2 4 16. 1930. * 2. wende, mn, enn, me, e, e, , mm 8 Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 99 vom 16. Aprit 1930. S. 3. K
j ; vertragschließenden Teile wird auf Ersuchen Artikel 24 Ab 36 . j ; = ü — 9 itteln sol der 3 seine Konsuln im Ausland k 9 1. lrtikel 24 bf. 6 bis 8 des Wirtschaftsablommens vom 1. Sep wachung der Bodenseegrenze vom 20. Februar 1854 sollen im altungen ** deren Teils ; „den An⸗ tember 1920, soweit sie sich auf die Bestenerun der See⸗ ur Verhältnis zwis = Deutschen Rei 1 ĩ den iber aden en des anderen Teils sofern er an dem betreffenden Flußschiffahrt beziehen e esteuerung der See und Verhältnis zwischen dem Den ischen Reich und der Republik mittelbar durchgeführt werden, wie für Waren, die während der biet des erstgenannten Arti hori einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand kr Iisseh dre , derne gehend bis zum Inkrafttreten der Desterreich auch fernerhin Geltung haben. . nkels ausgestefften Ürsprungszeugniffe annehmen el 23. lat dur 5 i des Schlußprotokolls zu dem Vertrag zwischen dem ⸗ 32 Durchfuhr umgeladen, umgepackt oder gelagert werden. ikels ausgeste gszeug ; Auf den ESisenbahnen gelten Tarife, Ermäß rzerselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den Deutschen Reich und der Republik Desiterreich zu r em, Artikel 32. ĩ 7 ꝛ . x 5ri ö 22 ; — 66 23 1 Ausgle r n 3 77 35 e . 22 Artikel g. Artikel 17. — förderungspreise oder andere Begmnstih ung emma i ungen a enen Angehörigen zu gewähren. der in! und gusländischen Besteuernng, insbefonder zur Ver n Dieler. Vertrag, der in dappelter Urschtift ausgefertigt ist, a n , des einen vertrag— Wenn einer der vertragschließenden Teile die 2e e don der Bedingung abhängig gemacht wirh bf e Han Jeder der — 1 — — * — 6 der — der Dehpelßetteuszung auf dem Gehlet der' direkten Pu 5 e mr 1 2 n. n Die Boden⸗ J zeu ⸗ J 1 ; ; . ; acht wird, . ö ; S R D 1g .. ö ⸗ d 81 e ions urkunden, der sobald a einer Ware bei der Einfuhr von besonderen Bedingungen in Be rsonen vorher oder n * ole güter, es anderen Tei tz und Peistand gewährt hat, ist Steuern, vom 23. Mai 1922 vorgesehenen Be ᷣ ag. des, Au taujches der Ragtifika 6 ; e fuh s Pers he achher mit Schiffen eines h gonsul * die dadurch erwachsenen Auslagen und 63. 3. Geltung gesehenen Vereinbarung in möglich in Wien erfolgen soll, in Kraft und bleibt zwei Jahre in
Die vertragschließende il lichten sich, keine Durch⸗ Wenn Erzeugnisse dritter Länder über das Gebiet des einen Die hier geregelte Annahme von Zahlungs gangaabgaben 6 n Tele verpflichten sech ke . ertre gsc lie cr ; ils ö 32 — — 4 * Eisenba hlungsm ie , re,, ür di ie un- werden, so werden die ehörden dieses Teils auch die im Ge⸗ rechnung in keiner ise vorgreifen. iese Bestimmungen gelten sowohl für die Waren, die un s 3 , n, ,, n. greif
d . Geltung. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist ge⸗ Der Bertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich⸗ kündigt, gilt er als für unbestimmte Zeit verlängert. Er kann
eren Teils fowie bei der Ausfuhr Febiet des 4 ⸗ ?
