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Reichs- und Staatsanzeiger Nr.
43 vom 20. Februar 1929. S. 4.
der land⸗ und forstwirtschaftlichen Arbeitgebervereinigungen“ und für den Einzelhandel. In Abteilung 11 wies Dr. Everling gleichfalls das marxistische Schema nach und bemängelte die Minderschätzung geistiger Leistung: die Millionen Beamten seien nur mit zwei, die freien Berufe nur mit drei, Kunst und Wissen— schaft überhaupt nicht mit festen Sitzen vertreten. Auch die länd⸗ liche Hausfrau, eine unvergleichliche Trägerin deutscher Kultur und Volkskraft, sei unvertreten. Dr. Everling verlangte u. a. eine stärkere Vertretung der Landgemeinden, eine Hinübernahme der öffentlich⸗rechtlichen Kreditanstalten in Abteilung 1, Streichung der Konsumvereine und Erhöhung der Zahl der Hausfrauen, jeden— falls Ersetzung der „Großeinkaufsgesellschaft“, dieser gefährlichen Konkurrenz gerade des Mittelstands, durch eine Vertreterin des „Reichsverbandes landwirtschafilicher Hausfrauen“, Erhöhung der Vertreter der Beamtenschaft auf drei, der der freien Berufe auf mindestens fünf, möglichst sieben Sitze, unter Ausbau des Er— nennungsrechts für bestimmte Verbände. Für die zu berufenden Mitglieder solle an Stelle der Regierung im Berufungsrecht der Reichspräsident treten. Reichswirtschaftsminister Dr. Curtius erklärte demgegenüber, daß es nicht der einzige Zweck der Vor— lage . im Reichswirtschaftsrat ein getreues Spiegelbild der dentschen Wirtschaft zu geben. Die Vorlage stelle das Ergebnis der jahrelangen Arbeiten der Reichsregierung, des Vorläufigen steichswirtschaftsrats und des Reichsräts dar, welches auf den zisher gesammelten Erfahrungen beruhe. Es sei versucht worden, die Verbände zur Repräsentation zu bringen. In der Abteilung III kämen nicht nur die Kommunisten zur Vertretung, sondern auch alle die Berufe, die von Einfluß und Bedeutung für die Ge⸗— staltung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens seien, ohne be⸗— sondere Arbeitgeber⸗ oder Arbeitnehmerinteressen zu haben. Wenn man die Vorlage, wie der Abg. Everling gemeint habe, wirklich auf 5 Jahre zurückstelle, so würde man auch dann die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Fluß finden wie heute. Zu einem idealen Spiegelbild werde man niemals kommen. Es könne sich nur darum handeln, und sei dringend nötig, die dynamischen Kräfte, die vorhanden seien, in das organisatorische Gefüge des Reiches einzufügen. Der Reichswirtschaftsrat biete einen Ausgleich zwischen Kapital und Arbeit. Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat könne unmöglich länger bestehen. Heute müsse die Frage aufgeworfen werden, ihn entweder endgültig zu machen oder ihn aufzulßsen. Sein Bestehen sei aber aus wirt⸗ schaftlichen und gesetzgeberischen Gründen dringend erforderlich und auch auf Grund des Art. 165 der Reichsverfassung notwendig. Den Bemängelungen des Abg. Dr. Everling gegenüber, daß die Zusammensetzung des Reichswirtschaftsrats in dem Ausführungs⸗ gesetz geregelt werde, wies der Minister darauf hin, daß es, wenn diese Regelung im Hauptgesetz erfolgen würde, zum mindesten zweifelhaft sei, ob nicht jede, auch die kleinste Abänderung in der Zusammensetzung eine Verfassungsänderung darstelle und dem— nach nur mit Zweidrittelmehrheit vorgenommen werden könnte. Abg. Meyer-⸗Berlin (Dem.) wies darauf hin, daß die „marxistische“ Vorlage zuerst von der Rechtsregierung eingebracht vorden sei, in der die Deutschnationalen führend gewesen wären. Er betonte die Notwendigkeit, die Abteilungen paritätisch zu be⸗ setzen, was am besten durch Vermehrung der beiden ersten Ab— eilnungen um je sieben Mitglieder geschehe. Hierdurch würde es möglich sein, die Vertretung des Einzelhandels, des Großhandels und des Bankgewerbes zu vermehren und dem Vermittlungs—Q— gewerbe einen Sitz — natürlich auch in Abteilung 1 — ein zuräumen. Eine Versetzung der Konsumgenossenschaften aus Abteilung III nach Abteilung 1 bekämpfte der Redner mit der Begründung, daß die Konsumgenossenschaften Konsumenten— vereinigungen seien, deren Handelsbetätigung andere Grundlagen und Ziele hätte als die des Handels. Im übrigen setzte sich der Redner sowie der Abg. Lemmer (Dem) noch für eine stärkere Vertretung der deutschen Bauernschaft und der Beamtenschaft im Reichswirtschaftsrat ein; auch eine Berücksichtigung der Technik und des Hotelgewerbes sei erwünscht, ebenso der Landfrauen ,. der Vertretung der landwirtschastlichen Arbeitgeber im
Hinblick auf ihre Bedeutung in der landwirtschaftlichen Produktion. Abg. Dr. Everling (D. Nat.) forderte eine Ver⸗
tretung für die nicht in den großen Gewerkschaftsorganisationen organislerten Arbeitnehmer. Abg. von Raumer (D. Vp) die Auseinanderziehung der Vertreter in Abteilung II in Angestellte und Arbeiter. Abg. Lem mers (Dem) bekämpfte diese Forde⸗ rungen. Die gelben Gewerkschaften seien nach dem objektiven Urteil des Reichswirtschaftsrats von ihren Arbeitgebern moralisch, geistig und materiell abhängig. Die Angestellten müßten natür⸗— lich angemessen berücksichtigt werden, diese Sicherung gewähre aber der Regierungsentwurf, ohne daß deshalb eine besondere Gliede⸗ rung erforderlich sei, Die Abgg. Diez und Ehrhardt (Sentr.) unterstützten im wesentlichen die Regierungsvorlage. Bei der Ab— stimmung wurde mit 21 gegen eine Stimme, unter Stimm— enthaltung der Deutschnationalen, beschlossen, die Zahl der Mit glieder der beiden ersten Abteilungen um je sieben Mitglieder zu dermehren. Ferner wurde beschlossen, einen Unterausschuß ein⸗ zusetzen, der für die Verteilung der Sitze Vorschläge zu machen hat.
