1931 / 159 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Jul 1931 18:00:01 GMT) scan diff

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Dritte Anzeigenbeilage zum Neichs⸗ und Staatsanzeiger Rr. 159 vom 11. Juli 1931.

S. 2

181921]

Als Liquidator der Centralstelle Chemischer Bunt und Mineral⸗ Farben⸗Fabrikten G. m. b. S. zu Berlin mache ich die Auflösung der Centralstelle Chemischer Bunt⸗ und Mineral⸗Farben⸗Fabriken G. m. b. S. hiermit bekannt und fordere die Gläu⸗ biger der Centralstelle zur Anmeldung ihrer Ansprüche auf.

Berlin, den 2. Juli 1931.

Dr. Kurtze, Syndikus, Schellingstr. 11II.

31919 Bekanntmachung.

Die Spruchstelle beim Kammergericht hat unseren Antrag auf Barablösung der Genußrechte unserer 5 Vigen An⸗ leihe von 1917 durch Entscheidung vom 26. Juni 1931 genehmigt und festgestellt, daß die angebotene Barabfindung in Höhe von 65 des Nennwerts den Zeitwert des Genußrechts nicht unter⸗ schreitet. Unter Bezugnahme auf die im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 96 am 25. April 1931 ausgesprochene Kündigung machen wir hiermit bekannt, daß der Zeitpunkt für die Einlösung der Genußrechte (Bogen einschließlich Ge⸗— winnanteilscheine) auf den 1. Oktober 1931 festgesetzt ist.

Die Einlösung der Genußrechte erfolgt

in Berlin: bei der Gesellschaftskasse,

Berlin NW 7, Reichstagsufer 10, bei der Deutschen Bank und Dis— conto-Gesellschaft, bei der Commerz⸗ und Privat-Bank Att. Ges., bei der Darmstädter und National⸗ bank Kommanditges. auf Aktien; in Breslau: bei dem Bankhaus E. Heimann, . bei dem Schlesischen Bankverein, Filiale der Deutschen Bank; in Düsseldorf: bei der Deutschen Bank und Disconto-Gesellschaft, bei dem Bankhaus B. Simons & Co.; in Gssen: bei der Essener Credit⸗ Anstalt, bei dem Bankhaus Simon Hirsch land; in Gladbeck: bei dem Bankhaus H. Küster, Ullrich C Co.; in Hannover: bei der Commerz und Privat-Bank Akt.⸗Ges., bei der Hannoverschen Bank, Filiale der Deutschen Bank; in Hamburg: bei dem Bankhaus Simon Hirschland.

Bis zum 31. Dezember 1931 nicht er⸗ hobene Beträge werden hinterlegt.

Berlin, den 3. Juli 1931.

Ilsenburg Bergbaugesellschaft

m. b. S. Feise.

32356 Braunschweigische Zucker⸗Handels⸗ gesellschaft m. b. S., Braunschweig.

Von den im März 1928 ausgegebenen S ihigen Teilschuldverschreibungen sind laut 56 der Bedingungen nom. Reichs⸗— mark 65 000, ausgelost, und zwar:

41 Stück über je RM 1000, Nr. 1 13 27 35 54 88 102 117 128 134 1418 151 160 182 192 225 230 239 252 265 271 285 298 328 330 343 372 397 420 432 452 470 486 498 530 555 569 587 615 660 681.

24 Stück über je RM 5900, Nr. 711 725 742 758 767 779 795 811 828 849 877 890 A1 931 933 960 978 986 1917 1032 1043 1058 1089 1098.

129 Stück über je RM 1090, Nr. 1107 1118 1141 1155 1178 1191 1220 1240 1242 1254 1263 1269 1289 1314 1330 1341 1354 1367 1377 1399 1407 1427 1436 1457 1466 1484 1497 1506 1522 1543 1563 1588 1605 1614 1653 1669 1690 1691 1707 1731 1760 1783 17938 1819 1841 1856 1868 1893 1912 1928 1944 1963 1976 2000 2010 2035 2051 2067 2088 2089 2122 2129 2139 2152 2169 2189 2216 2249 2282 2291 2305 2313 2322 2338 2354 2360 2373 2391 2414 2437 2453 2459 2472 2481 2500 2506 2521 2543 2554 2572 2586 2612 2628 2640 2662 2689 2720 2726 2743 2777 2811 2821 2843 2863 2878 2890 2909 2926 2936 2950 2960 2973 2993 3003 3024 3040 3053 3066 3089 3098.

Die vporstehend bezeichneten Teil⸗ schuldverschreibungen, die mit dem 31. Dezember 1931 aus der Verzinsung Kin, sind demnach gekündigt zur

ückzahlung ab 2. Januar 1932.

Die Rückzahlung erfolgt außer bei der Kasse der Zuckerraffinerie Braun⸗ schweig in Braunschweig, Bahnhofstr. 4

bei der Commerz⸗ und Privat-Bank

A.-⸗G. vorm. Braunschweigische Bank, und Kreditanstalt, Braun⸗ schweig,

bei der Braunschweigischen Staats⸗

bank, ,

bei der Deutschen Bank und Dis⸗

conto⸗Gesells 3j Filiale Braun⸗ schweig, Braun hig.

bei dem Bankhaus C. L. Seeliger,

Wolfenbüttel. „Von den früher gekündigten Teil⸗ r,, ,, . sind noch nicht zur Einlösung eingereicht:

Nr. 2265 über RM 160, gekündigt zum 31. Dezember 1928.

Nr. 833 über RM 560, gekündigt zum 31. Dezember 1930,

Nr. 1230 1326 1527 1613 2114 über je RM 100 —, gekündigt zum 31. De⸗ zember 1930.

