Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 2541 vom 30. Owttober 1929. S. 2.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Haushaltsausschuß des Reichstags nahm gestern unter dem Vorsißz des Abg. Seim ann (Soz.) seine Sitzungen für die Wintersession wieder auf. Vor Eintritt in die Tagesordnung verlangte Abg. Graf von Westarp (D. Nat.), daß in erster Linie der Reichsfinanzminister über die trostlose Lage der Reichs⸗ finanzen und darüber, wann die Regierung den Nachtragsetat j929 und den Etat 1830 vorlegen wolle, Auskunft geben möge. Ministerialdirektor Dr. Graf von Krosigk (Reichsfin.) er widerte, daß der Reichsfinanzminister ohnehin die Absicht gehabt habe, in der heutigen Sitzung bei Beginn der Beratung der Reichshaushaltssrdnung eine Darlegung des gegenwärtigen Standes der Vorarbeiten für den Nachtragshaushalt zu geben. In der sachlichen Beratung wurde zunächst ein Schreiben des Reichsjustizministers genehmigt, wonach eine Anzahl von technischen Angestellten des Reichspatentamts in das Beamten verhältnis übergeführt werden soll. Weiter wurde die Veräußerung eines reichseigenen Grundstückes, des ehemaligen Reichs⸗ verpflegungsamts in Riesa, genehmigt. Alsdann wurde der Be⸗ richt des Rechnungsunterausschusses festgestellt, der sich mit den Mitteilungen, Denkschriften und Bemerkungen des Rechnungs⸗ hofs des Deutschen Reiches zu den Reichshaushaltsrechnungen 1913 bis 1924 beschäftigt. Dann wurden Schreiben des Reichs⸗ ministers des Innern und des Reichsministers der Finanzen, betr. Umänderung der Bezeichnung „Gesetzsammlungsamt“ in „Reichsverlagsamt“, nach kurzer Debatte vom Ausschuß zur Kenntnis genommen, worauf er sich vertagte.
— Der Reichstagsausschuß für das Reichsstrafgesetzbuch setzte am 29. d. M. seine Beratungen beim 5 300 Gunzüchtige Schriften und Abbildungen) fort. Vors. Abg. Dr. Kahl (D. Vp) empfahl, bis zum Schluß der Sitzung zu überlegen, ob nicht der Abschnitt, der sich auf die Vermögens delikte bezieht, besser in einem Unterausschuß vorberaten werde, da er zu grundsätzlichen gegensätzlichen Darlegungen wohl kaum Anlaß biete. Zur sachlichen Beratung des z 300 erklärte Abg. Dr. Schetter (Zentr.), laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger, nicht jedes Werk der Kunst oder Wissenschaft eigne sich zur öffentlichen Ausstellung, es müsse sich um ernste Wissenschaft und künstlerische Werte handeln. Der Jugendschutz dürfe nicht auf ke unter 16 Jahren beschränkt bleiben. Der Kampf gegen Schund und Schmutz im Straßen⸗ handel allein im Verwaltungswege genüge nicht; der Gesetzgeber dürfe dabei nicht versagen. Abg. E 36 n (Dem.) be⸗ kannte sich zur entgegengesetzten Auffassung. Kunst und Wissen⸗ hat müßten unter allen Umständen durch den Gesetzgeber ge⸗ ützt werden; er müsse eine möglichst scharfe Definition dafür
haffen. Auf die „Kinder“ könne man Kunst und Wissen chaft wirklich nicht abstellen. Die Kinder davor zu bewahren, sei Sache der Eltern. Die Urkräfte alles Daseins seien immer die stärksten Gegenstände der Darstellung von Kunst und Literatur gewesen, und Erotik und Sexualleben würden immer die stärksten Antriebe für Kunst und Literatur bleiben. Alle Theaterdirektoren seien bon diesem Kautschukparagraphen bedroht. Seiner Meinung nach müsse der „Zweck“ entscheiden; den künstlerischen Wert zu be— stimmen, sei für den Richter eine häufig unlösbare Aufgabe, weil auch Sachverständige darüber verschieden urteilten. Der Antrag des Abg. Landsberg, der die „Absicht, einen geschlechtlichen Reiz hervorzurufen“, zum Kriterium der Strafe mache, i nicht ganz die Meinung des Redners, obwohl sie ihr nahetomme. Wenn der Antrag aber dahin erweitert würde, daß insbesondere der Zweck gekennzeichnet werde, so könne Redner ihm zustimmen, evtl. pflichle er dem Antrag Dr. Wunderlich bei, der schlechthin Werke der Kunst oder Wiffenschaft nicht unter diese Vorschrift fallen lassen wolle. Abg. Dr. Bell (Zentr) führte zur Be⸗ gründung der Zentrumsanträge folgendes aus; Gegenüber den dielfach geäußerten Befürchtungen, die der öffentlichen Sittlichkeit dienenden Bestrebungen würden zur Reglementierung und zur Fesselung künftlerischer und wissenschaftlicher Richtungen und Er⸗ zeugnisse, zur Knebelung von Kunst und Wissenschaft führen, sei nachdrücklich zu betonen, daß wahrer Kunst und reiner Wissen⸗ schaft niemals Kampf, sondern stets nur Förderung und Schutz gelten. Dabei seien auch seine Freunde sich bewußt, daß für die edle Kunst, wie die unsterblichen Werke der christlichen Kunst be⸗ wiesen, Studium und Nachbildung des Nackten unentbehrlich bliebe. Der Kampf der Sittlichkeitsbestrebungen und die Normen des Strafrechts sollten also keineswegs in die Werke der klassischen Kunst und Literatur, namentlich aüch nicht in die Museen und Kunstgalerien, eindringen. Wo immer falsche Prüderie sich geltend mache, da sei sie entschieden abzulehnen. Der Kampf richte sich vielmehr gegen die groben Ausschreitungen und ver⸗ derblichen Auswüchse einer den sexuellen Anreizen, namentlich für die heranwachsende Jugend, dienenden Richtung, möge sie in Schundproduktionen oder in rein technisch vollendeten Dar⸗ stellungen auf den Markt gehen, den Weg zu Schaufenstern oder Straßenauslagen finden. Solche Mißbräuche, die sich bon wahrer Kunst weit entfernen, dienten nicht einer edlen, Kunstzwecken ge⸗ widmeten reinen Darstellung des Nackten, sondern einer zu unlauteren Geschäftszwecken bestimmten und schamlos betonten Herausstellung des Ausgezogenen, und so müsse denen gerade im Interesse wahrer Kunst und Wissenschaft, zum Schutze des Volks⸗ eimpfindens und der Jugendentivicklung nachdrücklichst entgegen⸗ getreten werden. Die Zentrumsanträge wollten, was 2 der besondere Absatz zum Schutze der Kunst und Wissenschaft dartue, ich in den notwendigen Grenzen halten, die schon vor Jahren im Reichstag ein Regierungsbertreter dahin scharf umrissen habe: „Was wir wollen, ist nicht, die Kunst zu fesseln und zu reglemen⸗ tieren. Das wäre ein Mißgriff. Aber die Schaufenster säubern von Zote und Gemeinheiten, die mit der Kunst nichts zu tun Haben, das betrachte die Regierung als ein Bedürfnis und eine Pflicht des Gesetzgebers.!