Handel und Gewerbe. Berlin, den 20. Februar 1929. Telegraphische Auszahlung.
20. Februar 19. Februar
Geld Brie Geld Brief Buenos⸗Atres . 1 Pap. - Pes. l,ö69 1,773 1770 1,724 Canada .... 1 kanad. 4,185 4,195 4, 18tz 4,94 Japan.... . 1 Nen l6,́8 1,902. l, 905 1,9907
alro .... l aͤgypt. Pfd. 260 3353 26 9 206 93 26097 Konstantinopel I türk. L 2, 074 2,078 2,076 2, 080 8 . 20,419 20,459 20,414 20,454 New York . . . 185 4208 4,26 4,207 4,215 Rio de Janeiro] 1 Milreis O ho? 0,04 oho O, 03 Uruguay ... 1 Goldpeso 4316 4324 4316 4,324 Amsterdam⸗·
Rotterdam . 100 Gulden 168,50 168,84 168,50 168, 84 Athen.... 100 Drachm. 5. 435 5,445 5. 435 5,445 Brüssel u. Ant⸗ !
werpen .. 100 Belga b8, 405 8,525 8, 43 58,55 ö. V.. 100 Pengö 73, 85 73, 49 76.37 7h
anzig . . . . . 100 Gulden 81,60 81.76 8l,H8 81,74
singforg' . . 1606 finn. e lGGbhs2 lG,ß6? 10,552 16 602 inn 1600 Rire 22,035 22,076 22,02 22, 06 Jugoslawien . 100 Dinar 7,3885 7,399 7,335 7, 399 Kopenhagen.. 100 Kr. 112. 19 112,41 112, 18 112,40 Lissabon und
Dporto ... 100 Escudo 18,58 18,62 18.58 18,62 , . 11219 11241 112.185 112,16 Paris. ... 100 Fres. 16,425 16,465 16,425 16,465
. 12,477 12,497 12.475 12, 495 Neykjavik
Island .. 100 isl. Kr. 92,29 92,47 92,29 92,47 Riga.. .... 100 Latts 80,868 81,02 80,895 81, ol Schweiz .... 109 Fres. S092 81,08 S0, 80 81, 00 Sofia ..... 100 eva 3, 037? 3, 043 3, 368 3,044 Spanien.... 100 Peseten 64,651 64,73 64 16 64,28 Stockholm und
Gothenburg. 100 Kr. 112443 112,85 112,42 112, 64 Talinn (Meval,
Estland). . . 100 estn Kr. 12,12 112,34 112.17 112,34 Wien .... . 100 Schilling! 59, 12 b, 24 bo, o8ß 59, 206
Ausländtisiche Geldsorten und Banknoten. 20. Februar 19 Februar Geld Brie Geld Brie Sovereigns . Notiz — — 20,55 20,63 20 Freg.⸗ Stücke für — — — 1 Hold. Sollars . 1 Stüc 123 42h 423 A426 Amerikanische:
1000-5 Doll. 16 191 2m 4195 1216 2 und 1 Doll. 18 4, 175 4,195 4, 178 4,198 Argentinische Pap. ⸗Pes. —
— l,Aöd8 1,768 Canadische .. anad. 8 4, 165 4. 185
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Englische: große . 20,382 20,462 20,40 2048 1 Eu. darunter 1 * 20,38 20 46 20,38 20, 4ß Türkische. . .. 1 türk. Pfd. — — 2,045 2,065 Belgische . . . 109 Belga ho, 8 58 42 — — Bulgartsche .. 100 Leva — — — — Dänitsche .. .. 100 Kr. Lip ilz, 4 111.90 112,34
Danziger. . .. 100 Gulden ,,, . Esnnnische . ... Finnische. ...
