1929 / 131 p. 17 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Jun 1929 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 131 vom S8. Juni 1929.

S. 4.

24638 Berichtigung ; ber Bekanntmachung voln 25. Mai d. J. betreffend Auslosung von 5o igen Berliner Liquidations- und Ab— findung s⸗Goldpfandbriefen ver⸗ öffentlicht in Nr. 123 vom 30. Mai d. J. „An Stelle des in der Bekanntmachung aufgeführten Berliner LiquidationsGold⸗ pfandbriefes Serie A Buchstabe D Nr. 2830 über 500 GM ̃ist der Pfand⸗ brlef Serie A Buchstabe D Nr. 2839 über 500 GM zu setzen.“

Berlin, den 4. Juni 1929.

Das Berliner Pfandbrief ⸗Amt.

J. V.: Dreyer.

7. Attien⸗ . gefellschaften.

Nachdem die Gesellschaft in der Ge⸗ neralversammlung vom 31. Mai 1929 ihre Auflösung beschlossen hat, werden die Gläubiger der Gesellschaft hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche anzu— melden.

Berlin, den 6. Juni 1929.

Seidenhaus Hunnius Aktiengesellschast in Liquidation.

Der Liquidator: Aeg. Hunnius.

21808

Die für den 30. Mai, vorm. 11 Uhr, in den Geschäftsräumen der Firma Neu— garten C Eichmann, Detmold, einberufene Generalversammlung der „Meag“ Möbel⸗ Engros⸗Aktiengesellschaft, Düsseldorf, Kaiserswerther Str. 93/95, konnte infolge Sterbefalls nicht stattfinden.

Die VE. Generalversammlung findet nunmehr am 22. Juni, vorm. 11 Uhr, in den Geschäftsräumen der Firma Neugarten C Eichmann, Detmold, unter der gleichen Tagesordnung statt.

„Meag“ Möbel Engros⸗Aktiengesellschaft.

Löwenstern.

25114 Berichtigung.

Regeno Versicherungsgesellschaft des Neichsverbanuds der deutschen land⸗ wirtschaftlichen Genossenschaften Aktiengesellschaft, Berlin.

In der in Nr. 128 des „Deutschen Reichsanzeigertz' veröffentlichten Einladung zur ordentlichen Generalversammlung unserer Gesellschaft werden die Punkte 2 und 5 der Tagesordnung wie solgt be⸗ richtigt:

2. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie über die Ge— 6 n mn für das Geschäftsjahr 928.

5. Beschlußfassung über die Erhöhung des Grundkapitals unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre um einen Betrag von RM l S899 900 (i. W. Eine Million

achthundertneunundneunzigtausend⸗ neunhundert Reichsmark) auf ins—⸗ gesamt RM 4000000 (i. W. Vier Millionen Reichsmark) durch Aus— gabe von auf den Namen lautenden Aktien zu je RM 100 Nennwert. Der Vorstand.

246713

Auf Grund des Generalversammlungs⸗ beschlusses vom 20. Movember 1928 und in Gemäßheit der Bekanntmachung vom zl. Januar 1929 werden die Aktien Nr. 4069— 4100 und Nr. 4341 4400 über je RM 100 für kraftlos erklärt. An Stelle dieser Aktien im Gesamtbetrage von RM 10 200 zuzüglich RM 600 Aktien, die die, zum Ersatz für neue Aktien er— forderliche Zahl nicht erreichten, werden 27 neue Aktien über je RM 100 aus⸗ gegeben, die für Rechnung der Beteiligten am 22. Juni 1929, 14 Uhr, im Geschäfts— zimmer des Obergerichtsvollziehers Stein buch zu Berlin, Schützenstr. 46/47, durch öffentliche Versteigerung verkauft werden. Der Erlös wird den Beteiligten nach Verhältnis ihres Aktienbesitzes zur Ver fügung gestellt.

Berlin, den 5. Juni 1929.

Weizenmühle Karl Salomon à Co. Altiengesellschast.

24693

Dortmunder Aktien⸗Gesell⸗ scha für Gasbeleuchtung.

ie Herren Aktionäre unserer Gesellschaft werden zu einer ordentlichen General⸗ versammlung auf Donnerstag, den 27. Juni 1929, vormittags 12 uhr, nach Dortmund in unser Sitzungszimmer, Auf dem Berge 34, eingeladen mit nach—= stehender Tagesordnung:

1. Vorlage des Jahresberichts, der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für die Zeit vom 1. Ja⸗ nuar bis 31. Dezember 1928.

2. Beschlußfassung über die Verwendung des n e.

3. Beschlußfassung über die Erteilung der Enklastung an Aufsichtsrat und Vorstand.

4. Wahlen zum Aufsichtsrat.

. * zz *. 1929.

er Mu ᷓ18rat. Dr. der eff Vorsitzender.

24350 Gebrüder Hartoch Aktien ⸗Gesell⸗ schaft, Düsseldorf. Herr Di. J. Kaufhold, Düsseldorf, ist am 28. Mai 1929 aus dem Aussichtsrat unserer Gesellschaft ausgeschieden.

NT Leipziger Braunkohlenwerke Aktien- Gesellschaft in Kultkwitz bei Markranstädt.

Nach Beschluß der Generalversammlung vom 15. Mai setzt sich der Aussichtsrat wie folgt zusammen: Generaldirektor H. Müller, Vorsitzender, Generaldirektor Schuh, stellvertr. Vorsitzender, General⸗ direktor Hille, Geh. Baurat Köpcke, Generaldirektor Dr. Wöhrle, Landesbau⸗ rat Zier. .

Kultwitz, am 5. Juni 1929.

Der Vorstand. Kühn.

T

Die Chemische Fabrik Buckau in Ammendorf (Saalkreis) als Schuld⸗ nerin ihrer 41 odiigen Anleihen von 1892 1908, 1911 und Ilz hat die unterzeich⸗ nete Spruchstelle mit dem Antrage an⸗ gerufen, gemäß 3 43 Ziffer 2 AufwGes. zu entscheiden. daß eine Barabfindung in Höhe von 60 0/9, welche sie am 1. Oktober 929 an Stelle der auf die vorbezeichneten Anleihen entfallenden. Genußrechte gewäh⸗ ten will, den Zeitwert der Genußrechte nicht unterschreitet.

Berlin, den 5. Juni 1929.

Spruchstelle beim Kammergericht.

24730

Einladung der Herren Aktionäre zu der am 27. Juni 1928, nachmittags 3 Uhr, in den Amtsräumen des No⸗ tariats I Qustif t Bub) in Würzburg

stattfindenden 109. ordentlichen Ge⸗ neralversammlung der Süddeutsche Messer⸗Sägen⸗ und Werkzeugfabrik

A. G., Straubing. Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts, der

Bilanz sowie der Gewinn- und

Verlustrechnung für das Geschäfts⸗

jahr 1928.

Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz sowie über die Verwendung des Reingewinns. 3. Beschlußfassung über die Ent⸗

lastung des Vorstands und des Auf⸗ sichts rats. .

4. Aufsichtsratsneuwahl.

5. Verschiedenes.

Stimmberechtigt sind solche Aktionäre, welche spätestens am 24. Juni 1929 bei der Gesellschaft oder bei der Darm⸗ städter und Nationalbank Komm. Ges. a. A. in München oder bei der Bayerischen Vereinsbank in München oder bei einem Notar oder bei einer Effektengirobankd ihre Aktienmäntel hinterlegt haben. ö

Straubing, den 5. Juni 1929.

Süddeutsche Messer · Sägen und Werkzeugfabtik A. G.

Fritz Kammermeier, Vorstand.

180

24714 Zeitzer Eisengießerei und Maschinen⸗ bau⸗Actien⸗Gesellschaft, Zeitz. Betr.: Teilschuldverschreibungen.

Die nach der Durchführungsverordnung zum Aufwertungsgesetz am 1. Juli 1929 sälligen Zinsen von 50 für das Jahr 1929 werden:

a) Ausgabe 1907 ür die Teilschuldverschreibungen Nr. 1 bis 400 (nom. je PM 500M ,. —) mit RM 3,75 und für die Teilschuld⸗ verschreibungen Nr. 401 1200 (nom. je PM 1060, —- mit RM 7, 59 abzüglich Kapitalertragssteuer gegen Aus⸗ händigung des Zinsscheins Nr. 2, p) Ausgabe 1920 für die Teilschuldverschreibungen Nr. 1001 bis 1500 (nom. je PM. 2000, —) mit RM 1,30 abzüglich Kapitalertragssteuer gegen Aus— händsigung des Zinsscheins Nr. 20 (fällig 15. 5. 1930) vom 1. Juli 1929 an bei der Bank⸗Commandite Simon, Katz & Co., Berlin W. 9, Voßstr. 1, und der Kasse unserer Gesellschaft in Zeitz eingelöst. Zeitz, im Juni 1929. Ter Vorstand. Laxy.

24799 Vayerische Landesproduktenbank A. G., München.

Die Herten Aktionäre werden hiermit zur ordentlichen Generalversamm⸗ lung, welche am Donnerstag, den 27. Juni 1929, vormittags 11 uhr, in München, Notariat II, Neuhauser Straße 6, stattfindet, eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts und der Bilanz nebst Gewinn- und Ver⸗ lustrechnung für das Jahr 1928.

2. Genehmigung der Bilanz nebst Ge⸗ winn⸗- und Verlustrechnung und Be⸗ schlußfassung über die Verwendung des Reingewinns.

3. Erteilung der Entlastung Vorstand und Aufsichtsrat.

4. Kapitalerhöhung um RM 1000000 auf RM 2005900.

5. Aenderung des 54 Abs. 1 und 2 der Satzung (Einteilung des Grund⸗ kapitals).

6. Neuwahl des Aufsichtsrats.

I. Verschiedenes.

Zu Punkt 4—6 findet neben der Ge— samtabstimmung eine gesonderte Ab⸗ stimmung der Vorzugs- und Stamm— aktionäre statt.

München, den 6. Juni 1929.

Der Aufsichtsrat.

Kühn.

für den

24726 Ludwigs⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft, Nürnberg. Bekanntmachung.

Hierdurch laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Mittwoch, den 3. Juli 1929, vormittags 10 uhr, im Rathaussaale am Fünfer⸗ platz stattfindenden ordentlichen Ge⸗ neralversammlung ein.

Tagesordnung:

1. Vorlegung des Geschäftsberichts sowie der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung sür das Geschäftsjahr 1928.

2. .

a) über die Genehmigung der Bilanz und der Gewinn. und Verlustrechnung,

b) über die Verwendung des Rein⸗ gewinns.

3. Erteilung der Entlastung an Auf⸗ sichtsrat und Direktorium.

4. Vorlegung der abgeänderten Statuten.

Die Bilanz und Statuten liegen zur Einsicht für die Aktionäre ab 20. Juni 1929 bei dem unterzeichneten Direktor der Gesellschaft, Fürth, Theresienstr. 17, auf. Dortselbst werden auch die Eintrittskarten zur Generalversammlung gegen Vorzelgung der Aktien oder eines Hinterlegungsscheins derselben 3 Tage vor der Generalver⸗ sammlung abgegeben.

Direktorium der

Sudwigs⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Stadtrat A. Scheidig.

TIsdss.

Itterkraftwerk · Aktiengesellschaft Mosbach (Baden)

Die Aktionäre unserer Gesellschaft wer⸗ den hiermit zu der am Samstag, den 13. Juli 1929, vormittags 10 Uhr, im Notariat in Eberbach statt⸗ findenden ordentlichen Generalver⸗ sammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz sowie der Gewinn- und Ver⸗ lustrechnung für das Geschäftsjahr 1928/29 gemäß z§5 260 und 246 H.⸗G.⸗B.

Beschlußfassung über die Genehmi—⸗ gung der Bilanz und die Gewinnver⸗ teilung.

3. Beschlußfassung über die Entlastung

des Vorstands und des Aufssichtsrats.

4. Beschlußfassung über Ermäßigung

des Aktienkapitals und Aenderung des Gesellschaftsvertrags, soweit durch den Beschluß erforderlich.

Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, welche ihre Aktien spätestens am zweiten Werktage vor der Generalver⸗ sammlung bei der Kasse des Kreises Mos⸗ bach in Mosbach hinterlegt haben.

Mosbach, den 4. Juni 1929. Itterkraftwerk⸗Attiengesellsch aft.

Der Aufsichtsrat. Eckert.

Der Borstand. Renz. Veith.

do

247961]. dstbayerijche Stromversorgung A. G. München.

Gemäß F 21 der Satzung werden hiermit die Aktionäre zu der am Dienstag, den 2. Juli 1929, vormittags 11 uhr, im Sitzungssaal des Notariats München Il, Neuhauser Str. 6 / l, stattfindenden ordent⸗ . Generalversammlung einge⸗ aden. Die Tagesordnung lautet:

J. Bericht des Vorstands über den Ver⸗ mögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft sowie über die Ergeb⸗

nisse des abgelaufenen Geschäfts⸗ jahres. 2. Bericht des Aufsichtsrats über die

Prüfung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung.

3. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das abge⸗ laufene Geschäftsjahr 1928.

4. Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung an die Mitglieder des Vorstands und Aussichtsrats.