“ In diesem Sinne erwarteten seine Freunde, daß sich der Ausschuß mit der Regierung über eine zweckdienliche Formulierung verständige. Abg. Dr. Moes (Soz) wandte sich gegen den Begriff „ernsten algen haf licheh Wert“, der im Zenkrumsantrage verwendet werde. Um z. B. die Abtreibungssenche zu bekämpfen, gebe es keine bessere Waffe als die Verhütung der Empfängnis und die Mittel dazu. Seien nun ärztliche Schriften, die Mann und Frau darüber belehrten, ernste Wissenschaft? Er befürchte, daß alle diese Schriften, die präventiv die Empfängnis zu verhüten lehrten, aus bevölkerungspolitischen Gründen vom Staatsanwalt versolgt würden; schon jetzt seien die Verbote übergus groß. Abg. Marie Kunert (Soz) führte Fälle an, wo Redakteure, z. B. des „Vorwärts“, bestraft worden seien, die eine Annonce niedriger chängt hätten, nicht aber die Zeitung, die das Inserat gebracht abe. Abg. Dr. Helpach (Dem) bemängelte den Tatbestande⸗ begriff „Absicht, das eschlechtsgefü l der Jugend aufzureizen“. Demgegenüber erscheine ihm die bis 2. Fassung von der gröb⸗ lichen Verletzung des Schamgefühls wirksamer zu sein. In dem Ausdruck „unzüchtig“ schlene ihm schon für die Beurteilung des Richters das Nötige zu liegen. Er gebe zu bedenken, wie z. B. die jetzige Damenkleidung vor 30 Jahren noch anstößig, ja un⸗ züchtig erschienen sei. Vor einem Menschenalter habe in medi⸗ inischen Büchern noch alles, was mit den Genitalien zusammen⸗ . mit dem lateinischen Namen benannt werden müssen. Er empfehle deshalb die kärzeste Fassung, etwa eine Kürzung der Regierungsvorlage auf den Tatbestand, der das Schamgefühl verletze und auf den Schutz der nicht Sechzehnjährigen. Abg. Dr. Alexander (Komm.) bemerkte, daß diese Aussprache eigent⸗ lich für seinen Antrag spreche, den Paragraphen zu streichen, da keiner der Anträge den Kritikern genügt habe und doch, die Meinung vorherrsche, daß sich der Begriff unzüchtig nicht definieren lasse. Ministerialdirektor Schäfer (RFM.) wandte sich gegen den Streichungsantrag der Kommunisten mit der Begründung, daß gegenüber Pornographien unbedingt eine Strafnorm ge⸗
geben sein müsse. Schwierigkeiten beständen nur hinsichtlich der Gestaltung der Grenzfälle, und der Entwurf, an dem er festzu⸗ halten bitte, schiene ihm die richtige Linie gefunden zu haben. Es sei richtig, wenn sich der Gesetzgeber auf Einsetzung des Begriffes „unzüchtige Schrift“ beschränke und die Auslegung einer ver⸗ nünftigen Praxis bei den Grenzfällen unterstütze durch Kunst⸗ ausschüsse oder sonstige Sachverständige. Hiermit würde auch unseren Verpflichtungen gegenüber dem internationalen Berner Abkommen zur Bekämpfung der unzüchtigen Schriften am besten genügt. Ueber die Strafwürdigkeit des behandelten Tatbestandes sollte wenigstens für den Fall des Satzes, der die Absicht der geschlechtlichen Anreizung oder Irreleitung enthält, grundsätzlich Einverständnis herrschen. Zu solcher Absicht müsse auch strafbar sein, wenn der Jugend Schriften zugänglich gemacht würden, die zwar am Maßstab des Erwachsenen gemessen nicht unzüchtig seien, die aber geeignet seien, das Geschlechtsgefühl der Jugend zu über⸗ reizen. Tas Verabfolgen solcher Literatur sei häufig ein Mittel, jugendliche Menschen zur Unzucht gefügig zu machen. Dem Abg. Moses müsse er antworten, daß un ker Umständen auch ein wissen⸗ schaftliches Werk, ohne selbst unzüchtig im Sinne des Gesetzes zu sein, durch die Art seiner Verwendung unter den Tatbestand des vorliegenden Paragraphen fallen könne. An der im Entwurf vorgesehenen Altersgrenze bitte er festzuhalten. Nach mehrfachen Aenderungen des Tatbestandes in den Vorabstimmungen wurde 5 300 in der Endabstimmung gegen 4 Stimmen abgelehnt, weil sich eine einheitliche Formu⸗ lierung, auf die sich eine Mehrheit des Ausschusses hätte einigen können, nicht finden ließ. Es wird versucht werden, bis zur zweiten Lesung eine Einigung herbeizuführen. — Es folgte die Beratung der 89 301 und 36 (Sachen zum unzüchtigen Gebrauch). Abg. Dr. Moses (Soz ) brachte die Geschichte vom „gefesselten Storch“ zur Sprache. Es handelt sich dabei um eine der be⸗ kanntesten empfängnisverhütenden Präparate, das Speton, das von einer unserer ersten Firmen aus der chemisch⸗pharmazeu⸗ tischen Industrie vertrieben wird, und gegen das von seiten der Staatsanwaltschaft eingeschritten wurde. Der Redner führte an, daß, wenn man die Abtreibungsseuche bekämpfen wolle, man niemals einen Kampf gegen die empfängnisverhütenden Mittel führen dürfe, um so mehr, als das Reichsgericht entschieden habe, es gebe keinen Gegenstand, der nur zum Zwecke des ehelichen Geschlechtsverkehrs Verwendung finden könne. Die Bestimmung zum unzüchtigen Gebrauch sei gegeben, da der Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe im Sinne des Gesetzes unzüchtig sei. Der Redner verlas dann noch eine Entscheidung des Patentamts, das einen Schutz abgelehnt habe mit der Begründung, daß von einem auch in der heutigen Zeit vorhandenen ernsthaft denkenden Teil des Volkes die Darstellung eines gefesselten Storches als gegen Sitte und Anstand verstoßend empfunden werde, zumal sie ja nur als Kennzeichen einen Sinn haben könne, und bezeichnete ein solches Zeichen als durch seinen frivol scherzhaften Inhalt als ärgerniserregend. Der Redner kam dann noch zu sprechen auf den Kampf, der von gewissen kirchlichen Seiten gegen die Verbreitung empfängnisverhütender Mittel geführt würde Es wurde sogar verlangt, den Verkauf oder die Anpreisung solcher Mittel mit Zuchthaus zu bestrafen. Er fragte zum Schluß, wie man der Abtreibungsseuche entgegentreten könne, wenn man nicht gleichzeitig auch der Verbreitung empfängnisverhütender Mittel keine Schwierigkeiten mache. In der Abstimmung wurde §z 301 in folgender Fassung angenommen: „Wer eine zu un⸗ züchtigem (brauch bestimmte Sache feilhält, verkauft, verteilt oder sonst verbreitet oder sie zur Verbreitung herstellt, sich ver⸗ schafft, vorrätig hält, ankündigt oder anpreist, oder wer sie an einem öffentlichen Orte ausstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ 5 302, der die Mittel zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten behandelt, wurde un⸗ verändert nach dem Text der Regierungsvorlage angenommen. — Der Text des § 303 wurde ebenfalls nach der Regierungs⸗ vorlage genehmigt. Die Ueberschrift dieses Paragraphen wurde jedoch aus sprachlichen Gründen nach einem Antrage des Abg. PD. Strathmann (D. Nat.) geändert in „Ankündigung zur Her⸗ beiführung unzüchtigen Verkehrs“. — Hiermit war die Beratung des Gesetzabschnitts „Unzucht“ beendet, und der Ausschuß vertagte sich auf den 30. Oktober.
