1931 / 112 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 May 1931 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 112 vom 16. Mai 1931. S. 4.

1458531. w

Deut sche Schiff bau *sttien geselischaft

in Liqu.,, Bertin Swinemünde.

Liquidation seröffnungs bilanz per 1. Dtiober 1939.

—— Attiva.

1 O . 2371357

ö 750469

Rohmaterialien... 18 000

1 222 70 000

131 27969

229 156 25

Liquidationskonto. ...

Passiva. Vanlschulben 1

220 060 38 9095387 229 16625 Die Liquidatoren.

nere, m m , m rer, 14262. Norden Grundstücks A.⸗G., Leipzig. Bilanz ver 31. Dezem ber 1928.

Vermögen. RM *

Gebäudekonto .. 95 139,20

Abschreibung 3178, 91 961 20 J 279819 Verlustvortrag .... 394582

97 805 21 Schulden.

Aktienkapital ... . .. . 60 000

e 500 = ö 1721 ginn ee, 3 288

97 80521

Gewinn⸗ und Verlustkonto per 31. Dezember 1928.

,, h 9 Ausgaben für Steuern, Ver⸗ RM 9

waltung, Hausunkostenn. . 29 991661 Abschreibungen.. 3 187 Gewinn 3 988

3 5s ss Miete innahme 36 680 86

a 36 68086 —— (14263). Norden Grundstü4cs A.⸗G., Sec zig. Bilanz per 31. Dezem ber 1929.

Vermögen. RM

Gebäudekonto .. 91961, 20 Abschreibung 3 187, 88 774320 Außenstände ... 801485 96 789 05

Schulden. Mtientgiĩ;ĩ hne, Gewinn 19299

60 000 34 500 2 289 05

96 78910

Gewinn⸗ und Verlustkonto per 31. Dezember 1928.

577

Ausgaben für Steuern, Ver⸗ Rwe waltung, Hausunkosten .. 31 72580 Abschreibungen ... 3 178 Gewinn 228995 37 192 85

Mieteinnahme .. . . 37 192 865 37 192185

m 2 2 .

(14580.

Elektrische Kleinbahn Altrahlstedt⸗ Volksdorf Aktiengesellschaft. Bilanz am 31. Dezember 1930.

51355161 Ele ktrizitt s⸗Actien⸗Gesellschaft vorm. W. Lahmeyer X Co., Frankfurt a. M. Bezugs⸗Aufforderung.

Die außerordentliche Generalver⸗ sammlung unserer Gesellschaft vom 31. März 1931 hat beschlossen, das nom. RM 18000 000, betragende Aktien⸗ kapital unter Ansschluß des gesetzlichen

Bezugsrechts der Aktionäre um nom. RM 4000000, auf nom. Reichs⸗ mark 22 000000, zu erhöhen, durch

Ausgabe von auf den Inhaber lautende Aktien über je RM 1000, bzw. Reichs⸗ mark 100, —. Die neuen Aktien wurden von einer Gemeinschaft unter Führung der Darm⸗ städter und Nationalbank Kommandit⸗ gesellschaft auf Aktien Filiale Frankfurt (Main) mit der Verpflichtung über⸗ nommen, von diesen Aktien einen Be⸗ trag von nom. RM 2000 000, den In⸗ habern von alten Aktien zum Bezuge anzubieten. Die neuen Aktien nehmen vom 1. Juli 1931 ab im Verhältnis der 8 und der Zeit der geleisteten Einza lungen am Gewinn der Gesellschaft teil. Nachdem die Durchführung der Kapitalserhöhung in das Handels— register eingetragen ist, fordern wir hiermit die Aktionäre unserer Gesell⸗ schaft auf, das Bezugsrecht unter fol⸗ genden Bedingungen auszuüben: Die Anmeldung hat bei Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit vom 18. Mai bis 1. Juni 1931 ein⸗ schließlich bei den nachstehenden Stellen zu erfolgen: in Frankfurt a. M.: bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien Filiale ir fr Main), bei der Dresdner Bank in Frank— furt a. M., bei dem Bankhaus Grunelius & Co.; in Berlin: bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesell⸗ schaft auf Aktien, bei der Dresdner Bank. Auf je RM 9000, bzw. RM go), alte Aktien wird eine neue Aktie zu je RM 1000 bgw. RM 100 zum

Nennwert, zuzüglich Spesen, die pauschal mit 6 * festgesetzt sind, gewährt.

Das Bezugsrecht ist auf den Gewinn⸗ anteilschein Nr. 2 auszuüben, der mit zwei gleichluienden Anmeldescheinen einzureichen ist. Vordrucke für die An⸗ meldescheine sind bei den vorerwähnten Stellen erhältlich. Der Bezug ist pro⸗ visionsfrei, wenn die Einreichung bei den , n,. am Schalter während der üblichen Geschäftsstunden erfolgt, andernfalls wird die übliche Gebühr in Anrechnung gebracht.

Die Börsenumsatzsteuer wird von der e, . getragen.

Zugleich mit der Einreichung des Gewinnanteilscheins Nr. 2 h) an die Einreichungsstelle für jede zu beziehende neue Aktie die erste Einzahlung von 25 *, zuzüglich 6 35 Spesen Al 9 des Nennwerts zu leisten.

Die an vergütet den das Bezugsrecht ausübenden Aktionären au die eingezahlten 25 25 des Nennbetrag 6 * Zinsen für den Monat Juni 1931.

