Ersie Anzeigenbeilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 194 vom 21. August 1930. S. 2.
40146.
Königliches Rumänisches Monopol⸗Infstitut
(Cassa YJutonoma a Monopolurilor Regatului Romaniei)
in Bukarest.
9e ; über s 5 000 009, — Goldschuldverschreibungen
(n. S. A. Golbdollar von oder gleichwertig dem am 1. Februar 1629 geltenden Normalgewicht u. Feingehalt
2300 Stuck uber je 8 100, Rr. AM 463-21 7 26 3000, , , So0.— , D 3 C0ασ -N 6003 Jobo z 100.7 G 26 316-27 316
in Deutsch land ausgegebener Teil
der 79 Aeußeren Garantierten Amo rtisablen StaiQilisierungs-⸗ und Entwiclungs⸗Anleihe
von 1929 des Königlichen Rumäuischen No nopol-Instituts mit bedingungsloͤser Garantie des Rumänischen Staates
im G betrag von . 6rᷣ 838 * zusgmmen rund e nennbetra — ß .
. z Frs Sl ss So,. — I 101 004 0, Fällig am 1. Februar 1959. Rückzahlbar durch Auslosung zum Nennwert ab 1. August 1929.
icht vor dem 1. Februar 1937.
. Zlin otermine 1. Februar und 1. August.
Aufteilung der Gesamtanleihe.
8 30 000 000, — von der Svenska Tändsticks Aktiebolaget, Stockholm, zu Pari mit der Verpflichtung erworben, diesen Betrag nicht vor Ablauf von drei Jahren an den Markt zu bringen, 8 12 000 000, — übernommen von einem Amerikanischen Konsortium (hiervon 5 2000 00, — sür
den Verkauf in Schweden, .
8 3000 O00, — übernommen von einem Belgischen Konsortium,
§ 5000 000, — . „ Deutschen Konsortium,
5 3000 000, — Holländischen Konsortium,
8 S 000000, — Italienischen Konsortium,
§8 10000090, — Desterreichischen Konsortium, 53 2000 000, — KRumänischen Konsortium,
§8 4000000, — Schweizer Konsortium,
5 1000000, — Tschechischen Konsortium,
8
69 000 000, — C 2000 000, — Ffrs 561 638 000, — w
Englischen Konsortium, „ Französischen Konsortium, Zusammen rund § 101 000 009, —.
Zweck und Berwendung der Gesamtanleihe.
Den Nettoertrag der Anleihe erhält die rumänische Regierung, die ihn ausschließlich dazu benutzen wird, um ihren Plan für die Stabilisierung der Währung und die wirtschaftliche Entwicklung des Landes durchzuführen. Der Stabilisierungsplan ist von der Regierung zusammen mit Bankiers und inter— nationalen Sachverständigen sowie der Rumänischen Nationalbank ausgearbeitet und durch Gesetz vom 7. Februar 1929 festgestellt worden. Er sieht im einzelnen folgendes vor:
a) Der Goldwert des Leu ist einem Kurse von 167,18 Lei pro Dollar gleichgesetzt worden. Dies entspricht ungefähr dem Kurse, zu dem der Leu seit der Mitte des Jahres i927 ohne wesentliche Schwankungen notiert worden ist.
Die Nationalbank, welche weiterhin das ausschließliche Recht zur Notenausgabe besitzen wird,
hat für die Stabilität des Leu Vorsorge zu treffen. Nach ihren auf Grund des Stabilisierungs⸗
plans abgeänderten Statuten muß die Bank gegen alle täglich fälligen Verpflichtungen eine
Reserve von mindestens 359 in Gold oder Goldwährungen halten, wovon mindestens 5s, Gold
sein müssen. Die gesamten aus dieser Anleihe eingehenden Devisen sind der Bank zur Verfügung
gestellt worden. Nach Durchführung des Stabilisierungsplans werden die Schulden des Staats bei der Nationalbank nur ungefähr 1196 der Aktiva der Bank und weniger als 20 9 ihrer in Um- lauf befindlichen Noten entsprechen.
) Das Gleichgewicht des Budgets wird unter allen Bedingungen aufrechterhalten werden. Die
Höhe der für jeden Monat genehmigten Ausgaben aller Dienststellen wird auf die in einem vom Finanzminister herauszugebenden Monatsbudget angegebenen Beträge beschränkt werden. Un⸗ gedeckte Ausgaben dürfen nicht genehmigt werden. ö Das Schatzamt darf der Nationalbank bis zu 2 Milliarden Lei in laufender Rechnung schulden, und zwar zinsfrei, jedoch müssen alle Gelbvorlagen während der zweiten Hälfte jedes Fiskal⸗ jahrs zurückgezahlt werden. Eine Uebernahme der Schuld von einem Fiskaljahr auf das nächste ist nicht statthaft. Ueber die ebengenannte Transaktion hinaus kann der Staat keinerlei Vorschuß oder Garantie von der Nationalbank erhalten. Ebensowenig kann er letztere in Zukunft Noten ausgeben lassen, die auf Verpflichtungen des Staats basieren. Der Staat darf nicht mehr als 1095 des Kapitals der Nationalbank besitzen. Während einer Zeitdauer von 3 Jahren wird ein ausländischer technischer Berater, welchen die Nationalbank mit Zustimmung des Finanzministers wählen wird, mit dem Verwaltungsrat der Nationalbank zur Durchführung des Plans mitarbeiten. M. Charles Rist hat sich auf Einladung der Nationalbank zur Annahme dieses Postens bereit erklärt.
