1931 / 83 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Apr 1931 18:00:01 GMT) scan diff

2. Die Satzung kann nur auf Vorschlag des Aufsichtsrats durch Beschluß der Generalversammlung mit Genehmigung der Reichsregierung geändert werden.

§515

1. Hat die Bank für deutsche Industrieobligationen die * nach 5 7 Abs. 1 Nr. 1a übertragene Aufgabe durchgeführt, so wird durch Reichsgesetz bestimmt, ob der Bank für deutsche Indu= trieobligationen neue Aufgaben zugewiesen werden sollen, oder ob ie aufgelöst werden soll. Auch im übrigen erfolgt eine Auf lösung der Bank für deutsche Industrieobligationen, abgesehen von dem Falle der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen, nur

auf Grund eines Reichsgesetzes. . ;. 2. Die Verwendung des Vermögens, das im Falle der Auf⸗

lösung der Bank für deutsche Industrieobligationen nach der Be⸗ 6

rich g der Schulden verbleibt, wird durch Reichsgesetz geregelt. 816. Im Falle des Konkurses der Bank für deutsche Industrie⸗

obligationen gehen in Ansehung der Befriedigung aus denjenigen Rechten, die der Bank für deutsche Industrieobligationen auf Grund der Kreditgewährung aus dem Erlös der nach 5 8 Abs. 1 Satz 2 ausgestellten Schuldverschreibungen zustehen, und in An⸗ g der Befriedigung aus der nach § 8 Abs. 2 bestellten Deckung die Forderungen der Inhaber der Schuldverschreibungen ein⸗

ießlich ihrer seit Eröffnung des ae m m , laufenden

nsforderungen den Forderungen der anderen Konkursgläubiger vor. Die Inhaber der Schuldverschreibungen haben untereinander gleichen Rang. Soweit für eine bestimmte Gattung von Schuld⸗ verschreibungen eine gesonderte Deckungsmasse gebildet ist (86 8 Abs. 2 Satz 2), gehen in Ansehung der Befriedigung aus dieser gesonderten Deckungsmasse die Forderungen der Inhaber der Schuldverschreibungen dieser Gattung den Forderungen der In⸗ haber der Schuldverschreibungen anderer Gattungen vor. Für die Ansprüche der Inhaber der Schuldverschreibungen auf Befriedi⸗ gung aus dem sonstigen Vermögen der Bank für deutsche Indu⸗ strieobligationen finden die für die Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der 58 64, 153, 155, 156 und 168 Nr. 3 der Konkursordnung entsprechende Anwendung.

861.

Auf die Erhebung der Aufbringungsumlagen finden, soweit sich nicht aus 5 18 dieses Gesetzes und den zu diesem Gesetze von der Reichsregierung zu erlassenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, die 85 2, 3 Abs. 1, 4, 6 bis g, 14, 15 des Aufbringungs⸗ gesetzes und die hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen entsprechende Anwendung.

Von den vom Rechnungsjahr 1932 ab zu erhebenden Auf⸗ bringungsumlagen sind befreit Unternehmer, deren Betriebsver⸗ nögen an dem für die Vermögensfeststellung maßgebenden Stich⸗ tag 500 0090 Reichsmark nicht übersteigt.

§ 19.

Beträge, die aus dem ersten Teilbetrage der Aufbringungs⸗ leistungen für das Kalenderjahr 1930 und aus der Aufbringungs⸗ umlage für das Rechnungsjahr 1930 aufkommen, fließen anch weiterhin in ihrer vollen Höhe in die Reichskasse (Gesetz über die Verwendung des ersten Teilbetrags der Aufbringungsleistungen 1930 vom J. April 1930, RGBl. I1 S. 679; Gesetz über die Er⸗ hebung der Aufbringungsumlage für das Rechnungsjahr 1930 vom 15. April 1930, RGBl. 1 S. 149.

