selbstverbrauchsrecht gemäß 5 11 zuge⸗ eines Soweit nicht die folgenden
billigt ist. Bestimmungen hat der
Nr! 3 shot Verbrauchsbeteili 1g
Ausnahmen
vorsehen, 1 39
1 2
Selbstverbrauchsdlus Guß if Antrag aur 851 . Red 18 der Werke fest⸗ zur Dohe des Ddeddlls der — elle 6 zu etzen
— 26 13 h 2) Vie bete il gung samtbeteiligung
Mo 1 J Reer 111 or eines Beschlusses der Versammlung der
vewahrung einer Berbrang 8⸗ über 25 der Ge⸗
v5 Mitglieds bedarf
von
eines
Mitglieder mit einer Mehrheit von drei
N ** 8 amn n S r Vierteln der abgegebenen Stimmen. 8
die gewährte Verbrauchs⸗ ist die Verkaufsbeteiligung
nach der Art des Selbstver⸗ brauchs sowie zur Vermeidung einer unwirtschaftlichen Verkokung oder Bri⸗ kettierung ist eine entsprechende Kürzung er Koks⸗ oder der beteiligung vorzunehmen, worüber Selbstverbrauchsausschuß entscheidet. Die Umwandlung kann nur zum zum 1. Oktober bewilligt st eine Antragsfrist von drei Monaten wahren. 6) Wenn durch höhere Gewalt, ins⸗ politischer Vorgänge Maßnahmen
der
2
16 . 1Ipril oder C8
verden.
51 besondere infolge
D * 54 oder e setzgeberischer
der Versammlung der Mitglieder mit teun Zehnteln der abgegebenen Stim⸗ nen in
ewandelt werden, und zwar nach der Art des
auch in und in Brikettverkaufs⸗
. In
Erhöhung
Koks⸗ beteiligung.
Anträge auf einer Syndikatsvertrags mit dem Bedarf von Werken, deren Minderbedarf zu einer Herabsetzung der Verbrauchsbeteiligung eführt hat, nur dann begründet wer⸗
den, wenn der die höhere Gewalt be⸗ . 15 . nicht in der Lage ist, die Beschäftigung
zündende Umstand weggefallen ist.
) Die Verbrauchsbeteiligung darf in Koks und Briketts für den eigenen Be⸗
darf ausgenutzt werden. Auch hier ist bei der Umrechnung ein Ausbringen von 78 vH für Koks, für Briketts ein Bindemittelzusatz von 8 vH zugrunde zu legen.
8) Ueberschreitet ein Mitglied seine Verbrauchsbeteiligung, so hat es eine Abgabe zu zahlen, die, solange die Ueberschreitung innerhalb 5 vH der Verbrauchsbeteiligung bleibt, 10 vo
des Verkagufspreises der Fettförderkohle sede Tonne des Mehrverbrauchs be⸗
.
trägt. Falls die Ueberschreitung 5 vH
übersteigt, ist eine Abgabe in Hoöͤhe von 10 vo des Verkaufspreises der Fett⸗ ge⸗ r Enn as latz Tonne ist in jedem Geschãftsjahr in
förderkohle für jede Tonne des
samten Mehrverbrauchs zu entrichten.
) Die geldliche Abrechnung findet
nach Schluß des Geschäftsjahres statt. Verringerung von Beteiligungen.
§ 22.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, . er Verkaufs⸗ beteiligung dadurch herbeizuführen, daß gegenüber zur digungen Minderabnahme erforderlich ist. (Siehe
eine Herabsetzung seiner „Kohlensyndikat“ Erklärung
dem
es ine entsprechende
ein abgibt. zum Ersten Erwachsen
einem Monat und nur eines Kalendermonats ein.
dem „Kohlensyndikat“ durch bereis ein⸗ gegangene Lieferverpflichtungen Kosten,
so fallen sie dem Mitglied zur Last.
(2) Die Herabsetzung ist Berechtigung, auf eine Erhöhung zu be⸗ anspruchen ĩ durch Betriebsstörung bedingt ist. Ob nach den vorliegenden Verhältnissen die Herabsetzung endgültig oder vorüber⸗ gehend ist, entscheidet im Streitfalle die Versammlung der Mitglieder.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Koks⸗ und die Brikettverkaufs⸗ beteiligung.
(4 Das „Kohlensyndikat“ kann mit einzelnen Mitgliedern Vereinbarungen über die Verringerung ihrer Beteili⸗ gungen oder über deren Wegfall treffen, jedoch nur unter Vorbehalt der
setzung der Beteiligung zuständigen Ausschuß und der Genehmigung durch die Versammlung der Mitglieder.
3) Ist bei einem neu aufgenom⸗ menen Mitgliede die Höhe der ihm zu gesprochenen Beteiligung durch den Be⸗ sitz von Feldern beeinflußt, die ein anderes Mitglied unter Verletzung des Syndikatsvertrages abgegeben hat, so ist die Beteiligung dieses Mitglieds in entsprechendem Umfange zu kürzen. Ueber das Vorliegen der setzungen di
für die Kürzung und über
ausschuß nach Vorberatung der gelegenheit ausschuß oder Brikettausschuß. Verkaufsvereine. § 23.
14 Die Bildung eines Verkaufs⸗ vereins bewirkt, daß die verbundenen Mitglieder hinsichtlich der Teilnahme am Absatz und des Rechtes, Liefe⸗ rungen im Werksselbstverbrauch auszu⸗ führen, als ein Ganzes gelten. Es dürfen aber die Lieferungen an Werke, für die einem Mitglied das Werksselbst⸗ verbrauchsrecht zugebilligt ist, nicht über die Verbrauchsbeteiligung dieses Mitgliedes hinausgehen.
