1929 / 125 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Jun 1929 18:00:01 GMT) scan diff

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Zweite Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 125 vom 1. Inni 1929. S. 2. 3

121709] SGllana am 31. Dezember 1928.

Vermögenswerte. Mp. 7) Fabrifen, Betriebe und Län⸗ dereien V 1337643133 Kasse und Banken. 179 23477! Außenstände .. 43 0 y Wechsel .. 6 237

205 87970 346 57280

Wertyapiere ; Hypotheken ...

Schöne bergerstr. S6 A. G, Berlin. In der (Generalversammlung vom 26. Februar 1929 wurden an Stelle des bisherigen Aufsichtsrats, Herrn Dr. Ludwig Groeger. Bratislava, die Herren Bruns Friedemann. Berlin W. h6, Tauentzien— straße 10 zum Vorsitzenden des Aussichts—⸗ rats und Karl Wilke, Berlin W. ho. Ansbacher Str. 50, zum stellvertretenden Versitzenden des Aussichtsrats gewählt. Berlin, den 28. Mat 1929. 21286

5919 176 05

Verbindlichkeiten.

Aktienkapital - 3 402 000 Reservefonds . 341 000 Svezialreservefonds . 400 000 Erneuerungsfonds . 10090000 Schulden 476 045 52 Gewinn⸗ und Verlustkonto 300 130353

5919 176105 Gewinn⸗ und Verlustkonto für 1928.

An Soll. b * Abschreibungen u. Unkosten S889 357 52 Steuern . 418 846 93 Steuern 448 81693 dazu Steuern und

soziale Lasten der Betriebe 257 880,7! Gs 777 a Gewinn: Vor⸗ trag aus 1927. 6108,77 Reingewinn für ö. 1928 294 021 76 300 1210 * 1638 334 8

Per Haben.

Vortrag aus 1927 ... 6 10877 e 163222621

1 638 33498

Stettin, den 15. März 1929.

Pommerscher Induftrieverein auf Aktien.

Quist orp. Dr. Jahn.

Vorftehende Bilanz und das Gewinn-

und Verlustkonto sind von uns gepiüft

und mit den vorgelegten Geschäftsbüchern

übereinstimmend befunden. Stettin, den 22. März 1929.

Kurt Jonas, beeideter Bücherrevisor. EC Hube.

3 2

se ds.

Aktiva.

RM Kassenbestand ö 10 01543 J 1200 Büroeinrichtung .... 1 rn, . 574 760

Schu ner, 6652 184 35

BVassiva. Mientan nne, . 126 000 Reservefonds ...

Gläubiger .... Delkredere ... Gewinn:

. 5 000

1 Vortrag aus 1927 1

5 934, 10 Gewinn in 1928 26 405,38

6

Dividende m. 25 200,

——

Vortrag auf nene Rechng. J 139,18

. davon 20 90, I 2*

713978

652 18413. Bremen, den 31. Dezember 1928. Frachtverkehr Aktien⸗Geseltsch aft. (Unterschrist.)

Der Nufsichtsrat. Carl Meentzen.

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Ol

Geprüft und mit den Geschäftsbüchern

übereinstimmend befunden. Bremen, den 6. März 1923. Conr. Bolte.

Gewinn⸗ und Verlustaufstellung am 31. Dezember 1228. Verlust. RM 19

Handlungs⸗ und Betriebs⸗ unkosten, Steuern, ginsen, Abschreibungen usß.. 1 414 906 82

Gewinn: 1

Vortrag aus 1927 5 9234,40 Gewinn in

1998... 26 405638

N Fr s davon 20 60 Di⸗ vidende mit 26 200, 26 200 Vortrag a. n. Rechnung. 139,78 7139/8

. Gemini. Csewinnvortrag aus 1927. Betriebseinnahmen ...

5 934340 144131220

Tr, ssh

Bremen, den 31. Dezember 1928. Frachtverkehr KAttien⸗Gesellschaft. (Unterschrift.) Der Anfsichtsrat. Carl Meentzen. Geprüft und mit den Geschäftsbüchern übereinstimmend befunden.

Bremen, den 6. März 1929.

Conr. Bolte.

In unserer am 9. März 1929 stattge⸗

mdenen ordentlichen Generalversamm⸗

ng ist für den saßungsgemäß und nach n des Aufsichtsrats aus dem Aufsichts rat ausscheidenden Herrn Carl Meentzen dieser einstimmig dirrch Zuruf wiedergewählt worden.

öffentlich angestellter

66 20792

25 200 . 163 6446,

I27 1097 Betannimachung.

Der Reichsrat hat in seiner Sitzung am 25. April 1929 die von der ordent⸗ lichen Generalversammlung der Aktionäre der Berliner Hypothekenbank A. G. in Berlin am 7. März 1929 beschlossene Aenderung der 7, 33 und 38 der Bank⸗ satzung genehmigt.

