Reichs und Staatsanzeiger Nr. 11 vom 14. Januar 1930. S. 4.
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ewogen 4.00 bis 4,40 MSS, Pfeffer, weiß, Muntok, ausgewogen 5, 70 6 6.00 MS,. Robkaffee, Santos Superior bis Extra Prime 3,36 bis 3,94 , Rohkaffee, Zentralamerikaner aller Art 3,70 bis 5, 43 4, Röstkaffee, Santos Superior bis Extra Prime 3,90 bis 4,84 (M, Röstkaffee, Zentralamerikaner aller Art 4.60 bis 7.00 M, Röstroggen, glasiert, in Säcken 938 bis O, 42 M, Röstgerste, alasiert, in Säcken 5,36 bis 042 M6, Malzkaffee, glasiert, in Säcken 0, 50 bis O, 56 4, Kakao, stark entölt 1,80 bis 2,60 M, Kakao, leicht entölt 2,70 bis 3,00 4, Tee, Souchong 650 bis 7.40 A, Tee, indisch 7,70 bis 11,00 SM. Zucker, Melis 0.56 bis 0.574 M, Zucker, Raffinade O, 58 bis O0, 63 „é, Zucker, Würfel O, 63 bis O, 70 M, Kunsthonig in 3 kg-⸗Packungen G62 bis O, 66 , Zuckersirup, hell, in Eimern O, 6ß bis G68 M, Speisesirup, dunkel, in Eimern O, 38 bis 0,41 At, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von 125 kg O, 75 bis 0,76 M, Pflaumenkonfiture in Eimern von 121 kg 0,90 bis — — M, Erd beerkonfiture in Eimern von 125 kg 1,76 bis — — AM, Pflaumenmus, in Eimern von 12 und 15 kg O,ss bis 0,92 M, Steinsalz in Säcken 0, 7 * 9 bis 0,9086, M, Steinsalz in Packungen 0,99? sio bis O, 2 4, Siedesalz in Säcken G, 10956 bis —— 6, Siedesal;z in Packungen O, 12 bis O, Iz M, Bratenschmalz in Tierces 1,40 bis 1,42 M, Braten⸗ schmalz in Kübeln 1A,41 bie 1,43. M, Purelard in Tierces, nordamerik. 1l,26z bis 1,28 A, Purelard in Kisten, nordamerik. 1,27 bis 1,29 M, Berliner Rohschmalz in Kisten 1,58 bis 1ů64 M06, Speisetalg 1,06 bis l, 10 1M, Margarine, Handelsware in Kübeln, 1 1,32 bis 1,38. A, I 1,14 bis 1,25 4, Margarine, Spezialware, in Kübeln, 1 158 bis 192 4, II 1,39 bis 1,42 A, Molkereibutter Ja in Tonnen 3,46 bis 3,52 , Molkereibutter La gepackt 3,58 bis 3, 64 44, Molkereibutter IIa in Tonnen 3,28 bis 3,‚40 S, Molkereibutter La gepackt 3,‚40 his 3,52 , Auslandsbutter, dänische, in Tonnen 3,70 bis 3,78 MS, Auslands- butter dänische, gepackt 3,88 bis 3,94 A, Corned beef 126 Ibs. per Kiste 70,900 bis 73,00 M, Speck, inl., ger. 8/1 — 1214 2,50 bis 2, 70 MS, Allgäuer Stangen 20 , 1,92 bis 1,08 „M, Tilsiter Käse, vollfett 2,00 bis 2,16 M, echter Holländer 40 ½ 1,94 bis 2, 04 (M, echter Edamer 40 9 1,96 bis 2.06 S, echter Emmenthaler, vollfett 2,80 bis 3,16 MS, Allgäuer Romatour 20 0½ 1,24 bis 1,34 , ungez. Kondensmilch 48/16 per Kiste 22.00 bis 24,00 M , gezuck. Kondens⸗ milch 458/14 ver Kiste 31,00 bis 38,00 6. Speiseöl, ausgewogen
l, 55 bis 1,45 A.
Berichte von auswärtigen Devisen und Wertpapier märkten.
De visen.
Danzig, 13. Januar. (W. T. B.) (Alles in Danziger Gulden.) Noten: Lokonoten 160 Zloty 57,62 G., 57, 7 B. — Schecks: London 25,01 G. — — B. — Auszahlungen: Warschau 100 Ilotv⸗us⸗ zahlung 57,59 G.. 57,74 B., London telegraphische Auszahlung 25.0? G. — — B., Berlin telegraphische Auszahlung 100 Reichs— marknoten 122,497 G., 122,803 B.
Wien, 13. Januar. (W. T. B.) Amsterdam 285,40, Berlin 169,39, Budapest 124,16. Kopenhagen 189,75, London 34,563, New Vork 709,45, Paris 27,87, Prag 20,984, Zürich 137,37, Marknoten 169,14 Lirenoten 37,07. Jugoflawische Noten 12,443, Tschecho⸗
lowakijsche Noten 20, 944, Polnische Noten 79,474, Dollarnoten 706,00. Ungarische Noten 124, 30*), Schwedijche Noten — —, Belgrad 12,54 — *) Noten und Devisen für 100 Pengö.
