1929 / 149 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Jun 1929 18:00:01 GMT) scan diff

Rei chõ 3

es als eine schwere Verletzung der Gerechtigkeit, daß die Forde— rungen der Anleihealtbesitzer mit 8 vp aufgewertet werden, aber alte überkommene Renten, die nach der ganzen geschichtlichen Entwicklung keine innere Berechtigung haben, mit 100 vH auf⸗ gewertet werden sollen. (Lebhafte Zustimmung links und in der Mitte.) Das en r gt ticht dem Grundgedanken der Gerechtig

keit. (Erneute lebhafte Zustimmung links und in der Mitte.

Zurufe von den J

Ich 1 dann noch einiges zur näheren Ausführung dar⸗ zulegen. elches ist die Haltung der preußischen Staatsregierung in dieser a, Frage gewesen? Bereits im Jahre 1925 bei der n . ng der Aufwertungsgesetze hat die preußische Staats⸗ regi 2. im Reichsrat den Antrag gestellt, den Ländern die Erna gung zu geben, alle diese Fragen der Renten, soweit sie im öffentlichen Recht ihre Grundlagen haben und das kann bei diesen Renten gar nicht bezweifelt werden —, auf dem Wege der Landesgesetzgebung zu regeln. Dieser preußische Antrag hat im Reichsrat eine Mehrheit gefunden Die damalige Reichs⸗ regierung hat eine Doppelvorlage gemacht, und der Reichstag hat den Vorschlag des Reichsrats abgelehnt. Hätte der Reichstag damals diesen Anregungen der preußischen Staatsregierung Folge geleistet, und hätten wir in Preußen die Klinke der Gesetzgebung in der Hand gehabt, diese Frage wäre längst geregelt worden, so wie Sie im Reich die Frage der Anleiheaufwertung für Anleihe⸗ altbesitzer geregelt haben. (Sehr richtig! links Es wäre als⸗ dann die Gerechtigkeit auf diesem Gebiete verwirklicht worden. (Zustimmung links und in der Mitte) Unter dem Druck der damaligen Entscheidung des Reichstags hat dann Preußen, um kostspielige und aussichtslose Prozesse zu vermeiden, den Schieds vertrag mit den Hessen abgeschlossen, keinen materiellen Vergleich, sondern einen Schiedsvertrag, der eben vorsah, daß nicht der ordentliche Rechtszug eingehalten werden sollte, vielmehr ein Senat des Reichsgerichts als Sondergericht diese Frage zwischen

Preußen und den Hessen entscheiden sollte, selbstverständlich auf er Grundlage des materiellen Rechts, wie es damals galt (3u⸗ stimmung des Abgeordneten Hergt), und selbstverständlich mit der Maßgabe, daß, wenn die Grundlagen dieses materiellen Rechts verändert werden würden, solche Veränderungen auch von diesem Schiedsgericht beachtet werden müßten. (Sehr richtig! links.)

Ende 1925 kam die Angelegenheit dann hier im Reichstag durch den Antrag Koch⸗Weser wieder zur Beratung. Der An— trag Koch⸗Weser ist wiederholt durch eine Reihe von Anträgen erweitert worden, die die Unterschrift der folgenden Herren tragen: Schulte (Breslau), Dr. Wunderlich, Freiherr von Richt⸗ hofen, Hampe, Dr. Pfleger. Diese Anträge enthalten sämtlich es handelt sich nicht nur um diesen einen Antrag, sondern um eine ganze Reihe von Anträgen, die sich mit der Frage der Ab⸗ findung der früher regierenden Häuser und mit der Frage der Aufwertung der Renten der Standesherren und ähnlich gearteter Rechte beschäftigen die Bestimmung in diesem Antrage ist es der 5 8 ——

Ein zwischen den Parteien beim Inkrafttreten dieses Gesetzes

bestehender Schiedsvertrag hindert die Anrufung des Reichs⸗

sondergerichts nicht. Man ging also damals von der durchaus richtigen Erwägung aus, daß die Tatsache, daß unter dem Druck der Verhältnisse von Preußen mit den Hessen ein Schiedsvertrag abgeschlossen und ohne Aenderung des materiellen Rechts ein besonderes Ver— fahren eingeführt war, nichts daran ändern könne, daß auch für die Auseinandersetzung mit den Hessen das materielle Recht maß⸗ gebend sei und damit auch Aenderungen des materiellen Rechts, wie sie in diesen Anträgen vorgesehen waren.

Auch die am 1. Mai 1926 eingebrachte Vorlage baut auf den gleichen Grundgedanken auf. Diese Vorlage ist vom Reichsjustiz⸗ minister Marx und Reichsinnenminister Dr. Külz gezeichnet und enthält im 8 19 die Bestimmung:

Ein zwischen den Parteien beim Inkrafttreten dieses Gesetzes

bestehender Schiedsvertrag hindert die Anrufung des Reichs⸗ sondergerichts nicht.

Ich möchte aus den Beratungen, die über dieser Regierungs⸗ vorlage dann hier im Reichstag entstanden, noch einen sehr be⸗— merkenswerten Antrag hervorheben, der die Unterschrift der Abgeordneten Schulte (Breslau), Dr. Wunderlich, Freiherr von Richthofen und Dr. Pfleger trägt und der Ihnen zeigen mag, daß die damals von den Mittelparteien denn die Antrag⸗ steller gehören ja alle den Mittelparteien an vorgeschlagene Regelung viel schärfere Eingriffe enthielt als die jetzt vorliegende materielle Vorlage der Reichsregierung. (Hört, hört! in der Mitte und links.) Denn es heißt in einem dieser Anträge:

Ansprüche auf Abfindung, Renten oder ähnliche Staats⸗ leistungen fallen entschädigungslos fort, soweit die Abfindung die Rente oder die ähnliche Standesleistung für die Ueber⸗ tragung von Hoheits⸗ oder ähnlichen öffentlichen Rechten oder für die Ueberlassung von Gegenständen geschuldet wird, die bei noch nicht durchgeführter Auseinandersetzung nach 5 Abs. 2 dieses Gesetzes als Staatseigentum zu gelten hätten. Im übrigen können sie ganz oder zum Teil für erloschen erklärt werden, wenn im Hinblick auf ihren Entstehungsgrund und die seitherige geschichtliche Entwicklung ihr Fortbestand nicht gerecht⸗ fertigt erscheint. (Lebhafte Rufe links: Hört, hört Das, was in diesem Antrag zum Ausdruck gebracht ist, ist immer die Auffassung der preußischen Staatsregierung gewesen, und mehr will die preußische Staats⸗ regierung auch heute nicht.

