Neichs⸗ und Staatsanzeiger Rr. 70 vom 24. März 1930. S. 4.
der Monatskontingente dem Jahreskontingent entspricht. Mangels einer besonderen Vereinbarung beträgt has Monatskontingent ein Zwölftel des Jahreskontingents. Das K ontingent eines jeden Monats kann mangels anderer Vereinbarungen binnen zwei Monaten nach dem Letzten des betreffenden Monats noch eingeführt werden.
Die auf das polnische Schweine einfuhrkontingent gelieferten lebenden oder geschlachteten Schweine werden mit einer besonderen Bescheinigung der von der Polnischen Regierung zu bezeichnenden Stellen versehen sein. Ohne eine solche Bescheinigung werden die Schweine nicht auf das Kontingent angerechnet werden. Die auf den Bescheinigungen vermerkte Stückzahl darf in der Gesamtsumme der ausgenutzten Bescheinigungen das jeweilige Monatskontingent nicht überschreiten.
Die Bescheinigungen haben folgende Angaben zu enthalten:
a) den Monat, für den die Lieferung erfolgt (Kontingents
monat):
b) die Frist, binnen deren gemäß Abs. 3 gegebenenfalls nach⸗
geliefert werden kann;
e) die Stückzahl.
Die Bescheinigungen werden zu Händen der antragstellenden polnischen Exporteure ausgestellt.
Die Bescheinigungen werden durch die deutschen Schlußabferti⸗ gungszollämter einer von der Deutschen Regierung entsprechend zu beguftragenden Zentralstelle übersandt, welche nach Ablauf jeden Monats unverzüglich mit einer von der Polnischen Regierung zu be⸗ zeichnenden Zentralstelle eine Abrechnung über die Ausnutzung des betreffenden Monatskontingents vornehmen wird, wobei lebende oder geschlachtete Schweine, weiche nicht in den Verkehr des Zollinlandes gelangen, auf das Kontingent nicht angerechnet werden.
Die Bescheinigungen werden nach folgendem Muster ausgestellt:“)
Für die Einfuhr geschlachteter Schweine, soweit sie auf dem Land⸗ weg erfolgt, werden die Grenzzollämter in Großboschpol, Firchau, Schneidemühl, Neu Bentschen, Fraustadt, Trachenberg, Militsch, Beuthen, Hindenburg zugelassen. Die Polnische Regierung behält sich vor, später nach Bedarf die Zulassung weiterer Grenzzollämter zu beantragen; die Deutsche Regierung wird solche Anträge in wohl- wollende Erwägung ziehen.
Die Auslandsfleischbeschau für auf dem Landwege nach Deutsch⸗ land eingeführte polnische geschlachtete Schweine erfolgt nach Wahl des Verfügungsberechtigten entweder in der dem Grenzzollamt oder dem Bestimmungsort nächstgelegenen Auslandsfleischbeschaustelle.
Das Fleisch, das aus in lebendem Zustand eingeführten Schweinen gewonnen wird, soll in wirtschaftlicher Beziehung nicht anders be⸗ handelt werden wie das Fleisch, das von sonst im deutschen Inlande geschlachteten Schweinen stammt. Eine Belieferung der Großfleisch⸗ märkte, d. h. solcher Fleischmärkte, deren Fleischnotierungen unter amtlicher Mitwirkung erfolgen, findet indessen nicht statt.
Anlage IV.
Zur Einfuhr nach Deutschland werden zugelassen: J. Pferdewallache, Eselwallache, Mauleselwallache und Maul⸗ tierwallache.
Einhuferhengste und -⸗stuten werden vier Jahre nach der amtlichen Erklärung des Erlöschens der Beschälseuche ebenfalls zur Einfuhr zugelassen. :
Die Einfuhr der Einhufer ist nur zulässig, wenn sie bei der grenztierärztlichen Untersuchung auf Seuchen unverdächtig befunden worden sind.
Ueber die zur Einfuhr gelangenden Einhufersind Ursprungs⸗ und Gesundheitszeugnisse mit dem Wortlaut der anliegenden Muster al und a? *) beizubringen. Die Nämlichkeit der Einhufer ist durch fortlaufende Numerierung der durch die Ortsbe hörde aus zustellenden Ursprungszeugnisse sicherzustellen. Für mehrere aus demselben Ort stammende, gleichzeitig zur Einfuhr ge⸗ langende Einhufer kann ein gemeinschaftliches amtstierärzt⸗ liches Zeugnis ausgestellt werden.
Lebende Schweine auf dem Seewege:
Unbeschadet der Vorschriften des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 19609 (Reichsgesetzbl. S. 519) gilt für die Einfuhr lebender polnischer Schweine nach den deutschen Seegrenz⸗ schlachthöfen folgendes:
1. Die amtliche Feststellung, ob der Verdacht einer Seuche begründet ist, soll nur auf Grund des Ergebnisses einer Zer⸗ legung erfolgen.
