1930 / 70 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Mar 1930 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 70 vom 24. März 1930. S. 2.

Artikel 1

Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse jedes vertragschließenden Teiles werden bei der Einfuhr in das Gebiet sowie bei der Aus—= fuhr nach dem Gebiet des anderen Teiles in Ansehung des Be⸗ trages, der Erhebung und Sicherstellung von Zöllen und Abgaben einschließlich aller Gebühren, Zuschläge, Koeffizienten oder sonstigen Erhöhungen sowie in Ansehung aller Zollförmlichkeiten nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung behandelt.

Artikel ?

Deutsche Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die durch das Ge⸗ biet anderer Lander in das polnische Joilgeblet eingeführt werden, und polnische Boden- und Gewerbeerseugnisse, die durch das Ge⸗ biet anderer Länder nach Deutschlan inge führt werden, sowie Boden- und Gewerbeerzeugnisse dritter Länder, die durch das Ge⸗ biet eines der vertragschließenden Teile in das Gebiet des anderen Teiles eingeführt werden, dürfen bei ihrer Einfuhr keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben unterliegen, als wenn sie aus dem Ursprungsland unmittelbar oder durch irgendein anderes Land eingeführt worden wären.

Diese Bestimmung gilt sowohl für die unmittelbar durch⸗ geführten als auch für die Waren, die wahrend der Durchfuhr um⸗ geladen, umgepackt oder gelagert worden sind.

Artikel 3

Innere Abgaben, die in dem Gebiet des einen der vertrag⸗ schließenden Teile, sei es für Rechnung des Staates oder einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch einer Ware ruhen oder ruhen werden, dürfen die Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleich⸗ artigen Erzeugnisse des eigenen oder des meistbegünstigsten Landes.

Artikel 4 SHinsichtlich der Nationalisierung der von einem der vertrag⸗ schließenden Teile in das Gebiet des anderen Teiles eingeführten Waren wird dieser, ausgehend von seiner eigenen Gesetzgebung, die Meistbegünstigung gewähren.

Die im Gebiete des einen vertrggschließenden Teiles im zoll⸗ begünstigten Verkehr hergestellten Erzeugnisse werden in dieser Beziehung bei ihrer Einfuhr in das . des anderen 2 ebenso behandelt werden wie Erzeugnisse, die im freien Verkehr des erstgenannten Teiles hergestellt wurden.

Artikel 5

Bis zum Zeitpunkt, in dem die volle Handelsfreiheit zwischen den beiden vertragschließenden Teilen hergestellt werden kann werden die Ein- und Ausfuhrverbote und beschränkungen, die aus wirtschaftlichen Gründen in Deutschland oder im polnischen Zoll— gebiet in Kraft sind oder sein werden, gegenüber dem anderen ver⸗ tragschließenden Teil nur gelten, wenn diefe Verbote und Be⸗ schränkungen gegenüber allen anderen Ländern gelten.

Artikel 6 Für die zur Zeit einem deutschen Ein- oder Ausfu unterliegenden Waren gilt nachstehendes: . u. 1. Für die Einfuhr polnischer 2 in das deutsche Zoll⸗ gebiet gelten die in der Anlage 1 enthaltenen Be⸗ timmungen.

2. Für die Einfuhr von Bleioxyd und Bleimennige, die

, ner, Zollgebiet haben, in das deutsche Zollgebiet gelten die i e (

2 , , Für die Einfuhr poknischer Tiere und tierischer Erzeug— 21 nach Deutschland gelten die in den 6 un 1 , Bestimmungen.

Für die Ausfuhr von Schrott aus dem deutschen in das polnische Zollgebiet gelten die in de = 1 2 , .

„Für die Ausfuhr von Steinkohlenrohteer aus dem deutschen in das polnische Zollgebiet gelten die in Anlage VI enthaltenen el , r K

Ari rer 7

n,, 2 ; Für die zur Zeit im polnischen Zollgebiet einem Einfuh verbot unterliegenden Waren gelten die in der A 8 daltenen 8 . Das Verfahren bei der Erteilung der Ein willi . a der Einfuhrbewilligungen

Artikel 8

Die Durchfuhr aus oder nach dem Gebiet i . vertragschließenden Teile durch das Gebiet des r . ist frei. Ausnahmen hiervon können, soweit sie auf alle Staaten oder auf die Staaten anwendbar sind, bei denen im gegebenen Zeitpunkt die gleichen Voraussetzungen zutreffen, in folgenden

Fällen e 2) mit Rücsicht auf die öffentliche Sicherheit: b) mit Rüclsicht auf die i d ene , 8 zum Schutz don Tieren unter Berücksichtigung der als Anlage IV beigefügten Bestimmungen über die Durchfuhr von Tieren und tierischen Teilen oder zum Schutz von Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; e) mit Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsgerät und unter außerordentlichen Umständen auf anderen 2 ie ragschließenden Teile verpfli i —⸗ gangsabgaben , 6 Sie verpflichten sich ferner, die Durchfuhr nicht solchen Förmlichkeiten oder anderen Maßnahmen zu 2 elch Durchfuhr erschweren. unbeschadet des Rechts, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um daß die Waren, ins⸗ besondere diejenigen, die Gegenftand eines Staats monopols sind ebenso wie die Fahrzeuge tatsächlich durchgeführt werden; inso⸗ weit gilt der Grundsatz der Meistbegünstigung. Diese Bestimmungen gelten sowohl für die Waren, die un⸗ mittelbar durchgeführt werden, als auch für die Waren, die während der Durchfuhr umgeladen, umgepackt oder gelagert

werden. Artikel 9

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen vertragschließenden Teiles, die durch eine von den Behörden ihres Landes ausgestellte Ausweiskarte nachweisen. daß sie in dem Staat, in dem sie ihren Wohnfitz haben, zur Ausübung ihres Handels oder ihres Gewerbebetriebes berechtigt find, und daß sie dort die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, selbst oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende, unter Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten, in dem Gebiet des anderen Teiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufs⸗ stellen oder bei Personen, welche die Waren gewerbsmäßig er⸗ zeugen, Wareneinkäufe zu machen. Sie können ferner bei ann euten oder bei anderen Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen suchen und sind berechtigt, Warenproben und Muster, jedoch keine Waren mitzuführen. Wegen der in diesem Absatz bezeichneten Tätigteit werden sie keiner besonderen Abgabe unterworfen.