5. Beschlußfassung über die Verwen⸗ dung des Ueberschusses.

Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind nach 519 der Satzung in der Fassung vom 30. Juni 1926 diejenigen Aktionäre berechtigt, welche nach Einbe⸗ rufung dieser Generalversammlung am dritten Tage vor derselben ihre Aktien⸗ mäntel nebst einem Nummernverzeichnis bei der Gesellschaft oder bei einer der nach⸗ stehenden Banken:

Dresdner Bank, München,

Bayerische Staatsbank, München,

Bayerische Vereinsbank, München,

Bayerische Landesgewerbebank A.⸗G., München,

Bayerische Gemeindebank, München,

Bankgeschäft H. Aufhäuser, München,

Bankgeschäft Hardy C Co. G. m. b. H., Kommanditgesellschaft, München, Gebrüder Goldschmidt in Gotha

hinterlegt haben und Bestätigung hierüber spätestens vor Beginn der Generalver⸗ sammlung dem Vorsitzenden oder einem Beauftragten desselben vorlegen.

Als Hinterlegung bei den vorerwähnten Hinterlegungsstellen gilt auch, wenn die Aktienmäntel mit Zustimmung einer sol⸗ chen Stelle für diese bei anderen Banken bis zur Beendigung der Generalversamm⸗ lung im Sperrdepot gehalten werden und durch die Hinterlegungsstelle Bestätigung hierüber vorgelegt wird.

München, den 6. Juni 1929.

Der Nufsicht trat.

24839 Friedrich Wilhelm Eisenbahn. Gemäß § 244 H.⸗G.⸗B.

Mecklenburgische

geben wir

hiermit bekannt, daß Herr Landrat Graf von Schwerin⸗Mildenitz infolge Ablebens aus dem Aufsichtsrat unserer Gesellschast ausgeschieden ist.

Neu in den Aussichtsrat wurde Herr Eisenbahndirektor a. D. Reineke, Neustrelitz, gewählt.

Neustrelitz, den 6. Juni 1929.

Die Direktion.

25119 Wir laden die Herren Aktionäre hier⸗

durch zu der am

Samstag, den

29. Juni d. J., nachmittags 4 Uhr,

im

Hotel Deutsches Haus stattfindenden

Generalversammlung ein.

2 9

1 5

Diejenigen Aktionäre,

Tagesordnung:

Bericht über das Geschäftsjahr 1928.

Genehmigung der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1928.

Entlastung des Vorstands und des

Aufsichtsoͤrats.

Neuwahl des Aussichtsrats.

Verschiedenes. welche an der

Generalversammlung teilnehmen wollen, müssen ihre Aktien bis spätestens am 25. d. M. bei unserer Gesellschaftskasse hinterlegen.

Volmarstein, den 6. Juni 1929.

Völker, Att.⸗Ges.

Der Aufsichtsrat.

24691.

Einladung zur ordentli versammlun

Carl Ecke, Piano fortefabrikt,

Attien⸗Gesellschaft, Berlin. chen General⸗ am Donnerstag, den

4. Juli 19289, nachmittags 5 Uhr, im Büro des Notars Dr. Manfred Simon

in Berlin C. 25, Prenzlauer Straße 26/27.

Zur Teilnahme an sammlung sind

Tagesordnung:

Vorlage der Bilanz, der Gewinn⸗ und

Verlustrechnung sowie des Geschäfts⸗ berichts für das Geschäftsjahr 1928.

Beschlußfassung über die Genehmi⸗

gung der Bilanz.

Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

der Generalver⸗

diejenigen Aktionäre

berechtigt, welche ihre Aktien spätestens

2 Tage vor dem Tage der Generalver⸗

sammlung bei der Gesellschaftskasse oder

einem deutschen Notar hinterlegt haben. Berlin, den 4. Juni 1929.

Carl Ecke, Pianofortefabrit,

Aktie n⸗Gesellschaft. Der Aufsichtsrat. Dr. Manfred Simon.

243151. Deutsche Last⸗Automobilfabrit, Aktien⸗Gesellschaft, Ratingen. Einladung zurordentlichen General⸗ versammlung am Sonnabend, den 29. Zuni 19295, vormittags 11 Uhr, im Industrie⸗Klub zu Düsseldorf.

5

3.

4.

Tagesordnung: Vorlage der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie des Ge⸗ schäftsbezichts des Vorstands und des Prüfungsberichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1928.

Beschlußfassung über die Genehmi—

gung der Bilanz.

Beschlußfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats und Vorstands. Wahlen zum Aufsichtsrat.

In der Generalversammlung sind die⸗ jenigen Aktionäre stimmberechtigt, welche ihre Aktien bis spätestens am 25. Juni 1929 bei folgenden Stellen hinterlegt haben:

in Düsseldorf: bei der Dresdner Bank,

bei der Deutschen Bank,

in Berlin: bei der Dresdner Bank,

bei der Deutschen Bank,

in Essen: bei der Essener Kreditanstalt

(Filiale der Deutschen Bank),

in Ratingen: bei der Gesellschaft. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungs⸗

mäßig

erfolgt, wenn Aktien mit Zu⸗

stimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei anderen Bankfirmen bis zur Beendigung der Generalversammlung im Sperrdepot gehalten werden. Ratingen, den 6. Juni 1929.

Der Vorstand. Berge.

24807].

Fritz

Klindworth Aktiengesell⸗

schaft für flüssige Brennstoffe

in Bretzlau.

Die Herren Aktionäre unserer Gesell⸗ schaft werden hiermit zu der am Sionn⸗ abend, den 29. Zuni 1929, mittags 121 Uhr, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Breslau, Tauentzienstraße Nr. 27, stattfindenden ordentlichen Ge⸗ neralversammlung ergebenst einge⸗

laden. 1.

0

3. 4.

Tagesordnung:

Vorlegung des Geschäftsberichts nebst der Bilanz und Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung für das Geschäftsjahr 1928. Beschlußfassung über die Vorlagen zu 1 und die Verwendung des Reingewinns. ö Erteilung der Entlastung an Vorstand und Aufsichtsrat. Aufsichtsratswahlen.

Stimmberechtigt sind diejenigen Aktio⸗

näre oder

Vertreter von Aktionären,

welche ihre Aktien ohne Dividendenbogen spätestens 5 Tage vor der Generalver⸗ sammlung an der Kasse der Gesellschaft in Breslau oder bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien Filiale Breslau in Breslau, Ring 30, hinterlegt haben. Breslau, den 6. Juni 1929.

Der Aufsichtsrat.

Dr. Dienstfertig, Vorsitzender.

einn,

retzschner C Fritzsching, Erzbergwerke & Chem. Werke Aktiengeselischaft.

Hierdurch laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, den 25. Juni 1929, mittags 12 uhr, in unserem Geschäftshause, Dresden, Fürstenstraße ha, stattfindenden 2. ordentl. Generalversammlung ein.

Tagesordnung:

1. Vorlegung der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung und des Berichts über das Geschäftsjahr 1928 sowie Be⸗ schlußfassung über deren Genehmigung.

