in das Gesetz nicht einzubeziehen. (Sehr wahr! bei den
alen) Von beachtenswerter Seite ist beantragt
worden, auch die in der Landwirtschaft tätigen Jugendlichen in das Gesetz einzubeziehen. Es wird darauf hingewiesen, daß ein so wichtiger Zweig wie die Landwirtschaft nicht außerhalb des Gesetzes stehen dürfe. Sehr richtig! links und rechts) Auch sachl ich beständen keine Bedenken, da die allgemeinen Vorschriften, die doch nur ein Mindestmaß des Erforderlichen darstellen, ohne weiteres auf die Landwirtschaft anwendbar seien, im übrigen den paritätischen Ausschüssen bei den Landwirtschaftskammern in der Durchführung des Gesetzes weitester Spielraum gelassen werde. Die Reichsregierung ist der Ansicht, daß die Verhältnisse der Landwirtschaft doch anders geartet sind als in den übrigen Be⸗ rufen und Berufsgruppen. Die Reichsregierung bestreitet aber nicht, daß auch die berufliche Ausbildung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft baldigst geregelt werden muß. Sie hat die Absicht, für die Landwirtschaft ein Sondergesetz vorzulegen. Ich bitte jedoch, im Einvernehmen insbesondere auch mit dem Herrn Reichswirtschaftsminister, die Beratung des vorliegenden Ent— wurfs nicht von der Vorlage dieses Sondergesetzes für die Land⸗ wirtschaft abhängig zu machen. (Abgeordneter Behrens: Hört, hört!) — Ich weiß nicht, was da Hört, hört! zu rufen ist, Herr Behrens! Wenn Ihnen die Regierung sagt: wir haben die Ab⸗ sicht, ein Sondergesetz vorzulegen, und die Vorarbeiten sind schon gemacht, dann frage ich mich: müssen wir dann warten, bis alles
restlos erledigt ist? Der Entwurf wird vorgelegt werden, und wir sind der Meinung, daß das, was spruchreif ist, nun auch schon der endgültigen Verabschiedung nahegebracht werden kann.
Die Ausnahme für die Arbeits vvmrhältnisse zwischen Jugend⸗ lichen und ihren Eltern rechtfertigt sich daraus, daß diese Arbeits⸗ verhältnisse zumeist familienrechtlicher Natur sind. Die Lehr⸗ verhälinisse zwischen Jugendlichen und ihren Eltern konnten allerdings nicht grundsätzlich ausgenommen werden, weil sie in erheblichem Umfange auch die Interessen der engeren Berufs⸗ genossen wie auch die Interessen der Allgemeinheit berühren.
. Aus den allgemeinen Vorschriften des zweiten Abschnitts möchte ich die Befugnisse der Reichsregierung und der Länder— regierungen erwähnen, Lehrlingshöchstzahlen festzusetzen. (Sehr gut! bei der Wirtschaftspartei.) Die Vorschrift ist der Gewerbe⸗ ordnung entnommen. Die Erfahrungen aus der Entwicklung zes Arbeitsmarkts in letzter Zeit lassen es erforderlich erscheinen,
e Vorschrift beizubehalten.
Wichtig ist auch die Bestimmung des § 12 Abs. 2, die ver⸗ bietet, den Jugendlichen Lohnabzüge für die Arbeitszeit zu machen, die er durch den Schulbesuch einschließlich der Zeit für den Schul⸗ weg versäumt. Diese Vorschrift wird eine Fülle von Streitig⸗ leiten beseitigen und einen geregelten Besuch der Berufsschule sichern. (Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten) Die Frage, ob und inwieweit die Berufsschulstunden auf die Arbeitszeit an— zurechnen sind, ist in dem Entwurf des Ihnen ja auch schon vor— liegenden Arbeitsschutzgesetzes geregelt.
Der dritte Abschnitt dieses Entwurfs enthält zunächst den
wichtigsten Grundgedanken: Eine ordnungsmäßige Berufsaus⸗ bildung, die den Absichten des Gesetzes und den Bedürfnissen der Wirtschaft entspricht, kann nur in Betrieben erfolgen, die von vornherein nach Art und Umfang als Lehrbetriebe geeignet sind und deren Inhaber selbst die Reife und die berufliche Befähigung besitzen, die unerläßlich sind, wenn junge Menschen zu brauch⸗ baren Facharbeitern und Berufsgenossen herangebildet werden sollen. Der Entwurf sieht zwar von einer förmlichen An⸗ erkennung der Lehrbetriebe ab, die den Kammern eine schwierige und gerade in der Uebergangszeit kaum durchführbare Arbeit auf⸗ erlegt hätte. Er verpflichtet aber die Kammern, den Betrieben die Beschäftigung von Lehrlingen zu untersagen, die sachlich oder nach der Persönlichkeit des Inhabers zur Ausbildung Jugendlicher nicht geeignet sind. (Sehr gut! bei der Wirtschaftspartei.) Diese Vorschriften liegen im wohlverstandenen Interesse jeder einzelnen Berufsgruppe. Für das Handwerk verbleibt es bei dem so⸗ genannten kleinen Befähigungsnachweis, d. h. dem Nachweis der Befähigung zur Anleitung von Lehrlingen durch Ablegen der Meisterprüfung. ö Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat, der während anderthalb Jahren auch mit diesem Gesetzentwurf befaßt worden ist, hat bei den Beratungen dieses Abschnitts den Wunsch geäußert, der Begriff des Lehrlings möge schon im Gesetz festgelegt werden. Die Reichsregierung hat geglaubt, diesem Wunsch nicht ent⸗ sprechen zu sollen, und sie hat dabei auch die Zustimmung des Reichsrats gefunden. Schon die Novellen zur Gewerbeordnung aus dem Ende des vorigen Jahrhunderts haben von einer solchen Begriffs bestimmung abgesehen. Sie erschien schon damals bedenk⸗ lich, da sie den Beteiligten leicht eine Handhabe zur Umgehung des Gesetzes bieten kann. Das gilt heute noch mehr als früher. Denn die Entwicklung auf allen Gebieten des wirtschaftlichen Lebens der Gegenwart befindet sich in ungleich schnellerem Fluß als noch vor wenigen Jahrzehnten. Dazu kommt, daß es sich in diesem Gesetz nicht mehr um die Begriffsbestimmung des gewerb⸗ lichen Lehrlings, sondern des Lehrlings überhaupt handelt. Die Entwicklung des Begriffs Lehrling kann nach Meinung der Reichsregierung unbedenklich der Rechtsprechung überlassen werden. Im übrigen aber enthält der Entwurf selbst das wesent⸗ lichste Merkmal: es muß sich um eine Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung handeln.
