1929 / 221 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Sep 1929 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Anzeigenbeilage zum Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 221 vom 21. September 1929. S. 2.

los gas Die Generalversammlung der riedrich Krüger Aft.⸗Ges. in Ellrich am

arz findet am 14. Oktober 1929. nachmittags 5 Uhr, im Geschäftslokal der Firma statt, zu welcher die Aktionäre hiermit eingeladen werden.

Tagesordnung:

1. Vorlage der Bilanz für 1928/29

nebst Gewinn und Verlustrechnung. 2. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

B. Entlastung des Vorstands Aufsichts rats.

4 Verschiedenes.

Zur Teilnahme sind die Aktionäre be⸗ rechtigt, die spätestens 3 Tage vor der Generalversammlung ihre Aktien bei der Gesellschaft oder bei dem Ellricher Bank⸗ verein. Miethe, von Thunen C Co. Ellrich a. H., hinterlegt haben.

Friedrich Krüger Aktiengesell⸗ schast, Ellrich a. Harz.

Der Auffichtorat. Ebert.

und des

39062 Porzellanfabrik C. M. Hutschen⸗ reuther Aktiengesellschaft.

Hohenberg a. d. Eger (Bayern). . Aufforderung.

Auf Grund der 2., 5. und 7. Verord⸗ nung zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen fordern wir die In— haber von Stammaktien unserer Ge⸗ sellschaft im Nennbetrag von je Reichs- mark 80, auf, ihre Aktien mit laufen⸗ den Gewinnanteilscheinen und folgen⸗ den sowie den Erneuerungsscheinen unter Beifügung eines zahlenmäßig ge— ordneten Nummernverzeichnisses in doppelter Ausfertigung bis spätestens zum 10. Dezember

1924 einschl. in Dresden bei dem Bankhaus Gebr. Arnhold oder in Berlin bei dem Bankhaus Gebr. Arnhold oder bei dem Bankhaus Schlesinger während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen.

Gegen Einreichung von 5 Stamm aktien über je nom. RM S0, wird eine neue Stammaktie zu RM 409, mit Gewinnanteilscheinen Nr. 1—10 und Erneuerungsschein ausgehändigt. Die Umtauschstellen sind bereit, den An⸗ und Verkauf von Spitzenbeträgen zu vermitteln.

Der Umtausch wird provisionsfrei vorgenommen, wenn die Einreichung der Aktien am Schalter der Umtausch⸗ 9. stattfindet oder wenn die Aktien

m Sammeldepot bei einer Effelten⸗ girobank In

Abraham

liegen. anderen Fällen wird die übliche Provision in Ansatz gebracht. . Diejenigen Aktien unserer Gesell⸗ chaft über nom. RM S0 die nicht is zum 10. Dezember 1929 einschl, ein⸗ gereicht worden sind, werden nach Mgß⸗ abe der gesetzlichen Bestimmungen für fraftlos erklärt. Das gleich gilt von Aktien, die nicht in einem Betrag ein⸗ ereicht werden, der die Durchführung es Umtausches ermöglicht und die nicht zur Verwertung für Rechnung der Be⸗ teiligten zur Verfügung gestellt worden 2 Die an Stelle der für kraftlos er⸗ lärten alten Aktien auszugebenden neuen Stücke werden nach Maßgabe des Gesetzes 4 Der Erlös wird ab⸗ üglich der entstandenen Kosten an die . ausgezahlt oder für diese hinterlegt. Die Inhaber

der umzutauschenden

Aktien über je RM 80, können inner⸗W

alb von drei Monaten nach Veröffent⸗ ichun * Bekanntmachung im Her hen Reichsanzeiger, jedoch noch bis zum Ablauf eines Monats nach Er— laß der letzten Bekanntmachung über die , zum Umtausch durch riftliche Erklärung bei unserer Gesell⸗ Ei Widerspruch gegen den Umtausch erheben. Außer der Abgabe dieser schriftlichen Widerspruchserklärung gegenüber unserer Gesellschaft ist zur ordnungsmäßigen Erhebung des Wider⸗ pruchs erforderlich, daß der wider⸗ prechende Aktionär seine Aktien oder die über sie von einem Notar, einer Effektengirobank oder einer der oben enannten Umtauschstellen ausgestellten

zinterlegungsscheine bei der Gesellschaft B

interlegt und dort bis zum Ablauf der iderspruchsfrist beläßt. Ein etwa er⸗ . Widerspruch verliert seine irkung, falls der Aktionär die hinter⸗ legten Aktienurkunden vor Ablauf der Widerspruchsfrist zurückfordert. Der Widerspruch wird nur wirksam, wenn Inhaber von Aktien zu je RM S0, —, deren Stücke den zehnten Teil des Ge⸗ dieser Aktien erreichen, dem

mtausch widersprechen. ö Da trotz etwaiger wirksamer Wider⸗ spruchserhebung ein Um⸗ tausch 2. ist, werden die Urkunden

dersenigen Inhaber von Aktien, die ni VWiberspruch erhoben haben, als frei⸗ willig zum Umtausch eingereicht an⸗ gesehen und umgetauscht werden, sofern 3 von den Aktionären bei Ein reichung ihrer Aktien zum Umtausch ausdrücklich das Gegenteil bemerkt ist. Hohenberg a. S. Eger, 18. Juli 1929.

Vorzellanfabrik C. M. Hutschenrenther

Aftiengesellschaft.

Der Vorstand.

