Reichs und Staaitsauzeiger Rr. 29 vom 4. Februar 1931. S. TX.
—
Erhe⸗ Zoll i — Zoll sãtze
maßstab . 78§I.
Bezeichnung der Ware
II. Liste LE
. K Zela
Bejeichnung der Waren ür 1 42 RM
Rummer des dent schen Zolltarifs
Garne aus Abfällen oder Fasern (künstliche Schap⸗ hej ; in endlosen Fäden: einfach, roh oder auch im Rohmaterial gebleicht oder ge⸗ bläut mit einer Fadenlänge auf das kg: bis 40500 m.. von mehr als 40 500 m .. gezwirnt, roh oder auch im Roh⸗ material gebleicht oder gebläut mit einer Fadenlänge auf das kg im ein⸗ fachen Faden: bis 40500 m.. von mehr als 40500 m dieselben, im Faden ge⸗ bleicht oder gefärbt
14,25 19, 2s
Die vorstehenden
Zölle je nach
der Art, erhöht
um 2 Fr. für
1g
die gleichen Garne wie vorstehend, in Strän⸗ gen, Knäueln, auf Pappen, Spulen oder in anderen Formen von Kurzwaren und für Handarbeiten, für den Kleinverkauf zu⸗
gerichtet Die vorstehenden
Zölle je nach der Art, erhöht um 5 Fr. für 149 gemischt mit allen
anderen Stoffen in
irgendeinem Ver⸗v
hältnis Zollbehandlung des höchst⸗ belegten Be⸗ standteils der Mischung. Wirkwaren aus Baumwolle usw.:— 3. Strümpfe und Socken das
Dutzend Paar gleichartiger
Ware im Gewichte von:
a) ohne Ausputz:
mehr als 1 kg. .... 1 kg 1 kg oder weniger. . . 1 Dtzd.
Paar
aus 419
b) mit Ausputz, mit der Hand oder der Maschine gefertigt: mehr als 1 Rg... 1 Eg
1 kg oder weniger . . 1Dtzd.
Paar
1 kg IDtzd. Paar
23,50 Fr.) 23,50 Fr.?)
Kategorie B)): mehr als 1 kg... 1ẽ kg oder weniger.
36 Fr. 36 Fr.
— — — 1) Als Ausputz mit der Hand fertigt werden angesehen:
oder mit der Maschine ge⸗
Für die Kategorie A:
Querstreifen, Längsstreifen, mit ö der in der Kategorie B vorgesehenen, Längs- und Querstreifen mit Aus⸗ nahme der in der Kategorie B vorgesehenen, drei⸗ oder mehr⸗ farbige Effekte, Mascheneffekte, Laufmaschen, chatrierte oder guillochierte Maschen, Variationen, hinterlegte Maschen, be⸗ deckte Maschen usw., durch Bedrucken erzielte Verzierungen, ein⸗ fach durchbrochene Zwickel und einfache Stickzwickel.
(Einfache Zwickel und einfache 9 sind solche, deren Breite an keiner Stelle mehr als 5 Maschen und am oberen Ende mehr als 12 Maschen beträgt.)
Für die Kategorie B:
Längsstreifen, die durch broschierte Dessins oder durch Mehrfäden hergestellt sind, die diesen Ausputz bilden, gleichviel ob sie mit Querstreifen verbunden find oder nicht, Spitzen⸗ verzierungen, Band⸗ oder Posamentierverzierungen, durch⸗ brochene Zwickel und Stickzwickel, mit Ausnahme der in der Kategorie A vorgesehenen, Stickereien, Dessins, verschiedene Aufnäharbeiten und Durchbrucharbeit.
2) Übersteigt innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten die Einfuhr baumwollener Strümpfe und Socken mit Ausputz der Kategorie A nach der französischen Statistik der zum freien Ver⸗ kehr abgefertigten Waren 4690 00) Dutzend Paar, so hat die Fran⸗ zösische Regierung das Recht, den Zollsatz von 23,50 Fr. vom ersten Tage des auf den Zeitraum von 12 Monaten folgenden Monats ab auf 25 Fr. zu erhöhen. Unterschreitet innerhalb des genannten Zeitraums von 12 Monaten die Einfuhr dieser
trümpfe und Socken eine Menge von 309 099 Dutzend Paar, so übernimmt die Französische Regierung die Verpflichtung, den Zollsatz vom ersten Tage des auf diesen Zeitraum von 12 Mo⸗ naten folgenden Monats ab auf 22 Fr. herabzusetzen.
Die Laufzeit dieser 12 Monate betragenden Zeiträume be⸗ ginnt mit dem 1. des Kalendermonats, der auf das Inkrafttreten der neuen Zollsätze oder auf den Ablauf des vorhergehenden Zeitraums von 12 Monaten folgt.
Uebersteigt in den ersten 6 Monaten, gerechnet vom ersten Tage des auf das Inkrafttreten dieses Abkommens folgenden Monats, die Einfuhr der aus Deutschland stammenden Mengen baumwollener Strümpfe und Socken (Kategorie A) nach der fran⸗ ie, Statistik der zum freien Verkehr abgefertigten Waren
000 Dutzend Pagr, so hat die Französische Regierung das Recht, ausnahmsweise bereits vom ersten Tage des siebenten Monats ab den Zollsatz von 23,50 Fr. auf 25 Fr. zu erhöhen.