Prag, 13. Januar. (W. T. B.) Amsterdam 13,614, Berlin 806,50. Zürich 654,50, Oslo 9g045 /,. Kopenhagen 904,00. London 164,615 Madrid 447,50 Mailand 176,314 New York 33, 803, Paris 327 / Stockholm 901 /. Wien 475,674, Marknoten 806,25 Polnische Noten 378,50. Belgrad 59,76, Danzig 659,00.
Budapest, 13. Januar. (W. T. B. Alles in Pengõ. Wien 80.383. Berlin 136,40. Zürich 110,633 Belgrad 1010.
London, 14. Januar. (W. T. B.) New Jork 486,59 G., Paris 123,91, Amsterdam 1210,50, Belgien 34,94, Italien 3,094, Berlin 20,39. Schweiz 25,15, Spanien 36,40, Wien 34,64, Buenos Aires 45,12.
Paris, 13. Januar. (W. T. B.) (Anfangs notierungen.) Deutschland 607,50, London 123,933, New Vork 25,443, Belgien 354,50 Spanien 359 50, Italien 133,15, Schwei; 493,00, Kopenhagen 6890,50, Holland 1024,25, Oslo 680,25. Stockholm 683,00 Prag 75, 30, Rumänien 15,15, Wien 35,7), Belgrad — —, Warschau — —.
Paris, 13. Januar. (W. T. B.) (Schluß kurse.) Deutsch⸗ land 608,00, Bukarest ——, Prag —— Wien — — Amerika 25,45, England 123,93, Belgien 354,75, Holland 1024,25, Italien — — Spanien 342 75. Schweiz 492,5, Warschau — —, Kopen⸗ hagen 681,75 Oslo 679,50, Stockholm 683,090, Belgrad — —.
Am sterdam, 13. Januar. (W. T. B.! Berlin 59,34, London 12,106 /, New Jork 2485/s, Paris 9,77, Brüssel 34.645, Schweiz 418,14. Italien 13,01, Madrid 33,40, Oslo 66,45, Kopenhagen 66,473, Stockholm 66,R 723. Wien 365,00, Budapest ——, Prag 736,00, Warschau —— Helsingfors — —, Bukarest — — Vokohama — —, Buenos Aires — —.
Zürich, 14. Januar. (W. T. B.) Paris 20,314, London 25, 153 New York 516,75, Brüssel 71,99, Mailand 27,06, Madrid 69 25, Holland 207,775. Berlin 12336, Wien 72, 69. Stockholm 138,60, Oslo 138,05, Kopenhagen 138,15, Sofia 3,723. Prag 15,28, Warschau 57,95, Budapest 90,37), Belgrad 9, 127, Athen 6,704, Konstantinopel 243,00, Bukarest 307,25, Helsingfors 12, 973. Buenos Aires 207,75, Japan 26425. — “) Pengö.
Mos kau, 13. Januar. (W. T. B.) (In Tscherwonzen.) 1000 engl. Pfund g45,60 G., 947,50 B., 1000 Dollar 194,15 G., 194,53 B. 1000 Reichsmark 46,33 G. 46.48 B.
Kopenhagen, 13. Januar. (W. T. B.) London 18,193, New Vork 373,87, Berlin 89,30. Paris 14,80, Antwerpen Hz, 20, Zürich 72,45, Rom 19,65, Amsterdam 1650,65, Stockholm 100,378, Oslo 100,00, Helsingfors 941,00, Prag 11,09, Wien 52,665.
Stockholm, 13. Januar. (W. T. B.) London 18,143, Berlin 88,95, Paris 14,57, Brüssel 51,97, Schweiz. Plätze 72.223. Amsterdam 150074, Kopenhagen 99,728, Oslo 99,67, Washington 372,62. Helsingfors 9,38, Rom 19,53, Prag 11,07, Wien H2„56.
Oslo, 13. Januar. (W. T. B.) London 18,2114, Berlin 89 40, Paris 14,75, New York 374,12. Amsterdam 150,75, Zürich 72,565, Helsingfors 9,42, Antwerpen 52,25, Stockholm 100,45, Kopenhagen
100,10, Rom 19,65, Prag 11,10, Wien 52,70.
London, 13. Januar. (W. T. B.) Silber (Schluß) 211,
Silber auf Lieferung 211,0.
Wertpapiere.
Frankfurt a. M., 13. Januar. (W. T. B.) Oesterr. Cred.« Anst. 29, 75, Aschafenburger Buntpaxier 135,00, Cement Lothringen 70.00. Dtsch. Gold u. Silber 151.00, Frank. Masch. Pok. 47,50, Hilpert Armaturen 112,00. Ph. Holzmann 97,00, Holzverkohlung 90,25, Wayß u. Freytag 84,25.
Sam burg, 13. Januar. (W. T. B.) (Schlußkurse. . (Die Kurse der mit „T“ bezeichneten Werte sind Terminnotierungen. Commerz⸗ u. Privatbank T 160,00, Vereinsbank T 135,00, Lübeck⸗ Büchen 74,50, Schantungbahn 2,509. Hamburg ⸗Amerika Paketf. E 106,5, Hamburg ⸗ Südamerika T 1758, 00, Nordd. Lloyd T 106,50, Verein. Elbschiffahrt 16,090, Calmon Asbest 18,50, Harburg⸗Wiener Gummi 77, 00. Ottensen Eisen — — Alsen Zement 170,00, Anglo⸗ Guano 49,00, Dynamit Nobel F 87,50, Holstenbrauerei 166,00, Neu Guinea 420,900, Otavi Minen 577,3. — Freiverkehr: Sloman Salpeter 7000.