Es werden den beziehenden Aktio⸗ nären vorerst Zwischenscheine für die neuen Aktien ausgehändigt, die nach er⸗

olgter Vollzahlung und nach vorheriger ; ,, Lagerbestände 19 zlölg tauscht werden. I. Genehnũügung der Bilen; und Ent⸗ Schuldner „. 2ib0 1572, Die weiteren 56, des Nennwerts * sastung der! Geschästzführung und Rertpapiere w 5 68855 der Aktien sind auf Aufforderung der des Nuffichtgrat Van tguthaben und Kassen · Heselschaft finde ibträßen denn 2. Kendern gen bes. Gelelschafttver. bestand 1 ganzen nach Maßgabe der satzungs⸗ ö ; . ö e ö 184 0888 nz. 2 trages: 5 6, Abs. 1, Satz 1, sowie mäßigen und gesetzlichen Bestimmungen 8 * 3, Satz 28 196 60 K ; 3. Wahlen um Ach htl at Passiva eträge im Nennwert von weniger Hamburg den 16. Hai 1931 Attienkapstall. .... ,, , Ver Aufsichtorat . Gläubiger! .?... 6 i olg schießende Spitzenbeträge bleiben unbe- St im ming) I. Vorsstzender Erneuerungofonds: ö rücksichtigt; indessen sind die Bezugs⸗ deer, , dee ö Bestand .. 105 172,9 stellen bereit die Verwertung oder den [12349 Gs Zinsen 6 310 36 Zulauf von Gesu itz vorzunehmen. In ber Gesellschafterversammlung vom Zuweisung rankfurt a. ** 15. Mal 1931. 2. Mai 1931 ist beschlossen worden, das

1930 *. 12000, 123 a820] lektrizitäts⸗Aetien ⸗Gesellschaft. Stammkapital um g] bob, HRM herab-

Amortisation fand? vorm. W. Lahmeyer Co. zusetzen und es alsdann um 23 506. . . in ho h z gr der Gesellschaft werden uweisun ; ;

, dee ne, 9. Deutsche Kolonial- ., , n, he Daftpflichtfonss ] 35 000 - Gesch ft füh ; Spezialre servefonds: gesellschaften. dance: n, t

Bestand . 28 576,52 (15568. Faye X Eo, G ia af 620 Zinsen 4c zo 201 il] Bilanz per 31. Dezember 1930. 8 . Reservefondõdsds ..... 33 0Og0 20 Reingewinn ...... 80 za Attiva. RM K lS8206] Dis s Kasse ... 842 6206652 Durch Beschluß der Gesellschafterver, 6 Bankguthaben ..... 177777 44 sammlung der Wiederaufbau ˖ Gesellschaft ewinn,; und Berlustrechnung éEffellen und Sorten .. äs S6 s für Sft, und Westafrilg G. m. K. H. in am 31. Dezem ber 1930. Beteiligungen. ..... 401758780 Berlin vom 22. April 1931 ist das Stamm Debiteren.... ... 7 206 347 42 kapital u:. 30000. Reichsmark, von Ae, Soll. RM & Mobilien ... .... 1— 50000 Reichsmark auf 20099 Reichsmark, * . für Erneuerung. 12 000 Hypotheken ..... . 06 os herabgefetzt worden. Die Gläubiger der . für Amortisations⸗ . üebergangsposten .... 14 181565 er nen werden aufgefordert, sich bei ; w w 6. ö ihr zu me den. Reingewinn. . ...... S80 84 . E46 C38 93 Berlin, den 22. April 1931. 14 880 84 Passiva. Der Geschäftsführer der Wieder b Kapital! ... .. . 4500 0000 aufbau⸗Gesellschaft für Ost. und gotta 2 Ordentliche Rücklage. 1 353 381 08 Westafrika G. in. b. SH. in Berlin: . au K . =. ö j . k W. v. Wie fe. 1 rneuerungsreserve .. 4 895 45 w er re, Is, 3 Bantschulden ...... J 69 270 420 6.

ö gi. Betriebs Kreditoren... .. . 2 493 540 70 . Die Pontine Ex- und Import Han⸗

osten 184777, 85 Schulbverschreibungen .. 173 500 = delsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Betriebsüberschusßs——— N z0os 49 vivibenden? . . 75... 2s829 16 Lützowstraße 32 ist aufgelöst, Die Gläu—

* Pensionsfonds? . 65 O5 * biger 36 . 14 u melden.

Uebergangsposten .... 17 750 62 6 , , . ; ,,,, eöeernler;,::: . Yin n 961 Ke dr rn r n,, Dr. Matters dorff. Liez. 12 465 038170 in Liguidation. 33

Gewinn⸗ und Verlustrechnung ver 31. Dezember 1830.

Debet. RM 9 Verwaltungskosten 177 559 23 ö 163 681 43 Entnahmen aus dem Pen⸗ sioni fonds. 11400 Verlust auf Debitoren .. 41482 52 Abschreibung auf Sisal⸗

beteiligung ..... 81279 05 Reingewinn... 345 ri 3 20 773 55

Kredit. Saldovortrag aus 1929. 120 851 98

Zinsen, Provision, Waren⸗ 1 605 462 64 Erträge aus Beteiligungen 92 703 33 Effektengewinn ..... 1288660 820 773 55

Die in der Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 12. Mai 1931 beschlossene Dividende von 4 9 gelangt nach Vor⸗ nahme des Steuerabzugs mit

