1931 / 52 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 Mar 1931 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Rr. 5e vom 3. Marz 1931. Z. 2.

in W. Elberfeld, agt gegen den Wilh. Garbece, früher in Duisburg, Sinden⸗ burgstraße 119 Il, jetzt unbekannten Ausenthaltz,. wegen Lieserung ge⸗ räucherter Fischwaren, mig dem Antrag auf Berurteilung des Beklagten zur ö von 53t20 RM nebst 8 * Jinsen seit dem 3. April 19369 und vorläufige Vollstreckbarleitserklaärung des Urteils. Zur mündlichen Verhand- lung des Rechtsstreits wird der Bellagie vor das Amtsgericht in W. Elberfeld im Landgerichtsgebaude, Zimmer ö, auf den 10. April 1931, vormittags Sir Uhr, geladen. Wuppertal⸗Elber feld, 5. Jan. 1931. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, Abt. 4, des Amtsgerichts.

5. Perlust· und Jundsachen.

Ilod631] Gerling onzern Lebens. ver sicherunge · Attiengeselschaft. Kraftloserklärung eines Versicherungsscheins.

Der Versicherungeschein Nr. L 264 409. ausgestellt auf das Leben des Herrn Ernst Kühn, Gera, Wilhelmstraße 181, ist ab- handen gekommen. Falls ein Berechtigter sich innerhalb zweier Monate nicht meldet, ist der Versicherungsschein außer Kraft.

Köln, den 3. März 1931.

Der Vorstand.

6. Auslosung usw. von Wertpapieren.

Auslosungen der Aftiengesell⸗ schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, deutschen Kolonial⸗ gesellschaften, Gesellschaften m. b. S. und Genossenschaften werden in den für diese Gesellschaften bestimmten Unterabteilungen 7— 11 veröffent⸗ licht; Auslosungen des Reichs und ver Länder im redaktionellen Teile.

104900.

Bon der Central⸗Landschafts⸗Direl⸗ tion für die Preußischen Staaten am 8. Januar 1931 beschlossene

Satzung der Central Landschaft für die Preußischen Staaten.

I. Aufbau 68 Vermögen.

51.

(1) Folgende landschaftliche Kredit⸗ anstalten bilden einen gemeinnützigen Ver⸗ band zur Förderung und Verbilligung des Kredits der Grundbesitzer unter Aus⸗ Hun des Erwerbszwecks, insbesondere

urch gemeinsame Ausgabe und durch gemeinsamen Absatz von landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen:

1. die Ostpreußische Landschaft,

die Westpreußische Landschaft,

die Schlesische Landschaft,

das Kur⸗ und Neumärkische Ritter⸗

schaftliche Kredit⸗Institut,

das Neue Brandenburgische Kredit⸗

Institut,

die Pommersche Landschaft,

die Neue Pommersche Landschaft für

den Kleingrundbesitz,

das Kredit ⸗Institut für die Preußische

Ober⸗ und Niederlausitz,

die Landschaft der Provinz Sachsen,

die Schleswig⸗Holsteinische Land⸗

schast 1I1. die Landschaft der Provinz Westfalen. Die Mitgliedschaft ist nicht abhängig von Einzahlungen zum Stammvermögen. Der Verband und die verbundenen Kredit⸗ anstalten sind berechtigt, alle für die Zwecke des Verbandes erforderlichen Rechts⸗ geschäfte vorzunehmen.

(2) Der Verband führt den Namen Central⸗Landschaft für die Preußischen

Staaten“. Er ist eine Körperschaft des

öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in

Berlin.

(3) Das Geschäftajahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verband steht unter der Auf⸗ sicht des Staates. Die Aufsicht übt der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten aus.

**

(I) Mit Genehmigung sämtlicher ver⸗ bundener Kreditanstalten können in den Verband andere landschaftliche Kredit⸗ anstalten, die Körperschaften oder An⸗ stalten des öffentlichen Rechts sind, auf⸗ genommen werden.

(2) Die verbundenen Kreditanstalten

können mittels eingeschriebenen Briefes ihren Austritt aus dem Verbande er⸗ klären. Die Mitgliedschaft erlischt, sobald die verbundene Kreditanstalt ihre Ver⸗ bindlichkeiten dem Verbande gegenüber erfüllt hat. Der Vorsitzende der Central⸗ Landschafts⸗Direktion hat der Kreditanstalt das Erlöschen der Mitgliedschaft mittels eingeschriebenen Briefes zu bestätigen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an dem Vermögen des Verbandes, vorbehaltlich der Rechte aus z5 37 und 39.

(1) Das Stammvermögen des Ver⸗ bandes beträgt mindestens drei Millionen Reichsmark; es besteht aus Einlagen von Mitgliedern (vergl. 5 9.

(2) Das Stammwvermögen erhöht sich durch weitere Einlagen der Mitglieder ur durch Beträge, die ihm durch Beschluß der Central Landschafts Direktion aus dem Reingewinn zugewiesen werden.

1

die Central Landschasts / Direltion ver- treten, soweit nicht die Vertretung der Geschafts leitung zugewiesen ist.

2) Schriftliche Erklärungen der Cen⸗ tral · Landschasta · Direktion werden unter der Bezeichnung. Die Central · Landschafts- Direktion für die Preußischen Staaten“ von ihrem ,,, vollzogen.

§5 85.

(I) Die Central Landschafts Direktion besteht aus je einem Mitgliede der obersten Verwaltungsorgane der verbundenen Lre⸗ ditar salten. Jedes dieser obersten Ver- waltungsorgane bestimmt das für seine Kreditanstalt abzuordnende Mitglied und für Fälle vorübergehender Behinderung des Mitgliedes einen Stellvertreter. Die Amtszeil der Mitglieder und ihrer Stell⸗ vertreter dauert so lange, bis das oberste Verwaltungsorgan ihre Abberufung oder ihr sonstiges Ausscheiden anzeigt.

2) Die laufenden Geschäfte der Central⸗ Landschafts Direktion führt der Vorsitzende.

