Neichs und Staatsanzeiger Nr. 70 vom 24. März 1930. S. 2.
1, so ist die Deutsche Regierung bereit, auf Regierung in Verhandlungen über Abhilfe Verhandlungen nicht binnen drei Wochen von dem Tage ab, an dem der Wunsch der Polnischen Regierung bei der Deutschen Regierung eingegangen ist, zum Ziel, so ist die Polnische Regierung berechtigt, die ses Wirtschaftsabkommen var. zeitig zu kündigen. Das Vertrags verhältnis endet in diesem Falle drei Monate nach dem Tage der Kündigung. zu Artikel 8 ö Nachbarstaat eines der vertragschließenden Teile aus irgendeinem Grunde die Grenze zwischen sich und die sem vertrag⸗ schließenden Teil für den allgemeinen unmittelbaren Uebergang von d dieser Vertragsteil der Verpflichtung
; er Waren sperrt, wird
ersonen oder Waren sperrt, J . . die im Artikel 8 vorgesehene Durchgangsfreiheit über diese 1
. 7 *. 1 * * 3 en esperrte Grenze zu ge währen. . . e Diese Bestimmung findet ihre Anwendung überall dort, wo ein
2 P B 2. . 8 . 22 rwFe 2 Personen und Warenverkehr mit Ausnahme des kleinen Grenzverkehrs nicht besteht.
nicht zutreffend erweijer Wunsch der Polnischen einzutreten. Führen diese
Insoweit ein
zu Artikel 10 und 11 . Die Sichersteilung des Jollbetrages kann durch dinterlegung von Bargeld oder von solchen Wertpapieren, die als Zollkaution ange⸗
werden; das gleiche gilt für Pun⸗
nommen werden dürfen, geleistet zierungsgebühren. . — zu Artilel 1
1. Die Vereinbarung über die Freiheit von Ein · und Ausgangs- abgaben erstreckt sich nicht auf Manipulationsgebühren und statistische Gebühren.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels lassen die in jedem der beiden Länder geltenden Ein⸗ und Ausfuhrverbote unberührt. zu Artikel 13
Den in Art. 13 genannten Landwirtschaftskammern sind gleich⸗ gestelst: . ; die dayerische Landesbauernkammer, die bayerischen Kreisbauernkammern, die sächsische Fachkammer für Forstwirtschaft, die sächsische Fachkammer für Gartenbau.
zu Artikel 15 .
Die deiden Regierungen behalten sich vor, zur Ausführung dieser
Bestimmungen noch nähere Vereinbarungen zu treffen. zu Artikel 19 Abs. 4
Als Kleinkaufleute im Sinne dieses Artikels gelten Kaufleute, die sich mit dem Kleinvertrieb von Waren unmittelbar befassen und weniger als vier Fachangestellte dauernd beschäftigen.
zu Artikel 20
1. Der Aufenthalt der Staatsangehörigen seit dem 1. Januar 1919 muß ununterbrochen sein. Der Aufenthalt gilt als unterbrochen, wenn die Unterbrechung unter Umständen erfolgt ist, welche die Absicht der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland erkennen lassen. Der Aufenthalt gilt nicht als unterbrochen, wenn die Unterbrechung aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde 6. B. Besuch von Schulen aller Stufen, berufliche Vorbildung oder Ausbildung, Uebergangs⸗ stellung als Assistent oder Kandidat, Geschäfts⸗, Erholungs-, Ver⸗ gnügungs⸗ und Besuchsreisen, Erfüllung der Militärpflicht) erfolgt ist. ̃ 2. Es besteht Einverständnis darüber, daß, solange sämtlichen polnischen Staatsangehörigen, die sich mindestens seit dem 1. Januar igi9g in Deutschland aufhalten, das Recht des Verbleibens dort tat⸗ sächlich gewährleistet ist, sämtlichen deutschen Staatsangehörigen, die sich seit dem genannten Zeitpunkt in Polen aufhalten, das gleiche Recht zusteht.
zu Artikel 18—21
1. Die Bestimmungen des Artikel 18 finden keine Anwendung auf die Handhabung der im Deutschen Reich und in Polen jeweils in Kraft befindlichen paßrechtlichen Vorschriften (Reisesichtvermerke, Aufenthaltsgenehmigungen, Gebühren hierfür usw.). Die beiden vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die vorstehend ge⸗ machte Ausnahme nicht dazu verwandt werden darf, um ganze Per⸗ sonenkreise von den Vergünstigungen des Artikel 18 auszuschließen.
2. Die jeweils allen Ausländern gegenüber geltenden beider⸗ seitigen Bestimmungen zum Schutze des Inlandarbeitsmarktes bleiben unberührt; jedoch sollen hinsichtlich der im Artikel 19 Abs. 1 genannten Angestellten sowie im Falle des Artikel 20 diese Bestimmungen nur formale Bedeutung haben.