Die Ausweiskarten müssen dem Muster der Anlage Vm entsprechen und von der zuständigen Behörde des Entsendestaates ausgestellt sein. Die vertragschließenden Teile werden einander die Behörden namhaft machen, die zur Ausstellung der Ausweis⸗ karten befugt sind. Ein konsularischer oder anderer Sichtvermerk wird für die Ausweiskarten nicht gefordert.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, auf den Hausterhander und auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ande! nach ein Gewerbe betreiben,. Die vertragschließenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freihelt ihrer Ge—⸗ setzgebung vor.

Artikel 10

Die nach dem Tarif mit Zöllen belegten und von kleinem Verbot betroffenen Warenproben und Muster, die von den Fabri⸗ kanten oder * die ihren ** im Gebiet eines der ver⸗ tragschließenden Teile haben, persönlich oder von ihren Geschäfts⸗ reisenden mitgeführt werden, werden in das Gebiet jedes der vertragschließenden Teile vorläufig zollfrei eingeführt werden, wenn der Eingangszoll hinterlegt oder Sicherheit geleistet wird, die die etwaige Zahlung dieses Jolles sicherstellt. . ö

Um an dieser Der gu nstig en teilzuhaben, müssen die Fabri⸗ kanten oder Kaufleute und die Geschäftsreisenden sich nach den einschlägigen Zollgesetzen Ausführungsbestimmungen und Förmlichkeiten des Einfuhrlandes richten; diese Gesetze und dus in ngen gen können von den Beteiligten den Besitz einer Ausweiskarte der in Artikel 9 Abs. 2B angegebenen Art ver⸗ langen.

Bei der Anwendung dieses Artikels gelten als * oder Muster alle Gegenstände, die eine bestimmte Ware vorstellen, unter dem doppelten Vorbehalt, daß einerseits die Nämlichkeit der genannten Gegenstände bei ihrer Wiederausfuhr ausreichend aeg werden kann und * , die Gesamtheit der eingeführten Gegenstände nicht solche Mengen oder Werte dar⸗ stellt, daß die Gegenstände handelsüblich nicht mehr als Proben gelten können.

Die Zollbehörden beider vertragschließenden Teile werden für die spätere Anerkennung der Nämlichkeit der Warenproben oder n, die Zeichen, die daran von der Zollbehörde des anderen Teiles angebracht sind, unter der Bedingung als hin⸗ reichend ansehen, daß die Warenproben oder Muster ein Muster⸗ paß begleitet, der von den Zollbehörden des letzteren Teiles be⸗ laubigt ist. Jedoch dürfen von der Zollbehörde des Einfuhr⸗ andes ergänzende Zeichen auf den Warenproben oder Mustern in allen Fällen angebracht werden, in denen diese Behörde diese Ergänzung für die Sicherung der Nämlichkeit der Warenproben oder Muster bei ihrer Wiederausfuhr für unerläßlich hält. 2 in diesem letzten Falle wird die Zollbeschau lediglich darin be—⸗ stehen, die Uebereinstimmung der renproben mit dem Muster⸗ paß festzustellen und den Betrag der etwa zu erhebenden Abgaben aller Art zu bestimmen.

Die Wiederausfuhrfrist wird auf zwölf Monate festgesetzt. Die Zollverwaltung des Einfuhrlandes kann die Frist verlängern. Nach Ablauf der , wird für die nicht wiederausgeführten Warenproben die Zahlung der Abgaben ., werden.

Die Rückzahlung der bei der Einfuhr hinterlegten Abgaben⸗ beträge oder die Freigabe der en en Sicherheitsleistung für die Bezahlung dieser Beträge erfolgt unverzüglich bei allen r . an der Grenze oder im Innern des Landes, denen die

fugnis hierzu beigelegt ist und gegebenenfalls unter Abzug der Abgabenbeträge für die Warenproben oder Muster, die zur Wiedergusfuhr nicht gestellt werden. Die Regierungen beider vertragschließenden Teile werden die Listen der Zollstellen ver⸗ öffentlichen, denen die genannten Befugnisse erteilt sind.

Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf n n, mit Zöllen belegte und nicht verbotene Warenproben und Muster

anwendbar, die von im Gebiet eines der vertragschließenden Teile ansässigen Fabrikanten, Kaufleuten oder Handlungsreisenden ein⸗ . werden, ohne daß diese Fabrikanten, Kaufleute oder

er , . die genannten Warenproben oder Muster egleiten.

Edelmetallwaren, die von Handlungsreisenden als Muster im Vormerkverfahren eingeführt werden, sind auf Verlangen vom Punzierungszwange zu befreien, wenn entsprechende Sicher⸗ stellung geleistet wird, die bei Silberwaren das Doppelte, bei Gold⸗ und Platinwaren das Vierfache des Zollbetrages nicht übersteigen darf. Werden die Muster nicht rechtzeitig wieder ausgeführt, so verfällt die hinterlegte Sicherheit unbeschadet der durch die Gesetzgebung vorgesehenen Strafen.

