1930 / 131 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Jun 1930 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 131 vom 7. Juni 1930. S. 2.

oder andere Beförderungsmittel zu gewähren, indem sie sich in dieser Beziehung Meistbegünstigung 12

Waren aller Art, die durch das iet eines der vertrag⸗ chließenden Teile durchgeführt werden, sollen een von edem Zoll oder jeder sonstigen Abgabe befreit sein, mit Aus⸗ nahme der statistischen 5. und der Ueberwachungs⸗ und Einlagerungskosten. ö ; ;

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Durchfuhr nicht durch Förmlichkeiten oder sonstige . die sie be⸗ hindern könnten, zu erschweren, jedoch behalten sie sich das Recht vor, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, damit die Waren, insbesondere solche, deren Einfuhr verboten ist oder die den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden, nicht heimlich in das Land eingeführt, sondern wirklich rn, rt werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sowohl für die un⸗ mittelbar durchgeführten wie auch für die nach Umladung, Um⸗ packung oder Lagerung durchgeführten Waren. z

Die 2 von Waren kann, sofern diese Maßnahmen auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder angewandt werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, verboten oder beschränkt werden: ; ;

1. aus Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit des Staates,

2. aus Rücksicht auf die öffentliche Gesundheit oder zum Schutz von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie von Pflanzen gegen Entartung und Aus⸗ sterben.

Artikel 6.

Um die Rechte der Urheber von Werken der Literatur und Kunst auf ihren Gebieten zu schützen, verpflichten sich die vertrag⸗ ließenden Teile, in ihren gegenseitigen Beziehungen die Be⸗ timmungen des Internationalen Berner Abkommens vom J. September 1886, revidiert in Berlin am 13. November 1908, y des Zusatzprotokolls von Bern vom 20. März 1914 zur nwendung zu bringen. Artikel.

Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, die aus dem Gebiet des anderen Vertragsteiles stammenden Natur- oder Gewerbeerzeugnisse gegen den unlauteren Wettbewerb im Handels⸗ verkehr wirksam zu schützen, insbesondere durch Beschlagnahme oder andere geeignete Strafmaßnahmen gemäß den Gesetzen und Vor⸗ schriften des Landes die Einfuhr und Ausfuhr sowie die Her⸗ stellung, Beförderung, Lagerung, den Verkauf und das Feilhalten aller Erzeugnisse zu unterdrücken und zu ver indern, welche selbst oder auf ihren unmittelbaren Ums 3 oder ihrer äußeren Verpackung, auf den Fakturen, Frachtbriefen oder Handelspapieren Marken, Namen, Inschriften oder irgendwelche Zeichen . die unmittelbar oder mittelbar af Angaben über den Ur⸗ sprung, die Gattung, die Art oder die besonderen Eigenschaften dieser Erzeugnisse oder Waren enthalten.

Diese von den rn nn,. Teilen übernommene gegen⸗ seitige Verpflichtung soll jedoch in keinem Falle das Recht . einen Schadensersatzanspruch gegen die Regierung begründen, au deren Gebiet der Fall des unlauteren Wettbewerbs festgestellt worden ist.

Artikel s.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende eines der deri raf den Teile, die durch Vorweisung einer von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestell ten? Legitimations—⸗ karte nachweisen, daß sie dort zur Ausübung . andels oder ihres Gewerbes berechtigt sind und die gesetzlichen Abgaben und Steuern entrichten, söͤllen das Recht haben, persönlich oder durch in ihren Diensten stehenden Handlungsreisende auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teils bei Kaufleuten oder Er⸗ ö oder in öffentlichen Verkaufsstellen Einkäufe zu machen.

ö . NRem̃

nen gufnehmen die diesen Mustern entsprechendẽ Wa ben em̃ hben 2 oöcks oder Gewerbebetrieben verwenden. Sie können ferner arenproben oder Muster mit sich führen oder ich schicken lassen, jedoch keine zum Verkauf bestimmten Waren. Sie werden wegen der in diesem Absatz bezeichneten Tätigkeit keiner weiteren

Steuer oder Abgabe unterworfen. Als Warenprobe oder Muster gelten alle Gegenstände, welche eine bestimmte Ware vorstellen, unter dem doppelten Vorbehalt, daß einerseits die Nämlichkeit dieser Gegenstände bei ihrer Wiederausfuhr ausreichend festgestellt werden kann und daß andererseits die Gesamtheit der eingeführten k nicht solche Mengen oder Werte darstellt, daß die Gegenstände handelsüblich nicht mehr als Proben gelten können.

