1929 / 52 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Mar 1929 18:00:01 GMT) scan diff

noch kein Wort gesprochen hat.

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 52 vom 2. März 1929. S. 4.

Monate amtieren könne, sei schon wiederholt vorgekommen. Daß die demokratische Fraktion nichts mit dem arithmetischen System der Verteilung der Ministersitze zu tun haben wolle, habe sehr durchsichtige Gründe. (Heiterkeit) Der Redner der Wirtschafts⸗ partei Äbg. Dr. Bredt, habe anerkannt, daß die gerügten Mängel des Systems im System selbst liegen. Wenn er trotzdem kritisiert habe, . hätte er doch Reformvorschläge machen sollen, aber seine Partei verdanke den Mängeln des Systems ihre Existenzberechti— gung. Daß das Volk mit Steuern überlastet sei, könne doch niemand bestreiten. Deshalb müsse der Gedanke der Sparsamkeit in das Parlament hineingebracht werden. (Abg. Dr. Wirth Zentr.): Haben Sie dieses Programm in Ihrer Fraktion vor⸗ getragen?) Gewiß es sei die Fraktionsmeinung, daß im Etat ge⸗ spart werden müsse, um neue Steuern unnötig zu machen. (Abg. Dr. Wirt [Zentr.: Wenn Sie in der Regierung bleiben, ist es eine Verspottung des parlamentarischen Systems.)

Es folgen persönliche Bemerkungen.

Abg. Dr. Wirth (Zentr.) won links mit der Frage begrüßt: Wo steht der Feind? Heiterkeit; Herr Zapf glaubte, auch meine Sorgen um das parlamentarische System würden sich be⸗— ruhigen. Gewiß. Aber der Minister, der nicht wüßte, daß hinter ihm eine Mehrheit steht, dürfte heute abend nicht mehr Minister sein. (Sehr richtig! beim Zentrum, Unruhe bei der Deutschen Volkspartei) Das Programm, das Dr. Zapf soeben enthüllt hat, und zwar im Namen seiner Fraktion, müßte sofort zur Folge haben, daß Sie (zur Deutschen Volkspartei) hier ihren Minister rufen und dem Lande Auskunft geben, ob eine Regierung im Amte bleiben kann, wenn der Sprecher einer Regierungspartei ein solches Programm entwickelt. Erneute Zustimmung im Zentrum.)

Abg. Dr. Zapf (D. Vp): Wenn Dr. Stresemann das Auswärtige Amt leitet, so weiß er, daß hinter ihm die ganze deutsche Nation steht. (Lebhafter Beifall bei der Deutschen Volkspartei.)

Abg. Dr. Wirth (Zentr.): Wir wollen keineswegs unter außenpolitischem Druck einen Wechsel vollziehen. Aber hier handelt es sich um den Etat, der vor den Reichstag gekommen ist mit Zustimmung Ihrer Gu der Deutschen Volkspartei) Minister. (Hört, hört! im Zentrum und bei den Sozialdemokraten) Das ist der Betrug, das ist die Sabotage des parlamentarischen Systems, daß Sie das Werk Ihrer Minister durch ein solches Verhalten gefährden. (Sehr wahr! im Zentrum; Rufe bei der Deutschen Volkspartei: Unerhörth)

Abg. Dr. Zapf (D. Vp.) Ja, es ist richtig, der Etat hat die Zustimmung unserer Minister. Aber er hat auch die Zu⸗ stimmung Ihrer (zum Zentrum) Minister. (Sehr richtig! bei der Deutschen Volkspartei.) ‚. Abg. Dr. Haas (Dem.): Wir bemühen uns . Wochen energisch und leidenschaftlich um die Regierungsumbildung. Wir werden selbstverständlich dabei ö . Wenn man uns aber vorrechnet, daß wir zuviel Sitze hätten, dann 6. sich die Ansprüche der Deutschen Volkspartei arithmetisch auch nicht rechtfertigen. (Sehr richtig! bei den Demokraten, bei den Sozial⸗ demokraten und ini Zentrum.)

Damit sind die persönlichen Bemerkungen erledigt.

Abg. Graf von West arp (D. Nat.) glaubt, daß die Ver— weisung der Anträge an den ö eine Verzögerung be⸗ deuten würde, da dieser Ausschuß bereits überlastet sei, und besteht auf der Ueberweisung an einen besonderen Verfassungsausschuß von 28 Mitgliedern.

Abg. Dittmann (Soz.) bat, die Einsetzung eines solchen Ausschusses abzulehnen. Schon heute beständen nebeneinander der . und der Strafrechtsausschuß, was häufig zu Kollisionen führe. Ein dritter Ane , würde die Schwierig⸗ keiten vermehren. r

Abg. Dr. Bell (Zentr.) schloß sich dieser Auffassung an.

Abg. Graf von West arp (D. Nat.): Ich vermute, daß oliti che Erwägungen zugrunde liegen, wenn man die Anträge em Rechtsaus 3. überweisen wi n Als man während des Krieges einen Verfassungsausschuß bildete, hat das tatsächlich zu einer Reform der Verfassung geführt. Deshalh scheuen Sie jetzt davor zurück. (Widerspruch bei den Sozialdemokraten, den Demo⸗ kraten und im Zentrum) Mit erhobener Stimme fügte der Redner hinzu: Es wird Ihnen nichts nützen! (Lachen bei der Mehrheit.)

Gegen die Stimmen der Deutschnationalen und der Deutschen Volkspartei wurde die Einsetzung eines besonderen Verfassungsausschusses abgelehnt. Die Anträge wurden dem Rechtsausschuß überwiesen.

