1929 / 173 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Jul 1929 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 173 vom 27. Juli 1929. S. 2.

41767 vereinigte Gips werke Aktien⸗ Gesellschast, Windsheim, Msr.

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Montag, den 12. August 1929, nachmittags 3 Uhr, in den Amtsräumen des Notariats Nürnberg 111, Färber⸗ straße 5 /J, stattfindenden außerordent⸗ lichen Generalversammlung ergebenst ein. Tagesordnung:

Zuwahl zum Aussichtsrat.

Zur Teilnahme an der außerordentlichen Generalversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der seine Aktien mindestens 3 Tage vorher (den Tag der General⸗ versammlung nicht mit eingerechnet) bei der Gesellschaft in Windsheim hinterlegt oder die bei einem Notar erfolgte Hinter⸗ legung nachweist.

Windsheim, den 25. Juli 1929.

Der Vorstand. Haberstroh. Walther.

41798 Vereinigte Gipswerke Aktien⸗ Gesellschast, Windsheim, Mfr.

Unsere Aktionäre werden hiermit zu der am Montag, den 12. August 1929, nachmittags 4 Uhr, in den Amtö— räumen des Notariats Nürnberg III, Färberstraße 5l, stattfindenden ordent⸗ lichen Generalversammlung ergebenst eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz sowie der Gewinn- und Ver⸗ lustrechnung für 1928.

2. Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

3. Genehmigung der Bilanz und Ent⸗

lastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats.

4. Neuwahl des Aufsichtsrats.

5. Anträge.

Zur Teilnahme an der Generalver—

sammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der seine Aktien mindestens 3 Tage vorher (den Tag der Generalversammlung nicht mit eingerechnet) bei der Gesellschaft in Windsheim hinterlegt oder die bei einem Notar erfolgte Hinterlegung nachweist. Windsheim, den 25. Juli 1929. Der Vorstand. Haberstroh. Walther.

411071. Die im Fahre 1836 gegründete Spar⸗ und Leihkasse im Flecken Ahrensböt, Lübeck. Bilanz am 31. Dezember 1928.

Attiva. RM 9

Aufwertungskonto einschl. Hypotheken u. Debitoren 180 144 36 w . 18 20129 498 34565

Passiva.

Aktienkapitadc ... 50 000 Berichtigungskonto ... 448 345 66 498 345565

Gewinn⸗ und Berlustkonto

An Debet. RM Geschäftsunkosten einschließlick

, ns e,, Verlustvortrag aus 1927 .

16429 41 13 841 45

30 270 86

Per Kredit. Gewinn an Hypotheken- und Bankzinsen ..... . . 12 06957 Gewinn- und Verlustkonto . 18 201 29

30 270186 Der Borstand. C. Plinke. xs e , x 0 e Q Q O r.

41114. Bilanz per 31. Dezember 1928.

Attiva. A Y Kassenbestand ö 520 38 Postscheckguthaben. . .. 4067 38 Wechselbestand. .... 90110 Warenbestand .... 50 448 94 Debitoren... 121 59516 Inventar.... 2 950 Maschinen .... 665 Werkzeug... 2 150 FJahrzeugeꝛ̃̃ 5 200 - Verlustvortrag per 1. 1. 28 29439

188 792 67

Passiva.

Aktienkapital. .... 10 000 Reservefonds. .... 242473 HhöotheettttQ 50 000 ne,, . 495175 Akzeptverbindlichkeiten .. 23 790 Kreditoren. 91 308 74 Uebergangsrechnung... 5 907 19 Gewinnvortrag per 1929. 41026

188 792167

Gewinn⸗ und Berlustrechnung per 31. Dezember 1928.

Soll. 4 andlungsunkosten. .. 116 658 72 teuern.. . 6 78599

Abschreibungen.s .... 8 324 60 Reingewinn .... 41026 132 179 57

Haben.

Betriebsüberschuß. ... 132 179157

Berlin, den 27. Mai 1929. Attiengeselisch aft für Elektrizitätsausführungen. (Unterschrift.)

41436

Der erste bei der Gründung unserer Ge⸗ sellschaft gewählte Aufsichtsrat dessen Amts⸗ zeit bis zur ersten Generalversammlung dauerte, hatte sich dahin verändert, daß im Laufe des Jahres ausgeschieden sind: durch Tod Herr Direktor Vigo Niels Mottensen, Lübeck, durch anderweitige Inanspruch⸗ nahme Herr Staatssekretär z. D. Dr. Peters, Berlin.

Dem Handelsgesetz entsprechend wurde in der Generalversammlung vom 25. Juni 1929 der ganze Aufsichtsrat neu gewählt, und zwar: Herr Ministerialdirektor a. D. Gustav Kleffel, Schwerin, Vorsitzender, Herr Rudolf Michelsen, Mölln i. Lbg., Herr Max Brüggen, Lübeck, Herr Bank- direktor Franz Josef von Lilien, Lübeck.

Schwerin i. Meckl., den 25. Juli 1929.

Norddeutsche Ansie dlungs⸗Gesell⸗ schaft Aktien⸗Gesellschaft. Der Vorstand.

Die stel. Siebert.

xx m —ᷣ— 0, , ,-: 41108.

Warburger Papierfabrik A.-G. Bilanz per 1. Januar 1929.

Grundstücke, Gebäude, Ma⸗ schinen u. Inventar..

Banken, Außenstände, Roh⸗ stoffe u. Fertigwaren

356 070 50

215 183 73 571 254 23

Mtienkapita.. 240 000 Reservefondss.. . 52 364 25 Schulden u. Rückstellung . 262 811 42 Gewinnvortrag... 26 078 56

571 254123

Gewinu⸗ und Verlustrechnung per 1. Januar 1929.

