1930 / 246 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Oct 1930 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 2146 vom 21. Oktober 1930. S. 2.

Präfektur bedeutet eine nnmittelbare Verwaltung durch den Staat und die Uebernahme der Verantwortung des Staates für die Verwaltung als solche. Gerade dies lehnt der Entwurf bewußt ab. Er will gerade verhindern, daß in Zukunft sich wiederholt, was in der jüngsten Vergangenheit eingetreten ist, daß nämlich eine Störung des ordentlichen Ganges der Ver⸗ waltung oder ein Versagen der verantwortlichen Selbstver⸗ waltungsstellen dazu führt, daß der Staat in einer Weise ein⸗ greifen muß, die ihm eine Art Mitverwaltung zumutet: Ge⸗ schäftsaufsicht, wie man das ausgedrückt hat. Das lehnt die Staatsregierung ab, sowohl im Interesse der Selbstverwaltung wie in ihrem eigenen. Nach dem Entwurf soll die Aufsicht des Staates sich auf das beschränken, was auch anderen Städten gegenüber Aufgabe der Staatsaufsicht ist.

Diktatur ist eine niemandem verantwortliche Ver⸗ waltung. Auch davon ift im Entwurf keine Rede. Die Ver⸗ antwortlichkeit aller Organe sowohl in der Zentrale wie in der Bezirksverwaltung ist durchaus klargestellt. Sie ist letzten Endes der Stadtvertretung als dem Stadtparlament gegenüber zu tragen. Darin unterscheidet fich der Entwurf, wie ich gleich hervorheben möchte, wesentlich von dem Urantrag der Deutsch⸗ nationalen Volkspartei, der in der Zentralverwaltung kein Stadtparlament kennt, jedenfalls kein Organ, demgegenüber der mit außerordentlich weitgehenden Vollmachten ausgestattete Senat die Verantwortung für seine Amtsführung zu tragen hätte. .

Aber, meine Damen und Herren, so wird immer gefragt, warum überhaupt diese schleunige Reform? Ich halte es nicht für notwendig, bei dieser Begründung im einzelnen auf das ein⸗ zugehen, was der Anlaß dafür gewesen ist, daß die Oeffentlich⸗ keit sich mit den Berliner Verhältnissen so eingehend beschäftigt hat. Wenn man jedach aus der Summe der Einzel fälle das Fazit zieht, so ergibt sich für den objektiven Beobachter, daß,

Daß dies so ist, daß die bisherige Berliner Verfassung sich als unzulänglich erwiesen hat, kann an und für sich nicht über⸗ raschen. Denn wenn man später, klüger als zuvor, die jüngste Entwicklung betrachtet, dann wird man eingestehen müssen, daß man im Jahre 1920, als man Groß Berlin schuf, sich nicht über die Konsequenzen klar geworden ist, die die Begründung einer so großen Einheitsgemeinde für ihre Verfassung und ihre Ver⸗ haltniffe haben mußte. Das Gesetz vom 2A. April 1929, das aus 8 Großstädten und 86 Landgemeinden und Gutsbezirken die Stadt Berlin schuf, hat aus dieser Dimension nur eine Folgerung hinsichtlich der Bezirkseinteilung gezogen, in allem übrigen aber die Berfaffung der Stadt unverändert gelassen. Sie unterscheidet sich also auch heute noch nicht von der Ver⸗ fassung, die in den östlichen Provinzen Preußens Städte von wenigen hundert Einwohnern haben.

Das einzige, was mir hinsichtlich der grundsätzli en Frage

der Re formbedürftigkeit des = r e, . scheint, ist die Tatsache, daß das offizielle Berlin selbst die vor⸗ geschlagene Reform im ganzen ablehnt. Daß Berlin eine Reform ablehnt. ist vielleicht noch nicht gar so erstaunlich. Denn daß ein Patient einen operativen Eingriff ablehnt, ist nichts Ungewöhn⸗ liches, auch wenn die Ablehnung seiner Gesundheit nicht gerade zuträglich ist Bas ober erstaunlich ist, ist der Umstand, daß man bei der Besprechung der Reform von jedem Organ, um dessen Reform es sich handelt, die Antwort bekommt, daß guare bei ihm alles in schönster Ordnung sei. Die Staatsregierung und auch ich persönlich sind weit davon entfernt, aus dem, was sich in Berlin ereignet hat, Konsequenzen allgemeiner Art gegen die Selbstverwaltung an sich oder auch gegen die Berliner Selbst⸗ verwaltung zu ziehen. Daß aber die Berliner, soweit sie durch die städtischen Organe sprechen können, die Reform ablehnen ist etwas, das ich sowohl im Interesse der Berliner Verwaltung wie der Selbst verwaltung überhaupt für sehr bedauerlich halte. Die Tatsache, auf die sogar mit einem gewissen Stolz hingewiesen wird, daß nämlich die Berliner Stadt ve rordnetenversammlung den Entwurf einmütig abgelehnt hat, ist daher gar kein Beweis gegen die Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Reform, sondern, wie mir scheint, nur ein Beweis dafür, daß diese Reform wie es scheint, leider ohne Zustimmung oder Mitwirkung der Berliner in Angriff genommen werden muß. . Meine Damen und Herren, die Ausschußberatungen werden ja hinreichend Gelegenheit geben, die Einzelheiten des Entwurfs zu erörtern, und für die Staatsregierung, sie zu begründen. In diesem Augenblick möchte ich auf jedes Detail verzichten und mich darauf beschränken, Ihnen das Grundsätzliche darzulegen, um das es sich handelt. Worum es sich handelt, meine Damen und Seren, sind in erster Linie die Fragen, die sich notwendigerweise bei einer Gemeinde solchen Ausmaßes aus den Grundbegriffen der Selbstverwaltung ergeben müssen, Grundbegriffen, die gleich⸗ zeitig die begrifflichen Grenzen der örtlichen Selbstverwaltung in sich schließen.