anderen Teils sowie bei der Ausfuhr nach dem Gebiet des anderen Juhtanb, Crzeügunge heblich lor dom anche ichen gedin⸗ — — l . ; 4 . gie ire i gr re , . Hölle ; ie i r oörmlich⸗ gun J n 4 nsul beste ; genen Angehörigen 2 , e, .. . . . — — . ; . von Zöllen und Abgaben sowie in Ansehung aller Zollförmlich 66. ob die Kontrollförmlichkeiten an der g durch die Teils, in 3 in . ohne weitere 1 daf le den Konsul, Ungarn, betreffend den Anschluß der österreichischen Gemeinde dann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ebene e n können, die in und Perfonen, die in Schiffen des anderen 737 ; ; Inkrafttr i ö s s deuts ͤ * eils in ein Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags treten das deutsch⸗ 3 . er ester reich i me, mr, dier . — ; Die in der Anlage A bezeichneten österreichischen Boden⸗ und ; is in einem; Mi dem 9. ? 65 6 estefar Lich ungarn den Anschluß der öster- Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. nebst den liegen. 86 das Verfahren für den Nachweis des Vorhandenseins sprechend. — vom 3. Oktober 1925 außer Kraft, mit Ausnahme der schluß der zur Grafschaft Tirol gehörigen Gemeinde Jungholz an Behörden bezeichnen, die zur Ausstellung der Zeugnisse befugt Di i ; z ö
; . = ; ; z ; ; . ie Schiffe des einen vertragschließenden Tei atvertrags vom 12. ö ; höheren als den in dieser Ankage festgesetzten Zöllen untersiegen. 1. den Inhalt der Zeugnisse, die bei der Ausstellung zu be Beman nungen. Reisenden und — 8 ee 66 erner bleiben die Bestimmungen des Württemberg, Baden und Oesterreich wegen gemeinfamer Ueber! ildner.
schließenden Teils werden bei der Einfuhr in das Gebiet de ziehung auf Zusammensetzung, Reinheitsgrad, Güte, sanitären — oder privaten Schiffahrtsunternehmen de mn erpflichtet dsatzen zu erstatlen, wie es von dan Ren ia eils in Ansehn I. 23 n e ; eigru er a Grun . em Teil, welcher Teils in Ansehung des Betrags, der Erhebung und Sicherstellung en abhängig macht, werden beide NReglernngen gemeinsam unter den gleichen Bedingungen Ja Ger — e n, v ; O keiten nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung behandelt. * . M m sie selb. * geschehen wurde. ; Mittelberg an das Zollsystem des Deutf Reichs ekündigt werden i . estgestellt werden soll, ob die Ware den vorgesch n Bedin⸗ tung und für dieselbe Verlehrsstrecke derselben Artikel 3.1. ' ł Fö'lllitem des Deutschen Reich, vom 9 ig ü : 2 ö Artikel 10 gungen genügt, duich Zeugnisse Jö e 9g fü s hrss auch zugunsten der 2. ger 1890 nebst. Schlußprotokoll, das Uebereinkommen Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen ebührender Form von den zuständigen Behörden des Ausfuhr⸗ anfommen oder von einem Hafen nach einem anderen M serrrichische Wirtschaftsabtommen vom 1. September 1930 Tkeichtschen Gentil M e 3 Sy ej Gewerkeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr nach Deutschland landes 2 werden. w ,,, befördert werden. . . eren On n ,, bam nn gange mne, ne , , 1 So geschehen zu Berlin in doppelter Urschrift am keinen höheren als den in dieser Anlage festgesetzten Zöllen unter⸗ Sind beide Regierungen hierüber einig, ö werden sie Im übrigen gelten die Bestimmungen des Artilel 9 ö sowie das Uebereinkommen zur Regelung einzelner Zoll⸗- 1890, der Vertrag zwischen Bayern und Deste reich ier — * 12. April 1930. . ⸗ ; l 1 ra 26 g Curtius. Die in der Anlage B bezeichneten deutschen Boden⸗ und Ge⸗ er erforderlichen Bedingungen festlegen. Sie werden feng die Artikel 24. gag. mungen der Anlage C Tierseuchenübe reinkommen) des bas Bayer e Zoll. und indirelte Ei ö. Windel werbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr nach Oesterreich keinen ö 9 h 6. 1924, die als Bestandteil dieses nebst a , , n und * ö 1 66 8 56 nk. ö. ; — = . elsvertrags gelten. ö ᷣ olgenden Grundsatze, die Förmlichkeiten, durch welche die . ! R ; andels vertrag Artikel 11. anmfiskrit bern. . . wässern des anderen Teils und in deren dem ofsen nigen ämlichkeit der Waren gewährleistet wird, und gegebenenfalls ehr 1 Dasen die gleiche Behandlung eib n, Anlage Ax.