Ausgaben für Abschreibungen,

Versicherung und Steuern 568 883 50 Gewinn . 6078 66 2 84 9662 06

Gesamterträgnisse ... 84 06206 84 962106

Warburg, den 23. Juli 1929. Warburger Papierfabrik A.⸗G. (Unterschriften.)

411081.

Bilanz per 31. Dezember 1928.

Attiva. RM 9 Liegenschaften:

Gun,, 100 000

Gebäude: Stand am

I. 1. 1928 . 217 627,

Zugang .. 18278,30

D ö d

Abgang. 3 999,

Abschreibung 7538,30 224 368 Maschinen: Sand am̃

1. 1. 1928. O7 280,

Zugang 8 827, 30

106 107,30

Abgang. 294,60

J TI S 7,7

Abschreibung 10 667,90 95 144180 Werkzeuge u. Einrichtung:

Stand am 1. 1. 1928

100 000,

Zugang.. 68 496,65

ds No, ᷓ̃

Abgang.. 6046, 70

od TT ᷓß

Abschreibung 24 367,95 138 082 Büroeinrichtung: Stand am

1.1. 19983 . 3000,

Zugang.. 650 ==

3 650,

Abschreibung 650, 3 000 Fuhrpark: Stand am 1.1.

192383 ... 1360,

Zugang.. 1196,60

TF õñ

Abschreibung 1356,69 1200 Kassenbestand, Postscheck

. 2 run wn, . 645 350 54 Aufwertungsausgleichs⸗

konto... 36 389,

Abschreibung 9097,25 27 291 75 H 334 564 05 Verlust per 31. Dezember

, 14 621 79

1602674 02

Passiva.

Aktienkapital ö 2 300 000 Reservefonds. ... 30 000 Kreditoren 969 70 367 24 Bankschuld ... 558 986 90 Akzepte ... 90 919 88 Grundschuld .. . 500 000 Aufwertungshypothek .. 52 4009

1602 674 02

Gewinn⸗ und Berlustrechnung per 31. Dezember 1928.

Soll. RM 9 Gesamtunkosten.. .. 369 64585 Abschreibungen ... 53 678

423 323 85 Haben. Gewinnvortrag aus 1927 3 884 98 Bruttoüberschuß .... 404 817 08 Verlust per 31. Dezember 1928 1 2 * 8 14 1 0 * 14 621 79 423 323 85

Oberrheinische Metallwerke

Attiengesellschaft, Mannheim.

41759 J. W. Strobel Aktiengesellschaft, Wilischthal.

Wir laden die Aktionäre unserer Ge⸗ sellschaft zu der am Montag, den 26. August 1929, nachmittags 45 Uhr, im Sitzungszimmer der Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt, Filiale Chemnitz in Chemnitz, Poststraße 15, stattfindenden 22. ordentlichen Generalversamm⸗ lung hiermit ein.

Tagesordnung:

1. Vorlegung der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie des Be⸗ richts des Vorstands und des Auf⸗ sichtsrats über das Geschäftsiahr 1928.

2. Beschlußfassung über Genehmigung der Bilanz, der Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung sowie über Verwendung des Reingewinns.

3. Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung an die Mitglieder des Vorstands und des Aussichtsrats.

4. Aufsichtsratswahl.

Um in der Generalversammlung zu stimmen oder Anträge zu stellen, müssen die Aktionäre spätestens am drittletzten Tage vor der Generalversammlung bis zum Ende der Schalterkassenstunden, so⸗ fern aber dieser Tag ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter, allgemeiner Feier⸗ tag ist oder die Banken an diesem Tage Geschäftsschluß haben, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage bis zum gleichen Zeitpunkt bei der Gesellschaftskasse in Wilischthal oder bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt, Filiale Chemnitz in Chemnitz oder bet einer Effektengiro⸗ bank eines deutschen Wertpapierbörsen⸗ platzes, ihre Aktien oder die über diese lautenden Hinterlegungsscheine einer Ef⸗ sektengirobank hinterlegen und bis zur Beendigung der Generalversammlung dort belassen.

Die Hinterlegung der Aktien kann auch bei einem deutschen Notar erfolgen, so⸗ fern der von diesem ausgestellte Hinter⸗ legungsschein spätestens am vorletzten Tage vor der Generalversammlung bis zum Ende der Schalterkassenstunden, falls aber dieser Tag ein Sonntag, oder ein staat⸗ lich anerkannter, allgemeiner Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangegangenen Werktage bis zum gleichen Zeitpunkt bei der Gesellschaftskasse in Wilischthal oder bei der Allgemeinen Deutschen Ciedit⸗ Anstalt, Filiale Chemnitz in Chemnitz, hinterlegt wird und der Hinterlegungs⸗ schein die Bemerkung enthält, daß die Herausgabe der Aktien nur gegen Rückgabe des Scheines erfolgen darf.

Die Hinterlegung ist auch dann ordnungs⸗ mäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zustim⸗ mung einer Hinterlegungsstelle für sie bei einer anderen Bankfirma bis zur Be⸗ endigung der Generalversammlung im Sperrdepot gehalten werden.

In den Hinterlegungsscheinen müssen die Aktien nach . und Nummern genau bezeichnet sein.

Wilischthal, den 25. Juli 1929.

Der Aufsichtsrat.

Karl Grimm, stellv. Vorsitzender.