(2?) Verkaufsvereine können nur n der ersten Versammlung der Mitglieder
Brikettverkaufs⸗
der Bedarf von Werken, die im Werksselbst⸗ verbrauch beliefert werden dürfen, sinkt, so kann die Verbrauchsbeteiligung auf Intrag des Mitglieds durch Beschluß
dem Umfang der Bedarfsver⸗ minderung in Verkaufsbeteiligung um⸗ : n. 2 ; scheidung hat das „Kohlensyndikat“ zu
Selbstverbrauchs gegebenenfalls
olchen Fällen können Ver⸗
brauchsbeteiligung bis zum Ablauf des
Die Wirkung tritt nicht vor Ablauf von
unbe⸗ Grund su be- Festsetzung der Preise und der den endgültig, soweit sie nicht
denen
nach schuß Auf⸗ und Abschläge zu den Ver⸗ kaufspreisen fest, soweit Abweichungen
benen Sorten und in welcher Höhe Auf⸗ und Abschläge vierzehn Mitteilung Antrag stellen, daß für seine
N 12 Voraus⸗
Erste Anzeigenbeilage zum Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 189 vom 15. Angust 1930. S. 2.
seden Geschäftsjahres angemeldet werden und bleiben für die Dauer von drei Jahren bestehen. Der Eintritt von Mitgliedern in einen bestehenden Verkaufsverein ist nur zum Beginn eines Geschäftsjahres zulässig. Treten Mitglieder einem bestehenden Verkaufs⸗ verein bei, so beginnt die Frist von drei Jahren neu zu laufen. In jedem Falle enden Verkaufsvereine mit dem Ablauf dieses Vertrages.
(3) Wenn das Bergwerkseigentum eines einem Verkaufsverein ange⸗ hörigen Mitgliedes in das Eigentum eines Dritten überneht, so scheidet das Mitglied aus dem Verkaufsverein aus. Im übrigen ist das Ausscheiden eines Mitgliedes aus einem Verkaufsverein unzulässig.
Lieferpflicht. § 24.
Jedes Mitglied ist nach Maßgabe seiner Verkaufsbeteiligung zur Liefe⸗ rung verpflichtet. Die Lieferpflicht ent⸗ fällt bei höherer Gewalt. Als Fall höherer Gewalt gilt auch eine durch Un⸗ wirtschaftlichkeit des Betriebes erforder⸗ lich werdende Stillegung oder Ein⸗ schränkung.
8 25.
Jedes Mitglied ist allein für die gute und vorschriftsmäßige Lieferung der an das „Kohlensyndikat“ zum Vertrieb überlassenen Mengen verantwortlich; es trägt alle Kosten allein, die durch
——
Lieferung ungenügender Qualität oder
durch ein Versehen bei Ausführung der Lieferung verursacht werden. Die Ent⸗ treffen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Verteilung der Aufträge. § 26.
Das „Kohlensyndikat“ ist verpflichtet, alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Verkaufsbeteiligungen gleichmäßig zu beschäftigen.
(1)
16 § 2.
Soweit das „Kohlensyndikat“ der einzelnen Mitglieder nach Maß⸗ gabe der Bestimmung in § 26 durch⸗ zuführen, haben diejenigen Mitglieder, größere Mengen abgenommen worden sind, als anteilmäßig auf sie entfallen, von der Mehrabnahme eine Abgabe an das „Kohlensyndikat“ zu zahlen, während die Mitglieder, denen zu geringe Mengen abgenommen worden sind, für die Minderabnahme lediglich die gemäß Absatz?2 festzusetzende Entschädigung vom „Kohlensyndikat“ zu beanspruchen haben (Absatzabrech⸗ nung). Die Entschädigungspflicht ist nur gegeben, soweit die Minderabnahme auf mangelnde Aufträge des „Kohlen⸗ syndikats“ zurückzuführen ist.
(2) Der Entschädigungssatz für jede
der ersten Versammlung der Mitglieder sestzusetzen. Er soll mindestens 10 vn
des zur Zeit der Beschlußfassung gel⸗ tenden Verkaufspreises für Fettförder⸗
kohle betragen.
(3) Die Mehrabnahme wird nur in⸗ soweit zur Abgabe herangezogen, als es zur Deckung der Entschädigungen für
Absatz 1 letzter Satz.)
(4) Die Zahlungen erfolgen monat⸗ lich auf Grund der im Vormonat sich ergebenden Absatzziffern. Nach Ab⸗ schluß des Geschäftsjahres findet ein Ausgleich statt, dem die Mehr- und Minderabnahme des Geschäftsjahres zugrunde gelegt wird.
Mitgliedern zu zahlenden Vergütung. 8 28
(I) Die Versammlung der Mitglieder setzt fest, welche Vorschläge das „Kohlen⸗ syndikat“ dem Reichskohlenverband für die Verkaufspreise und hinsichtlich der Richtlinien für die Preisnachlässe zu machen hat. Vor der Beschlußfassung hat das „Kohlensyndikat“ die Vertreter der einzelnen Gruppen (Fettkohle, Gas⸗ und Gasflammkohle, Eß⸗ und Mager⸗ kohle) gutachtlich zu hören.
(2) An Hand der vom Reichskohlen⸗ verband genehmigten Preise stellt das
vi, e,. un der „Kohlensyndikat“ für alle Sorten jedes Nachprüfung durch den für die Fest⸗
Mitgliedes nach dessen Anhörung und Vorberatung im Qualitätsaus⸗
von normaler Qualität vorliegen. Jedem Mitglied ist durch eingeschrie⸗ Brief mitzuteilen, für welche
sind. Innerhalb Absendung der
Mitglied den Sorten Abschläge oder
festgesetzt Tagen nach kann jedes
keine oder niedrigere
] ö 2 2 über daß Aufschläge oder höhere Aufschläge ihren Umfang entscheidet der Geschäfts⸗ ) re,. 2 . sschlag An⸗ Milglied innerhalb der gleichen Frist im Kohlenausschuß, Koks⸗ n , 8 We. Fri
festgesetzt werden. Außerdem kann jedes
der für eine Sorte es Mitgliedes keit gelegte Abschlag wegfällt oder niedriger be⸗ messen wird. Die Entscheidung der Versammlung der Mitglieder ist end⸗ gültig.
(86) Aus den vom Reichskohlenver band festgesetzten Verkaufspreisen, ge⸗ gebenenfalls unter Berücksichtigung der Auf⸗ und Abschläge ergeben sich die den monatlichen Abrechnungen mit den Mitgliedern zugrunde zu legenden Ver⸗ rechnungspreise, indem der in den Ver⸗ kaufspreisen eingerechnete Handels⸗ nutzen abgesetzt wird. Werden dem
beantragen, daß eines anderen
Handel außer dem eigentlichen Preis⸗
nachlaß weltere Zuwendungen gemacht,
die als Preisnachlaß im Sinne von Absatz 1 anzusehen sind, so kann die Versammlung der Mitglieder be⸗ schließen, daß auch diese Zuwendungen bei der Festsetzung der Verrechnungs⸗ preise berücksichtigt werden. Die Mit⸗ glieder haben das Recht, sich durch Ein⸗ sichtnahme beim „Kohlensyndikat“ von allen Verrechnungspreisen Kenntnis zu verschaffen.