Zur Unterstützung des Währungsstabilisierungsplans werden der Rumänischen Nationalbank bei den nachfolgenden Noten⸗ bzw. Reservebanken Kredite zur Verfügung stehen: Belgien Banque Nationale de Belgique, Deutschland Deutsche Reichsbank, Finnland Finlands Bank, Frankreich Banque de France, Großbritannien Bank of England, Nederlandsche Bank, Banca d'Italia, Desterreichische Nationalbank, Bank Polski, Sveriges Riksbank, Banque Nationale Suisse, Tschechoslowakei Narodni Banka Ceskoslovenska, Ungarn Magyar Nemzeti Bank, Vereinigte Staaten Federal Reserve Banks.
Der Ertrag der Anleihe ist bei der Rumänischen Nationalbank zur Deckung der in diesem Plan vor⸗ gesehenen Ausgaben hinterlegt worden, und zwar soll er im wesenklichen wie folgt verwendet werden:
a)] 3 20 000 000, — zur Schaffung von Betriebskapital für das Schatzamt und die Staatseisenbahn sowie zur Abzahlung der bei beiden vorhandenen schwebenden Schulden und zur Zurückzahlung von Borschüssen, bie von verschiedenen Genossenschaften und Instituten gegeben worden waren; 8 25 9090 0909, — zur Erhöhung der Liquidität der Nationalbank; 5 35 000 0090, — zum Ausbau und zur . des Netzes der staatlichen Eisenbahnen, ins—⸗ besondere durch Verlegung eines zweiten Gleises auf einigen Strecken, Neubau von Strecken usw. nach einem Programm, das von der rumänischen Eisenbahnverwaltung zusammen mit dem ehemaligen Dawes⸗Kommissar bei der Deutschen Reichsbahn, M. Gaston Leverbe, ausgearbeitet . ist. Die Regierung hat jedoch das Recht, für diese gwecke auch höhere Beträge aufzu⸗ venden; der Rest soll für andere sind, dienen.
— Das Königreich Rumänien bedeckt eine Fläche von ungefähr 294 800 qkm und seine Bevölkerung wird auf ungefähr 17 700 00 göpfe geschätzt. Der Außenhandel Rumäniens hat seit dem Jahre 1922 mit Ausnahme der Jahre 1925, 1923 und 1929 jährlich einen Exportüberschuß gezeitigt. Während der Jahre 1924 — 1927 haben die Einnahmen des Staats die Ausgaben überstiegen. Der vorerwähnte Stabili⸗ sierungs⸗ und Entwicklungsplan enthält Maßnahmen zur Deckung des Defizits für 1928, welches im wesent⸗ lichen durch eine Mißernte hervorgerufen war, und die Regierung hat die nötigen Schritte etan, um durch Steuererhöhungen das Gleichgewicht des Budgets für 1929 sicherzustellen. Die gesamte ff mch! Schuld des Königreichs Rumänien einschließlich der Stabilisierungs anleihe, Durchführung des Stabilisierungs⸗ i 4. . 3. ö = n,. über . der Vorkriegsschulden, Kriegs⸗
hulden usm, unter Zugrundelegung eines Diskonts von 599 beträgt zu i 733 Millione pn n n mn, . 9 gt zur Zeit etwa 733 Millionen Dollar, Das Königliche Rumänische Mono pol⸗Institut (Cassa Autonomé a Monopolurilor Rega⸗ tului Romaniei, im folgenden das Institut genannt) ist von dem Königreich Rumänien auf Grund des Gesetzes vom . Februar 1929 mit dem Sitz in Bukarest als ein selbständiges Institut mit eigener Rechts⸗ persönlichkeit und finanzieller Autonomie zu dem Zweck errichtet worben, alle Handels- und Finanzgeschäfte durchzuführen (namentlich Anleihen aufzunehmen und Darlehen zu e,. die im Interesse der WBährungsstabilisierung und der wirtschaftlichen Entwicklung des Staats und einer autonomen öffentlichen Anstalten liegen. Zu dem genannten Zweck hat die rumänische Regierung durch das Gesetz vom 7. Februar 1929 dem Institut für die Dauer seines Bestehens, d. h. so lange, bis es seine sämtlichen Verpflichtungen die es eingeht, bzw. eingehen wird, vollständig erfüllt hat, unwiderruflich und nicht übertragbar das alleinige Ausbeutungsrecht der Monopole erteilt, die der Staat zur Zeit der Gründung des Instituts auf Grund des Gesetzes vom 20. März 1912, abgeändert und vervollständigt durch den Erlaß des Gesetzes Nr. 4088 vom 39. September 1919 (bestätigt durch das Gesetz vom 26. März 1924) und durch das Gesetz vom Juli 1921 in eigener Regie ausgebeutet hat, nämlich das Tabak-, Zigarettenpapier⸗, Salz⸗ Streichholz⸗ und Spiel⸗ kartenmonopol sowie das Monopol für Sprengstoff für kommerzielle Zwecke. Das Institut hat sich ver⸗ pflichtet, sich der ihm übertragenen Rechte in keiner Weise zu entäußern, jedoch hat es die staatliche Ge—⸗ nehmigung zu dem mit der Svensta Tändsticks Aktiebolaget (Schwedische gündholz A.-G.) abgeschlossenen Vertrage erhalten, wonach das Recht zur Ausbeutung des Streichholzmonopols ab 1. Juli 929 für die Dauer von 30 Jahren gegen eine dem Institut zu entrichtende Abgabe von mindestens 5 3 005 000, — (u. S. A. Golddollar) jährlich, auf eine von der Svenska Tändsticks Aktiebolaget und der rumänischen Regierung zu gründende Gefellschaft übergeht.
