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dazu geführt, daß man mangels besserer Handhaben jetzt den Artikel 1 des Vertrags heranzieht. Diesen Versuch kann ich nur als völlig verfehlt bezeichnen. Artikel 1 handelt ausschließlich von dem Grundsatz der Religionsfreiheit, wie er seit langem Gemein— gut aller Kulturstaaten bildet. Dieser staatsrechtlich feststehende Begriff beschränkt sich auf Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie Freiheit der Religionsübung und läßt auch auf diesen Gebieten die Staatsgesetze unberührt. Mit der Frage nach dem schul— politischen System eines Landes hat dies nichts zu tun, wie die überaus mannigfachen Schulrechtsordnungen der verschiedenen Staaten auch praktisch erweisen. Hierbei ändert auch die Ueber— nahme dieses, wie gesagt in sämtlichen Kulturstaaten anerkannten, Menschenrechts in einem Vertrag mit der Kirche nichts. Daß der vorliegende Vertragsartikel sich speziell auch streng im Rahmen der Reichsverfassung hält, wird im Ausschuß darzulegen sein. Es bleibt also dabei, daß die Schule, wie bereits wiederholt in der Oeffentlichkeit dargelegt wurde, weder im Vertragstext, noch im Schlußprotokoll, noch in irgendwelchen Nebenabreden vorkommt.
Ein zweiter Vorwurf ist der Zug zur Romanisierung oder der Entdeutschung, der sich durch den Vertrag hindurchziehen soll. Besonders ist dabei an den Uebergang gewisser Ernennungsrechte vom Staat an die kirchlichen Organe gedacht. Ja, meine Damen und Herren, das ist die Konsequenz der Reichsverfassung, nach der die Religionsgesellschaften ihre kirchlichen Aemter grund⸗ sätzlich ohne Mitwirkung des Staates besetzen. Aber diese Selb⸗ ständigkeit der Kirche ist doch keine Entdeutschung. Unser katholischer Klerus ist so gut deutsch wie der protestantische und er braucht keine Staatshilfe, um sich gegen angebliche Romani⸗ sierungsversuche zu schützen. Wenn die Anerkennung von theo— logischen Studien in Rom, die übrigens auch bisher regelmäßig anerkannt wurden, als ein Schaden für das Deutschtum des katholischen Klerus beurteilt sind, so kann ich gegen einen solchen Gedanken nicht scharf genug Front machen. Wir haben sogar umgekehrt als Deutsche das größte Interesse daran, daß möglichst viele höhere Mitglieder des höheren Klerus die römischen Ver⸗ hältnisse recht genau kennen, um bei der übernationalen Kirche die deutschen Interessen besonders lebendig vertreten zu können; dazu gehört aber eine genaue Kenntnis der römischen Zentrale, und ich könnte manches Beispiel dafür nennen, daß gerade diese sogenannten „Römlinge“ dem Staat und dem deutschen Katholizismus die größten Dienste geleistet haben.
Der Vertragsabschluß hat auch die Frage der Rückwirkung dieses Vertragsabschlusses auf die evangelischen Landeskirchen wieder in den Vordergrund der Erörterung gerückt. Die General⸗ synode hat in berechtigter Weise und in würdigster Form die An— sprüche des evangelischen Volksteils angemeldet. Meine ganzen Darlegungen haben wohl zur Genüge gezeigt, daß die geschicht⸗ liche Entwicklung in beiden Kirchen grundverschieden gewesen ist. Die Staatsregierung steht auf dem Standpunkt, daß beide Kirchen grundsätzlich paritätisch behandelt werden müssen, daß aber diese Parität keine Angleichung in Einzelheiten bedeutet, wogegen sich ja auch beide Kirchen wehren würden und gewehrt haben. Aber auch in bezug auf die Gleichzeitigkeit ist bisher nie schematisch verfahren worden. Die evangelische Kirche hat seit ihrer Neu⸗ konstituierung, also seit 5 Jahren, ein zweifelloses Voraus gehabt. Ich will gar nicht von der materiellen Bevorzugung sprechen, die erheblich gewesen ist, sondern von dem Verfassungsrechtlichen; denn wesentliche Teile des katholischen Verfassungsrechts wurden durch den Staat mit geregelt und aktive Mitwirkungsrechte dar⸗ aus wahrgenommen, während auf evangelischer Seite seit 1925 eine staatliche Mitwirkung auf diesem Gebiet radikal beseitigt ist. Andererseits muß anerkannt werden, daß mit Genehmigung des vorliegenden Vertrages die geschilderte Situation sich zuungunsten des evangelischen Volksteils wesentlich verschieben würde. Die Staatsregierung hat sich immer bereit erklärt, falls dieser Fall eintritt, sofort die vom Standpunkt der Parität sich ergebenden Konsequenzen zu ziehen. Ein entsprchendes Schreiben ist sämt⸗ lichen evangelischen Landeskirchen bereits zugegangen, nach dem unmittelbar nach Verabschiedung des katholischen Kirchenvertrages die Verhandlungen mit den evangelischen Kirchen beginnen sollen. Ich bitte die parlamentarischen Vertreter der evangelischen Inter⸗ essen überzeugt sein zu wollen, daß nicht irgendeine Minder— bewertung der evangelischen Kirche bei diesem Verfahren mit⸗ spricht. Vielmehr hat die Staatsregierung so viele Beweise ihres Wohlwollens gegenüber den Kirchen gegeben, daß man in sie das Vertrauen haben dürfte, daß sie auch in diesem Falle die wohl⸗ verstandenen gemeinsamen Interessen des Staates und der Kirchen, und zwar beider Kirchen, im Auge hat. Wie die großen evange⸗ lischen Kirchengesetze, so dient auch der vorliegende Vertrag dem konfessionellen Frieden. Die Meinungen und Urteile gehen natürlich auseinander. Ohne gegenseitigen Kampf gäbe es kein eistiges Leben. Aber lassen Sie uns, meine Damen und Herren, diese Debatte mit dem Willen zur Verständigung führen! (Bravo!)