414531. C. G. Schön, Attien gesellschaft, Werdau. Bilanz am 31. Dezember 1928. Vermögen. A. 2 mr nnn, 491 666 86 Kassakonto. .... 520 90 Maschinen⸗ usw.⸗Konti . 374 474 87 Debitoren... 244 587 94 . 18 259 22 1129 50973 Verbindlichkeiten. Aktienkapitalkonto. ... 163 200 - Darlehenkonto. ... 617 568 265 Kreditoren... 348 741 48 1129 509773

Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Jahr 1928.

1 9

Vortrag aus 1927 ... 36 139 75 Betriebs⸗ und Handlungs⸗ unkosten, Versicherungen, Provisionen, Steuern,

Abschreibungen usw. .. 222 224 58

258 364 33

Uebertrag der Fabrikations⸗ konti um. Verlust

240 106611 18 259 22

258 364 33

Werdau, den 22. Juli 1929. C. G. Schön, Aktiengesellschaft. . Schmelzer. Illgen,

41454.

In der heutigen Generalversammlung schied Herr Fabrikbesitzer J. Rudolf Nitzsche, Werdau, als Mitglied des Auf⸗ sichtsrats aus.

Neu gewählt wurde Herr Ingenieur Carl Hermann Julius Schmelzer, Lichten⸗ tanne, als Mitglied des Aufsichtsrats.

In der anschließenden Sitzung des Aufsichtsrats wurden die Herren Fabrik⸗ besitzer Carl Hermann Schmelzer, Lichten⸗ tanne, als Vorsitzender, Fabrikbesitzer Carl Paul Schmelzer, Werdau, als stell⸗ vertretender Vorsitzender wiedergewählt.

Als Delegierte vom Betriebsrat wurden bestellt: Fran Martha Hartmann, An⸗ legerin, Werdau, Herr Arthur Blumen⸗ stein, Wollfahrer, Werdau.

Werdau i. Sa., den 22. Juli 1929.

EC. G. Schön, Aktiengesellschaft,

erd au.

39725 Bekanntmachung.

Die Ambi Gießerei Aktiengesellschaft zu Berlin ⸗Aolershof ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗ gefordert, ihre Ansprüche anzumelden.

Berlin Johannisthal, Verlängerter Groß Berliner Damm, den 10. Juli i929.

Die Liquidatoren der Ambi Gießerei Aktiengesellschaft in Liquidation. Leopold Fe hr.

Dr. Rudolf Schröder.

al 301

In der Generalversammlung unserer Gesellschaft am 15. Juni 1929 hat die nach 5 243 H.⸗G.⸗B. vorgeschriebene Wahl des Aufsichtsrats stattgefunden.

Gewählt worden sind:

Herr Dr.⸗Ing. E. h. Carl Friedrich von Siemens, Berlin,

Herr Dr.⸗Ing. E. h. Emil Georg von Stauß, Direktor der Deutschen Bank, Berlin, .

Herr Dr. phil. Nikodem Caro, Geh. Regierungsrat, Professor, Berlin,

Herr Julius Fabian, Generaldirektor der Rütgerswerke Aktiengesellschaft,

Berlin,

Herr Dr. phil.,, Dr.Ing. E. h. Adolf Franke, Vorsitzender des Vorstands der Siemens C Halske A.-G., Berlin,

Herr Dr.-Ing. E. h. Max Haller, Direktor der Siemens K Halske A.⸗G. und der Siemens ⸗Schuckertwerke A.⸗G., Berlin.

Herr Dr. phil. Hermann von Siemens, Direktor der Siemens C Halske A.⸗G., Berlin. Siemens⸗Planiawerke Aktien

gesellschaft für Kohlenfabrikate.

Dr. Beer. Dr. Dietsche. 1II3 II.

(41439) Betanntmachung.

In der Generalversammlung vom 3. Juli 1929 wurden die Herren: Dr. X. M. Heimann, Generaldirektor, Ber hin, Dr. Hilger, Geheimer Bergrat, Zitzschewig bei Dresden, Dr. Stoecker, Regierungt⸗ rat a. D., Generaldirektor, Berlin, Frei⸗ herr von Wilmowsky, Landrat 4. D., Marienthal bei Eckartsberga (Thür.) zu Mitgliedern des Aussichtsrats gewählt. Deutschland Bauspar⸗Aktiengesell⸗ schaft für Stadt und Land Berlin.

er Vorstand. Dr. Ram in.

41472

Kraftloserklärung der noch im

Umlauf befindlichen Aktien zu

RM 20, der Bardinet⸗Aktien⸗

gesellschaft, Berlin.

Unter Bejugnahme auf unsere Bekannt— machungen im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger vom 15. Ja⸗ nuar, 16. Januar und 17. Januar 1929 er⸗ klären wir hiermit Hm Paragraphen 290 und 219 H. G. B., samtliche Aktien unserer Gesellschast zu RM . Rn 100, und RM 20, , die bisher noch nicht zum Zwecke der Zusammenlegung . Generalbersammlungsbeschluß vom 19. November 1928 eingereicht worden sind, für kraftlos. Die auf die für kraft⸗ los erklärten Aktien entfallenden neuen Aktien werden zugunsten der Beteiligten durch öffentliche Versteigerung verkauft werden. Nach erfolgtem Verkauf wird der Erlös nach Abzug der Kosten an die Berechtigten ausgezahlt bzw. für diese hinterlegt.

Berlin, den 26. Juli 1929.

Varbinet · Aktiengesellschast. Der Vorstand.

Bilanz per 31. Dezember 1928.