RM 1,80 auf jeden unserer Anteile

zu RM 50, und mit

RM 18, auf jeden unserer Anteile

zu RM 500, vom 13. Mai 1931 ab gegen Einreichung des Dividendenscheins Nr. 6 in Berlin: bei der Deutschen Bank und Disconto⸗Gesellschaft,

bei Herrn S. Bleichröder, bei der Darmstädter und National- bank Kommanditgesellschaft auf Aktien,

bei den Herren Delbrück Schickler C Co., bei den Herren Mendelssohn E Co.; in Frankfurt a. M.: bei der Deutschen Bank und Disconto⸗Ge⸗ kellchan Filiale Frankfurt (Main),

bei der Darmstädter und National- bank Kommanditgesellschaft auf Aktien Filiale Frankfurt (Main),

bei Herrn Jacob S. H. Stern, in Köln: bei dem A. Schaaffhausen⸗ schen Bankverein Filiale der Deut⸗

f Bank und Disconto⸗Gesell⸗ aft,

bei der Darmstäbter und National- bank Kommanditgesellschaft auf Aktien Filiale Köln, 12. den Herren Sal. Oppenheim jr. Tie.,

in Hamburg: bei der Norddeutschen Bank in Hamburg Filiale der Deutschen Bank und Disconto- Gesellschaft, n

bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien Filiale Hamburg

zur Auszahlung. k

Gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1928 geben wir gleichzeitig bekannt, daß sich am 31. Dezember 1930 RM 68 700, Genußrechte unserer aufgewerteten Schulb⸗ verschreibungen im Umlauf befanden.

Berlin, den 12. Mai 1931. Deutsch⸗Sstafritanische Gesellsch aft.

n r

I0. Gesellschaften damn mM. b. H.

Sanseatische Kolonisations⸗

Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Versammlung der Gesellschafter am Montag, den I5. Juni 1931, nach⸗ mittags 4 Uhr, im Saal 120 der Ham⸗

RM in Dresden⸗A. im Hause der Kauf⸗

sammlung satzungsgemäß eingeladen.

(127917 Bekannimachung. Die Timah Sandelsgesellschaft mit beschräntter Haftung in Berlin W 350, Nürnberger Str. 8, sst aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufge⸗ fordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Ter Liquidator:

Dr. Fritz Paulsdorff, Rechtsanwalt.

12347. ̃ Bereinigung Schlesischer Schotterwerke, G. m. b. H., Bre slau. urch Beschluß der Gesellschafterver⸗ sammlung vom 6. März 1931 ist in den Aufsichtsrat als 6. Mitglied neu hinzu⸗ gewählt worden: Herr Ernst Meyer, Breslau, i. Fa. Adolf Zernik, Breslau.

13206 .

Durch Gesellschafterbeschluß vom 4. Mai 1931 ist die Gesellschaft Ingenieur⸗ büro Havestadt Contag G. m. b. S. aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei derselben zu melden. Berlin Wilmersdorf, Berliner Straße 157, 7. Mai 1931.

Die Liquidatoren: M. Wiig, Dr. Ing. Havestadt.

i106 5

Unsere Gesellschaft ist aufgelöst worden und in Liquidation getreten. Wir fordern die Gläubiger der Gesellschaft auf, ihre Ansprüche anzumelden.

Berlin, den 30. April 1931. Deutsche Formpuderwerke, Gesell. schaft mit e r. SDaftung i. L.

Hövel.

II. Genossen⸗ schaften.

(12144) Bekanntmachung.

In der Generalversammlung unserer Genossenschaft vom 22. März 1930 ist beschlossen, den Geschäftsanteil von 50 RM auf 5 RM herabzusetzen. Die Gläubiger der Genossenschaft werden hiermit aufge⸗ fordert, sich zu melden.

Sülscheid⸗Heedfeld, den 4. Mai 1931. Der Vorstand der Bezugs- und Ab- satz⸗Genossenschaft Sülscheid⸗Heed⸗ feld eingetragene Genossenschaft mit

beschränkter Haftpflicht. * Hegemann. Otto Bewerunge.

Ib. Klinker. Friedrich Trimpop.

Hugo Neuhaus.

I2. Unfall⸗ und Inva⸗ lidenversicherungen.

. Berufsgenossenschaft er chemischen Industrie Sektion JI. Gemäß 9. 9 und 22 der Satzung der Berufsgenossenschaft beehrt sich der unter⸗ zeichnete Vorstand, die Mitglieder der Sektion 1 hierdurch zu der am Sonn⸗ abend, dem 6. Juni 1931, vormit⸗ tags 10 Uhr, im Kurhaus in Swine⸗ münde stattfindenden 47. ordentlichen Sektionsversammlung einzuladen. Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht für das Jahr 1930. 2. Prüfung der Rechnung für das ö Jahr 1930.

eststellung des Voranschlags der erwaltungskosten der Sektion für das Fahr 1932. ö 4. Wahl eines Ausschusses zur Prü⸗ . der Rechnung für das Jahr

5. Verschiedenes.

Berlin, den 13. Mal 1931.

Der Vorstand ver Sektion I der Be rufsgenossenschaft der chemischen In dustrie.

Dr. Hugo Remmler, Vorsitzender.

15566 Bekanntmachung

der Großhandels⸗ und Lagerei⸗ Berufsgenossenschaft.

Die Genossenschaftsmitglieder werden

ierdurch zu der am ittwoch, den

7. Juni 1931, vormittags 16 Uhr,

mannschaft, Osiraallee 9, stattfinden⸗ den ordentlichen Genossenschaftsver⸗

agesordnung: Geschäftliche Mitteilungen. „Bericht über die Verwaltung des Jahres 1930. ö. ; Abnahme der Jahresrechnung für 1930 und Erteilung der r ln stul . e bunn des Voranschlags für

Beschlußfassung über den Ersatz von Aufwendungen an die Ver⸗ treter der Unternehmer und der Versicherten gemäß 54 und 55 der Satzung. ö 6. Wahl des Ausschusses zur Vorprü⸗ fung k für das

Jahr .