8,3 81,71
100 estn. Kr. — — — . 100 finnl. M
Französische . . 100 Fres. 16,44 16.50 16 44 16,50 Holländische .. 100 Gulden 168,13 168,81 168,16 168,84 Italienische: gr. 100 Lire ö . 2 1 10 Lire u. dar. 100 Lire . 19 2e, 0M 2 Jugoslawische . 1090 Dinar — — — — Lettländische. . 100 Latts — — S0 59 80,91 Norwegische. 100 Kr. 11,99 11234 111.90 112.34 Oesterreich.: gr. 100 Schilling 59.00 hh, 24 59.00 59. 24 100 Sch. u. dar. 100 Schillings 59,2 69,36 b9 08 hg, 3 Rumänische:
1000 Lei und
neue b00 Lei 100 Lei . — 2,50 2,52 unter 500 Lei 100 Lei — — — — Schwedische . . 100 Kr. 176 in, 112,18 112.652 Schweizer: große 100 Fres. 80, 8s 1, 16 80,79 31,11 100 Fres. u. dar. 100 Fres. 0.94 81,26 So, s7 381, 19 Spanische . 109 Peseten 64,71 64,99 64. 51 64,79
Tschecho⸗ slow. 000 Kr. . . . 100 Kr. — — 12 445 1 1600 Kr. u. dar. 100 Kr. 12.45 12,51 lo Ih 1
Ungarische . . . 100 Pengo — — .
Da die 659 6 Preußischen Schatzanweisungen von 1926 und 69 Wärttembergischen Schatzanwei⸗ sungen Gr.! am 1. März 199 fällig werden, wird die . diese Wertpapiere am gleichen Tage an hiesiger Börse ein gestellt.
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Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 19. Februgr 1999: Ruhrrevier: Gestellt: 35 064 Wagen, nicht gestellt 2245 Wagen.
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Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des W. T. B.“ am 19. Februar auf 170,75 M. (am 18. Februar auf 171,00 Mυς !, für 100 kg.
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Berlin, 19. Februar. Preis notierungen für Nahrungs—⸗ mittel. (Ginkaufspreise des Lebensmitteleinzel⸗ handels für das Kilo frei Haus Berlin in Originglpackungen.) Notiert durch öffentlich angestellte beeidete Sachverständige der Industrie⸗ und Handelskammer zu Berlin und Vertreter der Ver⸗ braucherschaft. Preife in Reichsmark: Gerstengraupen, ungeschliffen, grob 0,43 bis 6,44. 4d, Gerstengraupen, ungeschliffen, mittel 0.49 bis O0 , Gerstengrütze 0.3995 bis O0. 40 Sc, Haferflocken O46 bis 0,47 S6, Hasergrütze G,h0 bis 0, 503 A6. Roggenmehl Os1 0,32 bis O, 34 υις, Weizengrieß 0,39 bis 6.43 Sς, Hartgrieß O, 45. bis 0.463 M 70 0ν“ Weizenmehl O,.31 bis 0,33 46, Weizenauszugmehl in 100 kg-⸗Säcken br.⸗f.n. O, 39 bis 0,408 νος, Weizenauszugmehl, feinste Marken alle Packungen 404 bis 0,93 ις, Speiseerbsen kleine 0,42 bis 0,43 S6, Speiseerbsen, Viktoria 0,52 bis 0,57 ( Speiseerbsen, Viktoria Riesen O57 bis 0,62 S, Bohnen, weiße, mittel 1,45 bis 1,11 S, Langbohnen, ausl. 1,098 bis 1,14 (, Linsen, kleine, letzter Ernte 9,73 bis 0, 82 M, Linsen, mittel, letzter Ernte O82 bis 92 AM, Linsen, große, letzter Ernte 1,00 bis 1L32 M, Kartoffelmehl, superior O40 bis G, 40 , Makkaroni, Hartgrießware, lose 0,79 bis 0,88 6½, Mehlschnittnudeln, lose 0,6 is 6,74 MS, Eierschnittnudeln, lose 0, 8ꝰ bis 1,B37 S6, Bruchreis 0, 354 bis 0,37 M, Rangoon⸗Reis, unglasiert G59 bis 0,404 , Siam Patna⸗Reis, glasiert 9,91 bis O, 99 „S6, Java⸗Tafelreis, glasiert Ob3 bis 0,72 S, Ringäpfel, amerikan. prime 1,50 bis 1,52 Ab, Bosn. Pflaumen 0 / log in Originalkisten 68,00 bis 69,00 , Bosn. Pflaumen 90 / lo9 in Säcken Gt,00 bis 66,00 , entsteinte bosn. Pflaumen 80 / v5 in. Original fistenpackungen 89h, h0 bis 92,00 M6, Kalif. Pflaumen 49/50 in Originalkistenpackungen 1,03 bis 1,04 M, Sultaninen Kiup Caraburnu R Kisten O,96 bis 1,095 „νις, Korinthen choice, Amalias 1,13 bis 1,14 M6, Mandeln, süße, courante, in Ballen 3,60 bis 3,65 „½ο, Mandeln, bittere, courante, in Ballen 4,16 bis 4,20 , Zimt (Kassia vera) ausgewogen 2,50 bie 2,60 M, Kümmel, holl., in Säcken 100 bis 1,93 6, Pfeffer, schwarz, Lampong, aus— gewogen 4,60 bis b, 90 , Pfeffer, weiß, Muntok, ausgewogen 660 bis 6, 80 66, Rohkaffee, Santos Superior bis Extra . 