1929 / 64 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Mar 1929 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Rr. 64 vom 16. März 1929. S. 2.

84244 Brüggener Actien⸗Gesellschaft flir Thonwagren⸗Industrie, Brüggen⸗Niederrhein.

III. Umtauschaufforderung. Auf Grund der 2. 5. und 7. Ver⸗ ordnung zur Durchführung der Ver⸗ ordnung über Goldbilanzen sordern wir die Inhaber unserer Aktien über RM 250, auf, ihre Stücke zum Um⸗ tausch in neue Aktien über RM 50h. einzureichen.

erfolgt bis zum 309. April 1929

einschliesz lich

bei dem Barmer Bank⸗Verein Hinsberg, Fischer . Comp.

Kommanditgesellschaft auf Ak- tien in M.⸗-Gladbach und

bei dem A. Schaaffhansen'schen

Bankverein A. G. in M.⸗Glad⸗ bach unter Beifügung eines zahlenmäßig geordneten Nummernverzeichnisses wäh⸗

rend der üblichen Geschäftsstunden

Gegen Einreichung von 2 Aktien über je RM 250, wird eine Aktie über RM 5ho0 - ausgereicht. Der Umtausch erfolgt mit dem laufenden Gewinn— aneeilschein

Die Umtauschstellen sind bereit, den An, und Veckguf von Spitzenbeträgen für die Aktionäre zu vermitteln.

Der Umtausch der Aktien ist pro visionsfrei, sofern die Einreichung am Schalter der Umtauschstellen erfolgt. Wird der Umtausch im Wege der Korre⸗ spondenz veranlaßt, so wird die übliche Provision in Anrechnung gebracht. Die Aushändigung der neuen Aktien⸗ urkunden erfolgt gegen Rückgabe der über die eingereichten Aktien aus⸗ gestellten Empfangsbescheinigung bei derjenigen Stelle, von der die Be⸗ scheinigung ausgestellt ist. Die Stellen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, bie Legitimation des Vorzeigers der Empfangsbescheinigung zu prüfen.

Diejenigen Aktien unserer Gesellschaft über RM 250, —, die nicht bis zum J6. April 1929 einschließlich ein gereicht sind, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (85 290,

219 S.-⸗G.-B.) für kraftlos erklärt werden. Die auf die für kraftlos er⸗ klärten Aktien entfallenden Aktien

unserer Gesellschaft über RM 500, werden nach Maßgabe des Gesetzes ver kauft. Der Erlös wird abzüglich der entstehenden Kosten an die Berechtigten ausgezahlt bzw. hinterlegt.

Brüggen, Niederrhein, den 2. Ja nuar 1929

Der Vorstand der Brüggener Actien-Gesellschaft für Thon wagagren-Industrie. Hofmacher. ü 1096181]. Sinalco ⸗-Attiengeseltschaft, Detmold. Bilanz ant 30. November 1928.

An Attiva. Immobilien, Maschinen u.

Einrichtung . . Waren-, Fastagen⸗ und

Flaschen konto. ö 130 95431 Debitoren und Rimessen⸗

,,, 563 121 26 NJ, 179 282 6 , 2 770 52

110913012

Per Passiva. Aktienkapitalkonto Reservesondskonto ... Kreditoren i. Rückstellungen Genn,

. 850 000 54 478 85 S6 00932 109 550 95 110013012 Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 30. November 1928.

An Soll.

Generalunfostenkonto ..

Abschreibumgskonto ... ,,

323 61508 14 20630 109 65095

447 472 33

Per Haben. Bruttoertrag

; . 435 627 03 Gewinnvortrag von 1927

1184530 447 472 33 Detmold, den 12. März 1929. Sinalco. *nttiengeselisch aft. Carl Vogel.

Der Aussichtsrat der Einaleo⸗Attiengesellschaft: Justizrat Dr. E. Straus II, Vorsitzender.

Gemäß Beschluß der heutigen General⸗ versammlung ist die Dividende für das Geschäftsjahr 1927/28 auf 99 festgesetzt, deren Auszahlung abzüglich 1099 Kapital⸗= ertragsteuer vom 14. März 1929 an bei olgenden Stellen erfolgt: Gesellschafts⸗ asse, Direction der Disconto⸗Gesellschaft, Zweigstelle Detmold, Frankfurter Kredit⸗ anstalt A.-G. in Frankfurt a. M., den

Der Umtausch der Aktien

Vereinigte Glanzstoff⸗Fabriten, Attiengesellschaft, Elberfeld, (Fortsetzung.)

Ein Teilbetrag der neuen Stammaktien von RM 7500 9000 wurde von der Deutschen Bank in Berlin zum Nennwert übernommen. Hiervon dienten RM l g00 0090 Stammaktien zur Durchführung der weiter unten beschriebenen Fusion mit der Ver— einigte Kunstseidefabriken Aktiengesellschaft in Frankfurt a. M. und der Bayerische Glanzstoff⸗Fabrik Aktiengesellschaft in München. Da die Glanzstoff-Gesellschaft und eine ihrer Tochtergesellschaften über die Mehrheit der Aktien der übernommenen Gesellschaften verfügten, sind die RM 1900 0090 neuen Glanzstoff-Aktien bis auf einen kleinen Betrag im eigenen Besitze verblieben. Die weiteren RM 5 600 000 an die Deutsche Bank begebenen neuen Stammaktien sollen für Angliederungszwecke zur Verfügung stehen. Das Stimmrecht aus den RM 7500 009 für Angliederungs⸗ zwecke geschafsenen Stammaktien ruht, solange sich diese Aktien im Besitze der Hesell— schaft befinden oder ihr zur Verfügung stehen.