(4) Solange die Preisfestsetzungen des Reichskohlenverbandes unverändert sind, darf über die Frage, ob und welche Auf⸗ und Abschläge zu den vom Reichs⸗ kohlenverband genehmigten Preisen zu machen sind, nur für die Zeit nach Ab⸗ lauf des Geschäftsjahres, und, wenn die Preise des Reichskohlenverbandes für einen anderen Zeitraum gelten, für die Zeit nach Ablauf dieses Zeitraumes neu entschieden werden, falls nicht etwa eine Neufestsetzung durch Aenderung in Qualitäten oder Sorten erforderlich wird.
§ 29.
Der Geschäftsausschuß setzt die Be⸗ dingungen fest, nach denen das „Kohlen⸗ syndikat“ den Mitgliedern die von ihnen gelieferten e , zu bezahlen hat.
30.
Auf der Grundlage des § 28 werden auch die Landabsatzpreise bestimmt, und — unter Berücksichtigung der be⸗ onderen Verhältnisse, die für den Landabsatz in Betracht kommen.
Vertrieb ,, Brennstoffe.
.
Der An⸗ und Verkauf fremder Brenn⸗ stoffe ist dem Kohlensyndikat“ mit vor⸗ heriger Zustimmung des Absatzaus⸗ schusses gestattet.
Herstellung von Anlagen und Be⸗ teiligung an Unternehmungen. § 32.
Das „Kohlensyndikat“ bedarf für die Herstellung von Anlagen und für die Beteiligung an Unternehmungen aller Art, die auf die Lagerung, die Auf⸗ bereitung, den Absatz und die Beförde⸗ rung von Bergwerkserzengnissen ge⸗ richtet sind, der vorherigen Zustimmung
des Absatzausschusses. Erhebung von Umlage. 3 88
33.
(I) Zur Deckung der Geschäftskosten und etwaiger Verluste sowie zur Be⸗ schaffung der Mittel für die in 5 32 ge⸗ nannten Aufwendungen wird eine Tonnenumlage erhoben, die auf den auf die Verkaufsbeteiligung und die Ver⸗ brauchsbeteiligung in Anrechnung kom⸗ menden Absatz verteilt wird. Die Auf⸗ teilung erfolgt in der Weise, daß zu⸗ nächst der Umlagesatz errechnet wird, der sich aus der gleichmäßigen Verteilung der Gesamtumlage auf den gesamten auf die Verkaufsbeteiligung und die Verbrauchsbeteiligung anzurechnenden Absatz ergibt. Der Absatz auf die Ver⸗ brauchsbeteiligung trägt 70 vH des sich aus vorstehender Bere nnnn ergebenden Umlagesatzes, höchstens jedoch 150 RM je Tonne. Der Rest der Umlage wird gleichmäßig auf den auf die Verkaufs⸗ beteiligung anzurechnenden Absatz verteilt.
(EE) Soweit schon im Laufe des Jahres die Erhebung einer Umlage erforderlich ist, wird sie von der Versammlung der Mitglieder auf Antrag des Kohlen⸗ syndikats“ festgesetzt. Für den Schluß des Geschäftsjahres findet eine Aus- gleichsrechnung statt. Jedem Mitglied werden die von ihm erhobenen Umlagen
wieder gutgeschrieben. und es wird nach
den Jahresmengen für seinen Anteil an der erforderlichen Jahresumlage belaster. Verteilung von Ueberschüssen. . 34
8 54. An Ueberschüssen sind die Mitglieder in dem Verhältnis beteiligt, das sich aus der atm nnn Anwendung des
F 33 ergibt.
§ 35.
Die Organe der Vereinigung sind: a) die Versammlung der Mitglieder, b) die ständigen Ausschüsse,
e) die Geschäftsführung.
Die ee ee, . der Mitglieder. § 36.
(I) Die Versammlung der Mitglieder wird durch das „Kohlensyndikat“ ein— berufen. Es hat sofort die Ein— berufung vorzunehmen, wenn Mit- glieder, die ein Fünftel der Gesamt⸗ stimmen vertreten, die Einberufung schriftlich bei ihm beantragen. —
2) Zu den Versammlungen ist jedes Mitglied unter Mitteilung der Tages⸗ ordnung mit mindestens dreitägiger Frist durch eingeschriebenen Brief zu laden.
G3) Als Fristanfang gilt der Tag der Absendung des Heiefes die Bescheini⸗ gung der Postanstalt genügt als Be⸗ weis für die rechtzeitige Absendung. cc. In der Versammlung hat sedes Mitglied je eine Stimme für jede vollen 109 000 t seiner festgesetzten Ver⸗ kaufsbeteiligung und ür sede vollen 15600909 t seiner festgesetzten Ver⸗ brauchsbeteiligung. Jede Verkaufs⸗ beteiligung und jede Verbrauchs⸗ beteiligung geben jedoch mindestens eine Stimme.
S6) Die Versammlung ist beschluß⸗ fähig, wenn drei Viertel aller Stim⸗ men vertreten sind. Erweist sich eine Versammlung als nicht il n fehr so ist sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung ein⸗ zuberufen, die alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig ist. Letzteres muß jedoch
in der Einladung für die zweite Ver- angegeben
sammlung au? drücklich werden.
(6) Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats des „Kohlensyndikats“ oder sein Stell⸗ vertreter oder in ihrer Verhinderung ein von der Versammlung zu wählender Vorsitzender.
(7) Zur Teilnahme an den Versamm⸗ . hat jedes Mitglied nach seiner Wahl einen oder mehrere Vertreter zu bestellen.
(8) Die Vertreter müssen der Ver⸗ waltung, dem Grubenvorstand oder dem Aufsichtsrat des treffenden Mitglieds oder im Falle der Angliede⸗ rung gemäß 5 7 der zusammen⸗ geschlossenen Mitglieder angehören; auch Prokuristen können als Vertreter bestellt werden.
(9) Die Ausübung des Stimmrechts kann nur durch einen Vertreter er⸗ folgen. Jedes Mitglied hat auf einem dom „Kohlensyndikat“ zu liefernden Vordruck die Namen seiner Vertreter in der Reihenfolge anzugeben, in der jeder berechtigt ist, für sich allein vor dem folgenden das Stimmrecht auszuüben.
10) Die . finden am Sitz des „Kohlensyndikats“ oder an einem vom i des Aufsichts⸗ rats des „Kohlensyndikats“ zu bestim⸗ menden Orte statt.