(3) Vorsitzender der Central Landschafts⸗ Direktion ist das von der Haupt⸗Ritter⸗ schafts- Direktion für das Kur- und Neu⸗ märkische Ritterschaftliche Kredit -Institut abgeordnete Mitglieb. Die Central -⸗Land- schafts Direktion wählt aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Im Falle der gleichzeitigen Behinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Central ⸗Landschafts Direktion berufen, die Geschäfte des Vorsitzenden wahrzunehmen.

36.

(I) Die · Central ⸗Landschafts⸗Direltion hat, abgesehen von sonstigen ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben jährlich mindestens einmal die Kassenführung des Verbandes und den Bestand seines Ver⸗ mögens durch zwei oder mehrere ihrer Mit- glieber, von denen in jedem Jahre eins zu wechseln hat, oder durch andere von ihr 3 bestimmende Persönlichkeiten, die nicht Mitglieder der Central⸗Landschafts⸗Direk⸗ tion zu sein brauchen, oder durch Treu⸗ handgesellschaften prüfen zu lassen sowie über die Bilanz, die Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung und die Verwendung des Reingewinnes zu beschließen und die Ent⸗ lastung zu erteilen.

(2) Die Central⸗Landschafts⸗Direktion hat das Recht, die Erhebung von Gebühren jeder Art zu beschließen, soweit sie nicht durch die Satzung geregelt ist.

7

5 7.

(I) Die Central⸗Landschafts⸗Direktion versammelt sich regelmäßig jedes Jahr mindestens einmal, serner außerordentlich, so oft ihr Vorsitzender oder drei ihrer Mit⸗ glieder es verlangen.

(2 Die Central⸗Landschafts⸗Direktion wird von dem Vorsitzenden mittels einge⸗ schriebenen Briefes unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Tag, Stunde und Ort des Zusammentritts sowie die Tagesordnung find der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(3) Die Central⸗Landschafts⸗Direktion ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der vorhandenen Mitglieder ver⸗ treten ist. Die Central⸗Landschafts⸗Direk⸗ tion beschließt, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei

Vorsitzenden den Ausschlag.

(4 Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Central⸗Landschafts⸗Direktion erforder⸗ lich. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.

(56) Ueber die Sitzungen der Central⸗ Landschafts⸗Direktion wird eine Nieder⸗ schrift aufgenommen, die von dem Vor⸗ sizenden und einem weiteren Mitgliede der Central⸗Landschafts⸗Direktion zuunter⸗ zeichnen ist.

(6) Die Beschlüsse der Central⸗Land⸗ schafts⸗Direktion können in geeigneten Fällen nach Ermessen des Vorsitzenden der Central Landschafts⸗Direktion auf schrift⸗ lichem Wege herbeigeführt werden. Das Ergebnis der Abstimmung ist vom Vor⸗ sitzenden schriftlich festzustellen.

8

Dem Vorsitzenden und dem stellver⸗ tretenden Vorsitzenden der Central⸗Land⸗ schafts Direktion kann die Central⸗Land⸗ schafts Direltion eine bes ondere Aufwands⸗ ent schãdi gung J .

9

(I) Zur Beschlußfassung über grund⸗ säbliche Fragen der Pfandbriefausgabe einschließlich Pfandbrie fausstattung, der Efandbriefeinziehung, des Pfandbrief⸗ absatze⸗ (vergl. insbesondere 5 19) und der Kursstützung der Pfandbriefe wird inner⸗ halb der Central⸗Landschafts Direktion ein Arbeitsausschuß gebildet. Er besteht aus den zur Central⸗Landschafts⸗Direktion abgeordneten Mitgliedern der verbundenen Kreditanstalten, die eine Einlage von mindestens 500 000 RM zu dem Stamm⸗ vermögen übernommen haben.

(2) Den Vorsitz im Arbeitaausschuß führt der Vorsitzende der Central⸗Land⸗ schafts - Direktion. Der Arbeitsausschuß entscheidet nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmen⸗ gleichheit gibt die Stimme des Vor⸗ sitzenden den Ausschlag.

(3) Je 500 000 RM Einlage zum Stammvermögen gewähren eine Stimme. Mehr als zwei Stimmen darf die einzelne Kreditanstalt nicht führen.

(I) Der Verband wird nach außen durch

Stimmengleichheit gibt die Stimme des

(4) Die Mitglieder des Arbeitsaus⸗

1d schusses können sich in einzelnen Sitzungen

durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

5 10.

¶) Die Geschäste der Pfandbriesaus⸗ gabe einschließlich Pfandbrief ausstattung, der Pfandbriefeinziehung, des Pfandbries⸗ absatzes und der Kursstützung der Pfand- briese werden durch eine Geschaftsleitung besorgt.

(2 Die Geschäftsleitung besteht aus wenigstens drei Geschäftsleitern, von denen einer die Befähigung zum Richter⸗ amt haben muß und die Geschäfte des Syndikus wahrnimmt. Ein weiterer Geschäftsleiter muß Bankfachmann sein.

3 Die Central-Landschafts⸗Direktion

bestellt die Geschäftsleiter, regelt deren Anstellungsbedingungen und bestimmt den Ersten Geschäftsleiter. Dieser führt bei den Beratungen der Geschäftsleiter den Vorsitz und wird in Behinderungsfällen durch den, dem Lebensalter nach ältesten HGeschaftaleiter vertreten. Gj Die Namen der Ge schäftsleiter werden durch den Deutschen Reichsanzei⸗ ger und Preußischen Staatsanzeiger be⸗ kanntgemacht.

(6) Der Vorsitzende der Central -Land⸗ schafts-Direltion kann für die Dauer der Behinderung eines Geschäftsleiters auf Vorschlag der Geschäftsleilung einen stell⸗ vertretenden an amm ernennen.

(I) Die Geschäftsleitung faßt ihre Be⸗ schlüsse nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Geschäftsleikers den Ausschlag. Stellvertretende Geschäftsleiter stehen den orbentlichen gleich.

(2) 83 Rahmen der ihr zugewiesenen Geschäfte vertritt die Geschäftsleitung den Verband nach außen. Dritten Personen

egenüber hat eine Beschränkung der

ertretungsmacht der Geschäftsleitung keine rechtliche Wirkung; dies gilt insbe⸗= sondere für die Beschränkung der Geschäfts⸗ leitung auf ihren Aufgabenkreis.