Die übrigen RM 75090 000 neuen Stammaktien, die zur Beschaffung der Mittel ür die Erweiterung der sämtlichen Werke und den Bau des Veredlungswerkes Tannen⸗ berg i. S. dienen sollen, wurden von einem unter Führung der Deutschen Bank in Berlin stehenden Bankenkonsortium zum Kurse von 1269, übernommen und den Inhabern der alten Stammaktien derart zum Bezuge angeboten, daß auf alte Stamm— aktien über je RM 300 eine neue Stammaktie über RM 300 zum Kurse von ebenfalls 126 90 bezogen werden konnte. Von dem Bezugspreis waren 2594 nebst 26 94 Auf⸗ geld, zusammen also 560 99, bei Ausübung des Bezugsrechts bis zum 21. Mai 1928 und weitere 2699 bis spätestens zum 16. Juli 1928 einzuzahlen; weitere 2599 waren spätestens am 15. September und am 15. November iges fällig.

Das durch die Begebung der Bezugsaktien und durch die Verwertung der für Angliederungszwecke geschaffenen Stammaktien erzielte Aufgeld wird unter Abzug der Kosten der gesetzlichen Rücklage zugeführt werden. .

Die Stammaktienurkunden Nr. 1—30 000 und 40 001—110 000 sowie die Vorzugsaktienurkunden Nr. 30 001 40 000 find mit den faksimilierten Unterschriften des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und zweier Vorstandsmitglieder sowie einem handschriftlichen Kontrollvermerk versehen. Die Stammaktienurkunden Nr. 110 001 bis 260 000 tragen die faksimilierten Unterschriften des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und der sämtlichen fünf Mitglieder des Vorstands sowie die eigenhändige Unter⸗ schrift eines Kontrollbeamten und die Seitennummer des Aktienbuches. Den älteren Aktienurkunden sind Jahresdividendenscheine mit Erneuerungsscheinen beigegeben. Den Stücken von Nr. 110 001 ab sind nur mit Nummern versehene Dividendenscheine bis einschließlich Nr. 10 beigegeben; der laufende Dividendenschein trägt die Nr. 3. Auch die älteren Aktienurkunden werden nach Verbrauch der noch laufenden Jahres— dividendenscheine mit nummerierten Dividendenscheinen wie die neueren Aktien ausgestattet.

Zur Verstärkung des Schutzes gegen Ueberfremdung beschloß die Generalver⸗ sammlung vom 20. April 1928 eine weitere Kapitalerhöhung um RM 600 000 mit halber Dividendenberechtigung für das Geschäftsjahr 1928 ausgestattete neue Vor⸗ zugsaktien, die von der Stapelfaserfabrik Jordan K Co. K. a. A. zum Kurse von 107 94 übernommen wurden. Ueber diese und die durch Generalversammlungsbeschluß vom 27. August 1927 geschafsenen RM z00 900 Vorzugsaktien sind bisher nur In— terimsscheine ausgegeben.

Die Besitzer der gesamten RM 1 500 000 Vorzugsaktien, nämlich die Stapel⸗ saserfabrik Jordan C Co. und die J. P. Bemberg Aktiengesellschaft sind nicht berechtigt, sie vor Ablauf des Jahres 1930 ohne Genehmigung des Vorstands und des Aussichts⸗ rats der Glanzstoff⸗Gesellschaft zu verkaufen. Bei der Beschlußfassung in den General⸗ versammlungen verfügen je RM 60 Vorzugsaktien ⸗Nennwert über 4 Stimmen. Das Dividendenrecht der Vorzugsaktien, ihr Anspruch auf Nachzahlung der für frühere Geschäftsjahre rückständigen Dividenden sowie ihr Anspruch auf den Liquidationserlös für den Fall der Liquidation der Gesellschaft sind vor dem der Stammaktien zu be— friedigen; ihr Dividendenrecht ist jedoch beschränkt auf 699, ihr Anspruch auf den Li— quidationserlös auf 19799 zuzüglich etwa rückständiger Dividenden und zuzüglich 64 Zinsen für den bis zur Auszahlung der Beträge bereits abgelaufenen Teil des

Geschäftsjahres, in dem die Gesellschaft in Liquidation tritt.

Das Aktienkapital beträgt nunmehr RM 76500 000. Es hesteht aus RM 75 000 000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien, eingeteilt in Stück 250 000 über je RM 300 Nr. 1—30 000 und 40 001— 260 000 und ferner aus RM 1500000 auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien, bestehend aus Stück 10 000 über je RM 60, Nr. 30 001-490 000 und je einem Interimsschein über RM 300 000 und RM 600000.

Die Einziehung von Aktien durch Ankauf ist gestattet.

Die RM 60 000 909 Stammaktien Nr. 1— 30 000 und 40 901 210 900 sind außer an der Berliner Börse auch an den Börsen zu Amsterdam, Basel, Genf und Zürich zugelassen. Die Re 15 060 000 Stammaktien der Emission 1928, die eben falls an der Berliner Börse zugelassen sind, werden an den genannten Börsen auch eingeführt werden. Ein Teilbetrag der Stammaktien ist in Form von besonderen Inhaberzertifitaten auch an der Londoner Börse lieferbar. Die Zertifikate sind gegen bie in London erfolgte Deponierung der Aktien ausgestellt; sie lauten über 1siz, siz, 15siz, d, und „½ Altienanteile und können auf Wunsch ihrer In⸗ haber jederzeit gegen die hinterlegten Stücke eingetauscht werden. Durch Aus— fertigung weiterer Zertifikate kann der Betrag der an der Londoner Börse handel baren Stücke erhöht werden.