Attiva. 1. Kasse und disponible Guthaben: a) Bargeld und Coupons

8

b) Guthaben bei der Polnischen Notenbank, auf Post⸗ Landeswirtschafts bank

scheckkonto und bei der

Fremde Geldsorten. . Eigene Wertpapiere.. Konsortialbeteiligungen . Banken „Loro“:

a) inländische... ..

b) ausländische .. 6. Banken „Nostro“:

a) inländische. .

b) ausländische .. . , 8. Debitoren in laufender Rechnung:

11121 12 e o 90 9 o 8

D e 2 de

98

a) Von der Gesamtsumme sind gedeckt:

1. durch Wertpapiere..

2 *

2. durch Wechsel mit 2 Unterschriften ur

J

3. durch Hypotheken-

4. durch Waren und Frachtscheine

b) ungedeckt ..

9. Befristete Darlehen.. 10. Immobilien....

8 9 9 0 9

11. Mobilten 12. Konti pro Diverse .. 13. Zweigniederlassungen

9 28 9 9 0 2 a 9 9 0 8 o 9 0 0 8 9 9 0

14. Bürgschaftsdebitoren. .. 15. Inkasso

Passiva.

1. Aktienkapital cc. 2. Reserven und Amortisationsfonds .. 3. Spareinlagen:

a) nach mehr als 3 Monaten fällig .

b) nach mehr als 14 Tagen bis zu 3 Monaten fallig 3 514 76577

9) a vista, Kreditoren in laufender Rechnung

Wechselrediskont Banken „Loro“: a) inländische . ö b) ausländische ...

8. Banken „Nostro“;

1 9

1 26 5. Inkassoverpflichtungen «. 6 5 7

21 gr 2 gr S834 550 47

506 991 190 1 340 542 37

106 631 36

571883 112 350 12

165 53713 99 67649 265 213 62 . 9 770 746 44

8 2 26 1

210 21622

nd Garantie⸗ . . 65 809 189 80 J 792 28461 .. 11 4585 879 7210 381 193 47 9 2 35 507 631 43 1 0 0 6 0 5 4 141 281 72 1 * 9 1 90 2 13 573 26 0 0 0 0 8 409 984 57 2 0 9 0 1 921 12 Bilanzsumme s 7X7 758 04 o 9 9 0 9 857 091 75 . 2870 809 93

31 975 659 72

1500 900 924 a o . 563 130127

JJ 7888 78726 z 152 819 8

373 451 95s 6 zl 630 zs

3 232 00681

*. 2. . *

9 96 1 0 1 187 463 13 8 2 46 553 96 234 017109

a) inländische*) 0 0 0 9 90 6 989 452 62 . b) ausländische 2 6 9 9 * 430 29181 420 244 43 9. Hypothekengläubiger. ö 89 092 05 10. Konti pro Diverse 2 9 2 2 8 551 474 84 11. Unerhobene Dividende. , 14 336 14 12. Sonstige Kreditoren. 8 28 38 342 51 13. Gewinnsaldeo 2 2 8 2 2 2 106 23132 Bilanzsumme 3 777 75s 4 14. Bürgschaftsverpflichtungen s. 857 09175 15. Inkasso d 2 870 809 93 31 975 659 72 ) Darunter über 6 000 000 Zloty langfristige Kredite. Poznan, den 26. März 1929. Bank Przemystoweöw Spölta Ateyjng w Poznaniu. = Dr. Pernaczynfki. M. Bogajski. Soll. Gewinn⸗ und Berlusttonto per 1928. Haben. 2 a 2 Ausgezahlte Zinsen ... 2616 68460 Gewinnvortrag von 1927 Ausgezahlte Provisionen. 42 841 10 Vereinnahmte in n . 3 266 84561 Handlungsunkosten ... 1 411 340 99 Vereinnahmte Provisionen Steuern. .. 115 145 53 Erträgnis aus Immobilien Abschr. auf Immobilien. 31 059 60 Andere Erträgnisse und Ein⸗ Abschreibung uneinbring⸗ nahmen. licher Forderungen .. 600 Gerichtskosten ... 52 445 64 Reingewinn... 106 03132 4 376 149108 4376 149108

Wir bestätigen die Richtigkeit obiger Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung

mit den Handelsbüchern und Inventuren.

Poznan, den 26. März 1929.

Die Revisionstommission.

K. Otmianowski. Wit Jarezewski. Poznan, den 26. März 1929.

I Teofib Andrzejewski. Leon Bareiszewsti. Ludwik Miklaszewstki.

Bank Przemystowesw Spölta Akeyjnag w Poznaniu.

Dr. St. Pernaczyüski.

Bogajski.

Wir genehmigen obige Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung.

Der Aufsichtsrat.

K. Otmianow'ski, Vorsitzender.

1 0 06 69 95 178 2 148 644 22 ö 106049767

Erste Zentralhandelsregisterbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich

Berlin, Sonnabend, den 27. Juli

Nr. 173.

Erscheint an sedem Wochentag abends. Bezugs- preis vierteljährlich 450 MQα—d 4 Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle 8. 48. Wilhelmstraße 32

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8 R

Anzetgenpretß für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile l, o0 Rc Anzeigen aimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

ö *

1929

Inhaltsũbersicht. 1. 8 2. Güterrecht register. 3. Vereinsregister, Genassenschaftgregister. 5. Musterregister, 6. Urheberrechtseintragsrolle, 2 Konkurse und Vergleichssachen. 8. Verschiedenes.

Entscheidungen des Reichsfinanzhoss.