P)
Schweden Schweiz
b) o)
4) produktive öffentliche Arbeiten, welche vom Parlament genehmigt worden
Verstärkte Auslosung oder Gesamt⸗ Mindestzahlungen betrugen in den letzten 5 Jahren vor Errichtung des Instituts
—
Ferner sind durch das Gesetz vom 7. Februar 1929 dem Institut wiederum für die Daue zession bzw. seines Bestehens ebenfalls unwiderruflich die gesamten Akttiven der atlichen ö. kan verwaltung frei von jeglichen Lasten oder Pfändern abgetreten worden, darunter h . en. onod 2 Tabakkulturen, 28 Lager für Tabalgärung, 1 Verfuchsanstalt für Tabakbau u. a. m. Als e 2 hat das Institut dem rumänischen Staat einen Betrag von 3 300 000 000, — i c , n n Gegenwert) zu zahlen. Zur teilweisen Begleichung dieser Schuld dient die Auslands anleihe (Sta hin lat und Entwicklungsanleihe von 1929), zu deren Aufnahme das Institut durch das Gesetz vom 7 r lern mit der Maßgabe ermächtigt wurde, daß der gesamte Nettoerlös der Anleihe an den Staat ibꝛunmn e ramm vorgesehenen Zwede zu vembe m
ts bezahlt . 1 nid het bert
Die Erträgnisse aus den dem Institut übertragenen Monopolen unter Berücksichti
dem Abkommen mit der Svenska Tändsticks Aktiebolaget (Schwedische Zündholz A.-G.) n der n
ch ergeben
Bruttoeinnahmen IU. S. A.⸗Dollar
. 19 210 000
24 304 000
. 28 949 000
. 39 222 900
43 466 200
Nettoeinnahmen U. S. A.⸗Dollar 13 300 000 16 826 000 20 791 600 25 391 500 28 999 300
1924. 19265. 1926. 1927. 1928. . haben s
Tabak igarettenpapier Streichhölzer .. Spielkarten... Sprengstoffe w Einnahmen der Spezialkasse Strafgelder .. Außerordentliche Einnahmen
Im Jahre 1929 Lei
5672 125 586 51 573 593 519 663 052 34 719 840 140 383 352 558 277 119 40 253 100 5 766 593 70 gös 556
7093720791 Die Ausgaben betrugen. ...... 2517 735 742
mithin Nettoeinnahmen: 4 576 985 049 J . G 27 371 605) An diesem Erträgnis war das Monopol⸗Institut, dessen Tätigkeit am 8. Februar 1929 beam beteiligt mit .
e 9 9 9 9 9 8 2 2 2 9 9
Lei 4357 786 593 (8 26 066 435)
1930 betrugen:
Die Einnahmen des Monopol⸗Instituts in der Zeit vom 1.1. bis 36. 1.
ö . Lei
1760283 273 19 676 214
igarettenpapier ; * 12 813 419
ö ; . n 3 30 763 809 = 145 412515
103 689 791
72777735695 7MMN Die Ausgaben beliefen sich auf ... 633 295 088
mithin Nettoeinnahmen: 1 439 343 933 (6 s olo 749)
Die Stabilisierungs⸗ und Entwicklungsanleihe von 1929 stellt zur Zeit die einze fundierte Schuld des Instituts dar und geht laut Gesetz über die Schaffung des Instituts allen anderen Verpflichtungen des Instituts vor. Das Institut hat sich verpflichtet, jeden Monat auf ein Spezialkont bei der Rumänischen Nationalbank */, der Bruttoeinnahmen der vom Institut betriebenen Monopole ein⸗ zuzahlen und diesem Konto außerdem die von der Svenska Tändsticks Aktiebolaget garantierte und viertel, jährlich zahlbare Abgabe zu vergüten, bis die jeweils monatlich aufgelaufenen Erfordernisse für den Jnsen und Amortisationsdienst, welche, auf das Halbjahr bezogen, 4,008 S629 des Gesamtnominalbetraqs alle Schuldverschreibungen ausmachen, gedeckt sind. Die auf Grund dieser Ziffer angesammelten Peträhe reichen hin, um sämtliche Kosten der Verzinsung zu decken und einen kumulativen Tilgungsfonds einz⸗ richten, der groß genug ist, um alle Schuldverschreibungen spätestens bei ihrer Fälligkeit durch halbjähtlihe Ziehungen zu Pari zurückzuzahlen. Ferner muß auf diesem Konto innerhalb eines Jahrs eine Nesene angesammelt werden, welche den Zins- und Amortisationslasten für 3 Monate entspricht.