3. Falls einer der beiden vertragschließenden Teile im Rahmen des durch seine innere, im Artikel 21 erwähnte Gesetzgebung vorge⸗ sehenen freien Ermessens die Staatsangehörigen des anderen Teiles tatsächlich schlechter behandeln sollte, als seine eignen Staatsange⸗ hörigen auf dem Gebiete dieses Teiles behandelt werden, so soll der andere Teil berechtigt sein, ebenfalls im Rahmen des durch seine eigene innere Gesetzgebung vorgesehenen freien Ermessens, den Staats⸗ angehörigen des Gegenstaates im Wege allgemeiner Anweisung in bezug auf die gleichen Bestimmungen eine ebensolche Behandlung zuteil werden zu lassen. Beanstandungen, die von dem einen Staate zur Grundlage einer solchen allgemeinen Anweisung gemacht werden sollen, können sich nicht auf Einzelfälle, sondern nur auf eine bestimmte, von dem anderen Staat angewendete Handhabungsweise beziehen. Den Maßnahmen, die den Erlaß einer allgemeinen Anweisung im Sinne dieser Bereinbarung zum Gegenstande haben, soll in jedem Fall ein Meinungsaustausch zwischen den Regierungen der beiden vertragschließenden Staaten vorausgehen.
4. Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Verträge bleiben Inberũübri
zu Artikel 22
Es besteht Einverständnis darüber, daß im Sinne des Artikel 4 der volnischen Verordnung des Staatspräsidenten vom 7. Juni 1927 (Dziennik Ustaw Nr. 53, Pos. 468) die Gegenseitigkeit für deutsche Gewerbetreibende gewährleistet ist. Für polnische Staatsangehörige in Deutschland ist die Gewerbe freiheit durch die Reichsgewerbeordnung grundsãtzlich gewährleistet.
zu Artikel 24
Sollte der Vertrag über den Rechtsverkehr vom 5. März 1924 vor dem Wirtschaftsabkommen außer Kraft treten, so bleiben die Be⸗ stimmungen der Artikel — 7 des Vertrages vom 5. März 1924 hin⸗ sichtlich der Bewilligung des Armenrechtes und der Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten sowie von der Voraus⸗ zahlung der Prozeßkosten als Bestandteil des Wirtschaftsabkommens bis zu dessen Ablauf weiter in Geltung.
zu Artikel 25
Ueber die Beseitigung von Doppelbesteuerung und die Gewäh⸗ rung von Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen wird sobald wie möglich ein besonderes Abkommen geschlossen; die vertragschließen⸗ den Teile werden entsprechende Entwürfe binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Wirtschaftsabkommens austauschen.
zu Artikel 34
Mit Rücksicht auf die bestebenden polnischen Bestimmungen wird festgestellt daß die Beförderung von Auswanderern aus Polen durch deutsche Schiffahrtsunternehmungen von Danzig und Gdynia aus erfolgen muß.
Das in den jeweils in Geltung befindlichen Bestimmungen vor⸗ gesehene freie Ermessen der zuständigen Behörden bleibt gewahrt; jedoch kann die Staatsangehörigkeit der Schiffabrtsunternehmungen nicht als Grund jür eine unterschiedliche Bebandlung gegenüber anderen fremden Schiffahrtsunternehmungen dienen.
Beide Teile behalten sich die Möglichkeit einer Sonderbehandlung der Schiffahrtsunternehmungen ihres eigenen Landes vor.
zu Artikel 38 I. Als Kampfmaßnahmen verlieren ihre Gültigkeit: 1. Auf deutscher Seite die Maßnahmen, die beruhen auf:
a) der Verordnung über Zolländerungen für Boden⸗ und Gewerbserzeugnisse polnischen Ursprungs vom 2. Juli 1925 (Reichsanzeiger Nr. 153 vom 3. Juli 1925);
b) der Verordnung über die Einfuhr von Waren polnischen Ursprungs vom 1. Juli 1925 (Reichsanzeiger Nr. 163 vom 3. Juli 1925);
e) der Verordnung über die Aenderung der Verordnung unter b) vom 8. Juli 19265 (Reichsanzeiger Nr. 157 vom 8. Juli 1925);
qc) der Verordnung über Zolländerungen für Boden⸗ und Gewerbserzeugnisse polnischen Ursprungs vom 31. August 1925 (Reichszollblatt Nr. 29 vom 31. August 1925);
e) dem 52 und der Anlage der Verordnung über die Einfuhr von Waren vom 12. Dezember 1925 (Reichsanzeiger Nr. 295 vom 17. Dezember 1928) in der Fassung der Verordnung über die Einfuhr von Waren vom 24. De ember 1925 (Reichsanzeiger Nr. 302 vom 25. Dezember 925).
2. Auf polnischer Seite die Maßnahmen, die beruhen auf:
a) der Verordnung vom 17. Juni 1925 über das Einfuhrverbot einiger Waren (Dziennik Ustaw Nr. 61, Pos. 430), auch insoweit sie durch die Verordnung vom 10. Februar 1928 (Dziennik Ustaw Nr. 15, Pos. 113) aufrechterhalten worden ist; der Verordnung vom II. Juli 1925 über das Einfuhrverbot einiger Waren (Dziennik Ustaw Nr. 69, Pos. 486), auch insoweit fie durch die Verordnung vom 10. Februar 1928 (Dziennik Ustaw Nr. 15, Pos. 113) aufrechterhalten worden ist;
e) der Bekanntmachung vom 10. März 1926 betreffend die Verweigerung der Durchfuhr für einfuhrverbotene Waren 9 deutsche Häfen und Eisenbahnen (Monitor Polski
r. 56).
II. Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß neue BVer⸗ waltungsermittelungsverfahren wegen vor Unterzeichnung des Wirt⸗ schaftsablommens begangener Zuwiderhandlungen gegen die oben- genannten Kampfmaßnahmen nicht mehr eingeleitet werden sollen.
Wegen solcher Zuwiderhandlungen bereits eingeleitete Ver= waltungsstrafverfahren werden von den zuständigen Stellen in berück⸗ sichtigungswürdigen Fällen eingestellt bzw. niedergeschlagen werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll zu Warschau am 17. März 1930 unterzeichnet.
gez. Rauscher. gez. Tw ardowski.
1. Bemerkung:
Ueber das Verfahren bei Erteilung der polnischen Ein⸗ uhrbewilligungen gemäß Art. 7 Abs. 2 des Deutsch⸗Polnischen irtschaftsabkommens ist folgendes vereinbart worden:
1. Zuständige Stellen.
Die Anträge auf Erteilung der Einfuhrbewilligungen sind an die Zentrale Einfuhrkommission (Centralna omis ja Przywozu) bei dem polnischen Ministerium für Industrie und Handel zu richten.
Für die Waren der Position: 18,1; 24,2; 24,4; 24, An⸗ merkung; 28,1; 22a; W,‚2 b; 85M; 38; 119, 1, 2, 3, des pol- nischen Zolltarifs find die Anträge indes unmittelbar an das polnische Ministerium für Industrie und Handel zu richten.
In beiden Fällen werden die Einfuhrbewilligungen durch das Ministerium für Industrie und Handel ausgestellt.
2. Erteilung der Einfuhrbewäilligungen.
Bis das festgesetzte Kontingent erxeicht ist, wird dem Antrag auf Erteilung der Einfuhrbewilligung entsprochen werden, es sei denn, daß im Einzelfalle ein — * rund zur Ablehnung vorliegt. Dabei wird indes Vorso getroffen werden, daß nicht durch Erteilung von Einfuhrbewilligungen für große Mengen an einzelne Firmen die übrigen an dem Kontingent inter⸗ essierten Firmen benachteiligt werden.
Spätestens am zehnten Tage nach dem Eingang des Antrags auf Erteilung der Einfuhrbewilligungen bei der zustãndi gen Stelle (3iffer 1) wird das Ministerium für ö, ien und Handel den Antragsteller zur Zahlung der anipulations⸗ gebühren auffordern. Die Höhe der Manipulationsgebühr ist zur Zeit in der Ministerialverordnung vom 14. Juli 1926 ien. Uftam Nr. js, Po. 636) festgesetz. Spätchteng drei
age nach Eingang der Quittung über die Zahlung der Mani- pulationsgebühr stellt das Ministerium für Industrie und Handel die Einfuhrbewilligung zu.
3. Empfänger von Einfuhrbewilligungen.
a) Einfuhrbewilligungen können nur die Industrie⸗ und Handelsfirmen erhalten, die im polnischen Zollgebiet ansässig und dort im Handelsregister , . sind, auch wenn die Waren nicht für . . estimmt sind. b) Einzelne Empfänger, die im Handelsregister nicht ein⸗ — sind, können Einfuhrbewilligungen für endungen . Art erhalten, wenn diese nicht für Handelszwecke bestimmt sind:
aa) für Postsendungen, die ein Gewicht von z darunter haben; n 8 ea bb) beim Nachweis besonderer¶ Verhältnisse Schenkung. Erbschaft, Mitgift), insowenn 6 . geführten Gegenständen die Zollfreiheir zen * wird; ee) für Saatkartoffeln,. Wein, Obstwein und e wein; an Wein, Qbstwein oder Schaumwen! 8 der einzelne Empfänger jedoch jährlich ni ej als insgesamt 600 kg einführen. *g In den Fällen des Buchstabens b werden die , n so rasch als möglich erteilt 2 e Mengen, die nach Buchstabe b eingeführt ne 2 werden auf die Kontingente aun ee , bie n nlage Vll des Wirtschaftsabkomme ns festzeseet * e) Für die Einfuhrkontingente für Perso en ien und Motorfahrräder nach dem polnischen Zollgeb en die Deutsche Regierung der Polnischen Regierung e nig aller dentschen Marken übersenden. Di . nüsche Regierung wird Personen kraftwagen und M fahrräder anderer Marken auf die Deutschlan é Kontingente nicht anrechnen und Enn
ewilligungen nur solchen n erteilen, die beabsichtigte Einfuhr von er sonenkraftwagen I Motorfahrrädern deutscher Marken aus Deutzcha
durch Vorlage von Rechnungen oder pro jon Rechnungen nachweisen. r
4. Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligange
Die Gültigkeitsdauer der erteilten Einfuhrbewilligrma beträgt drei Monate. Sie kann um weitere drei Nong; längert werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht zun,
Gesuche um Verlängerung der Gültigkeitsdauer mi spätestens am fünfzehnten Tage nach Ablauf der Gilti gent can eingereicht werden.
Innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung 1 die Einfuhr in Teilsendungen zulässig. w
5. Verteilung der Kontingente.
Die festgesetzten Kontingente sind Kontingente für ch Kalenderjahr. Sie werden indes in Vierteljahreskontingem aufgestellt, indem in jedem Vierteljahr nur Einfuhrbewilligmn bis zur Höhe eines Viertels des Jahreskontingents erteilt wenn Sollte die auf ein Vierteljahr entfallende Menge innerhch dieses Vierteljahres nicht eingeführt worden sein, so wir nicht eingeführte Menge, einschließlich der etwa aus frühen Vierteljahren rückständigen und auch im letzten Vierteljahr eingeführten Mengen, dem nächsten Vierteljahreskontingem eschlagen und mit diesem neu verteilt. Die in den einzeln Viertesjahren nicht eingeführten Mengen verfallen erst glu aun, . dem Jahreskontingent am Ende des Kalenderjahn
ollzieht sich die Einfuhr einer Ware üblicherweise oder an besonderen Gründen nicht gleichmäßig während des gamn Jahres, so wird anf Ersuchen der Deutschen Regierung die m . Ausnutzung des Kontingents in der für die Einsm
2 ö 1 zugestam
uptsächlich in Betracht kommenden Zeit zugelassen wenn Dies gilt für die Kontingente für Kartoffeln, Aepfel, sriste Früchte und Beeren, Weintrauben, Austern usw., lebende Rim usw., Blumen usw., Rauchwaren, Personenkraftwagen, Meter fahrräder, . usw., Hüte usw.
Die Erteilung der Einfuhrbewilligungen beginnt mit ha n . des Wirtschaftsabkommens. Falls dieses nicht nn dem Beginn eines Kalenderjahres in Kraft oder mit dem eines Kalenderjahres anßer Kraft tritt, bemißt sich die Höh wa Kontingente nach dem Verhältnis der Geltungsdauer des Um schaftsabkommens innerhalb des Kalenderjahres zum waln Kalenderjahr.
Wenn die Deutsche Regierung wegen Unzuträglichkeiten der Erteilung von Einfuhrbewilligungen vorstellig wird, win ee Polnische Regierung unverzüglich den Tatbestand untersuchh das Ergebnis mitteilen und nötigenfalls alle Maßnahmen Abstellung von Mißständen treffen.
Einzelheiten können im Einvernehmen beider Regiermpm geändert werden.
2. Bemerkung:
In Anwendung des Artikel 865 des Deutsch-Polnisch Wirtschaftsabkommens hat die Polnische Regierung gemm der zwischen der Freien Stadt Danzig und Polen am 4 Mn 1924 geschlossenen und dem Völkerbund zur Kenntnis brachten Vereinbarung den Beitritt Danzigs zum Wirtschaf⸗ abkommen erklärt. Davon sind jedoch im allseitigen En verständnis die Artikel 18 = 28 (Niederlassungsbestimmungn ausgenommen worden.
—
Vorläufige Uebersicht der Einnahmen!) des Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben für die Zeit vom 1. April 1
bis S8. Februar 1930.
Bezeichnung der Einnahmen
Im Entwur
Nachtragt um Reichs haus he
plan ist die
im Monat vom 1. Ayril 16 Einnahmt sin ul Rechnungtjabt
Februar 1930 bie 9 28. Februar 1930 geranschlag
Aufgekommen sind
— — ——
2
Weiche mark Rỹ.
Reichsmark Ry. Reichen! 3
4 D
A. Besitz und Verkehrstenern.
a) Fortdauernde Steuern.
Einkommensteuer: a) aus Lohnabzügen ) ..... b) Steuerabzug vom Kapitalertrage 8) ander Körperschaftsteuer. Vermögensteuer ... Vermögenzuwachssteuer.
Erbschaftsteuer ... Umsatz teuer 3 Grunderwerbsteuer H) . Kapitalverkehrfteuer: a) Gesellschaftsteuer .. b) Wertpapiersteuer .. c Börsenumsatzsteuer. Kraftfahrzeugsteuer ö . kö Rennwett⸗ und Lotteriesteuer: a) Totalisatorsteuer .. b) andere Rennwettsteuer c) Lotteriesteuer ... nöd ,, Beförderungsteuer: . a) Personenbeförderung. = 552 b) Güterbeförderung ..
. , , 8 9 0 9 9 9 9 9 0 e 9 9 e o . e 9 9 oo o o . 9 9 9 0 0 . e 0 2 . 29 9 eo
& — M t , , de ö ö
* 1 2 *
Summe a
D) Einmalige Steuern.
Steuer zum Geldentwertungsausgleiche bei Schuldverschreibungen (Obligationensteuery ...
Summe b. Summe A.
