1931 / 101 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 May 1931 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger Staatsanzeiger.

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.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Ernennungen ꝛc.

Exequaturerteilung.

Erlöschen von Exequaturerteilungen. .

Verordnung über Zolländerungen. Vom 30. April 1930.

Bekanntgabe der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im April 1931.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 16 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil J.

Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze 9 art für die Umsätze im April, Mai und Juni

Bekanntmachung, betreffend den Verkaufspreis für Mais.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Obereichungsdirektor Dr. Bode in Hannover ist auf die Dauer von weiteren fünf Jahren zum beigeordneten Mit⸗ lied der Abteilung I für Maß und Gewicht der Physikalisch⸗ Cre nssdden Reichsanstalt ernannt worden. Berlin, den 27. April 1931. Der Reichsminister des Innern. J. V.: Zweigert.

Dem Wahlkonsul von Ecuador in Lübeck. Willi Lamcke, ist namens des Reichs unter dem 21. April 1931 das Exequatur

erteilt worden. Das den nachstehend , , konsularischen Vertretern der Vereinigten Staaten von Amerika namens des Reichs er—

teilte Exequatur ist erloschen: 1. Samuel Green, bisher Konsul in Berlin, 2. Robert Newbegin, bisher Vizekonsul in Berlin, 3. John Holbrook Chapman, bisher Vizekonsul in Köln.

Vero rdnung über Zolländerungen. Vom 30. April 1931. Auf Grund des Gesetzes über Zolländerungen vom 15. April

1930 (RGBl. JL S. 131) und von Artikel 1 des Gesetzes über olländerungen vom 28. März 19831 (RGBl. IL S. 101) wird

enen verordnet: 81. Der Zolltarif wird wie folgt geändert: 1. In Tarifnummer 4 ist der Zollsatz „12“ zu ändern in „16. 2. Die Tarifnummer 11 erhält folgende Fassung:

11

GSpeiseerbsen.... . 29

11 Futtererbsen 2 , , 8 Linsen

d

KN . 6

3. In Tarifnummer 12 ist der Zollsatz 2, 50. zu ändern in „5“. 4. Die Tarifnummer 63 erhält folgende Fassung: 63 Kakaobohnen: roh ungeschält J geschält, auch Bruch. . .. gebrannt gerötet) ungeschlltt... . . 69 geschält, auch Bruch. ..... . 1650 5. Die Anmerkung 1 zu Tarifnummern 66 und 67 erhält folgende Fassung. für Gewürze in zerkleinertem Zustand erhöht ich der Zoll um 50 vh. Dies gilt nicht für echten Zimt (Kaneel) und Zimtkassia in Bruch- stücken, für gebrochene Mutkatnüsse, Muskat⸗ blüten, Kardamomenkerne. 6. Den Tarifnummern 75 und 79 ist je folgende Anmerkung anzufügen: ; Anmerkung. Als Bearbeitung in der Längsrichtung ist eine Zurichtung, wie sie zur Erleicht rung des Land—⸗ transports (durch Beschlagen einer Seite hergestellte Schle iffante) und zum Zwecke des Einbmdens in Flöße üblich ist, sowie die bloße Beseitigung de Wurzelanlaufs . Anbringung einer Markierungsalatte nicht an⸗ zusehen.

7. * Tarifnummer 106 ist folgende weitere Anmerkung an⸗ zufügen: Anmerkung. Bis zum 31. Okiober 1931 tritt an die Stelle des Zollsatzes bd 27 der Zollsatz bd 40. 8. In der Tarifnummer 107 erhält der erste Absatz folgende assung: Ganse: . . in der Zeit vom 1. April für 1 Stück 0, 70 oder bis 15. Oktober.... für 1 da 24.—

in der Zeit vom 16. . für 1 Stück 210 oder bis 371. März 2 für 1 42 36, 9. Der Tar ifnummer 108 ist folgende weitere Anmerkung an⸗ zufügen:

Anmerkung. Bis zum 31. Oktober 1931 treten an die Stelle der Zollsätze von „45, „60“ und „120“ die Zollsätze von „565“, „so“ und „150“.