Die erste Frage ist die der inneren örtlichen Ge⸗ meinschaft in einer Großstadt von extremem Aus⸗ maß, eine Frage, die die Staatsregierung und den Landtag in den letzten Jahren wiederholt beschäftigt hat. Ich erinnere nur an die verschiedenen Formen der dekonzentrierten Verwaltung, die zum Gegenstand der preußischen Gesetzgebung gemacht worden sind, so an die örtliche Verfassung, die bei der Eingemeindung nach Frankfurt a. Main die frühere Stadt Höchst erhalten hat, an die Sonderverfassung, die bei der Vereinigung von Krefeld und Uerdingen den beiden bisherigen Städten noch für eine längere Uebergangszeit verliehen worden ist, und an die Er⸗ mächtigung zur Einrichtung einer dekonzentrierten Berwaltung, die allgemein das Einführungsgesetz zum Neugliederungsgesetz allen Großstädten gegeben hat.

Nun, meine Damen und Herren, daß alles das, was gegen eine Zentralisierung und für eine Dekonzentrierung spricht 35. B. verwaltungstechnische Vereinfachung, eine größere Zahl von Stellen für die ehrenamtliche Betätigung der Bürger, ein stärkeres Interesse an dem als engere Heimat empfundenen ört⸗ lichen Bezirk für Berlin in verstärktem Maße gilt, ist Aar.

Es ist daher selbstverständlich, daß der neue Entwurf die Ein⸗ teilung in Bezirke aufrechterhält. In der Tendenz, den Bezirken einen möglichst starken Anteil an der exekutiven Einzelverwaltung zu geben und sie hierbei möglichst selbständig zu stellen, unter⸗ scheidet sich der Entwurf nicht wesentlich von dem Urantrag der Deutschnationalen Volkspartei. Die Schwierigkeit fängt erst da an, wo es sich darum handelt, festzustellen, wie weit die Selb⸗ ständigkeit der Bezirke gehen kann.

An der Struktur der Stadt Berlin als einer Einheits⸗ gemeinde will der Entwurf allerdings nichts ändern. Eine förmliche Selbständigkeit der Bezirke würde für die Gesamtheit den Verbandscharakter bedingen. Wir haben aber bei dem sehr eingehenden Studium dieser Frage feststellen müssen, daß ein Verband, ganz gleich, wie er im einzelnen gestaltet ist, niemals das Ziel erreichen kann, das die vollständige kommunale Ver⸗ einigung gewährleistet, nämlich die aus der einheitlichen Finanz⸗ hoheit folgende Möglichkeit zur gleichmäßigen Versorgung und gleichmäßigen steuerlichen Belastung. Auch das in dieser Hinsicht sehr lehrreiche Beispiel von London hat uns zeigen können, daß der Berbandscharakter, den die sogenannte Grafschaft London zeigt, trotz sehr weitgehender Kompetenzen dieses Verbandes dazu führt, daß die einzelnen, zur Grafschaft gehörenden Grafschafts⸗ städte in beider Hinsicht außerordentlich ungleich behandelt sind. Neben solchen, die bei verhältnismäßig geringer Anspannung der Steuerkraft ihre Bevölkerung in reichlichstem Maße versorgen können, finden wir andere, bei denen die Bersorgung trotz stärkster Anspannung der Steuerkraft kümmerlich bleibt. Also den Charakter als Einheitsgemeinde und die einheitliche Finanzhoheit will auch der Entwurf wahren. Wie dann im einzelnen die Zu⸗ ständigkeitsteilung zwischen Zentrale und Bezirk zu regeln ist, das zu entscheiden kann nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein. Hier zwischen beiden Polen das richtige Maß zu finden, muß der Ver⸗ waltungstunst der Stadt selbst überlassen bleiben. Als Grundsatz aber möchte ich doch feststellen, daß nach der Ansicht der Staats⸗ regierung nur das zentral verwaltet werden soll, was unbedingt einheitlich verwaltet werden muß, daß also alles andere grund⸗ sätzlich den Bezirken zur eigenen Verwaltung übertragen werden soll. Ich würde auch kein Bedenken dagegen haben, daß dieser Gedanke, der bisher im Entwurf selbst formuliert noch nicht ent⸗ halten ist, ausdrücklich in ihn aufgenommen wird.

Das, was nun die Bezirke demgemäß zu eigener Verwaltung bekommen, das sollen sie grundsätzlich als Selbstverwaltungs⸗ angelegenheiten, d. h. erst⸗ und letztverantwortlich, verwalten. Der Entwurf wünscht keinen Instanzenzug in der Art, daß über jede Maßnahme des Bezirks etwa die Zentrale als zweite Instanz zu entscheiden hätte. Die Sicherung der Einheitlichkeit der Verwal⸗ tung in den Grenzen der Stadt aber, bedingt es, daß gewisse Auf⸗ gaben, auch wenn sie zur exekutiven Verwaltung an die Bezirke abgegeben werden, doch nach bestimmten einheitlichen Grund⸗ sätzen oder innerhalb bestimmter Richtlinien verwaltet werden. Zu bestimmen, wo und wieweit solche Grundsätze und Richtlinien notwendig sind, und diese Grundsätze und Richtlinien selbst auf⸗ zustellen, das muß Sache der Zentrale bleiben. Soweit Grund⸗ sätze und Richtlinien dann aufgestellt find, ist der Bezirk natur⸗ gemäß verpflichtet, sich an sie zu halten, und ist die Zentrale be⸗ rechtigt, für die Einhaltung zu sorgen.

