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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 33 vom 8. Februar 1929. S. 4.
z Kommunisten. — Abg. Torgler machte s mehrfach Zurufe, worauf er einen zweiten Ordnungsruf erhielt. Als der Redner weiter in seiner Kritik der rumänischen Zustände fortfuhr, erklärte Präsident Löbe, der Redner spreche noch immer nicht zur Sache; er werde eventuell das Haus befragen, ob es den Redner weiter anhören wolle. (Als der Redner sich nicht an die Mahnung des Präsidenten kehrte, befragte Präsident Löbe das Haus, ob es den Redner weiter anhören wolle. Da nur die Kommunisten sich erhoben, entzog der Präsident dem Redner das Wort, der unter großem Lärm der Kommunsten die Redner⸗ tribüne verließ. Dem Abg. Torgler [Komm.], der wiederum Zurufe machte, drohte Präsident Löbe, ihn aus dem Saal zu weisen.) .
Abg. Da uch (D. Vp) will den Vertrag mit Rumänien nur vom deutschen Standpunkt aus beurteilen. Er begrüßte den Ver⸗ trag und drückte die Bereitwilligkeit seiner Fraktion aus, an dem Wiederaufbau Rumäniens mitzuarbeiten. Das alte vertrauens polle Verhältnis mit Rumänien werde sich hoffentlich wieder⸗ herstellen. . .
Abg. Dr. De rnburg (Dem.) stimmte dem Vertrag gleich⸗ falls zu. Das Trümmerfeld, das der Versailler Vertrag hinter⸗ lassen habe, sei damit wieder etwas verkleinert worden Der Vertrag sei als sehr wertvoll zu betrachten. Sei der Vorteil für Deutschland auch nicht so erheblich, so sei er doch für Rumänien ungewöhnlich groß. Das sei recht erfreulich. Besonders zu be⸗ grüßen sei, daß Deutschland zur Festigung der rumänischen Währung beigetragen habe. Möchten auch andere Verträge auf der Grundlage wirtschaftlicher Ve guten Willens ab geschlossen werden.
Der Gesetzentwurf wurde sodann in Beratung gegen die Stimmen angenommen.
Es folgte die erste Beratung des Arbeits schuck⸗ gesetze s. Der Entwurf der Regierung erstreckt sich auf den Schutz gegen Hetriebsgefahren, den. Arbeitszeitschutz unter Einbeziehung des erhöhten Schutzes für Frauen und Jugend⸗ iche und des Nachtbackverbots, auf Sonntagsruhe, Laden⸗ schluß, Arbeitsaufsicht. Nicht einbezogen ist der Arbeits⸗ vertragsschutz, außer dem Arbeitsvertragsrecht selbst sind auch zum Beispiel das Verbot des Truck⸗Systems, die Arbeits⸗ ordnung, der Schutz bei Lohnzahlungen, die Ausstellung von Zeugnissen, die Führung von Lohnbüchern nicht in dieses Arbeitsschutzgesetz aufgenommen, sondern dem künftigen Arbeitsbertragsgesetz vorbehalten. Nicht einbezogen ist ferner der Heimarbeltsschutz, der im Heimarbeitsgesetz geregelt ist und der Urlaub für Jugendliche. Wo der Arbeitsschutz durch Sonderrecht geregelt ist, gilt der neue Gesetzentwurf nicht, 3. B. für Schifsahrt, Bergbau usw. Sonderbestimmungen enthält der Entwurf jedoch z. B. für das Bäckerei⸗ und Konditoreigewerbe, das Verkehrsgewerbe, für die Eisen⸗ bahnen, das Gast⸗ und Schankwirtschaftsgewerbe, das Friseur⸗ gewerbe, die Apotheken, das Gärtnereigewerbe. Er trägt ferner der Eigenart des Handelsgewerbes, sowie der sonstigen Ge⸗ verbe Rechnung, die vornehmlich Angestellte beschäftigen.
Der Reichsrat hat dem Gesetz zugestimmt, in einer Ent⸗ schließung jedoch verlangt er, daß die Kosten, die den Ländern us dem neuen Gesetz erwachsen, vom Reich getragen werden.
Reichsarbeitsminister Wissel: Meine sehr geehrten Damen und Herren! Während einer arbeitsreichen Tagung und in einer Zeit, in der der Reichstag Aufgaben von größter Be⸗ deutung für die finanzielle und wirtschaftliche Zukunft unseres Landes zu erfüllen hat, ist Ihnen nunmehr der Entwurf eines
nung. — Lärm bei
rnunft und zweiter und dritter der Kommunisten
großen sozialpolitischen Gesetzes, des Arbeitsschutzgesetzes, zu⸗ gegangen. Es ist selbstverständlich, wenn da die Frage aufgeworfen worden ist, ob die gesetzliche Neuordnung des Arbeitsschutzes eine Notwendigkeit sei. Bei eingehender Prüfung sind wir zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Neuordnung notwendig ist. In der Erinnerungsschrift Reichsarbeitsministeriums zu seinem zehnjährigen Bestehen, die Ihnen ja zugegangen ist, ist auf mehr als 300 Seiten über die deutsche Sozialpolitik in den Jahren 1918 bis 1923 berichtet worden. Aber fast auf keinem der wichtigen Gebiete unserer Sozialpolitik konnte von einem end⸗ gültigen Abschluß die Rede sein. Ueberall zeigt sich die Not⸗ wendigkeit, auf den gelegten Fundamenten weiterzubauen, und das gilt ganz besonders von dem Gebiet, das in engexem Sinne als Arbeitsrecht bezeichnet wird und für das der Artikel 157 der Reichsverfassung die noch nicht erfüllte Forderung aufstellt: Das Reich schafft ein einheitliches Arbeitsrecht. Eines seiner wichtigsten Teilgebiete ist das des Arbeitsschutzes, und dieses Gebiet bedarf besonders dringend des Um- und des Neubaues. Das Bedürfnis des Neubaues ergibt sich vor allem aus der Buntscheckigkeit und aus der Zersplitterung, die hier wie wohl auf keinem anderen Gebiete der sozialpolitischen Gesetzgebung herrscht. Zudem sind die nebeneinander bestehenden Rechtsordnungen ganz verschiedener Entstehungsart und ganz verschiedenen Charakters. Sie sind zum Teil so schlecht aufeinander abgestimmt, daß erhebliche Unklar heiten bestehen, und diese Unklarheiten schädigen gleichermaßen den schutzbedürftigen Arbeitnehmer wie auch den bei Gesetzes⸗ verletzung mit Strafe bedrohten Arbeitgeber. Man braucht nur an das ungeklärte Verhältnis von Arbeitszeit- und Sonntags ruhevorschriften zu denken, um das zu erkennen. Da haben wir die Gewerbeordnung, da haben wir die zahlreichen Verordnungen auf Grund dieser Gewerbeordnung, teils noch vom alten Bundes rat erlassen, teils auch schon vom Reichsarbeitsminister. Wir haben daneben eine lange Reihe landesrechtlicher Verordnungen, zum Teil wieder einander ähnlich, zum Teil ohne inneren Grund voneinander abweichend. Neben der Gewerbeordnung stehen das Kinderschutzgesetz und das Hausarbeitsgesetz, Gesetze, die schon vor dem Kriege als selbständige Gesetze erlassen wurden, um den Rahmen der Gewerbeordnung mit ihren vielen Novellen nicht vollends zu sprengen.
