1930 / 300 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Dec 1930 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 300 vom

24. Dezember 1930. S. 2.

Bekanntmachung Veränderungen in der Besetzung des Reichs⸗ schiedsamts.

Vom 19. Dezember 1930 R. Sch. 460/30 A

(zu vgl. die Bekanntmachung vom 20. Dezember 1929 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 303 vom 30. Dezember 1929 Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1930 Seite 1V 3). Mitgliedern sind folgende

über

1. Bei den unparteiischen Aenderungen eingetreten:

1. Als unparteiisches Mitglied und stellvertretender Vor⸗

sitzender ist nach Ablauf der geletzlichen Amtsdauer

der Universitätsprofessor Dr. Dersch, Direktor im

Reichs versicherungsamt ausgeschieden.

Die im 5 368a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Spitzenverbände der Aerzte und Kranken⸗ kassen haben sich, wie folgt, geeinigt:

Als weiteres unparteiijches Mitalied tritt der Oberregierungsrat im Reichsversicherungsamt Dr. Vültmann in Berlin-Schlachtensee, Albrechtstr. 43, gemäß 8 368 Abs. 1 und 3 der Reichsversicherungs⸗ ordnung für die gesetzliche Dauer mit Wirkung vom 24. Oftober 1930 ein.

3. Das unparteiische Mitglied Oberverwaltungsgerichts⸗ rat i. R. Hempfing ist gestorben.

1I. Bei den ehrenamtlichen Vertretern der Aerzte und Krankenkassen sind folgende Aenderungen eingetreten:

J. Als stellvertretendes Mitglied im Ehrenamt ist der Geheime Sanitätsrat Dr. Herzau ausgeschieden.

2. Von den Spitzenverbänden der Krankenkassen ist gemäß sz 368m Abs. 1 und 4 an Stelle des ausgeschiedenen stellvertretenden Mitglieds Konditormeisters Fritz Richter . . .

der Geschäfstsführer Emil Briese in Berlin O. 27, Krautstraße 38, für die gesetzliche Dauer gewählt worden.

Die Amtsdauer rechnet vom 1. November 1930 ab. Berlin, den 19. Dezember 1930. Der Präsident des Reichsversicherungsamts. Schäffer.

Be st i m mungen über die Auswahl und das Dienstverhältnis der Vertrauensärzte.

Vom 23. Dezember 1930.

Auf Grund des 5 368 Abs. ? Nr. 2 Unterabs. 5 der Reichs⸗ versicherungsordnung erläßt das Reichsversicherungsamt die nachstehenden Bestimmungen:

A. Allgemeines. .

Vertrauensärzte im Sinne dieser Bestimmungen sind Aerzte, denen es gemäß 8 368 Abs. 2 Nr. 2 Unterabs. 2 der Reichsver⸗ sicherungsordnung obliegt, die Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Arbeitsunfähigkeit und seine Verordnungen, ins⸗ besondere soweit sie ärztliche Sachleistungen betreffen, nachzu⸗ prüfen.

8 2.

Die Vertrauensärzte werden, wenn damit zu rechnen ist, daß die vertrauensärztliche Tätigkeit dauernd ihre Arbeitskraft im wesentlichen voll in Anspruch nehmen wird, nach Maßgabe des Abschnitts B (Hauptamtliche Vertrauensärzte), im übrigen nach Maßgabe des Abschnitts C (Nebenamtliche Vertrauensärzte) bestellt.

B. Hauptamtliche Vertrauensärzte. I. Be stellung.

§ 3.

Zum Vertrauensarzte darf nur ein im Deutschen Reich approbierter Arzt bestellt werden, der deutscher Reichsangehöriger ist. Er soll eine mehrjährige ärztliche Tätigkeit nachweisen, die ihn für eine Vertrauensarztstelle als besonders geeignet erscheinen läßt. Hierzu gehören eine längere kassenärztliche Tätigkeit sowie eine längere Beschäftigung in einem , Diese Er⸗ fordernisse können durch eine längere Beschäftigung als Ver⸗ trauensarzt bei einer Krankenkasse oder bei einem Kassenverband auf Grund dieser Bestimmungen oder auf Grund einer schon vor ihrem Inkrafttreten erfolgten Anstellung ersetzt werden. Im übrigen darf in besonderen Fällen von den erwähnten Erforder⸗ nissen abgesehen werden, wenn eine längere ärztliche Beschäftigung im Dienste einer Körperschaft des öoͤffentlichen Rechts, insbe⸗ sondere eine tierärztliche Tätigkeit nachgewiesen wird.

§ 4.