Die Legitimationskarte soll entsprechend dem Muster der Anlage D ausgestellt werden. Die vertragschließenden Teile werden einander die Behörden namhaft machen, die zur Aus⸗ stellung dieser Karten zuständig sind, und werden sich die Be⸗ , . mitteilen, nach denen fich die Reisenden bei der

lusübung ihres Gewerbes zu richten haben.

Es besteht 86 Einverständnis darüber, daß die oben— erwähnten Handlungsreisenden nicht das Recht 2 Verkaufs⸗ geschäfte für andere als die in ihrer Karte bezeichneten Kaufleute und Gewerbetreibenden abzuschließen.

Mit Ausnahme der Waren, deren Einfuhr verboten ist, werden die einem Zoll oder irgendeiner anderen Abgabe unterliegenden Gegenstände, die als Warenproben oder Muster eingeführt werden, beiderseits unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr unter vorläufiger Befreiung von Ein⸗ und Ausgangsabgaben nach folgenden Bedingungen zugelassen:

A. Bei Abgabe der Zollerklärung sollen diese Reisenden einen von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes beglaubigten Mu terpaß nebst drei Abschriften vorlegen, der die von ihnen mitgeführten Warenprohen ober Muster im einzelnen aufführt. Wenn sie nicht mit dem Musterpaß versehen sind, haben sie bei Abgabe ihrer Erklärung eine andere Lste in drei e en,, vorzulegen, die die Warenproben oder Muster im einzelnen aufführt.

Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können eine Uebersetzung des Musterpasses in der hr e ihres Landes verlangen.

B. Zum Zwecke der Feststellung der Nämlichkeit der Waren⸗ proben oder MNuster bei ihrer Wiederausfuhr werden diese im Ausfuhrlande je nach ihrer Art und Beschaffenheit gestempelt oder gesiegelt werden. Die , ,, jedes Teils werden einander amtlich die Muster dieser Stempel und Siegel mitteilen, um die Nachprüfung der Echtheit der auf den arenproben angebrachten ze en zu sichern.

Sollte die Anbrin ung von Zeichen unmöglich sein oder Un— uträglichkeiten mit sich bringen, so ist der Nachweis der Näm⸗ ichkeit durch Lichtbilder, . oder vollständige und ein⸗ 5 Beschreibungen zugelassen. Jedoch dürfen von den Zoll⸗ ehörden des Einfuhrlandes auf Kosten der Beteiligten er⸗ änzende Zeichen auf diesen Warenproben ausnahmsweise in allen 91 en angebracht werden, wo diese Behörden die Er änzung für die Sicherung der Nämlichkeit der Warenproben bei ihrer Wieder- ausfuhr für , alten.

Außer in diesem letzten Falle wird die Zollbeschau lediglich darin bestehen, die Uebereinstimmung der Warenproben mit dem Musterpaß festzustellen und den Betrag der etwa zu erhebenden Zölle und Abgaben zu bestimmen.

Wenn die Waxenproben oder Muster 326 mit Zeichen des Ausfuhrlandes versehen sind, werden die Zollbehörden des Ein⸗ fuhrlandes neue Zeichen anbringen.

C. Nach der Vorlage des Musterpasses oder der Erklärung über die Warenproben dürch die Einführenden bei der ö . die Zollbeschau statt und, wenn der Musterpaß oder die

rklärung mit den Mustern übereinstimmt und die , ,, . Zeichen in Ordnung sind, werden die Zölle sowie gege u d die Verbrauchsabgaben für jede dieser Warenproben er , und der Betrag dieser Zölle und Abgaben wird hinterlegt, und zwar AMiweder in bar oder in Form einer von den Zollbehörden des Einfuhrlandes für genügend erachteten Sicherheit. Die Be⸗

stimmungen über die Sicherheitsleistung sollen von den be⸗ teiligten Regierungen gemäß ihrer eigenen esetzgebung geregelt werden. Wiege⸗ und andere Gebühren werden endgültig ent- richtet, und der Musterpaß oder ein Stück der von den JZoll—⸗ behörden ordnungsgemäß beglaubigten Erklärung werden dem Einführenden zurücgegeben.

Der k oll jedoch das Recht haben, an Stelle der Berechnung und der Hinterlegung der Zölle für jede der Waren⸗ proben nach den Sätzen des betreffenden Taxifs den Zoll für die gesamten Warenproben nach der arenprobe gie en. die dem höchsten Satz des Tarifs unterliegt. Die Zollbehörden -sind verpflichtet, einem E en Wunsch nachzukommen.