Zu diesen inzwischen vielfach geflickten Gesetzen tritt nun das Nachkriegsrecht, dessen Geltungsbereich sich viel weiter erstreckt als die alte Gewerbeordnung. Hier sind es vor allem wieder die Verordnungen über die Arbeitszeit der Arbeiter und Angestellten, die zuletzt durch das sogenannte Arbeitszeitnotgesetz vom 14. April des vorvorigen Jahres geändert worden sind und zu denen wiederum Ausführungsverordnungen ergangen sind; ferner die Sonder⸗ verordnungen über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien und in den Krankenpflegeanstalten. Alle diese Gesetze und Ver— ordnungen, namentlich die Verordnungen tragen den Charakter einer vorläufigen Regelung, die in eine endgültige und einheit— liche überzuführen nachgerade doch Zeit geworden ist.
; Aber noch ein anderer Umstand läßt die Kodifikation des deutschen Arbeitsschutzrechts geboten erscheinen. Deutschland ist im Jahre 1919 Mitglied der internationalen Arbeitsorganisation geworden, und es beteiligt sich seitdem auf das regste und in
des
steigendem Maße an den Arbeiten dieser internationalen Arbeits-] tunlichst zus
organisation. Fast auf allen Gebieten bleiben die von den inter⸗ nationalen Arbeitskonferenzen aufgestellten Uebereinkommens- entwürfe hinter dem zurück, was schon jetzt in Deutschland Rechtens ist, und dennoch sind es oft nur ganz kleine, zum Teil formale Verschiedenheiten, die bisher eine Ratifizierung ver⸗ schiedener wichtiger Uebereinkommen verhindert haben.
Deutschland ist aber an dem Fortschreiten des internationalen Arbeitsschutzes nicht nur aus allgemeinen ethischen und sozial⸗ politischen Erwägungen heraus interessiert, sondern auch aus rein wirtschaftlichen Gründen. Es kann doch nur im Interesse Deutschlands liegen, wenn auch in den Wettbewerbsländern schließlich eine Gesetzgebung Platz greift und Geltung hat, die mit der unsrigen übereinstimmt. Aber erst mit dem Arbeitsschutz⸗ gesetz wird die Möglichkeit gegeben sein, eine Anzahl von Ueber einkommen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes zu ratifizieren Es sind das neben dem vielgenannten Wasphingtouer Abkommen über den Achtstundentag das Uebereinkommen über die Nacht arbeit der Frauen, das über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur gewerblichen Arbeit, das über das Nachtback— verbot, das über den wöchentlichen Ruhetag in gewerblichen Betrieben und nach einer gewissen Uebergangszeit wohl auch das über die Nachtarbeit der Jugendlichen.
So wichtig nun aber auch die Rücksicht auf die internationalen Ubereinkommen ist, wichtiger werden uns wohl immer die eigenen Bedürfnisse erscheinen. Hier ist es neben der Forderung nach Vereinheitlichung und Vereinfachung unseres geltenden Arbeits⸗ schutzrechts vor allem die von mir schon erwähnte Notwendigkeit, im Arbeitsschutzgesetz die Voraussetzung zu schaffen, auf der die Weiterarbeit am einheitlichen Arbeitsrecht erfolgen kann. Schon heute kann ich Ihnen die baldige Vorlage des Entwurfs eines Bergarbeitsgesetzes ankündigen, der zurzeit dem Reichskabinett vorliegt. Für dieses Gesetz ist das Arbeitsschutzgesetz die unent⸗ behrliche Grundlage. Beide Gesetze ergänzen sich so eng, daß ein gleichzeitiges Inkrafttreten vorgesehen ist. Aber auch für andere Sonderberufsrechte ist das Arbeitsschutzgesetz die notwendige Vor⸗ aussetzung. Sogar für ein scheinbar so selbständiges Gebiet wie die Seemannsordnung ist die Gestaltung der Arbeitsschutzbehörden im Arbeitsschutzgesetz von wesentlicher Bedeutung, und noch viel engere Zusammenhänge bestehen zwischen diesem Arbeitsschutz⸗ gesetz und der Landwirtschaft. Im vorliegenden Falle ist das Gebiet des Landarbeitsschutzrechts nicht mitgeregelt worden, weil man das vorliegende Gesetz nicht gar zu verwickelt hat gestalten
wollen. Das Recht der Landarbeiter muß aber auch neu geregelt, ich
muß leider sogar sagen, neu geschaffen werden. Auch die Verbesse⸗ rungen des Hausarbeitsgesetzes und die Weiterbehandlung des Entwurfs eines Hausgehilfengesetzes sind von dem Schicksal des Arbeitsschutzgesetzentwurfs abhängig. Auch soweit große arbeits⸗ rechtliche Gesetze inhaltlich wenig oder gar nicht vom Arheitsschutz⸗ gesetz abhängig sind — wie der schon weit geförderte Entwurf eines Tarifvertragsgesetzes oder der eines Arbeitervertrags⸗ gesetzes — ist es doch ausgeschlossen, diese Gesetzentwürfe dem Reichstag vorzulegen, ehe das Arbeitsschutzgesetz verabschiedet ist, da eine Nebeneinanderberatung solch großer arbeitsrechtlicher Ge⸗ setze einfach ein Ding der Unmöglichkeit ist.
