1929 / 227 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 28 Sep 1929 18:00:01 GMT) scan diff

Stücken zu 3000, 1000. 500, 2090, 100, Abfindungsschuldverschreibungen darf h z 50, 49, 29 und 10 Reichsmark aus- Geld der Teilungsmasse entnommen Haupt⸗ Ritterschafts · Direktion. gefertigt. werden. von Arnim. e,· . —— e an, in m K / ä 33 ,,, n , . u . 12.

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571594 VBerannt machung. Die Rinerschaftliche Darlehns-⸗Rasse Der Kur und Nenmärtischen ist mit Justimmung der Haupt⸗Ritter⸗

itter schaftlichen Tarlehns⸗Kasse in kn ist das Recht zur Ausgabe von aufsichtsbehörde befugt, nach Bedürfnis Rur⸗- und Neumärkischen Ritterschaft⸗

lichen verschreibungen

Reichs mark⸗Kommunal ⸗Schuld⸗ (Abfindungsschuldver⸗

chreibungen verliehen worden, die mit vo bn m . verzinsen und in Höhe e

der auf die dcungsforderungen ein- gehenden Rückzahlungen jährlich Auslosung aufzufündigen und zum Nennbetrag einzulösen sind. Das Prenstische Staataministerium.

Negulat iv für die Kur und Neumärkische Ritterschaft⸗ liche Darlehns⸗Kasse in Berlin, betreffend die Ausgabe Jen Kunr⸗ und Neumärkischer Nitterschaft⸗ licher Reichsmark⸗Kommunal Sch nldverschreibungen Abfindung schuldverschreibungen). § 4 Ziffer G6 der Satzung der Ritterschaftlichen Tar lehns Kasse. 6

Auf Grund der Dritten, Vierten und Fünften Verordnung über die Auf⸗ wertung der Ansprüche aus Pfand⸗ briefen und Schuldverschreibungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kredit anstalten usw. vom 22. März 1928, 25. September 1928 und 10. Juni 1929 Ges.⸗Samml. 1928 S. 40, 194; Ges⸗Samml. 1929 S. 76 händigt liche Darlehns Kasse zu Berlin den Gläubigern der Kur- und Neumärki⸗ schen Ritterschaftlichen Kommunal⸗ Schuldverschreibungen zu ihrer end gültigen Abfindung F Kur⸗— und Nitterschaftliche Reichsmark Kommunal Schuldverschrei⸗ bungen (Abfindungsschuldver⸗ schre ibungen) aus. Den Abfindungs⸗Hundertsatz, welcher auf den Goldmarkbetrag der Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kom munal-Schuldverschreibungen entfällt, bestimmt die Ritterschaftliche Darlehns⸗ Kasse mit Zustimmung der Haupt— Ritterschafts⸗Direktion und der Staats⸗ aufsichtsbehörde nach dem Verhältnis des Betrags der Teilungsmasse zum Goldmarkbetrag der abzufindenden Schuldverschreibungen. Hinsichtlich der Auszahlung von Spitzenbeträgen gilt 8 2 Abs. 4.

Neu märkische

8 2.

Die Ritterschaftliche Darlehns-Kasse hat die Aushändigung der Abfindungs⸗ schuldverschreibungen im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats— anzeiger sowie im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Potsdam gemäß § 3 der Verordnung vom 22. März 1928 Ges.Samml. S. 40 anzukündigen und die Gläubiger hierbei unter Hin⸗ weis auf die Folgen der Nichteinhal⸗

tung der Frist aufzufordern, binnen dreier Monate nach der Veröffent⸗

lichung ihre abzufindenden Schuldver⸗ schreibungen zur Geltendmachung ihrer Rechte bei der Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Darlehns⸗-Kasse oder bei den von ihr bezeichneten Stellen vorzulegen.

Legt ein Gläubiger mehrere Schuld verschreibungen vor, so kann ihm dafür die Ritterschaftliche Darlehns-Kasse nach ihrer Wahl eine oder mehrere Ab⸗

sindungsschuldverschreibungen aushän⸗ digen. Legt ein Gläubiger mehrere Schuldverschreibungen vor, auf welche

je ein geringerer Aufwertungsbetrag als fünfzig Reichsmark entfällt, so kann er den ÜUmtausch von mehreren Schuld⸗ verschreibungen in eine Abfindungs— schuldverschreibung verlangen, soweit es die Stückelung der Abfindungsschuld⸗ verschreibungen gestattet. Das Ver⸗ langen muß vor Ablauf der Frist für die Vorlegung der abzufindenden Schuldverschreibungen (Abs. 1) gestellt werden.

Entfällt auf den Aufwertungs⸗ anspruch des Gläubigers einer Schuld⸗ verschreibung, soweit er durch Aus⸗ händigung von Abfindungsschuldver⸗ schreibungen berücksichtigt werden soll, nicht ein auf 10 Reichsmark oder ein Vielfaches davon lautender Betrag, so ist die Ritterschaftliche Darlehns Kasse berechtigt, den Spitzenbetrag zum Nenn⸗ betrag ohne Zinsen in bar abzulösen.

Die zur Abfindung vorgelegten Schuldverschreibungen sind nach Ab⸗ sindung der Gläubiger in Gegenwart des Kurators und eines Vorstands⸗ beamten der Ritterschaftlichen Dar⸗ lehns⸗Kasse zu vernichten.

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8 3. Die Abfindungsschuldverschreibungen ind Schuldverschreibungen auf den ö ber und lauten auf Reichsmark. Sie werden vom 1. Januar 1926 ab bis zu dem der Einlösung voraufgehenden 31. Dezember mit fünf vom Hundert jährlich verzinst und zum Nennbetrag ngelöst. Die Verzinsung der im re 1939 erstmalig einzulösenden ndungsschuldverschreibungen endigt mit dem Tage ihrer Einlösung (vgl.

8 6 ihn, Die Zinsen sind ohne Gewährung von 6 erst bei Fälligkeit des apitals zu zahlen. Zinsscheine werden nicht ausgegeben.

