Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 44 vom 21. Febrnar 1929. S.
2
§S1099m Abs. 2 Fassung:
.
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gegen diesen Beschluß binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe an ihn Veschwerde bei der Aussichtsbehörde erheben.
Lehnt der Gewählte die Wahl verspätet oder ohne zu⸗ lässigen Grund ab und weigert er sich, das Amt anzu— treten, so kann er auf Antrag des Vorstandes der Hand
werkskammer von der Aussichtsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu zweihundert Reichsmart bestranl werden.
103 0d. e Wahl zu der Handwerkskammer und ihren Or⸗ ganen erfolgt auf fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zu⸗ lässig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewählten so lange im Amte, bis ihre Nachfolger eintreten. § 1030.
Die Mitglieder der Handwerkskammer sind Vertreter des gesamten' im Bezirke der Kammer ansässigen Hand⸗ werkes und als solche an Aufträge und Anweisungen nicht gebunden. Sie verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Das Statut kann bestimmen, daß bare Auslagen ersetzt und daß für Zeitversäumnis Pauschbeträge als Entschädigung ge⸗ währt werden.
§ 1030.
Mitglieder der Handwerkskammer können nach Voll⸗
endung des 0. Lebensjahrs ihr Amt niederlegen. S 10Geg.
Mitglieder der Handwerkskammer haben aus dem Amte auszuscheiden, wenn sie 1. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt
ordnungsmäßig zu führen, 2. die Reichsangehörigkeit verloren haben,
3. die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen verloren haben, 4. in der Handwerksrolle gelöscht worden sind, 5. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, 6. die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Be kleidung öffentlicher Aemter verloren haben. Gesetzliche Vertreter juristischer Personen haben ferner aus dem Amte auszuscheiden, 1. wenn sie die Vertretungsbefugnis verloren haben, 2. wenn die juristische Person in der Handwerksrolle ge löscht worden ist, 3. wenn die juristische Person durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist. Weigert sich das Mitglied auszuscheiden, so ist es von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer seines Amtes zu entheben.
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Ziffer 2 der Gewerbeordnung erhält folgende die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und ihre Verteilung auf die im Bezirke der Kammer ver⸗ tretenen Handwerkszweige und auf die einzelnen Teile des Bezirkes; 83. 1031 Abs. 5 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: „Durch die Landeszentralbehörde kann angeordnet werden, daß und in welcher Anzahl dem Gesellenausschuß auch Vertreter derjenigen Gesellen angehören sollen, welche von den nach § 1035 wahlberechtigten Mitgliedern der nachbezeichneten Gewerbevereine und knie Vereini⸗ gungen beschäftigt werden; in diesem Falle ist von der dandeszentralbehörde auch die Wahl dieser Vertreter zu regeln. Gewerbevereine oder sonstige Vereinigungen im Sinne des vorstehenden Satzes sind nur solche, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerkes verfolgen, mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirke der Handwerks⸗ kammer ihren Sitz haben. Mitglieder der bezeichneten Gewerbevereine oder sonstiger Vereinigungen, welche einer Innung angehören oder nicht Handwerker sind, gelten nich als wahlberechtigte Mitglieder im Sinne des Satzes 1.“ § 4. . 106 1 Abs. 6 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: Die Vorschriften der 85 94 bis 94 b, 5 a Abs. 1, 2, g5e finden entsprechende Anwendung. 85. 1031 der Gewerbeordnung erhält folgenden Abs. JI Der Gesellenausschuß kann sich nach näherer Bestim⸗ mung des Statuts bis zu einem Fünftel seiner Mitglieder⸗ zahl durch Zuwahl von sachverständigen Personen ergänzen und zu seinen Verhandlungen Sachverständige mit be⸗ ratender Stimme zuziehen. § 6.
8 10314 Abs. J Ziffer 2 der Gewerbeordnung erhalt folgende
Fassung:
bei Abgabe von Gutachten über sozialpolitische Fragen und bei Erstattung von Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältwisse der Gesellen (Gehilfen) und Lehr⸗ linge berühren; * 6 2 4 . Im § 10631 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung werden hinter
Worte: „einzelnen die Worte: „in der Handwerksrolle
8227
(8 1040) eingetragenen“ eingeschaltet.