Die Einbringung des Entwurfs des Arbeitsschutzgesetzes im
Reichstag bedeutet den Abschluß einer langen, langen Vor— geschichte, mit der ich Sie aber heute nicht ermüden will. Sie
sehen sie in der Begründung im wesentlichen und sehr eingehend geschildert. Nach der Reichstagsauflösung ist es Sache der neuen Regierung gewesen, sich zu dem damals vorliegenden Entwurf zu äußern und zu ihm Stellung zu nehmen. Schon in dem Programm, das der Reichskanzler am 3. Juli vorigen Jahres hier verkündet hat, ist von der Wiedereinbringung dieser Vorlage die Rede gewesen.
Bei der Wiedereinbringung war zu berücksichtigen, daß auch nach der Verabschiedung des Entwurfs im Reichsrat die Oeffent⸗ lichkeit nicht aufgehört hatte, sich mit diesem Entwurf zu be⸗ schäftigen. Vor allem spielte dabei der Abschnitt des Entwurfs über die Arbeitsaufsicht eine sehr große Rolle. Die Regierungs⸗ vorlage hatte an der bestehenden Organisation der Gewerbe⸗ aufsicht nur sehr vorsichtige Aenderungen vorgenommen. Dann wurde der Oeffentlichkeit der Gesetzentwurf des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes vorgelegt, der neben anderen wesentlichen Neuerungen die Verreichlichung der Arbeitsaufsicht und die Uebertragung der berufsgenossenschaftlichen Aufgaben auf dem Gebiete der Unfallverhütung sowie der Aufsicht über das Dampfkesselwesen auf die Reichsarbeitsaufsicht forderte. Diese Vorschläge sind auch im Reichswirtschaftsrat eingehend behandelt worden. Es kam hier zwar zu keiner einheitlichen Stellung, wohl aber zu Sonderentschließungen der drei Abteilungen, von denen zwei mit der Forderung nach Verreichlichung im wesentlichen übereinstimmten.
Als ich das Reichsarbeitsministerium übernahm, habe ich es naturgemäß für meine Aufgabe gehalten, den organisatorischen Teil des Entwurfs noch einmal einer eingehenden Nachprüfung unterziehen zu lassen. Diese Nachprüfung hat zur Erwägung verschiedener Organisationspläne geführt, die gegen meinen Wunsch von unberufener Seite an die Oeffentlichkeit gebracht wurden und hier lebhafte Erörterungen hervorgerufen haben. Auf meinen Vorschlag hat sich die Reichsregierung mit Rücksicht auf die schon weit vorgeschrittenen Arbeiten zur Reichsreform dazu entschlossen, in der Organisation der Arbeitsaufsicht zwar nicht unerhebliche Aenderungen vorzunehmen, den Gedanken der Vexreichlichung jedoch bis zu einer allgemeinen Verwaltungs⸗ reform zurückzustellen. Im übrigen ist, wie Sie schon aus der Erklärung des Herrn Reichskanzlers vom 3. Juli in diesem hohen Hause entnehmen konnten, nach dem Programm der neuen Regie⸗ rung von größeren Aenderungen im materiellen Teil des Gesetz⸗ entwurfs Abstand genommen worden. Das hindert aber nicht, daß Sie in dem Ihnen vorliegenden Entwurf eine Reihe von Verbesserungen gegenüber dem früheren wohl finden werden.
Meine Damen und Herren, Sie werden es mir wohl erlassen, Ihnen auch nur eine oberflächliche Skizze des Inhalts des Ihnen vorliegenden Entwurfs zu geben. Dazu ist dieser Entwurf nicht nur äußerlich zu umfangreich, sondern, wie ich wohl sagen darf, auch im Verhältnis zu seinem Umfang ganz besonders inhalts— reich. Es ist versucht worden, durch einen möglichst klaren Aufbau
Herr
die Fülle der Vorschriften, die sich als notwendig erwiesen haben,
zusammenzudrängen, und alles, was nicht unbedingt vom Gesetzgeber g n muß, Ausführungsverordnungen und — allerdings mit gewissen Bürgschaften — dem Vertragswillen der Parteien, dem Tarifvertrag zu überlassen. Trotzdem ist dem Entwurf, wenigstens in der früheren Fassung, von Arbeitnehmer⸗ seite der Vorwurf gemacht worden, er sei zu verwickelt, während auf seiten der Arbeitgeber von Vertretern verschiedener Gewerbe— zweige geäußert wurde, daß dieser Entwurf den besonderen Ver⸗ hältnissen einzelner Gewerbe nicht die gebührende Rücksicht zuteil werden lasse. Meist hat sich nachträglich herausgestellt, daß die Kritiker den Entwurf nicht im Wortlaut vor sich gehabt haben oder daß sie auch zum Teil den Charakter von Ausnahme— vorschriften verkannt haben.
