Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 114 vom 17. Mai 1930. S. 4.
5. . 2111 22 Antragsteller für den Zeitpunkt des
ie Bedingung, daß sich der ; die Bedingung, daß sich Zwang volsstreckung
Aulaufs der Zahlungsfrist der sofortigen g3vollstr. z — An die Bedingung, den d, — halb der Zahlungsfrist in Teilbetragen u zahlen, ann,, 2 kommen. dero zn eben ist, daß die Uiufwersuing ste 9 4 agsteller insbesondere die Bedingung auferlegen ann, earl und 6 Sicherheit zu leisten. Die Sicherstellung kann in jeder nach dem Ermessen der n,, e Weise gelche hen HI B. durch Bestellung einer Sypothek oder Stell ines Bürgen. . ö an, eder Bedeutung, ist die Sicherhellung des län. bigers, wenn es sich um die Bewilligung der Zahlungsfrist für 36 hypothekarisch nicht gesicherte Forderung handelt. , . 83 erfordert es die Rücksichtnahme auf den Gläubiger, der 4 wertungsstelle die Weisung zu geben, daß sie die Zahlungsfris gegen Sicherstellung bewilligt (Abs. 3). ö . 331 Was die Zinsfrage anlangt, so empfiehlt * sich, die 1 wertungsstelle an die gesetzlichen Zinsen 6 1 Abs. IM) zu binde (Abs. 4. J 9 Werden die dem Antragsteller von der Aufwertungsstelle * erlegten Bedingungen nicht erfüllt, so tritt die Dergigstigung — ein. Den Eintritt der Bedingungen nachzuweisen, ist Sache des⸗ senigen, dem die Zahlungsfrist bewilligt worden ist. Zu 5 11. . ; .
Erfahrungsgemäß werden sich die Anträge auf e, ,,. von Zahlungsfristen zunächst derart häufen, daß eine rech 8966 Erledigung durch die Aufwertungsstelle mögliche rweise é 66 1. gestellt ist. Es ist daher zweckmäßig, der Alu fwertungeste e x. Befugnis zu geben, eine einstweilige Anordnung u, treffe 2 . der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren . 6. empfiehlt es sich, der Aufwertungsstelle die Befugnis u, g en, ö Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangs hollstre 3 n. unzuläfsig zu erklären (Abs. 1). Die einstweilige Anordnung 6 jeder Art sein, insbesondere auch dahin gehen, daß eine Ab⸗
agszahlung zu leisten ist. ; ö hp Die m mn, . tritt mit dem Erlaß der end⸗ gültigen Entscheidung außer Kraft. Da sie 91so nur vorüber. gehende Bedeutung hat, andererseits sofort in r, , muß, wenn sie erlassen ist, erscheint es angebracht; Rechtsmitte gegen die vorläufige Anordnung auszuschließen (Abs. Y). . ö .
Durch die Vorschrift, daß die Zahlungsfrist wie eine vom Gläubiger bewilligte Stundung wirkt, wird ausgesprochen, daß die Zahlungsfrist materielle Wirkung hat (Abs. 12 Diese Regelung lehnt sich an 6 der Bekanntmachung vom 8. Juni 1915 RGBl. S. 454 an. Der Lauf der Kapitalszinsen wird durch die Zahlungs⸗ rist nicht berührt. Verzugszinsen können während der Zahlungs⸗ fa nicht laufen. Der Abs. Z stellt klar, daß die Hypothek und die durch die Hypothek gesicherte persönliche Forderung nach Ablauf der Zahlungsfrist fällig wird, ohne daß es noch einer Kündi⸗ gung bedarf.
Zu § 13.
Das Recht, die Zahlungsfrist zu beantragen, steht dem Eigen⸗ tümer und dem persönlichen Schuldner gesondert zu. Um der Unbilligkeit vorzubeugen, die sich daraus ergeben kann, daß nach allgemeinen Vorschriften eine Wechselwirkung zwischen der dem Eigentümer und der dem persönlichen Schuldner bewilligten Zahlungsfrist nicht eintritt, empfiehlt es sich, umgekehrt wie in 51 des Entwurfs, die Wechselwirkung ausdrücklich vorzuschreiben.
Zu 5§5 14.
Durch die Vorschrift des 3 25 des Aufwertungsgesetzes, wonach der Gläubiger die Zahlung des Aufwertungsbetrags bis * l. Januar 1932 weder von dem Eigentümer noch von dem persön⸗ lichen Schuldner verlangen kann, ist der Gläubiger nicht gehindert, sich im Klagewege einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Eigentümer und den persönlichen Schuldner zu verschaffen. Dem Gläubiger kann auch von dem Eigentümer oder dem Schuldner eine vollstreckbare Urkunde über den Anspruch. an, n, worden sein. Trotz der Bewilligung n, , würden also der Eigentümer und der Schuldner die Gefahr laufen, einer Voll⸗ streckung des Gläubigers ausgesetzt zu sein. Eigentümer und Schuldner hätten allerdings die Möglichkeit, nach 5 775 Ziffer 4 der Zivilprozeßordnung durch Vorlegung der Stundungsurkunde die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung herbei⸗ zuführen. Um aber die Weiterungen, die sich hieraus für den Eigentümer und den Schuldner ergeben können, von vornherein auszuschließen, ist vorgeschrieben, daß die Zwangsvollstreckung für die Dauer der bewilligten Zahlungsfrist unzulässig ist. Eine ähnliche Regelung enthielt 8 41 Abs. 4 der Bekanntmachung vom 8. Juni 1916 (RGBl. S. 454).
Zu § 15.
