lass] Mechanische Baumwoll ⸗Zwirnerei Kempten
vorm. Gebr. Denzler.
Die vierzigste ordentliche General⸗ versammlung findet Samstag, den 24. Augnst 1929, vorm. 11 Uhr, im Fabrikkontor statt, wozu die Aktionäre geziemend geladen werden.
Tagesordnung: 1. Bericht der Gesellschaftsorgane über das abgelaufene Geschäfts jahr 1928/29 2. Genehmigung des Rechnungsabschlusses pro 30. Junt 1929.
J. Beschlußfassung hierüber, Entlastung
des Vorftands und des Aufsichtsrats.
4. Anträge wegen Satzungsänderung.
h. Wahlen zum Aufsichtsrat und Ver⸗
schiedenes.
Die Anmeldung zu dieser Generalver— sammlung hat bis zum 21. 8. 192) zu erfolgen. Zur Stellvertretung ist schrift⸗ liche Vollmacht erforderlich.
Kempten, 31. Juli 1929.
Der Aufsichtsrat.
43130) III. Bekanntmachung. Flender ⸗ Aktiengesellschast für Cisen⸗, Brücken ⸗ und Schiffbau, Benrath.
fordern wir gemäß der Durchführung der Goldbilanzen vom 7. Juli 1927 die Inhaber unserer über RM S0, — lautenden Aktien zum dritten Male auf, diese nebst den dazugehörigen Gewinn⸗ anteilscheinbogen mit. Gewinnanteil⸗ scheinen per 1929 u. ff. zusammen mit einem arithmetisch geordneten Num⸗ mernverzeichnis zum Umtausch in Stücke über RM 100, — bzw. Reichs⸗ mark 1009, — einzureichen. Formulare hierzu sind bei den nachstehend auf— geführten Stellen erhältlich. Der Umtausch erfolgt während der üblichen Geschäftsstunden bis zum 24. Cftober 1P29 einschliesilich bei der Commerz⸗ und Privat-Bank Aktiengesellschaft in Berlin, Bochum, Köln und Düsseldorf,
bei der Deutschen Bank in Berlin und Düsseldorf,
bei der Direction der Disconto⸗Ge⸗ sellschaft in Berlin und Bochum,
bei der Dresdner Bank in Berlin, Bochum, Düsseldorf und Köln,
bei dem A. Schaaffhausen'schen Bank⸗ verein A. G. in Benrath, Düssel⸗ dorf und Köln,
bei dem Bankhaus J. H.
Köln, bei dem Bankhaus Sternberg K Co. in Amsterdam, Herrengracht 237/239.
Für einen Nennbetrag von Reichs⸗ mark 1000, — wird eine Aktie im Nenn⸗ wert von RM 1000, — mit Gewinn⸗ anteilschein Nr. 1 u. ff. nebst Erneue⸗ rungsschein ausgereicht. Soweit Aktio⸗ näre Beträge besitzen, die RM 1900. — nicht erreichen oder nicht durch Reichs⸗ mark 1000, — teilbar sind, werden für den nicht in RM 10060, — Abschnitten, aber in RM 100, — Abschnitten dar—
Hierdurch 7 Verordnung zur Verordnung über
stellbaren Teilbetrag Stücke zu nom. RM 100. — mit Gewinnanteilschein
Nr. 1 u. ff. nebst Erneuerungsschein ausgegeben. Besondere Stückelungs⸗ wünsche werden von den Umtauschstellen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Der Umtausch ist provssionsfrei, falls die Einreichung der Aktien an den Schaltern der obigen Stellen er olgt. In anderen Fällen wird die übliche Provision in Anrechnung gebracht. Dle Aushändigung der neuen Aktien⸗ urkunden erfolgt baldmöglichst gegen Rückgabe der Über die eingereichten Aktien ausgestellten Empfangsbescheini⸗ gungen bei derjenigen Stelle, von der die Bescheinigungen ausgestellt worden ind. Die Bescheinigungen sind nicht übertragbar. Die tellen sind be⸗ rechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitinigtion des Vorzeigers der Emp⸗— , ungen zu prüfen. iejenigen Aktien unserer Gesellschaft über RM 80, —, die nicht bis zum 24. Oktober 1939 einschl. eingereicht worden sind, werden nach Maßgabe Yer gesetzlichen estimmungen für kraftlos erklärt werden. Das gleiche gilt von eingereichten Aktien die die zum Ersatz durch Aktien über RM 100, — erforder; iche Zahl nicht erreichen und uns nicht zur Verwertung für Rechnung der Be⸗ leiligten zur Verfügung gestellt werden. Die auf die für kraftlos erklärten Fftien entfallenden Aktien unserer Ge⸗ ellschaft werden nach Maßgabe des Ge⸗ tzes verkauft. Der Erlös wird ab⸗ Köln der entstehenden Kosten an Die erechtigten ausgezahlt, bzw. für diese
hinterlegt. Die Inhaber der umzutauschenden Aktien über je d — können
jnnerhalb von 3 Monaten nach Ver⸗ öffentlichung der ersten Bekannt⸗ machung im Reichsanzeiger, jedoch noch bis zum Ablauf eines Monats 24 Erlaß der letzten Bekannt⸗ machung über die Aufforderung zum Umtausch, 8 schriftliche Erklärun, bei unserer sellschaft 1 egen den Umtausch erheben. ußer 1. Abgabe dieser schriftlichen Wider⸗ n, rn gegenüber unserer esellschaft ist ö. ordnungs mäßigen Erhebung des Widerspruchs erforder= lich, den der widersprechende Aktionär seine Aktien oder die über Jie von einem Notar, der Reichsbank (in diesem Falle mit Sperrbes einigung)
gestellten Hinterlegungsscheine entweder en unserer Gesellschaftskasse in Benrath oder bei den oben bezeichneten Stellen 1. und dort bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist beläßt. Ein etwa erhobener Widerspruch verliert seine Wirkung falls der Aktionär die hinter⸗ legten Aktienurkunden vor Ablauf der Widerspruchsfrist zuyücksordert. Erreichen die Anteile der Inhaber der Aktien über je RM S0. —, die recht⸗ mäßig Widerspruch eingelegt haben, zu⸗ sammen den zehnten Teil des Gesamt⸗ betrags der Aktien über je RM 80, — so wird der Widerspruch wirksam und der Umtausch der Aktien der wider⸗ sprechenden Aktionäre unterbleibt. Die Urkunden derjenigen Inhaber von Aktien über je RM S0, —, die nicht Widerspruch erhoben haben, werden auch in diesem Falle — als . um⸗ getauscht — in Urkunden über teichs⸗ mark 100, — bzw. RM 1000, — um⸗ getauscht, sofern nicht von den Aktio⸗ nären bei Einreichung ihrer Aktien zum Umtausch ausdrücklich das Gegenteil bemerkt ist. Benrath, den 3. August 1929. Flender⸗Akftiengesellschaft für Eisen⸗, Brücken- und Schiffbau, Benrath.