Ich muß zugeben, meine Damen und Herren, daß die Zahl der Ausnahmevorschriften groß ist. Das beruht einmal auf dem sehr weit gespannten Geltungsbereich des Gesetzes, der sich nicht wie die bisherigen Schutzvorschriften auf gewisse Industrie⸗ und Gewerhezweige beschränkt, sondern mit einigen Ausnahmen grundsätzlich alle Arbeiter und Angestellten umfaßt. Die Ein⸗ beziehung z. B. nur des Verkehrsgewerbes, der Reichsbahn, der Bäckereien, der Behördenangestellten hat allein schon eine ganze Fülle von Ausnahmen notwendig gemacht, die den Entwurf natürlich belasten, die aber durch den Wert der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer nach meiner Auffassung als mehr denn ausgeglichen angesehen werden muß. Ich glaube, man muß sich auch von dem Gedanken frei machen, daß eine Ver⸗ mehrung von Ausnahmen stets eine Lockerung des sozialpolitischen Schutzes bedeute. Ich sehe einen wesentlichen Vorteil gerade darin, daß die einzelnen Ausnahmen nach Voraussetzung und Um— fang viel schärfer und enger gefaßt sind, als das in den zurzeit geltenden Gesetzen der Fall ist. Ich glaube, Sie werden mir auch darin beistimmen, daß es eine Verbesserung bedeutet, wenn an die Stelle einer allgemein gefaßten und daher auf eine Fülle von Tatbeständen anwendbaren Ausnahmevorschriften künftig zwei oder drei auf ganz genau begrenzte Fälle beschränkte Ausnahme⸗ vorschriften treten, deren Anwendungsgebiet im ganzen weit hinter der früheren Ausnahme zurückbleibt. Schließlich aber, glaube ich, darf nicht verkannt werden, daß gewisse grundsätzliche Vorschriften, wie sie z. B. der Achtstundentag oder die Sonntags⸗ ruhe darstellen, sich naturgemäß in einer kurzen Rechtsvorschrift erschöpfen und der Schwerpunkt einer derartigen Gesetzgebung immer gerade darin liegen muß, die Ausnahmen festzulegen, zu denen die notwendige Rücksicht auf die wixtschaftlichen Ver—⸗ hältnisse nun einmal zwingt.
Alles in allem wird nicht bestritten werden können, daß das Arbeitsschutzgesetz nicht nur einen großen formalen Fortschritt bedingt und uns auf dem Wege zum einheitlichen Arbeitsrecht vorwärts führt, sondern in vielen Punkten auch einen wichtigen sozialen Fortschritt bedeutet. Dieser Fortschritt liegt zunächst schon in erwähnten Ausdehnung des Geltungsbereichs. Während die wichtigsten geltenden Arbeitsschutzvorschrifben
3rd 6 vor eordnet werde
der
sich nur auf gewerbliche Betriebe und zum Teil nur auf solche mit mindestens 10, in anderen Fällen mit mindestens
20 Arbeitern beschränkt, wird jetzt der Kreis des Gesetzes in weitestem Umfang überschritten, und so gut wie alle Vorschriften auf alle Betriebe erstreckt werden. Zahlreiche Vorschriften, die jetzt nur für Arbeiter gelten, werden auch auf die Angestellten ausgedehnt.
Im übrigen möchte ich nur auf die wichtigsten einzelnen Ver besserungen hinweisen. Im Abschnitt „Betriebsgefahren“ findet sich als Neuerung vor allem der Maschinenschutz sowie der Schutz gegen Giftstoffe, der künftig nicht erst beim Arbeitgeber, sondern schon bei dem Hersteller der Maschinen und Giftstoffe einsetzen soll. (Abgeordneter Rädel: Wo denn? — Ich nehme an, Sie haben den Entwurf gelesen. Wenn Sie diese Frage jetzt an mich stellen, Herr Abgeordneter Rädel, so muß ich zu dem Ergebnis kommen, daß Sie die Begründung noch nicht genügend studiert haben. Dort ist klar und deutlich gesagt, daß der Schutz schon beim Her⸗ steller der Maschinen und Giftstoffe und nicht erst bei dem ein—⸗ zelnen Arbeiter einsetzt, der mit solchen Maschinen und Stoffen zu tun hat. Im übrigen ergibt sich das auch aus dem § 9; viel⸗ leicht nehmen Sie sich die Mühe, diese Vorschrift nachzulesen.
Unter den allgemeinen Vorschriften über die Arbeitszeit ist namentlich hervorzuheben die Anrechnung auch von häuslicher Arbeit und von Arbeit bei anderen Arbeitgebern auf das Höchst— maß der Tagesarbeit. Zu betonen ist auch die im Vergleich zum jetzigen Zustand wesentlich stärkere Einschränkung der Mehr— arbeit, insbesondere die Herabsetzung der heute zulässigen 600 Ueberstunden im Jahr auf 300, die für unterbrochene Betriebe bestehende Notwendigkeit, zum Dreischichtensystem überzugehen, und endlich die Einführung von Höchstarbeitszeiten für die Fälle des Zusamentreffens mehrerer Ausnahmemöglichkeiten.
Der Jugendlichenschutz ist wesentlich verbessert durch die Her— aufsetzung des Schutzalters von 16 auf 18 Jahre und die Mög⸗ lichkeit des freien Sonnabendnachmittags für Jugendliche.
Beim Kinderschutz ist eine Erhöhung des Zulassungsalters für Schulentlassene auf das 14. Lebensjahr vorgesehen. In den Fällen, wo schon eine frühere Schulentlassung möglich war, ist auch die Fabrikarbeit der Kinder denkbar. Sie soll jetzt begrenzt werden und erst mit der Vollendung des 14. Lebensjahrs be⸗ ginnen. Zu erwähnen sind ferner die Einschränkung der Be— schäftigung schulpflichtiger Kinder und die Heraufsetzung des Zu— lassungsalters in den Fällen, wo eigene Kinder beschäftigt werden dürfen.
Auch der Frauenschutz ist verbessert worden, wobei aller⸗ dings der beste Fortschritt, nämlich auf dem Gebiet des Mutter⸗ schutzes, schon durch das Gesetz vom 16. Juli 1927 vorweg genommen worden ist.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Verantwortl. Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol)“ Charlottenburg.
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Nechnungsdirektor Mengering in Berlin.
Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin.
erlin. Wilhelmstraße 32.