3, 86 bis 4,32 M, Rohkaffee, Zentralamerikaner aller Art 426 bis b, 80 , Röstkaffee, Santos Superior bis Extra Prime 4,72 bis 5,36 , Röstkaffee, Zentralamerikaner aller Art 5,38 bis 7,30 gs, Röstroggen, glasiert, in Säcken 0,42 bis 0,44 6, Röstgerste, glasiert, in Säcken h, a0 bis 6,4 6, Malztaffee, glasiert, in' Säcken G, 0 bis O4. i, Kakao, stark entölt 1650 bis 240 (S, Kakao, leicht entölt 2,46 bis 2,80 6, Tee, Souchong 6560 bis 7,30 „S, Tee, indisch 7, 90 bis 11,00 S, Zucker, Melis O,5b! bis O57 A6, Zucker, Raffinade 0,576 bis O,H9 S, Zucker, Würfel O0, 63 bis (,69 „S, Kunsthonig in J kg-Packungen 6,60 bis 0,64 M6, Zuckersirup, hell, in Eimern O, 66 bis G0, 80 66, Speisesirup, dunkel, in Eimern O, 38 bis 0,44 , Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von 123 kg O, 72 bis 0,75 (, Pflaumenkonfiture in Eimern von 123 kg O, 88 bis 090 „6, Erd— eerkonfiture in Eimern von 126 kg 1650 bis 1,76 d, Pflaumenmus, in Eimern von 123 und 16 kRg O73 bis 0,s2 S, Steinsalz in Säcken GoTs / io bis O, Miszo cb, Steinsalz in Packungen O Mesio, bis 0, 12 s, Siedejalz in Säcken 6, 10/9 bis —— M, Siedesalz in Packungen Oel2 bis 0,15 Sι, Bratenschmalz in Tierces 1,ů50 bis 152 , Braten— schmal in Kübeln 151 bis 153, Purelard in Tierces, nordamerik. 143 bis 1,45 „AK, Purelard in Kisten nordamerik. 1,44 bis 1,46 A, Berliner Rohschmalz in Kisten 1,58 bis 1.64 „S, Speisetalg 1,08 bis 1,24 A, Margarine, Handelsware 1 1,5 bis 1,8 A, H 1,14 bis 1,26 A, Margarine, Spezialware 1 1,58 bis 1,92 M, I 1,38 bis 1,42 „M, Molkereibutter 1a in Tonnen 404 bis 4,12 M, Molkereibutter 12 gepackt 4,18 bis 4,26 A6, Molkereibutter IIa in Tonnen 3,86 bis 3,98 S½, Molkereibutter La gepackt 4,00 bis 4,12 6, Auslandsbutter, dänische, in Tonnen 4,20 bis 4,28 Sις, Auslands⸗ butter, dänische, gepackt 4,34 bis 4,42 (, Corned beef 1256 be. per Kiste 57,509 bis 59.90 6, Speck, inl, ger. 8 10— 12 14 2,10 bis 2, 29 6, Allgäuer Stangen 20 0. 0,86 bis V, 96 „S6, Tilsiter Käse, vollfett 2,36 bis 2,50 6, echter Holländer 40 0/9 2,00 bis 2,12 (6, echter Edamer 40 0ο 2.00 bis 2, Iß ν, echter Emmenthaler, vollfett 30d bis 3, 14 , Allgäuer Romadour 20 60 1,06 bis 1,164, ungez. Kondensmilch 48/316 per Kiste 2300 bis 25,50 „S, gezuck. Kondens— milch 48 14 per Kiste 31,00 bis 38,00 M, Speiseöl, ausgewogen 1,30 bis 1,40 1.
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapier märkten.
Devisen.
Danzig, 19. Februar. (W. T. B.) (Alles in Danziger Gulden.) Noten: Lokonoten 160 Iloty 57,7 G., 57,91 B. — Schecks: London 25,025 G., — — B. — Auszahlungen: Warschau 100 Jlotv⸗Auszahlung 57.74 G., 57,838 B., Berlin telegraphische 100 Reichsmarknoten 12 317 G., 122,623 B.
Wien, 19. Februar. (W. T. B. Amsterdam 284,354, Berlin
168,70. Budapest 123 92. Kopenhagen 189,50, London 34483, New Vork 710,45, Paris 27,743, Prag 21,06, Zürich 136,83, Marknoten 168,45, Lirenoten 37,10, Jugoslawische Noten 12,43, Tschecho⸗
slowakische Noten 21,03, Polnische Noten ——, Dollarnoten 708,70, Ungarische Noten —“), Schwedische Noten —— Belgrad 12,473. — „) Noten und Devisen für 100 Pengö.
Prag, 19. Februar. (W. T. B.) Amsterdam 13,50 55, Berlin
S00,80, Zürich 648,475, Oslo S99ü /, Kopenhagen 899* /g, London 1635, Madrid 54,66, Mailand 176,64, New York 33,723, Paris 314667, Stockholm 902,273, Wien 475,80. Marknoten S806, 12,
Polnische Noten 377,629, Belgrad 59, 19.
Bud ape st. 19. Februar. (W. T. B.) Alles in Pengõ. Wien S0, 55, Berlin 136,20, Zürich 110,279, Belgrad 10,06.
London, 19. Februar. (W. T. B.) New Jork 485,26, Paris 124,29, Holland 1211,81, Belgien 34,93, Italien 92,69, Deutsch⸗ land 20,433 G, Schweiz 265,233, Spanien 31,80 B, später 31,88 B, Wien 34,54.