88. 8 10381 der Gewerbeordnung erhält folgenden Abs. 4:
Die Gemeinden und die Kommunalverbände können von der Handwerkskammer als Ersatz für die ihnen durch die Erhebung der Umlagen enitstehenden Kosten eine an⸗ emessene Vergütung beanspruchen, deren Höhe im Streit⸗ n von der Äufsichtsbehörde der Handwerkskammer end⸗ gültig festgesetzt wird.
Artikel III. 103 e der Gewerbeordnung erhält folgenden Abs. 4:
Sie ist ferner befugt, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über die Güte der von Handwerkern ge⸗ lieferten Waren und bewirkten Leistungen und über die Angemessenheit der von ihnen . gesorderten Preise gu beelidigen und öffentlich anzustellen; Vorschriften, welche die Handwerkskammer für die hiernach angestellten Per⸗ sonen erläßt, bedürfen der Genehmigung der Landeszentral⸗
behörde. Artikel JV.
51. 8g 103 der Gewerbeordnung wird gestrichen.
§5 2. U An Stelle des 5 1300 der Gewerbeordnung treten nach-
5 1030.
Die Handwerkskammer unterliegt der Aufsicht der Landeszentralbehörde. Diese kann dfe Aufsicht einer an⸗ deren Behörde übertragen.
§ 109303.
Wenn die Handwerkskammer wiederholter Aufforde⸗ rung der Aufsichtsbehörde ungeachtet die Erfüllung ihrer Aufgaben vernachlässigt oder fich gesetzwidriger Handlungen oder r e , chuldig macht, durch welche das Ge⸗ meinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt, so.f un die Landes⸗ zentralbehörde sie auflösen und Reuwahlen anordnen.
solgende Vorschriften:
83.
g 103) Abf. 1 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
Auf die Handwerkskammern sinden die Bestimmungen der S5 86, 88, 89 Abs. 3 und 4 Satz 1 und der 55 89a, s9 b, 94 e, 99 entsprechende Anwendung
Artikel V.
Im § 103 r Abs. 4 Satz J der Gewerbeord Worte: „§ 1066 b Ziffer 1, 2“ durch die Worte: „S 106 be Ziffer 16 bis d und Ziffer ?“ ersetzt.
Artikel VI. §1.
Im 5 10 Abs. 1 der Gewerheordnung ist hinter Satz 1 einzufügen:
Einem Innungsverbande können auch Innungs⸗ verbände als Mitglieder angehören, deren Bezirk sich auf einen Teil des Bezirkes dieses Innungsverbandes erstreckt.
Im § 104 Abs. 2 der Gewerbeordnung ist hinter dem Worte: „Innungsausschüsse“ das Wort: „Innungsverbände“ einzuschalten.
§ 2.
s 1046 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
Das Verbandsstatut bedarf der Genehmigung a) für Innungsverbande, deren Bezirk nicht über den
Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinausgreift, durch die letztere;
p) für Innungsverbände, deren Bezirk sich in die Bezirke mehrerer höherer Berwaltungsbehörden desselben Landes erstreckt, durch die Landeszentralbehörde,;
e) für Innungsverbände, deren Bezirk sich auf mehrere Länder erstreckt, durch die Reichsregierung.
Die Genehmigung ist zu versagen: . .
1. wenn die Zwecke des Verbandes sich nicht in den gesetz lichen Grenzen halten;
2. wenn das Verbandsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zahl der dem Verbande beigetretenen In nungen oder Innungsverbände nicht hinreichend er⸗ scheint, um die Zwecke des Verbandes wirksam zu ver⸗ folgen, oder wenn ein auf das gleiche Gebiet sich er— streckender Innungsverband für dasselbe Handwerk besteht, der den Bedürfnissen dieses Handwerks genügt
Gegen die Versagung der Genehmigung it sofern sie durch eine höhere Verwaltungsbehörde erfolgt, die Be⸗ schwerde zulässig.
Aenderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften.
ig werden die
Artikel VII. Hinter 5 1941 der Gewerbeordnung ist einzufügen: Titel VL a. Handwerksrolle § 1040.
Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in das diejenigen Gewerbetreibenden einzutragen sind, die in dem Bezirke der Handwerkskammer selbständig ein Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben (Handwerksrolle).