D. Die auf diese Weise eingeführten Warenproben oder Muster sollen im Verlaufe eines Jahres entweder in das Ausfuhrland oder in ein anderes Land über die Eingangszollstelle oder eine andere Zollstelle wieder ausgeführt werden. Gegebenen⸗ . kann die Frist von einem 36 von der Zollbehörde des

infuhrlandes verlängert werden. . ; ;

E. Der 2 oder die Erklärung und die wieder⸗ auszuführenden 9 oder Muster sind von dem Be⸗ teiligten der Zollbehörde vorzuweisen, und letztere wird nach Prüfung unverzüglich und gegen Empfangsbescheinigung die voll⸗ tändige Rückzahlung der bei der Einfuhr hinterlegten Abgaben⸗ eträge oder die Befreiung von der . en Si 3 tung für die Bezahlung dieser Beträge veranlassen. Die Rückzahlung oder Befreiung wird nur für die , , . aren⸗ proben oder Huff? gewährt. Für die nach Ablauf der unter D vorgesehenen Frist nicht wiedergusgeführten oder im Lande ver⸗ kauften Warenproben oder Muster werden die hinterlegten Zoll⸗ beträge von der Zollverwaltung endgültig vereinnahmt oder von den Bürgen erhoben. ;

FE. Die Rücktzohlung der bei der Einfuhr hinterlegten Abgaben⸗ beträge oder die Befreiung von der Sicherheit können von allen Grenzzollämtern oder von allen solchen Zollämtern im Innern des Landes vorgenommen werden, die hierzu ermächtigt worden 2 Die vertragschließenden Teile werden einander die Listen er , m mitteilen, denen diese Ermächtigung erteilt worden ist.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung mit jedem dritten Staat 6 gegenseitig von den Bestimmungen dieses Artikels un⸗ erührt.

ie Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im - auf das Hausiergewerbe und guf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe noch einen Handel ausüben; jeder der vertrag⸗ schließenden Teile , ö. in dieser Beziehung vollkommene Freiheit in seiner Gesetzgebung vor.

Artikel g.

Jeder der vertragschließenden Teile wird unter der Bedingung der . oder der Wiedereinfuhr und unter Vorbehalt der durch seine etzgebung vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen j folgenden Waren frei von jeder Ein⸗ und Ausgangsabgabe assen:

a) Handelsübliche Umschließungen aller Art sowie Schutz⸗ decken und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz⸗ und Papprollen, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teils zum Zwecke der R. von Waren eingeführt oder, nach⸗ dem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem Gebiet des anderen Teils wieder zurückgebracht werden;

b) Gegenstände zur Ausbesserung. Es versteht sich, daß nch Gegenstände bei er r ren hn in * Aus . land vom Einfuhrzoll befreit sind; zollpflichtige Stoffe oder Teile, die diesen Gegenständen bei der usbesserung in erheblichem Umfange zugefügt worden sind, werden . ig . den gen le f, nach. dem Sat

erz 8 ung unterlag. Ua rn Berz wn 4 1 8 u Hb Wen t kann dur Schätzung ermittelt 8 ; ö. h e) Waren (mit Ausnahme von Ver ehrungsgegenständen), . Märkte, Messen oder . fee en;

d) Möbelwagen und Möbelkästen, desgleichen ihr für die

Berpackung bestimmtes ubehör, die die Ieh e ö dem

Zweck überschreiten, um Ümzugsgut aus dem Gebiet be

einen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teils

zu befördern, unter der Bedingung der Viederausfuhr

innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Die erwähnten

3 . ö . ö ihrer Rückreise eine neue

ufnehmen. ie dürfen in keiner Wei ü

Fenn nh at l nm. benutzt 2 2

Die, Beteiligten müssen die Dauer der Verwendung der frag⸗

3 Ef en t in 3 . in das ung e Hirn. ann im Bedarfsfalle von den Zollbehörde ö

*r i Bestimmungen verlängert 2 , m,.

Artikel 10.

Gebrauchter Hausrat (Umzugsgut) zur eigenen Benutzun wenn er von dem Zuziehenden . wird oder . n, n, 3 ö, , ö. ö. drei Monate

) ugsort abgesandt worden ist, ist von Zöll i von jeder Ein⸗ und Ausgangsabgabe frei. k

. Artikel 11. Die Gleichstellung mit jedem dritten Staat findet keine

Anwendung:

1. auf Begünstigungen, die von einem der vertragschließen⸗ den Tei e einem Nachbarlande im hren ee, fe ff 9 15 , der Grenze überschreitende Grenzstrecken eingeraumt sind oder später eingeräumt werden sollten,

auf besondere Begünstigungen, die sich aus einer Zoll- 14 6

auf die besonderen Vorteile und Begün tigungen, die hin⸗ sichtlich der Zolltarife gegen arne! hg ng der Ei h und den Ländern, die sich 1923 vom Osmanischen Reich getrennt haben, bestehen oder in Zukunft eingeräumt

werden. Artikel 12.

