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Erste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Ar. 197 vom 24. August 1929. S.
2.
HU4js89l6) Tutrix Aftiengesellschaft, Berlin s'. 36, Cottbusser Ufer 6. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Alle
Gläubiger der Gesellschaft werden hier⸗
durch aufgefordert, ihre Forderungen dem unterzeichneten Liquidator zu melden. Der Liquidator: Karl Schreiter,
Berlin. Valensee, Karlsruher Straße 131.
40269
Die Aktionäre unserer Gesellschaft
werden hiermit zu der am Freitag, den
290. September 1929, 12 Uhr, in den Geschäftsräumen der Dresdner Bank, Berlin W., Behrenstraße 25 / 39, stattfindenden ordentlichen General⸗
Tages ordnung: 1. Vorlegung de Geschãftsbe rie
hts der Bilanz und der Gewinn⸗ u
Verlustrechnung per 31. März 1929.
2. Genehmigung der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
3. Entlastung des Vorstands und Auf sichts rats.
4. Aufsichtsratswahlen.
Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind diejenigen Aktionäre be vechtigt, welche ihre Aktien oder Depot scheine der Bank des Berliner Kassen Vereins spätestens am Dienstag, den 17. September 1929, während der üblichen Geschäftsstunden in Berlin bei der Dresdner Bank, dem Bankheuse von Goldschmidt Rothschild X Co. oder bei der Bank des Berliner Kassen⸗Vereins, in Bremen bei der Bremer Bank, Filiale der Tresdner Bank, oder bei der J. F. Schröder Bank Kommanditgesellschaft auf Aktien oder bei der Ge sellschaftskasse in Warstein hinterlegt haben. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungs⸗ mäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zu⸗ stinimung einer Hinterlegungsstelle für sie bei einer anderen Bankfirma bis zur Beendigung der Generalversammlung im Sperrdepot gehalten werden.
Warstein (Westfalen), 21. Aug. 1929.
Warsteiner und Herzoglich Schleswig⸗Holsteinische Eisenwerke Aktiengesellschaft. Benteler.
lies]! Golonia Kölnische Feuer⸗ und Kölnische unfall ⸗Versicherungs⸗Aktiengesell⸗ schaft, Köln a. Rh. Dritte Aufforderung zum Umtausch der Aktien über RM 240, —. Auf Grund der 2., 5. und JT. Durch⸗ führungsverordnung zur Goldbilanzver⸗
ordnung fordern wir die Inhaber unserer Namensstammaktien über Mu zao, — aus, ihre 2Atmnen zum m⸗
tausch in Namensstammaktien über RM i009, — bis zum 15. Oktober 1929 einschließlich in Begleitung eines zahlenmäßig geordneten Nummern⸗ verzeichnisses bei unserer Gesellschaft in Köln, Oppenheimstr. 11, während der üblichen Geschäftsstunden ein⸗ zureichen.
Den eingereichten Namensstamm⸗ aktien sind die Dividendenscheinbogen mit laufenden Dividendenscheinen per 1929 und ff. beizufügen. Einreichungs⸗ formulare sind bei uns erhältlich.
Gegen Ablieferung von 5 Namens⸗ stammaktien über je RM 240, — werden 12 Namensstammaktien über je Reichs⸗ mark 100, — mit Dividendenscheinen Nr. 7 und ff. und Erneuerungsscheinen ausgegeben. Exreicht der Gesamtbetrag der von einem Aktionär abgelieferten Aktien nicht den Betrag von RM 12005, oder ist er nicht dur RM 100, — teil⸗ bar, f wird für je RKM 100, — Aktien⸗ nennbetrag eine Namensstammaktie über RM 100, — ausgereicht. Näheres über die Umiauschbedingungen ist bei unserer Gesellschaft zu erfahren. Spitzen⸗ regulierungen werden nach Möglichkeit vermittelt.
Der Umtausch der Aktien erfolgt, so⸗ sern die Stücke am Schalter unserer Gesellschaft eingereicht werden, pro⸗ visionsfrei. nf der Umtausch im Wege der Korrespondenz, so werden die üblichen Gebühren in Anrechnung gebracht.
Die neuen Aktien über RM 100, — sind an den Börsen zu Berlin und Köln für lieferbar erklärt.
Diejenigen Namensstammaktien unse⸗ rer Geselischaft über RM 240, — die nicht bis zum 15. Oktober 1929 einschlietlich eingereicht worden sind, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für kraftlos erk ärt werden. Tas gleiche gilt von solchen Aktien, welche nicht in einem Betrage eingereicht werden, der, die . hrung des Umtausches in RM 100, —
amensstammaktien ermöglicht und uns nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt
werden. Die auf die für kraftlos erklärten Aktien entfallenden neuen Namens⸗
stammaktien über RM 100, — werden nach Maßgabe des Gesetzes verkauft. Der Erlös wird abzüglich der ent⸗ stehenden Kosten an die Beteiligten ausgezahlt bzw. für diese hinterlegt. Köln, im August 1929. olonia Kölnische Feuer⸗ und Kölnische Unfall ⸗Versicherungs⸗Aktien⸗ gesellschaft. Dr. Oertel.
5 ind
49222 „Terra“ 19119
45083 Attiengesellschaft für Saus und
Rhein und See⸗Schiffahrts⸗ Gesellschaft.
