Zweite Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. S0 vom 6. April 1929. S. 2.
22631.
Alfred Gutmann Nesien⸗ gesell chaft für Maschinenbau Hamburg.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Montag, den 29. April 1929, vormittags 11 Uhr, im Sitzungssaal der Commerz- und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft, Ham— burg, stattfinbenden ordentlichen Ge⸗
neralversammlung eingeladen. Tagesordnung:
1. Beschlußfassung über die Bilanz und
Gewinnverteilung.
2. Erteilung der Entlastung an Vorstand
und Aufsichtsrat.
3. Wahlen zum Aufsichtsrat.
Diejenigen Aktionäre, die an der Ge⸗ neralversammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien ohne Dividendenbogen bis zum 24. April d. J. während der üblichen Geschäftsstunden in Berlin bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktien⸗ gesellschaft und Berliner Handels⸗Gesell schaft, in Hamburg bei der Commerz und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft, bei denen auch die Eintritts und Stimmkarten in Empfang genommen werden können, zu hinterlegen oder einen ordnungsmäßigen Hinterlegungsschein eines deutschen Notars einer der obengenannten Stellen in Ver wahrung zu geben und bis zum Schluß ĩ der Generalversammlung daselbst zu be⸗
lassen. Hamburg, im April 1929. Der Aufsichtsrat.
22641.
Alfred Gutmann Aetiengesellschaft
für Maschinen bau, Alton a⸗Ottensen. 105 Stück Genußrechte unserer auf
gewerteten Industrieobligationen zu je
RM 100, —, d. h. also insgesamt RM 10
mark 10506, — sind noch im Umlauf.
12500 Schiffswerft Unterelbe Aktiengesellschaft, Wewelsfleth.
Bilanz ver 31 Dezember 1927.
Attiva. RM 3 Belriebsemrichtung« 30 163 — Werkzeuge und Geräte 3297 25 Büroinventar K 527 15
. Materialbestand 905495 . Werstgeb.,, Grundst. Wohn
gebäude, Uferanlagen . 5h 400
Debitoren ö 918799
Kasse ᷣ — 86
Gegenkonto, Sicherungs⸗ Hypotheken ! 100 000 k 38 83
99 hi7 53
Passiva. Kreditoren . 7 410 44 At zepte. ; K 2 634 56 Rückstellungen lt. Aufstellg. 18 295 30
'. Hyvothekenaufweitungskto. 1117693 Sicherungshypothelentonto 1069 000 — Aktienkapital 6a M0.
99 317 03 Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1927.
Soll. Verlustvortrag 1926
Ren n, sr
Abschreibg an Werstgeb. usw. 9 n . Baubetr . Fabr. “u. Un k. Kto. l wie, . 806
Hypotheken konto ..
210 030 83
Saben.
Aftienkapitalsanierung 240 099 3 //) 35 83 ; 210 0635 83 H An Stelle des aus dem Anssichts rat 4 ausgeschiedenen Kausmanns Dietrich Kniete, : Bremen, wurde Herr Gustav Hilbert,
ö. Danzig, gewählt.
x
1265 Akuba Altiengesellschaft
— — —
Attiva. e 2 898 25 z rn 2 20 519 74
Passiva. Akftienkapita! !... 0 000 — 1 449 50
Kreditoren. . 100124 Gew. u. Verl ⸗Vortre Kto.: Stand am 1. Juli 1927; Debit o ren . 9133 Gewinn 192728. Kred. Ml 33 — Tönt Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. Juni 1928.
Soll. Unkostenkonto 905367 Gehaltekonto. J 2399 30 Vergleichstonto (Nachlaß lt. Zwange vergleich. ... 3127 13 4 Gewinn w W B ö h h71 173 . Haben. . e 25h ö Provisions konto... 15 200 — Steuerkonto. 319118
nn Afuba Aktiengesellschaft
2264]. = David Söhne Akftiengesellsch aft Stolberger Bank für Handel und las]. Halle a. S. Gewerbe NA. ⸗G., Stolberg, Rhl. Die Aktionäre unse rer Gesellschaft
werden hiermit zur XXIV. General⸗
Die Aktionäre unserer Gesellschaft 21
; . ; ; I en St a werden hiermit zu der ordentlichen n n ö ern, men, Genęeralversgmmlung, die am 111 nhr, im Sitzungẽ zimmer des Bank⸗
29. April 1929, nachmittags 6 Uhr, im Hotel Scheufen, Stolberg Rhld,, statt⸗ findet, eingeladen.
Zur Teilnahme an der Generalver sammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, die im Besitze einer auf ihren ga. atme dee Bren fr den, n,, Namen lautenden Eintrittskarte sind. Die 2 sowie des Prüfungsberichts Karten werden bis zum 3. Werktage vor 9 Genehmigung der Bilanz und der der Generalversammlung, abends 5 Uhr, Gewinn⸗ und Verlustrechnung ür also bis zum 25. April 1929, gegen Hinter⸗ 1928 und Beschlußfassung über Ge⸗ legung der Aktien bei der Gesellschaft oder m , 3 ;
hauses Reinhold Steckner in Halle, Saale, stattfindet, eingeladen. Tagesordnung: . Vorlegung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlust⸗
Rörlaae einer Bescheinia er . vinn . H
ö a ee. ö de f . 3. Erteilung der Entlastung für Vorstand e hene nterle ei einen ent Miri.