(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Versammlungen, er ernennt zwei Stimmzähler und leitet die Ver⸗ handlungen
(12) Ueber die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Vorsitzenden und den Stimm⸗ zählern zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift ist ein Verzeichnis der vertretenen Mitglieder nebst deren Stimmenzahl beizufügen.
(193) Jedem Mitgliede wird ein Ab⸗ druck der Niederschrift durch ein⸗ geschriebenen Brief zugestellt. Die Zu⸗ stellung hat innerhalb vierzehn Tagen zu erfolgen. .
(14 Die Fassung der Niederschrift gilt als genehmigt, soweit nicht inner⸗ halb vierzehn Tagen nach Absendung Einwendungen schriftlich beim „Kohlen⸗ syndikat“ erhoben werden. Ueber solche Einwendungen entscheidet die nächste Versammlung der Mitglieder.
(16) Die Versammlung der Mit⸗ glieder faßt ihre Beschlüsse, soweit der Vertrag nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
(16) Ueber Vorschläge der ständigen — zur Ausführung dieses Vertrags (8 3 Absatz 2) beschließt die Versammlung der Mitglieder mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied kann innerhalb vierzehn Tagen nach Ab⸗ sendung der den Beschluß enthaltenden Niederschrift beim „Kohlensyndikat“ schriftlich beantragen, daß durch das Verfahren vor der Schiedskammer (5 42) entschieden wird, ob die Richtlinie gegen diesen Vertrag verstößt.
(17) Der Aufsichtsrat des „Kohlen⸗ ynditats / hat das Recht, an Sen Ver⸗ sammlungen der Mitglieder teilzu⸗ nehmen.
Die a, mm. 583
(1) Ständige Ausschüsse werden ge⸗ bildet:
a) zur Festsetzung der Verkaufsbeteili⸗ gungen (Kohlenausschuß),
b) zur Festsetzung der Koksverkaufs⸗ beteiligungen (Koksausschuß), c) zur . der Brikettver⸗ faufsbetel igungen GBrikettaus⸗
schuß)
d) zur Festsetzung beteiligungen ausschuß),
e) zur Entscheidung von legenden Qualitätsfragen ( tätsausschuß),
h) zur Entscheidung von Absatzfragen und zur Bewilligung der zur Hebung des Absatzes erforderlichen Mittel ieee uf;
6) zur Entscheidung aller Fragen und Streitigkeiten, fu die die Zu⸗ ständigkeit eines anderen Organs nicht gegeben ist (Geschäftsaus⸗ schuß).
(2) Zu den Aufgaben der ständigen Ausschüsse gehört es auch, innerhalb des ihnen zugeteilten Geschäftsbereichs der Versammlung der Mitglieder Vor⸗ schläge über Richtlinien zur Aus⸗ führung dieses Vertrags zu machen.
(3) Der n,, muß minde⸗ stens einmal vierteljährlich zusammen⸗ treten. Der Versammlung der Mit⸗ glieder ist über die Marktlage im In⸗ und Ausland, über die Aufnahnie faähig⸗ keit des Marktes und über die vom Absatzausschuß bender ten Maß⸗ nahmen zur Hebung des ghesnatze Be⸗ richt zu erstatten.
(4) Der Kohlenausschu e n g der i. der Absatzausschuß und der Ge⸗ schäftsausschuß werden in jedem Jahre in der Weise gebildet, daß je 50090 0001 Gesamtbeteiligung einem Yi lied oder einer Gruppe von Mitgliedern das Recht gibt, ein Mitglied für jeden dieser un n f zu benennen.
(6) Für die Bildung des Koksaus⸗ Hu geben 1250 900 t Koksverkaufs⸗ beteiligung, für die Bildung des Brikett⸗= ausschusses 250 009090 1 Brlkettverkauftz⸗ beteiligung das Recht, ein Mitglied zu
der Verbrauchs⸗ Selbstverbrauchs⸗
rund⸗ uali⸗
der Selbst⸗ ualitätsaus⸗
für allgemeine Richtlinien
benennen.
6) Auch für die Besetzung
üsse gilt die Bestim mund kr 3 stinimung * (ö Die Zusammensetzu schüste wird in een n der ersten Versammlung dei nn bekanntgemacht. M
(8) Scheidet ein Mitglied w. digen Auschusses aus, so sst 8 mitglied zu benennen. Die en ist der nächsten Versammlung ** glieder gelen geben, 6
O. Die ständigen Ausschüss für die Führung ihrer Geschäst 21 onde re Geschäflsordnung aufstelen bedarf der Genehmigung der Kea lung der Mitglieder. (10M Die standigen Ausschüsse in ihrer ersten Sitzung ihren Be den und dessen Stellvertreter.
141) Die Mitglieder der fin Ausschüsse dürfen bei den ihr betreffenden Beschlüssen mich stimmen.
1) Die ständigen Ausschüsse n schlußfähig, wenn mehr als hen ihrer Mitglieder, im Falle del satzes 11 mehr als die Hälste stimmberechtigten Mitglieder anwen
18) Soweit nicht eine größere heit , . ist, fassen den digen Ausschüsse ihre Beschlüsse m facher Mehrheit der abgegebenen? men. Bei Stimmengleichheit enn der Vorsitzende des Ausschussez
(14) Ueber die gen, ständigen Ausschüsse sind Niederth aufzunehmen, die mit Ausnahm Niederschrift über die Verhannn des Absatzausschusses sämtlichen gliedern der Vereinigung in zuzustellen sind. Wenn durch Beg des Absatzausschusses Verbindith der Vereinigung begründet weng ist den Mitgliedern der diesbeng Teil der Niederschrift mitzuteilen Zustellung der Niederschrift ode Teils den Niederschrist! ha! un vierzehn Tagen durch eingeschrig Brief zu erfolgen.
(15) Die Fassung der Niede gilt als genehmigt, soweit nicht h halb vierzehn Tagen nach Ahh Einwendungen beim „Kohlen schriftlich erhoben werden. Ueber Einwendungen entscheidet der n in seiner nächsten Sitzung.
(16) Gegen die Beschlüsse des ausschusses ist Berufung an di sammlung der Mitglieder nur z soweit es sich um Beschlüsse mn
welche gemäß Absatz 14 Satz 31
Mitgliedern der Vereinigung teilen sind.
(17) Der Vorstand des „Kohlenk kats“ ist berechtigt, an den Shun der Ausschüsse teilzunehmen.