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Deutsche Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die durch das Ge⸗ auch das Verfahren für bie ahme von Proben. ; ; ; . vj . i ö 6 ö ; biet anderer Zander nach Hesterreich eingeführt werden, und ä herztscht inberständnis darißer, del a1h bei Perlage eigne 6m ihre — Neisen den und gn. blle bei der Einfuhr nach Deutschland. Ar. des ; österreichische Boden ⸗ un Gewerbeerzeugnisse, die durch das von Zeugnissen auf Grund der in diesem Artikel . 835 ne fbr i 36667 —ᷣ Reisenden und an — deutschen Benennung der Gegenstände FRebiet anderer Länder nach Deutschland eingeführt werden, sowie Vereinbarungen das Pestimmungsland das Recht hat, die Richtig= 8hif here, . n e ** für die Venn Ir. des 8 8 ; Zollsatz Zolltarif Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse anderer Länder, die durch das keit der Zeugnisse nachzuprüfen und sich über die Nämlichkeit der sachllcher v 9 ‚ 2 2 * ürfen nur bei deren deutschen enennung der Gegenstände fülr 1 dz Gebiet des einen vertragschließenden Teils nach dem Gebiet des Waren zu vergewissern, ö Cen e , 26 Shine n. Schiff eine zolltarifs RM , ,, ,, , ge e eien een l n de eee re, g, en, , , , ,, , , , Ürsprungsland unmiskelbar oder durch ein anderes Land ein— K ahl, K chen den bei dem betreffenden Teil gelkenden hesete ** — 6 w i i ö
] z — um deni Vertrag han if Wirksamkeit 6. die Handels beziehungen Verhrdnungen gegenseltig anel kannt — n aus 6. Bau- und Nutz holz, in den nachstehenden Nummern des allgemeinen Tarifs C0 86 oder gefühhj dre nen, int sowobl für di kttelbar d zu sichern, ihr möglichstes tun, um bie freie und ichere Ent⸗ ; ) nicht belonders genannt, in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise . . * sowoh für ie unmittelbar urch⸗ faltung der durch den Sandels vertrag zweckten Beziehungen Artikel 25. vorgerichtet, nicht gehobelt, and zwar Tannen, Fichten⸗ und Lärchenholz, für 1 fm . wie . , , . , nn Durchfuhr um⸗ zwischen den beiden vertragschließenden Teilen elnlic j⸗ zu be⸗ Jeder der vertrags ließenden Teile wird den e mit Ausnahme der auf Maß geschnittenen Bretter in einer Stärke von 5, 10 geladen, umgepackt oder ge agert worden sind. n ge. ,, 33 21 — 2 alle Maßnahmen chiffen des anderen Teils, hren Zemann nungen . = 2,5 6 . 82 Länge bis zu 162 m . Artikel 12. eng die die Wirkung des Handelsvertrags ganz oder auch adungen in jeder Beziehung die gleiche Behan lin 14 e,. r nicht mehr als einer . ?. 3 6 ö 1
ae. ö. 28 * . ; ; ĩ nur teilweise aufzuheben, zu behindern oder zu stören i igen j z
Innere Abgaben, die im Gebiet des einen vertragschließenden ; g werden lassen wie den eigenen Seehandelsschiffen, j j — ĩ z in,, ,. Gebiet d vertrag ch geeignet sind. ; Ddermn Anmerkung. Nach Nr. S0 sind auch Eisenbahnschwellen, mit der Art für 1 fm Teils, sei es für Rechnung des Staats oder einer Gemeinde? oder 1 ö 4. und Expreßgutverkehr soll hinsichtlich , und Ladungen oder denen irgenn bearbeitet, auf mehr als einer Längsseite gesägi, nicht gehobelt, aus 1,92
w ‚ . 2. . . 1 3
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einer anderen Körperschaft, auf der Erzeugung, der Zubereitung n 5 s ; P . ö je für & a oder i gung. der Beförderung, der Be förderungspreise und Das gleiche gilt hinsichtlich aller Abgaben und Gehä — . — — sofern sie für Eisenbahnverwaltungen oder
oder dem Verbrauch einer Ware ruhen oder ruhen werden, dürfen de u d ar ; ö =
die Erzeugnisse des anderen Teils unter keinem Vorwand höher 1 Er deung sasammienhängenden öffentlichen Ab. insbe ondere auch in Beziehung auf Tonnen=, Hafen.? Salat f . ö
oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen dae ft 6. . . i. etre gieren der Gebiete der . bar n rn n. t dae, olz hflasterllbtze . Holz ! für 1 da
des eigenen oder des meistbegünstigten Landes. Gi lem. Den. ö nung, die im Namen und für Rechnung des Staat; öffenn Anmerkung. tränkte limprägnierte) oder fonst auf chemischem 0,80
äter' die in Hesterreich aufgeliefert werden und nach Beaniter, privater Körperschaften oder Anstalten te; nl Wege behandelte Holzpflasterklötze aus weichem Holz unterliegen . Artikel is. Deutschland oder durch Deutschland nach einem dritten Staat zu Art erhsben werden en irgenzwal einem Zollzuschlage von 630 RM für 1 da.