Als 2 — innerhalb des Zeitraums von 12 Monaten im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gelten die in den ersten 11 Monaten dieses Zeitraums nach der französischen Einfuhr⸗ statistik abgefertigten Mengen zuzüglich /, dieser Mengen“).
Als 23 innerhalb des Zeitraums von 6 Monaten im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gelten die in den ersten 5 Monaten dieses Zeitraums nach der französischen Einfuhr⸗ statistik abgefertigten Mengen zuzüglich */ dieser Mengen“).
) Diese Berechnungsweise ist angewandt worden wegen der zur Veröffentlichung der Einfuhrstatistik durch die Zollverwaltung erforderlichen Frist.
1. Die Nummer 30 J Hopfen wird .
2. Die Nummer ; ?
„aus 164] Graupen, Grieß und Grütze aus Getreide.] 18,76 wird gestrichen. . ;
3. In 16 — aus 165 werden die Unterabsätze 1 und 2: aus Getreide mit Ausnahme von Hafer 18,B75 aus Hafer
gestrichen.
4. Es sind: —
a) (. den Absätzen 3 und 4 der Nummer „aus 178 und im Absatz 3
der Nummer „aus 179“ die Worte „begleitet von dem dritten Abschnitt der Urschrift des acquit rεgional spe- cial ! der französischen Regieverwal⸗ tung, dem sogenannten „Certifieat dr origine jeweils zu ersetzen durch die Worte:; „begleitet von einem Zeugnis der fran⸗ zösischen Regieverwaltung“ ĩ 2 b) in den Absätzen 2 der Nummern „aus 178“ und „aus 179“ die Worte:
rh 60“
1 2 * 22 9 9 8 * 99 * * 2
„begleitet von einer zweiten Ausferti⸗ gung des Ursprungszeugnisses der fran⸗ zösischen Regieverwaltung“ jeweils zu ersetzen durch die Worte: ; „begleitet von einem Zeugnis der fran⸗ zösischen Regieverwaltung“ . e) hinter den Nummern „aus 178“ und „aus 179“ ist jeweils ein⸗ zufügen:
Anmerkung. Ueber das Berfahren mit den Zeugnissen der französischen Regie⸗ verwaltung, insbesondere über Aus⸗ stellung und Form, werden die beiden Regierungen sich verständigen.
5. Im Abfatz 2 der Nummer „aus 453. sind den Worten:
„mit 35 Fäden oder weniger“
die Worte anzufügen: .
„ausgenommen Gewebe im Gewichte
von 10 g oder darüber auf 1 4m und
mit 23 Fäden oder weniger“
III. Zusatzerklãrungen. — 1. Die Französische Regierung wird zur Abwicklung bereits
laufender Verträge ein einmaliges Kontingent von 50 0090 Dtzd. Inkrafttreten
Paar baumwollener Strümpfe und Socken nach dieses Zusatzabkommens noch zum bisherigen Zollsatz von d. W. aus dem deutschen Zollgebiet zur Einfuhr zulassen,
20 v Die
ertigun in F nden Strümpfe zu dem Zollsatz ; : ie er ne t, . 63 höheren Zöllen oder Abgaben unterliegen, als wenn sie unmittel
bar aus dem Ursprungsland oder durch ein anderes Land ein—
von 20 vH d. W. erfolgt gegen Vorlage einer besonderen Kontin⸗ gentsbescheinigung. Ueber die Fassung und Ausstellung dieser
Kontingentsbescheinigung und über diejenigen . . Zoll⸗ . über die die Einfuhr dieser Strümpfe lediglich 6
arf, werden sich die beiderseitigen Regierungen noch verständigen. Dieses Kontingent wird bei der Berechnun
der Anmerkung 2 zu Nr. 419 unter ! nicht berücksichtigt.
2. Die Deutsche Regierung nimmt von der Erklärung der Französischen Regierung Kenntnis, daß sie nicht in der Lage sei,
fir hlt Kin u iribdbe die Guschltze fir nf, de, zösischen Zolltarifs auf 30 und 890 v von 40 und 100 vo der Grundzölle festzusetzen. Die Deutsche Re⸗ gierung behält sich aber unter grundsätzlicher Wahrung ihres Standpunktes vor, bei sich bietender Gelegenheit erneut auf die Frage zurückzukommen. — .
3. Die Französische Regierung verpflichtet sich, für Liköre und Trinkbranntwein mit Ursprung und Herkunft aus Deutschland, und zwar für Kirsch, Zwetschgen, Boonekamp. Steinhäger und Enzian ein Einfuhrkontingent von So0 hl jährlich einzuräumen. Für die Verteilung des genannten Kontingents im e, , . Zollgebiet ist die Regelung die gleiche wie für Liköre und Trink⸗ ßrauntweine, welche aus dem diesbezüglich meistbegünstigten Lande stammen und herkommen.
