1929 / 149 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Jun 1929 18:00:01 GMT) scan diff

Dritte Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsann iger Nr. 149 vom L9. Juni 1929. S. 2.

322860]

Die Aktionäre der Friedrichsfelde⸗ Lichtenberg Terrain-⸗Aktien⸗Gesell⸗ schaft werden hierdurch zu der am Mittwoch, den 24. Juli 1929, vormittags 1014½ Uhr, in den Ge⸗ d,, . der Gesellschaft, Berlin V. 8, Unter den Linden 12/13 111, statt⸗ findenden ordentlichen General⸗ versammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Berichterstattung des Vorstands und des Aufsichtsrats und Vor⸗ legung der Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das am 31. März 1929 abgelaufene Ge⸗ schäftsjahr.

„Genehmigung der Bilanz und Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung per 31. März 1929.

3. Erteilung der Entlastung an die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.

Wegen der Berechtigung zur Teil⸗ nahme an der J verweisen wir auf 5 25 des Statuts der Gesellschaft und bemerken, daß die Aktien mit einem doppelten Nummern⸗ verzeichnis oder die Depotscheine der Reichsbank oder eines deutschen Notars während der üblichen Geschäftsstunden, spätestens am Sonnabend, den 09. Juli 1929, bis IZ Uhr mittags, bei der Kasse der Gesellschaft in Berlin W. 8s, Unter den Linden 12/313 III, hinterlegt werden können.

Berlin, den 27. Juni 1929. Friedrichsfelde⸗Lichtenberg Terrain⸗ Aftien⸗Gesellschaft.

Der Vorstand. Enders. n.

3186

Verlagsgesellschaft Textil ⸗Woche

Attiengesellschaft, Berlin C. 19

Bilanz 1. Dezember 1928.

E

Aktiva. Kassenbestand und Wechsel Debitoren und Bankgut⸗ haben abzüglich Kreditoren Inventar... 6363, Zugang .. 8 18450

64 847,50

3 300,

61 547,50

Abschreibung. 9591,35

Orderbestand . 625 357, 80

Abschreibung . 25 367,80

. .

Fffekten und Beteiligungen Transitorisches Konto

9 227

603 759

Abgang .. 51 966

600000 21 238 21 111

1568 1298 86716

Passiva. Altienkapltal .. Reservefonds.

. 1 Delkredere .. Reingewinn ..

1050000 . 105 000 P 10 000 ö 75 000 . 58 86767

1298 867 67 Gewinn⸗ und Verlustrechnung 31. Dezember 1928.

Soll. Abschreibungen auf Inventar... auf Orderbestand .. Reingewinn

95913 25 367 8 58 86716

83 826

Sahen. Betriebsgewinn nach Ab— zug der Unkosten. ... 93 826

Der Aufsichtsrat. Der Vorstand. Rawack & Grünseld Aktien⸗ gesellschast, Charlottenburg.

Bilanz per 31. Dezember 1928.

RM 376 170 1607273

h 6265 720 1044034

lh 288 111

Aktiva. Kassenbestand ..... Wechselbestand . Wertpapiere und Be⸗

teiligungen ö Ware nvorräte« Debitoren einschließlich

Bankguthaben Avaldebltoren 16068 129,96 Grundstücke, Gebäude und

Einrichtungen.... 532 342

24 473 653

1322431 Elektrizitäts⸗ und Bahn⸗Anlagen Aktiengesellschaft, Dres den. Wir geben hierdurch bekannt, daß Herr Bankier Julius Heller, Dresden, infolge Ablebens aus dem Aufsichtsrat unserer Gesellschaft ausgeschieden ist. Dresden, den 25. Juni 1929. Der Vorsiand. Hille. Dr. Wöhrle.

32080 Maschinenbau⸗Aktien⸗Gesellschaft vorm. Beck K Henkel, Kassel. Wir beehren uns hiermit, unsere Aktio⸗ näre zu der ordentlichen Generalver⸗ sammlung für Sonnabend, den 27. Juli 1929, vorm. 11 Uhr, in das Sitzungszimmer unserer Gesellschaft,

Wolfhagerstraße 40, einzuladen.

Tagesordnung:

J. Vorlage des Geschäftsberichts sowie des Jahresabschlusses und der Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung für das vierzigste Geschäftssahr und Beschluß⸗ fassung über diese Vorlage.

„Entlastung des Aussichtsrats Vorstands.

„Aenderung der Statuten (5 4Absatz ! Satz 1 betr. Stückelung der Aktien gemäß der 2.5. und 7. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen und betr. Stimm recht; (Einziehung und Umtausch der bisherigen Aktien, Ermächtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. seines Stellvertreters zur Durch⸗ führung des Aktienumtausches.