1 ) e w . 4 . se , a. und Aufsichtsrat. . .
en nn,, 4. Aenderung des 5 14 des Gesellschafts⸗
K Tagesordnung: ö , vertrags (Art der Bestellung 1. Bericht über das Geschäftsjahr 1928. Vorstandsmitgliederm. — 2. Vorlage der Bilanz mit Gewinn- und 3 Verschie denes ö. ö 12 9 hnnun für Ras ahr 50 . 1 9. ; . , ne. . Ia . Diejenigen Aktionäre, welche sich an der . ußfassung e. die Henehnil. Generalversammlung beteiligen wollen, gung derselben; eschlußfassung über haben ihre Aktien oder, falls solche bei der . . ad e, ,, . glu, Reichsbank hinterlegt sind, die Hinter— 9 8 1 des Vorstands und Auf⸗ legun geschein spateftens am 3. Werttag ; 1 3 fsichtsrats mitalie der vor der anberaumten Generalversamm⸗ 4. Bahl von Aufsichts rats mi de rn, lung bis 6 Uhr abends bei dem Bankhause e. den, des . in Reinhold Steckner in Halle, Saale, oder 5 e. d, em mn. Auf⸗ bei der Gesellschaftskasse in Halle, Saale, 9 , ge, g. . Aeußere Delitzscher Straße 22, unter 14 2 . eg dr. e e . ö. Beifügung eines Nummernverzeichnisses Stolberg Rih ld. den ö. zu hinterlegen. Der Borstand. Der Aufsichtarat 5 . 9 ein 2. v * = ag e. ö Bertram. Leineweber. Johannes Graeb, Fabrikbes
von
April 1929
itzer.
.
n .
—
59491 2 2 260M Harzburger Aktiengesellschaft, Braunschweig. 2. Aufforderung.
Hierdurch fordern wir gemäß der 5 und 7. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen die Inhaber der über 0, — RM lautenden Stamm—⸗ aktien unserer Gesellschast auf. ihre Stücke nebst den dazugehörigen Gewinnanteil⸗ scheinbogen mit Gewinnanteilschein per 1929 u ff. zusammen mit einem arithmetisch
geordneten Nummernverzeichnis in doppelter Ausfertigung bis zum 31 Mai einschliestlich zum Umtausch von je 2 Aktien über 50 — RM in 1 Altie über 100 — RM während der üblichen Geschäftsstunden bei einer der folgenden Stellen einzureichen: in Braunschweig bei der Braunschweigischen Staatsbank, bei der Braunschweigischen Bank und Kreditanstalt A. G. bei dem Bankhause Huch & Schlüter, in Wolfenbüttel bei dem Bankhause C. L. Seeliger . Der Umtausch erfolgt provisionstrei, falls die Einreichung am Schalter bei einer der Umtauschstellen geschieht. Findet der Umtausch im Wege des Brief⸗ wechsels statt, so wird die übliche Provision in Anrechnung gebracht. Ueber die eingereichten Aktien wird eine Quittung erteilt, gegen deren Rückgabe die neuen Äftienurkunden nach Fertigstellung von derjenigen Stelle, ven der die Quittung auegestellt ist, ausgehändigt werden. Die Siellen sind berechtigt, aber nicht veipflichtet die Legitimation des Ueberbringers der Quittung zu prülen. Diejenigen Aktien über 0 — RM, die nicht bis zum 31. Mai 1929 einge⸗ reicht worden find. werden in entsprechender Anwendung des §5 290 H.-G. B. für kraftlos erklärt werden. Das gleiche gilt für diejenigen eingereichten Aftien, die nach
können von den Inhabern nicht gekündigt werden; sie sind mit 20 halbjährigen gins scheinen und einem Erneuerungsschein versehen. Die Zinsen find am 1. Februar und 1. August jedes Jahres fällig. Die Einlösung der Zinsscheine erfolgt in beutscher Reichswährung kostenfrei bei der Kasse der Deutschen Wohnstätten⸗Hhpothekenbank Aktiengesellschaft sowie bei folgenden Stellen: Preußische Staatsbank (Seeh andlung,), Direction der Dis eonto⸗Gesellschaft und ihren Zweigstellen, Reichs⸗Kredit⸗Gesellschaft Aktiengesellschaft, Deutsche Bau⸗ und Bodenbank ÄAktiengesellschaft und ihren Zweigstellen. Daselbst werden auch kostenfrei die Ausgabe neuer Zinsscheinbogen sowie alle sonstigen die Pfandbriefe betreffenden Maßnahmen, insbesondere etwaige Kon— vertierungen, vorgenommen. Die Einziehung der Pfandbriefe geschieht durch freihändigen Ankauf oder durch Kündigung oder durch Auslosung. Eine frühere Kündigung als zum 1. Januar 1934 darf nicht erfolgen, eine Auslofung bis dahin nur in der Höhe, als Deckungshypotheken durch planmäßige Amortisation getilgt worden sind. Die planmäßige Tilgung der Pfandbriefe erfolgt mit mindestens , vom Hundert jährlich unter Einrechnung der ersparten Zinsen und setzt spätestens am 1. August 1934 ein. Die Kündigung erfolgt spätestens sechs Monate vor dem Rückzahlungstermin durch öffentliche Bekanntmachung. Kapital und Zinsen werden bei Fälligkeit in gesetzlichen Zahlungsmitteln gezahlt. Für jede geschuldete Goldmark ist der in Reichswährung ausgedrückte Preis von i,, ig Feingold zu zahlen. Dieser Preis ist der letzte für den Monat vor der Fälligkeit auf Grund der Verordnung vom 29. Funi 1923 (R. G.