10. k Ll0 ist anstatt der Zahl „45 die Zahl „55“ zu setzen.

11. Die Anmerkungen 2 und 3 zu Tarifnummer 180 erhalten folgende Fassung:

2. Wein mit einem Weingeistgehalt von nicht mehr als 200g in 11 zur Herstellung von Weinbrand unter Zollsicherung sowie Wein zur Herstellung von Wermutwein oder Weinessig unter Zoll—⸗ sicherung 2 8. 2 1 1 1 * 1 2 1 1 1 1 * 8 8 8 8 10.

3. Wein mit einem Weingeistgehalt von mehr als 180g in 11 wird wie nicht besonders genannter Branntwein verzollt, soweit sich aus der An⸗ merkung 2 nicht etwas anderes ergibt.

12. Die Tarifnummer 212 erhält im Eingang folgende Fassung: Auszüge (Essenzen), zum Genuß, nicht äther⸗ oder weingeist⸗ i anderweitig nicht genannt, z. B. zur Bereitung von Getränken (Limonade⸗ und dergleichen Essenz) sowie zum Würzen zubereiteter Speisen und Getränke (Vanilleessenz

. und dergleichen; Gewürzauszüge usw. wie bisher.

S 2.

Diese Verordnung tritt am 10. Mai 1931 in Kraft, mit Aus—⸗ nahme der Zolländerungen für Hafer und Speiseerbsen, die am 3. Mai 1931 in Kraft treten.

Berlin, den 30. April 1931. Der Reichsminister der Finanzen. H. Dietrich. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Schiele.

Die Reichs indexziffer für die Lebenshaltungskosten im April 1931.

Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) beläuft sich nach den Feststellungen des Statistischen Reichsamts für den Durchschnitt des Monats April auf 137,3 gegenüber 137,7 im Vormonat; der Rückgang beträgt somit 0.4 vH. Es sind zurückgegangen die Indexziffern:

ür Ernährung.... um G,ß3 vH auf 129,2,

ür Wohnung... . um O2 vy auf 131,6, ür Heizung und Beleuchtung . um 0,7 vh auf 149,3, ür Bekleidung . um 66 vy auf 141,6, ür „Sonstigen Bedarf“. . . um 9.2 vH auf 185,1. ]

In der Gruppe Ernährung sind die Preisrückgänge für Eier, Milch und Butter 3. für Ve und Fleischwaren durch das Anziehen der Preise für 37 Kartoffeln und Brot zum Teil ausgeglichen worden. Die Wohnungsmiete hat infolge von Veränderungen in den Zuschlägen zur Grund⸗ vermögenssteuer in einzelnen Gemeinden im Reichsdurchschnitt etwas nachgegeben. In der Indexrziffer für Heizung und Be⸗ , . haben sich die Sommerrabatte für Heizstoffe aus⸗ gewirkt.

Berlin, den 30. April 1931. Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.

Bekanntmachung.

Die am 1. Mai 1931 ausgegebene Nummer 16 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:

die Ausführungsbestimmungen für die Uebernahme von Bürg⸗ schaften zugunsten des Kleinwohnungsbaues, vom 24. März 1931,

die 7. Verordnung zur Uebertragung von Zuständigkeiten auf den Reichsfinanzhof, vom 13. April 1931,

die 8. Verordnung zur Uebertragung von Zuständigkeiten auf den Reichefinanzhof, vom 18. April 1931,

die Verordnung über die Anlegung von Mündelgeld, vom 24. April 1931. z

Umfang 4 Bogen. Verkaufspreis G15 RM.

Postversendungsgebühren: O04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 1. Mai 1931. Reichs verlagsamt. Dr. Kaisenberg.

Bekanntmachung.