4. Wahlen zum Außssichtsrat. Es sind nur die Aktionäre stimmberech—⸗ tigt, welche sich mindestens 5 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung über den Besitz ihrer Aktien ausweisen, in Kassel bei der Dresdner Bank Filiale Kassel, L. Pfeiffer, der Darmstädter und National⸗ bank Filiale Kassel oder bei dem Vorstand der Gesellschaft, in Berlin bei J. Drey⸗ fus C Co.,, in Frankfurt a. Main bei der Dresdner Bank, J. Dreyfus C Co., dem Bankhaus Baruch Strauß und der Darm⸗ städter und Nationalbank Filiale Frankfurt a. Main, in Marburg bei dem Bankhaus Baruch Strauß, in München bei der Darm⸗ städter und Nationalbank Filiale München. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungs—⸗ mäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zustim⸗ mung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Bankfirmen bis zur Beendigung der Generalversammlung im Sperrdepot gehalten werden.

Kassel, den 24. Juni 1929.

Der Aufsichtsrat. Karl L. Pfeiffer, Vorsitzender.

und

3757.

32253 Fries z Höpflinger Aktiengesellschaft Schweinfurt.

Wir kündigen hiermit den Restbetrag unserer Teilschuldverschreibungsanleihe von 1928 im Betrage von RM 2000000 ge⸗ mäß § 4 der Anleihebedingungen zur Rückzahlung auf den 31. Juli 1929.

Die Rückzahlung erfolgt durch das Bankhaus Gebr Arnhold in Dresden— Berlin, die Bayerische Vereinsbank in München und Nürnberg bzw. deren Nieder⸗ lassungen, sowie durch die Gesellschafts⸗ kasse in Schweinfurt zum Kurse von 1050/9.

Nach Einlösung des am 1. August 1929 fälligen Zinsscheines findet eine Verzinsung der Anleihe nicht mehr statt.

Schweinfurt, den 28. Juni 1929. Fries & Höpflinger Aktiengesellschaft.

Der Vorstand.

Fries. Kaiser. Tully. D377 Vazar⸗Actien⸗Gesellschaft. Berlin.

Die Aktionäre der Bazar⸗Actien⸗ Gesellschaft werden hiermit zu der am Sonnabend, 27. Juli, vormittags 9 Uhr, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu Berlin W. 9, Pots damer Straße 1340, stattfindenden 58. ordentlichen Generalversamm⸗ lung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlegung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das 58. Ge⸗ schäftsiahr (1. April 1928 bis 31. März 1929.

Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und die Ver⸗ wendung des Gewinns.

3. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands und Aussichtsrats.

4. Aussichtsratswahl.

Aktionäre, die an der Generalver⸗ sammlung teilnehmen wollen, haben nach § 19 unserer Satzungen ihre Aktien bis zum Schluß der Generalversamm⸗ lung zu hinterlegen; bei der Direction der Disconto⸗Gesellschaft, Berlin W., Behrenstraße 4245, bei den Bank⸗ geschäften Georg Fromberg & Co., Berlin W, Jägerstraße 9, Bett Simon & Co., Berlin W., Mauerstraße 53, oder bei den Effektengirobanken deut⸗ scher Wertpapierbörsenplätze gegen Gmpfangsbescheinigung und Legiti⸗ mationskarte zur Teilnahme an der Generalversammlung. Letzter Tag der Hinterlegung: 24. Juli 1929.

Berlin, 35. Juni 1929.

Der Vorstand. Seidel.

Bilanz am 31. Dezember 1928.

320831 Preußengrube Aktiengesellschaft, Berlin.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit zur Generalversammlung auf Dienstag, den 30. Juli 1929, mittags 12 Uhr, in das Verwaltungs⸗ gebäude der Darmstädter und National⸗ bank, Berlin W. 8, Behrenstraße 68/70 ein. Tagesordnung:

1. Bericht des Vorstands und des Auf⸗

sichtsrats über das Geschäftsjahr 1928.

2. Genehmigung der Bilanz

Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsiahr 1928.

3. Beschlußfassung über die

verteilung.

4. Entlastung des Vorstands und des

Aufsichtsrats.

5. Wahlen zum Aufsichtsrat.

Um in der Generalversammlung zu stimmen oder Anträge zu stellen, müssen die Aktionäre gemäß § 28 der Satzungen spätestens am 26. Jult bis zum Ende der Schalterkassenstunden ihre Aktien oder die über diese lautenden Hinterlegungsscheine einer Effektengirobank bei einer der nach⸗ stehend bezeichneten Stellen hinterlegen und bis zur Beendigung der Generalver⸗ sammlung dort belassen:

in Berlin:

Darmstädter und Nationalbank,

Berliner Handels⸗Gesellschaft,

Bank des Berliner Kassen⸗Vereins (nur

für Mitglieder des Giroeffektendepots),

Deutsche Bank;

Deutsche Industrie A. G., Berlin W. 9,

Potsdamer Str. 12728, Direction der Disconto⸗Gesellschaft, Dresdner Bank;

in Breslau:

Darmstädter und Nationalbank, Schlesischer Bankverein, Filiale der

Deutschen Bank,

in Köln:

Darmstädter und Nationalbank,

Bankhaus J. H. Stein.