70. Nichtabzugsfähigkeit der Einkommensteuerschuld vom Betriebsvermbgen nach dem Reichsbewertungsgesetz. Der Steuerpflichtige bezieht nach seiner Angabe nur Einkommen aus seinem Gewerbebetrieb und besitzt nur Betriebsvermögen im Sinne des k Er vertritt die Auffassung, daß die am 1. Januar 1987 aus früheren Jahren noch rück⸗ ständige e, d, e, w,. bei der Einheitsbewertung von seinem Betriebsvermögen abzuziehen sei. Der Gewerbeausschuß hat den Abzug 6 weil die . eine . Steuerschuld fei, die nur beim Gesamtvermögen berücksichtigt werden könne. Der Oberbewertungsausschuß hat die Schuld zum Abzug zugelassen aus folgenden Gründen: Bei Erwerbs⸗ gesellschaften, die nur Betriebsvermögen haben könnten, müsse eine rückständige Körperschaftssteuerschuld als. Betriebsschuld anerkannt werden. Deshalb liege es nahe, die Einkommensteuer⸗ a von Einzelkaufleuüten, die nur Betriebsvermögen besitzen, ebenfalls als Betriebsschuld zu betrachten. Denn die Steuer werde nur geschuldet, weil das Betriebsbermögen einen Gewinn gebracht habe. Die Steuerschuld stehe mithin in wirtschaftlichem . ange mit dem Gewerbebetriebe. Sei in solchen

en die Einkommensteuer aus dem Betriebsvermögen entrichtet worden, so sei am Stichtag nur ein vermindertes Betriebs- vermögen vorhanden. Als vermindert müsse es dann aber auch angesehen werden, wenn die Steuer, die nur aus dem Betriebs⸗ vermögen gezahlt werden könne, noch geschuldet werde. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Finanz⸗ amts. Nach 5 28 Abs. 1 des Reichsbewertungsgesetzes seien vom Betriebsvermögen nur solche Schulden abzuziehen, die in wirt⸗ chaftlichem , , ,,, mit dem Betriebsvermögen nünden. Ein derartiger Zusammenhang sei bei der Einkommen⸗ teuerschuld nicht gegeben. Denn die Schuld sei nicht zur Er⸗ altung oder Erwerbung des Betriebs eingegangen worden. Sie tehe nicht in unmittelbarem Zusammenhange mit dem Gewerbe⸗ betriebe. Sie sei eine Personalsteuer, nicht eine Ertragsteuer, die objektive , wirtschaftliche Werte zum Gegenstande ö. Im übrigen könnten auch rein persönliche Schulden, wie aushaltungsschůülden. aus dem Betriebsvermögen, bezahlt werden, 3 daß sie als Schulden bei diesem abzugsfähig wären.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Einkommensteuer⸗ gesetz besteuert die Person des Steuerpflichtigen als solche, nicht . Betrieb, vgl. insbesondere S5 2, 3, 7 Abs. 3 des Ge⸗

‚. Fa

etzes. Die Einkommensteuer stellt auf die Leistungsfähigkeit der

erson als solcher ab. Das ergibt sich insbesondere auch aus der sogenannten Verbrauchsbesteuerung nach § 49 des Gesetzes. Diese kann Platz greifen, wenn der Pflichtige gar kein Einkommen erzielt hat, insbesondere auch nicht aus seinem Gewerbebetrieb als einziger Einkommensquelle. Für die Festsetzung der Ein⸗ fire, erf in ist es gleichgültig, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Die Abzüge, insbesondere die , ermäßigungen, werden vom gesamten Einkommen berechnet, vgl. §z 50 ff. des Gesetzes. Auch die Ermäßigung nach 8 56 des Ein⸗ kommensteuergesetzes wird bei der gesamten Steuerschuld einheit⸗ lich vorgenommen. Anderseits haftet das Betriebsvermögen auch für Einkommensteuerschulden, die auf Einkommen aus anderen Quellen beruhen. Die Einkommensteuerschuld ist danach ein⸗ heitlich und losgelöst von den verschiedenen Einkommensquellen. Sie steht mit 2 in keinem unmittelbaren Zusammenhange. Das muß auch gelten, wenn der Steuerpflichtige nur Einkommen aus einem Gewerbebetriebe hat. Denn die Steuerpflicht als solche besteht eben unabhängig von der Einkommensquelle. Der Einwand des Steuerpflichtigen, daß sein Gesamtvermögen mit dem Betriebsvermögen zuͤsammenfalle und deshalb folgerichtig die Einkommensteuer bei dem Betriebsvermögen berücksichtigt werden müsse, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Reichsbewertungsgesetz ist bei natürlichen Personen das Gesamt⸗ vermögen auch dann besonders festzustellen, wenn es mit dem Einheilswerte des gewerblichen Betriebs zusammenfällt, siehe 5 47 des Reichsbewertungsgesetzes. Da die Einkommensteuer⸗ nn unabhängig von der Einkommensquelle ist, kann ein wirt⸗

