1930 / 32 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Feb 1930 18:00:01 GMT) scan diff

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damit, daß es gebildet sei zum Zwecke der korporativen Organi⸗

selbst hat dem nicht entsprochen, denn er hat nur die Betriebe ein⸗ bezogen, die über der Höhe der selbstandigen Ackernahrung lagen. Das erkannte man auch schon in den damaligen Verhandlungen und hat im Ausschuß dem schaftstammern sei, die korporative Organisation des Berufsstandes zu fördern. Man hat also eingeräumt: das, was hier vorgelegt ist, entspricht nicht dem Ideal einer korporativen Organisation eines BVerufsstandes. Aber der Landtag ist dann selbst von diesem Jiel noch weiter abgerückt und hat in der zweiten Lesurng die Wahl der Mitglieder zu den Landwirtschaftskammern durch die Kreistage herbeigeführt, und nicht etwa durch die Berussangehörigen.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Rr. 39 vom 7. Februar 1930. S.

3.

hat sich zunächst an die Ob rpräsidenten und an die Landwirtschafts⸗ kammern gewandt wegen eine Aeußerung über as bestehende Ge⸗ setz im Anschluß an den Gesetzentwur von 1929. Sie hat dann einen Referentenentwurf aufgestellt und diesen wiederum den betreffenden Stellen zur Aeußerung zugeleitet. Weiter hat sie mi den gesamten Berufsvertretungen im Frühjahr des letzten Jahres die ganze An⸗ gelegenheit durchgesprochen.

Di Landwirtschaftskammern haben nun an der Spitze ihrer Aus⸗ führungen dasselbe gesagt, was auch der Herr Abgeordnete Dermietzel eben hervorgehoben hat: daß es fraglich sei, ob Preußen überhaupt eine Aenderung des Landwirtschaft kammergesetzes vornehmen könne, und zwar in Hinsicht auf die Bestimmungen der Reichs verfassung. Das hat mir Veranlassung gegeben, das Staats ministerium zu bitten, zu dieser Sache im besonderen Stellung zu nehmen und die Fragen zu beantworten:

I. Ist Preußen zum Erlaß eines neuen Landwirtschaftskammer⸗ gesetzes zu ständig?, und 2. läßt sich dieser nunmehr vorgelegte Ent⸗ wurf mit Artikel 165 der Reichsverfassung vereinbaren?

Das Staatsministerium hat im Frühjahr letzten Jahres beide Fragen mit ja beantwortet und sich dahin entschieden, daß die An⸗ gelegenheit ihren Fortgang nehmen solle.

Zur Begründung dieser Stellungnahme des Staats ministeriums führe ich aus, daß auch nach der Staatsumwälzung und nach Inkraft⸗

treten der Reichsverfassung die Länder Deutschlands Staaten ge⸗ blieben sind, d. h.: sie haben das Recht der eigenen Gesetzgebung behalten. Ueberall da, wo nicht durch die Reichs verfassung eine aus⸗ schließliche Zuständigkeit für das Reich begründet oder vorbehalten wird, sind die Länder befugt, Gesetze zu erlassen. Nach Artikel? der Reichsverfassung hat zwar das Reich die Gesetzgebung über die Ein⸗ richtung beruflicher Vertretungen für das Reichsgebiet. Soweit jedoch das Reich von diesem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht, be⸗ halten, wie die Reichsverfassung in Artikel 12 ausdrücklich bestimmt, die Länder das Recht der Gesetzgebung. Der vorliegende Entwurf ist bereits im April v. J. den zuständigen Reichsressorts zugegangen. Die Reichsregierung hat nicht erklärt, diese Materie von sich aus regeln zu wollen, und hat auch sonst einen Einspruch gegen das Ge⸗ setz nicht erhoben. Die Zuständigkeit Preußens zum Erlaß eines neuen Landwirtschaftskammergesetzes kann daher generell nicht bestritten werden. Dabei ist außerdem zu beachten, daß es sich in der Haupt⸗ sache nicht um eine neue Gesetzgebungsmaterie handelt, sondern nur darum, eine Aenderung des bestehenden Gesetzes vorzunehmen. Ledig⸗ lich aus gesetzestechnischen Gründen hat man sich veranlaßt gesehen, bei dieser Aenderung dem gesamten Gesetzeswerk ein neues Gewand zu geben.