Die Hinterlegung ist auch dann ord— nungsmäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zu⸗ stimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei einer anderen Bankfirma bis zur Beendigung der Generalversammlung im Sperrdepot gehalten werden.

Sofern an Stelle der Aktien Hinter⸗ legungsscheine einer Effektengirobank hinter⸗ legt werden, müssen diese den Vermerk tragen, daß die Aktien bis nach der Ge⸗ neralbersammlung bei den in Betracht kommenden Stellen deponiert bleiben.

Berlin, am 26. Junt 1929. .

Preußengrube Aktiengesellschaft.

Gewinn⸗

Telephon⸗ und Telegraphen⸗Werke, Cisenbahnsignal⸗Vauanstalt zu Berlin⸗Lemnelhof.

Der Vorstand. Jacob.

Aktiva.

Bestand l. 1. 1928

RM 6

Zugang in 1928

RM

E

Abschrei⸗ bungen in 1928

RM

Bestand 31. 12. 1928

3 RM 18

Summe

RM

9 .

Kassakonto einschl. Kontokorrentkonto, Kautionsavalkonto Effektenkonto .. Beteiligungskonto Fabrikationskonto, Waren . Rohmaterialkonto, Bestände an Grund ft ckekontoe Gebäudekonton. Maschinenkonto ... Betriebsanlagen⸗ und Werkzeugkonto Kontormobilienkonto.. . . Patentekonto ... Modellekonto . Radiostationskonto .

.

.

. 9 n

0 9 2689 2212 8 9

1 0

Aktienkapitalkonto: Stammaktien Vorzugsaktien

Reseryefondskonto

Dividendekonto

Kautionsavalkonto ..

Debet.

Postscheckguthaben .. Debitoren und Bankguthaben ... 2. 6 1 2 2 4 1 2 1 1 1 1027 550,

p ,

Rohmaterialien

Darlehn von § 1000 009 gegen Sichẽrungshypolher . Kontokorrentkonto, Kreditoren einschließlich Anzahlungen

Hypothekenkonto.. ..

Gewinn⸗ und Verlustkonto, Gewinn für 1928 5 Vortrag aus 19227... .

Gewinn⸗ und Berlu stronto

211 000 330 104

984 938 1543000

270 000 116 629

170 000 199 725 1 25 391 1 27 724 1 30 338 1 .

228 507 64 7 923 274 90

122 974 936 766

5 930 448 461 9175 1195938 1œ758 009 116629 270 000 199 725 170 000 25 391 1 27 724 1 30 338 1 1

1195938 1873104 386 629 369 725 25 392 27 725 30 339

1

115 1046

2 967 942

940 91456

3 908 856 514 914 6318 997 829

Passiva.

e 9 9 0 9 9 8 * . ,, 9 9 2 9 8 9 9 9 9 9 8 2 2 d 9 2 9 9 0 2 80 9 0 9 8 = 0 9 9 9 2 a e 0 a 0 92

31. Dezember 1928.

9 230 000 270 0090

9 500 000

S91 412 4 200 000 3 902 247

3 369 50 723

—— 228 8 8 8

450 068

18 997 820 Kredit.

85

Pa ssiva. Aktienkapital Reserve fonds Kreditoren und Verrech—

nungskonten..... 106812996

7590 900 579 630

14 874 662

1519360 24 473 653 Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1928. 2 815 896 1519360 4335 257

Aval kreditoren Reingewinn. ....

3 14 88 02

Handlung unkosten und Steuern ..

Reingewinn...

80 298 4254 958 4 335 257

Herr Dr. Paul Grünseld,

Vortrag aus 19737... Bruttoerträgnis .

rafs gewählt worden. Fharlottenburg, im Juni 1929. Rawack & Grünfeld

30 72 02 Berlin⸗ Dahlem, ist zum Mitglied des Aussichts⸗

Abschreibungen: Gebäudekontosc.-·. , Maschinenkonto

Betriebsanlagen⸗ und Werkzeugkonto Kontormobilienkonto Patentekontoe... . Modellekonto .

A tiengesellschaft. Der Vor tand.

31826

Berlin, den 25. Juni 1929.

Gewinn zur Verfügung der Generalversammlung .

Nr. 1— 2409 mit je RM 60, abzüglich 10 90 K ertragsstener RM O,. 60, also mit R M

RM RM 115104 116629

] 199 725

20

2

25 391 27 724 . 30 338

8 2

63 34 97

514 914 450 068

964 982

Die Dividende für das 23. Geschäftsjahr 1928 von 660 ist von heute ab zahlbar und einzulösen wie folgt: apitalertragsstener RM 6, also mit RM 54, (gegen Einsieferung des Dividendenscheines Nr. 25). Nr. 2491 - 14 409 mit je RM 6, abzüglich 10 0 Kapital⸗ 5, 40 (gegen Einlieferung des Dividendenscheines Nr. 23). Nr. 60 900i = 64 000 mit je RM 18,ů abzüglich 16 0 Kapitalertragsstener RM 1 80, also mit RM 16,20 (gegen Einlieferung des Dividendenscheines für 1938, 23. Geschäftsjahr). Ar. 64 901 66 O09 mit je RM 36, abzüglich 19, Kapitalertragsstener RM 3, 60, also mit RM 32,40 (gegen Einlieferung des Di⸗ videndenscheines für 1928, 23. Geschäftsjahr).