Von jedem — ließenden Teil werden unter der Be⸗ befördern sind, werden bei rfüllung der gleichen Bedingungen ** Grun g fen der Glergee denn, mn, de . Holzmehl, auch für Heilzwecke zubereitet
dingung der Wiederansfuhr Sber der Wiedereinfnlhr und unter den auß den i 3 Bahnen weder in bezug auf die Abfertigung Schiffen und ihren. Ladungen findet keine Anwendung, 10 Anmerkungen zu Nr. 169. ] ;
,,, in der e rr n. der vertrag⸗ * hinsichtlich der Beförderung, der. Beförderungspreise oder günstigungen, die der eigenen! Fischerei geihahrt wehen 1. Nach näherer Bestimmung der Reichsregierung dürsen Pferde, welche
chließfenden Teile vorgesehenen Förmlichkeiten frei von jeder Ein * mit der Beförderun zusammenhängenden öffentlichen Ab⸗ auf die Küstenf iffahrt her fih⸗ ich beren die Schiffe an. ? zu Huchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung ein⸗
und Ausgangsabgabe gelässen; . — * . 8. As gleichartige in Deutsch- den vertrag hieße lber R üch ich eee, des ande en Ee geführt werden, im Alter bis zu 2 Jahren zum Jolla von 2 6 a) Gebrauchte Säcke sowie handelsübliche Umschließungen 9 e ers die in derselben Richtung und auf der⸗ Meistbegünstigung unter der Bedingung der Gegensehn 82 r,, . n
t genjetn gelassen en.
aller Art, ferner Schutzdecken und andere Verpackungs⸗ elben Vertehrsstrecke befördert werden, Das gleiche wird auf den senießen ĩ mittel, auch Webebäume, Holz⸗ und llen, die aus östexreichischen Bahnen für solche Güter gelten, die in Deutsch⸗ 8 z Zollermäßigungen, die Deutschland für Pferdeschläge von reinem 3. Dolf. und Papprollen, die a land 6 sind und nach 8 oder durch 32 Artikel 26. 2 3 werden 22 entsprechenden Voraussetzungen
dem Hehiet des einen in das Gebiet des anderen vertrag⸗ ; = . ; * ; ; Ee ler Teils zum Zwed der Ausfuhr von Karen nach einem dritten Staat befördert werden. Die Nationalität der,. Seehandelsschiffe soll beiderseitz auch auf die Pferde des norischen Schlages (reines Kaltblut) an⸗ eingeführt oder, nachdent sie nachweislich dazu gedient ,, Grundsatz . wechlelfeitig auch Anwendung guf Grund der durch die zufüändigen Behörben in jedem der gewender.
