Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 129 vom 6. Juni 1929. S. 4.
würden. Ein neues Kreditinstitut würde auch geeignet sein, eine Verwirrung in dem organischen Aufbau der bisherigen Kredit⸗ organisation des mittelständischen Gewerbes zu bringen und nach Auffassung der Reichsregierung mehr schädlich als nützlich sein. Wir haben ja bereits in der Genossenschaftsabteilung der Dresdner Bank, der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse und den Giro⸗ organisationen Zentralstellen, die den Geldausgleich innerhalb des gewerblichen Mittelstandes und seine Kreditversorgung als besondere Aufgabe haben. Der richtige Weg scheint mir im Ausbau dieser Organisationen zu liegen. Insbesondere wird eine stärtere Beteiligung des Reichs an der Preußischen Zentralgenossenschafts⸗ kasse anzustreben sein, die ihm einzuräumen sich die Preußische Staatsregierung wiederholt ausdrücklich bereit erklärt hat und über die zurzeit aussichtsreich verhandelt wird.
Nur auf dem Wege einer allgemeinen gesunden Kreditpolitik, nicht aber auf dem Wege über vom Staat zu gebende Sonder⸗ kredite, wie dies der Antrag Nr. 189 wieder in Anregung bringt, kann meines Erachtens dem gewerblichen Mittelstande geholfen werden. Die Erfolge und Ergebnisse der früheren Sonderkredit⸗ aktionen — in dieser Beurteilung befinde ich mich in voller Ueber⸗ einstimmung mit den Spitzenvertretungen des gewerblichen Mittel⸗ standes — sind wirklich nicht derart gewesen, daß sie zu einer Fortsetzung dieser Politik anreizen könnten.
In der Interpellation der Herren Abgeordneten Dr. Wienbeck und Genossen wird gefordert, daß jede steuerliche Bevorzugung der Konsumgenossenschaften zu unterbleiben habe. Dazu darf ich folgendes bemerken:
Eine allgemeine steuerliche Bevorzugung der Konsumgenossen⸗ schaften findet nicht statt. Die Konsumgenossenschaften haben im allgemeinen die Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. Sie werden steuerlich ebenso wie die anderen Genossenschaften be⸗ handelt. Wie diese sind sie, wenn sie einem Revisionsverband an⸗— geschlossen sind und ihren Geschäftsbetrieb auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränken — und bei der Beurteilung dieser Frage wird nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ein strenger Maßstab angelegt — hinsichtlich der Einkünfte aus dem Ge⸗ schäftsbetrieb frei, wie dies auch bei den übrigen Nichterwerbs⸗ gesellschaften der Fall ist. Wenn bei der Veranlagung zur Ver⸗ mögenssteuer die Geschäftsguthaben der Genossenschafter außer Ansatz bleiben, so bedeutet das keine Bevorzugung der Genossen⸗ schaften, da die Geschäftsguthaben kein Vermögensteil der Ge⸗ nossenschaften sind. Anders liegt es lediglich hinsichtlich der Ge⸗ werbesteuern. Diese sind landesrechtlich geregelt, und zwar hin⸗ sichtlich der Genossenschaften sehr verschieden. Zum Teil sind die Genossenschaften von der Gewerbesteuer gänzlich freigestellt, wie z. B. — soweit ich unterrichtet bin — in Sachsen und Hamburg, zum Teil sind sie gewerbesteuerpflichtig. Die Vorarbeiten für den Entwurf eines Steuervereinheitlichungsgesetzes, insbesondere eines Gewerbestenerrahmengesetzes, haben Gelegenheit gegeben, die steuer⸗ liche Stellung der Genossenschaften nochmals zu prüfen. Der dem Hohen Hause vorliegende Entwurf sieht die generelle Heranziehung der Genossenschaften mit nur geringen Ausnahmen zur Gewerbe⸗ steuer vor.
Eine Unterstützung von Konsumgenossenschaften aus Reichs⸗ mitteln ist nicht erfolgt.