43168 Wandsbeker Lederfabrik Aktiengesellschaft.
. des Grundkapitals. III. Aufforderung. In der ordentlichen Generalver⸗ sammlung vom 31. Mai 1929 ist von unseren Aktionären die Herabsetzung des Grundlagitals von RM 2500 000, — auf RM 1250 009 — zwecks Beseiti⸗ gung der Unterbilanz und zwecks Re⸗ k durch Zusammenlegung er Aktien im Verhältnis von 2:1 be⸗ schlossen worden. Die Ausführung der Herabsetzung er⸗ folgt im Wege der Verminderung der Zahl der Aktien, und zwar in der Weise, daß von je zwei eingereichten Aktien über RM 500, — oder von je zwei eingereichten Aktien, über Reichs⸗ mark 105, — eine Aktie zurückbehalten und eine Aktie über RM 500. — bzw. RM 100, — nebst Gewinnanteilscheinen und Ernenerungsscheinen mit einem Aufdruck „Gültig geblieben gemäß Be⸗ lu der Generalversammlung vom 31. Mai 1929“ zurückgegeben wird. Nachdem der e en geöeschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist, fordern wir die Inhaber der Aktien unserer Gesellschaft unter Bezug⸗ nahme auf unsere im Deutschen Reichs⸗ anzeiger vom 24. Juni und 8. Juli 1929 veröffentlichte Bekanntmachung hiermit zum dritten Male auf, ihre Aktien über je RM 500, — bzw. Reichs⸗ mark 160, — nebst den laufenden Ge⸗ winnanteilscheinen und den Erneue— rungsscheinen in Begleitung eines arithmetisch geordneten Nummernver⸗ zeichnisses bis zum 0. September Ih einschließlich bei der Dentschen Bank Filiale Hamburg, Hamburg, — zur Zusammenlegung in der oben, an⸗ gegebenen Weise während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen. Bei der Zusammenlegung der Aktien sich ergebende Spitze nbeträge werden nach Möglichkeit geordnet. 3. B, werden bei einem Betrag von RM 50h, — auf Wunsch möglichst zwei abgestempelte Aktien zu je RM 100, — ausgereicht, falls der Restbetrag von RM 100, — uns zur Verwertung zur Verfügung, ge— stelltz oder durch Miteinreichung, einer Räc10h. = Aktie die Zusaminenziehnng dieser KM 200. — in eine abgestempelte R Meld, — Aktie ermöglicht wird. Den An- und Verkauf von Spitzen⸗ beträgen 4 die Einreichungsstelle be⸗ reit, nach Möglichkeit zu vermitteln. Der Umtausch erfolgt e n, falls die Einreichung an den S ltern der vorstehend genannten Einrei ungs⸗ telle vorgenommen wird. Im anderen all wird die übliche Provision in An⸗
rechnung gebracht. . ö Gegen Rückdgabe der über die ein= ereichten alten Aktien ausgestellten
pfangsbescheinigung werden die mit dem Aufdruck Gültig geblieben gemäß , der Generalbersammlung vom 31 E 1929“ versehenen Aktien aus⸗ ,, werden. Die Empfangs⸗ bescheinigungen sind nicht übertragbar. Die Ein reichungsstelle ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers von Empfangsbescheini⸗ gungen zu prüfen. Diejenigen Aktien Gesell⸗ schaft, die nicht bis zum 30. September 1928 einschließlich zwecks Zusammen⸗ legung bei der genannten Einreichungs. stelle eingeliefert worden sind, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Be⸗ stimmungen für kraftlos erklärt werden. Das gleiche gilt von Aktien, die die nach dem Zusammenlegungsbeschluß er⸗ forderliche Zahl nicht erreichen und die uns zur Verwertung für Rechnung, der ᷓ— nicht zur Verfügung gestellt nd. Die auf die für kraftlos erklärten Altien entfallenden abgestempelten Aktien unserer Gesellschaft werden nach Maßgabe des Gesetzes verkauft. Der Erlös wird abzüglich der entstandenen Kosten an die Berechtigten ausgezahlt bzw. für diese hinterlegt. Hamburg, den 3. August 1929. Wandsbeker Lederfabrik Aktien⸗
unserer
Erste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 179 vom 3. August 1929. S. 2.
Sprengstoffwerte Nüssan
Attiengesellschaft in Köln. Die Gesjellichaft ist aufgelöft. Ich fordere hierdurch die Gläubiger auf ihre Ansprüche anzumelden. 38711 stöin. Zeppelmstraße 1 -= 3, 15. Juli 1929.
Der Liquidator: Dr. jur. Ru d. Schmidt.