Braunschweig, 1. Juli 1931. Braunschweigische Zucker⸗Handels⸗ gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Unterschrift.)

31922 Fedexvort landwirischaftlicher Produkte, Berlin, G. m. b. S. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem unterzeichneten Liquidator, Berlin C25, Dircksenstr. 37, geltend zu machen. Berlin, den 1. Juli 1831. Gaetano Savignano.

I. Genonsen.· chaften.

Einladung zu der a. o. Generalver-

34080 sammlung am Montag, den 20. Juli

1931, nachm. 4 Uhr, in den Ge⸗ schäftsräumen der Genossenschast. Tagesordnung: 1. Neuwahl eines Aussichtoratsmitglieds. 2. Satzungkãnderungen.

Hannover, den 8. Juli 1931. Deutsche Grund. Kredit⸗ Genossenschaft e. G. m. b. GS. Der Aufsichtsrat. Bode.

33921. Kredit⸗Cenossenschaft für Hoch⸗ und k n r? C. G. im. 6. 1 Liquidations bilanz.

Inventar.. 105, 55

Avalkonto, Godecpssich

Attiva. Bankguthaben. ... 13 15 . 66 06 11 1839 25 Veen, . 66 602 90 Wechselbestand k 1053 Autokonto .. 560 078,76

Abschreibung 2078,76 3 000 Abschreibung 376,65 700 -

tung aus rediskontierten Wechseln 1 196 253,55 Verlust 1

500 3?

Kreditorennachlaß per 1930. 152485 Verlustvortrag 1930 16 102,77 Verlust 1931 .. 32 397,60 47 500 37

T 7s 7

Passiva. Genossenschaftsanteile konto 17150 Sicherheitsfondskonto J. 51, 780 35 Freren, 54 517 72

Forderungen der Ange⸗ Rellten ., 211340

Steuern u. Krankenkassen⸗ beiträge... 612 26

Avalkonto 1 196 263,58 Rückstellung M2 10 000 120 77373

Gewinn⸗ und Verlusttonto.

De bet. Handlungsunkostenkonto .. 39 501 71 Autounkostenkonto.. .. 1 82133 Abschreibungen . . 1 2454 30 Verlustvortrag 1930 .... 15 10277

58 880 11

Kredit.

Zinsenkonto.. .. 237280 Provisionskonto ... 1 80635 Avalgebührenkonto. .... 1 316574 Sicherheitsfondskonto II zur

Verlustdeckung .. 2510

3d ss i Unsere Genossenschaft ist durch General⸗

versammlungsbeschluß vom 30. 6. 1931 aufgelöst. Die Gläubiger werden auf⸗ gefordert, sich zu melden.

Die Liquidatoren.

Alfred Loewenstein. Dr. Erich Zabel.

12. Unfall⸗ und Inva⸗ lidenversicherungen.

34320

Einladung zur Genossenschaftsver⸗

sammlung am Mittwoch, dein 29. Juli 1931, vormittags 9 Uhr, im Holst⸗ Hotel, Kiel, Schloßgarten.

Tagesordnung:

1. Geschäftebericht.

2. Bericht des Ausschusses für die Vor⸗

prüfung der Jahresrechnung und ihre

Abnahme.

Wahl eines aus drei Vertretern be—

stehenden Ausschusses zur Vorprüfung

der Jahres rechnung.

4. Festsetzung der Entschädigung für die ehrenamtlichen Organe.

5. Feststellung des Voranschlags für die Ver n a nu l he teten (Haus haltplans) sür 1932.

6. Bekanntgabe des Ergebnisses der ge⸗ pflogenen Besprechung mit den Ver⸗ sichertenvertretern über den Jahres bericht für 1930, betreffend die Durch⸗ führung der Unfallverhütungsvor— schriften.

Beschlußfassung über die Krankheits—⸗ verhütungsvborschriften.

8. Mitteilung der Musterverordnung zum Schutze gegen Gefahren bei Bauarbeiten.

9. Gefahrtarit.

2

*

10. Unvorhergesehenes.

Samburg,. den 8. Juli 1931. Samburgische

Baugewerks⸗Berufsgenossenschaft.

Der Genossenschaftsvorstand. Th. Rosenbaum, Vorsitzender.

Lombardforderungen .. papiere... Sonstige Aktiva...

Grundkapital Rücklagen... d. umlaufdn. N e täglich fällige eiten... An eine Kündigungsfr gebundene Verb

keit ; Sonstige Passiva Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zablbaren Wechseln: Reichs⸗ mark 1 011 350,24. Badische Bank.

I13. Bankausweise.

1306) Wochenübersicht der yerischen vom 7. Juli 1931.

Goldbestand . ; fähige Devisen .. sel und Schecks... Deutsche Scheidemünzen

Noten anderer Banken .. Lombardforderungen Wertpapiere Sonstige Aktiva

1 Betrag der

täglich fällige Verbhindlichkeiten. ... Kündigungesfrist

bundene Verbindlichkeiten Sonstige Passiv ... Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln Reichs mark 6 132 000, —.

Notenbank

Passi va.

umlaufenden

ge⸗

Stand der Babis

vom 7. Juli 1831. Goldbestand ...

Passiva.

9 oten

.

Qͥ·—

I4. Verschiedene Velanntmachungen.

Eisenbahn⸗Sterbe kasse Breslau Versicherungs verein auf Gegenseitigkeit.

Bilanz für den Schlu

Gewinn⸗ und Verlu

für das Geschäfts jahr 193.

2 035 000, 2 228 000,

3 092 000

n Vank

14 586 os 43 1 dz ij sõʒ

X. Einnahmen.

Ueberträge a. d. Vorjahr:

Prämienreserven. .. Ab: Aufwertungsrücklage

Zuwachs durch Ueber⸗ nahme der Sterbe⸗ tasse Magdeburg..