§ 4. Die Abfindungsschuldverschreibungen werden nach dem anliegenden Muster in

nach der Ritterschaftlichen Darlehns-⸗Kasse ist

Erste Anzelgenbeilage zum Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 227 vom

28. September 1929. S. 2.

schafts⸗ Direktion und der Staats von der Ausgabe einzelner Abschnitte abzusehen oder eine anderweite Stücke⸗ lung anzuordnen. Die Abschnitte dürfen auch nicht weniger als 19 Reichsmarkt und m auf ein Vielfaches von 19 oder 2 Reichsmark lauten. Der Beschluß

im Deutschen Reichsanzeiger und Preu⸗ ischen Staatsanzeiger sowie im Amts⸗ latt für den Regierungsbezirk Potsdam zu veröffentlichen.

Die Abfindungsschuldverschreibungen tragen die im Wege mechanischer Ver⸗ viel fältigung hergestellten Unterschriften von zwei zur Zeichnung von Schrift⸗ stücken der Ritterschaftlichen Darlehns Kasse gemäß 5 14 ihrer Satzung be⸗ stellten Beamten und enthalten über das Vorhandensein der satzungsmäßigen Deckung eine Bescheinigung, welche mit der im Wege mechanischer Verviel⸗ fältigung hergestellten Unterschrift des Kurators der Ritterschaftlichen Dar⸗ lehns⸗Kasse versehen ist. Sie werden in ein Abfindungsschuldverschreibungs⸗ register eingetragen. Die Eintragung * scheinigt ein vom Vorsitzenden der Haupt⸗Ritterschafts⸗-Direktion zu be⸗ stellender Kontrollbeamter durch hand⸗ schriftlichen Vermerk seines Namens auf den Schuldverschreibungen. Von dieser Bescheinigung hängt die Gültigkeit der Unterzeichnung der Abfindungsschuld verschreibungen ab.

Die Inhaber der Abfindungsschuld⸗ verschreibungen sind berechtigt, in dem Zeitpunkt, zu welchem ihre Abfindungs⸗ schuldverschreibungen zur Barzahlung aufgekündigt werden, von der Ritter⸗ schaftlichen Darlehns⸗Kasse die Zahlung des Kapitals und der verschriebenen Zinsen in Reichsmark zu verlangen. Den Inhabern der Abfindungsschuld⸗ verschreibungen dienen als Sicherheit die Deckungsforderungen der Ritterschaft— lichen Darlehns-Kasse gegen deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts, das als Deckung dienende Geld sowie das sonstige Vermögen der Ritterschaft⸗ lichen Darlehns⸗Kkasse und die all⸗ gemeine Gargntie des Kur- und Neu märkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗ Instituts.

§ 6. Die Abfindungsschuldverschreibungen sind seitens der Inhaber unkündbar. Die Ritterschaftliche Darlehns⸗Kasse ist verpflichtet, das als Deckung der Ab⸗ findungsschuldverschreibungen dienende Geld nach näherer, mit Genehmigung der Staats aufsichts behörde zu erlassender Anweisung der Haupt⸗Ritterschafts Direktion sowie die seit dem 1. Juli 1929 zu entrichtenden ordentlichen Til⸗ gungsleistungen und die seit dem gleichen Tage in bar geleisteten Rückzahlungen einmal jährlich zur Einlösung von AÄb⸗ findungsschuldverschreibungen durch Bar⸗ zahlung ihres Nennwerts im Wege der Aufkündigung zu verwenden, Die Ein⸗ lösung der aufgekündigten Abfindungs⸗ schuldverschreibungen erfolgt an dem auf die Aufkündigung folgenden 15. Ja⸗ nuar. Den Zeitpunkt der im Jahre 1980 erstmalig erfolgenden Einlösung bestimmt die Ritterschaftliche Darlehns⸗Kasse mit Zustimmung der Haupt-Ritterschafts⸗ Direktion. Das Aufkündigungsverfahren, welches don dem Kurator der Ritterschaftlichen Darlehnskasse zu beaufsichtigen und über welches von ihm eine Verhandlung aufzunehmen ist, wird von der Haupt⸗ Ritterschafts⸗Direktion geregelt. Die aufgekündigten Stücke sowie Ort und Zeit ihrer Einlösung sind minde⸗ stens einen Monat vor dem Einlösungs⸗ termin durch den Deutschen Reichs⸗ anzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger einmal bekanntzumachen. Die gekündigten Stücke sind in um— laufs fähigem Zustande einzuliefern.

§ 7. Die aus dem Umlauf zurückgezogenen Abfindungsschuldverschreibungen sind in Gegenwart des Kurators und eines Vorstandsbeamten der Ritterschaftlichen Darlehns⸗Kasse zu vernichten. Die Nummern der vernichteten Abfindungs⸗ er,, sind im Ab⸗ findungsschuldverschreibungs-Register zu streichen. 88

Für das Erlöschen des Anspruchs aus den Abfindungsschuldverschreibungen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend. ie Ritterschaftliche Darlehns⸗Kasse kann nach freiem Ermessen eine nach⸗ trägliche Auszahlung nicht rechtzeitig ur Einlösung vorgelegter Abfindungs⸗ , , . anordnen. ie darf zu solcher Anordnung der Ge⸗ nehmigung der Haupt⸗Ritterschafts⸗ Direktion. 89

Vor der Ausgabe von Abfindungs⸗ schuldverschreibungen sind der ren g masse Rei . 6 gegen deuts Körperschaften des öffentlichen Rechts von mindestens gleichem Nennwert und mindestens gleichem Zinsertrage zu entnehmen und in ein besonderes Deckungsregister ein⸗ kargen, Dabei sind die Forderungen mit dem Betrage anzusetzen, mit dem sie bei Auslosung bar einzulösen sind. Zur Abrundung der Deckung für die

und Neumärkischer

§5 10.

Die Ritterschaftliche Darlehns⸗Kasse darf über die in das Deckungsregister eingetragenen Forderungen und über die als Deckung dienenden Gelder nur zwecks Befriedigung von Inhabern der Abfindungsschuldverschreibungen ver⸗ fügen.

§ 11.