Dem Absatz liegt der gleiche Gedanke zugrunde, wie dem §5 5 des Entwurfs. Die Bewilligung der Zahlungsfrift bezieht fich grundsätzlich nur auf die regelmäßige Fälligkeit, dagegen nicht auf die vorzeitige Fälligkeit, die für besondere Fälle in Gesetzen, Satzungen oder Verträgen vorgesehen ist. Wird aso beispielsweise die Hypothek wegen Verschlechterung des Grundstücks, bei unpünkt⸗ licher Zinszahlung oder im Falle der Zwangsversteigerung fällig, so steht die Bewilligung der Zahlungsfrist dem Einkritt der vor— zeitigen Fälligkeit nicht entgegen (Abs. 1 Satz 1I). Auch hier muß eine Ausnahme für den Fall vorgesehen werden, daß die vorzeitige Zälligkeit bei einer Rangänderung der Hypothek eintritt und diefe Rangänderung durch das neue Gesetz (E 1 des Entwurfs) herbei⸗ geführt oder zugelassen ist (Abs. 1 Satz Y.
Darüber hinaus erscheint es angezeigt, dem Gläubiger für die Zeit, während der die Zahlungsfrist läuft, einen Schutz gegen Benachteiligung durch unpünktliche Zahlung von Abschkags- Tilgungs⸗ oder Zinsbeträgen zu geben. Dies geschieht durch die Einführung einer gesetzlichen Verfallklausel des Inhalts, daß der Gläubiger ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann, wenn der persönliche Schuldner mit der Zahlung der Abschlags⸗ Tilgungs⸗ oder Zinsbeträge länger als einen Monat im Verzug ist Abs. 2 Satz 19. In Anbetracht der Tragweite dieser Bestimmung ist es zweckmäßig, vorzuschreiben, daß die Aufwertungsstelle einen Hinweis auf die ge etliche Verzugsfolge in die Entscheidung, durch 16 Zahlungsfrist bewilligt wird, aufnehmen soll (Abs. 2 Satz 2).
RNachsicht wird zu üben sein, wenn der Eigentümer oder der persönliche Schuldner den Gläubiger befriedigt, bevor die außer⸗ ordentliche Kündigung ausgesprochen ist. Deshalb soll die außer—⸗ ordentliche Kündigung des Gläubigers in diesem Falle unzulãässig sein (Abs. 3 Satz 1). Auch wird zugunsten des Eigentümers oder des persönlichen Schuldners der Umstand zu berücksichtigen sein, daß eine Aufrechnungsmöglichkeit gegeben ist und der Eigentümer oder der persönliche Schuldner die Aufrechnung unverzüglich erklärt (Abs. 3 Satz Y. Die Fassung der Vorschriften des Abs. 3 lehnt sich an 3 554 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an.
Besteht ein Streit über die Frage, ob die Voraussetzungen der Verfallklausel eingetreten sind, 3 entscheidet darüber das Prozeßgericht. Hat der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Schuldtitel, so ergeht, wie durch Abs. 4 klargestellt ist, die Ent⸗ scheidung des Gerichts gegebenenfalls dahin, daß die Zahlungs⸗ frist außer Kraft tritt. ö
Zu 516.
Der § 16 wiederholt, um Zweifel auszuschließen, die Vorschrift des 3 30 des Aufwertungsgesetzes, die dem Eigentümer eines der Zwangswirtschaft unterliegenden Grundstücks unter gewissen Vor—⸗ aussetzungen einen Vollstreckungsschutz gewährt.
IV. Verfahren vor der Aufwertungsstelle. t . 3u S5 17—27. Die Vorschläge für die Gestaltun des Verfahrens vor der Aufwertungsstelle entsprechen im wesentlichen den gegenwärtig
geltenden Verfahrensvorschritfen des Aufwertungsgesetzes und der Durchführungsverordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. No⸗ vember 1925 (RGBl. 1 S. 392). Es finden also grundsätzlich die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei⸗ willigen Gerichtsbarkeit sinn ö oweit nicht Eine Sonderregelung vorgesehen f. Die Sondervorschriften des Auf- wertungsgesetzes und der Durchführungsverordnung, die hier von Bedeutung sind, übernimmt der Entwurf im vollen? ortlaut, sofern nicht ein besonderer Hinweis ausreichend erscheint. Ab⸗ gesehen von der einen Neuerung, die eine kern liche Ab⸗ weichung von dem bisherigen er e m ch darstellt (6 26 Abs. 3), werden nur einige geringfügige Aenderungen vor⸗ geschlagen, um die Vorschriften der den Aufwertungsstellen über⸗ tragenen neuen Aufgabe . n,
Der 5 17 behandelt die fachliche Zuständigkeit der Auf⸗ Nach Ziffer 1 soll die Aufwertungsstelle für die
ttungastelle. ber nf Bewilligung der Zahlungsfrist
Entscheidung über den Antrag auf B e . zuständig sein, 6 sich das Verfahren der frei⸗ willigen Gerichtsbarkeit hierfür besonders eignet. Es erscheint auch zweckmäßig, der Aufwertungsstelle die Entscheidung über die Vorfrage zu Übertragen, ob eine ordentliche Kündigung des Gläu⸗ bigers * SS 2, 3 des Entwurfs vorliegt. .
Der 5 18 regelt die örtliche Zuständigkeit der An wertungs⸗ stelle in enger — 1 an Artikel 118 der Durchführungs⸗ verordnung vom 29. November 1925.
Der 8 19 stimmt sachlich mit 5 73 des Aufwertungsgesetzes überein. Nach 3 73 Abs. 1 kann die Reichsregierung mit Zu⸗ stimmung des Reichsrats die Bestimmungen ö die sie zum Zwecke der Anpassung des Verfahrens an die besonderen Bedürf⸗ nisse des Aufwertungsverfahrens für nötig erachtet. Es empfiehlt sich, eine entsprechende Ermächtigung der Reichsregierung auch hier vorzusehen.