Schließlich seien aus dem dritten Abschnitt des Entwurfs noch die Vorschriften über den Lehrvertrag erwähnt. Die Ent— scheidungen des Reichsarbeitsgerichts über die Frage, ob und in— wieweit ein Lehrvertrag als Arbeits vertrag anzusehen ist und damit durch Tarifvertrag geregelt werden kann, setze ich als bekannt voraus. Auch künftig soll die Vertragsfreiheit, und zwar sowohl für den Einzelvertrag wie auch für den Gesamtvertrag, gelten. Die Vertragsfreiheit wird nur insofern beschränkt, als zwingende Vorschriften des Reichsrechts entgegenstehen oder An— ordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder einer anderen reichs⸗ gesetzlichen Bestimmung die Vertragsfreiheit ausdrücklich aus—⸗ schließen. Nur Einzelverträge können von den Anordnungen ab⸗ weichen, aber — das scheint mir wesentlich und wichtig zu sein — nur zugunsten des Lehrlings.
Der vierte Abschnitt des Entwurfs behandelt das Prüfungs⸗ wesen. Nach dem geltenden Recht ist das Prüfungswesen grund⸗ sätzlich auf die Lehrlingshaltung im Handwerk beschränkt. Die
Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 283 vom 4. Dezember 19
anderen Berufskreise empfinden diesen Mangel vielfach als Zurüdsetzung und erstreben die gleichen Rechte. Erfreuliche An⸗ sätze zu einem geordneten Lehrlings- und Prüfungswesen finden bereits im Handel und in der Industrie. Be⸗ ustrie hat sich in letzter Zeit recht lebhaft mit dieser Frage beschäftigt, und sie ist zum Teil dazu übergegangen, eigene Prüfungseinrichtungen zu schaffen. Nach dem vorliegenden Entwurf sind auch in Zukunft nur die Handwerkskammern zur Abhaltung von Prüfungen verpflichtet, dem geltenden Recht ent⸗ sprechend. Die übrigen gesetzlichen Berufsvertretungen sollen das Recht erhalten, Prüfungen zu veranstalten, wenn sie es für nützlich und die Voraussetzungen dafür für gegeben erachten. Bei der Prüfung weiblicher Lehrlinge sollen Frauen als Beisitzer an den Prüfungsausschüssen beteiligt werden.
ny 111
Ich komme nun zu einer der wichtigsten Fragen: Wie soll das Gesetz durchgeführt werden? Der Entwurf will und darf keine neuen Behörden schaffen. Er knüpft vielmehr an Be— stehendes an. Er will die bestehenden gesetzlichen Berufsver⸗ tretungen zu Trägern des Verfahrens machen und die Durch⸗ führung des Gesetzes in möglichst weitem Umfange der paritätischen Selbstverwaltung auf der Grundlage der Gleich⸗ berechtigung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern anvertrauen. Da die Handels- und Handwerkskammern nicht paritätisch besetzt sind, sondern nur aus Vertretern der Unternehmer bestehen, müssen sie für die Aufgaben auf diesem Gebiete durch paritätische Ausschüsse aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern ergänzt werden. Diese Ausschüsse sind mit den gesetzlichen Berufsvertretungen nicht etwa nur lose verbunden oder stehen gar als besondere Neben⸗ einrichtungen neben den Kammern, sondern sind vollwertige Organe der gesetzlichen Berufsvertretungen. Die gesetzliche Berufsvertretung ist verpflichtet, die Beschlüsse des paritätischen Ausschusses durchzuführen. Die Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei besonders wichtigen Entscheidungen sollen die Beschlüsse der Mehrheit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bedürfen. Dahin gehören Anordnungen über die Festsetzung der Höchstzahl von Lehrlingen, über die Dauer der Lehrzeit, über Form und Inhalt des Lehrvertrages und über die Errichtung von Berufs⸗ und Fachschulen. Die Aufnahme dieser Vorschrift dürfte die Bedenken gegen die umstrittene Bestimmung des § 76 gegen⸗ standslos machen, nach der die Kosten der Durchführung des Gesetzes von den gesetzlichen Berufsvertretungen getragen werden sollen. Denn abgesehen von der Errichtung von Schulen können durch die Beschlüsse der Ausschüsse kaum nennenswerte Kosten entstehen. Schließlich ist die paritätische Durchführung des Gesetzes auch dadurch gesichert, daß die gesetzliche Berufs— vertretung verpflichtet ist, den Mitgliedern des Ausschusses auf deren Wunsch jederzeit Auskunft über die laufenden Geschäfte des Ausschusses, über die Durchführung seiner Beschlüsse zu geben und insoweit Bücher, Akten usw. vorzulegen.