Die Glanzstoff-⸗Gesellschaft hat am 30. Dezember 1927 mit der Baherische Glanzstoff-⸗Fabrit Artiengesellschaft in München (Kapital RM 2000000, Dividenden: 19265 und 1926 je 0995, für 1927 ist keine Bilanz mehr veröffentlicht worden) und am 20. April 1928 mit der Vereinigte Kunstseidefabriken Aktien⸗

gesellschaft in Frankfurt a. M. (Kapital RM 3 000 000, Dividenden: 1925 und

1936 je 04, 1927 89) Fusionsverträge abgeschlossen, die in den General⸗ versammlungen der drei beteiligten Gesellschaften vom 30. Dezember 1927 bzw. 20. April 1928 genehmigt wurden. Diesen Verträgen zufolge wurde das Vermögen der erstgenannten Gesellschaft mit Wirkung vom 31. Dezember 1927 und das der zweitgenannten Gesellschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1928 gemäß §§8 305 und 306 HGB. als Ganzes unter Ausschluß der Liquidation auf die Glanzstoff⸗Gesellschaft übertragen, und zwar wurden die Aktien der Münchner Gesellschaft im Verhältnis von 5: 1 und bie Aktien der Frankfurter Gesellschaft im Verhältnis von 2: 1 gegen Glanzstoff⸗Stammaltien getauscht. Der buchmäßige Fusionsüberschuß von etwa RM 450000 wurde zu Abschreibungen auf die übernommenen Vermögenswerte ver⸗ wandt. Hierdurch sind die Werke Obernburg a. M. und Kelsterbach a. M. auf die Glanzstoff⸗Gesellschaft übergegangen.

Die Fabrik Obernburg liegt an der Bahnstrede Aschafsenburg Miltenberg und ist mit der Bahnstation Obernburg⸗Elsenfeld durch ein etwa 1200 m langes Anschlußgleis verbunden. Der Grundbesitz in Obernburg beträgt insgesamt 61,39 ha, und zwar entfallen auf das eingefriedete Fabrikgelände 12,20 ha, wovon 4,73 hn mit Fabrikgebäuden bebaut sind. Die mit Beamten und Arbeiterwohnhäusern bebaute Fläche beträgt 0, 29 ha. Der Rest des Grundbesitzes besteht aus Bauland, Gärten, Waldungen und Ackerland. Die Kälteerzeugungsanlage des Werkes hat eine stündliche Leistung von 425 000 Kalorien. Die benötigte Kraft wird in einer eigenen Kraftzentrale von 2100 kw Nennleistung erzeugt; als Reserve besteht An— schluß an die Kreiselektrizitätsversorgung Unterfranken A. G.

Die Fabrik Kelsterbach am Main liegt auf der linken Mainseite unmittelbar au der Bahnstrecke Frankfurt a. M. Mainz und ist mit dem nahegelegenen Bahnhof Kelsterbach durch ein kurzes Anschlußgleis verbunden. Der Grundbesitz in Kelsterbach umfaßt 21,62 ha, von denen das Fabrikgelände 14,40 ha beansprucht. Dieses ist in einer Fläche von 6, 346 ha mit Fabrikgebäuden, Verwaltungsgebäude und 5 Beamten⸗ wohnhäusern bebaut; 7,22 ha bestehen aus Bauland, Aeckern, Wiesen usw. Die Kälteerzeugungsanlage hat eine stündliche Leistung von 900 9000 Kalorien. Die zum Betrieb erforderliche Kraft wird von einer Ueberlandzentrale bezogen, zurzeit wird eine neuzeitliche Kraftanlage von 5000 kW Leistung gebaut, so daß demnächst auf die eigene Stromerzeugung übergegangen werden kann. Das Bauprogramm ist noch nicht abgeschlossen.

Der Borstand wird zurzeit gebildet von den Herren: Dr. jur. Fritz Blüthgen in Elberfeld, Dr.Ing. Eduard Boos in Oberbruch (Reg.-Bez. Aachen), Dr. jur.

Bankhäusern Kahn E Co. in Frankfurt W. Springorum in Elberfeld, als ordentliche Vorstandsmitglieder, und Herrn Dr. am Main, E. E J. Schweisheimer in Jug. Conrad Herrmann, Obernburg a. M., als stellvertretendes Vorstandsmitglied.

München und Albert Schwarz in Stuttgart.

Der wiedergewählte Aufsichtsrat setzt sich wie solgt zusammen: Justizrat Dr. E. Straus 11, München, Vorsitzender, Kom— merzienrat Albert Schwarz, Kgl. nor⸗ wegischer Konsul, Stuttgart, stellvertreten⸗

Der Aufsichtsrat besteht gegenwärtig aus den Herren: Dr. jur. Alfred Wolff, Privatmann, München, Vorsitzender; Kommerzienrat Dr. Max Fremery, Rentner, Baden-Baden, stellvertretender Vorsitzender; Carl Benrath, Vorstands- mitglied der C. Benrath jun. A.-G., Barmen; Kommerzienrat Arthur Lossow, in Firma Gebrüder Lossow, Glauchau in Sachsen; Dr.Ing. e. h. Johann Urban, Vor⸗ standsmitglied der Erste Oesterreichische Glanzstoff⸗Fabrik A.-G., St. Pölten (Deutsch⸗

der Vorsitzender, Bankier Dr. N. E. Weill, österreichs. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten den später erwähnten Anteil Direktor der Frankfurter Kreditanstalt, am Reingewinn.

Frankfurt a. M., Bankier Hugo May, in

In den Generalversammlungen, die üblicherweise am Sitz der Gesellschaft

Fa. Hugo May K Co., Frankfurt a. M., stattfinden, gewährt jede Stammaktie eine Stimme, und je RM 60 Vorzugsaktien ankier Robert Schweisheimer, in Fa. Vennwert 4 Stimmen, p daß den 250 009 Stimmen der RM 75 000 009

E. E J. Schweisheimer, München. Tetuio sv, den 12. März 1525. Der Varstand. Carl Vogel.

Stammaktien 100 006 Stimmen der RM 1500 909 Vorzugsaktien gegenüberstehen.

Das Geschäftajahr ist das Kalenderjahr.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Deutschen Reiche⸗ und Preußischen Staatsanzeiger und außerdem in den vom Aufsichtsrat zu be⸗ stin menden Zeitungen erlassen, unter denen sich mindestens eine Berliner Börsen⸗ zeitung (bis auf weiteres die Berliner Börsen-Zeitung oder der Berliner Börsen= Courier) und eine Frankfurter Tageszeitung befinden müssen. Zur Rechtsgültigkeit der Belanntmachungen genügt deren Veröffentlichung im Reichsanzeiger.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, in Berlin und Frankfurt a. M. Stellen zu unterhalten und bekanntzugeben, bei denen kostenlos fällige Dividenden ausge zahlt, neue Dividendenscheinbogen erhoben, Bezugsrechte ausgeübt, Aktien zur Teilnahme an den Generalversammlungen hinterlegt sowie alle sonstigen die Aktien betreffenden, von den Gesellschaftsorganen beschlossenen Maßnahmen bewirkt werden können.