2 . der Beförderungs⸗

noch hinsichtli

betreffenden

oder nach dem Ausland abgehenden Send sofern sie unter denselben Bedingun

und in derselben BVerkehrsrichtung bef

Ausnahmen sollen nur ins

um Beförderungen zu ermäßi deren Fällen einem vorüberge Transporte für milde Zwecke.

Die beiden Regierungen behalten sich weiter vor, im direkten

Benehmen der Eisenbahnverwaltungen nähere Bestimmungen über

den wechselseitigen Eisenbahnverk zu treffen. 9 ͤ hnverkehr und den Durchgangs verkehr

Artikel iz.

Schiffe und Boote unter der Flagge eines der vertrag⸗ schließenden Teile, die mit Ballast oder beladen in die Ger f.

und Häfen des anderen Teils einlaufen oder sie verlassen, sollen, welches immer ihr Ausgangs⸗ oder Bestimmungsort sein mag, dort in jeder Hinsicht die gleiche Behandlung wie die Schiffe des eigenen Landes genießen und keinen anderen A aben oder Gebühren unterworfen sein, als gegenwärtig oder ag

ukunft den

iffen des eigenen Landes auferlegt werden, mögen die 2 oder Gebühren, unter welcher Bezeichnun imme amen oder zum Vorteil des Stagtes, einer Provinz,

Gemeinde oder einer von der Regierung hierzu ermacht

Körperschaft erhoben werden.

Die Ladungen, gleichgültig welcher Herkunft oder Bestimm

sollen keine anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren un worfen und nicht 6 1 2 als sie unter nationalen Flagge eingeführt r au rt wor ren Reisenden 1 * Gepãd sollen . s so behandell we als wenn sie unter nationaler Flagge reisten.

Die Tgrife aller in 1 1 und 2 genannten Abgaben Gebühren sollen vor ihrer J kan e g in gehöriger Weise öffentlicht werden. Das gleiche gilt für die Bestimmungen Verordnungen der Polizei und der Hafenverwaltungen. In s Hafen hat die Hafenverwaltung ein Verzeichnis der in befindlichen Gebühren und Abgaben sowie der Bestimmungen

Verordnungen der Polizei⸗ und der Hafenverwaltung zur

fügung der Interessenten zu halten. Artikel 14.

Die Schiffe eines jeden der vert ragschließenden Teile h sich in einen oder mehrere Häfen des anderen Teils begeben es, um alle ihre aus dem Aus kommenden Ladungen, X und Passagiere oder einen Teil derselben auszuladen, sei es, alle ihre für das Ausland bestimmten Ladungen, Waren Passagiere oder einen Teil derselben, an Bord . nehmen. sollen, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und schriften des betreffenden Stagtes richten, den ür einen an Hafen oder für ein anderes Land bestimmten Teil ihrer an Bord lten und ihn wieder ausführen können, ohn halten zu sein, für diesen letzten Teil ihrer Ladung irgen Abgabe oder Gebühr zu bezahlen außer den Aufsichtsabg welche übrigens nur nach dem niedrigsten für die nah Schiffahrt festgesetzten Satz erhoben werden dürfen.

Artikel ls.

Die Nationalität der Seeschiffe soll beiderseits nach

Urkunden und Patenten anerkannt werden, die darüber von uständigen Behörde des Flaggenstaates gemäß den Gesetzen ke nge, dieses Staates ausgestellt sind.

Die Regeln und Vorschriften der inländischen Gesetzñ über die für die Reifen, die innere Sicherheit der Schisst die Rettung der Passagiere notwendigen Ausrüstungen und richtungen werden ebenso wie die Befähigungsnachweise der satzung auch in den Häfen des anderen Teils anerkannt. die ö , Sicherheit und die Ordnung in den Häfen Hoheitsgewässern betrifft, so bleiben die Schiffe der Gesehge des Landes unterworfen, in dem sie sich befinden. r

Die von den Behörden des einen der vertragschließe Teile ausgestellten Schiffmeßbriefe und anderen Urkunden die Vermessung sollen durch die Behörden des anderen Teil zu dem Abschluß besonderer Vereinbarungen zwischen den tragschließenden Teilen anerkannt werden.

Artikel 16.