Die Verpflichtungen der Schuldner der Deckungsforderungen regeln sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 R.⸗G.-⸗-Bl. S. 137 und den dazu erlassenen Ausführungs⸗ bestimmungen des Reiches und Preußens.

Von dem Zeitpunkt ab, an welchem die Aushändigung im Deutschen Reichs⸗ anzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger angekündigt wird (5 3 Abs. 1 der Verordnung vom 22. März 1928 Ges-Samml. S. 40 , werden Kur⸗ und Neumärkische Ritterschaftliche Kommunal⸗Schuldverschreibungen zur Schuldtilgung nicht mehr angenommen.

Abfindungsschuldverschreibungen kön⸗ nen zur Rückzahlung von Deckungs⸗ schulden nicht verwandt werden.

§ 12.

Im übrigen finden, soweit sich nicht auß diesem Regulativ oder aus der Gesetzgebung Abweichendes ergibt, für die Abfindungsschuldverschreibungen und Deckungsforderungen die Bestimmungen des Regulativs der Ritterschaftlichen Darlehns⸗Kasse betreffend die Hergabe und Abwicklung von Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechts usw. vom 24. Juni 1901 nebst Nach⸗ trägen entsprechende Anwendung.

Die Ausführungsbestimmungen zu

diesem Regulativ werden von der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion erlassen. 5 vom Hundert. Reichsmark.

.

5 * Kur- und Neumärkische Nitter⸗

schaftliche Reichsmark⸗Kommunal⸗ Schul dver schreibung

¶Abfindungeschuldverschreibung)

über.... . Reichsmark.

Die Kur und Neumärkische Ritter⸗ schaftliche Darlehns⸗Kasse zu Berlin schuldet dem Inhaber dieser Schuld⸗ verschreibung die Summe von .... Reichsmark, zu 5 v jährlich seit dem 1. Januar 1926 verzinslich. Ausgefertigt nach Inhalt der Satzung der Kur⸗ und Neumärkischen Ritter⸗ schaftlichen Darlehns⸗Kasse und des von der Staatsaufsichtsbehörde unter dem ...... 1929 genehmigten Regula⸗ tivs betreffend die Ausgabe 595 Kur⸗ und Neumärkischer Ritterschaftlicher Reichsmark Kommunal ⸗Schuldver⸗ schreibungen und nach dem Gesetze über die Pfandbriefe und verwandten Schuld— verschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 R.⸗G.⸗Bl. 1 S. 492 sowohl zur Sicherheit des Kapitals als auch der Zinsen auf Grund einer Forderung an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts von gleichem Betrage, unter unbedingter Haftung des gesamten Vermögens der Darlehns⸗Kasse sowie unter allgemeiner Garantie des Kur— und Nenmärkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Instituts, unkündbar seitens des Inhabers, einlösbar seitens der Dar⸗ lehns⸗Kasse zum Nennwert nach zu⸗ voriger Auslosung und Aufkündigung.

e i sind ohne Gewährung von Zinseszinsen erst bei Fälligkeit des Kapitals zu zahlen. Die Verzinsung endigt mit dem der Einlösung vorauf⸗— gehenden 31. Dezember, für die im Jahre 1930 erstmalig einzulösenden Abfindungsschuldverschreibungen mit dem Tage ihrer Einlösung.

Die Gültigkeit der Unterzeichnung

dieser Schuldverschreibung hängt da⸗

von ab, daß der Kontrollbeamte durch

handschriftlichen Vermerk seines Namens

auf der Schuldverschreibung ihre Ein⸗

tragung im Abfindungsschuldverschrei⸗

bungsregister bescheinigt.

d

Kur⸗ und Neumärkische Ritter⸗ schaftliche Darlehns⸗Kasse.

(L. S.)

(Faksimile der Unterschriften von zwei Vorstandsbeamten.) Das Vorhanden⸗ Eingetragen im

sein der satzungs⸗ Abfindungs⸗ mäßigen Deckung Schuldverschrei⸗ bescheinigt. bungsregister Berlin, den. K Der Kurator. Der Kontroll. (Faksimile der beamte. Unterschrift.) (Handschriftlicher Namensvermerk.)

Das vorstehende von dem Engeren Ausschuß der Generalversammlung des Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaft⸗ lichen Kredit⸗Instituts beschlossene Re— gulativ für die Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Darlehns⸗Kasse in Berlin, betr., die Ausgabe 5 85 Kur⸗ Ritterschaftlicher Reichsmark Kommunal Schuldver⸗ schreibungen (Absindungsschuldverschrei⸗ bungen), wird hiermit genehmigt. Berlin, den 7. September 1929. Das Preußische Staatsministerinm. Zugleich im Namen des Fustizministers: Der Preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. gez: Steiger. Berlin, den 21. September 1929.

Kur⸗ und Nenmärkische

57595

Betanntmachung Neumärkischer Ritterschaftlicher Reichs mart⸗Kommunal⸗Schuld⸗ verschreibungen ¶Abfindunge⸗ schuldverschreibungen). 1. Ankündigung der Ausgabe 5 Abfindungsschuldverschreibungen. Mit Zustimmung der Staatsauf⸗ sichts behörde und auf Grund der Preußi⸗ schen Verordnungen vom 22. Marz 1928 und vom 10. Juni 1929 (Gesetz⸗ sammlung 1928, S. 40, 1929 S. 76) wird die Kur⸗ und Neumärkische Ritter⸗ schaftliche Darlehns-Kasse den Gläu⸗ bigern der Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kommunal⸗Schuldver⸗ schreibungen zur endgültigen Abfindung ihrer Aufwertungsansprüche 5 * Kur⸗ und Neumärkische Ritter⸗ schaftliche Reichsmark⸗Kommu⸗ nal⸗Schuldverschreibungen (Ab⸗ findung e schulduverschreibungen)

in Höhe von 9 des Goldmark⸗ betrags ihrer Schuldverschreibungen

aushändigen, wobei die auf die ein⸗ zelnen Schuldverschreibungen entfallen den, in vollen 10 Reichsmark nicht dar⸗ stellbaren Aufwertungspitzenbeträge ohne Zinsen in bar gezahlt werden.