Aus dem nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und Rücklagen sich er— gebenden Reingewinn werden zunächst mindestens 559 der gesetzlichen Reserve überwiesen. Sodann erhalten die Vorzügsaktionäre 699 Dividende nebst etwaigen Dividendenrückständen für Vorjahre ausgezahlt, Hierauf wird auf die Stammaktien eine Dividende bis zu 499 verteilt. Von bem alsdann sowie nach Abzug aller sonstigen Abschreibungen und Rüilckstellungen übrig bleibenden Betrage erhält ber Aufsichtsrat einen Anteil von 8!“ . Der Rest wird, falls die Generalversammlung nicht anders bestimmt, als Mehrdividende auf die Stammaktien verteilt. Die Ueberweisungen an die gesetzliche Reserve finden jedenfalls statt, solange sie die Höhe von 1085 des Grundkapitals nicht überschreitet. Im übrigen beschließt die Generalversamimlung über die Dotierung der gefetzlichen Reserve sowie über die Bildung und Dotierung etwaiger Spezialreserven.

Die Dividenden der Gesellschaft betrugen neben der satzungsmäßigen 699 igen Dividende auf die Vorzugsaktien: 1924 109 und 1925 15 auf je RM 30 066 600 Stammaktien, 1926 159, auf RM 30 000 600 alte und 117 9 (— 4 Dividende) auf RM 12 900 000 neue Stammaktien, 1927 189 auf RM 42 000 600 alte und 9h ( 14 Dividende) auf RM 18000 000 neue Stammaktien.

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vom 31. Dezember 1927 lauten wie folgt:

Bilanz vom 31. Dezember 1927.

; Aktiva. RM 9 RM 8 Grundstück und Gebäudekonto .. . 10 460 438,10 ig ann,, 5 071 920,52 15 532 358 62 Mn n hn 729 648 77 Fabrikationsanlagekonto K 566695 48,60 5 Zugang 19) 4480 22 16 lo215 873 96 Abschreibung , , 2 561 468 20

Kraftanlagekontttdg. ,h 3. Zugang 1997... ...... 1610 362, 14 2 820 452 64

w nne, 564 090 54 Utensilien⸗ und Werkzeugkonto ... 1, unn n ,,

14 802 709 85

7 684 404 85

2 256 36210

225 940 98

, ung,, . 225 936 98 4 Mobilienkonto , . 3, . .

döhnng ge ,,,, 600 181 73

,, 6090 17773 4 Vahnan chlu ß ene, 2. 3.

n ,, 26 501, 04 26 503 04

Abschreibung , , 26 501 04 2 , . 00 001 Kassakonto . 6 . . ö ,, 39 806 41 Wechselkonto k , ,,,, 120 803 094 Wertpapierkonto!) H ,,, , . 127 973 10

gußgnng Jill 1431 809 60

Daune rn ß Rete rligun gend! Zugang 1927 w 15 Rö, ,,,, Bt enn, Fabrtkations und Watenkonte Bankenkonto JJ ///) Dr.⸗Hans-Jordan-Stiftung RM L826 819,09

37 134 00215 585 319 03 727 81408

3 946 659 79

71 910 99671

Debitoren7)ꝰ 1 26 32563 94203 166 894 640 64

Passiva. * te,, ,,, 60 000 000 Vorn n enn n;, 600 0090 Gesetzliches Rücklagekonto. 2 . 48 500 900 3. She nr n gentle 900 000 k ,, o 25 341 25 Kreditoren). . 46 138 201 63

Dr.⸗Hans-⸗Jordan⸗Stiftung RM S826 819,09 Gewinn- und Verlustkonto: G, ii]; 169 264 30

Reh zennn wn ;,, . 10731 09776

166 894 640 61

. Gewinn verteilung: RM 69, Dividende auf RM 600 000 Vorzugsaktien... . 36 000, 4995 Dividende auf RM 42 000 000 alte Stammaktien .. I 680 000,

469 Dividende auf RM 18 009 000 neue Stammaktien für . Jahr . 360 000, Sphere nnn, 299 99h. ö n,, n,

Rant n nnen, 11 91 1866 1495 Mehrdividende auf die alten Stammaktien JJ , 1437 Mehrdividende auf die neuen Stammaktien für . Jahr ... 1 260 000, Vortrag auf neue Rechnung. . 169 971,11

; 10 731 097,6 Hauptsächlich Deutsche Reichs- und Preußische Staatsanleihen. /.

1 ) Siehe Ausführungen im Text. Darin etwa RM 120000090 Forderungen an Konzerngesellschaften. ) Inzwischen erhöht auf RM 75 000 000, —. ) Inzwischen erhöht auf RM 1 500 000, —. ; ) Darin rund RM 26 000 000, Bankschulden und etwa RM 14 200 000, Schulden an Konzerngesellschaften. ) Davon RM 795 1265 an den Aufsichtsrat. Soll. Gewinn⸗ und Berlustkonto am 31. Dezember 1927. Haben.

RM 9 RM 19

2717 59019 Gewinnvortrag aus 3 238 724 35 n, 169 264 30 1707 823 26 Fabrikationskonto . 1729270812 Zinsen und Erträg⸗ ,,,

;;,

Generalunkostonn

Abschreibungen.. ....