Sieben Beilagen
einschlien Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen)
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Nr. K
Zweite Zentra lhandelsregisterbeilage
zum Deut schen Reichs anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich
Berlin, Frei
tag, den 8. Februar
1929
1. Handelsregister.
Stallupüönen. 94808
In unser Handelsregister A Mr. 9, die offene Handelsgeselischaft Fr. Ferd. Neiß. Stallupönen, betreffend, ist heute folgendes eingetragen worden:
Die Gesellschaft ist durch Eintritt von 7 Kommandinsten in eine Kommandit⸗ , unter gleicher Firma um⸗ gewandelt worden.
fee n m ii sind:
1. Fräulein Ilse Friesel,
33 — 2 . . 2. Frau Ella Schmidt geb. Friesel, die minderjährigen Geschwister
3. Charlotte Friesel und
4. Wilhelm . jun.,
sämtlich in Stallupönen, mit je einer Einlage von 15099 RM,
die minderjährigen Geschwister Hans Georg Keil, Gerta Keil, Veter⸗Günter Keil.
k in Stallupönen, mit je einer Einlage von 20 0090 RM.
Sämtliche Aktiva und Passiva der offenen Handelsgesellschaft 6 mit dem 27. Tezember 1928 auf die Kom⸗ manditgesellschaft übergegangen. Amtsgericht Stallupönen, 1. Febr. 1929.
891
Strausberg. 94809
In unser Handelsregister Abteilung A ist heute unter Nr. 111 die Firma „Lina Hoch in Strausberg II“ und als ihre Inhaberin die Frau Lina Hoch geb. Schäßer, ebenda, eingetragen wo den. Dem Franz Hoch in Strausberg Ul ist Prokura erteilt mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken.
Strausberg, den 30. Januar 1929. Das Amtsgericht. Themar. 94810 In das Handelsregister Abt B Nr. 7 — Mühlenvereinigung Meiningen, Aktiengesellschaft in Themar — ist heute
eingetragen worden, daß Direktor Richard Kratzsch in Themar durch
seinen am 4. Juni 1926 erfolgten Tod
als Vorstandsmitglled ausgeschieden ist. Themar, den 26. Jannar 1929. Thüringisches Amtsgericht.
Ueekermiim de. 94811
In unser Handelsregister B ist heute unter Nr. 29 bei der Firma „Gebrüder Gerhardt G. m. b. H. in Eggesin“ fol⸗ gendes eingetragen worden;
Das Stammkapital ist auf Grund des Beschlusses der Gesellschaftsversamm⸗ lung vom 31. Dezember 1928 um 9000 Reichsmark auf 24000 RM erhöht.
Ueckermünde, den 28. Januar 1929.
Amisgericht. Vece ermiimde. 94812
In unser Handelsregister A ist heute un er Nr. 193 die offene Handelsgesell⸗ chaft in Firma Münter & Streblow mit
em Sitz in Ueckermünde eingetragen worden. Die Gesellschafter sind die Kaufleute Welter Münter und Rein⸗ bold Streblow, beide in Ueckermünde. Die Gesellschaft hat am 1. April 1926 begonnen.
Ueckermünde, den 4. Februar 1929.
Amtsgericht.
Verden, Aller. 94813 In das Handelsregister A ist heute folgendes eingetragen:
. unter Nr. 5M die Kommandit⸗ gesellschaft in Firma „Ferdinand Schmidt, Grünfuttersilobau,. Kom⸗ manditgesellschaft“ mit Sitz in Verden. Persönlich haftender Gesellschafter ist der Fabrikant Ferdinand Schmidt in Verden: ein Kommanditist ist vorhanden. Den Kauflenten Anton Höing und Johann Fahlenkamp., beide in Verden wohn haf ist Einzelprokurg erteilt. Die Ge⸗ ellschaft hat am 1. Februar 1929 — dem
age der Eintragung in das Handels⸗ register — begonnen.
2. zu Nr. 21 bei der Firma Heinrich Bellmer K Co. zu Verden; Der Fabri⸗ kant Woldemar Meyer⸗Bockhorn in Verden ist aus der offenen Handels⸗ esellschaft ausgesckieden. Der bisherige Hesellschafter Fabrikant Willi Bockhorn in Verden ist alleiniger Inhaber der Firma. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Verden, Aller, den 1 Februar 1929.
Das Amtsgericht.
—
Weiden. 94814 In das Handelsregister wurde ein⸗ efragen: „Josef Sadler“. Sitz: Waid⸗
* Unter dieser Firma betreiben die
Kaufleute Josef und Erwin Sadler in
Waidhaus in offener Handelsgesellschaft
seit 1. Januar 1928 daz unter der
gleichen Firma bis dahin von Josef
Sadler betriebene Geschäft weiter.
Gegenstand des Unternehmens ist nun—
mehr: Gemischtwarengeschäft.
Weiden i. d. Opf. 4. Februar 1929. Amtsgericht — Registergericht.
Weildem.
94815
In das Handelsregister wurde ein⸗ getragen „Konservenfabrik Pressath Grist s Wischer“, Sitz: Pressath. Gesell⸗ schafter: Alfred Geist und Josef Wischer, Konservenfabrikbesitzer, Presse h. Offene
Handelsgesellschaft seit 109. Dezember 1925. Herstellung und Handel mit Konserven.
Weiden i. d. Opf. 4. Februar 1929. Amtsgericht — Registergericht.
Wesel. 94816
In unser Handelsregister Abteilung A ist bei der unter Nr. 201 eingetragenen Firma B. Schmithals in Wesel ein⸗ getragen worden:
Das Handelsgeschäft und die Firma ist infolge Erbgang auf die Witwe Heinrich Schmithals. Anne geb. Fischer, in Wesel übergegangen. Dem Fräulein Maria Schmithals und dem Kaufmann Kuno Engelbertz in Wesel ist Einzelprokura erteilt.
Wesel, den 28. Januar 1929
Amtsgericht.
Ww egsermiinde-Lelnæ. 94317 Im hiesigen Handelsregister Abt. A ist heute folgendes eingetragen worden: Zu Nr. 325: Die Firma Carl Hencken in Langen ist erloschen. Zu Nr. 4022 Die Firma Schwiedop in Bederkesa ist erloschen.
