1930 / 27 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Feb 1930 18:00:01 GMT) scan diff

Jweite Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 27 vom 1. Februar 1930. S. 2.

95967.

Vayerische Hypotheken⸗ und Wechsel⸗Bank, München.

I. Netto bestand der Teilung smasse am 31. Dezember 1929,

nachdem auf die teilnahmeberechtigten RM Pfandbriefe bereits 242,

zur Ausschüttung gelangt sind. A. Attiva. 1. Feststehen de Aufwertungsansprüche: 1. Hypotheken zur Deckung von Pfandbriefen verwendbar R Hypotheken mit zweiselhafter oder nicht gegebener Deckungsfähigkeit, zum Teil wirtschaftlich wertlos... 3. Forberungen an Gemeinden Persönliche, großenteils völlig wertlose Forderungen ohne jede dingliche Sicherung II. Bestrittene, ferner im Saargebiet und in Danzig geltend zu machende Aufwertung sansprüche.. III. Fällige Zinsforderungen (ohne rd. 175 000 RM ständige Zinsen aus hypothekarisch nicht gesicherten, also nur noch rein persönlichen Forderungen)

M

5.

5

5

*

1523 646,42

3 60a a1, 13 109 716 92

109c418,91

560 933,34

28 / 02 6]

RM 10197 553,59

Anlagen der Teilungsmasse aus eingegangenen Rück zahlungen und Zinsen, dann aus der erfolgten Beitrags⸗ leistung aus eigenem Vermögen der Bank

5 116968, 68

Summa. II. Passiva. Goldmartbetrag der teilnahmeberechtigten Pfandbriefe. ...

RM 15 313 822,17 GM Sas 89s 242,11

Unser Institut hat, der strengsten Auffassung folgend, in die vorstehend wieder⸗ gegebenen Altiva der Teilungsmasse alle theoretisch der Masse zustehenden Aufwer⸗ tungskapitalien ohne jede Kürzung wegen wertloser oder praktisch nur teilweise

realisierbarer Posten eingesetzt.

Als Masse⸗Aktiva erscheinen hier also auch alle jene theoretischen Masseforde⸗ rungen, die rein persönliche Ansprüche ohne jede Sicherung oder solche zwar hypothe⸗ sarisch eingetragene Masseansprüche darstellen, welche vor allem durch Eintritt fremder Vor- und Zwischenposten sicherheitlich ganz oder teilweise entwertet wurden; da zudem die früheste Geltendmachung auch von rein persönlichen Aufwertungsansprüchen nor⸗ nalerweise erst nach? bzw. 8 Jahren erfolgen kann, sind ersichtlich für eine richtige

wirtschaftliche Beurteilung sehr bedeutende Abschläge geboten.

II. Nettobestand der Teilungsmasse für kommunale Schuld verschrei⸗

bungen am 31. Dezember 1928. A. Aftiva. Goidmartbetrag der aufzuwertenden Kommunaldarlehen mit 12M 7 bzw. 2 ½ aufgewertet (ohne Berücksichtigung der An⸗ träge auf weitergehende Aufwertung) 2. Anlagen der Teilungsmasse aus eingegangenen Rückzahlungen und Zinsen

93 866,

80

164 267, 0s

RM

. HI. Passiva. Goldmarkbetrag der teilnahmeberechtigten kommunalen Schuld⸗ verschreibungen .

gtzoos)].

258 122,86

Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart.

Bekanntmachung über den Stand der Pfandbriesteilungsmasse am 31. Dezem⸗ ber 1929 gemäß Art. 60 der Durchführungsverordnung zum Aufwertungsgesetz.

A. Aktiva.

GM 2411 667, 82

Nettobestand nach Abzug des Verwaltungskostenbeitrages und nachdem auf die teilnahmeberechtigten Pfandbriefe zusammen (in zwei Ausschüttungen) bereits 209 ihres Goldmarkbetrags in 41 YMigen Liquidationsgoldpfandbriefen zur Aus⸗

schüttung gelangten. . Hypotheken: a) feststehender Aufwertungsbetrag: aa) mit erstem Rang... GM 226 227,85 bb) mit Nachrang..... GM 1061083,47 ) noch nicht feststehender Aufwertungsbetrag: Ansprüche aus Rückwirkungshypotheken. . .... 2. Forderungen ohne hypothekarische Sicherheit. ..... 3. Zinsrückstände und laufende Zinsen aus Ziffer 1 und 2 .. Anlagen der Teilungsmasse aus Rückzahlungen und einge⸗ gangene Zinsen sowie Beitragsleistungen der Bank: a) Banlgunnnen , GM 1514183, 16 b) kurzfristige Feingoldhypotheten ... GM 2166 694,04 ) Wertpapiere... 186 498, 15 (worunter nom. GM 226 650, 4M 9 ige Liquidationsgoldpfandbriefe der Bank im Kurswert von Goldmark 182 776, 50) d) laufende Zinsen .

6M

6M GM GM

20 331 53 GM

180 246,

665 682

19 gag,

3 887 706

GM 1 287 311,32

24 98 18

88

GM 5 276 796,30 Ferner sind zu Ziffer 4 gehörig vorhanden (nicht mehr in Umlauf): Anteilscheine

zu zusammen GM 4i4 395, 4 igen Liquidationsgoldpfandbriefen der

anl

Serie 1 mit Ratenscheinen Nr. 2 bis 6. Ein Wert hierfür wird nicht ausgeworfen.

Dagegen ist unter B.

betreffenden alten aufwertungsberechtigten Pfandbriefe abzusetzen. HE. Passiva.