bei der Kasse der Gesellschaft, Berlin⸗Tenmpelhof, Lorenzweg, bei der Contmerz⸗ und Privat⸗Bank 26. G., Berlin, Hamburg, Hannover, Kiel. bei der Darmstädter und Nationaibant Komm. «G. 4. A., Berlin, Hamburg, Hannover, Kiel, bei dem Bankhause Hagen & EV., Berlin d

Nach der Wiederwahl der turnusmäßig ausgeschien«

Witthoefft besteht der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft aus fol Berlin, Eommerz⸗ und Privat⸗Bank A.-G., Fabrikbesißer Julins Trucker, in Brünn, Bankier Carl Hagen, Berlin, Franz Heinrich Witthoefft, i. Firma Arnold Otto Meyer, Hamburg. Ferner aus den vom Betriebsrat entsandten Herren: Techniker Heinrich Hartmann, Charlottenburg, Arbeiter Fritz Hoepfner, Neukölln.

8. Charloftenstr. 58. Herren Dr.-Ing. e. h. Eurt Sobernheim und Franz Heinrich den Herren: Bankdirektor Dr.Ing. e. h. Curt Sobernheim,

Der Vorstand.

RM 8 620

8 Gewinnvortrag aus 1927. 43 Gewinn für 1928 aus Fa⸗

brikation usw. abzüglich

aller Unkosten 916 362

97

964 982

Grundstücke, Werksanlagen,

Halb⸗ und

und der Hvpothekenaufwertungsaus⸗

29104 Siby C Schroer Akt. ⸗Ges., Bergisch Gladbach. Bilanz per 31. Dezember 1928.

RM

Aktiva.

Wohngebäude, Quarzit⸗ und Kiesgruben ;

und Fertigfabrikate. Rohstoffe u. Materialvorräte ö Effekten

1170957 206263 73 880 77

231 425 20 000

oh3 635 277 349

gleich.. ,, Verlust. .. Bürgschaften .

1

206 00 -

I 385 7

Passiva. Aktienkapital ö Hypothekendarlehn . Gläubiger Delkrederekonto... . Restlöhne aus Dezember 1928 Bürgschaften . 200 000.

1000000 400 009 1417135 14009 2453

2 833 589

Gewinn⸗ und Verlustrechnung ver 31. Dezember 1928.

RM 217 019

161 938 69 447

48 40446

Soll. Vortrag aus 1924/25 26/27 Handlungsunkosten, Zinsen,

ö Abschreibungen.. ....

Haben. Rohgewinnn. Verlust ..

171 055 277 349 4

418 404

e ,

314981]. Werschen⸗Weißenfelser Braunkohlen⸗Attien⸗Gesellsch aft. Bilanz am 31. März 1929.

Aktiva. RM 9 Grubenfelder... 10731 17565 Grundstücke ... 1464 002118 Eisenhahnanlagen .. 200 626 57 Drahtseilbahnanlagen 383 784 Wohn⸗ und Verwaltungs⸗

gebandeer-̃̃ Betriebsgebäude Maschinen .... Wasserversorgungsanlagen Geräte. . Pferde und Wagen.. Materialienbestände ... . . Kasse und Wechselbestände Wertpapiere und Beteili⸗

nenn, Bürgschaften und Kautionen

Ni 368 700, Außenstände ..

1246 968 3 842 302 7 454 386 70 996 328 750 67 218 2000 5568 997727 48 651

8 339 564

65 81 69 94 73 91 33 76 64

1 1 0 1

2 936 80774 40 112 524 6

Passiva. Aktienkapital! ..... Gesetzlicher Reservefonds . Sonderrücklagen. ... Selbstversicherungsfonds . Teilschuldverschreibungen. Arbeiterunterstützungsfonds Bürgschaften und Kautionen

368 700, Dividendenrückstände .. Verschiedene Gläubiger ein⸗

schlleßlich noch nicht fäl⸗ liger Restkaufgelder und

Hypotheken... Gewinn: Vortrag aus vori⸗

gem Jahre 107 284,67 Ueberschuß in 1928/29 1 870 167,80

17 500 0090 1750000 4 619 688 280 000 220 845 92 837

960 13 670 749

1977452

o 112 524

Gewinn⸗ und Verlustkonto für 1928 29.

Soll. Generalunkosten.... Steuern und öffentliche

aii Abschreibungen .... Bilanzkonto: Vortrag aus vorigem Jahre 107 284,67 Ueberschuß

in 1928/29 1 870 16780

3 94

RM 1586990

1705033 1479521

1977452 6 747 998

Haben. Vortrag aus vorigem Jahre Betriebsüberschu

6j ji

107 284 6 640 713

6 747 998

Halle a. d. S., den 31. März 1929. Werschen⸗Weißenfelser Braunkohlen⸗Aktien⸗Gesellsch aft. Raab. Tietsche. H. Kroschewsky. Laßmann. Bube.