„Sicherheiten. Die Schulbverschreibungen stellen eine direkte Verpflichtung bes Instituts a Sie sind durch ein direktes erststelliges Pfandrecht auf die Bruttoeinnahmen aus den Monopolen (ab 1. 1929 mit Ausnahme der Bruttoeinnahmen des Zündholzmonopols) und alle anberen gegenwärtigen in zukünftigen Einnahmen des Instituts unter Einschluß der Zahlungen der Svenska Tändsticks Aktiebeleg gesichert. Das Institut hat sich dem rumänischen Staat gegenüber verpflichtet, solange sich noch Schuler schreibungen oder Coupons der Stabilisierungsanleihe im Umlauf befinden, keines seiner Rechte und w rechte, die ihm durch das Gründungsgesetz zugestanden wurden, aufzugeben, zu übertragen, zu konzedien oder sich dessen zu entäußern, alle Handlungen und Maßnahmen durchzuführen, die notwendig sind, um nt gengunten Rechte und Vorrechte in vollen Umfange aufrechtzuerhalten, sich jederzeit nach besten Krjsn für die wirksame Ausbeutung und Verwaltung der Monopole einzusetzen, seinen Besitz zu wahren und h Aktiven, welche für eine richtige Ausbeutung und Verwaltung der Monopole und für die Führung der schäfte des Instituts notwendig oder geeignet find, zu erwerben, keine der dem Institut gegenwärtig gehörsg oder von ihm verwalteten oder später erworbenen Immobilien zu verkaufen, zu vermieten oder anderwet darüber zu verfügen, solange es nicht zu solch einer Veräußerung, Vermietung oder anderen Maßnahmna die Genehmigung des Staates erhalten hat. Das Institut wird vor einer jeden solchen Veräußerung, mn mietung oder anderen Maßnahmen zwecks Unterrichtung der Besitzer der Schuldverschreibungen jeder n stelle eine offizielle Kopie der erwähnten Genehmigung des Staates übermitteln. Das Institut behẽl j jedoch das Recht vor, seine Lagervorräte im Laufe seiner normalen Geschäfte als Sicherheit für etwaige Sch den, die im Laufe des Jahres zur Zahlung kommen sollten, zu verpfänden. Es wird jederzeit die Mittel st eine hinreichende Reserve zwecks Versicherung seines Besitzes gegen Schaden oder Verluste, die durch Fein oder andere Risiken entstehen könnten bereitstellen und unterhalten. Weitere Schuld verschreibunge welche an diesen Pfändern im gleichen Range teilnehmen, dürfen nur ausgegeben werden, wenn die einnahmen aus den Monopolen im vorhergehenden Geschäftss ahr , . dem doppelten Höchstjahte, betrage des gesamten Zinsen⸗ und Amorlisationsdienstes für alle bereits ausgegebenen und noch m amortisierten Schuldverschreibungen des Instituts, welche Anspruch auf diese Pfänder haben, gleichkomm einschließlich der neu auszugebenden Schuldverschreibungen. ö
Vor jeder Ausgabe zusätzlicher bevorrechtigter S uldverschreibungen soll das Institut veranlasn daß eine von dem Präsidenten und dem Generaldirektor unterzeichnete und dem Finanzminister genen gezeichnete Bescheinigung, die durch die geprüften Rechnungen des Instituts zu belegen ist, darüber ausgest wird, daß die geplante Ausgabe von zusäßtzlichen bevorrechtigten Schuldverschreibungen im Einklang n den vorgenannten und allen anderen Bestimmungen des Anleiheabkommens steht. Eine beglaubigte hh dieser Bescheinigung und der Rechnungsbelege * mindestens 30 Tage vor jeder Ausgabe zusätzlicher ber rechtigter Schuldverschreibungen jeder Zahistelle übermittelt werden. Für den Fall, daß das Institut versäumen sollte, bei Fälligkeit eine Teilzahlung für den Tilgun⸗ fonds zu leisten oder den Kapital- oder Rückzahlungsbetrag oder eine Zinsrate der Schuldverschreibunf der Stabilisierungsanleihe oder alle an das ö, , abzuführenden sowie überhaupt für den Anlen⸗ dienst benötigten Beträge zu zahlen, und ein solches Versäumnis 14 Tage andauern sollie, nachbem 1 den Zahlstellen eine Anzeige an das Institut ergangen ist, ober für den all, daß irgendein anberer an Institut geschuldeter Betrag nicht rechtzeitig bezahlt wird, und auf Grund einer solchen Zahlung aul m gerichtlich gegen das Instititt vorgegangen werben sollte, dann in jedem dieser Fälle können die Besttzei mindestens 25 99 des Kapitalbetrages aller noch im Unilauf befindlichen Schuldverschreibungen durch en schriftliche, von ihnen selbst oder in ihrem Auftrage zu unterzeichnende, an bie betreffenden Fahlstelln richtende Anzeige den Kapitalbetrag aller Schuldverschreibungen, bie noch im Umlauf sind, für fällig ö. zahlbar erklären, worauf bie Zahlstellen bie Anzeige an das Institut weiterleiten sollen, sofern sich bie . wähnten Besitzer zur Uebernahme aller hiermit entstehenden Unkosten verpflichten. Der Kapitalben J sämtlicher noch unilaufenden Teilschuldverschreibungen ber Stabilisierungsanleihe soll mit der Zustell der Anzeige sofort fällig und zahlbar sein. l Für den Fall, daß eine solche Zahlungsauslassung 14 Tage andauert, nachdem seitens der . stellen bei dem Institut und bei der Natlonalbank eine schriftliche Anzeige erfolgt ist, so soll die iti neh . fortan und so lange, als die Zahlungsauslassung fortbesteht, alle Einkünfte des Jnstltu s und alle Bet - die an das Institut zahlbar sind oder von irgendeiner Stelle für das Institut verwaltet werden, für Rech ; des Instituts einkassieren und allein das Recht haben, wirksame Entlastung darüber zu erteilen. öllle Behn die so vereinnahmt werden, sollen auf das bereits früher erwähnte Spezialkonto überwiesen werden. Nationalbank hat eingewilligt, dementsprechend zu handeln. ang Der Kapitalbetrag der hier behandelten Schuldverschreibungen, der Zinsen⸗ und Amortisationsdi ; und die Erfüllung der übrigen Anleihebedingungen sind durch das Königreich Rumänien bebingungs durch Indossament garantiert. in Der Staat hat sich ferner verpflichtet, keinerlei allgemeine Belastungen seiner Einnahmen und A s vorzunehmen, ohne daß diese gleichzeitig zur Sicherung der Garantie für die vorliegenden Schuld versch
März 1636)
bungen dienen. Jedoch steht es ihm frei, einzelne Attiva oder Einnahmen zu belasten.
Er ste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗
und Staatsanzeiger Nr. 194 vom 21. August 1930. S. 3.