Die Aenderungen betreffen die Gewinn— beteiligung neuer Attien, die Vergütung des Aufsichtsrats und die Hinterlegung der Aftien für die Generalversammlung. Berlin⸗Schöneberg, den 22. Mai 1925. Der Polizeipräsident von Berlin.

m

; (ingo).

A. Einnahmen.

22151

Elektra. Aktiengesellschaft, Dres den Herr Bankier Julius Heller, Dresden, ist infolge Ablebens aus dem Außsicht⸗ rat unscrer Gesellschaft ausgeschieden. Neu in den Aufsichtstat wurde Herr Bankier Alfred Heinsch, Dres den gewählt. Dresden, den 28. Mai 1925. Der Vorstand.

21281

Aufforderung. Die Tuchfabrik Werner Steprath Aktien⸗Gesellschaft in M. Glad⸗ bach hat in ihrer Generalversammlung vom 27. Mai 1929 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen. Als Liquidator wurde der bisherige Vorstand, Herr Leon— hard Mackels aus M.⸗Gladbach, bestimmt. Die sämtlichen Gläubiger der vorgenannten Gesellschafst werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden.

M. Gladbach, den 28. Mai 1929. Tuchfabrik Werner Steprath Aktien⸗Gesellschaft.

Der Liquidator Mackels.

18840

Unter Hinweis auf die in der General⸗ versammlung vom 4. Mat 1929 beschlossene Auflösung der Gesellschaft werden die Gläubiger derselben hiermit zur unver— züglichen Anmeldung ihrer Ansprüche auf— geordert.

Seesen, den 21. Mai 1929. Braunjchweigische Blechwarenwerke Seesen, Aktiengesellschaft.

Der Liquidator: F. Biel.

19593

Bilanz der „Agib“ A.⸗G. Aktien⸗ gesellschaft für industrielle Beteili⸗ gungen ver 31. Dezember 1928.

Attiva. RM 4 An Beteiligungskonto .. 2000 = Pa ssiva. ,,, 5 000 Genehmigt:

München, den 14. Mai 1929. Agib Akttiengesellschaft München. von Liechtenstern.

Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Dezember 1928. I. Lebensversicherung.

Sanus“ Hamburger Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft, Hamburg.

Ruhrgas Attiengefsellschaft, Essen.

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 17. Junt 1929,

vormittags 11 Uhr, im Kaiserhof in Essen statifindenden ordentlichen Ge⸗ neralversammlung ein.

Tagesordnung:

1. Vorlage der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Ge⸗ schäftsjahr 1928 sowie des Geschäfts⸗ berichts mit Bemerkungen des Auf⸗ sichts rats.

2. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

3. Entlastung des Vorstands und des Aussichtsrats.

4. Bericht des Vorstands über die Ent⸗ wicklung des Unternehmens im lau⸗ fenden Jahre.

5. Genehmigung der Uebertragung von

Aktien. (22162

6. Verschiedene3z.

Essen, den 31. Mai 1929. Ruhrgas Aktiengesellschast.

Der Vorstand.

KR. Ausgaben.