Artikel 11

Die untengenannten Gegenstände werden von jedem der ver⸗ tragschließenden Teile unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der und unter Vorbehalt der erforderlichen . rei von jeder Ein⸗ und Ausgangsabgabe gelassen:

a) Werkzeuge, Instrumente und mechanische Geräte, die ein Unternehmer des einen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles einführt, um dort durch sein Personal Montigrungs⸗, Versuchs⸗, Ausbesserungs⸗ oder andere ähnliche Arbeiten vornehmen zu lassen, gleichviel, ob die genannten Gegenstände durch Versendung ern⸗ geführt oder durch das Personal selbst eingebracht

erden; amn, handelsübliche . aller Art owie Schutzdecken und andere Verpackungsmittel, auch Webebãume, del und Papprollen, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles zum Zweck der Ausfuhr von Waren eingeführt oder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem Gebiet des anderen Teiles wieder zurückgebracht werden;

) MNaschinenteile zum Ausprobenz

d) Waren (mit Ausnahme von n, enständen), auf Ausstellungen, Märkte oder 2 gebracht

rden;

e) Möbelwagen und Möbelkästen, die über die Grenze zu dem Zweck gebracht werden, Gegenstände aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen vertrg Ke e, Teiles zu befördern, auch wenn sie auf der Rückreise eine neue Ladung tragen, gleichgültig an welchem Ort diese neue Ladung aufgenommen worden ist, nicht aber, wenn sie inzwischen zu reinen Inlandstransporten verwendet worden sind; beide Beförderungsmittel einschließlich des zum ü 1 Gebrauch während der Beförderung dienenden Zubehörs und bei Gewährung einer Frist für die Wiederausfuhr von sechs Monaten.

Artikel 12

Seder der vertragschließenden Teise wird Behörden be i. die befugt und 2 ichtet sind, auf Verlangen verbindliche Aus-

kunft über Zolltarifsätze und die Tarifie bestimmt bezeichnet Waren zu 62 ssct ifierung bestimmt bezeichneter

Artikel 13

Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen vertrag⸗ liz enden Teiles in das Gebiet des anderen wird im allgemeinen ie Vorlage von Ursprungszeugnissen nicht gefordert.

Wenn jedoch einer der vertra lie enden Teile Erzeugnisse eines dritten Landes mit höheren 8 als die Erzeugnisse des anderen Teiles 6 oder wenn er die Erzeugnisse eines dritten Landes Einfuhrverboten oder Fbeschränkungen unterwirft, denen die Erzeugnisse des anderen Teiles nicht unterliegen, . kann er, wenn erforderlich, die Anwendung der ermäßigten lg en für die Erzeugnisse des anderen Teiles oder deren lassung zur Einfuhr von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig 2

Die vertragschlie enden Teile verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß der Handel nicht durch ö 9 bei der Aus⸗ stellung von l , in ert wird.

Die genannten rsprungszeugnisse können von der Zoll⸗ behörde des Versandortes im Innern oder an der Grenze oder von der zuständigen Industrie⸗, Handels- oder ande hr rer kammer, in Polen au von den Wojewodschaftsämtern ausgestellt werden. Die beiden r können Vereinbarungen 838 um noch * andere als die oben bezeichneten Stellen oder auch gu wirtschaftliche Vereinigungen eines der beiden Länder die Be⸗ 6e zur von Ursprungszeugnissen zu übertragen, ie von den Zollbehörden des anderen Landes anzunehmen . Falls die Zeugnisse nicht von einer dazu ermächtigten Staats-

behörde ausgestellt sind, kann die Regierung des landes verlangen, daß se von ihrer 9 den Lern en zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vehörd ad m un ssen e ben ie Ursprungszeugnisse können sowohl in der Bestimmungslandes 9. 3 in der Cengh ede ,

stinn

us y

abgefaßt sein; im letzteren Falle können die Zollamme R stinnmüngslandes eine Uebersetzung verlangen. ö Wenn Erzeugnisse dritter Länder über das Gebiet x vertragschließenden Teiles in das Gebiet des anderen 1 werden, so werden die Zollbehörden des letztgenannten * R die in dein Gebiet des erstgenannten Teiles nach den . dieses Artikels ausgestellten ufs en genen gn annchum ; Wenn wegen unrichtiger Angaben im ürsprung; mn wegen Unzuträglichkeiten bei der Ausstellung der n eugnisse die Regierung des einen vertragschließenden ? er Regierung des anderen vorstellig wird, wird diese * den Tatbestand untersuchen, das Ergebnis mitteilen . falls alle Maßnahmen zur Abstellung von Mißständen nf

Artikel 14

Wenn einer der vertragschließenden Teile die 8e einer War hei der Einfuhr von besonderen Bedingung! a en Zusammensetz ung, Reinheitsgrad, Güte, son um tand, Erzeugungsgebiet oder von anderen ähnlichen Bann abhängig macht, werden beide Regierungen Femeinsam m die Kontrollförmlichkeiten, * die festgestellt werden h Ware den vorgeschtiebenen Be ingungen genügt, durch . vereinfacht werden können, die in gebührender Form don * ständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestellt wen n Sind beide Regierungen hierüber einig, so werden si n 2 das Verfahren i den Nachweis ber erfordeiliha ingungen 3. n. Sie werden ferner die Behörden e die zur Ausstellung der Zeugnisse 44 t sind, den z g eugnisse, die bei der Ausste unt h olgenden Grun lil lien, . 2 3 ö 39. der Vann eistet wird, und gegebenenfalls auch das Verfahren iir. 22 von 6 lahr, n Es herrscht Einverständnis darüber, daß das Beßmm land auch bei Vorlage bon Zeugnissen auf Grund der nm 2 g, . das Recht hat. di n eit der Zeugnisse nachzuprüfen und sich über die Rima. Waren zu 3 z 9. wm. Artikel 15