C arl
Amtsgericht Wesermünde⸗Lehe, 24 1. 1929. Wüiürzhurg. 94574
Troll K Hauck, Sitz Würzburg. Offene Handelsgesellschaft seit 1. Jan. 1929. Gesellschaf er 1. Michgel Troll, Kaufmann in Würzburg, 2. Anion Hauck, Kaufmann in Würzburg. Ge⸗ schäftszweig: Papier⸗, Schreib⸗ und Kurzwarengroßhandlung. Geschäfts⸗ räume: Gerberstraße 14.
Würzburg, ben 21. Januar 1929. Amtsgericht — Registergericht. Würzburg. 94575 Bayerische Warenvermittlung landwirtschaftlicher Genossenschaf⸗ ten, Aktie ngesellschaft, Zweignieder⸗ lassung Würzburg. Die Prokura des
Nikolaus Gagel ist erloschen. Würzburg, den 21 Januar 1929 Amtsgericht — Registerge richt. Wi rzhurg. (94576
Sebastian Pfriem Nachfolger Inh. Anton Bott, Sitz Würzburg. Firma erloschen.
Würzburg, den 21. Januar 1929
Amesgericht — Registergericht.
Wi rnburg. 94577
Rudolf Kresinsky, Sitz Würzburg. Offene Handelsgesellschaft am 1. 1. 1929 aufgelöst. Geschäft (Optische Anstalt und Handel mit Pholo⸗ und mikrosko pischen Bedarfsartikeln) ist übergegan⸗ gen auf den bisherigen Mitgesellschafter Hermann Kresinsky. Optikermeister und staatlich geprüfter Op iker in Würzburg,
der es unter der seitherigen Firma weiterführt. Dem Buchhalter Georg
Gerber in Würzburg ist Einzelprokura erteilt. Würzburg, den 21. Januar 1929. Amisgericht — Ragistergericht.
Würzhurꝶ. 94578 Viktor Sitzmann, Sitz Unter⸗
riedenberg. Nunmehr offene Handels⸗ gesellschaft seir 1. Juli 1928. Gesell⸗ schaf er: Isidor Lichtstern und Albin Lichtstern, beide Kaufleuse in Unter⸗ riedenberg. Geschäfiszweig: Eisen⸗, Ma schinen⸗ und Kolonialwarenhandlung. Würzburg, den 21. Januar 1929. Amtsgericht — Registerge richt.
Wil rnburg. (94579
Karl Berndanner, Sitz Würzburg. Inhaber: Karl Berndanner, Kaufmann in Würzburg. Geschäfiszweig: Kolo⸗ nial⸗, Fischwaren⸗ Drogen⸗ und Deli⸗ katessengeschäft Geschäflsräume: Plei⸗ chertorstraße 14.
Würzburg, den 21. Januar 1929.
Amtsgericht — Registergericht.
Würnmbhurz. 94580 Jacob Engel, Sitz Unterrieden⸗ berg. Firma erloschen. Würzburg, den 2. Januar 1929. Amtsgericht — Registergericht.
Wir nur. 94581]
Gußwerk Kitzingen, Aktiengesell⸗ schaft, Sitz Kitzingen. Weiseres Vor⸗ standsmitglied:; Rüdolf Baier, Ober⸗ leutnant a. D. und Kaufmann in Schweinfurt.
Würzburg, den 2. Januar 1929. Amisgericht — Registergericht. Wwürzh urg. 9582] Beck, Müller C Co., Sitz Zeittol's. Offene Handelsgesellschaft Ende No⸗ vember 1527 aufgelöst, Firma erloschen. Würzburg, den 23. Januar 1929.
Amtsgericht — Registergevicht
Wii raburg. . Vulkanylwerke, Aktiengesell schaft, Sitz Würzburg: Durch Genexal⸗ versammlungsbeschluß vom 16. No⸗
vember 1928 wurde das Grundkapital der Gesellschaft zwecks Tilgung der Unterbilanz und Bilanzberichtigung um 409 000 RM — vierhundertneuntausend Reichsmark — auf 91000 RM — ein⸗ undneunzigtausend Reichsmark — herabgeseßt durch Einzug der im Besitz der Gesellschaft befindlichen 450 Stück Aktien à 100 A4 Nr. 386 011 - 36 269 / 36 304 — 36 494 — 45 000 A und durch Zusammenlegung der übrigen 455 000 Mark im Verhältnis 5: 1. Weiter wurde in gleicher Generalversammlung die Wiedererhöhung des auf 91 000 . herabgesetzten Grundkapitals auf bis zu 350 060 RM — zweihundertfünfzig⸗ tausend Reichsmark — beschlossen durch Ausgabe von bis zu 1590 Neuaktien zu je 160 RM.
Durch Beschluß des von der General⸗ versammlung hierzu ermächtigten Auf⸗ sichtsrats und Vorstands vom 14. De⸗ zember 1998 wurde das Grundkapital um 91000 RM einundneunzig⸗ tausend Reichsmark — durch Ausgabe von 910 Neuaktien im Nennbetrag von
je 1909 RM erhöht und § 3 Abs. 1 und 11 der Satzung dementsprechend geändert. Diese Erhöhung ist durch⸗ geführt. Das Grundkapital beträgt nunmehr 182 000 RM — einhundert⸗
zweiundachtzigtausend Reichsmark — und ist eingeteilt in 38500 Aktien zu je 20 RM und 1120 Aktien zu je 100 RM. Die neuen Aktien, deren Ausgabe zum Nennbetrag erfolgt, sind ab 1. Juli 128 dividendenberechtigt. D gesetzliche Bezugsrecht des Aktionärs ist ausgeschlossen Würzburg, den 23. Januar 1929. Amtsgericht — Registergericht. Würzburg. 94584 Vertrieb von Erzeugnissen sischer Gardinenfabriken Kurz, Sitz Würzburg. loschen. Würzburg, den 24. Januar 1929. Amtsgericht — Registergericht.
Firma er⸗
Würzburg. Gebr. Schmitt,
94586
Sitz Würzburg.
Prokura des Josef Schmitt erloschen.
Würzburg, den 84 Januar 1929. Amtsgericht — Registergericht. Würzburg.
J. F. Hartmann, Sitz Marktbreit. Nunmehviger Inhaber: Meta mann, geb Weichsel, Bankierswitwe in Marktbreit, bisheriger Prokurist der Firma.