Der 8 20 Abs. 1 und 2entspricht dem Artikel 120 Satz 1 und 2 der Durchführungsverordnung vom 29. November 1925, durch den zur Beschleunigung des Verfahrens Zustellungserleichterungen für den 3 vorgesehen werden, daß ein Beteiligter im Ausland wohnt.
zer 8 21 lehnt sich an Artikel 121 der Durchführungsverord⸗ nung vom 29. November 1925 an. Der § 22 entspricht dem Ar⸗ tikel 122, der 23 Satz 1 dem Artikel 123 der gleichen Verordnung. In § 23 Satz 2 ist die einstweilige Anordnung (6 11) von der Begründungspflicht ausgenommen. (
In 524 Abs. 1 und 2 ist der Rechtszug ebenso geregelt wie in 8 4 des Aufwertungsgesetzes. Der F 25 übernimmt hinsichtlich der Förmlichkeiten des Rechtszuges die Vorschriften des Ar⸗ tikel 124 der Durchführungsverordnung vom 29. November 1925.
In 5 26 stinimen die ersten beiden Absätze mit den Vor⸗ schriften des 5 75 Satz 1 und 2 Halbs. 1 des Aufwertungsgesetzes überein. Eine Neuerung ist in 5 26 Abs. 3 vorgeschlagen. ie Aufwertungsstelle entscheidet in dem Zahlungsfristverfahren dar⸗ über, ob dem Antrag auf Bewilligung der Zahlungsfrist statt⸗ zugeben ist oder ob er abzulehnen ist. In beiden Fällen müßte 6 der Gläubiger, wenn er genötigt ist, den 1 im Wege der Zwangsvollstreckung i,, einen Schuldtitel vor den ordentlichen Gerichten beschaffen. Es müßte also, obwohl schon eine gerichtliche Behörde mit der Prüfung des Anspruchs ieh. war, wegen desselben Anspruchs noch einmal das ordentliche Gericht angegangen werden, obwohl unter den Parteien über Grund und Höhe des Anspruchs in den meisten Fällen kein Streit herrschen wird. Aus Gründen der Beschleunigung und der rg ⸗ ersparnis empfiehlt es sich daher, das Verfahren vor der Auf⸗— wertungsstelle so zu 6 daß der Gläubiger in den Fällen, in denen Grund und Betrag feines Anspruchs unstreitig in einen Vollstreckungstitel erlangen kann. Das geschieht in 5 25 AÄbs. 3. Der 8. 37 sieht in Anlehnung an 8 76 des Aufwertungsgesetzes eine Ermächtigung der Reichsregierung vor, die Kostenfrage zu regeln. Soweit die Reichsregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, soll die Landesjustizverwaltung ermächtigt sein, die Kostenvorschriften * ei gen, Der 5 27 Satz 2entspricht dem §5 76 Abs. 1 Halbs. 2 des Aufwertungsgesetzes.
V. Entlastung der Grundbücher. . Zu J§ 28.
Würden alle Aenderungen, die in den Bedingungen der aher e gf st ich der Verzinsung, der Fälligkeit und der ahlungsfrist auf Grund der Neuregelung einkreten, in das Grundbuch einzutragen sein, so würde für die Grundbuchämter eine erhebliche Arbeit verursacht, und die Grundbücher, deren Bereinigung erstrebt wird, würden mit vielen neuen Eintragungen überlastet werden. Der Verkehrssicherheit geschieht Genüge, wenn die vertraglichen Aenderungen in den Bedingungen der FSypothek, soweit eine ernte g n geh icht besteht, ein tragen werden. Da⸗ gegen können diejenigen Aenderungen von der Eintragungspflicht g. werden, die kraft Gesetzes eintreten und durch das Gesetz allgemein bekannt werden. Zu den letzteren gehören die gesetz⸗ lichen Zinsen, die gFset lichen Fälligkeitsbedingungen und die Zahlungsfrist (Abs. JI). Der Ersparung von eueintragungen dient auch Ab 2. Zur Vereinfachung der Grundbucheintragungen ist unter der Geltung des Aufwertungsgesetzes bei der Eintragung der Aufwertung ihc der Fälli keit oder Verzinsung des Aufwertungsbetrags häufig auf die Vorschriften des Aufwertungs⸗ e chen Bezug genommen. Diese H, würden dem Wort⸗ laut nach ö sobald die Vorschriften des Entwurfs in Kraft treten. Die Eintragungen sind aber stets so zu ver⸗ stehen, daß auch auf etwaige Aenderungen des Gesetzes Bezug
genommen werden soll. Dies wird durch Abs. 2 klargestellt.
VI. Zwischenzins bei vorzeitiger Zahlung. . Zu 5 29.
Nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung vom 29. No⸗ vember 1935 kann sich der Eigentümer oder der Schuldner, wenn sie den Aufwertungsbetrag vor Eintritt der gesetzlichen oder ver⸗ traglichen Fälligkeit zurückzahlen, einen Zwischenzins abziehen. Der Berechnung des Zwischenzinses liegt na der Verordnun vom 20. Januar 1927 (RGBl. 1 S. 45) zur Zeit ein Zinsfu von 7 vp zugrunde. Gemäß Artikel 22 der Durchfü rungs⸗ verordnung wird der Zwischenzins auch im Konkursverfahren und im Zwangsversteigerungsberfahren berücksichtigt. Für die Auf⸗ rechterhaltung dieser Regelung . vom 1. Januar 1932 an kein Bedürfnis mehr. Es wird daher vorgeschlagen, die Artikel 21 und 22 der Durchführungsverordnung mit Wirkung vom 1. Ja⸗ nuar 19323 außer Kraft zu setzen. Der Abs. 2 enthätt eine Üeber⸗ gangsregelung.
w Grundschulden, Schiffs⸗ und Bahnpfandrechte. . Zu J§ 30. Bei den Grundschulden, den Schiffs- und Bahnpfandrechten sind, was die Rückzahlung der fälligen Aufwertungsbeträge an⸗ langt, die gleichen Schwierigkeiten zu erwarten, wie bei den Hypotheken. Es enpfich sich, diese Rechte, die im Aufwertungs⸗ gesetz den Hypotheken gleichgestellt sind (vgl. SS 31, 32 Auf⸗ ern ge eset auch hier ebenso wie die Hypotheken zu behandeln. Ein Bedürfnis, die Rentenschulden und Reallasten, für die die Rückzahlungs⸗ und Verzinsungsvorschriften der S5 25 hi 28 ff. des Aufwertungsgesetzes nicht gegolten haben, in die tegelung einzubeziehen, liegt nicht vor.