Iõß67 4

Nach erfolgter Zusammenlegung (laut G.. V v. 24. 1. 29) bleiben nur die mit dem Stempel „Gültig geblieben gemäß Beschluß der Generalversammlung vom 24. Januar 1929 versebenen Aftien Nr. 7001 8800 gültig. Alle anderen Attien werden hierdurch für kraftlos erklärt. Die aus der Zusammenlegung restie renden Spitzen werden für Rechnung der Be⸗ treffenden am Freitag, den 27. September 1929 16 Uhr, durch den Notar Dr. Mackensy,. Berlin C. 2, in dessen Büro, Brüderstr. 34 / 38, verfteigert.

Berlin, den 20. September 1929.

aner Altiengesellschaft.

er Vorstand.

53631] Bilanz ver 31. Dezember 1928.

Aktiva.

2209 32551

3 968 207 82 2491119

z 9a Sos os

2 000 9000 3 165 59271 12 362 849 31 1

Anlagen ; 1 ö Kasse. Bank, Postscheck Schul dner und Wechsel⸗ forderungen Nicht eingezahltes Aktien- I

.

Passi va. Aftienkavital . 40009000 ,, ? 340 000 m, ö 11657892 Gläubiger 7 906 26639

12 362 Sao 31 und Berlustrechnung.

Gewinn⸗

—ĩ Soll. Unkosten

w 3 811 437 Verlustvortrag aus 1927

46 689 3 858 127

Saben. , 2

3 692 534 165 592

3 8658 127

Köln, im Juni 1929. Citrodn⸗Automobil

A tktien⸗Gesellschaft, Köln⸗Poll.

h6334

Ginladung zur außerordentlichen

Generalversammlung der Triumph!

Krebskonserven⸗ und Feinkost⸗Fabrik

Aftiengesellschaft, Bremen, Düstern⸗

straße Nr. 105, auf Mittwoch, den

9. Oktober 1929, nachmittags 4 lihr,

im Büro der Rechtsanwälte Dre. Cramer

und Aerxleben in Bremen, Söõgestraße 62/64.

Tagesordnung: .

1. Beschlußfassung über die Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererböhung des Grundkapitals unter Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre.

2. Diverses. .

Teilnahmeberechtigt an der General⸗

versammlung sind nur diejenigen Aktionäre,

die ihre Aktien spätestens 3 Tage vor der

Versammlung bei der Gesellschaft, einem

Notar oder den Rechtsanwälten Dres.

Cramer und Aerxleben hinterlegt und

Eintrittskarten auf Grund der Hinter⸗

d,, . abgefordert haben.

Bremen, den 18. September 1929.

Der Vorstand. R. Heß.

1 W 563351 Bilanz per 31. Dezember 1928.

RM 2527 207 681 459 10 292 542 1786323 11742 85

Aktiva. * Grundstück Prostken . 1

Maschinen, Apparate und Fahrzeuge 49 560 Wechselbestand ö. 5 86719 1 i ö w n. . o,. enzeichen, Rezepte usm. ; gf und Verlustkonto 121 271841 nnn

Passi va. Aktienkapital Kreditoren Sparga⸗K . w Darlehn fl. 10 000 .

210 000 68 421 86

124349 97 180 00288 1693630 101 823 49 10406 82

711 941

Gewinn und Verlustrechnung ver 31. Dezember 1928. RM 190 460 13 666 137 775 14426 47 969 30021

434319

313 040 121278

434 319 Der Vorstand. Heß. Mitglieder unseres Aufsichtsrats sind zur Zeit: Herr Dr. jur. Aerxleben. Bremen, Frau A. von Läpke, Bremen, Herr Ernst Mülberger. Bremen. Triumph“ Frebskonserven⸗ und Feinkost⸗Fabrit Artiengesellschaft.

Allgemeine Unkosten .. Mieten w Gehälter und Löhne 1 Zinsen .

ropaganda

Warenüberschuß .... e ,,

54127

Die Aft hiermit zu

Gotha. 3

führu III. des von 1 zu bilan

des

RM Di zum Gege des Verg von

schaff

unter eben

VII. Die

Ver Gotha

Vereinigte Chemische Fabriken Eisenach A. ⸗G., Sitz Gotha.

versammlung S8. Oftober 104 Uhr, vor dem Thür. Amtsgericht,

L. Bericht des Vorstands. II. Beschlußtassung

Beschlußsassung über den Vorschlag

zulegen zwecks Beseitigung der Unter⸗ Beschlußfassung über den Vorschlag auf RM 50 000 zu erhöhen. Beschlußfassung über die Verwertung der Kapitalerhöhung. Das neugeschaffene

werden:

Beträge gleich RM 26973 und als welche eingebracht werden im Betrage Kapital von RM 4158, soll zur Be⸗

Konsortium

VI. Ersatzwahl des Aufsichtsrats.

erforderliche Aenderung des Gesell⸗ schafts vertrags.

VIII. Der Gesellschaftsvertra dahin geändert werden, da

Eisenach“ gestrichen wird.

Veche fa,

ionäre unserer Gesellschaft werden w aufterordentlichen General- auf Dienetag, den 1929, vormittags

immer 49, eingeladen. Tagesordnung: die

über Weiter⸗

ng der Gesellichaft.

das Aktien kaprtal 116840 im Verhältnis auf RM 5642 zusammen⸗

Vorstands, RM 20

2 3.

Vorstands, das Aktienkapital

Kapital von 44158 soll wie folgt verwertet

rektor Fritz Rades erhält Aktien Nennwert von RM 40 000 als nwert für die zur Durchführung Zwangs vergleichs aufgewendeten

ütung für Vermögensgegenstände,

RM 13027. Das restliche ung von Betriebskapital einem zur Verwertung nicht 120 o des Nennwertes über⸗ werden.

zu 3, 4 und 5 der Tagesordnung § 1 soll der Zusatz Fabriken

„den 9. September 1929. Der Vorstand.

einigte Chemische

55031]

Auf G unserer RM 100

geordnete

Geschãfts

2 6 üge

genomme a) für

Auf auch

ies oder

b) auf eine

neue

sind börs

jahre zusamme zahlung.

u RM

zember

erklärt. Betrag

wertung

zu RM nach M Der Erl

Schilling. Dr. Furbach.