Diese Anträge sind hier in ihrem Grundgedanken in der zweiten Lesung im Reichstag damals angenommen worden. Die Vorlage ist in der dritten Lesung gescheitert, weil zwar die Mittel parteien bereit waren, zuzustimmen, weil aber die Flügelparteien, natürlich aus verschiedenen Gründen, nicht bereit waren, diese Vorlage mitzumachen, sondern sie ablehnten. Die Regierung hat damals aus diesem Grunde die Vorlage zurückgezogen

Die Angelegenheit ist dann von neuem im Jahre 1927 durch einen Antrag Müller (Franken) in Fluß gekommen. Im Lauf dieser Aktion trat die Reichsregierung, vertreten durch den da⸗ maligen Reichsjustizminister Hergt, mit einem Entwurf hervor, der eine Aufwertung in Höhe von 8 vH und in bestimmten Fällen bis zu 25 vo vorsah. Auch dieser erste Entwurf Hergt enthält im 5 4 die Bestimmung:

85

Ein zwischen den Parteien bei Inkrafttreten dieses Gesetzes

ve wee. Schiedsvertrag hindert die Anrufung des in § 3

bestimmten Gerichts nicht. (Hört, hort in der Mitte und links.) Das ist die Auffassung, die heute noch von der preußischen Staatsregierung vertreten wird. Im übrigen war die preußische Staatsregierung mit den Grundgedanken dieses ersten Entwurfs rgt durchaus einver⸗ standen und hat das der Reichsregierung zum Ausdruck gebracht, hat allerdings in einer Reihe von Punkten noch Wünsche zu dieser Vorlage geäußert.

Der zweite Entwurf Hergt trug dann allerdings nicht nur diesen Vorschlägen der preußischen Staatsregierung nicht Rech⸗ nung, sondern enthielt im Gegenteil eine ganz bedeutende Ver⸗ schlechterung des ersten Entwurfs. Worauf das zurückzuführen ist, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. (Zuruf von den Sozialdemokraten: Es wäre aber sehr interessant! In diesem zweiten Entwurf Hergt findet sich dann im 86 . Bestimmung:

Vergleiche und rechtskräftige gerichtliche Catsche dungen bleiben

unberührt, eine Vorschrift, die sich im ersten Entwurf Hergt nicht be⸗ funden hatte. Die Auslegung dieser Bestimmung ist zweifel⸗ haft. Ob sie etwa auf Schiedsverträge Anwendung finden soll, weiß ich nicht. Die späteren Vorlagen der Reichsregierung, ähnlich auch der jetzt vorliegende materielle Gesetzentwurf nicht das heute zur Debatte stehende Sperrgesetz enthalten eine ähnliche Bestimmung. In der Begründung wird aber zum Ausdruck gebracht, daß Schiedsverträge nicht den Vergleichen gleichzustellen sind, sondern nur, daß Schiedssprüche den rechts⸗ kräftigen Urteilen gleichzustellen sind. Ich weiß also nicht, wie ich den damaligen zweiten Entwurf Hergt auszulegen habe, ob er auch nur Schiedssprüche den rechtskräftigen Urteilen gleich— stellen will oder ob er Schiedsverträge den Vergleichen gleich—

stellen will. (Zuruf von den Deut , ,. Das mag dahingestellt bleiben! Die Preußische Staatsregierung legte

jedenfalls Wert darauf, dies klarzustellen und gab daher die An⸗ regung, hinter „Vergleiche“ einzuschieben „ausschließlich Schieds⸗ verträge“. (Zuruf von den Deutschnationalen: Da decouvriert sich endlich Preußen; es wollte materielle Aenderungen haben! Da decouvriert sich Preußen? Herr Kollege Hergt, über die Dinge ist immer offen Auskunft gegeben worden. Wir haben immer davon gesprochen, daß uns an dem Hessen-Fall ganz außer— ordentlich viel läge; denn wir würden es für vollkommen un⸗ möglich halten, die Hessen mit einer 100 prozentigen Aufwertung herauszulassen und alle anderen Gläubiger mit 8 oder 25 vH abzufinden. (Lebhafte Zustimmung links) Das wäre voll⸗ ständig unmöglich gewesen. (Zuruf von den Deutsch⸗ nationalen: Sie hatten aber den hessischen Schiedsvertrag unterschrieben Der hessische Schiedsvertrag enthält aber keine materielle Regelung, sondern enthält nur Vorschriften über ein besonderes Verfahren, und dieser Vertrag ist unter dem Druck der Dinge abgeschlossen worden, weil uns damals das Reich im Stich gelassen hat und wir kostspielige Prozesse vermeiden wollten. (Erneute Zurufe von den Deutschnatio8nalen.)

Nun aber noch ein Wort denn die weitere materielle Ent⸗ wicklung ist ja hier bekannt zu den Sperrgesetzen! Es sind drei Sperrgesetze hier im Reichstag verabschiedet worden: am 13. Februar 1926, am g. Juli 1926 und am 27. Dezember 1926. Keines dieser Sperrgesetze macht eine Ausnahme zugunsten etwa von Schiedsverträgen; sondern man ging bei Verabschiedung dieser Sperrgesetze davon aus, daß, wenn man den Gläubigern bes Staates schon allgemein bis zur materiellen Entscheidung ben ordentlichen Rechtsweg verwehren wollte, unmöglich zwei Gläubiger des Preußischen Staates auf dem Wege des Schieds⸗ vertrags zu ihrem Recht kommen könnten. Alle diese drei Sperr⸗ gesetze betreffen nicht nur den ordentlichen Rechtsweg, sondern auch das Verfahren vor dem Schiedsgericht. Aus diesem Grunde haben auch die Hessen niemals den Versuch gemacht, etwa eine Ent— scheidung des Schiedsgerichts herbeizuführen, solange diese Sperr⸗ gesetze in Kraft waren.

Meine Damen und Herren! Sie stehen hier vor einer schweren Entscheidung. In Ihren Verhandlungen sind die Be- griffe von der Unabhängigkeit der Gerichte, vom geordneten Rechtszug und der Rechtskraft mit starkem Nachdruck herausgestellt worden. Meine Damen und Herren! Hüten Sie sich davor, daß Ihnen vor diesen Begriffen nicht die wahre Gerechtigkeit verloren geht! (Lebhafte Zustimmung links) Das scheint mir die Hauptgefahr in diesen Dingen zu sein; denn die Gerechtigkeit verlangt in diesen Fällen, daß die streitigen Renten keine bessere Behandlung erfahren als die Ansprüche der Tausenden und aber Tausenden von Staatsbürgern, die ihre Ersparnisse dem Staat anvertraut haben (lebhafte Zustimmung links) und bei dem Ablösungsgesetz, das hier auch mit einfacher Mehrheit verabschieder worden ist, eine Aufwertung von 8 v5õ bekommen haben. (Leb⸗ hafte Zustimmung links. Unruhe und Zurufe rechts.)