2. Bei Feststellung von vereinzelten Fällen von Schweine⸗ rotlauf und bei Feststellung von Tuberkulose wird eine Zurück= weisung ganzer Transporte nicht erfolgen. Auch sonst wird zur Vermeidung von wirtschafttichen Schäden bei Zurück— weisung ganzer Transporte mit größter Schonung vorgegangen werden. ;
3. Die Einfuhr bedarf einer besonderen Genehmigung, dis erlischt, soweit von ihr nicht binnen drei Monaten Gebrauch gemacht worden ist.
4. Ueber die zur Einfuhr gelangenden Schweine sind Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse nach dem Wortlaut des anliegenden Musters be) beizubringen.
Die Ursprungszeugnisse müssen über die Stückzahl der Tiere, über das ungefähre Alter sowie über etwaige besondere Kennzeichen, z. B. Ohrmarke, Hautbrand, Farbzeichen, Aus⸗ kunft geben.
. Für J i en gleichen Ort stammende Schweine nnen gemeinschaftliche Ursprungs⸗ und Gesundhei i , werden. ö = J .
Die Ursprungszeugnisse haben dreißig Tage Gültigkeit. . Die Gültigkeit der Gesundheitszeugnisse gen gnn . Tage. Läuft diese Frist während des Transportes ab, so müssen die Schweine, damit die Zeugnisse weitere fünf Tage gelten erneut von einem staatlich angestellten oder staatlich damil beauftragten Tierarzt untersucht und der Befund von biesem auf k e rn werden.
5. Auf der Bahnstrecke bis zum Verladehafen ist eine Um-, Ent⸗ oder Zuladung, abgesehen von 2 n. nicht gestattet. z
zeichnis der zugelassenen Mästereien und Schlächtereien wird vorbehaltlich etwa notwendig werdender Aenderungen der Polnischen Regierung vor Inkrafttreten des Wirtschaftsab⸗ kommens von der Deutschen Regierung mitgeteilt werden.
J. Der Abtransport von der BVestimmungsstation zu dem Bestimmungsgehöft hat mit Wagen zu erfolgen. Geschlachtete Schweine nach Fleischwarenfabriken, die den der Polnischen Negierung gleichzeitig mitgeteilten Normativ⸗
bestimmungen entsprechen:
J. Die Schwelne unterliegen bei der Einfuhr den Vor⸗ schriften des Reichsfleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 547).
2. Die Einfuhr bedarf einer besonderen Genehmigung, die erlischt, soweit von ihr nicht binnen drei Monaten Gebrauch gemacht worden ist.
3. Die Schweine müssen in öffentlichen, von der Polnischen Regierung hierfür besonders zugelassenen und unter ständiger tierärztlicher Aufsicht stehenden Schlachthöfen oder Expport= schlächtereien geschlachtet sein. Ein Verzeichnis der zugelassenen Schlachthöfe und Exportschlächtereien wird der Deutschen Regierung von der Polnischen Regierung vor Inkrafttreten bie Wirtschaftsablommens mitgeteilt werden.
4. Ueber die zur Einfuhr gelangenden Schweine ist ein von dem zuständigen beamteten oder staatlich damit beauftragten polnischen Tierarzt auszustellendes Gesundheitszeugnis nach dem Wortlaut des Musters o*) beizubringen. Das Zeugnis ist auf Grund der bei der Schlachtung vorzulegenden Ursprungs⸗ zeugnisse auszustellen.
5. Deutscherseits kann die Einfuhr verboten werden:
a) aus ganz Polen bei Ausbruch der Rinderpest, und zwar bis zu einem halben Jahre nach der amtlichen Erklärung des Erlöschens der Seuche;
b) nach vorherigem Benehmen mit dem polnischen Land= wirischaftsministerium aus Wojewodschaften oder aus Teilen von solchen, die mit Seuchen, welche auf Schweine leicht übertragbar sind, stark verseucht sind; ;
o) aus zugelassenen Schlachthöfen, wenn bei den aus diesen nach Deutschland eingeführten geschlachteten Schweinen durch die deutsche Auslandsfleischbeschau wiederholt auf Schweine leicht übertragbare Krankheiten festgestellt und n,, Regierung zur Kenntnis gebracht worden ind.
Ein etwa ergangenes Einfuhrverbot ist wieder aufzuheben, sobald die Polnische Regierung durch die von ihr betroffenen Maßnahmen der Deutschen Regierung ausreichende Gewähr dafür geboten hat, daß die Ursachen, die zur Anordnung der Sperre geführt haben, in Wegfall gekommen sind.
Wenn auf Grund von Feststellungen der in Absatz 1 zu o enannten Art auf mehr als ein Drittel der zur Ausfuhr zuge⸗ assenen Schlachthöfe einer Wojewodschaft die Einfuhr gesperrt
worden ist, kann die Sperre auf fämiliche Schlachthäuser der Wojewodschaft ausgedehnt werden. Eine solche Maßnahme ist wieder aufzuheben, sobald die Polnische Regierung durch die von ihr getroffenen Maßnahmen der Deutschen e . aus⸗ reichende Gewähr dafür geboten hat, daß die Ursachen, die zur Anordnung der Sperrmaßnahmen geführt haben, in Wegfall gekommen sind. Schweinefleisch, das infolge einer ihm zuteil gewordenen Be⸗ handlung die Eigenschaft frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und durch eine entsprechende Behand⸗ lung nicht wiedergewinnen kann (zubereitetes Schweinefleisch), nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichsfleischbeschau⸗ gesetzes vom 3. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 547). Hierher gehören insbesondere gepökeltes (völlig durchgesalzenes) Schweine fleisch, Speck und Schinken, soweit sie einem Pökel⸗ verfahren unterworfen worden e sowie gebratenes, gekochtes und gedämpftes Schweinefleisch und Schweineschmalz. leber das zur Einfuhr gelangende zubereitete Schweine⸗ fleisch ist ein Gesundheitszeugnis des zuständigen Amtstierarztes oder eines staatlich damit beauftragten polnischen Tierarztes nach dem Wortlaut des anliegenden Musters d*) beizubringen.