3. Abschnitt.
Schlußvorschriften. 353 gg sn 84
Der S 3i trifft eine Sonderregelung für den Fall, daß Grund— bücher noch nicht als angelegt gelten. Der 5 32 behandelt die gh amteit gerichtlicher Entschei⸗ dungen, die der Neuregelung nicht Rechnung tragen. Da solche Entscheidungen kein — für die Hur fr den. der neuen gesetzlichen . ein dürfen, empfiehlt es sich vorzuschreiben, daß gerichtliche Entscheidungen der Anwendung des Gesetzes nicht
V—
entgegenstehen (Abs. 1). Anders liegt es, wenn die Ai stelle eine Entscheidung auf, Grund der S5 25, A des . gesetzes erlassen hat. In z 26 handelt es sich um d ' von Teilzahlungen, in 8 27 um die r nun tümer oder der persönliche Schuldner den Auf ir vorzeitig zu leisten hat. Liegt eine Entscheidun em oder dem anderen Fall vor, so ist eine Interessenabwaz 1. ben g auf die Rückzahlung des Aufwertungsbetrags berrn 96 und keine Veranlassüng einer nochmaligen Entscheidung der wertungsstelle gegeben. Es wird daher vor eschlagen 1 ordnungen auf Grund der 55 26 und des Au wertung unberührt zu 66 ; ; ez Der 5 33 behandelt die Durchführung, der 5 34 das
treten des Gesetzes. Inti
— —
Deutscher Reichstag.
164. Sitzung vom 15. Mai 1930. Nachtrag.
Die Reden, die der Reichsjustizminister Dr. Bredt a Laufe der Beratung des Gesetzentwurfs, die kleine Justijrem betreffend, und der Reichsfinanzminister Dr. Mo ldenhninn zu dem Gesetzentwurf über die Ermächtigung zu steuerlihn Maßnahmen zwecks Erleichterung und Verbilligung der grun versorgung der deutschen Wirtschaft gehalten haben, lauten nnz den vorliegenden Stenogrammen, wie folgt:
Die Rede des Reichsjustizministers Dr. Bredt:
Meine Damen und Herren! Ich habe bisher nicht den G druck gewonnen, als ob der vorliegende Gesetzentwurf in diesn hohen Hause eine besonders freundliche Aufnahme gefunden hin (Surufe rechts: Sehr richtig Die Herren von links und Herren von rechts haben ihn a limine abgelehnt. Bei dem za, treter des Zentrums war die Tonart schon bedeutend freundlizn und das gibt mir den Mut, hier noch einmal zu dem Ge entwurf zu reden. .
Von verschiedenen Seiten sind Bedenken geäußert women es sind auch verschiedene große Grundsätze zur Sprache gebung worden. Herr Dr. Hanemann sagte: „Eine gute Zivilretzt pflege ist immer noch eines der Fundamente des Staates.“ M ist gewiß der Standpunkt der Reichsregierung und muß sch verständlich der Standpunkt jeder Reichsregierung sein. Stn lange sind Bestrebungen im Gange, eine große Reform des gun Gerichtsverfassungswesens in die Wege zu leiten. Es ist m bedauerlich, daß heute unsere Gesetzgebung überhaupt mehr m mehr auf den Weg der kleinen Teilreformen geraten ist und nz manche großen Dinge zurücktreten müssen. In diesem Fi handelt es sich um eine besondere Frage, die mit dem n hältnis zwischen Reich und Ländern zusammenhängt. R Arbeitsteilung ist doch die, daß das Reich die großen Grundie schafft, daß das Reich gewissermaßen für den Aufbau einer gun Gerichtspflege im ganzen Reichsgebiet haftet, daß aber die Län die Gerichtsbarkeit, die Rechtspflege, abgesehen vom Reichsgerith durchzuführen und auch die Kosten dafür zu tragen haben. Mn kann wohl sagen: der vorliegende Gesetzentwurf versucht einn gewissen Ausgleich der beiden Interessen, die sich hier gegenihan stehen; er versucht im Interesse des Reichs die Aufrechterhalmm einer möglichst guten Rechtspflege, und im Interesse der Linn will er erreichen, daß nicht mehr Ausgaben gemacht werden, n sie unbedingt notwendig sind. Es hat ja aus finanziellen Grünga schon manches zurücktreten müssen. Vorhin war die Rede nn der Frage der Besetzung der Oberlandesgerichtssenate mit fu Richtern, deren Erledigung auch hat zurückgestellt werden müsen
Herr Dr. Marum hat sehr richtig ausgeführt, daß der l sprung dieses ganzen Gesetzentwurfs überhaupt nicht in M Reichsjustizministerium zu suchen ist, sondern bei den Länden insbesondere bei Preußen. Aus den Drucksachen ist ja wohl an ersichtlich, daß die wesentlichsten Bestimmungen erst im Reih rat in den Gesetzentwurf eingefügt worden sind. Die Reicht regierung, der ich damals noch nicht angehörte, hat beschloss nicht eine Doppelvorlage zu machen, sondern die Vorlage in u Fassung, die sie durch den Reichsrat erhalten hat, ohne weit an dieses hohe Haus gelangen zu lassen. In manchen Punza hat sich eben eine verschiedenartige Beurteilung ergeben. Es he bei der sogenannten Halbierung der Amtsgerichte auf der eim Seite, daß dadurch die Rechtspflege erschwert wird. Auf M anderen Seite muß aber doch auch darauf hingewiesen wenden daß gerade durch diese Halbierung der Amtsgerichte in mant kleinen Orten wenigstens überhaupt noch eine Gerichtsstätt n halten werden kann, während andernfalls Preußen vermusg dazu übergehen müßte, manche kleinen Amtsgerichte einzujicht womit die Gemeinden noch viel weniger einverstanden s würden. . .