Die, Vorschriften dieses Vertrags über das gegenseitig ,. der tree ren r 2. dem Gebiete der Schif erstrecken sich nicht: ; ; ;

1. auf die Küstenschiffahrt und auf die Schiffahrt in Binnengewässern, für welche weiterhin die 3 gil welche in dem Gebiete eines jeden der vertragschliesn Teile bestehen oder in Kraft gesetzt werden; ;

auf die Förderung der nationalen Handelsschiffahrt Prämien, welche gewährt werden oder gewährt we könnten; fe ;

auf die Ausübung des Fischfangs in den Hoh gewässern der vertragschließenden Teile und glest nicht aüf die züusübn ing ves Seedienstes innerhal Häfen, auf den Reeden und an den Wien

auf Sondervergünstigungen, die den eigenen Fisth erzeugnissen gewährt werden oder in Zukunft geh werden können.

Anter Seedienst wird der Schlepp- und der e mn, s die ie ei tung und die Bergung auf See verstanden, sosen fraglichen Handlungen in den Grenzen der SHoheitsge wässer auf dem Marmarameer ausgeübt werden. Es herrscht Einverständnis darüber, daß in Angelegenhe für die Sonderbestimmungen in Betracht kommen und dien vorstehenden Aufzählung nicht erwähnt find, nach dem Grun der Meistbegünstigung zu verfahren ist.

Artikel ̃7.

Im Falle des Schiffbruchs, Strandens, der Havarie oder Verlassens in Seenot eines Schiffes des einen der ber schließenden Teile in den 1 des anderen Teils sol Schiff und seine Ladun die gleichen Begünstigungen und reiungen genießen, welche die Gesetze und Vors riften jede

treffenden Lander den eigenen Schiffen in eicher Lage willigen. Es oll Hilfe und Beistand dem Führer, der R schaft und den Reisenden sowohl für ihre Person als auch füt chiff und seine Ladung in dem gleichen Maße wie den eng k der,, 9. e uf den Bergungsdienst findet die Gesetzgebung des Et Anwendung, in dem die Bergung k it

Die aus einem gestrandeten oder schiffbrüchigen Schiff borgenen Waren sollen keinen 5 unterworfen werden, denn, daß sie in das Land für den inneren Verbrauch geführt sind.

Artikel 18.

Innere Abgaben, welche im Gebiet des einen der ve schließenden Tei e, sei es für Rechnung des Staates oder! Gemeinde oder einer anderen Körperschaft auf der Erzen der Zubereitung, dem Verkehr oder dem Verbrauch einer vuhen oder ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des anderen unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise als die Geert gen Erzeugnisse des eigenen oder, wenn artige. Landeserzeugnisse nicht vorhanden sind, des n begünstigten Landes.

Artikel 19.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Maßnahmen zu ergreifen, um den Kaufleuten die Mön zu geben, sich amtliche ug e . über die Zolltarife und nan lich über die Höhe der Zollsätze für eine bestinmte Wan beschaffen. Die Anfrage muß nach den Vorschriften des Ein landes ein Muster der Wgre oder ihre eingehende Veschtel⸗ eine Abbildung oder ein Lichtbild enthalten.

Artikel 20. Deser Vertrag, der in türkischer und deutscher Sprach schlossen wird, soll ratifiziert und die Ratiffhationßurh ollen alsbald in Berlin ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt am vierzehnten Tage nach dem Tog

Austgusches der Natifitationgurkunden in Kraft und g!

die Dauer eines Jahres. Wird er nicht drei Monate vor

lauf, dieser Frist gekündigt, gilt er als für unbestimmte derlängert. Er kann dann jederzeit unter Einhaltung Frist von drei Monaten gekündigt“ werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen! trag gezeichnet und mit ihren Siegeln ver ehen.

nun,, wn in doppelter Urschrift in Ankara am 21.

Rudolf Nadolny. run s ef a ere M. Num an.

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Rr. 181 vom ⁊7. Juni 19209. S. 8.

Anlage A.

ra,

Jolltarifs

Bezeichnung der Waren

Mohn, auch reife Mohnköpfe, Sesam. k 22 k 5522 Kanariensaat (Spitzsamen7 Baumwolle, roh, und Baumwollab falle,

auch gereinigt

Alizari (krapp), Wurzeln, Rinden, Blät⸗

ter, Blüten von Farbpflanzen ...

Haselnüsse, unreife (grüne) und reife, auch

ausgeschält, gemahlen oder sonst zer⸗ leinert oder einfach zubereitet..

Feigen:

in Behältnissen bei einem Gewicht von 5 kg oder darunter..

Alle Tarifnachlaffe, die auf Korinthen

jetzt oder in 1 ewährt werden (augenblicklicher Tarif 65 find sofort und bedingungslos auf Rofinen anzuwenden, die aus der Türkei stammen.