Goldmarkbetrag der teilnahmeberechtigten Pfandbriefe ursprünglich

assiva an dem dort angegebenen Goldmarkbetrag der teilnahme⸗ ö Pfandbriefe der auf diese Anteilscheine entfallende Goldmarkbetrag der e

GM 178 027 044

Hieran ist abzusetzen der auf die am Schlusse hievor . Aktiva genannten Anteilscheine entfallende Goldmarkbetrag der betreffenden alten aufwertungsberechtigten Pfandbriefe mit 10 mal GM 414 355, —.

1 2 298 1 2 * * * * 2 GM

a 143 9650,

Rest (an A. Aktiva noch teilnahmeberechtigt ;;... GM 173 883 094, Bemerkt wird, daß bei den oben A 1a bb, 1b und 2 angegebenen Beträgen mit Ausfällen gerechnet werden muß, welche unter den dermaligen Verhältnissen auf un⸗

gefähr GM 120 000, geschätzt werden.

Eine weite re Ausschüttung wird voraussichtlich im Lause dieses Jahres erfolgen. Uber Höhe und Zeitpunkt kann eine bestimmte Angabe noch nicht gemacht werden.

Stuttgart, den 30. Januar 1930. Württembergische Hypothekenbank.

95250 Berliner Hypothekenbank Aktiengesellschaft.

Teilungsmasse für Inhaber von Kommnnalobligationen

am 31. Dezember 1929.

Die Teilungsmasse für Inhaber von Kommunglobligationen ist nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleiben (vom 16. Juli 1925) berechnet und stellt sich nach Abzug von 8j Verwaltungskostenbeitrag wie solgt:

A. Aftina.

Barbestand: Eingang aus Kapitalrückzahlungen, Kom⸗ munaldarlehenzinsen, Anlagezinsen, Beitrag der Bank nach Art. 76 der Durchführungsverordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 ..

Festsiebende Kommunaldarlehen (1240 / ige Aufwertung): Wir bewerten sie für den Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit voll. k

Noch nicht feststehende Kommunaldarlehen (25 0 ige Aufwertung) .

Zinsen und Amortisationsbeträge: fällig am 31. Dez. 1929

RM 276 665 1132126

17778 40259

Nominal

3

81

Bewertet mit

RM

276 665

1132126

8 889 40259

1466 829

14957940

HL. Passiva. Goldmarkbetrag der aufwertungsberechtigten Kommunal- obligationen .. .

Ein Beitrag gemäß Artisel 76 der Durch ůhrungs verordnung zum Auf⸗

19 497 313

3

72

wertunggesetz ist bereits sestgesetzt und bei Feststellung obiger Zahlen berüchichtigt.

Berlin, im Januar 1936. Berliner DOypoihekenbank Aktiengeselschaft. Herrmuth. R. Wulf.

(93709) Sübdensche Festwertbank Attiengesellschaft.

Am 31. Dezember 1929 war der Ge⸗ samibetrag:

a) der umlaufenden wertbeständigen Kommunalschuldverschreibungen (Feingold⸗ obligationen .. RM 3422010, 33; b) der in das Kommunaldarle hensregister eingetiagenen wertbeständigen Kommunal- darlehen (Feingolddarlehen) abzüglich aller Rückzahlungen Ru 3 754 986.34.

Stuttgart, den 23. Januar 1930.

Der Vorstand.

Den jsche Genosfenschafts Hypo⸗ thekenbank Aktiengesellschaft.

Am 31. Dezember 1929 n,

RM a) der Hypothekenbestand 37 661 787, davon dienten als

ung: 1. für Goldpfandbriese 17 295 523, 75 2. fũr Renten⸗ bankdar⸗ lehn 20 061 663, 25 b) der Bestand an Gold. kommunaldarlehn. . . 5 979 690, 60 c) der Umlauf an Gold⸗ psandbriesen.. . 165 939 750, a) der Umlauf an Gold⸗ kommunalobligationen 4 191 000, e) der Darlehnsabschluß mit der Deutschen Renten⸗ bank ⸗Kreditanstalt . 20 961 663, 26 Berlin, den 29. Januar 1930. „/// 96261] Stand am 31. Dezember 1929. Umlaufende Pfandbriefe: in Gramm semgeld ö 124 429 in Goldmark... . .. 97 162 980 34 820 439, 19 Gramm Feingold. Umlaufende Kommunalobligationen Goldschuldverschreibungen): in Goldmark... .. 33 832 900 12 126 487,4 Gramm Feingold. In das Hypotheken register eingetragene Hypotheken abzüglich amortisierter Beträge: in Gramm Feingold. 126 767,68 in Goldmark... . . 99 261 840, 68 36 577 720,7 Gramm Feingold. In das Kommunaldarlehnsregister ein getragene Kommunaldarlehen abzüglich amortisierter Beträge: in Goldmark... . 35 886 931, 72 12 862 699,6 Gramm Feingold. Berlin, den 29. Januar 1930.

Verliner Hypothekenbank Altiengesellschaft.

obs

Hannovversche Vodenkredit⸗Vank. In Gemäßheit der §§ 23 und 41 des , , es machen wir be⸗ kannt, 6 am JI. Dezember 1929

der Gesamtbetrag der in das Goldhypo⸗ the kenregister e, . Goldhypotheken nach Abzug aller Rückzahlungen und sonstigen Minderungen ... GM ba 211 138,30 der Gesamtbetrag der in das Goldkommunal⸗ darlehnsregister einge⸗ tragenen Goldkommunal⸗ darlehen nach Abzug aller Rückzahlungen u. sonstigen Minderungen .. Darlehen aus Mitteln der Deutschen Renten⸗ bank ⸗Kreditanstalt .. der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Goldhypothekenpfand⸗ briefe . der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Goldkommunalschuld⸗ verichteibungen Guthaben der Deut⸗ schen Rentenbank⸗Kredit⸗ anstalt 486 336, 50 betragen haben. Hildesheim, den 1. Februar 1930. Sannoversche Bodenkredit · Bank.