Die zweite Frage möchte ich als die Frage der Ver⸗ antwortung bezeichnen. Wie ich schon zu Anfang meiner Ausführungen gesagt habe, ist es die ausgesprochene Absicht des Entwurfs, die Verantwortungen klarzustellen. Aber nicht nur die Verantwortungen in der Richtung, daß klargestellt wird, wem gegenüber die Verantwortung zu tragen ist, sondern auch in der Richtung, daß geklärt wird, wer die Verantwortung zu tragen hat, und schließlich in der Richtung, daß die Stellen, die die Ver⸗ antwortung zu tragen haben, auch die Befugnisse besitzen, die es ihnen ermöglichen, sie zu tragen. Wenn uns hierbei etwa der Einwand gemacht wird, daß die Tendenz des Entwurfs, die ver⸗ antwortliche Entscheidung von größeren Gremien auf kleinere, und von kleineren Gremien auf einzelne Personen zu übertragen, dem demokratischen Prinzip widerspreche, so halte ich das für unberech⸗ tigt. Führerauslefe und darum handelt es sich doch —wider⸗ spricht nicht, sondern ent spricht dem demokratischen System. Ohne eine solche wäre die Demokratie nicht das, was sie sein soll und will.

Unter dem Gesichtspunkt einer klaren Neuregelung der Ver⸗ antwortung wollen wir zunächst die Organisation der Zentralverwaltung ändern. Die Stadtverordnetenver⸗ sammlung muß, selbst wenn man ihre Zahl, wie es der Entwurf vorsieht, erheblich herabsetzt, immer noch ein sehr großes Gremium, ein Parlament, bleiben. Schon dieser Größe wegen ist sie wenig geeignet für die Erledigung der großen Fülle von Einzelheiten, wie sie heutigentags die Tagesordnung der Stadtverordneten⸗ versammlung zeigt. Beunruhigende, die sachliche Arbeit störende Einflüsse von außen, die in einem politischen Zentrum wie Berlin nicht zu vermeiden find, sind ein Nachteil der Oeffentlichkeit der Sitzung für solche Verwaltungsarbeit. Da wir nicht, wie es der deutschnationale Urantrag will, die zentrale Stadtverordneten versammlung einfach streichen wollen, mußten wir nach einem anderen Wege fuchen. Wir haben geglaubt, ihn zu finden, indem wir die Berliner Berfassung der Verfassung der preußischen Pro⸗ vinzen angleichen, mit denen die Stadt Berlin ja in vielen Punkten des öffentlichen Rechts gleichbehandelt und gleichgestellt wird. In der Provinz ist die Vertretungskörperschaft ein nur periodisch ta gendes Organ, dem zwar die wichtigsten Beschlüsse vorbehalten bleiben, das aber von der Detailarbeit dadurch befreit ist, daß diese einem anderen Berwaltungskollegium, dem Provinzialausschuß, übertragen ist. Dieses Beispiel wollen wir in etwas modifizierter Weise auf Berlin so anwenden, daß ein von der Stadtverordneten⸗ versammlung nach dem Verhältniswahlrecht zu wählendes engeres Gremium von 34 Mitgliedern, der sogenannte Stadtgemeinde aus⸗ schuß, der Stadtverordnetenversammlung diese Detailarbeit ab⸗ nimmt. Unter dem Gesichtspunkt der demokratischen Verfassung kann hierin nichts Bedenkliches gefunden werden; denn der Stadt- gemeindeausschuß, in seiner politischen Zusammensetzung ein Spiegelbild der Stadtverordnetenversammlung, sozusagen ihr Ver⸗ trauensausschuß, vepräfentiert die Bürgerschaft so gut wie jene. Für die praktische Berwaltung aber wird diese Einrichtung von außerordentlichem Vorteil sein: nicht nur, daß die Stadtverord⸗

netenversammlung selbst in wünschenswerter Weise entlastet wird,

der Stadtgemeindeausschuß wird sich den ihm oblie waltungsarbeiten vermöge seiner Struktur und ino!

öffentlichkeit seiner Sitzungen in ganz anderer Ken können, als es der Stadtverordneten versammlung n Die ehrenamtliche Mitarbeit der Mitglieder diesezs und der städtischen Verwaltung wird also denkbar nn fruchtbar sein können. Infolgedessen wird sich auch zy Stadtgemeindeausschuß und den eigentlichen Berwillun eine besonders enge Zusammenarbeit ergeben, die . Vorteil hat, daß einmal diese sich jederzeit in Jühlung er engeren Repräsentanten der Bürgerschaft halten können ;

die wichtigen Vorlagen, die an die Stadtperord netenmtez en gelangen, dort nicht als etwas Fremdes, Unbelanntez an sondern als etwas, was bereits von dem Bertrauenemgg örtert und gebilligt ist.

Wir haben heute in Berlin die Magistratverfassumn n doppelten Bedeutung, einmal als sogenanntez kammersystem. Das heißt: ein Gemeindebeschlj ga seiner Gültigkeit nicht nur der Zustimmung der Stadtnemm versammlung, sondern auch der des Magistrats. Vieh g allerdings, daß diese Verfasfung mit dem de mohlratischen 1; nicht verträglich ist, daß vielmehr zur Bildung des Gen willens der Beschluß der St adtverordnetenversammlunm 21 soll. Wie dem aber auch sei, das Zweikammersysten s auch aus einem anderen Grunde überlebt. Ein selbstänmn schluß des Magistrats neben dem der Stadtverordneten lung konnte nur so lange berechtigt sein, als eine sehnn Verantwortung dieser zweiten Körperschaft denkbar war. solche selbständige Veranwortung gibt es nicht mehr, seizn ehrenamtlichen Magistratsmitglieder von der Stadtveren versammlung nach der Stärke der Parteien gewählt wenn daher, nach der politischen Zugehörigkeit betrachtet, partehn aufs engste mit den entsprechenden Fraktionen der Simm netenversammlung verbunden sind. Je weniger nun der M in der Lage ist, als zweite Kammer eine selbständige R wortung zu tragen, desto bedenklicher wird auch die Kehren Zweikammersystems, die darin besteht, daß es das Verantum bewußtsein auch der Stadtverordnetenversammlung zu sch geeignet ist, da diese damit rechnet, daß bedenkliche Beshlis Zustimmung des Magistrats nicht erhalten werden.