Will der Kassenvorstand einen Vertrauensarzt bestellen, so soll er sein Vorhaben der zuständigen kassenärztlichen Bereinigung, mangels einer solchen der zuständigen Aerztekammer oder der enk⸗ sprechenden landesrechtlichen Einrichtung sowie dem Spitzenver⸗ bande der Vertrauensärzte, sofern ein solcher vorhanden ist, an⸗ zeigen. Er soll alsdann die Stelle öffentlich ausschreiben, und war in je einer den Belangen der Krankenkassen und der Aerzte ienenden Zeitschrift. Die Zeitschrift wird von der kassenärztlichen Vereinigung, mangels einer solchen von der Aerztekammer oder der entsprechenden landesrechtlichen Einrichtung bestimmt.

Von den auf die Ausschreibung eingegangenen Anstellungs⸗

gesuchen, die zur engeren Wahl gelangen soͤllen, gibt der Kassen⸗ vorstand der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung, mangels einer solchen der zuständigen Aerztekammer oder der entsprechen⸗ den landesrechtlichen Einrichtung schriftlich Kenntnis. Diese Stelle kann Bedenken, die gegen die sachliche Eignung eines Bewerbers für die vertrauensärztliche Tätigkeit bestehen, der Kasse mitteilen. Die Mitteilung hat unter näherer Begrün⸗ dung der Bedenken unverzüglich nach Abschluß der erforderlichen Feststellungen schriftlich zu erfolgen, und ziwar spätestens binnen drei Wochen nach Kenntnis von der Bewerbung (Abs. I), sofern nicht der Kassenvorstand diese Frist schriftlich verlängert.

§6 Der Kassenvorstand wählt den Vertrauensarzt aus der Zahl der Bewerber, deren Anstellungsgesuche zur engeren Wahl ge⸗ stellt werden. Hierbei sollen nur solche Aerzte berücksichtigt werden, die den Voraussetzungen des 8 3 entsprechen. Religiöse, welt⸗ anschauliche und politische Erwägungen haben bei der Auswahl auszuscheiden. 7.

Will der Kassenvorstand einen Arzt zum Vertrauensarzt bestellen, gegen dessen sachliche Eignung auf Grund des 5 5 Be⸗ denken geltend gemacht worden find, so bedarf die Bestellung der vorgängigen Genehmigung des Vorsitzenden des Oberversiche⸗ rungsamts. Dieser hat vor der Entscheidung die Stelle, welche die Bedenken erhoben hat, und den Bewerber zu hören. Die Ge⸗ nehmigung darf nur mangels sachlicher Eignung des Bewerbers versagt werden.

§ 8. Eine Bestellung ohne die nach 57 nehmigung ist nichtig.

Abs. 1 erforderliche Ge⸗

§5 9.

Der Zulassungsausschuß wirkt bei

trauensärzte nicht mit. Il. Vertragsinhalt. § 10.

Der Kassenvorstand hat mit dem ausgewählten Arzt einen schriftlichen Vertrag über die Anstellung als Vertrauensarzt zu schließen. In dem Vertrage sind die gegenseitigen Pflichten und Rechte festzulegen. =

Die Kasse und der w 2 erhalten je eine Aus⸗ fertigung des Vertrags und seiner Anlagen.

§11.

In dem Vertrag ist vorzusehen, daß der Vertrauensarzt Ver⸗ sicherte der anstellenden Kasse und deren anspruchsberechtigte Familienangehörige nicht behandeln darf, sofern es sich nicht um eine Behandlung in einem Eigenbetriebe der Kasse handelt. Als

der Auswahl der Ver⸗

Eigenbetriebe in diesem Sinne gelten nur diagnostische Institute,

Beratungsstellen und Behandlungsanstalten für physikalische oder medikomechanische Heilmethoden.

Der Vertrag soll ferner Bestimmungen darüber enthalten, ob der Arzt berechtigt ist, bei einer anderen reichsgesetzlichen Krankenkasse oder bei einem Kassenverbande Kassenpraxis aus⸗ zuüben. Der Vertrauensarzt ist hierzu dann nicht befugt, wenn ihm nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden darf.

Die Ausübung einer dem Vertrauensarzt gestatteten ander⸗ weitigen ärztlichen Tätigkeit ist nur zulässig, soweit dadurch die vertrauensärztliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird.

§ 12.

In dem Vertrage sind die Dienstpflichten des Vertrauensarztes nach Art und limsmn genau zu bezeichnen. Hierbei sind die geniäß 5 368 Abs. 2 Nr. 2 Unterabs. 4 der Reichsversicherungs⸗2 ordnung von dem Reichsausschuß für Aerzte und Krankenkassen aufgestellten Richtlinien zu beachten. Zulässig ist der Hinweis auf eine besondere . die einen Bestandteil des Vertrags bildet.

Die für Kassenangestellte nach 8 351 der Reichsversicherungs⸗ , . aufgestellte Dienstordnung gilt für den Vertrauensarzt nicht.

5 13.