Auf Antrag der Deutschen Regierung können zu den vor⸗ enannten Branntweinsorten noch andere spezifisch dentsche Trink⸗ hranntweine hinzugefügt werden. ü ; . ;
4. Die Französische Regierung verpflichtet fich, bei den in Frage kommenden Verbänden Schritte zu unternehmen, um eine Erteilung des L. S. E. Prüfzeichens an deutsche elektrotechnische Erzeugnisse und die Aufhebung der 1 zu erreichen, die gegen den Ankauf von ausländischen Bijouteriewaren verhängt worden sind. . ; .
5. Die beiden Regierungen verpflichten sich, innerhalb kürzester Frist die Frage der ng des Vordrucks zu regeln, der die französischen pharmazeutischen Spezialitäten bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet begleiten muß.
Das vorliegende Zusatzablommen unterliegt der Zustimmung esetzgebenden Körperschaften. Es wird ratifiziert werden
der Austausch der Ratifikationsurkunden
und spätestens 14 Tage na in Kraft treten. ; So geschehen, in doppelter , ,. in Deutsch und Französisch in Berlin am 3. Februar 1931. Curtius. P. de Margerie.
Nachstehend wird der deutsche Wortlaut des Freund⸗ schafts und Handelsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Liberia veröffentlicht, der am 19. November v. J. in Monrovia von dem deutschen und dem liberianischen Bevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Der Vertrag ist noch nicht in Kraft, unterliegt vielmehr noch der Zustimmung der deutschen an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften.
Freundschafts⸗ und Han dels vertragzwischen dem Deutschen Reich und der Republik Liberia.
Der Deutsche Reichspräsident und der Präsident der Republik Liberia, von dem Wunsche beseelt, Handel und Verkehr zwischen ihren beiden Ländern in dauernder und gerechter Form zu regeln, haben beschlossen, einen Freund⸗ schafts⸗ und Handelsvertrag abzuschließen, und haben in der Ueberzeugung, daß dieses g am besten auf der Grundlage völliger Gleichheit und Gegenseitigkeit erreicht werden kann, zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Deutsche Reichspräsident: J Den Deutschen Konsul in Monrovia, General⸗ konsul Peter Hermans;
Der Präsident der Republik Liberia: Den Honourable Edwin Barelay, Staats⸗ sekretär der Republik Liberia,
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger
Staate feindlichen Zwecke
der Stichzahlen gemäß
der Grundzölle an Stelle
Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel ver= einbart haben: Artikel I. wischen Deutschland und der Republik Liberia, ihren Staats 3 und Einwohnern soll ewiger Friede und Freundschaft bestehen. Artikel Il.
Zwischen Deutschland und der Republit Liberia soll gegen— seitige Handelsfreiheit bestehen. . .
Die Staatsangehörigen jedes der beiden — 2 Teile sollen in allen Gebieten des anderen vertragschlie zenden Teils, in denen gegenwärtig Ausländer zugelassen sind oder lünftig zugelassen werden, unter Gleichstellung mit den Staatsange hörigen des w Staates sich niederlassen, Handel und Ge‚ werbe treiben, ; ͤ J ; liches Eigentum erwerben, Grundeigentum pachten und über die erworbenen Rechte verfügen können. . 8
Sie sollen vollen utz ihrer Person und ihres Eigentums genießen. Es soll ihnen freistehen, unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des meistbegünstigten Stagtes von Personen ihrer Wahl zu kaufen und an Personen ihrer Wahl zu verkaufen.
Sie sollen sowohl zur Verfolgung wie zur Verteidigung ihrer Rechte d. utritt zu den Gerichten des anderen vertrag— schließenden Teils haben.
Artikel III.
Aktiengesellschaften und Handelsgesellschaften einschließlich der Industrie⸗, Finanz-, Versicherungs⸗, Verkehrs⸗ und Transport. gesellschaften, die in Uebereinstimmung mit den Gesetzen des
einen vertragschließenden Teils gegründet worden sind oder künftig
gegründet werden und welche innerhalb seines Gebietes ihren Hauptsitz haben, werden auch im Gebiet des anderen Teils als zu Recht bestehend anerkannt. Sie sollen befugt sein, in dem Gebiete jedes der vertragschließenden Teile ihre Geschäfte zu führen und ihre Rechte geltend zü machen, vorausgesetzt, daß sie innerhalb seines Gebieies keine seinen Gesetzen wider prechenden oder dem verfolgen. Sie sollen gemäß den auf den Fall anwendbaren Gesetzen zur Verfolgung wie zur Ver⸗ teidigung ihrer Rechte freien Zutritt zu den Gerichten haben.
Artikel IV.
Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse jedes vertragschließenden Teils werden bei der Einfuhr in das Gebiet des anderen Teils 6 bei der Ausfuhr nach dem Gebiet des anderen Teils in
nsehung des Betrages, der Erhebung und Sicherstellung von
Zöllen und Abgaben sowie in Ansehung aller Zollförmlichkeiten Rach dem Grundsatz der Meistbegünstigung behandelt. Artikel V. ;
Deutsche Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse, die durch das Gebiet anderer Länder nach Liberia eingeführt werden, und liberianische Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die durch das Gebiet anderer Länder nach Deutschland eingeführt werden, sowie Boden- und Gewerbeerzeugnisse anderer Länder, die durch das Gebiet eine der vertragschließenden Teile nach dem Gebiet des anderen Teils eingeführt werden, dürfen bei ihrer Einfuhr keinen anderen oder
geführt worden wären. . .