Die Gerechtigkeit verlangt nach meinem Dafürhalten weiter, daß auch die hier streitigen Renten alle durch die Bank mit gleichem Maß gemessen werden und nicht zwei Gläubiger des preußischen Staates, nämlich Angehörige des hessischen Hauses, eine bevorzugte Stellung nur deshalb erfahren, weil sie unter dem Druck der Verhältnisse ein besonderes Verfahren und keinen materiellen Vergleich erreicht haben. Ich verstehe nicht, wie man mit Gründen der Gerechtigkeit begründen will, daß die Hessen eine andere Behandlung erfahren einmal als die anderen Gläubiger des Staates überhaupt und zweitens als diejenigen, die besondere Renten vom preußischen Staat zu beanspruchen haben.

Dann zum Schluß noch ein Wort, und das Wort betrifft die Gerichte! Was ich jetzt sage, spreche ich im Einvernehmen mit dem preußischen Herrn Justizminister: Bewahren Sie unsere Gerichte vor der Verpflichtung, auf Grund des heutigen Rechts Entscheidungen zu fällen und ich gebe das offen zu fällen zu müssen, die nicht nur untereinander völlig abweichen denn kein Gericht entscheidet wie das andere, wir erleben überall wider⸗ sprechende Entscheidungen und schon dadurch eine Erschütterung des Rechtsbewußtseins und des Vertrauens zu den Gerichten herbeiführen, und bewahren Sie darüber hinaus unsere Ge⸗ richte vor dem Zwang, hier Entscheidungen treffen zu müssen, die dem Rechtsempfinden des Volkes ins Gesicht schlagen! (Leb⸗ hafter Beifall und Händeklatschen links und in der Mitte,)

und Staatsanzeiger Nr 149 vom 29. Zuni 1829. S. 2.

Die Nede, die der teichs min ister ür , n und Landwirtschaft Dietrich im Laufe der Beratung des Gesetz⸗ entwurfs über die Verpflichtung der Mühlen zur Vern mahlung inländischen Getreides und der Anträge über Getreide⸗ Jurtermittelzõlle usw. gehalten hat, lautet nach den vorliegenden Stenogramm wie folgt: Ich darf auf den 5 2 des Entwurfs verweisen, in dem es heißt: Die Landesregierungen können vorschreiben, daß der in ihrem Gebiet erzeugte Hopfen nach Maßgab e dieses Gesetzes der amt⸗ lichen Bezeichnung nach der örtlichen Herkunft unterliegt. Wird von dieser Ermächtigung in einem Lande Gebrauch gemacht, so gelten für den hiernach der amtlichen Bezeichnung unter— liegenden Hopfen innerhalb des ganzen Reichsgebiets die nach— folgenden Bestimmungen. Die badische Regierung braucht also von den Ermächtigungen dieses Gesetzs keinen Gebrauch zu machen. Naturgemäß läßt sich die Auswirkung dieses Gesetzes heute noch nicht in allen Teilen übersehen. Wie sich die Dinge im Hopfenhandel entwickeln werden, kann man heute noch nicht sagen, aber wir hoffen, daß auf diesem Gebiet eine Besserung Platz greifen wird, wenn das Gesetz angenommen wird. Ich habe mir auch die Frage über⸗ legt, ob etwa die badischen Hopfenbauer Schaden leiden werden. Ich glaube das nicht. Ich glaube, daß noch sehr viel Hopfen, der nicht gesiegelt ist, auch gehandelt werden wird und daß viel— leicht dieser Hopfen bei den Usancen des Handels sogar vielleicht leichter umzusetzen sein wird als der, der nachher mit dem Siegel versehen ist.

Reichsminister Dietrich erklärte ferner in einer Ent— gegnung:

Ich muß auf einige Punkte, die im Laufe der Debatte zur Sprache 3 trotz der vorgerückten Zeit noch eingehen.

Wenn die Absicht, den Ausschuß einzusetzen, auch nicht in meinem Kopfe entstanden ist, so übernehme ich doch dafür, daß der Ausschuß eingesetzt ist, die volle Verantwortung. Ich denke nicht daran, mich davon zu drücken. Wenn aber der Ausschuß gescheitert ist, so nicht deswegen, weil ich ihn in seiner Arbeit zer—⸗ schlagen hätte; sondern er ist gescheitert, weil man sich über Preise nicht verständigen konnte, die man festsetzen wollte, und weil man sich nicht über das Opgan verständigen konnte, welches die Preise für die Landwirtschaft hätte festsetzen sollen. Daran ist der Aus⸗ schuß gescheitert, nicht an meiner Bosheit! (Lebhafte Zustim— mung bei den Deutschen Demokraten.)

Wenn ich in den Ausschuß in dem Augenblick hineingegangen bin, wo ich es für notwendig befunden habe, so deswegen, weil ich darüber klar war, daß ich einen Beschluß des Ausschusses, wenn ein solcher zustande gekommen wäre, zur Grundlage meiner weiteren Arbeit hätte machen müssen. Und nachdem der Aus— schuß, weil man ein Einfuhrmonopol nicht machen kann darüber gibt es ja gar keinen Zweifel —, einen Monopolentwurf für die Inlandswirtschaft gemacht hat, habe ich mir erlaubt, auszurechnen, was das bedeutet. Es bedeutet, daß man einen Umsatz von 8,3 Milliarden von Körnern aller Art über dieses Monopol hätte leiten müssen. Und nun versetzen Sie sich in die Lage des Ministeriums, das nun das in vier Wochen hätte machen sollen Das ist praktisch ein Ding der Unmöglichkeit. Es gehört wirk- lich viel Phantasie dazu, zu glauben, daß man etwas Derartiges in vier Wochen hätte machen können. Das hätte ich nur machen können, wenn ich mich etwa auf den Weizen beschränkt und alles andere nicht ausgeführt hätte. So lagen doch diese Dinge. Iit diesem Augenblick war ich moralisch verpflichtet, meine Bedenken geltend zu machen, und weder Herr Schiele noch Herr Fehr noch irgendein anderer, die mitgearbeitet haben, wäre imstande gewesen, in vier Wochen dieses Monopol zu machen. Das wissen Sie sh genau wie ich. Es hat gar keinen Zweck, dem Volke damit noch etwas vorflunkern zu wollen. (Unruhe und Zurufe.) Es ist nicht so, als ob man dieses Monopol hätte machen können, wie es vor= geschlagen worden ist. (Zuruf: Es ist auch einem Minister nicht erlaubt, von vorflunkern zu sprechen! Unruhe.)