In Ziffer 3 der Lit. B der Interpellation der Herren Dr. Wienbeck und Genossen ist endlich nach steuerlichen Maß- nahmen gegen das bedrohliche Anwachsen der Warenhäuser und Konzerne im Einzelhandel gefragt, und der Antrag Nr. 870 Dr. Frick und Genossen verlangt sogar die Einführung einer Kon⸗ zessionspflicht für Warenhäuser. Ich darf diese Frage und ferner die gleichfalls den Einzelhandel betreffende Interpellation der Herren Abgeordneten Petzoldt, Drewitz und Genossen — Nr. 308 der Drucksachen — sowie die schriftliche Anfrage der letztgenannten Herren Abgeordneten — Nr. 29 — zum Anlaß nehmen, einige Ausführungen über die Verhältnisse im deutschen Einzelhandel zu machen. Beide Interpellationen beziehen sich auf wichtige strukturelle Veränderungen innerhalb des Einzelhandels. Die Interpellation der Herren Abgeordneten Dr. Wienbeck und Ge⸗ nossen auf das auffallend starke und nicht nur bei uns in Deutsch—⸗ land zu beobachtende Eindringen des Großbetriebs in der Gestalt von Konzernen, insbesondere von Warenhauskonzernen, in den Einzelhandel; die Interpellation der Herren Abgeordneten Petzoldt, Drewitz und Genossen auf das gleichfalls auffallend starke zahlen—⸗ mäßige Anschwellen der Einzelhandelsbetriebe überhaupt. Beides sind Erscheinungen, die dem mittleren und kleinen Einzelhandels⸗ betriebe begreiflicherweise ernste und nicht unbegründete Sorgen machen. Die Reichsregierung teilt diese Sorgen; sie legt, wie der Herr Reichskanzler schon in der Regierungserklärung ausgeführt hat, auf die Erhaltung eines gesunden mittelständischen Gewerbes auch im Einzelhandel, schon in Erfüllung der ihr in Artikel 164 der Reichsverfassung gegebenen Pflicht, besonderen Wert. Sie wird dem Gedanken besonderer steuerlicher Maßnahmen zu Lasten der Großbetriebe auch unter diesen Gesichtspunkten prüfen. Ich muß indessen schon jetzt bemerken, daß ich mir von solchen steuer⸗ lichen Maßnahmen einen wirksamen Schutz auf die Dauer nicht versprechen kann. Die Ansichten über die Zweckmäßigkeit einer Filialsteuer, die hier in erster Linie in Betracht kommt und an die wohl die Herren Interpellanten gedacht haben, gehen ja auch in den Kreisen des Einzelhandels selbst sehr auseinander. Ein un—⸗
gleich wirksamerer Schutz — das möchte ich in diesem Zusammen⸗
hang auch hier erklären — bietet sich dem mittelständischen Einzel⸗ handel in der wachsenden Pflege des genossenschaftlichen Zu⸗ sammenschlusses. Durch die Bildung von Warengenossenschaften können sich die mittelständischen Einzelhandelsbetriebe die Vorteile einer gemeinsamen und daher billigeren Warenbeschaffung sicher⸗ stellen und dadurch den großen Betrieben gegenüber wettbewerbs⸗ fähig erhalten. Ich freue mich, daß die Erkenntnis von der Be⸗ deutung der Warengenossenschaften in den Kreisen des Einzel⸗ handels wächst. Nach Mitteilungen des deutschen Genossenschafts-⸗ verbandes ist die Zahl der dem Verbande angehörenden Waren⸗ genossenschaften von 467 im Jahre 1913 auf 1761 am 31. Dezember 1928 angestiegen. Das bedeutet eine Vermehrung auf nahezu das Vierfache.
Auch auf anderen Gebieten, so z. B. der Reklame, bietet die Gemeinschaftarbeit den kleineren Betrjeben Vorteile, die sie im Rampf um ihre Erhaltung gegenüber dem Großbetrieb mehr und
mehr organisteren und ausnutzen sollten.
Im übrigen darf die Bedeutung der Großbetriebe im Einzel⸗
handel, insbesondere die Bedeutung der Warenhäuser und ihre Gefahr für die übrigen Einzelhandelsbetriebe, glaube ich, nicht überschätzt werden. Das Bedürfnis nach individueller Kunden⸗ beratung und einem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Ver⸗ käufer zieht der Ausdehnung der Warenhäuser eine gewisse natür⸗ liche Grenze. Ich verkenne durchaus nicht, daß im Einzelfalle die Konkurrenz des Warenhauses außerordentlich störend, ja für zahlreiche Einzelhandelsgeschäfte geradezu ruinös sein kann, ich denke z. B. an den Fall, daß in einer kleinen Stadt plötzlich die Filiale eines großen Warenhauses eröffnet wird. Aber im großen gesehen, glaube ich doch, daß ein gesunder Einzelhandel, der die Zeichen der Zeit versteht, der durch Uebergang zu modernen Formen des Ein⸗ und Verkaufs, individuelle und reelle Be⸗ dienung seiner Kundschaft und Modernisierung der Betriebs⸗ führung, unter Führung der erfreulicherweise jüngst ins Leben gerufenen Forschungsinstitute sich den veränderten Wettbewerbs⸗ verhältnissen anpaßt, im allgemeinen lebensfähig bleiben und die Konkurrenz mit dem Großbetrieb bestehen wird. Jedenfalls dürfte der Antrag Dr. Frick und Genossen keinen geeigneten Weg zeigen und mit dem Grundsatz der Gewerbefreiheit nicht in Einklang zu bringen sein.