Dr. Meyer. Kühneck.

gdsbo)

Deutsche Grunderedit⸗Vank,

Gotha.

Uebersicht der Registergoldwerte am 31. Dezember 1929. Gesamtbetrag der am 31. Dezember 1929

umlarfenden: a) Goldysandbriefe GM 74271 810. b) 440 Liquidatlonẽè- pfandbrieste . . 39 853 060, ) Goldkommunal⸗ schuldverschrei⸗ bungen. 9 570 800 Gesamtbetrag der am 31. Dezember 1929 a) im Hell herr ier ee fr. ein⸗ getragenen Gold⸗ hypotbeken . GM 86 313 613, 1 b) im Register der zur Bedeckung von 44 o Liquid.“ Pfandbriefen die⸗ nenden Hypotheken eingetragenen Dar⸗ lehen K c) im Goldkommunal⸗ darlebensrenister

II 449 193,

486 336,50 53 260 180,

10 984 900,

41 968 056, 43

eingetragenen Gold⸗

tommunaldarlehen , 11437 79019

Den tsche Grunderedit⸗Bank. oll. Mauritz.

93305) Bekanntmachung. (S 25 des Reiche bypothekenbankgesetzes)

Hypothekenbanẽ in Hamburg. Gesamtbetrag der am 31. Dezember 1929 im Register der wertbeständigen Hypotheken eingetragenen Goldhypotheken GSM 162 344 020 33 der im Umlauf be⸗ findlichen Goldhyvo⸗ thefenvfandbriee.. 151 893 654, davon 430 ige Goldpfandbriese 65 798 970, Samburg, den 1. Februar 1930. Die Direktion. 5663 Am 31. Dezember 1929 waren in Umlauf: Goldpfandbriese . GM 98 9s 5o 0. einschließlich GM 240 120, ver⸗ loster 41 0/0 Liqui- dationsgoldysand⸗ briefe Goldkommunalobli⸗ gationen GM 11 735 700, - Reichsmarkkommunal⸗ obligationen . RM 3 130 000, und in die Register eingetragen: Hyvotheken abzüglich der Rückzahlungen und sonstigen Minderungen GSM loßh 573 127,42 von welchen

GM 37 826, 70 als

Deckung nicht in

Ansatz kommen Goldkommunaldarlehn GM 12 114 802, 80 44 00 Kommunal⸗

deckungsunterlagen RM 3 239 122.92

Berlin, den J. Februar 1930.

Denische Hypothekenbank ( Actien · Gesellschaft).

Dr. Hirte. r. Lippelt.

10. Gesellschaften m. b. H.

196010] Bekanntmachung.

Hierdurch zeigen wir an, daß sich die Deutsche Eisengießerei und Maschinen⸗ fabrik G Liquidation befindet. Zum Liquidator ist der frühere Geschäftsführer, Herr Direktor Bernhard Scholz, bestellt worden.

Wir fordern hierdurch gleichzeitig die Gläubiger der Gesellschaft auf, sich bei dieser zu melden.

Berlin⸗Britz, den 29. Januar 1930. Deutsche Eisengießerei und Maschinenfabrik G. m. b. S.

Bern hard Scholz, Liaqnidator.

95981

Am 25. d. M. sind von unseren Teil⸗ schuldverschteibungen die mit den nach⸗ stehenden Nummern versehenen zur Ein⸗ lösung am 1. Juli d. J. ausgelost worden:

Nr. 27 und 42 über je 4 1000, —,

Nr. 51I1 54 64 137 und 138 über je 4 5h60 —,

Nr. 1651 152 172 178 211 264 271 278 288 304 364 381 400 401 407 433 436 465 511 534 572 668 701 768 835 969 9g95 1065 1099 1138 1178 1191 1305 1315 1424 1464 14866 1595 1616 1688 1743 1753 1758 1770 1820 1824 1831 1842 1958 1987 1994 2054 2118 2122 2133 über je Æ 100, zusammen RM 199000, —. Deutsche Land⸗ und Baugesellschaft G. m. b. S., Berlin W. 9.

(93673

Die Internationale Handel 4 Creditgesellschaft m. b. S., Ham⸗ burg, sst aufgelöst worden. Die Gläu⸗ biger der Gesellschaft werden hiermit auf⸗ gefordert, ihre Forderungen anzumelden. Hamburg, den 18. Januar 1930. Der Liquidator: Albert Bröcker.

L89162

Gemäß § 65 Absatz 2 des Gesetzes, be⸗ treffend die Gesellschaften mit beschränkter

stung, machen die Unterzeichneten als

iquidatoren bekannt die Auflösung der Mechanischen Weberei Dörnthal, Gesellschaft mit beschränkter Saftung in Dörnthal. Durch diese Bekannt⸗ machung werden zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aumgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden.

Dörnthal, 7. Januar 1930. Dr. Joachim BViener von Schön⸗

berg, Dörnthal.

Walter Ruscher, Rentmeister, Schönfeld.

94090)

Die Auflösung der Schroedter Schmidt G. m. b. S. in Liquidation in Berlin steht bevor. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei dem unterzeichneten Liquidator zu melden. C. Schmidt, Charlottenburg, Neue Kantstr. 16.