13419 Baumann & Lederer Aktien⸗ gesellschast in Kassel. Erste Bekanntmachung, betreffend Aktienumtausch. Gemäß der 7 Verordnung zur Durch⸗ führung der Verordnung über Gold⸗ bilanzen vom 7. Juli 1927 fordern wir hiermit die Aktionäre unserer Gesell⸗ schaft auf, die auf nominell 6M S0, — lautenden Aktien unserer Gesellschaft nebst laufenden Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsschein unter Beifügung eines arithmetisch geordneten Nummern⸗ verzeichnisses in doppelter Ausfertigung zwecks Umtauschs in Aktien zu Reichs⸗ mark 400, — bis zum 20. De zember 1929 einschliestlich bei der Darmstädter und National⸗ bank K. a. A. Filiale Kassel oder bei der Darmstädter und National⸗ bank K. a. A. Filiale Magdeburg oder bei der Commerz⸗ und Privat-Bank A. G. Filiale Kassel oder bei der Eommerz⸗ und Privat-Bank A. G. Filiale Magdeburg oder bei der Kreditbank Kassel e. G. m. b. H., Kassel, während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen. Für je fünf abgelieferte. Aktien a nominell GM 80, — wird eine neue Aktie über je nominell RM 400. — mit Gewinnanteilscheinen Nr. 1 u. ff. nebst Erneuerungsschein ausgereicht. Soweit die seitens einzelner Aktionäre zur Einreichung gelangenden Aktienbeträge einen glatten Umtausch in Aktien zu RM 450, — nicht zulassen, werden die Umtauschstellen nach Möglichkeit eine Regulierung der fehlenden oder über⸗ schie ßenden Spitzenbeträge vornehmen. Der Umtausch ist provisionsfrei, falls die Einreichung der Aktien an den Schallern der obigen Stellen exfolgt. In anderen Fällen wird die übliche Provision in Anrechnung gebracht, Die Aushändigung der neuen Aktien⸗ urkunden erfolgt nach deren Fertig⸗ stellung gegen Rückgabe der über die eingereichten Aktien ausgestellten Empfangsbescheinigungen bei derjenigen Stelle, von der die Bescheinigung aus⸗ gestellt worden ist. Die Bescheini⸗ gungen sind nicht übertragbar, Die Stellen sind berechtigt, aber nicht ver— pflichtet, die Legitimation des Vor⸗ zeigers der Empfangsbescheinigungen zu prüfen. ; Diejenigen Aktien unserer Gesellschaft zu RM So, — die nicht bis zum 20. De⸗ zember 1929 eingereicht worden sind, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für kraftlos erklärt werden. Das gleiche gilt von den⸗ jenigen eingereichten Aktien, welche die zum Umtausch erforderliche Zahl nicht erreichen und uns nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten bei den oben genannten Umtauschstellen zur Verfügung gestellt loerden. Die auf die für kraftlos erklärten Aktien ent⸗ fallenden neuen Aktien zu RM 400 — verden nach Maßgabe des Gesetzes für Rechnung der Beteiligten verkauft, wo⸗
bei der Erlös abzüglich der ent⸗ standenen Kosten den Empfangs⸗
berechtigten nach Verhältnis ihres Be⸗ sitzes zur Verfügung gestellt bzw. hinter⸗ legt werden wird.
Die Inhaber der umzutauschenden auf GM Ss. — lautenden Aktien können, soweit die Zahl der in ihrem Besitz be⸗ findlichen AÄktien nicht zum Empfang einer Aktie über RM 40, — ausreicht, innerhalb von drei Monaten nach Ver⸗ öffentlichung der ersten Bekannt⸗ machung, jedoch noch bis zum Ablauf eines Bonats nach Erlaß der letzten Bekanntmachung im Reichsanzeiger durch schriftliche Erklärung bei unserer Gesellschaft Widerspruch gegen den Um⸗ tausch erheben. Zur Erhebung dieses Widerspruchs ist erforderlich, daß der widersprechende Aktionär seine Aktien oder die über sie von einem deutschen Notar ausgeftellten Hinterlegungs— scheine bei unserer Gesellschaft oder bei einer der oben bezeichneten Stellen hinterlegt und dort bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist beläßt. Fordert der Attionùr die hinterlegten Urkunden vorzeitig zurück, so verliert der von ihm erhobene Widerspruch seine Wirkung.
Der Widerspruch wird nur wirksam, wenn die Anteile der rechtmäßig wider⸗ sprechenden Aktionäre den zehnten Teil des Gesamtbetrags der Aktien zu GM S0. * erreichen, und es unterbleibt in diesem Falle ein Umtausch der Aktien der widersprechenden Aktionäre. Ist wirksam Widerspruch erhoben, so werden gleichwohl die Aktien derjenigen Aktio⸗ näre, die keinen Widerspruch erhoben
haben, als freiwillig zum Umtausch eingereicht angesehen und in neue Aktien zu RM 400, — umgetauscht werden.
Kassel, den 14. Angust 1929. Baumann X Lederer Afktien⸗ gesellschaft in Kasfel.
Der Vorstand.
42800 Deut iche Kolloid ⸗Aktiengesellschaft in Liquidation, Köin⸗Kalk.
Laut Beschluß ger Generalversammlung vom 21. Juli 1929 ist die Gesellichaft aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden hiermit zum ersten Male auf— gefordert, ihre Ansprüche bei der Gesell— schaft anzumelden. Der Ligutdator: Dr Seyfferth.
, // . 43124.
A. Bilanz per 31. Dezember 1928. . Aktiva. RM 9 ö ö 165 Grundstück und Gebäude .. 24 228 — dun n,, , Harms, Flön.. 20900 Verlusst .... 1 531608
27 830 73
. Passiva.
Aktienkapital... 8000 — Reservesonds ... 1156544 , W. Pieper, Bln. Wilmersdorf 2903418 KR 102765 Buchstelle des R. L. Kiel .. 1960 Rückstellungen... . 444566
27 830173
KE. Berlfust⸗ und Gewinn tonto per 31. Dezember 1928.
Berluste. RM H Gebäudeabschreibung .
Inventarabschreibung. ...
Steuern und Lasten. ... 130112 Allgemeine Unkosten.. .. 2756810 ginssen .. 1121 — Rückstellungen. ... 44456
Gewinne.
mee, Schuldnachlaß ... 1 000 — Gefamtverlust .... 1531608
6 708 28
Berlin, den 13. Mai 1929.
Attien gesellschaft für Obstbau. Der Borstand. Irmgard Pieper. 29437]. . Bilanz vom 31. Dezember 1928.