Gewinnvortrag aus ,

Reingewinn pro ,, 10561 833,46 10 731 097776

21 395 2356156

RM 4226 079,80 Gewinn aus Beteiligungen RM 292 816,5tz Zinsen, Bankspesen und Kapitalertragsteuer

RM 3933 263,14 Nach dem Stande vom 30. April 1928 betrugen:

JJ .. Dauernde Beteiligungen) . .. 50 160 000 Kapital:

169 264,3) 3 933 26zz 1

21 395 235 56

RM 6

Rohmaterialien 1112000 Stammaktien. . 75 000 000 Betriebsmaterialien 946 000 Vorzugsaktien). 1 500 000

geschätzt J. Fabrikation und Waren h 516 000 Kreditoren) ... 43 778 000 , Debitoren)... . 29 767 000

) Siehe Ausführungen im Text.

2 Davon RM 9 3765 000 Forderungen aus der Kapitalerhöhung vom 20. April 1928. ö.

3) Darin etwa RM 8 503 000 Forderungen an Konzerngesellschaften.

) Die Erhöhung des Vorzugsaktienkapitals von RM 900 0900 auf RM 1 3500 006 wurde im Juli ig?s im Handelsregister eingetragen. ö

) Darin RM 26 365 000 Bankschulden und etwa RM 12422 000 Schulden an Konzerngesellschaften.

(Fortsetzung auf der solgenden Seite.)

*

Erste Zentralhandelsregisterbeilage nm Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 64.

Berlin, Sonnabend, den 16. März

zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich

*

Erscheint an jedem Wochentag abends Bezugs- preis vierteljährlich 4 50 RM Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle 8M 48. Wilhelmstraße 32

Einzelne Nummern kosten 15 Ge“ Sie werden aur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

1

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 GM Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Ginrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Inhalts übersicht. 1. Handelsregister, 2. Güterrechtsregister, 3. Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.

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Entscheidungen des Reichsfinanzhols.

26. Versicherungsstenerpflicht der Versicherung durch einen Zeitungsverlag bei einer Versicherungsanstalt zu⸗ gunsten der Dauerbezieher. Die beschwerdeführende Lebens⸗ versicherungsbankaktiengesellschaft hat mit dem Verlage einer Zeitung einen Vertrag folgenden Inhalts geschlossen: Die Bank versichert die Dauerbezieher des Blattes und deren Ehegatten mit einem Sterbegelde von 100 GM. Der Verlag ist verpflichtet, jedem Dauerbezieher, der versichert wird, einen Versicherungs⸗— ausweis auszuhändigen. Die monatliche Prämie ist vom Verlag mit 023 GM für jeden versicherten Dauerbezieher zu entrichten. Dieser Betrag ermäßigt sich in bestimmter Weise je nach der Ge⸗ samtzahl der Dauerbezieher. In den allgemeinen Versicherungs⸗ bedingungen sind . Einzelheiten vorgesehen, so über das Alter der zu versichernden i über die Wartezeit. Ferner ist dort bestimmt, daß beim Ableben des Danerbeziehers der Tod un⸗ mittelbar der Bank anzuzeigen ist und daß diese das Sterbegeld unmittelbar an die Berechtigten auszahlt. Die Dauerbezieher sollen berechtigt sein, die Versicherung fortzusetzen, wenn der mit dem Verlage geschlossene Vertrag beendet oder das Erscheinen des Blattes a n wird. In der Zeit von 1924 bis 31. März 1927 sind vom Verlag an Bersicherungsentgelten 2477,10 RM Lier worden. Danach hat das Finanzamt gegen die Bank eine

ersicherungsteuer von 49,60 RM festgesetzt. Hiergegen hat die Herangezogene Einspruch eingelegt mit der Begründung, daß nach §z 8 Abf. 1 Nr. 1 des Versicherungsteuergesetzes Steuerfreiheit geboten sei, da die einzelnen Versicherungssummen 500 RM nicht Üübersteigen. Der Einspruch ist ebenso wie die darauf eingelegte Berufung als unbegründet zurückgewiesen worden. Auch der noch erhobenen Rechtsbeschwerde kann nicht stattgegeben werden.

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsteuergesetzes lautet: „Von der Steuer sind befreit: 1. Lebensversicherungen (5 5 Abs. 1 Nr. 6), bei denen die Versicherungssumme 500 RM oder die ver⸗ sicherte Jahresrente 60 RM nicht übersteigt. Steht die Rente bei Zahlung des Versicherungsentgelts noch nicht fest, so ist die Befreiung nicht anzuwenden. Sind mehrere Versicherungen dieser Ari von dem selben Versicherungsnehmer bei dem— selben Versicherer abgeschlossen, so tritt die Befreiung nur ein, wenn die versicherten Beträge zusammen die Befreiungsgrenze nicht übersteigen.“