Der Sklarek⸗Untersuchungsausschuß des Preußischen Land⸗ tags, der die Mißwirtschaft in der Berliner Stadt-⸗ verwaltung“, wie seine offizielle Aufgabe lautet, prüfen soll, nahm am 29. d. M. seine Arbeiten auf. Unter dem Vorsitz des kommunistischen Abgeordneten und Führers der kommunistischen Fraktion im Berliner Stadtparlament Schwenk hatten sich die 29 32. , , um zunächst einmal einen Zeugenbericht über den istorischen Werdegang der Kleider⸗ , dne, ihre Verbindungen mit den städtischen An⸗ schaffungsstellen und den Sklareks entgegenzunehmen. Vor Ein⸗ tritt in die Tagesordnung teilte der Vorsitzende den an ihn ge⸗ langten Wunsch eines Spätabendblattes mit, eine photographische Aufnahme vom Sklarek⸗Ausschuß machen zu dürfen. Da hier⸗ gegen von Mitgliedern der Rechks- und der Mittelparteien Ein⸗ pruch erhoben wurde, versagte der Vorsitzende die . Er teilte dann mit, daß die Stadt Berlin in einem Schreiben an den Ausschuß erklärt habe, daß der Magistrat seinen Beamten und den Bezirksämtern in vollem unf mne Aussagegenehmigung erteilt habe. Weiter wies er darauf hin, 9 er den Magistrat um Uebersendung des Aktenmaterials ersucht habe. Zunächst habe die Stadt Berlin dem Ausschuß eine kurze Zusammenfassung der Entwicklung ihrer 2 mit den Gebr. Sklarek bzw. den Gesellschaften gegeben. Bezüglich der Akten habe sie erklärt, daß im Augenblick eine Ueberlassüng an den Ausschuß nicht erfolgen könne, weil der Magistrat sonst außerstande wäre, die vielen An⸗ Hagen des Oberpräsidenten, des Untersuchungskommissars und er Staatsanwaltschaft in der Sklarek⸗Sache zu beantworten. Schwenk bemerkte, der Ausschuß wolle sich im Augenblick mit dieser Tatsache abfinden, könne aber auf die Dauer nicht ohne die Originalakten auskommen. Er fügte hinzu, er habe sich an den Oberstaatsanwalt beim Landgericht J auch um die Ueber⸗ sendung der Ermittlungsakten bemüht, bisher aber noch keinen Bescheid erhalten. — Auf Vorschlag des Vorsitzenden wurde fest⸗ gestellt, daß die zu vernehmenden Zeugen jeweils erst nachträg⸗ li 2 werden sollen. Hierauf wurde der Leiter des Berliner Anschaffungsamtes, Obermagistratsrat Schalldach, als Zeuge vernommen. Nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins Deutscher Zeitungsverleger führte er zugächst in zufammenfassender Darstellung u. g. aus: Ich bin vom Magistrat zur Leitung der , n,, bestimmt worden. Die Kleider⸗-Vertriebs⸗Gefellschaft ging aus der Berliner Kriegsgesell⸗ schaft für Kleiderverwertung hervor und hatte den Auftrag, Heeresgutbestände der minderbemittelten Bevölkerung zu über⸗ geben. Hinter ihr standen zunächst der Verband der Waren⸗ . ser, der Verband der Gewerbetreidenden und zwei andere Ver⸗
äanbe, die zusammen ein Stammkapital von 20 000 Mark hatten. Als 1920 auch die Reste der Kriegsgesellschaften aufgelöst werden sollten, übernahm die Stadt Berlin die Anteile der Vertriebs⸗ gesellschaft und übertrug sie auf zwei Stadträte und zwei Stadt⸗ verordnete, darunter auf den Bürgermeister von Köpenick, Kohl. 19291 wurde die Kleider⸗Vertriebs⸗Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen. Direktoren wurden die Herren Kieburg und Kisten⸗ macher; 1922 übernahm Kieburg auch die Anschaffungsgesell⸗ haft Durch die so entstehende Personalunion kamen An⸗ 9 fungsgesellschaft und Kleider⸗Vertriebs⸗-Gesellschaft in Ge⸗
äftsverbindung. In meiner Eigenschaft als Revisor, der vom Magistrat bestellt war, mußte ich nach Prüfung der Bilanz der Kleider⸗Vertriebs⸗Gesellschaft am 6. April 1925 die Liquidierung dieser Gesellschaft beantragen. Diesem Antrag gab der Magistrat statt. Die Bestände der Vertriebs⸗Gesellschaft sollten nach dem
zunächst ergangenen Magistratsbeschluß auf die Anschaffungs⸗ gesellschaft übernommen werden. Später ging der Magistrat jedoch hiervon ab und übertrug, wohl auf Antrag der Liqui⸗ datoren, die Bestände den Gebr. Sklarek. Es handelte sich um Waren im Werte von etwa 650 000 Mark. Gleichzeitig wurde mit den Sklareks ein Vertrag geschlossen, wonach sie das Recht haben sollten, für zwei Jahre die übernommenen Bestände dahin zu verwerten, daß die Fürsorgeämter mit Textilwaren beliefert würden. Da dieser Beschluß im Mai 1926 gefaßt wurde, lief der erste Vertag mit den Sklareks bis 1. Juli 1928. Bald reklamierten die Sklareks aber die übernommenen Bestände als so schlecht, daß sie für den Gebrauch der Aemter nicht zu verwerten seien. In⸗ solge dieser Reklamation billigte ihnen 1927 der Magistrat ein Darlehen von 300 009 Mark zu, das mit monatlich 30 000 Mark abgetragen werden sollte. Zugleich wurde der Vertrag ver⸗ längert bis zum Ablauf des Darlehens und zur Regelung einiger bei den Sklareks für die übernommenen Waren entstandenen Rückstände. Ueber das genaue Datum dieser Abmachungen geben die Atten keine Auskunft. Jedenfalls mußte der Vertrag nun ungefähr bis zum 1. Juni 1930 laufen. Als ich am 21. Januar 19237 mit der Leitung der Anschaffungsgesellschaft betraut wurde, fand ich über diese Verträge hinaus noch eine andere Geschäfts⸗ verbindung mit den Sklareks vor. Danach sollten die Sklareks außerhalb ihrer sonstigen Verträge auch die Anschaffungs= gesellschaft mit Decken für Krankenhäuser usw. beliefern. Dieser zweite Vertrag stand im Widerspruch mit dem mit dem WMagistrat zur Belieferung der Aemter geschlossenen Vertrage. Denn wenn die Sklareks auf Grund des Magistratsvertrages bereits die einzelnen Aemter unmittelbar mit Textilwaren versorgten, brauchten sie nicht auch noch die Anschaffungs⸗ gesellschaft, die ja gleichfalls für die Aemter da war, ein⸗ fen, Da dies nun geschehen war, hatten ic bei der An⸗ chaffungsgesellschaft schon bedeutende Waren bestände auf⸗ gehäuft. Es handelte sich hauptsächlich um weiße und graue typisierte Decken. Die Sklareks hatten dabei eine Verdienst⸗ spanne von 12 vH, wofür sie die Ware einlagerten und ab⸗ fuhren. Dieser Verdienst ist an sich nicht zu hoch. Soweit die Anschaffungsgesellschaft in Frage kam, wickelte sich der Geschäfts- verkehr mit den Sklareks glatt ab. Ueber