DODhne Aussprache wurde die von der Regierung vorgelegte Novelle zur Reichshaushaltsordnung dem Haushaltsausschuß überwiesen.

Vizepräsident von Kardorff schlug vor, die nächste Sitzung am 153. März, nachmittags 3 Uhr, abzuhalten und auf die Tagesordnung den Nachtragsetat für 1928 und den Etat für 1929 zu sehen.

Abg. Dr. Frick (Nat. Soz.): Der Reichstag soll schon wieder auf 14 Tage in die Ferien gehen, obwohl er seit Neujahr eigent— lich noch nichts getan hat. In diesen 14 Tagen soll nochmals die Große Koalition K werden. Der Reichstag darf aber nicht auseinandergehen, ehe er über den Skandal des französisch—⸗ belgischen Militärabkommens verhandelt hat, zu dem Stresemann

Der Außenminister muß . chluß geben, ehe er nach Genf fährt. Da die deutschnationale mnterpellation über das Militärabkommen geschäftsordnungs⸗ mäßig noch nicht auf die Tagesordnung gestellt werden kann, , wir einen ebensolchen Antrag gestellt, daß der Minister ufklärung bei der französischen, englischen und. belgischen Regierung verlangt und bis zu dieser fr gemnng an der Tagung des Völkerbundsrats nicht teilnimmt. Wir beantragen morgen eine Sitzung abzuhalten zur Beratung dieses Antrages.

Graf von Westarp (D. Nat.: Der Reichsaußenminister

muß Stellung zu den . über das Militärabkommen

nehmen. In der ganzen Welt wird die Richtigkeit der Tementis e f. Im Interesse unseres ganzen Landes muß . geschaffen werden. Bis dahin soll der Minister nicht an den Be⸗

ratungen in Genf teilnehmen. Das ist ein dringendes politisches Interesse. Wir verstehen nicht, daß der Reichskanzler und der Außenminister nicht selbst vor dem Reichstag ihre Stellung zu den Enthüllungen bekanntgeben. Wir mißbilligen diesen Mangel an Initigtive. Wir fordern den Reichstagspräsidenten * sich mit dem Außenminister in Verbindung zu setzen, daß er sich sofort erklärt. Der Antrag Frick ist zwecklos, da wir nicht ohne den Außenminister verhandeln können. Diese Aussprache im Reichs⸗ ß ist wichtiger als der Völkerbund. In dieser Atmosphäre in⸗ folge der Enthüllungen versprechen wir uns von den Beratungen in Genf keinen Nutzen.

Vizepräsident von Kardorff; Sobald der Minister aus Genf zurückgekehrt sein wird, wird er sicherlich zu einer Aussprache bereit sein.

Der Antrag Frick, morgen eine Sitzung abzuhalten, wird abgelehnt. Es bleibt also beim Vorschlag des Vizepräsidenten für die nächste Sitzung; nur wird ein Antrag des Abg. Hemeter (D. Nat.) auf Verlängerung der Jeist für die Be⸗ schäftigung ausländischer Arbeiter noch auf die Tagesordnung mit der Maßgabe gesetzt, daß er ohne Debatte an einen Aus⸗ schuß verwiesen wird.

Schluß nach Uhr.

——

Preußischer Landtag. 54. Sitzung vom 28. Februar 1929. sachtrag.

Die Rede, die der Minister für Volkswohlfahrt Hirtsiefer zu Beginn der allgemeinen Aussprache über das Wohnungs⸗ und Siedlungswesen gehalten hat, lautet nach dem vorliegenden Stenogramm, wie folgt:

Meine Damen und Herren, ich muß zunächst eine Erklärung zu den Beschwerden über die Fürsorgeerziehung, die der Herr Abgeordnete Neddermeyer gestern hier vorgebracht hat, ab⸗ geben. Ich mußte den Versuch machen, nach Möglichkeit noch dazu Stellung zu nehmen, kann das aber erst endgültig dann tun, wenn ich die Angaben im einzelnen nachgeprüft und mich von deren Richtigkeit überzeugt habe. Bis dahin muß der Herr Abgeordnete Neddermeyer mir das Recht zugestehen, seinen Darstellungen mit stärksten Zweifeln zu begegnen. (Zuruf bei den Kommunisten.) Hierin bestärken mich vor allem zwei Momente. Ein wesentlicher Teil der Beschwerden, die der Herr Abgeordnete Neddermeyer hier vorgetragen hat, betraf überhaupt außerpreußische Anstalten, auf die ich naturgemäß überhaupt keinen Einfluß habe. Ein anderer wesentlicher Teil der Beschwerden, die der Herr Abgeordnete Neddermeyer hier vorgetragen hat, bezieht sich auf Vorgänge in der Kriegszeit, also auf Dinge, die mehr als zehn Jahre zurück— liegen und die durch die inzwischen vonstatten gegangene Ent wicklung vollkommen überholt sind. (Zurufe bei den Kommu⸗ nisten. Hört, hört! im Zentrum) Es ist bezeichnend, daß die Kommunistische Partei, um der gegenwärtigen Fürsorgeerziehung etwas am Zeuge zu flicken, auf derartige längst überwundene Ver⸗ hältnisse zurückgreifen mußte. (Rufe bei den Kommunisten: Ueber⸗ wunden?) Ja, die Zustände von damals sind erfreulicherweise längst überwunden; das wage ich hier mit allem Nachdruck zu betonen.