Paris, 19. Februar. (W. T. B.) (Anfangs notierungen.) Deutschland 697,50, London 124,26, New Jork 26,61, Belgien 355,75, Spanien 388,090, Italien 134,90, Schweiz 492,50, Kopenhagen 682,75, Holland 1025,90, Oslo 683,90, Stockholm (84,00. Prag 75,90, Rumänien 15,40. Wien 35,90, Belgrad — —.
Paris, 19. Februar. (W. T. B. (Schluß kurse.) Deutsch⸗ land 608,2, Bukarest 15,40, Prag 75,90, Wien — —, Amerika 25,61. Belgien 355,75, England 124,259, Holland 1025,50, Italten 134,10, Schweiz 492,90, Spanien 392,00, Warschau — — Kopen hagen ——, Oslo — —, Stockholm 684,50, Belgrad — —.
Am sterdam, 19. Februar. (W. T. B.) Berlin Ho, 28, London
12,115 /iz, New York 2491f g, Paris 9,75, Brüssel 34,68, Schwetz 48013, Italien 13,07, Madrid 38,1, Oslo 66,60, Kopenhagen
66,50, Stockholm 66,75, Wien 36, 10, Prag 740,900. — Freiverkehrs—⸗ kurse: Helsingfors ——, Budapest ——, Bukarest — Warschau — — Yokohama — — Buenos Aires —. —.
Zürich, 19. Februar. (W. T. B.) Paris 20,304, London 25,233, New York 520, 90, Brüssel 72,23. Mailand 27,223, Madrid 79,25, Holland 208,25, Berlin 123,45, Wien 73,05, Stockholm 139,00, Oslo 138,578, Kopenhagen 138,70, Sofia 3,75, Prag 15,414 Warschau b 8,30, Budapest 90,67, Belgrad 9,123, Athen 6,73, Konstantinopel 257,00, Bukarest 310,50, Helsingfors 13,10, Bueno Aires 219, 00, Japan 235,00. — ) Pengö. . .
Kopenhagen, 19. Februar. (W. T. B.) London 18,20, New Jork 375,25, Berlin S9, 1h, Paris 14,75, Antwerpen 52,20, Zürich 72,25, Rom 19,75, Amsterdam 150,45, Stockholm 100,30, Oslo 100,10, Helsingfors 945,00, Prag 11,13, Wien 2,80.
Stockholm, 19. Februar. (W. T. B.) London 18,16, Berlin 88,87, Paris 14,54, Brüssel 52,074, Schwetz. Plage 72,02, Amsterdam 149,95, Kopenhagen 99,823, Oslo 99,835, Washinagton 374,37, Helsingfors g, 42, Rom 19,61, Prag 11,128, Wien He, 6.
Oslo, 19. Februar. (W. T. B.) London 18,193, Berlin 89, 10, Paris 14,70, New York 376,12, Amsterdam 160,25, Zürich 72,20, Helsingfors 9,45, Antwerpen 3,20, Stockholm 100,30, Kopenhagen 100,0, Rom 19,70, Prag 11,12, Wien h2,7ö6.
Mos kau, 18. Februar. (W. T. B.) (In Tscherwonzen.) 1000 engl. Pfund g42, 33 G., 944321 B., 1000 Dollar 194,15 G., 194,53 B., 1000 Reichsmark 46,09 G., 46,15 B.
London, 19. Februar. (W. T. B.) Silber (Schluß) 2516,
Silber auf Lieferung 267ss. Wertpapiere.
Frankfurt a. M., 19. Februar. (W. T. B.) Desterr. Cred. Anst. 34,90, Adlerwerke 53, 09, Aschaffenburger Buntpapier 167,90, Cement Lothringen — —, Otsch. Gold u. Silber 170,50. Frankf. Masch. Pok. 62,00, Filet Armaturen 9300, Ph. Holzmann 125,00, Holzverkohlung 96 50. Wayß u. Freytag 130,75.
Hamburg, 19. Februar. (W. T. B.) (Schlußkurse. ) (Die Kurse der mit F“ bezeichneten Werte sind Terminnotierungen. Commerz⸗ u. Privatbank T 199,50, Vereinsbank L 154,00, Lübeck. Büchen — —, Schantungbahn — — Hamburg Amerika Paketf. E 125,7), Hamburg⸗Südamerika E 174,59, Nordd. Lloyd T 124,00, Verein. Elbschiffahrt 42,00, Calmon Asbest 40,50, Harburg⸗Wiener Gummi 76,00, Httensen Eisen ——, Alsen Zement — — Anglo Guano 6000, Dynamit Nobel 6 — — Holstenbrauerei 20090, Neu Guinea 560, 00, Otavi Minen 6850. — Freiverkehr: Sloman Salpeter 9000. . .