Nun hat man weiter gesagt, es sei eine Maus zum Vorschein gekommen. (Zuruf: Ein Mäuslein! Das hat Herr von Sybel wieder gesagt. Er hat in gleichem Atemzuge den Vergleich mit den Maßnahmen gezogen, die Frankreich auf dem Gebiet der Getreidewirtschaft treffe. Wie sieht es denn damit aus? Frank— reich setzt seinen Weizenzoll auf 8 Mark, wir setzen ihn auf 7.50 Mark. Wie groß ist nun der Unterschied zwischen dieser fran= zösschen „Maus“ von 8 Mark und der deutschen von 7,50 Mark. Das ist überhaupt kein großer Unterschied. Dieser Unterschied ist doppelt und dreifach aufgehoben durch die Tatsache, daß wir einen Vermahlungszwang machen. (Zuruf von der Christlich⸗Natio—= naler Bauern- und Landvolkpartei: Den Unterschied zwischen Frantreich und Deutschland kennen Sie wohl nicht? Verzeihen Sie, ich kenne Frankreich viel besser als Sie. Erneute Zurufe)

Nun ist noch davon die Rede gewesen, daß die Bindungen des Schwedenvertrags dadurch entstanden seien, daß sie die Demo⸗ kratische Partei veranlaßt habe, die ja an allem schuld ist, was in Deutschland passiert. (Zuruf: Sehr richtig! Heiterkeit) Nein, die Demokratische Partei hat sie nicht veranlaßt, sondern die Land⸗ wirtschaft hat sie veranlaßt, wie Herr Dr. Curtius festgestellt hat, und deshalb sollte man derartige Dinge nicht in die Welt setzen; sonst wird man genötigt sein, einmal festzustellen, von wem sie

ausgegangen sind, und das auch einmal in der Oeffentlichkeit

bekannt zu geben. (Sehr richtig! bei den Deutschen Demokraten.) Auch das ist also ein Vorwurf, der durch keinerlei Unterlagen

irgendwie belegt ist. Herr Kollege von Sybel, bitte, treten Sie .

irgendwo und irgendwann den Beweis dafür an, daß die Demoͤ⸗ kratische Partei daran schuld ist! (Sehr wahr! bei den Deutschen Demokraten. Sie haben es gar nicht versucht, sondern Sie haben einfach diese Behauptungen wieder einmal in die Welt gesetzt, lediglich um anderen Leuten etwas anzuhängen. (Zuruf von den Deutschen Demokraten: Frei erfunden!)

Ich darf nun noch ein Wort zu dem Vermahlungszwang sagen. Man hat hier gesagt ich halte das für eine sehr ver⸗ wegene Behauptung —, daß dieser Vermahlungszwang voll⸗ kommen belanglos wäre. Man hat weiter behauptet, daß die Dinge so lägen, daß jetzt eine Vorversorgung in Deutschland statt— finden werde, die auf Jahre hinaus die deutsche Ernte verderben werde. Wo steht denn das geschrieben? Wie können sich denn die

Mühlen vorversorgen, wenn sie 80 vH deutschen Weizen beimahlen müssen? Die beste Wirkung dieses Vermahlungszwangs ist doch

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Die Notierungen für Telegraphische Aus⸗ ah tun sowie für Ausländische Banknoten befinden sich sortlanlend unter „Handel und Gewerbe“ Truck fehler in den heutigen Börsen⸗

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Nr. 149.

GB örsfenbeilage zum Dent schen Neichsanzeiger nnd Preuß ischen Staatsanzeiger Berliner Vörse vom 28. Juni

Amtlich fesigestellte Kurse.

1Frane, 1 Lira, 1 LSu, 1 eseta 0,s0 RM Lösterr. Gulden (Gold) 2,0 RM 1619. österr. W. 170 RM. 761d. sidd W

1Kr. ung. oder tschech. Ww. 0,85 RM.

12,900 RM. 1 G18. holl. W. 1,70 RM.

1,50 RM. 1 stand. Krone 1,125 RM österr. W. 0,30 RM. 2,16 RM. T alter Goldrubel 3,20 RM. (arg. Pap.) 1,75 RM 1Pfund Sterling 20,40 RM 1Dinar = 3,40 RM. Danziger Gulden W. 0.75 RM

(Gold) 4,90 RM. 1Dollar 4.20 RM.

1Shanghat⸗Tael S 2.50 RM. 1 3loty, Pengö ungar

19en 2,10 RM.

1Peso

1Mark Banco 1Schilling 1Rubel (alter Kredit⸗Rbl.) 1Peso

Die einem Papier beigefügte Bezeichnung M

tigt werden.

Gewinnanteil.

richtiggeftellte möglichst vasd am Schluß, des gurszettels als „Berichtigung“ mitgeteilt.

sagt, daß nur bestimmte Nummern lieferbar sind

Das hinter einem Wertpapier befindliche Zeichen?“ daß eine amtliche Preisfeststellung gegen⸗ wärtig nichi stattsindet.

Die den Attien in der zweiten Epalte beigefügten Ziffern bezeichnen den vorletzten, die in der dritten Spalte beigefügten den hehten zur Ausschüttung ge⸗ Ist nur ein Gewinn⸗ so ist es dasjenige des vorletzten

Notierungen

Bankdiskont.

Berlin 78 (Lombard s). Amsterban⸗ 6. Kopenhagen 5. Paris Prag 5. Schweiz J.

Dentsche sestverzinsliche Werte.

Anleihen des Reichs, der Länder.

Schutzge bietsanleihe u. Rentenbriefe. Mit Zinsberechnung.

Brüssel 4. London 5.

oder Serien

Danzig 7 (Lombard 8). Helsingfors 7. Italien 7. Madrid 5ä3. Oslo 5. Stockholm 45.

Wien 7.

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do. do. 26, db. ab 32 Hann. Prov. G Mall.

R. 1B, tilgb. ab 2s do. ) MA. R 2B, 4Bu. do. do. Rinn gb. 34 do. do. N. 3B. r3. 105 do. do. Reihe 6 do. do. Nmeihe 7

do. do. R. 8, igb. 82 do. do. R. 9, tgb. 35 Niederschles. Provinz

Lom ni Pi. Gd. 26, . 36 NM Ag. 13, unk. ge g. 13, unk. 83

do. do. Ausg. 14

Heutiger Voriger

einschl. 13 Ablösungsschuld (in J des Ausiosungsw..