Sorgfältigste Beachtung verdient der Artikel 165 der Reichs⸗ verfassung. Er behandelt das sogenannte wirtschaftlich⸗soziale Räte⸗ system in der Reichsverfassung und bestimmt in seinem Abs. 6, daß es ausschließlich Sache des Reiches ist, Aufbau und Aufgabe der Arbeiter⸗ und Wirtschaftsräte sowie ihr Verhältnis u anderen sozialen Selbstverwaltungskörp rn zu regeln. Dem Reich wird das Recht vorbehalten, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Arbeiter- und Wirtschaftsräte von denjenigen der bestehenden öffentlich⸗rechtlichen Unternehmerkammern abzugrenzen. An Versuchen, diese Abgrenzung herbeizuführen, hat es bisher das Reich nicht fehlen lassen. Dabei dachte man auch daran, reichsgesetzlich die bestehenden öffentlich⸗ rechtlichen Berufsvertretungen für Industrie und Handel, für Land⸗ wirtschaft und für Handwerk durch Einbeziehung der Arbeitnehmer in diese Kammern zu ändern. Ein besonderer Verfassungsausschuß hatte bereits im Jahre 1922 die Leitsätze dazu aufgestellt. Zu einem abschließenden Ergebnis ist es aber bisher nicht gekommen.

Es mag hier unerörtert bleiben, ob man zukünftig die Berufs⸗ vertretung für Industrie und Handel, für Landwirtschaft und für Handwerk in den Aufbau der Bezirks wirtschaftsräte eingliedern will oder nicht, und in welcher Form es im gegebenen Fall geschieht. Solange das Reich von seinem Rechte aus Artikel 165 Abs. 6 der Reichsvomrfassung keinen Gebrauch macht und die dort erwähnte Materie nicht erschöpfend geregelt hat, bleibt die Be⸗ tätigungsmöglichkeit der Landesgesetzgebung auf dem Gebiete der Berufsvertretung unbeschränkt.

Nun ist aber noch Artike 165 Abs. 1 zu beachten. Dort wird die Gleichberechtigung der Arbeiter und Angestellten mit den Unter⸗ nehmern, also die Parität, bestimmt. Hieraus geht hervor, daß das Reich verpflich et ist, bei der Kodifikation der gesamten Materie die Paritätsbestimmung zu wahren. Die öffentlich⸗ rechtliche Berufs⸗ vertretung wäre nach diesen Vorschriften nur dann zwingend paritätisch zu gestalten, wenn sie in das wirtschaftliche Rätesystem einbezogen würde. Davon hat man bisher Abstand genommen. Auch ist weder ein Rahmengesetz noch sonst eine erschöpfende gesetzliche Regelung zu Artikel 165 der Reichs verfassung ergangen. Darum ist Preußen bei dem Erlaß des Land wirtschaftskammergesetzes an die Paritätsbestimmung des Artikels 165 nicht gebunden.

Der etwaige weitere Einwand, daß die aus Artikel 165 erwachsende gesetzgeberische Arbeit des Reiches durch den vorllegenden Entwurf erschwert werden könnte, geht ebenfalls fehl. Es ist bereits erwähnt worden, daß seitens der Reichsregierung ein Einspruch gegen den Entwurf nicht erhoben worden ist. Darum sind staats⸗ und ver⸗ fassungsrechtliche Bedenken gegen die Gesetzesvorlage nicht zu erheben.

Ich komme nunmehr zu dem Gesetzentwurf selbst. Er verfolgt zwei große Zwecke: erstens, eine gesetzliche Gesamtvertretung der Landwirtschaft herbeizuführen, und zweitens, die Selbstverwaltung in den Kammern zu verbreitern und zu vertiefen. (Zuruf rechts: Zu zerbrechen) Zu verbreitern und zu vertiefen, wie ich nachher im einzelnen zeigen werde!