Diese Bestimmung gilt sowohl für die unmittelbar du rch⸗ geführten wie für die Waren, die während der Durchfuhr um— 1 umgepackt oder gelagert worden sind.
Artikel VI.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegen—= seitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr⸗ oder Ausfuhrverbote zu hindern.
Ausnahmen hiervon können, soweit e auf alle Länder oder auf die Länder, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, anwendbar sind, in folgenden 3 stattfinden:
a) aus Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit;
b) aus Rücksicht auf die Gesundheitspolizei oder zum Schutze
9 Tieren oder Pflanzen gegen Krankheiten und Schäd— inge;
c) in Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsgerät und unter außerordentlichen Umständen auf anderen Kriegsbedarf;
d) in Beziehung auf Waren, die im Gebiet eines der vertrag—= schließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden, und zu dem Zweck, um für fremde Waren alle anderen Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den . gleich artiger einheimischer Waren im Inland festgesetzt sind oder festgesetzt werden.
Artikel VII.
Die vertragschließenden Teile gewähren sich gegenseitig die Freiheit der . durch ihr Gebiet. 63
Ausnahmen hiervon können, soweit sie auf alle Länder oder auf die Länder, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, anwendbar sind, in folgenden Helfe stattfinden:
a) aus Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit;
by aus Rückicht auf die Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge;
c) in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen
Umständen.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, keine Durch—
gangsabgaben zu erheben.
Diese Bestimmungen gelten sowohl ö die Waren, die un⸗ mittelbar durchgeführt werden, wie für Waren, die während der Durchfuhr umgeladen, umgepackt oder gelagert werden.
Artikel VIII.
Soweit die Bestimmungen dieses Vertrages die gegenseitigt Gewährung der Meistbegünstigung betreffen, sind sie nicht an— wendbar: *
a) auf die von einem der c Teile an⸗ grenzenden Staaten gegenwärtig oder künftig gewährten besonderen. Begünstigungen zur Erleichterung den Grenzverkehrs in einer Ausdehnung von in der Regel nicht mehr als 156 km beiderseits der — 9.
b) auf die von einem der vertragschließenden Teile gegen wärtig oder künftig auf Grund einer Zollvereinigung eingegangenen Verpflichtungen;
e) auf, Begünstigungen, die einer der vertragschließender Teile durch ein Abkommen einem anderen Staate ein räumt, um die in⸗ und ausländische Besteuerung aus ugleichen insbefondere eine Doppelbesteuerung zu ver— üten, oder um Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuer sachen oder Steuerstrafsachen zu sichern.
Artikel 1X.
Innere Abgaben, die in dem Gebiete des einen der vertrag schließenden Teile, sei es für Rechnung des Staates oder eine Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, auf der Erzeugung der Zubereitung oder dem Verbrauch einer re ruhen oder ruhen werden, dürfen die Erzeugnisse des anderen Teils unter keinem Vorwande e oder in lästigerer Weise treffen als d gleichartigen inländischen Erzeugnisse.
Artikel X.
Die deut Schi nd ihre Lad en in Li ö
owie jede Art beruflicher Tätigkeit ausüben, beweg ⸗
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 29 vom 4. Februar 1931. S. 3.
—
Deutschland in gleicher Weise wie die inländischen Schiffe und ihre Ladungen behandelt werden. ;
Dlese Bestimmung findet keine — 144 die besondere Behandlung, die einer der . eile bei der Ein⸗ suhr in sein Gebiet für Fische zusteht, die von Mannschaften ein⸗ heimischer . gefangen werden. . :
Sie findet ferner keine Anwendung auf die Küstenschiffahrt, deren Regelung ver Gesetzgebung jedes der beiden Länder vor⸗ keen labs Pinsschhih der g stenschsfahrr hat edo sbder veltragschließende Teil für seine Schiffe das Recht auf alle Ver⸗ günstigungen und Vorrechte, die der andere in dieser Beziehung iner dritten Macht gewährt hat oder gewähren wird unter der Bedingung, daß er den — en des anderen Teiles die gleichen Tergünstigungen und Vorrechte in seinem Gebiete zugesteht.
Artikel XI.
Der Schutz der Regierung des Deutschen Reichs soll allen siberianischen Schiffen, ihren Offizieren und Mannschaften ge⸗ währt werden. i 2 ;
Zollte ein solches Schiff an der Küste des Deutschen Reiches tranden, Schiffbruch leiden oder sonstwie zu Schaden kommen, sollen ihm die Behörden in jeder Weise Hilfe und Schutz angedeihen lassen und dafür sorgen, daß alle geretteten Gegen⸗ stände an den 5 Eigentümer 1 —— ** werden.