ü,, a,
92 482 921 6 771 802
61 76; 974 10217 809 124 064 869
d ¶itz Joh z dhl h/ 36553 115
2573713
oh 8 0Ol6 2279 420 13713845 6 477 159
298 935 636 616 2232 756 3 453 016
12 579 364 12 556 297
1 306737 542 178 193 806 1396 782 343 547 959 625 hl 7 609 772
8 M hh gos ao z zl ghz zz
41 284 578 13 755 393 28 095 236 191 757 089 58 970 479
14 533 920
16 638 702 49 315 407 44 625 522
acts oo
bo Oooh 577 0000
85 — 0930 906 ; 3. hb oh
16 o00οντ 16 0000) 3e ooo Ch b O00 M
62 0060
z6 000 bk
5 00000 e e n
196 900 C0
174779161 9. 0 oh
164 846 831
7m ooh oh
399 660 092 5841 4630 763
606006 M
L657 665 71262 391
. n
657 669 262 39!
Ti od
401 317761 b Sad 8 694 144
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 70 vom 24 März 1930. S. 3.
Bezeichnung der Einnahmen
— — — J
Im Entwurf des Nachtrags zum — Reichs haushalts⸗ plan ist die Einnahme für das bis Rechnungsjahr
Ce P 7 28. Februar 1930 1925 veranschlagt auf
Aufgekommen sind
. vom 1. April 1929 im Monat
Februar 1930
Ryf. Reichsmark
2
Reichs mart
Ryt. Reichsmark ;
4 9
KR. Zölle und Berbrauchsabgaben. a) Verpfändete.
1 . a) — nen. ü p Materialfteuer (einschl. Ausgleichs teuer und Nachst c Tabak enn. . Zudersteuerc- — Biersteuer 2 Jus dem Spiritusmonopoal .....
8 9 2 o 0 9 29 .
. Andere. Cssigsãuresteuer .. Schaumweinsteuer. Jundwarensteuer .. deuchtmittelsteuer. Sxielkartensteuer. Statistische Abgabe Sũßstoffsteuer ....
p)
Summe b. Summe B.
C. Sonstiges. Aus fortgefallenen Steuern...... .
Summe G.. Im ganzen...
i inschließlich der aus den Einnahmen den Ländern usw. Überwiesenen Anteile usm. ür R
, ‚ ; , ee dh. . usw. und der an den Generala Rep 6⸗ ungen und, an, den Temmissar für die verw fändeten Einnahmen abgelieferten Beträge. — 2) An , mn. —— -= 26 417 824441 RM; in der Zeit vom 1. April 1929 bis 38. Februar 1950 — 66 055 27677 RH. — 7 Hierin ift die von
webbebörden erhobene Grunderwerbsteuer nicht enthalten.
Außerdem sind noch 130 Millionen RM aus der Abwicklung des Industriebelastungsgesetzes und des Aufbringungsgesetzes angesetzt,
eien Verwendung die gesetzliche Vorschrift noch aussteht.
Die Einnahmen des —— im Monat Februar 1930 agen aus Besitz und Verkehrssteuern 401,3 Millionen RM, 5 Jällen und Verbrauchsabgaben 224,4 Millionen RM, mithin jmmen 625,7 Millionen RM. Es entfallen hiervon auf die sanlagte Einkommensteuer 618, die Körperschaftsteuer 102, Dermögensteuer 124,1, die Umsatzsteuer 38,5 und die Zölle F Millionen RM. Im Janugr waren im Gegensatz zum brugr 1930 bei der veranlagten Einkommensteuer, der Körper⸗ ftteuer und der Umsatzsteuer Vierteljghresvorauszahlungen g, und an Zöllen gingen bedeutende Beträge aus den end⸗ ngen Zollagerabrechnungen ein; dagegen waren im Februar cjahrliche Vorauszahlungen auf die Vermögenstener zu en, die im Januar fehlten. Für einen Vergleich des Auf⸗ mmens aus den vorgenannten Abgabearten kann daher nur E November 129 als der entsprechende Vorvierteljahresmonat hangezogen werden. In diesem Monat sind an veranlagter nianmensteuer S5, s, an Körperschaftsteuer 19,3, an Ver⸗ genfteuer so,, an Umsatzsteuer 43,5 und an Zöllen 6564 Mil⸗ nan RM aufgekommen. Die Mindereinnahmen im Februar der veranlagten Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer Bs und 955 Millionen * sind darauf zurückzuführen, daß November 1929 noch größere Abschlußzahlungen geleisten nden. An Vermögensteuer sind im Februar I4,8 Millionen RM f als im November 1929 aufgekommen, weil der gemäß 8 9 E Gesetzes über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für Rechnungsjahr 1929 vom 29. Juni 1929 zu erhebende außer⸗ dentliche Zuschlag von 8 vH im Februar 1930 fällig war.
Das Auftommen der übrigen Steuern im Februar weist dem Januaraufkommen keine beträchtlichen Abweichungen feine Ausnahme hiervon machen die Lohnsteuer und der
Berlin, den 14. März 1930.