die Anfänge der Sklarekschen Geschäftsverbindung mit der Stadt Berlin kann ich keine Auskunft geben, weil das aus den Akten nicht klar ersichtlich ist. Der spätere Direktor der Kleider⸗Vertriebs⸗ Gesellschaft, Kieburg, hatte früher die Bekleidungsstelle Nen⸗ kölln geleitet, die schon damals von den Sklareks beliefert wurde. Als Kieburg nun zur Kleider⸗Vertriebs⸗Gesellschaft kam, hat er wohl diese Geschäftsverbindung wieder aufgenommen, denn nach den Akten belieferte Sklarek die Kleider⸗Vertriebs⸗Gesellschaft seit etwa 1922. Damit waren die , , Dar⸗ legungen Schalldachs beendet. Der gleichfalls geladene Direktor Kieburg hatte sich wegen Krankheit entschuldigen lassen. Auf. Befragen, durch den Abg. Meistermann (Zentr.) erklärte Schalldach, die Preise der Sklareks seien eingehend nachgeprüft durch Feststellung der Einkaufspreise und ö. Sachverständigengutachten. Dem Abg. Stendel (D. Vp. erwiderte der Zeuge, daß der Deckenvertrag die Sklareks beauf⸗ tragte, monatlich 500 Decken für die Krankenhäuser zu liefern. Dabei habe sich ein solches Lager angesammelt, daß man es überhaupt nicht mehr übersehen konnte. Wenn er, der Zeuge, nach Uebernahme der Anschaffungsgesellschaft gemäß diesem Ver⸗ trage weiter abgenommen hätte, wäre die ganze Gesellschaft in Decken erstickt. Diesen Vertrag habe er daher sofort annulliert. Der zweite Vertrag mit den Sklareks lautete auf eine Lieferung von Waren im Werte von monatlich 50 000 Mark. Diesen Vertrag habe er umgewandelt dahin, daß nur der notwendige Bedarf geliefert werden solle, und zwar nur zu Preisen, die nicht über denen der Konkurrenz lägen. Auf Fragen des Abg. Ladendorff (Wirtsch. P) bemerkte Schalldach, maß⸗ gebend für die Ueberlassung der Bestände der Kleider⸗Ver⸗ friebs-Gesellschaft an die Sklareks und die Nichtübernahme auf die Anschaffungsgesellschaft sei wohl die Befürchtung der Liqui⸗ datoren gewesen, daß man bei der Anschaffungsgesellschaft ein zu großes Kapital investieren müßte. Auf weiteres Befragen durch den Abg. — (Wirtsch. P.) erklärte der Zeuge Schalldach, daß die Verlängerung des Vertrages zwischen Magistrat und Firma Sklaret auf Grund des Darlehens⸗ vertrages über 0 000 Mark vom 4. Oktober 1227 im Dezember 19277 erfolgt ist. Auf eine Frage des Abg. Dr. Deer berg (D. Nat.) bekundete der Zeuge, er habe deshalb sofort die Liquidatisn der Kleider⸗Verkriebs⸗Gesellschaft beantragt, weil die Bilanz mit einem Fehlbetrag von 71 000 Mark abschloß und er den Eindruck hatte, daß sich die Gesellschaft 13 in Zukunft nicht rentieren, der Fehlbetrag sich vielmehr noch vergrößern würde. Das Darlehen von 300 000 Mark, das mit 8 vH zu ver⸗ zinsen war, sollte in Monatsraten von 30 009 Mark zurückgezahlt werden. Die ausschlagggebenden Motive des Magistrats für die Hergabe des Darlehens kennt der Zeuge nicht. Abg. Koch (D. Nat.) bat den Zeugen um Auskunft über die Bilanzen der Anschaffungsgesellschaft vom 31. März 1926 und 81. März 1977. Ueber diese haben in der Stadtverwaltung Verhandlungen stattgefunden, die auf gewisse Mißstände in der Anschaffungsgesellschaft schließen ließen. Im Januar 1927 seĩ unächst ein Verlust von 346 9009 Mark gemeldet worden. Der lagiflrat habe damals schriftlich mitgeteilt, daß die Presse⸗ meldungen über Mißstände durchweg übertrieben seien. Dem⸗ gegenüber sagt der richt, daß gerade damals eine außer⸗ orbentliche Revision und mehrere. Nachprüfungen stattfinden 2 In einem Nachtragsbericht wurde weiter festgestellt, aß die Bilanz per 31. März 19826 nicht den zutreffenden Ver⸗ mögensstand von 1926 peige — daß damals schon ein Ver⸗ lust von 591 000 Mark vorhanden gewesen sei. Am 30. De⸗ einber 19265 soll ein Verlust von 660 500 Mark festgestellt worden . Dieser 2 hat sich weiter erhöht durch dich g tellung einer . ng 36 rund 860 g9h0 Mark. Der Ab- shluß er Anschaffungsgesellschaft am 31. März 1927 weist nach Auflbfung des Reservefonds von 190 00 Mark einen Verlust von Si5 009 Mark nach, das 41 fache des Stammkapitals. Die Gesellschaft ist überschuldet. Zeuge Schallsvcgch: Es ist mir in Erinnerung, daß falsche Zahlen in die Oeffentlichkeit gelangt waren, ehe die Prüfung abgeschlossen war. Auf Grund dieser Prüfung wurde der Vertrag dann fristlos gekündigt. Ich konnte, als ich vierzehn Tage da war, dem uff Mitte Februar schon ein ganz klares Bild geben. Ich war der 1 fassung, daß eine Ueberbewertung der Lagerbestände statt⸗ gefunden hatte, und habe das dem Magistrat mitgeteilt. Ich wußte aber nicht, o die Gegenstände noch dem Magistrat gehörten oder 6 von der Firma Sklarek übernommen waren. Eine Rechnung von Sklarek über 87 099 Mark war nicht verbucht worden, offenbar um die Bilanz nicht noch mehr zu belasten. Regreßpflichtig ist kein Beamter dafü—⸗ gemacht worden. Man hat wohl nicht den Nachweis erbringen können, daß man diese Rechüung mit Absicht herausgelassen habe. Dadurch hätte allerdings nicht eine Begünstigung, sondern eine Belastung der Firma Sklarek stattgefunden, aber eine Be⸗ ünstigung der Bilonz, der Kleider⸗Vertriebs⸗Gesellschaft. Ruf weitere Fragen des Abg. Koch (D Nat.) über die Ent⸗ stehungsgründe der Mißwirtschaft in der Anschaffungsgesellschaft äußerte der Zeuge die Vermutung, daß in dem Betriebe nicht kaufmännisch gewirtschaftet worden sei. Man hat, so erklärte er, die Sachen zu teuer eingekauft und sie dann auf Lager gelegt. Auf Reklamationen der belieferten städtischen Anstalten wurden die zu hohen Preise heruntergesetzt. Der Umsatz ist nicht so hoch gewefen, man konnte auch die Lagerkosten gar nicht aufschlagen. Bei derartiger Kalkulation . Verluste eintreten. Es war keine Unkostenverteilung auf die einzelnen Abteilungen vor⸗ handen, es bestand keine Uebersicht usw. Es war ein De izit vor⸗ handen, es sollte aber absolut nicht in Erscheinung treten! Der
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zum Deutschen Reichsan
Börsenbeilage zeiger und Preußischen Staatsanzeiger
rliner Börse vom 29. Atober
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Nr. 254.