Einen breiten Raum seiner Ausführungen nahmen ferner die Angriffe auf das katholische Erziehungsheim Klausheide ein. Die Dinge haben mittlerweile in großem Umfange eine gericht⸗ liche Aufklärung gefunden. Es ist darüber eine Broschüre heraus— gekommen; ich bin gern bereit, den interessierten Damen und Herren dieses Hauses eine derartige Aufklärungsschrift zukommen zu lassen. Die Vorwürfe haben bereits den Gegenstand eines Beleidigungsverfahrens gebildet, aus dem die Anstaltsleitung gerechtfertigt hervorgegangen ist. (Hört, hört! im Zentrum) Allerdings ist das Verfahren, nachdem in der ersten und zweiten Instanz eine Verurteilung des angeklagten Redakteurs, der die Beleidigungen gegen die Anstaltsleitung verübt hat, erfolgt ist, in der Revisionsinstanz eingestellt worden, doch ist das lediglich darauf zurückzuführen, daß dem Angeklagten die inzwischen er⸗ lassene Amnestie zugute gekommen ist. (Hört, hört! im Zentrum.) An der gerichtlich festgestellten Tatsache, daß der von dem An— geklagten versuchte Wahrheitsbeweis für seine Behauptungen völlig gescheitert ist, wird jedenfalls durch den Ausgang des Ver⸗ fahrens nicht das mindeste geündert. Bezeichnend ist in dieser Beziehung, daß die Kommunistische Partei die gesamten Gerichts⸗ kosten und die Kosten des Gegenanwalts auf ihre Seite über⸗ nommen hat. (Hört, hört! Das ist jedenfalls bezeichnend für den Prozeß, der hier gespielt hat. Wer sich für das Nähere inter⸗ essiert, dem besorge ich sehr gern diese Broschüre, in der Sie diese Dinge aktenmäßig nachgewiesen bekommen. «

Dann darf ich in diesem Zusammenhange auch darauf hin⸗ weisen: von kommunistischer Seite ist zu Anfang dieses Monats durch einen in der Roten Fahne und wahrscheinlich in der ge— samten kom munistischen Presse veröffentlichten Aufruf an alle ehemalige Fürsorgezöglinge die Aufforderung gerichtet worden, der Kommunistischen Landtagsfraktion alle ihre Beschwerden mitzuteilen. Wer sich davon überzeugen will, dem stelle ich diesen Aufruf sehr gern zur Verfügung. Wenn das Er⸗ gebnis dieses in breitester Oeffentlichkeit unternommenen Schrittes ganze 150 Beschwerden gewesen sind, so kann diese Zahl gegen⸗ über den mehr als 200 000 Zöglingen, die die konfessionelle Anstaltserziehung durchlaufen haben, keineswegs als imposant bezeichnet werden. (Sehr richtig! im Zentrum.) Ich will mich sehr vorsichtig ausdrücken.

Im übrigen kann ich nur nochmals erklären, daß ich selbst⸗ verständlich gern bereit bin, allen vorgebrachten Beschwerden im einzelnen nachzugehen und, soweit sich die Angaben als richtig erweisen, für Abhilfe zu sorgen. Ich muß freilich bitten, sich bei Uebermittlung von Beschwerdefällen auf die letzten Jahre zu beschränken (sehr richtig), denn über Vorgänge, die 10 Jahre und mehr zurückliegen, noch heute Ermittlungen anzustellen, davon vermag ich mir irgendwelchen praktischen Nutzen nicht zu versprechen. (Sehr wahr!)

Zu der Bemerkung des Herrn Abgeordneten Schmiljan über die Nechtsprechung des Kammergerichts zu den SS 55 und 63 des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes möchte ich mitteilen, daß das Kammergericht nunmehr die streitigen Nechts⸗ fragen dem Reichsgericht zur Enischeidung vorgelegt hat. Dessen Entscheidung muß nunmehr abgewartet werden.

Meine Damen und Herren, dann habe ich zunächst noch einige

große Anfragen zu der Abt. Il zu beantworten, und zwar zunächst

die große Anfrage der Abgg. Schwenk und Genossen, betreffend

die staatliche Sonderunterstütung für die Gemeinde

Selm-Beifang und über die Mißstände auf den Wohlfahrt sämtern in Bork und Lüdinghausen, und zwar beantworte ich sie dahin:

Zu 1. Der Gemeinde Selm-Beifang sind aus den Mitteln, die aus 5 39 des Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleichgesetz für Stadt- und Landkreise, die durch Fürsorge für ausgesteuerte Erwerbslose besonders belastet sind, Sonderzuschüsse im Gesamt⸗ betrage von 20 418 RM gewährt worden. Eine weitere Aus⸗ schüttung aus diesen Mitteln steht bevor. Die Anlegung einer Kleinbahn von Selm nach Datteln entspricht zwar dem bestehenden Verkehrsbedürfnis, ihr stehen zurzeit jedoch noch finanzielle

Schwierigkeiten entgegen, wegen deren die Erörterungen noch

schweben. Gleichzeitig wird erwogen, durch eine Verbesserung der bestehenden Kraftwagenverbindungen oder durch eine Ausnutzung der Anschlußbahn der Zeche Hermann und der bestehenden Reichs⸗ bahnanlagen das Verkehrsbedürfnis zu befriedigen.