Wien, 13. Januar. (W. T. B.) (In Schillingen.) Völker⸗ bundsanleihe 107,90, 4 09 Galiz. Ludwigsbahn ——, 4 0/9 Rudolfs⸗ bahn 4,00, 4 0/9 Vorarlberger Bahn —— 3 0½ Staatsbahn 11100, Türkenlose 3040 Wiener Bankverein 21,30, Oesterr. Kreditanstalt ol, ), Ungar. Kreditbank 4,90, Staatsbahnaktien 23,75, Dynamit A. G. — —. A. C. G. Union 29, 01, Brown Boveri 1658,00. Siemens Schuckert 182,75, Brüxrer Kohlen — — Alpine Montan 33,25, Felten u. Guilleaume H, 900. Krupp A.⸗G. 9,90, Prager Eisen — —, Rimamurany 103,25, Steyr. Werke (Waffen) 390,00, Skoda⸗ werke 369,00 Steirer Papierf. 96 00. Scheidemandel 95 59 Leykam Josefsthal 6,50. Aprilrente 1,70, Mairente — —, Februarrente 1,112, Silberrente 1,085 Kronenrente 1,08.
Am sterdam, 13. Januar. (W. T. B.) Amsterdamsche Bank 184,90, Rotterdamsche Bank 110,25, Deutsche Reichsbank, neue Aktien 2905, Amer. Bemberg Certif. A 2050. Amer. Bemberg Certif. B 20,50, Amer. Bemberg Cert. v. Pref. —— Amerikan. Glanzstoff Vorzugs 65,00, Amerikan. Glanzstoff common 21,00, Kali-Industrie 189,900, Nordd. Wollkämmerei 97.50. Vereinigte Glanzstoff — —. Montecatini —— , Deutsche Bank Akt.⸗Zert. 170,00, 7 o Deutsche Reichsanleihe 106400, 7 ,½ Stadt Dresden 97.35, 64 o0 Kölner Stadtanleihe 9238, Arbed 10425 70/0 Rhein⸗ Elbe Union — — 70 Mitteld. Stahlwerke Obl. 83 75, 64 0/0 Siemens -⸗-Halske 10400, 7 0 Verein. Stahlwerke 8150. Rbein.⸗ Westf. Elektr. Anl. 100,50, 70,0 Deutsche Rentenbank C. v. Obl. 93,50, 6 o/ Preuß. Anleihe 1927 841 /.
Berichte von auswärtigen Warenmärkten.
Bradford, 13. Januar. (W. T. B.) Obwohl am Woll und Garnmarkt die Notierungen nominell unverändert lauten, werden hier und da Preiskonzessionen gemacht. Die Käufer nehmen jedoch immer noch eine abwartende Haltung ein.
Sffentlicher Anzeiger.
4 2 L AUntersuchungs, und Strafsachen. 8. Kommanditgesellschaften auf Aktien. 2. Zwangsversteigerungen. 9. Deutsche , n . 3. Aufgebote, 10. Gesellschaften m 6. H. 4 Oeffentliche Zustellungen, J 11 Genossenschaften, 5. Verlust⸗ und Fundsachen, 12. Unfall. und Invalidenversicherungen. 6. Auslosung usw. von Wertpapieren, 13. Bankausweise, 7. Aktiengesellschaften, 14. Verschiedene Bekanntmachungen. * ö 1926 biw. 1. Juni 1928 verzinsliche Rest⸗] bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, 189750) . (burg, Klägerin, vertreten von Rechts 3 Aufgebote kaufgeldforderung von 3280 Goldmark, sich spätestens in dem auf den 18. Ok- Die Hypothekenbriefe über die im anwalt Dr. Fraunhol; in Augsburg, gegen 4 2 3. des verlorengegangenen Hypothekenbriefs tober 1930, vormittags 10 Uhr, Grundbuche von Kreuztal Band 19 B1att Theimer, Georg, Händler, zuletzt in Augs⸗ vom 31. Januar 1977 über die auf dem vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Nr. 233 zugunsten des Kreuztaler Spar⸗ burg, jetzt unbekannten Aufenthalts, Be⸗
89744 Das Aufgebotsverfahren,
Schuldverschreibungen des Schlesischen Band Ü Blatt 804 in Abteilung 111 Nr. 10 die Todeserklärung erfolgen wird. An Genossenschaft Pfandbriesinstituts für städtische Haus für die offene Handelsgesellschast L. Wein- alle, welche Auskunft über Leben oder Tod pflicht in Kreuztal eingetragenen Hvpo— Verhandlung vor das Landgericht Augẽ⸗ grundstücke — Nr. 8 des Aufgebots vom berg in Schwerte eingetragene mit 3 0 des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht theken von 1009 Papiermark (unter Nr. 2) burg auf Freitag. 21. März 1930, 3. Februar 1939 (64. Gen. 1 2 Csä8 bzw. 5 os vom 1. Januar 1937 bzw. die Äufforderung, spätestens im Äufgebots, und von 9000 Papiermark (unter Nr. 5) vorm. 9 Uhr, Zimmer 84. 1. Stock, Band II), veröffentlicht im Deutschen I. Januar 1928 verzinsliche Restkaufgeld⸗ termin dem Gericht Anzeige zu machen. sind durch Ausschlußurteil, des unter- mit der Aufforderung, einen beim Prozeß⸗