haben gung an Gebiet des anderen Teils wieder zuruͤd⸗ ö. tie . n , ö 36 . 5 Be⸗ 66 an r. 3 de,, a . — 4 — — — *. 2 6. gebracht werden; z l en 9 em Gebiet des anderen ie Meßbriefe der deutschen Seehandelsschiffe werden werden Pferde des norischen ages mit einem Zollsatz belegt, d Vegenstände zur Ausbesserung; — ; ᷓ eils gebracht und dort auf die Eisenbahnen aufgeliefert werden. Desterreich ohne neue Bermessung anerkannt. Die Mehhn keinesfalls höher sein darf als 200 RM das Stück für Pẽsferde im Werkzeuge, Instrumente und mechanische Geräte, die Artikel 19. der österreichischen — 4 werden in Deutschland g Verte bis zu 1000 RM das Stück und als 260 RM das Stück für ein Unternehmer oder eine Firma des einen in das Ge— Im Sinn des Artikel 18 sollen insbesond 1 neue Vermessung anerkannt, insbesondere auch für Zweite Pferde im Werte von mehr als 10090 RM, aber nicht mehr als 2500 beet e anderen ber fich eh hen Teils einführt, um ding nden i . Gin wn g lone, — * Debührenbenie fung, vorausgesetzt, daß die Vernie ssunggreg n Reichsmark das Stück. ; ö dert, durch ihr Personal Montierungs⸗, Versuchs⸗ oder ungen der Bese dern nde rels err Fenn te fen, Staats, in dem der Meßbrief 2 tellt wurde, als gleiche Um die ermäßigten Zollsätze zu genießen, müssen die Einbringer ähnliche Arbeiten vornehmen zu lassen, gleichviel, ob ür gleichartige Refölbeg ann en me d ) kin igungen mit den deutschen Vermessungsregeln anerkannt wird. für jedes Pferd ein Zeugnis eines staatlich ermãchtigten österreichischen die genannten Gegenstände durch Versendung eingeführt eils K 2 99 em Gebiet des anderen Tierarztes beibringen, aus dem erhellt, daß das Tier dem reinen glisch ö oder durch das Personal . eingebracht werden; a) Die Bedingung der inländischen Hert ger m Artitel 27. norischen Schlage angehört. Sind in dem Zeugnis des staagtlich . w , ,, Aushro . ; Forderung Ein dr ichen e ul 4 8, . Im Fall des Strandens, des Schiffßruchs und der ermächtigten bsterreichischen Tierarztes auch Angaben über den Wert ö. aren . ( . nahme von e,, . einem gleichartigen Gut des anderen * ils ni * z die an den Küsten des einen Teils genießen die Seehandelsschiff der Tiere am Versendungsort enthalten, so hat das deutsche Zollamt m. ärkte, Messen oder Ausstellungen gebracht liq ift eils nicht zugäng⸗ . Ta g wie ang . r, ,. Reisende . 2 . der Regel als —— d= . über Rr. 17 bis Rr. 22 englisch Zoll des . . . py di * ; * adungen Hilfe un eistand in gleichem Umfang und inreihung Tiere in die entsprechen ertstaffel anzunehmen, 1 ; n . ** in bra] n. (mit e , Verzehrungsgegenständen), r von Gütern auf be⸗ a. Begünstigungen und 56. wie die ein sofern der Zollpflichtige den Absertigungspapieren eine Jusanimen⸗ err gezwirnt: 2 . 5 = * 2 6 n. Markt⸗, Meß⸗ hie Bedingung, ea e; Niohstoff oder das Halber ; chiffe, ihre Bemannungen, Reisenbe und Ladungen. stellung der bei der Versendung der Pferde bis zur Grenzzollstelle 1 dent . ard 2 at: rohen . . . * 6 . . h für da 233 sti gte Gar d en, e dd n. Tir ugn en beiderseitigen Konsularbehörden ist gestattet, die h entstandenen Fracht sowie der etwaigen Versicherungs⸗ und Kom⸗ 9 bisl d 3 2 ö 5 ö k Zweck e en Ge a. wer 26 n el n. inländischen Strecken befördert worden i eil auf Feind, e mieren senctüng un den 5 , , , ie Rei ; i über Ar. n g . inen in dal eher des ed ec n d 3 J Dagegen sollen insbesondere folgende Veding är die Nuäch, Sirch den der Schisfbruch vekungiückten Sch Die osterreichische Regierung und die Reichs regierung werden sich Anmerkung zu Rr. No bis 42. Pie Äbfertigung der kontingen— u befördern, auch wenn! sie iu . * 2 — Anwendung von Eisenbahntarifen . un 64 ß di Landes zu lbenwachen, über die Pezeichnung der mit der Ausfertigung der Jeugnisse be= 6 vorstehend genannten Jollsätzen ist nur zulkfsig de e e n ier, r, nnr gef cr e ere Lnge, weber ö. ,, . Die geborgenen Waren unterlicgen keiner Zollzabgibe , , ,, gen, g. Befßrberungen aus ben *. ö! gleichartige denn, daß sie in den inländischen Verbrauch übergehen. Verfahren verständigen. In —— bleibt den e, barung bestin mint sind. ! ᷓ n allen Fällen en, nur diejenigen Kosten der Jen Behörden das Recht gewahrt, nachzuprü fen, ob das einge führte Pfer Gewebte Bänder, nicht mehr als 17 em breit, im Gewichte von 80 g oder