In gleicher Weise soll der Schutz der Regierung von Liberia allen deutschen Schiffen, ihren Offizieren und Mannschaften ge⸗ währt werden. ö ö
Sollte ein solches Schiff an der Küste der Republik Liberia stranden, Schiffbruch leiden oder sonstwie zu Schaden kommen, so sollen ihm die Behörden im Rahmen der der Regierung von Liberia zur Verfügung stehenden Mittel in jeder Weise Hilfe und Schutz angedeihen lassen und dafür sorgen, daß alle geretteten Gegenstände an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben werden.
Artikel XII.
Alle Vergünstigungen, Rechte und Befreiungen, welche einer der vertragschließenden Teile jetzt oder in Zukunft den Schiffen, den Staatsangehörigen, den Gesellschaften oder den Waren irgendeines anderen Staates in Handels⸗, 1 oder gien, oder hinsichtlich irgendwelcher persönlicher oder steuerähnlicher Lasten gewähren . sollen auf die Schiffe, die SZtaatsangehörigen, die Gesellschaften und die Waren des anderen vertragschließenden Teils gleichzeitig und bedingungslos ohne besonderen Antrag und ohne Gegenleistung ausgedehnt werden.
Artikel XIII.
Die vertragschließenden Teile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen 3 und Handelsplätzen des anderen Teils zu ernennen, in denen Konsuln irgendeines dritten Staates zugelassen werden. U
Die Konsuln des einen vertragschließenden Teiles sollen im Gebiet des anderen Teiles diejenigen Vorrechte, Befreiungen und Besugnisse genießen, die den e feln irgendeines dritten Landes gegenwärtig oder künftig gewährt werden. Indessen sollen ihnen diese Vorrechte, Befreiungen und Befugnisse nicht in einem größeren Ausmgß zustehen, als sie den konsularischen Vertretern des letzteren Teiles im Gebiet des ersteren gewährt werden.
Artikel XIV. 8
Benn über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages einschließlich des Schlußprotokolls eine Streitigkeit entstehen sollte, so soll diese * Verlangen eines der beiden Teile einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies gilt auch ür die Vorfrage, ob die Streitigkeit sich auf die Auslegung oder Anwendung des Vertrages bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts soll verbindliche Kraft haben.
Das Schiedsgericht wird für jeden Fall in der Weise gebildet, daß jeder Teil einen seiner Staatsangehörigen zum Schiedsrichter ernennt und daß beide Teile einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Einigen sich die vertrag⸗ schließenden Teile 3 binnen vier Monaten, nachdem das Ver⸗ langen auf schiedsrichterliche Entscheidung eingegangen ist, über die Wahl des Obmanns, so werden sie gemeinsam den Präsidenten des Verwaltungsrats des Ständigen Schiedshofs im Haag um a,, eines Obmanns von neutraler Staatsangehörigkeit ersuchen.
Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, sich von vornherein für einen bestimmten Zeitraum über die Person des Obmanns zu verständigen.
Artikel XV.
Tieser Vertrag soll beiderseitig nach Zustimmung der gesetz⸗ gebenden Körperschaften ratifiziert . die erna, u,, sollen sobald wie möglich in Monrovia ausgetauscht zerden.
Der Vertrag, dessen Bestimmungen keine rückwirkende Kraft
haben sollen, tritt 20 Tage nach dem Austausch der Ratifikations⸗ urkunden in Kraft.
In allem, was Friede und 2 bindend bleiben. In allem Uebrigen soll er drei Jahre vom Tage seines Inkrafttretens an in Geltung bleiben. Falls keiner der vertragschließenden Teile sechs Monate vor Ablauf dieser Frist seine Absicht bekanntgegeben hat, ihn außer Kraft zu setzen, soll er für beide Teile ununterbrochen in Geltung bleiben bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an dem einer der vertragschließenden Teile ihn gekündigt haben wird.
Artikel XVI.
* Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag, dessen deutsche und englische Fassung beide maß⸗ gebend sind, in doppelter Urschrift unterfertigt und ihr Siegel beigedrückt.
Gegeben zu Monrovia, den 19. November 1930.
(L. S P. Hermans. (LS. Edwin Barelay.
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen dem Deutschen Reich und Liberia ö Freundschafts⸗ und Handels⸗ vertrages haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Vorbehalte und Erklärungen abgegeben, die einen inte⸗ grierenden Bestandteil des Vertrages bilden:
Zu Artikel ll. die paßrechtlichen Borschriften sowie die
angeht, soll er ewig
Unberührt bleiben BVorschriften, die von den vertragschließenden Teilen allgemein
über die Beschäftigung ausländischer Arbeiter erlassen sind oder künftig erlassen werden.
Es besteht ferner Einverständnis darüber, daß das Recht gings jeden der ö Teile, Angehörige des anderen Teiles entweder infolge gerichtlicher Verfügung oder aus Gründen der äußeren und inneren Sicherheit des Stagtes oder auch aus polizeilichen Gründen, insbesondere aus Gründen der Armen⸗ Gesundheits- und Sittenpolizei, den Aufenthalt im einzelnen Falle zu versagen, durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht berührt wird.