Reichsanzeiger vom 8. März 1929 — ist forderung von 500 Goldmark, 4. des ver—
durch Zurücknahme des Aufgebotsantrags lorengegangenen Hypothekenbriess vom nuar 1930. Amtsgericht. erledigt. 12. März 1906 über die auf dem Grund⸗ — —— Breslau, den 6. Januar 1930. stück des Grundbuchs von Schwerte Band 1 189748) Bekanntmachung. Amtsgericht. Artikel 22 in Abt. III Nr. 3 für den Es sind am: a) 6.2. 1926 im Kranken—⸗ 89753) e Kaufmann Leeser Weinberg in Schwerte haus in Swinemünde der Kürschner Emil ; S9 ts! Aufgebot, eingetragene, mit 8 vo vom 1. März 1906 Voltmann, geboren am 9. 4. 18653 1930 ift der verschöllene Refervist Friedrich
Die Preußische Jentralgenossenschafts, verzinsliche Forderung von 150 „ bean⸗ b) in der Nacht vom 2. zum 3. 3. 1926 Michaelis,
kasse Berlin hat das Aufgebot des an⸗ tragt. Der Inhaber der Urkunden wird in Swinemünde, Bollwerk 28, die un—
Durch Ausschlußurteil vom 9. Januar
d. Kompagnie Grenadier⸗ regiments 9, geb. am 16. Dezember 1890
betreffend Grundstück des Grundbuchs von Schwerte Aufgebotstermin zu melden, widrigensalls und Darlehnskassenvereins, eingetragene tlagter, wegen Ehescheidung, ladet die
mit unbeschränkter Hast⸗ Klägerin den Beklagten zur mündlichen
Landsberg (Warthe), den 9. Ja zeichneten Gerichts vom 19. Dezember gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu be⸗ 1929 für kraftlos erklärt. Sie wir Hilchenbach, den 19. Dezember 1929. Ehe der Streitteile wird aus dem allei⸗
Das Amtsgericht.
stellen. Sie wird beantragen: J. Die
nigen Verschulden des Beklagten geschieden. II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Augsburg, den 4. Januar 1930. Geschäftsstelle des Landgerichts Augsburg.
geblich verlorengegangenen Wechsels über aufgefordert, spätestens in dem auf den verehelichte Auguste Rosen, geboren am in Klein Schön eid, für tot rtlärt wor den. (z9762) Oeffentliche Zustellung.
z4,9h RM — gezogen auf den Land⸗ 20. Mai ig, vormittags 11 Uhr, 4. 2. 1855, c) 25. 4 1928 im Kranken⸗ wirt Josef Voß in Giesenslage — aus- vor dem unterzeichneten Gericht an⸗ haus in Swinemünde der Landarbeiter gestelit von der Central-Ankaufsstelle für beraumten Ausgebotstermin seine Rechte Karl v. Kuske, geboren am 18. 11. 1863
Greifenhagen, den 9. Januar 1930. Das Amtsgericht.
Die Ehefrau des früheren Landwirts Ludwig Stöber Minna geb. Wenzel in
landwirtschaftliche Maschinen und Geräte in Halle beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, bei dem unter⸗ zeichneten Gericht, in dem auf den 19. Juli 1930, 11 uhr, Zimmer 4, bestimmten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, andernfalls seine Kraftloserklärung erfolgt. Stendal, den 30. Dezember 1929. Das Amtaegericht.
89742 Beschlusz. .
In der Aufgebotssache des Provinzial⸗ rats der bayerischen Kapuziner zu Altötting wird der auf den 11. April 1930 anbe⸗ raumte Aufgebotstermin auf 11. Juli 1930, vorm. 11 Uhr, von Amts wegen verlegt.
Frankfurt a. M., 8. Januar 1930. Amtsgericht. Abt. 16.
189745 Aufgebot.
Der Kaufmann Ludwig Weinberg in Schwerte hat das Aufgebot 1. des verloren⸗ neee, Hypothekenbriefs vom 26. 9. gli9 über die auf dem Grundstück des Grundbuchs Schwerte Band 21 Blatt 1344 in Abteilung 111 Nr.? für dig offene Handelsgesell schaft L. Weinberg in Schwerte eingetragene, zu Hoso vom 1. April 1919 verzinsliche Restkaufgeldforderung von 639 20 Goldmark, 2. des verloren gegangenen Hypothekenbriest vom 27. 9. 192tz über die auf dem Grundstück des Grundbuchs von Schwerte Band 21 Blatt 1344 in Abteilung III Nr. 4 für
die Firma L. Weinberg in Schwerte ein⸗
getragene, zu 3 bzw. Hoso vom 1. Oktober
anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. Schwerte, den 3. Januar 1930. Das Amtsgericht.