Zu 2. Ein Beamtenanwärter Kniggelmann ist weder auf dem Arbeitsamt beschäftigt, noch auf dem früheren Arbeits-

nachweis des Kreises Lüdinghausen tätig gewesen. Dem Kreis— arzt Appelmann berichtete Bukmakovski über seine persönlichen Verhälinisse und bemerkte dabei, daß er nach erfolglosen Be⸗ mühungen, aus öffentlichen Mitteln Geld zum Beginn eines kleinen Handels zu bekommen, sich an die Kommunistische Partei gewandt habe. Der Kreisarzt hat darauf lediglich gefragt, ob er glaube, hierdurch zum Ziele zu kommen. Die Behauptung, er habe den Bukmakovski gefragt, warum er sich nicht bei einem sozialdemokratischen Abgeordneten beschwert hätte, ist nach dieser Angabe unrichtig. Unxichtig ist auch, daß ihn der Arzt arbeits⸗ fähig geschrieben hat. Er hat vielmehr den Bruch festgestellt, das Bruchband als erneuerungsbedürftig bezeichnet und den Bukmakovski als zurzeit arbeitsfähig für den Fall erklärt, daß seine zum Teil ohne längere Beobachtung nicht nachprüfbaren Angaben zuträfen und demgemäß eine Beobachtung im Kranken⸗ haus angeregt. Das Wohlfahrtsamt Bork hat daraufhin im Krankenhause Werne an der Lippe eine mehrtägige Beobachtung vornehmen lassen. Diese hat die Angaben des Bukmakovski, die auf ein Leberleiden schließen lassen, nicht bestätigt. Er konnte daher nicht als arbeitsunfähig bezeichnet werden. Hiernach sind Mißstände nicht festgestellt. Zu irgendwelchen Maßnahmen liegt eine Veranlassung nicht vor.

Zu der Beantwortung der großen Anfrage Nr. 24 der Ab⸗ geordneten Schwenk und Genossen, über Aenderung des Gesetzes betr. Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung dahin, daß Erwerbslose, die kommunale Ehrenämter bekleiden, nicht außer⸗ halb ihres Wohnorts vermittelt werden, möchte ich folgendes aus— führen.

Der 5 90 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits⸗ losenversicherung zählt die Gründe auf, aus denen ein Arbeit⸗ nehmer die Aufnahme von Arbeit verweigern kann. Unter diesen Gründen ist die Bekleidung eines Ehrenamtes am bisherigen Wohn— ort des Arbeitslosen nicht aufgeführt. Der Herr Reichsarbeits⸗ minister hält eine Aenderung der gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der Anfrage für nicht angebracht, da sie dem obersten Grundsatz des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen⸗ versicherung, nämlich dem Ziel, der Arbeitslosigkeit durch Auf⸗ nahme von Arbeit zu steuern, widersprechen würde. Zur Er⸗ reichung dieses Zieles hat jeder Arbeitslose neben der Pflicht, eine nachgewiesene Arbeit anzunehmen, auch ein Recht darauf, bei der Vermittlung auswärtiger Arbeitsstellen berücksichtigt zu werden. Eine Einschränkung dieser Grundsätze durch Verpflichtung der Arbeitsämter, in bestimmten Fällen von einer Vermittlung ab—⸗ zusehen, ist nicht angängig. Sollten sich in der Praxis Streit fälle ergeben, so muß nach Ansicht des Herrn Reichsarbeits⸗ ministers die endgültige Entscheidung den Spruchbehörden der Arbeitslosenverficherung vorbehalten bleiben.

Auf die große Anfrage Nr. 44 der Abgeordneten Ladendorff und Genossen über die an die ausgesperrten Arbeiter in der Eisen⸗ inbustrie im Westen des Staates gezahlten Unterstützungen habe ich folgendes zu erwidern.

Zu 1 bis 3: Die auf Grund der besonderen Hilfsaktion ver— wendeten öffentlichen Mittel betragen für die hauptsächlich be— troffenen Regierungsbezirke Münster, Minden, Arnsberg, Düssel⸗ dorf und Köln 12765 685 RM. Für die Zeit vor der besonderen Hilfsaktion haben die Stadt- und Landkreise dieser Bezirke für die ausgesperrten Arbeitnehmer rund 1,8 Millionen Reichsmark auf⸗ gewendet. Von diesem Gesamtbetrag werden die Stadt⸗ und Landkreise nach den bisherigen Abrechnungen nicht mehr als 1, Millionen Reichsmark zu tragen haben. Diese Belastung geht

nicht über das Maß hinaus, mit der sie bei der schwankenden Wirt⸗

schaftslage und der daraus entstehenden Möglichkeit von Arbeits—⸗ kämpfen stets werden rechnen müssen. Eine weitere Aufstellung über die die einzelnen Städte betreffenden Lasten, deren Deckung ihrer eigenen Beschlußfassung unterliegt, erscheint demnach ent⸗ behrlich. .

Zu 4: Der Herr Finanzminister hat anläßlich der wirtschaft⸗ lichen Schäden, die der Arbeitskampf für den gewerblichen Mittel⸗ stand zur Folge gehabt hat, bereits durch Erlaß vom 16. Januar hinsichtlich der Staatssteuern den zuständigen Regierungspräsi⸗ denten die Beachtung der bestehenden Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlaß der staatlichen Grundvermögensteuer und Hauszinssteuer erneut in Erinnerung gebracht. Bei ver⸗ ständnisvolier Anwendung der bestehenden Vorschriften werden stenerliche Härten vermieden werden.