2 i ie Reineinnahmen des Insti ĩ in irgendeinem Jahre die? es Instituts weniger als bas 1 ja eld, e een Anleihe umz gleichrangiger Verpflichtungen zu leistenden a . 2
ämnische Staat bem Institut entsprechende andere Einnahme quell
en zu eröffnen, so daß die
m i han der — des Instituts jederzeit mindestens dem L- fachen der jeweils durch solche Anleihen bedingten
neinnah nen seichlommen.
5 000 00, die den Gegenstand dieses
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3009 , * 7000 „ 2
lauten auf den , können aber e
Die Schuld verschreibungen.
Prospektes bilden, sind ei ilt i 2800 Stüd über je 8 1000, — Nr. M 4 i enn, 6
8 500 Nr. D 3 00 - 866093 S 109, — Nr. O 20 316-06 27 315. auf Verlangen der Eigentümer durch Registrierung, die z. Zt.
Jem Hort erfolgt (. Anl. Bedingungen), auf den Namen eingetragen und wieden umgekehrt auf den
haber registriert werden.
Der Text der Schuldverschreibungen ist in englischer und rumänischer Sprache abgefaßt. Die Stücke
gen
3 Monopo ztional
ahnten nisters un
Anleihe bildet. Sie tragen ferner den mit
entweder die eigenhändige Unterschrist des Präsidenten oder ö die Unterschrift eines 2 Bevollmächtigten l authorized representative) und sind ferner mit dem Siegel r ⸗Instituts ver ehen. Auf der Rüceite tragen sie die Bescheinigung eines Vertreters der Chase Dank of the City of New ö. daß das vorliegende Stück einen Tell der in den Anleihebedingungen
des Generaldirektors des Instituts
der falsimilierten Unterschrift des rumänischen Finanz⸗
d des Direktors der Staatsschuldenverwaltung sowie der eigenhändigen Unterschrift eines Kon-
Lbeamten verse henen Indossamentsvermerk des Königreichs Rumänien. Die zu den Stücken gehörenden
en enthalten Zinsscheine bis 1. Februar 1959 einschließlich. Bei der Rückzahlun verloster oder n l derschreibungen wird der Betrag fehlender Zinsscheine in Abzug — Stücke des s der Anleihe sind mit dem deutschen Wertpapierstempel versehen.
. Pie Tilgung der Anleihe erfolgt durch halbsährliche nen werden zur entsprechenden Verstärkung der Tilgung
Die
ekündig⸗ eutschen
Ziehungen. Die durch Ziehungen ersparten verwandt. Die gezogenen Nummern werden
d wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage vor ihrer Fälligkeit, bekanntgemacht und sind an den Zins⸗ men zum Nennwert zahlbar. Die Kündigungen und Verlofungen sowie einmal jährlich auch ein Ver⸗
uns der früher gekündigten oder verlosten, aber n anberen Blättern im Reichsanzeiger,
⸗ mb
noch nicht eingelösten Stücke (Restantenliste) werden
. t : r, einer Berliner Börsenzeitung, einer Frankfurter, einer zurger und einer Kölner Tageszeitung veröffentlicht. Bisher sind von den obigen 8 5 000 000 Schuld⸗
chreibungen 8 69 200, — durch Auslosung getilgt worden.
Die gesamte Anleihe muß am 1. Februar 1959
digung ist frühestens zum 1. Februar 1937 und danach s zulässig. Die Gesellschaft verpflichtet sich, je eine Stelle in
getilgt sein. Eine verstärkte Tilgung oder eine Gesamt⸗ zu jedem Zinstermin mit 50 tãgiger Kündigungs- Berlin, Frankfurt a. M., Hamburg und Köln
unterhalten und jeweils bekanntzugeben, bei der die Auszahlung der Zinsscheine, die Rückzahlung
soster Schuldverschreibungen sowie alle sonstigen ngen diese kostenfrei bewirkt werden können.
Faubigter deutscher Uebersetzung wie folgt: Finddom of Roumania Monopolies In- ute Cassa Autonomà a Monopolurilor Rega- mn României, hereinafter called the Institute), ralue received, hereby promises to pay he bearer, or, if this Bond be registered, he registered owner hereof, on the first of February, 1959, the sum of
dollars, and to pay kerest on said sum from the date hereok, nil the principal of this Bond shall be paid, the rate of seven per cent. (7 33) per mum, semicannually, on February 1 and leust 1 in each vear, upon presentation and mrender of the coupons hereto annexed as y severally mature.
