1929 / 34 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Feb 1929 18:00:01 GMT) scan diff

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Zweite Anzeigenbeilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 34 vom 9. Februar 1929. S. 2.

Pfandbriessnummern sowie Ort und geit ihrer Einlieferung werden im Deutschen [957081

Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger sowie in einer Berliner Börsen zeitung einmal öffentlichbe kannt gemacht, und zwar spätestens vierzehn Tage nach der Auslosung. Zwischen dem Tage der Bekanntmachung und dem für die Einlieferung kayer der Beamfe Bodo Alms

der aufgefündigten Goldyfandbriese bestimmten Tage muß ein Zeitraum von mindestens triehbsrat entsandt. einem Monat liegen. Die aufgekündigten Goldpfandbriefe müssen mit den zuge⸗ Schwerin, 7. Februar

hörigen, noch nicht fälligen Zins und Erneuerungsscheinen in umlaufsfähigem Zu⸗ stande eingeliefert werden. Mit dem für die Einlieferung bestimmten Tage hört die Verzinsung der aufge kündigten Goldpfandbriefe auf rechtzeitig eingelieferten Goldpfandbriese werden für sämtliche zurückliegenden Auf—

lündigungstermine mindestens einmal jährlich veröffentlicht werden.

Sowohl die aufgekündigten Goldpfandbriese als auch die am 1. April und 1J. Dktober zahlbaren Rin ss heine werden in Dentscher Reichswährung ein⸗ gelöst, wobei der Geldwert der Stücke und Zinsscheine nach dem amtlich festgestellten Preis für Feingold berechnet wirb. Als amtlich festgestellter Preis für Feingold gilt der vom Reichswirtschaftsminister oder von der durch ihn bestimmten Stelle im Deut⸗ Staatsanzeiger amtlich bekanntgemachte

schen Reichsanzeiger und Preußischen

Londoner Goldpreis, und zwar sind maßgebend

a) für die am J. April und 1. Oktober fälligen Zahlungen die Bekanntmachungen

vom zehnten Tage des vorhergehenden Monats und

b) für die am Schlusse eines Monats fälligen Zahlungen die Bekanntmachungen

vom zehnten Tage dieses Monats.

Die Umrechnung in Deutsche Reichswährung geschieht nach dem Mittelkurs

der Berliner Börse für das Pfund Sterling (Auszahlung London), und zwar

a) für die am 1. April und 1. Oktober fälligen Zahlungen auf Grund der amt

lichen Notierung vom zehnten Tage des vorhergehenden Monats und

b) für die am Schlusse eines Monats fälligen Zahlungen auf Grund der amt—

lichen Notierung vom zehnten Tage dieses Monats.

Werden am zehnten Tage bes betreffenden Monats Londoner Goldpreise nicht . bekanntgemacht oder amtliche Notierungen für das Pfund Sterling nicht bewirkt, so Maschinen und Geräte

gelten die vor diesen Tagen zuletzt veröffentlichten Preise oder Notierungen.

Ergibt sich bei solcher Umrechnung für das Kilogramm Feingold ein Preis von nicht mehr als 2820 Reichsmark und von nicht weniger als 2760 Reichsmark, so ist für

jede Goldmark eine Reichsmark zu entrichten.

Der ermittelte Geldwert wird von der Haupt-⸗Ritterschafts⸗-Direktion vor den Pi . ʒ ; ö . . sfchasts⸗ Dire. Dh Bürgschaftsschuldner jeweiligen Fälligteitsterminen im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ 9M

anzeiger bekanntgemacht.

Zahlstellen für die kostenfreie Einlösung der aufgekündigten Pfand—

briese und fälligen Zinsscheine sind

Die aufgekündigten, jedoch nicht

In unsern Aussichtésrat ist an Stelle des ausgeschiedenen Beamten Hermann Spal—

. Der Vorstand der Meckl. Depositen⸗ und Wechseibank.

656378.

Deutsche Gold⸗ und Silber⸗Scheide⸗ anstalt vormals Roeßler. Bitanz am 39. September 1928.

Attiva. ,,, Wechsel , Wertpapiere und Beteili

, . Vorräte: Edelmetalle 9 115 0639, 42 Sonstige Vorräte an Chemikalien, Farben, Oxy⸗

Grun sti ccc Gebäude ö Einrichtung Bihlnther Patente K Schuldner)...

9 9 2

Passiva.

die Kur⸗ und Neumärlische Ritterschaftliche Darlehnskasse in Berlin W. 8, Stammaktienkapital ... Wilhelmplatz 6, und deren Zweignieberlafsungen in Frankfurt (Oder), Vorzugsaktienkapita! .. Prenzlau und Schneidemühl sowie die außerdem öffentlich bekanntgemachten Stellen. Die Haupt-⸗-Ritterschafts-Direktion wird alle die Goldpfandbriefe betreffenden richtungen .

Helanntmachungen durch den Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ Unerhobene Gewinnanteile

Gesetzliche Rücklage...

anzeiger sowie durch eine Berliner Börsenzeitung veröffentlichen und die Umlaufs⸗ Gläubiger?! . .

ziffer der Goldpfandbriese vierteljährlich dem Statistischen Reichsamt zwecks Ver öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger mitteilen. Gebäude.. 211 327,83

Das Kur und Neumärlische Ritterschaftliche Kredit-Institut hat in den letzten drei Jahrzehnten die Bepfandbriefungen der von ihm beliehenen Güter durch Ausgabe landschaftlicher Central-Pfandbriefe bewirkt. Es sind demgemäß weder Kur⸗ und Neumärkische Ritterschaftliche Roggen noch bisher Kur⸗ und Neumärkische Ritter⸗ schaftliche Goldpfandbriefe ausgegeben worden. Central Roggen⸗ und Goldpfandbriefen, welche auf Antrag des Kur- und Neumär⸗ lischen Ritterschaftlichen Kredit-Instituts zur Ausgabe gelangt sind und deren Deckungs⸗ hypotheken (Deckungsreallasten) zugunsten dieses Kredit-Instituts im eingetragen stehen, beträgt am 31. Dezember 1928 nach Abzug der getilgten Beträge

594, landschaftliche Central⸗Roggenpfandbrie fe: 400 960 Zentner 1094 landschastliche Central⸗Roggenpfandbriefe: 60 705 Zentner 626 landschaftliche Central⸗Goldpfandbriefe: 1 739 650 Goldmark Sah landschaftliche Central⸗Golbpfanbbriefe: 22 993 400 Golbmark

Berlin, im Januar 1929.