Die Verwaltung unserer Gesell ic Die Generalbersammlung unserer Ge- bat beschlossen, als vierte Liquidations- Siermit sellschaft vom 11. Mai d. J. hat be⸗ ausschättung 100,0 auf den Nennwert der zu einer
d hl nss * e, m ** (fiir urũ 2a blen m * schlossen, das Grundkapital von Reichs Aktien zurückzuzahlen. Die At näre der sammlung, die n 12
mar 6 300 000, — auf RM 4 000 000, — Gesellschaft werden demgemäß bierdurch 1929, 1iiäi uhr vormitta herabzusetzen. Der Beschluß ist zum aufgefordert, die Mäntel ihrer Aftien Geschãfts räumen der Not Handelsregister eingetragen. Wir fordern mit doppeltem, arithmetisch geordnetem Oppens & Heineberg ir demgemäß die Aktionäre unserer Ge. Nummernverzeichnis bei der Frankfurter Börsenbrücke 2a, stattfindet.
sellschaft auf, die Aktien nebst laufenden Kreditanstalt A⸗G., Frankfurt a. M., der Tagesordnung ein:
Dinibendenscheine , ret ene, Mainzer Straße 54, einzureichen . . Dividendenscheinen und Erneuerungs⸗ Neue Nainz Straße 24, einzureichen. 1. Vorlegung von Ges schein mit einem der Nummernfolge Die Rückgabe der Mäntel erfolgt nach ian Gewinn⸗ 4
geordneten Verzeichnis bis Abstempelung gleichzeitig mit der Aus⸗ 15. November d. J. bei
nach längstens
unserer Gesellschafts kasse
zablung des entsprechenden Rückzahlunge— in Mannheim, betrags bei der gleichen Stelle. 2. Rheinkaistraße 2, einzureichen. Frankfurt a. M., den 22. August 1929.
Für je neun alte Aktien zu RM Jo. — „Terra“ Attiengesellschaft für Saus⸗- 3. A werden vier neue Aktien zu RM 1000. — und Grund be sitz in Liquidation. 4. U mit zehn Gewinnanteilscheinen und Der Liquidator: Fr. Helfmann. Aktien in einem Erneuerungsschein ausgegeben. am bzw. 20⸗Reichsmark⸗ sprechende Uebertragung der
.
ratswahlen.
* Die neuen Aktien können nach Fertig⸗ 15657] Letzte Bekanntmachung. stellung gegen Rücgabe der über die In unserer Generalversammlung alten Urtien ausgestellten, nicht über⸗ vom 28. Februar 1929 ist die Umstellung tragbaren Quittungen bei der Stelle, unserer Aktien von RM 250, — auf die die Quittung ausgestellt hat, in RM 10090, — beschlossen worden. Empfang genommen werden. Die Ein⸗ reichungsstellen sind nicht verpflichtet, die Legitimation des ꝛĩ ; Quittungsinhabers zu prüfen. unserer Gesells uf, bi⸗ ĩ Diejenigen Aktien, welche bis zum 30. September d. J. die in ihrem Besitz aus. genannten Tag nicht eingereicht sind, befindlichen Attien unserer Gesellschast sowie die eingereichten Aktien, welche! die zum Ersatz durch neue Aktien er⸗ in forderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Ver⸗ fügung gestellt sind, werden für kraftlos erllãrt . Aktienbeträge, soweit sie nicht durch An Stelle 9 R; S300. sür 1900 RM teilbar sind, für Rechnung der kraftlos erklärte Aktien werden Reichs- Beteiligten bestmöglich zu bderwerten mark 4000. — neue Aktien ausgegeben und ihnen den Erlös zur Verfügung zu und nach Maßgabe der gesetzlichen Be⸗ stellen * J stimmungen für Rechnung der. Be⸗ Die Aktien, die trotz leiligten verkauft; der Erlös wird den forderung nicht rechtzeitig zum Um- r Beielligten nach Verhältnis ihres lausch bei uns eingereicht warden sind, bleiben.
sichts rat.
fordern wir . die Aktionäre r5umen der Notare Dres. )
Aktien über je RM einzureichen und zwar derart, daß gegen vier Aktien zu je RM 250, — eine Aktie über RM 1000, — gewährt wird.
Auf Wunsch werden wir versuchen,
Hamburg, während der schäftsstunden ihre
darüber ausgestellten
unserer Auf⸗ Hinterlegung und dem
ene Grundstücks⸗ Verwertungs⸗Ge ell Grund esrtn i. S., Fraistfurt a. Vi. schast Sa mburg Gluckstraße Attien 1 ge sellschaft, Hamburg.
ordentlichen Generalver
September
1
min! 11 * 1922 216 1 el 110
von Anteilscheinen
100⸗Reichsmark⸗Aktien lktien, Satzungsänderung, Vornahme Aenderungsfassung an
) 2 mn = Bilanz, Gewinn⸗ und Verlustres : Gemäß 5 35a der Durchführungs- sowie Geschäftsbericht liegen berechtigt, aber verordnung zur Goldbilanzverordnung sicht unserer Aktionäre in den
32, 1m
ung Ein⸗ zeschäfts⸗ ᷣ Oppens & aft auf, bis spätestens Heineberg, Hamburg, Börsenbrücke 2a,
. 22 . Zur Teilnahme an der Generalver⸗ von nom. je 1M 350g; e , sanmlung sind die Aktionäre berechtigt, ae, ,,,. r, d D, eme, die bei den genannten Notaren oder bei unserer Gesellschaftskasse in Magdeburg der Eommerz- und Privat-⸗Bant A.-G. üblichen Aktien Hinterlegungs⸗ scheine der Reichsbank oder eines deut⸗ schen Notars mit einem arithmetischen Nummernverzeichnis hinterlegt haben. Die Hinterlegung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß zwischen dem Tage der Tage der Generalversammlung zwei Tage frei⸗
Der Vorstand.