Ein Handwerksbetrieb, der mit einem Unternehmen der In dustrie, des Handels oder der Landwirtschaft verbunden ist, wird nur dann in die Handwerksrolle eingetragen, wenn er dem Gesamtunternehmen gegenüber insoweit selbstandig ist, daß in ihm nicht überwiegend Neuanfertigungen, Aenderungen und Reparaturen für das Gesamtunternehmen ausgeführt, sondern überwiegend Waren zum Absatz an Dritte auf Bestellung her⸗ gestellt oder handwerkliche Leistungen auf Bestellung Dritter be⸗ wirkt werden. ;
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien werden nicht in 9 Handwerksrolle eingetragen, es sei denn, daß es sich um Nebenbetriebe handelt, die nach Abs. 2 einzutragen sind.
Die Einsicht in die Handwerksrolle ist jedem gestattet.
Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats Vorschriften darüber, wie die Handwerksrolle einzurichten ist.
§ 104.
Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden und der gesetzlichen Berufsvertretung von Industrie und Handel die beab⸗ sichtigte Eintragung schriftlich mitzuteilen. . .
Die Eintragung kann nicht erfolgen, wenn binnen einer Frist von zwei Monaten seit dem Empfang der Mitteilung der Gewerbetreibende oder die gesetzliche Berufsvertretung von u⸗ dustrie und Handel bei der Handwerkskammer gegen die beabsich⸗ tigte Eintragung Einspruch erhebt. —
Die Mitteilung der Handwerkskammer an den Gewerbe⸗ treibenden muß den Hinweis enthalten, daß die Eintragung er= olgen könne, wenn nicht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist Einspruch eingelegt werde.
§ 1044.
Erkennt die Handwerkskammer den Einspruch nicht als be⸗ gründet an, so entscheiden nach Maßgabe der Vorschriften des 3 21 Ziffer 1 bis 3 und 5 und des 5 2 a auf Antrag der Hand⸗ werkskammer die von der Landeszen ralbehörde bestimmten Be⸗ hörden. Als beteiligt in dem Verfahren. gelten der Gewerhe⸗ treibende, die Handwerkskammer und die gesetzliche Berufs⸗ vertretung von Industrie und Handel.—
Die durch einen unbegründeten Einspruch erwachsenden Kosten fallen dem Einsprechenden, alle übrigen Kosten, die durch das Verfahren entstehen, der Handwerkskammer zur Last.
S 104 r. .
Gegen die Entscheidung der gemäß 5 1044 zuständigen Landesbehörde in letzter Instanz steht jedem Beteiligten binnen vier Wochen seit der Bekanntgabe an ihn die Beschwerde an das Reichsverwaltungsgericht zu, das endgültig entscheidet. Bis zur Errichtung des Reichsberwaltungsgerichts tritt an seine Stelle das Reichswirtschaftsgericht. . .
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt wenden, daß eine Rechtsfrage oder eine andere Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht oder nicht zutreffend enischieden worden ist.
5 10438.
Ist ein Gewerbetreibender in die Handwerksrolle eingetragen worden, ohne . ein Einspruch gemäß § 1049 Abs. 2 erhoben worden ist, so kann der Gewerbetreibende oder die gesetzliche Berufsvertretung von Industrie und Handel bei der Handwerks⸗ kammer eine Loschung aus dem Grunde, daß der eingetragene Betrieb kein Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit der Eintragung beantragen. Gegen Aie Ablehnung des An⸗ trags kann der Antragsteller binnen einer Frist von zwei Monaten seit dem Empfange der Mitteilung von der Ablehnung bei der Handwerkskammer Einspruch einlegen. . Wird Einspruch eingelegt, so sinden die Vorschriften der 88 1044, 104 entsprechende Anwendung.
§S 10 t.
Ist in einer gemäß §96 1064 4, 104 ergangenen rechts⸗ kräftigen Entscheidung der Einspruch zurückgewiesen worden, so lann der Gewerbetreibende oder die gesetzliche Berufsvertretung von Industrie und Handel bei der Handwerkskammer eine Löschung aus dem Grunde, daß der Betrieb nunmehr ein In⸗ de oder Handelsbetrieb sei, erst nach Ablauf von einem Jahre seit der Rechtskraft und nur dann be Eeragen, wenn seit der Entscheidung eine erhebliche Veränderung in den für die Eintragung mäßgebenden Berhältnissen eingetreten .