Reserve für schwebende Versicherungsfälle .. Gewinnreserve der Ver⸗ sicherten, a. d. Ueber⸗ schusse des Vorjahrs K Reserve fonds... Zuwachs durch Ueber⸗ nahme der Sterbekasse Magdeburg... Zuwachs aus dem Ueber⸗ schusse des Vorjahrs .

Beiträge:

Eingegangen. Am Bilanztage rückständ.

Kapitalerträge:

3 w ietserträge.. ..

Gewinn a. Kapitalanlagen:

Kurs⸗ und Auslosungs⸗ gewinne.... Sonstiger Gewinn, Hy⸗ pothekenprovisionen. Sonstige Einnahmen ..

B. Ausgaben.

5 Versicherungsfälle d. Vor⸗

1235 350 11 555 12394 15 Jol

8 300 9090, 3 3900 900 20 330 750 -

10 322 998,90

jahrs, geleistet .... Sterbegelder: Gezahlt . Am Bilanztage rückständ.

Rückgewähr für vorzeitig

aufgelöst. Versicherungen Gewinnanteile an Ver⸗

sicherte aus dem Ge⸗

schäfts jahre:

Abgehoben ...

Nicht abgehoben...

Verwaltungskosten:

Abschlußkosten .... Sonstige Verwaltungs⸗

kosten..... Steuern......

Abschreibungen .... Prämienres. am Schlusse

des Geschäftsjahrs: Für Kapitalversicherung. auf den Todesfall .

Gewinnreserve der Ver⸗

sicherten .....

Reservefonds. ... Passivhypothekenzinsen . Gewinn im Geschäftsjahr

1930 2 .

RM *

6 248 28412 146 400 35 DT R ff

C. Verwendung des Ueberschusses.

Gesch alte jahre 10 O.

A. Attiva. Grundbesitz Hypotheken Wertpapiere.... Kurzfristige verbriefte For⸗

derungen im Sinne des Fz 69 Ziffer 5 V.⸗A.⸗G. . Bankguthaben Rückständige u. gestundete Mik ngi . Rückständ. Zinsen, Mieten und Provisionen .. Kassenbestand Postscheckguthaben Inventar und Drucksachen Sonstige Aktiva

Aufwertungskio. Bres Aufwertungsstock Magde⸗

*

einschließl.

*

Reservefonds (5 262 H.⸗G.⸗ B., §5 37 V. ⸗A.⸗G. ): Bestand am Schlusse des

Zuwachs im Geschäf Zuwachs durch Ueber⸗ nahme der Sterbe kasse Magdeburg Prämienreserve f. Kapital⸗ versicherung Todesfall ... Reserven für schwebende Versicherungsfälle .. Gewinnreserven der Ver⸗

ts⸗

den

Rücklage ür Verwaltun gẽ⸗

f. Hypothekenprovisionen f. sonstige Verwaltungs⸗ , für Steuern .. Sonstige Reserven u. lagen, und zwar: Nicht abgehobene Ge⸗ winnanteile der Ver⸗

Für Wieberherstellung

c.

11. lau

Sonstige Passiva, u. zwar: Passivhypotheken ... Vorausgezahlte Mieten Pensionsfonds '.

Gewinn im Geschäftsj

d,,

ahr

8 *

privaten

34051

wärtig

o o j pd

An den gesetzlichen Reserve⸗

fond

An die Gewinnreserve . Vortrag a. neue Rechnung Erhöhung der Werbegelder,

Gratifikationen für An⸗ gestellte, für Abschluß⸗ vergütung u. Stiftungen

für wohltätige Zwecken. J

zus.

Der Vorstand der

Eisenbahn⸗Sterbekasse Breslau Versicherungs verein auf

Gegenseitigteit.

Jahn. Gerth. Juntke. Ich bescheinige hiermit, daß die in die

Bilanz eingestellte Prämienreserve im Ge⸗ samtbetrag von 8 237 608 07 RM gemäß §z 566 Absatz 1 des Reichsgesetzes über die Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 berechnet worden ist.

Berlin⸗Friedenau, Rotdornstr. 3, 1,

den 12. Juni 1931.

Wendorff, Regierungsrat i. R. Vorstehende Bilanz sowie Gewinn⸗ und

Verlustrechnung sind vom Aussichtsrat, vom Prüfungsausschuß und von der Schlesischen Treuhand⸗ und Vermögens⸗ Verwaltungs⸗Aktien⸗Gesellschaft Breslau geprüft und in Ordnung befunden worden.

Breslau, den 17. Juni 1931.

Der Aufsichtsrat. Seifert. Mahn.

Der Prufung sausschuß.

K. Vogt. Thomas. Fr. Knopp.

Kattner.

Die Hauptversammlung hat die Bilanz

am 20. Juni 19351 einstimmig genehmigt und Entlastung erteilt.

Aus dem Aufsichtsrat ist ausgeschieden

Herr Reichsbahnsekretär Scheer, als Ersatz für ihn wurde Herr Reichsbahnobersekretär Remboez in Oppeln gewählt.

Am 1. August 1931 scheidet Herr Ober⸗

Bekanntmachung.

regierungsrat Dr. Hirt aus dem Aufsichts⸗ rat aus, als Ersatz für ihn wurde Herr Reichsbahnobezrat Dr. Tschierschky gewahlt.