Kur und Neumärkische Haupt⸗Ritterschafts⸗Direfktion. von Winterfeld.

Auf Grund vorstehenden Prospekts sind 10 000 0090 Goldmark 89 Kur

Reumärkische Ritterschaftliche Goldpfandbriefe Reihe 1 zum Handel und zur Notiz an der Berliner Börse zugelassen worden.

Berlin, im Januar 1929.

Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Darlehn s⸗Kasse.

von Schumann. von Roh.

7. Aktien⸗ gesellschaften.

9hng9z3

Die Aktionäre unserer Gesellschast werden zu einer ordentlichen Generalver⸗ sammlung auf den Lg. Februar 1929, mittags 12 Uhr, in den Gastho Magnus Greiner in Mielsschen eingeladen.

Tagesordnung:

Berichterstattung über die letzten Ge—

schältsjahre und Neuwahlen zum

Aumnssichte rat.

Stimmberechtigt sind nur dieienigen Aktjonäre, die ihre Aktien bis zum dritten Tage vor der Generalversammlung bei der Firma R. Greiner C Co. G. m. b. H. in Rietschen hinterlegen.

Gaswerk Rietschen O / 2. Attiengesellschaft. Der BVorstand.

ob683

„Baldur“ Attiengeselljchaft für

gärnngslose Früchteverwertung in Berlin Schöneberg.

Die Aktionäre werden zu der VR. or- bentlichen Generalversammlung auß Dienstag, den 26. Februar 1929, nachmittags 5 Uhr, in die Geschästtz— tänume des Notars Dr. Ihrcke, Berlin⸗ Schöneberg, Kaiser Wilhelm ⸗Platz 2, ein⸗ geladen. Tagesordnung:

l. Genehmigung der Bilanz mit Ge— winn« und Perlustrechnung für das siebente Geschäftajahr.

2. Entlastung des Vorstands und Auf⸗

sichts ats.

Derabsetzung des Grundkapitals von 2b0 900 RM auf 1090 000 Rwe zwecks Beeitigung der Unterbilanz.

4. Neuwahl des Aufsichtsrats.

5. Aenderungen der Satzungen.

6. Veischier enes. Stimmberechtigt sind diejenigen Altio⸗ näre, die ihre Aktien mindestens drei Werktage vor der Versammlung bei der Gesellschaft oder bei der Süddeutschen Dit tontogesellichaft A. G. oder bei einer Zweigniederlassung deiselben oder bei einem deutschen Notar hinterlegt haben.

Die Bilanz Uegt zwecks Einsichinahme vom 8. Februar 1929 ab in unserem Büro, Berlin Schöneberg, Feurig⸗ straße 46,48, aus.

Berlin⸗ Schöneberg, 8. Februar 1929.

Der Vorstand.

*

Iorl3] Wilhelm Wesers Aktiengesellschast, Krefeld.

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der diesjährigen ordentlichen General⸗ versammlung, welche am 8. März 1929, vormittags 11 Uhr, in Treield in den Geschäftsräumen des Herin Notars Decker, Kreseld, Ostwall Nr. 220 mit nach⸗ folgender Tagesordnung stattfindet, ein.

1. Vorlage der Bilanz und der Gewinn⸗

und Verlustiechnung des Geschäftt⸗

jahres 1928.

2. Entlastungterteilung an Vorstand

und Aussichtsrat.

3. Beschlußfassung über die Verteilung

des Reingewinn. 4. Neuwahl zum Aussichtsrat. b. Verschiedenes. Krefeld, den 5. Februar 1929. Wilhelm Wefers A. ⸗G.

Der Umlauf an landschaftlichen

Grundbuch

und

957291

Attiengesellschaft für Finanzierungen am Grundstücksmarkt in Liquidation.

Die Attionäre der Aktiengesellschaft für Finanzierungen am Grundstücksmarkt in Berlin in Liquidation laden wir zu einer außerordentlichen Generalversamm⸗ lung auf den 28. Februar 19829, vormittags 19 Uhr, in den Geschälste— räumen des Rechtsanwalts und Notars Dr. Julius Glogauer in Charlottenburg,

Kantstraße 6. hiermit ein. Tagesordnung:

1. Vorlegung des Geschäftsberichts, der Bilanz, der Gemwinn⸗ und Verlust— rechnung für das Geschäftsjahr 1928.

2. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und Gewinnver—

teilung. ö. 3. Erteilung der Entlastung.

4. Genebmigung der Liquidationseröff—

nungsbilanz.

Diejenigen Aktionäre, welche sich an der

Generalversammlung beteiligen wollen

haben spätestens am 26. Februar 1929 bis abends Kz Uhr ihre Aftien bei der Gesell⸗ schaftsfasse oder einem deutschen Notar zu hinterlegen. Im Falle der Hinterlegung bei einem Notar ist der Hinterlegungs⸗ schein spätestens am Tage vor der General⸗ versammlung bei der Gesellschaftskasse

niederzulegen. Berlin, den 24. Januar 1929. Der Liquidator ver Attiengesellschaft für Finan⸗ zierungen am Grundstücksmarkt in Liquidation: Jofef Kahn.

Abschreibungen auf: Maschinen u.