Der schwierigste Punkt des Gesetzentwurfs ist zweifellos n Herabsetzung der Anwaltsgebühren in Armensachen. Dieser Mun ist in der Regierungsvorlage nicht enthalten gewesen, sondern in im Reichsrat, und zwar mit Einmütigkeit, eingesetzt wone Auch er hat soeben eine verschiedene Beurteilung erfahren. Enn kann man aber ohne weiteres aussprechen: irgendeine Feindseh keit gegen den Anwaltstand hat auf keiner Seite vorgeherrscht.
Von der Notwendigkeit, einen guten Anwaltstand und Resh Anwaltstand auch lebens⸗ und existenzfähig zu erhalten, ist bo jeder überzeugt; daran kann ein Zweifel in keiner Weise au kommen. Es handelt sich ja auch nur um die finanzielle Ftah Mit Recht ist hervorgehoben worden, daß die Neuerung, die i wieder beseitigt werden soll, erst ein Jahr alt ist. Aber in diet Jahre haben sich die Wirkungen dieser Neuerung in viel we
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Verantwortl. Schriftleiter: Rrektor Dr. Tyrol, Charlottenbutl
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Rechnungsdirektor Mengering in Berlin.
Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin.
Druck der wren nn Druckerei⸗ und Verlags. Attiengesellschaf⸗ erlin, Wilhelmstraße 32.
Acht Beilagen . (einschließl. Börsenbeilage 2 drei aer welzreo erbellar
*
ia eben ent
Erste Beilage
Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
11
Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
zerrem Maße herausgestellt, als man angenommen hatte. biber dem Vorvorjahre hat im Vorjahre, die Steigerung der ben der Länder für Anwaltsgebühren in Armensachen fol⸗ umfang angenommen: in Preußen von 10, auf 19,5 Mil⸗ ; Reichsmark — also eine Erhöhung um beinahe das Elte — (hört, hörth, in Bayern von 160 000 auf 1,8 Millionen mark, in Sachsen von 1457 auf 2,088 Millionen Reichmarkt. j allen Ländern ist also eine Verdoppelung der Ausgaben e Anwaltsgebühren in Armensachen eingetreten. Ich will uch hinzufügen, daß im kleinen Mecklenburg- Strelitz diese e von 20 600 auf 3 C00 Reichsmark gestiegen ist. Das sind ben, die zu Buche schlagen. In Preußen weist der Etat gem Jahr ein Defizit von etwas über 100 Millionen Reichs⸗ uuf; dabei sind 20 Millionen Kosten für Anwaltsgebühren mensachen, die der Staat zahlen muß, immerhin von Be⸗ 9. Es ist das keine Summe, über die man so ohne weiteres gehen kann; dafür ist die Finanzlage in den Ländern heute psehr angespannt.
s mag richtig sein, daß diese Steigerung der Anwalts⸗ hen in Armensachen nicht nur auf die Erhöhung der Tarife huführen ist, sondern daß überhaupt die Vermehrung der nprozesse schuld daran ist. (Zuruf: Die wirtschaftliche Lage) wird beides zusammentreffen: einmal wird die wirtschaft—
lage dazu zwingen, sehr viel Prozesse im Armenrecht zu'
„wo es früher nicht der Fall war lsehr richtigh; es ist aber peifelhaft, ob die Gewährung des Armenrechtes heute nicht cht an etwas leichtere Bedingungen geknüpft wird, als das der Fall war. (Zustimmung.) Wir können es doch ruhig 1chen daß große Teile der Bevölkerung heute in den An⸗ Engen an alles, was Wohlfahrtspflege, Stipendien, Honorar⸗ „irgendwelche Staatsleistungen angeht, sehr viel weiter als früher (erneute Zustimmung) und wie einmal von einer — nicht heute — gesagt wurde, wenn die Kommunen mit je Armenzengnisse haften müßten, die sie in diesen Fällen len, so würde vielleicht die Summe nicht so groß sein. zste Zustimmung in der Mitte. — Zurufe links.) us sind alles Fragen, über die man nicht mit einer leichten bewegung hinweggehen kann, und ob der Entwurf in diesem großen Beifall findet oder nicht: das Problem, das in dem uuf angeschnitten worden ist, bedarf zweifellos einer genauen ung. (Sehr richtig! bei der Wirtschaftspartei Wenn wir in der Justizpflege mit den Ländern zusammenarbeiten sammenarbeiten müssen, haben die Länder zum mindesten ie Recht, in einer Ausschußverhandlung ihren Standpunkt l vertreten zu können. Ich möchte daher dringend bitten, 6 hohe Haus sich bereit findet, den Gesetzentwurf wenigstens Ausschuß zu überweisen, damit eine genaue Beratung und lußfassung stattfinden kann.
Die Rede des Reichsfinanzministers Dr. Moldenhauer:
heine Damen und Herren! Die Vorlage soll ein Mittel sein, sahitalmangel in Deutschland abzuhelfen, auf den ich neulich sie der Ursachen der heutigen schweren Depression unserer shhst hingewiesen habe. Sie soll kreditfördernd wirken und der Wirtschaft in allen ihren Schichten zugute kommen.