Zu Artikel VI.
Durch die Bestimmungen dieses Axtilels werden die gegen⸗ wärtig in beiden Ländern in Kraft befindlichen Ein⸗ und Aus⸗ , nicht berührt. Sie werden von den vertrag⸗ chließenden Teilen gegenseitig mitgeteilt werden und bleiben auch dem anderen Teile gegenüber solange in Geltung, als sie allen Ländern gegenüber angewandt werden.
Einverständnis darüber, daß Artikel VL b. Maß⸗ ahme egelung des Handels mit Altohol und Rauschgisten einschließt.
Ebenso darüber, daß unter Kriegsbedarf im Sinne des Artikels Ve auch radiographisches und telegraphisches Material
zu verstehen ist. Zu Artikel VI.
Es besteht Einverständnis darüber, daß alle durch deutsches oder durch liberianisches Gebiet gehenden Durchfuhrgüter gemäß Artikel VI dieses Vertrages, falls sie eingelagert oder sonstwie untergebracht werden, nur dann Lagergebühren zu tragen haben, wenn die Güter aller Länder solchen Gebühren unterworfen sind.
Monrovia, den 19. November 1930. P. Sermans. Edwin Barelay.
Es besteht nahmen zur 3
Deutscher Reichstag. 15. Sitzung vom 3. Februar 1931. Gericht d. Nachrichten büros d. Vereins deutscher Zeitungsverleger *.)
Präsident Löbe 2 die Sitzung um 3 Uhr und ge⸗ denkt, während die Anwesenden sich von den Plätzen erheben, der in der Zwischenzeit verstorbenen Abgeordneten Hoff⸗ mann⸗Kaiserslautern (Soz,), Dr. David 86 und Herold (tr.). Der Alterspräsident Herold habe ö Jahr⸗ zehnte hindurch den beiden großen Parlamenten in Deutsch⸗ land angehört. Er sei eines der pflichteifrigsten und opfer⸗ willigsten Mitglieder des Reichstages gewesen. Seine n Gestalt werde man vermissen aber nicht ver⸗ gessen.
Vor Eintritt in die Tagesordnung verlangt dann Abge⸗ ordneter Kohlmann (Komm.) Beratung eines Antrags auf ö des Verbots des Roten Frontkämpferbundes und Rückgängig⸗ machung aller Demonstrationsverbote.
Gegen die Behandlung des Antrags wird Widerspruch
erhoben.
DOer Auslieferungsvertrag mit der türkischen Republik wird dem Rechtsausschuß überwiesen, der Einspruch des Reichsrats gegen die Vorlage ur Anderung des . über den Laden⸗ chluß am 24. Dezember dem Volkswirtschaftlichen Ausschuß.
Die Denkschriften des Rechnungshofs zu den Haushaltsrechnungen 1925 und 1926 werden genehmigt.
Zur Reichshaushaltsrechnung 1929 beantragt der Abge⸗ ordnete Reinhardt (Nat. Soz.), den Reichsinnenminister um eine genaue Aufstellung über die Verwen⸗ dung der Mittel für Nachrichtendienst und Republikschutz zu ersuchen.
Abg. Reinhardt führt hierzu aus: Dem Ausschuß sei lediglich mitgeteilt worden, daß die Nachrichtendienstmittel zur politischen r,, der Reichsregierung bestimmt seien. Win den Republikschutzmitteln seien allein 359 000 für die Auf⸗ klärung der Bevölkerung über das Volksbegehren verwendet worden. (Hört, hört! und Lärm xechts. Weitere Ausgaben seien 6 . Stärkung des republikanischen Staatsgedankens begründet
Abg. Heinig (Soz.) weist darauf hin, daß es sich um vom Reichstag bewilligte ordentliche Haushaltstitel handelt.
Der Antrag der Fer r deer. wird gegen die Rechte abgelehnt und die Abrechnung genehmigt.
Zur Beratung steht dann der Gesetzentwurf über
die Entschädigung der gewerbsmäßigen Stellenvermittler. . 24 Jäger⸗Celle (D. Nat. begründet eine Interpellation, in der dagegen protestiert wird, daß hier mit einem Federstrich Tausende von Existenzen vernichtet würden. Die in dem Gesetz⸗ entwurf vorgeschlagene Regelung sei vollkommen unzureichend, zumal die privaten Stellenvermittler durch die öffentliche Arbeits⸗ vermittlung ohnehin schon erdrückt würden. Die völlige Ent⸗ rechtung eines ganzen Berufsstandes sei in der heutigen Notzeit doppelt unerträglich.
Reichsarbeitsminister Dr. Stegerwald: Meine Damen und Herren! (Rufe von den Kommunisten: Lohnabbauminister! Die Bemerkungen, die der Herr Vorredner machte, enthalten in einer ganzen Reihe von Punkten Uebertreibungen, auf die ich im einzelnen heute nicht eingehe; darüber wird im Ausschuß im einzelnen zu reden sein. Ich wollte lediglich den Zusammenhang darlegen, aus dem heraus das Gesetz zu verstehen ist.