ö ö der Jahresberichte über die Durchführung der Unfallver⸗ hütungsvorschriften und die Maß- nahmen für die erste Hilfe sowie der Ergebnisse der Beratung mit den Vertretern der Versicherten F 10 Abs. 9b der Satzung).

8. Beschlußfassung über die Aufstellung des neuen Gefahrtarifs. ö 9. Etwaige noch eingehende Anträge. Berlin⸗Wilmersdorf, 13. Mai 1931. Der Vorstand der Grosihandels⸗ und Lagerei⸗ Berufsgenossenschaft.

R w Do-

15567 Neichsunfallversicherung. Nordöstliche Eisen⸗ und Stahl⸗ Berufs genossen schaft Sektion III (Pommern).

Die Herren Sektionsmitglieder wer⸗ den hierdurch zu der am Donnerstag, den 11. Juni 1931, nachm. 1 Uhr, in unseren Geschäftsräumen, Reif⸗ ieee hr. 2. Eing. Schuhstraße, statt⸗ indenden 46. ordentlichen Sektions. versammlung ergebenst eingeladen.

n,

1. Erstattung des Verwaltungsberichts für 1930.

Abnahme der Jahresrechnung für 1930.

Aufstellung des Voranschlags für . g schlags f

Wahl eines Rechnungsprüfungs⸗ ausschusses für 1931. WVerschiedenes.

Zum Ausweise der Mitglieder dient der Mitgliedschein.

Lassen sich Mitglieder durch Bevoll⸗ mächtigte Leiter des Betriebs oder andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten, so haben sich letztere durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Stettin, den 15. Mai 1931.

Der Sektionsvorstand.

Schlör, Vorsitzender.

I4. Verschiedene Velanntmachungen.

lihas?] eschluß.

Auf Antrag des Werkmeisters Heinrich Erbst in Sohlingen als gesetzlichen Ver⸗ treter seines Sohnes Heinz Albert Hermann, geb. am 4. August 1930, werden die Vornanen desselben um⸗ geändert in Heinz⸗Hermann Albert.

Amtsgericht Uslar, den 9. Mai 1931.

3 Preußischer Versicherungsverband für Gemeinden und Gemein de⸗ verbände, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in Köln. Einladung zur ordentlichen Mit⸗ gliederver m, am Montag, den 22. Juni 1931, vormittags 11 Uhr, im Kurhaus Redoute in Bad

Godesberg. er,. . 1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung und der Bilanz für 1930. ;. 2. Abnahme der Jahresrechnung für 1930, Entlastung für Vorstand und Aufsichtsrat. 3. Verwendung des Ueberschusses. 4. Wahlen. . Die itgliederversammlung besteht aus den vorhandenen Mitgliedern. Die Mitgliederrechte können nur durch den gesetzlichen oder durch einen besonders zu bevollmächtigenden Vertreter ausge- übt werden. Landgemeinden können ohne besondere Vollmacht durch den Bürgermeister vertreten werden,

Jedes Mitglied hat für je angefangene 100 RM Jahresbeiträge 1 Stimme, zu⸗ sammen jedoch nicht mehr als 5 Stim⸗ men. Stellvertretung ist erlaubt, jedoch beschränkt sich die Höchstzahl der eigenen und vertretenen Stimmen für ein Mit- glied auf 10 Stimmen. Jede Stellver⸗ tretung ist spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Vorlage der Vollmacht bei dem Vorstand schrift⸗ lich anzumelden.

Köln, den 12. Mai 1931.

Der Vorsitzende des Aufsichts rats: ngelhardt, Bürgermeister in Enger (Westf..

& 0 re

(14209). Vermögensüber i am 31. Dezember 1930. Forderungen. RM 9 Guthaben bei der Provin⸗ zialbank u. d. Sparkassen 298 O68 64 Rilckständige Einzahlungen 760 31 Durchlaufende Posten .. 8 90s 66 307 824 63 Verbindlichteiten. Betriebskapital .... 200 000 Sicherheitsrücklage .. 17 240 - Sparbeträge der Bausparer 88 764 Sonstige Kreditoren .. 963 Durchlaufende Posten .. 1811 307 824 63

Gewinn⸗ und Verlustrechnung

für das Jahr 1930. Verlust. RM 4 Verwaltungskosten und Pro⸗ visionen .. . 27 06280 22 06280 Gewinn. Zinsertrag. 5 31106

Laufende Verwaltungskosten⸗ beiträge der Bausparer .. Einmalige Beiträge der Bau⸗ sparer zu den Verwaltungs⸗ kosten

4 511 74

171 240 - 27 062 80

Berlin, den 30. März 1831. oeffentliche e . für die

Provinz Brandenburg (Abteilung der Srandenburgischen Pro vinzial⸗ bank und Girozentrale). Die Direktion. Friedrich. Jaeger. Mundt. Strangmann. Kabermann.

L. Wiesinger, Vorsitzender.

Ersfte Zentralhandelsregisterbeilage

zum Deutschen Neichsanzeiger und Preuß ischen Staatsanzeiger zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich

Nr. 112. .