Abg. Dr. von Winterfeld (D. Nat.) erklärt, seine . habe stets ihre Bereitwilligkeit ausgesprochen, an dem
ertrage mitzuwirken . gleichzeitig für die evangelische Kirche ähnliche Verträge gesch ossen werden. Der vorliegende Vertrag gibt in manchen Teilen zu Bedenken Anlaß. Die Auswirkung Einzelner Bestimmungen ist geeignet, das friedliche Nebeneinander⸗ , der beiden großen christlichen Konfessionen zu gefährden. ine Annahme des Gesetzentwurfs ist für uns unmöglich, da die Staatsregierung das 8. . von Verträgen mit der evangelischen Kirche verhindert hat. Der Minister hat eben erklärt, man solle Vertrauen zur Staatsregierung haben, daß sie auf bie Wahrung der g ref . der evangelischen Kirche bedacht sein werde. Wir haben nicht das Vertrauen zur Staats⸗ regierung und können es nicht zu einer Staatsregierung haben, n deren Spitze ein Sozialdemokrat steht. (Gelächter links.) Das e n der Staatsregierung ist um so unverständlicher, als be⸗ kannt ist, daß die Forderungen der evangelischen Kirche in wesent⸗ ichen Punkten hinter denen der kahl hen Kirche zurückbleiben. ntschiedenen Widerspruch müssen wir gegen die Irreführung er⸗ zen, die in die Oeffentlichkeit über die . der. Gesetze on 1924 hineingetragen wird. . Zweck war lediglich, das nkrafttreten der neuen Kirchenverfassung zu ermöglichen. Die derspruchsvolle Haltung der Staatsreglérung hat in weitesten reisen des Landes Empörung hervorgerufen. Sie begründet die sorgnis, , die berechtigten Forderungen der evangelischen evölkerung hinweggegangen werden wird und die in Aussicht n , erhandlungen dann absichtlich von der Stgats—⸗ egierung zum Scheitern gebracht werden. Wir halten deshalb an der Forderung der ,, . Verabschiedung eines Ver⸗ trags mit der evangelischen Kirche fest und können dem Gesetz⸗ entwurf nicht zustimmen. (Beifall rechts.)
Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 151 vom 2. Juli 1929. S. 4.