Die Abfindungsschuldverschreibungen werden in Stücken zu 3000, —, 1000, —, 500, —, 200 100, 50, 40, 20, 10 Reichsmark ausgefertigt und vom 1. Januar 1936 ab mit 5 3 jährlich verzinst. Die Zinsen sind ohne Gewährung von Zinseszinsen erst bei Fälligkeit des Kapitals zu zahlen. Zins⸗ scheine werden nicht ausgegeben.

Die Abfindungsschuldverschreibungen sind gemäß dem von der Preußischen

Staatsregierung unter dem J. Sey⸗ tember 1929 genehmigten Regulativ

ür die Kur und Neumärkische Ritter⸗ Heth Darlehns⸗Kasse usw. und ge⸗ mäß dem Reichsgesetz vom 21. Dezember 1927 (R.⸗G.⸗Bl. J. S. 492) durch mit 5 26 jährlich verzinsliche nach den Vor⸗ schriften des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (R. ⸗G.⸗Bl. J. S. 187) zu tilgende Dar⸗ lehnsforderungen der Ritterschaftlichen Darlehns⸗Kasse gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts gedeckt.

Die Abfindungsschuldverschreibungen sind seitens der Inhaber unkündbar, seitens der Ritterschaftlichen Darlehns⸗ Kasse werden sie nach Kündigung zum Nennbetrag eingelöst. Zu solcher Ein⸗ lösung werden sämtliche auf die Deckungsforderungen eingehenden Rück⸗ zahlungen verwandt. Die eingzulösenden Stücke werden einmal jährlich durch Auslosung bestimmt und die ausgelosten Nummern sowie Art und Zeit ihrer Einlösung mindestens einen Monat vor dem Einlösungstermin im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger veröffentlicht.

Die Abfindungsschuldverschreibungen zu 50, Reichsmark und darüber sind zur Einführung an der Berliner Börse bestimmt. Kleinere Stücke von zu⸗ sammen 50, Reichsmark oder einem Vielfachen davon werden von der Ritterschaftlichen Darlehns⸗Kasse, soweit möglich, kostenlos in Stücke von 50, Reichsmark aufwärts umgetauscht.

2. Aufforderung zur Vorlegung der aufzuwertenden Schuldverschreibungen. Die Inhaber der Kur⸗ und Neu⸗ märkischen Ritterschaftlichen Kommunal⸗ Schuldverschreibungen werden hierdurch aufgefordert, binnen dreier Monate nach dieser Veröffentlichung, d. h. bis zum 31. Dezember 1929, ihre Schuld⸗ verschreibungen zur Geltendmachung ihrer Rechte bei der Kur- und Neu⸗ märkischen Ritterschaftlichen Darlehns⸗ Kasse in Berlin W. 8, Wilhelmplatz 6, unter Benutzung der von dieser kosten⸗ frei ausgegebenen Vordrucke, welche auf Wunsch zugesandt werden, vorzulegen. Mit den Schuldverschreibungen sind die zugehörigen Erneuerungsscheine (Talons) einzureichen; soweit dies nicht geschieht, behält sich die Ritterschaft⸗ liche Darlehns-Kasse eine Prüfung der Legitimation der Schuldverschreibungs— inhaber vor.

Den Wünschen nach bestimmter Stückelung der zuzuteilenden Abfin⸗ dungsschuldverschreibungen wird die Ritterschaftliche Darlehns⸗Kasse soweit wie möglich entgegenkommen, jedoch be⸗ hält sie sich zwecks Vereinfachung der Verwaltung die Zuteilung möglichst großer Stücke vor.

Werden mehrere Schuldverschreibun⸗ gen vorgelegt, auf welche je ein ge⸗ ringerer Aufwertungsbetrag als 50, Reichsmark entfällt, kann von dem Schuldverschreibungsinhaber an Stelle mehrerer Abfindungsschuldverschrei⸗ bungen die Zuteilung einer Ab⸗ findungsschuldverschreibung verlangt werden, soweit es die Stückelung ge⸗ tattet. Das Verlangen muß spätestens is zum 31. Dezember 1829 gestellt werden, widrigenfalls die Ritterschaft⸗ liche Darlehns-Kasse die Stückelung frei bestimmt.

Werden Schuldverschreibungen nicht bis zum 31. Dezember 1929 vorgelegt,

kann die Ritterschaftliche Darlehns⸗ Kasse die Abfindungsschuldverschrei⸗ bungen und etwaigen baren Syitzen⸗

betrage, die auf die nicht vorgelegten Schuldverschreibungen entfallen, hinter legen, sofern nicht innerhalb der Frist der Antrag auf Einleitung eines Auf⸗ gebotsverfahrens oder auf Zahlungs⸗ sperre . ist.

32 Beschleunigung des Umtausch⸗ verfahrens wird gebeten, die aufzu⸗

üer die Ausgabe 8 Kur und

in den erften Wochen der geftellten Frist 9 s, Wilhel rlin W. 8, Wilhelmplatz 6. 23. September 1929. 2 9 Kur⸗ und Neumärkische NMrtter schaftliche Darlehn s ⸗Rasse.

7. Altien⸗ gesellschaften.

68924 Berichtigung. Die im Qt. Reiche

anjeig. vom 2Z6. 9. 1929 1. Anz.- Beil. S. 2 ür Heimstr. 23 Grundst.- A. C. erschi Einlad. betr. Brenn 8 Grun n 2. G., Berlin.

Der Vorstand. Schernwal. 57617

Sauerstoffwerk Werschen Aktiengesellschaft.

Laut Generalversammlungsbeschluß vom 23. 9. 1929 ist unsere Gesellschaft aufge löst. Die Gläubiger der Gesellschaft werde gemäß 5 297 H.-G. ⸗B. aufgefordert, ihrẽ Anfprůche anzumelden.

Der Liquidator: Beda Finkbeiner.

losbs ?] Emil Fache Aktiengesellschaft. Breslau.