Aktiva. I 9 Rafe lone 370260 Grundstückskonti:
Tieckstraße 33...
27 090 —
Bergmannstraße 13 .. 37 594 65 Waßmannstraße 11 .. 28 400 — Darlehnskonto!⸗.— 161 500 —
Gewinn⸗ und Verlustkonto: Verlustvortrag 7 750,47
Verlust 1928 26 625, 9s 34 376
45 292 663 70
Passiva.
Aktienkapitalkonto. ... 5 000 — Reservekonto.. 500 — Transitor. Konto. . 2 800 — Hypothekenkonto «.. 284 363 70 292 66370
Gewinn⸗ und Verlustrechnung. An Debet. 3
J
Unkostenkonto .. 1 88720
Steuerkonto... Grundstückverwaltungskonti: Bergmannstr. 13 3455,77 Tiechttr. 38... 566,80
Waßmannstr. 11 19 653.82 23 676 39 26 625 98
Per Kredit. Bilanzkonto, Verlust ... 26 62598 26 625198
Berlin, den 1. Janugr 1929. Schönhauser Allee 191 Grun d stücks⸗Attien gesellsch aft. Walter Kroß. ne 02 d Q err eee.
3 1904. Bilanztonto am 21. 12. 1928. 4. Debitoren... 139 234 63 Konsignat.⸗Lager .. 1900 — Postscheckguthaben «. 4268 Einrichtungskonto.. . 1000 — Barbestand... 2101 142 198 32 Kreditoren... 465 583 21 Bankkonto... 72 723 75 Wechselkonto.. 1963 — Aktienkapital 14 9 1 20 000 Saldo Bilanzkonto «... 938 36 142 198132 ,,, NA ttien⸗Gesellschaft. (Unterschrift) Gewinn⸗ und lusttonto
am 31. 12. 1928.
An 4A4 9 Verlnustvortrag aus 1927 .. 8 333 01 Allgemeine Unkosten... 22 622 02 Provisionskonto... 118665 Zinsenkonto.-... 113694 Abschreibung auf Einrichtungs⸗
KJ, 558 —
Saldo Gewinn⸗ und Vẽrluss⸗
43477 Nordbeutsche Chemische Fabril in Harburg, Harburg, Elbe.
Hierdurch laden wir die Herren Aftio⸗
näre unserer Gesellschaft zu der am Mon⸗
tag. den 9. September 1929, nach⸗
mittags 4uhr, in Köln, Elisenstr. 1719,
stattfindenden Generalversammlung er⸗
gebenst ein. Tagesordnung:
1. Genehmigung der Bilanz nebst Ge⸗ winn- und Verlustrechnung für das Jahr 1925.
2. Entlastung des Vorstands und des k für das Geschäftsjahr
3. Wahlen zum Aufsichtsrat.
Zur Teilnahme an den Abstimmungen
der Generalversammlung sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, welche spätestens am
zweiten Werktage vor der anberaumten
Generalversammlung bei der Gesellschafts⸗
kasse ein Nummernverzeichnis der zur
Teilnahme bestimmten Aktien in doppelter
Ausfertigung einreichen und ihre Aktien
oder die darüber lautenden Hinterlegungs⸗
scheine bei der Reichsbank oder einem
Notar hinterlegen und bis zum Schluß
der Generalversammlung daselbst belassen.
Harburg, den 30. Juli 1929.
Der Vorstand.
/ // ůů o 41850
Chemnitzer Actien / Spinnerei in Liquidation.
Liquidations⸗Eröffnungsbilanz L Juni 1929.
*
Aktiva. RM Grundstücke und Gebäude 1130249603 Maschinen , 1 . Liquidationserlös für Treu⸗
handkonto Obligationäre 43 563 —
Beteiligungen 6 hö9gh 0
Kasse, Wechsel, Postscheck, Bankguthaben. .... 523 329113
Besitzhypotheken.. ... 37 820 —
Außenftande⸗·=· 1 655 588 Harnisch C Oertel, Grund⸗
stůck. ö 15 000 Waren..
. Herne, 443 66822 5
10 672 530
— —
Passi va. Aktienkapital: Stammaktien. .... 3 000 900 — Vorzugsaktien... .. 8000 = . 3 005 000 — Anleihe M 2 000 000, — , Aussonderungsberechtigte Gläubiger, gedeckt durch
Waren und Wertpapiere Bevorrechtigte Forderungen und Masseschuld. ..
Entlohnungstückstellungen. Unkostenrückstellungen. Rückstellung für Anleihe⸗
427 84373 200 000 - 100 000 -
zinsen — Steuer.. 72 000 — Hypotheken Schellenberg 38 691140
Vom Verfahren betroffene Gläubiger... 135745067 10 672 b30 9h
Chemnitzer Actien⸗ Spinnerei in Liguidation. Dr. Frucht. Dr. Lossow.
—
2
39089]. Bilanz per 31. Dezember 19825.
Aktiva. RM Grundstück und Gebäude. 113 194 — Maschinen und Motore. 69 00757 Sonstiges Inventar. 34 321 96
Diverse Leitungsanlagen. 3 503 31
Material, Halb⸗ u. Fertig⸗ fabrikate .. 120 551 58 . 479146 Wechsel !. . 60 — Debitoren... 30 510 55 371 628 43 Passiva. Aktienkapital... 250 000 — Reservefondss .. 935 — Kreditoren... 28 77871 Banken und Darlehen.. 78 486 69 Arbeiterunterstützungsfonds 307 Steuerabzüge u. Arbeiter⸗ versicherungg .. 944 35 Sonstige Rückstellungen . 191957 Gewinn⸗ und Verlustkonto: Vortrag aus 1927 3 877,04 Reingewinn 1928. 3 657,47 7 534 51 371 628143
Gewinn⸗ und Berlusttonts per 31. Dezember 1928.