Die zweite Eigenart der Magistratsverfassung ist darng blicken, daß der Gemeindevorstand als exekutives Verwäh

organ eine kollegiale Struktur befitzt. Und die Fun

diese kollegiale Verfassung des exekutiven Verwaltungsornm die Verwaltung einer Großstadt wie Berlin geeignet ist er erscheint uns von gleich großer Bedeutung wie die Frage nt Zweckmäßigkeit des Zweikammersystems. Wir kennen in n

seit über 710 Jahren eine städtische Verfassung, die in si

Punkten das Gegenteil der Magistratsverfassung ist: die sogn Bürger meisterverfassung, die in der Rheinprovinz und in de vinz Westfalen zu Hause ist. Und wir sind, seitdem wir uni haupt mit der Frage der kommunalen Berwaltungsresnmn schäftigten, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Bürgem

verfassung alles in allem den Vorzug vor der Magistug

fasfung verdient. Das im Referentenentwurf bereits wan

Selbstverwaltungsgesetz wird daher voraussichtlich die torische Einführung dieser Bürgermeisterverfassung vorschta

Nun müßte natürlich die Frage aufgeworfen werden selbst wenn diese Verfassung im allgemeinen den Vorzug we sie bei der extremen Größe und Schwierigkeit der Vermü

gerade für die Stadt Berlin am Platze sei oder nicht

Frage bejahen wir unbedenklich. Ja, wir gehen noch wein behaupten, daß, selbst wenn man im allgemeinen die Ma in verfassung wahlweise neben der Bürgermeisterverfassung!

zulassen sollte, für die Stadt Berlin nur die Bürgermenn fassung in Frage kommen kann, und zwar gerade wegen du

stellung der Verantwortung.

Ohne auch hier ins einzelne zu gehen und Persönlitk

berühren, kann und muß ich doch sagen: Die beklagenswertn eignisse des letzten Jahres beweisen dies, daß es in Buh einer einheitlichen Leitung und Aufsicht gefehlt hat, dej i Zentrale die einzelnen Stellen nebeneinander, zum Teil einander gearbeitet haben, und daß immer unklarer wur denn eigentlich die Verantwortung zu tragen habe. Bm bei einzelnen Persönlichkeiten die notwendige Eignung, ä wendige Zuverlässigkeit gefehlt haben mag, die Hauptschub nicht die einzelne Person, sondern das ganze System. . ö und komplizierter eine Verwaltung, desto wichtiger wird n Leitung und Aufficht bei einer Stelle liegt, die die null antwortung trägt. Leitung und Aufsicht sind gewiß eine des Maßes. Je größer und komplizierter die Verwaltum weniger tief ins einzelne können natürlich Leitung und m gehen. Aber keine Verwaltung ist so groß und so komm daß nicht die Möglichkeit bliebe, den einheitlichen Ue

das zu behalten, was für die Leitung und Aufsicht wirkkic

lich ist. Beispiele für die Richtigkeit dieser Behauptun *

wir überall in der öffentlichen Verwaltung sowohl wie Privatwirtschaft. Ueberall allerdings unter der einen ent den Voraussetzung, daß die leitende Persönlichkeit mit

Befugnissen ausgestattet ist, daß sie die ihr aufgebürdet antwortung auch tragen kann. Und das kann sie nur, n

nicht durch kollegiale Rücksichten und Hindernisse darin .

wird, sich zu informieren, wo sie es für notwendig hält entscheiden, wo eine Entscheidung der leitenden Stelle g erscheint.

Aus allen diesen Gründen halten wir es für Mer die bisherige Magistratsverfassung zu beseitigen. bürgermeister soll der Gemeindevorstand und D aller städtischen Beamten werden. Für die zentrale Ver

sollen ihm Stadträte beigegeben werden, die sich von den

Stadträten jedoch dadurch unterscheiden, daß sie nicht des Oberbürgermeisters, sondern im Sinne der ve en, ordnung seine Beigeordneten sind. Wir glauben nicht, Aenderung der Struktur die Bedeutung jener ungemein Stellen zu beeinträchtigen braucht. hältnissen im Westen hinreichend, wie bedeutend und a. dort die Stellung der Beigeorbneten ist. Uebrigens ben

für sie der Fortfall der kollegialen Beschtußfasfung einen

Wir wissen aus de

Neichs und Staataauzeiger Mr. 248 vom 21. Orttober 1930. . 2

1

J;

sie können jetzt ihre Persönlichkeit und ihre Sachkunde dort, ungehindert durch kollegiale demmungen, zur Geltung bringen, n gerantwortung ist auch für sie eine viel einfachere und klarere. meldete Stadtrãte soll es in Zukunft nicht mehr geben. Hat nie Erfahrung doch gezeigt, daß die zentrale Leitung eines Ber⸗

Verwaltungszweiges zu große Ansprüche stellt, als daß sie in Nebenamt übernommen werden könnte. Den Ausgleich für hiesen Fortfall einer Möglichkeit ehrenamtlicher Betätigung soll die Arbeit im Stadtgemeindeausschuß und in den beschließenden susshisen, sowie ferner die verstärkte und vertiefte Mitarbeit n der Bezirks verwaltung darstellen.