G E
ie
Attienbesitzes zur Verfügung 6 werden für kraftlos erklärt. Das gleiche bzw. für deren Rechnung hinterlegt, gilt in. Ansehung ein ereichter Aktien, Die vorgenannte Einveichungsstelle ist bereit, den Spitzenausgleich nach erforderliche Zahl nicht erreichen und Möglichkeit zu vermitteln. uns nicht zur Verwertung für Rechnung Wir fordern gleichzeitig unter Hin- der Beteiligten zur Verfügung gestellt weis auf die beschlossene Herabsetzung sind. ⸗ des Grundkapitals die Gläubiger der Die für die kraftlos erklärten Aktien Gesellschaft auf, ihre Ansprüche an⸗ neu herauszugebenden Aktien werden zumelben. von uns öffentli versteigert, und der In Mannheim, im Juli 1929. Erlös wird für Rechnung der Betei⸗ Rhein- und See⸗Schiffahrts⸗ ligten bei unserer Gesellschaftskasse der
Ge sellschaft. hinterlegt Verfügung.
weiche die zum Ersatz durch neue Aktien [48594
Verordnung über
Aktien
45503 Aachener Lederfabrił Aktiengesellschast, Aachen. Der Borftanz. , ö 1 t.
2. Aufforderung. Oehme. Die ordentliche Generalve ram mlung.
unserer Geselschaft vom 8. Jum 122 8017], ; hat u. g. beschlossen, das Grundkapital Reichsmarkeröffnungsbilanz
der Gesellschaft von RM 1165 000,— ver 31. März 1922.
Zuckerraffinerie Magdeburg Actien⸗Gesellschaft.
scheinen bzw. anteilscheinen neue Aktien zu
zwecks
lich) in Berlin:
schaft und
z neue Aktien von je RM 200, — — . 2 ; Gewinn ⸗ und Verlustrechnung
ausgegeben werden. ö Der . ist am 31. Juli 1929 Ter 321. März 1929.
6 pine erg , . 4 emäß dieser üsse fordern wir q cm n g g gn n, ferner,, nn, §z 289 H.-G. B. auf, ihre Ansprüche an⸗ ö ö zumelden.
Die Aktionäre werden aufgefordert, Ertrag... . bisherigen Aktien (Mäntel und Verlust... * en) 93 J ge 7 24
tien na aßgabe der nachstehenden ö Bedingungen einzureichen. ae
Die Einreichung der Aktien hat bis a zu m 30. November 159 einschl. Der Vorstand. Avram Sleidinger.
Die Aktien un
tember 1929
werden. 177 306 10 Aktien, welche
48323 225 628
nicht zur Verwertung
485991. Bekleidung⸗Handels⸗ Attien⸗Gesellschaft, Berlin.
Bilanz per 31. Dezember 1928. unter Beifügung eines doppelten, nach
Zahlenfolge geordneten Nummern⸗ Attiva. derzeichniffes während der üblichen Ge⸗ Debitorenkonto. .. schäftsstunden zu erfolgen.
Es werden umgetauscht bzw. ge⸗ währt: für je 16 alte Aktien zu RM 200, — 3 neue Aktien zu Reichs⸗ mark 209, —
Diejenigen Aktien, welche die zum Umtausch erforderliche Zahl nicht er⸗ reichen, find zur Verwertung für Rech⸗ nung der Bekeiligten zur Verfügung zu
Kapuzinergraben, oder
bei dem Bankhause Hardy & Co. G. m. b. H., Berlin W. 56, Mark⸗ grafenstraße 36,
Maßgabe des Gesetzes der Beteiligten verkauft.
an die
z31 890 ós h , . fern die Aktien mit 331 8900 04 Nummernfolge nach
Passiva. Aktienkapital. Kreditorenkonto Akzeptkonto. . Gewinn⸗ u. Verlustkonto: Saldo p. 31. Dezember
1927... 19668, 06s
100 000 - Stellen
114 22782 69 845 34
.
rechnung gebracht.
Unkostenkonto.. .. 219936 scheinen zum freiwilligen Steuerkonto...
Gewinn 1928
kraftlos erklärt werden.
Die neuen Aktien unserer , die auf die für kraftlos erklärten Aktien entfallen, werden gemäß 5 290 Absatz 3 des S- G.-B. für Rechnung der Ve— teiligten verkauft.
Der Erlös wird abzüglich der ent⸗ standenen 1 den Beteiligten ausgezahlt oder, sofern die Berechtigung far Hinterlegung vorhanden ist, hinter⸗ eg werden.
Kredit. Warenkonto . Stontokontooo .. .
27 91586 7 S555 62 35 771148
Berlin, den 31. Dezember 1928.
Dieser Umtausch erfol
achen, den 8. August 1929. Bekleidung⸗ Ge sellschaft. Der Vorstand. Ludwig Gaster. Handels⸗Akttien⸗Gesellschaft. Der an. 1
(Unterschrift.)
Dritte Aufforderung.
Halle · Hettstedter Eijenbahn⸗ Gesellschast.