An Roe 9
Verschiedene Debitoren 517265
Abschreibungen 23 328 64
Steuern und Zinsen . 25 262 86
Handlungsunkosten «. 40 743 34
Bilanzkontto 534 51 102 041 20
Per
Gewinnvortrag aus 1927 3877
1198150
Verschiedene Kreditoren. Bruttogewinn auf Waren⸗
Hartdegen. Katzen stein.
oder bei einer Effektengirobank aus ⸗
ge sellschaft.
Wallach. Baum ann.
Unterschrift.;
, 938 36 mr , , g hm nah
an Nang ges, S6 183 — ö
Durch Warenkonto. 34 774 98 102 041 ö 34 774198 Neudorf im Erzg⸗ . April 1929. Ind ustriebedarf Spindel⸗ und pin nflũgeifabrit
Attien⸗Gesellsche Aktien gesellschaft. Satttert. Titte
3333 3 337i rer,
411 54615
Erste Zentralhandelsregisterbeilage
zum Deut schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Sonnabend, den 3. August
zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich
1929
C —
Erscheint an jedem Wochentag abends Bezugs. preis vierteljährlich 450 RM. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle 8W 48. Wilhelmstraße 32
Einzelne Nummern kosten 19 Cu Sie werden aun gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
* 26 é — — * In haltsübersicht. Anzeigenpreis für den Raum erner 1. rr, . fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 Cαιs 4 ee, , = . Vereinsregister, Anzeigen aimmt die Geschaftsstelle an SGenosfenschastregister. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage 5. Musterregister, vor dem Ginrückungstermin bei der 6. Urheberrechtseintrags rolle, Geschäftsstelle eingegangen sein. 7 Kon kurse und Vergleichssachen. 8. Verschiedenes.
8 S
Enticheidungen des Meichsfinanzhofs.
74. Zur Zulässigkeit von Bilanzäunderungen bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften und Kom⸗ manditgesellschaften. Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung einer offenen Handelsgesellschaft wich das Finanzamt von der mit der Steuererklärung der Gesellschaft eingereichten Bilanz auf Grund einer bei der Gesellschaft vorgenommenen Buchprüfung in einigen Punkten ab. Im . des bisherigen Rechtsmittel⸗ verfahrens wurden die der eingexeichten Bilanz entsprechenden Ansätze wieder hergestellt bis auf einen Punkt, der die Einstellung eines Passivpostens für die am 31. Dezember 1924 noch nicht entrichtete Umfatzsteuervorauszahlung für Dezember 1924, in die Einkommenstenereröffnungsbilanz betrifft. Bereits im Einspruch hatte die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, neben der Wiederherstellung der im Feststellungsbescheide berichtigten Bilanz⸗ ansätze ein Gebäude, das in der Schlußbilanz 1925 mit dem Werte der Einkommensteuereröffnungsbilanz abzüglich der zulässigen Absetzungen für Abnutzung angesetzt war, mit dem niedrigeren gemesnen Werte anzusetzen. Ferner hatte die Beschwerdeführerin beantragt, die Waren in der Schlußbilanz statt mit einem um 16563 RM hinter den Anschaffüungspreisen zurückbleibenden Be⸗ trag mit einem um 24 865 RM zurückbleibenden Betrag anzu⸗ setzen, da der gemeine Wert der Waren Ende 1925 um diesen Betrag geringer als die Anschaffungspreise gewesen sei. Die Beschwerdeführerin behielt sich weiter vor, bezüglich eines im Jahre 1925 erworbenen unbebauten Grundstücks, das mit dem Anschaffungspreis angesetzt war, den niedrigeren gemeinen Wert anzufetzen und von dem Inventar höhere Abschrelbungen als in der eingereichten Bilanz vorzunehmen. Im Einspruchsbescheide ging das Finanzamt auf die Anträge der Beschwerdeführexin, soweit sie sich auf eine Aenderung bzw. Berichtigung der ursprüng⸗ lich eingereichten Bilanz bezogen, nicht ein. Es beruht das wohl darauf, daß nach einer Aktennotiz der Vertreter der Beschwerde⸗ führerin erklärte, die Gesellschaft wolle sich mit einer Veranlagung gemäß ihrer Steuererklärung (d. i. entsprechend der ursprünglich eingereichten Bilanz) beruhigen. Gegen den Einspruchsbescheid, der nur in einem Punkte der Beschwerdeführerin recht gegeben und insoweit den ursprünglichen Bilanzansatz wieder hergestellt hatte, legte die Beschwerdeführerin Berufung ein und bemängelte U. a., ihre Anträge auf Herabsetzung der Werte in der ursprünglich eingereichten Bilanz seien im Einspruch vollkommen unberücksichtigt geblieben. In der Berufung drang die Beschwerdeführerin in einem weiteren Punkte, in dem von ihrer eingereichten Bilanz abgewichen worden war, durch. Auf die Anträge der Beschwerde⸗ führerin, die sich auf eine nachträgliche Aenderung bzw. Bexichti⸗ gung ihrer ursprünglichen Bilanzansätze bezogen, ging auch das Finanzgericht nicht ein; dies wohl deshalb, weil nach einer Akten⸗ notiz vom 34. August 1927 der Vertreter der Beschwerdeführerin fernmündlich erklärt haben soll, die Berufung solle nur die im Einspruch abgewiesenen Punkte betreffen. In der Rechtsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin einmal gegen, die Vorent= scheidung bezüglich des letzten, von Anfang an strittigen und auch in der Berufung zuungunsten der Beschwerdeführerin entschiedenen Punktes, betreffend die Umsatzstenervorauszahlung für Dezember 1924.