Mangels abweichender Regelung in dem Vertrag gilt als vereinbart, daß die Kasse dem Vertrauensarzt für seine Tätig⸗ keit als solche die erforderlichen Räume nebst Einrichtung und Instrumentarium sowie das Hilfspersonal zur Verfügung stellt. Der Vertrauensarzt soll bei der 8 des . gehört werden. Ihm ist ferner der erforderliche fachärztliche Bei⸗ rat zu gewähren. 8

14

In dem Anstellungsvertrag ist dem Vertrauensarzt Ver⸗ schwiegenheit über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten ist, zur Pflicht zu machen, und zwar auch für die Zeit nach der Lösung des Dienstverhältnisses.

15

In dem Vertrag oder in der Dienstanweisung ist insbesondere die Dauer der wöchentlichen Dienstzeit festzusetzen. Die Regelung der Dienststunden bleibt dem Kassenvorstand nach 8 * des Vertrauensarztes überlassen. Der Vertrauensarzt ist zu einer über die vertragliche Dienstzeit hinausgehenden Tätigkeit für den

Fall zu verpflichten, daß die Erfüllung der Dienstaufgaben dies

dringend erfordert. 8 16.

Dem angestellten Vertrauensarzt ist in dem Vertrag ein

monatlich im voraus zu bezahlendes Gehalt zu gewährleisten. Grundsätzlich hat er bei der Anstellung mindestens das Anfangs⸗ gehalt der Besoldungsgruppe A 2a der Reichsbeamten mit den entsprechenden Zulagen zu beanspruchen. Bei der Einstufung innerhalb dieser Gruppe ö die im 3 bezeichneten früheren Tätigkeiten sowie das Lebensalter zu berücksichtigen. Je nach Art und Umfang der dem Vertrauensarzt zugewiesenen Aufgaben kann die Aufrückung in die Besoldungsgruppe A 1 vereinbart werden; Voraussetzung hierfür ist eine achtjährige Tätigkeit als hauptamtlicher Vertrauensarzt auf Grund dieser Bestimmungen oder einer schon vor n. Inkrafttreten erfolgten Anstellung. Alsbald bei der Anstellung darf der Vertrauensarzt in die Be⸗ soldungsgruppe A nur in besonderen Ausnahmefällen mit Ge⸗ nehmigung des Reichsversicherungsamts eingestuft werden; wenn es sich um einen besonders vorgebildeten Arzt handelt, der auf dem Gebiete der sozialen Medizin hochwertige und allgemein anerkannte Leistungen aufzuweisen hat. Für die Bemessung des Gehalts außerhalb der err A2a und Al ist die Genehmigung des Reichsversicherungsamts erforderlich.

Bei einer Aenderung der für die Reichsbeamten geltenden Besoldungsvorschriften gilt auch eine n . ende Aenderung der Bezüge des Vertrauensarztes als vereinbart.

81 In dem Vertrag ist festzustellen, bis zu welcher Dauer der

Vertrauensarzt in Krankheitsfällen oder in Fällen sonstiger Be⸗

hinderung einen Anspruch auf Weiterzahlung seiner Bezüge hat.

§ 18.

In dem Vertrag ist für den Vertrauensarzt ein ange⸗ messener jährlicher Erholungsurlaub vorzusehen, der demjenigen der Reichs beamten in den entsprechenden Gehaltsgruppen anzu⸗ passen ist. Hierbei ist auf die Art der Beschäftigung des Ver⸗ trauensarztes Rücksicht * nehmen. Dem Vertrauensarzte soll . in angemessenen Abständen Urlaub zur Teilnahme an ärzt⸗ ichen Fortbildungslehrgängen gewährt werden. Im Zweifel hat der Vertrauensarzt die Kosten einer Stellvertretung während seines Urlaubs nicht zu tragen.

. 8 19.

Dem Vertrauensarzt ist in dem ,. ein Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge nach den jeweils für Reichsbeamte der entsprechenden Gehaltsgruppen geltenden Vor⸗ schriften einzuräumen. In dem Vertrag ist fel nf en, von welchem Zeitpunkt ab die ruhegehaltsberechtigende Dienstzeit rechnet, und in welcher Höhe Zeiten früherer Beschäftigung auf diefe anzurechnen sind. Hierbei sind insbesondere die im 8 3 be⸗ zeichneten Tätigkeiten sowie das Lebensalter zu berücksichtigen. §5 16 Abs 2 gilt entsprechend.

§ 20. Als Entschädigung bei Dienstreisen außerhalb des Wohnsitzes sind dem Vertrauensarzt die gleichen Sätze wie Reichsbeamten entsprechender Gruppen oder statt ö. ein den tatsächlichen Jahresaufwendungen entsprechender Pauschbetrag zuzubilligen. Tie Festsetzung des Pauschbetrags bedarf der Genehmigung des Vorsitzenden des Oberversicherungsamts.

§ 21.

In dem Vertrag ist vorzusehen, daß die Kasse für den Ver⸗ trauensarzt eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließt.