Meine Damen und Herren, das Gesetz vom Jahre 1894 beginnt

denn die nicht zum landwirtschaftlichen Berufsstande? Niemand hat

Nationalliberalen und die Freisinnigen haben Anträge in derselben Richtung eingebracht, d. h. daß die landwirtschaftlichen Arbeiter in den Landwirtschaftskammern ihre Vertretung finden sollen. Der Minister hat sich nun seinerseits an die Landwirtschaftskammern ge⸗ wandt. Er nahm die Sache so ernst, daß er den zuständigen Ministerial⸗ direktor den Landwirtschafts kammern zur Beratung zur Verfügung stellte, und er hat Anfang August auch eine Tagung in seinem Mi⸗ nisterium veranstaltet, um diese Fragen besonders zu bearbeiten. Das Studium der Akten hat mir in Erinnerung gebracht, daß ich damals als Vertreter der Landwirtschafts kammer Hannover an dieser Ver⸗ handlung teilgenommen habe. Kurze Zeit nachher hat dann die Ständige Kommission des Landesökonomiekollegiums getagt. Das Landesökonomiekollegium war die Vorgängerin der Hauptlandwirt⸗ schaftskammer, und die Ständige Kommission hat damals einstimmig beschlossen, daß es erwünscht sei, daß die Arbeiter in den Landwirt⸗ schafts kammern aufgenommen werden. Dasselbe hatten die Bauern⸗ vereine schon vorher ausgesprochen.

ation des landwirtschaftlichen Berufsstandes. Aber der Gesetzentwurf

§5 2 hinzugesetzt, daß es Aufgabe der Landwirt⸗

Stocken kam. Im Jahre 1920 wurde dann der neue Entwurf eines Kammergesetzes eingebracht, der dann ja daran scheiterte, daß die Sozialdemokratie die Parität verlangte, während auf der anderen Seite entgegen der Drittelung, die vorgesehen war, mehr Gruppen für die Betriebsinhaber verlangt wurden, wa eine geringere Anzahl für die Arbeitnehmer zur Folge hatte. Die Regierung beschränkte sich nun auf eine Novelle zum Landwirtschaftskammergesetz, durch welche die direkte geheime Wahl, das Wahlrecht der Frauen, der Betriebs⸗ inhaber und die Ausdehnung des Wahlrechts auf die Ausübung der Landwirtschaft im Nebenberufe vorgesehen wurde.

Reichswirtschaftsrat zu der Frage Stell ng genommen und sich dahin ausgesprochen, daß das Verhältnis in der Landwirtschaftslammer

Das ist alles verständlich, wenn man erwägt, daß diese ganze Gesetzgebung ursprünglich gar nicht davon ausgegangen ist, eine berufsständische Vertretung der Landwirtschaft herbeizuführen. Sie ist von einer ganz anderen Erwägung ausgegangen. In den achtziger Jahren hat das Landwirtschaftsministerium die landwirtschaftlichen Vereinsorganisationen befragt, ob sie ein Steuerrecht wünschen, Denn es war allgemein die Meinung verbreitet, daß es den land⸗ wirtschaftlichen Vereinen an Mitteln zur Förderung der Landwirt⸗ schaft fehle. Es war natürlich, daß die landwirtjchaftlichen Vereine das Odium einer Steuererhebung nicht auf sich nehmen wollten und daher in ihrer Mehrheit dieses Steuerrecht abgelehnt haben. Auf der andern Seite hat aber die Regierung Gewicht darauf gelegt, eine Organisation nach Art der Handelskammern zu schaffen, um mehr Mittel zur Förderung der Landwirtschaft herbeizuführen. In erster Linie ist es also eine finanzielle Erwägung gewesen, die zur Einrichtung der Landwirtschaftskammern geführt hat. Das kann ich Ihnen, meine Damen und Herren, in überzeugender Weise be⸗ weisen. Die Landwirtschaftskammern für die Provinzen Rhein⸗ preußen, Westfalen und Hannover sind nicht etwa gleich im Jahre 1894 errichtet worden, sondern erst in den Jahren 1897, 1898 und 1899. Und warum? In allen Anträgen zur Errichtung dieser drei Land⸗ wirtjchafts kammern findet sich dieselbe Begründung: der Mangel an Mitteln zwingt, derartige Organisationen einzurichten.