Reingewinn Bürgschaftsgläubiger

Bankguthaben.

noch nicht fest.

den usw. 4373 350,38

RM 592 6865

22 400 000

Konto für Wohlfahrtsein⸗

Geräte.. 813 367, 9

RM 892685 S4 786 26 ) Darin enthalten R 1214 461,12

Das in Amerika beschlagnahmte Gut⸗ haben der Gesellschaft, das in der Bilanz nicht aktiviert ist, beträgt nach Mitteilung des Treuhänders rund S 2 000 000. Wann und in welcher Höhe hierauf eine erste Aus⸗ zahlung zu erwarten ist und welche Ab⸗ gaben und Steuern von dem vorstehenden Betrag noch abgehen werden, steht zurzeit

I) Darin enthalten RM 1914 468,25 Bankschulden und RM 7712 161,45 aus⸗ ländische Rembourskredite. nach den allgemeinen Bestimmungen des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 aufgewertete Passivhypothelen in Höhe von insgesamt RM 58 275, —.

Gewinn⸗ und Verlustrech nung

Ferner zwei

Soll. Allgemeine Unkosten, Ver⸗ suche, Steuern und ver⸗ tragsmäßige Vergütun⸗ 3, Abschreibungen auf: Gebäude. . 211 327,83 Maschinen u.

82

Reingewinn. Haben. Gewinnvortrag v. 1. 10. 27

schiedenen Geschäfts⸗

zweigen )...

) In diesem Vetrag

mark 510 610,85.

Einlösestellen ausgezahlt:

Gesellschaft, mann, gesellschaft,

auf Aktien,

Wechsel⸗Bank.

1927/1928.

Geräte.. 813 357,97

Gesamtgewinn aus den ver⸗

mart 1 459 363,80 Steuern enthalten. 2) Darin enthalten Erträgnis aus, Wert⸗ papieren und Beteiligungen“ mit Reichs⸗

In der heutigen ordentlichen General⸗ versammlung ist die Verteilung Dividende von 994 auf die Stammaktien für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 1927 bis 30. September 1928 beschlossen worden.

Die Dividende beträgt auf jede Stamm⸗ aktie zu RM 1000, RM 90, und auf sede Stammaktie zu RM 100, RM 9, und wird abzüglich der Kapitalertrags⸗ steuer (von RM 9, bzw. RM O0, 90) mit RM 81, bzw. RM s, 10 von Donnerstag, den 7. Februar 1929, ab gegen Einreichung des Dividendenscheins Nr. 1 an folgenden

in Frankfurt a. M.: an der Kasse der

bei der Darmstädter und National⸗ bank Kommanditgesellschaft auf Akl⸗ tien Filiale Frankfurt (Main), bei dem Bankhaus Gebrüder Beth⸗

bei der Metallgesellschaft,

in Berlin: bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft

in München: bei der Darmstädter und Nationalban Kommanditgesell⸗ schaft auf Aktien Filiale München,

hei der Bayerischen Hypotheken- und

Frankfurt a. M., den 8. Febr. 1929.

Deutsche Gold⸗ und Silber⸗Scheide⸗

anustalt vormals Roeßler. Busemann. H. Roeßler.

581 Kraftloserklärung

Unter Hinweis auf die am 28. Sep⸗ tember, 20. Oktober und 22. November

1928 im Deutschen Reichsanzeiger sowie im Berliner Börsen⸗Courier, in der Berliner Börsen⸗- Zeitung, Weser⸗ Zeitung und Nordwestdeutschen Zeitung. veröffentlichten Bekanntmachungen, be⸗ treffend den Umtausch unserer Aktien über RM 120, gemäß der 2. 5. Durch⸗ führungsverordnung zur Goldbilanzver⸗ ordnung erklären wir hiermit nach⸗ stehende noch im Umlauf befindliche Aktien unserer Gesellschaft im Nennwert von RM 1290, für kraftlos:

Mr. g 8 36 86 ge 98 di 2 822 323 4571441 448 546 688 692 735 749 S883 / 85 951/52 963 1230/3383 31 RM 120,

Die auf die für kraftlos erklärten Aktien entfallenden neuen Attien unserer Gesellschaft über RM 100, bzw. RM 1600, werden gemäß S§5 290, 219 H.⸗G.⸗B. zur öffentlichen Ver⸗ keis ng gebracht. Der Erlös wird ür die Beteiligten zur Verfügung ge⸗ halten bzw. für deren Rechnung hinter⸗ legt werden.

Bremen, den 6. Februar 1929.

Deutsche Schiff und Maschinenhau Aktiengesellschaft.

Der Vorstand.

/

96376].

vom Nath, Schoeller CK Skene

Aktiengesellschaft, Klettendorf bei Breslau.

Die vom Rath, Schoeller G Skene Altiengesellschaft zu Klettendorf hat in der Generalversammlung vom 11. Januar 1929 beschlossen, das Grundkapital der Ge⸗ sellschaft um RM 5 800 0090, —, also von 165 Millionen auf 9, Millionen RM herabzusetzen. Die Eintragung des Herab⸗ setzungsbeschlusses ist erfolgt. Gemäß 5 289 H.⸗G.« B. werden die Gläubiger der Ge⸗ sellschast hiermit aufgefordert, ihre An⸗ sprüche, sofern sie das für erforderlich halten, bei dieser anzumelden.

Kletten dorf, den 6. Februar 1929. vom Rath, Schoeller & Skene Attiengeselischaft. Langen. Dr. Burk.

(995714 Trübenbach & Reissig Aktien gesellschaft Schellenberg i Erzgeb.

Durch Beschluß der außerordentlichen Geneialversammlung der Trübenbach Reissig A.-G. vom H. Dezember 1928 ist die Fusion dieser Gesellschatt mit der Chemnitzer Aetien-Spinnerei beschlossen worden.