Ve ß.

Nhoʒyeinische Bauernbank

Umtausch

führungsverordnung verordnung

unserer Anteilscheine zu RM 5, auf, ihre Stücke zum Umtausch in Aktien zu

31. Dezember 1929 unter Beifügung eines nach Nummern

und Anteilscheine während der üblichen

schaftskasse einzureichen. J . reichten Aktien sind die Gewinnanteil⸗ mit

r Umtausch wird in der Weise vor⸗

trag von RM 100 eine Aktie im Nennwert von RM 100, mit Gewinnanteilschein Nr. r . ausgegeben wird.

geben, Aktienrechten erforderlich ist;

winnanteilschein Nr. 6 nebst Er⸗

—᷑ durch Zu⸗ und Verkäu Tageskurs ausgeführt werden, ; sorgen die Umtauschstellen provi⸗ sionsfrei. .

Der Umtausch erfolgt möglichst Zug um Zug. Der Umtausch ist bei unseren Niederlassungen provisionsfrei.

Die zur

Gleichzeitig gelangen i gereichten Anteilscheine die noch nicht erhobenen Dividenden für die Geschäfts⸗ 1924 1926 6 2, 1927

Kapitalertragfteuner in bar zur Aus⸗ Diejenigen Aktien unseres Instituts 5, die nicht bis zum 31. De⸗

worden sind, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für kraftlos

und Anteilscheinen, die nicht in einem

Durchführung möglicht und die uns nicht zur Ver⸗

ur Verfügung gestellt werden. Die auf die für kraftlos erklärten Aktien und Anteilscheine entfallenden neuen Aktien

den Kosten

gezahlt bzw. für diese hinterlegt. Köln, den 20. September 1929. Rhe inis Bauernbank A.⸗G.

öln.

von Aktien und Anteil⸗ scheinen.

rund der 2. und J. Durch⸗

zur Goldbilanz⸗

fordern wir die ,

Aktien zu RM 50. sowie

bzw. RM 20 bis zum ein schließ lich n Verzeichnisses der Aktien stunden bei unserer Gesell⸗ Den ein⸗

laufenden Gewinn⸗ inen und Erneuerungsscheinen n.

n, daß Kleinaktien im Gesamtnenn⸗

6 nebst

besonderen Wunsch werden Aktien zu RM 20, aus⸗ 3— nur insoweit, als

ermeidung des gänzlichen

zur Verlustes

teilweisen von je 4. Anteilscheine zu RM 5. Aktie zu RM 20, mit Ge⸗

rungsschein ausgegeben wird. fe, die zum 9 *

usgabe gelangenden Aktien enmäßig lieferbar. . auf die ein⸗

5 3, 1925 5 , S6 de, 1928 * 6 3,

n also 28 8 abzüglich 10

50, und Anteilscheine zu 1929 einschliesslich eingereicht

Das gleiche gilt von Aktien

die er⸗

eingereicht werden, der des Umtausches

für Rechnung der Beteiligten

100, oder RM 20, werden aßgabe des Gesetzes verkauft. ös wird abzüglich der entstehen⸗ an die Berechtigten aus⸗

er Vorstand.

5077] Bilanz ver 31 Dezember 1928.

GM 5000

4 Kassakonto

: Vassiva.

Aktienkayital bobo -

Gewinn und Verlustrechnung ver 31. Tezember 1928.

Debet. stredit.

Berlin, den 23. Mai 1929. Textilwarenexvort- Aktiengesellschaft.

Ignaz Timar. Veränderungen des Aussichtsrats. Die bisherigen Mitglieder des Aufsichts⸗ rats sind sämtlich ausgeschieden. An ihrer

Stelle sind gewählt worden:

1. Bankier Gustav König,

2. Bankdirektor Hermann Zeidler,

3. Major a. D. Walter von Plessen zu Berlin.

Sal836].

Caesar Winkelmann & Co. Art. ⸗Ges. i. L., Dres den.

NReich s markbilanz

ver 31. Dezember 1928.

Soll. Haben.

10 4781 Aktienkapital. 6 000 Kontokorrentkonto. 3 62876 Hypotheken. 64140 Gewinn⸗ u. Verlust⸗ K

Grundstück ..

207

10 478 10 10 478 Berlustkonto.

Soll. Haben. 199 34 458 60

94 10

Gewinn⸗ und

Bilanzvortrag . Grundstücksertrag . Unkosten

Vortrag auf 1929.

460 207 94 o/ a] S656 j 1 / „ä 566350].

Bietri Attiengesellsch aft Altona⸗Elbe, Kreuzweg 6167.

Bilanz per 39. Juni 1929.

RM

Attiva. Grundstück und Gebäude

70d 00, Abschreibung 16 000, Inventar und Maschinen: Vortrag 1.7. 1928

295 000, Zugang. 8 246,35

Ds Ts dd Abschreibung 33 246, 35 Kasse Bank und Postscheck . .. Effekten. Debitoren und Anzahlungen Warenbestände ....

688 000

270 000 41184 33 519 1

167 1090 243 142

1405948

Passiva. Mrtientapitahili.-. Reserve fonds... Konsolidierte Schulden. Warenkreditoren Sonstige Kreditoren... Nicht eingelöste Dividend 1927128. Gewinnvortrag 1. Juli 1928 5 335, 7

1000000 15 000 194 518 82 289 17 808

8 2

88

Gewinn per

30. Juni 29 90 g07,75 96 243

1405 948

nung 929.