Rindertalg in ausgeschmolzenem ö. nach Maßgabe der
Bestimmungen des Reichsfleischbes
h augesetzes vom 3. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. S547).
Därme, Häute, von Weichteilen befreite Knochen, Hufe, Klauen
und Hörner, sämtliche Teile in völlig lufttrockenem Zustand. Es bleibt vorbehalten, Ursprungs⸗ und Ge sundheitszeugnisse
zu fordern, falls sich aus der Einfuhr der genannten tierischen
Teile veterinärpolizeiliche Unzuträglichkeiten ergeben.
Sind die vorgenannten Teile nicht völlig lufttrocken oder
liegt begründeter Verdacht vor, daß sie von kranken Tieren
stammen, so erfolgt Zurückweisung.
Völlig durchgesalzene Därme und Häute auf Grund besonderer
Einfuhrgenehmigung, die erlischt, soweit von * nicht binnen drei Monaten Gebrauch gemacht worden ist. Ueber die zur Ein⸗ fuhr gelangenden Därme und Häute sind Gesundheitszeugnisse des zuständigen Amtstierarztes oder eines staatlich damit be⸗ , . polnischen Tierarztes nach dem Wortlaut des
usters * beizubringen.
Die Därme unterliegen den Bestimmungen des deutschen ,, . vom 3. Juni 1905 (Reichsgesetzbl.
Geschlachtetes Haus- und Wildgeflügel.
Hausgeflügel darf nur in gerupftem Zustand eingeführt werden, außerdem muß der Kropf entleert, bei magerem Ge⸗ flügel auch der Darm ausgezogen sein.
Wildgeflügel kann ungerupft und unausgenommen ein⸗ geführt werden.
Wolle, Haare, Borsten und Federn in vollkommen trockenem
Zustand in Säcken fest verpackt, zur unmittelbaren Einfuhr in die verarbeitenden Betriebe. Die Einfuhr bedarf einer be⸗ sonderen Einfuhrgenehmigung, die erlischt, soweit von ihr nicht binnen drei Monaten Gebrauch gemacht worden ist.
Es bleibt vorbehalten, Ursprungs⸗ und Gesundheitszeugnisse
ĩ Veterinärpolizeiliche Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschtũ
bezüglich der unter XI genannten Waren werden von Dem n
gegenüber Polen nur insoweit und so lange getroffen nen , sie gegenüber allen Ländern getroffen werden, bei denen in
Soweit Ursprungs⸗ und Gesundheitszeugnisse beizubrin müssen sie auch in deutscher Sprache ausgestellt oder 8 beglaubigter deutscher Uebersetzung versehen sein. m
Zur Durchfuhr durch Deutschland werden zugelasse zwar nur in zollamilich verschlossenen Eisenbahnwagen: ö
J. Einhufer (Wallache, Hengste und Stuten), sofern sie i⸗
grenztierärztlichen klinischen Untersuchung auf Seuchen besondere auf Rotz, unverdächtig befunden worden sin ! II. Lebendes Geflügel jeglicher Art, sofern es bei der gen
Die Durchfuhr bedarf einer besonderen Genehm die erlischt, soweit von ihr nicht binnen drei Monaten Gen emacht worden ist. Außerdem ist eine Erklarung za — gegebenenfalls auch eines weiteren Dur
verseuchtem Zustand übernommen werden. Diese Uebernn erklärung erübrigt sich, wenn bei Einholung der Einfuhtgen
daß der ganze Transport abgeschlachtet werden am,] seine Uebernahme wegen Verseuchung oder Seuchenverhen an der deutschen Grenzaustrittsstelle abgelehnt wird.
Einhuferfleisch. Die Fußböden der Eisenbahnwagen, in denen de
sickern von Fleischsaft verhindert wird.
körpern auch diejenigen Organe durchgeführt, deren handensein durch 5 iz des Reichsfleischbeschaugeseße; 3. Juni 19090 (Reichsgesetzbl. S. 547) bei der Einsiht n geschrieben ist, so muß das Fleisch, um seine Wiederen⸗ nach Deutschland zu verhindern, durch die polnische Fee beschau gekennzeichnet werden. wird zwischen den beiden Regierungen vereinbart hen
und zubereitetes Einhuferfleisch einschließlich Wurstwaren sin Fleischkonserven. Geschlachtetes Geflügel jeglicher Art.
Erzeugnisse.
genannten Waren gelten die gleichen Bestimmungen wie die Einfuhr.