In der am heutigen Tage stattgefun⸗ denen Generalversammlung ist die Divi⸗ dende für das verflossene Geschäftsjahr auf 1039 festgesetzt worden, die vom 26. Jun 1935 ab bei einer der nachbezeichneten Banken, nämlich: Dresdner Bank, Berlin V. 5s, Berliner Handels ⸗Gesellschaft, Berlin W. 8, Bankhaus A. E. Wasser= mann, Berlin C. 2, Vaß Heri Frankfurt a. M., Wilhelm J. Hom— berger, Frankfurt a. M., Reinho Steckner, Halle . S., oder bei der Kass der Gesellschaft in Halle a. S., Prinzen= straße 16, gehen wird. .

Halle 8. d. S., den 25. Juni 1920.

Der Aufsichtsrat. Schiffer.

3

167

Erfte Zentralhandelsregisterbeilage

Berlin, Sonnabend, den 29. Juni

' zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger 6 zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich Nr. =

1929

s 6

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs. preis vierteljährlich 4.50 GM Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle Sw 48. Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten Il5 Gr Sie werden aut gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 GM Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

ö

In haltsübersicht. 1. 8 2. Güterrechtsregister, 3. Vereinsregister, 4 Gere fer f flzrenister 5. Musterregister, 6. Urheberrechtsentragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.

7. 8

Entscheidungen des Reichsfinan zhofs.

595. Zur Bewertung von Gegenständen des Betriebs⸗ vermögens in der Bilanz. Zulässigkeit der Bilanzände⸗ rung. Zur Warenbewertung. Zulässigkeit von zwischen Anschaffungspreis und gemeinem Werte liegenden Zwischen⸗ werten. Der Beschwerdeführer hat in der mit der Steuer⸗ erklärung für das Jahr 1925 eingereichten Bilanz seine Waren mit 153 469,46 RM angesetzt. Da das Finanzamt in einigen anderen Punkten die Bilanz steuerlich berichtigte, beschritt der Beschwerdeführer den Rechtsmittelweg. Dabei machte er in der Berufung geltend, bei dem in der Bilanz vorgenommenen, der Besteuerung zugrunde gelegten Ansatz der Waren handle es sich um deren Anschaffungspreis. Nach 5 19 des Einkommen⸗ steuergesetzes könne er an Stelle des Anschaffungspreises den gemeinen Wert ansetzen. Dieser sei aber im Textilhandel Ende 1925 geringer als der Anschaffungspreis gewesen, zu seiner k sei ein Abschlag vom Anschaffungspreise von 5 vH geboten.

Das Finanggericht hat der Berufung in diesem Punkte nicht stattgegeben. In der Begründung der Vorentscheidung wird aus⸗ geführt, der habe nach 5 19 des Einkommen⸗ steuergesetzes ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Waren zum Anschaffungspreis oder zum gemeinen Werte gehabt. Dieses Wahlrecht habe er durch Ansatz der Waren mit dem Anschaffungs— preis ausgeübt. Eine nachträgliche Abweichung von dem ge⸗— wählten Bilanzansatze sei nicht zulässig, da es sich dabei nicht um die Berichtigung einer steuerlich unzulässigen Be⸗ wertung, sondern um eine nachträgliche Bilanzänderung, d. h. die i eines zulässigen Bilanzansatzes durch einen anderen, ebenfalls zulässigen Bilanzansatz handle. In der Rechts⸗ beschwerde hat der Beschwerdeführer zunächst ausgeführt, die für ihn steuerlich ungünstige Bewertung der Waren nach dem höheren Anschaffungspreise sei erfolgt, um nicht eine Unterbilanz bzw. einen mit Rücksicht auf die Kreditfähigkeit zu geringen Bilanz⸗

8

Bewertung des V

es

nmensteuergesetzes nach dem Steuerpflichtigen

hlrechts nicht für geboten. Auch Glaser geht

daß die besonderen steuerrechtlichen Bilanzvorschriften und selbständig neben den handelsrechtlichen Bilanz⸗ stünden. Das Gebot, diese steuerrechtlichen Sonder⸗