Dann möchte ich in Beantwortung der großen Anfrage Nr. 31 der Abgeordneten Ladendorff und Genossen folgendes aus— führen:

Die im Jahre 1927 in der Zeitschrift „Das Grundeigentum“ über die in der Elsenpfuhl- früher Oranienburger Straße in Wittenau errichteten Siedlungshäuser der Gemeinnützigen Bau⸗ vereinigung Wohnungssuchender e. G. m. b. H. veröffentlichten Behauptungen sind seinerzeit im Zusammenhang mit gleichartigen Beschwerden der beteiligten Siedler nachgeprüft worden. Die Prüfung hatte folgendes Ergebnis: Für die bereits im Jahre 1924 errichteten Wohnuagsbauten sind, weil sie für Staatsbedienstete bestimmt waren, neben Hauszinssteuerhypotheken besondere staat⸗ liche Baudarlehen hergegeben worden. Vor Auszahlung dieser Darlehen ist bestimmungsmäßig von einem höheren Baubeamten bescheinigt worden, daß die Bauten plan⸗ und sachgemäß unter Verwendung guten Materials ausgeführt sind (hört, hört! bei der Wirtschaftsparteih, und der der Beleihung zugrunde gelegte Her⸗ stellungswert angemessen ist. (Hört, hört! bei der Wirtschafts⸗ partei) Der Herr Oberpräsident beanstandete zunächst die Preis⸗ forderungen als zu hoch; darauf ist die Bescheinigung dahin er— gänzt worden, daß die in Rechnung gestellten Kosten in der an⸗ gegebenen Höhe tatsächlich entstanden sind.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Verantwortl. Schriftleiter: Direktor Dr Tyrol Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Rechnungsdirektor Mengering in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin.

Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags-AUttiengesellschaft. Berlsn Wilhelmstraße 32. ;

Sieben Beilagen leinschließl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen),

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Erste Zentralhandelsregisterbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich

Nr. 52.

Berlin, Sonnabend, den 2. März

1922

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Erscheint an sedem Wochentag abends Bezugs. preis vierteljährlich 4.0 Rec Alle Postanstalten nehnien Bestellungen an, in Berlin für Selbstabboler much die Geschäftestelle sw 48. Wilhelmstraße 32

Einzelne Nummern kosten 19 Go“ Sie werden aum gegen bar oder vorherige Einsendung des RBetrages einschließilich des Portos abgegeben

ünfgespaltenen Petitzeile 1,00 Gs Anzeigen aimmt die Geschäftsstelle an Befristete Anzeigen müssen 3 Tagt vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein

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Dandelsregister,

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Vereinsre gister,

Genossenschaftsregister.

Musterregister,

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Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

23. Fälligkeit laufender Zinsen, Miet⸗ oder Pachtgelder im Sinne des 8 11 des Einkonimenstenergesetzes. Streitig ist, ob die Zinsen aus einem Guthaben des Beschwerdeführers bei einer G. m. b. H., deren Direktor er ist, für das Jahr 1924 als Einnahmen des Jahres 1925 der Einkommensteuer unterliegen. Das Finanz- ericht hat die Steuerpflicht bejaht, indem es ausführte, nach 5 608 es Bürgerlichen Gesetzbuchs seien Tarlehenszinsen, wenn nichts anderes bestimmt sei, nach dem Ablauf je eines Jahres zu entrichten. Die Zinsen seien daher erst nach Ablauf des Jahres 1924, d. h. im Jahre 1925, fällig geworden und stellten daher nach 5 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes Einnahmen des Jahres 1925 der. Die Rechtsbeschwerde führt aus, die Fälligkeit der Zinsen richte sich, wenn man das Vorliegen eines Darlehns unterstelle, nach 5 60s des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs in Verbindung mit 5 188 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs. Hiernach hätte die Vorbehörde untersuchen müssen, ob nach dem Willen der Beteiligten, d. i. der G. m. b. H. und des Beschwerde⸗ führers, dieser berechtigt sein sollte, im Laufe des 31. Dezember 1924 während der üblichen Geschäftsstunden oder erst nach Ablauf dieses Tages über die Zinsen zu verfügen. Diese Untersuchung hätte ergeben, daß die Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers bereits im Laufe des 31. Dezember bestanden habe. Diese Auffassung entspreche auch dem § 4 der Reichsabgabenordnung, da die Zinsen wirtschaftlich nur das Jahr 1924 angingen. Uebrigens sei der Rechtsgrund der Verzinsung nicht ein Darlehnsvertrag, sondern ein Kontokorrent⸗ verhältnis, bei welchem die Zinsen mit Ablauf der Rechnungsperiode verlangt werden könnten. Auch sei es im Kontokorrentverkehr allgemein üblich, daß die Zinsen mit dem Ablauf der Rechnungsperiode, im vor⸗= liegenden Falle also mit dem 31. Dezember 1924, abgerechnet und auf diesen Tag belastet oder gutgebracht werden, so daß die neue Zinspflicht aus dem Gesamtsaldo einschließlich der zugeschlagenen Zinsen aus der abgelaufenen Rechnungsperiode mit dem ersten Tage der neuen Rechnungsperiode, hier also mit dem 1. Januar 1925, wieder zu laufen beginne.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Nach 5 11 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes gelten Einnahmen innerhalb des Steuer⸗ abschnitts als bezogen, indem sie fällig geworden oder, ohne fällig zu sein, dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen sind. Der Reichs- finanzhof hat bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt, daß der Ausdruck „fällig“ im 511 Abs. J des Einkommensteuergesetzes nicht „rinfach im Sinne der bürgerlich⸗rechtlichen Fälligkeit auszulegen sei, ndern daß für die Zurechnung bestimmter Einnahmen zu einem Ste ueraboschnitte grundsätziich der Zeitpunkt ihres wirtschaftlichen Zufließens maßgebend sei. Es bedarf daher im vorliegenden Falle keiner Untersuchung darüber, ob nach gesetzlicher Bestimmung oder auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung die bürgerlich⸗rechtliche Fälligkeit der Zinsforderung des Beschwerde⸗ führers noch im Jahre 1924 oder gleich zu Beginn des Jahres 1925 eingetreten ist. Vielmehr handelt es sich ganz allgemein um die Ent⸗ scheidung der Frage, welchem Steuerabschnitt Zinsen, aber auch Miet⸗ oder Pachtgelder, die laufend für bestimmte . bezogen werden, als Einnahmen zuzurechnen sind, wenn ein solcher Zeitraum zusammen mit dem Steuerabschnitt endigt und die Zahlung mit oder alsbald nach Ablauf dieses Zeitraums und damit auch des Steuer abschnitts verlangt werden kann. Da für die Frage der Verein⸗ nehmung im Sinne des z 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, wie in der oben angeführten Entscheidung dargelegt ist, in erster Linie wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend sind, erscheint es für die genannten Fälle in besonderem Maße geboten, die Entscheidung nicht von dem häufig zu Zweifeln Anlaß gebenden und vielfach auf Zufälligkeiten beruhenden Umstand abhängig zu machen, ob die Ent⸗ richtung der Zinsen bzw. Miet- oder Pachtgelder noch am Ende des abgelaufenen Steuerabschnitts oder erst zu Beginn des neuen Steuer⸗ abschnitts verlangt werden kann, sondern diese Einnahmen grund- sätzlich dem abgelaufenen Steuerabschnitte, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zuzurechnen. Eine Zurechnung von Einnahmen zu dem Steuerabschnitte, mit dem sie wirtschaftlich zusammengehören, auch wenn sie in dem betreffenden Steuerabschnitte nicht tatsächlich zu⸗ geflossen sind, ist übrigens im 511 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes für laufende Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit ausdrücklich vor— gesehen. Diese Vorschrift bestimmt, daß Bezüge, die vor Beginn des Verdienstzeitraums zugeflossen sind, in dem Steuerabschnitt als