Aktienumtausch. 1
Gemäßheit der Bestimmungen der 2.5. Verordnung zur , . j ; ; Holdbilanzen und steht ihnen dort zur fordern wir 1 Ii e. unserer 3 . 3 196 zu 250 RM auf, ihre Magdeburg S. denn! ei 102. nebst den dazugehörigen Erneuerungs⸗ mit laufenden Gewinn⸗ Umtausches 1000 RM bis zur 30. September 1929 (eoeinschliest⸗
dem Bankhause Rott
Umtausch in 3 1423306 die neuen börsenmäßig lieferbaren 28 148 82 , e ., ihn 30. September einschließli i 36 Rs den obengenannten Stellen unter Bei- fügung eines der Nummernfolge nach geordneten Verzeichnisses einzureichen. von
gt
seder Gebührenberechnung. Halle a. d. S., den B. August 1929. Halle⸗Hettstedter Eisenbahn⸗
Czarnikow.
Stücke
in zum
bei der Berliner Handels⸗Gesell⸗
Schüne⸗
auf RM 348 odo, — herabzusetzen, und Arnva. 3. 3 mann;
zwar dergrt, daß Grundstücke ...... 1176 56164 in Halle a. d. S.:
n geltedatzzum Nennwert van je iet: .:::: i Gs bei den Banktznlern ir ne, RM 200. — insgesamt RM 5000 Bank.. ... 10 000 - mann und Reinhold Steckner; anzukaufen' sind und eingezogen Kaffe. ...... 111459 in Hamburg:
werden, . ⸗ ö. ne, 2 48 323 87 bei dem Bankhause Herrmann
b) die danach übrigbleibenden 5800 roy 55 -= Saus wede l Aktien im Nennwert von je Rei 8⸗ Passiva. G — während der üblichen Geschäftsstunden mark 200. = insgesamt Reichs- Aktienkapital! ...... 100 90 0— einzureichen, — mark 1166 0600, . so⸗ zusammen⸗ Sypotheken ..... 1220 900 — Gegen Einlieferung von je 4 Aktien gelegt werden, daß; für ib dieser Freditoren . ...... se 56h = zu 250 RM wird eine neue bereits alten Aktien von je RM 2009 — r börsenmäßig lieferbare zu
10069 RM mit laufenden Gewinnanteil⸗ scheinen Zug um 2 ausgehändigt. erer Gesell zu
250 RM, die nicht bis zum 30. Sep⸗
09 einschließlich eingereicht
S858 sind, werden nach Maßgabe der gesetz⸗
DF d F lichen Bestimmungen für kraftlos erklärt ar, . Das gleiche gilt von solchen 19 die zum Umtausch er-
s forderliche Zahl nicht erreichen und uns
97 für Rechnung
der Beteiligten bei den oben erwähnten Stellen zur Verfügung gestellt werden. Die auf die für kraftlos erklärten Aktien
j ; ; — entfallenden neuen Aktien unserer bei der Dresdner Bank in Aachen, en chasnte en o Rr werben
für Rechnung Der Erlös wird abzüglich der entstandenen Kosten Empfangsberechtigten gezahlt oder für dieselben hinte
Der Umtausch ist provisionsfrei, so⸗ einem geordneten zeichnis an den Schaltern der obigen eingereicht werden Sammeldepot angeschlossen sind; andern⸗ falls wird die übliche Provision in An⸗
Ge⸗
aus⸗ der Ver⸗
oder dem
Nachdem wir uns entschlossen haben,
een Die Umtauschstellen sind berelt, Gewinn 1928 28 14832 47 81688 ir Vereinheitlichung unseres Aktien,. nä börsenmäßigen An unb. Verkauf apitals an Stelle der bereits in Umlgaj von in ß bzw. überschießenden 331 So log befindlichen Attien zu 1099 RM Aktien zu besorgen. Gewinn⸗ und Berlustkonto Ar. 18 50ot— 19 500 ebenfalls neue
Diejenigen fü, welche nicht frist⸗ per 31. Dezember 1928. Altienurlunden auszugeben, fordern gen g zum Umtausch bzw. zür Ver⸗ * wir die Inhaber dieser Attien auf, ihre wertung eingereicht sind, werden für Debet. Stücke nebst laufenden Gewinnanteil-
een]. Luigi Gazjolo Sozieta Anonima Importazione
Sini, Melide, Wies baden. Bilanz ver 31. Dezember 1928.
Attiva. Schw. Fr. Debitoren- 96 33001 Kas , , 9 10298 Warenkonto.,,. 72 343 37 Postscheckkonto. ... 1103350 Inventarkonto 9 17 287 70 Lagersässerkonto.. 25 Versandfässerkonto ... 25 Handlungsunkostenkonto. 1659 44 Aktienkapitalrückzahlungskt. 75 835 — Autobetriebskonto... 2737 — Vortrag, Verlust im Jahre
1926. w 8 419350 Vortrag, Verlust im Jahre
1927. ö 7412 40 Verlust , 12 558 96
. Passiva. Crei;̊̃r - 231492 a, 95 505 25 Wechselkonto 9 9 18 855 04 Reservefondskonto ... 3 34215 Aktienkapitaleinzahlungskt. 100 000 —
75 000 - 295 01736 / —— 47716 „Peltara“ Rheinisch⸗Westfälische
Werkzeug⸗Actien⸗Geselischaft,
Aktienkapitalrückzahlungskt.
; Remscheid.
Bilanz per 31. Dezember 1928.
Aktiva. RM 9 1. Kasse 2 8 9 698 52 13 . Debitoren 9 105 S858 01 8. Waren. 30 184 42 4. Mobilien .. 8 035,60
5 9 Abschr. 411,78 7 623 82 8. Efferen 1— 6. Kataloge.. 1500 — . Grundstück.... . 5 000 — 8. Gebäude . 40 539,45
Abschreibung 210, — 40 329 45 9. Auto-... 5 800,
Abschreibung 1450, — 4 350 — 10. Verlust ld —— 67 600 15 11. Verlust 1928... 15 92550
28 424 1
Passiva.