(3) Schriftliche Erklärungen der Ge⸗ schäftsleikung sind unter der Bezeichnung „Central-⸗Landschaft ö die Preußischen Staaten „Die Geschäftsleitung“ und unter Beifügung der 2 iften von zwei Geschästsleitern zu vollziehen.

(4) Die Anstellung von Angestellten ist der Geschäftsleitung im Rahmen der Ge⸗ schäftsanweisung ar überlassen. An⸗ stellungsverträge, bie Jahresbezüge von mehr als 5000 RM vorsehen, e . der Genehmigung der Central⸗Landschafts-⸗ Direktion. *

(I) Die Central-Landschafts⸗ Direktion hat die Tätigkeit der Geschäftsleitung zu überwachen und kann von ihr jederzeit Bericht hierüber verlangen.

(2) Sie hat das Recht, im Einvernehmen mit dem Arbeitsausschuß eine Geschäfts⸗ anweisung für die Geschäftsleitung zu erlassen. Die Geschäftsanweisung bedar der Genehmigung 5 Aufsichtsbehörde.

() Die Geschäftsleiter haben das Recht, an den Sitzungen der Central-Land⸗ schafts⸗Direktion, soweit biese den Auf⸗ gabenkreis der Geschäftsleitung betreffen, und an den Sitzungen des Arbeitsaus⸗ schusses mit beratender Stimme teilzu⸗ nehmen.

(2) Die Geschäftsleitung kann in den ihren Aufgabenkreis betreffenden Ange⸗ legenheiten die Einberufung der Central⸗ Landschafts⸗ Direktion und des Arbeits- ausschusses zu 4 Sitzung verlangen.

Oeffentliche Bekanntmachungen des

Verbandes erfolgen im Deutschen Reichs⸗ anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.

II. Haftung. 15

(1) Für die Verbindlichkeiten des Ver⸗ bandes haftet das gesamte Verbands⸗ vermögen.

(2) Für Kapital und Zinsen der von dem Verbande ausgegebenen Pfandbriefe haften außerdem die Verbandsmitglieder ,, d. nach näherer Maßgabe

es § 28. 5 ;

. 8

(I) Ergibt sich in einem Geschäftsjahre für den Verband ein bilanzmäßiger Ver⸗ lust, so sind auf Grund schriftlicher Auf⸗ forderung des Arbeitsausschusses die ver⸗ bundenen Kreditanstalten, die Einlagen geleistet haben, verpflichtet, nach dem Verhältnis der von ihnen geleisteten Einlagen Nachschüsse zum Stammver⸗ mögen bis zu der Höhe zu leisten, daß das in 5 3 erwähnte Mindeststammvermögen von drei Millionen Reichsmark wieder erreicht wird. Die Nachschüsse sind Ein⸗ lagen im Sinne des 5 3.

(2) Der Arbeitsausschuß kann einen anderweitigen Verteilungsmaßstab für die in Absatz 1 genannten Nachschußpflich⸗ tigen festsetzen.

III. ,

§5 17.

(1) Der Verband ist berechtigt, als Gegenwert für die von den verbundenen Krebitanstalten bewilligten, einer regel⸗ mäßigen Tilgung unterliegenden Hypo- thekendarlehen auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, welche die Be ** . „landschaftliche Ce e fe. briefe tragen, in zahlenmäßig begrenzten er, Auf diese Pfand⸗ briese findet das Gesetz über die Pfand⸗ briefe und verwandten Schuld verschreibun⸗ gen öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 (R. G. Bl. 1 S. 492) Anwendung.

E) Die Befugnis der einzelnen ver⸗ bundenen Kreditanstalten, eigene Pfand⸗

f ö von

briese nach ihren besonderen Satzungen auszugeben, er, m 8.

() Die Grundsätze, nach denen die Hypothekendarlehen zu bewilligen sind, werden durch die Sayung der verbundenen Kreditanstalten festgestellt. Die Grund- satze bedürsen der Zustin: xn der Central- Landschafts ⸗Direklion. Die abe der Pf iefe erfolgt, nachdem bie ver⸗ bundene Krebitanstalt der Geschäfts- leitung der Central Landschaft unter Vor- legung des Hupothelenbrie ses nachgewie sen * 93 eine Deckungshypothek satzungsmäßig in das Grundbuch einge⸗ tragen ist. Den Hypothelenbrief hat ein von der Geschäftsleitung der Central= Landschaft als deren Beauftragter be⸗ stellter Syndikus der verbundenen Kredit- anstalt in Verwahrung zu nehmen. Der Syndikus und die verbundene Kreditanstalt haften für die Verwahrung der Hypo- the kenbriefe.

(2) Die in das Deckungsregister des Verbandes eingetragenen Hypotheken können nur mit Genehmigung der Auf⸗ sichtsbehörde abgetreten oder verpfändet werden.

518.

Die Geschäftsleitung ist berechtigt, aber nicht . zu verlangen, daß die Pfandbriefe ihr oder der von ihr be 6 neten Bankanstalt zum Verkauf für Re nung des Darlehnsnehmers übergeben werden.

5 20.

(1) Die verbundene Kreditanstalt hat sämtliche mit der Pfandbriefausgabe und bem Pfandbriefverkauf verbundenen Un⸗ kosten zu tragen, insbesondere die Kosten der a, , . Einführung der Pfand⸗ briese, den Reichsstempel und Schluß notenstempel sowie die Kapitalbeschaf⸗ r, .

(3) Für diese Unkosten kann die Ge⸗ chäftsleitung mit Zustimmung des Vor⸗ itzenden des Arbeitsausschusses einen Pauschbetrag lenke.

(I) Die Pfandbriefe werden in den von der Geschäftsleitung zu bestimmenden Stücken unter fortlaufender Nummer aus⸗ gegeben. Sie tragen die mechanisch ver⸗ vielfältigte Unterschrift zweier Geschäfts⸗ leiter und enthalten über das Vorhanden⸗ sein der satzungsmäßigen Deckun eine Bescheinigung, die mit der mechanisch verbielfältigten Unterschrift des Syndikus versehen ist. Die Gültigleit der Pfandbrief⸗ unterzeichnung hängt davon ab, daß ein von der Geschaftsleitung

Ilter durch handbschriftlichen Vermerk eines Namens auf dem Pfandbrief dessen Eintragung in das Pfandbriefregister bescheinigt.