bezogen gelten, in den der Verdienstzeitraum fällt; für nach dem Verdienstzeitraum angefallene laufende Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit gilt 5 11 Abs. J des Einkommensteuergesetzes. Die Vorschriften im Entwurfe zum Einkommensteuergesetz, die für laufende Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit grundsätzlich den Verdienstzeitraum für maßgebend erklärt hatten, sind vom Reichstag nur in der nunmehr im 5 11 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ausgedrückten Beschränkung angenommen worden; vgl. Ausschußbericht S. 36. Es entspricht vielleicht den vorstehenden Darlegungen, den Gedanken des 5 11 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes auch da anzuwenden, wo laufende Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit mit ober alsbald nach Ablauf eines mit dem Steuerabschnitt endigenden Verdienstzeitraums zuge⸗ flossen sind, und somit diese Einnahmen dem abgelaufenen Steuer⸗ abschnitte zuzurechnen, Hiernach mußte die Vorenischeidung wegen rechtsirrtümlicher Auslegung des 5 11 Abs. 1 des Einkommensteuer⸗ gesetzes aufgehoben werden. Die Sache ist nicht spruchreif und muß daher an die Vorbehörde zurückverwiesen werden. Diese wird nun⸗ mehr, gegebenenfalls unter Anstellung weiterer Ermittlungen, zu untersuchen haben, ob nach den besonderen Umständen des Falles unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen ist, daß dem Beschwerde führer die strittigen Zinsen bereits als Ein⸗ nahmen des Jahres 1924 anzurechnen sind. Dies trifft nur dann zu, wenn die Zinsforderung des Beschwerdeführers bereits mit Ablauf bes Jahres 1924 ihrer Höhe nach feststand oder ohne weiteres fest⸗ gestellt werden konnte und nach den getroffenen Abmachungen und den Verhältnissen der Beteiligten des Beschwerdeführers und der G. m. b. H. der Beschwerdeführer bereits in diesem Zeitpunkt mit einiger Sicherheit damit rechnen konnte, daß seine Forderung von der G. m. b. H. nicht ernstlich bestritten würde und auch einer Verfügung über dieselbe nichts im Wege stehe. Da die Vereinbarung über die Aufwertung des Guthabens des Beschwerdeführers bereits anläßlich der Aufstellung der Goldmarkbilanz (Gesellschafterversamm⸗ lung vom 16. August 1924) getroffen wurde, stand die Höhe seines Guthabens am 31. Dezember 1924 jedenfalls fest. Auch der Errechnung der Zinsen „in Höhe der jeweiligen Bankzinsen“ auf 31. Dezember 1924 stand nichts im Wege. Die Untersuchung des Finanzgerichts wird sich daher im wesentlichen darauf zu erstrecken haben, ob der Beschwerde⸗ führer Ende 1924 mit der erforderlichen Sicherheit auf Grund der im Jahre 1917 getroffenen und im Juli 1923 bestätigten Vereinbarung über die Verzinsung seines Guthabens mit der Bewilligung der bank⸗ mäßigen Zinsen unter den anormalen Verhältnissen des Jahres 1924 rechnen konnte. (Urteil vom 20. Dezember 1928 VI A 1127/28).