Die Ge schäfts führung.
§5 38.
(I) Das „Kohlensyndikat“ vertrit Vereinigung und führt deren Gesth nach Maßgabe der Vorschriften Vertrags. Es hat die im (ch dieses Vertrags gefaßten Beschlist Vereinigung zu befolgen. ;
(2) Die Tätigkeit des „Kohlen kats“ ist unentgeltlich; sie darf nich Zwecke eigener Gewinnerzielung d
Bas Kohlen syndikat“ handelt bei
Geschäften im eigenen Namen, abe für Rechnung der Mitglieder der einigung. Alle verfügbaren Eimm sind den letzteren auszuzahlen. beträge von ihnen durch Zuschüst zugleichen. Etwaiges Vermögen, es das Aktienkapital übersteigt, das „Kohlensyndikat“ nur zu Händen für die Vereinigung in Eigenschaft als deren geschäftsfühn Organ. . () Die Versammlung der Ming kann eine Geschäftsordnung für M schäftsführung aufstellen.
Schlichtung von Streitigkenn 5 39
(I) Für alle dieses Vertragsh nis betreffenden Streitigkeiten ordentliche Rechtsweg ausgesch Solche Streitigkelten sind in erste stanz dem E J äftsausschuß zu breiten, soweit nicht die Zustän eines anderen Ausschusses in de stimmungen dieses Vertrages? schrieben ist.
(2) Gegen die Entscheidung *. erster Instanz zuständigen Auf kehr jedem Mitglied die Berum ie Versammlung der Mitglieder soweit sie nicht durch besonden stimmungen ausgeschlossen ist. rufung Ist innerhalb eines nach Absendung der die Entsche— enthaltenden Niederschrift an „Kohlensyndikat“ zu richten.
§ 40.
(1) Gegen die Beschlüsse der sammlung der Mitglieder kam Mitglied innerhalb eines Manns Absendung der die Entscheidumn haltenden Niederschrift unter nennung eines Schiedsrichtern Schiedsgericht anrufen, abgeschw dem Fall des 8 28 Absatz 2.
3 Das Schiedsverfahren it das „Kohlensyndikat“ zu richten. Mitglied steht es frei, dem * fyuditat“ als Neben intervenien utreten. Das Nohlen syndiket em. Nebenin ter benlenten die ständige Durch führung des Verng arg e, hlensyndilal⸗
! S8 „Kohlensyndikat halb dierkchn agen nach des Schledsgerichiz seinen
Schieds⸗
zu benennen. Beide (Gchi⸗ Einigen
wahlen den Obmann.
6 so wird der Obmann durch
. men des Oberlandesgerichts nn n bestimmt. Hamm r. gelten die gesetzlichen en für das schiedsrichterliche §5 41. ontscheidung des zur Regelung . Organs ist maßgebend, bis ande rwestige rechtskräftige Ent- vorliegt. Schie dakammer. 8413 . Renn Zweifel unter den Mit— iber die Auslegung des Syn⸗ hrertrages entstehen, so kann die „wiammlung der Mitglieder be— en, daß eine verbindliche Aus—⸗ „durch die Entscheidung einer fammer erfolgt. Schiedskammer besteht aus „ zesitzern und einem Vorsitenden. Pahl der Beisitzer hat hlenfyndikat“ eine Versammlung Mitglieder einzuberufen. Erfolgt Answahl der zwei Beisitzer nicht pitimmig, so wird zunächst ein Bei⸗ r durch die Versammlung der Mit— eder gewählt. Erfolgt für diesen ztimmige Wahl, so wird der zweite „ das „Kohlensyndikat“ bestimmt. riolgt die Wahl des ersten nicht mit unstimmigkeit, so hat die Minderheit 'rbalb vierzehn Tagen den zweiten itzer zu benennen, und zwar gut, s mehrere Mitglieder zu der Minder⸗ gehören, die Mehrheit der von ren abgegebenen Stimmen. Wenn Penennung nicht innerhalb vier— n Tagen gegenüber dem „Kohlen⸗ noikat“ erfolgt, so geht das Recht und Pflicht, den zweiten Beisitzer zu be⸗ nme auf das „Kohlensyndikat“ er Beisitzer wählen den Vor⸗ benden. Einigen sie sich nicht, so rd er durch den Präsidenten des erlandesgerichts in Hamm bestimmt. Vorsitzende muß die Befähigung m Richteramt haben. ) Von der r ,, der sedssammer hat das „Kohlensyn⸗ Ueber⸗
ch ** lat“ jedes
.
n
* 755
—
Die
t Mitglied durch dung einer Abschrift zu unterrichten. e Uebersendung erfolgt durch einge⸗ hriebenen Brief. (h Gegen bie Er e , der chieds kammer kann jedes itglied nerhalb eines Monats nach Absen⸗ ung der Abschrift Berufung an eine berschiedskammer einlegen, die aus em Vorsitzenden und vier Beisitzern esteht. Die Berufung ist an das Koöhlensyndikat“ zu richten. Zur Wahl r Beisitzer hat das „Kohlensyndikat“ ne Versammlung der Mitglieder ein⸗ bernsen. Erfolgt die Auswahl der er Beisitzer nicht einstimmig, so wird hs in Absatz? für die Besetzung der chiedslammer vorgeschriebene Ver⸗ hren zweimal angewandt. Die Bei⸗ Ber wählen den Vorsitzenden. Einigen esich nicht, so wird er durch den Prä⸗ denten des Reichsgerichts bestimmt. er Vorsitzende muß die Befähigung um Richteramt haben.
Ueberwachung. 8§ 43.
Kohlensyndikat“ steht ĩ chung der Verladung und die e in die Geschäftsbücher der Mitglieder zu. ö sind verpflichtet, über erung von Kohlen, über die on Koks und Briketts und
Nachweisungen in den von mmten Fristen einzureichen.
§ 44.