VT aller Anerkennung der Notwendigkeit möglichst freier Selbstverwaltung der Beteiligten konnte die Regierung jedoch nicht verkennen, daß die Berufsausbildung des Nachwuchses nicht allein und ausschließlich Sache der Berufe ist. An der Berufs⸗ ausbildung sind in erheblichem Maße auch der Staat und die Allgemeinheit interessiert. Es war deshalb sowohl die Mit⸗ wirkung des Staates wie sonstiger am Wohl der Jugend beteiligter Kreise vorzusehen. Dabei ist selbstverständlich nur so weit gegangen worden, daß der Grundsatz der Selbstverwaltung und der Selbstverantwortung der Beteiligten gewahrt blieb. Der Entwurf macht die Durchführung einer Reihe von Beschlüssen von der Genehmigung durch die obersten Landesbehörden ab⸗ hängig. Er bestimmt ferner, daß Vertreter der höheren Ver⸗ waltungsbehörde, der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, des beruflichen und' allgemeinen Schul⸗ wesens, der Jugendämter, der Jugendpflege usw. zu den Sitzungen der paritätischen Ausschüsse zugezogen werden sollen.
Soweit die Grundgedanken des Entwurfs. Die Reichs⸗ regierung hat es dankbar begrüßt, daß das Hohe Haus die erste Lesung des Entwurfs bereits heute auf die Tagesordnung gesetzt hat. Die baldige Verabschiedung des Gesetzentwurfs, an dem seit vielen Jahren gearbeitet worden ist, erscheint der Regierung sehr erwünscht, damit die Mängel des geltenden Rechts bald beseitigt werden. Um diese Mängel dort zu beseitigen, wo sie schon heute beseitigt werden können, bittet die Reichsregierung nochmals, die endgültige Verabschiedung nicht etwa hinauszuziehen, bis auch der Gesetzentwurf über die Berufsausbildung in der Landwirtschaft vorliegt. Es ist heute möglich, diesen Gesetzentwurf baldigst zu verabschieden, im Interesse sowohl der Jugend, die lernen will, wie im Interesse der Wirtschaft und der Allgemeinheit. (Beifall)
108. Sitzung, 3. Dezember 1929. (Bericht d. Nachrichtenbüros d. Vereins deutscher Zeitungsverleger.) Präsident Löbe eröffnet die Sitzung um 3 Uhr.
Der Verlängerung der Geltungsdauer des Steuermilderungsgesetz es über die Erleichte⸗ rung von Betriebszusammenschlüssen wird endgültig in dritter Lesung zugestimmt.
Das Haus setzt dann die Abst im mu ngen zum Auslieferungsgesetz fort, bei denen sich in der Montagsitzung die Beschlußunfäbigkeit des Hauses ergeben hatte. Der sozialdemokratische Antrag, daß die . nur zulässig ist, wenn die Gewähr besteht, daß keine na deutschem Ern geh; unzulässige Strafe vollstreckt wird, wird abgelehnt, ebenso der weitere 6 . Auslieferungshaft auf 4 Monate zu beschränken. Abgelehnt wird auch der An⸗ trag der Bayerischen Volkspartei auf Streichung der Zu⸗ ständigkeit des Reiches. Zugestimmt wird einem Antrag, wonach das neue Gesetz am 1. April 1930 in Kraft treten soll.
Bei der dritten Beratung wird über einen Antrag durch Auszählung entschieden, den bei der zweiten Beratung auf kommunistischen Antrag eingefügten 3 42 wieder zu streichen, wonach die Auslieferung nicht zulässig ist, wenn das Höchst⸗ maß der angedrohten Strafe 3 Jahre Gefängnis nicht über⸗ steigt. Für die Streichung werden 131, dagegen 115 Stim⸗ men abgegeben. Da zur Beschlußfähigkeit 247 Abgeordnete gehören, also eine Stimme fehlt, ist das Haus beschluß⸗
Mit Ausnghme der durch Sperrdruck hervorgehobenen Reden der Herren Minister, die im Wortlaute wiedergegeben sind.
29. S.
2.
genehmigt.
unfähig. Das Haus nimmt diese Mitteilung mit großer
SHeiterkeit auf.
In einer wenige Minuten später anberaumten neuen Sitzung steht die erste Beratung der Novelle zu m Licht spielgesetz auf der Tagesordnung. Es handelt sich um eine Veufassung der Bestlimmungen über die Zu⸗ lassung von Filmen, wobei besonders der Be riff des Schundfilms genauer umschrieben wird. Im Inland ver⸗ botene Filme sollen künftig trotzdem im Ausland verbreitet werden können, wenn eine Gefährdung des deutschen An⸗ sehens dadurch nicht zu befürchten ist.
Abg. D. Mumm (D. Net): Ist in diesem Entwurf Forderung des Reichstags von 19823 erfüllt: eine scharfe W gegen Schmutz und Schund zu geben? Der Film wirkt weitestem Maße verderbend und auflösend auf unsere Sitten. Er unterstützt namentlich den Kampf gegen die Einehe. Sa genügt dieser Entwurf nicht.