Der schwedische Staatsangehörige Kurt

Oskar. Paul Lindersson, 3. März 1899 in Breslau und gegen⸗ tig wohnhaft in Hardenbeck, beab⸗ sichtigt, mit der deutschen Reichsange⸗ hörigen Marie Kubiza, 2. August 1906 in Altzattum und gegen— wärtig wohnhaft in Hardenbeck, im Deutschen Reiche die Ehe zu schließen. Einsprüche gegen diese Eheschließung sind spätestens am 30. Juli 1931 bei der unterzeichneten Behörde anzumelden. Berlin, den 9. Juli 1931.

sönigl. Schwedische Gesandtschaft.

geboren am

geboren am

2 erkschaften Diergardt⸗ Mevissen L -= IV

Die Gewerken der Gewertschaften K 1-1 in Rhein- ein) werden hiermit f

hausen (Niederr der am Freitag, dem 31. Juli 193

nachmittags 14,30 Uhr, im Hotel Duisburger Hof zu Duisburg statt⸗ findenden ordentlichen Vollversamm⸗

69s 527 lung der Gewerken mit nachfolgender di i 77 Tagesordnung eingeladen. 1. Erstattung des Geschäfts und Be⸗ 11 310 triebsberi ts. 2. Vorlage und Feststellung der Ge⸗ meinschaftsrechuung der Gewerk⸗ schaften Diergardt⸗Mevissen J, Il, z80 000 Il und 1V 3 das Geschäftsjahr 510 03 1930; Beschlußfassun hierüber, Entlastung der Geschäftsführungs⸗ organe. 9 ss 2 70 M. . (Norh.), den 10. Juli 14785 Carl Th. Deichmann, Vorsitzender. 22 633458 224 ä Gewerkschaft Diergardi⸗Mevissen J. ä 2 e feen der Gewerkschaft 5 iergardt⸗Mevissen J. 66 . laden hiermit die Gewerken der Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen 1 f der am Freitag, dem 31. Juli 1931, 12 42313 nachmittags „30 Uhr, im Hotel Duisburger Hof zu Duisburg sitatt⸗ 6o 8as 39g findenden diesjährigen Gewerkenver⸗ 4601768 sammlung mit nachfolgender Tages⸗ ordnung ein:

LE Uä3 31598 1. Bericht über das Geschäftsjahr 1930 und Vorlegung der Verwal⸗ tungsrechnung.

11310 2. Erteilung der Entlastung. 3. Wahl zum Grubenvorstand. 757 4738— Rheinhausen (Ndrh. ), 10. 7. 1931. 12 600— * Gr ubenvorstand der Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen I. 27 24692 Carl Th. Deichmann, Vorsitzender. 33459 Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen II. 24495 An die Gewerken der Gewerkschaft go0 Diergardt⸗Mevissen II. * n fn 1 e n der 42219 83 Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen zu der am Freitag, dem 31. Juli 1931, 100 901 271 nachmittags „30 Uhr, im Hotel 44 16441 Duisburger Hof zu Duisburg statt⸗ 18 563 06 = diesjährigen Gewerkenver⸗ ammlung mit nachfolgender Tages⸗ ordnung ein: . 1. Bericht über das Geschäftsjahr

8 237 608 07 1930 und Vorlegung der Ver⸗

waltungs rechnung. 354 606 2. Erteilung der Entlastung. 694 68070 Rheinhausen (Ndrh.), 160. 7. 1931. 6 39212 Grubenvorstand der Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen II. 41011070 Carl Th. Deichmann, Vorsitzender. lo 743 zip os e, , n, 33460 Gewerk schaft Diergardt⸗Mevissen III. RM 9. An die werken der Gewerkschaft 129 080 10 Diergardt⸗Mevissen III. 225 000 Wir laden hiermit die Gewerken der 25 000 Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen III zu der am Freitag, dem 31. Juli 1931, nachmittags 1, 39 Uhr, im Hotel Duisburger Hof zu Duisburg statt— = diesjährigen Gewerkenver⸗ 31 03060 sammlung mit nachfolgender Tages⸗ D ii ordnung ein:

1. Bericht über das Geschäftsjahr 1930 und Vorlegung der Ver⸗

waltungsrechnung. 2. Erteilung der Entlastung. 3. Wahl zum Grubenvorstand.

Rheinhausen (Ndrh.), 10. 7. 1951. Grubenvorstand der Gewerkschaft

Diergardt⸗Mevissen III. Der Vorsitzende:

Carl Hupertz, Bergassessor a. D.

33461 Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen IV.

An die Gewerken der Gewerkschaft

Diergardt⸗Meyissen IV.

Wir laden hiermit die Gewerken der Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen IV zu der am Freitag, dem 31. Juli 1931, nachmittags 4,30 Uhr, im Hotel Duisburger Hof zu Duisburg statt⸗ ere diesjährigen Gewerkenver⸗ ammlung mit nachfolgender Tages⸗

ordnung ein:

1. Bericht über das Geschäftsjahr 19360 und Vorlegung der Ver⸗

waltungsrechnung. 2 Erteilung der Entlastung. Rheinhausen (Norh. ),

Die rgardt⸗Mevissen IV. Der Vorsitzende:

Carl Hupertz, Bergassessor a. D.

33462 Gewerkschaft Diergardt⸗Mevissen III.

Gemäß Verordnung über die Genuß⸗ rechte aufgewerteter Industrieobliga⸗ tionen und verwandter Schuldverschrei⸗ bungen vom 24. Oktober 1928 machen wir hiermit bekannt, daß der Gesamt⸗ betrag der nichtgetilgten Genußrechte der 5 3 Teilschuldverschreibungen von 1914 der Gewerkschaft Wilhelmine er fen (jetzt Gewerkschaft Diergardt⸗

Mevissen III) RM 146 200, am 31. Dezember 1930 betrug.