Ihe principal and redemption price of l me interest on this Bond shall be paid, the option of the holder hereof or of the jupons appurtenant hereto, either: —
) in he Borough of Manhattan, in the City and State of New Vork, United States of America, at the principal office of either
Ihe (hase National Bank of the City of New Vork, Blair & Co. or Dillon, Read Cos or their respective successors, Ameri- can Fisca!l Agents, in gold coin of the United States of America of or equal to the standard of weight and fineness existing February 1, 1929; or
in Paris, France, at the office of Banque de Paris et des Pays-Bas, or ist successor, French Fiscal Agents, in French franes of the gold standard of weight and fineness as defined by the law of June 25, 1928, at the rate of 25.529 French franes per dollar; or
) in London, England, at the offiee of either Hambros Bank Limited, or Lazard hrothers S C0. Limited, or their respective zuccessors, English Fiscal Agents, in Englisch pounds sterling at the rate of 5 48665 per pound sterling; or ö
in Berlin, Germany, at the office of either
the Direction der Bisconto-Gesellschaft, or beutsche Bank, or their respective succes- dors, Associate Fiscal Agents, and at other hlaces to be published, in German reichs- marks of the gold standard of weight and kineness existing February 1, 1929, at the ate of 4.19797 German reichsmarks per lollar; or
kf n Milan or Rome, Italy, at the office of banca Commerciale Italiana, or its suc- essors, Associate Fiscal Agents in Italian tre of the gold standard of weight and
sneness existing on said date at the rate t 19 Italian lire per dollar; or
n Zurich, Switzerland, at the office of credit Suisse, or its successors, Associate cal Agents, in Swiss francs of the gold standard of weight and fineness existing n said date at the rate of 5.183 Swiss fanes per dollar; or in Amsterdam, The Netherlands, at the olfee of either Mendelssohn & Go. Amster- lam, Nederlandsche Handel Maatschappij, aunque de Paris et des Pays-Bas, or erson K Co., or their respective successgrs, Heociate Fiscal Agents, in Dutch florins t the gold standard of weight and finenestz risting on said date at the rate of 488 Butch florins per dollar; or
vin Brussels, Belgium, at the office of
ther Banque de Paris et des FayscBas, Banque de Bruxelles, Banque Belge pour Ftranger or Soci6t G6nérale de Belgique, in Antwerp, Belgium, at the offsee of er Banque Central Anversoise or äandue d'Anvers, or their respective ecessors, Associate Fiscal Agents, in Wsgian belgas of the gold standard of
Maßnahmen, ferner im Falle von Anleihekonvertie=
Das Königliche Rumänische Monopol⸗In⸗ stitut (Cassa Autonomà a Monopolurilor Rega- tului Romaniei, in hehe „das Institut“ ge⸗ nannt) verpflichtet sich hierdurch (für Wert er⸗ halten), an den Inhaber oder, wenn diese Schuld⸗ verschreibung auf den Namen lautet, an den in das ee ff eingetragenen 1 dieser Schuldverschreibung am 1. Februar 1959 die Summe von (L ber ar es nm nn, Dollar zu zahlen und Zinsen auf dieses Kapita vom Ausstellungsdatum bis zu dem Tage, an dem der Betrag der Schuldverschreibung fällig ist zum Satze von sieben Prozent (723 für da Jahr, halbjährlich, am 1. e, und 1. August jeden Jahres gegen Vorlegung und Uebergabe der daran haftenden jeweils fällig werdenden Zinsscheine zu zahlen.
Kapital und Rückzahlungsbetrag der Schuld⸗ verschreibung sowie die 6 werden nach Wahl des Inhabers der Schuldverschreibung oder der dazugehörenden Zinsscheine bezahlt, und zwar entweder:
a) im Stadtbezirk 1 in der Stadt und dem Staate ew Hort, Vereinigte Staaten von Amerika, an den Kassen der Hauptniederlassungen der 96 National Bank of the City of New Jork, Blair & Co. oder Dillon, Read & Co. oder ihrer Rechts⸗ nachfolger, als amerikanische Zahlstellen, in Goldmünzen der Vereinigten Staaten von Amerika von oder gleichwertig dem am 1. Februar 1929 geltenden Normalgewicht und Feingehalt;
oder
b) in Paris, Frankreich, an der Kasse der Banque de Paris et des Pays-Bas oder ihrer eren g ger als französische 8 stelle, in französischen Franken von dem Gold⸗
ewicht und Feingehalt laut Gesetz vom 5. Juni 1928, zum Kurse von 26 529 fran⸗ zösischen Frank per Dollar;
oder
c) in London, England, an den Kassen der Hambros Bank Ltd., oder Lazard Brothers C Co., Ltd., oder ihrer Rechtsngchfolger, als , . Zahlstellen, in englischen Pfund Ster n zum Kurse von 4,8665 Dollar per Pfund Sterling;
oder
d) in Berlin, Deutschland, an den Kassen der Direction der isconto⸗Gesellschaft oder der Deutschen Bank oder ihrer Rechtsnach⸗ folger, als ,. Zahlstellen, und bei anderen noch bekanntzugebenden Stellen, in deutscher Reichsmark von gleichem Gold⸗ gewicht und Feingehalt wie am 1. Februar 1999 zum Kurse von 419792 deutsche Reichsmark per Dollar;
oder ;
e) in Mailand oder Rom, Italien, an der Kasse der Banca Commerciale Italiana oder ihrer Rechtsnachfolger, als beigeordnete Zahlstelle, in italienischen Lire von dem an genanntem Tage geltenden Goldgewicht und Feingehalt zum Kurse von 19 italienischen Lire per Dollar;
oder .