93674

Durch Beschluß der Gesellschafter der Dürener Lichtpauspapierfabrik, G. m. b. H., Düren, vom 22. Januar 1930 ist das Stammkapital der Gesellschaft um d5 000 RM herabgesetzt worden. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei dieler zu melden. Düren, den 22 Januar 1930.

Die Geschäftsführer

der Dürener Lichtvauspapierfabrik G. m. b. S. in Düren:

J. Becker. Jos. Bongartz.

m. b. H., Berlin⸗Britz, in K

dDo6ß 65s] Bekanntmachung.

Die Sugo Feibelsohn G. m. b. S. ist aufgelöst. Etwaige Gläubiger werden aufgefordert, sich bei mir zu melden.

Berlin, den 27. Januar 1930.

Hugo Feibelsohn, Liquidator, Berlin W. b6, Werderstr. 7.

95634

Die Baugesellschaft Lehderstrasse Parzelle 5 mit beschrãnkter Haftung in Liquidation zu Berlin ist aus⸗ gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgekordert, sich bei ihr zu melden.

Berlin, Mohienstr. 65 bei Ackermann, den 31. Januar 1930.

Der Liquidator der Gesellschaft:

von Hohenhoff.

II. Genossen⸗ schaften.

Jahreshauptver⸗ sammlung der Viehverwertungs⸗ genossenschaft Chemnitzer Groß⸗ schlächter e. G. m. b. S. Chemnitz⸗ Schlachthof, Donnerstag, den 14. Fe⸗ bruar 1930, nachmittags 55 Uhr, im Sitzungszimmer der Ein⸗ und Ver= faufsgenossenschaft der Großschlächter, Chemnitz Schlachthof, neue Engrog⸗Ver⸗

kaufshalle. Tagesordnung: 1. Jahresbericht. 2. Xe err 3. Prüfung der Bilanz und der Jahres

rechnung. 4. Entlastung des Vorstands und deg Aufsichtsrats. 5. Anträge. 6. Verschiedenes. Chemnitz, den 31. Januar 1930. Der Vorstand. Karl Richter. Der Aufsichtsrat. Richard Groß.

93699) Kartoffelflockenfabrik Willenberg e. G. m. b. S. in Liauid. Liquidation sbilanz ber 13.11.1929.

. Attiva. ö Sparkasse Goldberg . Postscheckkonto . Außenstände ..

Beteiligungen... Hypothekenforderung.

(96151 Einladung zur

VRPassiva. Geschäftsguthaben .. ö . ö Sparkasse Schönau . 15 Verpflichtungen.. 2 936 Delkrederekonto.. ö 65 Ueberschuß ... 18 22 87631 Willenberg, Schl., 20. Januar 1930. Kartoffelflockenfabrik Willenberg e. G. m. b. S. in Liquid. Die Liquidatoren: Friedrich Ulhrich. Oskar Pohl. Hans Friedrich Kauffmann.

(94124 Bilanz per 31. Juli 1929.

Aktiva. RM Kassenbestand ..... 728 Maschinen 43 018 Immobilien ö 121 997 e, 16596 . 2 2 265

uthaben bei anderen G ö w. 10219

nossenschaften. Waren... 51 045 63 892

Debitoren ; ö 99

Wechsel .. Verlust .. 8778 317 240

Passiva. J a4 Kreditoren... Geschäftsguthaben nossen Hypothek

28 463 242777

26 000 20 0909

317 240

der

2 der Mitglieder: 7. Anzahl der Anteile: 13.

Die Haftsumme beträgt pro Anteil RM 50090. —.

Fatscher, den 15. Januar 1930. Dampfmühle Katscher e. G. m. b. S. Der Vorstand. Lur⸗Wellenbof. Wittwer. Der Aufsichtsrat. Plewig.

14. Verschiedene Bekanntmachungen.

95978

Dem Kaufmann Morltz Lichtenstädter in Bad Orb als gesetzlichen Vertreter seines minderjährigen, am 14. Okiober 1929 geborenen Sohnes Karl Lichtenstädter wird auf seinen Antrag vom 30. November 1929 auf Grund der A.-V. des J.-M. vom 21. April 1920 geftattet seinen Sohn an Sielle seines bie herigen Vor⸗ namens Karl den Vornamen Manfred sühren zu lassen.

Bad Orb, den 25. Januar 1930.

Das Amtsgericht.

Erste Zentralhandelsregisterbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich

Berlin, Sonnabend, den 1 Februar

1239

Nr. 27.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs. vreis vierteljäbrlich 450 Rt. Alle Postanstalten nehmen Reftellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle 8w 48 Wilbelmstraße 32

Einzelne Nummern kosten 189 CG. Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

1 . d !

5 f 5 Anzeigenvreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitjeile 110 Qa Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor der

dem Einrückungstermin bei Geschäãftsstelle eingegangen sein.

Inhaltsũbersicht. F 1. ndeleregister, 2. Güterrechts register, Vereingregister, Genossenschafteregister Muusterregister, Urheberrechtseintragsrolle. Kon kurse und Vergleichssachen. Verschiedenes.