1. Aktienkapital... 120 000 - 2. Kreditoren... 130 580 84 3. Mzepteeꝛ 377926 4. Bankenkonto .. 24 064 38
278 424 48 Laut Generalversammlungsbeschluß
vom 1. August 1929 ist die Gesellschaft aufgelöst und zum Liquidator der bis= herige Vorstand, Ernst Janscheidt, ernannt. ö
sss]. Pera-Filmwerke Aktiengesellschast, hamburg 20. Bilanz per 31. Dezember 1928.
Attiva. RM 4 Grundstück, Kontorhaus, Wohnhaus, Glashaus u.
Kopieranstalt.. . 250 735 40
Sielanschlußß ... 3 884 76
Kassenbestand . 1242,22 Bankguthaben . 8 479,54 Postscheckguthaben 29.16 9 750 92 Außenständee 37 734 48 Aufnahme⸗ u. Vorführungs⸗ apparate.. . 2076, — Zugang 865.45 ö
Lampen und Installationen Licht- und Kraftanlagen .
Fundus.
Inventar Kopieranlage· Maschinen und Werkzeuge Manuskripte . Garderoben Negative, Kopien⸗ u. Roh⸗
.
filmbestand. 25 710 24 Verlustvortrag 68 225,54 Gewinn 1928 10742, 44 57 483 10
388 248 31 Passiva. Aktienkapital:
Stammaktien 245 000, —
Vorzugsaktien 5 000. — 250 000 - Hypotheken. ö 100 000 Aufwertungshypotheken. 10 870 - Kreditoren... 27 37831
338 ZS
Gewinn⸗ und Verlustkonto per 31. Dezember 1928.
Soll. RM 4 Handlungsunkosten und gin sen⸗— 50 19416 Betriebsunkosten u. Roh⸗ materialien... 63 516 96 Steuern 1165186 Gewinn 19283 . 10742 44 136 10542 Haben. . Fabrikationskonto..-.- 136 105 * 136 10542
Hamburg, den 28. Juni 1929. Der Vorstand. Popp. Der Aufsichtsrat.
W. Sick, Vorsitzender. Vorstehende Bilanz und Gewinn u BVerlustrechnung habe ich mit dem Haup ; buch der Gesellschaft verglichen und über
einstimmend befunden.
Matthiesen, Buchsachverständiger .
Erste Zentralhandelsregifterbeilage
zun Deutschen Reichsan zugleich Zentral handelsregifter für das
Vr. 197
Berlin, Sonnabend, den 24. August
zeiger und Preußischen Staatsanzeiger Deutsche Reich
1920
— — 3 2 . ? f ltsũbersicht. Erscheint an sedem Wochentag abends. Bezugs. Inhalt ee end brch Cod ä, wle Poflansseten wr, m , ,. — —— — nebmen Besiellungen an. in Berlin für Selbstabboler ünfgespaltenen Petit eile los C&Q 18 * — auch die Geschäftsstelle 8. 8. Wilbelmstraße 32 Anzeigen aimmt die Geschãftsstelle an. * , sreaiste⸗ Ginzelne Nummern kosten 15ę CG Sie werden am Befelstet. Aneiger nüsser 3 Tac 8. Musterreg ster, 1 bar oder vorherige Einsendung des Betrages vor dem Einrückungstermin bei der ö . õ i i = nku n glei einschließlich des Portos abgegeben . Geschftastels eingegangen lein . J 6 — 61
Entscheidungen des Reichs finan zhofs.
75. Voraussetzung für eine Erstattung der Wechsel⸗ stener bei Abgabe einer nichtigen Wechselerklärung auf einem formell gültigen Wechsel. Die Beschwerdeführerin, eine kaufmännische Firma, begehrt die Erstattung der Wechselsteuer für einen von ihr auf eine Londoner Bank geggenen Wechsel, den sie, nachdem sie ihn mit den erforderlichen Wechselsteuermarken ver⸗ sehen hatte, an die Ordre einer Bank in Hamburg indossiert und bieser übersendet hat. Begründet ist der enn ,,, damit, daß ihr die genannte Londoner Bankfirma irrtümli als Fiembvursbank aufgegeben worden sei. Sie habe daher den Wechsel, sobald der Irrtum am übernächsten Tage aufgeklärt war, von der Hamburger Bank sich zurückgeben lassen und ihn durch einen anderen, ordnungsmäßig versteuerten Wechsel mit dem richtigen Bezogenen, einer Firma S. in London, ersetzt. Finanzamt und Finanzgericht haben den Erstattungsanspruch abgelehnt, da ein formell gültiger Wechsel vorliege, dessen Steuerpflicht nach 8 5 des Wechselsteuergesetzes in dem Zeitpunkt entstanden sei, in dem ihn der Aussteller aus den Händen gegeben habe, und da nach einer Entscheidung des Reichsfinanzhofs dig Steuerpflicht nicht dadurch berührt werde, daß der mit dem Wechsel beabsichtigte Erfolg nicht erreicht worden sei. Handelte es sich bei der Wechselsteuer wirklich um eine reine Urkundensteuer, so würde man allerdings mit der Vorentscheidung zu einer Bejahung der Steuerpflicht kommen müssen, sobald der Wechsel den wesentlichen Erfordernissen eines solchen enispricht; und das ist hier der Fall, da es zur Gültigkeit eines Wechsels, soviel die Bezeichnung des Namens des Bezogenen angeht, genügt, daß die Bezeichnung der bürgerliche oder Sandelsname einer pafsid wechselfähigen Person sein kann wal. Staub ⸗Stranz, Kommentar zur Wechselordnung, 11. Auflage, S. 59 Anm. 4 zu Artikekl . Allein schon die Motive zum Wechselstempel⸗ steuergesetze vom 10. Juni 1869 haben ausgeführt, daß die Wechsel⸗ steuer nicht als Besteuerung des Papiers, sondern als solche des Wechselgeschäfts gedacht sei, daß die Steuer zwar nur einmal zu entrichten sei, die Steuerpflicht sich aber auf alle Wechsel⸗ intereffenten