Rheinhausen (Ndrh.), 10. 5. 1931. Gruhbenvorstand der Gewerkschaft

Diergardt⸗Mevissen III. Der Vorsitzende:

Carl Hupertz, Bergassessor a. D.

. . . ů5 . ö * .

gesetzes vom 30. 19. 7. 1931. Grubenvorstand der Gewerkschaft

Erste Zentralhandelsregisterbeilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich

Berlin, Sonnabend, den 11. Juli

1931

Nr. 159.

75 7 5 7 5 . 5 2 1 n 3 2 4 Anzeigenpreis für den Raum einer 1. He ele r fte h Bestell n, in Berli für Selbstabhol fünfgespaltenen Petitzeile 1, l0 MπνZ. 2. Güterrecht s register, . . Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. 3. Vereinsregister auch die Geschäftsstelle 8W. 48, Wilhelmstraße 32. . urn T 4. Genossenschafteregister, Einzelne Nummern kosten 15 Go. Sie werden nur . * 3. Mustetregi ten , vor dem Einrückungstermin bei der 6. Urheberrechtseintragsrolle, j ; 8 ä . Geschäftsstelle eingegangen sein. 7. Konkurse und Vergleichssachen, einschließlich des Portos abgegeben. . 3. Verschledenes. 83 6 6 6 6 56

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

70. Reichsbank keine öffentliche Kasse im Sinne des Einkommenstenergesetzes. Der Pflichtige ist Reichsbankdirektor. Er leitet die Reichsbankstelle in A. Sein Arbeitseinkommen hier⸗ aus beträgt im Jahre 1928 29 000 RM. Hiervon sind 1500 RM auf Grund Beschlusses des Reichsbankdirektoriums als Dienst⸗ aufwandsentschädigung bestimmt. Die Vorbehörde hat diese 1500 RM als Auswandsentschädigung im Sinne des z 36 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes anerkannt und als steuerfrei behandelt. Die Vorbehörde hat verneint, daß es sich hier etwa um einen Fall mißbräuchlicher Verwendung der Bezeichnung „Dienstaufwandsentschädigung“ im Sinne der Entscheidung des Senats Bd. 24 S. 57 handle; der Pflichtige habe nach Ueber⸗ zeugung ves Gerichts tatsächlich Dienstaufwand gehabt. Zu einer Prüfung, wie hoch der tatsächliche Dienstaufwand im ein— zelnen gewesen ist, hält sich das Finanzgericht für nicht befugt, weil dies die Vereinfachungsbestimmung des 5 36 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes verbiete. Das Finanzamt führt in seiner Rechtsbeschwerde aus: 5 36 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommen⸗ steuergesetzes schließe nach der Rechtsprechung des Reichsfinanz⸗ hofs nicht eine Nachprüfung dann und insoweit aus, als Dienst⸗ aufwand überhaupt nicht in Frage komme. Die Behörde sei deshalb befugt, vom Pflichtigen den Nachweis zu verlangen, daß und in welcher Höhe Dienstaufwand tatsächlich entstanden sei. Die Erfahrung zwinge dazu, diesen Nachweis im Einzelfall zu verlangen. Es sei unmöglich, daß Pflichtiger 1500 *I aus dienstlichem Anlaß aufgewendet habe; nach Ansicht des Finanz⸗ amts habe er überhaupt keinen besonderen über den üblichen privaten Gesellschaftsverkehr hinausgehenden Dienstaufwand ge⸗ habt. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Es kann dahingstellt bleiben, ob die vom Finanzamt vorgebrachten Gründen die sich im wesentlichen auf dem der h f, durch den Reichsfinanz⸗ hof entzogenen Gebiete der Tatsachen⸗ und Beweiswürdigung bewegen, der Rechtsbeschwerde zum Erfolg verhelfen könnten. Denn der Senat erachtet die Vorentscheidung insofern für rechts⸗ irrig, als das Finanzgericht überhaupt den 5 36 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung bringt. Dieser be⸗ stimmt, daß die aus enn hen Kassen gewährten Aufwands⸗ entschäbigungen nicht zum Arbeitslohn gehören; ferner, daß zu den Aufwandsentschädigungen der im öffentlichen Dienst ange⸗ tellten u . auch der nach ausdrücklicher Anordnung be⸗ timmte Teil des Gehalts oder einer Zulage gehöre. Der Senat hat nun in ständiger Rechtsprechung den Begriff „öffentlicher Dienst“ bewußt einschränkend in dem Sinne ausgelegt, daß darunter nur die Tätigkeit zu verstehen ist, die der Erfüllung der staatlichen Hoheitsaufgaben zu dienen bestimmt ist, nicht aber der Teil der Betätigung des Staates und der anderen öffentlich⸗rechtlichen Verbände und Körperschaften, der seinem Wesen nach in das Gebiet der Privatwirtschaft fällt, Bei letzteren pflegt auch die Finanzgebarung regelmäßig den Grund⸗ sätzen privater Erfolgswirtschaft zu folgen. Es wäre mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht zu verein⸗ baren, wenn die Angestellten zweier im wesentlichen gleichartiger Betriebe mit gleichen Bezügen insofern verschieden bestenert würden, als bei dem einen, dessen Arbeitgeber eine öffentliche Körperschaft ist, die als Dienstaufwand bezeichneten Bezüge ohne Nachprüfung steuerfrei zu bleiben hätten, während bei dem anderen einem Privatbetriebe die Steuerfreiheit derselben Summe von dem Nachweis des Verbrauchs als Werbungskosten abhängig wäre. Die Einschränkung des Rechts der Finanz⸗ behörden zur Nachprüfung in diesem Sinne kann nur insoweit gewollt sein, als die bewilligende Stelle die Erfüllung ihrer Auf⸗ gabe eben nicht durch ertragabwerfende Betriebe erreichen will und kann, sondern von vornherein ohne Rücksicht auf hinreichen⸗ den Ertrag im Allgemeininteresse erreichen muß und deshalb auch Ausgaben nur im Rahmen des wirklich Notwendigen zu be⸗ willigen bestrebt sein muß, wie dies vornehmlich bei den Hoheits⸗ verwaltungen des Reichs und der Länder und der allgemeinen Gemeindeverwaltung angenommen werden kann. Der Senat hat dementsprechend dahin erkannt, daß Leiter einer Girozentrale von Kommunalverbänden und der Direktor der Bank einer preußischen Landschaft keine öffentlichen TDienste im Sinne jener Steuerbestimmung leisten; vgl. Entsch., des RFHofs Bd. 24 S. 54 ff. Steuer und Wirtschaft i936 Nr. 363 und 1294 Der Senat trägt kein Bedenken, auch die Dienstleistung bei der Reichsbank im gleichen Sinne auszulegen, mag man auch die Reichsbank, selbst noch . ihrer ig g elm, formal⸗juxistisch zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften rechnen (so z. B. Koch⸗Schacht, Münz⸗ und Bankgesetzgebung S. 5M6h, Anm. 7 zu 8 1 des Bank⸗