Der dem Reichstag unter dem 25. Oktober 1921 vorgelegte Eutlwurf eines Versicherungsteuergesetzes enthielt am Ende des Ab. 1 der jetzigen Befreiungsvorschrift noch die Worte: „des⸗ gleichen nicht dei Kollektin⸗ und Abonnentenversicherungen.“ Wären diese Worte stehengeblieben, so würde es zweifellos sein, daß die hier in Rede stehenden Versicherungen nicht steuerfrei sind. Im Reichstagsausschusse sind die Worte aber gestrichen worden, nachdem ein Regierungsvertreter erklärt hatte, daß der Antrag auf Streichung erwägenswert sei. Sonst ergeben die Gesetzesvorarbeiten nichts über die Gründe der Streichung. Es wäre zwar denkbar, daß sie sich mit denen decken, die von der Beschwerdeführerin und einer anderen Versicherungsbank in einer Druckschrift von Mitte Dezember 1921, die sich bei den Akten befindet, dargelegt sind. Das ist indessen keinesfalls zum Ausdruck gekommen. Durch die Streichung wurde vielmehr nur jede Sondervorschrift für die Kollektiv⸗ und Abonnentenversiche⸗ rungen beseitigt und dadurch erreicht, daß sie gleich allen anderen Lebensversicherungen behandelt werden müssen. Wie auf diese hat deshalb auch auf sie der Abs. 2 der Nummer 1 Anwendung zu finden. Dieser ** ist vollkommen klar und eindeutig. Im Gegensatze zum Reichsstempelgesetze Tarifnummer 12 Befreiungs⸗ borschrift 2 und wahrscheinlich, um die an diese Vorschrift und die von ihr gewählte re der Begünstigten geknüpfte Streitfrage (siehe Cuno in Wirtschaft und Recht der Versicherung 1914 S. 163 und Greiff, Reichsstempelgesetz, 2. Auflage, Anm. 496 zu Tarifnummer 13) zu beseitigen, sieht er von denjenigen, zu dessen Gunsten die Versichern n gsberttage geschlossen sind, gänzlich ab und stellt statt dessen auf den Versicherungsnehmer Ein. Damit bringt er ganz einwandfrei zum Ausdruck, daß es auf dessen Person und nicht auf die des Versicherten (des Dauer⸗ beziehers) ankomme. Nicht das ist maßgebend, auf wessen Tod die Versicherung genommen ist, sondern wer als Versicherungs⸗ nehmer mit der Versicherungsanstalt den Vertrag geschlossen hat. Das ist hier der Verlag, und die Beschwerdeführerin verkennt sogar noch, daß es sich um einen einheitlichen Vertrag handelt. Der Umstand, daß im Gesetze (6 8 Nr. 1 Abs. I) das Wort BVersicherungs su m me“, nicht etwa „Versicherungsbetrag“ (wie in Nr. 1 Abs. 2) gewählt ist, steht der Beschwerdeführerin ebenfalls entgegen. Der Begriff „Versicherungssumme“ umschließt den „Versicherungsbetrag“ als einheitliche Leistung und eine Mehrheit von Versicherungsbeträgen als Mehrheit von Leistungen aus demselben Vertrage. Sind mehrere Verträge (Versicherungen) zwischen der Versicherungsanstalt und demselben Versicherungs⸗ nehmer geschlossen, so sind nach Nr. 1 Abs. 2 die einzelnen Ver⸗ sicherungsleistungen zusammenzurechnen. (Urteil vom 18. Januar 1929 1I1 A 66g / 28.)

27. Zur Kapitalertragsteuerpflicht der Gewinnanteile stiller Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin, eine offene Handels⸗ sflellcoft die Gewinnanteile ihrer beiden stillen Gesellschafter für das Geschäftsjahr 1925 dem Steuerabzuge vom Kapital⸗ ertrage zu unterwerfen hat GS 83 ff. des Einkommensteuer⸗ gesetzes) Die Vorbehörde hat die Frage bejaht und zur Be⸗ gründung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Mangels be⸗ sonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrage seien die Gewinn⸗ anteile der stillen Gesellschafter, die für den . des Geschäfts⸗ jahres zu ermitteln waren, fällig geworden, sobald die Höhe be⸗ rechnet sei, somit nach Aufstellung der Gewinn⸗ und BVerlust⸗ . (5 337 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Beschwerde he, habe zwar eine von den sämtlichen Teilhabern der Ge⸗ ellschaft unterzeichnete Erklärung vorgelegt, wonach diese bereits vor dem 1. Januar 1925 mündlich vereinbart hätten, daß die stillen Gesellschafter den ihnen vertraglich zustehenden Gewinn und die Zinsen bis auf Widerruf stunden und der etwa erzielte Geschäftsgewinn dem Geschäftsvermögen zuzuschlagen sei. Diese Vereinbarung könne aber nicht als eine Stundung im Sinne des §5 9 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen über den Steuerabzu vom Kapitalertrage gelten, da die Gewinnanteile in der 2. 31. Dezember 1925 aufgestellten Bilanz für die vier Gesellschafter zusammen „per Kapitalkonto“ gutgeschrieben seien. Nach 5 9

Abs. 2 der genannten Ausführungsbestimmungen könne in dieser Gutschrift nicht eine Stundung erblickt werden. Das gleiche Er⸗ gebnis erreiche man, wenn man die Nichtabhebung der Gewinn anteile als eine Erhöhung der Einlagen der stillen Gesellschafter ansehe. Die Rechtsbeschwerde, auf deren Inhalt im einzelnen ver wiesen wird, beruft sich für die Auffassung, die Gewinnanteile seien gestundet, auf die oben erwähnte, vor der Fälligkeit des Gewinnanspruchs getroffene Vereinbarung der vier Gesellschafter. Diese Vereinbarung habe die Fälligkeit beseitigt. Weiter wird bestritten, daß die Nichtabhebung der Gewinnanteile die Ein⸗ lagen der stillen Gesellschafter erhöht hätten.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu entscheiden ist lediglich die Rechtsfrage, ob die nach der schriftlichen Erklärung der vier Gesellschafter unter ihnen getroffene mündliche Verein barung im Zusammenhalte mit der Gutschrift „per Kapital konto“ in der Bilanz vom 31. Dezember 1925 sich als eine Stundung der Gewinnanteile der stillen Gesellschafter darstellt. Diese Frage ist zu verneinen. Die Stundung eines Anspruchs bedeutet einen Verzicht des Gläubigers auf Befriedigung seiner Forderung durch den Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit. Sie hat zur Folge, daß der Gläubiger bei Fälligkeit des Anspruchs nicht frei über ihn verfügen kann. Aus der Vereinbarung und der Gutschrift ergibt sich aber folgendes: Die Gesellschafter haben ihre Gewinnantelle für den Schluß des Geschäftsjahrs ermittelt, festgestellt und durch Einstellung eines entsprechenden Passivums in der Bilanz vom 31. Dezember 19265 nicht nur anerkannt, sondern über die mit der Berechnung ihrer Höhe nach fällig ge⸗ wordenen Beträge in Ausführung der vor dem 1. Januar 1925, also vor dem Eintritt der Fälligkeit, getroffenen mündlichen Ver⸗ einbarung in der Weise zugunsten der Gesellschaft verfügt, daß die nicht abgehobenen Fernen nach dem für ihre Fälligkeit maßgebenden Zeitpunkt im Betriebe mitarbeiteten und zur Stärkung des Betriebsbermögens dienten. In einer solchen rechts⸗ geschäftlichen Verfügung ist aber eine Erhöhung der Ein⸗ lagen der stillen Gesellschafter zu erblicken. Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist seit 1923, abgesehen von dem Gehalt an die arbeitstätigen offenen Handelsgesellschafter, ein Ge⸗ winn nicht ausgeschüttet, sondern der Gewinn jeweils als werben⸗ des Vermögen der offenen Dandelsgessllschaft belassen worden (ogl. dazu die Bilanzen ö 19235 und 19263. Der Sinn der vor dem 1. Januar 1925 getroffenen Stundungsvereinbarung geht dahin, daß sowohl der Gewinn der stillen als auch der der offenen Gesell⸗ schafter dem Geschäftsvermögen zugeschlagen werden soll, um Bankkredit entbehrlich zu machen. Auf dieser Grundlage und bei diesem Verfahren ist die Annahme gerechtfertigt, daß die stillen Gesellschafter ihre Einlagen in Sinne des § 337 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erhöhen wollten und auch erhöht haben, indem sie den Gewinn für 1925 als Geschäftsvermögen der offenen Handelsgesellschaft behandeln ließen. Aber auch wenn man das Vorliegen von Einlageerhöhungen verneinen wollte, so würde das nicht zur Folge haben, daß eine Stundung der Beträge im Sinne der Rechtsbeschwerde anerkannt werden könnte. Viel näher läge es dann, die Gutschrift der mit der Festsetzung fällig gewordenen Beträge als die Hingabe von Darlehen an die offene Handels⸗ gesellschaft aufzufassen. Auch bei dieser Betrachtungsweise wäre die Kapitalertragsteuer innerhalb einer Woche nach dem Tage der Fälligkeit abzuführen gewesen. (Urteil vom 24. Januar 1929 VI A 21328.)