In diesem Zusammenhang lassen Sie mich auch Stellung nehmen zu der Interpellation Nr. 388 der Abgeordneten Drewitz und Genossen, die sich gegen die durch Warenhäuser geschaffenen Kaufsparkassen wendet.
Die auf die Nachricht von der Einrichtung sogenannter Kauf⸗ sparkassen bei der Firma Rudolf Karstadt A.⸗G. Hamburg hervor⸗ gerufene Beunruhigung gab mir Mitte vergangenen Jahres Veranlassung, der Angelegenheit meine Aufmerksamkeit zu widmen. Die Prüfung führte zu dem Ergebnis, daß die Nach⸗ teile des Systems seine Vorteile erheblich übertreffen. Im gleichen Sinne hat sich auch der vorläufige Reichswirtschaftsrat ausgesprochen, den ich um eine gutachtliche Aeußerung gebeten hatte. Er findet die Bedenken des Systems insbesondere darin, daß die Spartätigkeit allzu leicht einseitig für Warenkäufe bei einem bestimmten Kaufmann ohne Rücksicht auf etwaige spätere Aenderungen in der Lage und in den Bedürfnissen des Einlegers festgelegt werde. Werde überdies die Spareinrichtung von weniger zahlungskräftigen Geschäften übernommen, so bestehe die Gefahr eines Mißbrauchs und einer Schädigung des Sparsinns der Bevölkerung. Auch seien die außergewöhnlich hohen Zinsen, die von der Firma Karstadt versprochen würden, wegen ihrer preis⸗ treibenden Wirkung zu beanstanden.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bietet keine brauchbare Handhabe zu einem Einschreiten gegen die Kaufspar— kassen. Es wird insbesondere in dem Versprechen der Verzinsung zu 12 Prozent nicht der Anschein eines besonders günstigen An⸗— gebots im Sinne des 5 3 des Wettbewerbsgesetzes hervorgerufen, da die von dem Warenhaus gemachten Angaben über die Ver⸗ zinsung der Einlagen keinerlei Unrichtigkeiten enthalten. Da⸗ gegen dürften die Kaufspareinrichtungen unter das Gesetz, be⸗ treffend den Betrieb von Depot- und Depositengeschäften, vom 26. Juni 1925 fallen. Von der Staatsanwaltschaft Hamburg ist aus diesem Grunde gegen die Firma Karstadt und von der Staats⸗ anwaltschaft in Mannheim gegen eine andere Firma wegen eines ähnlichen Sparsystems Anklage erhoben worden, die indes mit einer Freisprechung in erster Instanz geendigt hat. Die Sprung⸗ revision ist beim Reichsgericht eingelegt, das bis jetzt eine Ent— scheidung noch nicht gefällt hat. Tritt das Reichsgericht der Auf⸗ fassung bei, daß die Kaufspareinrichtungen unter das Depositen⸗ gesetz fallen, so wird es im Zulassungsverfahren möglich sein, auf die Beseitigung der dem System anhaftenden schwerwiegenden Mängel hinzuwirken.
Die von mir soeben gekennzeichnete Stellungnahme gegen— über den Großbetrieben schließt natürlich nicht aus, daß, wo sich offenbare Mißbräuche als Folgen der konzentrierten Kapitalkraft in den Großbetrieben zeigen, Maßnahmen zur Eindämmung dieser Mißbräuche getroffen werden. Ich denke hier zunächst an die vielen Klagen über unlautere Wettbewerbshandlungen dieser Großbetriebe oder vielmehr darüber, daß die geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegen den unlauteren Wettbewerb nicht ausreichen, um derartige, von weiten Kreisen als unlauter empfundene Ge⸗ barungen wirksam zu bekämpfen. Im Benehmen mit dem Herrn Reichsjustizminister werde ich diese Klagen sowie die von den Spitzenverbänden der Wirtschaft gemachten Reformvorschläge prüfen.