Ii, Ws 55

. I. Ueberträge aus dem Vorjahre: Rae 9 J. Zahlungen für unerledigte Versicherungsfälle der Vorjahre aus selbst ab⸗ Roe . . 1. Vortrag aus dem Ueberschusse ...... 148901 geschlossenen Versicherungen: 2. Prämienreserven ..... .... 4 269 709 , 34 125 3. Prämienüberträge .... . . 2248 157 2 i nn ge ten ülele Q 4. Reserve für schwebende Versicherungsfälle .. 42 130 II. Zahlungen für Versicherungsverpflichtungen im Geschäftsjahr aus selbst 5. Gewinnreserve der Versicherten .... 1157 59699 abgeschlossenen Versicherungen für: p 540 000 J. Kapitalversicherungen auf den Todesfall: 6. Sonstige Reservlen ..... JJ 238 29203 e nnttle-·--, Jö8 766 90 1 7. Aufwertungsstock: Bestand am 1. Januar 19283 6430 37415 ) zurückgestell t. 21 117 ö. z I65 597 49 2. Rentenversiche rungen: 21 ö . 79 20686 a) geleistet abgehoben.. , 28 788 98 II. Prämien für: b) zurückgestellt (nicht abgehoben)... . J. Kapitalversicherungen auf den Todesfall: III. Vergütung für in Rückdeckung übernommene Versicherungen: a) selbst abgeschlossene. . 6265 193115 1. Prnmienreserveerg nnn 106 302 69 b) in Rückdeckung übernommene... 174 806 38 2. eingetretene Versicherungsfälle .... 79 500 - 2. Rentenversicherungen: 3. sonstige vertragsmäßige Leistungen ... 41 36272 a) selbst abgeschlo ene... 52 357 IV. Zahlungen für vorzeitig aufgelöste selbst abgeschlossene Versicherungen b) in Rückdeckung übernommene... ,, JJ 116 653 35 ,,,, 17 88713 V. Rückversicherungsprämien für Kapitalversicherungen auf den Todesfall 1 535 60386 IV. Kapitalerträge: VI. Gewinnanteile an Versicherte . 7192141 1. Zinsen für festbelegte Gelder... 424 023 96 VII. Verwaltungs kosten: 1 2. Zinsen für vorübergehend belegte Gelder .. 52 190 34 1. Abschlußkosten (erstmalige Kosten). .. . 1 309 328 70 3. Mietserträge k 5 * 156 469 17 2. sonstige Verwaltungskosten 2 8 2 2 587 774 44 V. Gewinn aus Kapitalanlagen: . 3. Steuern und öffentliche Abgaben.... 103 56250 2. 1. Kursgewinn ; K 4 96669 VIII. Abschreibungen 2 2 2 2 * 18 885 53 9h 2. Sonstiger Gehn, ; 9968 98 IX. Kursverlust wd j.) 2 2 2 * 9267 7122 VI. Vergütung der Rückversicherer . .. 11539 011389 X. Prämienreserven am Schlusse des Geschäftsijahrs. .... 714161 097 VII. Sonstige Einnahmen.. 167 490 41 XI. Prämienüberträge am Schlusse des Geschäftsijahrs. .... . 2553 629 XII. Gewinnreserve der Versicherten ... 1 757 41999 XIII. Sonstige Reserven und Rücklagen: k 1 , J J 6 50h 581 51 2. Zinsenrücklage für den Aufwertungsstock.. . 65 59749 XIV. Sonstige Ausgaben 2 0 2 2 2 * 271 1281 *. * Gesamteinnahmen E4 625 916 3 Gesamtausgaben Ea 079 a5 i909 A. Einnahmen. II. Unfall- und Haftyflichtversicherung. B. Ausgaben. H . k Fr,, I. Ueberträge aus dem Vorjahre: Rat 9 J. Zahlungen für Versicherungsfälle der Vorjahre aus selbst abgeschlosse nen . w, , 75 568 Versicherungen: . 2. Prämienüberträge ..... w 473 816 1. Unfallversicherungsfälle: K 3. Reserven für schwebende Versicherungsfälle . 329 572 84 3 er iu 84 849 66 4. sonstige Reserven .... 48 353 b) schwebend.⸗.. , 10 374 34 11. Prämien für: 2. Haftpflichtversicherungsfälle: . 1. Unfallversicherungen: ,, w JJ 369 808 50 ö a) selbst abgeschlossene.. 975 436 17 b) schwebend JJ 191 249 45 b) in Rückdeckung übernommene. . 19 46229 II. Zahlungen für Versicherungsfälle im Geschäftsjahr aus selbst abge⸗ ö. 2. Haftpflichtversicherungen: schlossenen Versiche rungen: * a) selbst abgeschlossene.s. ... 2561 2066905 1. Unfallversiche rungsfälle: . b) in Rückdeckung übernommene... 129 876 23 a) erledigt. .., isl! 8s 1'353 n e 20 400 79 b) schwebend ?. 82 734 V. Kapitalerträge: 2. Haftpflichtversicherungsfälle: w . 1 . 62 37945 a) erledigt.. .., 360 371 37 2. 36 000 b) schwebend 2 319 132 50 2 V. Vergütung der Rückversicherer . .. 1348 903 13 III. Vergütungen für in Rückdeckung übernommene Versicherungen: ö VI. Ausgleich für Abschlußprovisionen.. .. 332 13063 J. Unfallversicherungsfälle: k a) gezahlt 2 9 0 9 9 2 9 90 9 9 0 2 2 7678158 P) zurückgestellt k 9 0 9 2 2 3 552 59 2. Haftpflichtversicherungs fälle: . e / 14 351 20 P) zurückgestellt . . 4 . 29 523 50 4 ; 3. sonstige vertragsmäßige Leistungen. .. 39 362 23 IV. Rückversicherungsprämien für: (. , e . er ficht nnn V. Verwaltungskosten: . k 967 414 133 2. sonstige Verwaltungskosten d S84 321 53 3 VI. Pfämienreserven: 1. Deckungskapita! für laufende Renten: a) Unfallrenten: aa) aus den Rennie bb) aus dem Geschäftsjahrrr ... b) Haftpflichtrenten: ö aa) ans den Forsghren 2 564 bb) aus dem Geschäftsjahr . .. 5 993 2. Prämienrückgewährreserven..s. .. 41284 3. Reserven für L. E. U.⸗Versicherungeng .. . 25 832 VII. Prämienüberträge für: ne,, n 236 246 2. Haftpflichtversicherung... . 138 505 VIII. Sonstige Ausgaben: : 1. Abschreibung des Ausgleichs für Abschlußprovisionen 1927... 224 730 3 8 ,,,, d ; 8 885 52 Gesamteinnahmen 1 6 413 1041658 Gesamtausgaben 6 195 594 14] A. Einnahmen. III. &leintebensversicherung. B. Ausgaben. J, RM RM . e . I76 s32 I. Zahlungen für Versicherungsverpflichtungen im Geschäftsjahr aus selbst II. Policegebühren ?.... 22 670 abgeschlossenen Versicherungen.. ... . 11 82 III. Bergütung der Rückversicherer . . 334 459 97 II. Rückversicherungsprämien ...... . 83 11627 IV. Vorausgezahlte Abschlußprovision.. .. 40 785 III. Verwaltungskosten: , : . 2. Verwaltungskosten: 2) Abschlußprovisionen d . 203 172 d) Inkassoprovisionen.. ... 3 139 20 c) sonstige Verwaltungskosten.. .. 154 3650 90 ,,, 5 000 . Rücklage für Werbekosten ..... 60 000 m Gene neeen . 48 84215 Gesamteinnahmen! N74 747152 Gesamtausgaben ! 574 747152