)
9 9 9 9 n
1020286 894 1111000000 68 159 992 692 807 177 16030 581 142722 1
1334 133 321 12 088 529 148 625 612 32 735 428 380 26 247 19 348 089 249 1885 726
219 835 714 2 634 690 248
lh 000 000
160 000 000 400 000000 295 000000
2 881 000 000
349 431 1213 853 1064614 1374509
274 648
242 675 33 807 l art
4553 541 4 4 224 389 256
2 466 956 5 767 199 13 664 55 11 745 S5] 2 495 508 3 251 1665 06 765
43 665 963 2 6s zo zt
2000000 12 000 000 15 000 0090 13 000 0900 2400 000 30009090
600 900 48 000000
2 928 000000
1339 Uur4s3 88 2 1339 11483 88 an 625 70s 356 8 577 150 8390 67 F 9os6 o οσ
*
Steuerabzug vom Kapitalertrage. Im Januar erbrachte die Lohnsteuer nach Abzug von 12,38 Millionen RM Erstattungen 118, Millionen RM, im Februar dagegen nach Abzug von 26, Millionen RM Erstattungen nur 2 Millionen RM. Die Mindereinahme im Februar beruht, abgesehen von den Lohn⸗ steuererstattungen, hauptsächlich auf der starken Zunahme der Erwerbslofigkeit; ferner gingen im Januar noch erhebliche Lohn teuerbeträge für die Weihnachtsgratifikationen und für die aus Anlaß des Weihnachtsgeschäfts eingestellten zahlreichen Hilfskräjze ein. Die Mindereinnahme im 1 von A,5 Millionen RM bei dem Steuerabzug vom Kapiktalertrage ist auf den Fälligkeits— termin der Zinsen am 1. Januar 1930 zurückzuführen.
Infolge der saisonmäßigen Schwankungen sind bei den Ver brauchsabgaben im Februar im ganzen 73 Millionen RM mehr aufgekommen als im Januar. An diesem Mehrauflommen ist . die Tabaksteuer beteiligt mit insgesamt 8,4 Mil⸗ ionen RM; es ist auf das Weihnachtsgeschäft und auf die am 1. Januar 1930 in Kraft getretenen Steuererhöhungen zurück⸗ . die sich im Februar auszuwirken begannen. Der starke Rückgang der Einnahmen aus dem Spiritusmonopol hielt auch im Monat Februar an. Gegenüber Januar, der 20,3 Mil— lionen RM brachte, sind 09 Millionen RM weniger auf⸗ gekommen; im Monat Februar 1929 betrug die Einnahme dagegen 28,4 Millionen RM.
In den bisherigen elf Monaten des Rechnungsjahrs 1929 sind im ganzen rund 852? Millionen RM aufgekommen. Bringt ber März die erwarteten Einnahmen, so wird das durch den Nachtragshaushaltsplan fetzgesetzte Einnahmesoll annähernd er reicht werden.
Reichsfinanzministerium.
Sandel und Gewerbe. Berlin, den 24. März 1930.
Vm 25. März ab wird der Wechseldiskont der Reischs⸗ nk auf 59, der Lombardzinsfuß auf 6“ M festgesetzt.
Telegraphische Auszahlung.
24. März 22. März Hö Geld Brief Geld Brief ned ließ. 1 Pap. Pes. 1,599 1,603 1'589 1.693 fan... , lanad. i565 4,193 i564 4197 r Jen 2070 2074 2,068 2072 . gypt. Pfd. 2635565 25 825 206883 2092
mntinopel ] türk. 2 2. 27 9 9
m. . 29 66, dag, Las, eng, Jig, , . ö duneiro 1 Milreis ; 1
Goldyesr erdam ⸗
lterdam . Gulden bar unt. Drachm. en .. 100 Belga met. .. N18 x niet. 100 en 8 ae, 00 igen ots. . 100 finnl. M loo Lire l00 Dinar lo Litas l00 Kr.