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

EH. Grunderwerbsteuerpflicht bei Erwerb sämtlicher verhältnis Geschäftsanteile einer ein Gründstück besitzenden G. m. b. Sv empfängern

Alleinige Gesellschafter einer G. m. b. H, deren Zweck die Ver— waltung und rwertung des von ihr erworbenen Grundstücks ist. waren B. und G. B. besaß 55g0 RM, G. 500 RM Geschäfts⸗ anteile. In einer noötgriellen Urkunde trat B. von seinen Ge⸗ schäftsanteilen 5oh0 RM an den Beschwerdeführer und dessen beide Töchter in bestimmten Teilen ab. Die Borinstanz hat an—⸗ enommen, daß der Beschwerdeführer die beiden anderen Ge⸗ chäfisanteile von je 500 RM wirtschaftlich erworben habe. Sie at daher, weil so die sämtlichen schäftsanteile teils rechtlich, eils ingen in der Hand des Beschwerdeführers und seiner beiden Töchter vereinigt worden seien, maß §z 3 des Grund⸗ erwerbsteuergesetzes, S 5 der Reichsabgabenordnung die Grund⸗ erwerbsteuer nebst Zuschlag vom rt des ganzen Grundstücks gefordert. Die Rechtsbeschwerde, in der en hf die Steuerpflicht an sich bestritten als auch die Bewertung des Grundstücks als zu 6 erklärt wird, konnte nur hinsichtlich des letzteren Punktes Er⸗ olg haben. Wie der Senat in einem Urteil vom 29. Mai 1929 II A 231/129 ausgesprochen hat, ist unter den Voraussetzungen des 8 5 der Reichsabgabenordnung eine Steuerforderung nach 8 3 des r §8 5 der Reichsabgabenordnung dann gegeben, wenn die sämtlichen Geschäftsanteile einer ein Grundstück besitzenden G. m. b. H. teils rechtlich, teils wirtschaftlich in einer Hand vereinigt werden. Die Vorinstanz hat nun zu⸗— nächst aus den zh den Angaben der Beteiligten beruhenden, von dem Beschwerdeführer auch nicht bestrittenen Feststellungen des Finanzamts ohne Rechtsirrtum den Schluß gezogen, daß der Be⸗ . die beiden restlichen Anteile über je 50090 RM wirt⸗

aftlich erworben hat und deren 9 * Erwerb, der nach der ursprünglichen 6 zu Händen der dritten Tochter des Be⸗ schwerdeführers und deren Ehemannes erfolgten sollte, nur deshalb unterblieb, weil dadurch der Eintritt der Steuerpflicht aus § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes befürchtet wurde. Denn die er⸗ wähnten Feststellungen ergeben, daß der Beschwerdeführer auch diese beiden Anteile mitbezahlt hat und daß der Preis für die Weite rveräußerung derselben an einen Dritten, nicht dem B. und G., sondern allein dem Beschwerdeführer geschuldet wird. Sodann sind auch die Voraussetzungen des S 5 der Reichsabgabenordnung von der BVorinstanz mit Recht als gegeben angenommen, da ein Mißbrauch im Sinne dieser Vorschrift darin liegt, daß der Be⸗ schwerdeführer lediglich zur Vermeidung der Steuerpflicht aus F 3 des Grunderwerbstenergesetzes die von ihm wirtschaftlich er⸗ worbenen beiden Geschäftsanteile rechtlich in der Hand von B. und G. beließ, ö. sie dem wirtschaftlichen Vorgang entsprechend auch rechtlich übertragen zu lassen. Dabei sei gegenüber dem Be⸗ chwerdeführer, der sich durch falsche Auskünfte benachteiligt glaubt, emerkt, daß auch die Uebertragung an den Schwiegersohn die Steuerpflicht aus 8 3 des Grunderwerbsteuergesetzes nicht aus⸗ geschlossen haben würde, da jedenfalls dann, wenn, wie hier, der Beschwerdeführer den Kaufpreis auch für diese beiden Anteile bezahlte, der Wr eren, nur eine vorgeschobene Person ge⸗ wesen wäre. Die Vorinstanz hat hiernach die Steuerpflicht an sich ohne Rechtsirrtum festgestellt. Auch die vom Beschwerde⸗ . bestrittene subjektive Steuerpflicht . der ganzen Zteuer ist gegeben, weil nach 5 3 Satz 2 des Grunderwerbstener⸗ gesetzes Eltern und im Kinder im Sinne dieser Vorschrift als eine in gelten und jeder gan dieser Personeneinheit Be⸗ teiligte als Gesamtschuldner ange ßghen werden muß sogl. Entsch. des R.⸗F.⸗Hofs Bd. 21 S. 312). Dagegen fehlt es der Bewertung des Gruündstücks an den erforderlichen sicheren Unterlagen, weil die Vorinstanz ohne den Zustand des Grundstücks, der nach der Behauptung des Beschwerdeführers ein sehr heruntergekommener gewesen sein soll, näher festgestellt zu haben, den gemeinen Wert des Grundstücks auf das . der Friedensmiete festgesetzt hat. Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben und die Sache zur entsprechenden anderweiten Feststellung und Ent⸗ scheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. (Urteil vom 19. November 1929 11 A 460/29.) .