. Kurs 28. 6 27. 6 65 Dt. Wertbest. Anl. 2tz 104 1000Doll. , f. 1.12.32 1.12 92,16 92, Leh 6 63 do. 10. 1909 D., f. 35 1.9 865, 1h S5, 1 6 65 Di. Reichs⸗A. ü uk 7 ab 1. 8. mit 61 1.2.5 867, 5b 6 67, sᷣb 6 bh Dt. Rei hs in (GM), ab 1. 12.29 4. . 32 5 pf. 1906M,auslss 1.12 587,256 87,265 6 6 Preuß. Etaats Anl. „Ihetz, auslosb. zu 19) 1.2.8 8t, b 6 91, b 6 64 6h do. Staats schuld 1. Folge, rückz. 1. 10.300 1410 S7, 6b 6 78 bo. Bo. 2 Zolge, fällig 20. 1. 31 20.1.7 96, Sb 6 75 do. do. 976 9876 z Vaden Staat RM⸗ Anl. 27 unk. 1.2. 32 1.2.8 158 I,. 9h E Bayern Staat RM⸗ Anl. 27, kdb. ab 1.9. 343 1.3.5 T76 6 6 85 do. Staats schat riickz. 1. 6. 85 1.5.12 92,5 B O02, 5b B 63 Braunschw. Staat G M⸗Anl. 28, uk. 1.3.33 1.8.5 8786 87h 715 Braunschw. Staats⸗ ch rückz. 1. 10.299 1.10 899, 25 6 99, 26 6 d Lübeck Staat RM 1 (nl. 28, unk. 1. 10. 33 1.4.10 91, 265 6 91, 11 6 73 mil beck Staats schatz ritckz. 1. 7. 25) 1.1.7 99,9 6 99,9 6 5s Mecklbg.⸗ Schwer. RMA. 25, uk. 1.3. 33 3.5 87, 26h 57b 6 33 do. do. 29, uk. 1.1. 400 1.1.7 9229 s2h 6 . do. do. 26, tg. ab 27 1.4.10 79,56 19,5 6 3 Mecklen b. * Strel. Siag sch rz. 1.3.81 1.8.9 96, 1 6 35, i 6 63 Sachsen Staat RM⸗ Anl. 27, uk. 1. 10. 38ꝗ8 1.4.10 7656 I16,õb 6 7h SZachsen Staats sschatz ö 1. fällig 1. 7. 29 1.7 1006 1006 do. R. 2, faͤll. 1.7.30 17 837536 975 6 1 Thür. Staatsanl. 1926, unk. 1. 3. 86 1.3.5 60d 6 604 6 , do. Ji MM 27 un, Lit. B, fällig 1. 1.3 1.1.7 6060 80 6 F Dtsch Neichspof ö ö Schatz F 11. 2. rz. 300 1.10 86, 56 po ade sry Prensische Lan hes⸗ . eth. Rel, 2„uk. 1 434 versch s5 256 696, 25b 6 Ehdo. Liq. Göldrenlbr 1.416 ff 72, 3h m g, ,, in 3 0, gh 50, 9h do. 10 8ebG lo, ab do. 55, I5 G 53, 15h 6 do. 49 8eb 6 48, 15h do. 10h 6 1068 6 do. 50, b 6 50g 6 ,, ö Anl.⸗Auslosungsschs do. 51.56 51, sb 6 Thür. Anl⸗Auslosgssch ? bo. 500 666

Dentsche Wertbes Un.

bis 5 Doll., fäll. 2.9. 365 in sioibs

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n nge Schutzgebiet⸗

. 1.1.7 5, 25h 6 obe Gekündigte, ungekündigte, verloste und unverloste

Rentenbriefe ohne Zinsscheinbogen und ohne

Erneuerungsschein ausgenommen Posensche).

4, 33 . Brandenb ., agst. b. 31.12.17 439 3 Hannov. auggst. b. 81.12.17 n Hefs.⸗Naff. agst. b. 81.13. 17 —— i Lairen bitregk, agst. b. 81.1217 435 Bomm ausgest. b. 31.12.17 4, 36h FPosensche, agst. b. 31.12.17 4„3E, Preußische Ost⸗ u. West⸗

ausgest. b. 31.12.17

435 Nh. u. Westf. agst. b. 31.12.17 —— 36 ächsische, agst. b. 81.12.17

1, Schlesische, agst. b. 31.12.17 zolst agst. b. 31.12.1771

Anleihen der Kommunalverbände. a) Anleihen der Provinzial und

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preußischen Bezirksverbände.

Mit 3Zinsberechnung. Vrandenburg. Prov.

RM⸗A. 28, kdb. ab gz

RM 126, rz. ab 36

do. do. 28. T3 ab g3 s DOstpreußenq; rov. RM⸗

Anl. 27, A. 14, uk. 32 achfen Prov. Verb. 0. do. Äusg. 15

ö. do. Ag. 15, uk. 2s d. do. Ausg. 16 26.

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1.8.9 L. 4.10 —,

1.1.7 80, 756 1.4.10 82, 5h 1.4. 1092.16 1.4.10 96, 1 6 1.4.10 862.256 1.4.10 829

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Heutiger Voriger

Heutiger Voriger

Sach sen Prov.⸗V. A. 1717 do. do. Ausg. 1621.2 do. do. Gld. l. 11, 17 Schlesw.⸗Holst. Prov.

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Ohne Zinsberechnung.

Oberhessen Prov.⸗Anl.⸗ Auslosungs sscheine ß; ov. A Ini. ö eine . do. Ablös. o. Auslos.⸗Seo Pommern Provinz. Anl.⸗ Auslosgssch. Grupp. 1* M do. do. Gruppe ?2* M , Anleihe⸗

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Anl.⸗Auslosungssch.“ Westfalen Provinz⸗Anl.⸗ Auslosungsscheine“ einschl. „5 Ablösungt einschl. / ä bls ke e tts (in

b) Kreisanleihen.

Mit Zinsberechnung. Belgard Kreis Gold⸗ Anl. 24 kl., rz. ab 246 do, do 249r., rz. ab 246 c) Stadtanleihen.

Mit Zinsberechnung. Altenburg (Thür.)