Mandeln (mit oder ohne Schale), ge⸗

Ha cnet; Hihaglen-·- d ,

Nußbaumholz, unbearbeitet oder ledig⸗

lich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne Rinde Gerbrinden, auch gemahlen ..... Galläpfel und Valonea, auch gemahlen; Katechu 1 2 2 2 1 1 * * 1 * 1 *

1 ‚—

Anmerkung: Eigelb zu gewerb lichen Zwecken wird amtlich ungenießbar ge⸗ macht (denaturiert) oder unter Uber⸗ wachung der Verwendung zollfrei ab⸗ gelassen.

Schafwolle (auch Gerberwolle), roh .

Haare der Angoraziege (Mohair)) ..

Felle und Häute zur Leder bereitung,

roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrock⸗ net), auch enthaart (Blößen) und ge⸗ spalten, jedoch nicht weiter bearbeitet, sowie Teile von solchen Fellen unb äuten, z. B. Flanken, Wammen, hlen, Hals⸗ und Kopfteile; auch

Leimleder * 16 2 1 8 2 1 2 1 1 1 * Hasen⸗ und Kaninchenfelle, roh ... Felle zur Pelzwerk⸗(Rauchwaren⸗) Be⸗ reitung (mit Ausnahme der in Nr. 164 k Därme und Magen von Vieh, frisch oder getrocknet, auch einge salzen, nicht zum R Baumöl (Olivenöh, rein...... Schmirgel, roh, gemahlen oder ge⸗ schlämmt, in anderer Verpackung als in Büchsen, Gläsern, Krügen oder ähnlicher für den Kleinverkauf be⸗ stimmter Aufmachungen, auch zu Zie⸗ , , , Mangan⸗ und Chromeisenerze, auch auf⸗ bereitet . 2 2 1 8 E 1 2 12 2 2 8 2 i Ü Anderer Süßholz saft, roh oder gereinigt Rohseide, unge färbt, ungezwirnt oder einmal gezwirnt .. Gespinste aus Abfällen von natürlicher Seide, ein⸗ oder mehrfach, auch ge⸗ 6 ,,, / Geknüpfte Teppiche, mit Flor, ganz aus natürlicher Seide, im Stückgewichte nicht über 4 kg und nicht über 1620 K Fußbodenteppiche aus Gespinsten von Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten gemischt, im Stück als Meterware eingehend oder abgepaßt, geknüpft, auch bedruckt oder mit Näh⸗ a Felle zur Pelzwerkbereitung, halb⸗ oder ganzgar, auch gefärbt ..... Blei, roh (in Blöcken, Mulden oder der⸗ 111 Kupfer, roh (in Scheiben oder soge⸗ nannten Rosetten, Blöcken (Hart⸗ stücken], Barren oder Platten)...

Bezeichnung der Waren

Zollsatz in Ltge pro 199 Kilo, laut Gesetz vom 8. 6. 1989 Zugestandene prozentuale Ermãßigung

Bezeichnung der Waren

Bezeichnung der Waren

1

m

pro 1090 Kilo laut Gesetz vo 8. 6. 1929 Zugestandene prozentuale Ermäßigung

Zollsatz in Stgs

Zugerichtete Häute:

Lüstrierte Kuh⸗ und Kalbhäute, nicht lackiert, werden nach Tarif⸗Nr. 76 B2 verzollt. (Man versteht unter lüstrier⸗ ten Häuten gefärbte, etwas glänzende Häute, die jedoch nicht lackiert find.)

Sohlenleder

Waren aus Fellen und Leder:

und Perlmutter, ferner perlmutter⸗ ähnliche Muscheln, Galalith, Zellu⸗

A) gegerbt, jedoch nicht gefärbt 8 h⸗ und Kalbhäute, Juchten⸗ eder

A) Geldtaschen, Damenhandtaschen, Zigaretten und

loid, Horn, Knochen, Glas, Porzellan, Kunstseide und gewöhnliche Metalle, auch vernickelt und bronziert. Anderweit nicht erwähnte, auch reine Wollstoffe (auch in Verbindung mit anderen Stoffen): A) Gewicht pro qm bis 200g. B) 1 pro qm von 201g bis

A) Gewicht pro qm bis 200g. B) Gewicht pro qm von 201g bis 600

Samt, Plüsch, ahnliche Stoffe und Bän⸗ der daraus leinschl. derjenigen in Ver⸗ bindung mit Metallfäden und anderen Stoffen):

B) in Flaschen, Krügen und Ballons (Gewicht der Gefäße wird ein⸗ m .