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Abg., Sten del (D. Vp.) ‚weist auf die große Belastunz der if. laufenden Landtagsarbeit durch die beiden großen gesetz⸗ geberischen Aktionen, das Konkordat und die Eingemeindungs⸗ vorlage, hin. Die Entscheidung werde bei beiden ö. des Messers Schneide stehen. Ein paar Stimmen werden sehr wahrscheinlich den Ausschlag geben. Seit langem aber müsse demgegenüber die Negierung den an Gewißheit grenzenden Zweifel haben, daß der Landtag angesichts des Urteils des Staatsgerichtshofs noch nicht richtig zusammengesetzt sei. (Sehr richtig!‘ rechts Man sollte meinen, die Staatsregierung müßte selbst den größten Wert dar⸗ auf legen, daß diese Frage so schnell wie möglich geklärt werde. Statt dessen ö. die Regierung in dem schwebenden Prozeß um eine Frist gebeten und erstaunlicherweise sei diese Frist auch bis zum 530. September gewährt worden. Seine Fraktion könne es für nicht unbedenklich . wenn unter diesen Umständen eine so hochwichtige Entscheidung herbeigeführt werden solle, wie das besonders gegenüber dem Konkordat der Fall sei. (Sehr , , Der vorliegende Vertrag sei zweifellos, auch wenn die Vorlage der Regierung das schamhaft verschweige, ein Konkordat. Die Auffassung des Finanzministers, daß ein Kon⸗ kordat sämtliche Fragen zwischen Staat und Kirche regeln müsse, werde durch das bekannte katholische Kirchenrecht von Sägmüller als falsch bezeichnet. Die italienische Ausdrucksweise habe den Ausdruch „feierliche Uebereinkunft“. Es sei unverständlich, daß der deutsche Text hier anders übersetze. Italienischer und deutscher Text seien überhaupt in verschiedenen wichtigen Punkten recht verschieden, was im Ausschuß geklärt werden müsse. Der Inhalt des Konkordats, auf den es seiner Fraktion ankomme, widerspreche den Richtlinien des Zentralborstandes der Deutschen Volkspartei. Die . habe darum den Beschluß gefaßt, 1 das Konkordat um seines sachlichen Inhalts wegen unannehmbar sei. Man könne nicht bloß die Imparität gegenüber der evangelischen Kirche in den Vordergrund stellen, fondern müsse auch den Ver— trag selbst prüfen und zu ihm Stellung nehmen. Das sei umso nötiger, als der Minister erklärt habe, daß der Landtag den Ge— samtvertrag ohne Abänderungen anzunehmen oder abzulehnen habe. (Hört, hört! links) Seine Fraktion hoffe immer noch, daß sich ein neuer Weg für die Staatsregierung finden werde; fie sei zur Mitarbeit bereit. Daß die Staatsregierung die Verhand⸗ lungen mit der evangelischen Kirche abgebröchen habe, sei zweifel⸗ los ein schwerer Fehler und habe auch das Zentrumsblatt, die „Tremonia“ nicht für klug gehalten. Hätte man mit den Oppo⸗ sitionsparteien rechtzeitig Fühlung genommen, so wäre diese Schwierigkeit wohl nicht entstanden. In dem Vertrag bestände eine Reihe von Unklarheiten, die aufgeklärt werden müßten. Man wolle, dabei keiner der vertragsschließenden Parteien unterstellen, daß sie diese Unklarheiten ausnützen wolle. Der Artikel 13 handele don freundschaftlichim Austrag etwaiger Auslegungsstreitigkeiten. Man sehe auch hier nicht klar, was geschehen werde, wenn eine . Beilegung nicht erfolge. Kann dann etwa aus Artikel 15 geschlossen werden, daß ein Schiedsgericht in Wirkfamkeit tritt? Vielleicht das Haager Schiedsgericht? Eine . Folge würde
von dem gesamten deutschen Volk als ungeheuerlich . werden. Darüber müsse im Ausschuß verhandelt werden? Der
Vertrag binde in vielem, was bisher nur konnivent von Seiten des Staates war, vertragsmäßig. Er könne nicht verhehlen. daß. mit diesem Vertrag ein Ighrhundert langer Kampf zwischen Staat und Kirche zuungunsten des Staates entschieden werde. Der Ministerpräsident habe dafür in Magdeburg die Veimarer gef mn verantwortlich gemacht. Aber auch die Weimarer Verfassung habe dem Staat noch Rechte gelassen und nicht. sämtliche Rechte der Kirche mu deer r In der Be— gründung stelle überdies die Regierung selbst fest, daß das alte Vertrags berhältnis zwischen Staat und Kirche keineswegs auf⸗ ehoben sei. Die Staatsregierung behaupte, die Schule sei im zertrage nicht berührt. Wenn das wirklich zuträfe, fo wäre das der öffentlichen Meinung zu verdanken, die keine Schwächung der Schulhoheit dulden wolle. Aber auch der preußische und deutsche Lehrerverein haben die Befürchtung geäußert, daß schon durch den Artikel J die Schule in dem Vertrag berührt werde. Artikel 1 lege die Religionsübung