Wir fordern die Gläubiger der Trüben— bach & Reijsig A. G. auf, ihre Ansprüche bei uns geltend zu machen.

Chemnitz, im Februar 1929.

Chemnitzer Actien⸗ Spinnerei. ö 2

95727! Kraftloserklärung.

Unter Bezugnahme auf unsere im Deutschen Reichsanzeiger vom 16. Januar 1928, 16. beiw. 229. Februar 1923 und 16. März 1928 veröffentlichten Befannt⸗ machungen, betreffend den Umtausch der über RM 80 lautenden Akiienurkunden gemäß der 7. Durch ührungsverordnung zur Goldbilan enverordnung eitlären wir hiermit sämtliche noch im Umlauf befind—⸗ lichen Stücke über RM ä S9 für kraftlos.

Die au) die für kraftlos erklärten Aktien entfallenden neuen Aktien unserer Gesell—⸗ schast werden gemäß 290 219 H.-G. B. börsenmäßig verkauft und der Erlös wird für Rechnung der Beteiligten hinterlegt werden.

Löwen, 8. Februar 1929.

Zuckerfabrik Froebeln

Akltiengesellschaft. Der Vorstand. Mehrle. Ehlert. Wallis.

95333

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden

hiermit zu der am 5. März 1929, mittags 12 Uhr, in den Geschäfts, räumen der Gesellschaft stattfindenden ordentlichen Generalnersammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Bericht über das Geschaäͤfts jahr 1928.

2. Vorlegung der Bilanz per 31. De⸗ zember 1928 und Beschlußfassung hierüber.

3. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

4. Aufsichtsratwahl.

3. Statutenänderung wegen Bestellung des Vorstands und seiner Befugnisse sowie wegen Aenterung des Zeitungs- organs J. d. Bekanntmachungen der Geiellschaft (58 b, 289 und 26 der Satzungen).

Diejenigen Aktionäre, die sich an der Nersammlung beteiligen wollen, haben ihre Aktien mindestens drei Tage vor der Versammlung bei unserer Gesellschaft oder bei einem Notar zu hinterlegen. Die Hmterlegungsscheine des Notars sind mindestens einen Tag vor der Versamm⸗ lung der Gesellschaft zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Dresven⸗Reick, den 6. Februar 1929.

Vereinigte Windturbinen · Werke . G.

Der Aufsichtsrat. Adolf Giselt, Vorsitzender.

2. me, ? x . ö 3 ö B * ö 7 3 . 96 ä x . . ö * = 1 n · = . , D . 0 6 4

Eingang auf abgeschriebenẽ

Schuldner...

956771 Wir geben bierdurch bekannt, daß Herr Heinmich Marahrens aus dem Vorstand unserer Gesellschaft ausgeschieden ist Bremen Melle, den 1. De ember 1928. F. E. Haag Aktiengesellschaft. Knoth. Schult.

Yoß ? 8]

Auf Antrag eines Aftionärs wird die Tagetordnung sür die am 18. d. M. statt⸗ findende außerordentliche Generalversamm⸗ lung der Aftionäre unserer Gesellschaft

wie folgt erweitert:

5. Vein ußerungꝗ des Vermögens im ganzen. Grnbe Marie bei Atzendorf, den

7. Februar 1929.

Consolidirtes Braunkohlenbergwerk Marie bei Atzendorf. Koch. Müller.

1 1 94993). Eduard Hammer

Attiengesellschaft, Dres den. Bilanzkonto per 31. Juli 1928. Soll. Gebäude⸗ und Grundstücks⸗

,, Maschinen⸗ und Fahrstuhl⸗

1 160 600 Inventar⸗ u. Werkzeugkto. 21 500 - Fuhrparlkonto. . 14 700 . x66 60 Postschecklonto ... 113006 Debitorenkonto.. . 841 562 86 Hypothekenaufwertungs⸗

ausgleichskonto... 54 400 Warenkonto .. 442 7433 25 Gewinn⸗ und Verlustkonto:

Verlust aus

1928/27 . 78 628,92

Verlust aus

1927/28 139 915,87 218 544 09

2103 417065

9648 000

Haben.

Attienkapital:

Stammaktien 1260 0090

Vorzugsaktien 6000 1266 000 Aufgewertete vhyporheren⸗

konten * 2 83 809. 42 Kreditorenkonto.-. . 124981 24 Aklzeptkontoo .. 228 666 40

2103 44706

Gewinn und BVerlustkonto per 31. Juli 1928.

Verlustvortrag a. 1926/27. 78 628 93 Gesamtunkosten.... 455 741 10 Abschreibungen auf Sach⸗ onteen 37 263 74 Abschreibung auf Hypo⸗ thekenaufwertungsaus⸗

gleieh enn, 13 600 Verlust auf Außenstände 17 492 58 vi 7s N

Bruttoertrag Is Fo J Forderungen... 371146

Verlust inkl. Vortrag.. 218 8644 09 od 77 N

e / 2

94405.

Schlesienwerke s. Holzverwertung

Attiengesellschaft Breslau. Nettobilanz per 81. Dezember 1928.

Attiva. Anlagewerte . 107 400, Abgänge .. 13 875, Ds -=

Abschreibungen 2316, 91 209 Maschinen u. Eñrĩqchsũn gen 31 752.

Zugänge. . 26 492,95 F Ts

Abgänge. 1936,50

. d vd ip Ahschreibungen 5 580,45 49 778 Warenbestände 147 528 60

ö 56 3872 24 Wertpapiere, Barbestände, ginn 15 771 65

——

Bassiva. Altienkapita!l =... 200 006. Reservefondss..... 25 308 75 winnie, S0 O74 92 Aufwertungshypotheken 26 299 50 kö, 25 466 90 Gewinn per 31. De zember

k Gewinn per 31. Dez. 1928 1230,67 400942

361 159 49 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

Generalunkosten... 219 133 30

Abschreibungen .... 7 846 45 Gewinn per 31. Dezember ,,, 1230 67

X26 Top Bruttoeriräge 228 210561

228 210151 ö 22 94406. ; Schlesienwerke für Holzverwertung ktiengesellschaft in Liquid. in Breslau.

