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Dentscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.
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Nr. 226. Neichsbantgirotonto. Berlin, Freitag, den 27. September, abends. Poftschecttonto: Berlin ai68624. 1929
Inhalt des amtlichen Teiles:
Deutsches Reich.
Exequaturerteilung und Aufhebung eines Exequaturs.
Bekanntmachung über die Regelung des Brennrechts, der Uebernahme⸗ und Verkaufpreise für Branntwein und des Monopolausgleichs für das Betriebsjahr 1929/30.
Bekanntmachung der Filmprüfstelle Berlin, betreffend Zu⸗
lassungs karten.
Bekanntmachung, betreffend den kommunalabgabepflichtigen Neinertrag der Neustadt⸗-Gogoliner Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Dem bolivianischen Wahlkonsul in München, Fritz Boden, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
Das dem Genannten als Konsul von Bolivien in Breslau erteilte Exequatur ist aufgehoben worden.
Bekanntmachung über die Regelung des Brennrechts, der Uebernahme⸗— und Verkaufpreise für Branntwein und des Monopol⸗ ausgleichs für das Betriebsjahr 1929/30.
J. Das Jahresbrennrecht für das Betriebsjahr 1929/30 beträgt 85 Hundertteile des regelmäßigen Brennrechts. II. Für den vom 1. Oktober 1929 ab hergestellten Brannt⸗ wein beträgt 1. der Grundpreis 2. der Zuschlag zum Grundpreis ö a) für den von Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern oder Ver⸗ schlußbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl W. her⸗ gestellten Branntwein aus für das erste im Betriebsjahr hinaus her⸗ hergestellte gestellten Brannt⸗ hl W. wein w 100, — RM 75, — RM Kernobsttrestern . 48, RM 38, — RM Weintrestern 100, — RM 77,50 RM Weinhefe. ... 100 — RM 77,50 RM 1 26 — RM 26, — RM b) für den in Abfindungsbrennereien hergestellten Kornbranntwein (S 101 des Gesetzes über das Branntweinmonopol) 26, — RM, 3. der Abzug vom Grundpreis für Branntwein a) aus Heselüftungsbrennereien . b) aus Melassebrennereien .. sür das Hektoli Für Branntwein, der aus verschiedenen Rohstoffen hergestellt ist oder der aus einem Gemisch von Branntwein aus verschiedenen Roh⸗ stoffen besteht, wird in der Regel nur der Uebernahmepreis gewährt, der dem niedrigst bemessenen Stoff entspricht.
III. Für den vom 1. Oktober 1929 ab hergestellten ab⸗ lieferungspflichtigen Branntwein beträgt 1. bei anderem als Melasse⸗ oder Hefelüftungs branntwein der Zuschlag zum Grundpreis für Branntwein in einer Durchschnittsstärke von wenigstens 93 Gew.⸗Hdt. .. = 2 — RM für Branntwein in einer Durchschnittsstärke von wenigstens 94 Gew. ⸗Hdt. . 3, — RM
65, — RM;
für den darüber
5. RM
der Abzug vom Grundpreis für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl W. bei einer Durchschnittsstärke ꝛ von unter 35 bis einschl. 30 Gew.⸗Hdt. .. . .. 3,.— RM von unter 30 bis einschl. 25 n d von unter 25 bis einschl. 20 Gew.⸗Hdt . . 10— RM von unter 20 Gew. ⸗Hdt. 890 Mm
für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahretzerzeugung von über 4 hl bis einschl. 50 hl W. bei einer Durchschnittsstärke von unter 86 bis einschl. 30 Gew.⸗Hdt 3, — von unter 30 bis einschl. 25 Gew.⸗Hdt von unter 25 bis einschl. 20 Gew. ⸗Hdt. von unter 20 Gew. ⸗Hdt
für Brangtwein aus Brennereien mit einer Jahreserjeugung über 50 hl W. in einer Durchschnittsstärke von unter 80 bis einschl. 50 Gew⸗Hdt. . . ... 3.— RM bon unter 50 bis einschl. 40 Gew. Hdt. ..... 6. RM von unter 40 bis einschl. 30 Gew.⸗Hdt. .... . 10 — RM von unter 30 Gew.⸗Hdt. 3 20 — RM
für das Hektoliter Weingeist.
Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Monopolverwaltung ab— gelieferten Branntweinmenge;
2. bei Melasse⸗ und Heselüftungsbranntwein neben den Abzügen II3 und III der Abzug vom Grundpreis 060 RM für das Hektoliter Weingeist. .
Sofern der Brennereibesitzer durch Uebersendung von bei der Branntweinabnahme amtlich entnommenen Proben, deren Mindest⸗ menge 200 cem betragen muß, der Reichs:monopolverwaltung den
Nachweis führt, daß der abgenommene Melasse⸗ oder Hefelüftunge⸗ branntwein nicht mehr als G,1 Gew. ⸗Hdt. Aldehyd und Fuselöl nur in Spuren enthält, ist die Reichsmonopolverwaltung ermächtigt, den Abzug von 0,60 RM für das Hektoliter Weingeist zu erstatten und den Zuschlag nach III 11 zu gewähren. Die 8 ob die an den Branntwein zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, steht lediglich der Reichsmonopolverwaltung zu. Die Untersuchung der
roben findet nur beim Reichsmonopolamt statt, die Kosten hat der Brennereibesitzer zu tragen.
3. für Branntwein, der in der Brennerei zum Zwecke der Er⸗ zielung eines besonders hochgrädigen oder besonders aldehyd⸗ und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeschieden, angesammelt und abgeliefert wird (meist Vor und Nachlauf), unbeschadet der Abzüge zu U3 und III I der besondere Abzug vom Grundpreis 4 RM für das Hektoliter Weingeist. .
Auf den Zuschlag nach IIII1 hat dieser Branntwein keinen Anspruch.
IVI. Für den vom 1. Oktober 1929 ab außerhalb des Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein beträgt der Abzug vom Grundpreis
a) für Branntwein aus Obstbrennereien. . . . 10 Hundertteile,
b) fär Branntwein aus anderen Brennereien .. 50 ö des Grundpreises von 65 RM.
V. Für den vom 1. Oktober 1929 ab hergestellten Brannt⸗ wein beträgt der Abzug vom K nach §5 79 des i über das
Branntweinmonopol — 18,40 RM für das Hektoliter Weingeist.
VI. Vom 1. Oktober 1929 ab beträgt
1. der regelmäßige Verkauspreis. ..... ... . 600, — RM
2. der allgemeine ermäßigte Verkaufprei
a) für Motorbranntwein ...... RM
b) für anderen Branntwein. .... RM
3. der Cssigbranntweinpreis.. .. RM
4. der besondere ermäßigte Verkanfpreis . RM für das Hektolller Weingeist.
VII. Vom 1. Oktober 1929 ab beträgt
1. der regelmäßige Monopolausglelch . a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen ist (6 162 des Gesetzes) 1 1 1 bob. = RM für das Hektoliter Weingeist; b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist (5 1533 Abs. 2 des Gesetzes) 1. bei Likören und anderen weingeisthaltigen Erzeug⸗ nissen .. . 321.— RM 2. bei Arrak, Rum und Kognak . ..... . 428, — RM 3. bei anderem Branntwein . 5635 — RM für einen Doppelzentner;
2. allgemeiner ermäßigter Monopolausgleich kommt nicht zur Erhebung.
3. der besondere ermäßigte Monopolausgleich (5 152 in Ver⸗ bindung mit 5 92 Abs. 2 des Gesetzes)
a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen ist 265, — RM
für das Hektoliter Weingeist;
b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist
(S 1653 Abs. 2 des Gesetzes) für einen Doppelzentner. Berlin, den 25. Septe mber 1920. Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Nebelung.
lö9,— RM
Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten.
1. Die Zulassungskarten Prüfnummer 22 364 vom 3. Mai 1929 Madame X, die Frau für diskrete Beratung“ sind ab 3. September 1929 ungültig, wenn sie nicht den neuen Haupttitel Madame Lu, die Frau für diskrete Beratung“ und das Ausfertigungsdatum „‚Aut— gefertigt am 19. August 1929“ tragen.