h in Zürich, Schweiz, an der . des Credit Suisse oder seiner Rechtsnachfolger, als bei⸗ geordnete Zahlstelle, in Schweizer Franken von dem Goldgewicht und Feingehalt wie an jenem Tage zum Kurse von 5,185 Schweizer Franken per Dollar;
oder
g) in Amsterdam, Holland, an den Kassen von , & Co., Amsterdam, Neder⸗ landsche Handel Maatschappij. Banque de Paris et des Pays⸗Bas oder Pierson & Co. oder ihrer Rechtsnachfolger, als beigeordnete
n, in holländischen Gulden von dem
8 dgewicht und Feingehalt wie an ge⸗ nanntem Tage zum 83. von 2, 488 hollän⸗ dischen Gulden per Dollar;
oder
h) in Brüssel, Belgien, an den Kassen der in n. 9 Paen ‚ des Pays⸗Bas, Banque de Bruxelles, Bangue Belge pour l'Etranger oder Société Gengrale de Belgique, oder in Antwerpen, Belgien, an den Kassen der Banque Centrale Anversoise oder Banque d'Anvers oder ihrer e e m g e als beigeordnete Zahlstellen, in belgischen Belgas von dem Golbgewicht und Feingehalt wie an
a any currency other than dollars . A multiple of the smallest fractional piece of
Die auf den Urkunden abgedruckten Anleihebedingungen lauten in englischer Sprache und in duch currency in circulatign, the next lower
weight and fineness existing on said date at the rate of 7.19193 Belgian belgas per dollar; or
in Prague, Czecho-Slovakia, at the offlee at Zivnostenska Banka, or its zuccessors, Associate Fiscal Agents, in Caechoslovakian kronen, at the current buying rate for sight exchange on Nem Tork of such Associate Fiscal Agents on the date of presentation for payment; or
in Vienna, Austria, at the office of Nieder- sterreichische Escompte- Gesellschaft, or its successors, Associate Fiscal Agents, in Austrian schillings, at the current buying rate for sight exchange on New Vork ot such Associate Fiscal Agents on the date of presentation for payment; or
Nin Stockholm, Sweden, at the office of Skandinavis ka Kreditaktiebolaget, or its Successors, Associate Fiscal Agents, in Swedish Kronor of the gold standard of Weight and fineness existing February 1,
19298, at the rate of 5. 268 per Swedish kronor; or
h in Bucharest, Roumania, at the office ot Banca de Credit Roman or Marmorosch, Blank & Co. or Banca Romaneasca, or Banqus Chrissoveloni or their respective successors, Associate Fiscal Agents, in Rou- manian lei at the rate of 167. 18 Roumanian lei per dollar.
If in any case the amount able in
not be
amount being such a multiple shall be the amount payaßle.
Such principal, redemption price and interest shall be paid by the Institute in time of war as well as in time of peace, irrespective of the nationality or residence of any holder gf this Bond or of the coupons appurtenant bereto, whether or not such holder is a citizen or resident of a state friendly, neutral or hostile to the Kingdom of Roumania, and without requiring any declaration as to the citizenship or residence of such holder or as to the length of time such holder has been in possession of this Bond or any such coupon, and shall be
ald free from and without deduction or
iminution for any taxes, assessments, charges, duties, levies or imposts of any nature, now or at any time hereafter imposed, levied or assessed 'è. the Kingdom of Roumania, or by any department, municipality, commune or other taxing authority thereof or therein.
This Bond is one of an issue of Bonds of the Institute known as the Institute's 7 35 Guaranteed External Sinking Fund Gold Bonäs, Stabilization and Development Loan of 1929 hereinafter called the Bonds, in the principal amounts of S 69 000 009), and 561 638 600 French franes and 2 000 000 English pounds sterling, and all issued and to be issued under and entitled to the benefits of a Loan Agreement dated February 1, 1929, between the Institute and The Chase National Bank of the City of ew Vork, Blair & Co., Dillon, Read & Co. Banque de Paris et des Pays-Bas, Hambros Bank Limited and Lazard Brothers & Co. Limited, as Eiscal Agents of the Institute Ghereinafter called the Loan Agreement). For a description of the security for the Bonds and of the restrictions under which additional bonds may be issued by the Institute rankin pari passu with the Bonds in respect of suc security reference is made to the Loan Agree- ment. Copies of the Loan Agreement ars on file at the respective offices of the Fiscal , and Associate Fiscal Agents herein named.
This Bond is entitled to the benefits of the cumulative sinking fund created for the Bonds sufficient to retire the entire issue by maturity as provided in the Loan Agreement, and is subject to redemption for such sinkin fund on any interest payment date at par an accrued interest, upon not less than thirty days' prior notice, to be given as provided im the Loan Agreement by publication at least once a week for four successive weeks in two newspapers printed in the English language and of general circulation in the Borough of Manhattan, City and State of New Tork, the first publication of each such notice to be made not les than thirty days nor more than sixty days prior to the designated redemption date.
This Bond is also subject to redemption otherwise than for the sinking fund, at the option of the Institute, on February 1, 1937, or on any interest payment date thereafter, at par and accrued interest, upon the same notice as in the case of redemption for the sinking fund.
In case of default as provided in the Loan Agreement, the principal of this Bond and of all other Bonds of this issue may be declared and become due and payable in the manner and with the effect provided in the Loan Agreement.
In the event of any interest on this Bond not being claimed for a period of three Vears after the due date for payment of the zame, or in the event of the principal or redemp, tion priee of this Bond not being claimed for a period of five vears after the due date for the payment of the same, any moneys held by the Fiscal Agents for the payment of such principal or interest not so claimed, shall
ee Tage zum Kurse von J, 191983 elgischen Belgas per Dollar;
oder i) in Prag, Tschecho⸗Slowakei, an der Kasse der Zivnostenska Banka oder ihrer Rechts nach- folger, als beigeordnete Zahlstelle, in tschecho= e n ronen zu dem für diese . l⸗ tellen am —ᷣ—— der Vorlegung zur Zahlun, 3 Geldkurs für SEichtwechsel 2 ew York; oder H in Wien, Oesterreich, an der Kasse der Nieder⸗ österreichischen Escompte⸗Gesellschaft oder . Rechtsnachfolger, als 2 Zahl⸗ stelle, in österreichischen Schillingen zu dem für diese r men am Tage der Vor⸗ legung zur Zahlung geltenden Geldkurse für Sichtwechsel auf New York; oder k) in Stockholm, Schweden, an der Kasse der Skandinaviska Kreditaktiebolaget oder ihrer ef ge; als beigeordnete Zahlstelle, in schwedischen Kronen von dem Gö dgewicht
und Feingehalt wie am 1. Februar 1939 zuin Kurse von G,. 268 Dollar per schwedische Krone;
oder D in Bukgrest, Rumänien, an den Kassen der Bancg de Credit Roman oder Marmorosch, Blank & Co. oder Banca Romaneasca oder Banque Chrissoveloni oder . Rechtsnach⸗ folger, als beigeordnete Zahlstellen, in rumä⸗ — 6 Lei zum Kurse von 167,18 rumänische Lei per Dollar.