Zelluloid, Galalith, y . und ähnliche Stoffe und Waren baraus:

O) Waren daraus, auch in Verbin⸗

dung mit anderen Stoffen.. Bürsten und Besen:

B) Zeichenpinsel mit und ohne Stiel

O) Bürsten, Pinsel und Besen mit und ohne Griff für industrielle Zwecke aus Tierhaaren und Pflanzenfasern gemischt, aus Metallfäden oder Geweben ..

Spazierstöcke, Stöcke für Regen⸗ und Sonnenschirme, auch mit Griff, aus dem Groben gearbeitet, gefärbt, ö .

B) nicht zugeschnittenes Schreibpapier und feines Druckpapier .....

Zugeschnittenes Schreibpapier, Brief⸗ papier, Umschläge dazu leinschließlich des Gewichts der inneren Verpackung):

B) bedruckt, bemalt, verziert, auch in Verbindung mit anderen Go feen.

Als Durchschlagspapier und Schreib- maschinenpapier gilt nur Papier im Quadratmetergewicht bis zu 30 g.

Als geharztes Papier wird nur dassenige Papier betrachtet, welches nachträg⸗ lich besonders mit Harz bearbeitet ist.

Eichtempfindliche Papiere (jede Stärke)

(einschließlich des Gewichts der Innen⸗ verpackung):

A) Photopapiere (einschließlich 1 33

B) Papiere für planimetrische und ähnliche Zwecke, Lichtpausen.

Feine satinierie Pappe im Gewicht von 200-300 g pro qm......

Schachteln aus gewöhnlicher oder ge⸗ wellter Pappe, in gutem Zustand, als innere Verpackung von Waren die⸗ nend und diese enthaltend, sind zu demselben Zollsatz wie diese zu ver⸗ zollen, außer in den Fällen, in denen die Waren einem höheren Zollsatze unterworfen sind als die Schachteln selbst oder die Schachteln auf Grund des Artikels 265 des Tarifgesetzes zoll⸗ frei zu behandeln sind.

Bilder und Gemälde auf Papier, Pappe, Leinen oder Wachsleinwand (außer auf Seide) (gebundene und gerahmte sind einbegriffen):

B) Photographien, Photogravüren, Phototypien, Photokologra⸗ phien, Lithographien, Photo⸗ lithographien, Chromolithogra⸗ phien, Zinkogravüren, Grapho⸗ typien, Tiefdruck und ähnliche Kunstdrucke (einschl. Radierungen und Gravuren)

Trikotageartikel aus Baumwolle, wie Kleidungsstücke, Unterjacken, Hemden, Unterhosen, Mieder, Schals, Hals⸗ und Kopftücher, Mützen, Strümpfe und Socken, Gamaschen, Handschuhe, Krawatten, Haarneße und andere Trikotagearbeiten und ihre Teile (ein⸗ schließlich der nur teilweise genähten) (auch in Verbindung mit anderen Stoffen):

B) verziert oder in Verbindung mit anderen Stoffen

Baumwollene Gürtel Leinschl. der schal⸗ ähnlichen Stoffe), Beti⸗ und Tisch⸗ decken, Kopf⸗- und Schultertuücher,

Bogtscha“, Vorhänge, Kindersteck-

kissen, Fahnen und ähnliche Fertig⸗ waren

Antriebsriemen und andere Riemen und ähnliche Gegenstände (einschl. der⸗ jenigen mit Balata und anderen Stoffen)

Elastische Gewebe mit Kautschuk ge⸗ tränkt, einseitig mit Kautschuk über⸗ zogen, oder mit Zwischenlagen aus Kautschuk, oder auf Kautschuk auf⸗ geklebt:

A) Gewebe aus reiner oder ge⸗ mischter Seide und aus Kunst⸗

eide 2 —— 2 * 8 9 9 9 9

B) Gewebe aus reiner oder ge⸗ mischter Wolle in Verbindung mit anderen Textilien außer Seide ;

O) andere Gewebe

Unterhosen, Hemden, Lätzchen, Hand⸗

schuhe, Bademützen, Bruchbanber, Urinrezeptoren, Eisbeutel, Präser⸗ vativs aller Art, Schnuller, Ringe, ZJerstãuberbälle, Hupenballe, Irriga⸗ toren, Birnen, Schwämme, Babe⸗ beutel, Urinflaschen, Waschbecken, Lissen, Matratzen, Medizinische In⸗= strumente wie Magen⸗, Blasen⸗ und andere Sonden, Höhrrohre und ähn⸗ liche Artikel aus Kautschuk (auch in Verbindung mit anderen Stoffen) .

Linoleum und Kamptulikon als Fuß⸗

bodenbelag (in Stücken oder Rollen) in Verbinbung mit Kork, mehrfarbig, aber einfarbig in der Masse ....