Die Zollverwaltung jedes der beiden vertragschli wird außer bei Verdacht von Mißbrau * , Rechte, die sie aus der Gesetzgebung * Landes hen lemben oder Siegel anerkennen und unberührt lassen n ollberwaltung des anderen Teiles an solche Senbunmn! gelegt e, 5 nie das Recht, dien r Siegel durch Anbringen neuer Zollzeichen zu im bleibt ihr jedoch . . n 6 Weise wird die Zollverwaltung jedes ils der Zulassung von Gegenständen zur vorläufi zollfreien Em die Zeichen anerkennen und unberührt ja en, die di verwaltung des anderen Teiles zur Festhaltung der Ain an den Gegenständen angebracht .

Artikel 16

Sollte nach Anschauung eines der vertragschlie ͤ der beiderseitige lh. eine Erweiterung der ire ̃ nisse von Grenzzollämtern des anderen vertragschlie ßenden 1 erfordern, so verpflichtet ich dieser, auf Vorschlag des an Teiles binnen drei Monaten darüber Verhandlungen aufm

ö Artikel 17 Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet Erforderliche zu tun, um die Boden und 2

anderen vertragschließenden Teiles gegen jede Art mln Wettbewerbes * Handelsverkehr 2m z

Artikel 18

Die Staatsangehörigen des einen vertragschlie ßenden ü

sollen in bezug auf das Betreten des Gebietes bes anderen in das Reisen und den Aufenthalt daselbst dieselben . freiungen und Begünstigungen genießen wie die angehörigen der meistbegünstigten ion.

Artikel 19

Die gleichen Rechte genießen, was die Niederlassung betn ö, Personen, welche sich zu wirtschaftlichen Im

assen, und r kel , Kaufleute m : auch ngestellte, welche eine leitende Ein einnehmen, die ein besonderes Vertrauen erfordert, ober .

nieder dustrielle als auch solche

Dienste höherer Art leisten, insofern diese Dienste eine

= Vorbildung voraussetzen und auf Grund 6.

rtrauens übertragen zu werden pflegen.

3u i g . auch Angestellte dorbenannter Art, landwirtschaftlichen Nebenbetricben industriellen Charckern, zwar Mühlen, Molkereien, Brennereien, Rartoffelbremen anerkannten Saatzuchtanlagen mit Ausnahme der Vermehn

stellen beschäftigt werden, soweit ihre Beschäfligung lber

Betriebe nicht hinausgeht.

Eingeschlossen sind ferner Angehörige derjenigen frei

rufe, welche im wirtschaftlichen Zusammenhang mit ha Gewerbe und Industrie stehen, soweil nicht die Gigenschs Inländer nach den jeweiligen Landesgesetzen und Vorh , Bedingung für die et. Ausgengmmen sind Handwerker, Kleinkaufleute un en die den Handel im Umherziehen oder den Hande us zu Haus oder auf öffentli Straßen und Plähen

treiben. Artikel 20

Die w des einen vertragschlie ßenden ö i

die sich auf dem Gebiet des anderen Teiles mindestens fi 1.4. Januar 1919 aufhalten, sowie ihre Chegatten und mi jährigen Kinder genießen ohne Rücksicht darauf, ob sie ein fäl un baben der ni, Keel zrnsenihe,, kiederlassüng dieselben Rechte, Befreiungen und Begünfn wie die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation.

Artikel 21

Die Staatsangehbörigen des einen Teiles untl;

Gebiet des anderen Teiles hinsichtlich der Einreise, des halte und der Niederlassung den jeweiligen inneren Vorsch welche alle Ausländer betreffen. Die Rechte der eigenen angehörigen können auf Grund bestehender Verträge mit nn Staaten nicht in Anspruch genommen werden.

ö Artikel 22 16 ie Staatsaungehörigen dez einen vertragschließe welche auf dem Geblet des anderen Teiles anfäfsig sind * dort vorübergehend aufhalten, sollen in bezug auf die

übung von Handel, Gewerbe und sedes anderen Be .

Rechte, Befreiungen und. Begünstigungen genie ßen mie Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation.

Artikel 29

Die Staats augehörigen des einen vertragschließenden

dürfen in dem Gebiet des anderen Teiles in ber gleichen Angehõrise

erwerben

Vie Herechtig 2 liche Rechle vermbge letzten Wille ng und zum Erwerh

usübung eines Hemm

ne briefe sollen von dem landeken Teil gemäß den be⸗

Reich ẽ⸗

und Staatsanzeiger Nr. 29 vom 24. Marz 1939. 8g. 3.

wird durch Bestimmungen eines besonderen Erbschaftzg⸗ nene geregell werden.

Artikel 24

aaatsangehörigen des einen vertragschließenden Teiles Die . anderen Teiles in Beziehung auf den 2 nnd behördlichen Schutz ihrer Person und ihres Ver— gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen der fen Nation. ĩ * auf dem Gebiet des anderen Teiles zur Ver— S and Verteidigung ihrer Rechte freien und ungehinderten 9 n den Gerichten und Vebörden und können dort unter ä, Bedingungen und in der gleichen Weise auftreten wie mt sangehbr igen der meistbegünstigten Nation. Es soll , diefen freistehen. ihre Anwälte und Bevollmächtigten denjenigen Personen auszuwählen, die nach den Gesetzen e, als solche auftreten können. n ul der Bewilligung des Armenrechtes und der Be— bi In der Sicherheitsleistung für die Proxeßkosten sowie ü Vorauszahlung der Prozeßkosten genießen sie nach Maß⸗ Er i dieler Beziehung getroffenen Vereinbarungen, ins⸗ 1e des deutsch⸗polnischen Vertrages über den Rechtsverkehr Närz 1926, die gleichen Rechte wie die Inländer.