Das Verbot der gewerbsmäßigen Stellenvermittlung, mit dem sich das Hohe Haus bereits vor der Weihnachtspause bei Gelegenheit der Beratung des Gesetzes über eine vorübergehende Regelung der gewerbsmäßigen Stellenvermittlung beschäftigt hat, ist bekanntlich der Schlußstein einer jahrzehntelangen Rechts⸗ entwicklung, aus der ich Ihnen nur wenige Hauptabschnitte wieder ins Gedächtnis zurückrufen möchte. Vor etwa 30 Jahren, also um die Jahrhundertwende, wurde von der Oeffentlichkeit immer nachdrücklicher auf die Notwendigkeit einer besonderen und schärferen Ueberwachung der gewerbsmäßigen Stellenvermittlung hingewiesen. (Zuruf von den Kommunisten) — Wenn Sie auf dem Presseball waren, so müssen Sie es wissen; ich war nicht dort. — Die Novelle zur Gewerbeordnung vom Jahre 1900 machte deshalb den Betrieb dieses Gewerbezweiges von einer behördlichen Erlaubnis abhängig — leider ohne den gewünschten Erfolg zu erreichen. Denn die Begründung zum Stellenvermittlergesetz aus dem Jahre 1910 mußte feststellen, daß „die früher erhobenen Klagen wegen übermäßiger Höhe der Gebühren, Beförderung des Stellenwechsels, Verleiten zum Verlassen der Stelle, Vernach⸗ lässigung der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, Benachteiligung der öffentlichen Interessen nach wie vor fort⸗
bestanden“.
Die gesetzgebenden Körperschaften waren daher bemüht, die Ueberwachung der Stellenvermittler durch das Stellenvermittler⸗ gesetz von 1910 weiterhin zu verschärfen und die gewerbsmäßige Stellenvermittlung zugunsten der gemeinnützigen Arbeitsvermitt⸗ lung mehr und mehr einzuschränken. .
Das vollständige Verbot der gewerbsmäßigen Stellenvermitt⸗ lung, das bereits damals von manchen Seiten gefordert wurde, war 1910 mit Rücksicht auf den Stand unserer Arbeitsnachweis⸗ einrichtungen noch nicht zu erreichen. Erst das Arbeitsnachweis⸗ gesetz von 1922 sprach das Verbot vom 31. Dezember 1930 ab aus.
*) Mit Ausnahme der durch Sperrdruck hervorgehobenen Reden der Herren Minister, die im Wortlaute wiedergegeben sind.
Diese Vorschrift wurde 1927 in das Gesetz über Arbeits⸗ vermittlung und Arbeitslosenversicherung übernommen, dessen §z 55 besagt, daß am 1. Januar 1931 die Erlaubnis zum Gewerbe⸗ betrieb der Stellenvermittler erlischt, eine neue Erlaubnis nicht erteilt und eine bestehende Erlaubnis nicht mehr verlängert oder übertragen werden darf.
Das hohe Haus hat das Verbot der gewerbsmäßigen Stellen vermittlung durch das Gesetz vom 19. Dezember vorigen Jahres nochmals bestätigt. Das Verbot stellt einen nicht zu unter⸗ schätzenden sozialpolitischen Fortschritt dar. Die Notwendigkeit des Verbots und der überragende Wert der gemeinnützigen Arbeits⸗ vermittlung gegenüber der gewerbsmäßigen Stellenvermittlung ist auch durch die Empfehlung der Internationalen konferenz von Washington aus dem Jahre 1919 international an⸗ erkannt worden.
Zu regeln bleibt zur Zeit lediglich die Entschädigung, die nach den gesetzlichen Vorschriften denjenigen Stellenvermittlern zu gewähren ist, die das Gewerbe am 31. Dezember 19390 mindestens seit dem 2. Juli 1910 ausgeübt haben.
Der Ausführung dieser Vorschrift dient der Ihnen vorliegende Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der gewerbs⸗ mäßigen Stellenvermittler. Der Entwurf unterscheidet drei Gruppen gewerbsmäßiger Stellenvermittler: erstens die Stellen⸗ vermittler für Artisten, Bühnenangehörige, Chor⸗ und Tanz- personal und Musiker, zweitens die Stellenvermittler für die Haus⸗, Land⸗ und Gastwirtschaften und ähnliche Berufe und drittens die Konzertagenten. Die Aufhebung der ersten Gruppe war besonders dringend. Sie ist zum 31. Dezember 1939 erfolgt. Diese Stellenvermittler für die künstlerischen Berufe, wie ich sie kurz nenen möchte, sollen eine Kapitalentschädigung erhalten, deren Höhe von dem durchschnittlichen Einjahrsgewinn des einzelnen Betriebes in den Jahren 192277 bis 1929 abhängig ist. An die Stelle der Kapitalsentschädigung kann für Stellenvermittler, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, eine Altersrente treten.
Für Witwen und minderjährige Erben gewerbsmäßiger
91 y 142 Arbeits⸗
Stellenvermittler, die das Gewerbe auf Grund der gesetzlichen
Vorschriften fortgeführt haben, ist eine Hinterbliebenenrente vor⸗ gesehen.