Ist in einer gemäß S5 1014. 106 ergangenen Eutscheidung der Einspruch für begründet erklärt worden, so gilt das gleiche,
wenn eine Eintragung des Gewerbetreibenden in die Handwerks⸗
rolle deshalb erfolgen soll, weil der Betrieb nunmehr ein hand werksmäßiger sei.
Wird im Falle des Abs. J der Antrag auf Löschung von der Handwerkskammer abgelehnt, so finden die Vorschriften der 85 1044, 104 r entsprechende Anwendung.
§ 104 u.
Wer selbständig ein Handwerk ausübt, hat unbeschadet der Vorschrift des 5 14 der Handwerkskammer, in deren Bezirk er seine gewerbliche Niederlassung hat, unverzüglich den Beginn und dle Beendigung seines Betriebs sowie die Bestellung oder Abberufung eines Bevollmächtigten nach 5 1034 schriftlich an⸗ zuzeigen; bei juristischen Perfonen gilt dies auch für die Namen der zur gesetzlichen Vertretung befugten Personen.
Artikel VIII.
Im 8 148 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird hinter Ziffer 8 eingefügt:
Sa wer die im 8 104u erforderten Anzeigen nicht unver⸗—
züglich erstattet; Artikel IX. Uebergangsbestim mungen. § 1.
Für die erste Anlegung der Handwerksrolle durch die Hand⸗ werkskammer gelten die Vorschriften des 5 104 p nur mit folgen⸗ der Maßgabe:
Die Handwerkskammer hat ein alphabetisches Ver⸗ zeichnis derjenigen Gewerbetreibenden, die sie in die Hand⸗ werksrolle einzutragen beabsichtigt, während eines Monats öffentlich auszulegen und die Auslegung mit dem Hinweis dreimal öffentlich bekanntzugeben, daß die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen werde, wenn nicht binnen einer Frist von drei Monaten seit der Beendigung der Auslegung Einspruch bei der Handwerkskammer eingelegt werde.
Das Verzeichnis ist den gesetzlichen Berufsvertretungen von Industrie und Handel, deren Bezirk sich ganz oder zum Teil mit dem Bezirke der Handwerkskammer deckt, mitzuteilen. Das Einverständnis der gesetzlichen Berufs⸗ vertretung von Industrie und Handel mit der Eintragung gilt als erklärt, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Mitteilung des Verzeichnisses kein Einspruch bei der Handwerkskammer eingelegt worden ist.
Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
8 2.
Die Reichsregierung bestimmt mit Zustimmung des Reichs- rats den Zeitpunkt, bis zu dem die Neuwahlen zu den Handwerks kammern nach den Vorschriften der 5§ 103 a ff. der Gewerbe⸗ ordnung zu erfolgen haben.
Die bisherigen Mitglieder der Handwerkskammer bleiben bis zur Erledigung der Neuwahl im Amte.
Die Reichsregierung bestimmt ferner den Zeitpunkt, in dem die Handwerksrolle als angelegt gilt. Bis dahin behalten dort, wo die Eintragung in die Handwerksrolle die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu einer Körperschaft oder für die Ausübung von Rechten oder die Ubernahme von Pflichten bildet, die bis⸗ herigen Vorschriften Geltung.
Artikel X. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1929 in Kraft. Berlin, den 11. Februar 1929. Der Reichspräsident. von Hindenburg. Der Reichswirtschaftsminister. Curtius. Bekanntmachung.
Auf Grund der S5 1068 und 1069 der Reichsversicherungs⸗ ordnung werden für die Zeit vom J. November 1923 an der Durchschnittsatz des monatlichen Entgelts (Heuer) und der Durchschnittsatz des Geldwerts der auf See—⸗ fahrzeugen gewährten Beköstigung wie folgt fest— gesetzt:
Bezeichnung der zur Schiffsbesatzung ö n, . 2 ; 2 3h gehörenden Personen einscht. aller
A. Seeschiffe von 190 und mehr Brutto⸗Nebeneinnahmen registertons mit Ausnahme der Segelschiffe mit und ohne Hilfsmotor unter 125 BRT.