lo EsScud- 18, 82 l00 Kr. 12.09 100 Fres. 16,39 loo Kr. 12.407
100 isl. Kr. 92, 16 00 Latts 30. 685 oo Fres. Il, Mh loo deva 3 065? loo Peseten 6260 11
loo gr. 12.49
2 2 . 100 estn. Kr. 1100 Schilling
HiSoß 4h36 ad gas Jah 3536 37oi
3716 1679 168.22 5. 425 h. 435
bz, 3 2490 Id. oh ol 43 lo ha I. Hy 60 4119 12 7
485 5.724
168,25 6. 435
bs, 49 Mh 75.25 S1. 1G hh el. gt ala 41. 87 113 9
16788 b 426
b. sbb 2490 73 05 ol. 17 10 53? 21 35 ho 41775 13, 6
b, 475 2.494 73,22 Sl, 63 16 ho 21,96 7, 414 41, 87 12.37
18, 86 18,82 18,86 iss! liz, zs
16, 45 16,335 16, 425
12. 427 12,409 12,429
92, 34 92, 3 50, 845 80, Sh 31, 236 81,23 3, 943 3, 946 52. 70 2.20
1271 112, 68
11,18 9. ib
92,16 80 685 51, 07 3, 039 52. 10
12.46
111,564 h 8. 985
11, 76 59, 105
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
22. März Brief 20 50
24. März Geld Brief Geld 20,42 2050 20, 42 16,22 16,28 — 4,225 4,20 4,22
14193 4 175 4.196 4175 iz 418
. 1568 1.668 * Gaß5 G A486
Sovereign. h Freg. Stüc. ir Gold⸗Dollars 1 Stück Amerikanische: 1000-5 Doll. 15 2 und 1 Doll. 19 Argentinische . 1 Pap. ⸗Pes. Brasilianische . 1 Milreis Canadische .. 1 kanad. Gigl e mee 12 12u. darunter 18 Türkische. .. 1 türk. Pfd. Belgische ... 100 Belga Bulgarische. 100 Lepa — 2 Dänische .... 100 Kr. 12,40 111,96 Danziger. ... 100 Gulden 81,57 — Esinische . . .. 100 esin. Kr. — 4 2 Finnische .. 100 sinnl. A0 — 106475 1041 ranzösische .. 100 Fres. 16.42 16.376 16.436 olländische . . 100 Gulden 168, 26 16]. a 168,27 stalienische: gr. 100 Lire 22, 0h 21,97 22,05 100 Lire u. dar. 100 Lire 99 22.907 2A, nd. 22.97 , . ; ö 2 * 7.315 7.335 indische 100 a 2 erfländische Latt⸗ 5 112,30
Litauische 100 Litas 2 Norwegische. 100 Kr. 112,22 111,86 59,22 59.00 59,24
Notiz
—
— — — C — —
11
2041 20 33 201 z0 405 20. 55 26a
196 261 2603 od 16 bö. 25 S6 45
dd de ——
112,40
Desterreich.: gr. 100 Schilling 1008ch. u. dar. 100 Schilling k. . O00 vei und . neue 500 Lei 100 Lei — 2.47 2.49 unter 500 Lei 100 Lei — 2 — Schwedische 100 Kr. 112.64 11225 112.60 Schweizer: große 100 Fres. 81,36 Sli0g 81,32 100 Fre. u. dar. 1090 Fres, 31436 Sl, os 81, 46 Spanische 00 Peseten 53, 06 52,790 5290 Tschecho . low. . i. ; 000 u. 1000R. 100 Kr. ; 12,42 12. 12,41 HM Kr. u. dar. 100 Kr. 12,42 1235 1241 Ungarische ... 100 Peng — 72, 99 73.20
N dem Geschäftebericht der Harpener Bergbau⸗ , , Portmund, für 1929 bekebte sich
t lig am 22. März 1930: gestellt — Wagen. — Am 23. März 1930: Ruhrrevier:
wünschen übrig.
schwächer. — Schmalz; D ; behalten. Die Preise blieben jedoch meistens unverändert, doch traten
kleinere Packungen 63,50 M6, Berliner Bratenschmal 6b Schweineschmalz 75 A,
insolge des ungewöhnlich strengen Winters 1928/1929 der Absatz merkiich bis in den Sommer hinein, um so mehr, als in Erwartung
eines zweiten ähnlichen Winters von der in den Sommermonaten botenen Möglichkeit, den Hausbrand zu eimäßigten Pieiser einzu- kaufen, ausgiebiger Gebrauch gemacht wurde. Die Versandeiffern in Brechkoks erreichten dadurch eine ungewöhnliche Höhe. Erst in den Monaten November und Dezember ließ der Absatz nach und in ver⸗ stärktnem Grade im laufenden Geschäastsjable. Die Koblenvorräte am Ende des Berichtejabrt haben sich gegen den Anfang um 20 000 t verringert. Der Kohlenabsatz ist um 23,7 vH gestiegen. Infolgedessen konnten am Ende des 1. Vierteljahrs die Kolereien älterer Bauart auf Robert Müser und Hugo 11 wieder in Betrieb genommen werden. In den letzten Monaten des Jahres, als die normale Winterwitterung ausblieb und daher leine stärfere Nachfrage nach Kols für Zentralheizungen einsetzie, stiegen die Kotshestande wieder erheblich an. Gegen den Beginn des Jahres haben sie sich um 33 000 vermehrt. Es betrug 1929 (1925 in Klammer) die Koblen⸗ förderung 8 014d O96 (7 383 067) t, arbeinstäglich 26 467 (24 247) t, die Kokserzeugung 1 985 727 (1 612174) t, falendertäglich 5440 (4405) t, die Brikett herstellung 162 150 (197 472) t, arbeitstäglich 37 (609) t. Im Zusammenhang mit dem weiteren Ausbau der Großkokereien Gneisenau und Robert Mäser erhielt die Gesellschaft beim Rheinisch⸗ Westsälischen Kohlensyndikat ab April eine Mehrbeteiligung in Kots von 163 500 t. Der im Dezember v. J. gegründeten Rubrmontan⸗ industrie, der bis auf ein Fünstel alle im Kohlensyndikat ver⸗ einigten Gesellschaften beigetreten sind, hat sich das Unter⸗ nehmen angeschlossen. Die Roheinnahmen für Kohlen, Kokts, Briketts, einichließlich Teerosenanlage und Benzolfabrilen, betrugen 31,08 Mill. RM, die Gesamteinnahmen, einschließlich des Vortrages in Döhe von 759 968 RM, 37,16 Mill. RM. Die allgemeinen Kosten beliefen sich auf 135 Mill. RM, die Abschreibungen auf 12,4 Mill. RM, 6 pH Dividende erforderten 5,1 Mill. RM, porge— tragen werden 839 425 RM. In den eisten Wochen des neuen Jahres hat die Nachfrage nach Brennstoffen infolge des milden Winters und der besonders reichlichen Einlagerung im Sommer er heblich nachgelassen.