. aufgenommen 62 tt. nicht aber, wenn sie 5 , n gn, . — 1 anderen Teils wirksam sein: ö inzwischen zu reinen Inlandstransporten verwendet ö r Anbringung von Personen oder j ö i den Mn j 9 ĩ i insti Gütern ver und ö und, 33 Gebühren gefordert werden din . . . — ꝛ darüber auf 14m Gewebefläche, mit Musterung aus mehrfach ge— 9g abhängt, J spulten Broschierschüssen
worden sind; beide Beförderungsmittel einschließlich des . zu Schiff; ; J ĩ
zum üblichen Gebrauch während der Beförderung dienen⸗ k m k. , e n,. wd Zollermãäßi die Deutschland für Warmblutpferde gewährt, ö ĩ ee, n, , mne, wer men, fir de er ene, alb einer, festgeseßzten Geltungsdauer; Artikel 28 . ö 3 den Voraussetzungen auch auf Warmblut⸗ Fußbodenteypiche aus losen, gedrehten oder versponnenen FJutefasern, im . fuhr von sechs Monaten, 5 * dingung der gleichßeittgen Auffieserung einer zur Die Unternehmungen jedes Teils, welche die Bessttur . Stück als Meterware eingehend, gewebt, gefärbt, bedruckt, buntgewebt, ,, , g de, , e, , d, , z , lommens über die Vereinfachung der Zollförmlichteiten q) 26 l Bedingung der Anbringung von Gütern mit 536 r 2 e, , 9. . . gewicht Anmerkung. Eine Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußein= 2 einer Frist für die Wiederausfuhr von , . . 2 Straßen⸗ eils fiber ref, und ben g e g . eic dunn . ien Te e n n. der für diesen Verkehr auf Grund 9 ö — 4 — — ᷓ ie: arlchliß det Umhehandlung — die iet der ö e inn e. 2 in, BPerlmu ꝛ : ; J . nin n — 4 — 8 Muster im * 261 * eg . 9 . vafeig⸗ ö , , ö. er gl h i eller ö ,, , ö oder ichnũichen Fornierfto fen bleibt auf die Verzollung ohne
ormertverfahren eingeführt werden, sind auf Verlangen vom - ö g inlandischer Güter; 1genturen su — . ö * gin fluß. . ; z Punzierungszwang zu befreien, wenn entsprechende . e) die Beschränkung von Fahrpreisermäßigungen anf orts⸗ k 6 24 3. 9 2 ichen , ke, — e,, / Oberkleider (einschließlich Mäntel) für Frauen und Mädchen: ae geleistet wird. Werden bie Kiuster nicht rechtzeitig wieder aus⸗ * f Dewohner der angrenzenden Gemeinden. 1 g J. n . 9 ieselben Vorrechte un en r. e. 649i . 53 u. . aus Spitzen oder Stickereien ganz oder teilweise aus Seide.. eh rt, so verfällt die hinterlegte Sicherheit unbeschadet der Unter die Bestimmungen des Artikel 18 fallen! nicht wie mit kene . 8 gleichartigen Unternehmungen de . , G Wochen bis zu ĩ N Jahren: aus undichten Geweben ganz oder teilweise aus Seide: urch die Gesetzgebung vorgesehenen Strafen. er n. 16. n , r für gree⸗ der offentich nn begünstigten Landes. r, 1 von mehr als 3 , 32 — * aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von 4000 i — Rarenütz. ohlfahrtszwecke und für den Eifenbahn= Artikel 2g. d , ; rlicher Sei
. Artikel 14 . dienst gewährten Preisermäßigungen und sonstigen . Soweit die Bestimmungen dieses Vertrags die gegen ö ere, . * v hr als 1M bis 25 Jahren: . mae, J ö e, ,,, 6 Die im Gebiet des einen vertragschließenden Teils im zoll⸗ gungen. Gewährung der Meistbe 6 ung betreffen, find sie n Jungrin der im Alter von me 2 ö aus anderen Gespinstwaren ganz aus Seide: . begünstigten Verkehr hergestellten Erzeugniff. sollen bei ihrer Ein⸗ Artikel 20. . günstigung ! männliche Tiere . , ganz ar kllastlicher Seide .