vorschriften zu beachten, richte sich in gleicher Weise an den . und die Steuerbehörde, und es gehe nicht an, diese Vorschriften so auszulegen, daß der n . in seiner Bewwegungsfreiheit durch diese Vorschrift zwar auf der einen Seite eingeschränkt werde, daß seine Bewegungsfreiheit gegen⸗ über den handelsrechtlichen Vorschriften) dadurch aber nicht er⸗ weitert werden sollte. Eine solche Auslegung, die sich dann aber keinesfalls auf die Anwendung für buchführende Kaufleute beschränken dürfe, könne einmal nicht mit dem steuerrechtlichen Satze, daß unrealisterte Gewinne nicht versteuert werden dürfen, unrealisierte Verluste aber abgezogen werden mäüssen, begründet werden; denn gerade die Vorschriften der S5 19 und 2 stünden einer dahingehenden steuerrechtlichen Vor- schrift entgegen, indem sie zwar erlaubten, aber nicht ge⸗ böten, unrealisierte Gewinne für die Besteuerung nicht aus⸗ zuweisen und unrealisierte Verluste . die Besteuerung bereits zu berücksichtigen. Aber auch die bloße Möglichkeit, durch Zu⸗ lassung eines unbeschränkten Wahlrechts das Steuersoll ver⸗ schiedener Jahre willkürlich zu beeinflussen, rechtfertige selbst bei mißbräuchlicher Ausnutzung mangels sonstiger triftiger Gründe eine so stark einschränkende Auslegung nicht.

Der Senat hält bei erneuter Prüfung an seiner in der Ent⸗ scheidung Bd. 21 S. 62 dargelegten Auslegung des 5 19 des Einkommensteuergesetzes fest. Nach der allgemeinen Vorschrift des §z 13 des Einkommensteuergesetzes ist der Gewinn im Sinne des 57 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes bei buchführenden Kaufleuten der nach den Grundsätzen ordnuüngs-⸗ mäßiger Buchführung für den Schluß des Steuerabschnitts ermittelte Ueberschuß des Betriebsvermögens über das Betriebs⸗ vermögen, das am Schlusse des vorangegangenen Steuerabschnitts der Veranlagung zugrunde gelegen hat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Entnahmen (G 12 Abs. 2), die abzugsfähigen Ausgaben (55 15 bis 13) und die Bewertung (6s, 19 bis A) zu beachten. Grund⸗ sätzlich ist also nach dem Einkommensteuergesetze 1925 un⸗ mittelbar der nach den Regeln der ordnungsmäßigen Buch⸗— führung sich ergebende Gewinn für die Besteuerung maßgebend, das neue Einkommensteuergesetz stellt diesen Gewinn also jedenfalls äußerlich noch mehr in den Vordergrund als die entsprechende Bestimmung des 5 33 Abs. ? des Einkommensteuergesetzes 1920/23, die gebot, den Geschäftsgewinn im Sinne des Einkommensteuer⸗ gesetzes nach den Grundsätzen zu berechnen, wie sie für die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetz vor⸗ geschrieben sind. Damit sind die Grundsaäͤtze ordnungsmäßiger Buch⸗ führung Inhalt des materiellen Steuerrechts geworden, soweit nicht die besonderen steuerrechtlichen Vorschriften des Einkommen⸗ steuergesetzes eine Abweichung von diesen Grundsätzen gebieten oder erlauben. In der Bedeutung dieser besonderen Vorschriften liegt nun der Kernpunkt der vorliegenden Streitfrage: Es handelt sich darum, ob man ihnen völlig selbständige, von dem Grundsatz des 513 des Einkommensteuergesetzes und damit auch den Regeln ordnungsmäßiger Buchführung losgelöste Bedeutung zuzumessen hat oder ob sie neben diesem Grundsatz nur insoweik von Bedeu— kung sind, als die hesonderen Zwecke des Steuerrechts ihre An⸗ wendung heischen. Gegen eine zu weitgehende Verselbständigung der bilangsteuerrechtlichen Sondervorschriften spricht zunächst der Umstand, daß dann der Gesetzgeber den in 5 13 aufgeftellten Grundsatz, die Erhebung der Regeln ordnungsmäßiger Buch⸗ führung zu einem materiellen Bestandteil des Steuerrechts, gerade für ihre wichtigsten Anwendungsgebiete, die Abzugsfähig⸗ keit der Ausgaben, die Bemessung der Absetzungen wegen Ab⸗ nutzung und insbesondere die Bewertungsfragen, wieder völlig ausgeschaltet hätte. Es könnte bei einer so weitgehenden Selb— ständigkeit dieser Sondervorschriften sogar fraglich erscheinen, ob bei ihrer Auslegung und daß . die 85 16, 19 und 29 in vielen Punkten einer ergänzenden Auslegung bedürfen, wird kaum bestritten die Grundsätze ordnungs mäßiger Buch⸗ führung mit herangezogen werden können oder ob nicht vielmehr die Auslegung dieser Bestimmungen aus sich heraus, also nach rein steuerlichen Gesichtspunkten, vorzunehmen wäre. Demgegen⸗ über hält der Senat eine Auslegung dieser Sondervorschriften im Zusammenhange mit dem Grundsatz des 5 13 des Einkommen⸗ steuergesetzes für geboten, d. h. eine Auslegung, die bei jeder einzelnen dieser Bestimmungen untersucht, welche steuerlichen Gründe haben den Gesetzgeber bestimmt, gerade in diesem Punkte neben der allgemeinen Vorschrift des 5 13 des Einkommen⸗ steuergesetzes eine steuerliche Sonder vorschrift zu erlassen. Es ist also nach dem Sinn und Zweck der einzelnen Hrs geen zu ergründen, ob es sich um eine Maßnahme handelt, die, wie z B. das Verbot des Abzugs von Personalsteuern bei Körper⸗ schaften, in bewußtem Gegensatze zu den Vorschriften des Handelsrechts steht oder ob der Zweck der Vorschrift lediglich darauf gerichtet war, gewisse Maßnahmen, die handelsrechtlich nicht zu beanstanden sind, in steuerlichem Interesse zu i, vgl. hierzu Evers, Steuer und Kirn sch aht 1926 Sp. 17 insbesondere Sp. 17438, der gleichfalls den Standpunkt vertritt, daß