Das dem nenen Oberbürgermeister zugedachte Maß der Ber⸗ anwortung wollen wir ihm erleichtern, indem wir ihm den garsit in der Stadtverordnetenversammlung und im Stadt⸗ gemeindeaus schuß geben. Dieser Punkt, in dem leider der Gesetz⸗ emwurf meiner eigenen Berliner Parteifreunde sich von dem Entwurf der Staatsregierung unterscheidet, wird mit Recht als gernstüc der ganzen Bürgermeisterverfassung bezeichnet. Glaubte man, dem Magistrat die Stellung einer zweiten Kammer ein räumen zu müssen, weil er die Verwaltung zu leiten, die Be⸗ scᷣlisse der Stadt verordnetenversammlung auszuführen hatte, so lann man umgekehrt dem Oberbürgermeister und ihm allein die Leitung der Verwaltung und die Durchführung der Stadt⸗ perordnetenbeschlüsse überlassen, weil er der Vorsitzende der Etodtwerordnetenversammlung und als ihr Vorsitzender selbst ein Glied der Bertretungskörperschaft ist. Es ist für die praktische Bemwaltung von eminentem Wert, aber auch außerordentlich be⸗ xeichnend für die Bertrauensstellung, über die der von der Stadt⸗ verordnetenversammlung gewählte leitende Beamte der Stadt verfügt, daß er in den Sitzungen der Stadtverordnetenversamm⸗ lung ihr nicht auf der Regierungstribüne gegenübersteht, sondern in ihrer Mitte den Präsidentensessel innehat. Andererseits zeigt sich die überragende Bedeutung der Stadtverordnetenversammlung gerade darin, daß ihr gewählter Vorsitzender die Exekutiv⸗ gewalt hat.

In den Bezirken soll nach dem Ihnen vorgelegten Gesetz⸗ entwurf die Verfassung zwar im ganzen entsprechend, aber in wesentlichen Einzelheiten doch abweichend von der der Zentrale geregelt sein. Für die Bezirksverfassung wollen wir das sogenannte füddeutsche Stadtratssystem einführen, dessen Eigenart darin besteht, daß es keinen Unterschied zwischen Ber⸗ tretungs⸗ und Verwaltungsorgan gibt. In Zukunft soll also das Bezirksorgan, der Bezirksrat, sowohl beschließende wie ver⸗ waltende Funktionen haben. Hiermit glauben wir entsprechend der besonderen Bedeutung der Verwaltung in der engeren ört⸗ lichen Gemeinschaft erreichen zu können, daß dieses Organ sich nicht mit räsonnierender Kritik von Angelegenheiten beschäftigt, die nicht zu seiner eigenen Zuständigkeit gehören, sondern fich auf die selbstentscheidende und selbstverantwortliche Verwaltung der Angelegenheiten des Bezirks selbst beschränkt. Die exekutive Detailverwaltung soll dem Bezirksbürgermeister obliegen, dem BVezicksbeigeordnete in derselben Weise beigegeben werden wie die Stadträte in der Zentrale dem Oberbürgermeister. Auch hier soll der Bezirksbürgermeister den Vorsitz im Bezirksamt führen.

Die erforderliche Einheitlichkeit von Zentral- und Bezirks⸗ verwaltung soll dadurch sichergestellt werden, daß die Bezirks⸗ bürgermeister für ihr örtliches Verwaltungsgebiet den Stadt⸗ täten, die in der Zentrale ein Fachgebiet zu leiten haben, gleich⸗ gestelt werden, und daß eine enge Verbindung zwischen den leitenden Beamten beider Art durch regelmäßige Konferenzen sicergestellt wird, die der Oberbürgermeister abzuhalten ver⸗ pflichtet ist.

So sehen Sie, meine Damen und Herren, im großen Rahmen die Selbstverwaltungsorgane gegliedert nach ihren Aufgaben und nach der Verantwortung, die diese Aufgaben bedingen: In der Zentrale die gemeinschaftlichen Aufgaben, die von der Bürger⸗ scaft gewählte Stadtverordnetenversammlung als das vepräsen⸗ tatie Billensorgan der Bürgerschaft, als Bindeglied zwischen ihr und der exekutiven Verwaltung den von der Stadtverordneten⸗ bersammlung gewählten Stadtgemeindeausschuß und als exekutives Derwaltungsorgan den von der Siadtverordnetenversammlung gewählten Oberbürgermeister mit der alleinigen Verantwortung für diese Verwaltung, in den Bezirken die örtlich zu verwalten⸗ ken Aufgaben, den von der Bürgerschaft des Bezirks gewählten enirlsrat als Beschluß⸗ und Berwaltungsorgan, als sein aus⸗

s exekutives Organ den von ihm gewählten Bezirks⸗

tmeister.

Endlich noch ein kurzes Wort über das Berhältnis zum Staat Ich habe schon einleitend gesagt: wir wollen keine kräfekuur. Das Verwaltungsgesetz für Berlin ist ein Selbstver= weltungsgesetz. Die Staatsaufsicht über Berlin soll keine andere kein els anderwärts. Wenn wir trotzdem in den Entwurf einen Wöschnitt über die Staatsanfsicht eingefügt haben, so deshalb, weil wir glauben, daß wir in em Augenblick, in dem wir die

werwaltung nach neuen Gesichtspunkten und auf Grund ber Erfahrungen der letzten zehn Jahre regeln, auch für die

der Frage der Staatsaufsicht, für das Verhältnis zwischen rwaltung und Staat das nutzbar machen sollen, was wir in der Zwischenzeit hier an Erfahrungen gewonnen haben. Des- Kalb finden Sie in diesem ztbschnütt das niedergelegt, womit Sie in Kürze bei Beratung des demnächst Ihnen vorzulegenden Ulbstverwaltungsgesetzes zu beschäftigen haben werden. Was Heer für die Staatsaufsicht gegenüber Berlin vorgeschlagen wird, 6 nicht anderes, als was in Zukunft für die Staatsaufsicht ein gelten soll. Erweitert ist die Staatsaufsicht in dem Entwurse nicht. Was in dieser Hinsicht behauptet wird, d unrichtig ober beruht auf einem Mißwerständais. Im Gegen= l, in manchen Punkten wird sie abgeschwächt. Wie überhaupt auch hier die Staatsaufsicht nicht im Vordergrund, sondern stehen. Ist die Selbstverwaltung in ihren Grund⸗ tegen gesund, ist sie vor allem so organistert, daß die Berant⸗= ichkeiten richtig und klar verteilt sind, dann wird sich die töaufficht auf ein Mindest maß beschränken können.