Amtlich festgestellte Kurse.
Frane, 1 Lira, 1 S3u, 1 Peseta — O,. 89 RM. I 5sterr. Gulden (Gold) 2 00 R. 1 GlId. ᷣsterr. B. — 11790 MRD. 1'Kr. ung. oder tschech. W. — 0. 385 RM. 7 GID. südd. W. 12 090 RM. 1 618. holl. B. — 170 RM. 1 Mart Banco — 1.50 RM. 1 stand. Krone — 1128 RM. österr. B. — O, 60 RM.
19en — A10 RM.
lieferbar sind
Das hinter einem Wertpapter bestndliche geichen? bedeutet, daß eine amtliche Preisfeststellung gegen⸗ wärtig nicht stattfindet.
Die den Aktien in der zweiten Spalte beigefügten Ziffern bezeichnen den vorletzten, die in der dritten Spalte beigefügten den letzten zur Aus kommenen Gewinnanteil. ergebnis angegeben. so ist es dasienige des vorletzten
Geschäftsjahrs.
Bee Die Notierungen für Tele fehlung sowie für Ausländi efinden fich fortlaufend unter, Handel und Gewerbe‘.
Dee, Etwaige Druckfehler in den heutigen Kursangaben werden am nächst *g. in der Spalte „Voriger Kurs“ be⸗ richtigt werden. Irrtümliche, später am t⸗ lich , , Notierungen
ald am Schlust des Kurszettels als Berichtigung“ mitgeteilt.
Bankdiskont.
Verlin 73 (Lombard sy9. 9a . 8). elsingfors 7. Italien 7.
mglichst
Amsterdam 89. Brüssel 5. Kopenhagen 58. London 6§. Mabrid o9. Oslo 6. Paris 39 Prag 5. Schweiz 88 Stockholm sz Wien s).
Deutsche sestverzinsliche Werte.
Anleihen des Reichs, der Länder, Schu tzgebietsanleihe un. Rentenbriefe.
Mit Zinsberechnung.
Heatiger Voriger eutiger Voriger Kurs Kurs
eatiger Voriger Kurs
Voriger
ch Zweckverbände usw. Mit Zinsberechmung. Emschergenossensch. A. 5 RA 26. tg. 381 do. do. A. G iBes. ts2 Schlw.⸗Holst Elkt r. Vb. Gld. A. z. x3. 275 do. Reichs m. ⸗A. A. 6 Feing.. 3. 295 do. Gold A. I. xz. 313 do. do. Ag. g. xz 805 do. do. Ag. 4, r3. 26 5 3 sichergestellt.
Pfandbrief öffentlich · re
Sachsen Prov. Verb. RM. Ag. 18, ul 286 da Ausg. 16 A.
do. Ausg. 16 21.2 do. Gld. A. 11, 12 RMA. Aa 9.26 A. 16 Feing. tg. 27 . Gld⸗A. A. 16 4.32 Schlesw.⸗ Holst. Prov. Lb.RM⸗2. Arn tg. 32 Gold, A. 18, tg. 82 RM.. A. 19, tg. 82 Gold, A. 20, tg. 82 RM, A. 21M, tg. 35 . Gld- A. A. 18, tg. 30 Verband RM⸗A. 28 (Feing.), tg. 83. 34
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1Rubel (alter Lredit⸗Rbl.) — 216 RM. 1Jalter Goldrubel — 3,20 RM. 1 Peso (Gold) — 400 NM. 1 Peso (arg. Pap. — 1578 NM. 1Dollar — 420 RM. 1Pfund Sterling — 20,40 RM 1Shanghai⸗Tael — 2.50 RM.
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e und Schuldverschreib. chtlicher Kreditanstalten und Körperschaften.
Die durch gelennzeichn. Psandbr. n. Schuldverschr. on den Instituten gemachten Mitteil. anuar 1918 ausgegeben anzusehen.
a) Kreditanstalten der Länder. Mit Zinsberechnung. Braunschw Staats bl Gld⸗Pfb. andsch) N. 14, tilgb. ab 1928 do. do. R. 16, tg. 29 . do. R. 20, tg. 83 . do. R. 22, tg. 88 do. do. M. 23, tg. 88 . do. R. 19, tg. 38 do. R. 17. uk. b. 82 do. Kom. do. Ri dzułag do. do. do. R. 21, uk. 89 do. do. do. R. 16, uk. 82 Hess. Ldbt. Gold Hp. Pfb. R. 1,2u. 7, tg. 32 do. do. R. 8 u. 9 tg. 83 do. do. R. 10, tg. 84 do. do. R. 8 46 4g. 82 do. do. do. R. 5. tg. 82 do. do. Gd. Schuldv.
Reihe 2, tg. 32 do. bo. do. R. 1, tg. 32 Oldb. staatl. Krd. A. Gold 1925 uk. 80 do. do. S. 2, rz. 30 do. do. S. 4, rz. 31 do. do. S. 5, rz. 33 do. do. S. Lu. 3, rz. 89 do. do. G M ( Liqu.]) do. do. G. &. S. 2 T3 32 do. do. do. S. Lz. 29 Preuß. Ld. Pfdbr. A. m. Pf. R. 2, tg. 80 do. do. R. 4, tg. 30
1Dinar — 8.40 RM. 1381oty, 1 Danziger Gulden — 0,890 RM 11 Pengö ungar. W. — 018 RM. Die einem Papier beigefügte Bezeichnung Y be⸗ sagt., daß nur bestimmfte RKummern oder Serien
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Schatzanw. . rz. 1035 Wiesbad. Bezirksverb. Schatz anweis. , rz. 110
sind nach den v als vor dem 1. J
Ohne Zinsberechnung.
Dberhessen Prov. ⸗Anl. Aus losungsscheine .. Ostpreußen Prov. Anl.
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Rheinprovinz Anlei Auslosungzscheine
Anl.⸗Auslosungssch. Westfalen Provinz⸗Anl.⸗ Aus losungsscheineꝰ .. einschl. i. Ablösungaschuld in J des Augslosungsw. einschl. js Ablösungsschuld n d des Auslosungsw).
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b) Kreisanleihen. Mit Zinsberechnung.
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c) Stadtanleihen. Mit Zinsberechnung.