Artikel 25 E Staatsangehörigen des einen vertragschließenden Teiles Die m Gebiet des anderen Teiles sowohl für ihre Person Ur ihre Güter, Rechte und, Interessen hinsichtlich der Ab⸗ nete uern und Zölle). Gebühren und anderer ähnlicher mn jeder Beziehung die gleiche Behandlung und den n Schutz bei den Finanzbehörden und den Finanzgerichten die Inländer.

St

J

Artikel 26

ĩ Ausfuhr ihres Vermögens (auch des Erbgutes) sind , n ee N Teiles als Ausländer perpflichtet, andere oder höhere Abgaben oder Gebühren zu ichen, als die Stagtsangehörigen der meistbegünstigten n unter gleichen Verhältnissen zu entrichten haben würden.

Artikel 27

Tie Staatsangehörigen des einen vertragichließenden Teiles Ein dem Gebiet des anderen Teiles von jedem zwangsweisen särdienst in der Landmacht, in der Seemacht, in den Luft⸗ hhäften, in der Nationalgarde oder Miliz sowie von allen zulichen' militärischen Zwangsleistungen befreit sein. Das ke alt von allen Geld- und Naturalleistungen, die als Ab- na fir persönliche Dienstleistungen auferlegt werden, sowie Pontributionen und Zwangsanleihen. Hinsichtlich der mit PestKz eines Grundstücks verbundenen Lasten sowie der gzweisen Einquartierung und anderer besonderer militärischer mngsleistungen und Requisitionen, zu denen nach einschlägigen ichen Bestimmungen auch dig Staatsangehörigen des an⸗ n Teiles als Eigentümer oder Inhaber von beweglichem oder weglichem Gut verpflichtet sind, tritt keine Befreiung ein. Im Falle von Requifitionen oder Zwangsleistungen oder im bon Enteignungen aus Gründen des öffentlichen Nutzens

die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile auf Gebiet des anderen Teiles nicht ungünstiger behandelt werden die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.

Artikel 28

Aktiengesellschaften und andere Handelsgesellschaften ein⸗ lich 2 Industrie⸗ Finanz⸗, Versicherungs⸗ Verkehrs⸗ und näportgesellschaften, die im Gebiet des einen vertrag⸗ 'enden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetz zu g', zestehen, werden auch im Gebiet des anderen Teiles als Recht bestehend anerkannt. Ebenso werden sie in Ansehnng Verfassung, ihrer Geschäftsfähigkeit und des Rechts. vor ichs aufzutreten, nach den Gesetzen ihres Heimatlandes teilt. Tie Vorschriften der Artikel 2, 25 und N sowie alle diesem Wirtschaftsabkommen enthaltenen Bestimmungen mechtlicher Art finden auf sie entsprechende Anwendung. Ihre Zulassung zur geschäftlichen Tätigkeit auf dem Gebiet mmderen Teiles und zum Erwerb von Grundstücken und kigem Vermögen sowie ihre sonstige Tätigkeit dor elbst richtet nach den dort jeweils geltenden Gesetzen und . h sollen die Gesellschaften nach erfolgter Zulassung keine ge⸗ geren Rechte, Vorteile und Befreiungen genießen als die (chartigen Gefellschaften der meistbegünstigten Nation.

Artikel 29 6 ischen den beiderseitigen Regierungen werden a ungen über die dungen, stattfinden, unter denen ber Verkehr für RKeisende und Güter auf den beiderseitigen nbahnstteken und Binnenwasserstraßen abwickeln soll.

Artikel 30 . ö. Die Seeschiffe des einen vertragschließenden Teiles und ihre ngen e anderen Teil * . eigenen Schiffe und ö des meistbegünstigten Staates behandelt werden, gleich ban wo die . auslaufen oder wohin sie bestimmt 2 Rleichriel woher die Ladungen stammen und wohin sie be mi sind. Dies gilt besonderg auch in bezug auf jede Art 9 saben und daih n die it, den Häfen, Bassins, Reeden un hen der vertragschließenden Länder als Enigelt erhoben

Di Behandlung der 23. und ihrer Ladungen nach Abs. 1

s Artikels findet keine Anwendung; .

1 auf die Küstenschiffahrt; jedoch soll es den Seeschiffen der beiden vertragschließenden Teile er een. einem dafen des einen der vertragschlleßenden Länder nach einem oder mehreren Häfen 6 Landes zu fahren, sei es, um dort bie aus dem Ausland mitgebrachte Ladung m oder teilweise zu löschen oder um eine nach dem lusland bestimmle Ladung einzunehmen oder zu er— gänzen; ;

d. äuf die Küstenfischerei innerhalb der Hoheitsgewässer und die der eigenen i gewährten Vergünstigungen.

. Artikel 31 G Tie Seeschiffe des einen vertragschließenden Teiles, die n

m Hafen ij anderen Teiles n um da elbst nur ihre

ungen zu vervollständigenm oder einen Teil derselben zu löschen, doraus gesetzt, daß fie sich nach den Gesetzen und Vorschriften

betreffenden Staates richten, den nach einem anderen Hafen ben oder eines anderen Lanbes bestimmten Teil 2 Ladung ord behalten und ihn wieder gusführen können, ohne gehalten i mi . letzten Teil ihrer ĩ .

en außer den Aufsichtgabgaben, welche übrigens nur

fir. die eigene und . die . des en fiheg aftigten tes bestinmten Sätzen erhoben werden dürfen.