89747 Aufgebot. ;
Der Postsekretär a. D. Georg Klein⸗ schmidt in Wiesbaden, Eckernförder Str. I, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kupfer in Wiesbaden, , 1, hat be⸗ antragt, den verschollenen Kellner August Adols Kleinschmidt, zuletzt im Inlande wohnhaft in Eberstadt b. Darmstadt, geboren am 13. Juni 1885 zu Eberstadt, ür tot zu erklären. Der bezeichnete Ver- schollene wird aufgefordert, sich wwätestens in dem auf Freitag, den 15. August 1930, vormittags 9 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, Zimmer Nr. 118. anbe—⸗ raumten Aufgebotstermin zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spä⸗ testens im Aufgebotstermin dem Gericht Anzeige zu machen.
Darmstadt, den 4. Januar 1930.
Hessisches Amtsgericht II.
89746 Aufgebot.
Der Kaufmann Martin Hanff in Berlin N. 24, Linienstr. 1698, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Carl Spiller in Berlin W. 57, Potsdamer Str. 69, hat beantragt, den verschollenen Kaufmann Louis Hauff, zuletzt wohnhaft in Lands⸗ berg (Warthe), für tot zu erklären. Der
in Reinberg, Kreis Glogau, verstorben. Da Erben des Nachlasses bisher nicht er⸗ mittelt sind, werden diejenigen, welchen Erbrechte an dem Nachlaß zustehen, auf— gefordert, diese Rechte binnen zwei Monaten bei dem unterzeichneten Ge— richt anzumelden, widrigenfalls die Fest⸗ stellung ersolgen wird, daß ein anderer Erbe als der Preußische Staat nicht vor⸗ handen ist.
Swinemünde, den 30 Dezember 1929.
Amtsgericht.
89749
Der am 18. September 1928 von dem Automobilhändler Rudolf Krause in Kötzschenbroda ausgestellte, auf Dr. med. Kurt Rummrich in Dresden, Leipziger Straße 43, gezogene, von diesem ange⸗ nommene Wechjel, der am 15. Dezember 1928 fällig und in Dresden zahlbar war, ist durch Ausschlußurteil des unterzeichneten Gerichts vom 30. 12. 1929 für kraftlos erklärt worden. Amtsgericht Kötzschenbroda, 7. 1. 1930.
89751
Durch Ausschlußurteil vom 8. Januar 1930 ist der Hypothekenbrief vom 27. August 1886 über die im Grundbuch von Papitz Band 17 Blatt Nr. 85 in Abt. 1II1 unter Nr. 13 für Frau Wilhelmine Müller, geb. Franz, in Leipzig⸗ Leutzsch eingetragene zu 0/9 verzinsbare Restkaufgeldforderung über 1500 4 für kraftlos erklärt worden.
Schkeuditz, den 9. Januar 1930.
Das Amtsgericht.
89754 .
Durch Ausschlußurteil vom 9. Januar 1930 ist der verschollene Grenadier Richard Brandt. JT. Kompagnie Grena⸗ dierregiments 9, geb. am 8. August 1892, in Greifenhagen für tot erklärt worden.
Greifenhagen, den 9. Januar 1930.
Das Amtsgericht.
Durch Ausschlußurteil vom 3. Januar 1930 ist der am 31. Januar 1868 zu ankensbüttel geborene Brinksitzer Karl riedrich Christoph Lüring für tot er—= klärt worden. Als Todestag ist der 31. Dezember 1929 festgestellt. 189755 Isenhagen ⸗Vankensbüttel, 3. 1. 1930. Amtsgericht.
89752 Bekanntmachung.
Durch Ausschlußurteil vom 19. De⸗ zember 1929 ist der am 28. November 1854 zu Michelsdorf, Krs. Ortelsburg, geborene Losmann Friedrich Niedrich fur tot erklärt wor den. Als Todestag ist der 1. Januar 1883 festgestellt.
Passenheim, den 19. Dezember 1929.
Das Amtsgericht.
4. Oeffentlich Zuftellungen.
89756
Oeffentliche Zustellung und Ladung. In der Streitsache Theimer, Anna
Maria Kunigunde, Händlerin in Augs⸗
Ellingerode, Klägerin, Pro eßbevollmäch⸗ tigter: Rechtsanwalt J.-R. Dr. Hahn Kassel, klagt gegen den früheren Landwirt Ludwig Stöber, jetzt unbekannten Auf- enthalts, früher in Ellingerode, Beklagten, auf Grund der Behauptung, daß der Be⸗ klagte die gemeinschaftliche Wohnung der Parteien in Ellingerode am 22. August Ii92s verlassen und sich seit dieser Zeit nicht mehr um Frau und Kinder ge⸗ kümmert hat, mit dem Antrag, die häus—⸗ liche Gemeinschaft mit der Klägerin her⸗ zustellen. Die Klägerin ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor den Einzelrichter der d. Zivilkammer des Landgerichts in Kaffel auf den 12. März 1930, 9g ihr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelgssenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. . Geschäftsstelle 5 des Landgerichts.
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über die Jahresleistungen nach dem Aufbringungs— gesetz für das Kalenderjahr 1930 (Dreizehnte Durch⸗— führ ungsverordnung zum Aufbringungsgesetz).
Vom 9. Januar 1930.
Auf Grund des 5 2 Abs. 4, 8§ 3 bis 5, 5 9 Satz 2, §8 15 des Aufbringungsgesetzes vom 30. August 1924 (RGBl. II S. 269) wird hiermit verordnet:
Persönliche Aufbringungspflicht. §1.