zelnen Bestimmung geprüft werden muß, ob die handelsrechtlichen Vorschriften oder die nach 8 13 zu beachtenden steuerrechtlichen Vorschriften den Vorrang verdienen). Dabei kann sich auch er— geben, daß nach dem Wortlaut einer Sonderbestimmung die steuerliche Einschränkung weiter geht als der besondere steuer— liche Zweck erfordert, und für diese Fälle steht auch einer aus⸗ dehnenden Auslegung der besonderen steuerrechtlichen Vor—⸗ schriften in Anlehnung an § 13 des Einkommensteuergefetzes und die Regeln ordnungsmäßiger Buchführung nichts im Wege. Auf diese Weise ist der Reichsfinanzhof bei der Auslegung des 8 16 des Einkommensteuergesetzes gerade im Sinne einer Erweite⸗ rung der steuerrechtlichen Sonderbestimmungen zugunsten der Steuerpflichtigen mehrfach vorgegangen, indem er z. B. die Betriebsausgaben ganz allgemein den Werbungskosten gleichgesetzt hat, den Kreis der abnutzungsfähigen Betriebszegenstände (Güter) erheblich weiter gezogen hat, als nach dem Wortlaut des 5 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zulässig erscheint, und die nach 5 16 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gebotene Verteilung von Aufwendungen, die mehreren Steuerabschnitten zugute

kommen, dann nicht gefordert hat, wenn die Auswendungen im

ff. . 1 Kaufleute für unmöglich, für di ter 5 1

für die nach der Bilanz versteuernden Pflichtigen bei jeder ein : w ig unter s 13 des Et unter allen Umständen für gegeben hält.