Berlin, Sonnabend, den 16. Mai

12981

tp 4

1 Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ f ̃ 21 f Inhaltsübersicht. 1 pe e nem ngeefn, e * 3. poste rm fe; Anzeigenpreis für den Raum einer 1. e ee , nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabboler ünfgespaltenen Petitzeile 1, 10 Q A4. 2. Güterrechtgregister, auch die Hescha stesele Sn. 6, Wil tcllnstl abe ö , hr aher Einzelne Nummern kosten 15 Mo. Sie werd e. 22 5. Musterregister, gegen bar oder w Einsendung des Dee , ver den Einrũckun götermin bei der 5. Urheberrechtseintragßrolle einschließlich des Portos abgegeben. Geschäftsstelle eingegangen sein. 2 n und Vergleichs sachen, ch * . 1 BVerschiedenes. c

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

19. Auch ein Mitbenutzungsrecht kann das Innehaben einer Wohnung begründen. Die beiden Steuerpflichtigen haben ihren Wohnsitz in Württemberg. Sie sind Miteigentümer zu gleichen Teilen eines Landhauses in Baden. Die Anerkennung der badischen Gemeinde 2 Sitzgemeinde der beiden Steuer⸗ pflichtigen wurde von den Vorinstanzen verweigert. Die Räume, die das Landhaus in Baden enthält, sind nach Umfang und Aus— stattung unbestritten genügend, um jedem der beiden Steuer— pflichtigen eine nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Berxücksichtigung der Zweckbestimmung zum bloßen Sommer⸗ aufenthalt ausreichende Wohnung im Sinne des § 62 der Reichs—⸗ abgabenordnung zu bieten. Sie reichen aber nicht aus, um beide Steuerpflichtigen mit ihren Familien gleichzeitig aufzunehmen. Da jeder der beiden Steuerpflichtigen durch das Mitbenutzungsrecht des anderen an der jederzeitigen Be⸗ nutzung der Wohnung gehindert ist, hat die Vorinstanz an⸗ genommen, daß die Wohnung für keinen von beiden einen Wohn⸗ sitz im steuerrechtlichen Sinne begründe. Nach z 62 der Reichs⸗ abgabenordnung hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Steuer⸗ gesetze da, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf die Absicht der Beibehaltung einer solchen schließen lassen. Die Rechtsprechung fordert, daß der Wohnungsinhaber in den Wohn— räumen das „Hausrecht“ haben muß und daß die Wohnung so beschaffen sein mah daß er sie nach den örtlichen und nach seinen führer übermittelt, sondern nur inhaltlich durch den Vorsteher des pexsönlichen Verhältnissen jederzeit benutzen kann, ohne sie wesent⸗ , . dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben worden lich verändern zu müssen (vgl. hierzu Becker zur Reichsabgaben⸗ sei. Weiter führt er aus, daß es sich bei Anwendung von 5 201 a ordnung 8 62). Auf welchem Rechtsverhältnis das „Hausrecht“ der Reichsabgabenordnung in der Fassung der Notverordnung des Wohnungsinhabers, d. h. das Recht, die Räume für seine vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzblatt 1 S. 517 um Ausübung Wohnzwecke zu benutzen, beruht, ist nicht entscheidend. An sich einer Finanzbefehlsgewalt durch das Finanzamt von weittragender ann daher auch ein auf dem Miteigentum am Hausgrundstück Bedeutung handle und daß deshalb zum Schutze des Pflichtigen beruhendes Mitbenutzungsrecht hinsichtlich der Wohnräume eine eine Nachprüfung durch den Reichsfinanzhof zuläffig sein müsse. ausreichende Grundlage für das „Innehaben“ einer Wohnung im Die Rechtsbeschwerde sst begründet. J. 1. E. ist zunächst zu Sinne des Gesetzes bieten. Das ist jedoch nur der Fall, wenn die prüfen, ob die Rechtsbeschwerde überhaupt zulässig ist. Der Senat Bohn räume ausreichen, um auch bei gleichzeitiger Ausübung des trägt keine Bedenken, die Zulässigkeit zu bejahen. Allerdings Benutzungsrechts der Mitberechtigten jedem der Berechtigten den unterliegen ö der Landesfinanzämter nur

ab Sie bereit sind, diese Erklärung in folgender Form abzugeben: Die Firma A. sowie deren Inhaber haben vom 1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1929 nur diejenigen Guthaben, Schulden und Einkommensbezüge gehabt, die in den Geschäftsbüchern der Firma A. oder in den Steuererklärungen des Inhabers aus⸗ ewiesen sind.“ Der Pflichtige erhob gegen diese Verfügung des Finanzamts am 15. Januar 1931 Beschwerde an den Präsidenten des Landesfingnzamts. Er führte im wesentlichen aus, daß eine eidesstattliche Versicherung nur für bestimmte steuerlich erhebliche Tatsachen, die der Pflichtige im Ermittlungs- oder Steuerauf⸗ sichtsverfahren behauptet habe, verlangt werden könne, Dagegen sei es nicht zulässig, ihn, wie es im vorliegenden Falle im wirk⸗ lichen Ergebnis geschehe, auf Fahre zurücliegend die Richtigkeit seiner Steuererklärungen eidesstattlich versichern zu lassen. Das Finanzamt teilte daraufhin dem Pflichtigen am 31. Januar 1931 solgendes mit: Der Herr Präsident des Landesfinanzamts hat es abgelehnt, Ihrer Beschwerde gegen meine Verfügung vom J. Januar abzuhelfen, da die Abnahme der eidesstattlichen Ver⸗ sicherung von dem Herrn Reichsminister der 1 angeregt worden ist.“ Der Pflichtige hat gegen die ablehnende Verfügung des Präsidenten des Landesfinanzamts Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt einmal, daß die Beschwerdeentscheidung des Präsidenten des Landesfinanzamts nicht selbst unmittelbar dem Beschwerde⸗