Mio, meine Damen and Herren, das ist der Kern meiner eenhrarngen und der Appell, den ih zum Schluß an Sie richten Käte: Geben Sie ver Selbstwerwaltung, was der Selbstver= daltung ist, gemessen nicht aun Aeußperlichteiten und Liebhabe reien, c. denen X

alis Gemähnung sich Uugern trennen mag, lande

gemessen an ihrem inneren Wert, an ihrer Wesenheit und ihrer Eigenart. Donn aber auch nur dann = wird es möglich sein der Stadt Berlin zu erhalten, was sie selbft als ihr teuerstes Gut gepflegt sehen möchte und was ihr gerade dieser unser Gesetz⸗ entwurf erhalten will: die selbstverantwortliche Selbst ve rwaltung. (Bravo bei der Sozʒialdemotratischen Partei)

83 ; um ; m war allgemeinen Aussprache nimmt zu kurzen Aus⸗ führungen zuerst das Wort

ie e , (ne. (Soz). Er bezeichnet es als bedenklich, daß ge gerade in der größten Krise der Berliner Stadt- erwaltung eingebracht worden sei, so daß man geradezu von Iner lex Sklgrek gesprochen habe. Durch die Vorlage solle die Stellung des Oberburgermeisters verstarkt, die Staatsaufsicht ver⸗ schärft werden. Die Rechte der Stadwwerordnetenversammlung da⸗ gegen wurden erheblich eingeschräntt. Man müffe davor warnen, aus einer Sklarek⸗-Psychose heraus die Selbftverwaltung zu be⸗ schneiden. Seine Partei lehne den Berjuch der deutschnatibnalen Fraktion, die ja einen besonderen Gesetzesvorschlag eingereicht habe, ab, die Einheitsgemeinde Berlin zu zerschlagen. Mit dieser Einheitsgemeinde habe man, wenigstens in verwaltungstechnischer Hinsicht, durchaus gute Erfahrungen gemacht. Der Redner verwies auf den von dem Sozialdemokraten Harnisch vorgelegten Vor⸗ schlag, der die Grundlage für eine brauchbare Regelung abgeben dürfte. Dieser Vorschlag gehe noch über die Bürgermeisterewer⸗ faffung hingus und wolle ein reines Einkammersystem schaffen. U prüfen sei noch die Frage, ob es nicht besser sei, das allgemeine Kommunalverfaffungsgesetz abzuwarten. Jedenfalls werde die sozialdemokratische Fraktion trotz mancher Bedenken an der Vor⸗ beratung des Entwurfs eifrig mitarbeiten.

Abg. Steinhoff (D. Nat) erklärt, die Beratung des neuen Gejetzes biete Gelegenheit, der Hauptstadt des Reichs und Preußens das Vertrauen des In⸗ und Auslandes zurückzugewinnen, das sie verloren habe durch ein unorganisches Zwangsystem und einen, von Krisen in persönlicher Beziehung ganz abgesehen, völlig falschen Verwaltungsaufbau. Objektive Wirtschafts und Ver⸗ waltungsautoritäten seien sich darin einig, daß die bisherige Ver⸗ waltungsmethode in Berlin für die Vier⸗Millionen⸗Stadt völlig ungeeignet sei. Berlin kann, so erklärt der Redner, mit einer Sonderverfassung nichts machen; das zeigen die Verhältnisse im Magistrat und in der Stadtverordnetenversammlung. Die Frage sei, ob aufgebaut werden müsse auf der Grundlage der Selbft⸗ verwaltung nach Steinschem Muster oder ob einem staatlichen Präfektursystem der Vorzug zu geben sei. Die Selbstverwaltung beruht auf mitbestimmender Arbeit der Bevölkerung, auf Degentralisation. Die bisherigen Erfahrungen aber zeugen nur von einer Scheinselbstverwaltung. Die nach Grundsätzen spar⸗ samer Wirtschaft aufzustellenden Forderungen der Hundert⸗ tausende von Bürgern beherbergenden Bezirke pflegen anf sach⸗ licher Arbeit und lokalem Verständnis der Abgeordneten aller Parteien zu beruhen. In den , würden sie nur allzusehr nach parteiischer, nach parteipolitischer Einstellung beurteilt und verfälscht. Die Abfertigung wohlerwogener Be⸗ schlüsse der Bezirkskörperschaften durch Blauftiftkorrekturen nicht unterrichteter Stadtinspektoren der zentralen Kämmereiver⸗ waltung hat die praktische Ausschaltung der Selbst⸗ verwaltung gezeigt und bewiesen. Die Aufblähung des kom⸗ munalen Beamtenkörpers hat neben der unsachverständigen Arbeit der zentralen Personalabteilung ihren Grund in dem un⸗

fruchtbaren und verteuernden Dualismus der Gesamtverwaltung.

Die Verwaltungen müßten auf ihre ureigensten Gebiete beschränkt w ü partei feine Beratungen erst aufnehmen, wenn das an⸗

werden; die ehrenamtliche Mitarbeit der Bürgerschaft ist zu sichern.