Die in Nr. 223 des Deutschen Neiche⸗ anzeigers vom 24. 9. 1929 guf den 14. Oktober 1929 einberufene General. versammlung unserer Aktionäre wird auf den 17. Oltober 1929, mittags 12 Uhr, verlegt. Zu dieser Versamm⸗ 466 werden unsere Aktignäre in die Ge—⸗ schäftsräume der Gesellschaft in Breslau, Gartenstraße 96, eingeladen.

Die Tagesordnung bleibt wie bekannt⸗ gegeben.

Der Vorstand. Emil Fache.

os 581) Kraftioserklärung. Unter Bezugnghme auf die im Reich. anzeiger vom 4. Mai, b. Juni und 4. Juli 1928 veröffentlichten Bekanntmachungen betreffend den Umtausch der über . lautenden Altienurkunden nnserer Gesell⸗ haft gemäß der 7. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Golh⸗ bilanzen vom 7. Juli 19827 erklären wir hiermit sämtliche noch im Umlauf befind⸗ lichen Stücke über 40 RM für kraftlos. Die auf die für kraftlos erklärten ent⸗ fallenden neuen Aktien werden gemä S5 290, 291 H.-G. -B. börsenmäßig ver= kauft und der Erlös abzüglich der ent— standenen Kosten für Rechnung der Be⸗ teiligten hinterlegt werden. Sannover, den 27. September 1929. Hackethal⸗Draht⸗ und Fabel Werke Aktiengesellschaft.

lo 359 Aufforderung. Die Inhaber unserer Stammaktien zu RM 40, werden hierdurch gufgeforderk, die Aktien bis spätestens 31. Oktober d. J. zum Umtausch in Aktien zu RM 100, oder RM 1900, bei der Rheinischen Creditbank, Mannheim, einzureichen. Die nicht fristgemäß eingereichten Aktien werden für kraftlos erklärt. Die Inhaber der umzutauschenden Aktien können bis zum 31. Oktober d. J. dur schriftliche Erklärung bei unserer Gese schaft Widerspruch gegen den Umtaus erheben. Der widersprechende Aftionär muß seine Aktien bei der Gesellschaftskasse in Wertheim oder bei der Rheinischen Creditbank, Mannheim, hinterlegen und dort bis zum Ablauf der e nr ef, belassen. Erreichen die Aktien, für die Widersyruch eingelegt wird, zusammen den zebnten Teil des Gesamtbetrags der Stamm⸗ aktien, so wird der Widerspruch wirksam. Wertheim a. M., im September 1929. Eisenwerk Wertheim A. ⸗G. vorm. Wilh. Kreß. Der Vorstand.

(86165 Spezialgießerei Aktiengesellschaft „Speag“ in Stuttgart.

Die Aktionäre der Gesellsch. werden auf

20. Oktober 1929. 12 uhr, in das

Büro Bismarckhütte. Stuttgart, Friedrich

straße 32 11, zur ordentl. Gen.⸗Verf.

für das Geschäftsjahr 1928 eingeladen. Tagesordnung:

1. Vorlage und Genehmigung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung so⸗ wie des Berichts des Vorstands und Aufsichtsrats. .

2. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats. . Zur Teiln. an der Gen.⸗Vers. sind die⸗ jenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien nach 5 14 des Ges.⸗-Statuts recht⸗

zeitig hinterlegen.

Stuttgart, den 26. September 1929.

Der Vorstand.

58574

Badische Landeselektrizitäis⸗

versorgung Aktiengesellschaft

Ba denwerk). Karlsruhe.

Wir kündigen hiermit gemäß Artikel 37 der Durch fübrungsberordnung zum Auf- wertungsgesetz sämtliche noch umlaufenden Teilschuldverschreibungen unserer Anleihe vom März 1922 zur Barablösung auf den 31. Dezember 1929. Alles Nähere über die Einlösung dieser Teilschuld⸗ verschreibungen werden wir im Laufe des Monats Dezember d. J. bekanntgeben. Karlsruhe, im September 1929.

Badische Landeselektrizitãts⸗

versorgung Aktiengesellschaft

BSadenwerk).

wertenden Schuldverschreibungen bereits

O. Helmle. Fettweis.

221

.

mr em,

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1

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Zweite Anzeigenbeilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 221.

Berli

n, Sonnabend, den 28. September

1929

J. Aktiengesellschaften.

Zinsscheine der Hypothekenbank in Hamburg. lo dodo Fällig am 1. Oktober 1929. Die Einlösung der Zinsscheine unserer 3. 7 5 igen Goldhypothekenpfandbriefe Emission A und ER und der 11 . * 61 L. 6. M erfolgt vom Falligkeitstage an . —ĩ 86 in 2 an unserer Kasse, Hohe Bleichen 18, bei der Deutschen Bank Flliale Damburg, bei der Vereinsbank in Hamburg, bei L. Behrens C Söhne, ; bei Joh. Berenberg, Goßler C Co., bei Simon Hirschland, bei J. Magnus Co,. bei M. M. Warburg C Co.;. in Berlin . eg srnmusisthe Straße 7, bei der Deutschen Bank, ö bei F. W. Krause & Co. Bankgeschäft Kommandltgesellschaft auf Aktien, in Effen bei Simon Hirschland. . ü in Frankfurt a. M. bel der Deutschen Bank Filiale Frankfurt, in Halle a. S. bei H. F. Lehmann. ꝛ;

Die Zinsscheine der Emisstonen , L. und M werden mit den aufgedrugten Reichsmark. bzw. Goldmarkbeträgen (1 Goldmark 1 Reichsmark) abzüglich 100 / Kapitalertragsteuer eingelöst, die Zinsscheine der .

Emission A nach Abzug der 10 60 igen Kapitalertragsteuer mit RM 1,33 für 0. 68s g Feingold (Stücke zu 2 GM) . K 6 256340 g . . w Hamburg, im September 1929. Hypothekenbank in Hamburg. ö r

(676621. Elsenthal Holzstoff und Papierfabrik Aktiengesellschaft in Grafenau in Bayern.

Bilanz vom 30. Juni 1928.

4 1T ij Julius Berger Tiesbau⸗Aktien˖ gesellschaft, Verlin.