Die Gesellschaft ist durch Beschluß der Generalversammlung vom 29. Januar 1929 aufgelöst. Zum Liquidator ist de unterzeichnete Direltor 6 Fröhlich aus Breslau bestellt worden. ie Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei der Gesellschaft anzumelden.

Brezlan, den 31. Januar 1929.

Ver Liquidator: Fritz Fröhli h

Erste Zentralhandelsregisterbeilage zum Deut schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

zugleich Zentral handelsregifter für das Deutsche MNeich

Berlin, Sonnabend, den 9. Februar

41922

EGrscheint an jedem Wochentag abends:. Bezugs

vreis viertelsährlich 450 Rc Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle 8w 48. Wilhelmstraße 32

Einzelne Nummern kosten 165 G“ Sie werden nun gegen bar oder vorherige Einsendung des Retrages einschließlich des Portos abgegeben.

Anzeigenprets Raum einer sfünfgespaltenen

Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an

dem Einrückungstermin bel Geschäftsftelle eingegangen sein.

Inhalts nber ficht f

andelsregister, Hüterrechtsreglster, Vereins register, Genossenschaftsregister, Musterregister Urheberrechtteintragsrolle, Konkurse und Vergleichs sachen, Verschꝛe de nes.

& = S e & Oe R -

*

—— ——

.

Betrag der

m, .

hdegnet, die se X sich tigt werden Schntldzinsen zu aus den Aktien zweifellos enger, ) können, daß sie mit diesen Einkünften in en nung im Sinne des 8 15 Abs. 1 Nr. 3 ser Begriff ist weiter als derjenige der Werbungskosten— stehen. Die echts lage ist also de, daß beim Bezug von D ulde sowohl mit stenerbaven als auch mit nicht steuerbaven Einkünften m Zusammenhang stehen, und es fragt sich nur, ob eine dieser schlaggebend ist oder gegebenenfalls die fähige und nicht abzugsfähige zu teilen „soweit“ im

Zusammer

Beziehungen allein aus Schul dzinsen in abzug mis Auf eine solche Teilung weist der Ausdruck § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesekes hin, und es er⸗ scheint daher gerechtfertigt, den Ab eue: abschnitt angefallenen Schuldzinfen inseweit zuzulassen, als in tt Diwidenden bezogen wurden., Diese Auffassung vermeidet auch wenigstens innerhalb eines Steuer⸗ abschnitts das . unbillige Ergebnis, daß auf der einen Besteuerung unterworfen werden, die nur Schulden und damit durch Inkaufnahme der Entrichtung von Schuldzin fen erzielt werden konnten, ohne daß in fen wenigstens in foweit. als sie die Dividenden t übersteigen, abgezegen werden dürfen. Hiernach amißte die Vorentscheidung insoweit abgeändert werden, als die Schuldzin sen nicht in voller Höhe im BVetwage bon bz ht NM. sondern nur in Höhe der erzielten Dividenden bon 617901 iw esetzt werden durften. (Urteil vom 16. Dezember 1926 VIA 1503 fa8.)

Sanierungsgemwinne sind nicht einkommenste ner Hinsichtlich der sogengunten Sanierungsgewinne hat ichsflnanghof wiederholt auf den Standpunkt gestbellt, e Auswärkung auf ein Betriebsergebnis die Hewan— Ginkommenstearer nicht gerechtfertigt sei. Bei dieser erneuter Prüfung und gegen

dem gbeichen Steuerabschmi

Geike Einkünfte der durch Aufnahme von

bezüge ni

zishung zur Stellungnahme muß es auch nach ; BVeanstandungen im Schrifttum bleiben. Ein anderes erschiene an sich unbillig und wider spräche inden weitester Kveisfe. Es wird rfassung aller Einkünfte zur Eintommenbesteuerung Kommt für ein gewerbliches Unternehmen wegen n allgemeiner Gläubiger⸗

dürfnis der E

seiner wirtschaftlich ungünstigen Lage ei ü ) nachlaß in Betracht, so wirkt sich zwar auf seiten der Gläubiger daß sie entsprechende Auschreibungen machen ch bei ihnen dadurch regelmäßig das ein⸗ komnnensteuerpflichtige Einkommen verringern wird. Weil die betreffenden Forderungen aber schon gang oder zum Teil ent⸗ sich dabei jedoch nicht darum, daß Ein⸗ künfte der Einkonmenbe steuerung entzogen wirden. deren Er ja ssung etwa deshalb aus steuertichen Gründen bei dem nob⸗ leidenden Unternehmen gerechtferti

die se Lage dahin aus. werden und daß si

wertet sind, handelt es

Sntscheidungen des Reichsfinan zhofs.

12. Abzugsfähigkeit der Zinsen für Schulden, dir zum Erwerb von Aktien aufgenommen werden, als Werbungs⸗ Der Beschwerdesuhrer hat im Jahre 1927 ein 2 bares Einkommen von Se sg NM, darunter El 791 RM Kapitalvermögen, bezogen. Die Einkommensteuer wurde vom Finanzamt auf 23 428 RM festgesetzt und auf diesen einbehaltene Sienerabzug vom Arbeitslohn mit 152 RM und vom Kapitalertrag mit 6105, 1 RM angerechnet. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen stamnrten aus Dibidenden, die der Beschwerdeführer auf Grund seines Aktienbesitzes kezog, Diese Aktien hatte der Beschwerdeführer zunächst bei einer Bank auf Kredit gefanft und aldbann bei einer andeven Bank zur Ab— deckung dieses Kredits ein Darlehen von 1 Million Reichsmark aufgenommen. im Jahre 19237 63 96t Rwe Schuldzinsen entrichten, deren Abzug das Finanzamt nicht zuließ. Gegen die Entschendung des Fingng⸗ gerichts, das däe Schuldzinsen in vollem Umfang für abzugsfährg hielt, richtet sich die Nechtsbeschwerde des Finanzamts.