einen persönlichen Verhältnissen entsprechenden Wohnraum zur dann der Rechtsbeschwerde, wenn sie über Anordnungen ergangen nn , stellen, Denn nur dann ist der Forderung genügt, sind, die nach 5 202 Abs. 1 der eichsabgabenordnung und nach daß der Weohungsinhaber die Wohnung je derzeit benutzen den Vorschriften, die den 8 2602 der Re chs abgahenchdunng für kann; diese Forderung ist dagegen nicht erfüllt, wenn nur bei ab⸗ anwendbar erklären, erzwungen werden können. In 5 176 Abs. 3 wechselnder Ausübung des Mitbenutzungsrechts durch die einzelnen der Reichsabgabenordnung ist ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Beteiligten die Wohnung für jeden Beteiligten eine nach 6 unter den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ver⸗ Verhältnissen ausreichende Unterkunft bietet. Daß die mehreren sicherung an Eides Statt nicht nach 5 2063 der Reichsabgaben⸗ Mitberechtigten sich, wie im vorliegenden Falle, über die ab⸗ wechselnde Benutzung der Wohnung jeweils gütlich einigen, ist für die zu entscheidende Frage belanglos. Denn die Rechtsprechung verlangt zwar allerdings nicht, daß der Inhaber der Wohnung die Wohnung tatsächlich benutzt, wohl aber, daß er sie jederzeit benutzen kann. Die Auffassung der Vorinstanzen entspricht daher dem Sinn der Rechesprechung und ist nicht rechtsirrtümlich. (Beschluß vom 17. März 1931 1VB8 / 31.)

59. Umsatzsteuerfreiheit des laudwirtschaftlichen Eigen⸗ verbrauchs des Landwirts. Streitig ist lediglich die Anwend⸗ barkeit der Befreiungsvorschrift des 5 4 der Umsatzsteuer-Durch⸗ führungsbestimmungen vom 25. Juni 1926 auf den landwirt— ef Eigenverbrauch des Steuerpflichtigen. Das Finanz⸗ gericht hat die Befreiung zugelassen. Das beschwerdeführende Finanzamt steht dagegen auf dem Standpunkt, daß die Befreiung zu versagen sei, weil der Gesamtumsatz des Steuerpflichtigen ein—⸗ hl ießlich des Umsatzes aus der Gastwirtschaft im streitigen Steuerabschnitt 10 000 RM überstiegen hat. Die Rechtsbeschwerde des Finanzamts , Unter „Gesamtheit der verein⸗ nahmten Entgelte einschließlich des ö im jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr“ im Sinne des § 4 Abs. 1 der ö können jedenfalls nach dem Wort⸗ laut nur die in „landwirtschaftlichen Betrieben“ angefallenen Entgelte gemeint sein; sie können nur an die Eingangsivorte des

ordnung erzwungen werden kann. Dasselbe muß für die Ver⸗ sicherung an Eides Statt gelten, die in 5 201 a der Reichsabgaben⸗ ordnung neuer Fassung mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1831 an geregelt ist; vgl. S 201 a Abs. 3 neuer Fassung und Notverordnung vom 1. Dezember 1930, Dritter Teil, Kap. 1 8 6 Nr. 2 und Kap. IV Artikel 41. Betrachtet man die , ausschließlich unter diesem Gesichtspunkt, so müßte die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ver⸗ neint werden. 2. Sinn und Zweck von 8 201 a der Reichsabgaben⸗ ordnung neuer Fassung fordern aber eine andere Betrachtungs⸗ weise. Die eidesstattliche Versicherung war bisher auf das Steuer⸗ ermittlungsberfahren beschräntt und nur dann zulässig, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden waren; sz 1736 und 209 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung. Das hatte zur Folge, daß im wirklichen Ergebnis bisher die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im nn,, . eigentlich nur zugunsten des Pflichtigen in Betracht kam. urch 5 201 a der Reichsabgabenordnung neuer Fassung gewinnt Lie eidesstattliche Versicherung eine wesentlich andere Bedéutung. Die Erfahrungen, insbesondere der letzten Zeit, haben gezeigt, daß vielfach der Sach—⸗ verhalt trotz sorgfältigster Nachprüfung mit den bisherigen Hilfs⸗ mitteln und insbesondere auch durch Buch⸗ oder Betriebsprüfungen nicht genügend er d werden konnte. Vor allem war es auch bei Ausschöpfung aller gn Mittel bisher nicht möglich, Steuerhinterziehungen durch Steuerflucht in einer die Allgemein-

Abs. 1 „bei landwirtschaftlichen Betrieben, antnüßfen. Was als heit befriedigenden Weise gufzudecken und zu bekämpfen. Deshalb landwirtschaftlicher Betrieb“ gilt, regelt Abs. 2. Daß unter dem wird in dem an die Spitze gestellten Abs. 1 von 8& 261 a Besamtunisatz im Sinne der Befreiungsvors at nur die aus den der Reichsabgabenordnung neuer Fassun den inanz⸗ landwirtschaftlichen Betrieben erzielten Einnahmen zu verstehen ämtern nachdrücklichst zür Pflicht . darüber zu sind, ergibt sich weiterhin aus Abs. 3 des 4, wo den Worten wachen, daß nicht durch Kapital- oder teuerflucht oder Gesamtumsatz des Landwirts“ der Abs. 2. erläuternd in auf sonstige Weise die Steuereinnahmen zu Unrecht verkürzt