2. Beschlußfassung über die Erteilung

der Entlaslung an den Vorstand und den Aussichtsrat.

3. Verschiedenes.

Dresden, den 27. Mai 1929.

Der , mn Dr. Mandt, Vorsitzender.

Dr Leipziger Messe⸗ und

Ausstellungs⸗ Aktiengesellschast. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Donnerstag, dem 27. Juni, 17 Uhr, im Sitzungs⸗ zimmer des Leipziger Meßamts, Leipzig, Markt 4, stattfindenden 6. ordentlichen Generalversamm lung eingeladen. Tagesordnung:

1. Voirlegung des Geschäftsberichts und der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für das Geschäftsiahr 1928. Beschlußfassung über deren Genehmi⸗ gung und über die Verwendung des Reingewinns.

2. Erteilung der Entlastung an die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.

Zur Teilnahme an der ordentlichen Gene⸗

ralbersammlung sind diejenigen Aktionäre

berechtigt, die ihre Aktien oder Interims⸗

scheine spätestens am 3. Tage vor dem Tage der Generalversammlung bis 17 Uhr, e gens aber bis zum ortsüblichen Bank uß, bei der Gesellschaft in Leipzig, Tröndlin⸗ ring 9 (Ringmeßhaus), oder . bei der Reichs ⸗Keredit⸗Gesellschaft, Aktien gesellschaft, oder bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft oder ; bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien oder bei der Deutschen Bank oder bei der Dresdner Bank in Berlin und deren Filialen in Leipzig oder bei der Sächsischen Staatsbank in Leipzig und Dresden oder . bei der Allgemeinen Deutschen Credit— Anstalt oder . bei dem Bankhause Hammer & Schmidt

oder bei dem Bankhause Kroch jr. Kommandit⸗ gesellschaft auf Aktien oder bei der Stadtbank in Leipzig hinterlegt haben und diese bis zum Schluß der ordentlichen Generalversammlung dort belassen. An Stelle der Aktien oder Interims—⸗ scheine können auch von deutschen Notaren ausgestellte Hinterlegungsscheine hinterlegt werden.

Leipzig, den 7. Juni 1929. Leipziger Messe⸗ und Ansstellungs⸗ Aktiengesellschaft. Hoffmann. Fraustadt.

24724].

Ilseder Hütte.

Die Akssonäre der Ilseder Hütte werden hierdurch zu ber damit auf Freitag, den 28. Juni d. J., nachmittags 1 Uhr, in Kastens Hotel zu Hannover anberaumten ordentlichen Generalversamm lung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Geschäftsbericht über das Jahr 1928 und Abschluß für den 31. Dezember 1928 und Beschlußfassung darüber.

2. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

3. Wahlen zum Aufsichtsrat.

Der Generalversammlung beizuwohnen und darin die Rechte der Aktionäre aus⸗ zuüben sind nur diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, welche spätestens am dritten Tage vor der Generalversammlung, also am 25. Juni d. J., ihre Aktien bei

der Ilseder Hütte,

dem Peiner Walzwerk oder bei einer der Firmen

Joh. Berenberg⸗Goßler E Co. in Ham—

bur

Don n fladter und Nationalbank Kom. Ges. a. A., Filiale Hannover,

Direction der Disconto⸗Gesellschaft, Filiale Hannover,

Ephraim Meyer Sohn in Hannover,

Hannoversche Bank Filiale der Deut⸗ schen Bank in Hannover,

Commerz und Privat⸗Bank A. G. Filiale Peine,

Hannoversche Bank Celle Filiale der Deutschen Bank in Celle

nach Buchstaben, Nummer und Betrag angemeldet und vorgezeigt oder deren Be⸗ sitz durch eine glaubhafte Bescheinigung nachgewiesen haben. ö

Ueber die Anmeldung wird eine als Einlaßkarte dienende Bescheinigung er⸗ teilt.

Bei den obengenannten Firmen und bei der Direktion liegen Abdrucke des Ge⸗ schäftsberichts vom 12. Juni ab zur Ver— lügung der Aktionäre. ö Groß Ilsede, im Juni 1920.

Der Aufsichtsrat der Ilseder Hütte. C. Frhr. von Berenberg⸗Goßler, stellvertr. Vorsitzender.

.

.

ö ö .

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 131 vom 8. Juni 1829. S. 3.

tratischen Fraktion und des Paxteitages über die Streichung der weiten Panzerkreuzerrate richtig gewürdigt werden. Das Ver⸗ alten der Sozialdemokratie in dich Frage läßt sich parlamen⸗ igrisch kaum noch kritisteren. Es ist jedenfalls ein politischer Widersinn. Wenn man dem Kanzler und den Ministern ght gt gestatten will, sich nicht wieder dadurch zu blamieren, daß sie hen den von ihnen selbst vergebenen Bau stimmen, so ändert sese Tragikomödie nichts an dem Sachverhalt. Die Regierungs⸗ foalition fällt in einer Frage auseingnder, die für ihren Zu⸗ ammenhalt eine entscheidende Voraussetzung sein sollte und die ie stets als solche bezeichnet hat. Wir warten ab, ob die nicht ozialdemokratischen Minister und Regierungsparteien sich das lassen werden. Die innere Unhaltbarkeit des Verfahrens ritt ferner besonders deutlich zutage, wenn man sich die praktischen

Folgen vergegenwärtigt, die eintreten müssen, wenn der ö Beschluß angenommen werden würde. Hierüber muß volle Klarheit geschaffen werden, und wir

bitten den Herrn Minister um Beantwortung folgender Fragen: Wieviel ist für den Bau bisher ausgegeben? Welche weiteren Aus⸗ gaben sind durch Verträge festgelegt, insbesondere aus der zweiten jetzt zur Beratung stehenden Rate? Welche Ansprüche von Firmen entstehen aus den abgeschlossenen Verträgen, wenn der Bau jetzt stillgelegt wird? Wieviel Arbeiter und Angestellte würden durch Stillegung des Baues brotlos werden? Es ist klar, daß die Sozialdemokratie und die Mittelparteien darguf rechnen, daß die

gesamten Verfahrens tritt also, auch wenn wir dieser Erwartung entsprechen, deutlich genug zutage. Uns aber steht die Wehr— haftigkeit des deutschen Volks, die Ausnutzung der dafür durch das Versfailler 3Zwangsdiktat belassenen Möglichkeiten, der Schutz unserer ganzen Küste, der Verbindung mit Ostpreußen viel zu hoch, als daß wir die für diese Zwecke zu bewilligenden Ausgaben zum Gegenftande parlamentarischer Kampfmittel machen könnten, die lediglich dazu dienen sollen, die parlamentarischen Gegner zu ent⸗ larven. Von Erziehungsversuchen an der Sozialdemokratie ver⸗ sprechen wir uns unsererseits keinen Erfolg. Deshalb stimmen wir für die Etatsposition. Abg. Schöpflin (Soz) betonte, daß die Minister in einem Koalitionskabinett sich nicht auf ihre partei⸗ politische Einstellung versteifen könnten, sondern im Interesse der Koalitionspolitik Kompromissen zustimmen müßten. Abgeordneter Sachsenberg (Wirtsch. P) verlangte noch einmal einen Gesetz⸗ entwurf, der ein Bauprogramm für längere Jahre aufzustellen ge⸗ stattet. Die heutige Debatte zeige besonders die Notwendigkeit eines solchen Antrags. In der Abstimmung wurde der gesamte Marineetat ohne Aenderung angenommen. Ein Antrag der Kommunisten auf Streichung der zweiten Rate des Panzer⸗ kreuzers A wurde mit 15 zu 13 Stimmen abgelehnt.