analog der Reichsverfassung fest. Aber damit werde eine Auslegung der Reichsverfassung auch einer außerstaatlichen Stelle übertragen. Was könne nicht alles zur Religionsübung gerechnet werden. In diese Interpretationen spiele sogar der Streit hinein, ob ein Geistlicher durch sein Ge⸗ wissen veranlaßt werde, etwa die kirchliche Eheschließung der stagtlichen vorhergehen zu lassen. Es sei nur an die Vorfälle in angeht zu erinnern. Auch das Zentrumsblatt, die „Märkische Volkszeitung“, habe sich von einem römischen Mitarbeiter be— , daß nach dem Artikel 1 des Vertrages die Schul— fragen mit hineingezogen werden und die Kurie hier mitzuwirken habe. Eine Klärung im Ausschuß über diese äußerst wichtige Angelegenheit . nicht zu umgehen. Der Redner besprlcht sodann die Frage der katholischen Fakultäten. In den Universitätsstatuten habe bisher dar, nicht das Recht gestanden, einen Universi⸗ tätsprofessor einfach abzuberufen. Diese Festlegung des Staates auf p he der Kirche geleisteten Dienste, die weit über das Bisherige hingusgingen, sei böllig unannehmbar, zumal auch die verfassungs⸗ mäßigen amtenrechte der Professoren hier berührt würden. Eine libergle Partei könne solchen Bestimmungen nicht zu⸗ stimmen. Bekanntlich säßen ja auch in der Sozialdemokratischen Partei starke Gegner des Konkordats. Heute verfuche man in der demokratischen ünd sozialdemokratischen Presse dem früheren Kultusminister Dr. Boelitz . er habe in der Schul⸗ frage große Konzessionen gemacht. Die Behauptungen der Ab— geordneẽten Heilmann und Graue in der Presse seien völlig un⸗ richtig. Der Redner müsse r daß sich der Abgeordnete Heilmann einer groben Fälschung schuldig gemacht habe. (Vize—⸗ präsident Dr. von Kries rügt diese Ausdrucksweise) Heil⸗ mann habe im „Vorwärts“ geschrieben, daß Minister Boelitz am 6. Januar 1922 sich bereit erklärt habe, in Verbindung mit dem Reichsinnenminister Vereinbarungen über die Sicherstellung der kathölischen Ansprüche in der Schule zu treffen. Tatsächlich ö, Boelitz in einem, Brief, des . geschrieben: Gleichzeitig ermächtigt mich das preuß. Stgatsministerium u der Erklärung, daß die preußische Staatsregierung auf Er⸗ 6. des Reichs mit dem Reich in Verhandlungen über die Rege⸗ ung der religiösen Seite der Schulfrage im Konkordat eintreten werde. (Zuruf des Abg. Graue Dem.) Ach, Herr Graue, . Sie doch Ihre ,,, Was die Frage der Aus⸗ bildung unserer Geistlichen betreffe, so sei angesichts der neuen Bestimmungen die Frage aufzuwerfen, wer die Gewähr dafür gebe, daß die Studierenden auf den ,,. Schulen so aus⸗ gebildet werden, wie es ö. deutsche Geistliche wünschenswert sei. er Redner kritisiert sodann den Artikel 10 des Vertrages und erklärt, hier sei eine bedauerliche Abweichung zwischen dem italienischen und dem deutschen Text festzustellen. Im Ausschuß müsse ,. geri werden die Frage der vorübergehend An— gestellten. Es sei zu fürchten, daß dle Fassung des Vertrages die Möglichkeit 5. . e ohne die nötige Vorbildung anzustellen. Besonders in Gebieten von gemischten Konfessionen werde hieraus die 9 entnommen werden können, daß der konfessionelle Friede durch eine solche Möglichkeit ,, gestört werde. Was die Bischofswahl angehe, ) habe auch hier der Staat früher eine stärkere Stellung sehn t. Früher habe man es mit dem Domkapitel zu tun gehabt, heute habe man mit der an fen Kurie zu tun. Unverständlich sei es, daß die „Ger⸗ mania“ schreiben könne, bah die Kurie aus den ere einen , ,. hätte. Der Wortlaut lasse offenbar höchstens eine moralische Bindung der Kurie zu. Auch die Bestimmungen des Artikel 6 über die Bedenken politischer Art hätten klarer ge— faßt werden müssen, um jeden Zweifel e, . Zuzugeben sei, daß in der Frage der domkapitel
eine Aenderung eintreten. mußte, Es beständen Be⸗ denken, daß man der Kirche vollkommene Freiheit gebe
bei den Weihbischöfen, die Bestallung außerhalb des gewöhnlichen Bischofsitzes vorzunehmen, was ja nach dem Vertrag nur im „Be⸗