Wenn etwa der in einer anderen Währung als in Dollar zahlbare Betrag nicht ein Mehr⸗ e. der . Münzeinheit einer solchen in
mlauf befindlichen Währung ist, soll der nächst—⸗ niedrigere Betrag, der ein solches Mehrfaches dar⸗ stellt, der geren lende Betrag sein. .
Kapital, Rü e een , und Zinsen werden von dem Institut sowohl in Kriegs⸗ als auch in Friedenszeiten ohne Rücksicht auf die Nationalität oder den Aufenthaltsort des In⸗ habers dieser Schuldverschreibung oder der dazu⸗ gehörigen Zinsscheine ausgezahlt werden, gleich⸗ viel, 3 der Inhaber Angehöriger oder Einwohner eines befreundeten, neutralen oder dem König— reich Rumänien feindlichen Staates ist oder nicht, und ohne das Verlangen irgendeiner Erklärung über die Staatsangehörigkeit oder den Auf⸗ enthaltsort, des Inhabers oder die Dauer des Besitzes dieser Schuldverschreibung oder eines ihrer Ine Hein wobei die Ain ah ung frei und ohne Abzug oder Verminderung durch irgend⸗ welche Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben irgendwelcher Art zu erfolgen hat, oi n n ob sie jetzt oder ö durch das Königrei Rumänien oder durch irgendein Departement, durch eine Stadt⸗ oder Landgemeinde oder eine andere mit , e, ,, versehene Behörde in Rumänien auferlegt oder erhoben werden sollten.
Diese Schuldverschreibung gehört zu einer Emission von Schuldverschreibungen des Instituts, die die Bezeichnung „Goldschuldver⸗ , i. der J 73 Aeußeren Garantierten
mortisablen Stabilisierungs⸗ und Entwicklungs⸗ anleihe von 1929“ tragen, im folgenden bie „Schuldverschreibungen ! genannt, ausgegeben bzw., noch auszugeben in Kapitalbeträgen von 60 000 000 Dollar, 561 538 000 französischen Franken und 7066 600 englischen Pfund Sterling nach Maßgabe und mit den Vorrechten des Anleiheabtommens vom 1. Februar 1929 (im folgenden „Anleihe ⸗ Abkommen“ genannt) zwischen dem Institut und The . National Bank of the City of New York, Blair & Co. Dillon, Read K Co., Banque de Paris et des Pays-Bas, Hamhros Bank Ltd. und Lazard Brothers & Co. Ltd., als Zahlstellen des Insti⸗ tuts. Wegen der Einzelheiten der Sicherheiten ür, die Schuldverschreibungen und der Be⸗ , ,, . unter welchen weitere Schuldver⸗
hreibungen von dem Institut ausgegeben werden können, die mit den ausgegebenen Schuld⸗ verschreibungen pari passu an deren Sicherheiten teilnehmen, wird auf das Anleiheabkommen Be⸗ zug genommen. (Siehe unter Sicherheiten) Ab- schriften des letzteren liegen bei den oben ge—= nannten Zahlstellen und beigeordneten Zahl⸗ stellen aus. . .
Diese Schuldverschreibung nimmt teil an den Vorrechten des für die Schuldverschreibungen ge⸗ schaffenen kumulativen Tilgungsfonds, welcher
roß genug ist, um die ganze Emission bei
älligkeit, wie im Anleiheablommen vorgesehen sie he . Angaben), ar eh, und unterliegt der Rückzahlung aus diesem Tilgungs⸗ onds an irgendeinem . zu in zuzüglich aufgelaufener Zinsen nach vor⸗ . kündigung von nicht weniger als dreißig agen, die gemäß Anleiheabkommen durch Ver⸗ Fffẽntlichung mindestens einmal in der Woche während vier aufeinanderfolgender Wochen und in zwei in englischer Sprache gedruckten und in dem Stadtbezirk Manhattan, Stadt und Staat New ork, erscheinenden und dort allgemein verbrei⸗ 26 Tageszeitungen bekanntgemacht werden muß. Die erste Veröffentlichung jeder solchen Bekannt. machung soll nicht später als dreißig Tage und nicht früher als ech ig Tage vor dem festgesetzten e ef ss! erfolgen. . ᷣ
Diese Schuld verschreibung ist auch in anderer Weife als aus dem Amgrtifationsfonds rüczahl= bar, und zwar nach Wahl des Instituts am 1. Februar 1937 oder an irgendeinem daran folgenden Zinszahlungstermin zu Pari zuzügli aufgelaufener . unter Einhaltung derselben Kündigungsmodalitäten wie im Falle der Rück⸗ zahlung aus dem Tilgungsfonds.
Bei Eintritt eines der im Anleiheabkommen vorgesehenen Verzugsfälle kann der — — dieser und aller anderen ö reibungen 1 Emission in der in dem Anleiheabkommen vorgesehenen Weise und mit der darin vor⸗ 2 Wirkung als fällig und zahlbar erklärt werden. (Siehe unter Sicherheiten.)
Falls irgendwelche Zinsen für diese Schuld⸗ verschreibung nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren oder das Kapital oder der Rück⸗ zahlungsbetrag dieser Schuldverschreibung nicht innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach dem Fälligkeitstage für deren ahlung er= hoben werden, sollen alle bei den Zahlstellen 8 die Zahlung dieses Kapitals oder dieser Zinsen hinterlegten aber nicht erhobenen Gelder dem