Im Strafrechtsausschuß des Reichstags wurde am 6. d, M. die Weiterberatung des Abtreibungsparagraphen (8 253 des Entwurfs) fortgesetzt. 8 253 lautet nach der Vorlage: Eine Frau, die ihre Frucht im Mutterleib oder durch Abtreibung tötet oder die Tötung durch einen anderen zuläßt, wird mit Ge⸗ jängnis bestraft., Ebenso wird ein anderer bestraft, der eine Frucht im Mutterleib oder durch Abtreibung tötet. Der Bersuch ist straf⸗ bar. In besonders leichten Fällen kann das Gericht, auch wenn die Voraussetzungen des 8 26 Abs. 3 nicht vorliegen, von Strafe absehen. Wer die in Abs. 2 bezeichnete Tat ohne Einwilligung der Schwangeren oder gewerbsmäßig begeht, wird mit Zucht⸗ haus bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer einer Schwangeren ein Mittel oder einen Gegen, . zur Abtreibung der Frucht gewerbsmäßig verschafft. Reichsjustizminister von, Gueèrard: Die Ge taltung der Strafrechtsnormen über die Abtreibung ist in der effentlichteit und im wissenschaftlichen Schrifttum lebhaft umstritten. Die Materie ist deswegen besonders schwierig, weil über das rein Strafrechtliche hinaus medizinische, politische, bevölkerungs⸗ politische, sittliche und religiöse Gesichtspunkte entscheidend zu be⸗ rücksichtigen hi Die extremen Forderungen nach beiden Seiten lauten: Verschärfung des geltenden Rechts und völlige Freigabe der Abtreibung. Der Entwurf schlägt eine gute Lösung vor. Wie schon nach der Novelle von 1926 ist die Abtreibung als Vergehen mit Gefängnis bedroht. Es besteht eine Milderungsmöglichteit bis auf 3 6 Geldstrofe. Bei Versuch ist in besonsers leichten Fällen Absehen von Strafe möglich. Es ist also ein sehr ia ,. Strafrahmen vorgesehen, der allen Fällen gerecht werden kann. Nen im Entwurf ist die vom Reichsrat eingefügte ausdrückliche Straffreierklärung der sogenannten medizinischen Indikation. Hierdurch ist eine seit langem von der ärztlichen Wissenschaft er⸗

obene und . vom Reichsgericht in seiner bekannten aus⸗ sihrlichen Entscheidung vom 11. März 1927 schon vom Stand⸗ punkt des geltenden Rechts anerkannte Forderung 1 Ein Blick auf das ausländische Recht zeigt, daß eine Reihe aus= ländischer Gesetzgebungen, z. B. von England, Südamerika und Schweizer Kantonen, bereits die . Indikation kennen; ebenso . sie den neuen Entwürfen der Tschechoslowakei, von Griechenland und der Schweiz bekannt. Einer Einschränkung der Strafbarkeit über den Entwurf hinaus muß die Reichsregierung aus folgenden Erwägungen widersprechen: Die Freigabe über⸗ haupt. wird, von der psözialdemokratischen und kommunistischen ö mit Streichungsanträgen angestrebt. Es wird in der iteratur darauf hingewiesen, daß jede, auch die mildeste Straf⸗ drohung Heimlichkeit der Abtreibung mit ihren schädlichen Folgen, allo Gefährdung der elbe ef nn geln bedinge. Demgegenüber ist zu betonen, daß auch eine etwaige Freigabe der Abtreibung in Krankenhäusern das Kürpfuschertum nicht beseitigen würde, Kur⸗ pfuscher werden stets billiger sein als approbierte Aerzte. Bei der Krankenhausbehandlung bleibt die Furcht vor Kontrolle und Ent⸗ deckung. Ich f hier auf die von Beringer nach einem Vortrag von Professor Pa che⸗Qerstny bei Aschaffenburg mitgeteilte russische Statistik hinweisen. Im Jahre, 1925 fielen auf 1000 der Pe⸗ völkerung; 36 Geburten, 1735 erlaubte Abtreibungen, ungesetzliche Abtreibungen unter der ländlichen Bevölkerung 15, unter der 1 Bevölkerung 13. Weiter wird behauptet, die Straf⸗ rohung erreiche nicht ihren Zweck, da nur ein geringer Bruchteil der Verstöße zur Aburteilung komme. Dieser 9

nicht entscheiden. Einmal liegt es bei einer Reihe anderer Straf⸗ bestimmüngen ebenso. Wenn man aber die Tat als solche für 1 ansieht, kann man nicht im Hinblick auf die Schwierig⸗ eiten ihrer Ee nf auf jede straftrechtliche Verfolgung ver⸗ zichten. Die Strafwürdigkeit der Abtreibung ergibt sich zunächst im Hinblick auf das 6 chützte . Hier kommt in Frage: Ve Leibesfrucht, die Schwangere, der Erzeuger, der Staat und die Sittlichkeit. Bei völliger Freigabe wird stets Lines dieser Güter in der empfindlichsten Weise verletzt sein. Folgende . punkte sind , u beachten: Die Abtreibung ist Ver⸗ nichtung werdenden ö und als solche vom Gesetz im Rahmen der schwersten Delikte, der Tötungsdelikte, behandelt worden. Ferner ist nach überwiegender 6 der Mediziner der Eingriff in keinem Fall gefahrlos für die Mutter, insbesondere sind Nachkrankheiten und bei wiederholt vorgenommener Ab⸗ tzeibung unter Umständen Sterilität der Frau zu befürchten. Der Berliner Hygieniker K Grotjahn bezeichnet in seiner be⸗ kannten Schrift Die Abtreibung der Leihesfruͤcht“ sie sogar als „lebens⸗ und pi e ge , ichen Unfug“. Hinzuweisen ist guch auf die bevölkerüngsßpolitische Seite. ga einer erh shrist des Prenßischen n gr n ere von 1928 ist ein erschreckender Rückgang des Geburtenübers 1. zu verzeichnen. Berlin z. B. hat bereits einen Sterbeüberschuß. Eine weitere gewaltige Abnahme der Geburtenziffer . bei völliger 1 zu befürchten. Der 5 rofessor Grotjahn kommt gerade vom ,,, tandpunkt zu folgendem Ergebnis: Unleugbar drohen also hier Gefahren, die keineswegs nur vom nationalen Gesichtspunkte, sondern auch von dem im Interesse einer mächtigen, zur olli n Reife gediehenen ide tf f betrachtet sein wollen.“ Die Möglichkeit strafloser Abtreibung muß schließlich die letzten Hemmungen auf geschlechtlichem Ge⸗

biete einreißen.