II. Sicherung der Unabhängigkeit, Kündigungsschutz. § 22.

Der Vertrauensarzt hat seine vertrauensärztlichen Gutachten unparteilich lediglich nach pflichtmäßigem Ermessen und na seiner ärztlichen Ueberzeugung zu erstatten. Er ist insoweit nach allen Seiten unabhängig, insbesondere nicht an Weisungen des Kassenvorstandes sowie an Weisungen und Beschlüsse von Aerzte⸗ kammern oder von entsprechenden landesrechtlichen Einrichtungen oder von anderen Einrichtungen der Aerzteschaft gebunden. Für die sonstige Ausübung der vertrauensärztlichen 2

ätigkeit gelten

die nach 5 368 Abs. 2 Nr. 2 Unterabs. 4 der ordnung von dem Reichsausschuß für Aerzte und ü Richtlinien. Im übrigen kann der ö dem Bertrauensarzte Weisungen erteilen und den ir! t Tatigkeit bestimmen. a,,, In dem Vertrage kann vereinbart werden,

arzt neben seiner vertrauensärztlichen Tätigtelt die Erler tmn r Aufgaben der Kassenverwaltung ohne besen chädigung hierfür übernimmt. Bei dieser Tatigteit

trauensarzt an Weisungen des Kassenvorstandes gebunden er. Aufgaben dürfen dem Vertrauen sarzʒte jedoch nur 2 werden, wenn sie die . Tätigkeit um

abhangigielt des Arztes bei ihrer Ausnbang l, n e,. eintrãchtigen. ih a

R e ichs ve rsichern

daß der Vert

§ 23.

Die vertrauensärztliche Tätigkeit als solche kann v:

Gegenstand eines ehrengerichtlichen Her sche nnd biin nicht 5 24.

In dem Vertrag ist zu vereinbaren, daß die Anstellun Vertrauensarztes auf Probe erfolgt. Die . darf nicht über 6 Monate erstrekt werden. Lahrer 2 der Probezeit . die Kündigung des Dienst verhaltnise 3 Teilen unter Einhaltung einer gin von einem Nona Schlusse eines Kalendermonats zu. Die Aussichts benen 3 erforderlichenfalls darauf hinzuwirken *

̃ wetten, daß die Kasseedn. einem zur Erfüllung seiner BDienstpflicht offenbar ungeci a Vertrauensarzte von dieser Kündigungsbefugnis recht in en brauch macht. . mg § 25.

Im übrigen kann das Dienstverhältnis von dreimonatiger Frist, jedoch nur zum Schluß eines Ern, der Vertrag

ahrs gekündigt werden. 1. über die Kündigung, so müssen sie beide flicken

ei

Die fristlose Kündigung steht beiden Teilen zu, wenn wichtiger Grund vorliegt. Ist ein wichtiger Grund deshalb geben, weil infolge einer wesentlichen Aenderung in dem ge , . der Kasse auf die Dauer mit einer wesensa nanspruchnahme der vollen Arbeitskraft des Vertrauenzan nicht mehr 39 rechnen ist, so sell die Kasse, bevor sie von Rechte zur fristlosen Kündigung Gebrauch macht, dem Arn ö Weiterbeschäftigung als nebenamtlicher Vertrauensarzt nah n gabe des Abschnitts CI anbieten. Geht der Arzt hierauf en ist sein Dienstvertrag entsprechend abzuändern. Nach einer dreijährigen Tätigkeit, in welche die Proben 5 24 einzurechnen . darf bis zur Erreichung der allgemein die Reichsbeamten jeweils geltenden Altersgrenze einem z trauensarzte nur aus einem wichtigen Grunde gekündigt wenn eine abweichende Vereinbarung zum Nachteile des Are; unwirksam. Soll diese Beschränkung des Kündigungsrecht? . schon vor Ablauf einer zweijährigen Tätigkeitszeit einttgh so bedarf eine solche Vereinbarung der Genehmigung des za

sitzenden des Oberversicherungsamts.

. 5 26.

Wird die anstellende Kasse mit einer anderen Kasse vereing

jedem Teile n Kalendewiem besondere Teile in al z n gie e berechtigen und verp ;

so findet z 291 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung entsprechen

Anwendung.

Für den Fall der Auflösung oder Schließung der Kas i

§ 302 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. § 27.

Wird in dem Vertrage vereinbart, daß über Streitiglehn aus dem Dienstverhältnis ein Schiedsgericht entscheidet, so h das Schiedsgericht aus je zwei von dem Kassenvorstand undd Arzte zu benennenden ——— zu bestehen.

Diese Schiedsrichter wählen als weiteres Mitglied des Schi gerichts einen unparteiischen Vorsitzenden. Können sie sich in einen . nicht einigen, so ernennt ihn der Vorstzen des Oberversicherungsamts aus der Zahl der zum Richteramt en höheren Verwaltungsdienste befähigten . .