(1) Der persönlichen Aufbringungspflicht ist bei den Jahres- leistungen für das Kalenderjahr 1930 der für die Veranlagung zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1929 vorgeschriebene Zeitpunkt zugrunde zu legen. Die werbenden Betriebe im Sinne des 51 Abs.?2 der Zweiten Durchführungs verordnung zum Aufbringungsgesetz vom 4. Dezember 1925 (RGBl. II S. 1135) sind für das Kalenderjahr 1930 aufbringungspflichtig, sofern sie am Beginn des 1. Januar 1929 bestanden haben oder in der Zeit vom Beginn des 1. Januar 1929 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1929 eröffnet worden sind.
(2) Unternehmer, die den Betrieb liquidiert, freiwillig aufgegeben oder aufgelöst haben, ohne daß das Betriebsvermögen als Ganzes oder die zu ihm gehörenden Gegenstände zum Zwecke der Veräußerung des Unternehmens auf einen Dritten übergegangen sind (G 12 des Aufbringungegesetzes, 5 49 Abs. 2 des Industriebelastungsgesetzes), werden zu den Jahresleistungen für das Kalenderjahr 1930 nicht herangezogen, wenn das Ereignis vor dem 1. Januar 1929 liegt; dasselbe gilt im Falle des Konkurses eines Unternehmers, wenn das Konkursverfahren vor dem 1. Januar 1929 eröffnet worden ist.
Abgabe einer Vermögenserklärung für die werbenden Betriebe.
§ 2.
. (I). .Die Vorstände oder Geschäftsführer der werbenden Be— triebe, die der Aufbringungspflicht unterliegen (35 2 Abs. 2 des Ge⸗ setzes 5 1 Abs. 1 Satz? dieser Verordnung haben, soweit die Be⸗ triebe in der Zeit bom Beginn des 1. Januar 1929 bis zum 31. Dezember 1929 eröffnet worden sind, in der Zeit bis zum 10. Februar 1939 nach dem für die Vermögenserklärung für 1928 vorgesehenen Muster eine besondere Vermögenserklärung für die Zwecke des Aufbringungsgesetzes abzugeben; dies gilt nicht, soweit jür die Feststellung des Einheitswerts auf Grund anderer Vor⸗ schriften über das Vermögen des werbenden Betriebes eine Vermögens⸗ erklärung abzugeben ist. Die für die Vermögensteuer 1928, ins⸗ besondere über die Bewertung, geltenden Vorschriften finden hierbei sinngemäße Anwendung. Alle den werbenden Betrieben dienenden Gegenstände gelten als Betriebsvermögen im Sinne des Reichs—⸗ bewertungsgesetzes. Für jeden einzelnen Betrieb ist eine getrennte Vermögenserklaͤrung abzugeben, auch wenn dieselbe öffentlich-rechtliche Körperschaft Unternehmerin mehrerer Betriebe ist. Die Vermögens erklärung gilt als Steuererklärung im Sinne der Reichsabgabenordnung.
(2 Oertlich zuständig zur Entgegennahme der Vermögengerklärung für die werbenden Betriebe ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Ort der Leitung des Betriebes liegt.
Bemessungsgrundlage.
e 83.
() Bemessungsgrundlage für die Jahresleistungen für das Kalenderjahr 1930 ist der für das Betriebsvermögen sestgestellte Ein⸗ heitswert, der der Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1929 zugrunde zu legen ist; hat eine Neufeststellung oder Nachfeststellung des Einheitswerts auf einen Zeitpunkt stattgefunden, der in das Kalenderjahr 1929 fällt, so ist der hierbei festgestellte Einheitswert maßgebend. Ist eine Veranlagung zu der Vermögensteuer nicht vor⸗ unehmen, ist aber der Einheitswert für die Zwecke einer anderen inheitswertsteuer auf Grund des Reichsbewertungsgesetzes festgestellt worden, so ist das Betriebsvermögen für die fe f sens e eben⸗ falls mit dem Einheitswert anzusetzen.
(27) Ist der Einheitswert für die Zwecke der Vermögensteuer oder einer anderen Einheitswertsteuer nicht sestzustellen, so ist Be⸗ messungsgrundlage der nach dem Reichsbewertungsgesetz und den Durchführungsbestimmungen hierzu vom Finanzamt für die Auf⸗ bringungsleistungen auf den gemäß Abs. 1 maßgebenden Zeitpunkt besonders ermittelte Wert des Betriebsvermögens.
(3) Ist in den Fällen des Abs. 1 ausnahmsweise ein Einheits wert bis zum Erlaß des Aufbringungsbescheides noch nicht festgestellt worden, so ist Bemessungsgrundlage für die Jahresleistungen vor—⸗ läufig das in der Vermögenserklärung für 1928 angegebene Betriebs⸗ vermögen.
(4 Das Betriebsvermögen ist nur insoweit Bemessungsgrund⸗ lage, als es nicht auf Grund der Vorschtisten des Aufbringung gesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen von der Aufbringungspflicht befreit ist.
Verteilungsschlüssel.
§ 4.
Der Tausendsatz des aufbringungspflichtigen Betriebsvermögens, der den Betrag der Jahresleistungen für das Kalenderjahr 1930 mit Einschluß der nach 5 10 Buchstabe b des Gesetzes zu leistenden Zu⸗ schläge ergibt, beträgt 6,5 vom Tausend.