(Fortsetzung auf der folgenden Seite.)

45 500 RM ö hat. 3

Erste Zentralhandelsregisterbeilage

zum Deut schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich

Berlin, Sonnabend, den 1. Juni

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*

Nr. 125.

Erscheint an jedem Wochentag abends Bezugs— preis vierteljährlich 450 Ren Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle 8Ww 48. Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 159 Ge Sie werden au gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

1929

Inhaltsübersicht. Anzeigenpreis für den Raum einer 1. ,, fünfgespaltenen Petitzeile l, oH Ch ö k Anzeigen nimmt die Geschaftsstelle an 1 Gen ossen schaftẽregister. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage 5. Musterregister, bor dem Einrückungstermin bei der 6. Urheberrechtseintragsrolle Geschäftsstelle eingegangen sein . k Vergleichssachen. = 6

Gntscheidungen des Reichsfinanzhofs.

51. Einkommensteuerrechtliche Behandlung der von dem Vermieter auf Grund eines langfristigen Miets⸗ vertrags hergestellten baulichen Einrichtungen. Wer bungs⸗ kosten des Vermieters. Der Beschwerdeführer ist Gewerbe⸗ treibender im Ausland. Er ist Eigentümer eines im Inland gelegenen Hauses und mit Einnahmen aus Vermietung insoweit im Inland beschränkt steuerpflichtig. In dem . waren im Steuerabschnitt offenbar verschiedene Mieter. Bedeutsam ist vor allem der Mietvertrag über den Laden und weitere Räume im Erdgeschoß. Darüber hat der Beschwerdeführer am 7. Sep⸗ tember 1925 mit der Firma F. einen Mietvertrag abgeschlossen, welcher den Beschwerdeführer zu erheblichen baulichen Aende—⸗ rungen und Einrichtungen verpflichtete. Der Mietvertrag ist abgeschlossen für die Zeit vom 1. November 1925 bis 31. Dezem⸗ ber 1935, und zwar mit dem Rechte des Mieters, zum alten Mietpreis noch 5 Jahre weiter zu mieten. Als Mietpreis sind 15000 RM für das Jahr vereinbart. Mit Wirkung schon vom 11. September 1925 an verpflichtete sich der Mieter, zu ven Bau—⸗ aufwendungen in Anrechnung auf den Mietzins 10000 RM in wöchentlichen Raten zu zahlen. Ueber die Bauverpflichtungen enthalten 51 und 5 3 am Ende des Mietvertrags Näheres. In der Folge kamen Mieter und Vermieter in wirischaftliche Schwierigleiten. Am 28. Dezember 1925 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einer größeren Anzahl von Gläubi— gern, vorzugsweise für Bauarbeiten und Materiallieferungen, zu einem bedingten Abkommen über Teilnachlaß und Stundung. Es handelte sich um Forderungen von rund 18900 RM, um einen bedingten Nachlaß auf 75 Prozent und in dem Abkommen, um die Uebernahme einer k ng der Firma F. zu dem Arrangement 6300 RM beizutragen. Am 27. April 1926 kam es zu einer Abmachung zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma F über die vorzeitige Auflösung des Mietver⸗ trags auf Ende August 1926 gegen Entschädigung an den Be⸗ schwerdeführer in Höhe von 11 000 RM. Diese 11000 RM hat im Steuerabschnitt in Anwendung des 5 58 des Einkommen— steuergesetzes das ö voll zur Einkommenbesteuerung herangezogen, während der Beschwerdeführer auf dem Stand— unkt seeht, baß es sich hier nur um eine Teilentschädigung für . Bauaufwendungen handle, bei deren Berücksichtigung er ür 1926 aus dieser Erwerbsquelle trotzdem noch mit einem erheblichen Verlust abschließe. Die Firma F. hat nach den . des Finanzgerichts dem Beschwerdeführer insge⸗ ant 279900 RM gezahlt, darunter die Entschädigung von 11 000 Re. Bezahrt stnd außer dieser Entschäbigung die zu⸗ nächst zugesagten 10 000 RM, außerdem 3005 Rhin an Bän⸗