Würzburg, den 25. Januar 1929.
Amtsgericht — Registergericht.
Würzburg. 94587
Anton Dildey Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung, Sitz Würzburg. Der Gesellschaftsvertrag ist errichtet am 6. Oktober 1928 und wurde geändert am 28. Dezember 1928 und 4 Januar 1929. Gegenstand des Unternehmens ist: Garagenbetrieb, Reparaturwerk⸗ tte Handel mit Kraftfahrzeugen, Benzin, Oel und einschlägigen Artikeln.
Das Stammkapital beträgt 0 Cho Reichsmark — fünfzigtausend Reichs⸗ mark —.
Geschäftsführer ist: Anton Dildey, Antogeschäftsinhaber in Würzburg.
Wilhelm Kümmeth, Kaufmann in Schweinfurt, und Hedwig Dilden geb. Schwab, Ehefrau von Anton Dildey, Autogeschäftsinhaber in Würzburg, ist Einzelprokura erteilt. ga 't im! Theaterstraße 22 a. Die Gesellschaft hat'e bisher ihren Sitz in Schweinfurt.
Würzburg, den 25. Januar 1929.
Amtsgericht — Registergericht.
i de,, ; 94588 Anton Dildey, Siöz Würzburg: Firma sowie Prokura von Hedwig
ildey und Wilhelm Kümmeth er⸗— loschen.
Würzburg, den 25. Januar 1929. Amtsgericht — Registergericht. Wiürnhmrg. 94589 Bayrische Straßenbau⸗Gesellschaft R. Tagmann mit beschränkter Haf⸗
tung, Hauptniederlassung Augs⸗ burg, Zweigniederlassung Würz⸗ burg. Der Gesellschaftsvertrag ist er⸗
rich let am 22. Dezember 1928. Gegen⸗ tand des Unternehmens ist die Her⸗ tellung und der Vertrieb von Asphalt⸗— erzeugnissen, Hersteuung von Straßen⸗ bauten einschließlich aller damit un⸗ mittelbar oder mittelbar in Ver— bindung stehenden Hilfs« oder Neben⸗ geschäfte.
Die Gesellschaft ist befugt, zur Förde⸗ rung ihrer Zwecke im In⸗ und Aus lande Zweiganstalten zu errichten, Grundstücke zu erwerben und zu ver⸗ äußern, sich an anderen ähnlichen Unternehmungen zu beteiligen, solche zu
gründen oder zu erwerben und über⸗
Das
säch Sally
94586 Würzharg. ꝛ 1 1 Hart⸗ fabrik, Sitz Würzburg:
Würzburg.
haupt alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erreichung und Förderung ihres Zwedes angemessen oder nützlich er⸗ scheinen.
Das Stammkapital beträgt 40 000 , g . vierzigtansend Reich s⸗ mar Sind mehrere ordentliche oder stellvertretende Geschäftsführer bestellt, dann wird die Gesellschaft durch mindestens zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemein⸗ schaft mit einem Prokuristen vertreten
Geschäftsführer: Friedrich Heinrich Sturhan, Direktor in Leipzig, und Simon Heinlein, Oberbaudirektor in Würzburg Dem Kaufmann Max Körner in Augsburg ist Gesamtprokura mit einem he n mr il hren erteilt. Ge⸗ schäftsräume: Annastraße g.
Würzburg, den 26. Januar 1929
Amtsgericht Registergericht. Würzburg. 94590
Autuͤ⸗Schau Würzburg, Theater⸗
straße 11, Hans Hein, Sitz Würz⸗
burg. Inhaber: Hans Hein, Kauf⸗ mann in Würzburg. Geschäftszweig: Handel mit Automobilen und Auto⸗
zubehör. Geschäftsräume Theater⸗ straße 11. Würzburg, den 28. Januar 1929
Amtsgericht Registergericht
Würzburg. N. B. Schneider
87837 X fene
lga5ßoij c Sohn, Sitz Handelsgesell⸗ Dezember 1928 auf
schaft am 29 Prokura der
loschen.
Geschäft (Großhandlung mit Polster⸗ und Sattlerwaren) ging über auf den bisherigen Mitgesellschafter Erwin Schneider, Kaufmann Würzburg, der es unter der seitherigen Firma weiterführt.
Würzburg, den 29. Januar 1929
Amtsgericht Registergericht. Wiürzburæg. 945921
Johann Seufert. Sitz Gemünden: Das von Johann Seufert, Eisenhändler in Gemünden, unter obiger Firma ge⸗ führte Eisenwaren⸗ und Maschinen⸗ geschäft wird von Karl Uhl, Gasthof⸗ besitzer in Gemünden, auf Grund Pachtvertrags unter der Firma „Johann Seufert Nachf.“ weiter—⸗ geführt
Würzburg, den 89. Januar 1929.
Amtsgericht — Registergericht. 94593 Carl Weber Lack- und Oelfarben⸗ Lack⸗
Retts Deli
lautet nunmehr: „Carl Weber und Farbenfabrik“. Der Weber, geb. Holzheimer, und dem Erwin Schumacher, Kaufmann, beide in Würzburg, ist Gesamtprokura er⸗ teilt.
Würzburg, den 31. Jannar 19298. Amtsgericht — Registergericht. Würzburg. 94594 J. M. Roeser junior, Sitz Würz⸗ burg: Heinrich Roeser, saufmann in Würzburg, ist am 1. Januar 1929 in die Gesellschaft eingetreten und Jolef Roeser ist am gleichen Tage aus der
Gesellschaft ausgeschieden. Würzburg, den 31. Januar 1929. Amtsgericht — Registergericht.
Twichan, Sachsen. 94820
In das Handelsregister ist heute ein⸗ getragen worden:
1. Auf Blatt 1664, betr. die Firma Max Schündler Nachf. in Zwickau: Der Kaufmann Carl August Claus in Zwickau ist — infolge Ablebens — aus⸗ eschieden. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Der Baumeister Heinrich Moritz Paul Köcher in Zwickau führt das Handels⸗ aj unter der bisherigen Firma als Einzelkaufmann fort.