Auch der Frage des Zugabewesens wende ich im Benehmen mit dem Herrn Reichsminister der Justtz meine volle Aufmerk— samkeit zu. Bei der Ungeklärtheit der Frage auch in den eigenen Kreisen der Beteiligten, die erst jüngst wieder ein hervorragender Vertreter des Einzelhandels, Herr van Norden-Köln, in der Fest⸗ nummer der Deutschen Wirtschaftszeitung vom 18. April bestätigt hat, will ich zunächst den Reichswirtschaftsrat um ein Gutachten ersuchen. Erst wenn dieses vorliegt, wird zu entscheiden sein, ob gesetzgeberische Eingriffe erforderlich sind, und ob die in den Anträgen Nr. 694 der Abgeordneten Borrmann und Genossen und Nr. 727 der Abgeordneten Stegerwald und Genossen ge⸗ zeigten Wege gangbar und zweckmäßig sind.
Wie auf der einen Seite Auswüchse im Wettbewerb bekämpft werden müssen, so scheint mir auf der anderen Seite die Be⸗ seitigung einer Ausnahmevorschrift, wie sie in Gestalt einiger aus der notwirtschaftlichen Gesetzgebung noch aufrechterhaltenen Bestimmungen über Handelsbeschränkungen noch bestehen, und deren Aufhebung der Antrag der Abgeordneten Freybe und Ge⸗ nossen (Nr. 938) fordert, am Platze zu sein. Ich denke hierbei allerdings nicht an die Verordnung über Auskunftspflicht; denn die der Regierung in dieser Verordnung gegebenen Befugnisse werden für die Durchführung der allgemeinen Wirtschaftspolitik,
insbesondere der Kartellpolitik, nicht entbehrt werden können.
Anders scheint es mir mit den noch geltenden Restvorschriften der Verordnung über Handelsbeschränkungen zu stehen. Die Möglichkeit, die Ausung eines Gewerbes dem Gewerbetreiben⸗ den wegen Unzuverlässigkeit zu untersagen, ist in der Gewerbe⸗ ordnung für bestimmte Gewerbe geregelt; das Verzeichnis dieser Gewerbe kann nach Bedürfnis vermehrt werden; darüber hinaus für den gesamten Handel generell die Möglichkeit der Unter⸗
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sagung wegen Unzuverlässigkeit aufrechtzuerhalten, erscheint mir persönlich in der gegenwärtigen Zeit nicht mehr erforderlich. Ich bin daher bereit, mit den sonst zuständigen Stellen wegen Auf⸗— hebung dieser Vorschrift in Verbindung zu treten.
Eine wirksame Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der mittel⸗ ständischen Einzelhandelsbetriebe setzt — auf die Dauer gesehen — wohl auch eine Minderung der Zahl der Betriebe voraus. Daß die Betriebszählung von 1925 eine starke Uebersetzung des Einzel⸗ handels ergeben hat, die sich in einer Minderung des Umsatzes der einzelnen Betriebe auswirken muß, steht heute wohl außer Zweifel. Der Interpellation der Herren Abgeord⸗ neten Petzoldt und Genossen liegt nun offenbar das Be⸗ streben zugrunde, diesem Uebelstande dadurch abzuhelfen, daß die Zulassung zur Ausübung des Einzelhandels und die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen im Handel beschränkt werden. Das soll, wenn ich die Herren Interpellanten recht verstehe, erreicht werden durch eine Durchbrechung der Gewerbefreiheit zugunsten der Einführung eines Befähigungsnachweises als Voraussetzung sowohl für die Zulassung zur Ausübung des Handels überhaupt, als auch für die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen. Die Interpellation fordert sonach den sogenannten großen und den sogenannten kleinen Befähigungs⸗ nachweis. Beides sind, wie Ihnen bekannt, äußerst umstrittene Fragen. Der große Befähigungsnachweis, d. h. die Abhängigkeit der Zulassung zur Ausübung des Gewerbes vom Nachweis einer besonderen Lehre und Prüfung, führt letzten Endes zur Beseitigung des freien Wettbewerbs zugunsten einer zünftlerischen Abschnürung der einzelnen Gewerbe. Die Ansicht, daß mit einer so weitgehenden Einschränkung der Gewerbefreiheit bereits in absehbarer Zeit eine Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gewerbetreibenden, insbesondere eine Steigerung des Umsatzes herbeigeführt werden könne, halte ich für irrig. Ich glaube viel⸗ mehr, daß in je stärkerem Maße der Grundsatz der Gewerbe⸗— freiheit gilt, desto eher die wirtschaftliche Entwicklung