Belgard Kreis Gold⸗ Aul. 24 HI., rz. ab 24 do. do. 249r., T3. ab 24
— 0 2 0 0 0 0) 2 G
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Gold⸗A. db. ab 81 Augsbg. RM⸗A. 26,
1.410 — 6 do. R. 18, tg. 84
Heutiger Voriger Kurs . do. R. 15, tg. 34
65 Dt. Wertbest. Anl. az 10 1000oll. f. 1. 12. 32 6] do. 10 1909 D., f. 85 Di. Reichs⸗ A. 2g urs 63 do. do. 27, uk. 37 ab 1. 8. 34 mit 5 dvr Dt. Reichssch. K? (GM), ab 1.12.29 ab 32 5 νιf. 1906, aus 63 Preuß. Staats⸗Anl. 19253, aus losb. zu 110 14 do. Staats schatz J. F., rz. 100, f. 20. 1.81 73 do. do. II. Folge rz. 102, fällig 26.1. 33 66 5 do. do. rz. 1.10.30 6 Baden Staat RM⸗ Anl. 27 unk. 1. 2. 32 z Bavern Staat RM⸗ Anl. 27. fdb. ab 1.9. 384 8 3 Bayer. Staatsschatz . 1929, rz. 1.8.37 5 5 do. do., rz. 1. 6. 33 th Braunschw. Staat wW⸗Anl. as, uk. . 3. 39 8s 3 Hessen Staat RM⸗ An! 29, unk. 1.1. 36 Sz Lübeck Staat RM⸗ Anl. 28, unk. 1. 10. 33 S3 Mecklbg.⸗ Schwer. NM⸗A. 26, uk. 1.3. 88 863 do. do. 29, uk. 1.1. 40 73 do. do. 26, tg. ab 27 5 Mecklenb. ⸗Strel. EGtaatssch,, rz. 1.8. 81 6 Sachsen Staat RM⸗ UInl. 27, ul. 1. 10. 35 n Sachsen Staatsschatz Reihe 2, füll. 1. 7. 86 715 Thür. Staatsanl. 1626, unk. 1. 3. 36 15 do. RMA. 27 u. Lit. B, sällig 1.1. 32
fällig 1. 8. 1931 do. Schatzanw. 231 Berlin Gold⸗Anl. 26 1.u. 2. Ausg. . tg. 81 do. RM⸗A. 28 N, fäll. 31.3. 50, gar. Verl⸗A do. do. 1924, tg. 25 do. Schatzanw. 28, fs Bochum Gold⸗A. 29, fällig 1. 1. 1934 Bonn RM⸗Aꝛ2serzs1 vaunschne icin
Breslau RM⸗Anl.
do. R. 17, tg. 85 do. R. 5, tJ. 82 . do. R. 10, tg. 33 . do. R. 7, tg. 82 . do. R. 3, tg. 30 . do. Kom. R 12, 83 . do. bo. R. 14g. 34 do. do. R. 16t9. 34 . do. do. R. 6, tg. 82 do. do. N. 8 tg. 82 T. Etgat G Schld. Württ. Wohngskred. G. Hyp. Pf. R. 2, rz. 82 do. do. do. NR. 3, rz. 84 do. Schuldy. 26 rz sz
Ohne Zinsberechnung. Lipp. Landesbk. 1— 9 v. Lipp. Landessp. u. C. unk. 26 4 1.1.7 Oldenbg. siaatl. Kred. 4 versch
Ss ss ass 3 *
86e ss 3
1
D — D D O = — Q , . . O
2 — 2
Dortmund Schatz⸗ anw. 28, fällig 31 Dresden RM⸗ Anl. 1628, tgb. 88
do. do. 26 R. 1, ul. 31 do. do. 26 R. 2, uk. 32 do. do. 1928, tg. 38 do. Schatzanw. , f. 33 Duisburg Ri. A.
—
— — — —
b) Landesbanken, Provin banken, komm unale Girover Mit Zinsberechy nung.
Hann. Landeskrd. GPf S. 4A. 15. 2.29, tg. 38 do. Schuldverschr. 26
292
Dü sseldorf RM ⸗A.
Eisenach RM⸗Anl. 1926, unk. 1931 Elberfeld R M⸗Anl. 1928, uk. 1. 10. 88 do. 26, uk. 81.12.31 Em den G. A. 26, rz. 81 Essen RM⸗Anl. 26, Ausg. 19, tilgb. 82 Frankfurt a. Main Gold⸗A. 26, rz. 32 do. Schatzanw. 28. f81 Fürth Gold⸗Anl. v. 19233, kündb. ab 29 Gelsenkirchen⸗Vuer RM es M, uk. 33
—— 82 8E Sr· k d' d .
R. 7-9, Adb. 38 . . R. 10, kb. 84 . do. R. 4, kdb. 31 . do. R. 6, kdb. 382 . do. R. 3, db. 81 do. R. 8, db. 32 o. Kom. R. 1, kb. 31 do. do. do. R. 8, db. 33 Nassau. Landes bank Gd. ⸗Pfb. Ag, 9, r3. 34
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k.
de Co do de & ds
1
— — — C d d .
. Tic Rmeichẽdoñ Schatz J. 1 u. 2. xz. 30
8e EE e
do. do. Ausg. 10, rz. 384
Gera Stadtkrs. Anl. do. do. A. 11, xz. 100, ukss
v. 26, fdb. abs 1.5. 32
— — —
g Rren piscke Landes rentenbk. Goldrentbr. Reihe 1, 2, 1k. 1. 4. 84
do. do. G.⸗K. S. 6, rz. 88 do. do. do. S. 6 u. 7, xz. 34 do. do. do. S6 xz 10 0u kg] Dberschl. Prv. Bk. G. f.
Görlitz RM ⸗Anl. von 1928, uk. 33 Hagen i. W. RM⸗ Anl. v. 28, uk. 89
S , — — — 922
MIdo. Lig ⸗Goldrentby
Dhne Zinsberechnung.
Dt. Ant ⸗Auslosungssch.“ in h Dtsch. Aul.⸗Ablösgsschuld ohne Auslosungsschein Anhalt Anl. ⸗Auslosgssch Hamburger Anl.⸗Aus⸗ losungsscheine' ...... Hamburger Ablös.⸗Anl. ohne Auslosungsschein TZübeck Anl.⸗Auslosgssch“ Mecklenburg⸗Schwerin Anl. ⸗Auslosungssch. Thür. Anl⸗Auslosgssch* einschl. 13 Ablösungsschuld lin d
R. 1, rz. 100, uk. 31 do. do. Lom. Ausg. 1 BVuchst. Arz. 100, ut. 31
Dstpr. Prv. Ldbk. G. Pf.
Ausg. 1, rz. 102 uk. 35
Pomm. Prod⸗Bk. Gold
—
Kassel RM⸗Anl. 26, unk. 1. 3. 1981 Kiel RM⸗Anl. v. 26, unk. is 1. 7. 81 Koblenz RM⸗Anl. von 1926, uk. 31 do. do. 19238, uk. 83 Kolberg Dstseebad RM⸗Xl. v.27, rz. 32 Königsberg i. Br. Gold Ag. 233, uk. 38 do. RM⸗Anl. rz. 28 do. Gold⸗Anl. 1928 Ausg. 1, unk. 88 Leipzig RM⸗Anl. 28
— — —
Rheinprov. Landesb. Gold⸗Pf., rz. 2. 1. 80 do. do. do. rz. 1. 4. 81 do. do. A. 1.2 M. T3. 82 do. do. Kom. 1a, 1b, ukg1 do. do. do. Ag. 8, uk. 89 do. do. do. Ag. 2, uk. 81 Schlesw.-⸗Holst. Prov. Lbsb. Gld. Pf. R, ukz⸗
es Auslosungsw).
Deutsche Wertbest. Anl. bis 5 Doll. säll. 2. 9. 80
22 —— — 2
do. do. Kom. R. 2, uk. 34
Magdeburg Gold⸗A Westf. Landesbank Pr.