fortpflange, solange sie unerfüllt geblieben sei. Ist aber die Steuer eine Steuer vom Wechselgeschäfte, so muß auch an sich dem Steueranspruche die Einrede mit Erfolg entgegengehalten werden können, daß das . nichtig. d. h. für den Rechts⸗ verkehr als nicht vorhanden anzu ehen fei. Dies muß um so mehr gelten, als die Steuerpflicht nicht durch die Errichtung der Wechsel⸗ Urkunde allein, sondern inrmer erst durch einen mit der Urkunde vorgenommenen rechtsgeschäftlichen Akt, sei es das „Aus⸗den⸗ Händen⸗geben“, sei es die Verpfändung oder die Bezahlung usw., ausgelöst wird. Dieser Akt ergibt sich nicht oder doch meist nicht aus der Urkunde, kann aber von der Nichtigkeit der beurkundeten Erklärung in seinem rechtlichen Bestande gleichfalls wesentlich berührt werden. So wird insbesondere der Akt des „Aus⸗den⸗ Händen⸗gebens“ von der Nichtigkeit ergriffen und ist also un⸗ geeignet, die Steuerpflicht auszukösen, wenn infolge Irrtums ein Wille, einen Wechsel des bezeichneten Inhalts zu begeben, über⸗ haupt nicht bestand. Allerdings ergibt sich aus der wechselmäßigen Haftung des Ausstellers, des Akzeptanten und des Indossanten auch jedem späteren Inhaber des Wechsels gegenüber, daß die Steuerpflicht durch eine Einrede der Nichtigkeit dos Geschäfts nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Einrede in rem, d. h. eine Einrede ist, die jedem Wechselgläubiger entgegengesetzt werden kann. Um eine solche Einrede handelt es sich aber hier, da der Irrtum über die Identität der Person als wesentlicher Irrtum im Sinne von 5 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzu⸗ sehen ist (Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, J. Auflage, Bd. 1 S. 4715 Anm. III, 3 zu § 119, und Staub⸗Stranz a. 9. O. S. 269 Anm. 25 zu Art 82). Der Irrtum ist auch vecht⸗ zeitig geltend gemacht und hat zur Rückgabe des Wechsels geführt. Das berechtigte Bedenken, bei einem zörmlich gültigen Wechsel der Nichtigkeit der einzelnen Wechselhandlung einen Einfluß auf die Steuerpflicht des Handelnden einzuräumen, beruht darin, daß die Nichtigkeit einer einzelnen Wechselerklärung die Gültigkeit der übrigen auf den Wechsel gesetzten Erklärungen nicht berührt, daher auch die Steuerpflichtigkeit des formell gültigen Wechsels insoweit bestehen bleibt. Da nun, wie die erwähnten Motive des Wechsel⸗ stempelsteuergesetzes von 1869 ergeben, die Wechselsteuerpflicht für den Wechfel einheitlich gedacht ist, und der einmal zum Wechsel entrichteten Steuer die a rer, zutommt, die Steuerpflicht nicht nur für den die Steuer Entrichtenden, sondern auch für seine Nach⸗ männer zu tilgen, so bleibt die einmal zum Wechsel entrichtete Steuer in Ansehnng der später auf den Wechsel gesetzten Er⸗ klärungen oder später mit ihm vorgenommenen Handlungen ge⸗ schuldet, auch wenn die wechselmäßige Handlung dessen, der den Stempel verwendet hat, als nichtig anzuerkennen ist. Er kann also, weil der gezahlte Betrag nicht zu Unrecht als Wechselsteuer ent⸗ richtet ist, auch nicht nach 5 19 von ihm zurückgefordert werden. Fine andere Auffafsung würde zu steuerlich praktisch unannehm⸗ baren Ergebnissen führen. Denn die Steuerbehörde wäre dann genötigt, demjenigen. der trotz der Nichtigkeit seiner wechselmäßigen Sandlung den Wechsel versteuert und in Verkehr gesetzt hat, die Steuer zu erstatten und z ufehen, daß sie sie von neüen von einem seiner Nachmäuner einziehen ann, Daß das zu unerträglichen Weiterungen führen müßte, ist leicht einzusehen. Es steht dem auch der 5 10 des Gesetzes entgegen, der den Nachmann zur Ver⸗ stenerung des Wechsels nur verpflichtet, wenn die Steuer vom Steuerschuldner, d. h. dem, der nach Inhalt des Wechsels formal der Stenerschuldner ist, nicht entrichtet werden ist. So unerträglich es für die Steuerbehörde wäre, zur Wiedererlangung des von ihr erstatteten Stempels den Nachmännern nachzulaufen,
so unerträglich wäre es für diese, nachträglich aus einem Wechsel, der ordnungsmäßig versteuert in ihre Hände gelangt war und den
sie weiterzugeben befugt waren, ohne ihrerseits eine Steuer⸗ handlung vorzunehmen, zur Steuer herangezogen zu werden. Das alles kann indessen nicht hindern, die Erstattungs fähigkeit für eine Wechselsteuer anzuerkennen, die derjenige, der eine nichtige wechselmäßige Handlung vorgenommen hat, zu diesem Rechtsakt verwendet hat, sofern der Wechsel von ihm, be vor noch eine weitere wechfelmäßige Handlung vorgenommen ist, für die die Steuer als verwendet zu gelten hätte, wieder aus dem Verkehr gezogen worden ist. Das ist hier geschehen, da die Bank in Hamburg den ihr übersandten Wechsel, ohne ihn weiterindossiert zu haben — das von ihr schon auf den Wechsel gesetzte Indossement hat sie wieder ausgestrichen — wieder zurückgegeben hat. (Urteil vom 25. Juni 1939 11 A 2238 / 29)