20.

urch dieses Gesetz werden aufgehoben:

1. das Gesetz über die Industriebelastung (Industrie⸗ belastungsgesetz) vom 30. August 1924 (RGBl. II S. 257), soweit es nicht bereits mit der Ingangsetzung des Neuen Planes am 17. Mai 1930 (RGBl. II S. 39 und S. 776) außer Kraft getreten ist, mit Ausnahme des § 1 Abs. 2 und 3,

2. das Gesetz über die Liquidierung der Bank sür deutsche Industrieobligationen vom 4. Juni 1930 (RGBl. 11 5

S. 183).

8 21. Die Reichsregierung ist ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvor—⸗ schriften zu erlassen. Sie bedarf hierzu, soweit es sich nicht um Vorschriften über die Erhebung der Aufbringungsumlage handelt, der Zustimmung des Reichsrats.

§ 22.

„Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit den 55 7 und 14 bis 29 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für die notleidenden Gebiete des Ostens (Osthilfegesetz) in Kraft.

Berlin, den 31. März 1931. Der Reichspräsident. von Hindenburg. Der Reichswirtschaftsminister. Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt Trendelenburg, Staatssekretär.

Für den Reichsminister der Finanzen. Der Reichsminister ohne Geschäftsbereich. Treviranus.

8 2

Verordnung über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Baumeister“ (GBau⸗ meisterverordnungh. Vom 1. April 1931. (Veröffentlicht im R6Bl. 1931 Teil 1 Seite 131.) Auf Grund des § 133 Abs. 2 Satz 1 der Reichsgewerbe⸗ ordnung wird nach Zustimmung des Reichsrats verordnet:

81 Die Berufsbezeichnung „Baumeister“ sowie Berxufsbezeich—⸗ nungen, die das Wort „Baumeister“ enthalten und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe (Hoch⸗ oder Tiefbau) hinweisen darf nur führen, wer 1. die Baumeisterprüfung (88 2, 9) bestanden hat oder 2. die Abschlußprüfung an einer deutschen Technischen Hochschule (erste staatliche Hauptprüfung oder Diplom⸗ prüfung) im Hoch⸗ oder Tiefbaufach bestanden hat und nach dieser Prüfung als selbständiger Bauunternehmer oder als Angestellter in einer seiner Vorbildung ent⸗ sprechenden Stellung in einem privaten Hoch⸗ oder Tief⸗ bauunternehmen oder im Hoch⸗ oder Tiefbau bei Reichs-, Staats, oder Kommunalbehörden mindestens 2 Jahre lang tätig gewesen ist.

1. Zur Baumeisterprüfung ist zuzulassen, wer

1. die Gesellenprüfung in einem Bauhauptgewerbe be⸗ standen hat, ;

2. mindestens fünf Jahre als Geselle, Bauführer oder Techniker bei Ausführung von Bauten praktisch, nicht nur zeichnerisch, tätig gewesen ist,

3. das Reifezeugnis einer staatlichen oder staatlich an⸗ erkannten Bau⸗ oder Baugewerkschule besitzt,

4. im Bezirke der Prüfungsbehörde innerhalb der letzten sechs Monate seinen Wohnsttz gehabt hat,

Reichs- und Staataanzeiger Nr. SZ vom 10 April 1931. S. 2.

3 38 98 n m r mn mm . . 5. das 26. Lebensjahr zurückgelegt hat und

6. unbescholten ist.

Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde in Einzel fällen Ausnahmen bewilligen.

3

*

kunde und der wirtschaftlichen Betriebsführung hat. mündlichen Teil. Als

Formvorschriften für die bei den Polizeibehörden einzureichenden

Borschriften, angemessene Beschränkung der Kosten, gute Ge⸗ staltung und Formgebung zu achten.

3. Die näheren Vorschriften über die Zusammensetzung der Prüfungsbehörden, den Gang der Prüfung, die im Rahmen des Abs. 1 zu bestimmenden Prüfungssächer, lie Bescheinigung über das Prüfungsergebnis, die Voraussetzungen für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen und die Prüfungsgebühren erläßt die oberste Landesbehörde nach Benehmen mit dem Reichswirt⸗ schaftsminister.

§ 4.