Abg. Maslowski (Komm): Der Republik ist es vor- behalten geblieben, ein Zensurgesetz gegen den Film zu schaffen, früher hatten wir keines. Dieses Zensurgesetz muß der Sozial⸗ demeokrat Heinrich Schulz verantworten. Das Niveau der Filme hat sich nicht gesenkt. In Wirklichkeit richtet fich die Zensur auch gar nicht gegen Schmutz und Schund, sondern gegen den politischen Propagandafilm. Der Aufkauf der Emelka durch die Reichs⸗ regierung bedeutet eine Verstärkung dieser Zensur. Die kapitalistische Ufa wie Emelka treiben den proletarischen Organi⸗ sationen die Säle für Filmvorführungen ab. Die Zenfur richtet sich nur gegen proletarische Filme. Aber selbst erlaubte Filme können von der Polizei wegen Störung der Ruhe und Ordnung verboten werden: der Polizist als oberster Zensor! Filme können sogar verboten werden, wenn sie zu Gegenkundgebungen führen: der Provokateur als Zensor! Solange der 4 Gegenstand der kapitalistischen Produktion ist, muß er Schund und Schmutz sein.
Abg. Säegfrijed (Wirtsch. P.): Dieses Gesetz sst ein Rück= wärtsgesetz schlinimster Sorte. Es trägt den Todesteim in die gesamte deutsche Filmindustrie hinein. Dann sollte man lieber die ganze Filmproduktion verbieten. Ich hoffe, daß der Ausschuß diese neuen Härten beseitigt und dem Film das Leben läßt, aber auch die Kultur fördert.
Abg. Schreck⸗Bielefeld (Soz): Nicht auf den Nutzen einer Industrie kommt es an, sondern auf die Erfüllung der Erziehungs⸗ aufgaben. Der Film ist jedoch zu einem wesentlichen Erziehungs⸗ mittel geworden. Da dürfen wir nicht durch Machtvollkommen⸗ heiten, die wir der Polizei geben, diese günstige Entwicklung unterbrechen. Herr D. Mumm soilte sich einma von Hugen⸗ berg einen Film „Geld und Moral“ vorführen lassen. Die Bolschewiken vergessen, daß ihnen die Vorführung ihrer Filme erst durch die Sozialdemokraten und Gewerkschaften ermöglicht worden ist. Wir werden im Ausschuß verfuchen, diesem Gesetz⸗ entwurf die Giftzähne guszubrechen.
Abg. Prof. Dr. Schreiber (Zentr): Die Nachprüfung dieses Gesetzes ist von den verschiedensten Seiten mit Recht ge⸗ fordert worden. Bereits 1922 hat die Zentrumsfraktion diese Revision verlangt, die endgültig und im Frunde genommen sehr spät vor uns liegt. Es wäre eine Schwäche des deutschen Parla⸗ ments, wenn es zum Film nicht von Zeit zu Zeit im Sinne einer sorgsam aufzurichtenden Bilanz Stellung nehmen würde. Die deutsche Filmproduktion ist für uns sowohl Kulturbegriff wie auch Wirtschaftsbegriff. Wir streben nach einem inneren Aug gleich, der nicht auf Kosten des geistigen vollzogen werden darf. Sehr richtigly Die Lage der deutschen Produktion ist zur Zeit schwer. Bei vielen ,, ist die Lehrfilmindustrie ge⸗ fördert worden. Nur in utschland war das nicht möglich. Unsere Einstellung zum Film ist eine betont volksbildnerische. Wir werden ehrlich darum ringen, daß große Kulturprinzipien im Film praktisch werden. Es wäre aber eine vormärzliche Ein⸗ stellung, sich mit Filmfragen lediglich und ausschließlich vom Standpunkt der Zensur zu beschäftigen. Man muß vielmehr im, Film das Erziehungsproblem eines gesamten Volks erblicken? So⸗ lange es ein Volksgewissen gibt, wird der Volksstaat darauf halten müssen, daß der Vollsgemeinschaft die ethischen Stützen nicht weggeschlagen werden. (Beifall im Zentrum.) Wir werden mit schärfstem Wollen darauf halten, daß unsere Jugend an einem ethischen Aufstieg teilnimmt. Nach bem Krieg ist vielfach bemerkt worden, was an äußerer Macht uns genommen sei, solle durch inneren Anstieg ersetzt werden. Dann darf dieser Anstieg aber nicht vor der Filmfrage Halt machen. In den Klagen der Industrie vermißt man den Appell an die geistig⸗sittlichen Mächte. Wenn Sie (zum Abg. Siegfried) zugkräftige Argumente für die Filmindustrie in den Reichstag bringen wollen, vergessen Sie nicht, gleichzeitig und mit klugem Bedacht die kulturelle Seite des Films zu würdigen. (Beifall im , Ein Fortschritt dieses Entwurfs ist es, daß er sich nicht durch innenpolitische Er⸗ wägung geltend macht, fondern auch außenpolitisch mit starker Betonung auf die kulturelle Weltge tung Deutschlands hinweist. Wir begrüßen es, daß der Direktor des Weltlehrfilm⸗Instituts in Rom seinen Dank an Deutschland gusgesprochen hat, daß es in
ragen der Filmproduktion ernste Ziele zeige. Mögen wir uns dieses internationalen Lobes würdig zeigen, indem wir die Selbst⸗ besinnung auf die ethischen Grundkräfte einbauen. (Lebh. Bei— fall im Zentrum.)