E22. Zur Börsenumsatzstenerpflicht der Abtretung von Anteilen an G. m. b. 5. zur Sicherung auch beim Vorbehalt des Stimmrechts und des Dividendenbezugs durch den Abtretenden. Der Beschwerdeführer B. war Eigentümer eines Geschäftsanteils der Firma N. G. m. b. H? den er zur Siche⸗ rung einer . von awa 190900 RM nebst Zinsen an den Kaufmann S. abgetreten hatte. Mit notariellem Protokoll trat B. den Geschäftsanteil 1. an den Rechtsanwalt G. zur Sicher⸗ 3 eines Anspruchs von 19 187,59 RM nebst Zinsen, 2. an essen Bruder den Kaufmann G. i Sicherung aller Ansprüche aus einem von ihm mit diesem gleichzeitig abgeschlossenen Ver⸗ eig über den Vertrieb von Waren und aller künftigen Ansprüche, welche für den Kaufmann G. etwa aus der Hingabe weiterer Darlehen zu demselben Zweck entstehen sollten, zu gleichen Rechten ab, jedoch wie es heißt ohne Stimmrecht und Dividenden⸗ anspruch. Der , auf Dividenden soll dem Herrn G. erst dann zustehen, wenn B. ihnen er mit irgendeiner Ber⸗ pflichtung in Verzug gerät. Endlich ist auch der Rücküber⸗ e m . . 9 S an die Brüder G. abgetreten worden. Nach 5] des Gesellschaftsvertrags der G. m. b. H. ist die Veräußerung und Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Genehmigung der 893 afterversammlung zulässig. Das Finanzamt hat von der Sicherungsübereignung eine Börsen⸗ . nach einem Wert des ö von 41 800 RM auf 224 RM festgesetzt. Nach erfolglosem Einspruch n auch die Berufung der drei Berufungsführer vom Finanzgericht als un—⸗ begründet . wiesen worden. Das Finanzgericht stützt sich Er seine Auffassung, daß sich die Sicherungsübereignung von

„m. b. H-Anteilen als ein bedingtes Anscha ,. darstelle, auf die von ihm des näheren aufgeführte Rechtsprechung des Senats. Diese Rechtsansicht werde auch für den vorliegenden Fall nicht dadurch berührte daß sich der Abtretende das Stimm⸗ Eg und das Tlvidendenbezugs te t., dieses bedingt, vorbehalten habe, da diese Beschränkung nur Bedeutung für das Innen⸗

zwischen dem Abtretenden und den Abtretungs⸗ : abe. Daß es zur Abtretung der Uebereignung der Genehmigung der Gesellschaft bedürfe, habe gleichfalls auf die Steuerpflicht keinen Einfluß, da diese bereits mit der schuld⸗ rechtlichen Verpflichtung zur Abtretung begründet sei. Die Rechtsbeschwerde erstrebt die Freistellung von der Steuer und macht in zweiter Linie geltend, daß die Steuer jedenfalls nach einem höheren Betrag, als dem Wert der sichergestellten Forde⸗ rungen entspricht, erhoben werden könne. Sie ist nicht begründet. Es könnte zunächst in Frage kommen, ob die Beteiligten wirklich eine Sicherungsübereignung oder nur eine Verpfändung des Ge⸗ schäftsanteils im Sinne 6 In dem, allerdings vor einem anderen Notar, abgeschlossenen Vertrag zwischen B. und S. sind die Ausdrücke Verpfandung und Abtretung abwechselnd für dasselbe gebraucht. Im vorliegenden Fall enthält die Ver einbarung jedenfalls 24 * eine rechtliche Unmöglichkeit, als sie von einer Abtretung des Geschäftsanteiles ohne Stimmrecht und Dividendenanspruch spricht. Der Geschäftsanteil ist der In⸗ begriff der Gesellschaftsrechte, die der Gesellschafter für seine Ein⸗ lage erhält. Diese Gesellschafterstellung ist ein in sich unteil⸗ bares Recht, das nur entweder übertragen oder nicht übertragen, von dem aber nicht eine einzelne Berechtigung zum Zwecke der Veräußerung abgesplittert werden kann. Es ist zwar denkbar, ob⸗ wohl . bestritten gl. einerseits Staub⸗Hachenburg, Gesetz, betr. die ellschaften mit beschrankter Haftung, 5. 26 e, Bd. 1 S. 3148 ff, Exkurs zu § 15, und andererseits Scholz, . betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, S. 199, 201 Anm. 1 e. 2 zu 5 19), daß mit der Bestellung dinglicher Rechte aun dem Ge⸗ schäftsanteile die Ausübung des Stimmrechts und des Divi⸗ dendenbezugsrechts auf den Erwerber des dinglichen Rechtes (Pfaadgläubiger, Nießbraucher) übergeht. Nicht aber ist es mög⸗ lich, daß, wie die Rechtsbeschwerde annimmt, bei einer Ueber⸗ eignung des Geschäftsanteils, mag sie auch nur zur Sicherung von Ansprüchen geschehen, der Veräußerer sich Stimmrecht und Divi⸗ dendenbezugsrecht vorbehalten kann. Mit der Veräußerung hört er auf, Gesellschafter zu sein, und wird der Erwerber nr nen Dem Veräußerer bleibt, wie die Vorinstanz dies richtig erkannt hat, nichts übrig als ebenfalls, im nnen verhältnis zwischen ihm und dem Erwerber, einen Anspruch an diesen, daß er das Stimmrecht und den Dividende aganspruch für ihn ausübt oder ihm den Anteil zur Ausübung des Stimmrechts wieder über⸗ läßt. Gleichwohl ist anzunehmen, daß die Beteiligten wirklich Sicherungsübereignung und keine Verpfändung gewollt haben. Zunächst haben sie 2 den Vertrag zwischen B. und S. als Ueber⸗ eignungsvertrag und nicht als Verpfändung aufgefaßt, da B. in dem hier zur Beurteilung stehenden Vertrage den Anspruch auf Rückübertragung des Anteils von S. auf ihn an die Brüder G. abtritt, von einer Rückübertragung des Anteils aber nur im Falle der Sicherungsübereignung, nicht der Verpfändung die Rede sein kann. Auch sonst aber ergibt sich, daß es den Be⸗ teiligten wirklich um eine Sicherungsübereignung zu tun gewesen ist. In einem Schriftsatz ist ausdrücklich von einer Eigen⸗ tum sentäußerung der Gläubiger durch Veräußerung der ihnen abgetretenen Geschäftsanteile gesprochen. Die Rechtsbeschwerde begehrt hiernächst eine Nachprüfung des bisherigen Rechtsstand⸗ punkts des Senats, wonach die Sicherungsübereignung von G. m. b. S- Anteilen als bedingtes Anschaffungsgeschäft anzusehen ist. Der Senat sieht auch bei erneuter en, keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsauffassung abzugehen und verweist deshalb lediglich auf seine Urteile vom 28. Tezember 1923, Ents