un hat der Herr Abgeordnete Keil eben bemängelt, daß wir sh eine Ermächtigung verlangen. (Abgeordneter Keil: Nicht ih) Er hätte lieber gesehen, wir hätten die einzelnen Vor— im Reichstag bereits zugeleitet. Wir sind in der Weise, pEntwurf vorsieht, vorgegangen, weil es sich hier um eine leihe einzelner Maßnahmen handelt, bei denen man heute uicht sicher überblicken kann, wann man sie einsetzen soll, ä denen nötig ist, die Entwicklung der Finanzen und der sat überhaupt zu verfolgen, um im entscheidenden Moment fin Maßnahmen einzusetzen. Wenn man aber erst in einem Augenblick die Gesetze an den Reichstag heranbringen fo würde das eine starke Erschwerung bedeuten. Uns kam uf an, daß der Reichstag die Tendenz billigt, die wir n. Dieser Tendenz wird, glaube ich, auf keiner Seite hauses ernstlich widersprochen. Wenn diese Tendenz ge⸗ bird, dann wollen wir im Einzelfall die in der Richtung Uundenz liegenden Vorlagen auf dem erleichterten Wege ningen, daß wir nur die Zustimmung des Reichsrats und des Steuerausschusses verlangen. Das ist eine praktische hie, die die Durchführung erleichtern soll. Dadurch wird üchstag in keiner Weise ausgeschaltet. (Abgeordneter Keil: mmte man ja dann bei allen Gesetzen so machen) — Immer amn es nicht so leicht machen. Dieser schöne Entwurf hatte n bereits die Billigung der alten Regierung, in der die mn der der Herr Kollege Keil angehört, vertreten war. 9 nicht, weshalb Herr Keil nun plötzlich so große
at.
ke die Sachen liegen noch viel hübscher. Der Herr Kollege nt den Entwurf im wesentlichen wegen des Vorschlags an— ä die Ermächtigung zur Aufhebung der Kapitalertrag⸗ ü geben. Er hat viele nach seiner Ueberzeugung triftige ( für seine Auffassung angeführt. Um sich nun gleich en Einwand zu schützen, den er fürchtete, hat er gesagt: nge nicht, daß das schon im Dezemberprogramm der alten t gestanden habe, denn damals war nur an die Neu⸗ * sestverzinslicher Werte gedacht. (Abgeordneter Keil: zt an eine Ermächtigung! — Herr Kollege Keil, ich habe gesagt, daß die alte Regierung diesem Ermächti⸗ wurf zugestimmt hat, denn er ist doch von der alten ns eingebracht worden. Das ist Ihnen entgangen. 34 bei der Deutschen Volkspartei Als wir uns in der dhierung über diese Fragen unterhalten haben, hat nicht
n
—
Jionern mehrmals ein früherer Arbeitsminister, der Ihrer . cht fernsteht, immer wieder mit großer Energie darauf
ien, wie unendlich wichtig es für die Belebung des Bau⸗
Berlin, Sonnabend, den 17. Mai
marktes sei, daß die Kapitalertragsteuer für die festverzinslichen Werte aufgehoben wird, und zwar sei es unbedingt notwendig diese Aufhebung auch auf die alten Emissionen auszudehnen. Ich möchte deshalb dem Herrn Kollegen Keil sehr ergebenst an⸗ heimstellen, die Fülle seiner Argumente doch einmal in einem Meinungstausch mit seinem Kollegen Wissell zu klären. Dann werden wir uns im Ausschuß weiter über diese Dinge unterhalten.
Uns hat bei dieser Vorlage ganz besonders der Gedanke geleitet, auf diesem Wege auch Mittel für den Baumarkt bereit zustellen, der heute darniederliegt. Ich glaube, dem sollte niemand widersprechen. Nur deshalb zu widersprechen, weil es sich um eine Ermächtigung handelt und nachher nur der Steuerausschuß beschließen soll, das ist doch reichlich formal gedacht.
Wann wir von der Ermächtigung Gebrauch machen, wird davon abhängen, wann wir glauben, es finanziell tragen zu können. Daß wir noch eine gewisse Zeit lang die Entwicklung der Dinge beobachten müssen, liegt auf der Hand. Wir hoffen aber, noch im Rechnungsjahr 1930 von der Ermächtigung Ge— brauch machen zu können.
Der Herr Abgeordnete Keil hat dann auf die Herabsetzung der Börsenumsatzsteuer hingewiesen. Auch hier glauben wir, auf diese Weise die Möglichkeit zu haben, den Kapitalverkehr und damit den Verkehr zu fördern, ohne daß dadurch irgendeine Benachteiligung der Finanzen eintritt, denn durch die erhöhten Umsätze wird ja ein Ausgleich herbeigeführt.
. Dann handelt es sich aber noch um eine außerordentlich wichtige Frage. Es ist hier die Steuererleichterung für so—⸗ genannte Investmentgesellschaften vorgesehen. Das sind Gesell⸗ schaften, deren Zweck in der Verwaltung, dem Erwerb und der Veräußerung von Wertpapieren der verschiedensten Art in ge— ringen Posten besteht. Wir finden derartige Gesellschaften zahl⸗ reich im Ausland, in Amerika und in England. Diese Gesell⸗ schaften sollen den kleinen Kapitalisten die Möglichkeit geben, ihre Anlagen besser zu verwerten; sie sollen dadurch zur Kapital⸗ beschaffung für mittlere und kleinere Unternehmungen beitragen, denen es nun leichter wird, Aktien herauszugeben, die nun wieder über diese Investmentgesellschaften eine Anlage finden können. Also dieser Vorschlag soll gerade den Kreditbedürfnissen der kleineren und mittleren Industrie dienen. Derartige Gesell⸗ schaften haben wir bis heute in Deutschland nicht, und zwar deshalb nicht, weil nach dem jetzigen Steuersystem die Steuer zweimal erhoben werden müßte und man derartige Einrichtungen scheut. Die Folge ist, daß derartige Gesellschaften im Ausland errichtet werden und dann nicht die Wirkung für uns in Deutsch⸗ land haben, die wir von ihnen erwarten. Wir glauben also, daß, wenn solche Einrichtungen nunmehr in Deutschland ent⸗ stehen, gerade den Kreditbedürfnissen der mittleren und kleineren Industrie gedient wird.
Es ist uns bekannt, daß Mißbräuche mit solchen Gesellschaften vorgekommen sind, und es wird unsere Aufgabe sein, Be⸗ stimmungen zu treffen, die von vornherein derartige Mißbräuche verhindern, die vor allen Dingen verhindern, daß diese Gesell⸗ schaften für andere Zwecke oder etwa für Steuerhinterziehungen benutzt werden.