Abg. Thusnelda Lamg⸗Brumann (Bayr. Vp): Was uns nicht gut genug ist, dem eigenen Publikum vorzusetzen, ist uch nicht gut genug, dem Ausland vorgesetzt zu werden. Solche Filme sind immer geeignet, das deutsche Ansehen im Ausland zu schädigen. Zu begrüßen ist es, daß künftig nicht nur schmutzige, sondern auch schundige Fifme getroffen werden sollen. Die Wirkung eines Films ist nicht überall und zu allen Zeiten die⸗ selbe. Deshalb muß die Polizeibehörde das Recht haben, mit Rücksicht auf Ruhe und Ordnung die e idem zu verbieten.
n München läuft gerade ein 6 „Aus dem Tagebuch einer rlorenen“. Wenn man den Titel sieht, weiß man schon, daß mit Ausschneiden nichts zu helfen ist.
Darauf wird die Vorlage dem Bildungsausschuß über⸗ wiesen. ö .
Die Berichte des Rechnungshofes über die Haus⸗ haltsrechnungen für igis bis 1924 werden zur Kenntnis genommen ohne Aussprache. Damit sind die Haushaltsüberschreitungen aus diesen Jahren nachträglich Angenommen werden auch die dazu borliegenden Entschließungen des Saushaltsausschusses. Die eine dieser Entschließungen ersucht den Reichsfinanz⸗ minister, bei der Aufstellung und Ausführung der Haus— haltspläne darauf E achten, daß den Feststellungen und Be⸗ merkungen des Haushaltsausschusses Rechnung getragen wird. Die andere Entschließung ersucht den Rechnungshof, diese Feststellungen und Bemerkungen zu berücksichtigen. Aus diesen Feststellungen selbst ist hervorzuheben, daß der Haus⸗ haltsausschuß die Wiederherstellung des Kontrollrechts des Rechnungshofes über Reichsbahn und Reichsbank durch den YJoungplan für notwendig hält.
Es folgt die Beratung der Denkschrift über die Ab⸗ lösung der Markanleihe des Reichs. DVerichterstatter Abg. Sergt (D. Nat.) zitiert die Berliner ne , n. Le was . gesehen haben! Geiterkeit) und macht dann Mitteilungen über den Inhalt der Denks rift; An Altbesitz habe man doppelt soviel festgestellt, als bei Schaffung des Ablösungsgesetzes angenommen worden war, und zwar über wiegend in den Händen kleiner Leute. Es habe sich heraus- gestellt, daß durch die , hauptsächlich der Mittelstand geschädigt worden sei. Der Redner begründet dann die im Haus⸗
.
Börsen beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preu Jischen Staatsanzeiger Nr. 283. Verliner Börse vom 3. Dezember 1929
Heatiger Boriger * * urs Amtlich Sachsen Fron. Verb. RM. Ag. 15, un es 6 t tellte Kur e do do Auza. 16 A1. * do. do Ausg. 17
do do Ausg. 16 A 6 1Franc, 1 Lira, 1 LBu, I Beseta — o, S0 R. ν oössterr. do. do. Gld. M. 11. 12 8 Gulden ( Gold) 2 M0 Q ji. 1 GId. östert. W. — 170 RM Schlesw.⸗ Holst. Prov. 1 Kr. ung. oder tschech. W. — O. 83 RM. 7 GId füdd. W RM⸗A. A. 14. ig. 26 — 12.008 RM. 161d. holl. M. — 1.70 RM. 1 Mart Banco do. A. 15 Jeing., ig. a] — 180 RM. 1stand. Crone — 1.128 RM. 1 chilling . lr mis dͤsterr . — o 560 Ram. 1 Rudel lalter gredit-bl RMeM. Ai ag. a2 — 165 RM. alter Goldrubel — 8.20 RM. 1 Peso ; Gold. Il. 18. ta. 2 (Gold) — 00 NM. 1 Peso (arg. Pay.) — 1,75 RM . RM.. A. 19, tg. 8e 12T0llar — 420 RM. 1 Pfund Sterling = 20, 10 RM Gold, A. 29, tg. 8a 18hanghat⸗Tael — 2. 50 RM. 1 Dinar = 8. 40 RM. RM, A. 21M, tg. 33 1 Yen — 2140 RM. 1 Zloty, 1 Danziger Gulden Gld⸗ A. A 18, tg. 30 — 0450 R= 1 Peng ungar. W. — O75 NM Verband RMerl. Die einem Papier beigefügte Bezeichnung be⸗- — — 3 n bestimmte Nummern oder Serien ga ffeler dezicteveryd 34 r J . ö 0 Goldschuldv. 2s rz. a Das hinter einem Wertpapier besindliche geichen do. Schatzanweisgn. bedeutet. daß eine amtliche Vreisfessienunig gegen,. *, nd. i. 1.6. 865 6.12806 wärtig nicht statt findet. Wies bad Vezirks verb. Die den Attien in der zweiten Spalte beigefügten Schatz anwels. rz. 116, Ziffern bezeichnen den vorletzten, die in der dritten sällig 1. 5. 33 8 13.111 — — 6
Spalte beigefügten den letzten zur Ausschüttung ge⸗ kommenen k 4 * ein Gewinn⸗ Ohne Zinsberechnung. ergebnis angegeben, so ist es dasjenige des vorletzten Dherhessen Prov. ⸗Anl. Geschãfts jahrs. Auslosungsscheinesf .. in! Her Die Notierungen für Tele raphijche Aus⸗ Ostpreußen Prov. Anl. zahlung sowie für . Banknoten Aus losungsscheine .. do. besinden sich sortlaufend unter. Jandel und Gewerbe 1 — — do. E Etwaige Druckfehler in den heutigen eunrntsrn Erobinz- Ant. rare aun werden am nächsten Börsen⸗ Da, m,. * 7 in der Spalte Voriger Kurs“ be⸗ do. do. Bruphe s., , do. föchtigt werden. Irriümliche, jpäter amt⸗ Rhein rpvinz Anleihe; d lich richtiggesteltte 5iotierun gen werden . nöglichst bald am Sdhiust des Kursetiei Schleswig- Höhst. — als Berichtigung“ mitgeteilt. Anl. T uslesungz e 2.