C. Nebenamtliche Vertrauensärzte. l. Dauernde Anstellung.

§ 28. .Die dauernde Anstellung nebenamtlich tätiger Verttgun ärzte kann in der Weise erfolgen, daß sie der Kasse ihre Dim für eine in dem Vertrage zu bestimmende regelmäßige Dienhzn gegen feste, zu der Bezahlung der hauptamtlichen Vertrauensänh SF 16) in angemessenem , l. stehende Bezahlung zur fügung stellen, oder in der Weise, daß sie von Fall zu Fall sot laufend tätig und bezahlt werden. Im letzteren Falle sind mhm nebenamtliche Vertrauensärzte möglichst gleichmäßig heranzuzechr § 29.

Für die nebenamtlichen Vertrauensärzte im Sinne des gelten die 85 3 bis 10, 129. 14, 20, 21, 22 Abs. 1, S8 23, 25 16] und Abs. 2 Satz 1, 55 26, 27 entsprechend. Die im 4 vorgeschent Ausschreibung kann im Einverständnisse der Kasse und der R ständigen . Vereinigung, mangels einer solchen de , erztekammer oder der entsprechenden landesrechtlich

inrichtung unterbleiben.

8 86. ö. Mit der nebenamtlichen vertrauensärztlichen Tätigkeit in Sinne des § 28 4 eine hauptamtliche v , in Dien einer , es öffentlichen Rechts, insbesondere eine amt ärztliche Tätigkeit, grundsätzlich vereinbar. Dem nebenamtlichn Vertrauensarzte ste t es frei, , auszuüben, bei du anstellenden Kasse jedoch nur mit Genehmigung des Vorsthende des Oberversicherungsamts, die nur erteilt werden darf, wem dies zur ausreichenden ärztlichen Versorgung der Kassenmitgliezg nicht zu umgehen ist.

Il. Vorübergehende Bestellung.

§ 391. .

In Fällen besonderen Bedarfs können ausnahmsben

nebenamtliche Vertrauensärzte durch den Kassenvorstand leyg

für vorübergehende Zeit oder für einzelne bestimmte Fälle bese

werden. Von der Bestellung n die zuständige kassenärztliche Ver einigung in Kenntnis zu setzen.

§ 32. J

Auf das Dienstverhältnis der gemäß § 31 bestellten 4. trauensärzte finden 35 Satz 3 88 16, 12, 11, 22 Ab J s8 23, 85 Abs. 4 Satz 2 und Abf. 8 Satz 1 sowie 8 2. Anh, dung. Im übrigen unterliegt feine Regelung der freien Re einbarung.

D. Schlußbestim mungen.

833. , den vorstehenden Bestimmungen eine ech gung erforderlich ist, wird sie nach freiem Ermessen ertellt . dersagt. Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dez be. sicherungsamts ist die Beschwerde an das teich oder siche ru , . den für die Beschwerde in den in des § 1793 der Re versicherungsordnung geltenden Vorschriften zulässig.

5 3 Das Reichsversicherungsamt Bestimmungen zulassen. ss

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch An wen u n Vertrauensärzte, die 8 eine Mehrheit von Kassen oder fit , ,, 6 406 der Reichs bersicherungsordnung) rrung⸗⸗ werben z68 Abs. ? Nr. 2 ünterabs. 3 der Reichsversicher

ordnung). 886 * * 3 J 9 Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1981 cl, s 22 Abs. 1 und S5 23, 26 finden auch auf bereits be

Soweit uch

1 9 ö el kann Ausnahmen von die

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 200 vom 24. Dezember 1939. S. 3.

368 Abs. 2 Nr. 2

Amisse von Aerzten, denen die im 8 . galt bezeichneten Auf⸗

er Reichs versicherungsordnung

cen. Anwendung. z ö 2 übrigen sind bestehende Vertrãge, die nicht lediglich wem Grunde gekündigt werden dürfen, erforder⸗ . nag sen . zu ändern. Die Kasse ? gassenverband hat zu diesem Zwecke solche Vertrage

„zn kündigen. Der Arzt kann nach rechtzeitiger ang eine derartige Aenderung verlangen.

3 Bestimmung. des Abs. 2 gilt auch für solche be⸗ Re Werträge, die lediglich aus wichtigem Grunde ge⸗ Een erden dürfen, wenn erst nach dem 27. Juli 1930 chränkung auf diesen Kündigungsgrund vereinbart 3 In derartigen Fällen ist die im Abs. 2 vor⸗ Kündigung gemäß 8 3 Abs. 1 Satz 1 vorzunehmen. e mn Abs. I bezeichneten Aerzte, deren Verträge, ab⸗ von den nach Abs. 1 von selbst eintretenden Aende⸗ keiner weiteren Abänderung bedürfen, gelten als ensärzte im Sinne des 51. ohne daß es einer er⸗ P Bestellung G8 3 bis 9, 29) bedarf. Das gleiche gilt e in Abs. I bezeichneten Aerzte, deren Verträge gemãß uz abgeändert werden, und zwar auch für die Zeit bis „lenderung. an, den 23. Dezember 1930. j Das Reichsversicherungsamt.