⸗Bl. 1 S. 482) im Reichsanzeiger bekanntgegebene Goldpreis an der Londoner Börse umgerechnet in deutsche Währung nach dem letzten im Monat vor der Fälligkeit an der Berliner Börse amtlich notierten Mittelkurse für Auszahlung London. Die Nummern der verlosten oder gekündigten Pfandbriefe werden alsbald nach der Ziehung bzw. Kündigung, spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen nach Ziehung und sechs Monate vor dem Rückzahlungstermin, im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger und in der Berliner Börsenzeitung bekanntgemacht. In den gleichen Zeitungen erfolgen auch alle übrigen die Pfandbriefe betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere auch mindestens jährlich einmal die Bekanntgabe der Nummern der⸗ jenigen Stücke, die in früheren Ziehungen verlost oder gekündigt, aber noch nicht zur Einlösung vorgelegt sind. Wird die Tilgung der Pfandbriefe durch Ankauf bewirkt, so wird bies unter Angabe des Betrages der angekauften Pfandbriefe alljährlich in ben vorgenannten Zeitungen bekanntgemacht. ; Als Deckung für die Pfandbriefe dienen in erster Linie die von der Deutschen Wohnstätten⸗Hypothekenbank Aktiengesellschaft gegen hypothekarische Sicherstellung gewährten Darlehen. Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. Sie darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks, der auf Grund einer vom Preußischen Minister für Volls⸗ wohlfahrt genehmigten Anweisung zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Die Darlehns⸗ bewilligung wird innerhalb der Sicherungegrenzen der Hypothekenbanken vorge⸗ nommen. Nach den Bestimmungen der Satzung darf der Nennwert aller ausgegebenen Pfandbriefe den Gesamtbetrag aller der Gesellschaft zustehenden Hypotheken unter Abzug aller darauf erfolgten Rückzahlungen nicht übersteigen. Die hypothekarischen Darlehen müssen mindestens den gleichen Zinsertrag haben wie die darauf auszu⸗ gebenden Pfandbriefe. Außerdem haftet die Gesellschaft für die Sicherheit der Pfand⸗ briefe und aller aus ihnen entspringenden Rechte mit ihrem gesamten Vermögen. Wegen der Augaben über Gründung, Zweck und Geschãftstãtigkeit. Kapital, Generalversammlungen, Berteilung des Reingewinns, Au f⸗ sichtsrat, Treuhänder und das Geschäftsjahr der Bank wird auf den bon der Deutschen Wohn stätten⸗Hypothekenbank Aktien gesellschaft im September 1527 herausgegebenen Prosfpekt über GM 5 006 000, — 737 Pfandbriefe Reihe II, veröffentlicht im Deutschen Reichsanuzeiger vom I. November 1927, Bezug genommen. In den Aufsichtsrat nen eingetreten sind die Herren Sr. Etsas, Bizepräsident des De ntschen Städtetages, Serlin, Santdirektor Dr. Friedrich s, Berlin, Sberregierungs⸗- rat Dr. Sr. Rusch, Sächsisches Arbeits- und Wohlfahrtsministerium, Dresden. Der Vorstand der Bank besteht aus Herrn Oberbaurat Weigle und Herrn Dr. Friedrichs, der vom Russichtsrat bis auf weiteres in den Borstand delegiert ist. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1928 weisen folgende Zahlen aus:
RM 1 800 000, — Stammaktien beschlossen. Es gelangen somit auf den Gewinnanteil⸗ schein Nr. 42 KW 24, — abzüglich 1020 Kapitalertragsteuer an unserer Gesellschafts⸗ lasse sowie durch die Rhein. Creditbank Filiale Freiburg, Brg., zur Auszahlung. Freiburg im Breisgau, den 23. März 1929. Der Borstand. ö Q Q
2306. Prospektt der Deutschen Wohnstätten Hypothekenbank Aktiengesellschaft zu Berlin
über Goldmart 5 006 000, — 9 Goldpfandbriefe Reihe V. Eine Goldmark gleich dem Preise von a0 kg Feingold. Frühere Kündigung als zum 1. Januar 1934 ausgeschlossen. Rückzahlung bis spätestens 1. August 1971. 250 Stück zu je GM 5000, — GM 1990 009, —
Buchstabe A Nr. 000 - 0200 — * ö B „ 0201-0700 — 500 „ ;; 1000 000, — 89 23 Mol in, =, mon, , , , ssc , os gon d l , = ,, ,, , ann , as Case
. E , 4201 - 5200 - 009, nm,. 2 200 O00.
. F , 5201-8200 — 30090 „, . l00, —— „ 300 000, — 8200 GM 5000 000, —
Durch Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 5. Juni 1928 ist der Deutschen Wohnstätten⸗Hypothekenbank Aktiengesellschaft in Berlin die Genehmigung erteilt worden, auf den Inhaber lautende Goldhypothekenpfandbrie fe über zunãächst zusammen 10 Millionen Goldmark gleich dem Geldmwerte von is oo os g Fein gold nach Maßgabe der Satzung und der ministeriell genehmigten allgemeinen Be⸗ stimmungen über die Ausgabe von Hypothekenpfandbrie sen auszugeben. .
Auf Grund dieser Ermächtigung gibt die Bank GM 5 006 000, — der obigen Pfandbriefe aus. .
Die Pfandbriefe lauten auf den Inhaber und tragen die falsimilierten Namens⸗ unterschriften des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und zweier Vorstandsmitglieder, ferner die handschriftliche Eintragungsbescheinigung eines Kontrollbeamten, sowie die Bescheinigung des Treuhänders über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen
für Industriewerie.