Die Umsa ssteuerumrechnungs sätze auf Reichsmark für die Umsätze im April, Mai und Juni 9 Kalendervierteljahr) 1931 werden auf Grund von §8 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt⸗ machung vom 8. Mal 1926 (RGBl. 1 S. Als) in Verbindung mit 8 45 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer⸗

J , n , . , , .

. 25. Juni 1926 (RGBl. 1 S. 323) wie folgt fest⸗ gesetzt:

Lfd. Nr. Staat Einheit RM 1Aegypten 4 . . . Goldpesos 308,45 2 Argentinien , geen eee 155. 3 Belgien 100 Belga 58,59 4 Brasilien 100 Milreis 35,91 5 Britisch⸗Hongkong 100 Dollar 101,13 6 Britisch⸗Ostindien 100 Rupien 151,49 7 Britisch⸗Straits⸗ 100 Dollar 236.11 Settlements 8 Bulgarien 100 Lewa 3,05 9 Canada 1Dollar. 4,20 10 Chile 100 Pesos 51,15 11 China⸗Shanghai 100 Tael (Silber) 130,68 12 Dãänemark 100 Kronen 112,41 13 Danzig 100 Gulden 81,64 14 Estland 100 Kronen 111,88 15 Finnland 1060 Mark 10,58 16 k 100 Franes 16,47 17 riechenland 109 Drachmen k 13 Großbritannien 1Pfund Sterling 20,42 19 Dolland 100 Gulden 168, 82 20 Island 100 Kronen 92.08 21 Italien 109 Lire 22,01 22 Japan 100 Jen 208,03 23 Jugoslawien 100 Dinar 7, 41 24 Lettland 100 Lat 80,91 25 Litauen 100 Litas 41,97 26 Luxemburg 500 Franes 58, 59 27 Mexiko 100 Pesos 196,18 28 Norwegen 100 Kronen 112,42 29 ODesterreich 1090 Schilling 59,09 30 Peru 100 Soles 119.07 31 Polen 100 Iloty 47,09 32 Portugal 100 Eskudos 18, 85 33 Rumänien 100 Lei (Noten) 2,50 34 Schweden 100 Kronen 112,55 35 Schweiz 100 Franken 81, 13 36 Spanien 100 Peseten 43,93 37 Tschechoslowakei 100 Rronen 12,45 38 Türkei 1Pfund 1ů99 39 Ungarn 1090 Pengö 73,35 40 Union der Sozialisti⸗ 10 neue Rubel 21,63 schen Sowjetrepubliken . 1 Tscherwonetz) 41 Uruguay Peso 2,93 42 Vereinigte Staaten 1 Dollar 420 von Amerika

Berlin, den 1. Mai 1931. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Zarden.

Bekanntmachung.

Der Verwaltungsrat der Reichs maisstelle hat auf Grund des 5 7 Nr. 2 und 8 der Verordnung zur Ausführung des . vom 31. März 1931 (RGBl. 1 S. 111) folgenden Beschluß gefaßt:

Der Verkaufspreis der Reichsmaisstelle. für Mais beträgt mit Wirkung vom 6. bis 26. Mai 1931 ein schließlich:

a) für eine Tonne Donaumais außer

kleinem Mais.... . 245 RM

(Zweihundertfünfund⸗ vierzig Reichsmark) b) für eine Tonne anderen Mais außer 250 RM

einem Mile (Zweihundertfünfzig Reichsmark) 260 RM (Zweihundertsechzig Reichsmark) 3 6 2 bzi (Zweihundertsiebzig Reichsmark)

2 waggonfrei inländischer Einfallshafen oder Parität waggon⸗ ei trockene Grenze.

Berlin, den 1. Mai 1931. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsmaisstelle: Dr. Heu kamp.

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Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

rat hielt am 30. April eine Vollsitzung ab, an ürgermeister Dr. Scholtz zum letzten erliner Magistrat am 29. den neuen

c) für eine Tonne kleinen Donaumais .

d) für eine Tonne Plata⸗Cinquantinmais

Der Reichs der der Berliner Male teilnahm, da der

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