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e) Stadtanleihen.
65 Mit Zinsberechnung. . Voriger Altenburg (Thür.) gur Gold-. db ab zi 8 1410 s. 266 8. Ix. Augsbg. RM⸗A. 26, fällig 1.8. 1931 8 1.2.8 ö do. Echatzanw. 2s, 81 8 1.5.1 — — Verlin Gold⸗Anl. 26 1. u. 2. Ausg., tg. 81 7 1.65. 12 do. N M⸗ A. a5 M, fäl. 831.3. 50, gar. Verk⸗A 7 1.1. 6b 6 do. do. 1924, tg. 28 6 1. 73. 8d do. Schatzanw. 28, 363 3 1.4.10 80 25 0 Vochum Gold⸗ A. 29,
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Gekündigte n. ungel. Stücke, verloste u. unverl. Stücke. bo. do. S. 7. ur. 3] 85 Calenberg. Kred. Ser. D.; do. do. Ser. E, F get. 1. 10. 28, 1. 4. 345 — 36 — 153 Kur- u. Neu märlische — Dtsch. Wohnstãtten⸗ A8 g, 36 Kur⸗u. Neum. K.⸗Dbl. M 4 3b e Syp. V. G. R. 1 tg. gz Sãchf. Kreditverein a Kredit br. do. do. ij. 1, tg. 35
bis Ser. 22. 26 = 88 ern, — do. do. l. 6, tg. z⸗ do. do. N. 2. tg. 32 do. Kom. I. 5, tg. z
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65 do. do. 27, ur. 3 ab 1.8. 34 mit 864 5b G6 67. 5b a 83 do. Reichssch. „K GY), abi. 12.29 4, ah 32 3 too Mansife i. S725 6 837.2568 fo Kap.-Ertr.⸗Steuer fällig 1. 1. 1934 6 5 Preuß. Staats⸗An!. VonnR M⸗ALs, rzs 1 l 2s, auslosb. zu 10, 123 81, 46 9l, b 6 do. do. 29. rz. 84 8 73 do. Staats schatz Braunschweig. R M⸗ I. F. ri ioo, 29. 13 202. EIS 9M. 5b Anl. 26 M, idb. 81 75 do. do. II. Folge Breslau NM- Anl. ß. 02 fällig ed. 1 33 715976 9776 1928 1, db. 88 og do. do. rz. 1.19.30 110 6b 66, Ch do. ideas il. idb. 63 Baden Staat RM do. 1926, db. 31
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do. do. do. R. 3 T3 34 8 15.1 966 8 9b do. Schuldy. x6 xz 7 1410 3. 36h 3, 85b Ohne Zinsberechnung. b. 6d 6 Pfbr. Em. 8, rz. 3 Au er unt 1. 2. 27 12.8 Ib e 718b 6 Dortmund Schatz⸗ Lipp. Landes bk. 1— 9 do. do. Em. 16, rz. 38 6 Bayern Staal dỹ gm anw. 2s, sallig n 8. v. Lipp. Landes sp. u.. M 117 — — do. do. Ent. 13, rj. 8 Anl. 27. Idb. ab 1.9. 8 J6é 2556 62556 Dresden RM Anl. do. do. unk. 6 4 114.7 — . do. do. Em. 13. x3 35 8 Vayer. Staats schatz 1928, tgb. 83 6. QAldenbg. staatl. Kred. versch. —— d) Stadtschaften. do. do. Em. 15. x3. 39 . 929, rz. 1833 1355 86th 6 963 8 do. do. 265 J. 1, uk. 31 . do. do. unk 314 do. —— Mit 3insberechnung. do. do. Em. J, T3. 8e 5 5 do. do.. rz. i. 6. Zz Fs2z,.5eb 6 892, Seb 6 do. do. 26R. 2, uk. 82 2 do. do. 39 do. — ; ö 102 do. do. Es, uk. 6. 83 83 Braunschw. Siaal do. do. 1928, ig. 88 x ert 2 19 14. 5 do. do. Em, , rz. ag e nls. n.143 sr sz sst do. Schaan o. . 35 b) Landesbanken, Provinzial . d — 15 28 do Em · . Dig. 3 ge e Tin e. 440 S6 2809 S6 ah vu bn oe ,. banken, kommunale Girover bände. * . ger. w . — Ell e, unt, iin as ra. Bess pos sebs do. 16sb, ut. 39 Mit gtnsderechnuna. do, de, S Tig. f s ö do. Cin. 14 cz. 35 S3 Lübeck Staat RMe= Düsseldorf Kir- zl. Hann, Landes krd. GPf Unteilschz z Dig. 6. . do. Gm. 16, r3 35 Aul. 28, un k. 1. 19. 33 69 25eb B 89 258 1936, ut. 87 S. Mg. 18.2. 20e ig. 85 id ere be eg . 8 R Mr . do. Em. 5, rz. 8z 83 Meclbg. Schwer. ; Eisenach i. An. do. Sculdve rschr. 