Klammern hinzugefügt ist. Wenn nach diesem Absatz ? aus dem werden Betrieb der Landwirtschaft die gewerbliche , in dem Sinne auszuscheiden ist, daß die durch sie erzielten Ent⸗ gelte auch nicht zum Gesamtumsatz des Abs. 1 zählen, so können noch viel weniger die Entgelte aus dem Betrieb einer Gastwirt⸗ schaft dazugerechnet werden. Es kommt also für die Frage, ob der Eigenverbrauch des Landwirts von der Umsatzstener aus⸗ een ist, darauf an, ob die Gesamtheit der in den landwirt- chaftlichen Betrieben (5 4 Abf. E der Durchführungsbestim⸗ mungen) des Steuerpflichtigen angefallenen Einnahmen 10 009 Reichsmark überstiegen haben oder nicht. Auf dieseni Standpunkt steht übrigens auch der Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 25. Juni 1926 III u 9ogs, Ziff. III, Nr. 1. Daß die ver⸗ tretene Auslegung Unstimmigkeiten artig kann nicht gegen sie verwendet werden; das ist nach dem Wesen der lin f feu überall da der Fall, wo Befreiungen an bestimmte Umsatzziffern eknüpft sind wie z. B. bei 83 Nr. 5, 6, 7 des Umsatzsteuergesetzes. ie Rechtsbeschwerde des e, g=. war demnach als un⸗ begründet zurückzuweisen. Urteik vom 20. Februar 1931 VA ; . 1146/30.) mittel zur Aufklärung des Sachverhalts. Sie kommt vielmehr 51. Zur Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung. auch schon dann in Betracht, wenn andere Ermittlungen zu un⸗ Das Finanzamt richtete folgendes Schreiben an den Beschwerde⸗ ier oder zu umständlich wären, wie z. B. Anfragen im Aus⸗ führer: Da die mit Ihnen geführten Verhandlungen nicht zt and, langwierige Buchprüfungen bei weitverzweigten Unter⸗ einer genügenden Klärung der Äuslandsbeziehungen der Firmg A. nehmungen. 3. Dieser weittragenden gn e . an Eides Statt wie auch 9h. pe enge Auslandsbeziehungen geführt haben, für die Zukunft . folgende Vorschriften. Einmal ist in bin ich gezwungen, auf Grund der S5 175, 2091 a2 der Reichs 3 91a ÄÜbs. 3 Nr. 5 Satz 1 der Reichsabgabenordnung neuer abgabenordnung mit Zustimmung des . Präsidenten des n. dem Finanzamt für den Fall der Verweigerung der Ver⸗

n Ausübung dieser Steueraufsicht können nunmehr die Finanzämter nach ; 201a Abs. Z der Reichsabgabenordnung neuer n verlangen, daß eidesstattliche Versicherungen ab⸗ gegeben werden; vgl. Begründung zu den Gesetzentwürfen über die Steuervereinfachung, Reichsrat, Tagung 1930, Drucks. zu Nr. 181 S. 45, und Erlaß des Reichs mini ters der Finanzen vom 22. Dezember 1930 S. i151 10 680 1V, 1I. Die 53 eides⸗ stattlicher , wie sie nach Via der Reichsabgaben ordnung neuer Fassung verlangt werden kann, ist sonach gedacht als Maßnahme einer allgemeinen und weitgehensd-⸗ sten Stene 3 Wie sich schon daraus ergibt, können eidesstattliche Versicherungen in Zukünft auch außerhalb eines Steuerermittlungsverfahrens verlangt werden; 5 2019 Abs. 3 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung neuer Fassung. Sie sind weiter nicht nur zulässig bei bereits keen, Steuerpflicht, sondern auch dann, wenn nach dem Ermessen des Finanzamts eine Steuer- pflicht in Betracht kommt; 8 201g Abs. 3 Nr. 3 Der Reichs⸗ abgabenordnung neuer Fassung. Die eidesstattliche Versicherung ist endlich auch nicht mehr nur ein äußerstes und letztes Hilfs-=

Landesfinanzamts von Ihnen eine Versicherung an Eides Statt sicherung an Eides Statt ausdrücklich , daß das

über die strittigen Punkte zu verlangen. Ich frage ergebenst an, ung des Steueraus⸗