(3) Die Geschäftsleitung bestimmt den Zeitpunkt der Ausgabe und den Zinssatz der Pfandbriefe nach , der Be⸗ schlüsse des Arbeitsausschusses. Zur Aus⸗ fandbriefen mit einem höheren

inssatz als 8 v. H. ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

(3) Den Pfandbriefen werden Zins- scheine für zehn Jahre zur Erhebung der halbjährlich fälligen Zinsen und jeder Zinsscheinreihe wird ein Erneuerungs⸗ Hein der seinen Inhaber zum Empfang

er neuen Zinsscheinreihe ermächtigt, beigegeben.

(4) Die neue Zinsscheinreihe darf an

nicht ausgegeben werden, wenn der Pfand⸗ briefinhaber der Ausgabe widersprochen hat. Die n en,. ist in diesem Falle dem Pfandbriefinhaber auszu⸗ ndigen, wenn er den ö vorlegt. (6) Das Muster der Pfandbriefe, Zins-= scheine und Erneuerungsscheine wird von der Geschäftsleitung, nach Maßgabe der Beschlüsse des Arbeitsausschusses und mit nn, mn, der Aufsichts behörde festge⸗ e *

85 22. 2 (1) Die Zahlung der Pfandbriefzinsen erfolgt durch Einlösung der Zinsscheine von dem darauf vermerkten Fälligkeitstage ab bei der Kasse des Verbandes und den Kassen der verbundenen Kreditanstalten . bei den sonstigen von der Geschäfts- eitung bezeichneten Stellen des In und

Auslandes.

(2) Verjährte Pfandbriefzinsen ver⸗ bleiben dem Verbande. Demjenigen, welcher den Verlust eines Zinsscheines vor Ablauf der Verjährungsfrist bei der Ge⸗ schäftsleitung anmeldet und den früheren Besitz durch Vorlegung des zugehörenden Pfandbriefs oder sonst in glaubhafter Weise dartut, kann nach Ablauf der Ver⸗ jahrungsfrist der Betrag des Zinsscheins ausgezahlt werden, wenn der Zinsschein innerhalb der Verjährungsfrist nicht vorge⸗ kommen ist. .

23.

5 Die verbundenen Kreditanstalten haben nach Maßgabe der von ihnen bewilligten endarlehen die zur Zahlung der

r re , erforderlichen eng, e

die planmäßigen Tilgungabeiträge,

außerplanmäßigen baren ar, ,. auf , und den auf

Verband entfallenden Anteil am Ver⸗ waltungskostenbeitrag halbjährlich dem Verbanbe zu überweisen. Die verbunde⸗ nen Kreditanstalten können an Stelle der baren planmäßigen Tilgungsbeiträge und r, , . Rückzahlungen land⸗ 6 Central⸗ Pfandbriefe derselben Art und Reihe, in denen das. Darlehen gewährt ist, einliefern, es sei denn, daß mit ihnen etwas anderes vereinbart ist.

§5 24. Die verbundenen Kreditanstalten führen für jedes mit landschaftlichen Central Pfandbrie fen beliehene Grundstück eine

bestimmter Ange s

den Vorzeiger des Erneuerungsscheines J

Tilgungsrechnung, auf der die Tilg beiträge nebst den davon aufkomm Zinsen gutgeschrieben werden.

5 25.

) Die Geschäftsleitung hat die überwiesenen Tilgungsbeiträge hal lich in landschaftlichen Central⸗Psan fen derselben Art und Reihe, in dene Darlehen gewährt ist, zu belegen hierzu orderlichen Pfandbriefe ihrem Ermessen entweder freihändig laufen oder zur Einlösung zu künd Das gleiche gilt für außerplanm

theken.

(2) Die durch Leistung der Tilg beiträge für die beliehenen Grund angesammelten Tilgungsguthaben nach Pfandbriefreihen, voneinander vom sonstigen Vermögen des Verbe getrennt, zu verwalten.

(3) Die durch Ansammlung von gungsguthaben entstehenden hee Bestandteile des Grundstücks und auf den jeweiligen Grundstückseigent ohne besondere Uebertragung übe können ohne das Grundstück weder äußert noch , werden.

5 26.

Insoweit der Schuldner nach Satzung der verbundenen Kredita berechtigt ist, bei einer bestimmten des rechnungsmäßigen Tilgungsguthe löschungsfähige Quittung über den g ten Darlehnsteil zu verlangen, stehi diese Berechtigung auch bei einer hung mit landschaftlichen Central⸗P briefen zu, es sei denn, daß mit ihme anderes vereinbart ist. ,

§5 27.

Bei einer Rückzahlung des Darleh Pfandbriefen dürfen nur Pfandk derselben Art und Reihe eingel werben, in denen das Darlehn gen

ist. 8 28. 49 Für die 64 von Kapital Zinsen der Pfandbriefe haftet da— samte Vermögen des Verbandes, besondere die zur Deckung der briefe bestimmten Hypotheken nach gabe des Gesetzes über die Pfandh und verwandten Schuldverschreibu öffentlich⸗ rechtlicher Kreditanstalten 21. Dezember 1927 (R. G. Vl. L S. Soweit die Pfandbriefinhaber hi⸗ nicht befriedigt werden können, h die verbundenen ,. deren Antrag landschaftliche Ce Pfandbriefe ausgegeben sind, als Gef chuldner. (2) Im Verhältnis zu einander die verbundenen Kreditanstalten Maßgabe ihrer noch ungetilgten, in schastlichen ? Central land brie fen währten Darlehen verpflichtet. H

gelten die Darlehnsbeträge, in deren

den Schuldnern ein Tilgungsguth , als getilgt, auch wenn übe öschungsquittung noch nicht erteil Wird bie Heltung der verbund Kreditanstalten in Anspruch genom at die Geschäftsleitung die erforder eträge gemäß Satz 1 dieses Ab umzulegen. Die Erstattung aus Mitteln des Berbandes bleibt der Ses fassung der Central⸗Landschafts⸗Din vorbehalten.

