1929 / 249 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Oct 1929 18:00:01 GMT) scan diff

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Verlin, Donnerstag, den 24. Oktober, abends.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Siebente Verordnung über die Einfuhr von Gerste aus den Vereinigten Staaten von Amerika.

Verordnung üher die Aufhebung eines allgemein erlaubten Lösch⸗ und Ladeplatzes im Bezirk des Landesfinanzamts Schleswig⸗Holstein.

Preuszen.

Bekanntmachung, betreffend Ungültigkeitserklärung abhanden gekommener und zurückgezogener Sprengstofferlaübnisscheine.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung, betreffend Ein⸗ und Durch⸗ fuhr von Knochenmehl 2c. und Knochen.

Amtliches. Deutsches Reich.

Siebente Verordnung über die Einfuhr von Gerste aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Vom 23. Oktober 1929.

Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Einfuhr von Gerste aus den Vereinigten Staaten von Amerika vom 27. September 1928 (RGBl. 1 S. 375) wird hiermit verordnet:

Die 4 der Verordnung über die Einfuhr von Gerste aus den Vereinigten Staaten von Amerika vom A. Sep⸗ tember 1928 wird bis zum 30. April 1930 verlängert.

Berlin, den W. Oktober 1929. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hoßfeld. Der Reichsminlster für Ernährung und Landwirtschaft. Dietrich.

Verordnung über Aufhebung eines allgemein erlaubten Lösch—⸗ und Ladeplatzes im Bezirk des Landesfinanzamts Schleswig⸗Holstein. Auf Grund der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 6. Oktober 1928 (Reichsministerlalblatt Seite 578

wird . 8 89 des r, ,, vom 1. Juli 186 (Bundesgesetzblatt Seite 317) h lermit verordnet:

Der zollamtlich erlaubte Lösch⸗ und Ladeplatz des im Hauptzoll⸗ amtsbezirk Tönning liegenden . von . wird ü * 282 vom 1. Dezember 1929 ab aufgehoben.

Kiel, den 22. Oktober 1929. Der Präsident des Landesfinanzamts Schleswig⸗Holstein. eiffer.

Preuszen. Ministerium für Handel und Gewerbe,

Betanntmachung, betreffend Ungültigkeitserklärung abhanden gekommener und zurückgezogener Sprengstofferlaubnisscheine.

Die in der nachstehenden Zusammenstellung A aufgeführten abhanden gekommenen Sprengstofferlaubnisscheine werden hier⸗

mit für ungültig erklärt:

Name Stand Wohnort Nummer Muster Aussteller des Inhabers des Scheins 1 2 3 . 5 . A

Bode, Karl Bruchmeister Adelebsen 125128 B Gewerberat in Göttin Derheimer, Johann Landwirt Ahrenshagen (Vorz. 33 A Gewerberat in en ee Dexheimer, Johann Landwirt Abrenshagen (Vorzj. 1728 A Gewerberat in Stralsund Dudek, Hermann Arbeiter Meyen feld (kr. Neustadt a. R.) 10 29 A Gewerberat in Nienburg Keiper, Philipp Betriebs führer Frücht 7227 B Bergrevierbeamter in Diez Nagel, Ernst Gärtner ce. a. Rügen 2128 A Gewerberat in Stralsund Seisert, Otto Vorarbeiter Briesnigk (Kr. Sorau) 58 A Gewerberat in Forst (Lausitz)

Die in der nachstehenden Zusammenstellung B aufgeführten Spreng stofferlaubnisscheine haben ihre Gültigkeit verloren:

Name ͤ Stand Wohnort Nummer Muster Aussteller des Inhabers des Scheins 1 2 3 11 6 B Batschick, Emil Schie ßmeister Weißwasser 302/28 B wer berat i örli Hermes, Johann Schieß meister Nieder⸗Salbey 2129 9 k . 22 Hoffmeier, Bruno Steinbrecher k (Kr. Goldberg⸗ 29/29 0 Gewerberat in Liegnitz aynau