den vorstehenden Bedingungen nicht restlos umgetauscht werden können und die uns Attiva. Bilanz zum 31. Dezember 1928. Passiva. nicht zur Verwertung zur Verfügung gestellt werden. — * 7 Die an Stelle der für kraftlos erklärten alten Aktien auszugebenden neuen Kaffe n,, . 6 Aftien à 1009, — RM werden für Rechnung der Beteiligten verkauft, und der Er lbs ,, . J 60 928 06 . . ⸗ ; . . 444 9 * wird abzüglich der entstehenden Kosten an die Berechtigten ausgezahlt bzw. für 1 3 . . ö . ,, . ĩ Guthaben bei Banken. 401645492 Sonderreserve .. 99 800 46 Braunschweig, den 4. Aril 1rd, Schecks u fremde Zinssche ine 137 50 Pfandbrie fumlauf: * 1 Effelten ĩdav. h it Had ho. or mri ri o 5g ooo, . eigene Goldpfandbrie fe) 516 67725 dav. getilgt 102 000, 2 22822 55 . abs 5 z ' 39 ĩ die e us 33 ö 22 804 30475 pb) 7 R. II . 2 Ganter'sche Brauerei Gesellschast A.-G., Freiburg im Vreisgau. . S es- me- i, e n. Bermögensrechnung vom 30. September 1928. . Gi Ri Is, 546, 360 Re r 2 s 100. JJ /, —— n fa, Borschüsse auf Hypotheken 5 405 62261 e 8 R. V GSI 300M. 19 0568 100 — Brauerei 69 Jqo0 ] Stammaktien. . .... 2200 000 — Vorschüsse auf Kommunal . Guthaben des Reiches und Häuser.. . 90 9000 — Vorzugsaktien 200 000 — darlehen,... Sols C00. der Länder... .. . 0 031 500 - Einrichtung... 198 000 — Rücklage, gesetzliche .. 240 900 — Debitoren 338 576 49 Kreditoren. 270 009 32 Wertpapiere 797 430 — L. Ganter Stiftung. o50 000 — Rückständige Zinsen auf wa as Nicht eingelöste ginsscheine 11700 Kassenbestand? “ 6 726 33 Gidubiger .. 1 096 879 73 Hypotheken. 5 926 kJ 368 30887 Schuldner... 945 869 80 Gewinnanteile, unerhoben 1400 — Einrichtung.. 48 917 0* . Bo nne . 298 742 — Reingewinn 192728 .. 17 488 40 Vis J 37s e Betrieb srechnung. usgaben. zum 31. Dez em ber 1928. Einnahmen. , J . d ,, RM 8 . U huß 1927/28 174 488 40 All ine Verwaltungs Gewinnvortrag 37447 eibungen: eberschuß 192728... 8 gemei e — tagt. . . 15 000 366 HJ 3490 849 14 Hypothekenzinsen . 1262 84115 8 6 20 000 — Pfandbriefzinsen J 848 83 Provisionen Leinschl Reichs⸗ Einrichtung.... 22 000 Gewinn einschl. Vortrag 368 308 87 == ,. , Reingewinn 192728 .. 117488 1. . ö n men, . 14 enlad Sonstige Zinsen u. Erträge 138 1564 76 Die 42. Jahresversammlung hat die Verteilung von 699 auf die ausgegebenen . R , a
Von dem Gewinn sind RM S0 000, — dem gesetzlichen Reserve fonds und RM 59 814,38 der Disagioreserve zugeführt worden, RM 23 917, 4 entfallen auf Abschreibungen, RM 200 00, — auf die Dividende, restliche RM 4577,45 werden auf neue Rechnung vorgetragen.
Von den durch die Gesellschaft ausgegebenen Pfandbrie fen und Kommunal⸗ obligationen befinden sich zurzeit im Umlauf:
GM 4140 100, — 79 Pfandbriefe Reihe 11 1 ss84 100, — 8h n 1 „2 700 800, — 84h k „1X 1 702 600, — S5 . 3 „g 967 000, — 6h. k
261 800, — 865, Kom munalobligationen VI.
Berlin. im März 1929. ; ö Deutsche Woh nstãtten⸗Hypothekenbanut Aktien geselsch aft.
Auf Grund vorstehenden Prospekts sind Goldmark 5 9900 000. — S824 Goldpfandbriese Reihe Y der Deutschen Wohnstätten⸗Hypothekenbank Aktien geselljch aft ʒu Berlin (Eine Goldmark gleich dem Preise von 1a Eg Feingold; frühere Kündigung als zum 1. Januar 1934 ausgeschlossen; Rück⸗ zahlung bis spätestens 1. August 1971.) Buchstabe A Nr. 0001. -= 0200 — 200 Stück zu je GM 5000, —— GM 1000 900, — B
[ Qn - Mon 69090 , , 2000, — — 1000 909 . Mol -= 2200 = 1509), 1009. — „ 1800 900. 9 D , 2201-4200 - 2000, , 500, — — , 1000 000 — n , Tol = 6a = oe, , , , oo , 200 gor n * a0 -= 8200 — MM,, , oo = 00 Coo =
8200 GM 5000 009, — zum Handel und zur Notiz an der Berliner Börse zugelassen worden. Berlin, im März 1929. Preußische Staats bauk (Seehaudlung). Direction der Dis conto⸗Geseltschaft. Reich s⸗Kredit⸗Gesellschaft Attiengeselischaft.
Deckung und über deren Eintragung in das Hypothekenregister. Die Pfandbriefe
*
d
Dentsche Bau⸗ nnd vod enbank Aktien geselischaft.
. ö.
.
Erste Zentralhandelsregisterbeilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich
Vr. 8g.