nehmen“ mit dem Staat geschehen solle. Der Redner zieht des weiteren einen Vergleich mit den Bestimmungen des polnischen und des . Konkordats bezüglich des Zusammen—⸗ alles der Diözesangrenzen mit den Landesglenzen. Er wirft die rage auf, weshalb nicht auch mit Preußen hier eine Verein= barung dahin getroffen sei, daß keine preußischen Anteile mehr einem aus and ifffer Bis hof unterstellt werden. Nach dem Ver⸗ trag bleibe die Grafschaft Glatz unter dem Erzbischof von Prag. Jedenfalls wäre . mit Preußen eine Regelung möglich gewesen, wie sie mit der Ts hehe slowatei und Polen getroffen worden sei. Auch die Deutsche Volkspartei wolle der katholischen Kirche geben, was ihr zukomme. Was die Erhöhung der Dotationen von 1,4 auf 25 Millionen angehe, so sei hier eine gute Begründung zu bermissen. Jedenfalls habe der Finanzminister dankenswerter⸗ weise schon darauf hingewiesen, daß gewisse Rückwirkungen auf die evangelischen Kirchen nicht ausbleiben könnten. Daß fh aus⸗ ö die Sozialdemokraten mit der Regelung dieser Geldfrage hätten abfinden können, sei immerhin recht eigenartig. Wie ver trage sich das mit dem sozialdemokratischen Programm Und mit der sozialdemokratischen Forderung: Keine Zuwendungen für die Kirchen und religiösen Gesellschaften. Ein Zwang zu dieser Rege⸗= lung habe nicht vorgelegen. Zehn Jahre lang hätten die Sozial— demokraten, insbesondere der Abg. König, in ke fte — 6 gegen jede Gewährung von Staatsmittekn gekämpft. Heute nähmen sie das Konkordat an und bewilligten 23 Millionen. Da sei doch zu fragen, ob die sozialdemokratischen Wähler mit dieser Zustimmung einverstanden seien. Der Redner wendet sich , gegen die bekannte Aeußerung des Abg. Heß über eine tkultur— kämpferische Provokation von evangelischer Seite. Politisch klug zum minzgesten sei eine solche Aeußerung nicht' ge⸗ wesen. Etwas mehr Taktgefühl hätte man ach erwarten können. Die Deutsche Volkspartei ver⸗ lange, daß beide Verträge gleichzeitig verabschiedet würden. Wenn gesäigt werde, die Staatsregierung sei bereit, mit den evangelischen Kirchen zu verhandeln, so müsse er den Minister⸗ . die Antwort verweisen, die er auf die Frage, ob ofort in die Verhandlungen eingetreten werden würde, gegeben . Herr Braun habe darauf erwidert: „Nach der Verab⸗ chiedung.“ Auf die weitexe Frage, ob die Verhandlungen mit dem Ziele geführt werden würden, die Bestimmungen in einem Ver— trage niederzulegen, habe der Ministerpräsident erwidert, daß sich das aus den Laufe der Verhandlungen ergeben werde. (Hört, hört! bei der Volkspartei) Im Herbst vorigen Jahres habe er gesagt, den ebqngelischen Kirchen würde kein Vertrag gegeben, werden; dazu bestehe kein Zwang, während mit der katholischen Kirche eine Verpflichtung vorliege. Solle er Herrn Braun an seine Aeußerungen erinnern, er bekäme in feiner Fraktion kaum ein
katholisches Konkordat fertig, wie solle er da ein evangelisches durchkriegen? (Lebhaftes hört, hört! und Heiterkeit) Solle er
noch einmal darauf hinweisen, daß die Sozialdemokraten erklärt hatten, daß sie einer vertraglichen Regelung mit den evangelischen Nirchen nie zustimmen würden? Gegenüber solchen Feststellungen könne man doch wohl kaum der Ansicht sein, daß eine genügende Sicherung für die evangelischen Kirchen gegeben sei. enigstens wegen der materiellen Forderungen wollen wir, fuhr Redner fort, die Sicherungen eines Vertrages auch für die evangelische Kirche haben, obwohl wir wissen, 39 selbst ein Vertrag mit den evan⸗ gelischen Kirchen nicht dieselben Sicherheiten enthalten kann wie as internationale Abkommen mit der katholischen Kirche. Wir glauben, daß kein liberaler Mensch einen anderen als den von mir entwickelten Standpunkt zu dem vorliegenden Vertrgge einnehmen kann, wenn er nicht das Recht verwirken will, sich liberal zu nennen. (Beifall bei der Deutschen Volkspartei)
Abg. Dr. Lin neb orn (Heutr.) wird von den Kommunisten mit dem Zuruf „Mönchlein, Mönchlein, Du gehst einen ich . Gang!“ empfangen und gibt folgende Erklärung ab: Die heutige Gesetzesvorlage zu dem Vextrage des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl setzen wir für die parlamentarischen Verhandlungen in Parallele zu den Staatsgesetzentwürfen über die Kirchen 6 der evangelischen Landsekirchen vom 8. April 1924 und über die einstweilige Regelung der Kosten für die Verwaltungs— verfassung der evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 und Zu diesen Gesetzesvorlagen haben wir am 19. März 1924 und am 23. September 1924 von diesem Platze aus bestimmte Erklärungen abgegeben dahingehend, daß wir wegen der innerkirchlichen Irn hn der Gesetze uns an der Debatte nicht beteiligen würden. ir nehmen Bezug guf diese Erklärungen. Unsere weitere Stellung nahme zu den Verhandlungen behalten wir uns nach dem Gang der Aussprache vor.