Wten, 19. Februar. (W. T. B.) (In Schillingen.) Völker⸗ bundanleihe 195,00, 4 0nͤ Elisabethbahn Prior. 400 u. 2000 MÆ — —— 4 00 Elisabethbahn div. Stücke — — t o/o Elisabethbahn Linz — Budwels —— H Oλ 0 Elisabethbahn Salzburg — Tirol 1125, Galiz. Karl Ludwigbahn ——, Rudolfbahn, Silber — —, Vorarlberger Bahn — — Staatseisenbahnges. Prior. II6. 25, 4 oso Dux - Boden⸗ bacher prior. — 3 0. Dux⸗Bodenbacher Prior. ——, 4 0so Kaschau. Oderberger Eisenbahn — — Türkische Eisenbahnanlagen — — Desterr. Kreditanstalt 59,00, Wiener Bankverein 2h, 10, Oesterreichische Nationalbank 366,900, Donau⸗Dampösschiffahrts⸗ Gesellschaft 71,00, Ferdinands⸗Nordbahn 11,50, Fünfkirchen⸗Bareser Eisenbahn — — ra Köflacher Eisenbahn⸗ u. Bergb.⸗Ges. 10,50, Staarseisenbahn⸗Gesellschast 44,90, Scheidemandel, A.⸗G. f. chemin. Prod. —. A. E. G. Union CFlektr. Ges. 35, 00, Siemens Schuckert werk, zsterr. 22, 4, Brown⸗Boveri⸗ Werke, öfter. 18,55, Alpine Montan⸗Gesellschaft, österr. 3320, Daimler Motoren A. G. österr. — — vorm. Skodawerke 1. Pilsen A. G. 351,75, Oesterr. Waffen fabrik (Steyr. Werke) 25,80. . ö
Am sterdam, 19. Februar. (W. T. B.) 44 0, Niederländische Staatsanleihe von 1917 zu 1000 fl. 100,25, 7 0 Deutsche Reichs- anleihe 105i, Amsterdamsche Bank 1937 00, Nederl. Ind. Hdölshk. 172, 29, Reichsbank neue Aktien 303,50, Holländische Kunstseide 179,2), 7 o9 Amerie. Bemberg Certif. 95,00. Koninkl. Nederl. 'betroleum 378, 25, Amsterdam Rubber 287,90. Holland, Amerika⸗
lin 82,25, Handelsvereeniging Amsterdam 663,75, Deli Batavia Tabak 5b, 00, Zertifikate von Aktien Deutscher Banken — — 7 oO Deutsche Kafianleihe —— Glanzstoff 122,00.
Berichte von auswärtigen Warenmärkten.
Manchester, 19. Februar. (W. T. B.) Die Nachfrage für Gewebe hat sich gebessert. doch waren nur wenig Preise zu hören.
Verantwortl. Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol v, Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Rechnungsdirektor Mengering in Berlin.
Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags-Aktiengesellschaft, Berlin Wilhelmstraße 32.
Sechs Beilagen (einschließl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen).
Auch Garne wurden mehr gefragt,
. 1. ö. . . (. ö .
8 Erscheint an jedem Wochentag abends Bezugspreis vierteljährlich 9 G4, Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle 8M 48, Wilhelmstraße 32 Tinzelne Nummern kosten 30 Gm, einzelne Beilagen kosten 10 Gh) Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. ö. Fernsprecher. FS Bergmann 7573. 133
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r Reichsanzeiger
Preußischer Etaatsanzeiger.
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Anzeigenvreis für den Raum einer fünfgefpaltenen Petitzeile l, 05 M
espaltenen Einheitszeile 1,25 Ge4Mt Anzeigen nimmi an die ; telle Berlin 8W. 45. Wilhelmstraße 32. sind aul einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Sperr; druck (einmal unterstrichen) oher durch Fettdruck (zwesmal unter⸗ strichen) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einruͤckungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen fein.
einer drei Geschäfts
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1 83.
Nr. 44. Neichsbantairotonto. Berlin, Donnerstag, den 21. Februar, abends. Poftjchecttonto: Berlin 621. 1929
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.
Gese zur Aenderung der Gewerbeordnung.
Bekanntmachung über die Festsetzung der Durchschnittsheuern für Seeleute und der Durchschnittssätze des Geldwerts der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 10 des Neichs— gesetzblatts Teil II.
Betrieb der Zucker-, Stärkezucker⸗ und Rübensaftfabriken im Januar 1929. ᷣ
Versteuerte und steuerfrei Januar 1929.
Liste der Schund und Schmutzschriften.
Verordnungen, über die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit von Finanzämtern im Bezirk der Landesfinanzämier München und Würzburg. .
Preusen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. 1 // 777
Amtliches. Deutsches Reich. Gesetz zur Aenderung der Gewerbeordnung (Handwerk s⸗Novelle. Vom 11. Februar 1929. R. . Bl. Til 1 S. Ii ff) Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: . R et ikel l. ; 53 89a der Gewerbeordnung wird, wie folgt, geändert: a) An Stelle der Abs. 2 und 3 tritt folgende Vorschrift: „Die. Bestände und zeitweilig verfügbaren Gelder müssen in der durch die s5 1807 und 1868 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. Sofern der Bezirk der Innung sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, kann die Anlegung auch in der nach Artikel 212 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zugelassenen Weise erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann der Innung eine andere Anlegung gestatten. b) der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3. 8 2. An Stelle des 5 98a der Gewerbeordnung treten nach⸗ folgende Vorschriften:
abgelassene Zuckermengen im
8 d 393 A. Berechtigt zur Wahl der Vertreter zur Innungs⸗
versemmlung und stimmberechtigt in der Innungs⸗ versammlung sind die der Innung angehörenden
natürlichen und juristischen Personen; erstere und die
gesetzlichen Vertreter juristischer Personen müssen das
21. Lebensjahr vollendet haben. Für eine juristische
Person kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch
wenn mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden sind.
5 93.