läubiger unmittelbar, anscheinend aber nicht der in dem bkommen vom 28. Dezember 1925 zugesagte Betrag von 6500 RM als solcher. Der Beschwerdeführer macht ö daß

abe. Es

er insgesamt 45 000 RM an Bauaufwendungen gehabt E sind Erhebungen darüber angestellt worden, ob die Entschädi⸗ gungen bon 11000 RM ganz oder zum Teil Ersatz für Bauauf⸗ wendungen darstellen sollten, oder lediglich eine hin bung. wegen Auflösung des langfristigen Mietverkrags. Dazu hat sich die * F. zunächst dahin geäußert, daß es sich um Ersatz von zauaufwendungen des Beschwerdeführers in ihrem Interesse handle. Bei späteren Vernehmungen ist von Vertretern der Firma F. die Zahlung als ledigliche Abfindung für die Auf⸗ hi, des langfristigen Mietvertrags bezeichnet worden. Das Finanzgericht hat die Zahlung von 11 000 RM. als Abfindung voll zur Einkommensteuer herangezogen, wobei im übrigen aus Vermietung noch eine Reineinnahme von 320 RM angenommen wurde, Darüber hinaus ist jede weitere Berücksichtigung von Baukosten abgelehnt worden, ebenso die Berücksichtigung anderer Aufwendungen, vor allem für Prozeßkosten, welche der Be⸗ schwerdeführer geltend gemacht hatte.

Die angefochtene Entscheidung ist nicht haltbar. Es handelt sich um Einkünfte aus Vermietung eines beschränkt Steuer⸗ 1 ichtigen 5 3 Abs. 2 Nr. 3 und 56 ö. 1 Nr. 6 des Ein⸗ ommensteuergesetzes. Steuerpflichtiges Einkommen ist 6 nach t. Abs 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes der Ueberschuß der innahmen über die Ausgaben Als Einnahmen kommen hier die Mietzinsen und die Entschädigung aus dem Abfindungsver⸗ i. von 11000 RM in Betracht. Ob letztere allein als Ent⸗ , igung für die Auflösung des Mietvertrags oder gleichzeitig als solche für Baukosten wird (letztere Annahme liegt nach der Ih snng und der 1. Auskunft der Mieterin dazu vom 23. April 1927) ist sachlich ohne Bedeutung. Beide Male handelt es sich um Entschädigung aus entgehenden Mieteinnahmen, welch letztere an sich auch zur Ausgleichung des besonderen Bauauf⸗— wandes aus diesem Mietvertrage petit gewesen sind. Sie ind hiernach mit Recht aus §§ 38, 44 Ziff. 1 des Einkommen⸗ teuergesetzes, gegebenenfalls unter Heranziehung des 58 58 des . zur Einkommensfestsetzung voll berück⸗ sichtigt worden. Nicht bedenkenfrei ist aber die Begründung des ö mit der es getrennt die Entschädigung von 11 900) RM zur Einkommenbesteuerung an. und grund⸗ . insoweit den Abzug von Baugufwand als Werbungskosten ablehnt Insoweit kann je nach näheren Erhebungen die Ent— eidung im Ergebnis von Rechtsirrtum beeinflußt sein. Das—⸗ elbe kann der Fall sein, sofern das Finanzgericht ,,, ür die geltend gemachten Gerichts,, Anwalts- und Treuhänder⸗ osten die Eigenschaft als Werbungskosten hier verneint. Der Sachverständige hat die . des Beschwerdeführers an sich bestätigt, daß dieser in der Zeit seit Bestehen des Mietver⸗ trags auf das Anwesen einen Bauaufwand von insgesamt einer Grundlage, die nicht aus⸗ reichend erkennbar ist, hält hiervon der Sachverständige ledig⸗ lich 18205 RM hier für bedeutsam und erklärt, daß davon nur 3500 RM erst 1926 fällig geworden seien; alle übrigen Bau⸗ kosten seien 1925 fällig geworden.