Zahlungstermin.
§ 5. „(I) Die Hälfte der Jahresleistungen für das Kalendersahr 1830 ist bis zum 20. Februar 1930 an die Finanzämter zu entrichten. (2) 5 5 der Siebenten ,,, . zum Auf⸗ bringungsgesetz vom 19. Dezember 1927 (RGBl. II S. 1184)
findet Anwendung. Schlußbestimmung.
§ 6.
Die Vorschriften des 52 der Dritten Durchführungsverordnung zum Aufbringungsgesetz vom 12. Januar 1996 (RGBl. II S. 101 sowie der 8 4 6 bis 9 der Zehnten Durchführungsverordnung zum Aufbringungsgesetz vom 19. Dejember 1928 (RGBl. II S. 648) gelten entsprechend für die Jahresleistungen für das Kalenderjahr 1930.
Berlin, den 9. Januar 1930. Der Reichsminister der Finanzen. In Vertretung des Staatssekretärs: Zarden. Der Reichs wirtschaftsminister. In Vertretung: Trendelen burg.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung zur Durchführung des Gesetzes über weri⸗ beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 (RGBl. 1 S. 487). Der Londoner Goldpreis beträgt
für eine Unze Feingolds.. ... 84 8h 118 d, für ein Gramm Feingold demnach. . 32, 76656 pence.
Vorstehender Preis gilt für den Tag, an dem diese Bekannt ⸗ machung im Reichtanzeiger in Berlin erscheint, bis einschließlich des Tages, der einer im Reichsanzeiger erfolgten Neuveröffentlichung vorausgeht.
Berlin, den 15. Januar 1930.
Reichsbankdirektorium.
Dreyse. Fuchs.
Wiederzulassung eines Bildstreifens.
Der Bildstreifen Tagebuch einer Verlorenen“, Prüf⸗ nummer 23 533, . und Ursprungsfirma Pabst⸗ Film G. m. b. H. Berlin, dessen Zulaffung laut Bekannt— machung im Deutschen Reichs⸗ und Preußlschen Staatsanzeiger Nr. 286 vom 7. Dezember 1929 durch Entscheidung der Film⸗ oberprüfstelle Berlin vom 5. Dezember 1929, widerrufen worden ist, ist auf Grund des 3 7 des Reichslichtspielgesetzes durch Entscheidung der Filmprüfstelle Berlin vom 6. Januar 1936 unter Prüfnummer 24 673 mit dem gleichen Haupttitel, 7 Akte — 2015 m und 690 m Ausschnitten, zur öffentlichen Vor— führung im Deutschen Reich, jedoch nich vor Jugendlichen, erneut zugelassen worden. Berlin, den 13. Januar 1930. Der Leiter der Filmprüfstelle Berlin.
Zimmermann.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der polnische Gesandte Knoll hat. Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationsrat Wyszinski die Geschäfte der Gesandtschaft.
Der Gesandte von Venezuela Dr. Dagnino hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationssekretär Machado Guerra die Geschäfte der Gesandtschaft.
Preußischer Staatsrat. Sitzung vom 14. Januar 1930. Gericht d. Nachrichtenbüros d. Vereins deutscher Zeitungsverleger.)
Der Staatsrat nahm heute den Beschluß über die Verst aatlichung der köommunalen Polizeiverwaltung in Koblenz zur Kenntnis und erhob auch gegen die Er— gänzung der Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Trödler und Kleinhändler mit Garnabfällen usw. keine Einwendungen. Die Ergänzung ermöglicht eine Befreiung von der Verpflichtung zur Eintragung der Ein⸗ und Verkäufe,
wenn die Geschäfte durch übersichtliche Rechnungen usw. leicht erkennbar sind.
Zugestimmt wurde auch der Verordnung über Abände⸗ rung der Aus führungsanweisung zur Gewerbe⸗ steuerverordnung, durch die im Artikel 4, der sich mit der Ermittlung der in Preußen steuerpflichtigen Erträge befaßt, die Bestimmung des Absatz 2 gestrichen wird, wonach von dem Gesamtreinertrage bis auf weitere Anweisung ein Voraus von 10 vH zugunsten des Landes abzusetzen ist, in dem sich die Leitung des Gesamtbetriebes befindet.