1929
S —
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63
— — — — — 5 — 83 . 2 83 — Inhaltsübersicht. Anzeigenpteiß für den Raum emer 1 andels register. fünfgespaltenen Petitzeile 1, 00 Gb ö mw, ie Geschäftss Vereinsregi er, . w , die Geschäftsstelle an 4. Genossenschaftẽregister Befristet⸗ Anzeigen müssen 3 Tage 5. Musterregister, vor dem Einrückungstermin bei der 6. Urheberrechtseintragsrolle, Geschäftsstelle eingegangen sein 7 Konkurse und Vergleichssachen. 8. Verschiedenes. 8 8 4 8
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
33. Keine Börsenumsatzsteuerpflicht bei Vereinbarung der Zurückübertragung erworbener börsenumsatzsteuer⸗ pflichtiger Gegenstände an den Veräußerer zu vereinbarter Zeit. A. hat seinen ihm an einer Zuckerfabrik G. m. b. H. zu⸗ tehenden Geschäftsanteil in Höhe von 6000 RM an den Be⸗ chwerdeführer, seinen Pächter, mit der Verabredung abgetreten, aß die Abtretung nur so lange wirksam sein solle, als Beschwerde⸗ führer Pächter des dem A. gehörigen Ritterguts sei. Ein Ent⸗ gelt ist nicht vereinbart worden. Die Abtretung ist erfolgt, weil mit dem Anteil eine Rübenlieferungsverpflichtung verbunden war, die der bisherige Anteilseigentümer mangels weiteren landwirt⸗ chaftlichen Grundbesitzes nicht hätte erfüllen können. Das
inanzamt hat von dieser, vom Beschwerdeführer in notariellem
rotokoll vom 3. Januar 1924 angenommenen Veräußerung des Geschäftsanteils auf Grund von § 35a des Kapitalverkehrsteuer⸗ gesetzes Börsenumsatzsteuer gefordert und im Einspruchsbescheide vom 31. März 1928 diese Forderung aufrechterhalten. Die Vor⸗ entscheidung ist dem aus der bereits im Einspruchshescheide ge⸗ gebenen Begründung beigetreten, daß die Entgeltlichkeit der Ab— tretung in der Verpflichtung zur Rückgewährung des Anteils liege. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Börsenumsatzsteuer ist eine Form der Besteuerung des Kapitalumsatzes. Die Eigentumsverschaffung, auf die das Anschaffungsgeschäft gerichtet ist, muß daher in solchen rechtlichen Formen erfolgen, daß der Er— werber die wirtschaftliche Verfügungsfreiheit, insbesondere die Möglichkeit freier Veräußerung erhält, und daß der, Veräußerer dafür im Umtausch einen Gegenwert empfängt. Diese Voraus⸗ setzungen sind allerdings auch gegeben, wenn die Gegenleistung
nicht in Geld, sondern in der Gewährung von Gegenständen der⸗
9
in Art, wie die hingegebenen waren, besteht. Denn eine olche Vereinbarung beschränkt den Erwerber nicht, über die ihm lelieferten Gegenstände nach Belieben zu verfügen und sie be⸗ iebig zu verwerten. Daß der Gesetzgeber Geschäfte dieser Art an sich als . numsatzsteuerpflichtige Geschäfte ansieht, ergibt . aus §8 Ed, § 56 Satz 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes. Die etztere Vorschrift macht nur die Einschränkung, daß die Rück⸗ währ eines gleichen Betrags oder einer gleichen Menge der . Gegenstände nicht als ein zweites Anschaffungsgeschäft angesehen werden, die Steuer vielmehr im ganzen nur einmal entrichtet werden soll.
Die Sache liegt aber anders, unter der Vereinbarung veräußert sind, daß der Empfänger sie selbst nach kürzerer oder längerer Zeit, an den Veräußerer zurück zu übertragen hat. Denn damit hört die Rückübertragung auf, ein Entgelt für die Ueberlassung der Gegen⸗ stände zu beliebiger wirtschaftlicher Verwertung zu sein. Ein Umsatz liegt nicht vor. Die Verpflichtung zur Zurücklieferung wird zu einer Beschränkung der Entäußerung, und die Rück⸗ lieferung stellt nichts als die Verwirklichung dieser Beschränkung dar. Denn mag auch die eigentümliche Ueberlassung dem Er⸗ werber die Fruchtziehung (Bezug von Zinsen. Dividenden und sonstigen Gewinnanteilen) gewähren, so fehlt ihm doch die für den Kapitalumsatz wesentliche Befugnis, durch eigenen Umsatz der Gegenstände ihren Wert für sich zu mobilisieren. In diesem Sinne . der Reichsfinanzhof bereits in einem früheren Urteil das
orliegen eines börsenumsatzsteuerpflichtigen Anschaffungs⸗ geschäfts in einem Falle verneint, in dem eine Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft Wertpapiere precario zu Eigentum über⸗ tragen hatte. Steht hiernach die Rücklieferungsverpflichtung zur Lieferung auch im vorliegenden Falle nicht im Verhältnis von Leistung und . so fehlt es an dem dem Anschaffungs⸗ geschäft begriffswesentlichen Erfordernis eines Entgelts. Hieraus ergibt sich die Freistellung des Beschwerdeführers von der Börsen⸗ umsatzsteuer. (Urteil vom X. Februar 1939. 11 A 7529.)