1 üst 1954). Denn die Betätigung auf dem Gebiete des Bankwesens kann grundsätzlich nicht als Ausübung eines Hoheitsrechts angesehen werden. Das Wesen des Banl⸗ geschäfts ist ein typisch wirtschaftliches. Dem gleichen denn auch Rechtsform und Geschäftsgebarung. Die Reichsbank ist nach S8 1 des Barklgesetzes eine von der Regierung unabhängige Bank, welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt und die Aufgabe hat, den Geldmarkt im gesamten Reichsgebiet zu regeln, den Zahlungsverkehr zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Sie ist zwar keine Aktzengesell⸗ schaft, aber doch eine gesellschaftsartige Bildung (ogl. Koch⸗Schacht g.a. O. S. 58); die Anteile am Grundkapital G 5 des Bankgesetzes) sind Gegenstand privatwirtschaftlicher Kapitalanlage für jeder⸗ mann. Die Bank arbeitet wie jedes priwatwirtschaftliche Unter⸗ nehmen auf Gewinnerzielung nach kaufmännischen Grundsätzen (vgl. insbesondere 5 37 des Bankgesetzes). Die Generalversamm⸗ lung der Anteilseigner beschließt über die Bilanz- und Gewinn⸗ verteilung Ez 11 und 12 des Reichsbankgesetzes). Sie ist als gewerblicher Betrieb im Sinne des 5 1 Abs. 2 Nr. 4 des Handels⸗ gesetzbuchs anzusehen und ist daher „Kaufmann“ im Sinne des Handelsgesetzbuchs und seiner Nebengesetze (ovgl. Koch⸗-Schacht Xa. O. S. 61 letzter Absatz der Anm. 7 zu 5 1 des Bankgesetzes). Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Geschäftskreis der Bank gegenüber dem von Privatbanken mit Rücksicht auf die besonderen, eine entsprechend vermehrte Sicherheit des Institurs

erfordernden Zwecke im Rahmen der staatlichen Geld⸗ und Kredit= beschaffung eingeschränkt ist (vgl. 585 Al ff., insbesondere 21 und 24 des Bankgesetzes) und daß der Bank ug ic das Privileg der Notenausgabe zusteht (65 2. 3 des Bankgesetzes). Die Aus⸗ übung dieses Hoheitsrechts verleiht der Bank noch nicht ohne weiteres den Charakter einer Behörde, wie dies z. B. die staat⸗ lichen Münzstätten sind. Im übrigen haben auch andere Banken, insbesondere die sogenannten Priwatnotenbanken die Befugnis, Banknoten auszugeben (vgl. ss 1, 4 des Privatnotenbankgesetzes vom 30. August 1924; 5 2 Abs. 2 und 3 des Bankgesetzes); aller⸗ dings sind diese Noten im Gegensatz zu den Reichsbanknoten keine gesetzlichen, sondern nur be e ih zugelassene Zahlungs⸗ mittel (vgl. 8 5 des Privatnotenbankgesetzes und 5 5 des Münz⸗ gesetzes vom 30. August 1924). Wirtschaftlich tritt dieser Unter⸗ schied aber zurück (wogl, dazu auch 585 6 und 22 des Privatnoten⸗ bankgesetzes. In dieser Beziehung sei auch auf die Geldscheine hingewiesen, welche die Deutsche Rentenbank ein ausdrücklich als juristische Person des Privatrechts gekennzeichnetes Institut: 5 1 Satz 3 der Rentenbankverordnung vom 15. Oktober 1923 auszugeben befugt war (vgl. 85 13, 14 der Rentenbank⸗ verordnung und Kommentar von Frommer⸗Schlag Anm. 6 zu diesen Paragraphen). Wenn die Rentenbankscheine auch kein eigentliches Währungsgeld waren, sondern nur gesetzlich zuge⸗ lassene Zahlungsmittel, so standen sie doch im wirtschaftlichen Verkehr lange Zeit dem Währungsgeld praktisch völlig gleich. Auch daraus, daß den Reichsbankbeamken im allgemeinen die Rechie der Reichsbeamten zustehen (ogl, S5 9, 10 des Bankgesetzes), kann ugunsten des Vorliegens „öffentlichen Dienstes“ nichts Ent⸗— an r gefolgert werden. Ueberdies sind ausdrücklich Ab⸗ weichungen, insbesondere auch günstigere Besoldung, für zulässig erklärt, soweit es „zur Aufrechterhaltung eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebes ne ,,. ist“y: 58 9 Abs. 3 und FS 10 Abs. 3 des Bankgesetzes. Schließlich kann auch aus der Gleichstellung der Reichsbank mit „öffentlichen Kassen“, wie sie S2 Nr. 2 Satz 3 und 8 3 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 des Einkommen⸗ , . ausdrücklich vorsehen, noch nichts für die Auslegung des 5 36 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes geschlossen werden. Jene Bestimmung hat die Abgrenzung der persön⸗ lichen Steuerpflicht im Auge, hier handelt es sich um die Ab⸗ grenzung in sachlicher Beziehung. Nach all dem kann die orschrift des 5 36 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes auf die Tätigkeit von Beamten der Reichsbank nicht angewendet werden. Da die Vorbehörde dies verkannt hat, ist die Gorent⸗ scheidung wegen Rechtsirrtums aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache ist an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr, da auch eine Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nach Lage der Sache nicht in Frage kommt, in eine Erörterung darüber einzutreten haben, ob und welche Aufwendungen der Beschwerde⸗ führer aus Anlaß seines Dienstes tatsächlich gehabt hat. (Urteil vom 14. April 1931 VI A 1412/30)