Wer gemäß den auf Grund des § 133 * 2 der Reichs⸗ gewerbeordnung von den Landesregierungen erlassenen Bestim⸗ mungen zur Führung der Berufsbezeichnung „Baumeister“ oder „Baugewerksmeister“ berechtigt ist, kann diese Berufsbezeichnung im ganzen Gebiete des . weiterhin führen, ohne Rücksicht darauf, ob er den Voraussetzungen dieser Verordnung genügt.

§ 5.

1. Die Berujsbezeichnung „Baumeister“ sowie Ber ufsbezeich⸗ nungen, die das Wort Baumeister enthalten und auf eine Tätig- keit im Baugewerbe (Hoch⸗ oder Tiefbau) hinweisen, dürfen Per⸗ sonen führen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung

J. das Reifezeugnis einer staatlichen oder staatlich aner⸗ kannten Bau⸗ oder Baugewerkschule oder eines staatlichen oder staatlich anerkannten Technikums besitzen,

2. seit mindestens zehn Jahren als selbständige Bauunter⸗ nehmer oder als Angestellte in einer ihrer Vorbildung entsprechenden Stellung in einem privaten Hoch⸗ oder Tie fbauunternehmen oder im Hoch⸗ oder Tiefbau bei Reichs⸗, Staats⸗ oder Kommunalbehörden tätig sind oder während einer gleich langen Zeit tätig gewesen sind,

3. das 40. Lebensjahr vollendet haben,

4. unbescholten sind

und hierüber eine Bescheinigung der obersten Landesbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde besitzen. Zuständig für die Erteilung dieser Bescheinigung ist diejenige Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seit mindestens sechs Monaten seinen Wohnsitz hat. Die Erteilung der Bescheinigung kann nur während der Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt des In⸗ krafttretens dieser Verordnung an beantragt werden.

2. Von dem Besitze des in Abs. 1 Nr. 1 geforderten Reifezeug⸗ nisses kann durch die oberste Landesbehörde in geeigneten Fällen Befreiung erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, daß der An⸗ tragsteller die in Abs. 1 des §3 erforderten Kenntnisse auf andere

Weise erworben hat. §6.

J. Unberührt bleiben die Vorschriften über die Führung von Amts⸗ und Perufsbeze ich nungen durch die Beamten und Ange⸗ stellten des Reichs, der Länder und sonstiger öffentlich rechtlicher Körperschaften.

2. Unberührt bleiben die Vorschriften über die Führung der Bezeichnung „Regierungsbaumeister“.

8 7.

Wer unbefugt die Berufsbezeichnung „Baumeister“ oder eine Berußsbezeichnung, die das Wort „Baumeister“ enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, führt, wird nach 8 148 Nr. 9e der Reichsgewerbeordnung bestraft.

5 B. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1931 in Kraft. Berlin, den 1. April 1931.

Der Reichswirtschaftsminister. Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt

Trendelenburg, Staatssekretär.

Bekanntmachung

über die Notenausgaberechte der Privatnotenbanken. Die Notenausgaberechte der Privatnotenbanken für das

2. Kalendervierteljahr 1931 betragen gemäß 8 3 Abs. 2 und 3

des Privatnotenbankgesetzes vom 30. August 1424 (RGBl. I S. 246) für die

Bayerische Notenbank... 70 Millionen Reichsmark

Sächsische Bank zu Dresden 70 (. Württembergische Notenbank. 27 3 6 Badische Bank . 3 ö

Berlin, den 9. April 1931. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Dr. Reichardt.

Liste der Schund- und Schmutzschriften. (Gesetz vom 18. Dezember 1926.)

Lfd. Atten⸗ Ent⸗ Bezeichnung M. Be⸗ Nr. zeichen scheidung der Schrift Verleger merkungen 1II1 Psch. 49 P.⸗St. „Lauras Wollust Josef München und Laster“ Kunz, v. 4. 2. Wien 1931 112 Psch. P. St. Sexuell⸗Perverse“, Akade⸗ bo /soß München Periodische Druck⸗ mischer v. 24 2. schrift von W. Verlag, 1931 Polzer, Lieserun. Graz 3 und 6.