esichtspunkt kann

aber über die durch die Novelle von 1936 gewährten

Es ist eine weitere Verwilderung der Sitten und eine Vernichtung der Achtung vor dem werdenden Leben zu befürchten. Auch ist eine weitere Zerrüttung der Grundlagen der Ehe zu besorgen. Groljahn weist noch darauf hin, daß etwa zwei

Drittel sämtlicher Erstgeborenen vor der Eheschließung erzeugt

werden, und daß wahrscheinlich der größte Teil der Ehe— schließzungen überhaupt erst durch die Tatsache der Empfängnis

veranlaßt wird. Seiner Auffassüng nach, der beizupflichten ist würde die Freigabe geradezu als , wirken. Der

sozialdemokralische Eventualantrag will die Abtreibung durch einen Arzt innerhalb der ersten drei Monate straflos lassen. Radhruch begründet die Forderung damit, daß der Arzt nicht in der Lage sei, die Voraussetzungen für eine sozial oder eugenisch indizierte Abtreibung festznstellen, und daß es daher richtiger sei,

eine schematische Grenze für die Freigabe der Abtreibung auf⸗

zustellen. Gegen diese Forderung sind zunächst alle schon oben

erwähnten Gründe geltend zu machen. Ferner ist darauf hinzu⸗

weisen, daß während der FDreimonatsfrist jede Abtreibung ohne nähere Qnalifikation, insbesondere also auch die Abtreibung wegen reiner Lästigkeit der Schwangerschaft oder des zu erwarten⸗ den Kindes, vorgenommen werden dürfte. Nach dem Antrag wäre jeder Arzt zu dem Eingriff berechtigt, während es nach ein⸗ leuchtender Ansicht vieler Aerzte besonderer Erfahrung und Ein⸗

, bedarf, um den Eingriff möglichst gefahrlos zu ge— ste S ist Radbr it Rec j Rate mit unserer Hilfe angenommen wird. Die Unehrlichkeit des e e ,,

nicht der Täter die Vornahme der Handlung innerhalb von drei Monaten darzutun, daß vielmehr die Staatsanwaltschaft die Vor—= ö u r , der Dreimonatsfrist e en hat. Da sich dieser Beweisführung die allergrößten Schwierigkeiten entgegen⸗ tellen werden, würde praktisch die Abtreibung in einem drei Monate bedeutend übersteigenden Zeitraum strafrechtlich nicht zu erfassen sein. Die Dreimonatsgrenze ist daher gesetzgeberisch nicht verwertbar. Es ist bemerkenswert, daß weder im geltenden Aus⸗ landsrecht noch in den zum Teil sehr weitgehenden Entwürfen die Dreimonatsgrenze oder eine andere zeitliche Grenze bekannt ist. Zu den Forderungen nach Freigabe der Abtreibung unter be⸗ sonderen Voraussetzungen, der sogen. eugenischen, sozialen und h chen Indikation, 1 folgendes zu bemerken: a) Tie euge⸗ nische Indikation, aus rassehyglenischen Gründen, wird als Pflicht des Staates anerkannt, für die Aufzucht gesunder Nach⸗ lommenschaft zu sorgen. Keiner wird dem widersprechen wollen. Es muß jedoch festgestellt werden, daß beim heutigen Stande der Vererbungslehre nicht mit Sicherheit erklärt werden kann, daß ein bestimmtes Elternpaar ein krankes Kind erzeugen wird. IAI. a. verweise ich da auf folgende Aeußerung von Prof. Pankow in der . Medizinischen Wochenschrift“ von 1928: „Wichtig für uns ist die Tatsache, daß bei den Minderwertigen nur im Durchschnitt etwa in 20 bis 50 Prozent eine Vererbung an⸗ genommen werden darf, das heißt umgekehrt aber auch, daß auch aus den Ehen Minderwertiger, selbst wenn beide Parteien be⸗ troffen sind, 50 bis 80 Prozent gesunder Kinder geboren werden können. Daher lautet für uns rein ärztlich in dem einzelnen Falle die Frage so: Können wir bei der vorliegenden Schwanger⸗ schaft aßen daß das zu erwartende ö aftsprodukt geistig anormal wird, und würde sich daraus vielleicht eine Berechtigung herleiten lassen, die Schwangerschaft zu unterbrechen. Die Frage muß mit einem glatten Nein beantwortet werden.“ P) Die so⸗ ziale Indikation. Die sozigle Indikation wird mit der Be⸗ n ng gefordert, daß die Abtreibung als Erscheinung sezialer Not nur mit sozialen Mitteln bann ft werden müsse. Befür⸗ worter und Gegner der soziglen Indikation sind darin einig, daß eine Erweiterung des sozialen Schutzes von Mutter und Kind Aufgabe des Staates st. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die vom Reichstag bereits am 28. Februar 1929 angenommene bekannte Entschließung zum „Schutz von Mutter und Kind“, deren Auswirkung zu erwarten ist. Wenn aber mit sozialen Mitteln der Abtreibung vorgebeugt wird, kann für eine Straffreiheit kein Raum mehr sein. Auch hier weist der Sozialist Prof. Grotjahn darauf hin, daß führende Aerzte in der Frauenheilkunde mit Recht die Unterbrechung der Schwangerschaft aus rein privatwirtschaft⸗ lichen Gründen ablehnen. „Gerade vom sozialistischen Standpunkt aus“, fährt er fort, „muß man ö. darin beistimmen, daß zur Behebung von Notständen andere Maßnahmen, nämlich eben solche wirtschafflicher Art durch Hilfeleistung des Staates, der Gemeinde und der Versicherung, getroffen werden können und müssen. Wenn diese Fürsorge für Mutter und Kind gegenwärtig noch nicht ausreicht, so ist es ch. Zeit, diese nachzuholen, aber keineswegs richtig bisherige Versäumnis durch massenhafte Unterbrechung von EKchnan e shaße?n auszugleichen. ch Die ethische In⸗ dikation Abtreihung der durch Notzucht oder Schändung ent⸗ standenen Leibesfrucht) wird , mit folgender Begründung: Wenn der Staat vie sexuelle Integrität der Frau durch , ch t, kann er sie nicht verpflichten, die un⸗ verschuldeten Folgen der Schwangerschaft au ö u nehmen. Es ist nicht zu verkennen, daß die Verletzung des eh sh der Freiheit ünd der Integrität des Körpers in ihren Folgen eine elische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Belastung . Mutter bedeutet. Aber der Vorgang kann seine Sühne nur in der Be⸗ strafung des Täters, nicht in der Abtreibung finden. Zu erinnern ist ̃. an die vielen 566 Notzucht Ssanzeigen aus Anlaß des