Abg. König⸗Potsdam (Soz.) weist darauf hin, was die evangelische Kirche seit 1966 und 1913514 vom Stagt an Subventionen erhalten hat. Daraufhin sollen jetzt auch die Dotationen für die katholische Kirche erhöht werden, und das sei der Grund, weshalb seine Partei für die Erhöhung der Dotgtionen für die katholische Kirche stimme. Denn wenn einer Religions⸗ gesellschaft etwas gegeben werde, so könne dasselbe einer anderen nicht vorenthalten werden. Der Abg. Stendel sehe die Geistez⸗ freiheit und die staatliche Schulhoheit durch das Konkordat als gefährdet an, aber dieser Vertrag hier sei so günstig ausge fallen wie nur möglich. Wenn die Deutsche Volkspartei sich heute 86 Hüterin der geistigen Freiheit und der staatlichen Hoheit hinstelle, so widerspreche das der Stellungnahme des Herrn Dr. Voelitz vom Jahre 1922. Die ganze Polemik gegen die Vorlage sei ein⸗ gestellt . den Inhalt eines Konkordats, wie man ihn vorher vermutet habe, der jetzt vorliegende Inhalt gebe aber keinen Grund für diese Opposition. Wenn im Ärt. 1 der staatliche u für die Ausübung der Religion gewährleistet werde, soö . nur etwas, was die Reichsverfassung selbst auch, sage. Die Reich verfessung gewährleiste die ungehinderte Religionsausübung und telle sie unter staatlichen Schutz. Auch die i . Fakultäten eien bereits in der Reichsverfassung als bestehend änerkannt. Selbstverständlich be, zwischen einem Professor der ö. lischen Theologie und einem Professor der katholischen Fakul ein Unterschied. Der katholische Bindungen unterworfen und könne einfach an der katholischen fakultät nicht arbeiten, wenn er diese Bindungen nicht beachte.
n dem baygerischen Konkordat sei das gesamte Schulwesen, auch das . kö unter den Einfluß der th g, Kirche gestellt. In diesem Bertrag seien aber . Bestimmungen nicht enthalten, hier werde die stagtliche Schul ?. nicht beein⸗ trächtigt. Deshalb könne die sozlalde mokratische artei dem Ver⸗ trage zustimmen. .
Abr Dr. Ausländer (Komm.): Es hat vier dauert, bis dieses Konkordat dem Hause vorgelegt wurde. Jetzt soll hier in neun Tagen dieser im Dunkeln verhandelte Vertrgg erledigt werden. Die Cvangelischen erheben Widerspruch, aber sie wollten zustimmen, wenn auch die k—— Kirche einen Ver⸗ trag erhalte. Die freie Gewerkschaft sozialdemokratischer Lehrer sagt, das Konkordat gif fallen, aber Herr König stellt sich hier hin und stimmt zu. So sieht es in der sozigldemokrgtischen Partei aus. Die Kirchen sollen hier wirtschaftlich stabilisiert werden.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
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Verlag der Geschäftsstelle (J. V.: Meyer) in Berlin. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft, Berlin. Wilhelmstraße 32.
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Dentscher Reichs
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einer drei
druck
Anlegen nimmt an die Alle Druckaufträge beschriebenem Papier 6. druckreif einzusenden, e etwa durch Sperr⸗
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8
Berlin, Mittwoch, den 3. Juli, abends.
.
Poftfchecttonto: Berlin a624. 1929
—
Inhalt des amtlichen Teiles:
Dentsches Reich.
ö . equaturerteilung. . ö ;
ö über die Auflösung des Reichskommissariats für Ueberwachung der öffentlichen Ordnung.
Verordnung zur J von Doppelbesteuerungen auf dem Gebtete der Kapitalverkehrsteuer im Verhältnis zur Freien Stadt Danzig. .
Verordnung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung für Ein—⸗ kommen aus Schiffahrtsbetrieb im Verhältnis zu Groß— britannien. .
Verordnung über den zweiten Teilbetrag der Wr, nnn nach dem Aufbringungsgesetze für 1929 (gwölfte Durchführungs⸗ verordnung zum Aufbringungsgesetze). ö
Bekanntmachung, betreffend die Umsatz steuerumrechnungssätze auf Reichsmark für den Monat Juni 1929.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. ;
Bekanntmachung, betreffend Diplomprüfung für den mittleren Dienst an wiffenschaftlichen Bibliotheken und den Dienst an Volksbibliotheken. ö
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 17 der Preußischen Gesetzsammlung.
Im Nichtamtlichen Teil
ist ein Notenwechsel über Aenderungen des deutsch-französischen Handelsabkommens vom 17. Auguͤst 1927 veröffentlicht.
Amtliches. Deutsches Reich.
Der Generalkonsul in Batavia hat den Kaufmann Wilhelm Siegert zum Konsularagenten in Semarang bestellt.
Der Königlich siamesische Wahlkonsul in Dresden, Richard Hammer, hat sein Amt niedergelegt.
Dem französischen Konsul in Karlsruhe, Charles Henry Gurin, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
e n n ng J über die Auflösung des Reichskommissariats für Ueberwachung der öffentlichen Ordnung.
Das Reichskommissariat für Ueberwachung der öffentlichen Ordnung wird zum 1. Juli 1929 aufgelöst. Berlin, den 29. Juni 1929. Der Reichspräsident. von Hindenburg. Für den Reichsminister des Innern.