Als Kapitalentschädigung sollen die Stellenvermittler, deren durchschnittlicher Jahresgewinn in den Jahren 19277 bis 1929 4000 Reichsmark nicht überstiegen hat, den Durchschnittsgewinn eines Jahres erhalten. Der Gewinn, der über 4000 Reichsmark hinausgeht, wird in bestimmten Vomhundertsätzen bei der Ent⸗ schädigung berücksichtigt.
Die Altersrente beträgt jährlich 0 v5 der Kapitalentschädi⸗ gung, die den Stellenvermittlern an sich zustehen würde, jedoch höchstens 1000 Reichsmark im Jahr. Die Hinterbliebenenrente, die der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und den minder⸗ jährigen Erben bis zur Volljährigkeit gewährt wird, beträgt je nach der Zahl der Personen, für die das Gewerbe fortgeführt wurde, 30 bis 60 v5 der Kapitalentschädigung, jedoch höchstens 800 bis 1000 Reichsmark jährlich.
Die Reichsregierung glaubt, die Barentschädigung in diesen mäßigen Grenzen halten zu können, da die Stellenvermittler seit mindestens acht Jahren darüber unterrichtet sind, daß ihr Ge⸗ werbe am Ende des Jahres 1930 aufgehoben wird. Damit war den Stellenvermittlern eine sehr reichlich bemessene Uebergangs⸗ frist gewährt. Die Durchführung der Vorschrift liegt den Finanz ämtern ob, gegen deren Bescheid die Berufung an die Finanz gerichte bei den Landesfinanzämtern zugelassen ist.
Die zweite Gruppe der gewerbsmäßigen Stellenvermittler — also die Gruppe der Stellenvermittler für die Haus⸗, Land⸗ und Gastwirtschaft — soll nach dem Entwurf an Stelle der Ent⸗ schädigung die Erlaubnis erhalten, ihren Betrieb noch bis zum 30. Juni 1933 fortführen zu dürfen. Von einer Barentschädigung auch dieser Gruppe wurde mit Rücksicht auf die Finanzlage des Reichs abgesehen, da ja auch diese Gruppe seit acht Jahren wußte, daß am 31. Dezember 1930 ihre Tätigkeit zu Ende sein würde. Voraussetzung für die Verlängerung der Erlaubnis ist ebenso wie bei der Barentschädigung, daß der Gewerbebetrieb entsprechend den gesetzlichen Vorschriften mindestens seit dem 2. Juni 1910 ausgeübt wird und bei dem zuständigen Arbeitsnachweisamt mindestens seit dem 1. Juli 1925 angemeldet ist.
Die dritte Gruppe der gewerbsmäßigen Stellenvermittler — die Gruppe der Konzertagenten — muß zunächst bis auf weiteres bestehen bleiben, weil sich zu ihrem Ersatz auch eine paritätische Einrichtung nicht bilden ließ, die zweifellos am geeignetsten ge⸗ wesen wäre, die Tätigkeit der Konzertagenturen ohne Schaden für das deutsche Musikleben zu übernehmen. Der Reichsarbeits—⸗ minister soll nach dem Entwurf ermächtigt werden, den Zeitpunkt der Aufhebung der Konzertagenturen zu bestimmen; er darf bis zu diesem Zeitpunkt zur Erhaltung eines gesunden Wettbewerbs auch neue Konzertagenturen zulassen.
Die Vermittlungstätigkeit der gewerbsmäßigen Stellenver— mittler — mit Ausnahme der vorgenannten Konzertagenten — wird also in Zukunft durch die Arbeitsämter und durch paritätische Einrichtungen ersetzt. Damit haben die Arbeitsämter insbesondere die Vermittlung für die Haus, Land⸗ und Gastwirtschaft, für Seeleute und Musiker übernommen. Sie können diese Aufgabe ohne Schwierigkeit erfüllen, da die Vermittlungseinrichtungen für diese Berufe in den letzten Jahren unter Einsatz erheblicher Sondermittel ausgebaut worden sind. Sie werden bei dieser Tätigkeit auch durch eine Reihe nichtgewerbsmäßiger Einrich⸗ tungen der Berufsverbände unterstützt.
Die gewerbsmäßige Stellenvermittlung für die künstlerischen Berufe können die Arbeitsämter jedoch wenigstens zur Zeit nicht übernehmen. Man ist sich allenthalben klar darüber, daß die Vermittlung für Artisten, Bühnenangehörige, Chor- und Tanz— personal einer der schwierigsten Vermittlungszweige ist. Für diese Berufe sind daher vor einiger Zeit paritätische nichtgewerbs⸗ mäßige Stellennachweise geschaffen worden, deren Träger die beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind; das sind der Deutsche Bühnenverein, die Genossenschaft deutscher Bühnenangehöriger, der Verband der Variets-Theater⸗ direktoren und die Internationale Artistenloge.
Ich möchte schließlich nicht unerwähnt lassen, daß der Herr Reichsminister der Finanzen und ich bereits vor einiger Zeit die Landesfinanzämter angewiesen haben. den gewerbsmäßigen