III. mtauschauffor derung

Gemäß der J. Verordnung zur Durch⸗ führung der Verordnung über Gold⸗ bilanzen vom J. Juli 19277 fordern wir die Inhaber unserer über nom. NM 50. lautenden Aktien auf, diese Aktien nebst den dazugehörigen Gewinnanteilschein⸗ bogen mit laufenden Gewinnanteil⸗ scheinen 1929 und Erneuerungsscheinen nach der Nummernfolge geordnet unter Beifügung eines arithmetisch geordneten Nummernverzeichnisses in doppelter Ausfertigung zum Umtausch in Stücke über RM 1090, bzw. RM 100, während der üblichen Geschäftsstunden bis zum 31. Januar 18936 ein⸗ schliestlich

ĩ in Berlin: bei der Darmstädter und National- bank Kommanditgesellschaft auf Aktien,

bei der Deutschen Bank,

bei der Dresdner Bank,

bei dem Bankhause Georg

berg & Co. einzureichen.

Gegen Einlieferung von je 20 Aktien zu nom. RM 50, wird eine neue Alttie zu je nom. RM 10009 mit Ge⸗ nebst Erneue⸗

From⸗

winnanteilscheinbogen rungsschein ausgereicht.

Soweit Aktionäre Beträge besitzen, die RM 1000, nicht erreichen oder nicht durch RM 1990, teilbar sind, werden für den nicht in Abschnitten über RM 1009, —, aber in solchen über RM 100, darstellbaren Betrag Stücke zu nom. RM 109, mit Gewinnanteil⸗ scheinßogen nebst Erneuerungsschein ausgegeben.

Die nicht durch RM 109, teilbaren Aktienbeträge können durch An⸗ und Verkauf der entsprechenden Beträge durch Vermittlung der Umtauschstellen abgerundet oder uns zur Verwertung zur Verfügung gestellt werden.

Aktionären, die ihre Aktien dem Sammeldepot angeschlossen haben, wird eine Provision nicht berechnet. Der Umtausch ist ebenfalls dann provisions⸗ frei, wenn die Einreichung der Aktien direkt bei den obengenannten Stellen

In, allen an übliche Provision berechnet.

aittiva. Ra s Rn s Anlagen Papierfabrik: Grunden . 9 a . DJI r pn Abschreibung.. . . 204,60 20 700 - , Abschreibung J ö 52 200 Gebäude konto... 131 500, Zugang n 2 9 0 0 34 793,38 D T I,? ssreibnng 2 2 13 393,38 202 900 Maschinenkonto .. . 215 900, ö T dr ß Abschreibung . 2 4141666 297 200 Utensilienkonto , , 2 9 9 9 1, Zugang , , 1218,90 IT Abschreibung .. 1218,90 1 Fuhrparkkonto J . 1 zugang . JJ / il Abschreibung.. . 2801 12 500 Fischereirechtkonto... , 1— Zugang d 3207,10 3 208,10 Abschreibung 2 a 9 9 9 1208,10 2 000 587 501 Anlagen Holzschleiferei: Grundstückekonto wd 22 780, ö 2422 998,68 n e 21 212,18 Ao schreibungt 212,18 21 000 Wasserkraftkonto. .. . 136 0900, ihre nnn, , ,, 133 000 Gekändetbntß Zugang.... 413 27345 NF T7 Abschreibung d 2173,45 37 S800 Maschinenlonktoo . . 168 700, Zugang , , 7 94 912,01 DFD d T ir Abschreibung... . 3141291 222 200 414000 1001501 JJ ./) 351 90410 Kassa und Wechsel w , 20018 81 Effekten und Beteiligungen... 3 Schuldner. d 118 376 09 Bürgschaftsschuldner RM 60 000, 1. 1491 803 Passiva. Aktienkapital: Vorzugsaktien... 130 009 . Stammaltieen 120 000 = Sõ0 000 J 5 56 10 000 k 144 993 94 zuzüglich angefallene Hypothekzinsen... 3 562 50 148 5656 44 J 14103 27406 Untersütznng e fene 29 558 59 Delkrederefonds 1 10 0090 Rückstellung für angefallene Steuern.. 7182045, Unechobene Dividende. 12420 Bürgschaften RM 60 900, Gewinnvortrag vom Vorjahr.. 2157 49 Gewinn per 1928 29 ö 9 9 9 31177 246828 . 1491 803 Solt. Gewinn⸗ und Perlustkonto vom 309. Juni 1829. Haben. ö NM Iss RM 8 Rohmaterialien. .. 1 158 776 01 Gewinnvortrag vom Betriebsmaterialien und Unkosten 772 454 06 Vorjahre... 2157149 Steuern und Umlagen. ... 92 144 41 Betriebs konto .. 2125 627 143 Abschreibungen .... 101 9490 Gewinn. . 216926 2127 78492 2127 7812

Grafenau in Bayern, den 26. August 1929. Der Borstand. Albert Fischer.

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und nicht im Korrespondenzwege erfolgt. anderen Fällen wird die

Diejenigen Aktien über nom. Reichs- mark 50, die nicht bis zum 31. Januar

1930 eingereicht sind, werden gemäß § 290 H.⸗G.⸗B. für kraftlos erklärt.

Das gleiche gilt für Aktien, welche nicht in einem den Umtausch in Stücke über RM 100, gestattenden Betrag einge⸗ reicht werden, wenn sie uns nicht zur Verwertung für Rechnung der Be⸗ teiligten zur Verfügung gestellt worden

sind. ) ; Die an Stelle der für kraftlos er= klärten Aktien nenen

ausgegebenen Aktien werden für n. der Be⸗ teiligten börsenmäßig verkauft. Der Erlös wird abzüglich der entstehenden Kosten an die Berechtigten ausgezahlt bzw. für deren Rechnung hinterlegt. Die Inhaber der umzutauschenden Aktien über RM 50, können inner⸗ halb dreier Monate nach der 1. Ver⸗ öffentlichung dieser Umtauschbekannt⸗ machung im Reichsanzeiger durch schriftliche Erklärung bei der Gesellschaft Widerspruch gegen den Umtausch er— heben. Hierzu ist erforderlich, daß der widersprechende Aktionär seine Aktien oder den über sie von einem Notar, einer Effektengirobank oder der Reichs⸗ bank (mit Sperrvermerk) ausgestellten Hinterlegungsschein bei einer der ge⸗ nannten Einreichungsstellen hinterlegt und dort bis zum Ablauf der Wider⸗ spruchsfrist beläßt. Ein etwa er⸗ hobener Widerspruch verliert seine Wir⸗ kung, falls der Aktionär die hinterlegte Urkirnde vor Ablauf der Widerspruchs⸗ frist zurückfordert. Der Widerspruch wird nur wirksam, wenn Inhaber von Aktien über RM 50, —, deren Stücke zusammen den zehnten Teil des Gesamt⸗ betrags der Aktien über RM 50, er⸗ reichen, dem Umtausch widersprechen. Der Umtansch der Aktien der wider⸗