ungeeignete und überzählige Betriebe ausstoßen und damit den wirtschaftlich notwendigen Ausgleich schaffen wird. In diesem Sinne hat auch die berufene Vertretung des Einzelhandels, die Hauptgemeinschaft des deutschen Einzelhandels, die Einführung des großen Befähigungsnachweises nachdrücklich abgelehnt. Die Ausdehnung des für das Handwerk bereits geltenden sogenannten kleinen Befähigungsnachweises auf den Handel wird in dem dem Neichs⸗ rat vorliegenden Entwurf eines Berufsausbildungsgesetzes behandelt, der in dieser Frage, glaube ich, den Wünschen der Herren Interpellanten in weitgehendem Maße Rechnung trägt. Der Entwurf schafft den Begriff des Lehrbetriebes, der die berufliche Eignung des Lehrenden und die sachliche Eignung des Betriebs als gleichwertige Bedingungen voraussetzt. Es soll also sichergestellt werden, daß derjenige, der junge Menschen beruflich ausbilden will, selbst den Beruf verstehen muß, oder daß er nur einen geeigneten sachverständigen Vertreter mit der Berufs⸗ ausbildung der Lehrlinge beauftragen darf, und daß der Betrieb selbst nach Art und Umfang zu einem Lehrbetrieb geeignet ist. Ich glaube, daß damit den Wünschen der Herren Interpellanten Rechnung getragen ist und deshalb von einer besonderen Novelle zu der Gewerbeordnung im Sinne des Abs. 2 der Interpellation Nr. 306 Abstand genommen werden kann.
In den Zusammenhang mit den Interpellationen für den Einzelhandel gehören auch die Anträge, die sich auf den sogenannten Bahnhofshandel und den Handel in Trinkbuden beziehen. Der Bahnhofshandel ist im letzten Reichstag wiederholt Gegenstand eingehender Erörterungen und Regierungserklärungen gewesen. Ich darf darauf verweisen, daß in dem Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes in der Fassung der Beschlüsse des Reichsrats Bestimmungen enthalten sind, die eine Einschränkung der jetzt für diesen Handel bestehenden Ausnahmen von den Bestimmungen über Ladenschluß und Sonntagsruhe auf das für den Reiseverkehr unbedingt notwendige Maß gestatten. Der Herr Reichsarbeits . minister wird nach Verabschiedung des Gesetzes im Benehmen mit dem Herrn Reichsverkehrsminister und mit mir die nötigen Ausführungsvorschriften erlassen, die überdies der Zustimmung des Reichsrats bedürfen. Bis zur Verabschiedung des Entwurfs eines Arbeitsschutzgesetzes ist durch die bekannten Richtlinien des Reichsrats vom 2. Dezember 1926, die nunmehr von allen Landesregiernngen in Vollzug gesetzt worden sind, eine Zwischen lösung gefunden worden. Jedenfalls hat der ortsansässige Einzel⸗ handel danach die Möglichkeit, auf die Beseitigung vorhandener, mit den Richtlinien in Widerspruch stehender Mißstände durch die zuständigen Verwaltungsbehörden hinzuwirken. Ich darf noch hinzufügen, daß auch der Reichskommissar für das Handwerk und Kleingewerbe diesen Fragen seine besondere Aufmerksamkeit zu⸗ wendet und schon wiederholt in Einzelfällen durch Verhandlungen mit der zuständigen Landesregierung und den Dienststellen der Reichsbahn-⸗Gesellschaft eine Beseitigung der beklagten Mißstände erzielt hat. Auch der Herr Reichsarbeitsminister hat sich — wie er in Beantwortung der Anfrage Nr. 9 der Herren Abgeordneten Petzold, Drewitz und Genossen mitgeteilt hat — bereit erklärt, erneut auf die Landesregierungen und die Reichsbahn⸗Gesellschaft
im Sinne einer strengen Durchführung der Richtlinien einzuwirken. Bei den Klagen über den Warenverkauf in Trinkbuden
außerhalb der Ladenschlußzeiten und an Sonntagen handelt es sich um Vorkommnisse, die schon mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch stehen. Gesetzgeberische Maß—⸗ nahmen scheinen mir deshalb vorläufig nicht erforderlich, da schon jetzt jeder Warenverkauf in Trinkbuden nach Ladenschluß und an Sonntagen verboten und strafbar ist, soweit er sich nicht auf Genußmittel bezieht, die an Trinkgäste zum unmittelbaren Genuß
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
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Inhalt des amtlichen Teiles:
Dentsches Reich.
Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
Bekanntgabe der amtlichen Großhandelsinderziffer im Monats—⸗ durchschnitt 1929.
Preus en. sitteilungen über die Verleihung der Nettungsmedaille bzw. Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr. Im Nichtamtlichen Teil
ist eine Uebersicht über die Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben im Rechnungsjahre 1928 veröffentlicht.
Amtliches.
Deutsches Reich. Bekanntmachung zu der dem Internatio nalen Ueberein kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Die Liste ne,, , auf die das Internationale Uebereinkommen über den r r ern, Anwendung findet (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 228 vom 29. September 1928) wird mit Wirkung vom 7. Juni 1929 wie folgt ergänzt:
Unter „Deutschland“ wird im Abschnitt A mit neuer Ziffer 60
nachgetragen: 60. Riesengebirgsbahn. Die bisherigen Ziffern 60— 78 werden in 61 - 9 ab— geändert. Berlin, den 4. Juni 1929. Der Reichsverkehrsminister. J. A.: Vogel.
Die amtliche Großhandelsindexziffer für den Monatsdurchschnitt Mai 1929.
Die für den Monatsdurchschnitt Mai berechnete Großhandelsinderziffer des Statistischen Reichs amts .
1913 — 100 V ĩ⸗ och 6 Indexgruppen Monats diicchschnitt änderung April Mat in vh L. Agrarstoffe. 1. . Nahrungsmittel. 130,0 124,7 — 41 k . 122,2 120,1 — 1,7 3. Vieherzeugnisse ...... 126,6 130,2 4 2.58 4. Futtermittel K d 9 6 140,2 133,3 8 4,9 1 zusammen .. 128,2 126,8 — 1.9 b. II. Kolonialwaren ö 126,0 — 1,2 III. Industrielle Rohstoffe g. ohr und Halbwaren. ö Kohle . 5, 135,5 — 0,1 7. Elsenrohstoffe und Eisen .. 12738 128, 02 3. Metalle (außer Eisen) .... 1269 118,2 — 6,9 9g. Textilien ö . . 147,8 144,2 — 2,4 10. Häute und Leder . 128,9 119, 8e — 71 11. Chemikalien.. 126,4 126,4 00 12. Künstliche Düngemittel. ... 87,5 86,9 — 0,7 13. Technische Oele und Fette. 125,9 125,6 — 072 14. Kautschuk. .. kö 29,4 29, 8 * 1,4 15. Papierstoffe und Papier 1504 150,5 w 0,1 16. Baustoffe . 156,9 157,0 * 0,1 Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen ] 133,1 131,3 — 1,4 IV. Industrielle Fertigwaren. 17. Produktionsmittel ; 137,6 137,9 02 18. Konsumgüter 3 173, 0 172,2 — 065 Industrielle Fertigwaren zu⸗ k 157,8 157,5 — 0,2 V. Gesamtinder.. . .. 137,1 136, 5 — 1,2
Hiernach ist die Gesamtinderziffer gegenüber dem Vor⸗ monat um 1,3 vH gesunken. Von den Hauptgruppen ist die
&
Berlin, Freitag, den ꝛũ. Juni, abends.
Postscheckkonto: Berlin 41821.
1929
— — — — *
—— .
ndexziffer für Agrarstoffe um 1,9 vH und die Indexziffer für r feeckh um 1,2 vH zurückgegangen. 3 Indexziffer für industrielle Rohstoffe und Halbwaren lag um 1,4 vH niedriger als im Vormonat, während diejenige für industrielle Fertigwaren um 0,2 vH nachgegeben hat.
Unter den Agrarstoffen sind vor allem die Preise für Brotgetreide, Kartoffeln, Schweine, Schafe und nahezu sämt⸗ liche Futtermittel zurückgegangen. Höher als im Vormonat lagen die Preise für Milch, Butter und Eier. Der Rückgang der Inderziffer für Kolonialwaren ist hauptsächlich durch niedrigere Preise für Kaffee, Kakao, Reis, Kokos⸗ und Palm⸗ kernöl bedingt.