Der Reichsminister der Justiz. v. Gusrard.
Verordnung zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiete der Kapitalverkehrstener im Verhältnis zur Freien Stadt Danzig.
Vom 27. Juni 1929.
Auf Grund des 57 der Reichsabgabenordnung wird hier⸗ mit nach Zustimmung des Reichsrats unter der Vöraussetzung der vollen Gegenseitigkeit von seiten der Freien Stadt Danzig und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs verordnet:
l. Wertpapiersteuer. 541. 1 Der . unterliegen nicht Wertpapiere, die im jetzigen Gebiet der Freien Stadt Danzig vor dem 10. Januar 1925 ausgegeben worden sind. § 2. Die Wertpapiersteuer wird nicht erhoben von g 1. Aktien Danziger Gesellschaften, Urkunden über sonstige Anteile an ng apitalgesellschaften und Can f. scheinen Danziger Gesellschaften, 2. verzinslichen Schuldverschreibungen und schreibungen Danziger Schuldner, wenn die Wertpapiere unter Beobachtung der in der Freien Stadt Danzig geltenden steuerlichen Bestimmungen ausgegeben sind und, bevor sie in den deutschen Rechtsverkehr treten, einem zur Abstempelung ausländischer Wertpapiere befugten Finanzamt zur Abstempelung vorgelegt werden.
Rentenver⸗
Kraft.
bindung
5 1) Die nach 8 41 Abs. 2, 3 e 9 . ö. der BVörsenumfatzsteuer für chäfte wird nicht er on einem Danziger und einem reichsdeutschen Händler, . J. wenn der Danziger Händler dem reichsdeutschen Händler gegenüber erklärt, daß e eines Danziger die, (Kunden) 2. wenn der reichsdeut r gegenüber erklärt, . er seinerseits als eines reichsdeutschen Nichth (2) Als Danziger Händler im Sinne des A Gebiete der Freien sowie sonstige daselbst wohnhafte un papieren betreibende Kaufleute. . . G3) Die Vergünstigung des Abs. 14 ist davon abhängig, daß die Erklärung bei jedem einzelnen Geschäft . wird un der reichsdeutsche Händler bei der Buchung des Geschäfts den Ver⸗ merk „Kommission mit Danzig“ anbringt.
zur Beseitigung der Do für Einkommen aus Schi im Verhältnis zu Groß
Natürliche Personen, 1 ꝛ irland ihren Wohnsitz haben, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz zu haben, sowie Körperschaften, die in Großbritannien oder Nordirland den Ort der Leitung haben, werden mit ihrem Einkommen aus Schiffahrtsbetrieb von der Einkommensteuer und Körperschaftssteuer im Deutschen Reiche freigestellt.
Die Umsatzsteuerumrechnungsfätze au mark für den Monat Juni 1929 werden auf Grund von 88 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Be⸗ kanntmachung vom 8. Mai 1926 (RGBl. 1 S. 218) in Ver⸗
II. Börsenum satzsteuer. 3. §8 565 des fed ale re . ändler⸗ oben bei Kommissionsgeschäften zwischen
er seinerseits als Kommissionär andle, oder,
che Händler dem . Händler ommissionär
chthändlers 6 handle. 1 ö
tadt Danzig ansässige Banken und Bankier i n j . Handel mit Wert⸗
§5 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1929 in Kraft. Mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Ver—⸗
meidung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiete des Reichs-
. und der Kapitalverkehrsteuer im . zur Freien tadt Danzig vom?
September 1923 (RGBl. 1 S. 928) außer
Berlin, den 27. Juni 1929.
Der Reichsminister der Finanzen. Hilferding.
Ver ordnung
5p elbesteuerun
, ritannien.
Vom 27. Junt 1929.
Auf Grund des 57 der Reichsabgabenordnung wird hier- mit nach Zustimmung des Reichsrats unter Vorbehalt jeder⸗ zeltigen Widerrufs verordnet:
§51. . die in Großbritannien oder Nord⸗
§ 2. ; (i) Als Schiffahrtsbetrieb im Sinne dieser Verordnung gilt das Geschäft, das von einem Schiffseigentümer als solchem be⸗ trieben wird. (2) Als Sch Charterer .
J im Sinne des Abs. 1 ist auch der en.
Diese Verordnung gilt für die Einkommensteuer und Körper- He r tener. die für die Zeit nach dem 1. eben wäre.
Berlin, den 27. Juni 1929.
pril 1923 zu er⸗
Der Reichsminister der Finanzen. Hilferding.
Ber erbnung
über den zweiten Teilbetrag der Jahres leistungen nach dem Aufbringungsgesetze für idꝛ29 (3wölfte Durch führungs verordnung zum Aufbringungsgesetze).