28. Bei Veräußerung eines Erbbaurechts sind die Erbbauzinsen dem Kaufpreie bei der Berechunng der Grunderwerbstener hinzuzurechnen Die Vorentscheidung ist ohne Rechtsirrtum getroffen. Nach 5 12 Abs. ? des Grunderwerb⸗ stenergesetzes bestimmt sich der Veraußerungspreis nach dem Ge⸗

samtbetrage der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks oder des grundstücksgleichen Rechtes. Er umfaßt also alles, was der Erwerber für die Ueberlassung zu tun oder zu lassen über⸗ nimmt. Hierbei war es vor Erlaß des Grunderwerbsteuergesetzes nach den Landesrechten allerdings zweifelhaft, ob neben den über⸗ nommenen Leistungen auch solche Leistungen dem Veräußerungs⸗ preise zuzurechnen seien, die, wie Reallasten, Rentenbankrenten, Ansiedlungsrenten, infolge des Gesetzes übergehen. Diese Zweifel hat das Gesetz ausdrücklich im Sinne einer Bejahung der Zu⸗ rechnung gelöst. (Begründung zum zweiten Entwurfe eines Grunderwerbsteuergesetzes. Drucks. der Nationalversammlun 1919, Drucks. Nr. 374 S. A /22.) Wie Reallasten sind aber au die Erbbauzinsen zu behandeln, da auf sie, wie schon die Vorent⸗ scheidung hervorgehoben hat, nach 39 der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (RGB. 1 S. 72 die Vor- schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Reallasten entsprechend anzuwenden sind. (Urteil vom 1. Februar 1929 11 A 35/29.) 29. Schätzung des Gewinns bei nicht buchführungs⸗ pflichtigen, aber zu umsatzsteuerlichen Aufzeichnungen ver⸗ pflichteten Steuerpflichtigen. Das Finanzgericht hat, die Be⸗ rufung zurückweisend, wie das Finanzamt die Schätzung des Lom Beschwerdeführer im Steuerabschnitt aus Gewerbebetrieb erzielten Geschäftsgewinns als gerechtfertigt erachtet und die im Steuer- bescheid aufgenommene Feststellung nach 5 210 Abs. 3 der Reichs⸗ abgabenordnung für zutreffend erklärt. Der dagegen eingelegten Rechtsbeschwerde ist stattzugeben. Daß das Finanzgericht die Buchführung wegen unterlassener Buchung erheblicher Einnahmen aus Lieferung an Gasthäuser und sonstigen Unstimmigkeiten als nicht ordnungsmäßig und deshalb die Voraussetzungen für eine Schätzung des Geschäftsgewinns nach 5 210 Abs. 1 der Reichs⸗ abgabenordnung als gegeben erachtete, ist nicht zu beanstanden. Dem Finanzgericht ist auch darin beizutreten, daß der Beschwerde⸗ führer aus dem Grunde der nicht vollständigen Aufzeichnung der Einnahmen seiner Buchführungspflicht nach 8 13 des Umsatz⸗ stenergesetzes und 5 49 der Durchführungsbestimmungen nicht nachgekommen ist. Ob auch nicht der Aufzeichnungspflicht nach § 164 der Reichsabgabenordnung in der Fassung der II. Steuer⸗ notverordnung entsprochen ist und ob der Beschwerdeführer nach Art seines Gewerbebetriebs und seiner persönlichen Betätigung im Betrieb als Vollkaufmann nach handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig war, kann für die Frage der Zulässigkeit der Schätzung unerörtert bleiben. Dagegen erscheint die vom Finanzgericht gezogene Schlußfolgerung, daß das Finanzamt im Steuerbescheide mit Recht eine Fesistellung nach 5 A0 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung aufgenommen hat, nicht zutreffend. Das Finanzgericht hat dahingestellt gelassen, ob eine Buchführungs⸗ pflicht nach dem Handelsgesetzbuch für den Beschwerdeführer gegeben war und nur eine Auszeichnungspflicht nach den umsatz— steuerlichen Vorschriften als jedenfalls bestehend angenommen. Die nach diesen Vorschriften gemachten Aufzeichnungen über den Umsatz geben wohl beachtliche Anhaltspunkte für eine Ermittlung des Geschäftsgewinns, genügen aber nicht zur Errechnung des Geschäftsgewinns, da sie nicht die Betriebsausgaben, auch nicht die etwa zu vergleichenden Bestände des Betriebsvermögens auf Anfang und Schluß des Wirtschaftsjahrs und die = zu betriebsfremden Zwecken ersehen lassen. Auch bei Aufzeichnungen über die Betriebseinnahmen muß, falls weitere ausreichende Buchungen nicht vorhanden sind, das Einkommen aus Gewerbe⸗ betrieb geschatzt werden. Nun setzt nach 5 A0 Abs. 3 Satz 1 der Reichs⸗ abgabenordnung eine das Berufungsberfahren hinsichtlich der Höhe der Schätzung ausschließende Feststellung im Steuerhescheide voraus, daß die Schätzung no wendig geworden ist, well der Steuerpflichtige den ihm durch die Steuergesetze auferlegten Ver— pflichtungen schuldhaft nicht genügt hat. Die schuldhafte Nicht= erfüllung solcher Verpflichtangen muß also die Schätzung not⸗ wendig gemacht haben, so daß bei Erfüllung der Verpflichtungen eine Schätzung nicht erforderlich gewesen wäre. Wäre hiernach der Beschwerdeführer nur nach 5 163 der Reichsabgabe nordnung in Verbindung mit 5 13 des Umsatzsteuergesetzes und S5 49 ff. der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze zur Auf⸗ zeichnung der Einnahmen verpflichtet, nicht aber nach 8 162 der Reichsabgabenordnung und handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung, aus deren Abschlüssen der Gewinn nach S5 12, 123 des Einkommensteuergesetzes zu entnehmen ist, ö würden die BVoraussetzungen für die Feststellung nach 8 210 Abs. 3 Satz 1 der Reichsabgabenorduung nicht gegeben sein. Denn die Schätzun würde notwendig gewesen sein, weil eine Buchführung na Handelsrecht nicht vorliegt, zu dieser Buchführung der Beschwerde⸗ führer aber nur als Vollkaufmann verpflichtet ist, und wenn dies nicht der Fall ist, würde ihm auch eine schuldhafte Verletzung der Vorschriften als Grund für die Schätzung nicht vorgehalten werden können. Da das Finanzgericht nicht festgestellt hat, daß der Be⸗ schwerdeführer nach Hanbelsrecht buchführungspflichtig und nicht etwa als Handwerker gemäß 5 4 des Handelsgesetzbuchs von der Buchführungspflicht 6c ist, muß die Entscheidung wegen des vom Veschwerdeführer gerügten Mangels aufgehoßen werden. (Urteil vom 13. Februar 1939 VI A 153/29.) . .