aftlicher Zusammenhang der Schuld mit dem Betriebs⸗ vermögen nicht angenommen werden. Um so weniger, als die Einkommensteuerschuld nicht durch geschäftliche Handlungen des Pflichtigen entsteht. Hiernach kann die Einkommensteuerschuld nur beim Gesamtvermögen, nicht aber beim Betriebsvermögen berücksichtigt werden. Daß die Einkommen⸗(-Körperschaft⸗)Steuer⸗ schuld bei Erwerbsgesellschaften abzugsfähig ist, spricht nicht Een diese Auffassung. Die Erwerbsgesellschaften können nur etriebsvermögen haben, Einzelpersonen dagegen auch anderes sonstiges / Vermögen. Dies bedeutet für sie vielfach steuer⸗ lich einen Vorteil. Dann ist es nicht ungerechfertigt, wenn sie in anderer Hinsicht einen Vorteil nicht genießen, den Erwerbs⸗ gesellschaften haben. Der Umstand, daß das Betriebsvermögen, wenn die Einkommensteuer daraus gezahlt ist, sich vermindert hat, führt ebenfalls nicht zur Abzugsfähigkeit der noch nicht getilgten Steuerschuld. un das Betriebsvermögen kann auch gemindert werden durch Ausgaben für Zwecke, die unstreitig nichts mit dem Betriebe zu tun haben, ind ö Ausgaben noch geschuldet, können sie mangels wirtschaftlichen Zusammen⸗ hangs mit dem Betriebsvermögen ebenfalls nicht abgezogen werden. Ein großer Teil der Einkommensteuerpflichtigen, die gewerbliches Einkommen haben, beziehen es aus einer offenen d oder Kommanditgesellschaft. Bei diesen esellschaften kann die rückständige Einkommensteuer der Teil⸗ aber nicht ges gh g werden. Die Auffassung der Vor⸗ ehörde würde deshalb auch zu einer unbefriedigenden Benach—⸗ teiligung der ee, dr . die an . Handelsgesell⸗ ha ten oder Kommanditgesellschaften beteiligt sind, gegenüber en Einzelkaufleuten führen. (Urteil vom 21. 1929 1Ab 2III29.)

71. Zur Hinzurechnung des Einkommens der Ehefrau zu dem des Ehemannes. Der Beschwerdeführer ist Direktor einer Aktiengesellschaft und 38. 60 vH der Aktien. Seine Ehe⸗ frau ist Prokuristin derselben Aktiengesellschaft. Die Vor⸗

Inni

1926 mit jährlich 41 2 (8 14

enn haben ihr Gehalt dem Einkommen des Beschwerde⸗ . rers zugerechnet. Der Betrieb, in dem die Ehefrau tätig sei, önne nicht als ein ihrem Ehemann fremder angesehen werden. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Frage, ob eine, Ehe⸗ frau in einem ihrem Ehemann fremden Betriebe beschäftigt ist 87 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes), ist allerdings nach wirt⸗ chaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Danach ist es nicht a,,, die Frage zu verneinen, auch wenn die Ehefrau in einem Betriebe beschäftigt ist, bei dem der Ehemann im Sinne des Einkommensteuergesetzes nicht als Unternehmer oder Mit⸗ unternehmer anzusehen ist. Immerhin müssen aber schon be⸗ sondere Umstände vorliegen, wenn ein Betrieb, der im übrigen für das Einkommensteuerrecht nicht als Betrieb des Ehemanns gilt, bei Anwendung des z 22 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ihm zugerechnet . Es muß dann schon so liegen, daß der Ehemann nach der Verkehrsauffassung als Unternehmer an⸗ gesehen wird. Dazu reicht die Direktorstellung, selbst verbunden mit einem erheblichen Aktienbesitze, nicht aus. Auch der . der Aktienmehrheit hat keine dergrtige Stellung, daß sein Wille für die Gesellschaft unbedingt entscheidend ist. Danach war anzu⸗ erkennen, daß ein dem Beschwerdeführer fremder Betrieb im Sinne des 5 22 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes vorliegi. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die Steuer enffprechend festzusetzen. (Urteil 28. Mai 1929 VI A 72929.)

72. Kapitalertragsteuerpflicht der nach den §5 14, 34, 43 des Anleiheablösungsgesetzes von den Inhabern von Auslosungsrechten bezogenen Zinsen. Der Beschwerde⸗ führer hatte nach dem Gesetz über die Ablösung öffentlicher An⸗ leihen vom 16. Juli 19235 (Reichsgesetzbl. 1 S. 137) Anleihe⸗ ablösungsschuld bzw. Ablösungsanleihen und für diese, da es sich um umgetauschte Altbesitzanleihen handelte, Auslosungsrechte er⸗ halten. Bei der Ziehung der Aus ö. srechte im Nennbetrage von zweimal 200 RM erhielt der . einmal als Einlöfung je das Fünffache des Nennbetrags seiner Auslosungs⸗ rechte und zugleich vom Einsasungs betrag innen ab 1. Januar

Abs. 1 des Anleiheablösungsgesetzes) bzw. mit jährlich 5 2 (8 43 Abs. 1 des Anleiheablösungsgesetzes). Von den Zinsen mit 135 bzw. 150 RM wurden als Steuerabzug vom Kapitalertrage 10 25 28,350 RM einbehalten.