Mengeringhausen, Franz Steinbrucharbeiter Berge. 104/28 B Gewerberat in Arnsberg Meyer, Peter Betriebsleiter illes heim (Eifel) 1628 B Bergrevierbeamter in Koblenz Steveling, Albert Betriebsführer teele (Rh.), Chausseestr. 87 8 26 B Bergrevierbeamter in Werden Strüder, Theodor . Fahrsteiger und stellv. Bwe⸗ Oherhausen (Rh.), Essener 129 B Bergrevierbeamter in Ober⸗

triebsführer Straße 289 hausen

Berlin, den 9. Oktober 1929. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Was muht.

Der Minister des Innern. J. A.: Salewski.

Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten. Vieh seuchenpolizeiliche Anordnung,

betreffend Ein- und Durchfuhr von Knochenmehl ze. und Knochen.

Auf Grund des 87 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) wird hiermit für das preußische Staats⸗ gebiet folgendes bestimmt:

51. ;

Die Einfuhr von Knochenmehl, Knochengrieß, Knochenschrot, Fleischmehl mit einem Gehalt von mehr als 12 vy phosphorsgurem Kalk (Fleischknochenmehl) von Fischmehl mit einem höheren Gehalt als 30 vH phosphorsaurem Kalk, ferner von Knochen oder Knochen—⸗ stücken in rohem oder gekochtem Zustande, auch entsettet, zu anderen als Schnitzzwecken in das Zollinland ist verboten.

Die Einfuhr von Fleischmehl und Fischmehl, soweit sie nicht nach 5 1 verboten ist, ferner von Knochen zu Schnitzzwecken, auch in der Querrichtung in einzelne Teile zerschnitten, auch mit abgeschnittenen

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elenkenden ist nur über die Grenzzollstellen gestattet, an deren Sitz sich eine Auslandsfleischbeschaustelle befindet (5 13 des Fleischbeschau⸗ gesetzeh). Als Knochen zu Schnitzzwecken sind folgende von Weich— teilen völlig befreite und lufttrockene Knochen anzusehen, die in deutscher (wissenschaftlicher und handelsüblicher sowie in englischer und spanischer Bezeichnung aufgeführt sind.

1. Oberschenkel⸗ runde Ober⸗ buttocks alleda knochen schenkelknochen rodontas

2. Unterschenkel⸗ Dreikantober· thigs tibias knochen schenkel knochen

3. Oberarmknochen Kugelknochen clods homeros

4. Unterarmknochen Speichenknochen shins radios

5. Hintermittelfuß⸗ runde Fuß⸗ round canillas knochen knochen shanks rodontas

6. Vordermittel⸗ flache Fuß⸗ flat canillas chatas fußknochen knochen shanks

7. Schulterblatt. Schulterblätter shoulder knochen blade

8. Unterkiefer⸗ Kinnbacken ja v knochen

9. Rippenknochen Rippen ribs

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Poftscheckkonto: Berlin 41821.

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§ 3. Ueber die Einfuhrfähigkeit der in 52 genannten Waren ent⸗ scheidet die Auslandsfleischbeschaustelle.

5§5 4.

Von dem Verbot des 51 können von mir Ausnahmen zugelassen werden. Sie werden grundsätzlich nur für völlig lufttrockene Waren * in der Regel den nachstehend bezeichneten Betrieben bewilligt werden:

1. Betrieben Leimfabriken, Fettextraktionsfabriken), in denen das Knochenmaterial einer mindestens 10 stündigen —— mit Benzin 8e bei 90 bis 1100 0 und einem darauf folgenden Abblasen dieser

ase durch Wasserdampf von 140 bis 1500 O während einer Stunde unterzogen wird; in denen ferner Knochenabfälle, soweit sie vor diesem Fabrikationsberfahren anfallen, wie z. B. beim Zerkleinern der Knochen usw. durch Ster ilisation mittels Wasserdampfes von 140 bis 1500 O während einer Stunde behandelt werden.