9

Alina, Wesif.

1. Handelsregister.

Alsteld, Hessen. 106240) Hesse, Altena):

dorf unter der

Hill und Hainbach, Storndorf“ be⸗ i. Westf. übergegangen. Der Uebergang bert : . r triebene Handelsgeschäft ist Friedrich der im Betriebe des Geschäfts . Geschäftsführer Paul 36. ist allein zur Kinder Friedä und Marianne Knittel. dei! der Firma 9 deten , und Verbin : f

Schmidt in Storndorf als persönli haftender Gesellschafter eingetreten. Die keiten i llschaft hat am

offene Handelsg

ägewerk Storndorf geändert.

Alsfeld, den 9. März 1929.

Hessisches. Amtsgerichẽ.

in Storndorf nuar 1929 fe

Eintragungen vom 7. März 1929 in von Nadeln aller das Handelsregister zu A 37

S Handels geschã In das von Karl Hainbach in Storn‘ auf die Firma D. W. Hesse,

e 1. Januar 1929 begonnen. Die Firma] beschränkter Haftung, Altena i. Westf. . oder durch einen 62 ist in „Hainbach und Schmidt! Dampf⸗ Der ee , n ist am 17. Ja⸗ zu

j Unternehmens ist die a des sellschaft erfolgen ausschließlich durch bisher von der Firma D. W.

Altena i. Westf. betriebenen Geschäfts

106241 sowie die Herstellun rt und verwandter In unser Stammkapital

1 20 0090 Reichsmark. 4 sind Knittel“ in esellscha

(D. W. Artikel. Das

lich Vertretung der Gesellschaß im übrigen wird die Gesellschaft gemein⸗

t ausgeschlossen. B 184: Isg Hesse, Gesellschaft mit schaftlich entweder durch zwei Geschäfts⸗ Annaberg, Erzgeb. j ,. ; ta 9 * Auf Blatt 1691 des hiesigen Handels⸗ n Cen en, inge tagen waren j

ammen mit einem Prokuri

Hefse in den Deutschen Reichsanzeiger.

und der Vertrieb Angerburtz.

t Fabrikant Paul Hesse in Altena und worden: Inhaber sind jetzt die Kauf— ö Firma „Dampfsägewerk mil beschränkter Haftung, in Altena die Kaufleute Emil Franzen und Nor⸗ mannswitwe Emma Knittel geb, Weiß pGοku. Herzer, beide in Fserlohn. Der aus Angerburg und ihre minderjährigen

t berechtigt; Angerburg, 5. Febr. 1929. Amtsgericht. Attiengesellschaft, Apolda . ung der gleichnamigen Fir

ten ver- registers, die Firma Lässig C Co. in tgestellt. Gegenstand des kreten. Die Bekanntmachungen der Ge= Annaberg betr., ist eingetragen worden: Der Kaufmann Ern Otto ö in Thum ist ausgeschieden, die Gesel ö Amtsgericht Altena (Westf.). ist aufgelßst. ö

(1058751 Walter Seidl in Annaberg führt das Handelsregister Abt. A Handelsgeschäft als Alleininhaber unter

beträgt Nr. 51 ist heute bei der Firma „Ernst unveränderter Firma fort.

Angerburg eingetragen Amtsgericht Annaberg, 12. März 1929.

106246] In unser Handelsregister B ist heute Rudolph Karstadt,

niederla ma

16624 ta des Peter Franz Jose Trendelkamp ist erloschen. Apolda, den 8. März 1929 aft Thüringisches Amtsgericht. aul

Kanfmann