usseneinfalls 1914 in Ostpreußen. In jedem Fall müßte die Tatsache der Notzucht zuvor 9 werden, was nach Ansicht vieler Wissenschaftler vielfach großen Schwierigkeiten begegnet. Außerdem ist eine starke Zunahme von Notzuchtsanzeigen zu befürchten. Radbruch bemerkt im Jahre 1965 in der vergleichenden Darstellung hierzu: „Der Benschlog, die Abtreibung überhaupt straflos zu laͤssen, wenn die Schwangerschaft das Ergebnis eines

Verbrechens gegen die geschlechtliche Freiheit der Schwangeren

war, dürfte dagegen, weil i einer Vermehrung der ohnehin häufig fingierten e ch reh digung beitragend, zu verwerfen sein.“ Ich fasse meine Ausführungen dahin züsammen: Einer weiteren Milderung der Abtreibungsvorschriften über den Entwurf hinaus muß die Reichsregierung aus den erörterten Gründen wider⸗ sprechen. Das ganze Problem ist aus Anlaß der ,, . gebung im Jahre 1926 eingehend behandelt worden; der damals neu geschaffene 5 218 wurde in seinem wesentlichen In alt der Reichs vatsvborlage entnommen. Insofern ist also eigentlich die Strafzechtsreform schon vorweggenommen. Der . . 3.

rleichte⸗ 5 hinaus eine weitere wesentliche Erleichterung, indem er bei jedeni Abtreibungsversuch ein Absehen von Strafe zuläßt und die Straffreiheit bei medizinischer Indikation ausdrücklich klar stellt. Eine weitere Lockerung der Strafvorschriften ist nicht angängig. Die Frucht im Mutterleib ist menschliches Leben. Das Recht zur Vernichtung von Leben kann nur in den medizinisch unbedingt notwendigen und dadurch sittlich erlaubten Fällen im Interesse des Volksganzen, zugelassen werden. Ein weiteres Umsichgreifen der Abtreibung muß das deutsche Volk physisch und moralisch zugrunde richten. Abg. Dr. Bell Gentr.) heantrggte, in Anbetracht der mit diesem außerordentlich wichtigen Problem verbundenen medizi— nischen Fragen eine amtliche Erklärung des Präsidenten des Reichsgesundheitsamts darüber einzufordern: 1. über Vorgus— setzungen und Inhalt des Reichsgesetzentwurfs vom 4. Juli 1918 über die Eingriffe oder Verfahren zum Zweck der Tötung der Frucht der Schwangeren, 2. über die Beschlüsse des Reichs⸗ gesundheitsamts, betreffend die nur von einem approbierten Arzt ünter bestimmten Sicherungen vorzunehmenden Eingriffe und die gesetzliche Einführung der Anzeigepflicht, 3. über die von 1917 bis 1925 erfolgten Ermittlungen und Feststellungen des Reichs⸗ gesundheitsamts, betr. Geburtenrückgang, Abtreibungen und der bei unvermeidlichen Eingriffen oder Verfahren zur Unterbrechung der Schwangerschaft erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. Der Vor⸗ sitzende Prof. Dr. Kahl erklärte diese Anregung als durchaus angebracht und brachte sie dem Reichsgefundheitsamt zur Kenntnis.

Abg. Dr Moses (Soz) erklärte, daß das Problem der Ab- treibung in 6 Maße ein soziales und wirtschaftliches Problem sei. e Begriffe der Moral, Ethik und Sittlichkeit seien nichts Feststehendes. Sie änderten sich in kurzer Zeit selbst inner- halb eines Volks. Ueber Weltanschauungen könne nicht debattiert werden. In einem Kirchenbrief der katholischen Kirche gegen die Abtreibung werde die letztere als eine Folge des Luxus, 6 Miß⸗ brauchs der Ehe usw. hingestellt. Ein katholischer Arzt habe ihm gesagt, daß in der letzten Zeit in immer steigendem Maße katho⸗ sische Frauen ihn gedrängt hätten, den Eingriff vorzunehmen. Auch hier seien nur soziale und wirtschaftliche Gründe maßgebend. Eine Bergarbeiterfrau, die schon 14 Kinder hatte und die sich, als sie sich wieder Mutter fühlte, an die Vorsitzende des Vaterländischen Frauenvereins gewandt hatte, erhielt die Antwort, daß „sie (die Vorsitzende) nicht dafür könne, wenn sie so viele Kinder habe. Mit kaltem Wasser könne der Trieb zurückgedämmt werden“. Mit Pharisäertum werde von der k das als un⸗ moralisch hingestellt, wogegen sie jeden Tag heimlich verstießen. Verlange der Staat den Gebärzwang, so habe er die Nährpflicht. Die gesündeste Bevölkerungspolitik sei die, der Arbeiterschaft aus⸗ kömmliche Löhne zu zahlen und gesunde Wohnungen zu geben. Der Bevölkerungsrückgang sei eine interngtionale Erscheinung. Das deutsche Voll sei kein aussterbendes Volk. Er habe vor einigen Jahren die Zahl der Abtreibungen auf 7 bis 800 000 geschätzt. Jetzt sei aber ein großer Rückgang der Abtreibungen zu ver⸗ zeichnen, weil die Kenntnis der Präventivmittel in immer weitere Kreise der Arbeiterbevölkerung gelange. Der Redner begrüßte das. Er erklärte weiter, die „wiffenschaftlichen“ Berechnungen der Spfer der Abtreibung seien häufig ein grober Unfug. Es würden so viel Todesfälle berechnet als Folgen der Abtreibung, wie über⸗ haupt an allen Krankheiten vorgekommen seien. Eine Unter— brechung der Schwangerschaft in den ersten Wochen und Monaten, die in einer Klinik von einem Facharzt nach den Regeln der modernen operativen wissenschaftlichen Technik vorgenommen werde, sei mit außerordentlich ö, Gefahren verknüpft. Eine Aufrechterhaltung des Verbols der Abtreibung treibe die armen Frauen direkt in die Hände der Kurpfuscher. Die Aerzte führten Abtreibungen in so großem Umfange aus, wie man sich gar nicht ausdenken könne. Die Frau aus bemittelten Schichten, die dem Arzt die Risikoprämie bezahlen könne, finde immer einen Arzt. der den Eingriff vornehme. Eine medizinische Indikation lasse sich bei Frauen leicht herstellen, wenn sie genügend begütert seien, um sich in ein Sanatorium zu begeben. (Zuruf der Abg. Weber Zentr.): Sie stellen aber den Aerzten ein schlechtes Zeugnis aus) Ich stelle nur fest, so erklärte der Redner, was Hunderte und Tausende von Aerzten unter vier Augen festgestellt haben, in der Oeffentlichkeit aber leugnen. Der Redner führte eine Reihe von Fällen an, bei denen die Aerztekammer Braunschweig das Vor- liegen einer medizinischen Indikation verneint hätte. Zu, der eugenischen Indikation sei er bekehrt worden, als er in einem Sanatorium bei Bielefeld Menschen gesehen habe, die 70 Jahre lang noch nicht aus den Betten gekommen seien, die nur lallen. nicht gehen konnten uswi, die von einem Arzt nur als „Stoff⸗ wechselmaschinen“ bezeichnet worden seien. Der ärztlichen Standesordnung, die den Arzt verurteile, der aus Gründen der