J. Kapitäne:
a) auf Dampfschiffen und Schiffen mit Hauptmotoren: RM in der großen und mittleren Fahrt sd 650 in der Nord⸗ und Ostsee fahrt .. . . 580
auf Fahrzeugen von 100 bis 400 Bruttoregistertons in ieee 6968 b) auf Segelschiffen: über 1000 Bruttoregisterto uns... 669 über 500 his 1000 Bruttoregisterto»ns... 580 von 125 dis 500 Bruttoregisterto»ns . 1890 II. Schiffsoffiziere: a) in der großen Fahrt einschließlich Großbritannien (West küste) und Irland:
J. Offiziere des Deckdienstes 1 . n ö und 1. Funkbeamtee—.—. 2 3. . . . . 5 kö 20 4. . . . . 3. . J 165 1. Offiziere des Maschinendienstes.— 3630 2. 1 ) 1 d 8 369 3. . . ö HJ / 23 4. . . . w 220 b) in der Nord⸗ und Ostsee fahrt: ö 1. Offiziere des Deckdienstes w 369 2. , nn y und 1. Funkbeamte ... 215 3. n * ü . 2. J ö 120 1. Offiziere des Maschinendienstes.. 350 . J * 55 5 2 2 2. ) auf Seeschi fen von 101 bis 400 Bruttoregistertons in allen Fahrten: 4 1. Offiziere des Deckdiensted⸗—— 230 2. 4 . , und Funkbeamte.. 185 1. Offiziere des Maschinendienstedd⸗⸗. 330 2 f 2 49 lle . 3 1 . K 220 Alleinoffiziere: el,
Alleinoffiziere des Deckdiensted ! Maschinendienste;;. ... 295 III. Deckpersonal:
Bootsleute, Zimmerleute und Segelmacher h. Steurer (Quartermeisterx c .,, 6
1 1
0 , 159 D / 35, Jung⸗ und Halbmänner s? ⸗- ö.
I
1V. Maschinenpersonal:
Maschinen- und Elektrikerassistenten mit mindestens einem RM Jahr Fahrzeit als Assistent, Maschinenunteroffiziere, Lagerhalter, Oberheizer, Schmierer, Hilfskesselwärter . und Schmieddẽr̃·—· . 170
Börsenbeilage
53 Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger r. 44.
Amtlich festgestellte Kurse.
1 Frane, 1 Lira, 1 LSdu, 1 Peseta — 0 2.00 NM. 161. 6st
Gulden (l Gold) = L Kr. ung. oder tschech. W. —« — 12,900 RM. 1 61ß. holl. W. 1 sland. Krone — 1,4125 RM 1Nubel (alter Kredit⸗Rbl.) Ualter Goldrubel —
1.70 RM. 1Mark Banco
österr. W. — G50 RM.
0G RM. 1Pfund Sterling — 20,40 RM. agel — 2, 50 RM. 1 9gen — 2, 10 RM. 1Pengö ungar.
Dle einem Pap
Ueferbar sind.
bedeutet, daß eine
Spalte be igefile
ergebnis angegeben, Geschäftsjahrs. Her Die Notierungen für Telegraphische Aus⸗ zahlung sowie für Ausländische Banknoten befinden sich fortlaufend unter, Handel und Gewerbe“ He Etwaige Druckfehler in den heutigen Ffursangaben werden am nächsten Börfen⸗ tage in der Spalte „Voriger Kurs“ be— Irrtümliche, später amt⸗ ch richtiggestellte Notierungen möglichst bald am Schluß des Kurszettels als „Berichtigung mitgeteilt.
Bankdiskont. Verlin 6 (Lombard 79. Amsterdam 49.
richtigt werden.
Danzig 6 (Lombard 7.
Deutsche festverzinsliche We Anleihen des Reichs, der Länder, Schutzgebietsanleihe u. Rentenbriefe.
Mit Zinsberechnung.
neuniger Voriger
ab 1. 5. 34 mit 53)
Anl. 283, unk. 1. 10. 33
7 Litbeck Staat s
22
1 do. R=
Schatz JF. 1 u. 2, rz. 80
Ohne Zinsberechnung. Dt. Anl. ⸗Auslosungssch. Dtsch. Anl⸗Ablösgsschuld ohne Auslosungsschein Anhalt Anl.Auslosgssch Llnhalt Anl.⸗Ablösgssch. ohne Auslosungsschein Hamburger Anl. Aus⸗ losungzscheine⸗? Hamburger Ablös.⸗ Anl. ohne Auslosungsschein Mecklenburg ⸗ Schwerin Anl.⸗Auslosungssch.“ Meckl. Schwer. A.⸗Ablös⸗ Sch. 26 o. Auslosgssch. ö einschl. 19 Ablösungsschuld (in Deutsche Wertbest. Anl. bis Doll. fäll. 2. 8. 85 in d i046 . Deutsche Schutzgebiet⸗
* * des Auslosungsw.)