Die a Artikel 32 . k ationalität der Seeschiffe wird von den ! nden Teilen gemäß den l fie nl e geltenden Gesetzen ö ordnungen anerkannt und D. die an Bord befindli * e e. tändigen Behörde ausgestellte Urkunde (Schiffs= . ewiesen. ; le bon dem 9. vertragschließenden Teil ausgestellten

erelnbarungen anerkannt werden, die zwischen den len e n Tie, en Teilen demnä si geschlossen nee,; En is um. bschluß dieser Vereinbarungen werden die

Schiffe des einen vertragschlie ßende i * af n Teiles werder in de Safen des anderen Teile —— . wecken em in ben

m Artikel 80

e Fenn ein Schiff eines der vertragschließenden Teile an den

Lüsten des anderen Teiles strandet .

Schiff und dieselben Vergünstigungen und Befreiungen

Eüießen, welche die Gesetzgebung die ses Tandes den eigenen

und denen des meistbegünstigten Staates in gleicher Lage

gewahrt. Es soll dem Führer und der MNannschaft sowohl fur

ihre Person all auch für das Schiff und Ladung Hilfe und! ei— stand wie den Angehörigen des eigenen Landes geleĩstet werden.

. vertragschließenden Teile kommen außerdem überein, daß

die geborgenen Waren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es sei

denn, daß sie in den inländischen Verbrauch übergehen.

a . Artikel 34

Die Schiffahrtsunternehmungen des einen vertragschließenden

Teiles, die sich mit der Beförderung von n .

1 2 anderen 6 in Hinsicht die gleiche Undlung genießen wie die Schiffahrtsunte 8

meistbegünstigien Landes. Da,

. Die Auswanderungsagenten der genannten Unternehmungen,

die gemãß den diesen egenstand regelnden Gesetzen und Verord⸗

nungen behördlich zugelassen find, werden, ohne Rückicht darauf,

in welchem Hafen die Einschiffung der Auswanderer erfolgt, in

allem, was gn . Abgaben und andere Erleichterungen an⸗

geht, die gleiche Behandlung wie die Inländer genießen. Artikel 35

Soweit die Bestimmungen dieses Wirtschaftsabkommens die

gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung betreffen, sind sie

nicht anwendbar:

a) auf die von einem der Teile an⸗ Staaten gegenwärtig oder künftig gewährten esonderen r zur Erleichterung des Grenz⸗ verkehrs in einer Ausdehnung von in der Regel nicht

2 als 15 km beiderseits der Grenze;

b) auf die von einem der vertragschließenden Teile gegen⸗ wärtig oder künftig auf Grund einer Zollvereinigung ein⸗

gegangenen Verpflichtungen;

e) 4 günstigungen, die einer der vertragschließenden Teile durch ein Abkommen einem anderen Staat ein⸗ räumt, um die in⸗ und ausländische Besteuerung aus⸗ ugleichen, insbesondere eine u ver⸗ . oder um Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuer⸗ achen oder Steuerstrafsachen zu sichern.

; Artikel 36

Die Polnische Regierung, die mit der Führung der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten der Freien Stadt Danzig auf Grund von Artikel 194 des Vertrags von Versailles und Artikel 2 und 6 des Pariser Vertrags vom 9. 11. 1920 zwischen Polen und der * Stadt betraut worden ist, behält . das Recht vor, zu er⸗ lären, daß die Freie Stadt ein vertragschließender Teil dieses Wirtschaftsabkommens ist und die Verpflichtungen übernimmt und die Rechte erwirbt, die in ihm niedergelegt fdr Dieser Vor⸗ . bezieht 1c nicht auf die Bestimmungen dieses Wirtschafts⸗ bkommens, welche die Republik Polen bezüglich der Freien Stadt Danzig eingegangen ist auf Grund der Hin vertraglich zu⸗

6. In den ersten zwei Monaten nach Inkrafttreten des Rirtschafts⸗

annt. abkommens wird die Ausfuhr aus Deutschland nach dem polnischen

Zollgebiet für die Berechnung des Einfuhrkontingents von Polen nach Deutschland zunãchst nicht berücksichtigt. Nach Erlöschen des Wirt⸗ schaftsabkommens kann Polen nach Deutschland neben den Mengen

. unter Ziffer 3 Abs. 2 noch die Mengen ausführen, die den aus Deutsch⸗

land nach dem polnischen Zollgebiet in den letzten zwei Monaten der Geltung des Kirtschaftsabkommens ausgeführten Mengen entsprechen.

II.

1. Die Deutsche und die Polnische Regierung werden dafür sorgen,

daß der Kohlenabsatz zwischen ihren Ländern möglichst reibungslos

und ohne Beunruhigung der beiderseitigen Kohlenmärkte fich vollzieht.

Sie sind sich darüber einig, daß in diesem Sinne wirkende Privat-

abkommen zwischen den beteiligten Wirtschaftskreisen nach Möglichkeit

zu unterstüßen sind, vorausgesetzt, daß bei Wahrung der vollen Hand⸗ lungsfreiheit im Rahmen des Wirtschaftsabkommens für veide Regierungen der Kohlenabsatz nicht behindert wird. 2. Die Aufteilung des Kontingents auf die kohlenerzeugenden Firmen bzw. Konzerne wird von den zuständigen polnischen Behörden nach folgenden Grundsätzen vorgenommen: . a) Tertia⸗Marken werden zur Ausfuhr nach Deutschland nicht zugelassen. Ueber Ausnahmen von die ser Bestimmung werden sich die beiden Regierungen verständigen. b) 659 der innerhalb des Kontingents (Ziffer J, 1 Abs. I) zur Verteilung verfügbaren Ausfuhrmengen von Steinkohle werden vorweg in Prima⸗Marken umgelegt, und zwar nach dem prozentualen Anteil der einzelnen Produzenten an dem Hauptbahnversand des Jahres 1928. e) Die übrigen 350, können von der Polnischen Regierung nach Belieben verteilt werden, jedoch mit folgenden Beschrän⸗ kungen: ö aa) Mindestens 109 des Gesamtkontingents müssen auf Prima⸗Marken verteilt werden. ;