Finanzamt lerforderlichenfalls unter Mitwir

nm, nach pflicht gema gem Ermessen zu entscheiden hat, welche Sch üsse aus der Verweigerung zu ziehen sind (6 210a Abs. 2 Satz 1 der Reichsabgabenordnung neuer Fassung). Sodann wird eine gesetzliche Vermutung dahin aufgestellt, daß die Behauptung, über die die eidesstattliche Versicherung verweigert worden ist, nicht zutrifft, es sei denn, daß besondere Umstände zu einer an—= deren Würdigung führen; 5 201 a Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 neuer Fassung. Endlich sind aber auch auf Grund der aus der Ver⸗ weigerung gezogenen Schlüsse die bisherigen Stenerfestsetzungen zu berichtigen. Die Berichtigungen (Berichtigungsveranlagün-⸗ gen, Berichtigungsfeststellunge) sind bis zum Ablauf der Ver⸗ kstun g r z. im übrigen uneingeschränkt zulässig; es brauchen also insbesondere keine neuen Tatsachen oder Beweismittel wie in den Fällen von 5 212 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung neuer Fassung bekanntgeworden zu sein; vgl. auch 5 212 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsabgabenordnung neuer Fassung. Dadurch ist zu⸗ leich aber auch klargestellt, daß sich die Zwecke von 8 201a der Reichsabgabenordnung neuer Fassung nicht nur in die Gegenwart und Zukunft, sondern vor allem 221 in dieVergangenheit richten. 4. Aus dieser Ausgestaltung der Vorschriften über die eidesstatt⸗ liche Versicherung ergeben sich aber auch Folgerungen für die Frage, die im vorliegenden Falle zu entscheiden ist. Es genügt nicht, zu sagen: Die eidesstattliche Versicherung ist nicht erzwing⸗ bar, also kennen guch ss d und 3 Abf. 1 den Reichs abgaben—= ordnung nicht zu Raum kommen. Der weittragenden Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung würde das nicht entsprechen. Ihc wird man nur durch folgende Erwägungen gerecht. Dem Finanz⸗ amt muß ein Recht darauf zustehen, daß der Pflichtige klar und unzweideutig zu der ihm angesonnenen eidesstattlichen Versiche⸗ rung Stellung nimmt. Er darf dem Verlangen nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht mit Ausflüchten oder Hin⸗ haltungen begegnen können, die Steuerbehörde darf dagegen nicht mehr oder weniger wehrlos sein. Es würde das schlecht dazu passen, daß das Finanzamt oder gegebenenfalls der Steueraus⸗ schuß besonders darüber zu entscheiden hat, welche Schlüsse aus der Verweigerung der Versicherung zu ziehen sind, und daß auf Grund dieser Schlüsse die bisherigen Steuerfestsetzungen ohne weiteres berichtigt werden können. Der Pflichtige muß sich natürlich in angemessener Frist vielmehr bestimmt entschei—⸗ den, ob er dem an ihn gestellten Verlangen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entsprechen oder die Versicherung verweigern will. Eine solche klare Stellungnahme muß das Finanzamt nötigenfalls durch Geldstrafen erzwingen können. Es ist also zwar nicht die eidesstattliche Versicherung selbst, aber die Herbeiführung der Entschließung des Pflichtigen im einen oder anderen Sinne erzwingbar. Damit fällt aber auch insoweit das Verlangen nach Abgabe einer eidesstattlichen Ver⸗ sicherung unter die Maßnahnien, bei denen ein Zwang nach 8 202 Abs. 1 vom Finanzamt ausgeübt werden kann. Die Voraus— setzungen von Ss§ 283 Abę 1 und 202 der Reichsabgabenordnun ö sonach gegeben. II. Den erhöhten ma,, die 3 201 a der Reichsabgabenordnung neuer Fassung den Finanz- ämtern zur Erforschung der steuerlichen Wahrheit in die Hand gegeben sind, entspricht es, , der Steuerpflichtige egen Ueberspann ungen dieser Macht genügend geschützt sein muß. inen gewissen Shi bietet allerdings schon die Vorschrift, daß das Finanzamt die Genehmigung des Landesfinanzamts zu der vom Pflichtigen zu verlangenden eidesstattlichen Versicherung für 66 einzelnen Fall einholen muß; 5 176 Abs. 1 und 201 a Abs. 3 er Reichsabgabenordnung neuer Fassung. Als ausreichender Rechtsschutz kann das Erfordernis der Genehmigung der über— e, . Verwaltungsbehörde aber nicht angesprochen werden. er Pflichtige muß vielmehr die 3 aben, daß das an ihn gestellte Verlangen auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherun durch den Reichsfinanzhof gern bin nachgeprüft werden kann, o es seinem Inhalt nach zulässig ist und ob dabei auch bei voller Berücksichtigung der durch § 201 a der Reichsabgabenordnung neuer Fassung erstrebten Zwecke nicht die Grenzen des pflicht⸗ m hen rmessens überschritten sind; 5 6 v9 auch 5 25 a der eichsabgabenordnung neuer . Die Notwendigkeit einer solchen Nachprüfung durch ein höchstes, nur dem Gesetz unter⸗ worfenes Gericht zeigt sich besonders deutlich im vorliegenden alle, in dem das Landesfinanzamt die Beschwerde des Pflichtigen ediglich deshalb zurückgewiesen hat, weil der Reichsminister der e. n die Abnahme der ern angeregt habe. III. Die echtsbeschwerde ist danach zulässig. Sie ist aber auch begründet. Wie bereits angedeutet ist, ist die Beschwerdeentscheidung über⸗ upt nicht auf das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des lichtigen eingegangen. Es kann daher nicht nachgeprüft werden, oh nicht das Landesfinanzamt bei seiner Abwe ung der Be⸗ schwerde von einer rechtsirrigen . des 5 201 a der Reicht abgabenordnung neuer Fassung und I6 der Reichsabgaben⸗ ordnung au en ist. Die Vorentscheidung muß daher wegen der Möglichkeit eines Rechtsirrtums aufgehoben werden; * 42 Abs. 1 der Reichs nordnung und Entsch. des RFHofs Bd. J S. 246 Steuer und Wirtschaft 1922 Nr. 965 und Becker, S. 748, Anm. 1 zu 5 242 der Reichsabgabenordnung. Die Sache wird 28 erneuten Prüfung an das Landesfinanzamt,. zurückverwiesen. Dieses wird nunmehr die Einwendungen des , . im einzel⸗ nen zu erörtern haben. Die dem Landesfinanzamt als ö e⸗ ch obliegende Pflicht, die Sache tatsächlich und rechtlich er. . fend zu erörtern, wird auch nicht dadurch hinfällig, daß das Landesfinanzamt als Verwaltungsstelle der eidesstattlichen Ver⸗ hiernnj * § 176 Abs. 1 der ö ugestimmt t und daß eine entsprechende Anweisung des Reichsministers der Finanzen , . vgl. Entsch. des RFöofs vom 209. Dezember 1927 17 A 400127, Bd. 2 S. 281 (287 Steuer und Wirtschaft 1928 Nr. 172 und Becker, S. 304, Anm. 3a zu 8 99 der Reichs- abgabenordnung. Zu beachten sind weiter au 248 Abs. 1 Satz 2 (Rechtsmittelbelehrung) und 5 242 Abs. 2 (Hustellung der Beschwerdeentscheidung an den i tigen; der Reichsabgaben⸗ ordnung. (Urteil vom 18. März 1831 VI A 326/81.)