76. Unterschied zwischen Substanzbetrieben (z. B. Ziegelei) und Verarbeitungsbetrie ben (3. B. Brennerei) bei Entscheidung der Frage, ob landwirtschaftlicher Neben⸗ betrieb oder ein selbständiger gewerblicher Betrieb für die Einheitsbewertung anzunehmen ist. Bei der Festsetzung des Einheitswerts eines landwirtschaftlichen Besitzes, auf der sich eine Dampfziegelei und eine Masolikafabrik befinden, ist streitig, ob die Ziegelei und die Rar ef 't als Nebenbetriebe der Land⸗ wirtschaft anzusehen sind oder ob sie selbständige gewerbliche Be⸗ triebe darstellen. Der ern, , . hat das Letztere angenommen. Er geht davon aus, daß ein Nebenbetrieb die Auf⸗ gabe haben muß, den Zwecken eines anderen Betriebes zu dienen, ihn zu fördern und sein Erträgnis zu erhöhen. Er müsse also als Ausfluß eines anderen Betriebs erscheinen, in dem er seine Stütze findet. Der DOberbewertungsausschuß unterscheidet zwischen Substanzbetrieben und anderen Betrieben, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten Verarbeitungsbetriebe). Nach der Ver⸗ kehrsauffassung gehöre die Verwertung der Bodensubstanz nicht zu den Aufgaben der Landwirtschaft, während bei den Ver⸗ arbeitungsbetrieben ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betriebe der Landwirtschaft ohne weiteres dadurch gegeben sei, daß jedenfalls zum Teil selbstgewonnene landwirtschaftliche Pro⸗ dukte verarbeitet werden. Daraus ergebe sich, daß bei Substanz⸗ betrieben von einem landwirtschaftlichen Nedenberriebe nicht allein deswegen gesprochen werden könne, weil die Substanz aus im übrigen landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden gewonnen werde, vielmehr müsse man wohl im allgemeinen umgekehrt ver⸗ langen, daß die hergestellten Produkte im landwirtschaftlichen Betriebe verwendet werden. Außerdem könne bei einem Substanz⸗ betrieb ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb dann angenommen werden, wenn ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Substanz⸗ und dem landwirtschaftlichen Betriebe bestehe, Dies werde in der Regel bei kleineren Substanzbetrieben der Fall sein infolge der abwechselnden Verwendung der Arbeitskräfte in beiden Betrieben, infolge der gemeinsamen Benutzung von Ge⸗ spannen und infolge sonstiger Hilfeleistungen des Gutes, die den Substanzbetrieb in Abhängigkeit ven dem landwirtschaftlichen Betriebe bringen, so daß seine wirtschaftliche Selbständigkeit zu verneinen fei Dagegen sei bei einem als Großbetrieb auf⸗ gemachten Substarzbetrieb, der seine Produkte überwiegend ver⸗ kaufe, die Abhängigkeit von der Landwirtschaft in der Regel nicht anzunehmen, es sei denn, daß besondere Gründe, die auch hier den Substanzbetrieb in eine Abhängigkeit von dem landwirtschaft⸗ lichen Betriebe bringen, wie z. B. Versprengung des Lehmes auf dem ganzen Gute in dünnen Schichten, vorliegen. Nach diesen Gesichtspunkten kam der Oberbewertungsausschuß mit Rücksicht auf die Größe und Bedeutung der Ziegelei, die etwa jährlich 5 bis 6 Millionen Ziegel herstelle, die fast ausschließlich verkauft werden, zu der Auffassung, daß die Ziegelei keinen Nebenbetrieb der Land⸗ wirtschaft darstelle. Er würdigte dabei auch noch die Umstände, daß der Lehmstich geschlossen in der Nähe der Ziegelei liege, daß für die Ziegelei in der Hauptsache besondere Arbeitskräfte ver⸗ wendet werden, daß der Transport der Produkte im allgemeinen mit besonderen Transportmitteln vor sich gehe, so daß auch keine besonderen Gründe, die eine Abhängigkeit der Ziegelei von dem landwirtschaftlichen Betriebe begründen würden, vorliegen. Zu dem gleichen Ergebnis kam der Oberbewertungsausschuß für die Majolikafabrik. ;
Die Rechtsbeschwerde wendet fich in der Hauptsache gegen die Unterscheidung zwischen Substan betrieben und Verwertungs⸗ betrieben. Wenn die Definition des Oberbewertungsausschusses richtig sei, daß es bei Substanzbetrieben nicht darauf ankomme, ob die Substanz dem landwirtschaftlichen Betrieb entnommen würde, sondern umgekehrt, eb die hergestellten Produkte im land⸗ wirtschaftlichen Betriebe verwendet werden, 1. be es überhaupt kaum eine landwirtschaftliche Gutsziegelei als benbe trieb. Im vorliegenden Falle verwendeten die Ziegelei und Majolikafabrik lediglich Lehm und Ton, der auf dem Gute gewonnen werde. Sie dienten also dazu, Erzeugnisse des Hauptbetriebs weiter zu ver⸗ arbeiten und diesen dadurch rentabel zu machen. Jeder