Berechtigt zur Wahl der Vertreter zur Innungs⸗— ,, und stimmberechtigt in der Innungs⸗ versammlung sind solche Personen nicht,
1. denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähig⸗ keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind,
2. gegen die das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Be⸗ kleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann,
3. die in eg gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
§ 93 g.
An der Ausübung des Wahl und Stimmrechts ist behindert,
1. wer wegen Geisteskrankheit, oder Geistesschwäche in
einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt untergebracht ist,
wer sich in 66 oder Untersuchungshaft befindet, und
wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrnng gehalten wird.
. 5 934.
Wählbar zu Milgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sowie zu Mitgliedern des im 8 83 Abs. 2 ile bezeichneten Organs sind nur diejenigen wahl herechtigten Innungsmitglieder oder diejenigen gesetz= lichen Vertreter einer der Innung angehörenden jurxistischen Person, welche zum Amte eines Schöffen . sind (85 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
S bo
66 9836 .
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder und, falls sie juristische Personen ind, ihre gesetzlichen Vertreter von der Teilnahme an den Geschäften der Innung für gewisse Zeit ausgeschlossen und weder wahlberechtigt noch wählbar sind, wenn sie mit der Bahn g von mehreren aufeinanderfolgenden Beiträgen im Rückstand geblieben sind.
In gleicher Weise kann bestimmt werden daß Innungsmitglieder und, falls sie palit he Personen sind, ihre gesetzlichen Vertreter, welche sich nicht im Besttze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder durch gerichtliche
Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, von der Teilnahme an den Geschäften der Innung ausgeschlossen sind
§ 93f.
Die nach 5 ga Berechtigten können, sofern es sich um einen der Innung angehörenden Nebenbetrieb im Sinne des 1040 Abs. 2 handelt, ihr Wahl⸗ und Stimm⸗ recht auf . Betriebsleiter übertragen, falls diese die Pflichten übernehmen, die ihren Vollmachtgebern gegen⸗— über der Innung obliegen. Auf die Betriebsleiter finden die Vorschriften der 585 93a bis e entsprechende An⸗ wendung.
Das Statut kann die Uebertragung der im Abs. 1 bezeichneten Rechte unter den dort gesetzten Voraus— setzungen auch in anderen Ausnahmefällen zulassen.
Die Uebertragung wie die Uebernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Innung.
853 95 a Abs. 2 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
Wählbar ist jeder wahlberechtigte Geselle, welcher nach §s§5 31, 582 des Gerichtsverfassungsgesetzes zum Amte eines Schöffen fähig ist.
22
2
§5 4. ße der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt in. solange sie im Vezirt der ö verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum Ende ber Wahlperiode, jedoch . ö. ein Jahr. 85. Im 5 96 Abs. 6 der Gewerbeordnung werden die Worte: „Abänderungen des Innungẽstatuts oder der Nebenstatuten und
über“ gestrichen.
M0
§8 6.
Im § 100 Abs. 1 der Gewerbeordnung ist hinter dem Worte: „sämtliche“ einzuschalten: „in der Handwerksrolle (6 1040) ein- getragenen“. .
§'3 6. ö J ö § 100a der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung;
Um festzustellen, ob die Mehrheit zustimmt (6 100 Abs. 1 Ziffer 1), hat die höhere Verwaltungsbehörde die beteiligten Gewerbetreibenden durch besondere Mitteilung zu einer Aeußerung für oder gegen die Einführung des J ö j 8 2 2 285 61 2 R Beitrittszwanges aufzufordern. Es entscheidet die Mehr⸗ heit der Abstimmenden. Die Form der besonderen Mit⸗ keilung unterliegt dem Ermessen der höheren Ver⸗ waltungsbehörde.
88
CO. g 1008 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung erhält folgende
Fassung: —ͤ Diejenigen Mitglieder, welche der Zwangsinnung anzugehören, haben, scheiden aus der bisherigen Junung aus, es sei denn, daß ste einen entgegenstehenden Willen ausdrücklich erklären. 8 9.
z 1006 der Gewerbeordnung wird, wie folgt, geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
. Als Mitglieder gehören der Innung alle in der Handwerksrolle (83 1640) eingetragenen Personen an, die das Gewerbe betreiben, für welches die Innung errichtet ist. Ist die im 5 109 Abs. 1 bezeichnete An⸗ ordnung nur für solche Gewerbetreibenden getroffen worden, welche der Kegel nach Gesellen oder Lehrlinge halten, so sind diejenigen Personen ausgenommen, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten. J
b) im Abs. 2 Satz 1 werden die Worte: „sowie Haus⸗ gewerbetreibende“ gestrichen.
8 10. .
Im 5 100g der Gewerbeordnung werden im Abs. 1 der Ziffer 1 unter Streichung des Strichpunktes die Worte: „und Hausgewerbetreibende;“ hinzugefügt.
811. .
Im 5 1001 Abs. ? der Gewerbeordnung werden die Worte: „können nur solche Gesellen (Gehilfen) herangezogen werden, usw.“ bis zum 3 gestrichen und dafür folgende Worte gesetzt: „sollen nur solche Gesellen (Gehilfen) herangezogen werden, die mindestens 21 Jahre alt sind und eine Gesellen—⸗ (Gehilfen Prüfung abgelegt haben.“
Artikel 11.