Alles in allem handelt es sich, wie gesagt, um ein Ersuchen an den Reichstag, der Regierung eine Ermächtigung zu geben, Maßnahmen zur Erleichterung des Kapitalverkehrs, zur Er— höhung des Kredits zu treffen, und ich glaube, in der gegen— wärtigen Zeit schwerer wirtschaftlicher Depression sollte man diese Ermächtigung geben. Man sollte jedes Mittel anwenden, das geeignet ist, der Nyt zu steuern. (Sehr gut! bei der Deutschen Volkspartei.)
165. Sitzung, 16. Mai 1930. (Bericht d. Nachrichtenbüros d. Vereins deutscher Zeitungsverleger.)
Vizepräsident Esser eröffnet die Sitzung um 3 Uhr.
Vor Eintritt in die Tagesordnung begründet Abg. Schreck⸗Baden (Komm) einen Antrag, der die Notlage der pfälzischen Weinbauern behandelt und von brutalen Ge— waltmaßnahmen der bayerischen Regierung gegen die Winzer spricht. Es wird verlangt, daß die bayerische Regie⸗ rung ihre Maßnahmen aufhebe.
Gegen die Antragsteller verfällt der Antrag der Ab⸗ lehnung.
Das Haus beginnt dann die . Beratung des
Reichshaushaltsplans für 1939.
Beim Haushalt des Reichspräsidenten beantragt ;
Abg. Beutling (Komm) Streichung der Bezüge, da es in der , . Notzeit nicht zu verantworten sei, 180 000 RM für den Reichspräsidenten auszuwerfen. (Als der Redner von scham⸗ losen Maßnahmen der Müller⸗ a, . spricht, erhält er einen Ordnungsruf)) Die Lakaien der Republit sind an der Arbeit. Herr Hindenburg hat mit dem Artikel 43 der Reichsverfassung gedroht, wenn nicht der Joung⸗Plan und das Finanzprogramm angenommen würden. So ist Herr Hindenburg der beste Ein⸗ , . des JYoung-Planes gewesen. Vizepräsident Esser fordert en Redner auf, nicht in dieser Weise den Herrn rn in die Debatte zu ziehen. Das Volk versteht nicht, wie für den . noch das Geld des Volkes verwendet würde. Die Mittel dafür müssen gestrichen werden.
Der Haushalt des Reichspräsidenten wird bewilligt.
Es folgt der Haushalt des Reichsmini⸗ steriums, des Reichskanzlers und Reichs⸗ kanzlei.
Abg. Rauch (Bayr. Volksp. befürwortet den Antrag seiner Partei, die vom Ausschuß bei dem Titel der Vertretung der Reichsregierung in München eingefügte Bemerkung zkünftij weg⸗ fallend“ zu streichen. Es scheine fast, als wolle man am liebsten Bayern als „künftig wegfallend“ bezeichnen. Die Reichsvertretung in München . erhalten bleiben.
Abg. Torgler (Comm.) erklärt sich durchaus für die Auf—⸗ hebung der deutschen Gesandtschaft in München, die ganz über⸗ flüssig sei, da Bayern doch noch zum Reiche und nicht zum Ausland ehöre, mit dessen Gesandten in München man die deutsche Ge— er shan dort begründe. Bei der Finanznot müsse man diese 50 000 Mark streichen.
Die Abstimmung wird vorläufig ausgesetzt.
1230
Es folgt der Haushalt des Reichsjustiz— ö,, . ms, über den Abg. Hergt (D. Nat.) be⸗ richtet.
In Verbindung mit diesem Etat findet die erste Be— ratung des von der Deutschen Volkspartei, den Demokraten und Sozialdemokraten gemeinsam eingebrachten Gesetz⸗ entwurfs zur Fortführung der Strafrechts reform statt. (Ueberleitung der bisherigen Arbeiten des Strafrechts⸗ ausschusses für den Fall einer Auflösung auf den neuen Reichstag und sofortige Vorwegnahme der Beschlüsse des Ausschusses über die Anerkennung mildernder Umstände bei allen Straftaten.
Abg. Dr. Rosenfeld (Soz.): Eine Kontinuität in der Rechtspflege ist erwünscht, womit aber nicht gesagt sein soll, daß gerade dieser Minister lange im Amt bleiben möge. Er gehört der Wirtschaftspartei an, und wir wissen, was wir von dieser Partei zu erwarten haben. Die Neichsverfassung schützt das Privateigentum in sozialerer Weise für das Gemeinwohl als die preußische Verfassung, wonach noch die alten Gesetze von 1850 elten. Die ir fan, sagt auch: „Eigentum verpflichtet!“. Das Reichsgericht hat in einem Prozeß trotz des Fluchtlinien= gesetzes, das erst den Städten ermöglicht, im Interesse des Ge—⸗ meindewohls Fluchtlinien festzusetzen, das Privateigentum in einer Weise geschützt, wie es nicht anerkannt werden kann; der Sieger in diesem Prozeß hatte sein Grundstück für ganze 20 069 Mark gekauft. Auch in bezug auf die Anstellung von Kommunal⸗ beamten hat das Reichsgericht ein Urteil gefällt, das mit modernen Ansprüchen nicht vereinbar ist. Das Reichsgericht hat eine wahre Erben vor alten Gesetzen und Einrichtungen, der Minister sollte es aber daran erinnern, daß es auch den modernen Rechts⸗ anschauungen zu folgen Hit In einem Erbschaftsprozeß hat das Reichsgericht sogar noch zwischen Ebenbürtigkeit und ÜUneben⸗ bürtigkeit bei der Ehe eines Prinzen mit einer Amerikanerin , Die Tatsache, daß Strafurteile später als falsch nachgewiesen werden konnten, hat sich nie so häufig ereignet wie gerade in der letzten Zeit. Es ist eine Beugung des Rechts, wenn ein Angeklagter verurteilt wird, nur weil ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für seine Schuld sprach. In einem Fall, wo ein kranker Soldat ins Schimmbad befohlen wurde und ertrank, erklärte das Reichsgericht: Befehl ist Befehl!! Das ist eine Militarisierung der Rechtsprechung. Ein Ehemann wurde ver⸗ urteilt, weil er seine Frau nur ermahnt, aber nicht wirksam davon abgehalten habe, eine Abtreibung an sich vornehmen zu lassen. Er erhielt wegen Teilnahme neun Monate Gefängnis. Der Ein⸗ fluß der Laien auf die Rechtsprechung ist erheblich abgeschwächt worden, und auch das ist auf die Urteile des Reichsgerichts zurück⸗ zuführen. Soll etwa der Richter typisch werden, der einmal gesagt hat: „Die Schöffen möchte ich sehen, die mich überstimmen könnten!