Außerdem die pe⸗ Ablauf riodilche Druck⸗ der Frist schrist Sexuell 10. April Perverse⸗ als 1832 solche auf die Dauer von zwölf Monaten

Leipzig, den 8. April 1931. Der Leiter der Oberprüfstelle. Dr. Arndt.

2. Von den Ersordernissen zu 1 und 4 kann die oberste

1. Durch die Prüfung ist festzustellen, daß der Prüfling zur selbständigen Ausführung der gebräuchlichen Arbeiten im Hoch⸗ oder Tiefbaugewerbe einschließlich der Massenberechnungen, Festigkeitsberechnungen und Kostenberechnungen befähigt ist. Der Prüfling hat ferner nachzuweisen, daß er die zur selbständigen Ausübung des Berufs als Hoch- oder Tiefbauunternehmer weiter notwendigen Kenntnisse, auch der Buch- und Rechnungsführung sowie der Grundlagen des Gewerbe⸗ und Arbeitsrechts, des Ge⸗ nossenschaftswesens, der Sozialversicherung, der Staatsbürger⸗

2. Die Prüfung . in einen schriftlichen und einen . s schriftliche Prüfungsarbeit ist der Entwurf eines Bauwerkes mittleren Umfanges unter Beobachtung der

Entwürfe vollständig auszuarbeiten; bei der Beurteilung der Arbeit ist insbesondere auch auf die Zweckdienlichkeit des Bau⸗ werkes, richtige, klare Bauweise, Beobachtung der baupolizeilichen

Preußen.

Generaldirektion der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotte

Das Einschütten und Mischen der 400 000 Losnun röllchen für die 37. Preußisch⸗Süddeutsche 263. ßische) Klassenlotterie und der 10 000 Gewinnröllchs die 1. Klasse dieser Lotterie erfolgt am Sonnabenz 18. April 1931, 12 Uhr, öffentlich im Ziehungssaal Lotteriegebäudes hierselbst, Jägerstraße 56.

Die Ziehung der 1. Klasse N. „26 Lotterie he planmäßig am Montag, dem W. April 1831, 8 Uhr, genannten JZiehungssaal.

Berlin. den 2. April 1931. Ronat,

Generaldirektion der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotte

Berbot—.

Auf Grund der 85 5 Ziffer 1 und 13 des Gesetze⸗ Schutze der Republik vom 25. 3. 1930 (RGB. 1 8. sowie der 55 1 Ziffer 2 und 12 der Verordnung des Re präsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen! 28. März 1931 (RGBl. 1 S. 79) verbiete ich die in R erscheinende periodische Druchschrift „Der Sta helm“ mit sofortiger Wirkung bis zum 9. Juli 1931, schließlich. Das Verbot umfaßt auch die in demselben erscheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie jede ange neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt als ihr Ersatz anzusehen ist.

Gegen das Verbot ist binnen? Wochen, vom Tage Zustellung ab, die Beschwerde zulässig; sie hat keine schiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mir reichen.

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. Sa vom 10. April 1931. e. 3.

n, insbesondere d der Hitlerjugend. er Uniform genstände,

hörigkeit zu unzeichn

ch Armbinden), die durch be

Sturmabteilungen, ˖ Schutzstaffeln

oder Bundestracht gehören alle geeignet sind, chend von der üblichen bürgerlichen Kleidung die Zu⸗ den genannten Organisationen äußerlich zu en, also Kleidungs und Ausrüstungsstücke (5. B. stimmte Form, Farbe, Schnitt ähnl. ein Merkmal der genannten Organisationen dar⸗ ellen. Zuwiderhandlungen werden nach 5 8 der 8 Reichspräsidenten mit Gefängnis nicht unter einem wenn mildernde Umfstände eldstrafe bestraft. Stettin, den 9. April 1931. Der Oberpräsident. Dr. von Halfern.

oder

. Stadt Elbing 28. März 1931,

d. April 1931. Umfang 1 Bogen.

zexordnung (zuzüglich Versendungs svesen ven 5 Rpz.).

W 9 Linknr. 35, und durch den Buchhandel. Berlin, den 10. April 1931. Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

vorhanden find, mit

Bekanntmachung.