Zur Einfuhr und Durchfuhr:
gegen Einfuhrbestimmungen sowie von allen Verstößen gesundhel ober seuchenpolizeilicher Art, die deutscherseits amtlich sesteß werden, der Polnischen Regierung unverzüglich Mitteilung mit
sind, können später der Polnischen Regierung gegenüber nicht nn geltend gemacht werden. ᷣ Ebenso wird die Deutsche Regierung der Polnischen Regen Mitteilung machen, wenn eine Tierseuche aus Polen nach Deuh hl eingeschleppt worden ist oder der Verdacht einer solchen Einschleyhn
vorliegt. : Anlage .
Deutschland wird während der Geltungsdauer dieses Wirsshn ablommens Ausfuhrbewilligungen 6 Schrott der Ausfuhrnummein des Statistischen Warenverzeichnisses nach dem polnischen Zell nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen den Vertretern dern
erteilen. Anlage I
zentnern Steinkohlenrohteer aus der Ausfuhrnummer Als
in das polnische Zollgebiet. Anlage l
Kontingente für im polnischen Zollgebiet e in fuhrverbote Waxen. ö 1. Die im polnischen Zollgebiet geltenden Ein fuhrverba
einem Einfuhrverbot: .
a) die in der Verordnung vom 10. Februar 1928 ( Dziennil lim
Nr. 15, Pos. 118) aufgeführten Waren; .
b) die in der Verordnung vom 28. Dezember 1929 (Dziennil iin Nr. 91, Pos. 680) aufgeführten Waren.
2. Höhe der Kontingente. e die in Ziffer 1 angegebenen Waren erhält Deutschlund nachstehenden Jahreskontingente: dhe de
Kontingen
Position des polnischen Warenbe zeichnung Ee unn
Zolltarif
Grütze c Saatkartoffeln .. Aepfel, frisch . Früchte und Beeren, frisch
Beziehung jeweils die gleichen veterinären Verhältnisse von
ärztlichen Unterfuchung unverdächtig befunden worden 5 landes beizubringen, daß die Tiere auch bei Eintresen gung von dem Antragsteller die Erklärung abgegeben ung
Frisches Schweinefleisch, frisches Wiederkäuerfleisch und fig
förderung erfolgt, müssen so gedichtet sein, daß ein heim
Werden im natürlichen Zusammenhang mit den za Die Art der Kennzeichm Zubereitetes Schweinefleisch, zubereitetes Wie derlauersef
Die unter Vll, Vll und X der Bestimmungen über die Eng nach Deutschland aufgeführten tierischen Teile und tierse
Für die Durchfuhr der unter Ziffer XI der Einfuhrbestimmun
Die Deutsche . wird von allen Zuwiderhandlung o
Verstöße, die nicht auf diesem Wege zur Sprache gebracht wah
nischen und der deutschen Eisenindustrie vom 21. De zember n
Deutschland gewährt ein Jahreskontingent von 100 000 Dohht Statistischen Warenverzeichnisses für die Ausfuhr aus dem denhse
Zur Zeit unterliegen im polnischen Zollgebiet folgende Bam
6 und Anmerkung 1 und Anmerkung, soweit sie si
Weintrauben, frisch. . Gedörrte und trockene Früchte und Beeren,
Erste Beilage
Deutschen Reichsanzeiger ind Preußischen Staatsanzeiger
. 1. 7E
Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
ion des polnischen all ostachs
Warenbezeichnung
Höhe der
Kontingente
in Doppel⸗ zentnern
38 2. 3, 4, 5, 6, 7 und Anmer⸗
ing, zb nz, S und Anmerkung, soweit sie auf diesen Punkt bezieht 13, 13 187, 3
188, 2 188, 3
180
193
1pß, 1, 2, 3, 4
10
20
23
Mö, 1a, b, 2 und Anmerkung, soweit sie sich auf diese Punkte beteh; .
Mö, 5a 1, II
26, 3
20
208
209
M, 4 Ah, Anmerkung 1,2 und *
Alb, Anmerkung 2 Ah, Anmerkung 3
Allgemeine Bemer⸗ lungen 4, 5, 6 zu 183 bis 209
A, la, b, 4
Al, la, b, 24
Az, 1 und Anmer⸗ lung 2, soweit sie
ich auf diesen
Punkt bezieht AL, 1, 2, 3, 4 .
As, 1
As, 3,
Schuhwerk aus lackieriem
Weine aller Art in Fässern usw..
Weine in Flaschen usw.:— aus Weintrauben .. ö 2
Schaumwein...
i. Kd ische in luftdicht ver⸗ schlossenen Verpackungen
Fische in nicht luftdicht verschlossenen Ver⸗ polungen-· ..
Lachse, geräuchert und ge⸗ 1
Austern u wr.
Rauchwaren ...
Seber um... Lebende Bäume usw. Blumen uswp.. Porzellanwaren... Spiegelglas usw. .. Aromatische Wässer . Kosnetische und wohl⸗
riechende Mittel.. Toilette⸗ und Medizinal⸗
salsen ge. — 3 — aus Gold usw. Erzeugnisse aus Silber usw. Flügel und Pianinos . Spieldosen usw. .... Personenkraftwagen .