4. Keine Vermutung, dasß der alleinige Gesellschafter⸗ Geschäftsführer einer G. m. b. 5. Angestellter der Gesell⸗ schaft ist. Einkommensteuerliche Behandlung der über „Privatkonto“ kreditierten Entnahmen eines solchen Ge— sellschafters. Die alleinige Gesellschafterin und Geschäfts⸗ führerin der in Anspruch genommenen G. m. b. H. hat in den Jahren 1924— 1977 die zum Lebensunterhalte für sich und ihre Jamilie erforderlichen Beträge laufend in stets wechselnder Höhe aut der G. m. b. H. entnommen. Mit den entnommenen Summen wurde ihr „Privatkonto“ bei der G. m. b. H. belastet. Entgegen dieser die Geschäftsführerin⸗-Gesellschafterin als Schuldnerin der G. m. b. H. behandelnden Buchung will das beschwerdeführende Finanzamt die Entnahmen als der Lohnsteuer zu unterwerfendes
ehalt der Gesellschafterin in ihrer Eigenschaft als Geschäfts⸗ führerin betrachtet wissen. Dem kann — in Uebereinstimmung mit der Vorbehörde — nicht zugestimmt werden. Wenn es auch bei der sogenannten Einmanngesellschaft“ infolge ihrer An⸗ erkennung als selbständiges gewerbetreibendes Steuersubjekt rechtlich nicht ausgeschlossen ist, daß der die Gesellschaft völlig be⸗ herrschende Gesellschafter in ein besonderes Angestelltenverhältnis zu der Gesellschaft tritt, so kann doch ein solches Vexhältnis keines⸗ wegs vermujet werden, wie das scheinbar das Finanzamt an⸗ nimmt. Eher wird gerade bei der Einmanngesellschaft die um⸗ gekehrte Vermutung gelten können. In der Regel behandelt der Einmanngesellschafter den Betrieb der Gesellschaft wirtschaftlich wie seinen eigenen. Er will, wie der Einzelkaufmann, die — hier in besondere Form gekleidete — gewerbliche Erfolgsquelle für sich ausschöpfen, nicht aber sich in ein vom Erfolge der Gesellschaft unberührtes Abhängigkeitsverhältnis, dessen Inhalt Arbeitspflicht für andere, fremde Interessen ist, begeben. Es wird also so⸗ gar oft selbst bei Vorliegen eines mit dem Gesellschaftsvertrage nicht zufammenhängenden, offenkundigen, selbständigen Dienst⸗ vertrag in Zweifel gezogen werden können, ob nicht die wirtschaft⸗ liche Absicht weniger in der ernstlichen Begründung einer Dienst⸗ pflicht bestand als vielmehr in einer gleichmäßigen Ausschöpfung der Erfolgsquelle, also der Erzielung einer Gewinnausschüttung“, § 387 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Vgl. auch Entsch. des RFöofs Bd. 21 S. 1 und Steuer und Wirtschaft 1928 Nr 158, 1929 Nr. 123. Im vorliegenden Falle ist keinerlei Anhalt dafür vorhanden, daß die kreditierten Entnahmen Gehalt bilden
wenn die Gegenstände nur
*
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Gesellschaft
könnten. Einmal ist von einem besonderen Arbeitsvertrage nirgends die Rede, noch ist er etwa aus den Umständen zu ent— nehmen. Im Gegenteil spricht — was mit Recht die Vorbehörde besonders betont — das Fehlen jeglichen festgelegten Planes für die Höhe der Entnahmen, die einzig von der Willkür der Ge— sellschafterin bestimmt wird, dagegen. Ferner zeigt die Art der buchlichen Behandlung der Entnahmen in Verbindung mit den Aeußerungen der Gesellschafterin gerade, daß es sich hier um einen der vorhin angedeuteten typischen Fälle handelt, wo der Gesell⸗ schafter sich wie der Inhaber eines eigenen Betriebs benimmt. Er entnimmt, wie dieser, die für den Lebensunterhalt nötigen Beträge aus der Kasse der G. m. b. H. Ebensowenig, wie solche Entnahmen beim Einzelkaufmann den Gewinn beeinflussen können, sollen sie dies hier tun. Deshalb wird das „Privatkonto“, das hier infolge der rechtlichen Selbständigkeit der Gesellschaft den Charakter eines echten Debitorenkontos trägt, mit den Beträgen beiastet. Soweit ein Gewinn entsteht, tritt eine Entlastung dieses Kontos ein, d. h. der Gewinn wird durch Aufrechnung mit der Schuld ausgeschüttet. So ist der Gewinn aus dem Jahre 1924 behandelt, wie sich aus der Verlust⸗ und Gewinnrechnung 1924 und der Entwicklung des Privatkontos im Jahre 1926 ergibt; und ehenso sollen nach den Angaben der Gesellschafterin die künftigen Gewinne verrechnet werden. Wenn allerdings die Gesellschafterin weiter erklärt, daß die Entnahmen für den Fall eines Gewinns als Gehalt angesehen werden sollen, so wäre eine solche be⸗ dingungsweise Behandlung des wirtschaftlichen Gewinns als Unkosten der Gesellschaft für die Steuerbehörden nicht bindend, selbst wenn man ein Angestelltenverhältnis unterstellen wollte. Eine entscheidende Bedeutung kommt dieser letzten Erklärung hier aber auch schon deswegen um so weniger zu, weil sie weder mit dem bisherigen tatsächlichen Verhalten noch mit der vorangehenden Aeußerung, die Entnahmen stellten Entnahmen auf künftigen Gewinn dar, in Einklang zu bringen ist. Es ist möglich, daß im Einzelfalle der entnommene „Verbrauch“ des Gesellschafters wirt⸗ schafklich eine Gewinnausschüttung sein kann. Dann wäre die Aktivierung der Entnahmen eine Umgehung. So liegt der Fall aber hier offenbar nicht. Denn die G. m. b. H. hat in den letzten Jahren mit verhältnismäßig geringem Nutzen gearbeitet, der bei weitem nicht an die Summe der Entnahmen heranreicht. Wollte man die Entnahmen als Gewinnausschüttung betrachten, so würde das unannehmbare Ergebnis eintreten, daß die Gesell⸗ schaft weit mehr als ihr gesamtes Vermögen als Gewinn aus⸗ geschüttet hätte. Es wird hiernach im vorliegenden Falle lediglich darauf zu achten sein, daß der Gewinn der Gesellschaft aus dem Jahre 1926 durch Verrechnung mit dem Privatkonto tatsächlich ausgeschüttet ist. Ein dem eben erwähnten gleiches unannehm⸗ bares Ergebnis müßte übrigens die Folge sein, wenn man der Ansicht des beschwerdeführenden Finanzamts folgend die Ent⸗ nahmen, noch dazu gegen den offenbaren Willen der Gesellschaft, als Betriebsunkosten zulassen wollte. Auch dem vom Finanzamt in den Vordergrund seiner Ueberlegungen gestellten Gedanken, die Forderung der Gesellschaft an die Gesellschafterin sei im Konkurs⸗ fall mangels sonstigen Vermögens der Gesellschafterin wertlos, kann nach dem Gesagten keine wesentliche Bedeutung für die Ent⸗ scheidung der hier strittigen Frage zukommen. Inwieweit er etwa in Verbindung mit der Ver m gen und Stammkapital der stark übersteigenden Gesamthöhe der Entnahmen Raum zu Untersuchungen über die Richtigkeit des ausgewiesenen Gewinns der Gesellschaft geben könnte, darauf braucht hier nicht näher eingegangen zu werden. Nach alledem läßt die Vor— entscheidung einen Rechtsirrtum nicht erkennen, wenn sie die Lohnsteuerpflicht hinsichtlich der Entnahmen verneint hat. (Urteil vom 6. Februar 1929. VI A 52028.)