Ver seinen Lieferungsverpflich⸗ ngen darch eigene Schuld nicht nach⸗ mmmt, ann zu einer Strafe heran⸗ wagen werden, deren Höhe für jede nne der nicht gelieferten Mengen . Zeschäftsjahr im voraus von . Rersanmlung der Mitglieder fest⸗ Falls ein Mitglied entgegen den ungen dieses , . Brenn⸗ fert, anbietet, verkauft oder
er, so hat es an das „Kohlen⸗
n eine Strafe von 25 Reichs⸗ jede Tonne zu entrichten,
a3 aber 30090 Reichsmark (Aus⸗
. Absatz 6). enn ein Mitglied eine der Bestimmungen dieses Ver⸗ SBVertritt, so hat es an das en nndikat“ eine Strafe zu zahlen, zen Fall des Zuwiderhandelns
1009 Reichsmark beträgt. * n den Absätzen 2 und J an⸗ Ren Strafe verfällt ein Mitglied an, wenn der Verstoß durch nir ihm er erfolgt oder durch eine ma,. die von den Mitglied ensyndikat“ als seine Zechen⸗ UAschaft benannt ist. der ber Verbindung mit dem Mit⸗ irch eine Betelligung von mehr
D vorliegt.
m Reslensyndltat= ist ver⸗ — lebertretungen zur Bestrafung. r , das Kohlensyndifat' der An n die . Mig sina h g nach Ab- we, erende Strafe nach Lage des nee u boch ist. so kann es elne * dem re sest tzen, muß aber n Värtglied durch eingeschrlebenen
das
gemäß § 11 verbundenen
Brief unter Darstellung des Falles von dessen Erledigung Kenntnis geben.
¶ I Handelt es sich um Verstöße, die in Absatz 2 aufgeführt sind, so wirs die verwirkte Strafe dem Mitglied vom Kohlensyndikat“ durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. ;
G Alle sonstigen Strafen werden auf n des „Kohlensyndikats“ vom Geschã tsausschuß verhängt. Auch in diesem Falle erg die Zustellung der Entscheidung burch eingeschriebenen Brief.
() Ist die Strafe unter Anwendung des in Absatz 2 gegebenen Strafmaßes lte th worden, so lann das bestrafte Mitglied hiergegen Berufung an ein nach 5 40 zu bildendes Schiedsgericht einlegen. In den Fällen der Absãtze 6 und 5 steht die Anrufung des Schied?= gerichts jedem Mitglied zu. Die Be⸗ , ist innerhalb vierzehn Tagen schriftlich an das „Kohlensyndikat“ zu richten. Die Frist läuft für das be— erh Mitglied vom Tag der Absendung er die Straffestsetzung . Mitteilung, für die übrigen Mitglieder im Falle des Absatzes 6 vom Tag der Absendung der Mitteilung und im Falle des Absatzes 8 vom Ta * Absendung der Niederschrift über bie Verhandlung des Geschäftsausschusses. Eine Be⸗ rufung an die Versammlung der Mit— glieder ist nicht gegeben. Auch für den Streit über die Zulässigkeit und Höhe der Strafe ist der Rechtsweg aus— geschlossen.
(10) Dem Schiedsgericht steht das Recht zu, unter besonderen Umständen die Strafe auch unter den vorgefehenen Mindesthetrag zu ermäßigen.
(11) Die Zahlung der rechtskräftig er ge e eten Strafe hat sofort nach Ein⸗ tritt der Rechtskraft zu erfolgen. Das „Kohlensyndikat“ ist berechtigt, rechts⸗ lräftig ketges tet Strafen durch Kürzung der Rechnungsbeträge einzu⸗ ziehen.
(12) Neben der Strafe kann das „Kohlensyndikat“ auch Ersatz des ent— standenen Schadens beanspruchen.
Aenderung 697 Vertrags. § 45.
(1) Die , ** Ver⸗ trags können durch — er Ver⸗ am mung der Mitglieder mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der Stimmen aller Mitglieber geändert werden, jedoch nur dann, wenn die Aenderung jedem einzelnen Mitglied ne. werden kann. Durch die lenderung dürfen lebenswichtige Be⸗ lange eines Mitglieds nicht betroffen und sein Bestand nicht gefährdet, auch dürfen einem Mitglie erworbene Rechte nicht genommen werden. Auf Antrag entscheidet die Schiedskammer (5 42), ob diese Bedingungen erfüllt ind. Der Antrag ist e weh eines Monats nach blsendung der die Aenderung enthaltenden Niederschrift an das , D, n, zu richten.
8 Die Schiedskammer kann den Aenderungsbeschluß nur für unzulässig erklären oder bestätigen, nicht dagegen abändern. Sie kann gegebenenfalls eine n , , zubilligen.
(3) Wird die Aenderung nicht ein⸗ stimmig beschlossen, so wird sie erst nach eingetretener Rechtskraft wirksam.
2 vom Vertrag. 46.
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Vertrags können durch die Ver⸗ sammlung der Mitglieder mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der ab⸗ gegebenen Stimmen bewilligt werden.
Dauer des Vertrags. § 4. ;
(I) Dieser Vertrag gilt bis zum 31. März 1919 mit der Maßgabe, daß er mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder zu jedem Monatsletzten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Wird jedoch bis zum 31. Dezember 1930 eine anderweitige Regelung der Umlagefrage 5 38) mit den Stimmen aller Mit⸗ glieder nicht erzielt, so endet die Ver⸗ einigung mit dem 31. März 1991.
(23. Endet die Vereinigung vorzeitig gemäß Absatz 1, so kann jedes Mitglied einen Monat vor Ablauf des Vertrags mit Angebot und Verkauf für die Zeit nach Ablauf des Vertrags beginnen, wenn nicht bis dahin ein neuer von ihm mitabgeschlossener Vertrag zustande gekommen ist. .
Sollte über das Vermögen eines Mit⸗ glieds das Konkursverfahren eröffnet werden, oder sollte bei einem Mitglied ein sonstiges Ereignis eintreten, das nach dem Gesetz die Auflösung der Ver⸗ einigung zur Folge haben würde, so soll für alle übrigen Mitglieder dieser Ver⸗ trag nach wie vor Geltung behalten.
Bestimmungen für den Fall der
kee ll nr! 4
§ 49.
() Im Falle der Auflösung der Ver⸗ einigung wird das Vermögen an die ur Zeit der Auflösung vorhandenen ker ber verteilt. ̃
(2) Der Anteil der Mitglieder am Vermögen bestimmt sich nach dem Ver⸗ hältnis, in welchem sie an seiner Bildung beteiligt gewesen sind.
68) * den . eines jeden Ge⸗ schäftssahres ist eine Vermögen zauf⸗ tellung zu machen, aus der sich auch der nteil der Mitglieder an dem zu dieser Zeit worhandenen Vermögen der Ver⸗ [i. ergibt.