Gekündigte, ungekündigte, verloste und unverloste Rentenbriefe ohne Zinsscheinbogen Erneuerungsschein (ausgenommen Posenschej. 4.394 Brandenb. agst. b. 31.12.17 433 FS Hannov. ausgst. B. 31.1 3 Ih Hess.⸗Nass. agst. b. 31.12.17 auenburger, agst. b. 91.12.17 4389 PBomm. auzgest. b. 31.12.17 4383 Posensche, agst. b. 31. 12.17 E Preu ßische Hst⸗ u. West⸗ ausgest. b. 31.12.17 3g Rh. u. Westf. agst. b. 91.12. 17 Sächsische, agst. b. 31.12.17 — — Schlesische, agst. B. 81.12.17 h Schl.⸗Holst. agst. b.31. 12.17
Anleihen der Kommunalverbände. a) Anleihen der Provinzial und preußischen Bezirksverbände. Mit Zinsberechnung. Brandenburg. Prov. RM⸗A. 28, kdb. ab 383 do. do. 26, ldb. ab 32 Hann. Prov. GM⸗A.
R. 1B, tilgb. ab 268 bo. R M⸗A. R. 2B. 1Bu. 58 do. do. R. 19, tgb. do. do. R. 36, 3. 1087
Sannov Prov. RN M⸗A. ]
Reihe 67 do. bo. R . do. do. N. 8, tgb. 32 Niederschles. Provinz RM 1926, rz. ab 92 6
bo. a8, rz. ab 38318 Dstp 'Erov. RM. Anl. 37, A. 14. uk. za
Pomm. Pr. Gd. 26, f. 30] Sachsen Prov. ⸗Verb. RM Ag. 18, unk. 30 6 bo. do. Ausg. 141] do. do. Ag. 15, uk. 26 ] do. bo. Ausg. 16A. 1] do. bo. Ausg. 171 do. do. Ausg. 162.216 do. do. Gld. A. 11, 195 ö SHojst. Prov. g. 26 8
do. A. 15 Feing. , tg. 27st
da. RM⸗A. . A7, do. Gold, A. 18, bo. RM., A. 19, tg.?
do. Gld⸗A A. 13. tg. 30s
pre J. Auslosung eine 3 Pommern Provinz Anl.
Auslosgssch. Gruppe] do. Gruppe?“ einprovinz Anleihe
jsungsschuld lin R des Au
Ohne zins
lleutiger] Voriger J 410666 86 6 4.10656 65 6 11066 0 66 6 * 6 92.5 6 82.2590 922659 4.1076 N 6 797.156 7,5 6 2.3 85g 85 6 1.7 656 66 6 1.108656 85 6 7189256 62,5 6 26 9826 6b G 67h B 85 0 86h 6 946 64 6 z 93. 6h 94.5 6 63. 5 6 864 B3b 806 606 i 1.6. 12912506 pi, ib 1.5. 19seb G Pi, 5b berechnung. 1 . in Fo,söb g possbs . 66 6 66 6 Bab 6 53h peba Bb
4 Slosun
b) Kreisanleihen. Mit Zinsberechnung.
Belg Kreis Gold⸗ Anl. 24 kl., rz. ab 246 — — do. do. 219 rz. ab 2416 . . — c) Stadtanleihen. Mit Zinsberechnung. Thür)! 1] 10 Ih 91h 11 O6b 6, Ib 6 12 6 b s 86, 5h Bis 6b Os ob a. Ls ᷣb o . 14 ö. 1 Bs, 6b 936 gs 26h B45 6 84. 5h ö 63.56 — Eisenach RM⸗2 1926, unt. 1951 8 , Elberfeld RM⸗Anl. 1926, uk 1 * J 1. SJ25 6 687. 4b 14410 B6leb8s seb 1 — — — . 8 1.6.12 ib ö 3 1.4.10 83h 6 9335 6
A 8, u 1. 9826 926 Kiel RM⸗Anl. v. 26,
unk. bis 1. J. 811 7 1.1.7 683 b — — Koblenz RM⸗ Anl.
von 1926, uk. 811 8 1 — — 69.9 6 Kolberg Vstseebad
RMA. v. x, rz. 32 69 1. — — — Köln RM⸗Anl. v. 26,
rj. 1. 10. 29 6) 1. 99geb 6 99eb 6 Königsberg i. Pr.