1925, ul. bis 1981
* Deutsche Schutzgebiet Unkel e . Gekündigte, ungek., verloste u. unverl. Rentenbriefe.
„3h Posensche agst. b. 31.1217 —
Anteihen der Kommunalverbände.
a) Anleihen der Provinzial⸗ und vreußischen Bezirksverbände.
Mit 3insberechmung.
Brandenburg. Prov. RM⸗A. 28, ldb. ab 83 do. do 26, db. ab 32
Hann. Prov. GMA.
R. 1B, tilgb. ab 265 do. NRNM⸗A. J. 26, ab
do. do. R106 12, tgb. 34 do. do. R. 3B. rz. 103 do. do. Reihe 6 do do Reihe 7 do. do. M. 5, tgb. 32 do. do. NR. 9, tgb. 35 Niederschles. Provinz
RM 1326 rz. ab 382 do. do. 28. rz. ab 383 Dstpreußen Prov. RM⸗
Anl. 27. A. 14 u. 32 Pomm. Pr. 28, säll. 34 do. do. Gd. 26, säll. 89 Sachsen Paov. - Berb.
RM Ag. 18, unk. a3 do. do. Ausg. 18 do. do Ausg. 14
. em n 6 261 23 * . . *. . . 8 ö * d ü 5 . ö . . ö 7
Doll. Gold R. 2 M do. do. Pr. Ig. 28ukso do. do. do. 26, uk. 31 do. do. do. x7 R. 1, uk. 32 do. do. G.⸗Pf. R. Luk. 34 do. do. do. Kom. R. 2
Westf. Pfbr. Al. f. SHaus⸗ grundst. Gld. Ri, utsz do. do. 26 R. 1, ul. 32 do. do. 27 R. 1, uk. 37
Dtsch. Kom. Gld. 25 Girozentrale) tgs do. do. 26. 1, tg. 31 do. do. 281. uz, tgss do. do. 28 Ausg. 3
u. 29g. 1, tilgb. 34 do. do. 3 L. 1, tg. 81 do. do. 28 A. 1, tg. 83 do. do. 271.1 M. tg. 82 do. do. 28 A. 1, tg. 24
do. do. Schatzes, T3. 81 Mitteld. Kom. A. d. Spark. Girov. uk zz do 28 2.27, uE. 33
Ohne Zinsberechnung. Schlesw. Holst. Sk Rth do. do.
Wests. PBfandbrie amt f. Sausgrundstücke. Dt. Komm. ⸗Sammelabl. Anl. -⸗Auslosgssch. S 1 do. do. *
. 21 do. do. ohne Ausl.⸗Sch
do. do. 28, uk. b. 33
Anleihe 28, rz. 30 do. do. 26, unk. 81 do. do. 27, unk. 32 Mülheim a. d. Ruhr RM 2s, tilgb. S1 München Schatzan⸗ weis. 28, fãll. gs 1
er o o 0 o GS 12
do. Schatzanwsg. 2s unk. bis 1981 Dberhaus. ⸗ Rheinl.
r GA. 26, rz. 81
Plauen RM - Anl. 1927, rz. 1932 Solingen RM⸗Anl. 1925, uk. 1. 10.1983 Stettin Gold⸗Anl. 1928, unk. 383 Weimar Gold⸗Anl. 1926, unk. bis 31 Zwickau RM⸗ Anl. 1926. ul. bis 29
do. 1928. ut. bis 34
2 x O = — 0 D O O
n e o 22 0 — 8 & oo en
1 —
15.1 BEI. 256. Dhne Zinsbere
Mannheim Anl.⸗Aus!
(in d. Auslosungsw) imn Rostock Anl. Aus losgs Sch. einschl. 3 Abl.
red⸗Inst. G Pf. R do. (Absind.⸗Vfdbr) do. ritterschaftliche
Darl.⸗ . Schuldv. da do. do. S. 2 do. do. do. S. 83
do. do. do. S 1 Landsch. tr. Gd.⸗Pf. do. do. Reihe A da. do. Reihe B do. do. Lig Pf. oAntsch Anteilsch. ʒ. s K Liq.⸗
Landwtsch. Kreditv. Sachs. Pf. R.2 M, 30 do. Gldkredbr. R. 2.31 Lausitz. Gdpsdbr SX Meckl. Rittersch G Pf. do. do. do. Ser. 1 do. (Absind.⸗ fbr. Pstpr. Idsch. Gd.⸗ Pf. do. da do. do. do. do. do. do. do. do. (Absind. Pfdbr) Pom. Idsch. G.⸗Pfbr. do. do. Ausg. 11.2 do. do. Ausg. 1 do. do. (bsindpfbr. do. neuld n, . G. Pf. Absindpfbr) Prov. Sächs. landsch. Gold⸗Pfandbr. . . do. do. unk. 19390 do. do. Ausg. 12 do. do. Ausg. — 2 do. do. Liqu.⸗Pfb. ohne Ant. ⸗Sch. Antsch. z. S5 Lig. Gf.
Schles. Ldsch. G. Pf. do. do. Em. 2, ul. 84 do. da Em. 1... do. do. Em. 2... do. do. Em. 1... do. do. (Liq.⸗-Pf.)
ohne Ant.⸗Sch. Anteilsch. z. 8 J Lig.⸗
Schlw. Holst. I sch. G. do. do.
do. do. Ausg. 1926 do. do. Ausg. 1927 do. do. Ausg. 19268 do. Ldsch Krdv. GPf. bo. Sa do.
do. do. do. Westf. Ldsch. G. ⸗ Pfd. do. do. do.
Berl. S yy. B. G.⸗ Pf.
Ser. 2, unt. b. 30 10 Ser. s. uł. 31 10 Ser. 4. uk. 80 10
c) Landschaften. Mit 3Zinsberechnung. Kur- n. Neumärk.
er o
88g
en = . m m o oö
do. do. S. 8 (Lig.⸗ Pfdbr. . Antsch. . do. R. S. 1, uk. 81
en e d o m eo o oo
2
G. Pf. d. Etr. Ldsch. f.
Braunschw. Hann. HypB. G Pf. 25, rz3 1 10 do. 1924, 3. 1930 ö do. 1927, rz. 18932 . do. 1928, 3. 1934 . do. 1c E9, rz. 19335 . do. 1926, rz. 1931 do. 1927, rz. 1931 . do. 1926 (Lig. Psdb. G. Ant. Sch. Anteilsch. ʒ. MMS SELig.⸗ G. Pf. d. Vraunschw. Hannov. Hyp.⸗Bk.
4 1 . X r r = ü 2 . 1
& = 0 o e o.
— en ee = oo en e = oö O eä oo, o o, o =. *.
Braunschw. ⸗ Hann. Hyp. B. Gld. K. uk3o do. do. do., unk. 31 do. do. do. 27, uk. 31 do. do. do. ul. b. 28
Dtsch. Genoss.⸗ Hyp.⸗ Bt. G. Pf. R. 1, uk. 27 do. N. 5, uk. 88 do. It. 6, uk. 84 do. NR. 3, ul. 32 do. R. 4, uk. 82 .Gldoᷣ. R. 1, uk. 80 . do. NR. 2, uk. 81 do. do. R. 8, uk. 82
Deutsche Hyp.⸗ Bank Gld. Pf. S. 26, uk. 29 . S. 27, uk. b. 29 Ss - 29, uk. b. 81 . S. 34, uk. b. 85 S. 36, ul. b. 34 . S. 37, uk. b. 85 S. 30, uk. b. 82 . S. 31, uk. b. 82 S. 358, uk. b. 31 do. S. 32 b. 26 u. 29
(Eig. Pf. )o. Antsch.