Durch rechtskräftigen Bescheid vom 25. 11. 1930 ist dem Händler it Automobilen und Matorrädern Friedrich Pfeiffer, hier, emannstiaße 4 der Handel mit Gegenständen des täg⸗ chen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf esen Handelsbetrieb auf Grund der Verordnung über Handels. schränkungen vom 13. 7. 1923 untersagt.

Hannover, den 7. April 1931.

Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Weber.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Nielsen⸗Reyes die Geschäfte der Gesandtschaft.

der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter ein Volksbegehren „Landt

ische innere Verwaltung Gerausgegeben im Preußi⸗

chen Ministerium des Innern) vom 8 April 1931 hat folgenden (einseitig bedruckt).

Bekan ntmach ung. Inhalt: Allgem. Verwalt. RdErl. 29 1 kehr mit Behörden des S rgeblets. Rderl 1 2 zun Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 13 r ,, 1 Rehrl. 31. 3 1 4 5 tagsauflosur dE 2 * Nr. 13588 dag Geetz, betreffend den Uebergang des Kraffohl⸗ Meldung des Eintrag -Ergebnisses und? tt = Deutsche Reich, vom begehren „Landtags iuflösung“. Erl 4. 31 e Beeinflussung des Volksbegehrens: „Lar g Nr. 13589 die zweite Verordnung jzur Aussübrung des Reiche⸗ RdErl. 1. 4 31, Jienstsendungen d Landräte. 1 ch⸗ geletzes vom 202. März 1830 zum Schutze der Republik, vom 3 ** h 3. . chl d. Be d usw. f. 1931. RdErl. 2. 4. 31, Summarische Na [ner berrnòs Rn rl ö 2 5 9 en v

Verkaulcvreis C20 RM e . ; dentsch⸗poln. Aufwert. u. Sparkassen⸗Abkommens. Zu beieben durch: NR. von Decker Verlag (6. Schench, Berlin RdErl. 27. 3. 31, Polizeiliches Mel * RdErl. 390. 3. 31, Begnadigungsrecht bei Zuwiderhandl. gegen § 30 Gaststättengesß RdErl. 1 4. 31, Uniformverbot. RdErl. J. 4. 31, Durchführ. d. VO. z. Bekämpf. polit. Ausschreit. v. 28. 3

19351. RdErl. 2. 4 31, Verbot von Hieb⸗ und Stoßwa

RdErl. 30. 3. 31, Bekleid⸗Wirtsch. bei d. Schutzpol.

1. 4. 31, Ausbild.⸗Lehrg. f. Pol⸗Offiz. usw. d. Fernmeld RdErl. 31. 3. 31, Lehrg. an d. staatl. Zucht⸗ u. Abrichteanstalt f. Pol ⸗Hunde. RdErl. 31. 3. 31, Dienstvorschr. f. d. Er. Land⸗ jäg. RdErl. 2. 4. 31, Vormerkung v. Schutzpol.Beamten f. d. Kriminalpol. RdErl. 31. 3. 81, Heilbehandl.⸗Kosten bei d. Pol. RdErl. 1. 4. 31, Tages verpflegungssatz in den Pol⸗Kuranst.

2 Kriegsübergangswirtschaft. RdErl. 30. 3. 31, Erstatt. v. Krieg

Der bolivianische Gesandte Dr. An ze Soria hat Berlin wohlsahrtsausgaben. Verkehrswesen. RdErl. 30. 3. 31, Ver⸗ Während seiner Abwesenheit führt Legationssekretär kehrssignalanlagen. RdErl. 1. 4. 21. Höchstgewichte d. Kraft⸗ ĩ fahrzeuge. Handel u. Gewerbe. RdErl. 1. 4. 31, Gewerbs⸗ mäßige Stellenvermittlung f. künstlerische Berufe. Ver⸗ schiedenes. Reichsinderziffer. Abgabe von Gesetzsamml., Amts⸗ blättern usw. Handschriftliche Berichtigung. Neuerscheinun⸗ gen. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Nummer 16 des Ministerialblatts für die Preu⸗ Verlag Berlin WS. Mauerstr. 44 Vierteljährlich 1,80 RM für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt und 2,40 RM für Ausgabe B

Berlin, den 9. April 1931. Der Polizeipräsident. Grzesinski.