Haushaltsrechts! i . ö facher, billiger und erfolgreicher arbeiten. Der Redner legt des

verwaltung, abzulehnen sei. n dem Bürgermeistereisystem, wie die Vorlage es vorschlage, ver * sich jedoch die Präfektur. Die Deutschnationalen lehnten die Vorlage ab und forderten eine Selbstverwaltung durch Dezentralisation der Verwaltung in einer noch festzulegenden Zahl lebensfähiger und lebenswilliger Bezirke. Nach den Grundsätzen äußerster Sparsamkeit müßten kleine Magistrate und iet : lungen eingerichtet werden. Die Bürgerschaft müsse zur Mit⸗ arbeit weitgehend herangezogen werden. Abliegende Grenz⸗

gebiete müßten das Recht erhalten, durch Bürgerabstimmung

den Anschluß an ihren Landkreis und damit die Sos⸗ lösung Berlin zu wählen. Eine kleine Aufsichts⸗ behörbe ein Senat müsce die wenigen zentralen all⸗ gemeinen BVersorgungsgebiete (Gas, Wasser, Elektrizität ver⸗ walten. Die Haushaltsmittel müßten nach den gesetzlichen Be⸗ stimmungen anf die Bezirksstärke verteilt werden. Der Redner erklärt, Berlin sei lebensfähig, wenn man dem unruhigen Teil seiner Bevölkerung die Möglichkeit nähme, sich in zentralen, politisch eingestellten Körperschaften zu raufen. Die zentralisierte Selbstverwaltung gewährleiste Ruhe und Ordnung. Lokale Stadt versammlungen der Bezirke würden sachlich, ruhig und wirt⸗ schaftlich arbeiten. Die Deutschnationalen seien zu positiver Mit⸗ arbeit bereit mit dem Ziele der Durchsetzung einer wirklichen Selbstverwaltung. ; ,,,

Abg. Schwenk (Komm.) weist darauf hin, daß die Berliner =/ die Vorlage einstimmig abgelehnt hätten. Minister Waentig habe aber durchblicken lassen, daß die preußische Regierung darauf gar keine Rücksicht nehmen werde. Man habe ursprünglich nicht daran * t, den städtischen Körperschaften den Q 1 Redner bezeichnet den Entwurf als einen Wechselbalg. Er habe nur die eine Aufgabe, die Fort= führung der bisherigen politischen Linie zu fichern. Nach dem Mnister der Polizei solle jetzt auch die Verwaltung Berlins reorganisiert werden. Der Redner kritifiert dann die Einzelheiten der Vorlage und bemängelt insonderheit die dem Oberbürger⸗ meister zugedachte außerordentliche Machtstellung, demgegenüber die Bezirkabnrgermeister nur noch Angestellte fer würden; die Bezirke würden also ihre Selbstbestimmung völlig verlieren. Das sei wieder kennzeichnend für die Praxis der Demokratie. Der Dberbürgermeister könne de facto en, was er wolle. Dem

52 entspyeche es auch, wenn die Verhand⸗ möäöglichst in die Dunkelkammer der werden sollten. Das kapitalistische

zu dieser Dunkelkammerpolitit ̃ liedern unter 1. 9 * * Mund it versch vden. ört, ] den * s sogenannte Selbstverwaltungsgesetz Groß Berlin werde fich als nacktefte Oberbirrgermeisterdiktatur

auswirken. Das kapitalistische System müsse durch das Sowjet⸗

zu ä —— 1 es doch eoretischen ahrungen, die man in der Feil der Miri ve 3 * * 4 ̃

Ferner ist zu fordern die Verleihung eines beschränkten Eine so eingestellte Selbstverwaltung wird ein⸗

weiteren dar, daß das Präfertursystem, das Gegenteil der Selbst⸗ tagt sich auf Dienstag 12 Uhr:

Stadtverordnetenversamm⸗

meisters zu den Bezirken enthalte das Gesetz leine klaren Be⸗ stimmungen. Alles in allem bedente es mehr eine Ausschaltung der Selbstverwaltung. Solle man aber, bevor ein allgemeines Selbstverwaltungsgesetz gegeben sei, Berlin jonde rechtlich be⸗ handeln und es etwa schlechter stellen als anbere große Städte in Preußen? Sehr bedenklich sei 3 B. auch die Betimmung, nach der der Gemeindeausschaß unter Ausschluß der Deffentlich⸗ keit tagen solle Die Mipßstände, daß schon jetz: die Stadtrare nach politischen Gesichtspunkten gewahlt werden, blieben bestehen, ebenso die Mißstände mit den kommunalen Gesellschaften. So wichtig also der Grundgedanke sei, daß bald etwas für Berlin chehen müsse, und daß Berlin nicht langer mit seiner Wahl s DOberbürgermeisters warten könne, so werde man den Gesetz⸗ entwurf doch schwerlich in der vorliegenden Form annehmen können. Im Ausschuß werde seine Partei eifrig mitarbeiten.

Abg. Greßler (Dem.) betont, daß bei jeder Berfafung ob Buürgermeisterei⸗ oder Magistratsverfassung das Personlich⸗ keits problem die Hauptrolle jpiele. (Sehr richtig Man müsse fich bei der Wahl den Wunschen der Bevölkerung anpassen. Man jolle hier nicht die Entscheidung einfach vorwegnehmen! Bejonders scheine man in sehr umstrittenen Fragen, wie z B. in der Be⸗ amtenbesoldung und in der Frage der Genehmigung von Be⸗ schlüssen, über die bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Staats⸗ aufsicht hinausgegangen zu sein. Man solle erst das allgemeine Gesetz für ganz Preußen abwarten und Berlin nicht unter ein Ausnahmegesetz stellen. Die Vorlage weise eine starke Zentrali⸗ sierung und Bürokratisierung auf. Man müsse fragen, ob die Fülle der Aufgaben von einer Persönlichkeit bewältigt werden könne. Man müsse ja doch mit dem Durchschnittsmenschen rechnen. Nicht verlangen könne man, daß nun alle Wohl⸗ meinenden in Preußen sich bemühen würden um die Züchtung jener Edelrasse, aus der allein der Bürgermeister von Berlin genommen werden könne. (Große Heiterkeit) Wenn man auf die turbulenten Szenen in der Stadtverordnetenversammlung hin⸗ weise, so frage es sich, ob die Dinge sich nicht noch schlimmer ge⸗ stalten könnten, wenn das Bentil der öffentlichen Aussprache nicht gezogen werden könne. Oberstes Recht der Bürger müsse es sein, in öffentlicher Aussprache ihre Angelegenheiten zu regeln!