Um zu einem richtigen Ergebnis zu kommen, müssen den Mieteinnahmen des Jahren 1926 alle Ausgaben gegenüber⸗ gestellt werden, die Werbungskosten zur Erzielung von Mietein⸗ künften darstellen und das Jahr 1926 angehen. Zu diesem Zwecke ist zunächst der Bauaufwand nach folgenden Gesichts⸗ punkten zu scheiden. Es ist einmal zu unterscheiden zwischen laufendem Erhaltungsaufwand und Herstel⸗ lungsaufwand. Der Herstellungsaufwand ist wiederum zu trennen in solchen, wie er für jede Vermietung in Betracht kommt und solchen, der ausschließlich auf die beson⸗ deren Zwecke und Wünsche der langfristigen Vermietung an die Firma F. abgestellt war. So ergibt sich eine Scheidung nach drei Richtungen:

l. Es kommt in Betracht laufender Erhaltungs⸗ aufwand. Ex ist abzugsfähig im Aufwendungsjahre. Hier⸗ her gehören die Dach- und Dachrinnenreparaturen und wohl auch die Verputz und Anstricharbeiten. Dabei wird zu beachten sein, daß der Pflichtige für 1925 bereits 10000 RM für Repa⸗ raturen angesetzt hat. Laufender Erhaltungsaufwand wird da⸗ her kaum oder nur in geringem Umfang in das Jahr 1926 een

2. Anders sind Aufwendungen zu behandeln, die nach Art und Umfang außergewöhnlich waren oder den baulichen Zustand des Miethauses verändert haben. Dabei handelt es sich um Herstellungs aufwand. In Betracht kommen Aufwen⸗ dungen für die Erneuerung der Fundamente, für neue Treppen⸗ wände, neue Träger, für die Nottreppe, für Einrichtung der Zentralheizung, der Licht- und Telefonanlage, der Entwässe⸗ rungsanlage. Diese Aufwendungen dürfen nicht ohne weiteres abgezogen werden, sie müssen vielmehr auf die Zeit der Ge⸗ samtnutzungsdauer verteilt werden. Das kann ent⸗ weder so geschehen, daß ihr Betrag dem Anschaffungspreise

für das ganze Haus zugeschlagen wird und daß dann die Abnutzungsabsetzungen neu geregelt werden. Dabei kann gegebenenfalls die Lebensdauer des Hauses anders als bisher bestimmt werden. Das gibt zugleich Gelegenheit zu prüfen, ob und inwieweit

die vom Beschwerdeführer behaupteten Risse und die Senkung der Grundmauern die Lebensdauer beeinflussen. Oder es kann auch, wie etwa bei der Einrichtung der Zentralheizung, der Licht⸗ anlage, die einzelne bauliche Anlage ö. sih genommen und die Aufwendungen darauf in besonderen, lediglich durch die Nutzungs⸗ dauer der Anlage bestimmten Abnutzungsabsetzungen verteilt werden 3. So kann aber nur der Herstellungsʒaufwand behandelt werden, der auch bei weitgehendster Betrachtung noch im Rahmen dessen bleibt, was als für ein Miethaus überhaupt noch aufge⸗ wendet gelten kann. Anders ist der Herstellungsaufwand zu be⸗ handeln, der so sehr auf die besonderen Zwecke gerade des lang⸗ fristigen Mietvertrags mit der Firma F. abgestellt ist, daß die Herrichtungen für andere Vermietungen nicht gebraucht werden können, sondern vielleicht eher hinderlich sind und erst beseitigt werden müßten. In Betracht kömmt insbesondere der Aufwand für die Einrichtung des Ateliers im Keller, der Probierkabinen, vielleicht auch der Mehraufwand für die auf Wunsch der Firma F. besonders tief und gut ausgeführten Schaufenster sowie für den Parkettfußboden. Für diesen Aufwand ist von folgenden Erwä⸗ gungen auszugehen: Wie der Reichsfinanzhof im Urteil vom 36. Oktober 18927 VI A 275127, Steuer und Wirtschaft 1927 Nr. 72 Mrozeks Kartei 5 16 Abs. 1 Rechtsspruch 20 entschieden at, sind die Kosten eines Arbeiterwohnhauses, das ein Verpächter . die Zwecke seines Pächters errichtet hat . und nach 8 16. Abs. 2 Des . an sich auf die gemeingewöhnliche Nutzungsdauer des Hauses zu verteilen. Das Urteil käßt es aber 36 zu, daß der Verpächter die Aufwendungen auf die Dauer des Pachtvertrags verteilt, falls das Haus für den Verpächter nach Ablauf der Pacht wertlos i überträgt man diese Gedanken . den zu entscheidenden Fall, so dürfte der Beschwerdeführer die Aufwendungen für die ganz be⸗ kenden Zwecke gerade der langfristigen Vermietung an die Firma auf die Dauer dieses Mietvertrages verteilen. Läßt man aber die Verteilung auf die Dauer der Miete zu, so wird man auch noch weitergehen und gestatten müssen, daß diese . die auf die ganze Mietzeit hätten verteilt werden dürfen, voll ab⸗ gesetzt werden, bel elt gad daß der Mietvertrag vorzeitig zu Ende ging. Die ,, für die n, Aufwendungen ge⸗ macht find, können infolge der vorzeitigen Beendigung der Ver⸗ mietung an die Firma F. nicht mehr nutzbringend für das Miet⸗ haus verwendet werden. Sie sind 9 für andere . nicht verwendbar. Sieht man vorwiegend auf dieses 54 iche Ergeb⸗ nis der Unmöglichkeit, Vermietungszwecken überhaupt noch zu dienen, so liegt der Fall im nale ngen nicht anders, wie wenn bauliche Einrichtungen durch natürliche Ereignisse (Brand, Blitz⸗ His Wolkenbruch) substanzmäßig zerstört oder erheblich beschä⸗ igt werden und deshalb nicht mehr den Zwecken einer Vermietung dienen können. Die besonderen baulichen Einrichtungen für die Zwecke der Firma F. sind also durch die vorzeitige Auflösung des Miet⸗ verhältnisses gewissermaßen tatsächlich verbraucht. Das . den Abzug der dafür gemachten Aufwendungen unter dem Gesichts⸗ punkt einer Absetzung . außerordentlicher wirtschaft⸗ licher Abnutzung, 5 16 Abs. 3 des ,, Der Reichsfinanzhof hat bereits aus Anlaß von Einkommensteuerfällen nach 3 13 des Einkommensteuergeseßzes grundsätzlich entschieden, daß die Abnutzung nach 5 16 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuer⸗ gesetzes nicht lediglich im Sinne des natürlichen Verschleißes des gebrauchten Gegenstandes, der sogenannten technischen oder mecha⸗ nischen Abnutzung, sondern auch in wirtschaftlichem Sinne zu nehmen . Hiernach braucht der n nn z. B. den Ab⸗ nutzungssatz für Maschinen nicht ausschließlich nach deren tech⸗