Schäffer.

J

Bekanntmachung.

uf Grund der 85 1068 und 10669 der Reichsversicherungs⸗ g wird der Durchschnittsatz des monatlichen Ag (Heuer für die nachst ehend aufgeführten aen der Besatzung der Fischereifahrzeuge n B der Bekanntmachung vom 5. Februar 1130. her Reichsanzeiger Nr. 32 vom 7. Februar 1930) mit n vom J. Oktober 1930 ab wie folgt festgesetzt:

Durchschnitt⸗ liche Monats⸗ heuer einschl.

aller Neben⸗ einnahmen

RM 350

Bezeichnung der zur Schiffebesatzung gehörenden Personen

kemänner auf Fischdampfern .. rermänner auf Fischdampfern . nänner und Bestmänner auf Dampfern und Loggern le Art in der Heringsfischerei ü gcinisten auf Fischdampiern

stimsten auf Fischdamplern

unsten auf Heringsloggein aller Art

iter, Köche, Matrosen und Heizer auf Fischdampfern her Köche, Matrosen und Heizer auf Herings⸗ hen alle Art..

sanosen.. id Halbmänner. ...

H 55

wiölossen von dem Ausschuß für die Festsetzung der monatlichen

sntteheuern auf Grund schrijtlicher Abstimmung. Beschluß.

de vorstehende Festsetzung der monatlichen Durchschnitts⸗

für die Besaßung der Fischereifahrzeuge wird gemäß

z Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung genehmigt.

Palin, den 23. Dezember 1930.

Jächsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung.

Schäffer. ;

Bekanntmachung.

Der Verkaufspreis für Mais, der auf Grund de vor dem 1. April 1930 abgeichlossener Geschäfte von diesem tb au, dem Ausland eingeführt und von der Reichsmaisstelle sheabteilung G. m. b. H. übernommen wird, beträgt für die m J. Januar bis 3. Februar 1931 einschließlich

9 für eine Tonne Donaumais außer Cinquantin⸗ und Kleinmais.... 240 RM. (Zweihundertvierzig

. Reichsmark) h sür eine Tonne anderen Mais außer ; Cinquantin⸗ unb Kleinmais... 230 RM (Zweihundertfünfzig

Reichsmark)

; 260 RM (Zweihundertsechzig Reichsmark)

270 RM

(Zweihundertsiebzig Reiche mark

bfrei inländischer Einfallshafen oder waggonfrei trockene Grenze.

Die Verkausepreise in Nr. 1 gelten mit Wirkung bis zum

mar 1831 einschließlich auch fär Mais. der außerhalb der

mngeregelung aus dem Auland eingejührt und von der Reiche le Geichäftsabteilung G. m. b. H. übernommen wird und zwar lum, wenn solcher Mais der Reichsmaisstelle vor dem J. Januar

Um Kauf angeboten wird.

Die Verkausspreise in Nr. 1 gelten auch für Mais der als

ut im Zollinland in den Verkehr gebracht oder im Betriebe

ter ihn einführt oder im Inland erzeugt, verwendet werden

It der Uebernahmepreis für Mais, der als Saatgut im Joll⸗

on den Verfehr gebracht werden soll, höher als der in Nr. 1

oder d sestgesetzte Verkaufepreis, Jo gilt als Verkaufspreis

1 Betrag, der dem Uebernahmepreis und einem Zuschlag bon

ö sür 50 kg, im Einzelfall aber mindestens 20 Rwe

iht

Hen 1 1 . . Laden mit Wirkung nach dem 3. Februar 1931

für eine Tonne Kleinmais außer Cinquantinmais .

ch sär eine Tonne Cinquantinmais ..

entsprechend.

äilin, den 23. Dezember 1930.

nr Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsmaisstelle. Dr. Heukamp.

Bekanntmachung.

die am 24. Dezember 1930 ausgegebene Nummer 51 ichs gesetzblatts, Teil J, enthält: .

n Gesetz über eine vorübergehende Regelung der gewerbsmäßigen ermittlung, vom 19. Dezember 1950, .

nes Grieß über die Eintragung von Schiffspfandrechten in icher Wahrung, vom 19. Dejember 1930.

e Verordnung über Entschädigung und Unterstützung im Tabak—

e dom 18. Dezember 1930, i Der or drum gr Verlängerung der Geschäftstätigkeit der

tn Jientenbank.Kreditanstalt' aus dem Gehblete des landwut—=

haltender Arsmeien und ihre Abgabe in den Apotheken, vom 19. De⸗ zember 1930,

Ver abiens bei der Eibichartsteuer jüt Erwerbe, bei denen die Steuer⸗ schuld im Kalenderjahre 1939 entitebt, vom 19. Deiember 1930,

Kalender jabr 1930 (VSt BO. 1930), vom 19. Deiember 1930, 18. Dezember 1930 und

nungsjahie 1931, vom 20. Dejember 1930.