Die Nechtsbes rde kann im wesenttkichen keinen Erfolg Nach 8 18 Abs. 1 Nr. des Ginkommenstener gese tze sind Schulbzinsen grundsätzlich abzugsfähig, es sei denn, daß sie mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenchange stehen, die für die Einkonrmenfteuer außer Betracht bleiben, unb daß sie auch leine Werbung kosten darstellen. Da im vorliegenden Falle Attienverkäue innerhalb der Dreimongtsfrist des § 43 2bs. 1 Nr. 1b des Einkommenstenergesetzes nicht borgenommen wurden, scheidet Cie Frage ber Ber ückichtigung der Schuldzinsen kei der Ermittlung bes Gewinns bzw. BVerlustes aus Spwetkulations geschäften nach 45 des Ginkommn enste ner gesetzes aus und braucht auch nicht unterfucht zu werden, ob Bie Schuldzinsen im Sinne Sie ser Bestimmung etwa als Werbungskkeosten anzufehen wären. Als den Dividenben gegen übherstehende Werbungskosten können die Schulbzinsen aber michl angesehen werden, weil der Begriff der KRerbungskosten bei Einkünften aus Kapitalberanögen cine Be rück⸗ sichtigung aller derjenigen Aufwendungen, die in erster Linie die mögensanlage sehbst betreffen, berbietet und nur die jenigen Aufwendungen zum Abzug zuläßt, die un mitte! bar zur Erwerbung, Sicherung und Grhaltung der Cin künfte aus dem Kapitalvermögen gemacht werden. Zur Frage de 8 wirtschaft⸗ lichen Zu samanenhanges von Schuildzin sen, die uläßlich einer Schuldanfncchtue gü. Hege des Enwerbes von Aktien entstanden find, mit Gin künften, die für die Einkommensteuer außer Betracht Hieiben, hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 11. Juli 19243 VI a G6nfe7 (Steuer und Wirtschaft 1928 Rr. 528)

nemgmnen. Er hat dabei grundsätzlich angenommen, Aktien, sowelt nichl eine als 98. BVeräußevung innerhalb der Dreimongtsfoist vorgenommen wird, a n ch als unb damst auch nicht steuerbarer Einkünfte anzusehen seien, und daß beim Erwerb von Aktien e. ,, . Echulden * mäßig dabon auszugehen sei, daß der Erwerb gerade mit Rü⸗= * 1f die 293 . erfolge. Auf Grund Auffassung hat der Sent in dem entschiedenen Falle den Abzug der Schuirshginsen nicht zugelassen und ist Gem Hinweis des Sbenerpflichtigen auf die Beziehungen der zu den steuerbaren Einkünften aus feiner Aufsichtsvatste Beziehungen seien so entfernte, daß önnen. Nun sind aber die Beziehungen der den der Be steuerung unkerworfe men Dividenden und man ward nicht leugnen einem wirtschaftlichen

Für dieses Darlehen mußte der Beschwerde führer

pekulationsgeschäft anzu⸗

Quelle nicht steuerbarer Vermögentgzvermehrumßen

werden, aus welchen Gründen Un ternehn en Denn wenn im einzelnen Falle nur mehr oder r Flüffigkeit der Mittel vorliegt, wird biger fich nicht

unterschreden

notleidend ist. weniger eine Stockung in de sich das von selbst dahin auswirken, daß die Glu jweisen) Schuld nach laß, viehmehr nnr zu ei herbeilassen werden. führt. bederrf nacherer Zuzugeben ist, daß die Begründung des ver—⸗ Senats (Entsch des RFHofs Bd. 21 läubigernachlaß das

Ein⸗ zu einem (tei Stund un gs vergleiche solcher nicht zu einem „Saniernngsgewinn Darlegungen nicht, öffentlichten S. 268) in der völligen Verneinnng. daß der G ; Nnternehmen angehe, zu weit ging. Daß es sich dabei aber e 1n⸗ kom mensteuerr echt lich um einen Vorgang handelt, der in e md bezeichnet werden mi der Senat nicht abgehen. d Senats schärfer

Urteils des

die sem Sinne als betriebs von dieser Auffassung kann das Wesentliche de und einengend he Angriffe gegen den Gläubigernachlaß

r bisherigen Begründung mats schär 139estelll, so fallen dannit erhebliche Teile der 1st des Senats.

bezweckt. Mit Recht wird desh daraus, daß der es notleidenden Uirternehmens 1. Zunächst für die Auffasfung echt ist allerdings zuzugeben, daß sich Verbesferung der Ergelnnisse des Wirt⸗ Die Anfangs und die Schlußbilanz eränderungen des

allein nach Handels eine Sanierung als eine schaftsjahrs auswirken wird. ü nes Unternehmens, Wiytschaftsjahrs zunn berührt werden. wirkung einer Schenkung, wenn

die alle wirtschaftlichen druck bringen sollen, müssen auch von Mit Nechl wird hier auf die Aus⸗ sie einem gewerblichen Unter⸗ Diese wirkt sich allerdings im

und Wirtschaft buch § 261, schaft, 1808. S Sandelsbilanz ?

tsprechende Warkung Jur d blaß eines Gläubigers oder einer Gesanit⸗

Und es wird deshalb allerdings im

ewinnbeeinflussend behandelt (Simeon, Sanierungs⸗ zu Nachschüssen Dh allerdings

behandelt werden darf, das Mecht handlung der Auswi kom menstene rpflichtigen sprechend erachtet werden. GSinkommenstenergesetzes,