ö
n und Gebühren jeder Fe
ahr . e K . behandelt werden Für den Personen⸗ Gepäc⸗, Expreßgut⸗ und Güterverkehr a) auf die von einem der vertragschließenden Teil e,, , . mehr als 25 Jahren: andere He re n fe. m freien Verkehr des erstgenannten . wischen den Gebieten der beiden vertragschließenden Teile ,. Stagten gegenwärtig oder künftig gewähh männliche Tiere... . naturlicher Artikel 15 ; . amn 2 e en * 56 be ren 22 * , ; e, n,. let 22 8 ; ; ö ö ; ; es dri Staats i erkehrs in einer ehnun er Regel n i bereitet... . ( . . 3 vert g ghlefgnden Teile wird Behörden en. ch durch das Gebiet des anderen bertrã n — 96 6 eme . . ö. 9 ö be m, * 8 565 . ö. andere . . , . b) auf die von nem der vertragschließenden Zeil; Anmerkung zu Kr. Iz. Ve näch Ar des Emmenthgler und i ern , Lum ien ene Tsdeben: 34 e n rifsar⸗ und die Tarifierung bestimmt bezeichneter . Tarifsätze im Rahmen bestehender Tarife aufgestellt wärtig oder aß auf Grund einer Zollvereinihh Greyerzer Käses in mühlftein sõrmigen Laiben sowie 4 ö. Abs. 3 und 4 . — en. . atoo au . ( . ; . eingegangenen Verpflichtungen; j Blockkä 8s di Käsearten werden zu den jewei r die w 3000 . ; Artikel 16. . 2 6 w — eineß vertragschließenden Teils sind die bei ) auf ker en sffhun * ie 1 der vertragschliese⸗ , Käsearten geltenden Zollsätzen verzollt. tele ais Seide 56362 ö 1800 Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen vertra schließen⸗ . ener Abfertigung sich ergebenden Frachtsätze in die direkten Teile durch ein . einem anderen Staat aus 202 Zuckerwerk und sonstige anderweit nicht genannte guckerwaren einschließlich Wäsche für Frauen und Mädchen aus Geweben: ; den Teils in das Gebiet des anderen werden im akgemehnen arife einzurechnen. ; räumt, um die in- und ausländische Besteuerung der nicht gebackenen Waren mit Zuckerzusaß, z. B. Bassorin⸗ und anz aus Seide ; —— 14009 ne ,, eh m z . n , . . . . , Tragantwaren, mit Zucker versetzt ae Schokolade ae aus Seide . 2500 ö ⸗ der gschließenden Teile Erzeugnisse . rtragschließenden Teile verpflichten si üten oder um Rechtsschutz und Rechtshilfe in Stun aus 204 Schokolad i 3 der Waren nur okolade ; i in⸗ Eines dritten gaändes mit höheren Abgaben als die i,, . weckdien lichen Maßnahmen zu ergreisen, , ,. a ⸗ en oder . zu 3 — ö aus 216 ö bei einem Gewicht des Fasses nebst ö, 1 r r. — . . . Teils belegt, oder wenn er die Erzeugnisse eines dritten len sich ergebenden Schwierigkeiten zu beseitigen, die dem ch auf die Begünstigungen, die ein vertragschließender Inhalt von mindestens 50 Kg i. ganz aus künstlicher Seide — — 1350 andes Einfuhrverboten oder ⸗beschränkungen unterwirft, denen ersonen=, Gepäck, Expreßgut⸗ und Güterverkehr zwischen ihren einem dritten Land ausschließlich auf Grund von h us 224 Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder geschlämmt⸗«é. — . leilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natürlicher 1000 — 3 6 j 6. 