Postversendunge gebühren: 008 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

die Verkauls Mn. ) geändert, so ändern sich die Verkausspreise für solchen ?

die Verordnung über das Verschieiben Betäubungsmittel ent—

die Verordnung zur Durchführung der Wertermittlung und ibies

die Verordnung über die Vermögensteuerveranlagung für das die Bekanntmachung über die Anlegung von Mündelgeld. vom

die Durchlübrunasbestimmungen zur Realsteuersenkung im Rech⸗

Umfang 4 Bogen. Verkaufspreis 0, 80 RM.

Berlin NW. 40, den 24. Dezember 1930. Reichs verlagsamt. Dr. Kaisenberg.

Dentsches neber

Preußen.

Bekanntmachung. Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 41

der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 13555 die Verordnung über die Kosten in Angelegen beiten

der Familien gũter und der Haue vermögen (Auflösungsgebührenordnung), vom 22. Dezember 1830.

Umfang 2 Bogen. Verkaufe preis O. 40 RM.

Zu benieben durch R. von Decker's Verlag (G. Schenck), Berlin W. 9, Linkstraße 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 24. De

zember 1990.

Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

Reich. s icht

der Einnahmen! des Reichs an Steuern, göllen und Abgaben für die Zeit vom 1. April 1930 bis 30. November 19390

/// // H Q

Nichtamtliches.

Bezeichnung der Einnabmen

Aufgekommen sind

Die Einnahmen für das

im Monat November 1930

Reichsmark Ryf.

bis 30. November

Reichsmark

vom 1. April 1930

Rechnungsjahr 1939 sind ver⸗ anschlagi aum: (vgl. Verordnung vom 26. Juli 1930 RGBl. 1S. 311)

RM

1930

Rot.

3

3

A. Besitz⸗ und Verkehrsteunern.

Einkommensteuer: a) aus Lohnabzügenß]) . Steuerabzug vom Kapitalertrage.. C6 k zusammen Ifde. Nr.

andere

Körperschaftsteuer . ̃ Reichshilse der Personen des offentlichen = t w

ufbrmgungsumlage . Aus der Abwicklung des Industriebelastungsgesetzes und

Aufbringungsgesetzess..... Vermögenzuwachssteuer ... Erbschaftsteuer 2 Umsatzsteuer w Grunderwerbsteuer )...... Kapitalverkehrsteuer:

a) Ge sellschaftsteuer..

b) Wertpapiersteuer.

c Börsenumsatzsteuer. Kraftfahrzeugstenuer. .. Versicherungsteuer Rennwett und Lotteriesteuer:

a Totalijatorsteuer ö 2 2.

3 andere Rennwettsteuer ..

zusammen Ifde. Nr. 13a

) Lotteriesteuer .. Wechseisteuer .. 2 2 2 Beförderungsteuer:

a) Personenbeförderung...

b) Gůterbeförderung d . n n * Steuer zum Geldentwertungsausgleiche

bei Schuldverschreibungen (Obligationensteuer ..

Summe A.

KR. gölle und VBerbrauchsabgaben.

Olenstes

2 9

e e 8 98

D COO - n

2

Zölle: a) Zölle b) Nachzůlle . zusammen Ifde. Nr. 17.

Tabaksteuer: 3 a) Tabaksteuer (einschl. Aufschlag⸗— bz Materialsteuer (einschl. Ausgleichssteuer

c Tabakersatzstoffabgabe ...

zusammen lfde. Nr. 18.

Zuckersteuer ... Biersteuer . Aus dem Spiritusmonopol . Essigsaureneuer ö Schaumwein steuerr .... Zündwarensteuer us dem Zündwarenmonopol Leuchtmittelsteuer .... Spielkartensteuer =. Statistische Abgabe ..

Süßstoffsteuer Mineralwassersteuer.

Branntweinersatzsteuer c. Ausgleichssteuer auf Mineralöle (Mineralölsteuer) .

Summe B. Im ganzen ..