Motorfahrräder . Baumwollgewebe, een, . Möbelgewebe .... Baumwollgewebe, mer⸗ zerisiert us w. Samt, Plüsch us. ... Gewebe aus Flachs usw. Seidene Gewebe usw. . . Gewebe usw. aschmir uspw.. .. Teppiche uw... Wirkwaren us w....
Posamentierwaren usw. Gardinenerzeugnisse Spitzen und Stickereien Gewebe und Tüll usw. . Wäsche, Kleidung und nicht besonders genannte Konfektion aus einfuhr⸗ verbotenen Materialien . und Kinderhüte 1 w. 2 * * 1 2 2. 14 1
Pelze usw., Pelzmützen
Kleidung mit seidenem
oder halbseidenem Futter
Tücher uspß;... .
Hüte usmr. Schirme usßm. Knöpfe usw...
Schmuckfedern usn. . Erzeugnisse aus Glas⸗ 3j , Wertvolle waren 41 8 1 2 1 2 1 Gewöhnliche Galanterie⸗ e,
Galanterie⸗
4 500 hl
3 0001 50 hl
20 ooo Fflasch. 1 a0
15 000
3 000
30 1000 Stück 3 500 Stück 12 000
z26 000 Stück 9 700 Stück 20
15 26 100 2000
As, 6a, b, o, o
Kinderspielwaren. .
3 000
Anlage VIII. Name des Staates
Berlin, Montag, den 24. März
* Berechtigung hat (haben), ihrle) Gewerbe und ihren Handel . zu betreiben und daß sie dort di gesetzlichen Gebühren hierfür entrichtet (n). . w 2 4 *
Unterschrift des Leiters der Firmalen)
18 ...
Personalbeschreibung des — schreibung des Inhabers Wuchs:
Haare: Besondere Merkmale:
Unterschrift des Inhabers: Unterschrift der ausstellenden Behörde:
Dienststempel.
Schlußprotokoll zum deutsch⸗polnischen Wirtschaftsabkommen.
Die vertragschließenden Teile stellen fest, daß es sich gegen⸗ wärtig noch nicht als möglich erwiesen hat, die ee in dem jedem Teile erwünschten Umfange her ustellen.
Die Polnische Regierung erklärt, daß . Wirtschafts⸗ abkommen ihre Stellungnahme zur Ratifikation des in Genf am 8. November 1927 unterzeichneten Internationalen Ab⸗ kommens zur Abschaffung der Ein⸗ und Ausfuhrverbote und sPbeschränkungen nicht präjudiziert.
zu Artikel 1
Die vertragschließenden Teile sind darin einig, daß der Grundsatz der Meistbegünstigung auch dazu verpflichtet, im Zollgebiet eines der beiden Teile jeweils autonom geltende allgemeine Zollvergünstigungen auch den Waren des anderen Teiles zu gewähren. Soweit solche Ver⸗ günstigungen von einer Genehmigung im Einzelfalle abhängen, wird bas Verfahren gegenüber den Waren des anderen Teiles nicht lästiger gehandhabt werden als gegenüber gleichartigen Waren irgendeines Landes. Der Ursprung der Waren im Zollgebiet des anderen Teiles darf somit keinesfalls als Grund für irgendeine Diskriminierung dieser Waren dienen.
Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten insbesondere für die Einfuhr von Maschinen und Apparaten in das polnische 4 nach der Ministerlal verordnung vom 11. Dezember 1929 (Dz ennik Ustaw Nr. 90, Pos. 6176) oder der an ihre Stelle tretenden Anordnung. Für die⸗ jenigen Maschinen und Apparate, die im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung der Zollermäßigung in den wischen den beiderseitigen Industrien festgestellten und in je einem tück bei den vertragschließenden Regierungen hinterlegten Listen (nebst den vor⸗ gesehenen Abbildungen) enthalten sind, gilt ohne weiteren Nachweis als festgestellt, daß sie innerhalb des polnischen Zollgebiets nicht hergestellt werden.
Die Abbildungen stellen nur durch Bild oder auch durch Wort erläuterte charakteristische Aus führungsbeispiele der in die Listen auf⸗ genommenen Maschinen und Apparate dar. Für die Frage, ob eine Maschine oder ein Apparat zu den in die Listen aufgenommenen gehört, ist daher maßgebend, daß die technische Arbeitsweise die gleiche ist, während sachlich unwesentliche Abweichungen in Einzelheiten der äußeren Bauart, z. B. Art und Form des Antriebs, Form und Material des Gestells oder des Gehäuses, Anordnung und Form der Betätigungs⸗
1939
Position des polnischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
71, 3, 4, 5, 6, S7, 7, 8b; 868, 10
ge, 2, 3; 1 os; 100, 106, 7h, s, 1
112, 12, 13, 146, 16D, 150, 15d, 22 aus 26
124, 2, 3 aus 125, 2
137, 2
130; 140, 2, 4,7, 8; 141
148, 2, 3, 4, 5, 6, 7 149
1566; 166, 8, 10, 11
163; 164; 165, 2
aus 179 bis 211
212; 214; 215; 216, 4b, e
Materialien zum 9 — usw.