nischer Lebensdauer zu bemessen. Er kann vielmehr den Ab— nutzungszeitraum auch nach wirtschaftlichen Erwägungen be⸗ stimmen und unter gewissen Voraussetzungen insbesondere berück⸗ sichtigen, daß die Maschine aller Voraussicht nach schon vor Ablauf ihrer technischen Lebensdauer für den Betrieb tatsächlich nicht mehr nutzbringend verwendet werden wird, weil sie z. B. durch eine neue Erfindung auf diesem Gebiet überholt wird oder ihre Verwendung aus anderen Gründen für den Betrieb nicht mehr nutzbringend wäre; vgl. dazu auch Entscheidungen des Reichs⸗ gerichts in Zivilsachen Bd. 91 S. 408 (410, wo auch das Reichs⸗ gericht die Abnutzung nach 5 261 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs wirtschaftlich auffaßt und zu Z 261 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Bemessung der Abnutzungsabsetzungen berücksichtigi, daß die größere Anzahl der Maschinen nach Beendigung des Krieges von der Gesellschaft ficht mehr gebraucht werden können und altes Eisen bedeuten würde. Für die Betriebe im Sinne von 57 Abs. 2 Nr. 1, 5 6 Nr. 1—, 85 12 und 13 des Einkommensteuergesetzes kommen sowohl Absetzungen wegen Abnutzung G 16Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes) als auch Abschreibungen wegen Wertminderung (8819 und 29 des Einkommensteuergesetzes) in Betracht. Beim Einkommen aus Vermietung gibt es keinen Be⸗ standsvergleich und daher auch keine Abschreibungen wegen Wert⸗ minderung. Wenn aber bei den Einkommensarten mit Bestands⸗ vergleich die Abnutzung im weiteren wirtschaftlichen Sinne zu nehmen ist, so muß man es auch bei der Einkommensart aus Ver⸗ mietung zulassen, daß die Abnutzung nicht in dem engeren Sinne lediglich des natürlichen Verschleißes aufgefaßt wird. Wie gesagt, kommt beim Einkommen aus Miethäusern ein Bestandsvergleich nicht in Betracht. Deshalb wirken sich in diesen Fällen die Ab⸗ nutzungsabsetzungen unmittelbar als Abzüge von den Einnahmen nach Art von Ausgaben aus.