2. Betrieben (Gelatinefabriken), in denen, ohne daß die unter 1 heschriebene Behandlung des Knochenmaterlals stattgefunden hat, eine Mazeration des Knochenmaterials mit einer 3,5 Cn igen Saltsäurelösung erfolgt und nach beendeter Mazeration das Ossein noch weitere 24 Stunden einer Behandlung mit Salzsäure gleicher Konzentration ausgesetzt wird; in denen ö die Mazerationg⸗ brühen gekocht werden und die bei der Reinigung des unbehandelten Knochenmaterials gewonnenen Scheuer⸗ und Trommelmehle und sonstige dem Mazerationsverfahren nicht unterworfenen Knochen⸗ materialabfälle ebenfalls durch Dampfsterilisation wie unter 1 be⸗ handelt werden. ;

3. Betrieben, in denen eine Verarbeitung auf Beinschwarz statt⸗ findet und die nötigen Vorkehrungen zur Sterilisation der anfallenden k wie unter 1 getroffen worden sind. Falls eine derartige Sterilisation nicht stattfindet, müssen sich die Betriebe schriftlich verpflichten, die anfallenden nicht sterilisierten Knochenabfälle nur an Leim⸗ oder Gelatinefabriken zu verkaufen.

§ 5. Die nach 5 4 auf Grund besonderer Genehmigung zur Einfuhr zugelassenen Waren unterliegen im Zollinlande einer polizeilichen Verwendungs kontrolle. 86

Die unmittelbare Durchfuhr der in § 1 genannten Waren ist erlaubt, hinsichtlich der Knochen und Knochenstäcke jedoch nur insoweit, als sie von Weichteilen völlig befreit und lufttrocken sind.

§ 7. Die entstehenden Kosten fallen dem Einführenden zur Last. § 8.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Straf⸗ borschriften der 85 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1905. § 9.

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1930 in Kraft. Berlin, den 14. Oktober 1929.

Der Preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J. A.: Müsse meier.

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Nichtamtliches.

Preußischer Landtag. 103. Sitzung vom Mittwoch, dem 23. Oktober 1929, 13,20 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger)

Der Preußische Landtag erledigt heute zunächst kleine Vorlagen.

Ein Antrag Dr. Ausländer (Komm.), sofort einen kommunistischen Antrag zu beraten, der ö an einer Berliner weltlichen Schule behandelt, wird abgelehnt. Als der Redner dabei von „Rechtsbruch der Koalitions⸗ regierung“ spricht, wird er gerügt.

Auf Antrag Schmitt⸗Löimburg (D. Frakt. geht debattelos ein Antrag auf Gewährung von Hauszinssteuer⸗ hypotheken an den Ausschuß.

Der Abg. Kasper (Komm.) begründet einen Antrag egen die e, , der Streikleitung der Berliner Rohr⸗ eger. Als er dabei von „Zörgiebels Gemeinheiten gegen das Berliner Proletariat“ spricht, erhält er einen Ordnungsruf und glei 6 einen zweiten, als er dem Berliner Polizei⸗ präsidenten nachsagt, er hätte durch seinen Eingriff in den Streik der Rohrleger einen neuen Schurkenstreich begangen.

Abg. , (Soz.) erklärt, die im schen Wetall⸗ arbeiterverband organisierten Arbeiter hätten kein Interesse daran, die Politik der K. P. D. zu , , . weshalb er der sofortigen Beratung des lan n fich n ntrags widerspreche.

Damit ist der Antrag Kasper erledigt. (Großer Lärm bei den Kommunisten.)

Neue Richtlinien des Wohlfahrtsministers über die Be⸗ schaffenheit von Be amtenwohnungen die der Staat mit Darlehen schaffen helfen soll und über die Gewährung dieser Darlehen gehen an den Landwirtschaftsausschuß.

Der Geschäftsordnungsausschuß schlägt vor, in nicht weniger als 28 Fällen die Immunität kommunistischer und

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