des RFHofs Bd. 13 S. 185, und vom 13. April 1926, Entsch. des RFHofs Bd. 19 S. 14. Es mag zugegeben werden, daß Siche⸗ rungsübereignung und Verpfändung „ihrer wirtschaftlichen Natur nach einander überaus nahe leg und geradezu zusammenfallen“ (Entsch. des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 89 S. 195). Das kann aber nicht die Tatsache beseitigen, daß, wo das Kapital⸗ verkehrsteuergesetz als Rechtsverkehrsteuer diese an einen be⸗ stimmten Rechtsvorgang anknüpft, dieser 4 auch nur im rechtlichen Sinne aufgefaßt werden kann. Die Rechtsbeschwerde macht noch geltend, daß auch die Steuerberechnung dahin führe, daß die Sicherungsübereignung kein börsenumsa . tiges Geschäft sein könne, da es ein nicht haltbares Ergebnis sei, die Steuer vom Werte des Geschäftsanteils auch dann zu berechnen, wenn ein Geschäftsanteil von hohem Werte lediglich zur Sicherung einer geringfügigen Forderung abgetreten werde. Auch dieser Ein⸗ wand ist nicht stichhaltig, da er nur zu einer Erörterung darüber geeignet ist, ob die Vorschriften für die Berechnung der Steuer in 8 50 glücklich gefaßt und richtig ausgelegt sind. Es ist zuzu⸗ geben, 3 sich Harten ergeben, wenn die zu sichernde . erheblich hinter dem Werte des Geschäftsanteils zurückbleibt, im Falle einer Veräußerung des Geschäftsanteils zur Verwirklichung der Sicherung, also der nicht zur Deckung der Forderung erforder⸗ liche Erlös an den ursprünglichen Anteilsinhaber zurückfließt. Es ist deshalb schon in dem Urteil des Senats vom 28. November 1924, Entsch. des ofs Bd. 15 S. 94, aus ähnlichen Gründen erwogen worden, ob unter dem vereinbarten Preise im Sinne von 3 50 Abs. J nicht jedes Entgelt für den börsenumsatzsteuer⸗ pflichtigen Gegenstand zu verstehen sein möchte, was für den hier vorllegenden Fall dann die Folge hätte, daß als vereinbarter Preis nur der Betrag angesehen werden könnte, um den der Ueber⸗ eignende im Falle der Verwertung des übereigneten Gegenstandes von seiner Schuld befreit wird. Der Senat hat sich dann aber doch entschieden, daß unter dem vereinbarten reise nur ein Barpreis verstanden werden kann, da sonst Fälle, in denen die Vorschrift des 12 Abs. 1 4 latz zu greifen hätte, über⸗ 1 nicht denkbar wären, und hat sich hierdurch auch noch durch die Erwägung bestimmen lassen, daß das Kapitalverkehrsteuergesetz auch sonst den Wert der Gegenleistung und nicht den Preis für die 6 der Gesellschaftsteuer maßgebend sein läßt. Der Senat steht auch jetzt keine Möglichkeit, nach Lage des Gesetzes zu einer anderen Auslegung zu kommen. Daß der Umstand, daß die

Abtretung der e, , der Genehmigung der Gesell= schafterversammlung bedarf, die Steuerpflichtigkeit des Geschäfts

nicht berührt, hat das Finanzgericht mit Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 5. April 19277 11 A 684s26, ab- gedruckt bei Mrozek, Steuerrechtsprechung, Kapitalverkehrsteuer= gesetz 5 35, r, . 2ö, zu Recht angenommen. Keinen Be⸗ denken kann es endlich unterliegen, daß das Finanzgericht mit dem Finanzamt ein einziges Anschaffungsgeschäft angenommen hat, da an die Brüder G. nicht je verschiedene Teile des Geschäftsanteils, sondern dieser nur zu gleichen Rechten abgetreten worden ist. Die Rechtsbeschwerde war hiernach zurückzuweifen. (Urteil vom 19. November 1929 1 A 472935