Erneuerungsschein bei den vorgenann⸗ ten Stellen einreichen, wird für zehn Aktien zu nom. RM 1099, eine neue Aktie zu nom. RM 10909, nebst Ge⸗ winnanteilscheinbogen und Erneue⸗ . n, . gewährt. Dieser Umtausch erfolgt seitens der Einreichungsstellen provisionsfrei.

Der Antrag auf Lieferbarkeit der neuen Aktien über nom. RM 1000, und nom. RM 100, wird alsbald ge⸗ stellt werden, so daß diese Aktien neben den alten Aktien über nom. RM 50. und nom. RM 190, voraussichtlich demnächst börsenmäßig lieferbar werden. Die alten Aktien über nom. RM 50, werden voraussichtlich vom dritten Börsentage vor Ablauf der Umtausch⸗ frist ab nicht mehr lieferbar sein.

Berlin, im September 1928.

Julius Berger Tiefbau⸗ Aftien⸗

gesellschaft.

Der Vorstand. Julius Berger.

58589 Chemische Fabriken Dr. Joachim Wiernik C Go. Aktiengesellschaft

Berlin Waidmannslust.

Umtausch der Aktien zu 60 RM.

In Gemäßheit der Bestimmungen der 7. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen fordern wir hiermit die Inhaber unserer Aktien zu 60 RM auf, ihre Stücke zwecks Umtausches in Aktien zu 1200 RM bis zum 31. Dezember 192 (einschließlich) bei der Gesellschaftskasse in Berlin ⸗Waidmannslust während der

üblichen Geschäftsstunden mit einem der Nummernfolge nach geordneten Verzeichnis einzureichen. Die Attien

müssen mit laufenden Gewinnanteil⸗ scheinen und Erneuerungsscheinen ver⸗ sehen sein.

Gegen eingereichte je 20 Aktien zu 60 RM wird eine Aktie zu 1200 RM ausgegeben. Wir erklären uns bereit, bei Einreichung von nicht durch 1200 teilbaren Aktienbeträgen nach Möglich⸗ keit einen Ausgleich der Spitzenbeträge vorzunehmen.

Die Aushändigung der neuen Aktien⸗ urkunden erfolgt nach deren Fertig- stellung gegen Rückgabe der über die eingereichten Aktien ausgestellten Empfangsbescheinigungen bei unserer Gesellschaftskasse. Die Bescheinigungen sind nicht übertragbar. Eine Ver⸗ pflichtung, die Legitimation des Vor⸗ zeigers der Empfangsbescheinigungen zu prüfen, übernehmen wir nicht.

Diejenigen Aktien unserer Gesell—⸗ schaft zu 60 RM, die nicht bis zum 31. Dezember 1929 eingereicht worden sind, werden nach Maßgabe der gesetz⸗

lichen Bestimmungen für kraftlos er⸗ klärt werden. Das gleiche gilt von solchen Aktien, welche die zum Um⸗

tausch erforderliche Zahl nicht erreichen und uns nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zilt Ver⸗ fügung gestellt werden. Die auf die für kraftlos erklärten Aktien ent⸗ fallenden neuen Aktienurkunden unserer Gesellschaft werden nach Maßgabe des Gefetzes für Rechnung der Beteiligten verkauft, wobei der Erlös abzüglich der entstandenen Kosten den Empfangs⸗ berechtigten nach Verhältnis ihres Be⸗ sitzes zur Verfügung gestellt oder für dieselben hinterlegt zoerden wird.

Die Inhaber der umzutauschenden Aktien zu 60 RM können innerhalb von drei Monaten nach Veröffent⸗ lichung dieser ersten Bekanntmachung im Reichsanzeiger, jedoch noch bis zum Ablauf eines Monats nach Erlaß dec letzten Bekanntmachung über die Anf⸗ forderung zum Umtausch, d. h. bis zum NI. Dezember 1929 (einschließlich), durch schriftliche Erklärung bei unserer Ge— sellschaft Widerspruch gegen den Um⸗ tausch erheben. Zur Erhebung des Widerspruchs ist ferner erforderlich, daß der widersprechende Aktionär seine Aktien oder die über sie von einem Notar ausgestellten Hinterlegungs⸗ scheine bei unserer Gesellschaftskasse in Berlin⸗Waidmannslust hinterlegt und dort bis zum Ablauf der Widerspruchs⸗ frist beläßt. Fordert der Aktionär die hinterlegten Urkunden vorzeitig zurück, so verliert der von ihm erhobene

sprechenden Aktionäre unterbleibt als dann.

Die Urkunden derjenigen von Aktien über RM 50, die nicht Widerspruch erhoben haben, werden auch in diesem Falle, da ein freiwilliger Umtausch zulässig ist, in Urkunden über RM 1000 bzw. RM 100 umge⸗ tauscht, sofern nicht von den Aktionären bei Einreichung ihrer Aktien zum Um⸗ tausch ausdrücklich das Gegenteil be⸗ merkt worden ist.

Gemäß Beschluß der Generalver⸗ sammlung vom 11. April 1928 ist neben

dem Umtausch der Aktien im Nenn⸗ betrage von RM 50 in solche über RM ioo = bzw. RM 1000, ein frei⸗ williger Umtausch unserer über nom. RM ioo, lautenden Aktien in solche über nom RM 1000 vorgesehen. Aktionäre, die von dieser Umtausch⸗

möglichleit Gebrauch machen und zu

diesem Zweck ihre über nom. Reichs mark 150, lautenden Aktien nebjt laufenden Gewinnanteilscheinen und

Inhaber

Widerspruch seine Wirkung.