Rahmen des laufenden Erhaltungsaufwandes eines bestimmten Unternehmens liegen. Auch der hier strittige 3 19 des Einkommen; steuergesetzes hat in der Entsch. vom 17. 3 1929 VI A 19629 eine ausdehnende Auslegung erfahren, indem ein den Regeln ordnungsmäßiger Buchführung entsprechender Wertansatz, der el ge dem Anschaffungspreis und dem gemeinen Werte liegt, ür zulässig erklärt wurde. Alle diese Abweichungen von einer steuerlichen Sondervorschrift hat der Reichsfinanzhof zugelassen unter Berufung auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buch— führung und mit Rücksicht darauf, daß die befondere steuerliche Bestimmung im Einzelfalle jedenfalls ihrem Wortlaute nach enger gefaßt war, als der mit ihrer Einfügung verfolgte steuer⸗ liche Zweck erforderte. Geht man nun unter diesen Gesichtspunkten an die Auslegung des 5 19 des Einkommensteuergesetzes heran, so erscheint eine besondere steuerrechtliche Regelung der Bewertung von Gegenständen des Betriebsvermögens, wie sie in 5 19 des Ein⸗ kommensteuergesetzes erfolgt ist, in erster Linie mit Rücksicht auf die handelsrechtlich allgemein als zulässig anerkannte Gepflogen⸗ heit des Kaufmanns, stille Reserven zu bilden, d. h. die im Wege der Bewertung in die Bilanz einzusetzenden Gegenstände des Betriebsvermögens unt erzubewerten, geboten. Wenn der Gesetzgeber bei der Fassung der 85 19 und 20 des Einkommen⸗ steuergesetzes für die Bewertung weiterhin nicht einen be⸗ stimmten Wertansatz vorgeschrieben, sondern dem Steuerpflichtigen ein nach dem Wortlaut unbeschränktes Wahlrecht zwischen gemeinem Werte und Anschaffungspreis eingeräumt hat, so gibt dafür die Begründung zu 5 19 des Einkommensteuergesetzes einigen Aufschluß. Sie führt auf S. 50 aus, der Kaufmann sehe Wert— minderungen stets als Verlust an, Wertsteigerungen dagegen erst dann als Gewinn, wenn sie realisiert seien. Es heißt dann weiter: „Der Entwurf glaubt diese kaufmännischen Grundsätze auch der Ermittlung und Besteuerung des Einkommens zugrunde legen zu sollen. Er will also Konjunkturgewinne freilassen, solange sie nicht realisiert sind, aber besteuern, sobald sie realisiert werden.“ Die Begründung führt dann weiter aus, eine Abweichung von dem bisherigen Einkommensteuergesetze (8 33a Abs. 1) sei nur insofern gegeben, als nach dem bisherigen Einkommensteuergesetze der Steuerpflichtige stets gezwungen gewesen sei, den nie drigeren, Wert anzusetzen, während der Entwurf dem Steuer⸗ pflichtigen für den Schluß des Steuerabschnitts, in dem der frag⸗ liche Gegenstand angeschafft oder hergestellt worden sei, stets die Wahl zwischen gemeinem Werte und Anschaffungspreis gebe. Diese Aenderung trage der Tatsache Rechnung, daß viele Gewerbe⸗ treibende für Gegenstände des Anlagekapitals nie⸗ mals den gemeinen Wert zu ermitteln pflegen, sondern in der kaufmännischen Bilanz bei diesen Gegenständen immer vom An⸗ schaffungs- oder Herstellungspreis ausgehen. Aus diesen Aeuße⸗ rungen in der Begründung ist zweierlei zu entnehmen. Einmal, daß beabsichtigt war, auch den in 5 19 des Einkommensteuergesetzes getroffenen steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften die kaufmännischen Grundsätze über die Nichtberücksichti⸗ gung unrealisierter Gewinne und die Berückichtigung unrealisierter Verluste zugrunde zu legen. Weiter, daß die Abweichung von dem in. S 33a Abs 1 des alten Einkommenstenergesetzes ausgesprochenen Niederstwertorinzip mit Rücksicht auf die kaufmännischen Bilanz⸗ grundsätze, die dieses Prinzip nicht wein durchführen, vo genommen wurde. Nun würde aher das in der Begründung des Einkommensteuergesetzes zum Ausdruck gekommene Bestreben, die steuerlich gebotene Bewertung der kaufmännischen Uebung soweit als möglich anz upassen, infolge der Fassung des 19 des Einkommensteuergesetzes wenn man nur auf den Worsiaut ab⸗ heben und stets ein Wahlrecht zwischen gemeinem Werte und Anschaffungspreis zulassen würde, nicht nur nicht erreicht, sondern der steuerliche Ansatz von Gegenständen des Betriebsverinögens könnte sich hiernach weiter von der kaufmännischen Uebung ent⸗ fernen, als es unter dem alten Einkommensteuergesetz in der Fassung des Geldentwertungsgesetzes der Fall war. Daß dieser irfolg Abweichung der Steuerbilanz von der Handelsbilanz, auch soweit eine Uebereinstimmung möglich wäre herbeigeführt werden sollte, erscheint nach der Begründung ausgeschlossen, daß er mit in Kauf genommen werden sollte, unwahrscheinlich. Der Senat sieht daher in der Vorschrift des 5 19 des Einkommen⸗ steuergesetzes einmal das steuerliche Verbot der Bildung stiller Reserven, zum anderen den Versuch, die steuerliche Be⸗ wertung der Gegenstände des Betriebsvermögens mit Rücksicht auf die Elaftizität der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften so auszugestalten, daß Steuer und Handelsrecht Hand in Hand gehen können und sollen, soweit nicht eben die handelsrechtlich zulässige Unterbewertung dem entgegensteht. Gegen diese Aus⸗ legung des. 5 19 des Einkommensteuergesetzes hat Evers, g. a. O., eingewandt, sig führe zu einem privilegium odiosum für die nach 3 13 zu bestenernden Kaufleute, und Glaser, ö spricht einen ähnlichen Gedanken aus, wenn er die Auslegung in diesem Sinne in der Beschränkung auf , ommen⸗ steuergesetzes fallenden Steuerpflichtigen aber das freie Wahlrecht Dem ist entgegen⸗ zuhalten, daß nach der mehrfach ausgesprochenen Auffassung des Senats (vgl. Entsch. des RFHofs Bd. 290 S. 179) auch bel den unter 5 12 fallenden Steuerpflichtigen, deren Einkommen gleich dem Gewinn ist, bei der Ermittlung des Einkommens im weiten Umfang von dem kaufmännischen Gewinnbegriff auszu— gehen ist; insoweit trifft aber die vom Senate gegebene ein⸗ schränkende Auslegung des 19 des Einkommensteuergesetzes auch für diese Steuerpflichtigen zu. So würde der Senat z. B. bei einem buchführenden Landwirt, der im Laufe des We ischafth jan zum Betriebsvermögen gehörige Effekten erworben hat, den An⸗ satz dieser Effekten mit dem Anschaffungspreise nicht zulassen, wenn der Kurs 9 meiner Wert) am Stichtag der Vermögens aufstellung erheblich un ter dem Anschaffungsßpreise liegen sollte. Im übrigen sei zu den von Glaser angeführten Beispielen, bei denen es sich meist um die Frage handelt, ob am Schlusse des Jahres der Anschaffung eines Betriebsgegenstandes dessen über deni Anschaffungspreise liegender gemeiner Wert nach 5 19 des Einkommenfteuergesetzes angesetzt werden darf, bemerkt, daß sich diese Frage nach der hier vertretenen Auffassung danach ent⸗

*⸗