71. Zur Körperschaftsteuerfreiheit von Zuwendungen

an Pensionskassen. Bei einer Aktiengesellschaft wurden Zu⸗ weisungen an eine sog. Versorgungskasse im Betrage von 25 600 Reichsmark für 19226 und 26 030 RM für 1927 für steuerpflichtig erklärt. Die Steuerpflichtige begehrte die Steuerfreiheit dieser Beträge nach 3 14 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes, wonach steuerfrei bleiben Zuwendungen an Unterstützungs⸗, Wohlfahrts⸗ und Pensionskassen eines Betriebes, wenn ihre dauernde Ver⸗ wendung für die Zwecke der 6. gesichert ist. Ihren Antrag stützte die Steuerpflichtige auf folgenden Sachverhalt: In einer Aufsichtsratssitzung vom 2. November 1926 hat der Aufsichtsrat, dem nach 55 7 und 10 der Satzungen der Steuerpflichtigen die Anstellung der Vorstandsmitglieder und die Festsetzung ihrer Vergütungen obliegt, 1 beschlossen: „Dem Vorstandsmit— glied A. ist eine genf auf Lebenszeit bewilligt worden, die ei seinem Ableben 6000 RM , betrug. Die zeitigen

Vorstandsmitglieder, die Herren B. und C, sollen bei Erreichung des 65. Lebensjahres oder bei Eintreten der Dienstunfähigkeit die gleiche Pension von jährlich 6000 RM erhalten. Zur 532 stellung dieser Ansprüche bewilligen wir eine Rückstellung in der . wie sie von einem beeidigten Versicherungs⸗Mathematiker estgestellt wird. Die Beschlußfassung darüber, ob diese Beträge weiker als Depot im Vermögen bleiben sollen oder demnächst einer Pensionsversicherungsanstalt überwiesen werden sollen, behalten wir uns noch vor. Ueber die Dienstunfähigkeit der Herren B. und C. entscheidet im Streitfalle ein von dem Auf⸗ sichts rat demnächst zu ernennender Arzt. Die Pensionsansprüche ehen in gleicher Höhe auf die Witwe über. Sollte die Ehegattin eim Ableben des Genannten nicht mehr am Leben sein, erhalten den vollen Betrag die Kinder bis zum 24. Lebensjahre oder, wenn k erwerbsunfähig sind, . ihrem Lebensende. Die gleiche erechtigung teht auch der Witwe des Herrn A. zu, mit Wir⸗

kung vom 1. Januar 1927.“ Am 29. Dezember 1936 wurde von der Steuerpflichtigen bei einer Großbank ein Konto Pensions⸗ rd errichtet, das später als Versorgungskasse bezeichnet und ür das eine besondere Buchführung eingerichtet wurde. Am 3. August 1928 wurden „Satzungsbestimmungen der Versorgungs⸗ kasse der Firma D. A.-G.“ auf. hen, Danach bildet die Ver⸗ sorgungskasse einen nicht⸗rechtsfähigen Verein, der 6 seine Mitglieder Versicherungsverträge über die Zahlung von Pensionen abschließt. Mitglieder sind bisher nur die beiden Vorstands⸗ . . Versicherungsverträge waren mit einer . gese ö. für diese beiden Vorstandsmitglieder im Juli 1928 arge fg, sen worden. In einem Vertrage vom 3. August 1928 verpflichtete sich die Steuerpflichtige gegenüber der 8, . 8 kasse, dieser die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zu gewähren und diese Mittel niemals zurückzufordern. Am 28. November 1928 wurden mit den beiden Vorstandsmit⸗ gliedern Anstellungsverträge geschlossen, nach denen sie unter anderem als Pension die Beträge erhalten, die nach der Zusage