Der . wird wirksam und der Umkausch der Aktien zu 60 RM in Aktien zu 12090 RM hat zu unter— bleiben, wenn die Aktien, gegen deren Umtausch rechtmäßig Widerspruch er⸗ hoben ist, zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrages der Aktien zu

60 RM erreichen. Indessen werden die eingereichten Aktien zu 60 RM, soweit deren Inhaber einen Wider⸗

spruch gegen den Umtausch nicht er⸗ hoben haben, als freiwillig zum Um⸗ tausch eingereicht angesehen und in Aktien zu 1200 RM umgetauscht, so⸗ fern nicht von den Aktionären bei Ein⸗ reichung ihrer Aktien zum Umtausch aus⸗ drücklich Einspruch erhoben worden ist.

Berlin ⸗Waidmannssust, den

27. September 1929.

Chemische Fabriken Dr. Joachim Wiernik X Co. Attiengesellschaft. Der Vorstand. Dr. L. Wiernik.

Hallesche Malzsabrik Reinicke

& Co., Aktiengesellschast,

s8576] Halle a. Saale.

Die Altionãre unserer Gesellschaft werden

hierdurch eingeladen, an der Sonnabend,

den 26. Oktober 1929, nachmittag

5 Uhr, in der Malzfabrik hierselbst

stattfindenden ordentlichen General-

versammlung teilzunehmen. Tagesordnung:

1. Vorlegung des Jahresberichts, der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung.

2. Bericht des Aufsichtsrats und des Bücherrevisors über die stattgehabte Prüfung.

3. Genehmigung der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung und der Gewinnverteilung.

4. Entlastung des Vorstands und de Aussichtsrats.

5. Verschiedenes.

Die Ausübung des Stimmrechts ist

davon abhängig, daß die Aktien spätesteng

bis Mittwoch, den 23. Oktober 1929, ent⸗ weder bei der Gesellschaft oder beim Halle⸗ schen Bankverein von Kulisch Kämpf C Co.,

hier, hinterlegt werden. . Halle a. Saale, 28. September 1923.

Der Aufsichtsrat. Carl Bosse.

58584

Akltiengesellschaft für ZJederstahl Industrie

vorm. A. Hirsch C Co., Kassel. Dritte Aufforderung zum Aktienumtausch. Auf Grund der 5.7. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen fordern wir die Inhaber unserer über 120 Reichsmark lautenden Stammaktien auf, ihre Aktien mit laufenden Gewinnanteilscheinen Nr. 24

bis A sowie den zugehörigen Er⸗

neuerungsscheinen bis zum 360. No⸗

vember E19 2g einschließlich in Berlin: bei der Darmstädter und

Nationalbank K. G. a. Ar. Hannover: bei dem Bankhause 3. S. Gumpel, bei dem Bankhause Nathausohn Stern, Kassel: bei der Nationalbank K. Filiale Kassel, bei dem Bankhause L. Pfeiffer während der üblichen Geschäftsstunden, unter Beifügung eines zahlenmäßig ge⸗ ordneten Nummernverzeichnisses in doppelter Ausfertigung einzureichen.

Gegen Einreichung von 5 Stamm⸗ aktien im Nennbetrage von je Reichs mark 120, wird eine neue Aktie im Nennwerte von RM 600, nebst ge- hörigen Gewinnanteilscheinen mit Er- neuerungsschein ausgegeben. Die ge⸗ nannten Einreichungsstellen sind bereit, den An⸗ und Verkauf von Spitzen zum jeweiligen Tageskurs zu vermitteln.

Soweit die von den Aktionären ein⸗ gereichten Aktien zur Durchführung der Zusammenlegung nicht ausreichen, den Einreichung stellen aber zur BVer⸗ wertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind, werden von den sämtlichen in dieser Weise ein⸗ gereichten Aktien zu RM 120, immer 5 Aktien vernichtet und hierfür eine neue Aktie zu KM 600. = ausgegeben. Diese wird durch die Gesellschaft in öffentlicher Versteigerung verkauft und der Erlös den Beteiligten nach dem Ber⸗ hältnis ihres Aktienbesitzes zur Ver⸗ fügung gestellt. ö

Die Aktien, die nicht fristgemäß ein- gereicht sind, oder die zwar fri tgemäß eingereicht sind, deren Zahl r zur Durchführung der Zusainmenlegung auf RM 606. nicht ausreicht und den Einreichungsstellen nicht r BVer⸗ wertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt Ind werden für kraftlos erklärt. An Stelle der für kraft⸗ los erklärten Aktien werden neue Stammaktien ausgegeben, und zwar für 5 alte Stammaktien zu AWM 129. eine neue Stammaktie zu RM 600 Diese nenen Stammaktien werden durch die Gefellschaft für Rechnung, der Betei- ligten in öffentlicher Versteigerung ver⸗ kauft. Der Erlös wird den Beteiligten nach dem Berhältnis ihres Aktienbesitzes ur Verfügung gestellt oder, sofern die Bere n,, zur Hinterlegung vorhan- den ist, für deren Rechnung hinterlegt.

Der Umtausch der Aktien ist pro⸗ visionsfrei, sofern die Einreichung der Aktien bei dem obengenannten Stellen am Schalter erfolgt. In allen übrigen . wird die übliche Provision be⸗ rechnet.

Die Aushändigung der neuen Stamm- aktien über 600, erfolgt nach deren Fertigstellung gegen Rückgabe der über die eingereichten Aktien ausge. stellten Empfangsbescheinigung durch die urch rn fehr Diese sind zur Prüfung der Legitimation berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Bescheini⸗ gungen sind nicht übertragbar.

Kassel, den 27. September 1929.

Artien⸗Gesellschaft für Fe derstahl⸗Industr ie vorm. A. Sirsch TT Co.

Darmstädter und G. a. A.

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Der Vorstand.

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