eugenischen Indikation Schwangerschaftsunterbrechungen vor⸗ nehme, müsse das Recht abgesprochen werden. Urteile über Fragen der Wissenschaft abzugeben. Man werde nicht müde werden, der Arbeiterschaft die Möglichkeiten des präventiven Verkehrs vor Augen zu führen. Das höchste Gefühl der Mütterlichkeit sei es, nur solchen Kindern das

Leben zu schenken, die ste bewußt gezeugt haben. Auch der Ver⸗ stand müsse beim Geschlechtsserkehr eine Rolle spielen. Der Vorsitzende Abg. H. Dr. Kahl kann den Bestrebungen und Anträgen auf vollstandige Freigabe des Aborts nicht folgen. Die völlige Freigabe der Selbstabtreibung wird meist mit einer an⸗ geblich vollständigen n n, der Schwangeren über ihren Körper getechtfertigt. Tie Verfügungsfähigkeit der Frau irber ihren Körper schließk aber noch nicht ohne weiteres die Ver, w über ein in der Frau vorhandenes lebendes Wesen ein. Ganz willkürlich mutet die Zeitbestimmung von drei Monaten nach der Empfängnis an. Wäre danach die Empfängnis in der Neujahrsnacht gefchehen, dann würden noch bis zum 31. Mär 12 Uhr nachts, abgetrieben werden können, vom 4. April ab 6 mehr. Man sieht bereits die juristische Doktordissertation vor sich, in der aller . auf die Lösung der Frage verwendet wird. ob in einem Schaltjahr auch der 29. Februar noch zu den ab⸗ treibungsfreien Tagen gehören soll oder nicht. Allerdings ist die Sache zu ernst, als daß man darüber scherzen soll. Aber manchmal beleuchtet auch eine humoristische Betrachtung das Groteske irgend⸗ einer Situation deutlicher als die . etrachtung. Was die eugenische Indikation betrifft, so steht der Redner auf einem n, abweichenden Standpunkt . dem Vorredner Abg Dr. Moses (Soz.). Für den Hr if er Indikation in ihren verschiedenen Anwendungen ist für das Recht bekanntlich aus⸗

schließlich entscheidend der Zweck der Schwangerschaftsunter⸗ ö Eugenische Jndikatlon ist also die Tötung der Frucht

einer irgendwie defekten Nach, ommenschaft. Nun geht die Meinung einer großen. Anzahl hervorragender Mediziner und Eugeniker dahin, da keineswegs bei Krankheiten der Eltern in jedem Falle von des Sicherheit einer Vererbung gesprochen werden könnte. Auch der Schwachsinn recht⸗ ertigt nicht immer eine Indikation zur e he, chwanger⸗ chafksunterbrechung. Gerade der Schwachsinn ist eine Form der geistigen ö mit so wenig scharfumrissenen Rändern, daß

. Zweck der Verhinderung

der Furist unmöglich verantworten könnte, ihn allgemein und vor⸗ behaltlos als Rechtfertigungs grund einer engenischen Schwanger⸗

Aber nicht nur das An⸗

schaftsunterbrechung anzuerkennen.

wendungsgebiet bereitet Bedenken und Schwierigkeiten, sondern auch die Zufammenstellung der Voraussetzungen für den ingriff bei eugenischer Indikation. Soll der Eingriff vorgenommen

werden dürfen, wenn beispielsweise beide Eltern krank sind oder wenn nur der eine Teil der Eltern krank ist und der ander: aus einer belasteten Familie . oder iwenn beide Eltern zwar gesund sind, aber aus schwerbesasteten ö tammen und als Erbträger hinreichend verdächtig sind Das alles sind Voraussetzungen, für deren Beurteilung der Jurist 36 u⸗ ständig ist, wenn sie ihm in ihrer Weite auch schwere Bedenden erregen. Aber ein anderes! Der Eingriff „darf“ aus führt werden. Was heißt „darf? Heißt das sopiel wie unbeschränkte Vollmacht des Arztes oder nun mit Einwilligung der Eltern oder nur mit Einwilllgung der Mutter oder 64 des Chemanng? Je nach Verschiedenheit der Fälle würde die n af! gegeben seln, bald nicht. Wenn aber nur in vereinzelten Fällen nach gegebener Einwilligung, dagegen in anderen Fällen bei ver⸗ de,, irn ff ung nicht 'der Eingriff. vorgenginmen werden rf, dann hat die Erweiterung der dn, für die Bevölke⸗ rungspolitikt . keinen Wert. Mit vereinzelten Fällen, ö denen Ünglück verhület werden kann, ist der Allgemeinheit e. ts . er künstliche Abortus zwecks Verhinderung defe . achkommenschaft hat bevölterungspolitische Bedeutung n ö Wirkung Überhaupt nur, wenn er als allgemg ine . einrichtung im Staat besteht und ftaatsich organister ö. . diesem Gebiete gibt es keine Wahl: entweder spartani ch ki . davon! Diesen oder jenen Fall herauszugreifen ; 5 ö 0 gebener Gelegenheit, nach Zustimmung oder nach Able ö . ö ir äusbuelt füeier wissen höflicher licberzeugung des eltzte we bei 99 25 der Fälle unberücksichtigt bleiben, 1 95 vielleicht berück⸗ ichtigt wird, ist bevölkerun e . wert⸗ und sinnlos. Auch ist ja leider die Vererbungslehre noch nicht entfernt auf den öhe⸗ punkt der Sicherheit gebracht worden, auf dem . sich befinden müßte, wenn man im Re . Anwendung für zulässig er= klären' wollte. Selbstverständlich besteht in bezu ö. das ho Ziel der N,, e gdf Geschlechter wohl übergll voll- Fsömmene Cinmütigkeit. Auch sind die tatsächlichen Erfahrungen

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