35. Voraussetzung für die Uebernahme von Wert⸗ papieren aus dem Betriebsvermögen eines Kaufmanns in sein Privatvermögen. Die Beschwerdeführerin ist eine offene Handelsgesellschaft, deren Gewinn im Steuerabschnitte — 1926 — einheitlich festgestellt worden ist. Gesellschafter sind zwei Brüder, die das Geschäft im Jahre 1913 vom Vater übernommen haben. Zu Beginn des Steuerabschnitts waren als Teil des Gesell⸗ schaftsvermögens Wertpapiere in die Bücher eingetragen, welche damals zu 49 685 RM zu Buch standen. Auf Ende 1926 sind diese Papiere mit dem angegebenen Buchwert auf Privatkontis der Gesellschafter abgebucht worden. Der Kurswert der Papiere war Ende 1936 123 386 RM. Finanzamt und Finanzgericht haben den Differenzbetrag von 123 336— 49 685 — 73701 RM als Gesellschaftsgewinn behandelt. Für die Beschwerdeführerin ist früher vorgetvagen worden, die Wertpapiere seien 1924 beschafft worden, damit Ausgleich vorhanden sei für Aufwertungsver⸗ pflichtungen, melche die Gesellschafter Mutter und Schwester gegen⸗ über für übernommene Grundstücke zu leisten hätten. Buchung zum Gesellschaftsvermögen sei nur 36 weil das das Finanz⸗ amt gewünscht habe, da auch die Grundstücke in der Bilanz der Gesellschaft zu erscheinen hätten. Nachträglich habe das Finanz— amt anerkannt, daß die — den Gesellschaftern gehörigen — Grund⸗ stücke nicht für die Gesellschaft zu bilanzieren seien. Deshalb hätten auch die Ausgleichsansprüche und die zugehörigen Wert⸗ papiere aus deren Bilanz „verschwinden“ müssen. Im Hinblick hierauf hätten die Gesellschafter ihre Treuhandgesellschaft, die die Bücher führe, schon anfangs 1926 angewiesen, die Papiere nun auf Privatkono der Gesellschafter zu buchen. Die Buchung auf Ende 1928 sei, übrigens erst im März 1927, nur deshalb erfolgt, weil die Treuhandgesellschaft den Gesellschaftern auf ihre Weisung erwidert habe, buchmäßig werde das erst auf Ende 1926 be⸗ handelt. Die Wertpapiere seien als solche der Gesellschaft von Anfang an bei der Bank — Dortmunder Bankverein — hinter⸗ legt gewesen, wo sie jetzt noch so hinterlegt seien. In der Folge, befonders in der Rechtsbeschwerde, ist für die Beschwerdeführerin der Standpunkt vertreten worden, jedenfalls sei die Anweisung von Anfang 1925 maßgebend; schon hierwegen komme aus den Kurssteigerungen 19265 kein Gewinn in Frage. Auch seien die Gesellschafter bereit die Papiere auch jetzt wieder als solche der Gefellschaft buchmäßig behandeln zu lassen. Bei dieser Einstellung der Gesellschaft und der Gesellschafter hätte das Finanzggericht zu⸗
nächst der ersten Behauptung nachgehen müssen, es handle sich sachlich bei den Wertpapieren von Anfang an überhaupt nicht um Gesellschaftzwermögen. Spricht allerdings eine gewisse Vermutung aus der Buchung dafür, daß die Papiere in der Tat Gesellschafts⸗ vermögen geworden sind, zumal da es sich um Schulden zu handeln scheint, die aus der Uebernahme des Geschäfts bestehen, so ist doch die buchmäßige Behandlung nicht schlechthin entscheidend. Es kann immerhin auch so liegen, daß in der Tat die Wertpapiere das Gesellschaftsvermögen nicht berührten und nur formell Buchung für die Gesellschaft erfolgt ist. Weil dem das Finanz- gericht nicht näher nachgegangen ist, mußte die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zu weiterer Prüfung an das Finanzgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird näher aufzuklären haben, aus welchen Mitteln, für wen und zu welchem Zwecke die Papiere in Wahrheit beschafft worden sind und daraus die nötigen Folgerungen ziehen müssen. Dabei wird das Finanz— gericht angesichts des vorliegenden Buchprüfungsberichts und im Hinblick auf 5§5 20, 1066, 107 des Einkommensteuergesetzes auch zu klären haben, warum — anscheinend dieselben — Papiere früher mit 26 460 RM und dann mit B 843 RM zu Buch standen. Kommt bei weiterer Prüfung das Finanzgericht zu dem Ergebnis, daß die Papiere in der Tat zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehörten, dann wird auf Grund der ermittelten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zunächst weiter zu prüfen sein, ob es kauf⸗ männisch angängig war, die Papiere überhaupt aus dem Betriebs⸗ vermögen der Gesellschaft herauszuziehen. Es kann dazu zu er⸗— wägen sein, wie die Lage wäre, wenn etwa Rechte stiller Gesell⸗ schafter oder Angestellter mit Gewinnbeteiligung berücksichtigt werden mußten (öder müssen?). Sodann aber darf der Buchung der Entnahme auf Ende 1926 wiederum nicht ohne weiteres aus schlaggebende Bedeutung beigelegt werden. Wenn ein Einzel⸗ kaufmann Papiere aus feinem Betriebsvermögen in sein Privat- vermögen übernehmen will, so wird zur Ausführung dieses Ent⸗ schlusses eine Feststellung im Tagebuch ausreichen, aber auch in der Regel erforderlich sein; einer Anzeige an die Bank, bei der die Papiere liegen, wird es nicht bedürfen. Bei der offenen Handelsgesellschaft ist zu beachten, daß es eines Gesellschaftsvertrags bedarf, wenn Gegenstände der hier fraglichen Art aus dem Be⸗ triebsbermögen der Gesellschaft in das Privatvermögen der Teil⸗ haber oder eines der Teilhaber übernommen werden sollen. Ein