Die Rechtsbeschwerde kann insoweit keinen Erfolg haben. Die Beschwerdeführerin hat in der e, , (1. Januar 1925 die Umsatzsteuervorauszahlungsschuld für De⸗ zember 1924 im Betrage von 5263 RM, die erst im Jahre 1925 entrichtet wurde, nicht als Vassivum eingestellt. Im Fahre 1925 hat sie diesen Betrag und die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Januar bis Nobember 1935 über Unkosten verbucht und die am 31. Dezember 1925 noch nicht entrichtete Umsatzsteuer⸗ vorauszahlungsschuld für Dezember 1925 in Höhe von 2418,06 RM in der Schlußbilanz passiviert. Das Finanzamt hat die Ende 1924 bestehende Schuld in die Erh fninngsbikanz eingestellt und dadurch für 1925 einen entsprechend höheren Gewinn festgestellt. Dem Verlangen der Beschwerdeführerin, die Einstellung der Umsatzsteuervorauszahlungsschuld Dezember 1924 in der Er⸗ öffnungsbilanz zu unterlassen und dafür auch die Rückstellung der Umsatz teuervorauszahlungsschuld Dezember 1925 in der Schluß⸗ bilanz 1925 zu streichen, haben die Vorbehörden nicht stattgegeben. Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des s 13 des Einkommen⸗ stenergesetzes. Ein buchführender Kaufmann sei zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, Rückstellungen für noch nicht fällige Schulden zu machen. Die Fälligkeik der Dezembervorguszahlung sei erst am 10. bzw. 17. Januar eingetreten. Die Beschwerde⸗ führerin entrichtet die Umsatzsteuer nach den vereinnahmten Ent⸗ gelten. Die Umsatzsteuervorauszahlungsschuld ist daher jeweils im Laufe des Monats, auf den sich die Vorauszahlung bezieht, laufend entstanden. Denn nach der Regel des z 81 der Reichsabgabenordnung entsteht eine Steuerschuld, sobald der Tat⸗ bestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuer knüpft. Nach den Regeln ordnungsmäßiger vil nd. kommt es aber für die Frage der bilanzmäßigen Berücksichtigung einer Schuld nicht auf die Fälligkeit, fondern auf das Bestehen der Schuld an. Es entspricht daher jedenfalls grundsätzlich den Regeln ordnungsmäßiger Buchführung, die Umsatzsteuervorauszahlungs⸗ schulden des abgelaufenen , bei ö der Bilanz zu berücksichtigen. Zwar kann man die Nichtberückichti⸗ gung gewisser. transilorischer Posten in der Bilanz, soweit sie regelmäßig wiederkehren und ihrer Höhe nach im wesentlichen gleich bleiben, nicht immer als ordnungswidri bezeichnen, sofern bei Aufstellung der Bilanz immer nach den gleichen Grundsätzen verfahren wird. Die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens kann im vorliegenden Falle schon deshalb zweifelhaft sein, weil die Schuld ihrer Höhe nach am Bilanzstichtag genau feststand und auch nicht gesagt werden kann, daß die a,, zahlungsschulden des letzten Monats des abgelaufenen Geschäfts⸗ jahres regelmäßig gleich oder doch annähernd gleich hoch sein werden. Für die erste Steuerbilanz nach dem Einkommensteuer⸗ gesetz 1925 steht dem aber noch besonders entgegen, daß bei der Einseitigkeit dieser Bilanz, die sich nur für die Zukunft auswirkt, eine besonders sorgfältige Prüfung in der Richtung geboten ist, daß die Aktiven nicht zu hoch und die Passiven nicht zu niedrig
ausgewiesen werden. Denn ein solches Verfahren würde sich einseitig, d. h. nur zuungunsten des Steuergläubigers auswirken. Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Nichtberücksichtigung ihrer Anträge, die sich auf eine nachträgliche Aenderung bzw. Berichti⸗ gung ihrer ursprünglichen Bilanzansätze bezogen. Aus der Zu⸗ sammenfassung der Streitpunkte in dem Schriftsatz vom 9. April 1929 ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin diese Rüge nur auf die beiden Punkte bezogen wissen will, in denen sie im Vor⸗ verfahren bestimmte Anträge gestellt hat: Ansatz des Hauses und Warenbewertung. Für die Beurteilung der Rechtsbeschwerde ist von Bedeutung, ob die Anträge der Beschwerde führerin auf eine Berichtigung der eingereichten Bilanz, d. h. die Richtig⸗ stellung steuerlich u nzukässiger Ansätze, oder nur auf eine nachträgliche Aenderung der Bilanz, d. h. den Ersatz eines steu erlich zulässigen Ansatzes durch einen anderen steuerlich ebenfalls zulässigen Ansatz hinausliefen. Im ersteren Falle, der bezüglich der Warenbewertung vorliegen kann, hätten die Vorbehörden auf jeden Fall auf die Anträge eingehen müssen, da unzulässige Bilanzansätze von Amts wegen richtigzustellen sind. Im zweiten Falle, der bezüglich des Hauses gegeben ist, muß zunächst untersucht werden, ob das Nichteingehen der Vorbehörden auf diesen Punkt einen wesentlichen Verfahrens⸗ mangel darstellt, d. h. ob die Erklärungen des Vertreters der Beschwerdeführerin bezüglich der Einschränkung der Rechtsmittel so aufzufassen waren, wie sie die Vorbehörden offenbar aufgefaßt haben, nämlich als Verzicht auf den Antrag auf nachträgliche Bilanzänderung. Für das Einspruchsverfahren hat die Beschwerde⸗ führerin einen solchen Verzicht jedenfalls nicht ausgesprochen, da die Einspruchsentscheidung der von der Beschwerdeführerin ge⸗ stellten Voraussetzung einer Feststellung des Gewinns nach der eingereichten Bilanz nicht entsprach. Aber auch für die Berufung muß eine Aufrechterhaltung des Bilanzänderungsantrags an⸗ genommen werden. Das ergibt sich aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 5. September 1927, der erst nach der laut Aktenvermerk vom 24. August 1927 abgegebenen Erklärung einging und daher einen etwa in dieser Erklärung ausgesprochenen Verzicht widerrief. Die Nichtbeachtung des Bilanzänderungs⸗ antrags durch das Finanzgericht stellt daher einen wesentlichen mit der Rechtsbeschwerde gerügten Verfahrensmangel dar.