; 5 29. *

(I) Die Pfandbriefe sind seite nhaber unkündbar. 166

(2) Der Verband kann die Pfand e Barzahlung des Nennwerts nu igen: ö

a) zwecks Belegung der planmt

ilgungsbeiträge für die Des hypothe ken,

b) zwecks Belegung außerplanmt Rückzahlungen auf die Des hypotheken,

e) zwecks Einziehung einer ein Pfandbriefreihe soweit die iehung nicht gemäß dem letzte 1 die ses Paragraphen ausgesch st —, wenn die Geschäftsleitin weitere Ausgabe von Pfandk ö Reihe aufgibt und ihre schluß im Deutschen Reichsan und Preußischen Staatsanzeige öffentlicht.

(3) Die Kündigung geschieht dur malige Bekanntmachung im De Reichzanzeiger und Preußischen e anzeiger. Jwischen dem Tage de kanntmachung und dem Tage für di lieferung der Pfandbriefe muß i Fällen zu a) unb b) ein Zeitram mindestens einem Monat, im ein Zeitraum von nie fen ten liegen. In den Fällen zu a) werden bie zu kündigenden Pfant nummern durch das Los bestimm ein Geschäftsleiter, der nicht R Syndikus sein darf, zieht. Ueber dit losung hat der Eynbitus eine Verhen

aufzunehmen. . * Deen sech zur Gesagnitkün einer Pfandbriefreihe sowie das zur Pfandhrieskündigung gemäß? zu b) kann für einen bestimmten Zei ausgeschlossen .

() Die gekündigten Pfandbriefe mit den . noch nicht

ins- unb Erneuerungsscheinen aufsfähigem Zu eingeliefert n Für fehlende Zinsscheine wird her Geschäftsleitung zu bestim entsprechender Gegenwert abgezog

Y) Mit dem für die Einliefern stinmten Tage hört die Verzinsu gekündigten Pfandbriese auf.

f andbrief

31. () Für vernichtete P 4 wenn nach dem 6 der Ge

bare Rüdzahlungen auf Dedunga . i clicher

3

Erste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Rr. de vom J. März 1931. S. 8.

. 2 ; Zweifel a . n ist, andere Stucke aber die selben Beträge und unter denselben Nummern mit dem Zusatz ‚Erneuert ausgefertigt.

. 2) Wenn die

leitung die den

kommen find, werden andere nach vorherigem Aufgebot und —— lärung unter neuen Vummern ausgefertigt.

; ö 3) Der —— hat dem Verbande die durch die Neuausfertigun (Absatz 1 und )) entstandenen baren uslagen zu erstatten.

5 32.

(6) Die aus dem Umlauf gezogenen Pfandbriefe nebst den zugehörigen Zins und Erneuerungsscheinen sind zu verni jen und ihre Nummern im Pfandbrief⸗ register zu streichen. .

8 D * der Bernichtung bestimmt die Geschäftsleitung. Ueber die Vernichtung hat der Syndikus eine Ver⸗ handlung aufzunehmen, die die Nummern der vernichteten Pfandbriefe enthalten

muß.

5 33.

(I Der Verband ist berechtigt, wert⸗ beständige, auf Goldmark lautende Pfand⸗ briefe auszugeben. Den Goldpfandbriefen werden auf Goldmark lautende Zins⸗ scheine sowie Erneuerungsscheine beige⸗

h Stücke nur

geben. (2) Alle sowohl von dem Verbande als

auch von dem Hypothekenschuldner zu bewirkenden Zahlungen sind in deutscher

Reichsmark zu leisten unter Umrechnung

der geschuldeten Goldmarlbeträge gemäß dem Gesetz über wertbeständige Sywo⸗ theken vom 23. Juni 1923 (R. G. VI. 1 S. 407) in Verbindung mit 51 der Ver⸗ ordnung vom 17. April 1924 (R. CG. Bl. 1 S. 116 und 5 2 der Verordnung vom 29. Juni 1923 (R. G. Bl. L S. 487). Als Stichtag für die Umrechnung ist der 14. Tag vor dem Tage, an dem die Zahlung zu bewirken ist, maßgebend. Ergibt sich bei der Umrechnung ö das Kilogramm Feingold ein Preis von nicht mehr als 2820 Reichsmark und nicht weniger als 2760 Reichsmark, so ist für jede geschuldete Goldmark eine Reichsmark in gesetzlichen Zahlungsmitteln zu entrichten. Der er⸗ mittelte Umrechnungswert ist im Deut⸗ schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger vor dem —— Fällig⸗ keitstermin für die einzelnen Leistungen bekanntzumachen.

(3) Für die Deckung dieser Pfandbriefe gelten die Bestimmungen des 58 des Ge⸗ setzes über die Pfandbriefe und ver⸗

wandten Schuldnerschreibungen öffentlich

rechtlicher Treditanstalten vom 21. De⸗ zember 1927 (R. G. Bl. 1 S. 4902). Im übrigen gelten auch für die Goldpfand= briefe die Bestimmungen der §S§5 17ff. dieser Satzung.

IV. Sitanz, BSerwendung des Rein⸗ gewinns, Rücklagen. 5 34.

Die Geschäftsleitung hat innerhalb der ersten vier Monate nach Ablauf jedes Ge⸗ schäftsjahres der Central-Landschafts⸗ Direktion die Bilanz und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie einen den Ver⸗ mögensstand und die Geschäftslage des Verbandes darlegenden Bericht vorzu⸗

egen. §5 35.

Nach Beschlußfassung durch die Central⸗ Landschafts⸗Direktion find die Bilanz und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntzumachen.

§5 36. ;

(I Der aus der Bilanz nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und der Rück⸗ stellungen sich ergebende Ueberschuß aller . über alle Fer bildet den Reinge⸗

inn.

(2) Von dem jährlichen Reingewinn ist mindestens ein Viertel zur Bildung einer Rücklage solange zu verwenden, bis diese 20 v. H. des Stammvermögens be⸗ trägt. Die Rücklage kann nur zur Deckung von Verlusten herangezogen werden, die sich aus der Bilanz ergeben. Sinkt die Rücklage unter 20 v. H. des Stammver⸗ mögens, so find die Zuführungen aus dem Reingewinn gemäß Satz 1 dieses Absatzes

bis zu der dort bestimmten Höhe wieder

aufzunehmen. Die Central⸗Landschafts⸗ Direktion kann eine Erhöhung des Höchst⸗ betrages der Rücklage beschließen.