bb) Aus dem verbleibenden Rest von 269 sind die Ausfuhr⸗ mengen in Tertia⸗Marken zu decken, die entsprechend den unter Ziffer NH, 2a vorgesehenen Ausnahmen zugelassen werden sollten. ;

d) In der Verteilung der Saldierungsmengen an die lohlen⸗ erzeugenden Firmen bzw. Konzerne ist die Polnische Regie⸗ rung keiner Beschränkung unterworfen; sie ist berechtigt, Zechen⸗ und Hüttenkols gegen Zechen und Hüttenkols, Gas- kols gegen Gaskoks und Steinkohlenbriketts gegen Stein kohlenbriketts zu liefern. J

3. Von dem unter Ziffer 1, 1 Abs. 1 festgesetzten Kontingent

können bis zu 304 in Steinkohlenkols und bis zu 306 in Steinlohlen⸗

briketts geliefert werden. 1

4. Außer den in Deutschland bestehenden und im Sinne der

deutschen Vorschriften zur Einfuhr ausländischer Kohle berechtigten

Hanbelsfirmen sind auch zur Einfuhr polnischer Kohle seitens der

polnischen Lieferanten neu gegründete eigene Verkaufsstellen be⸗

rechtigt, die mindestens 20 000 Tonnen zur Einfuhr nach Deutschland zugelassener polnischer Kohle monatlich zur Verfügung haben, wobei die deutschen Behörden nicht verpflichtet sind, die gleichzeitige TZãtigleit von mehr als vier neu entstandenen Stellen zuzulassen. Unabhängig hiervon wird jeder polnische Kohlenproduzent immer die Freiheit der

Auswahl unter den zum Verkauf der aus Polen nach Deutschland ein⸗

geführten Kohle berechtigten Verkaufsstellen haben.

Die Polnische Regierung hat das Recht zu verlangen, daß deutsche

tehenden Rechte. stehe Artikel 37

Etwaige Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Wirtschaftsabkommens, die sich auf diplomatischem Wege nicht regeln lassen sollten, werden auf Antrag eines der vertrag—⸗ schließenden Teile einem Schiedsgericht vorge 2 t ; .

u diesem Zweck ernennt jeder Teil einen . Die beiden Schiedsrichter wählen einen neutralen Vorsitzenden. Kommt eine Einigung über die Person dieses neutralen Vorsitzenden nicht zustande, so soll der Präsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebeten werden, ihn zu ernennen.

Artikel 88

Dieses Wirtschaftsabkommen, das in doppelter Urschrift in deutscher und in polnischer Spra ee e f ist, soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Berlin ausgetauscht werden. ;

Das Wirtschaftsabkommen tritt am zehnten Tage nach Aus⸗ tausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt von diesem Tage an ein Jahr in Geltung. Wird es nicht spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so behält es seine Gültigkeit und ist dann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündbar. .

Gleichzeitig mit dem . dieses Wirtschafts⸗ abkommens verlieren die zwischen den vertragschließenden Teilen bestehenden wirtschaftlichen Kampfmaßnahmen ihre Gültigkeit.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevoll⸗ mächligten dieses Wirtschaftsabkommen unterzeichnet.

Warschau, den 17. März 1930. gez. Rau cher. gez. Twardowski.

Aulagen zum deutsch⸗polnischen Wirtschafts abkommen. 1 Anlage I.

1. Deutschland gewährt Polen ein monatliches Kohleneinfuhr⸗ kontingent von dreihundertzwanzigtausend Tonnen. Das Kontingent erhöht sich um die Mengen, die Deutschland nach dem polnischen Zollgebiet ausführt, jedoch nicht um solche Mengen, die auf Anforderung der Polnischen Regierung geliefert werden. Auf Wunsch der 4 ber ee. 2 4. gelieferte Mengen werden i ontingent angerechnet. . ü Kohle * ö dieses Wirtschaftsabkommens sind zu verstehen: Steinkohle, Braunkohle, Steinkohlenkoks, Braunkohlenkoks, Steinkohlenbriletts, Braunkohlenbriketts, wobei . a) eine Tonne Steinkohle oder Steinkohlenbriketts einer Tonne Steinkohle oder Steinkohlenbriketts, . b) eine Tonne Koks 8 2 21 0 a Tonnen inkohle oder Steinkohlenbriketts, : 6) . Braunkohle ** Braunkohlenbeiletts Z Tonnen Steinkohle oder Steinkohlenbriketts ent richt. 6 3. Für die 1 der Nachlieferung von Kückständen wird in erster Linie zwischen den Lieferfirmen und den . * einbart, welche Mengen in den einzelnen Monaten zu 6 . Kommt eine Vereinbarung zwischen den Lieferfirmen 2. ö Vertriebsfirmen nicht zustande, so. dürfen die , ; das monatliche Kontingent (vergl. Ziffer 1 Abs. I) * 3 als 1594 übersteigen. Die am Jahresschluß sich ergebenden? w. . können bis höchstens 1094 des e * —. 24 ö e gemäß den vorstehenden Grundsätzen übe r. ; n nn ung hinsichtlich der Jahresrückstãnde eginnt er , . 16 . normale 3 erreicht. Als solche ist