Gold Ag. 2 uk. 35 8 1.4.10 93h 6G 98h 6 do. NMäAnl., rz. 28 1 1.1.7 B3eb 6 83eb h do. Gold⸗Anl. 1928
Ausg. 1, unk. 33 7 1.1.7 636 83 6 Leipzig RM⸗Anl. 28
uk. 1. 6. 84 8 1.5. 12 93, geb 6 B93, 6 6 Magdeburg Gold⸗A
126, ut bis 18 8 L420 G85 Kass bo. do. 28, ut. b. 38 8 1.5.12 3d 6 92 6h Mannheim Gold⸗
Anleihe 23, rz. 80 19 1.1. — — — bo. do. s, unt 8 1.4.10 — — 93, 5b B do. do. 27, unk. 82 6 1 — — N66 Mülheim a. d. Ruhr
RM 26, tilgb. 81 8 J 1.5.11 836 93, 4 6 München Schatzan⸗
weis. 25, fäll. abs 11 85 1.4. 10 96, 9b 96, 2h Nikrnberg Gold⸗A.
1926 unk. b. 1981 8 1.2.5 KO, 5 6 94,5 6 do. do. do. 19238 5 1.1 I6h B N, I5 6 do. Schatzanwsg. 26
unk. bis 1981 8 1.4.10 O6, 25h 96.5 6 Dberhaus.«⸗ Rheinl.
Rn -A. 21. ul. b. 32 6 11.10 — — — Pforzheim Gold⸗A.
1926, rz. 1981 6 1.5.11 985 4 — bo. do. RM⸗Anl.
1927, rz. 1983 .. 6 1.5.11 —— — — Plauen RM -⸗Anl.
1927, rz. 1982 6 1.1.7 2 — — Weimar Gold⸗Anl.
19265, unk. bis 81 8 1.4.10 8256 92. 5 6e Zwickau RM⸗Anl.
1926, ul. bis 291 8 1.2.5 9i2bda Hi, 5b Ohne Zinsberechnung. Mannheim Anl.⸗Ausl.⸗
Sch, einschl. /o Abl. Sch.
(in d. Auslosung w) in — — — — Rostock Anl. Alus lo gs.
Sch. einschl. “ Abl.⸗Sch.
n dd. Auslosungsw.) — — — —
) Zweckverbände usw. Mit Zinsberechnung. Emschergenossensch.
A. 6 RA 26, tg. 81 8 1.4. 10 deb B 983 6 do. do. A. 5RBe27.'t82 6 1.2.3 16, 6 16, 16 Schlw.⸗Holst. Elktr.
Vb. Gld. A. 5, rz. 275 8 1.5.11 9406 94 6 do Reichs m. ⸗A. A. 5
Feing., rz. 298 8 8 1.4.10 846 o do. Vg. 7, rz. 81 536 68 1.4.10 4h G 84 6 do. Ag. g, rz. 35 58 14.10 848 84 6 do. Ag. 4, rz. 26 81 8 1.5.11 M, 1 6 N, 16
s sichergestellt.
r m
Heutiger] Voriger
Pfandbriefe und Schuldverschreib. öffentlich ⸗ rechtlicher Kreditanstalten und Körperschaften. hö gekennzeichneten Pfandbriefe u. Schuld verschreibungen find nach den von den Instituten gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben anzusehen. a) Kreditanstalten der Länder. Mit Zinsberechnung. Braunschw Staats bl Gld⸗fb. ( Landsch) R. 14, tilgb. ab 1928 10 do. R. 16, tg. 29 8
do. R. 22, tg. g: do. R. 19, tg. 83 do. R. 17 uk. b. 32 do. Kom. do. Rl ßuteg) do. do. do. R. 21, uk. 33 8 do. do. do. R. 18, uk. Hess. Ldbk. Gold Hr Pfbr. R. 1,2, tg. 31 8 do. do. do. R. J, tg. do. do. do. R. 8, tg.