In der Indexziffer für Kohle wirkten sich Sommerpreis⸗ abschläge für Braunkohlenbriketts und Gaskoks aus. Die Er⸗
höhung der Indexziffer für Eisenrohstoffe und Eisen ist ..
die Taufe fung der Roheisenpreise, die durch Preisrückgäng für Schrott und Gußbruch nur zum Teil ausgeglichen wurde, zurügzuführen. Unter den Nichteisenmetallen 6 vor allem die Preise für Kupfer, Kupferhalbfabrikate, Blei und Zinn niedriger als im Vormonat. Die Preise für fast sämtliche Textilrohstoffe und ⸗halbfabrikate sowie für Häute, Felle und Leder sind gegenüber dem Vormonat gesunken. Unter den
technischen Oelen und Fetten haben die Preise für Maschinenöl,
zalmöl, Paraffin und Talg nachgegeben, während diejenigen ür Gasöl und Leinöl a agen haben. n der Inderziffer gel a hlerstrff und Papier hat sich der Preis für Holzstoff erhöht. . Anter den industriellen Fertigwaren weist die Inderziffer für Produktionsmittel gegenüber dem Vormonat eine leichte Steigerung auf, während diejenige für Konsumgüter weiter zurückgegangen ist.
Berlin, den 6. Juni 1929.
Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.
Preußen.
Ministerium des Innern.
Das Preußtsche Staatsministerium hat mittels Erlasses vom 30. April 1929 verliehen:
Die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr an: Max Fürst, Hauptgeschäftsführer, Kiel.
Das Preußische Staatsministerium hat mittels Erlasses vom 6. und 30. April sowie 3. Mai 1929 verliehen:
Die Rettungsmedaille am Bande an: Hans Vgthke, Kaufmann in Swinemünde, Kreis Usedom⸗
Wollin, Ii Gammeli en, Fischer in Dahme, Kreis Oldenburg i. H.,
Hans Klüver, Kaufmann in Messina.
Die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr an:
Wilhelm Gartensch läg er, Obergärtner in Berlin.
Das Preußlsche Staatsministerium hat mittels Erlasses vom 7. bzw. 13. Mai 1929 verllehen:
Die Rettungsmedaille am Bande an: . Heilig, Arbeiter, Berlin⸗Spandau, lbert Schäffer, Krelgamtggehilfe, Ratzeburg, Herzogtum Lauenburg, Arthur Sala, Fabrikbesitzer, Berlin 8W. 11, Oskar Herrmann, Landwirtssohn, Woidnig, Kreis Guhrau.
Kreitz
Das Preußische Staatsministerium hat den Gewerkschafts⸗ sekretär Graß in Bochum zum Polizeipräsidenten . t
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
.Der Reichsrat hielt gestern eine öffentliche Voll⸗ j ung unter dem 9 des Staatssekretärs 8 weigert ab.
ach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger genehmigte der Reichsrat die Satzungs⸗ änderung der Rheinischen n, ,,. in , und erklärte gig damit einverstanden, daß dem Niederrheinischen
Schuhmacher⸗Innungsverband in Düsseldorf die Rechtsfähig⸗ keit verliehen wird.
Angenommen wurde ein Gesetzentwurf über ein Zu⸗— satzabkom men zu dem deutsch⸗schweizerischen Handelsvertrag, worin die Zölle für Uhren und Uhrengehäuse, Schuhwaren, elektrotechnisches Zubehör und Automobile neu geregelt werden.
Mit der Verordnung über Errichtung eines Fach⸗ ausschusses für die Papiertüten⸗ und Papier⸗ beutel⸗Industrie in Magdeburg erklärte sich der Reichsrat einverstanden, ebenso mit der Aenderung der Be⸗ zirke der Sächsischen und der Norddeutschen Textil⸗Berufsgenossenschaft, die durch den sächsisch⸗thüringischen Gebietsaustausch notwendig geworden ist.
Angenommen wurde ein Gesetzentwurf über einen Ver⸗ trag zwischen Deutschland und Zugoslawien über Sozialversicherung.