Pfennig Verdienst, der in der Ziegelei erzielt werde, werde in die Land⸗ wirtschaft gesteckt. Auch die Unterscheidung zwischen Groß- und Kleinbetrieben, die das Urteil des Obe rbewertungsausschusses mache, sei nicht haltbar. Die Vorbehörde betrachte den Umfang der ö absolut und nicht relativ, d. h. im Verhältnis zu der Größe des landwirtschaftlichen Betriebs. Wäre die n ich! des Urtells richtig, so müßte jede größere Ziegelei, auch wenn das dazugehörige Gut noch groß sei, als Gewerbebetrieb gelten. In ihren weiteren Ausführungen bringt die Rechtsbeschwerde im wesentlichen noch tatsächliche Umstände Verwendung der Arbeits- kräfte. gleichzeitige Stromversorgung des Gutes und der Ziegelei und Majolika fabrik, getrennte Buchführung usw) vor, bezüglich
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet
Der Reichsfinanzhof tritt der Unterscheidung, die die Vor⸗ behörde bezüglich der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Neben- betrieb oder ein selbständiger gewerblicher Betrieb vorliegt, zwischen Substanz⸗ und Verarbeitungsbetrieben gemacht hat, in vollem Umfang bei. Bei den Verarbeitungsbetrieben liegen die Verhältnisse insofern grundsätzlich anders als bei den Substang⸗ betrieben, als bei ihnen bereits die wirtschaftliche Grundlage des ganzen Betriebs, nämlich die zu verarbeitenden Produkte, im landwirtschaftlichen Betriebe gewonnen werden. Dadurch ergibt sich ohne weiteres ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen landwirtschaftlichem und Verarbeitungsbetrieb. Letzterer wird in der Regel dazu dienen, eine bessere Verwertung der landwirt⸗ schaftlichen Produkte zu ermöglichen und durch die Lieferung von Rückständen in die Landwirtschaft deren Erträgnisse zu erhöhen. Anders liegt es bei den Substanzbetrieben. Mit Recht hat die Vorbehörde darauf hingewiesen, daß die Gewinnung und Ver⸗ arbeitung der Bodensubstanz an sich kein Ausfluß der landwirt⸗ schaftlichen Betätigung ist, sondern zu der im allgemeinen dem gewerblichen Betriebe zuzurechnenden Urerzeugung gehört. Wenn daher ein Substanzbetrieb als Nebenbetrieb eines landwirtschaft⸗ lichen Betriebs angesehen werden soll, so kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, daß die Substanz aus im übrigen land⸗ wirtschaftlich genutztem Boden entnommen wird, denn sie wird dadurch nicht zu einem Erzeugnis der Landwirtschaft. Entscheidend kann für die wirtschaftliche Abhängigkeit des Substanzbetriebs vom landwirtschaftlichen Betriebe nur der Umstand sein, daß infolge der besonderen Verhaältnisse des Einzelfalls eine Abhängigkeit zwischen beiden Betrieben besteht und daß gleichzeitig der Substanz⸗ betrieb gegenüber der Landwirtschaft eine untergeordnete Rolle spielt. Dieses Abhängigkeitsverhältnis kann einmal darin be⸗2 stehen, daß die Lehmlager so verstreut auf dem ganzen landwirt⸗ schaftlichen Besitze liegen, daß durch ihren Abbau die Landwirt⸗ schaft selbst erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. In einem derartigen Falle wird die Sache aber häufig so liegen, daß die Landwirtschaft einen Nebenbetrieb des gewerblichen Substanz⸗ hetriebs bisdet. Eine Abhän igleit des Substanzbetriebs von der Landwirtschaft tann werter dann gegeben fern, arr. vi Ua . Betriebe bezüglich der Verwendung von Arbeitskräften, Ge⸗ spannen usw. Hand in Hand arbeiten. Diese Abhängigkeit des Substanzbetriebs vom landwirtschaftlichen Betriebe wird aber regelmäßig nur bei kleineren Substanzbetrieben gegeben sein, da nur in kleineren Verhältnisien die Haltung eigener Arbeitskräfte und sonstiger Gegenstände des Betriebsvermögens für die aus⸗ schließlichen Zwecke des Substanzbetriebs unwirtschaftlich und daher die Führung des Substanzbetriebs nur im Zusammenhange mit der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs rentabel sein wird. Endlich kann auch dem Umstand, daß die finanziellen Erträge eines Substanzbetriebs in den landwirtschaft⸗ lichen Betrieb gesteckt werden, für die Frage der wirtschaftlichen Einheit keine besondere Bedeutung beige messen werden. Hiernach ist die Vorentscheidung in der Beurteilung der in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkte frei von Rechtsirrtum. (Urteil vom 20. Juni 1929 VI A 259/29.)
Umsatzsteuerpflicht bei Schmuggelwaren und verbotenem Schleich⸗ in Bordells, Be⸗
Begriff Gewerbe auf verschärfte Tatbestände von Hehlerei, Wucher, Weiter ist im Schwfttum allgemein
zu diesen weitergehenden Folgerungen nicht; denn wenn man 6. ei⸗
gezo sommensversteuerung von dem Leistungsgewinne aus nach
deren sie eine unrichtige Würdigung durch die Vorbehörde rügt.