Der Senat hat sich daher mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit ein nach Einreichung der Steuererklärung bzw. der Bilanz gestellter Antrag auf Aenderung einzelner Bilanz⸗ ansätze vom Finanzamt oder den Rechtsmittelbehörden zu be⸗ achten ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Falle a, daß sowohl die Handels- als auch die Steuerbilanz geändert wurde und dem Falle h, daß nur die Steuerbilanz geändert wurde. a), Diese Frage ist durch die Rechtsprechung noch nicht ge⸗ klärt. Solvohl das zum Kriegssteuergesetze 1916 ergangene Urteil Bd. 3 S. 16 der Entsch. des RFHofs ivie das zum Einkommen—⸗ 3 1920/23 ergangene K rtell Bd. 17 S. 243 behandelt die . teuzrung einer, Aktien gesellschaft. In beiden Fällen hat der Reichsfinanzhof die nachträgliche Bilanzänderung deshalb nicht zugelassen, weil die Aktiengesellschaften in den fraglichen Punkten
an den durch die Gesellschafterversammlung genehmigten Täandel sbilklanzen festgehalten hatten und nur für die Steuerbilanzen (die stenerlich berichtigten Handels⸗
bilanzen) eine Abweichung vornehmen wollten (Fall b). Die grundsätzliche Frage, ob eine nachträgliche Aenderung der Steuer— bilanz überhaupt, gegebenenfalls nach vorangegangener Aende⸗ rung der Handelsbilanz, zulässig ist, wurde damit nicht ent⸗ schieden. Auch in der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats zum Einkommensteuergesetze 1925 von 6. Juni 1928 VI A 261/28 (Steuer und Wirtschaft 1928 Nr. 455) ist nur nebenher bemerkt, es möge nicht zulässig sein, daß ein
teuerpflichtiger, soweit ihm bezüglich einzelner Bilanzansätze ein Wahlrecht eingeräumt sei, nachträglich von der getroffenen Wahl abgehe. Im Schräfttum haben sich insbesondere Becker, Kommentar zum Einkommensteuergesetze 1925 Anm. 29 und 30 zu 5 13 und Steuer und Wirtschaft 1927 Spalte 1200 und Mirre, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetze 1925 Anm. 40 zu 5 13 und Steuerarchiv 1928 8. 40 grundsätzlich gegen die e ert einer nachträglichen Bilanzänderung, Lion, Deutsche Steuerzeitung 1928 S. 869 ff. und 6. 983 ff. grundsätz⸗ lich für die Zulässigkeit ausgesprochen. Entgegen seinen früheren
Ausführungen neigt Becker, Steuer un Wirtschaft 1929 Spalte 19 ff. (Spalte 37ff) nunmehr der i, zu, daß
eine nachträgliche Bilanzänderung grundsätzlich steuerlich zu be⸗ achten sei, . im Veranlagungs⸗ bzw. . noch neue Tatsachen vorgebracht, werden können. Der Reichs⸗ minister der Finanzen, der auf Ersuchen des Senats dem Ver⸗ . beigetreten ist, hält die nachträgliche Aenderung eines an ie ö richtigen Bilanzansatzes grundsätzlich nicht für zu= lässig. Er begründet unter Hinweis auf die Ausführungen von Becker und Mirre g. 4. O. seine n, , einmal damit, daß die Ausübung des Wahlrechts eine mit Einreichung der Steuer⸗ erklärung bzw. der beigefügten Bilanz dem Finanzamt gegenüber abgegebene Willenserklärung des öffentlichen Rechtes darstelle. Ein Widerruf dieser Willenserklärung sei nur in ganz be⸗ schränktem Umfang und nur unter ganz bestimmten Voraus⸗ setzungen zulässig. Nämlich einmal dann, wenn der Steuer⸗ pflichtige durch eine unzutreffende Belehrung seitens der Finanz⸗ behörden in einen Irrtum versetzt wurde, der ihn veranlaßte, unter zwei zulässigen Ansätzen den für ihn steuerlich un⸗ günstigeten zu wählen. Ferner dann, wenn die Herr rd. gerade in dem Punkte Berichtigungen vornimmt, bezüglich dessen der Pflichtige ein Wahlrecht hatte, vorausgesetzt, daß der buch⸗ führende Steuerpflichtige sich hei Ausübung . Wahlrechts gerade über die tatsächliche Beziehung der in Frage kommenden Wertpositionen zueinander in einem Irrtum befunden hat. Für den weiteren Fall, in dem die Finanzbehörde in einem an deren Punkte eine steuerliche Berichtigung vornimmt, hält der Reichs⸗ minister der Finanzen eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unabänderlichkeit der Bilanz nicht für zulässig. Jusbesondere weist aber der Reichsminister der Finanzen auf die Schwierig⸗ keiten hin, die aus der Anerkennung eines uneingeschränkten
Rechtsanspruchs der Steuerpflichtigen auf die Zulassung nach⸗ träglicher Bilanzänderungen, solange überhaupt noch neue Tat⸗ sachen vorgebracht werden können, für die Reichsfinanzverwaltung bei Durchführung der Veranlggung entstehen könnten. Der Senat hält Bilanzänderungen, solange noch neue Tatsachen vor⸗ gebracht werden können, also auch noch im Einspruchs⸗ und Be⸗ tufungsverfahren, für zulässig. Ob in der Abgabe der Steuer⸗ Einreichung der Bilanz eine Willens⸗