Verbot.

Statistik und Voltswirtschaft.

Nach wei sung der in den Hauptbergbaubezirken Preußens im Jahre 19390 verdienten Bergarbeiterlöhne.

I. Durchschnittslöhne sämtlicher Vollarbeiter.

Auf Grund des § 8 der Verordnung des Herrn Ri

präsidenten zur Bekämpfung politischer Auss reitungen ö Verfahrene Arbeitsschichten . ae ie, . . Venienst) . ersiherunge 35 Mrz 195 (Gl.] Y), in. Brerbin er. Zabl der davon ger e e n ö leinschl. Versicherungsbeiträge der beitrã ge Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung sowie der Verordnung ; in Neben trieben n e e ntäg Arbeiter der Arbelter Preußischen Ministers des Innern zur Ausführung der Vollarbeiter —Q der Arbeiter ö enannten Verordnung des Herrn , . Art und Bezirk des Bergbaus ö e, , . mae . as 6 0. März 1931 (Pr. Gesetzsamml. S. 45) verbiete ich für ür Ueberarbeiten rr 1266 116 auf 12 auf Bereich der Provinz Oberschlesien l 4 im Gesamtzahl = im ganzen fahrene im ganzen fahrene 1 Voll⸗ fabrene J Vell das Tragen einheitlicher Kleidung oder Abzeis ganzen r Ueber- Schicht Schicht arbeiter Schicht arbeiter V , r n,. arbeiten RM RM RM RM RM RM RM zundeskleidungen der Nationalsozialistischen . ö. ; ; ; schen Arbeiterpartei oder ihrer Unter⸗, Hilfs⸗ =. h ; 2 wa. 2 . 2 Nebenorganisationen, insbesondere der Sti a) Steinkohlenbergbau ; abteilungen (S. A.), Schutzstaffeln (S. S.) und Oberschlefien 41 657 12 864 803 31 889 84 976 295 15 . 1 i. J. 96 6 . 2 Nied = 2 * 2 ; 28 998 2063 0 3 Hitlerjugend. : ö . . ieder ch leren . 33 3847 do zz 6 463 9h) . , . 5 J. 1 Als zu solcher Uniform, Bundestracht oder derart é berberggmtsbezirk D 262 143 SI 611 811 ol 230 793 8a sa ss, 0 63 36 2822 12 378 Abzeichen gehörig werden alle Gegenstände bezeichnet, linken Niederrhein. 14 ta3 /e. 383 731 39 Soo 630 8 6d 4127 2 . . 6 = ö. ö i 66 n, niederrhein. ⸗westfälischen 2274396 S8 446764 655 51 738 233 975 8654 769 0567 g22 900 2503 . dain beftimm; ahgr geeignet ind; abl ichent ven der äh NLechen 25 zzz 2 zt Do Jad 865 777 B gi 7366 2zißi in? 36e bürgerlichen Kleidung die Zugehörigkeit zu , . . , ? Organisationen äußerlich zu kennzeichnen (z. B. Armbinn 6) zberg bau . . 3 . yz 1 3s KJ J ; n Oberbergamtsbezirk Clausthal. ö Oppeln, den 9. April 1931. e ö. 8 35 ; horsũ Hpsaszo . c) Erz ber . . ö . Der Oberpräsident der Provinz Oberschlesien. Mansfeld (Kpserf . 140656 798 19993 uu7 723 2 Loe 31s RDberhar . 1563 2 675 437 636 37735 0661 655 2627 691 353 . , J 16 az, gi 83. ] ih ä gt i n, i, 6 Polizeiverordnung, . Nassau und Wetzlar .. k 2618 4 8654 091 h, 97 4 95656 521 6, 10 1893 0,90 278 betr. das ir . 1 nation g Terms nb aba o zialistischer Uniformen. n Oberb tsbezirk Halle: . ö April 26. 16 93h 1g 86 Jo gsi 876 s38 333 21 Tos 2261 9a 2318 am 7. Apri al. . neh ger 19 337 103 356 45214511 7414 1 65 651 Va 2374 1,95 35 Auf Grund der ss 6. 13 und 15 des Gesetz es übe kerheinischer. ahᷣ iiß zi ö es sö5zß 533 56 sz. 857 iz iz 5