Hier ist auszugehen von 5 1 der allerdings grundsätzlich als tommen aus Gewerbe der Einkommensteuer das unterw

eines Betriebsvermögens bei Vergleich des

sich als Ueberschuß Wirtschaftsjahrs heraus⸗

Standes am Beginn und am Ende eines stelll. Einige nötige Cinschränkungen dieses Satzes gibt das S 18; solche ergeben sich weiter aus der nur Veränder ungen des Be⸗ ad aus der Anführung von Hiernach ft bei Finkommensteuerge setz Gewinn erschuß im Vergleich von Anfangs⸗ und Endstand ätts; vielmehr ist er

Gesetz felhst in Satz? des Betonung des Saß triebs vermögens maßgebend sind un § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommen einem Gewerbebetriebe für das nicht j eder Ueh des Betriebewerm gend eines Steue rabschn es nur insoweit, als es Gewerbebetriebe, § 6 Abs. 1 fördernde Vorgang unter eine der anderen Einkemmensarkten des 8 6 des Einkomnienstenergeset Zu sammenhang Schenkung, einen Schuldnachlaß, kommt gllein in Frage, 6b sich zu den Einkünften aus Gewerbebeträeb vechnen lassen.

teuergesetze?

Aung damit be⸗ sie nicht berück⸗ abei um Einkünfte aus handel! oder

gebracht werden kann und im Gewerbebetrieb

Dividenden die Schuldginsen

l. um Einkünfte im Sinne des also um einen Zugang, der nicht ledig⸗ lich eine Erhöhung des Anlagekapitals darftellt, V. um gewerb⸗ lso solche, die mit Vorgängen des Geweche⸗ betriebs in unmittelbarem Zusammenhange ste künfte, die mit der Eigenart der gewerblichen Erträgnisse organische Verbindung haben.

Wird einer Erwerbsge sellschaft eine Schenkung gemacht, so berührt das, wenn nicht ausdrlcklich ein anderes vereinbart wird, das Grundtapital der Erwerbegeseilschast nicht. Es handelt sich vielmehr um einen Zuwachs zum Betriebsvermögen, der handels⸗ rechtlich den Gewinn beeinflußt. ausgeführt Anm. 24, Zeiles) regelmäßig in Ginkommmen steuerrecht ein betriebs fremder Vorgang gegeben, als und soweit die Schenkung in ; gewerblichen

Es muß sich also handeln Einkommerstenergesetzes,

liche Einkünfte, a

zug der in einem Steuer⸗ ä tigkeit als

t. Trotzdem ist aber, wie mit (Becker, Einkommenstenergeseß 5 E, ofern und insowelt ü keinem Zusammen

des Unternehmens oder der Unternehmer steht. Ausnahmsweise kann es anders liegen, wenn etwa zur Verbesserung des Betriebs, zur Anstell schafklichen Versuchen oder ähnlichem ge des kaufmännisch in der Tat als reiner Wertzuflu handelt es sich hier um ein Einkommen in organ hange mit der Betriebstätigkeit vgl. Beer. he setz S 13 Anm. 17 b). Entsprechendes gilt an den Einzellaufmann, wenn sie für daz Hier wird aber die Regel sein, da Person geschenkt wird; dann ei die Schenkur für den Handelsbetrieb aus. urteéilt werden, wenn ein einzelner Gl schenkweise oder in andexer Ärt eine Schu Das kann im Zusammenhange mit einegn . wegen Mangelhaftigkeit einer Liefe⸗

Tätigkeit

von wissen⸗ ; soweit sich

inkommen steuer⸗ K

gem ? dem Unternehmer für seine vohl auch dem HBilligkeils⸗ ̃

j ö tsprechend mu . r der Unternehmun

ganz der zum

borgange stehen, wenn etwa rung oder wegen sonstigen Streites über ihren Wert ichtung über die Güte und Richtigkeit der usammenha n lediglich aus Geschäfts⸗ Wird aber ein Einzelnachlaß ohne jeden t, so wird sich regelmä tellen und deshalb für

anderer R Forderung Streit enstanden ist. Gin salcher nehmen sein, wenn das Enige kulang geschieht. sammenhang mit einem Anstand gewähr der Vorgang als ein betriebsfremder dars

gen komme

Wird von eiter Gesamtheit von Gläubigern zur Sanierung ein Nachlaß gewährt, so läßt sich allerdings auch hier nicht bestreiten, daß der Vorgang im weiteren Sinne genommen, im Zusammen hange mit dem gewerblichen Unternehmen steht. Es handelt fich u m Forderungen aus dem Gewerbebetriebe, die zuan Teil nachgelaffen werden, und der Anlaß zum Nachlaß wird in der Regel nicht nur die allgemeine wirtschaftliche Lage vielmehr meist auch die ArbeitsHweise des Besenderen Unternehmens sein. Trotzdem handelt es sich aher, und das ist hier maßgebend, dabei in dem Sinne um cinen betrietzs⸗ fremben Vorgang, als der Nachlaß nicht in unmittelbarem Zu⸗ jammenhange mit der erwerbenden Tätigkeit des internehmers und den darauf gerichteten Vorgängen steht, vielmehr lediglich eiare wirtschaftliche Erleichternng der Lage zur Weibter führung der Tätigkeit, die einkommenstenerpflichtige Einkünfte bringen soll. zhalb (vgl. Lion d. a. OD) der all⸗ gemeine Gläubigernachlaß für das Einkommrearsteuer recht der Zu führung neuen Kapitals zum Unternehmen gleichgestellt (vgl. march wiederum Sinn a. . O. S. 26]. Wie aber eine Erlecchte⸗ rung der Möglichkeit geminnbringender Fortführung des Betriebs durch Kapitalzufubr keine Vermehrung des einkonnmenstsuer⸗ pflichtigen Gintkohnrmens aus Gewerbebetrieb darstellt, so ist das auch für die Erleichterung der Lage durch einen allgemeinen Schuldnachlaß anzunehmen. Allerdings läßt nach überwiegender Rechtsprechung ein Schuldnachlaß bei einem Zwanngsbergleich im Konkurse, Ge schäft.· Gu sfsichts⸗ oder Vergleichsberfahren, soweit er. sassen ist, eine uatürliche Verbändlichkeit besteben. Das ändert aber nichts daran, daß zunächst, und in den überwiegendsten Fällen endgüllig, die Rest schuld ür das Unternehmen keine wirt⸗ schaftliche Bedeutung mehr hat. Sollten aber dennoch späber Nach zahlungen erfolgen, so müßten auch sie in Verfolg der hier ver krekenen Auffassung und einer danach geschehenen Behandlung nun als betriebsfrennd für die einkommenbildende Tätigkeit des Unternehmers angesehen und behandelt werden. Sie könnten den Gewinn eines fpäteren Wirtschaftsabschnitts nicht beeinflussen Hiernach war dem Urteil des Finanggerichts beizutreten und die Nechtsbeschwerde des Finanzamts Schweidnitz auf Kosten des Reichs als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 12. Dezember ws VI A 14989 28)