Der Beschwerdeführer verlangte Erstattung des Steuerabzugs mit der Begründung, es handle sich bei den dem Steuerabzug unterworfenen Beträge nicht um Kapitalerträge im Sinne des sz 85 des Einkommensteuergesetzes, sondern um Aufwertung bzw, um anläßlich der Aufwertung gemachte Lotteriegewinne, die nicht einkommensteuerpflichtig seien. Die Vorbehörden haben den Er⸗ stattungsantrag als unbegründet zurückgewiesen, auch die Rechts⸗ beschwerde kann keinen Erfolg haben. Nach, dem Anleihe⸗ ablösungsgesetz wurden die Markanleihen des Reichs, der Länder und der Gemeinden in Anleiheablösungsschuld bzw. Ablösungs⸗ anleihen umgewandelt. Für Altbesitzanleihen wurden außerdem Auslosungsrechte gewährt, die en en, einer bestimmten Frist auszulosen und nach der Auslosung mit dem Fünffachen des Nennbetrags der Auslosungsrechte einzulösen waren. Ablösungs⸗ schuld bzw. —anleihen wie Auslosungsrechte lauten 4 auf Reichsmark, es kann daher keinem Zweifel unterliegen, da es sich dabei um Anleihen im Sinne des 5 83 Abs. 1 Nr. 3 des K handelt, deren Erträge dem Steuer⸗ abzuge vom Kapitalertrag unterliegen (ogl. RKFHof Bd. 15 S. 288). Zu Unrecht bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtsnatur der strittigen Beträge als Zinsen im Sinne des §5 83 Abs. 1 Nr. 3 bzw. als Kapitalerträge im Sinne des § 83 Abs. 4 des Ein⸗ kommensteuergesetzes. Daß es sh bei den Zinsen im Sinne der 55 14, 34, 43 des Anleiheablösungsgesetzes um einkommensteuer⸗ n g Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, ergibt sich chon aus der Aufführung dieser Zinsen im § 58 Abs. 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes. Der Einlösungsbetrag, das heißt der auf Grund der Auslosungsrechte je nach dem Zeitpunkt der Auslosung zu zahlende Betrag, gibt den Betrag der Anleihe⸗ forderung an. Er ist nach § 14 bzw. § 43 des Anleiheablösungs⸗ gesetzes ab 1. Januar 1926 bis zum Ende des Jahres, in dem das Auslosungsrecht gezogen wird, mit jährlich 45 bzw. 5 3 zu verzinsen mit der Maßgabe, daß die ,,. e. erst bei der Einlösung zu zahlen e Diese Zinsen erfüllen alle Voraus⸗ setzungen, die der Beschwerdeführer in seiner Rechtsbeschwerde für den Begriff von „Zinsen“ aufgestellt hat, mit der alleinigen Besonderheit, daß ihre Fälligkeit Lnicht ihre Entstehung) kraft Gesetzes bis zu dem Zeitpunkt, in dem die 4 des Aus⸗ losungsrechts verlangt werden kann, d. i. der Schluß des Jahres der Ziehung 3 14 3 2 des Anleiheablösungsgesetzes), hindus⸗ geschoben ist. Aber auch, wenn man annehmen wollte, daß es sich bei den strittigen Beträgen nicht um eigentliche Zinsen handelt, würden jedenfalls Kapitalerträge im Sinne des § 83 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Das hat zur Folge, daß von diesen Beträgen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung an den. Be⸗ schwerdeführer der Steuerabzug vom Kapitalertrage vorzunehmen war. Da die Vorbehörden hiernach verfahren sind, mußte die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden. (Urteil vom 12. Juni 1929 VI A 79429.)

73. Nachholung der unterbliebenen einheitlichen Ge⸗ winnfeststellung einer Gemeinschaft im Sinne des 8 65 des Einkommenstenergesetzes, wenn die Beteiligten mit dem Einkommen aus der Gemeinschaft rechtskräftig einzeln veranlagt sind. Die beiden Steuerpflichtigen waren, trotzdem k die Rechtsanwaltspraxis gemeinsam ausübten und ein Fall es 8 65 Abs. 2 Satz? des Einkommensteuergesetzes, 8 19 der Ein⸗ kommensteuerausführungsbestinmungen offensichtlich nicht vor⸗

lag, hn daß der Gewinn aus der Praxis nach 5 65 9. a. O. ein⸗ heitli La,, worden wäre, auch mit dem Einkommen aus ihrer Berufstätigkeit zur Einkommensteuer 1925 veranlagt

worden. Diese Veranlagungen wurden rechtskräftig. Bei einer Buchprüfung im Jahre 1937 wurde festgestellt, daß die Wer⸗

bungskosten der Beschwerdeführer im Jahre 1925 um mindestens ein Drittel niedriger gewesen waren als der von ihnen ab⸗ gezogene Pauschsatz von 33e vH der Einnahmen. Das Finanz⸗ amt nahm darauf eine einheitliche Feststellung des Gewinns vor, die es als Neuveranlagung gemäß 5 212 der Reichsabgaben⸗ ordnung be 33 Der Einspruch wurde zurückgewiesen. Das n , at den i n und den Feststellungs⸗ escheid aufgehoben. Es hat ausgeführt, der Umstand allein, daß die einheitliche Gewinnfeststellung zu Unrecht unterblieben sei, rechtfertige noch nicht die Beseitigung der rechtskräftigen Einzelsteuerbescheide. Nur wenn nach 8 212 der Reichsabgaben—⸗ ordnung die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung vor⸗ 5 hätten, hätte unter Aufhebung der e , ge ein Feststellungsbescheid ergehen dürfen. Nach Ansicht des Finanz⸗ gerichts lagen aber die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung nicht vor, weil dem Finanzamt nach Lage der Akten schon bei der Veranlagung bekannt sein mußte, daß die Steuerpflichtigen den Pauschalfatz von 331 vH abgezogen hatten und weil sich aus der hf des abgezogenen Betrags ohne weiteres ergab, daß die tat⸗ sächlichen Werbungskosten um mindestens ein Drittel hinter dem Pauschsatz zurückgeblieben waren.