Polizeiverwaltung vom 11. 3. 1850 (Gesetzsamml. S. in Verbindung mit den §§ 137, 139 u. 140 VG. 30. J. 1883 (Gesetzsamml. S. 196) und der Verordnung! Vermögensstrafen und Bußen vom 6. 2. 1924 (RGBl. 3 . des 5 8 der Verordnung des Reichspräsidenten

ekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. 3. RGBl. 1 8. 79) und der hierzu erlassenen Verordnung

reuß. Ministers des Innern vom 30. 3. 1931 (Gesetzsam S. 45) wird vorbehaltlich der Zustimmung des Provbin rats ö die Provinz Grenzmark Posen⸗Westpreußen stehende Polizeiverordnung erlassen:

1) d. h. Grundlohn zuzüglich Gedingeverdienft oder Schichtlohn ohne alle Zuschläge Fersicherung und aller Aufschläge, die auf Grund des Verfahrens der normalen Schicht zur ohn abgezogen wurden, kommen tarifgemäß nicht mehr in Betracht.

2) d. h. Leistungslohn zuzüglich aller Zuschläge für Ueberarbeiten sow ; ; n ur mit dem ennie fer, 6 . 2 Arbeiter jetzt in 16 enthalten sind. Beim Salzbergbau wird vom III. Vierteljahre 1927 ab in den Verdienst auch der bisher unter den „Wirtschaft⸗ ichen Beihilfen“ verrechnete Kohlendeputatausgleich einbezogen, da dieser nach den für die Kaliindustrie getroffenen tariflichen Vereinbarungen mit dem Dausstandsgeld verschmolzen ist. .

) Im niedersächsischen Teilbezirk betrug die Zahl der Vollarbeiter: 2354; die Zahl der verfahrenen Schichten: 732 519, davon die für Ueberarbeiten: 17 905; die Zahl der angelegten Arbeiter hie Zahl der entgangenen Schichten: 113 757.

für Neberarbeiten sowie ohne Hausstandsgeld und Kindergeld, aber einschließlich

uszahlung gelangen. Arbeitskosten (Kosten für Gezähe, Geleucht und Sptengmaterialien) die früher vom verdienten

ie des Hausstandsgeldes und Kindergeldes. Der Verdienst entsp

II. Durchschnittslshne der einzelnen Gruppen der Vollarbeiter.

der Arbeiterbeiträge zur sozialen

richt somit dem vor 1921 nachgewiesenen verdienten reinen Lohn,

: 27291

——

81. 1. Unterirdisch und in Tageb bei i zr 8 zfti ; Summe und Durch⸗ . ; . ö gebauen bei der Ausschließung und bauen beschäftigte Arbeiter

Das Tragen einheitlicher, insbesondere militärähn Gewinnung beschästigte Bergarbeiter im engeren Sinne 2. Senstige unterirdisch und in Tagebauen beschästis schnitt der unter.

Parteiuniformen oder Bundeskleidungen der National 8 Dach Summe und Durch, irdisch und in Tage⸗ listischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Unter⸗, Hilft. Y) Schl umme un urch⸗ ) Reparaturbaner ) Sonstige Arbeiter schnitt der bauen beschäftigten Nebenorganisationen, insbesondere der Sturmabteilungen (E ) Schlepper Arb h 3 Arbeiter gruppe 2 Arbeiter

der Schutzstaffeln (S. S.) und der Hitler⸗Jugend, ist verboten Art und rbeitergrupz r , , .