9 , r. e g 9 1 09 9 9 9 9 9 0 O 2 9 9 9 9 9 9 9 O 2 9 9 9 9 0 9 O 2 9 0 09 9 9 0 9 9 9 0 2 9 9 0 9 9 0 0 2 2 9 9 0 0 9 0 9 0 0 9 a , n m 9 9 . 9 9 9 9 g g 9 9

* n Reichssteuern sind im Monat November 1930 ins⸗ 4 66 9 ir en Reichsmark aufgekommen, und zwar an E. und Verkehrsteuern 410,4 Millionen Rei Sntarl, rn. Zöllen und Verbrauchsabgaben 231.1 Millionen Reichsmark; Bei der veranlagten Einkommensteuer betragen die 3 65,4 Millionen Reichsmark, bei der ö 59. 66 lionen Reichsmark, bei der e,, 4099 lignen . ö. mark und bei der Vermögensteuer 47 Millionen Reichsmark. 38 im Monat Oktober auf die drei erstgenannten Steuern Voraus⸗ zahlungen zu leisten waren, hingegen im November nur solche auf die Vermögensteuer, kann das uft a mmen aus 1 nur mit dem im August 1930, 9 , erglichen werden. Es sind im Wap ge nübe An ö 9 Einkommensteuer 3 Millionen Re man und an Körperschaftsteuer 15.7 Millionen Reichs mart , Vermögenstener dagegen 8.7 und an Umsatzsteuer 3, ö. se. Reichsmark mehr aufgekommen. Das Minde raufkommen en. kommen- und Körperschaftsteuer ist darauf zurückzuführen,

ichn Personaltredite, vom 19. Dezember 153d.

und Nachsienler

* 1) Einschließlich der aus den Einnahmen den Ländern usw. überw 930 201 66569 99 RM; in der Zeit vom 1. April I behörden erhobene Grunderwerbsteuer nicht enthalten.

116 36904 854 3 7182 394 65 352 443

907 374 470 144 880 313 9g15 031 944

185 489 692

997 286727

3 126 000 000

8 881 1956 16171 129 84 736 001 2 353 614

183 715

h 822 84 40 927 826 2 238 951

2102011 362 873 1650733 14 626 960 4919 853

348 o64 541

48 284 694 318 280 009 203 052 704

4826 428

52 461 023 719 945 853 20 859 334

2330 393

7 556 405 13 687 829 149 575 5658 42 373 400

500 000 000 1180060000 465 0906000 350 0b 000

90 000000 116506000600 40 000 000

50 000 000 16000000 42 000 000 2390 100 000 65 000 000

S889 905 1504928

11942194 13 781 269

2 394 833

25723 494

36 000 000

6 839 o93 3 184 497

13 633 978 13 490 330

986 087

35 192 800 27 135 989

126 882 345 I0l 5lh5 745

88691 2

5h 000 000 50 000 000

180 000 900 180 000 000

400000

410 106 683

62 150 0969 30981

1270 185 977

745 642 057. 2972168

6 771 100 0000

62 153 151

748 614 226

1266 000 000

72 394 445 16901476 2091

544 416366 141 563 303 65 833

9 298 0663

686 045 564

1115 0009000

14019 492 42 647 555 17 337 859 211 096 440 038 1291718 299 814 1181978 178 632 228 924

1tz 869 1023987 4062

785 862

3

09 640 929 328 841 847 131 626 321 1853170 4761 516 10 221 397 1740519

6 076 072 1433041 1990198 201 245

12 020 005 36 268

5 681 520

171 000000 550 000 000 295 000 000 2 0b GOQd0 11000000 14 000 000 4000000 13 000 000 2400000

3 000000 600 000

35 000 000 500 000

12 600060

231 119 098

50

2 050783 783

J 3 494 16M

si DT e

jesenen Anteile usw.

August noch größer November.

weichen von denen Steuerabzug vom Ka am 1. Oktober 1930 weniger. Reichsmark um Oktober (117.5.

Gegenüber

1,

10

930 bis J November 1930 21 729 198, 28

Die Eingänge aus

im ganzen 961 Millione Mindereinnahme bei den 3 Reichsmark erklärt sich aus den. die seit Juli 1930 . 3 zinder⸗ und Mehreinnahmen bei den ) ben R üblichen jahreszeitlichen Schwankungen zurückzuführen. In den abgelaufenen acht Monaten, November, sind insgesamt 6821 Millionen

6320 970 761

10 265 600 0090

s⸗ 5 s . NMhönpomßbe 2 An Lohnsteuer sind erstattet: im November

e Abschlußzahlungen

den übrigen Besitz, und Verkehrsteuern ; nicht wesentlich ab;

began, gh en im November 21,6 Million hs Die Tohnsteuer war im November mit 1163 Millionen f Millionen Reichsmark niedriger

im Oktober pitalertrag

ind an Zöllen und . Rin ö , weniger aufgekommen, Die Zöllen allein in Höhe den Zollagerabrechnungen im Oktober, tfinden. ; Verbrauchsabgaben sind auf

RM. 3) Hierin ist die von Landes⸗

eingingen als im

nur der des Zinstermins Reichsmark als im Verbrauchsabgaben von 85,4 Millionen Die unerheblichen

April bis einschließlich Reichsmark, mithin