Tolubalsam usw. : ampfer, gereinigt; Weichgummi in Gestalt einer Löoösung
Metallisches Antimon; Antimonoryb, ereinigt; Antimonverbindungen
. usw.; Kalium⸗ und Natrium⸗ chromat usw.
Zitrone nsäure; Gerbsäure usw. ; Benzoe⸗ säure
Alkaloide und ihre Salze; alle jodhaltigen organischen Verbindungen usw.; Jod⸗ lalium und natrium; Zinnoxyd; Sublimat, Zinnober; Kalomel usw.; Santonin; gKobaltoryd, Calcium- molybdat
Gerbstoffextrakte
Siena, Oder, Umbra, Farben aus Eisen⸗ oxyd
Tonerden und Farben usw.
Roheisen usw.; Eisen und Stahl; Eisen⸗ und Stahlblech
Gold, Silber, Platin usw.
Erzeugnisse aus Lupfer usw.
Draht; Erzeugnisse aus Draht
Erzeugnisse aus Zinn usw.; Erzeugnisse aus Blei usw.; Blattmetall usw.
Wolle, gekämmt; Garne, Gewebe; Wirk⸗ Flecht⸗ und Posamentierstoffe und waren; Filze und Filzstoffe sowie Er⸗ zeugnisse daraus; Spitzen und Sticke⸗ reien; Wäsche, Kleidung und nicht be⸗ sonders genannte Konfektion; Hüte und Mützen
Knöpfe usw.; Glashäcksel usw.; Galan⸗ teriewaren usw.; Kinderspielwaren; Bleistifte
217,
Anbringen von Knöp
Waren des anderen Teils gewähren, die sich aus sei letzte Kalenderjahr ergibt.
organe, unberücksichtigt bleiben. Weitere Abbildungen der in den Listen aufgeführten Maschinen und Apparate können den Listen nach Bedarf beigefügt werden.
Polen behält sich vor, erstmalig nicht vor Ablauf von achtzehn Monaten, vom Zeitpuntt bes Inkrafttretens des Kirtschafts abkommens ab gerechnet, Streichungen oder Ergänzungen in diesen Listen vorzu⸗ nehmen. Die Pblnische Regierung wird bei der Vornahme solcher
verbände mitverwerten; sie wird der Deutschen Regierung jede solche Aenderung mindestens sechs Monate vor deren Anwendung mitteilen.
Polen wird die Einfuhr der Maschinen und Apparate, die in den Listen enthalten sind, sowie aller anderen Maschinen und Apparate, für die der polnische Einfuhrzoll autonom ermäßigt werden kann, aus Deutschland wohlwollend behandeln.
zu Artikel 3
Falls in Polen eine Ausgleichssteuer von Halb⸗ oder 3 nissen bei der Einfuhr erhoben werden sollte, und nach der Auffassung ber Deutschen Regierung dadurch besonders die deutsche Ausfuhr nach dem polnischen Zollgebiet beeinträchtigt wirb, kann die Deutsche Re⸗ gierung die sofortige en,. von Verhandlungen verlangen, um ben der deutschen Ausfuhr entstandenen Nachteil r und, wenn diese Verhandlungen nicht innerhalb eines Monats von der Stellung des Antrages ab zu einem Ergebnis geführt haben, dieses Wirtschaftsabkommen vorzeitig kündigen. Das Vertrags verhältnis enbel in diesem Falle drei Monate nach dem Tage der Kündigung.
zu Artikel 4
Bei den nachstehend aufgeführten Waren wird Deutschland als Ursprungsland angesehen, auch wenn weniger als 60 v9 ihres Wertes auf die Kosten der in Deutschland geleisteten Arbeit oder der zu ihrer Herstellung verwendeten deutschen Rohstoffe entfallen, ohne Rücksficht darauf, ob die Waren in Deutschland im freien oder gebun⸗ denen Verkehr erzeugt wurden. . ⸗
Diese Waren werden, wenn sie durch Bearbeitung oder Verarbei⸗ tung im polnischen Zollgebiet hergestellt sind, in Deutschland ent⸗ eie enb den allgemesnen deutschen Grundsätzen als Waren angesehen,
ie ihren Ursprung im polnischen Zollgebiet aben.
Position des polnischen
olltariss Warenbezeichnung
Aenberungen ihr vorliegende Ansichten der beiderseitigen Industrie⸗
günstiger geregelt werden.
estgesetzt werden. — für die Ein⸗ und tref
Teiles zu schaffen. J oder der Verhãältnisse
stimmungen der beiden v
Wenn in dem hier oder Ausfuhrverbot erla
Zünd⸗ und Knallmittel
Anmerkung: Bloße Aufmachung von Garnen. Bleichen von Garnen und Geweben, bloßes Zuschneiden von Geweben sowie deren Umsäumung, auch Hohlsaum, unwesentliche Näharbeiten an Wäsche, Kleibung und nicht besonders genannter Konfektion (z. B.
fen) begründen nicht die Nationalisierung
im Sinne dieser Regelung.
zu Artikel 5
1. Falls einer der beiden vertragschließenden Teile nach dem In⸗ krafttreten dieses Wirtschaftsabkommens neue Ein oder Ausfuhr⸗ verbote erlassen sollte, so wird er für die unter ein Verbot fallenden
sofort Kontingente mindestens in der Höhe ner amtlichen Außenhandelsstatistik für das Falls die Höhe dieser Kontingente dem
anderen Teile nicht genügend erscheint, so wird der Teil, der die Ver⸗ bote erlassen hat, auch das weitere Interesse des anderen Teils durch Gewährung entsprechender Kontingente oder Einʒelausnahmebe willi. gungen voll berücksichtigen. Darüber hinaus wird die Regierung des Teils, der das Verbot erlassen hat, ihr möglichstes tun, damit die Ein⸗ ober Ausfuhr durch Erlaß des Verbots keine Unterbrechung erleidet.