Wenn also das Gesetz so beschaffen war, daß es in erster Linie die Aufbringung von Mitteln zum Zwecke hatte, so hat man doch im Unterton immer an die berufsständische Gliederung gedacht. Aber nur ein Abgeordneter, Eugen Richter, hat bei der ersten Lesung die Frage aufgeworfen: wo sollen denn die Arbeiter bleiben, gehören

bei den Verhandlungen im Jahre 1894 darauf gehört. Aber es ist wiederum bezeichnend, daß es das Ministerium gewesen ist, das die Aufnahme von Arbeitern in die Landwirtschafts kammern zuerst vertreten hat, und zwar war es der Minister von Eisenhart⸗ Rothe, welcher im Winter 1917/18 diese Bestrebung aufnahm, einen Landrat in das Ministerium berief, der nur die besondere Aufgabe hatte, die gesamte Gesetzgebungsmaterie zu bearbeiten und insbe⸗ sondere die Frage der Einbeziehung der Arbeiter zu formulieren. Bei Gelegenheit der Beratung des landwirtschaftlichen Etats im April 1918 hat dann der Abgeordnete Dr. Roesicke zu dieser Sache Stellung genommen. Ich möchte mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten die Ausführungen des Abgeordneten Dr. Roesicke vor⸗ lesen. Sie lauten: Wir wünschen ferner, daß der landwirtschaftliche Arbeiter seine Vertretung in der Organisation bekommt, die die Berufs organisation für die deutsche Landwirtschaft ist, in der Landwirtschaftskammer. Und auch da bitten wir den Herrn Minister, für entsprechende Gestaltung der Gesetze Sorge tragen zu wollen. Die ländlichen Arbeiter sind kein Beruf für sich und kein Stand für sich, ganz anders wie in der Industrie. Leider hat sich in der Industrie ein vollkommen scharfer Gegensatz zwischen der Unter⸗ nehmerschaft und der Arbeiterschaft herausgebildet. Die Interessen scheinen dort auseinanderzugehen, vielleicht scheint es nur so. Ich habe wenigstens die Empfindung, daß sie nicht auseinander⸗ gehen würden, wenn man das richtige Verständnis füreinander gehabt hätte. Die Interessen auf dem Lande gehen erst recht nicht auseinander. Der landwirtschaftliche Arbeiter gehört mit allen seinen Interessen der Landwirtschaft. Da gibt es nicht besondere Anschauungen, nicht einen besonderen Beruf, und die Personen, die da in Frage kommen, diese Berufskreise, Arbeitgeberschaft und Arbeitnehmerschaft, gehen vollkommen ineinander auf. Wir können in der Landwirtschaft nicht klar trennen: wer ist Arbeitgeber, wer ist Arbeitnehmer? Eine Reihe von Arbeitnehmern in der Land⸗ wirtschaft sind zugleich auch Arbeitgeber. Wir haben Arbeiter, die sind selbst landwirtschaftliche Besitzer, sie stellen andere landwirt⸗ schaftliche Arbeiter ein und bezahlen sie wieder, und wie viele Arbeiter werden geradezu bedient von ihren eigenen Arbeitgebern, die das Feld beackern, das ihnen als Lohn zur Verfügung gestellt ist? Hier gibt es ein Untrennbares, das nicht auseinandergerissen werden darf, es wäre die größte Gefahr, wollten wir das aus⸗ einanderreißen. Wir würden damit den organischen Zusammen⸗ hang der Landwirtschaft gefährden, ja beseitigen, und statt Deutsch⸗ land sicherzustellen auf dem Gebiete des Ernährungswesens, würden wir es schwächen und gefährden. Deshalb bitten wir, daß der Herr Minister unter Berücksichtigung dieser Umstände sich diese Frage angelegen sein läßt und die gesetzlichen Bestimmungen aus⸗ arbeitet, die notwendig sind, um das durchzuführen. Das ist geschehen im April 1918. Die konservative Partei, die

Es war natürlich, daß durch die Staatsumwãälzung die Sache ins

Es hat dann, wie ich bereits ausgeführt habe, der Vorläufige

msa:s. sein soll. Dem ist auch ber Reicht landbund im Jahre 1923 bei⸗ getreten.