Ostpreußen P Auslosungs

Gold⸗A. (kldb. ab 31

Augsbg. Schatzanw. 1928, fäll. 1.5. 31 t Berlin Gold⸗Anl. 36 Lu: 2. Ausg., tg. 31

do. do. 1924, tg. 35 do. Schatzanw. 1923

fällig 1. 4. 38 BonnRM⸗A26 rz] Braunschweig. R M⸗

Anl. 26 M, 1db. 31

Breslau RM⸗Anl. 1928 1, kdb. 38 do. 1928 II, db. 384

do. 1926, db. 81

Dresden RM⸗Anl. 19258, tgb. 33

do. do. 26 R. 1, uk. 31 do. do. 26R. 2, uk. do. do. 1928, tg

do. Schatzanw. , f. 33 Duisburg RM⸗A. 1928, uk. 33

do. 1926, uk. 82

Düsseldorf RM ⸗A.

1926, uk. 32

Eisenach RM ⸗Anl.

1926, unk. 1931

Elberfeld RM⸗Anl. 28, uk. 1. 10. 88

do. 26, uk. 31. 12.31 Emden Gold-Anl. 1926, rz. 19381 Essen RM⸗Anl. 26, Ausg. 19, tilgb. 32 Frankfurt a. Main Gold⸗A. 26, rz. 32 do. Schatzanw. 1928 fällig 1. 4. 31

Fürth Goid⸗Anl. v.

1923, kündb. ab 29 Gera Stadtkrs. Anl. v. 26, db. ab3 1.5. 32 Görlitz NMä⸗Anl. von 1928, uk. 33 Hagen i. W. RM⸗ Anl. v. 28, uk. 33 Kiel RM⸗Anl. v. 26, unk. bis 1. 7. 81 Koblenz RMä⸗Anl. von 1926, uk. 31 do. do. 1936, ukäns Kolberg. d n. RM⸗A. v. 27, rz. 8

Köln ,

rz. 1. 10. 29 Jönigsberg i. Pr. Gold Ag. 2,3, uk. 35 do. N M⸗Anl. rz. 28 do. Gold⸗Anl. 1928 Ausg. 1, unk. 83 Leipzig RM⸗Anl. 26 uk. 1. 6. 84 Magdeburg Gold⸗A 1926, uk. bis 1931 do. do. 28, uk. b. 33 Mannheim Gold⸗ Anleihe 25, rz. 30 do. do. 26, unk. 31 do. do. 27, unt. 32 Mülheim a. d. Ruhr RM 26, tilgb. 31 München Schatzan⸗ weis. 28, fäll. abz1 Nürnbg. GA. z6uls1 do. do. 1923 do. Schatzanwsg. 2s unt. bis 1981 Oberhaus.⸗ Rheinl. RM⸗A. 27, uk. b. 32 Pforzh. GA. 26, rz. 31 do. RN M⸗A. 27, r3. 82 Plauen RM-⸗Anl. 1927, rz. 1932 Solingen RM⸗Anl. 1928, ut. 1. 10.1933 Stettin Gold-Anl. 1928, unk. 33 Weimar Gold⸗Anl. 1926, unk. bis 31 Zwickau RW⸗Anl. 1926, ut. bis 29

do. 19286, uk. bis 34

Ohne Zinsberechnung. Mannheim Anl.⸗Ausl.⸗ chzeinschl. 163 Abl. Sch. (in Hd. wur iõsun gsm in Rostock Anl. Auslosgs.⸗ Sch. einschl. 166 Abl.⸗Sch. (in d. Auslosungsw)

ch Zweckverbände usw. Mit 3insberechnung.

Emschergenossensch. A. 6 R. A 26, ig. 31 do. do. A. nber, tz Schliw.˖⸗Holst. Elttr. Vb. Gld. A. 5, rz. 2785 do. Neichs m. A. A. hz Feing., rz. 29 bo. Ag. 7, rz. 513 3 Ag. 8, rz. 8083 9 Ag. 4, r5. 26 5 S sichergestellt.

C J LL C L -

Oldb. staatl. Krd. A. oschuld (in 3 des Auslosungsw.) des Auslosungsw.)

5

Pfandbriefe und Schuldverschreib. Kreditanstalten

öffentlich rechtlicher

und Körperschaften.

Die durch gekennzeichn. Pfandbr. u. Schuldverschr.

sind nach den von den Instituten gemachten Mitteil.

als vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben anzusehen a) Kreditanstalten der Länder.

Mit Zinsverechnung.

VraunschwStaatsbh) Gld⸗Pfb. Landsch)

R. 14, tilgb. ab 1928 10 do. do. R. 16 tg 29, 8

do. do. R. 20, tg. 35 do. do. R. 22, tg. 35 do. do. R. 23, tg. 35 do. do. R. 19, tg. 33 do. do. R. 17, uk. b. 32 do. Kom. do. R15ukzh do. do. do. R. 21, uk. 33 do. do. do. R. 18, uk. 32 Hess. Ldbk. Gold Hyp.

Pfbr. R. 1,2, ig. 31 do. do. do. R. 7, t do. do. do. R. 8, t do. do. do. R. 9, tg. 33 do. do. do. R. 10149. 34 do. do do. N. 3, tg. 32 do. do. R. . do. do. do. R. 5 do. do. Gd. i en

Reihe 2, tg. 32 do. do. dv. J. 1, ig. 3

Gold 1925 uk. 30 S. 2, rz. 80 5. 4, rz. 81 do. do. S. 5, rz. 83 do. do. S. 1 u. 3, xz. 30 do. do. GM (Liqu.) do. do. G. K. S. 2, rz 32 do. 1 S. 1. rz.

Preuß. Ld. Pfdbr. A.

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do. do. R. 4, tg 30

do. do. R. 3, tg. 30 do. do. Kom. R 12,33 do. do. do. R. 1419. 34 do. do. do. R. 16g. 3 4 do. do. do. R. 6, .

Dürtt. 9 Hyp.

do. Sch juld 2. 36 ro3? 7 Ohne Zinsberechnung.

Lipp. Landesbk. 1—9

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do. do. unk. 3

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versch.

do.

b) Landesbanken,

do. do.

Kassel L ae f ö. do. do. R. 2, kdb. 316 do. do. R. 4, 186. 317 do. do. N. 6, db. 82 do. do. R. 3, kd. 31 do. do. R. 5, kdb. 32 do. do. Kom. R. 1, kb. 31

Nassau. Landesbank

Gd. ⸗Pfb. As, 9, rz. 84 do. do. Ausg. 10, rz. 384 do. do. A. 11, rz. 100, ukss do. do. G.⸗K. S. 5, rz. 83 do. do. do. S. 6, 7, rz. 84 do. do. do. Sg rz 100uks4 Oberschl. Prv. Bk. G. Pf.

R. 1, rz. 100, uk. 81 do. Do. Komm Ausgi!

Buchst. A,rz. 100, uk. 51 DOstpr. Prv. Ldbk. G. Pf.