Für das Verfahren bei der Erteilung solcher polnischer Einfuhr⸗ bewilligungen gilt bie Regelung nach Artikel ] Abs. 2. Das Verfahren bei Erkeilung von deutschen Einfuhrbewilligungen wird nicht un⸗
2. Ausnahmen von den Bestimmungen der Ziffer 1 können mit Beziehung auf Waren stattfinden, die im Gebiet eines der vertrag schließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden werden, ferner zu dem Zweck, für fremde Waren alle anderen Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb die Beförderung oder den Verbrauch — einheimischer Waren im Inland festgesetzt sind oder
3. Die Bestimmungen der Ziffer 1 berühren in keiner Weise das
Ausfuhr alle erforderlichen Maßnahmen zu
en, um außergewöhnlichen und anormalen Verhältnissen ent⸗ 1 — Echt der wirtschaftiichen und finanziellen f n bes Landes zu sichern.
Gefolge der Verbote
Die vertragschlie ßende
in denen sich die Wirtschaft beider L leine neuerliche Anwendung finden sollen, tuelle Möglichkeit vorbehalten, deren si nur zu bedienen beabsichtigen, wenn * lichem Ernst eintreten, mit deren .
e
zuläßt, so wird er die Int
leressen
von Ausnahmebewilligungen gebührend berüchichtigen.
zu Artikel 6
6
6 6 * ö J ; ; J ; 2. K . 0 z . ö h z . 8, , 6 36 6 * * n u , n j n, . n . ö , h 6 ö . ö 4. . . k —ĩ n n, . 3 3 r re, 6 , 6 ö ; w K ‚
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. 2 s 2 ! 3 5 8 ꝛ 35 ,,, Kw . V1 ö ae,, , . ,, 33
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rn. .
3 ..
6. Für die Behandlung der Tiere in den Seegrenzschlacht⸗ höoͤfen gelten die für diese Anlagen erlassenen . Bestimmungen (zur Zeit Verordnung des Reichsministeriums des Innern vom 1. Zuli 1927, Reichsministerialbl. S. 205).
Lebendes Hausgeflügel (Gänse, Enten, Haushühner, Perl= hühner, Truthühner und Tauben) zu Mast⸗ und Schlacht⸗ zwecken:
1. Die Einfuhr von lebendem Hausgeflügel bedarf einer 9. besonderen Genehmigung, die erlischt, soweit von ö nicht 3 binnen drei Monaten Gebrauch gemacht worden ist. ;
2. Das Geflügel darf über alle dafür zugelassenen Grenz⸗ 4 5.
für Wolle zu fordern, wenn in Polen die Schafpocken auftreten. auf diesen Punkt nicht besonders genannt Milch, Butter, Eier, Lumpen, Wild, Fische, Krebse, Bienen, bezieht
Heu und Stroh sowie Knochenmehl. Hierfür gelten zur Zeit „3 und Anmerkung,
solgende deutsche Bestimmungen: soweit sie si
1. Die Einfuhr von roher Milch ist verboten; Milch darf auf diesen Punkt
nur . ausreichender Erhitzung eingeführt werden. bezieht Die Einfuhr von Butter ist nicht verboten und nicht 13, 1 Pasteten· beschränkt. Ob und Gemüsekon⸗ Die Einfuhr von Eiern ist nicht verboten und nicht serven = beschränkt. Sonstige Konserven = Für Lumpen ist nur gegenüber Ländern, in denen die Alle übrigen Waren dieser Ninderpest herrscht, ein Einfuhrverbot vorgesehen. Position .. Die Einfuhr von Klauenwild ist verboten. Sie ann, Bonbons uspw.. sofern die Seuchenlage im Herkunftslande dies zuläßt, — Marmelade usp.. . iim im Ausnahmewege gestattet werden. Für lebendes 24, Anmerkung Fruchtsäfte usp.