““ Im vorigen Jahre hat der damalige Justizminister v. Gusrard auf unsere Frage erklärt, daß die Offen⸗ legung des Abstimmungsverhältnisses bei der Urteils⸗ sprechung seinem Rechtsempfinden nicht entspreche. Vielleicht sagt uns der jetzige Minister Bredt, was seinem Rechts⸗ empfinden entspricht. Die Kritik der Kommunisten an der Recht- sprechung in Hochverratsangelegenheiten müssen wir in hohem Maße teilen. Das Reichsgericht nimmt schon aus der Angehörig⸗ keit zur Kommunistischen Partei den Verdacht des Hochverrats. Wir meinen, daß das Reichsgericht die Kommunisten überhaupt
viel zu ernst nimmt, aber es muß dieser Justiz ein Ende gemacht werden, die die Hochverrgtssachen ganz schenratisch behandelt. Es ist 3. B eine offenbare Verfassungsverletzung, wenn das Reichsgericht erklärt, daß die Wiedergabe einer Rede des Abg. Thälmann nicht den Schutz des Immunitätsparagraphen genieße. Der preußische Minister Höpker Aschoff hat in einem Fall erklärt, daß die Recht⸗ sprechung des Reichsgerichts mit dem natürlichen Empfinden des Volkes nicht in Einklang stehe. Verhandelt das Ministerium schon über eine allgemeine . Wenn etwa eine Amnestie gegeben werden soll, die die Fememörder befreit, aber nicht die Kommunisten, so müssen wir uns sehr überlegen, wie wir uns zur Amnestie stellen können. Die Tscherwonzenfälscher sind als politische Verbrecher verurteilt worden, während sie nur gewöhn⸗ liche Münzverbrecher waren, die sich Geld machen wollten. Die Begnadigungsangelegenheiten werden rein bürokratisch behandelt. Mahraun hat in einer Denkschrift mitgeteilt, daß die Werber den BPutschisten erklärt hätten, sie ständen unter dem Schutz der Gesetze. Was ist mit dem Reichsanwalt Jörns geschehen, der die Mörder der Rosa Luxemburg unterstützt hats Das Reichsgericht ist 50 Jahre alt, in diesem Alter ist jeder der Verjüngung bedürftig. Das Reichsgericht sollte sich verjüngen dadurch, daß es der neuen Zeit Rechnung trägt. Wir brauchen eine gründliche Justizreform. Wir wünschen dem Reichsgericht und der Reichsanwaltschafl den eisernen Besen, mit dem sie die Klassenauffassung in der Recht⸗ sprechung auskehren können. Meine Freunde werden unermüdlich daran arbeiten, um aus der Klassenjustiz eine Justiz zu machen, an der auch die Arbeiterschaft ihre Freude haben kann. (Beifall bei den Sozialdemokraten.)
Die Beratung wird hier unterbrochen; es werden die Abstim mungen über den Haushalt des Reichs⸗ kanzlers vorgenommen.
Die Anträge der Kommunisten auf Streichung einiger Fonds des Reichskanzlers . die Dienstwohnung, für reprä⸗ sentative Aufwendungen usw. werden abgelehnt. .
Bei der Forderung für die Reichsvertretung in München wird der vom Ausschuß eingefügte Vermerk „künftig weg⸗ fallend“ aufrechterhalten.
Der Antrag der Kommunisten, das Kapitel der Reichs⸗ zentrale für den Heimatdienst ganz zu streichen, wird abge⸗ lehnt, das Kapitel wird bewilligt, dagegen wird der hier gleichfalls vom e,, eingefügte Vermerk „künftig weg⸗ sallend“ auf Antrag der Deutschen Volkspartei und der Demo⸗ kraten gestrichen. Im übrigen wird der Etat des Reichs⸗ kanzlers unverändert bewilligt.
Darauf wird mit der Beratung des Justizetats fortgefahren.
Abg. Dr. Everling (D. Nat. begründet den deutsch⸗ nationglen Amnestieantrag, der seit Anfang 1928 den vierten Vorstoß seiner Partei bedeute, um ind li die Opfer der Feme⸗ hetze nnn, Inzwischen habe der Gedanke der Staats⸗ notwehr als einziges Neid dieser vom Staat erst genutzten, dann verratenen Soldaten sich erwiesen. Mecklenburg⸗Schwerin t. im Juli 1929 bei Eintritt der nationalen Regierung mit seiner Amnestie vorangegangen. Preußen hat sich von Mecklenburg be⸗ schämen lassen. Herr Braun schimpfte noch vor Wochenfrist im Landtag über feige bestialische Mordtaten. Die preußische Re⸗ gierung will die zog schlesischen Fälle und die von der Amnestie don 1929 nicht umfaßten, oft wirklich unmenschlichen Fälle im Ruhrgebiet ebenso wie den Fall Lampel in stillschweigender Amnestie begraben. Hier aber het man die laute Hetze fort, Will sich auch das Reich von Mecklenburg beschämen lassen? Warum hat die Regierung den in dem Antrag eines ö. lit⸗ glieder verlangten Amnestieentwurf anläßlich der einland⸗ räumung nicht vorgelegt? Sollen bei den Rheinlandfeiern nur
Verräter N. bekonimen, nicht aber Soldaten, die in nationaler Notwehr handelten? Gilt der „Geist der Versöhnlichkeit und Be⸗