Die Rechtsbeschwerde des Finanzamts ist nicht begründet. Dem Finanzgericht ist darin beizutreten, daß das Vorgehen des Finanzamts , dann nicht zu beanstanden war, wenn die Voraussetzungen für eine Aenderung der Einzelbescheide nach F A2 der Reichsabgabenordnung vorlagen. Das Finanzgericht at aber mit Recht angenommen, daß die ern , die bei der

uchprüfung im Jahre 1927 über die Höhe der Werbungskosten getroffen wurde, keine neue Tatsache darstellte, die die Anwen⸗ dung des 5 2ꝑ12 der Reichsabgabenordnung rechtfertigte. Daß die Steuerpflichtigen den Pauschsatz von 331 , vSH angewendet hatten, mußte das Finanzamt schon aus den Steuererklärungen ersehen, da die dort angegebenen Werbungskosten genau die Hälfte der angegebenen Berufseinnahmen ausmachten. Ist das aber der Fall, so war die im Jahre 1927 getroffene Feststellung, daß die at g gn Werbu nh ko e um mindestens ein Drittel hinter dem Pauschsatz zurückblieben, keine neue Tatsache im Sinne des 5 212 der Reichsabgabenordnung. Eine nach rechtskräftiger Veranlagung festgestellte Tatsache ist schon dann nicht neu, wenn sie dem Finanzamt bei der Prüfung, die ihm vor endgültiger Veranlagung zugemutet werden muß, hätte bekanntwerden müssen. Es kommt nun im vorliegenden Falle nicht einmal darauf an, daß die von den Steuerpflichtigen angegebenen Werbungskosten dem Finanzamt außerordentlich hoch erscheinen mußten und des⸗ halb die Vermutung nahelag, daß die Voraussetzungen des 5 3 der Verordnung vom 8. März 1926 gegeben waren; vielmehr muß angesichts des Bestehens dieser Vorschrift dem Finanzamt ö. jeden Fall zugemutet werden, daß es vor endgültiger Ver—⸗ anlagung prüft, ob die tatsächlichen Werbungskosten eines unter die Verordnung fallenden Steuerpflichtigen nicht um mehr als ein Drittel hinter dem angewandten Pauschsatz zurückbleiben. Macht die Prüfung Schwierigkeiten und glaubf das Finanzamt die Ver⸗ anlagung vor Abschluß der Prüfung vornehmen zu sollen, so kann sie zunächst nur eine vorläufige nach 3 82 der Reichs—⸗ abgabenordnung sein. Hätte im vorliegenden Falle das Finanz⸗ amt vor der Veranlagung geprüft, ob 8 3 der Verordnung vont 8. März 1926 Platz 25 so hätte es schon damals 1 tellen

können daß das der Fall war. Eine Neuveranlagung nach 5 22

der Reichsabgabenordung war daher aus diesem Grunde nicht zulässig. Es fragt sich nun aber, ob das Finanz⸗ amt nicht trotzdem die Einzelsteuerbescheide nur aus dem

Grunde beseitigen durfte, weil zu Unrecht eine einheitliche Gewinnfeststellung na 53 65 des Einkommensteuergesetzes unterblieben war. Das Finanzgericht hat diese Frage ver⸗ neint; es handle sich zwar um das Fehlen einer Der ahrens⸗ voraussetzung; nachdem aber die Einzelsteuerbescheide rechts- kräftig geworden seien, vermöge das Fehlen dieser Voraussetzung die Gültigkeit und Wirksamkeit der Veranlagungen nicht mehr zu entkräften. Auch in dieser Frage ist dem Finanzgericht beizutreten. Wenn eine Einzelveranlagung vorgenommen ö. wo zunãächst

eine einheitliche de nn des Gewinns hätte stattfinden ae so ö die Einzelberatung nicht etwa deshalb nichtig, weil die ein Nach

einheitliche Gewinnfeststellung unterblieben it 5 67 des , n,, ,, . ist zwar der in dem Feststellungs⸗ bescheide festgestellte Betrag für die Einzelveranlagun Re, ,. es folgt aber daraus nicht, daß, wenn kein Feststellungsbescheid 1 ist, ein Betrag, der für die Einzelveranlagung inaß⸗ gebend ist, also fehlt, die trotzdem vorgenommene rechtskräftige Einzelveranlagung ohne weiteres beseiligt werden kann. Au in diesem Falle ist die Einzelveranlggung eine Veranlagung im Sinne der Reichsabgabenordnung; . ist zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig. Infolgedessen kann sie nur unter den von der Reichsabgabenordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Auf . und Abänderung rechtskräftiger Veranlagungen auf⸗ sehoben oder geändert werden. Stellt das Finanzamt nachträglich . daß einer rechtskräftigen Einzelveranlagung eine einheitliche Gewinnfeststellung hätte vorausgehen müssen, so berechtigt diese . allein das Finanzamt zu einer Aufhebung der Ver⸗ ankagung gegen den Willen des Steuerpflichtigen daher nur dann, wenn die Tatsache, daß eine einheitliche Gewinnfeststellung hätte vorgenommen werden müssen, eine neue Tatsache im Sinne des 8 218 der Reichs abgabenordnung darstellt. Im vorliegenden Falle, wo dasselbe Finanzamt für die Einzelveranlagungen und die einheitliche n. tellung zuständig war, hätte das Finanzamt nun aus den Akten schon vor Vornahme der Einzel⸗ veranlagungen ersehen 3 daß eine Anwaltsgemeinschaft, für die der Gewinn einheitlich festzustellen war, bestand; es sei nur . den vor Vornahme der Einzelveranlagungen gemachten Vermerk Bl. 7, 72 der Veranlagungsakten hingewiesen. 8 Bestehen der Gemeinschaft war daher für das Finanzamt keine neue Tatsache, die die Neuveranlagung gerechtfertigt hätte. (Urteil vom 12. Juni 1929 VI A 357/29)

* 88 66 6 3 ö 6 f

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