. . y. genehmi⸗ gestutzten Schw dern bei ; im allgemeinen nur für zoologische Gärten und j is 2 e . chwanzfedern bei der Untersuchung (Fiffer 4) vor= ö GvortsetKung in der Ersten Beilage) bunblungsreisender im Dienste .
nur aus Ländern erteilt, in denen die Rinderpest nicht 4. Das Geflügel unterliegt bei der Einfuhr der grenz- Die , ,,,
tierärztlichen Unterfuchung. Verseuchte oder seuchenverdächtigte ; Transporte werd j . und nicht beschränkt. — p erden zurückgewiesen. Von der erfolgten Zurück Bienenfeuchen können auf Grund des Biehseuchengesetzes Verantwortl. Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol. Charlott unter der Firma ...... * 6 Verantwortlich Din den Anzeigenteil: ler Inhaber dieses Ausweises beabsichtigt, in den obeng
weisung ist die von der Polnischen Regierung bezeichnete örtliche bekämpft werden Rechnungsdirektor Mengering in Berlin. ern Aufträge entgegenzunehmen und Käufe für die genannte (n)
2 . renz aber gangastelle na . Deu und Stroh bestehen Einfuhrverbote, von denen usnahmen erteilt werden, soweit die Seuchenlage im Verlag der Geschäftssielle Men gering in ver usg Rirmasen zu machen, wird descheinigt, daß die genannte (n) Firmalen) 2 Drus der Prekiscten Pri e , Verlags ⸗Atiiend lil ;
dem Bestimmungsort hat in plombierten Eisenbahnwagen un 5 dies zuläßt rlin. Wilhelmst raße 33. Angabe der Fabrik oder des Handelszweiges os, Ca, 8e o, lo, II,
unter Bezettelung als Sperrgeflügel zu erfolgen ie Ei , . x . ö. ie Einfuhr von Knochenmehl ist von d 6. Die Einfuhr ist nur in gel gel ndst e en oder⸗schläch⸗ Ländern durch n , mr, . Sechs Beilagen . M Aur Rubrik 1 des Formulars ist auszufüllen, wenn es sich um 12, 130; 67, 2; J0 leinschließl. Börsenbeilage und zwei gentralhandelaregist en den Leiter eines Handels oder Industrleunternehmens handelt. .
Zu Ziffer 1. Falls wider Erwarten durch polnische Kohle eine 1 der Preise auf dem deutschen ö sollte, ist die Deutsche Regierung berechtigt, die unverzügliche 33
Kartoffelmehl usw. ; Zpei 1 u verlangen. Führen diese Gpeisezutaten von Verhandlungen hierüber z 3 4 1
Ritz für zwölf Monate pom Tage der Ausstellung ab. 2 1
dültg fü ü andlungen nicht binnen drei B
lt fu . K 6 ** . 2 ö 2 der . * Deutschen . bei der Polnischen 3 1
(Ausstellende Behörde) Gewerbelegitimationskarte
Reis liert Pflaumen, gedörrt und ai, or r, Malʒ
getrocknet..
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. 2 ae er, gar offeinfreier Rafe z . * ; 4 ; 212 — e . aa. Ka fee Ersa egierung eingegangen ist, zum Ziel, ze De
Hierdurch wird bescheinigt, daß der Inhaber dieses Ausweises: . Traubenzuder, Glykose, berechtigt, dieses Wirtschaftsabkommen vorzeitig zu — 13 ö a,, Dextrose, de, m, ,. 12. diesem 22 rd ,,. 2 debor ; der Kündigung. Bom Tage ber Kündigung r, 6 . . dentsche Grenze gegen die Einfuhr polnischer
chugast iu. 86. : Hese 2 4 ü Straße ö Met, Porter ier 3u 3 . , . 33 — i i imm .
e j ; Essig, au er 3 .
ö . 4, 5 Fl b, 40, d i ö . 2 Hu Krabben, Schnecken, ü stãdte einge 1 mariniert, in luftdicht ver⸗ Bestimmungen der be f schlossener Verpackung das 6 . ebiet = — aeg reten, i Haare Borst i i ollinla . . — ö ,,, 3 denen der Transport durch das ollinland
i i orn, bearbeitet . : : n. 21 —— Dele erfolgt, müssen so gedichtet sein, daß ein Heraussickern von leischsaft 55 Leder verhindert wird. U ̃ ö. S6, 2, 3, 4, 5, 6, 7 8 Rauch waren Die beiden vertragschlie benden Teile eben gente 2 — aus zs, 14 * 3. oh; 60; Holz; Erzeugnisse aus Holz, Korkrinde sicherung, daß die veterinärpolizeilichen mungen loyal r 62 14a 64 und Torf; Arzneipflanzen; Korb⸗ wohlwe ge handhabt werden sollen. , nag ö macher und Flechtarbeiten Die vertrag chte henden Teile gehen daz 'n e, das die 5 Steine und Erzeugnisse daraus; Edel- dieses Wirt btommen vorgesehenen Möglichkeiten der Au steine nutzung der Kontingentsmengen lebender oder geschlachteter 0 Zelluloid usw. ausreichen. Sollte sich wider Erwarten diese Voraussetzung a
ö * ö ig , . ö .
übergangsstellen eingeführt werden. Die Grenzübergangs⸗ ,. ö. stelle ist in dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zu bezeichnen.
Mittels Fußtransportes darf Geflügel nicht eingeführt werden.
3. Das zur Einfuhr bestimmte Geflügel ist mit kurz⸗
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unter der Firma.... ...... beißt (oder)
nfuhr von Krebsen und Fischen ist nicht verboten bi eini j.
2 22 , 3, 3. 4, 5, 6a, b
tereien, die besonders zugelassen sind, gestattet.
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Wird hier nicht abgedruckt.
Ein Ver⸗ worden. *) Wird hier nicht abgedruckt.