2. Auf Blatt 1729, betr. die Firma August Hartung in Zwickau: Die Ge⸗ sellschafter Wilhelm Erich Riechert und Erich Johannes Hering sind nach Auf⸗ lösung des Pachwertrags ausgeschieden. Inhaberin ist Albine Pauline unna mn, in Zwickau. Sie haftet nicht ür die im Betriebe des Geschäfts be⸗ . Verbindlichkeiten der bis⸗
erigen Inhaber, es gehen auch nicht die in dem Betriebe begründeten For⸗ derungen auf sie über.
3. ÄAuf Blatt 2658, betr. die Firma
Folganty K Co. in Zwickau: Der Kupferschmiedemeister Ernst Max
Schraps in Zwickau ist ausgeschieden. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Der Kupferschmiedemeister Fritz Walter Folganty in Zwickau führt das Geschäft als Einzelkausmann fort. Die Firma lautet künsig: Fritz Folganty.
4. Auf Blatt 2988, beir, die Firma Emil Sonntag in Zwickau: Der . mann Emil Sonntag in Zwickau ist a Inhaber ausgeschieden. Ter Kaufmann Emil Herbert Sonntag in Zwickau ist Inhaber.
gh 1 hirn; . Johanna Schneider e Tr⸗
Die Firma!
8
3. Vereinsregister.
AiIstedt, Helme. 91919 In unser Vereineregister ist heute unter Nr. 4 eingetragen worden: Kriege verein Deygendorf⸗ Schaafs dorf. Satzungen vom 4. Januat 1925. Voistand: l. Alired Weer. Tischlermeister, 2. Wilhelm Wetterau, Lehrer. 3. Alfred Boose Stellmachermeister, 4. Albert Friedrich., Kuhmeister, alle in H vgendoif.
Allstedt, den 4. Februar 1929. Thüringisches Amtsgericht. Wittlich. 94945 In unser Vereinsregister ist heute unter Nr. 19 bei dem Turnverein Germania in
Bengel folgendes eingetragen worden
An Stelle des Johann Ketter ist der Enenbahnverwaltungegehilfe Nikolaus Daniel in Bengel in den Vorstand ge⸗ wählt worden.
Wittlich den 31. Januar
8 Vas ?
4. Genossenschafts⸗ register.
Amberg. 94921
In das Genossenschaftsregister wurde heute eingetragen: Döferinger Spar⸗ und Darlehenskassen⸗Verein, eingetra⸗ gene Genossenschaft mit unbeschränker Haftpflicht. Sitz: Döfering. Satut vom 21. Dezember 1828. Gegenstand des Unternehmens ist die Beschaffung der zu Darlehen und Krediten an die Mit glieder erforderlichen Geldmittel und die Schaffung weiterer Einrichtungen zur Förderung der wirsschafilichen Lage der Mitglieder, insbesondere der ge⸗ meinschafiliche Bezug von Wirtschaf s⸗ bedürfnissen, die Herstellung und der Absatz der Erzeugnisse des landwirt⸗ schaftlichen Betriebs und des ländl. Ge⸗ werbefleißes auf gemeinschaftliche Rech⸗ nung, die Beschaffung von Maschinen sonstigen Gebrauchsgegenständen auf gemeinschaftliche Rechnung zur miet⸗ weisen Ueberlassung an die Miglieder.
Amberg, den 4. Februar 1929.
Amtsgericht — Registergericht.
; Und
Dorum. 94922
In das Genossenschaftsregister ist bei der Genossenschaft Spar⸗ u. Darlehns⸗ kasse, eingelragene Genossenschaft mit unbeschränker Haftpflicht, zu Wremen (Nr. 12 des Registersz am 1. Febr. 1929 folgendes eingetragen worden: Der Landwirt Augaust Cappelmann in Wremen ist auz dem Vorstande ausge⸗ schieden und an seine Stelle der Land⸗ wirt Karl Wiebalck in Wremen ge⸗ wählt.
Amtsgericht Dorum, 1. 2. 1929.
Erank furt, Oder. rn, In unser Genossenschaftsregister ist bei Nr. 131 — Lindower Spar⸗ und
Darlehnskassewwerein eingetragene Ge⸗ nossenschaft mit unbeschränkter Haft⸗ pflicht zu Lindow — heu e eingetragen worden: Die Genossenschaft ist durch Beschluß der Generalversammlung vom 8. 12. 1928 aufgelöst.
Frankfurt a. Oder, 4. Februar 1929.
Amtsgericht.
Grevesmühlen, Mecklilb. [93827]
In das Genossenschafisregister ist bei dem Spar⸗ und Darlehnskassen⸗Verein für Dassow und Umgegend in Dassow, e. G. m. b. S. am 11. Januar 1929 fol⸗ gendes eingetragen worden:
Durch Beschluß der Generalversamm: lung vom 3. Dezember 1928 ist § 46 der Satzung in der aus der Anlage in 18) ersschtlichen Fassung geändert.
Anitsgericht Grevesmühlen,
Hęrne. 04 9edg]
In unser Genossenschaftsregister ist bei der unter Nr. 28 eingetragenen Genossenschaft Bauhütte Herne und Umgegend e. G. m. b. H. in Herne heute e nde eingetragen worden:
Durch Beschluß voni 28. Januar 1929 ist die Genossenschaft aufgelöst. Die Liquidation erfolgt durch den bis⸗ herigen Vorstand.
Herne, den 30. Januar 1929.
register am 28. Januar 1929 bei der Nr. 36 „Landwirtschaftlicher Be⸗ zugsverein e. G. m. u. S., Schön⸗
nuar 1929 aufgelöst. Die bisherigen
Amtsgericht Zwickau, 2. Februar 1929. m n ,, e. sind Liquidatoren.
6.
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Amtsgericht Riel.
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Das Amtsgericht. Ciel. , Eingetragen in das Genossenschafts⸗
kirchen“: Die Genossenschaft ist durch die Beschlüsse der Generalversammlung vom 28. Dezember 1928 und 11. Ja⸗