Der Vertrag sichert auf Grundlage der Gegen eitigleit den Angehörigen des anderen Staates die Vorteile der Versicherung, die den eigenen Stagsangehörigen gewährt werden, er begründet außerdem ein gegenseitiges Verhältnis, das die abwechselnd in beiden Staaten Beschäftigten vor Rechtsnachteilen schützt und eine engere Zusammenarbeit der Versicherungsträger ermöglicht.
Weiterhin stimmte der Reichsrat den Aenderungen zu, die der betreffende Ausschuß des Reichstags an den Richtlinien vorgenommen hat, die bei der Verwendung der 25 Millionen Reichsmark zur Rationali⸗ sierung des landwirtschaftlichen Genossen⸗ schaftswesens gelten sollen.
Die wichtigsten Aenderungen sind, daß das Geld auch zur Sanierung und nicht bloß zur Rationalisierung verwendet werden darf, da sich beides nicht scharf trennen läßt, und außerdem die Streichung der Bestimmung, daß die Mitwirkung eines Länder⸗ ausschüsses bisher erforderlich war. Nunmehr soll dem Reichstag und Reichsrat vierteljährlich über das Fortschreiten der Aktion Bericht erstattet werden.
Angenommen wurde eine Novelle zu dem Gesetz über den
Verkehr mit unedlen Metallen. Alus dem bestehenden Gesetz sollen eine Reihe von Be⸗ stimmungen vorläufig aufrechterhalten bleiben, die später in das neue Strafgesetzbuch und in eine Novelle zur Gewerbeordnung aufgenommen werden sollen. Insbesondere gilt das von den ver⸗ schärften Strafvorschriften bezüglich Diebstahls und der Hehlerei und bezüglich der Möglichkeit, den Kleinhandel zu untersagen, wenn sich, der Geschäftsinhaber als unzuverlässig erwiesen hat. Ferner wird das Schmelzverbot aufrechterhalten.
Zugestimmt wurde ferner einem Gesetzentwurf zur Er⸗ gänzung des 3 4 des Reichsviehseuchen⸗ gesetzes vom 26. Juni 1909.
Danach wird die Reichsregierung ermächtigt, über de Betrieb in , ., Bestimmungen . treffen. 3 weitere Bestimmung der Vorlage, daß ein Reichskommissar ein⸗ gesetzt werden sollte, der das Verfahren in den betreffenden Schlachthäusern zu überwachen und Anordnungen zu erteilen hat, wurde vom Reichsrat gestrichen.
Der Reichsrat beschäftigte sich sodann mit der Regierungs⸗ vorlage, wonach ñ Geltungsdauer demnächst abläuft, noch weitere drei Jahre in Geltung bleiben soll, da noch nicht abzusehen ist, wann das neue Strafgesetzbuch in Kraft treten kann das die wesent⸗ lichsten Veftinmmungen det Reni ich e ge. über⸗ nehmen soll. Ein Antrag Bayerns, die Geltungsdauer des Gesetzes nur auf ein Jahr zu verlängern und den § 22 (Llusweisungsbefugnis) zu streichen, fand nicht die genügende Unterstütz ung.
Der y,, Gesandte von Preger hatte zur Be⸗ gründung des Antrags ausgeführt, daß die bayerische Regierung auch die zlufrechterhaltung der materiellen Bestimmungen des Gesetzes für notwendig und ihre möglichst baldige Einarbeitung in das ordentliche Sträfrecht für erwünscht halte. Letzteres könne aber sehr wohl auch im Wege einer Gesetzesnovelle r Die bayerische Regierung befürchte, daß die Verlängerung um drei
ahre dazu beitragen könnte, die Einarbeitung in das ordentliche Strafrecht zu verzögern. Die in 5 2 vorgesehene Ausweisung 6. egen allgemein anerkannte Grundsätze des Staats⸗ und Vö rec rl
In namentlicher Abstimmung wurde die Regierungs⸗ vorlage mit 62 gegen 4 Stimmen angenommen, also mit ver⸗ fassungsändernder Mehrheit. Gegen die Vorlage stimmten nur die Vertreter der preußischen Provinzen Ostpreußen, Brandenburg, Pommern und Niederschlesien.
Der Königlich ungaris Berlin zurückgekehrt und wieder übernommen.
Der Gesandte des Königreichs der Serben, Kroaten und
Slowenen Balugdais ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Hh ft wieder e, b
e Gesandte von Känyg ist h
das Republikschutzgesetz, dessen
at die Leitung der Gesandtschaft
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