Zur Uniform gehören alle Gegenstände, die dazu besn it und Beiirk des Bergbaus S- S3 I S 8B 3 3 5 8— ** 3* * 3 3 5385 * 8 S3 833 * 8 23 535 * 5 *5 oder geeignet sind, abweichend von = üblichen bürger 3833 2 333 32 ** 335 * 83 333 ** 825 3 ö 23 333 33 1833 33 33 Kleidung die Zugehörigkeit zu den genannten Organisatt 2382 225 75 833 25 285 288 * S 33 25 25 835 5 56 87383236 56 55a 386 er s zu . e, . 2 8 355 7 . E 75 * 33* 5 588 3 2 82 65 * * SX 582 65. 18 2 3* * R 82 Abzeichen (z. B. auch Armbinden), die dur estimmte 3 3 2 r, , . 546 2 ; 5 = 0 Gi 1 RM 59 Rm RM Fal be, Schutt und khr Merkinale der genannten On von R Ra von RM von * boy RM RM oon RM RM . . t ö. n. 8 sation darstellen. . 5 3 5 5 8 1 12 13 M 16 I6 J k 9 8 22

§ 2.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung 86 ; ; ö . mit Geldstrafe bis 150 RM, im Unvermögens falle mit n Ob inte kierhber eßan 1617 8. 86 13,5 6,76 30,2 0 749 7, C- 28,53 5,59 5,8 44,3 5,530 5,566 745 6,3 . eee, , en, 205 In 383 3 h 3 8533 533 jtß 3, gi R si, t, , g z

s Reichspräsidenten eine höhere Strafe verwirkt ist. m Oberbera , n . j ö ͤ ; 83 3846 8. 35 15,7 7,03 73 d äs M87 765,9 90. 9,39 n lint . K 5 333 3 8347 8533 iz 685i 6877 2355 z6éi. Töss 735 2 gos §3. km linken Niererrheimmn- ; - ; e, ö sg 6s s oö, ga.

Mel Bernr ; ̃ e ihr kündun iederrhemisch⸗westfälischen Benirk 15 292 4,7 9275 59 7 54, 655 1 hg . 5 J 5807 827 ,, ian, e , . 83 3 85 i 6 566 , i, be Gr, i fa, e, di gor s

Schneidemühl, den 7. April 1931. b) Salzberg bau 18 788 297 7.6 s8o8 564] 8,30 8,74

a m Oherbergamtebezirk Halle . ö 13,7 9.48 14,0 26,7 3 8, 39 8,96 24,4 148 . 1 s . * 5 ! 36g

Der Oberpräsident. jm Sberbergamtebernrt Flausthal . 15 i 336 27. 4 8,49 8.9ꝰ 197 775 8,14 26,1 7,953 8, 38 53,9 8, 48 8, 9

) Erzbergbau ; ö 749 7566

Mantfeld & 94 9 630 710 146 6,11 6,238 185 6,28 645 72.95 74 9

Verbot n hre. Kuterschickeri14⸗;1 .. D . , , , , h , , , , .,

des Tragens nationalsozialistischer Par Segen 3 ö w 8 7124 1763 14 37 56 34 8 2 * 5638 uniformen. inn n Nassau und Wetzlar ...... 64, 2 . 51 5,87 6, 06 , ;. 2 * ; . ; .

Auf Grund des 5 8 der Verordnung des Reichsh rbeitergruppe ] Arbeitergruppe 2 denten 5 R. politischer Ausschreitungen . ane n,, ; an enn 2 ;

28. Mär; 193 in Verbindung mit der hierzu erlassenen h Praun koßlenb b unterirdisch beschäftigte in Tagebauen beschäftigte Bergarbeiter , äftigte a n, führungsverordnung des Ministers des Innern in Ot. J k Bergarbeiter . R der Topsen- .

30. März 1931 verbiete ich hiermit für das Gebigh Oberbergamtebennrk Halle: beim Abraum ĩ. M2 693 723 Provinz Pommern bis auf weiteres das Tragen * ste w 83 3 836 83 13 55 31 43.5 7. 7,75 licher, insbesondere militärähnlicher Parteiuniformen . westelbischer . 77 2. * 235 8565 95og 45,9 8435 895 Bundeskleidungen der Nationalsozialistischen Deu merheinischer. K 0 ; =

Arbeiterpartei oder ihrer Unter⸗ Hilfs⸗ und Nebenorga ——

) Gesamtzahl der Arbeiter vergl. Spalte 2 von J.

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