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Sberschl. rv. Gi R. 1, rz. 100, uk. 817
DOstpr. Prv. Adh Ausg. 1, rz. 1902, uk. 337 Pomm. Prov⸗Bft. Gold ö, Ausg. 1, uk. 317 Rheinprov. Landesb. Gold⸗Pf., rJ. a. 2. 1.30 3
Schlesw.⸗Holst. Prov. Ldsb. Gld. Pf. Ri, uks 4 53 do. do Kom. R. 2 uk. 34 8
Westf. Landesbank Pr.
Doll. Gold R. 2 Mg
do. do. do. 28 R. 2, uk. 83 6 do. 26, ul. 317] do. do. do. 27 R. L ul. 82 6 Westfäl. Pfdhr. Amt für Hausgrundstücke Gld. kfd. R. 1, ut. 85s do. do. 26 R. 1, uk. 31] do. bo. 27 R. 1, uk. 326 Dtsch. Kom. Gld. 26 (Girozentrale) tgs1 do. do. 26 A. 1, tg. 81 do. do. 23 A. 1, tg. 33 do. do. 26A. 1, tg. 31 do. do. 27A. 1M.,tg. 32 do. do. 28 A. 1, tg. 24
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anweis. 23, rz. 81 Mitteld. Kom. A. d. Spart. Gixrov. uk gz do. 26A. 2 v. 27, uk. 89 Württembg.⸗Spark. Girov. Rm. T3. 29 Ohne Zinsberechnung.
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Ser. 29, unk. 30 Schleswig⸗Holstein. Landeskult. Rtbr.
bo. do. Westf. Pfandbriefamt f. Hausgrundstiücke. Dt. Komm. ⸗Sammelabl.⸗ losgssch. S. 1
do. do. ohne Ausl. ⸗Sch. einschl. 1 g Ablösungsschuld c) Landschaften.
Mit Zinsberechmung. Kur- u. Neumärk.
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(in des Auslosungsw).
do. Kred.⸗Instit. R. 1 Landsch. Ltr. Gd. ⸗Pf.
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Meckl. Rittersche Gold⸗Pfandbr do. do. do. S
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do. do. Ausg. 1 6 Prov. Sächs. Landsch Gold⸗Pfandbr. .. 10 bo. do. uk. b. 80 8 do. do. Ausg. — * 7]
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Mit 3tnsberechnung.
Berl. Pfdb. A. G. Pf. I9 5 1.1.7
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do. do. R. 14 u. 15,32 do. do. Reihe 18, 833 do. do. Reihe 16, 33
3. do. Reihe 11 do. do. R. 2 u. 12
do. do. R. 1 u. 18, 82 k DOhne Zinsberechnung.
2 Berlin. Pfdbr. alte YM,
Alt bis 31.
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16 Magdeburger Stadt v. 1911 (Zinstermin 1. 1.7 ( r* Dhne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein. e) Sonstige. Ohne Zinsberechnung. DeutschePfdbr.⸗Anst. Pos. S. 145, uk. 30-34 Dresdn. Grundrent.« Anst. Pf. Sl, 2,5, 7-10 do. do. S. 3, 4 6 M 8th do. Grundrenthr 143 Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein.
Pfandbriefe und Schuldverschreib. von Hypothekenbanken sowie Anteil
scheine zu ihren Liquid.“ Pfandbr. Mit Zinsberechnung.
Bl. f. Goldkr. Weim. Gold Schuldv. R. 2, , ,, ,, o. do. N. 1, T3. ab26s
Bayver. Handelsbk.⸗
G⸗Pfb. R. 1-6, ul. 33 . vo. R. 6, ul. 34 do. do. R. 1, ul. 29 do. do. R. 2-4, ul. 30 do. ho. R. 5, uk. 81 do. bo. R. 6, uk. 81 bo. do. R. J, ul. 31 do. do, R. 1, ul. 82 do. do. R. 1, uk. 82 do. do. R. 2, ul. gg
Bayer. Landw.⸗Bt. GHPf. R20, 21ußł. 30
Bayer. Vereinsbank G. Pf. S. 1-8, 11-25, 86-79, 8 44 87rz29, 30 do. S. 860, 88, 88, 9
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do. S. 90, 91, rz. 83
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do. do. S. 94, 95, rz. 34 do. S. 1 - 2, rz. 82 do. Ser. 1 do. Ser. 2, rz. 82 do. Komm. S. 1— 10 do. do. S. 1, rz. 82
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