§ 37.

(1 Soweit der Reingewinn nicht der Rücklage zuzuführen ist, beschließt die Central Landschafts⸗Direktion über dessen Verwendung. Sie kann, sofern der Rein gewinn hierfür ausreicht, die Ausschüttung von Zinsen auf die von den verbundenen Kreditanstalten geleisteten Einlagen be⸗ schließen. Die Berzinsung darf höchstens 8 v. H. betragen. Sonstige Vermögens vorteile dürfen den verbundenen Kredit- re e r r gr ,.

e Direktion

r.,

ammve uge⸗ führt wird. 28

V. t uflõ sung des Verbandes.

§5 38. Ueber die Auflösung des Verbandes be⸗ schließt die Central⸗Landschafts-⸗Direktion.

Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von habe

drei Vierteln der vorhandenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums.

die nach dem Ver

5 39.

Von dem bei der Auflösung des Ver- bandes vorhandenen Vermögen ist allen Rreditanstalten, die Einlagen geleistet haben, der Vetrag der Einlagen zurũücł⸗ zuerstatten. Reicht das Vermögen zur vollen Ruüdcterstattung nicht aus, so ist es nisse der geleisteten Ein⸗ lagen auf die Kreditanstalten zu verteilen. Bleibt nach der Rücerstattung ein Rest⸗ vermögen übrig, so ist dieses nach BVeschluß der Central Landschafts· Direktion, der der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, für gemeinnützige landwirtschaft⸗ liche Zwecke zu verwenden.

D Die von der Central-⸗Lanbschafts⸗Direl⸗ tion für die Preußischen Staaten am 8. Januar 1931 beschlossene Satzung der Central - Landschaft für die Preußischen Staaten wird hiermit gere gt. Die Satzung tritt am 4. März 1951 in Kraft. Berlin, den 23. Februar 1931. das Preußische Staatsmiunisterium. Der Miniser für Landwirtschaft, TDomãnen und Forsten. Zugleich für den Preußischen Justizminister.

7. Altien⸗ gesellschaften.

(1052331

Diermit laden wir zu einer am 18. März. um 18 Uhr, in den Bürotäumen des Rechtsanwalts und Nolats Dr. Zerkowski, Sagan, stattfinden den aufer ordentlichen Generalversammlung unserer Gesell⸗ schaft ein. Tagesordnung:

1. Aufsichtsratwahlen.

2. Satzungtãnderungen, 5 1. 2 u. 6. Porzellan- und Tonwerke A. G.. jetzt Aktiengesellschaft für Industrie

und Sandel.

(loꝛ s)? Strickerei Neckartal A G.

Rechnungeabich luß auf den 31. Dezember 1929 Vermögen. Anlagen 4 75 —, Vorräte 14 873 27, Barmittel und Außen⸗ slãnde 40 135 26. Verdbindlichlenten. Aflnen⸗ laxital 50 O0. -, Buch chul den 6 143 22. Gewinn. und Verlustrechaung. Soll. Unkoften einschließlich Verluftoortrag und abzüglich Einnabmen 41 399,569 Haben. Verlust 41 348,65.

Schönau, im Juli 1930.

Der Borstand.

104806

Nachdem die 66 der Goldbilanz⸗ verordnung 8 urchführungsver⸗ ordnung gestellte Frist zum Umtausch der Anteilscheine in Attien ren, ist, wir fest, daß die bisher nicht in Altien umgetauschten St. 36 An⸗ teilscheine unserer Gesellschaft, welche noch auf unsere bisherige Firma Oskar Staller Aktiengesellschaft und zusammen auf nom. RM 670 (RM 12350 pro Stück) lauten, aber infolge der seiner⸗ zeitigen Zusammenlegung unseres Al- tientapitals tatsächlich nur einen Venn⸗ betrag von zusammen RM 1340. (nom RM 250 pro Stüch darstellen, kraftlos geworden sind.

Die Verwertun elle d für kraftlos erklärten Anteilscheine tretenden Aktien für Rechnung der Be- teiligten ist erfolgt. Der Erlös der sich nach Abzug der entstandenen Unlosten und zuzüglich der auf die Aktien in⸗ zwischen ausgeschütteten Dividenden . Kapitalertragssteuer auf

3. für jeden Ankeilschein tellt,

steht den Beteiligten gegen Einreichung der für kraftlos erklärten Anteilscheine bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, Berlin, zur Verfügung.

Berlin, im Februar 1931. Max Kahne mann Aktiengesellschaft.

Simon. Raddatz.

e, . raftfahr zeug und Maschinen A. G. Lonis Dresen, Neuf.

Einladung zu der am März

1931, 15 Uhr, im Geschäftslokal zu

Neuß, Niederstraße 16, stattfindenden

ordentlichen Generalversammlung.

Tagesordnung: 3

1. Vorlage des Geschäftsberichts für 2 . . ne n, Genehm Beschlußfassung über die Genehmi⸗

gung der Bilanz und Gewinn- und erlustrechnung für das Geschäfts⸗

Bb 1930. ͤ

Beschlußfassung über den Ausgleich des Verlustes des Geschäftsjahres

1930 durch Heranziehnng der

Sonderreserve.

Beschlußfaffung über die Ent⸗

lastung der Mitglieder des Vor-

stands und des Aufsichtsrats.

Der Aufsichtsrat. Dr. Peren.

104892]

Baum wollspinnerei Kolbermoor.

Die Aktionäre der Baumwollspinnerei Kolbermoor werden hiermit auf Samstag, den 21. März 1931, vorm. Ii Uhr, zu der ordentlichen Gene ralversammlung im Notariat München N in München, Neuhauser Straße 6/11 eingeladen. Tagesordnung: .