— Nach dem Geschäftebericht der Oberbaperischen Ueberland⸗Zentrale Aktiengesellschaft in München für das Geschäftsjahr 1928/ỹ29 war trotz der schlechten Wirtschafts lage die Entwicklung normal und der Stiomabsatz höher. Die Länge des Hochspannungenetzes beträgt (Vorjahr in Klammem) 1230 (1186) Km. Daran sind angeschlossen: 2082 (1993) Ortschaften, Weiler usw. Die Zahl der angeschlossenen Glühlampen slieg auf 236280 (226631), die der Motoren auf 11210 mit 47 024 PS (10485 mit 45 310 ES). An elektrischen Apparaten sind angeschlossen: 11 780 gegen 10 626 im Vorjahr. Verteilt werden 7 vn auf die Stammaktien
Wagengestellung für Kohle, Kot un Britetts Rubrrerier Gestellt 23 131 Wagen, nicht Gestellt
4321 Wagen, nicht gestellt — Wagen.
Die Elettrolyttupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolvtkupfernotiz stellte sich laut Berliner Melbung des W. T. B.“ am 24. März auf 170,50 Æ (am 22. März auf 170,50 M) für 100 kg.
Bericht der Firma Gebr. Gause, Berlin,
Spvpeise fette. 1uJ Butter: Der Markt verlief in der ver⸗
vom 22. März 1930.
flossenen Berichtswoche nicht ganz einheitlich. So konnten einzelne
Produktionegebiete bessere Preise herausholen. Malmö jetzte dle Notierung am 20. d. M. um H Kr. für 160 Kg herauf, auch die Rand=
staaten erhöhten ihre Preise. Dagegen blieb Kopenhagen unverändert. — z 7 z w .
Der innerdeutsche Markt leidet immer noch an zu schiddung; Hamburg und Berlin blieben bei ihren unveränderten
reichlicher Be⸗
Notierungen stehen. Die Konsumnachsrage läßt immer noch recht zu Die Verkaufspreise des Großhandels sind heute in 1-Zentner⸗-Tonnen für das Pfund in Mart: Inlande butter La Qualität 1,60 bis 1,63, La Qualität 1,51 bis 1,97, dänische 1,75 —1, 80, kleinere Packungen entsprechender Aufschlag. — Margarine: Infolge der billigen Butterpreise ist der Absatz Der Markt hat seine feste Haltung bei⸗
auch teilweise Preiserhöhungen ein. Eine leichte Besserung der Kon- jumnachfrage hat angehalten. Die heutigen Notierungen sind: Choice Western Steam 61 M, amerikan. Purelard in Tierces 63 , A, deutsches Liesenschmalz 72 AM.
Ie beim
Deutfchen Tandwirtschaftsrat stellten sich die Schlacht⸗ viehpreise in Reichsmark je Zentner Lebendgewicht wie solgt: Berlin Hambur Stuttgart
20. und
18. März
57 - 60
50-56
3—ů 3
33— 6
53 — 56
4752
41 — 57
33 —40
45 — 49
37—43
29 — 36
1627
Nach den Mitteilungen der Preisberichtste
Ochsen
Bullen
*
Kühe
. 3 Farsen
6 er kälber
ö
8
—
cd d 2 0 9 9 9 O 0 0 0 9 2 0 9 2 2 dd . w . , dd . ,
9 9 9 0 9 2 9 9 9 2 22
Sauen.
Berichte von ausGUwärtigen Devijsen⸗ Wertpapier märkten.
De vi sen.
Danzig, 22. März. (W. T. B. Noten: Lokonoten 100 Zloty 57.55 G.,. 769 B., 100 Reichs marknoten 122,547 G., 122,853 B. — Schecks: London 22,00 G., —— B. — Auszablungen Warschau 1090 Zloty ugzablung 7 52 G6. 57.66 B. London telegraphische Auszablung 2500 G. — — B. Wien, 22. März. W. T. B. Amnerdam 28408 Ferlin 169.06. Budapest 123, 80, Kopenbagen 188, 65, London 34 471, New DJork 708.25, Paris 27,71, Prag 20.88, Zürich 137, 12 Marknoten sös. 81, Lirenoten 37,18, Jugoslawijche Roten 1242, Tichecha⸗
(Alles in Danziger Gulden.)
. e m, , ,.