Ausg. 1, rz. 102, uk. 88 Pomm. Prov⸗Bl. Gold

1926, Ausg. 1, uk. 31 Rheinprov. Landesb.

Gold⸗Pf. , rz. a. 2.1.30 do. do. do. rz. 1. 4. 31 do. do. A. 1u. 2M, rz. 32 do. do. Kom. 1a, 1b, uksz do. do. do. Ag. 2, uk. 31 Schlesw.⸗Holst. Prov.

Ldsb. Gld. Pf. RI uks4 do. do. Kom. R. 2, uk. 34 Westf. Landesbank Pr.

Doll. Gold R. 2 M do. do. Pr. Ig. 25ukz0

do. do. do. 23 R. 2, uk. 33 do. do. do. 26, uk. 31 do. do. do. 27 R. 1, uk. 32 Westf. Pfbr. A. f. vaus⸗

grundst. Gld. Ri, ulss

do. do. 26 R. 1, uk. 32 do. do. 27 NR. 1, uk. 82

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Hannov. Ldzkr. G. 268 do , . . 36

Dtsch. Kom. Gld. 25 (Girozentrale) tgs do. do. 26A. 1, tg. 31 do. do. 28A. 1u2, tgss do. do. 28 A. 3, tg. 84 do. do. 26 A. 1, tg. 31 do. do. 28 A. 1, tg. 83 do. do. 27A. 4 M. tg. 32 do. do. 28A. 1, tg. 24 do. do. Schatz⸗

anweis. 28, rz. 51 Mitteld. Kröni. -A. d. Spart. Girop. ul 37 do. 26A. 2 v. 27, uk. 33

Ohne Zinsberechnung. Kassel. Ldskr. S. 22-284 do. Ser. 29, unk. 80 4 Schlesw. olsl. Lot itb 4

do. do.

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1.4.10

1.1.7 1.1.

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1.4.10 3 14. 10

Westf. Pfandbrie samt

f. Hausgrundstücke. 4

1.1.7

Landsch. Ctr. Gd. ⸗Pf.

do. do. LiqPf. oUntsch Anteilsch. z. 5 h Liq.⸗

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Dt. Komm.⸗Sammelabl.⸗ . Auslosgssch. S. 1* do. do. Ser. 2* do. do. ohne Ausl.⸗Sch.

einschl. /m Ablösungsschuld in des Auslosungsw.. c) Lvandschasten.

Mit Zinsberechnung. Kur⸗ u. Neumärk.

Kred⸗Inst. GPf. R do. (Abfind⸗Pfdbr) do. ritterschaftliche Darl.⸗K Schuldv. do. do. do. S. 2 do. do. do. S. 3

do. do. Reihe A do. do. Reihe B

8 8 8 do. do. do. S. 116 8 6 6 5

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in do. do.

6. f. S. tr. Vösch. jf. 3M.

Landwtsch. Kreditv. Sachs. Pf. R. 2 M, 3 do. Gldkredbr. R Lausitz. Gdpfdb Meckl. Rittersch G do. do. do. Ser. Ostpr ldsch Gd.⸗Pf. do. do. do. , . do. do. do. ö. Abfi ö Pfdbr)

do. neuldsch. Klnugdl G. Pf. Abfin opfbr.) Prov. Sächs. landsch.

Gold⸗Pfandbr. .. do. do. unk. 1930 do. do. Ausg. 1—2 do. do. Ausg. 1—2 do. do. Liqu.⸗Pfb.

ohne Ant. ⸗Sch. k Antsch z. big. Gf.

d. Prv. Sächs. Ldsch. Schles. Ldsch. G.⸗Pf. do. do. Em. 2, uk. 84 do. do. Em. 14 do. do. Em. 2... do. do. Em. 1... do. do. (Liq.⸗Pf ohne An Anteilsch. z. 5

G. Pf. d. Echlef. Csch. f. 3? Sch w. Holst. lsch. G. 6

do. do.

do. do. Ausg. 1926 do. do. Ausg. 1927 do. do. Ausg. 1926 do. Ldsch. Krdv. GPf. d . do. do. do. Weslf. Loösch. G.⸗Pfd. do. do. do.

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do. do. (Abfindpfb.)

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Ohne ginsberechwung. Gekündigte und ungekündigte Stücke, verloste und unverloste Stücke.

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K. E (gef. 710. 23, 171. 7165 Kur⸗ u. zem ickisch. Kur⸗ u. Neumärk. neue 1 ur- u. Neum. . ⸗Obl. . 35 an d scatt 3

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Sächs. . , bis Ser. 22, 26-38 381 bis Ser. eh fn 1 35

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9 *. 3h, 33 Westpr. ritterschaftl. S. . JI 4, 39, 33 Westpr. neulandsch.“ 1m. Deckungsbesch. b. 31. 12. In, Ohne Zinsscheinbogen u ohne Erneuerungsschein.

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? ausgest. b. 81. 12. 17.

d) Stadtscha fa. n. Mit 3insberechn.

Berl. Pfdb. A. G. ⸗Pf.

do. do. do. do. do. de. S. ö

n n ö . . 8

Berl. Pfandbr. ASkß (Abfind⸗Gd.⸗Pfb.)

Berl. Goldstadtschbr.

do. do. 26 u. S. 1, 2

Brandenb. Stadtsch. G. Pf. Rt. 8(Liꝗ. Pf.) Anteilsch. z. I Gold⸗

Pf. d. Brdb. Stadtschff.

Preuß. Ztr.⸗Stadt⸗

schaft G. Pf. R. 4. 30 do. do. Reihe 5, 80 do. do. Reihe 7, 31 do. do. R. 3 u. 6, 29u. 31 do. do. Reihe 9. 32 do. do. Reihe 10,32 do. do. R. 14 u. 15,32 do. do. Reihe 18, 83 do. do. Reihe 19, 33 do. do. R. 20 u. 21, 34 do. do. Reihe 22, 84 do. do. Reihe 8, 32 do. do. Reihe 11,32 do. do. R. 2 u. 12, 82 do. do R. 1 u. 18, 32

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job ph bob j63h 98355 Ig 5.5 s 53 5 n 96. Seb B S6 ůᷣ 86 6 Ba, 5 6a

Ohne Zins berechnung.

45S Brandenb. Stadtschafts⸗Pfb. (Vorkriegsstücke) f 17 do. do. Nachtriegt stůcke) 45 Magdeburger S Stadtpfandbr. v. 1911 (Binstermin 1. F Dhne Zinsscheinbogen u. ohne Grneuerungsschein.

e) Son stige. Ohne Zinsberechnung.