F EGcheiden Mitglieder aus, so ist 6 Anteil nach den vorstehenden Grund⸗
Er ste Anzeigenbeilage zum Neichs
; und Staatsanzeiger Nr. 189 vom 15. August 1930. S. 3.
satzen festzustellen, wobei von der letzten Vermögensaufstellung auszugehen it. 5 50.
Die dem „Kohlensyndikat“ zustehende Befugnis zur Geschäftsführung ibt bis zur vollständigen Abwicklung aller Geschäfte. bestehen. Das „Rohlen⸗ undi lat⸗ ist insbesondere berufen, die Vermögen gauseinandersetzung durchzu⸗ führen. Die ständigen Ausschüsse und die Versammlung der Mitglieder bleiben bis zur Beendigung der Auseinander- setzung in Wirksamkeit.
— —— — — 47566]
Reiche lbrän Aktien ⸗Gesellschaft Kulmbach. BVezugnehmend auf die ergangene Einladung zu der am 8. September in Dresden stattfindenden 36 ordentlichen General versammlung gestatten wir uns, darauf aufmerksam zu machen, daß der letzte ̃ für die Aktien bei den Hinterlegungsstellen der 3. Sep⸗ tember 1930 ist. Hinterlegungsscheine über bei einem deutschen Notar depo⸗ nierte Aktien müssen spätestens am 5, September lfd. Is. bei der Gesell⸗
chaft eingereicht werden. Kulmbach, den 12. August 1930. Reichelbräu Aktien⸗Gesellschaft.
—— 44355. Neustadter Volksbad Att.⸗Ges., Neustadt a. d. Hdt. Bilanz auf 31. Dezember 1929.
Besi
Immobilien . ö Kessel, Einr., Wäsche Bank, Kasse, Effelten Aufwertung Verlust
— Yig 18
— ble
. 50 000 8001 2 8658
23 000
20 276
— —
104 136
15811
— —
11
Lasten. Altienkapital ....
Hypotheken
60 300 43 836
104 136 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
11
Ausgaben. Verlustvortrag ..... Unkosten, Steuern, Reparat. 1 1 Abschreibung
10 871 24 871 27 640 17661
1463
.
67 74
11113185 14 157 5
6 961 62 20 270 10
Einnahmen. Bäderbetrieb .... Wäscherei ..... Zuschuß, Zinsen usw. Kd
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus den Herren: Geh.-Rat Dr. Bayers⸗ dörfer, . Georg Henrich, stv. Vors.; Stadtrat Nosenberger, Stadtrat Weil. Der Aufsichtsrat: Kommerzienrat Rud. Bach, Vors.; Komm.-Rat H. Kohl, stv. Vors.; Bankdir. a. D. Friedr. Dacqué, Oberstub. Dir. Dr. Bauer, Verwalt.⸗Dir. Matt; JI. Bürgermstr. Forthuber, Stadtrat Engelmann.
Nen stadt a. d. Haardt, 30. Juli 1930.
Der BVorstaud.
Geheimrat Dr. M. Bayersdörfer.
46429.
Vereinigte Numpuswerke Attien⸗ Gesellschaft, M.⸗Gladbach. Bilanz für den 31. Dezember 1929.
Aktiva. RM Grundstücke 136 467 Gebäude. 320 697 Mobilien 1 Fuhrpark 1 Maschinen 5 Barmittel 58 470 Banken. 226 942
Debitoren 798 880 Waren . 710 791
Transitorische Posten 7581 2259 837
2 1 21 1 * * 14 2
e o o oe , , . , 4 9 9 28 u uu 9 9
, .
Passiva. Aktienkapital ... Reservefonds .. Erneuerungsfonds Unterstützungskasse Kreditoren... . Rembourse ... Transitorische Posten ) Grunderwerbssteuerrücklage Gewinnvortrag 1928
47 581,80 — Verlust für 1929 23 82s, 82
ö 1500000 9 260 000 ö 22 500 ö. 33 900 . 209 g06 . 31220 . 142 810 ' 30 746
16 000
,
23 752 98 2 259 837 32 Gewinn⸗ und Berlustrechnung. RM 8 236 581 76 10222492 23 164 91 25 443 99
131 697 87 22 500 —
Handlungsunkosten . Betriebsunkosten .. Transitorische Posten Dubiose Forderungen Abschreibungen. Erneuerungsfonds Gewinnvortrag 1928
47 581, 80 Verlust 1929 23 828, 82
236 Ze os T sss T sss Ti Ss
M.⸗Gladbach, den 5. August 1930. Vereinigte Rum puswerke Altie n⸗Gesellsch aft.
Carl Rumpus.
Bruttogewinn
Abzugskonto MNietekonto... Büroutensilienkonto Sacklonto .
82 T Abschreibungskonto .
47570. Janower & Blumenfeld, Damen⸗ mäntelfabrit - Attiengeelischaft. Bilanz für den 30. November 1928.
Attiva.
Kassa, Postscheck und Bank⸗ guthaben Kontokorrentkonto . Maschinen⸗ und Autokonto Gesamtes Inventar.. Warenbestãnde ...
D 863 06 87 026 86 18 950
* 104 257 38
208 128
9 9
75
Passiva. Aktienkapital .. Reserve fonds... Delkrebere . Rückstellungen . Gewinn⸗ und Verlustkont
. 100 000 . 40 000 2 34 150 — . 14 722 73 0 19 256 02 205 FF Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Per . Vilanzkonto ...
6 . 2
z63 311 98 11 427 04
374 739 02 — — An
Betriebsaufwand Abschreibungen .
369 223 52 5 515 50 —— —
Y. 7a 7
Breslau, 13. August 1930. Der Vorstand.
M539. Driesen & Hellmann A.⸗G., Magdeburg⸗Neustadt. Gewinn⸗ und Verlustkonto ver 3090. Zuni 1930.
An 44 43 1 J Fastagenunterhaltungskonto 7115431 . 7 518 25 18 714 — 436138 6 869 77
651 15
2 s a
Fabriklöhne konto... Durogehaltẽrlont⸗ . 1 rovisions konto... Reise konto Zinsen⸗ und Spesenkonto Haus⸗ und Grundstückkonto: Nr. 4 Nr. 3 Nr. 91 w Ackerunkostenkonto .. Dubiokonto. Handlungsunkostenkonto Steuerkonto: nicht abzugsfähig. abzugsfähig...