Vom 28. Juni 1929.
Auf Grund des 54 Abs. 3 5 15 des Aufbringungsgesetzes vom 30. August 1924 (RGBl. II S. 269) und bes 8 8 der Zweiten Durchführungsvergrdnung zum Aufbringungggesetze vom 4. Dezember 1955 (RGGBl. II S. 1135) wird hüermit verordnet:
In Abänderung der Elften , . zum Auf⸗ bringungsgesetze vom 3. Januar 1929 (RGGBl. II S. 327) den zweiten Teilbetrag der Jahresleistungen für das Kalenderjahr 1929 der an die Finanzämter zu entrichtende Tausendsatz des aufhringungs⸗ pflichtigen Betriebsvermoöͤgens um 20 vom Hundert herabgesetzt.
Berlin, den 28. Juni 1929.
wird für
Der Reichswirtschaftsminister. Curtius.
Der Reichsminister der Finanzen. Hilferding.
Belghnt nn n Reich s⸗
ie ne . vom 25. Juni 1926 (RGBl. 1 S. 323) wie
folgt festgesetzt:
Lfd. Nr. Staat Einheit RM 1(ÜAegypten 1Pfund 20356 2 k 100 Papierpesos 175,63 3 Belgien 108 Belga. 58, 23 4 Brasilien 100 Milreis 49, 72 5 Bulgarien 100 Lewa 3,03 6 Canada 1Dollar 116 7 Dänemark 100 Kronen 11,72 8 Danzig 100 Gulden 81,29 29 Estland 100 Kronen 111,75 19 Tinnland 100 Mark ö 11 Frankreich 100 Frans 16, ⸗ 12 Griechenland 100 Drachmen 5,4 13 Großbritannien 1 Pfund Sterling 20, 34 14 Holland 100 Gulden 168,41 15 Island 100 Kronen 9,97 16 Italien 100 Lire 21,94 17 Japan 1090 Len 184,95 18 Jugoslawien 1090 Dinar 4 19 Lettland 100 Lat S0, 62 20 Litauen 100 Litas 41,59 21 Norwegen 100 Kronen 1 143 22 DODesterreich 100 Schilling 58,93 23 olen 100 Zloty 1702 24 Hell gal 100 Es kudos 18,75 265 Rumänien 10 Lei 269 26 Schweden 100 Kronen 11226 27 856 100 Franken 80,70 28 Spanien 100 Peseten 59, 28 29 Tschecho⸗Slowakei 109 Kronen 12,42 30 Türkei 1 Pfund 201 31 Ungarn 100 Peng 73, 10 32 Uruguay 1 Peso 4,05 33 Vereinigte Staaten 1 Dollar 4,19
von Amerika
Die Festsetzung der Umrechnungssätze fi die nicht an der Berliner Bhr e notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt spätestens in J Mitte dieses Monats. Berlin, den 3. Juli 1929. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Zarden.
Betanni machung über den Londoner Goldpreis gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung zur Durchführung des ö über wert⸗ beständige 8, vom 29. Juni 1923 (RGBl. L S. 487). Der Londoner Goldpreis beträgt
ür eine Unze Feingoldz. .... . 84 ch 116 4d, ür ein Gramm Feingold demnach. . 32,7736 pence.
Vorstehender Preis gilt für den Tag, an dem diese Bekanni⸗ a,, he n ne igd! in Berlin erscheint, bis einschließlich des Tages, der einer im Reichanzeiger erfolgten Neuveröͤffentlichung
borausgeht. Berlin, den 3. Juli 1929. Reichsbankdirektorium.
Dreyse. Fuchs.
Preußen. Finanzministerium.
Das Preußische Staatsministerium hat die für die Zeit bis Ende , 1931 erfolgte Wahl detz Ministerlal⸗ Direktors Dr-Ing. Gährs im Reichsverkehrsministerium zum Präsidenten der Akademie des Bauwesens bestätigt.
Ministerium des Innern.
Das Preußische Staatsministerium hat den Regierungs⸗ präsidenten i. e. R. Grützner in Merseburg zum Senats⸗ präsidenten beim Oberverwaltungsgericht ernannt.
Preußische Staatsbibliothek.
Bekanntmachung,
betr. Diplomprüfung für den mittleren Dienst an f. i ef e uf . und den ien an Volksbibliotheken.
Die nächste Prüfung beginnt in der Preußischen Staats bibliothek in — voraussichtlich Mittwoch, den 9. Oktober 1929. Wenn zwei Einzeltermine nötig sind, beginnt der zweite nicht vor Dienstag, den 22. Oktober, und bleibt die Verteilung der Anwärter auf die beiden Termine vorhehalten. l
BHefuche um Zulassung ziir Prüfung find inn jedem Fa
mit 5 45 der Durchführungsbestimmungen zum
bis zun J0. Schtember nebst den erforderlichen Anlagen
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