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Daraus darf aber nicht gefolgert werden, daß die Herstellungskosten oder ein entsprechender Teil davon 1926 nur dann abgezogen werden dürften, wenn die Be⸗ träge auch erst in diesem Jahre und nicht etwa schon 1925 fällig wurden. Die tatsächlichen Aufwendungen für die baulichen Ein⸗ richtungen sind nur die Bemessungsgrundlage für die Abnutzungsabsetzungen. Die Abnutzungsabsetzung selbst stellt ihrem Wesen nach eine Wertabgabe dar. Sie bedeutet den tatsäch⸗ lichen Verzehr oder allmählichen Verschleiß des Miethauses oder der für sich zu nehmenden Anlage, wie er durch den Gebrauch trotz Instandhaltung naturgemäß eben doch eintritt und dem ent⸗ sprechenden Steuerabschnitte zur Last fällt. Nach den glaubhaften Angaben des Pflichtigen waren bis zum 1. November 1925 Beginn der Vermietung an die Firma F. erst die Räume im Erdgeschgß ertigg teh, Das Kellergeschoß wurde erst im . 1928 ausgebaut ünd die samtlichen mognärverren waren erst im Mai 1926 fertig. Falls diese Angaben zutreffen, würde für die Verteilung des unter 2 erörterten Herstellungscufwandes nur das Jahr 1926 und die folgende Zeit, dagegen nicht mehr das Jahr 1925 in Betracht kommen. Auch wird der Herstellungsauswand für die ganz besonderen Zwecke der Firma F. als außerordentliche irt daf fffhe Abnutzungsabsetzung ausschließlich dem Jahre 1926 zur Last gelegt werden dürfen. Die Vorentscheidung muß sonach wegen Verletzung des 5 16 Abs. 2 und 3 des Einkommenfteuer⸗ gesetzes aufgehoben werden. Die nicht spruchreife Sache wird zur erneuten Prüfung und zur Berücksichtigung dieser Ausführungen an die Vorbehorde zurückverwiesen. Die Vorbehörde wird dabei auch noch näber aufzuklären haben, wie es sich mit den 3— 4000 RM betragenden Anwalts⸗ und Gerichtskosten verhält, die der Pflichtige als Werbungskosten abgezogen haben will. Die Vor⸗ behörde hat den Abzug abgelehnt, weil diese Kosten nicht anläßzlich von Streitigkeiten über die Ausfährung und Preisbemessung von Reparaturarbeiten, sondern infolge der allgemeinen Vermögens⸗ schwierigkeiten des Beschwerde ührers entstanden seien. Es wird insbesondere noch zu ermitteln e. aus welchen Streitigkeiten diese Kosten entstanden sind. Soweit etwa diese Kosten entstanden sind aus Anlaß von Streitigkeiten mit der Firma F., die zur vor⸗ zeitigen Auflösung des Mietvertrags und zur Gewährung der Ab⸗— . von 11 000 RM geführt haben, können sie mit dieser Ab⸗ indung zusammenhängen. Für diesen Fall könnten sie insoweit als Werbungskosten abgezogen werden. Vorausgesetzt ist, daß ste 1926 und nicht etwa schon 1925 angefallen sind; 5 11 Abs. 1 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes. Es können aber auch dann abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, wenn und soweit die Kosten und Gebühren erwachsen ih. infolge von Streitigkeiten mit Baugläubigern oder in 6 der von ihnen ergriffenen Betreibungsmaßnahmen. Der Abschluß des langfristigen Miet vertrags mit der Firma F. bezweckte die Erzielung höherer Miet⸗ einnahmen. Mit dem Abschluß dieses Vertrags und der darin zugesagten Übernahme ö baulicher Anderungen hat j der k auch der Möglichkeit oder Gefahr ausgesetzt, daß er seinen Verpf ichtungen gegenüber den Baulieferanten nicht ge⸗ wachsen war und von ihnen verklagt und betriehen werden mußte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs genügt zur Annahme von Werbungskosten ein derartiger Zusammenhang mit einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Betäti⸗ gung, wie sie die Vermietung an die Firma F. darstellt. Die besonderen Ausgaben, die gegebenenfalls dem Pflichtigen durch Sicherungsmaßnahmen der , erwachsen sind, hängen vielleicht im zu entscheidenden Falle besonders eng mit der Ver⸗— mietung an die Firma F. zusammen. Denn anscheinend sind die Schwierigkeiten des Pflichtigen gegenüber den Baugläubigern mit auch darauf zurückzuführen, daß die Mieterin ihrerseits in ungünstige wirtschaftliche Lage geriet und infolgedessen den Pflichtigen mehr oder weniger im Stiche ließ. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist auch in diesem Falle, daß die Anwalts⸗ und Gerichtskoften und die fonstigen Gebühren im Kalenderjahre 1926 angefallen sind. Soweit sie schon 1985 oder erst 1927 oder n später angefallen sind, gehen fie den Stenerabschnitt 12 nicht an. (Urteil vom 13. März 1959 VI A 11629)

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