24. Die Vergütung, die einem erwachsenen Sohn für seine Arbeitsteistung im Betriebe des Vaters gezahlt wird, als abzugsfähige Betriebs ausgabe. Auszugehen ist von der Bestimmung des 3 1617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach ein Kind auch nach Volljährigkeit solange es dem elterlichen Haus- stand angehört und von den Eltern (erzogen oder, unterhalten wird gesetzlich verpflichtet ist, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in Haus und Geschäft Dienste zu leisteln. Soweit diese Verpflichtung besteht und geübt wird, ist sie eine unentgeltliche. Das schließt aber weder aus, daß mit eigenen Kindern Arbeitsverträge mit Vergütung für Dienste abgeschlossen werden, noch, daß auch ohne ausdrücklichen Vertrag nach der Verkehrs= anschauung je nach Lage des Falles angenommen werden kann oder muß, daß nur Dienstleistung gegen Vergütung gemeint sei. Das wird schon für das bürgerliche Recht angenommen, vgl. Kommentar der Reichsgerichtsräte zum Bürgerlichen Gesetzbuch 5 1617 Anm 3. Während es nun bei der Landwirtschaft aus der besonders engen Ver⸗= bindung zur Familiengemeinschaft und des Verzehrs aus eigener Er⸗ zeugung die Regel ist, daß erwachsene Kinder mangels besonderer Ver⸗ träge ohne Vergütung im Betriebe mitarbeiten, muß in Handel und Gewerbe eher damit gerechnet werden, daß erwachsene Kinder, be⸗ sonders nach Berufsausbildung, bei leichterer Bewegungsmöglichleit zu eigener Verwertung der Arbeitskraft außer Hause, auch ohne be⸗ sondere Abrede nur noch gegen entsprechende Vergütung oder Be—⸗ teiligung zu Hause arbeiten werden. Der Reichsfinanzhof hat auf eine Möglichkeit solcher Betrachtungsweise gegen andere Entscheidungen von Finanzgerichten schon wiederholt hingewiesen, wenn es sich um umfangreichere Tätigkeit erwachsener ausgebildeter Söhne im Hand⸗ werkerbetriebe der Familie handelt; für solche Fälle wurde mehrfach

die Möglichkeit, daß mehr oder weniger bestimmt sogar eine Beteiligung gewollt sein könne, betont. Nach derselben Richtung, im Sinne der anzunehmenden Arbeitsleistung gegen Entgelt, geht eine neuere Ent⸗ scheidung, in der es sich um die umfassende Tätigkeit eines erwachsenen Sohnes in größerem gewerblichen Geschäftsbetriebe handelte. Liegen die Verhältnisse an sich so, daß anzunehmen ist, die volle Arbeitskraft und Erfahrung solle nicht ohne Vergütung zur Verfügung gestellt werden, so kann es der Fall sein, daß eine Zeitlang bewußt und richtig wegen der Jugend des Sohnes nur Taschengeld bezahlt wird, aber nach und nach an dessen Stelle eine angemessene Vergütung für die Arbeitsleistung tritt. Solchenfalls liegt aber auch dann nicht etwa Schenkung, vielmehr Vergütung für Arbeit vor, wenn solche nach⸗ träglich ausbezahlt wird, ohne daß zunächst besprochen oder daran gedacht war, daß nunmehr eine wirkliche Vergütung nach und nach bem Alter des Sohnes entspreche. In solchen Fällen müssen die Ver⸗ hält nisse so, wie sie sich tatsächlich darstellen, zur steuerlichen Behandlung zugrunde gelegt werden. Es kann nicht zu viel Gewicht darauf gelegt werden, ob sich Vater und Sohn im einzelnen Falle zu dieser Frage im übrigen den Gesetzen gemäß verhalten haben. Ist also Lohnsteuer= abzug nicht erfolgt und sind die Verpflichtungen aus gesetzlicher Ver⸗ sicherung nicht erfüllt, so kann das zwar zur Auslegung einen Anhalt dafür geben, ob nach Willen der Beteiligten und Ueblichkeit eine ig⸗ keit gegen Vergütung anzunehmen sei. Es wäre aber nicht richtig, diese Annahme allein schon deshalb und stets dann abzulehnen, weil und wenn gegen das Gesetz kein Lohnsteuerabzug gemacht und keine gesetzliche Versicherung erfolgt ist. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so muß anerkannt werden, daß bei dem Alter der Beteiligten und der zugrunde zu legenden umfastenden Tätigkeit der Söhne für den väterlichen Betrieb es als gerechtfertigt anzuerkennen ist, daß die Söhne des Beschwerdeführers für 1927 eine Vergütung für ihre Tätigkeit in dem väterlichen Geschäfte bekamen. Dem stehen tatsächliche Feststellungen des Finanzgerichts nicht entgegen. Das Finanzgericht kommt, soweit bedeutsam, lediglich aus allgemeinen Erwägungen des Lebens und in Gesetzesauslegung zu dem Ergebnis daß hier keine Vergütungen gerechtfertigt seien. Der Beschwerde⸗ führer hat nun allerdings vorgetragen, es handle sich bei den Ver— gütungen nicht um Gehalt und die Söhne haben nach seinem Willen zunächst im Jahre 1927 noch keine Rechtsansprüche auf Ver⸗ gütungen gewinnen sollen; erst nachträglich hat er andererseits wieder vorgebracht, es seien Zusagen bindender Art schon im Lause des Jahres 1927 erfolgt. Soweit es sich hier nicht um unbeachtliche Rechts⸗ meinungen handelt, kann es aber dahingestellt bleiben, ob schon im Laufe des Steuerabschnitts eine ausdrückliche Rechts grundlage für eine Vergütung geschaffen worden ist. Es genügt, wenn nach träglich anerkannt worden ist, daß nach Leistung und Geschäftserfolg die Dienste einer entsprechenden Vergütung wert seien. Das ist aber hier der Fall.