Nun habe ich Ihnen, meine Damen und Herren, an den Aus⸗ führungen besonders des verstorbenen Abgeordneten Dr. Roe sicke gezeigt, warum die Arbeiter in die Landwirtschafts kammern kommen sollen, wenn man die Forderung besonders von dem Gesichts punkt der berufsständischen Organisation erhebt. Aber es muß mit Recht geantwortet werden, wenn das der einzige Grund wäre, so wäre das nich genügend, um die in der Aufnahme von Arbeitern lie gende grundsätzliche Aenderung vorzunehmen. Die Sache ist vielmehr jo, daß der Faktor Arbeit heute einen viel größeren Anteil an der Produktion hat als 1918, als man die Aufnahme der Arbeiter in die Kammern allgemein sowohl in diesem hohen Hause als in der Ständigen Kommission des Lande ökonomiekollegiums als auch in sämtlichen Landwirtschaftskammern als erwünscht bezeichnete. Be⸗ sonders tritt die Bedeutung des Arbeiters in die Erscheinung bei der Rationalisierung nicht bloß des Arbeitsvorganges, sondern auch der verschiedenen Maßnahmen innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes. Bei dem großen Anteil, den die Aufwendungen für die Arbeit einnehmen, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß es im Interesse der Landmirtschaft liegt, wenn eine Rationalisierung der Arbeit erfolgt, die am sichersten und besten zum Ziele führt, wenn der Arbeiter sich damit verbunden fühlt. Wir haben also ein unmittelbares Interesse von dem Gesichtspunkt der Förderung der Landwirtschaft aus, die Arbeiter in die Landwirtschaftskammern hineinzubringen. Es liegt also hier ein produktionstechnisches Inter⸗ esse vor.

Besonderes lege ich auf die Tatsache, Ent⸗ schließun gen einer Landwirtschafts ammer, in der auch die Arbeiter

Gewicht daß

mitgewirkt haben, ein größe res Gewicht haben müssen, als wenn si nur von den Betriebsunternehmern ausgehen. Endlich mache ich darauf aufmerksam, daß die landwirtschaft⸗

lichen Arbeiter für die Zusammenhänge von Wirtschaft und Handel mehr Interesse gewinnen werden, wenn sie an den Ent⸗ schließungen der Landwirtschafts kammer teilnehmen. Diese Stellung⸗ nahme der landwirtschaftlichen Arbeiter wird zweifellos ihre Wirkungen auch auf die übrigen Arbeiter ausstrahlen, was angesichts dessen, daß wir für zollpolitische Gestaltungen gerade die Arbeiter benötigen, von besonderem Interesse sein muß. Die Beschlüsse des Reichstags im letzten Jahr über Agrarzölle sind auch eine Belehrung für diejenigen, die die Mithilfe der Arbeiter zu der Erlangung von Zugeständnissen für die Landwirtschaft von Hause aus vielleicht weniger hoch einzuschätzen geneigt waren.

Mit Recht wird nun die Frage aufgeworfen, warum gerade das Verhältnis 1s, zu 2. Diese Frage ist zurückzuführen auf die Gruppenbildung des Ministers von Eisenhart⸗Rothe und hat sich immer mehr kristallisiert auf das in Frage stehende Verhältnis. Es ist nicht entsprungen aus irgendwelchen statistischen Ueberlegungen oder aus Dukuffsionen über die Frage des Verhältnisses, sondern es ist aus dem Gefühl heraus entstanden, daß man glaubte, die Be⸗ triebsunternehmer am besten in zwei Gruppen, in große und kleine, in der Kammer vertreten sein zu lassen, und dann gab man die dritte Gruppe den Arbeitern. Diesem Verfahren, die Betriebsunter= nehmer in kleine und große zu trennen, konnte ich das Wort nicht reden. In dem vorgelegten En wurf sind daher nur zwei Gruppen, die Betriebsunternehmer, die nicht auseinandergerissen sind, und die Arbeiter, vorgesehen.