ö Anst. Pos. S. 1-5, uk. 30-54 4

Dresdn. Grundrent. = Anst; Pf. S1, 2,5, 7110 5s4 do. do. S. 3, 4, 6 M. 2 do.

do. d rundrentbrů⸗ ö. 1

Ohne Zinsscheinbogen n. ohne Erneuerungbschein

Pfand br. u. Schuldverschr. v. Hyp.⸗Bk.

sowie Anteilsch. zu ihren Lig. Pfdbr.

Mit Z3insberechnung.

Bk. 5. Goldkr. Weim. Gold⸗Pfdbr. R. 2 j. Thür. L. H. B. rz29

do. Schuldv. Ri, rzas

Bayer. Handelsbk.⸗ G⸗Pfb. N. 1-5, uk. 35 do. do. R. 6, uit. 4 do. do. Ji. 1, uk. 29 do. do. Ji xc a. ui. zh) do. do. R. 5, uk. 31 do. do. R. 6, uk. 31 do. do. R. 7, uk. 31 do. bo. R. 1, uk. 32 do. do. R. 1, uk. 32 do. do. R. 2, uk. 33

Bayer. Landi. tf. GHPf. N20, z1uł. 380

Bayer. Vereins bank G. Pf. S. 146, 11225, 36-79, 8g 87 rz29, 30

doSgo-83 88, 59rzs2

do. do. S. 90, 91, rz. 83

do. do. S. 92, 98, rz. 83

do. do. S. 94, 95, rz. 84

bo. do. S. 966,97 rz. 34

do. do. S. 98, 99, rz. 34

do. do. S100 102rz8365

do. do. S. 1 2, T3. 32

do. do. Ser. 1

do. do. Ser. 2, rz. 32

do. do. Ser. 1, r3. 82

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Ser. 2, unk. b. 30 10 do. do. Ser. 3, ul. 31 10 do. do. Ser. 4. uk. 30 10

do. do. S. fu. 6, uk. 30

do. do. S. 9 (ELig.⸗ Pfdbr. O. Antsch. do. do. X. S. 1, uk. 31 do. do. Ser. 4, uk. 37 do. do. Ser. 5, uk. 3 do. do. Ser. x. ik 3? do. do Ser 3, uk 32 Braunschw.⸗ Hann.

HypB. GPf. 25, rz 1 10

do. do. 1924, rz. 1930 do. do. 1927 do. do. 19 do. do. 1829.3. 19365 do. do. 1926, rz. 1931 do. do. 1927, reg 931 do. do. 1926 Pfdb.) o. Ant Anteilsch. z. 4 G. Pf. d. Braun schw. Hannov Hyr Braunschw.⸗ Hann.

Hyp. B. Gld. K. uso 10

do. do. do., unk. 31 do. do. do. 27, uk. 31 do. do do uk. b 28 Dtsch. Gen oss.⸗Hyp.⸗ Bk. G. Pf. R. 1, ut. 27 do. do. R. 5, uk. 33 do. do. R. 9, uk. 37 do. do. R. 4, uk. 32.6

do. Gldoᷣ. R. 1, uk. 30 19

do. do. R. 2, uk. 31 do. do. R. 5. uk. 32

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do. S. 31, uk. b. 32 do. S. 33, uk. b. 31

Gld. om. S. 6, nk. do. do. S., uk. 3 do. do. Ser. 68 Dtsch. Wohnstätten⸗ Hyp. B. G. R. Ltg. 32 do. do. R. 4, tg. 33 do. do. R. 5, tg. 34 do. do. R. 2, tg. 32 k . Em. 3, rz do. do. Em. 10 yt. ö 0. go. Em. 12, rz. 3 do. do. Em. 13,1 do. 7 do. do. d = 9 do. ide s. 6. 4, rz 30 do. do. Em. 14, rz. 35 do. do. E. 6, rz. 32 do. do. E. g, uk b. 33 Golhaqh run tr. 5Pf A. 3, ga, 3b, uk. 30 do. G. Pf. A. 4, uk. 80 do. do. Gld. S yp. * Abt. 5, 5a, uk. be do. do. Abt. 8, uk 9 ,, do. do. Goldm Pf. Abt. 2, uk. b. 29

do. do. do. A. , uf. 26 5

do. do. GPf. A7(Li Pf.) o. Ant. Sch Anteilsch. z. 463 Lig.⸗ Gld. Pf. d. Gothaer

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4. 30 au Slospft. x6. do. Em. B uk. 32 do. do. Em. E, uk. 32 do. do. C. I Mob. Pf do. do. Eni. L(Liq.⸗

Pfdb. o. Ant. Sch. Anteilsch. z. * Liq.⸗ GPf. Em. L d. Ham⸗

burger Hyp.⸗Bankff. 3 R

Hannov. Vodkrd. Bk. Gld. H. Pf. R. 7, uks o do. R. 1 - 6, uk. 32 do. R. 8, uk. 82 do. R. 12, uk. 82 do. R. 18, uk. 33 do. R. 14, uk. 38 do. R. 9, uk. 32 do. N. 10 u. 11, uk. 32 do. R. 15 (Lig. Pfb)

ohne Ant.⸗Sch.

Ante ilsch. z. ei G . Bodkr. Bkff.

do. do. Kom. R. 1uk. 33

o; do. do. R. 2, ul. 84 Landwtsch. Fjdbröt. Gd. Hpzf. Ri. 10 4Pr. Pfandbr.⸗Bkt.)uk. 32 do. do. R. 1, uk. 32

Leipz. Hyp.⸗Vk. Gld⸗ Pf. Em. 3, rz. ab 860 do. Em. 5, tilgb. ab 28 do. Em. 11, rz. ab 33 do. Em. 12, 13. ab 84 do. Em. 18, rz. ab 384 do. Em. 15, igb. abs 4 do. Em. 6, rz. ab 82 do. Em. 9, rz. ab 85 do. Em. 2stilgb. abag do. Em. J (Liq.⸗Pf.])

ohne Ant.⸗Sch. o. do. E. JA(Lq. Pf.)

36. Gld⸗K. E. 4, rz. 860

do. do. E. 14, tab 84 do. do. Em. 8, rz. 83 Meckl. Syp. u Mech. Vk. Gd. Pf. Ez, ul. 80 do. do. E. 4, ul. b. 32 do. do. d. 6 ui. b. 35 do. do. E. 9, uk. b. 34 do. do. E. 5, uk. b. 82 do. do. S. 1, uk. b. 29 do. do. 2 71 (Liq.

Pf.) o. Ant.⸗Sch.

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