RM

172 554 31 698 44 102 49 246 96 243

393 845

Gewinn⸗ und Berlu vom 89. Juni

Verlust. andlungsunkosten . insen .

l Abschreibungen auf Werk 11

Gewinn. Gewinnvortrag 1. 7. 1928. Bruttogewinn

5 335 388 509 55

393 845 27

Der ausgewiesene Reingewinn wird wie folgt verteilt: RM Zuweisung zum Reservefonds 10 000, Rückstellung für Steuern 16000, 699 Dividende auf

RM 1000009), .... Satzungsgemäße Tantieme an

den Aufsichtsrat .... 3 024,35

Vortrag auf neue Rechnung. 7 219,12 96 243/47

Vorstehende Bilanz für das Geschäfts⸗ jahr 1928 29 nebst Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung wurde in der heutigen General⸗ versammlung genehmigt.

Die Dividende von 6 e abzüglich Kapital⸗ ertragsteuer ist sofort zahlbar bei: dem Barmer Bank⸗Verein Hinsberg, Fischer Co., Kommanditgesellschaft auf Aktien, Düsseldorf, nebst dessen sämtlichen Zweig⸗ stellen, der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, Berlin, nebst deren sämtlichen Zweigstellen, dem Herrn Siegfried Falk, Düsseldorf und Köln, der Gesellschaftskasse, Altona / ylbe, Kreuz⸗ weg 67.

Es kommt Gewinnanteilschein Nr. 2 für die Aktien mit den Nummern 1801 bis 4140, 21 469 bis 31 000 in Betracht.

Altona, den 17. September 1929.

Bietri Attiengeseilschaft. Der Borstand.

60 ooο,

6

Bebr. Poens Aktie ngesellschañt Maschinen fabrik, Dũüsseldors⸗Nath. L. Aufforderung zum Aftienumtausch. Die außerordentli Generalver⸗ . vom H. September 1929 at beschlossen, die Aktien der Gesell⸗ schaft in der Weise zusammenzulegen, daß an Stelle von vier Aktien über je RM 250 eine Aktie über RM 1900, Nennwert tritt. Auf Grund der 2. 5. Durchführungs⸗ verordnung zur Goldbilanzverordnung fordern wir hiermit die Inhaber der

Stammaktien unserer Gesellschaft über

nominal RM 260, auf, ihre Aktien nebst den dazugehörigen Gewinn⸗ anteilscheinbogen mit laufenden Ge⸗ winnanteilscheinen in Begleitung eines arithmetisch geordneten Nummernver⸗ ichnisses in doppelter Ausfertigung is zum 25. Dezember 1929 (ein⸗ schlieslich) zum Umtausch in Stamm- aktien über nominal R 1000, bei der Gesellschaftskasse in Düsseldorf⸗Rath oder bei den Bankhäusern A. Schaaffhausen'scher Bankverein Düsseldorf A.-G. in Düsseldorf, B. Simons & Co. in Düsseldorf so⸗ wie bei Delbrück von der Heydt & Co. in Köln während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen. Gegen Ablieferung von vier Stamm— aktien über je RM 259, wird eine neue Aktie über RM 1000, mit Ge⸗ winnanteilscheinen Nr. 1 ünd ff. aus—⸗ gereicht. An⸗ und Verkauf bzw. Ver⸗ wertung von Spitzenbeträgen werden von den genannten ö be⸗ sorgt. Der Umtausch der Aktien ist , wenn die Einreichung er Aktien an den Schaltern der oben⸗ genannten . erfolgt. In anderen Fällen wird die übliche Pro⸗ vision in Anrechnung gebracht. Diejenigen Stamniaktien unserer Ge— sellschaft über RM 250, die nicht bis zum 25. Dezember 1909 zum Uni— tausch * . ferner auch die⸗ jenigen Aktien, die die zur Durch— . des Umtausches erforderliche Zahl nicht erreichen und nicht zur Ver— wertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt werden, werden ür kraftlos erklärt. Die auf die für kraftlos erklärten Aktien entfallenden Stammaktien unserer Gesellschaft über RM 1000, werden nach Maßgabe des Gesetzes Der Erlüs wird ab— gli der entstehenden Kosten an die rechtigten ausgezahlt bzw. für diese hinterlegt. Düsseldors⸗RNath, 18. Septbr. 1929. Der Vorstand. Dr. S. Poensgen. F. Krischer.

56079] . Kuhnert & Kühne Aktiengesellschaft. Bilanz ver 30. Juni 1928.

Attiva. Maschinen⸗ u. Inventarkonto Grundstückskonto Kassa⸗ und Bankkonto .. Holz⸗ und Materialkonto . Debitorenkonto

36 700 - 73 9006 121162 324736 95 53 0319 1288 641 4

Passi va. * Bankkonto.... S8 790 59 Kreditorenkonto 165 381 79 vpothekenkonto .. 30 700 fzeptekonto 122 81256 Aftienkapital So 900 = Gewinn⸗ und Verlustkonto 906 94

.

Gewinn⸗ und Verlustkonto.

Debet. Konto Dubio Tohnkonto Unkostenkonto . Gehälterkonto. Provisionskonto Dispositionskonto Steuerkonto Büroutensilienkonto Autounkostenkonto Frachten⸗ u. Fuhrlohnkonto Man nnn, Hypothekenzinsenkonto Abschreibungen auf: Maschinenkonto Geräte u. Werkzeugkonto , Aufwertungsausgleichs konto

516 24 246 374 4 74 21910 73 292 22 778570 13 884 10 17 65067

16 420 90 Gewinnvortrag

1926/27 10 556, 50 Reservesonds C00 Tr 17 64956 9064

517327 *

—w— Verlust

dos 7713) 10 866 57 32785) Berlin, den 30. Juni 1925. Kuhnert K Kühne A.⸗G. Der Vorstand. Grich Kuhnert. Fri Marcus Die Uebereinstimmung vorstebender Bilanz sowie Gewinn⸗ und Venlun, rechnung mit den ordnungsmäßig eben, Geschäftebüchern der Gesellschaft

stätigt die ; Panl Kowalski Treuhand⸗Gejellschaft m. b. H. Paul Kowalski,

Kredit. Tischlereikonto Gewinnvortrag 1926/27

Pauly. Schwedler. Leysieffer.