Auch die Vertreter der Arbeiter haben sich für diese Regelung ausgesprochen. Aber der Gesetzentwurf will keine schematische An⸗ wendung, sondern der BVerschiedenartigkeit der Verhãaltnisse gerecht werden, indem bestimmt ist, daß da, wo in dem Verhaltnis von Arbeitnehmern zu Betriebsinhabern eine erhebliche Abweichung von dem Gesamtdurchschnitt des Staates vorhanden ist, eine entsprechende andere Regelung erfolgen soll.

Es haben sich nun die Landwirtschaftstammern, mit Aus= nahme von zweien, mit allem Nachdruck gegen die Aufnahme von Arbeitern gewandt. Sie halten die Lösung für besser, wie sie im Freistaat Sachsen Anwendung findet. Dort wird von land—⸗ wirtschaftlichen Arbeitern einerseits und von den Landwirtschosts⸗ kammern aus den Betriebsinhabern andererseits je in gleicher Zahl ein Ausschuß gebildet, der nun über landwirtschaftliche Fragen berät. Aber selbstverständlich haben so die Arbeiter gar keinen Einfluß auf die Gestaltung der Maßnahmen in der Landwirtschafts⸗ kammer. Man kann also diese Einrichtung in keiner Weise mit dem vergleichen, was der Entwunf beabsichtigt, und ich glaube auch nicht, daß damit etwas Wesentliches zur Förderung der Sache geschaffen ist. Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß sich die Ständige Kommission des Landesökonomiekollegiums im Jahre 1918 einstimmig für die Aufnahme der Arbeiter ausgesprochen hat. Jetzt hat sich die Hauptlandwirtschaftskammer ebenso einstimmig noch vor wenigen Wochen dagegen ausgesprochen. Da wird es für das hohe Haus doch interessant sein, zu hören, was der damalige Referent in der Ständigen Kommission des Landesökonomiekolle giums ausgeführt hat. Es ist der jetzt noch amtierende Vorsitzende der Land⸗ wirtschaftskammer für Westfalen. Ich werde das mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten vorlesen. Er sagte:

Berufsständische Organisation, berufsständische Gliederung auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens und der politischen Ver⸗ tretungen ist doch gerade dasjenige, wonach jeder politische Verstand heutzutage geradezu schreit. Wäre die ser Gedanke auf rein politischem Gebiet zur Zeit noch durchführbar, so könnte man noch auf eine Gesundung unserer verfahrenen innerpolitischen Verhältnisse hoffen. Jeder Schritt vorwärts auf diesem Gebiete ist aber eine gewonnene Schlacht, die uns der einstmaligen Verwirklichung dieser gesunden Idee näher bringt. Da, meine ich, sollten wir zugreifen, wenn uns durch die Königliche Staatsregierung vielleicht zum letzten⸗ mal

das war im August 1918

die Gelegenheit geboten wird, den ganzen großen Landwirtschafts⸗ stand berufsständisch zu organisieren und damit den schon bei Erlaß des Kammergesetzes vorherrschenden Gedanken in die Tat umzu⸗ setzen, ein Gedanke, von dem Finanzminister Miquel damals sagte :

Wir organisieren damit einen machtvollen Stand, der einen

großen Einfluß auf viele wirtschaftliche Fragen des Staats⸗

lebens gewinnen wird. Wollen wir das und es wäre wirklich gerade jetzt die richtige Zeit —, so müssen wir aber auch ganze Arbeit leisten. Und wer

wollte behaupten, daß die landwirtschaftlichen Arbetter nicht zu