Hiernach war es rechtsirrtümlich, daß das Finanzgericht ohne weiteres die Beträge von zweimal 4560 RM dem Gewinne des Be⸗ schwerdeführers zugeschlagen hat. Soweit dem Alter und den Lei⸗ stungen der Söhne einerseits, dem Vettiebe des Beschwerdeführers andererseits eine Bergütung gemäß war, handelte es sich vielmehr um Unkosten des Betriebs, die als abzugsfähig anzuerkennen sind. Dabei ist ohne sachliche Bedeutung, ob die Vergütungen mit Recht als Tan⸗ tiemen bezeichnet sind. Vergütung als Arbeitslohn kann auch ganz oder zum Teil in der Form von Gewinnbeteiligung gewährt werden, vgl. 5 865 des Handelsgesetzbuchs. Soweit über Verdienst Geldleistungen von dem Beschwerde führer zugesagt und gutgeschrieben worden sind, kann Schenkung in Betracht kommen; insoweit wäre ein Recht zum Abzug am einkommensteuerpflichtigen Einkommen nicht gegeben. Da nach den Erklärungen des Beschwerde führers davon auszugehen ist, daß noch in diesem Steuerabsihnitte mindestens bestimmt damit ge⸗ rechnet worden ist und zu rechnen war, daß sein gewerblicher Gewinn des Jahres 1927 durch Vergütungen für Dienste an die Söhne ver mindert werden werde, besteht auch kein Bedenken, diese Beträge, soweit sie Dienstvergütung sind, bei dem Beschwerdeführer für das Jahr 16927 zu berücksichtigen. Zwecks Klärung, inwieweit der Höhe nach Vergütungen für Dienste bei dem einen und dem anderen Sohne als angemessen anzuerkennen sind, mußte die Sache an das Finanz- gericht zu erneuter Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. (Urteil vom 30. Januar 1929 VI A 1629.)

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lols95] Vrancken ist erloschen, In das Handelsregister wurde ein,! Bei der Firma B,; getragen am 23. Februar 1929: in. Agchen; Ber der offenen Handelsgesellschaft Vrancken ist exloschen. „Aug. Heinrigs“ in Aachen: Die

Aachen.

63 Aach st al Ehefrau Max Bitter esitzer in Aachen, ist alleiniger Inhaber Ehe ir, der Firma. Ter Ehefrau Fritz 8, borene Honigmann, sind Elisaͤbeth geborene Kloth, in Aachen ft vom 1 Januar 1929 Einzelprokura erteilt. n, ausgeschieden Bei der offenen Handelsgesellschaft ist der Kaufmann ern e rn, X Go.“ in Äachen: Apachen in ie ellschaft ist aufgelöst. herige Are e fe Teonhard Spelz, treen. Die Prokurge des Kaufmann zu Lachen, ist alleiniger In⸗ ist, erloschen. 3u haber der Firma. Eh cn ist jetzt jeder Ge Am 25. Februar 1929: ich allein ermächtigt Bei der Firma „Heinr. Offer⸗ ö —ͤ manns“ in Aachen: Das Handels⸗ Co,“ in Aachen: Die geschäft ist mit Wirkung vom 29. Sl loschen tober 19238 ab 3 ö Bau⸗ und Möbelschreiner Kart Kistemann zu vportgesellschaft mit

Aachen übergegangen, der es nunmehr Haftung in Aachen: Die Liguidation fitel. unter der Firma* Heinr. Sffermanns ist beendet. Die Firma ist erloschen.

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Baden⸗Baden. 3 chafter: beschräukter Schreibmaschinen und verwandter Ar⸗ Stammkapi al: 20 000 Reichs.

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Louis Cassel, Kaufmann in Baden⸗ solgen nur . Der Sitz der Firma ist von a. M.

Baden⸗Baden, den 22. Februar 1929. Amtsgericht. JI. Hallen- LBalilen. Handelsregistereintrag Abt. A Bd. l Omg. 82 zi . 186. Fortuna-Büromaschinen⸗ . ö. , in Bersten (ingetragen werden, irma ist er⸗ Gef a. tänkler in Die Gesellschaft hat am 1. Januar 1 J Webnlch tenit gin gefihhen, sedön nen. ö G lich ellen ,,,, Eduard aser, . d aden⸗-Baden. Sieben Kommanditisten. Beeskom Die

Baden, den 25. Februar 1929. ; siahiob' der ih chene unkt an, Geschäftestelte des Had. Limisgerichts . frernng get (r sellkäzstzist leder Gesel=

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Berlin. Dem Direktor Richard Weiden⸗ Die im Betriebe des . Ge⸗

schäftsführer und Firma ist erloschen. Das Geschäft wird je zusammen unter der Firma H. O. Händler Nachf. Geschäftsführer fortgesetzt. b die Firma H. O. Händler Nachf. in Schultz in Kaufmann Willi Bosse in Bad Harzburg. ichkeiten des rüheren Inhabers sind nicht über⸗ den Deutschen Reichs⸗ nommen.

Bad dor hug den 12. Februar 1929.

nach Baden⸗Baden as Amtsgericht.

Heęeslegm. . 101401 In unser ,, Abteilung A 101309) ist heute un er Nr. 157 die Firma eskower Lebensmittel Großhandel

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