Wachstuche für Wandbelag oder Regale

Tisch⸗ und Möbelbezug (in Stücken oder Rollen)

Waren aus Wachstuch wie Handtaschen,

Brie ftaschen, Schmud lästchen, Etuis, Gürtel, Streifen für Möbeldekoration, mit Wachstuch überzogene Knöpfe, Schnallen, Hutränder und bänder und andere anderweit im Tarif nicht genannte Waren aus Wachstuch: A) in Verbindung oder vermischt mit einfachen Stoffen wie Holz, Pappe, Glas und dergl....

Als einfache Stoffe gelten die Nach⸗

ahmungen von Elfenbein, Schildpatt und Perlmutter, ferner perlmutter⸗ ähnliche Muscheln, Galalith, Zellu⸗ loid, Horn, Knochen, Glas, Porzellan, Kunstseide und gewöhnliche Metalle, auch vernickelt und bronziert.

Tafelgeschirr, Toilette artikel, Statuen

aus Steingut und Porzellan:

A) einfarbig (nicht in Verbindung mit anderen Stoffen) ....

C) zwei⸗ oder mehrfarbig, gestem⸗ pelt, vergoldet und bemalt (nicht in Verbindung mit anderen Stoffen) 2

D) zwei⸗ oder mehrfarbig, gestem⸗ pelt, vergoldet und bemalt (in Verbindung mit gewöhnlichen Stoffen

Elektrische Apparate und Zubehörteile

aus Fayence, Steingut und Porzellan wie Isolatoren, Fassungen, Siche⸗ rungen, Schalter, Stromunterbrecher, Nippel, Rosetten und dergl.: A) in Verbindung mit anderen k

Flaschen, Flakons, dickbauchigs Bias

gefäße und Flaschen und ähnliches (naturfarben oder gefärbt): A) gewöhnliche: k 2. in Verb indung mit anderen Stoffen (einschl. der mit Flechtwerk überzogenen) .. B) geschliffen, graviert, verziert: 1. in Verbindung mit gewöhn⸗ lichen Stoffen oder nicht.. 2. in Verbindung mit Edel⸗ metallen oder feinen Stoffen seinschl. vergoldeter) Handwerkzeug aus Eisen (mit oder ohne Griff) aller Art: A) Sägen aller Art, gezähnt oder nicht (einschl. Sägebänder) .. B) Feilen: 2.16 em lang und länger .. E) Bohrer, Lineale, Winkelmaße, Zirkel, Stangen bohrer, Schrau⸗ benschlüssel, Zangen, Hämmer (bis 250 g wiegend j, Schab e⸗ meißel, Handpfrieme, Ahlen aller Art. F) andere anderweit nicht genannte Werkzeuge: 1. im einzelnen bis zu 160 g schwer Messerwaren wie Messer, Papiermesser, Degen, Taschenmesser, Gabeln, Löffel, Scheren, Haarschneidemaschinen, Ra⸗ siermesser, Rasierapparate, Manikür⸗ utensilien, Nußknacker, Korkenzieher und dergl.: D) in Verbindung mit Nickel, Neu⸗ silber (Packfong) und Galalith E) in Verbindung mit anderen Stoffen oder nicht.... Eiserne Gewebe: A) in Rollen: 2. gefärbt, oxydiert oder galva⸗ nisiert Anderweit im Tarif nicht erwähnte Eisenkurzwaren wie Küchengerät, Tischgeraͤt, Kaffee⸗ und Teeservice, Lampen und Zubehörteile, Bügel⸗ eisen, Kaffeemühlen, Fleischmaschinen, Hähne, Eimer, Badewannen, Abort⸗ Einrichtungen, Gewichte, Feuer⸗ schaufeln, Feuerzangen, Tierglocken, Steigbügel, Flaschenkapseln u. dergl. (auch in Verbindung mit anderen Stoffen): . B) gefärbt, lackiert, poliert oder mit einem anderen Metall galvani⸗ siert O) mit eleltrischer Vorrichtung Petroleum⸗(lühlichtlampen werden ge⸗ mäß Tarif⸗Nr. 552 verzollt

Anderweit im Tarif nichl erwähnte feine

Gegenstände aus Eisen, wie Ringe, Ohrringe und ähnliche Schmuckgegen⸗ stände, Pfeifen, Klingeln, Glocen, Knöpfe, Fingerhüte, Pferdegebisse,

l

8. 6. 1929

Zollsaßz in Vtqs vro 100 Kilo aut Gesetz vom Jugestandene vrozentuale Ermäßigung