9 . . ö seitigen, ,. Staaten zum Beitritt essenste erg = aus 227 Magneftt, Dokomit, auch geprannt (auch kanstisch.... . . Seide ᷣ 1 ⸗ ndun äßigten aben für die Sie bertragschließenden Teile werden dahin wirken, trägen von emeiner Bedeutung einräumt, aus 231 brannnn- ; j ; inschlienli J . 6 . 2 oder deren . zur Einfuhr Bedürfnissen des , Verkehrs a. —— 213 hee 1. März 1830 unter der i n des Vollerb . aus 3 rn me n,, 2 3 ec Ser hä?; * e, . Oberkleider (einschließlich Mäntel n ö on Ursprungszeugnissen abhängig machen. durch Herstellung direlter Zugverbindungen für den Personen⸗ abgeschlossen sind 4 ö. denn, daß der andere ber aus 2563 Wachswaren mit Ausnahme der Lichte, der Zündkerzen und der Wachs. ohne Ausputz..
2000 2305
Die vertragschlic genden Te le verpffichten fich, dafür zu sorgen, und Gute verkeh sowie diirch tunlichstes Ent ĩ i i i ö ĩ i i it sie nicht dad ĩ i wpfl sich, dafi irgen, ü egenkomm schließende Teil b en Begünstigungen gewähr t anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch ä dcn . . r ö , , bei der — * 4 . 9 Artitel . . keen er f n geformte ee e, i , ,. , . i 1 ird. n wird. . . ö. J ( smasken und dergleichen): ; ö j mn , n , , e , , e , K , ., 1 n . et des anderen vertragschließenden Teils wird nicht i nedes anderen Teilz, in denen Konsuln eines dritten; ⸗ . ür Mä , ausgestellt werden. 3 * günstiger Weise — werden als bei 23 gi 2 zugelassen sind, auch seinerseits Konfuln einzufetzen. Ihn aus 292 ga ff e fue om — k 519 Gi h r . 2 K von undichten Geweben oder Wirk- 2. — i ern ö 2 — 3 86 der Wagen für den Snnender ehe. . . . 6 , , , ee der. 317 0 Fertofiliziüm, mil einem Siltziumgehalt: 1 e en 7a —— mit Gipsstaub ausgefüllt sind, zu Gipsver⸗ liche Vereinigungen eines der' beiden Länder die Befugnis gur . Artikel 22. e ,, , , n , , befug don men g n , , . an ben die nend) ; j ngen, n,, , , ,, . die beid . , * zunächst der Grenze gelegenen ech e ren w re . . * in,, . 4 2 3 ö ᷣ — . , , , , , ; on einer dazu ermächtigten Staatsbehörde aus. beiderseitigen ertigungsstellen dürfen die im Personen⸗, Ge⸗ 16fi 5 d gern ; ĩ t . ö i ändern mi estellt sind, kann die, Regierung des Hestimmungslandes ver— päck Expreßgut⸗ und Güterverkehr zu 3 e ge. nn . 23 fer ne g ern ui stche: . , bungsmittel) .. Korsettverschlüsse aus gewebten, nicht , n 23 angen, daß sie von ihrer für den Versandort der Waren zu⸗ mit den ga gen Zahlungsmitteln jenes Teils beglichen werden, kann keiner ae d / ständigen dip , oder konsularischen Behörde beglaubigt in dessen Gebiet dis Za x werden. Die Beglaubigung erfolgt kostenlöz. Tarif auf die gesetzliche Währung des anderen Teils lautet.
; ö ü aus 317 V Zirkondioryd und Zirkonfilikate (Glas- und Schmelztrü eiden Tesle für seine Konfularbeamten wer aus 329 j it Reinheitszeugnissen. lung zu erfolgen hat, auch wenn der 86 Rechte bean fpruchen. r . lei ß ber Ro nsularber Eisenglimmer, gemahlen, m h —
es .
anderen Teils gewährt.