KRose. Alberti.

kaufm. Sachverstãndiger.

Erste Zentralhandelsregisterbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich

Nr. 221.

Berlin, Sonnabend, den 21. September

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Inhalt sũübersicht.

. zũterrechts register.

Vereinsregister, Genossenschaftsregister. Musterregister, Urbeberrechtseintragsrolle. Konkurse und Vergleichssachen Verschiedenes.

L. 2. 3. 23 5. 6. 6 8.

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

Sz. Zur Frage der Zugehörigkeit von Wertpapieren zum Betriebsvermögen. Der Beschwerdeführer betreibt die Kleiderfabrikation. Strittig ist, ob die Wertpapiere zum Geschäfts⸗ oder Privatvermögen gehören. Die Vorbehörden haben sie zum Betriebsvermögen gerechnet und deshalb dem gewerblichen Gewinn einen Betrag als Mehrwert der Effekten am Schlusse gegenüber dem Stande zu Beginn des Steuerabschnitts zu⸗ geschlagen. Die Rechtsbeschwerde wendet sich zu Unrecht gegen diese Heranziehung. Das Finanzgericht stützt seine Entscheidung auf die im Urteil VL A 7865/7 vom 14 Dezember 1927 (Steuer und Wirtschaft 1928— ẽNr. 44 Reichssteuerblatt 1923 S. 60 Ar. 130) festgelegten Grundsätze. Im vorliegenden Falle sei der Effektenbesitz schon seit Jahren in die Bilanzen eingestellt, ohne daß erkenntlich gemacht wäre, daß es sich um Privatvermögen handle. Erstmalig in den für die Einkommensteuer 19265 vor—⸗ gelegten berichtigten Bilanzen habe der Pflichtige die Wertpapiere nicht ausgewiesen mit dem offenbaren Zweck, die Effektengewinne der Besteuerung zu entziehen. Nach der Buchprüfung fei auch noch für 1926 der Effektenverkehr aus dem Bankkonto ersichtlich, das mit seinem Saldo in der Bilanz erscheine; ebenso seien Zinsen und Dividenden dem Bankkonto gutgebracht, so daß also auch der Ertrag der Wertpapiere dem e ef merle. zugeflossen sei. Die Rechtsbeschwerde glaubt dagegen, es müsse auf die Rolle, die der Effektenbesitz spiele, abgestellt werden. Kaufe ein Kauf⸗ mann aus gerade disponiblen Geschäftsmitteln Effekten, um das Zeld nicht nutzlos liegen zu lassen, und verkaufe er sie nach kurzer Zeit wieder bei Geldbedarf, so blieben die Effekten in den Kreislauf des Geschäfts gespannt. Entnehme er aber Geld und kaufe er damit Effekten, ohne diese für Geschäftszwecke zu benutzen, z. B. als Beleihungsunterlage, so handle es sich um Privat vermögen, dies um so mehr, wenn wie beim Beschwerdeführer