1. Vorlage der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 19830 und Beschlußfassung darüber.

2 Entlastung des Borstands 16 Srats.

3. Auffichtsratswahl.

Zur Ausübung des Stimm rechts sind diesenigen Aktionäre berechtigt, die nn, am zweiten Werktage vor er Generalversammlung ihre Aktien bei der Gesellschakt oder bei der Baye⸗ rischen Vereinsbank, München, oder bei der Deutschen Bank und Disconto⸗- Gesellschaft Filiale München oder bei einer Effektengirobank oder bei einem Notar bis zum Schluß der General⸗ versammlung hinterlegen.

München, den 27. Februar 1931.

Der Aufsichtsrat. Dr. Dietrich, Borsitzender.

104839 Spinnerei C Weberei Pfersee. Die ordentliche Generalverfamm⸗

lung findet am Samstag, den

21. März 1931. vormittags

11 Uhr, im Sitzungssaal des Wota⸗

riats München II in München, Neu⸗

hauser Straße 6, e.

agesordnung: 1. Vorlage der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 19390 und Beschlußfassung hierüber. 2. Verwendung des Reingewinns. 3. Entlastung des Vorstands und Au fsichts rats.

4. Auffichtsratswahlen.

Zur Teilnahme sind diejenigen Aktio⸗ näre berechtigt, die spätestens am zweiten Werktage vor der General⸗ ,, Aktien bei der Gesell⸗ schaft oder bei einem Notar oder bei giner der nachverzeichneten Stellen: Bayerische Vereinsbank in München und Augsburg, Deutsche Bank und Disconto' Gesesfschaft in München, Augsburg und Stuttgart, Berliner Han⸗ delsgesellschaft in Berlin oder bei einer deutschen Effektengirobank hinterlegt

n.

Augsburg, den N. Februar 1931. Der Aufsichtsrat.

Dr. Dietrich, Borfitzender.

4.

und

iC as842] Riesaer Bank, Aktiengese ll schaft Nies

zu a.

Einladung der Sonnabend, den 21. März 1931, nachm. 4 Uhr, in Bankgebaunde in Riesa statt⸗ findenden 27. ordentlichen neral⸗ versammlung.

Tage sor dunng ö.

1. Vortrag des Geschäftsberichts für

1930 ie gf ech desselben so-

wie Entlastung des Aufsichtsrats

und des Borstands. ; 2. eh nden. über die teilung des ingewinns. 3. Neuwahl zum Aussichtsrat. Zur Teiln e an der Generalver⸗

. find diejenigen berechtigt, die ĩ

Ver⸗

ch als Aktionäre durch den Besitz von

ktien oder rr gg an n, eine von Aktien der ellschaft beim Ein⸗ tritt in die Generalversammlung aus— weisen. ;

Die , n müssen von einem Notar oder don der Gesellschafts⸗ kasse oder von der Reichsbank dn, und in ihnen die Nunimern der Aktien angegeben sein.

Riesa, den 26. Februgr 1931. Der Aufsichts rat der Riesaer Bank

Attiengesellschaft zu Riefa⸗

Rob. Schönherr, Vorsitzender.

loss 70]. Bilanz ver 31. Dezember 1939.

3 Attiva. Grundstüc 2 2 2 2 1 8 2 Kautionen Aufwertungsausgleichkonto interlegung... bitoren- Gewinn⸗ und Verlustkonto: Verlust vortrag aus 1929 . 5300, Verlust in 1930 2 531,

4 35 2590 221 218 631 5 200 3090 000

7 831

566 913 20 000

15 381 113 638 117 893 300 0900

. Gewinn⸗ und Berlustkonto.

Passiva. Altienkapital !.. Reservefonds.. Kreditoren «. Hypothekenschulden Darlehn

Verlustvortrag aus 1929 Verwaltungsausgaben Steuern Dandlungsunkosten Zinsen 8 2 1 16 2 1 1

. Kredit. Mieten und Umlagen Bilanzkonto:

S2 249 66

An Stelle des ausscheidenden Aufsichts ratsmitglieds Herrn Neulãnder ist 2 NDrektor Paul Barags, Budapest, Karol Küiraly ut 26, in den Au fsichtsrat gewählt.

„Im Rosenthalerplatzviertel⸗ Grundstücks⸗Berwaltungs⸗ n. Ver⸗

wertung s⸗A.⸗G., Berlin.

der an Stelle der

liossog] Sage süd · Süddentsche San del ge je nscha n für das Fleischereigewer be 2A .- CG. in Fenerdach. In Sachen des Umtamchs unserer auf je J RM lautenden Borzugsaftien unserer Ge se lichaft daben auf die Auffer derungen im Geselljchafsblatt vom 16. 17. und 18. Oftober 1930 Aftionãre mit emem Vor juggaftiennennbetrag von 46765 RM wirsam Widerspruch gegen den Umtausch erhoben. Feuerbach, den 24. Februar 1931. Der BVorstand. Fr. DHäußermann.

os22s]. Nachdem die Generalversammlung vom 9. Januar die Zusammenlegung unseres Alttienkapitals im Verhältnis von 3:2 ge⸗ nehmigt hat, fordern wir hiermit unsere Altionäre auf, ihre Altien uns spätestens bis zum 10. Mai 1931 zur Abstempelung vorzulegen. Dig bis zu diesem Termin bei uns nicht eingereichten Altien ver⸗ fallen der Kraftloserklärung. Falten krug b. Detmold, den 31. Ja⸗ nuar 1931. Attien⸗Gierbrauerei Fallenkrug. C. Peter.

104845

Aktiengesellschaft Carbidwerk Lechbruck.

Die Herren Attionäre werden hiermit zur ordentlichen Generalverjamm- lung am 26. März 1931, vormittags 11 ühr, im Amte zimmer des Notariats Augsburg 1, Ludwigstr. D2l0, eingeladen. Tagesorduung; . 1. Berichterstattung der Gesellschafts⸗ organe. . 2. Vorlage der Bilanz und Beschluß⸗ fassung darüber. 3. Entlastung von Vorstand und Auf⸗ sichtsrat. . Der Aktienausweis hat spätestens bis 23. März 1931 bei der Bayr. Hyporheken⸗ und Wechselbank in Augsburg zu erfolgen. Augsburg. den 2. März 1931. Der Aufsichtsrat. Dr. Wolfgang Wader, Vorsitzender.