13. Vorlagepflicht der Kassabücher und Hauptbücher einer Bierbrauerei an die Beamten des Steueraufsichts= dienstes. Das Hauptzollamt hat die Bierbrauerei H., die dem zuständigen Bezirkszolllkommissar die Einsicht in ihr Hauptbuch und die sonstigen Kassenbücher verweigerte, mit Schreiben vom 21. Juni 1929 unter Androhung einer Geldstrafe von 565 RM nach 3 202 der dies enen, aufgefordert, dem zustän⸗ digen Bezirkszollkommissar die Kassenbücher bis zum 1. Jull 1929 8 Einsicht vorzulegen. Die gegen diese Verfügung eingelegte eschwerde wies der Präsident des Landesfinanzamts als un—⸗ begründet zurück. Die Entscheidung führt aus, die Kassenbücher gehörten zu den Geschãfte büchern im Sinne des § 19 der Reichs- abgabenordnung. Die Erfahrung habe auch gelehrt, daß bei Brauereien, die wie die Beschwerdeführerin berechtigt seien, nur die Summe des täglichen Biergusgangs im Biersteuerbuch abzu— schreiben, mitunter erst durch . der Eintragungen in den Kassenbüchern mit denen in den sonstigen Geschäfts, und Steuer— büchern Unregelmäßigkeiten aufzudecken . Gegenüber der Weigerung der Beschwerdeführerin zur Borlegung der Kassen⸗ 6 sei daher die Anordnung des Hauptzollamts Hagen gerecht⸗ ertigt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Rechisbeschwerde ist gemäß § 23 der Reichsabgabenordnung zulässig, aber nicht be⸗ gründet. Nach 5 197 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung sind den Oberbegmten des Aufsichtsdienstes die Geschäftsbücher und die Schriftstücke über Herstellung und Absatz von steuerpflichtigen Er⸗ LEugnissen auf Erfordern vorzulegen. Der Reichsminister der ö inan zen, der dem Verfahren beigeireten ist, hat ausgeführt, aus dem Wortlaut, nämlich der Wiederholung des Artikels vor Schriftstücke“ folge, daß die Geschäftsbücher schlechthin ohne Rück⸗ sicht auf ihre 1 vorzulegen sind. Das entspreche auch dem Sinn der Vorschrift. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Der Wortlaut spricht nicht für die Aus⸗ legung, die der Reichsminister der Finanzen dem S 197 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung gegeben hat. Es besteht sprachlich kein Grund, die Worte „über Herstellung und Absatz von steuerpflich tigen Erzengnissen“ nicht auch auf die Worte „die Geschäftsbücher“ zu beziehen. Die Vaorschrift, die für die Steueraufsicht nach den Verbrauch abgebenge eben gilt, wollte das bisherige Recht der Verbrauchsabgabengesetze übernehmen (iehe Becker, Bem. 1 zu z 19 der Reichsabgabenordnung). In § 41 Abs. 2 des Bier⸗ stenergesetzes vom 26. Juli 1918 war vestimmt, daß den Ober⸗ beamten der Steuerverwaltung die auf die Herstellung und den Verkauf von Bier hezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Berlongen zur Einsicht vorzulegen sind. Hieraus folgt, daß es nicht im Sinne des 5 197 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung gelegen sein kann, die Vorlegung von Geschäftsbüchern schlechthin zu fordern, daß vielmehr in Ue er n. mit den sonstigen Bestimmungen der Reichsabgabenordnung (stehe insbesondere S162 Abs. 8 der Reichsabgabenordnung) die Vorlegung der für die Besteuerung bedeutsamen Geschäftsbücher, also insbesondere der auf die Herstellung und den Absatz der nach dem Biersteuergesetze err , r. Erzeugnisse bezüglichen Geschäftsbücher, als aus—⸗ reichend zu erachten ist (siehe auch Ausführungsbestimmungen zum Bierstenergesetz Muster 12, Anleitung zum Gebrauch Seite 2). Zu den Büchern, die über den Geschäftsbetrieb Aufschluß geben, zählen aber ohne Zweifel die Kassenbücher. Denn sie enthalten Angaben über die Geschäftsvorfälle, die Bargeschäfte des gesamten Geschäftsbetriebs und beziehen sich daher auf Herstellung und Absatz des Bieres. Aus ihnen sind nach beiden Richtungen Rück⸗ schlüsse möglich, so daß sie für die Besteuerung von Bedentung sind Das gleiche wird auch für die Hauptbücher gelten. Daß die Kassenbücher zu den Büchern gehören, zu deren Einsicht die Be—⸗ amten berechtigt sind, ergibt sich im übrigen, soweit eine als Voll⸗ kaufmann sich darstellende Brauerei in Betracht kommt, auch aus den §§ 163 und 198 der Reichsabgabenordnung. Zu den Büchern, die der Vollkaufmann in der Regel nach §S§ 38 ff. des Handels⸗ gesetzbuchs zu führen hat, gehört das Kassabuch (siehe Becker, 5 163 der Reichsabgabenordnung Anm. 2). Zur Prüfung solcher Bücher, deren Führung auch im Interesse der Besteuerung liegt (6 163 der Reichsabgabenordnung), sind gemäß § 198 der Reichsabgaben⸗ ordnung die Beamten der Finanzämter (Hauptzollämter) be⸗ rechtigt, Hiernach war das Hauptzollamt ermächtigt, die Vor⸗ legung des , an den zuständigen Bezirkszollkommissar auf dem Wege des 8 202 Abs. J der Reichsabgabenordnun 3 erzwingen. Lag aber die Anordnung des Hauptzollamts innerhalb einer beer he Befugnis, so ist nur noch zu prüfen, ob es bei einem Verlangen nicht die Grenzen billigen Ermessens über⸗ n. hat. Das ist nicht der Fall. Die Anordnung r e ici die Ermöglichung der Durchführung der im § 1g Abs. 2 der Reichsabgabenordnung angeordneten Steueraufsicht. Es hängt vom pflichtmäßigen Ermessen des Oberbeamten ab, ob und in welcher 1 eine Prüfung nach 8 197 Abs. 2 a. a. O. vorzunehmen ist. Nichts läßt darauf. il chen; daß der Beamte im vorliegenden Falle dieses pi chem ge rmessen überschritten hat. Auch der Umstand, daß bisher die Vorlegung der upt und Kassenbücher von der Beschwerdeführerin nie verlangt wurde und angeblich auch in anderen Brauereien eine 3m dieser Bücher nicht vorgenommen wird, bietet keinen Anhalt dafür, daß ein Verstoß gegen 5 6 der Reichsabgabenordaung vorliegt. Die Rechtsbeschwerde ist daher als , zu rückzu⸗· weisen. Urteil vom 21. November 1929 17 A 233/29.)