Abg. Mentz (Birtsch. P) warnt gleichfalls vor der Schaffung eines Sondergesetzes und lehnt die Ersetzung der Magistratsverfassung durch die Bürgermeistereiverfassung ab. Wenn auch in letzter Zeit in der Berliner Verwaltung manches faul gewesen sei, so sollte man doch im Ausschuß ernstlich prüfen, ob man Berlin die Magistratsverwaltung nicht lassen solle. Die Konkurrenz der alten Bezirke sei früher außerordentlich segens⸗ reich gewesen. Heute, unter dem System der Bonzenwirtschaft, falle das weg Unhaltbar sei der Zustand, daß man heute 225 Stadtverordnete, mehr als 700 Bezirksverordnete und eine große Anzahl von Stadträten habe. Die politischen Elemente, insonderheit die parteipolitischen Grundsätze, müßten aus der Stadtverwaltung verschwinden. Lediglich sachlich und beruflich vorgebildetes Personal müsse in der Stadtverwaltung tätig sein. Der Gesichtspunkt der ehrenamtlichen Tätigkeit müsse wieder zur Geltung kommen. Der maßlosen Ausgabenwirtschaft müsse endlich ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben werden. Sparsamkeit müsse endlich wieder in die Stadtverwaltung einziehen 3u sachlicher Mitarbeit im Ausschuß sei die Wirtschaftspartei bereit, sie werde sich aber jedem Verjuch widersetzen, die Beibehaltung der parteipolitischen Grundsätze zu erreichen.

Die Vorlage wird dem Gemeindeansschuß überwiesen. Dieser soll nach einem angenommenen Antrag der Bolks⸗

geforderte Gutachten des Berliner Magistrats ist.

Die Tages ist damit erschöpft. Das Haus ver⸗ . Ab⸗ stimmungen, kleine Vorlagen. . ;

Ein kommunistischer Antrag, der die Regierung aus⸗ fordert, das Konkordat mit der evangeli] chen Kirche sofort zu veröffentlichen, und die Beratung des An⸗ trages in der nächsten Sitzung fordert, wird gegen die Antragsteller abgelehnt.

Schluß 16 Uhr.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Auswärtige Ausschuß des Reichstags trat gestern unter dem Vorsitz des Abg. Dr. Frick (Nat. Soz) zu seiner ersten Sitzung zusammen, Auf der Tagesordnung stand zunächst eine ö über die Genfer Völkerbundsverhandlungen. Ferner ind die dem Ausschuß überwiesenen Anträge, die sich mit dem

ng⸗Plan beschäftigen, auf die Tagesordnung gesetz worden.

s handelt sich um den kommunistischen Antrag, alle Zahlungen mit sofortiger Wirkung einzustellen, um den Antrag der National⸗ . unverzüglich die nötigen Schritte zur Aufhebung des Versailler Vertrags und der Tributvertiäge zu unternehmen um den Antrag der Christlich⸗Sozialen, baldmoglichst in Verhand⸗ lungen über eine Revision des Joung-⸗Plang einzutreten, um den? Antrag des Landvolks, die im Joung⸗Plan vorgesehenen Schutz und Revyĩstonsmoglichkeiten sofort zu ergreifen und darüber hinaus die völlige Beseitigung der Jteparationslasten mit größtem Nachdruck in griff zu nehmen, und um den Antrag der Wirtschaftspartei, sämtliche im HYoung-⸗Plan vorgesehenen Maßnahmen zur unverzüglichen Herbeiführung eines Zahlungs⸗ aufschubs einzuleiten sowie unverzüglich eine Denkschrift über die bisherigen deutschen Leistungen vorzulegen. Nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger erstattete Reichsminister des Auswärtigen Dr. Curtius einen ausführlichen Bericht über die Genfer Verhandlungen. Sie ran schloß sich eine längere Aussprache, an der fich die Vertreter aller Parteien beteiligten. Bes se wurden nicht gefaßt. Am Mittwoch, dem 29. Oktober, wind fich der Auswärtige Ausschuß mit den Anträgen über die Schutz⸗ und Revisions möglichkeiten des JYoung⸗Plans befassen.

Der SHaushaltsausschuß des Reichstags trat am 17. 2. M. nach Beendigung der Plenarsitzung, die erste und zweite Lesung des e erf über Schuldentilgung erledigt hatte, unter dem Vorsitz des Abg. Heimann Soz.) zur weiteren Beratung des. Schuldentilgungsgesetze, jusammen. Reichsfinanzminister Dr. Dietrich setzte ich einleitend mit den Aus füh des deutschnationalen Abg. Dr. Bang in der

—— auseinander, der erklärt hatte, daß der innahmerückgang nicht, wie die Regierung behaupte, 600 Nil⸗ lionen Reichsmark im Rechnungsjahr 19830 betragen würde. Der Minister legte dar, daß der Abg. Bang offenbar nicht die Einnahmen der in den Notverordnungen beschlossenen neuen Steuern in Höhe von ca. 300 Millionen berũckfichtigt e. der Ausfall bei der Lohnstener (25 Mil- ionen Reichsmark) nicht den —— sondern die Knappschafts- und Invalidenversicherung. dlich seien die Länder und Ge⸗ meinden an dem 5 2 ** 175 1 Reichsmark beteiligt en ern ergebe sich, daß ein . Unterschied zwischen den iffern der —— und

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