. Olbenburgische Landesbank. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Diens⸗ tag, dem 31. ärz 1931, nach⸗ mittags 5 Uhr, im Bankgebäude in Oldenburg stattfindenden sechzigsten ordentlichen versammlung eingeladen. Tagesordnung: Beschlußfassung über die nehmigung der 8 die Gewinnverteilun die Entlastung des des Aufsichtsrats. 2. Wahlen zum Aufsichtsrat.

ihr ben

Generalversammlun ausüben wollen, laut

am 28. März 1931 ihre

burg i. Bank in Berlin, Frankfurt a. M. Bremen, oder bei einer Effeltengirobank zu hinterlegen Oldenburg i. den A. bruar 1931. Der Vorstand. Sparke. Dr. Littmann. Krahn stöver.

**

[193671]. Silauz ver 381. Dezember 1938.

ker

I. des Seschaftsberichts, erwaltun gs ausgaben .

e 8 ahresbilanz und Steuern r

sowie über orstands und

Diejenigen Aktionäre, welche in der Stimmrecht 8 14

unseres , ö spätestens tien bei der

Sldenburgischen Landesbank in OIlden⸗ oder bei einer ihrer Zweig⸗

dentschen

ü

101646

„Anagar“ AFftiengesellschaft, ölen aburg.

Crdentliche Generalver sammlnng

am Freitag, den 20. März 1931,

nachmittags 5 Uhr, im Cschafte⸗

ümmer des Notars Christian Ravn in

lensburg, Südermarkt 13/14.

Tage s ordnung:

1. Borlegung des Geschäftsberichts der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

L. Entlaftung des Vorstands und Au fsicht rat

8. Wahlen zum Aufsichtsrat.

er Vorstand. Noad.

99120

Durch Beschluß der Generalversammlung vom 25. September 1930 ist das Attien⸗ farital unserer Gesellschaft von Reichs⸗ mark 4000009 und 4A 2160609 auf RM 1839409 herabgesetzt worden. Zam Zwede des Erwerbe amtlicher Aktwen und Passiven der Arthur Haendler G. m. b. H., Berlin, und der Arthur Daendler G m. b. H. vorm. Emil Otto Maneteld in Dres den, wurde das Kavital It. Beichluß der gleichen Generalversammlung Jlodann wiederum um RM 160609 auf Reichs⸗ mark 2009009 erhöht. Unter Hinweig auf §5 289 H⸗G⸗B. werden die Gläubiger bierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche bei der Gesellschaft anzumelden.

Berlin Temnelhof. II. Februar 1931.

Gebrüder Pierburg Akftiengesellschaft. Der Vorstand.

ö Iozsg9]. Bilanz ver 31. Dezember 1939.

des

Attiva. Grundstücke Kautionen Aufwertungsausgleichkonto Debitoren Gewinn- und Berlustkonto: Verlustvortrag aus 1929 9950, Verlust in 1930 11, 9 961

539 487 37

A 83 41650 22

167 87537 320 009

Passiva. Altien kapital .. Reservefondsõ .. Kreditoren Hypothekenschulden 113 97125 Darlehn. 320 0090

/ 539 487 37 Gewinn⸗ und Berlustrechmnung. : 9 2 9 950 - 3 12451 5 128 95 4400 20 00 -— 102 603 76 . Nieten und Umlagen 92 64276 Bilanzkonto: Verlustvortrag aus 1929. . 9 969, Verlust in 1930 11

20 000 17 751 22 67 764 90

.

BVerlustvortrag aus 1929.

ndlungsunkosten insen

9 9

o oo , r 9 9

9 961 102 603 76

. = ; Stelle des ausscheidenden Aufsichts niederlassungen oder bei der Dresdner 1 tr t

1 8** Direktor Paul Varags, Budayest, Karol Kiraly ut 26, in den Auffichtsrat gewählt.

„Haus Elsaß“ Grundstũcks⸗Ber⸗ waltung s⸗ u. Berwertung e ⸗2A.⸗G., . Serin.

loo? 7].

Aug. burger Volkshaus 2. ⸗G. Bilauzkonto am 31. Dezember 1936.

Aktĩva.

Grundstück .. Kautionen Aufwertungsausgleichkonto Debitoren Gewinn⸗ und Verlustlonto:

Verlustvortrag

aus 1829 . 9 500, Verlust in 1930 429,564

8 g29 s Berlust

z es as 87 7892

67 186 62 Inventar Abschreibung 18 870 70

16, 0

e . Altienkapita

Reservefonds ... Kreditoren... Hypothekenschulden Darlehn

147 391 958

ö 20 000

7 592 0

7418 506 62 381 44 S0 000 W 147 391 98

721 5265 48

Schulden. Sparkassenkonto Darlehen konto. Hypothekenlonto Aftienanteile Kreditoren...

9838 90

2 71 500

. 503 381 25

6 100 000 2

45 656 33

721 526 48 Gewinn⸗ und Berlust konto

Gewinn⸗ und Berlu st konto.

Debet. Verlustvortrag aus 1929 Verwaltungsausgaben Steuern Handlungsunkosten.. Jisen

Kredit. Mieten und Umlagen

9 500,

9

777 BVersicherungskonto nu .

3i oso s Abschre bungen

8 289 8

am 31. Dezember 1938.

Verlust. Zinsenkonto BGSrundstũcksunkosten. Allgemeine Unkosten Lohnkonto

51 46771

ftõãkonto Steuerkonto

2

2 9 * 1 * 16

BVerlust vom Boridhr

Fi

Gewinn.

Direktor Paul

gewählt. ö. Juvalidenviertei : Grund stũcl

41 388011

An Stelle des ausscheidenden Auffichts · Miete konto 2 (Bitros)] . ratsmitglieds Herrn Curt Neuländer ist . Varags, Budayest,

Aroly-Kiraly ut 26, in den Auffichtsrat

r und Verwertung s &. Beriĩn. l

Beitr. d. Gewerkschft. Mietekonto 1 (Bo )

Bausteinkonto- BVerlust 1930.

Augsburger Vollshanus 2. ⸗G., err 26, Telefon 552. Der BSorstand. Hans Edelmann.