14. Nichtabzugsjähigkeit der Verniögenstener einer of festen e , n , bei der einheitlichen Gewinn⸗ festste lung (aifo an dem Gewinn der Gesellschafter). Die BVeschewerdeführerin eine offene Handelsgesellschaft will zur Gewinnberechnung des Steuerabschnitts an ihren Ginnahmen die von ihr bezahlte Vermögemftener cbziehen, weil es fich dabei um Werbun ge kosten handle.

Die Vorbehörden haben diesen Abzug nicht zugelassen. Dem ist beigutreten. Für das Recht der Einkomanensteuer ist die offene Handelsgesellschaft nicht als steuerliches J echtssubjekt anerkannt. Es erfolgt allerdings für sie nach S5 65 ff. des Einkommensteuer- gesetzes einheitliche Gewinn feststelling. Das bedeutet Cber nur bie Feftstellung des Gewinns (oder Verlustes) je für die ein zelnen Gesellschafter. Für den Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft kann deshalb zur Frage der An rechnung der Vermögensteuer nichts anderes gelten als für andere einkommensteuerpflichtige Einzelpersonen. Es gilt also auch * dle Bestimmung des 5 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommen teuergesetzes, daß zersonalsteuern die Vecmögenstener ist aber, wie allgemein anerkannt, eine Personalstener an dem einkommenstenerpflichtigen Einkémmen nicht in Abzug geliracht werden dürfen. Schon weil es sich um das Einkommen steuergesetz und seine Anwendung handelt, kann daxan nichts ändern, daß fur die Vermäüägensteuer nach dem Vermögen⸗ steuergesezes S2 Nr. 2e die offene Handelsgesellschaft rs steuer⸗ liches Rechtẽfubje kt behrndelt wird. Zudem ist, worauf das Finanzgericht nit Recht hinweist, auch für die Grwerbsge sell⸗ schaften des Körperschaftfteuergesetzes im 8 17 des Körperschaft⸗ steuergesetzes bestimunt, daß von dem steuerpflichtigen Einkomanen 4 nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Auch die Bezugnahme der Veschwerde führexin auf die Entscheidung des Reichs finanzhofs vom 8. Mai 1927 VI A 182/27 ist vom Finanßs gerichte mit Recht als nicht schlüssig zurücksgewiesen worden. In jenem Falle hat es sich um die r ge⸗ handelt, die nuch s 16 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes bei den dises Gesetzes für die Einkommensermittlung als abzugs sähig zugebassen ist. Sie hat der Senat auch bei der offenen Handelsge sellschaft für abzugsfähig erklärt und hat dem ange fügt, daß für Mitglieder einer Bersonengemeinschaft die Steuern, durch die sie deshalb belastet werden, weil sie sich zum Vetrieb eines Gewerbes zu Ge sellschaften zusammengeschlossen haben, zu den Werhungskosten gehören. Die Vermögensteuer trifft aber die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft vom Standpunkt der Einkommensteuer aus nicht, well sie sich zu einer ö Handel sgesellschaft zusammemgeschlossen haben; Vermögen steuer nrüßten die Gefellschafter zu dem hier gebundenen Vermögen auch bezahlen, wenn sie nicht eine offene Handels gesellschaft gebildet hätten (vgl. Z 46 des Reichsbewertungsgesezess. Die Vermögen⸗ feuer hal also nicht ihren Grund in dem Zusammenschlusse. liebrigens war es ein Beweggrund jener Entscheidung, die offene Handelegesellschaft zu Fragen der Einkommensteuerberechnung. r. die Verhältnisse entsprechend liegen, wie die Körperschaften

es r, , . zu behandeln; und das führt wieder hier für die Vermögensteuer zum Hinweis auf 17 des Körper schaftsteuergesetzes. Zur , von Unbilligkeiten, die sich bei dieser Behandlungsweä se n ergeben könnten, wenn ein Ge= sells er einer offenen Handelsgesellschaft für seine Person sicberschuldet ist, dient die Bestimmung des 16 des Vermögen steuengesetzes über eine diesfalls in Frage tommende Zurück. zahlung an Vermögensteuer. Aus dieser Varschrift kann ie rdietz enknommen werden, daß auch das Vermögensteuergesetz dabon aüs= geht, die Vermögensteuer der offenen andelsgefeilscheft sei am , , Einkommen nicht abzugsfä alledem ist die Nechtsbeeschwerde unbegründet, sie wa

beeinflussen.

gt wäre. Dabei kann auch nicht dus Ginkommensteuerrecht das Einkommen nicht

Na . 6 zurückzumweisen (Urteil vom 10. Januar 1e VI A bon / 8.

4 . D J 71. ö 4 526 8 h * , / r 2 2. . h = /, . = . ö „„

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