der Effektenbankverkehr von dem Geschäftsbankverkehr noch sorgfältig getrennt sei. Für den Geschäftsverkehr habe, wie auch die Geschäftsbriefbogen bewiesen, nur das Konto bei der Bank Y. gedient, während das Konto bei der Bank X. ausschließlich den Privatverkehr ausgewiesen habe. In den Bilanzen habe der Beschwerdeführer in Beachtung der Rechtsprechung des Reichs⸗ gerichts bis 1926 auch sein gesamtes Vermögen, nicht nur sein Betriebsvermögen, nachgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Es kann dem Be⸗ schwerdeführer nicht darin gefolgt werden, daß es darauf an⸗ lomme, ob die erworbenen Wertpapiere zu besonderen Geschäfts⸗ zwecken positiv benutzt werden. Eine derartige Nutzung ist, wie der Senat gerade auch in dem von der Vorbehörde angeführten Urteil bereits ausgeführt hat, nicht entscheidend für die Zu⸗ rechnung. Gegenstände des Privatvermögens werden nicht eiwa schon allein dadurch zu Teilen des Betriebsvermögens, daß sie zur Erlangung von Geschäftskrediten benutzt werden. Anderer— seits folgt daraus, daß nicht etwa nicht derart genutzte Papiere Privatvermögen werden Es kann auch nicht darauf ankommen, wie lange Zeit der Kaufmann die Papiere behält. Es ist nicht einzusehen, warum mit Geschäftsmitteln erworbene Effekten, die er län gere Zeit, unter Umständen Jahre oder jahrzehntelang, nicht benötigt, nicht als Geschäftsvermögen mehr behandelt werden sollen. Es kommt vielmehr insoweit, als nicht etwa schon aus der Natur des Gegenstandes oder der Sachlage die Zu⸗ gehörigkeit zum Betriebsvermögen zu folgern sst oder eine Zu⸗ gehörigkeit ausgeschlossen erscheint vgl. Becker, Steuer und Virtschaft 1929 Spalte 449 ff., auch Entscheidung in Steuer und Wirtschaft 1929 Nr. 501 auf den Willen des Kaufmanns an. So gerade im allgemeinen bei Wertpapieren. Dieser Wille muß, schon mit Rücksicht auf die handelsrechtliche Vermutung, daß die von einem Kaufmann vorgenommenen Geschäfte zu seinem Handelsgewerbe gehören, klar zum Ausdruck bringen, daß Wert⸗ papiere nicht zum Geschäftsvermögen gehören; andernfalls ist es nicht unrichtig. sie zum Geschäftsvermögen zu rechnen vgl. auch Steuer und Wirtschaft 1929 Nr. 505 —. Diese Zurechnung ist insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn die buchmaäßige Behandlung die Vermutung bekräftigt und den Schluß zuläßt, daß es sich um mit Geschäftsmitteln erworbene, größtenteils erst im umstrittenen Wirtschaftsjahr angeschaffte Wertpapiere, deren Früchte dem Betrieb anfallen, handelt. Das ist hier offenkundig der Fall. Es ist nicht erkennbar, daß der Beschwerdeführer etwa Gelder entnommen hätte, um danach Wertpapiere privat zu er⸗ werben, die dann klar getrennt von den Geschäftswerten gehalten wurden. Sind diese Papiere aber mit Geschäftsmitteln erworben, so hätte es einer besonderen Buchung bedurft, wenn sie späterhin als Privateffekten hätten behandelt werden sollen. Daß der Efsektenverkehr mit Hilfe einer nicht auf dem Geschäftsbriefbogen angegebenen Bank erfolgt, ist kein Beweis für eine Aussonderung. In diesem Falle wären die Wertpapiere auch als Entnahme zum Kurse des Entnahmetages als geschäftsgewinnmäßig realisiert zu betrachten gewesen. Solcherlei Buchungen liegen nicht vor. Im Gegenteil sind die Wirkungen des Effektenverkehrs ejnschließlich der Zinsen und Dividenden, des Gewinns aus den An! und Ver⸗ läufen und aus den Verkäufen der Bezugsrechte im Bankkonto festgehalten. Daß dieses Bankkonto selbst zum Betriebsvermögen zu rechnen ist, ergibt sich klar aus der Endbilanz Auch nach der nachträglichen Herausnahme der Effekten aus den Bilanzen hat der Beschwerdeführer im übrigen die Bankschuld bei der Vank . trotzdem dieses Bankkonto angeblich nur Privatzwecken dienen soll, dennoch weiter als Geschäftspassivum Anfang 1926 behandelt. Jemgegenüber kann die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich auf Grund der Rechtsprechung des Reichsgerichts für ver⸗ pflichtet gehalten, auch sein gesamtes Privatvermögen einzusetzen, keine Bedeutung haben.

handelt, womit der Beschwerdeführer nach SS 267, 275 der Reichs⸗ abgabenordnung nicht mehr gehört werden kann, folgt daraus

noch durchaus nicht, daß alles, was nicht unmittelbar im Augen⸗ blick dem Geschäfte dienstbar gemacht ist, de shall Privat⸗ vermögen ist. Die Entscheidung der Vorbehörde läßt sonach einen

24 ; wendungen werden Denn abgesehen davon, daß es sich um ] ie,, 2 ; ; ein neues tatsächliches Vorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz läwerdefnhrers, sei es durch die alten ng eherne,

Rechtsirrtum nicht erkennen. 28 se8)

S4. Aufwendungen Wer bungskosten. Der

Urteil vom 30. Juli 1929 VI A

für Arzt⸗ und Kurkosten als Beschwerdeführer ist selbstãndiger

Chemiker. Er hat bei der Veranlagung für das Jahr 1925 be=

antragt, ihm 90090 RM bzw. 25 3 seines aus selbständiger Tätig⸗ keit erzielten Einkommens als Werbungskosten zum Abzug zuzu⸗ lassen. Die Vorbehörden haben lediglich einen Werbungskosten⸗ abzug von 4009 RM anerkannt, den mit 50)0 RM bezifferten Aufwand des Beschwerdeführers für Arzt⸗ und Kurkosten jedoch nicht zum Abzug zugelassen. Bei den als Werbungskosten geltend gemachten Arzt- und Kurkosten handelt es sich um Aufwendungen, die zur Beseitigung bzw. Vorbeugung von Vergiftungserschei⸗ nungen, die sich der Beschwerdeführer durch Beschäftigung mit chemischen Giftstoffen zugezogen hatte, erwachsen waren. Das Finanzgericht hat zwar nicht in Zweifel gezogen, daß bei dem Beschwerdeführer infolge seiner diesen Stoffen Vergiftungserscheinungen aufgetreten seien, es hat jedoch den Abzug der begehrten Werbungskosten einmal deshalb nicht zugelassen, weil nach den bisherigen Entsch. des RFSHofs Arztkosten und andere im Interesse der Gesundheit gemachte Auf⸗ wendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden könnten, und zwar selbst dann nicht, wenn die Störung oder Schwächung der Gesundheit auf eine Tätigkeit, die zur Er= zielung von Einkünften vorgenommen sei, zurückzuführen sei.

beruflichen Beschäftigung mit 2 ? ; . . 4 * flich sch tigung Eigentumsübergang eines inländischen Grundstücks anknüpft und

Weiter führt das Finanzgericht noch aus, daß das vom Beschwerde⸗ führer vorgelegte ärztliche Zeugnis nicht erkennen lasse, daß zur Beseitigung der Vergiftungserscheinungen mehrmalige Kuren erforderlich gewesen seien.