solcher Vertrag ist erforderlich und reicht aus; er kann auch mündlich abgeschlossen werden. Aber für den Nachweis, daß eine solche Vereinbarung für einen bestimmten Tag getroffen
worden sei, wird in der Regel eine Feststellung zu den Büchern oder dergleichen zu verlangen sein; das schon deshalb. damit fest⸗ gestellt werden kann, ob es sich bei der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern um fofortige Ausführung oder nur um eine Ab⸗ machung für die Zukunft handelte Hier hat die Beschwerde⸗ führerin erklärt, sie habe zu Anfang 1925 ihre- Buchführungsstelle mitgeteilt, daß die Papiere auf Privalkonto der Gesellschaft ver⸗ bucht werden sollen. Eine solche Erklärung kann genügen. Das Finanzgericht wird den etwa hierzu gepflogenen Schriftenwechsel einzuziehen oder sonst festzustellen haben, was damals zwischen den Gesellschaftern und der Buchführungsstelle vereinbart worden ist, und daraus zu folgern haben:
1. ob die Gesellschaft anfangs 19226 ihre Buchführungsstelle — endgültig — angewiesen hat, die Papiere auf Privatkonto zu übertragen, 2. ob die Antwort der Treuhand⸗A⸗G., derartiges pflege man am Jahresschluß zu machen und die Stellungnahme der Gesellschafter zu dieser Antwort einen Schluß darauf erlauben, daß die Gesellschafter sich dem dohin angeschlossen haben, daß die Papiere nun doch erst zu Ende 1925 aus dem Betriebsvernögen der Gesellschaft ausscheiden sollten.
Das Gegenstück wäre, daß die Buchung lediglich aus formellen Gründen hinausgeschoben werden sollte. Außerdem ist, namentlich auch im Hinblick auf die Erklärung der Beschwerde⸗ führerin, fie sei bereit, die Buchung auf Ende 1926 als unwirksam zu erachten, noch folgendes zu bemerken: Sowohl die Gesellschafter, wie die Buchungsstelle, scheinen angenommen zu haben, daß die Papiere jederzeit einfach zum Buchwert in das Privatvermögen übernommen werden könnten. Es fragt sich, ob und wie lange derart wirtschaftlich bedeutsame Irrtümer — Fragen des bürger⸗ lichen Rechts, Schutz des Dritten, der die Erklärung entgegen⸗ nimmt, usw. kommen hier nicht in Betracht — durch Rücknahme (Stornierung) der durch sie veranlaßten Maßnahmen wieder aus geglichen werden können, wenn im übrigen — die Papiere liegen. wie bisher, noch bei der Bank — die Maßnahmen noch keine Wirkung gehabt haben. Gesetzt den Fall ein Eintzellufmann oder eine offene Handelsgesellschaft hätten lediglich zum Memorial fest⸗ gestellt, daß Wertpapiere ins Privatkonto übertragen werden sollen und werden nun darauf aufmerksam gemacht, daß der Kursunterschied noch oben als Gewinn zu behandeln sei, und sie machen daraufhin den Vermerk im Memorial rückgängig: soll das, wenn der Fusammenhang klar nachgewiesen ist, und Schie—⸗ bungen weder von Anfang an, noch in Versuchen einer Aus⸗ nützung etwa später wieder nach anderer Richtung erfolgter Kursänderungen in Frage kommen einkommensteuerrechtlich un-= beachtlich sein? Nach bürgerlichem Recht kann in Frage kommen, ob Rechte Dritter, z. B. die eines stillen Gesellschafters oder eines Angestellten, dessen Gehalt zum Teil in Gewinnbeteiligung besteht durch derartige Rückgängigmachungen berührt werden. Aber au hier wird sich weiter fragen, ob Treu und Glauben zulassen, einen derartigen Irrtum auszunützen und weiter, ob die Steuerbehörde auch dann an dem starr formalen Rechtsstandpunkt festhalten darf, wenn die Beteiligten mit der Rückgängigmachung einverstanden sind und endlich, ob dem steuerrechtlich nicht gleich steht, wenn solche Drittbeteiligten überhaupt nicht vorhanden sind. Sollte das Finanzgericht bei Prüfung dieser Frage zu dem Ergebnis kommen, daß der Rückgängigmackung an sich nichts im Wege steht, so wird es weiter unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs noch zu prüfen haben, ob hier die Gesellschaft berechtigt ist, derartige Berichtigungen oder Aenderungen der ausgewiesenen Steuerbilanz noch im Rechtsmittelverfahren durch- zusetzen. (Urteil vom 18. Februar 1929. VI A. 1659s29.)
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