Bilanzposten im Rahmen des handelsrechtlich zulässigen Höchst⸗ werts und des steuerlich zulässigen Mindestwerts ansetzen, keine Gedanken darüber machen, ob damit der Anschaffungspreis, ge⸗ mindert durch die zulafsigen Abfetzungen, oder der gemeine Wert oder ein Zwischenwert zum Ansatz kommen soll. Aber auch wenn ein ganz bestimmter Ansatz gewollt ist und eine auf diesen Ansatz gerichtete Willenserklärung angenommen werden kann, dürfte daraus kein Grund für die Nichtzulassung nachträglicher Aende⸗ rungen entnommen werden. Wie Becker in Steuer und Wirt⸗ schaft 1929 Spalte 40 ausführt, besteht kein allgemein gültiger Satz, daß ögffentlich⸗rechtliche Willenserklärungen schlechthin bindend sein sollen. Es ist vielmehr im Einzelfalle zu untersuchen, welchen Zwecken die Willenserklärung dient, welche Interessen an ihrer Abgabe für den Erklärenden oder für die Verwaltung be stehen. Dabei ergibt sich, daß prozessugle Erklärungen, die sich auf den Dang, insbesondere die Beendigung eines öffentlichen Verfahrens beziehen, wie z. B. Rechtsmittetzurücknahmen un verzichte, ihrem Wesen nach im Interesse eines geordneten Ver⸗ fahrens grundsätzlich bindend sein müssen. Etwas anderes wird von Willenserklärungen zu gelten haben, die in der Hauptsache im persönlichen Intéresse des Erklärenden zugelassen sind. Man denke an Stundungsanträge, an Anträge auf Erteilung einer Konzesston, um Bewilligung einer Vergünstigung oder ähnliches. Hier hat die Verwaltung in der Regel an der Aufrechterhaltung der Willenserklärung kein besonderes öffentliches Interesse; ihrer Zurücknahme wird regelmäßig nichts im Wege stehen. Mar wird daher das Maß der Bindung an öffentlich⸗Lechtliche Willens⸗ erklärungen, soweit nicht durch Gesetz und Verordnung be Bestimmungen getroffen sind, im Einzelfalle danach zu beur * haben, ob die Interessen der Verwaltung an der Unwiderruflich⸗ keit oder die Interessen der Erklärenden an einer nachträglichen Zurücknahme seiner Erklärung überwiegen. Daß die Steuer⸗ pflichtigen ein lebhaftes Interesse an einer nachträglichen Bilanz⸗ änderung haben können, insbesondere wenn die eingereichte Bilanz von den Finanzbehörden in einzelnen Punkten steuerlich berichtigt wurde, liegt auf der Hand. Der kaufmännischen Uebung, bei der Bilanzaufstellung von der Ueberlegung aus⸗ zugehen, wie habe ich zu bilanzieren, um einen bestimmten Ge⸗ winn auszuweisen, wird man mit Becker, Kommentar zum Ein⸗ kommensteuergesetze 1925 Bem. 30 zu 5 13, eine gewisse Berech⸗ tigung nicht absprechen dürfen, soweit sich die Bilanzierung in den handelsrechtlich und steuerrechtlich gesetzten Grenzen hält. Es kann sich demnach nur fragen, ob diesen beachtlichen Interessen der Pflichtigen nicht überwiegende Interessen der Reichsfinanzverwaltung an einer möglichst einfachen und reihungslasen Durchführung der Veranlagung gegenüber⸗ stehen. Ein solches Interesse besteht jedenfalls solange nicht, als das Finanzomt auf Grund der eingereichten Steuererklärung noch nichts unternommen, insbesondere noch keine Steuer festgese zt hat. Bricht man aber für diesen Fall mit dem Grundsatze, deß nach Einreichung der Steuererklärung eine Bilanzände ung nicht mehr zulässig sein soll, se liegt es nahe, die nachträgliche Bilanzänderung auch für das Einspruchs- und Berufungsver⸗ fahren zuzulassen, zunial sich diese Verfahren im Grunde ge⸗ nommen als fortgesetztes Verxanlagungsverfahren darstellen. Nun hat allerdings der Reichsminister der Finanzen in seiner Stellung⸗ nahme besonders darauf hingewiesen, daß den Finanzbehörden die Arbeit sehr erschwert werden könnte, wenn die Steugr— pflichtigen alle Wertpositionen der Steuerbilanz, bei denen sie bei der Abgabe der Steuererklärung ein Wahlrecht hatten, nachträg⸗ lich ändern dürften, solange noch neue Tatsachen vorgebracht werden können. Andererseits hat der Reichsminister, der Finanzen nicht verkannt, daß die Nichtzulassung einer Bilanz⸗ änderung, insbesondere in Fällen, in denen es sich um erhebliche Beträge handelt, zu Härten führen könne. Er hat daher auch in Aussicht gestellt, in solchen Fällen, in denen die Nichtzulassung einer nachträglichen Bilanzänderung zu einem besonders un⸗ billigen Ergebnis führen sollte, eine nachträgliche Bilanzänderung im Verwaltungswege zuzulassen. Es bestehen an sich schon grund⸗ sätzlich Bedenken, eine Rechtsfrage trotz überwiegender, für eine solche Entscheidung sprechender Gründe etwa deshalb nicht zu⸗ gunsten der Pflichtigen zu entscheiden, weil im Billigkeitswege die Härten ausgeräumt werden könnten, die sich aus der ungünstigen Entscheidung allgemein für bestimmte Berufsgruppen ergeben würden. Denn als besondere Härte wird die Entscheidung in solchen Fällen weniger aus Gründen empfunden, die in der wirt⸗ schaftlichen Lage des einzelnen Pflichtigen zu suchen sind und für deren Beseitigung der Billigkeitserlaß in erster Linie geschaffen ist, als vielmehr deshalb, weil das aus Rechtsgründen herbeigeführte Ergebnis und. damit das Recht selbst dem Billig⸗ keitsgefühle widerfpricht. Die Frage nach der Zulassung nach⸗ träglicher Bilanzänderungen in das Gebigt des Billigkeitserlasses zu berweisen, wäre aber aus folgenden Gründen gan besonders edenklich. Wenn z B. der in die Bilanz , Her⸗ stellungspreis eines Gegenstandes des Anlagekapitals 160 009 RM, der gemeine Wert, der ebenfalls hätte eingestellt werden können, 10 059. RM betragen würde, so könnte die Zulassung eines nach⸗ träglichen Ansatzes von 40 000 RM nach § 1068 Abs. 1 der Reichs⸗ abgabenordnung nur die Bedentung haben, daß die Steuer statt aus dem rechtsmäßig festgesetzten Einkommen aus einem um 60 009 RM niedrigeren Einkommen erhoben, insoweit also nach s 108 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung * würde. Die Bilanzaufstellung selbst würde durch diese Bi igkeitsmaßnahme