Die Rechtsbeschwerde, in der der Beschwerdeführer mit Rück⸗ sicht auf die besonderen Verhältnisse seines Falles grundsätzlich die zur Beseitigung der Vergiftungserscheinungen erforderlichen Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt wissen will und im übrigen dem Finanzgericht insoweit, als es besondere Auf⸗ wendungen nicht als festgestellt ansah, mangelnde Sachaufklärung vorwirft, ist begründet. Es trifft zu, daß der Reichsfinanzhof in seiner bisherigen Rechtsprechung Aufwendungen eines Steuer⸗ pflichtigen zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Gesundheit in keinem Falle zum Abzug als Werbungskosten zugelassen hat. In einer Entscheidung ift jedoch mit der Möglichkeit, daß in besonderen Fällen derartige Aufwendungen ausnahmsweise doch als Werbungskosten anerkannt werden könnten, gerechnet. In einer Entscheidung ist ausgeführt, daß der Grundsatz, alle zur Er⸗ haltung und Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Aufwendungen aus den Werbungskosten auszuscheiden, letzten Endes wohl auf der die Bedürfnisse der Praxis in den Vorder⸗ grund stellenden Erwägung beruhe, daß sich eine Grenze zwischen Ausgaben, die der Gesundheit im allgemeinen dienen, und solchen, die nur die Leistungsfähigkeit im Beruf erhalten sollen, in der Regel kaum ziehen lasse. Auch aus diesen Ausführungen läßt sich nicht entnehmen, daß der Reichsfinanzhof die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Arzt- und Kurkosten auch in besonders gelagerten Fällen ausnahmslos versagen wollte. Man wird zwar Prundsätzlich daran festhalten müssen, daß Aufwendungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit, auch wenn sie im Interesse der von einem Pflichtigen ausgeübten Tätigkeit erforderlich sind, sich im allgemeinen lediglich als Ausgaben zur Erhaltung der Arbeitskraft darstellen, die ebensowenig wie die Aufwendungen für Kleidung und Unterhalt zu den Werbungs⸗ kosten gehören. Daher werden auch regelmäßig Arzt⸗ und Kur⸗ kosten, die mit allgemeinen, infolge der Tätigkeit eines Pflichtigen eingetretenen Abspannungserscheinungen verbunden sind oder ihren Grund in einer im Zusammenhang mit der Tätigkeit ein—⸗ getretenen allgemeinen Erholungsbedürftigkeit haben, nicht abzugs⸗ fähig sein. Eine Ausnahme muß aber in Fällen gemacht werden, in denen in engstem, unmittelbarem Zusammenhang mit einer dom Pflichtigen ausgeübten, einkommenschaffenden Tätigkeit Störungen der Gesundheit eingetreten oder Mu. befürchten sind, die ihrer Art nach gerade für die betreffende Tätigkeit typisch sind. So würde man als Werbungskosten wohl die Aufwendungen infolge gewerblicher Berufskrankheiten, wie sie z. B. in der Ver⸗ ordnung über die Ausdehnung der i aer hecku! auf gewerb⸗ liche Berufsktrankheiten vom 15. Mai 1935, Reichsgesetzblatt ] SY, aufgeführt sind, ansehen können. Auch Aufwendungen als Folge von Unfällen, die sich aus den besonderen, der betre senden Tätigkeit eines Steuerpflichtigen typischen Gefahren ergeben, dürften hierher gehören. Um eine ih typische, mit der Be⸗ rufstätigkeit des Beschwerdeführers in unmittelbarstem und engstem Zusammenhang , Gesundheitsschädigung handelt es sich im vorliegenden Falle. Die vom Beschwerdeführer zur Be⸗ hebung der Vergiftungserscheinungen bzw. zur Vorbeugun weiterer Gesundheitsstörungen gemachten Aufwendungen 9. daher als Werbungskosten anzuerkennen. Die Vorenischeidung mußte daher wegen Rechtsirrtums aufgehoben und die nicht spruch⸗ reife Sache an die Vorbehörde zurückverwiesen werden. Mit a hat der . der Vorentscheidung auch vorgeworfen, ö habe insoiweit den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, als ie sich für die Ablehnung der Anerkennung der Werl ind kosten u. a. darauf berief, das ärztliche Heu dels nicht habe erkennen lassen, daß zur Beseitigung der Vergiftungserscheinungen mehrmalige Kuren 53 gewesen seien. Abgesehen davon, daß der Beschwerdefü rer bereits in seinem pern , ,, darauf . hat, daß er noch weitere Bes einigungen bei⸗ bringen könne, ag es auf der Hand, daß dem Beschwerdeführer durch die vom Finanzgericht anerkannten Gesundheitsstörungen Aufwendungen . waren. Ueber die Höhe dieser Auf⸗ nunmehr, es durch Befragen des Be—⸗ rmittlungen, Urteil vom 30. Inli 1929

weitere Erhebungen anzustellen sein. VI A S839 / 29.)

. 85. Grunderwerbsteuerpflicht der Uebertragung sämtlicher Aktien einer ein inläudisches Grundstück be⸗ sitzenden Grundstücks⸗A.-G. zwischen Ausländern im Aus⸗

entstanden ist.

lande. Sämtliche Aktien einer Grundstücs⸗A-⸗G. die Eigen⸗ tümerin eines inländischen Grundstücks ist, gehörten einer höolländischen Gesellschaft und wurden von dieser durch einen im Ausland geschlossenen Vertrag der Beschwerdeführerin, einer Aus⸗ länderin, übereignet. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin gemäß 5 3 des Grunderwerbsteuergesetzes zu 3 v5. Grunderwerb steuer herangezogen, indem sie auf Grund eines Gutachtens des Zentralvermessungsamts und der für Vergleichsgrundstücke erzielten Kaufpreise den gemeinen Wert für den 22 März 1926 auf 50 vH. des Vorkriegswerts berechnete.