ö An Stelle der zz 103 a bis einschließlich 103! der Gewerbe⸗ ordnung treten nachfolgende Vorschriften: § 103 a. —
Die Handwerkskammer t aus gewählten Ver⸗ tretern. Die Zahl der Mitglieder wird durch das Statut (8 106m) bestimmt. Dieses trifft ferner über die Zahl der Stellvertreter, die im Behinderungsfall und im Falle des Ausscheidens der Mitglieder für den Rest der Wahl- eit einzutreten haben, sowie über die Reihenfolge ihres Ent i Bestimmung; auf die Stellvertreter finden die für Mitglieder Vorschriften Anwendung. ö
Das Statut hat die Zahl der Mitglieder auf die im Bezirke der Kammer vertretenen Handwerkszweige und . die einzelnen Teile des Bezirks zu verteilen
geltenden entsprechende
§ 10 b. Wahlberechtigt sind die in der Handwerksrolle (3 1040) eingetragenen if g, und juristischen Personen; erstere und die ee en Vertreter juristischer Personen müssen am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben.
§ 1036 a. Wahlberechtigt sind solche Personen nicht, ö 1. denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkaͤnnkt worden sind, . . 2. gegen die das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens
oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Be⸗— kleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann,
3. die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
5 106 b b. An der Ausübung des Wahlrechts ist behindert, 1. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt untergebracht ist, wer sich in Straf⸗ oder Untersuchungshaft befindet, und wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten wird. z
CM Do
§ 10636 b e.
Wählbar sind 7 . 1. die wahlberechtigten natürlichen Personen, sofern sie
a) im Bezirke der Handwerkskammer seit mindestens dreh Jahren ohne Unterbrechung ein Handwerk selbständig betreiben, . 3 ;
b) Inhaber von Handwerksbetrieben sind, in Lehrlinge ausgebildet werden dürfen, .
c) am Wahltag das 30. Lebensjahr vollendet haben und
d) Reichsangehörige sind, 34 . .
E. die gesetzlichen Vertreter der wahlberechtigten juristischen
Verspnen, ofern . .
a) sie im Bezirke der Handwerkskammer seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung gesetzliche Vertreter einer in der Handwerksrolle eingettagenen juristischen Person sind, am Wahltag das 306. Lebensjahr vollendet aben und Reichsangehörige sind,
b) bie von ihnen gesetzlich vertretene juxristische Persotz im Bezirke der Handwerkskammer seit mindestens drei Jahren ein Handwerk selbständig betreibt.
Für die Berechnung der Fristen in Ziffer 1a und Ziffer 2a sind die Tätigkeiten als selbständige Handwerker und als gesetzliche Vertreter einer in der Handwerksrolle (5 1040) eingetragenen juristischen Person gegenseitig anrechenbar.
denen
8 163 b d. ‚. . Die nach z 103 Berechtigten können, sofern es sich um einen in der Handwerksrohke eingetragenen Neben betrieb im Sinne des 5 10940 Abs. 2 handelt, ihr Wahl= recht auf ihre Betriebsleiter übertragen, falls diese die Pflichten übernehmen, die ihren Vollmachtgebern im Falle der Wahl obliegen. Auf die Betriebsleiter finden die Vor— schriften der 33 1066 bis 108 be entsprechende An— wendung. . Die Uebernahme der Rechte Erklärung gegenüber der Hand
ebertragung wie hie
schriftlichen
8 6 Die Mitglieder der Handwerkskammer und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. Für eine in der Handwerksrolle eingetragene juristische Person kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere esetzliche Vertreter vorhanden sind. Das Ergebnis der . ist öffentlich bekanntzugeben. ö ; Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats urd eines Ausschusses des Reichstags eine Wahlordnung; im übrigen wird das Wahlverfahren durch
die oberste Landesbehörde geregelt.
§5 1030 a. 6. ö
Die Handswerkskammer prüft die Berechtigung ihrer Mitglieder von Amts wegen. Erklärt sie die Wahl ür ungültig, so steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen seik Bekanntgabe der Entscheidung an ihn die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu.
§ 103 c h. ; .
Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann jeder Wahl berechtigte Einspruch erheben.
Der Einspruch gegen die Wahl eines Gewählten kann nur auf eine VerletzUüng der Vorschriften der 89 1098 b 2 und 103 b e gestützt werden. Wird der Einspruch für be⸗ ründet erklärt, so steht dem Betroffenen, andernfalls dem Linsprechenden, binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe der n ee an ihn die Beschwerde an die Aufsichts⸗ behörden zu. ;
; Rec sich der Einspruch gegen die Wahl insgesamt, so ist er binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahl⸗ ergebnisses (z 1936 Abs. 1 Satz 3) bei der, Aufsichtsbehördg anzubringen. Er kann nur darauf gestützt werden, da 1. gegen das a oder gegen die auf dessen Grun
erlassenen Wahlvorschriften verstoßen worden ist und 2. der Vorstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu
beeinflussen. .
5 1030c. e
Der Gewählte kann die Wahl nur ablehnen, wenn er 1. das 60. Lebensjahr vollendet hat oder 2. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt
ordnungsmäßig zu führen.
Ablehnungsgründe sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen seit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses 6 103 e Abs. 1 Satz 3) bei der Handwerkz⸗ kammer geltend gemacht worden find. Erklärt diese die Ablehnung nicht für begründet, so kann der Betroffene
.
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