2. Die Zulassungskarten Pruüͤfnummer 23 110 vom 8. August 1929 „Vorspannfilm: Madame , die Frau für diskrete Beratung“ sind ab 3. September 1929 ungültig, wenn sie nicht den neuen Haupt⸗ titel Vorspannfilm. Madame Lu, die Frau für diskrete Beratung“ 6 das Ausfertigungs datum „Ausgefertigt am 19. August 1925“
ragen.
3. Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 033 vom 29. Juli 1929 Narkosen sind ab 4. September 1929 ungültig, wenn sie nicht das Ausfertigungsdatum „‚Ausgefertigt am 20. August 1929“ tragen.
4. Die Zulassungskarten Prüfnummer 21 819 vom 27. Februar 1929 „Polizeistreife“ sind ab 7. September 1929 ungültig, wenn sie nicht den neuen Haupttitel „Polizei? und das Ausfertigungsdatum Ausgefertigt am 23. August 1929“ tragen.
5. Die Zulassungskarten Prüfnummer 21 262 vom 22. Dezember 1928 „Was ist los mit Nanette?“ sind ab 8. September 19239 un⸗ gültig, wenn sie nicht den neuen Haupttitel „Was ist los mit Nanette? Nachtreporter“ tragen.
6. Die Zulassungskarten Prüfnummer 2 049 vom 2. August 1929 Der Raufbold von Arizona“ sind ab 10. September 1929 ungültig. Nur die durch erneute Zulassung des Bildstreifens vom 26. August 1929 unter Prüfnummer 23 274 mit gleichem Haupttitel erteilten Zulassungskarten sind gültig. ; .
J. Die Zulassungskarten Prüfnummer 22 923 vom 15. Juli 1929 „Pelztiere“ sind ab 10. September 1929 ungültig. Nur die durch, erneute Zulassung des Bildstreifens vom 26. August 1929 unter Prüf⸗ nummer 23 277 mit gleichem Haupttitel erteilten Zulassungskarten sind gültig.
8. Die Zulassungskarten Prüsnummer 6939 vom 24. Januar 1923 „Das Todesseil der Blandintruppen sind ab 12. September 1929
ungültig. Nur die durch erneute Zulassung des Bildstreifens vom 28. August 1929 unter Prüfnummer 23 297 mit gleichem Haupttitel erteilten Zulassungskarten sind gültig.
9. Die Zulassungskarten Prüfnummer 22 548 vom 3. Juni 1929 „Im Kampfe mit dem Verbrechertum“ sind ab 19. September 1929 ungültig. Nur die durch erneute Zulassung des Bildstreifens vom 4. September 1929 unter Prüfnummer 23 343 mit gleichem Haupt⸗ titel erteilten Zulassungskarten sind gültig.
10. Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 133 vom 12. August 1929 Schicksalswürfel' sind ab 14. September 1929 ungültig. Nur die durch erneute Zulassung des Bildstreifens vom 30. August 1929 unter Prüfnummer 23 229 mit gleichem Haupttitel erteilten Zu— lassungskarten sind gültig.
II. Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 07? vom 5. August 1929 Frühlingsrauschenꝰ sind ab 18. September 1929 ungültig, wenn sie nicht berichtigt sind.
12. Die Zulassungskarten Prüfnummer 22 757 vom 20. Juni 1929 „Gertrud Ederle, die Kanalschwimmerin“ sind ab 19. Sep⸗ tember 1929 ungültig, wenn sie nicht berichtigt sind.
13. Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 105 vom 8. August 1929 „Das Land ohne Frauen“ sind ab 19. September 1929 un⸗ gültig, wenn sie nicht das Ausfertigungsdatum „Ausgefertigt am 4. September 1929“ tragen.
14. Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 264 vom 25. September 1929 Achtung! Achtung!“ sind ab 25. September 1929 ungültig, wenn sie nicht berichtigt sind.
15. Die Zulassungstarten Prüfnummer 23 314 vom 29. August 1929 „Alibi“ sind ab 27. September 1929 ungültig, wenn sie nicht das Ausfertigungsdatum „Ausgefertigt am 12. September 1929“ tragen.