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d. rv. Sãchs. adsch. j.
— — — 29 — — e e O o = eo oo o,
G. Pf. d. Schles. sch. f.
——
——— — 2 —— — — 259
C — — rr TLTLFL 232 2
do. do. (Absindpfb.)
do. do. do. do. Ser. A...
Pf. dBerl. PfbAa SA Berl. Pfandbr. A Sk (Abfind⸗Gd.⸗Pfb.
do. do.
Anteilsch. z. S5 Gol
(in J d. Aus losungsw einschl. is. Ablösungs schuld (in ⁊ des Auslosunqs m.).
Gld toni. S. 5 uk. 32
Ohne Zinsberechnung. do. do. S. 7, uk. 34
Gelündigte u. ungel. Stücke, verloste u. unver- Stucte.
* Calenberg. Kr , E Cger. . 16. 28, 1, s 15ß Kur⸗ n. Neumärkische
8— * 8 & = = 0 o o o o ee
Dtsch. Wohnstätten⸗ Hyp. B. G. R. 119g. 82
4,81, 8 Kur- u. Neum. K. -Dbl. M! Sächs. Kreditverein 45 Kreditbr. bis Ser. 22, 26 - 388 wersch.)
do. do. 9 J bis Ser. 25 (1.17)
4, 89. 8. Schleswig⸗Holstein Id. Kreditv. M2... ...... 4a, SJ, 8 4 Westpr . rittersch. L 4, 39, 8 3 Westpr. neulandsch.“ èm. Deckungs besch. b. 81. 12. 17, 2 ausgest. b. 81. 123. 1]. Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Ernenerungsschein.
d Stadtschaften. Mit Zinsberechnung.
Berl. Pfdb. M. G. Pf. do. do. (m. S. Au. B)
do. do. R. 5, tg. 84 do. do. R. 2, tg. 82 do. Kom. R. 6, tg. 3
Frankf. Pfdbrb. Gd
Pfbr. Em. 8, rz. 30 do. bo. Em. 10, x3. 3 . do. Em. 12, rz. 34 do. Em. 18, rz. 85 . do. Em. 15, z. 38 . do. Em. 7, rz. 32 do. E. 8, uk. b. 89 . do. Em. 2, rz. 29 do. Em. 11 (Liq⸗P)
ohne Ant. ⸗Sch. do. Gld⸗8K. E. 4, rzgo do. do. Em. 14, x3. 85 do. do. En. 16, xz. 38 do. do. Ent. 6, T3. 32 do. E. g. uk. b. 33
Gotha Grunbotr. GPf A. 3, 8a, sb, uk. 80 do. G. Pf. A. 4, uk. 39 do. do. Gld. Hyp. Pf. Abt. 5 6a, uk. b. 31 do. do. Abt. 8, ul. 34 do. do. Abt. 9, ut. 8 do. do. do. A. S uk. 31 do. do. Goldm Pf. Abt. 2, uk. b. 29 do. do. do. A. , uk. 25 do. do. GPf. A (Lig. Pf.) 0. Ant.-Sch. Anteilsch z. M Liq.⸗ Gld. Pf. d. Gothaer Grundkredit⸗ Bt.
Gotha Grundkr.⸗ Bl.
Gold⸗K. 24, ul. 81 do. do. do. 28 Ak. 84 do. do. do. 29, uk. 88
n, yp. Pfd. E. uk. 33 do. do. E. G, uk. 38 do. do. E. H, ut. 34 do. do. E. A, uł. 28 do. do. Em. B, ab
1. 4. 39 auslospfl. do. do. Em. D. uk. 32 do. do. Em. Emk. 82 do. do. E. MM Mob. Pf do. do. Em. L(Liq.
Pfdb. )o. Aut. Sch. Anteilsch. z. Mh Liq.⸗ G. Pf. Em. Ld. Ham⸗ burger Hyp.⸗Bank Hannov. Bodkrd. Bk. Gld. H Pf. R. Jukzo do. R. 1-6, 8, 12, uk. 82
co — Mo e
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do. do. S. A Ligꝗ. Pf. Anteilsch. z. s 5 Liq. G.
= 0 o o . 1 r EL EL
Berl. Goldstadtschbr. do. do. 26 u. S. 1, 2
Brandenb. Stadtsch.
2 Pf. d. Vrdb. Stadtsch Preuß. Ztr. Staßdt⸗ schaft G. Pf. R. 4. 30 do. do. R. 8, tg. 80 do. do. R. J, tg. 31 do. do. R. 8,6, gu. 10,
tilgb. 29, 31 u. 32 do. do. R. 14u. 15, 82 do. do. R. 18, tg. 38 do. do. R. 19, tg. 8a do. do. R20,/ 21, tg. 4 do. do. R. 22, tg. 84 do. do. R. Su. 11, tg. 82 do. do. R. 2u. 12, tg. 32 do. do. R1 u. 18, tg. 82
Ohne Zinsberechnung.
Magdeburger Stadtpfandbr. v. 1911 Ginstermin 1. 1. 7)
e Son tige. Ohne Sinsberechnung. eu tsche Pfdbr⸗Anst.
Pos. S. 146, uk. 80-844 11 — Dres dn. Grundrent.
Anst Pf. Si 2, S, - do. do. S. 8, 4, 5 Mf 8 do. Grundrenthe 1314 4 Dhne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsscheln
S8 n = 0 o o o oo ö
— — — — ü 0
Pfandbriefe und Schuldverschreib.
von Sypothekenbanken sowie
scheine zu ihren Liquid. Pfandbr. Mit Zinsberechmung.
Bt. I. Goldtr. Weim. Gold⸗Psdbr. R. 2 j. Thür. s. S. B. xz29
do. Schuldv. Ri, rzas
Bayer. Han delsbl.⸗ G⸗Pfb. R. 1-5, uk. 33 do. do. R. 6, ul. 84 do. do. R. 1, ul. 29
Leipz. Syp.⸗ Bt. Gld⸗
Pf. Eni. 8, xz. ab 30 do. Em. S tilgb. ab 2s do. Em. 11, T3. ab do. Em. 12, x3. ab 34 do. Em. 18, x3. ab 84 do. Em. 15, 13. ab 84
eo ee . 9
Go Pf. Reo, 2 1ul. 30 Bayer. Vereins bank
G. Pf. S. 145, 11-25,
36-89, rz. 29, 30, 82 do. do. S. 90-98, r. 33 do. do. S. 94. 95 ri. 34 do. do. S. 96 97, rz. 84 do. do. S. 98. 99, rz. 34 do. do. S100- 102335 do. do. S 1 = 2, r. 82 do. do. S. 1 2, T3. 82 do. do. Kom. S. 1 - 10 do. do. do. S. 1, rz. 32
* , o = O o o o o o =
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o. G rz. 80 do. do. E. 14, tgb. 34 do. do. Em. 8. J. 38
S8 o e = D o co o o ö 8 2
76h 6
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