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een , das monatliche , , n,, . 3. die Gesamtmenge der Rück⸗

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rechenbaren 1 hinaus noch aus 4. Die in giffer e die Mengen, die von Deutschland

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dem jeweilig vorletzten Monat 6 i ingent für polnische Kohle zuzurechner ö

36 * i die am Schluß des Jahres sich herausstellen,

Kohle nach Polen nicht anders ausgeführt wird als unter Vermittelung der polnischen Konzerne und solcher Firmen, welche Kohle aus erster Hand verkaufen und in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Wirtschaftsabkommens mindestens 20 000 Tonnen Kohle monatlich verkauft haben. Daneben haben die deutschen Epporteure das Recht, neue eigene Verkaufsorganisationen zu schaffen, falls jede von diesen über mindestens 5000 Tonnen monatlich aus Deutschland eingeführter Kohle verfügt, wobei die Polnische Regierung nicht verpflichtet ist, mehr als vier solcher Firmen zur gleichzeitigen Tätigkeit zuzulassen.

III.

1. Ueber die interne Verteilung der Einfuhrmengen aus Polen nach Deutschland wird die Polnische Regierung den zuständigen deutschen Behörden bis zum 28. eines jeden Monats Mitteilung machen. Soweit eine solche Mitteilung nicht erfolgt, bleibt der Ver⸗ teilungsplan des Vormonats maßgebend. ; 2. Hinsichtlich der Ausfuhr deutscher Kohle nach dem polnischen Zollgebiet ist von Fall zu Fall Einverständnis zwischen beiden Regie⸗ rungen herbeizuführen. Die Deutsche und die Polnische Regierung sind jedoch darüber einig, daß Deutschland die Ausfuhr von Kohle nicht versagen darf, wenn Polen auf die Saldierung verzichtet, sowie, daß anderseits Polen der Einfuhr nicht widersprechen darf, falls Deutsch⸗ land mit der Saldierung einverstanden ist. - 3. Zur Durchführung der Saldierung ist jeden Monat bis zum 29 erstmalig im zweiten Monat nach Inkrafttreten des Wirtschafts⸗ abkommens, der Polnischen Regierung die im vorgehenden Monat aus Deutschland nach dem polnischen Zollgebiet ausgeführte Menge mit⸗ uteilen. ; 4. Die Deutsche Regierung behält sich die Beschränkung der Aus⸗ fuhr deutscher Kohle, die der Saldierung unterliegt, nach dem polnischen

ollgebiet vor. -. 6 deutschen Behörden werden für jede aus Deutschland zur Aus⸗ uhr nach dem polnischen Zollgebiet bestimmte Kohlensendung Begleit⸗ . ausstellen, die an der Grenze durch die polnischen Zollbehörden abgenommen werden. Demgemäß werden nur diejenigen Mengen Ausfuhrkohle im Sinne der Bestimmungen des Wirtschaftsablommens angesehen, die durch die Begleitscheine der Deutschen Regierung aus⸗ ewiesen werden. Die Deutsche Regierung sagt zu, mit allen ihr zur Ce enn, stehenden Mitteln zu verhindern, daß deutsche Kohle ohne Beglemtscheine nach dem polnischen Zollgebiet kommt. Sollte die Polnische Regierung vermuten, daß trotzdem deutsche Kohle ohne Begleitscheine nach dem polnischen Zollgebiet gekommen ist, so werden sich die beiden Regierungen darüber in Verbindung setzen, um die Angelegenheit zu klären und Abhilfe zu schaffen; Polen behält sich vor, ohne Begleitscheine eingehende Kohle zurückzuweisen., ; j 5. Bei der Einfuhr und im inneren Berkehr wird die polnische Kohle in Deutschland und die deutsche Kohle im polnischen Zollgebiet bezüglich der Belastung durch Steuern und Gebühren aller Art sowie , aller verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nicht schlechter behandelt werden als sonstige fremde oder als eigene Kohle.

Anlage II.

Deutschland gewährt das nachstehende Jahreskontingent für die Einfuhr 1 Waren, die ihren Ursprung im polnischen Zoll- gebiet haben: Einfuhrnummer des Jahres⸗ Stati i chen . tontingent erzeichnisse ö 2 9 Bleioryd, Bleiglätte, gelbe (Silberglätte) und rote (Goldglätte in Brocken, Schup⸗ zusammen pen und Pulver ; ö 10 000 z24 a Bleimennige (Minium, Bleirot, Pariserrot, Doppelztr. rotes Bleioryd, Saturnzinnober)

Warenbezeichnung

Anlage III.

ür die Einfuhr polnischer Schweine in das deutsche Zollgebiet 1 die . z ein Jahreskontingent von zweihundert⸗ lausend lebenden oder geschlachteten Schweinen. ĩ ; Nach Ablauf von achtzehn Monaten, von dem auf die Inkraft⸗ setzung dieses Wirtschaftsablommens nachfolgenden Nonatsersten * gerechnet, erhöht sich das Jahreskontingent auf le, . z siebzigtausend Stück. Nach weiteren zwölf Monaten erhöht sich da Jahreskontingent auf dreihundertfünfzigtausend Stück. . Die Jahreskontingente werden von den beiden ee ngen Nonatetontingente aufgeteilt. Die Mongtstontingente sind 3 ö derart, daß sie in der Regel einhalb bis anderthalb des zwoͤlften Teile⸗

sind im Laufe des sten Jahres, jedoch nur bls zur Höhe von 1090

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n ern e gegenseitig anerkannt. ne Aust:istung, 243. ung und Sicherheitäzbedingimmgen der

ber Jahresmenge in bzug zu bringen.

des Jahreskontingents betragen mit der Maßgabe, daß die Summe

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