16. Die Zulassungskarten Prüfnummer 22638 vom 6. Juni 1929 Banknotenfälscher‘ sind ab 29. September 1929 ungültig, wenn sie nicht den neuen Hauptitel Banknotenfälscher. Die Frau auf der Banknote“ tragen. z
Berlin, den 25. September 1929. Der Leiter der Filmprüfstelle. J. V. Zimmermann.
Bekanntmachung.
Ich habe den zu den Kommunalabgaben einschätz baren Reinertrag der Neustadt⸗Gogoliner Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft für das Geschäftsjahr 1928 auf 150 900 Reichsmark festgesetzt.
Oppeln, den 25. September 1929. Der Reichsbevollmächtigte für Privatbahnaufsicht in Oppeln. J. V.: Hoffmann.
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Nichtamtliches.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Strafrechtsausschuß des Reichstags beschäftigte sich em 26. d. M. mit dem § Af des Entwurfs, der den Haus⸗ frisedens bruch behandelt. Danach sollen künftighin auch die . schlechthin gegen Hausfriedensbruch geschützt sein. Die Vorlage lautet: „Wer in eine Wohnung, einen Geschäftsraum oder ein befriedetes Besitztum in ein Schiff oder in einen abge⸗ schlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst oder Verkehr be⸗ stimmt ist, gegen den Willen des Berechtigten eindringt, oder sich, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforde⸗ rung des Berechtigten nicht entfernt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wendet der Täter Ge— walt an oder droht er mit Gewalt, so ist die Strafe Gefängnis. Der Versuch ist strafbar. Die Tat wird auf Verlangen des Verletzten verfolgt. In besonders leichten Fällen kann das Ge— richt von Strafe absehen.“ Von den Sozlaldemokraten wurde beantragt, im Absatz j statt der Worte „ein befriedetes Besitz⸗ tum.“ zu setzen: „oder einen mit einer Wohnung oder einem Geschäftsraum unmittelbar zusammenhängenden Platz, Hof oder Garten“, ferner statt der Worte „Gefängnis bis zu zwei Fahren“ zu setzen: Gefängnis bis zu drei Monaten“, im Äbsatz ? statt des Wortes Gefängnis“ zu setzen: „Gefängnis bis zu zwei Jahren“ und die Worte „oder droht er mit Gewalt“ zu styeichen. Bericht⸗ ö Dr. Marum (Soz.) machte auf die verschiedene Auf⸗ fassung der Juristen über den Begriff „befriedetes Besitztum“ aufmerksam, der nunmehr bestimmter gefaßt werden müsse. Es gehe nicht an, einen Hausfriedensbruch festzustellen, wenn jemand, etwa um sich den Weg abzukürzen, draußen im Feld oder Wald über eine Wiese Ehe, die von einem Weg oder kleinen Graben umzogen sei. Abg. Dr. Alexander (Komm.) beantragte Streichung des zweiten Absatzes. Es handele sich hier um eine Ergänzung der politischen Artikel zuungunsten z. B. der Arbeiter⸗ vertretungen, die etwa mit der Betriebsleitung verhandeln wollten. Abg. Dr. Bell (Zentr.) betonte, daß es sich hier nicht um den Schutz des Eigentums handele, sondern um das Rechts⸗ gut des Hausxechts, der ungestörten Betätigung in seinem Eigen⸗ tum. Abg. Dr. Gane mann (D. Nat.) verteidigte den Aus⸗ druck „befriedetes Besitztum“. Auch ein eingefriedekes Grundstück draußen, auch ein umzäunter Garten müsse gegen Eindringlinge geschützt werden, ebenso Forstgrundstücke wie Schonungen. Schiffe seien seiner Meinung nach alle Fahrzeuge größeren Üümfangs zu Wasser und in der Luft. Oberreichsanwalt i. R. Eb ermayer erwiderte dem Abg. Hanemann, daß der Entwurf durch die Worte gegen den Willen“ keine Aenderung gegenüber dem geltenden Recht bringen wolle. Wie bisher müsse das Eindringen objektiv widerrechtlich sein und subjektiv müsse der Täter gegen den wirk—