Die Rechtsbeschwerde, in der bestritten wird, daß das deutsche Grunderwerbsteuergesetz auf einen im Ausland zwischen Aus⸗ ländern getätigten Aktienverkauf Anwendung könne, konnte keinen Erfolg haben. Es ist zwar grundsätzlich richtig, daß Verträge im Ausland zwischen Ausländern nicht der inländischen Besteuerung unterliegen. Anders aber liegt die Sache, wenn der Gesetzgeber die Steuer grundsätzlich an den

zur Vermeidung von Umgehungen bestimmie Tatbestände be⸗ zeichnet, die wie eine Eigentumsübertragung inländischer Grund⸗ stücke bewertet werden sollen. Solche Tathestände müssen dann steuerlich ebenso behandelt werden wie die Eigentumsübertragung der Grundstücke selbst. Das ergibt sich aus dem Zwecke und der Bedeutung der Vorschriften. Hiernach ist es für den 8 3 rechts— unerheblich, wo und zwischen wem die Verträge geschlossen sind. Lediglich auf die Lage des Grundstücks im Inland kommt es an, mit Beziehung auf welches die Steuerschuldigkeit eingeführt und Dementsprechend hat der Reichsfinanzhof schon in einem Urteil vom 7. Oktober 1927 11 A 455127 die Steuer⸗

pflicht einer ein inländisches Grundstück betreffenden Ermächti⸗

gung, bei der die Ermächtigungsurkunde von einem Ausländer auf einen Ausländer und im Ausland ausgestellt worden war, nach 5 5 Abs. 4 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes bejaht. Die Vorinstanz hat daher mit Recht gemäß § 3 des Grunderwerb⸗ steuergesetzes die im Ausland erfolgte Uebertragung sämtlicher Aktien der Grundstücksgesellschaft steuerlich als Uebergang des Eigentums an den inländischen Grundstücken Die Steuerfor

(Urteil vom k Tragweite der Verordnung über die als Werbungskosten abzuziehenden Panschsätze für Aerzte, Rechtsanwälte und Notare. Die Beschwerdeführer üben ihre Anwalts⸗ und Notarstätigkeit gemeinsam in Altona aus. Bei der einheitlichen Festsetzung ihres Gewinns verlangen sie die An⸗ wendung der höheren Pauschsätze für Werbungskosten, die in der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 28. Januar 1928 Reichsministerialblatt S. 56) für Rechtsanwälte und Notare in Städten über 400 900 Einwohner vorgesehen sind. Die Vor— behörden haben als Abzug nur den Satz für Gemeinden unter 400 009 Einwohnern zugelassen. Die Beschwerdeführer machen geltend. doß Altona mit der Großstadt Hamburg einen zusammen⸗ hängenden Stadttomplex bilde, der sich wirtschaftlich und steuerlich nicht trennen lasse, ohne daß der Grundsatz der steuerlichen Ge⸗ rechtigkeit verletzt werde. Sie weisen weiter an darauf hin, daß auch den Anwälten in dem gleichfalls zu Groß⸗SHamburg gehörigen gemeindepolitisch selbständigen Orte Wandsbek die für Hamburg geltenden Pauschsätze zugebilligt wurden.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. In der Verordnung vom 28. Januar 1928 ist für die Bemessung der für Aerzte, Tier⸗ ärzte, Zahnärzte, Rechtsonwälte und Notare abzuziehenden Pausch⸗ sätze für Werbungskosten unterschieden zwischen Gemeinden bis zu 400 C00 Einwohnern und Städten über 409 0090 Einwohner. Der Höchstabzugssatz bei Rechtsanwälten 3315 vH. der Einnahmen ist in den ersteren Fällen 66 die ersten 40 000, in den letzteren für die ersten 60 000 R der Einnahmen zugelassen. Diese Regelung beruht anscheinend auf der Erwägung, daß bei einer Einwohnerzahl von 400 000 und darüber das Leben teurer ist und deshalb die beruflichen Ausgaben, wie insbesondere iete, Löhne usw., größer sind. Legt man das entscheidende Gewicht lediglich auf die Einwohnerzahl, so läßt sich vielleicht die Ansicht vertreten, daß es nicht . darauf ankommt, ob die für die Abgrenzung ma fe ende Einwohnerzahl von 4060 000 in einer einzigen kommunalßolitisch selbständigen Stadt zusammen⸗ fefaß⸗ ist oder ob sich diese ine, , erst unter a . ng eines räumlich und wirtschaftlich zusammenhängenden

ohngebiets ergibt, das kommunalpolitisch in selbständige Fir 6 Gegen 22 von den Pflichtigen angestrebte Auslegung prechen aber folgende gewichtige Gründe: Diese Auslegung würde dazu führen, die günstigeren er . auch dann anzuwenden, wenn es sich um räumlich und wirtschaftlich zusammenhängende Städte als er, mg, handelt, die erst zusammen 400 600 Ein⸗ wohner und mehr haben. Man denke dabei vor allem an das Industriegebiet. Die Betonung des räumlichen und wirtschaft⸗ lichen Zusammenhangs als des maßgebenden Gesichtspunkts müßte andererseits die Folge haben, die Anwendung des n. Pausch⸗ satzes z. B. für kommunalpolitisch eingemeindete Vororte dann zu versagen, wenn dieser räumliche und wirtschaftliche Zusammenhang nicht oder noch nicht genügend besteht. Das würde schwierige Untersuchungen im . e nötig machen. Demgegenüber ist die Abgrenzung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der kom. munalpolitisch genf dr en Stadt jedenfalls ein acher und eg auch klarer. Im zu entscheidenden Falle wird sich überdies wohl auch sagen lassen, daß die beruflichen Ausgaben der in Altona tätigen Anwälte, vor allem an Miete, doch wohl geringer sind, wie wenn ö. ihre Geschäftsräume in der Hauptgeschã en, Hamburgs halten müßten. Aehnlich kann und wird es vieifa aber auch in anderen möglichen Anwendungsfällen liegen. (Urte vom 8. August 1929 VI R 53429)