Der Staatsrat vertagte sich hierauf auf Mittwoch nach— 1 um vor allem das Landwirtschaftskammergesetz zu
eraten.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Strafrechtsausschuß des Reichstages setzte am 11. S. M. seine Beratungen über das Republikschutzgesetz bei 5 9 fort, der folgenden Wortlaut hat: „Versammlungen, in denen Zuwiderhandlungen gegen die S5 1, 3, 4. 5 oder 6 den Frieden stören, können durch Beauftragte der Polizeibehörde aufgelöst werden. Für die Mitteilung der Gründe der Auflösung, für das Beschwerdeverfahren und für die Bestrafung von Zuwiderhand⸗ lungen gelten die Vorschriften des Reichsvereins⸗Gesetzes. Abg. Maslowski (Komm) bekämpfte dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge den Paragraphen scharf; er sei verfassungswidrig, da in der Reichsverfassung die Versammlungsfreiheit gewährleistet sei. Den untersten Polizei⸗ beamten gebe man weitestgehende Befugnisse und das Gesetz werde nur gegen Proleten angewendet. Abg. Hannemann (D. Nat.) führte eine Reihe von Kommentaren, darunter Anschütz an, in denen die Vorschrift des 5 9 für verfassungsändernd be⸗ zeichnet werde. Der Begriff „Friedensstörung“ sei schwam⸗ mig. Beziehe er sich auf den Frieden der Versammlung oder auf den allgemeinen Frieden? Man solle doch end⸗ lich aufhören, die Verfassung durch solche Bestimmungen zu durchlöchern. Man scheine sie doch nicht für das ideale Himmelsgebilde zu halten, als das sie immer hingestellt werde. Reichsinnenminister Severing wandte sich zunächst gegen die Behauptung, daß das Gesetz nur gegen „Proleten“ angewandt werde und betonte, daß es nur gegen diejenigen angewandt werden solle, die die Versammlungsfreiheit anderer beeinträchtigen und eine freie Meinungsäußerung unterbinden wollen. Tie Kritik der Deutschnationalen sei nicht recht verständlich. Die alte konser⸗ vative Partei, deren Rechtsnachfolgerin doch die Deutschnationale Volkspartei sei, habe in einer Zeit des tiefsten inneren Friedens sich mit Händen und Füßen gegen ein freiheitliches Gesetz gewehrt. Heute mache ein Teil der deutschnationalen Presse die Polizei auf ihre Pflicht aufmerksam, einen erhöhten Versammlungsschutz zu gewährleisten. In demselben e ,. versuchten hier deutsch⸗ nationale Redner, durch juristische Haarspaltereien den ver⸗ , m, . Charakter des 59 nachzuweisen. Der Minister erklärte: Sie werden mich immer dafür finden, den sachlichen Meinungsaustausch auch mit den schärfsten geistigen Waffen aus⸗ tragen zu lassen, ich werde aber alle die Ausschreitungen be⸗ kämpfen, die in den letzten Jahren Mode geworden sind. Zur Frage des verfassungsändernden Charakters des 5 9 führte der Minister weiter aus: Die hierzu in Frage kommende Verfassungs⸗ vorschrift steht in Artikel 123 und hat er, . Wortlaut: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln“. Nach den Kommentaren und der Literatur zur Reichsverfassung ist eine Versammlung nur dann friedlich, wenn ihr Zweck nicht einem allgemeinen Strafgesetz zuwiderläuft und wenn nicht durch den Verlauf selbst der öffentliche Frieden gebrochen oder gefährdet wird“. Vergleiche vin. Vereins⸗ und Versammlungsrecht in von Brauchitsch, Preuß. Verwaltungsgesetze Band II, 21. Aufl. S. 167 ff. und Poetzsch⸗Heffter, 3. Aufl. Anm. 4a zu Art. 13 RV.) Nach Delius (Deutsche Juxisten Zeitung Bd. 31 S. 890) st der Ausdruck friedlich im weitesten Sinne zu nehmen. Sobald Unfrieden ausbricht oder Bewaffnete auftreten, oder sonst Straf⸗ bares erfolgt, ist die Polizei grundsätzlich berechtigt, die Ver⸗ sammlung auseinanderzutreiben“. Diese weitgehenden Eingriffs⸗ befugnisse, welche die Verfassung den Polizeibehörden belassen hat, sind eingeschränkt durch den auch heute noch in Geltung befind⸗ lichen 5 14 des Reichsvereinsgesetzes von 1908. In diesem Gesetz werden die Fälle, in denen die Kölnze behörden Versammlungen auflösen dürfen, einzeln und mit der Wirkung aufgeführt, daß in anderen Fällen eine Auflösung auch dann unzulässig ist, wenn sie mit der Verfassung vereinbar wäre. Insbesondere gewährt das Reichsvereinsgesetz vom Jahre 1933 der Polizei nicht all⸗ gemein das Recht, jede unfriedliche 6 aufzulösen, sondern läßt eine solche Auflösung in bestimmten, einzeln ab⸗ gegrenzten Fällen zu. Dieser § 14 des Reichsvereinsgesetzes hat ö keine verfassungsrechtliche Kraft, sondern kann in
n Grenzen des Artikels 123 RV. jederzeit durch einfaches Reichs⸗ esetz abgeändert werden. Lediglich eine solche Abänderung stellt er zg des vorliegenden Gesetzentwurfs dar. Er bestimmt über den z 14 des Reichsvereinsgesetzes hinausgehend, aber in Ueber- einstimmung mit der Verfassung, daß unfriedliche Versamm⸗ lungen in den Fällen durch die Polizei aufgelöst werden dürfen. wo diese Unfriedlichkeit in strafbaren Handlungen gegen das Republikschutzgesetz ihren Grund hat. Die Auslegung, 'die dabei dem Artikel i233 RV. gegeben wird, stimmt mit der oben wiedergegebenen Auslegung der Wissenschaft völlig überein. Reichsjustizminifter von Gusrard schloß sich der Beweis- führung des Reichsinnenministers gegen die Argumentation an, daß 89 verfassungsändernden Charakter habe. Sowohl die Redner der Kommunisten wie der Deutschnationalen hätten die Bedenken