26 Der fan dor. G6 do Cg. ut. b 38 N W- 2l. 28. uf. 1.3. 38 9 64 4h 19265, unk. 1931 do. do. 27, tg. 32 Absind Gd. kfb. 5 86 do. do 29, ut. .. 10 117 E86 60 Elberfeld di Mm⸗ Ani. do, do. tg. 31 derl. Goldstadtschbr. 19 II do. do. 26, tg. ab 27 1.7. 18, 25 0 1925, ut. 1. 10. 335 Kassel Lditr. GPf. 1. Abgo do. do. 26 u. 81,2 8 73 NMecklenb. . Strei. do. 26. ul. 31.13.31 do. Do. R. 2. Tb. 31 w Staatssch. rz. 1. 3. 31 3.7 86,5 0 Em den . zi. xz xx zn . R. 7-9, kdb. 898 dran denb. Ladi h. do. bo. Gld. Sp. f. 66 Sachsen Staa RM⸗ Essen NMäa*⸗Anl. 25, R. 10, Adb. 34 G. Ef R. 5 Gig. A. 5 Abt. 5, 5a, ut. E. 31 82b 6 Anl. 27, ut. 1. 19. 39 Id, Seb 6 Ausg. 19, üiigiö. 87 R. 4, db. 31 Anteihcch. z. Gold. do. do. Abt. s, uk. 3a 83 do. Staatssch. R. 4 Frankfurt a. Main . R. 6, kdb. 3e Pf. d. Brdb. Stadtsch f. do. do. Abt. 9, u k. 36 v. 29 M. fäll. 1. 6. 32 1.5.12 86 766 6 Gold⸗A. 26, rz. 32 . ö do. R. 3, db. 31 Preuß. gin. Ciadi. do. do do Ab ul] I do. do. A. 2. fall. 1.7. 30 765586 do. chatzanw. as, fs 1 . do. R. 8, db. ze schaft G. Bf. R. 30 , 14. do. do. Goldi. Bf. 7* Thür. Staatsanl. Furth Gold⸗Ani. v. do. do Kom. NR. 1. Hb. do. do. X. 5, tg. a0 io — Abt. 2, ul. b. 29 1936, unt. 1 8. 86 1.8.5 Jh 1923, tündb. ab 29 ⸗ do. do. do. R. 3, kdb. ss do. do. NR. I, tg. 3110 do. do. do. A. 1, ut. 28 do. NMi⸗A 27 n. Gelsentirchen⸗ Buer Nassau. Landes ban do, do. R. 8, 6, 10 do. do. G P ( CLiq⸗ Lit. B, fällig 1.1. 83e 11.7 5, h 6 RM 28 N, uk. 35 Gd. Pfb. As, 9, rz. 8 tilgb. 29, 81 u. 33 Pf.) o. Ant. Sch. . Df Fieid epo Gera Stadtkrs. Anl. do. do. Aug. 6, rz. 3 do. do. R. 3, tg. 3e Anteilsch. z. M Gh Liq.⸗ Saen , , n, v.26 db. abg i. 5.37 do. do IIc 190 utß da de. e e s, n ld. g · Gothaer . 2 2 2. r. 30] Gbrlitz RM Anl. do. do. G. ⸗ K. S. 5, rz. 338 do. do. A. 18, tg. 83 Grundkredit⸗Bk. f. 63 Preußische Landes- von 1923, ut. 35 do. do. do. S. 6 ul. 7, rz. 84 do. do. Ii. 19, tJ. gz xentenbe. Goldrenthr. Hagen i W. di gm do. do. do. Es rz 100u kg do. do. No 21, ig. 3⸗ Gotha Grundkr.⸗Bk. Reihe 1. 2, ut. 1. 4. 834 versch gs 25 6 nl. v. 28, ut. 83 64 76 a Obe rschl. Pro. Bt. G. Pf. do. do. X. 32, ig. 8a Gold⸗g. 24, ut. 81 1147 4Eödö. Liq-Goldrentbrj 1.16 fi. ap gassel Ruhr * ünl. 6. 33 ö N. 1, rz. 100, ut. 31 do. do. R. 23, tg. sz do. do. do. 26 uk. 34 14.7 Ohne 3insberechnung. unk. 1. 8. 1681 8 IL210 Ba. 286 do. de Som. Ausg. do. do. . Su. Ii. i. Ss do. do. do. a9 ut. 38 8 11. im 3 So,. ine Kiel di w- Anl. v. 26, 3. Duchst A rz 100 ut; do. do. M. au. 1 g. sa danmb Hyp⸗ . Goid. in 3 ß0, unt vis 1 J. II 114 Ostpr. rv. dbl. G. f. do. do. R. u. 18. tg. gz Dyp. Pfd. C. E. ut 3 1.1.5 do. 656 Koblenz RM⸗Anl. Ausg. 1. I. 192 ut3 Dhue Zinsberechnung. do. do. E. G, ul. 9s 1457 v . von 1926, ut 31 . Pomm. Prob⸗Bk. Gold 2 do. do. E. H, ut. 8] 1.41.7 . do. do. Is, uk. 1 1926, Ausg; 1. ut. 31 dare er e, er m ant, do. do. E. A, uł. 28 6szb 6 golberg.¶ vstsee bad Rhein ß rav. Landes. . . 2 ; e de e , e) Sonstige. 22 Pt
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Dentsche Wertbest Anz. Magdeburg Gold A 8 do. do Koni. Dt. 2. uk