3 37006 2 29174 297041 13292 170511 160 663 23
w
292
402135 256115 2 47603 3791
2 260316 13 25 470 2422 65 1651033
Soziale Abgaben. ;
Gewinn⸗ und Verlustionto
47519
Die Attionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Sonn⸗ abend, den 6. September 1930, nachmittags 3 Uhr, in den Geschäfts⸗ räumen des Rechtsanwalts und Notars rrn Dr. Martin Fuchs, Potsdamer Straße 117, stattfindenden ordent⸗ lichen Generalversammlung einge⸗ laden.
Zur Teilnahme an der Generalver⸗
sammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur solche Aktionäre
berechtigt, die wenigstens 3 Tage vor
der Generalversammlung die Aktien bei der Gesellschaft hinterlegt haben.
Hierdurch wird die gesetzliche Ermächti⸗
gung zur Hinterlegung bei einem
Notar nicht berührt.
Tagesordnung:
I. Die Berichterstattung des Vor⸗ stands über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesell⸗ schaft sowie die Ergebnisse des verflossenen Geschäftsjahrs nebst dem Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung.
Die Beschlußfassung über die Ge⸗ nehmigung der Bilanz und der Gewinn ⸗ und Verlustrechnung über das abgelaufene Geschäfts⸗ jahr.
.Die Beschlußfassung über die Er⸗ teilung der Entlastung an den Vorstand und die Mitglieder des Au fsichts rats.
„Die Beschlußfassung über die Ge⸗ winnverteilung.
V. Die Wahl von Aufsichtsratsmit⸗ gliedern.
VI. Die Beschlußfassung über etwaige
knsge rechtzeitig angekündigte
erhandlungsgegenstände.
VII. Verschiedenes.
Die Bilanz per 31. Dezember 1929
liegt zur Einsichtnahme in den Ge⸗
schäfts räumen der Adolf Staeckel & Co.
A.⸗G. in Hirschberg für die Aktionäre
aus.
Die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen durch den Deutschen Reichsanzeiger.
Hirschberg i. Rsgb., den 15. 8. 1930.
Adolf Staeckel Æ Co. Aktien⸗
gesellschaft, Hirschberg i. Rsgb.
Der Vorstand. Zeitelmann, Gärtner.
. . — T7537]. Hansa⸗Lloyd Werke Att. ⸗Ges. Bremen. Bilanz am 31. Dezember 1929.
Attiva. RM Grundstücke 949 000 3090 000
Maschinen, Werkzeuge, Vor⸗
& 3 ö.
—
D
Per Gurlenkonto , Getreide ⸗ und ZJutĩermlttẽl⸗
konto.
51 mo zo 24 303 77
16 1409427 92 56s 43 Bilanz per 30. Juni 1930.
Aktiva. Grundstücke Maschinen⸗ und Inventar⸗
konto Kleininventarkonto .. Kassakonto.... Postscheckkonto . Vantkontos
,
29 308
90 11 893 11978 = 825 1780
Gurkenkonto. Fastagenkonto.
Dehn oren Salz ⸗ und Gewürzkonto Pferde⸗ und Geschirrkonto Getreide⸗ und Futtermittel⸗ konto Vutgt onto Gewinn⸗ und Verlustkonto: 7
d. Reservefonds 298 84
zugef.
2 1
Passiva. w Reservefondskonto Spezialreservefondskonto . Baureservefondskonto .. Hypothekenkonto Bewertungsreservefonds⸗
konto Dividendenkonto . mrebstereñ⸗ Konto unbezahlter Rech⸗ e Gewinn⸗ und Verlustkonto: ,
K
.
461033 1654 280 49
Magdeburg, den 19. Juli 1930. Der Aufsichtsrat. Der Vorstand.
Vorstehende Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung stimmen mit den ord⸗ nungsmäßig geführten und von mir ge⸗ prüften Geschäftsbüchern der Driesen E Hellmann A.-G. Magdeburg überein.
Magdeburg, den 109. Juli 1930. Erich Sticke, L. u. K. Bücherrevisor.
Die alten Aufsichtsratsmitglieder schie⸗ den statutengemäß aus, und wurden in den Aufsichtsrat gewählt: Herr Erich Sticke, Magdeburg, Frau Frieda Dreven⸗ stedt, Frau Olga Sondershausen, Magde⸗ burg.
Lr Vorstand Herr Otto Böse legte sein Amt nieder und wurden neu gewählt: —— Albert Drevenstedt und Herr Willi
ondershausen, beide aus Magdeburg.
richtungen und Geräte 790 000 Gleisanlagen, Dampfkessel⸗ Heizungs⸗ und Leitungs⸗ anlagen, Licht ⸗ und Kraftanlagen, Modelle und Patente, Mobilien, je RM 1, — . 2 . Warenbestand Kassenbestand ö Postscheckguthaben ... Wechselbestand. .... Debitoren k Effekten und Beteiligungen Avalverpflichtungen Reichs⸗ mark 174 100, —
5 — 1 9663 41221 6 757 441 166671 128 848 60
M z os7 92
1—
.
10796 408 88
Passiva. Aktienkapital. Obligationsanleihen ... Hypothekenaufwertung (Wohngrundstücke) .. Hypotheken (Werk Vareh Darlehn (langfristig). .. Kreditoren und Akzepte n. Noch nicht abgehobene
Dividende Avalverpflichtungen Reichs⸗ mark 174 100, —
TDögs Ts s
Gewinn⸗ und Berlustrechnung am 31. Dezember 1929.
Soll. RM Geschäftsunkosten einschl. Zinsen, Steuern und sozialen Lasten ... Abschreibungen auf An⸗ ,,)
3 000 000 — 179 528 —
33 107 03 0 O00 — 2 000 0090 1982 79105
982 80
*
162146541
1008 74857 2 625 21401
Haben. Gewinnvortrag aus 1928 149 055 26 Aus Sanierung freige⸗
wordener Betrag nach Deckung des Bilanzver⸗ lustes 24190 138 38 2 628 214 01
Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Genußrechte unserer auf⸗ gewerteten Obligationen betrug am 31. 12. 1929 RM s4 160, - Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft besteht jetzt aus folgenden Mitgliedern: Bankier J. Z. Schröder, Bremen (Vors.), Generalkonsul Dr. Strube, Bremen lstells. Vors.), Geheimrat Dr. Allmers, Bremen, Senator Dr. Meyer, Bremen, Günther Rieniets, Bremen, Dr. Friedrich Rothe, Berlin, deneraltonfui Dr. Paul von Schwabach, Berlin, ferner vom Betriebsrat entsandt: L. Mehner und F. Herzog, Bremen.
Bremen, den 12. August 1930.
Der Vorstand.
k