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Mannheim Gold⸗ do. do. Feing. 25, uk. 80 6 ? do. do. do. 26, uk. 31 Getündigte, ungel., verloste u. unverl. Nentenbrtese. Anleihe as, re. 30 1.1. 6e Posensche agst. b. 811214771 — —
do. do. S. 3, 4, 5 Mes — G. Pf. Em. Ld. Ham- Vo. G rundrenthr m al MQ - ; burger Sy- Van
Ohne Zinsscheinbogen u. ahne Crneuerungschein. dann gr Godtrd Bt. do. J. T8. G. 12, it. 3
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Pfandbriefe und Schuldverschreib. * i
von Hypothekenbanken sowie Anteil, do. RIM, ut. s
scheine zu ihren Liquid. Pfandbr. — 82 711 Mit Zins berechnung. do. Rad i 1 n
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Vayer. Handelsbt.⸗ G⸗Pfb. R. 1-6. uk. 33 do. do. R. 6. uk. 84
do. R. 1, uk. 29 do. R. 2-4. uk. 30 do. R. 5, uk. 31 do. R. 6, uk. 31 do. R. 7, uk. 31 do. R. 1, ut. gz
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do. do. S. 94. 95. rz. 34
do. do. S. 96, 97, rz. 84
do. do. S. 98, 99, rz. 9
do. do. S100- 102335
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Anst. Pỹ S1 2 . 4 vp c — Anteilsch. z. M I Liq.⸗
do. do. 26, unk. 81 1410 3 ,, do. do. 27, unt. 82 1.2.8 — — Mülheim a. d. Nuhr do. R.
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weis. 2s, fäll. ĩos 1 14.10 . 44 Nürnbg. Gz. zzul3] 123 v. . R. 1 2 83 do. do. 1928 1412 do. do. 27 lt. 1, uk. 39 do. Schatzauwsg. 28 Dtsch. Kom. Gld. 25 unt. bis 1931 1.410 Girozentrale) gs! Dberhaus. ⸗ Rheinl. do. do. 26 A. 1. tg. 31 NM⸗A. 27, ul. b. 32 1.4.10 do. do. 281. iu 2. igzs Pforzh. G2. 265, rz. 381 1.5.11 do. do. 28 Ausg. 3 do. Mt MA. 27, r. 32 1.5.11 u. 29g. 1, tilgb. 34 Plauen RM ⸗Anl. do. do. 361. 1, ig. 31 18927, r. 1932 1.1.7 do. do. 28 A. 1, tg. 93 Solingen Nwi⸗Anl. do. do. 27. 1M. tg. 32 1928, uk. 1.10.1933 14.10 do. do. 23 A 1, tg. 24 Stettin Gold⸗Anl. do. do. Echatz?6, 3. 3 1928, unt. 8e 1.4. 10 Mitteld. Kom. ⸗A. d. Weimar Gold⸗Anl. Spark. Girov. uk 32 do. NR. 9, tgb. 33 1926, unt. bis 31 1.4.10 do. 26 A2 v.27. ut. 33
Nie derschles. Provinz Zwidau RM, Ant. Ohne Z3insperechnung. NM hes. r3. ab 83 226. ill. bis 29 8 2. Sch les w. Solst. Ldt Rib ⸗ . — —
Anleihen der Kommunalverbände.
a) Anleihen der Provinztal⸗ und vreußischen Bezirksverbände.
Mit 3insberechnung.
Brandenburg. Prov. NM A. 28, db. ab 33 do. do. 26, Idb. ab 82
Haun. Prov. G M⸗A.
R. 16, tilgb. ab 26 do. N M⸗A. Ji. 2B, 4B u. 5, tilgbar ab 27 ; do. N 10-12, tgb. 34 do. R. 8B. r3. 109 Reihe 6
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do. NR. 8, tgb. ge
Komm. R. 1, uk. 83 do. do. do. R. 2. uk. 8] do. do. do. R. 8. ut. 35 Lan dwtsch. Kidb yt. Gd. SpPf. R. 16. r.
Pfandbr.⸗ Bl. ut. z2
do. do. R. 1. uk. 32 Leipz. OSyp⸗ Bt. Gld⸗
Pf. Em. 8, rz. ab 890 do. Em. s, tilgb. ab 28 do. Em. 11, 3. ab 83 do. Em. 12, c5. ab 34 do. Em. 18, r. ab 384 do. Em. 15, rz. ad 84 do. Em. 16, r. ab 386 do. Em. 6, cz. ab 32 do. Em. 9, T5. ab 89 do. Em. 2. r5. ab 29 do. Em. 7 ig. Pf)
ohne Ant. ⸗Sch. do. do. E. Al Lq. Pf.) do. Gld⸗R. E. 4, 3. 80 do. do. E. 14, tgb. 34 do. do. Em. 8, rz. 838
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