des Aufsichtsrats vom 2. November 1926 oder nachträglichen

usagen vereinbart worden sind. Im übrigen sollen die Satzungen der Kasse und der Vertrag der Kasse mit der Steuer⸗ pflichtigen vom 3. August 1928 gelten. Nach dieser Entwicklung der Dinge sei, wie die Steuerpflichtige im Berufungsverfahren ausführte, eine Pensionskasse im Sinne des 5 14 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes bereits für die Steuerabschnitte 1926127 anzuerkennen. Das Finanzgericht ist der Auffassung, daß wohl für die Steuerabschnitte 1933 und folgende eine Pensionskasse im Sinne des § 14 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuerkennen sei; für die Steuerabschnitte 1926/27 könne eine solche Kasse aber nicht anerkannt werden, weil es an der erforderlichen Sicher⸗ stellung der zugewendeten Mittel für die Zwecke der Kasse fehle. Nach dem Aufsichtsratsbeschluß vom 2. November 1926 seien ledig⸗ lich Bilanzrückstellungen bewilligt worden, und sei die Beschluß⸗ fassung darüber, ob diese weiter im Vermögen der Steuerpflich⸗ tigen bleiben oder demnächst einer Pensionsversicherungsanstalt überwiesen werden sollten, ausdrücklich vorbehalten worden. Auch aus den weiteren Unterlagen könne nicht entnommen werden, daß man 1926̃27 über Erwägungen, wie man die Versorgungs⸗ ansprüche der Vorstandsmitglieder sichere, hinausgekommen sei. Das Finanzgericht hat aber die Steuerfreiheit der streitigen Beträge unter dem Gesichtspunkt der Werbungskosten zugelassen. Es sieht als festgestellt an, daß im Anschluß an die Aufsichtsrats⸗ sitzung vom 2. November 1926 bindende Vereinbarungen zwischen der Steuerpflichtigen und den genannten Vorstandsmitgliedern über die Geivährung einer Pension im Jahresbetrag von S600 Reichsmark, wie sie der Beschluß vom 2. November 1926 vorsehe, getroffen worden seien. Die damit eingegangenen Verpflich⸗ tungen seien an den Bilanzstichtagen echte Schulden gewesen und bingen, nach der Entscheidung 1A 228/28 vom 11. Dezember 1928 (Bd. 24 S. 310) als abzugsfähig anzuerkennen. Die Höhe der Rückstellung sei nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde des Finanzamts rügte falsche Rechtsanwendung. Das Finanzgericht habe nach der Entscheidung Bd. 24 S. 310 näher prüfen müssen, ob die Rückstellungen in voller Höhe anerkannt werden könnten. Es bleibe nur der Betrag steuerfrei, den die Steuerpflichtige als Prämien für eine Versicherung der beiden Vorstandsmitglieder zur Gewährung der Penstonen an eine Bersiche rungsgesellschaft hätte zahlen müssen. Nach den im Jahre 1928 . . Ver⸗ sicherungsverträgen seien nur 17 489 RM jährlich Prämien zu entrichten. Diese Verträge seien außerdem abgeschlossen worden, als die Vorstandsmitglieder rund zwei Jahre älter gewesen seien als in dem Zeitpunkt, in dem ihnen die Pensionen zugesichert wurden. Dieser Zeitpunkt sei aber nach dem erwähnten Urteil für die Berechnung der jährlichen Prämien maßgebend. Die Rechtsbeschwerde des Finanzamts ist begründet. Das Finanz⸗ gericht nimmt an, daß die Steuerpflichtige noch im Jahre 1926 die aus dem Aufsichtsratsbeschluß vom 2. November 1926 ersicht⸗ lichen Verpflichtungen eingegangen ist, den genannten Vorstands⸗ mitgliedern die angegebenen Pensionen zu zahlen und daß damit ein Sachverhalt gegeben sei, wie er in der Entscheidung Bd. 24 S. 310 behandelt ist. Wenn das Finanzgericht diese Auffassung vertrat, dann mußte es, wie die Rechtsbeschwerde ausführt, auch im einzelnen die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze beachten. Nach der Entscheidung konnte die , . jährlich den Betrag steuerfrei zurückstellen, den sie jährlich ais Prämie an eine Versicherungsgesellschaft zu zahlen gehabt hätte. Nach den Erklärungen der Steuerpflichtigen vgl. die Nieder⸗ schrift vom 21. Oltober 1930 betrugen die jährlichen Prämien 3710 4 13770 17480 RM, wobei dahingestellt bleibt, ob diese Beträge bereits vom Jahre 1926 an als Prämien zu zahlen ge⸗ wesen wären. Ein höherer Betrag als die für die beiden Vor⸗ standsmitglieder B. und C in Betracht kommenden Prämien war auch nicht aus dem Grunde gerechtfertigt, weil der Steuerpflich⸗ tigen möglicherweise, wie sie angegeben hat, später noch andere Pensionsverpflichtungen erwachsen konnten. Nach der Ent⸗ scheidung Bd. 24 S. 310 konnten nur die in den Jahren 1926127 bestehenden Pensionsverpflichtungen berücksichtigt werden. Daß die Höhe der steuerfreien Beträge nicht vom Geschäftsergebnis abhängen darf, ist in der Entscheidung Bd. 24 S. 310 (S. 314) ebenfalls ausgeführt. Die Vorentscheidung ist danach aufzuheben. Bei freier Beurteilung ist die Sache nicht spruchreif. Das Finanzgericht führt aus, daß jedenfalls für die Steuerabschnitte 1926 und 1927 aus den von ihm angegebenen Gründen eine Pensionskasse nicht angenommen werden kann. Tas wird in der Gegenerklärung zur Rechtsbeschwerde von der Steuerpflichtigen selbst zugegeben. Auch der nat ist dieser Auffassung. Im übrigen wäre eine Pensionskasse im Sinne des 5 14 Nr. 2 für die Steuerabschnitte 1926 und 1927 auch dann nicht anzuerkennen, wenn die später aufgestellten Satzungen bereits in diesen Steuer- abschnitten bestanden hätten. Eine Kasse im Sinne des 5 14 Nr. 2 kann zwar unter Umständen auch dann anerkannt werden, wenn sie, insbesondere auch bei Familiengesellschaften 8 das Urteil 1A 4101297 vom 25. Ottober 1927 (Bd. . S. 119 122) Gesellschaftern, die bei der Gesellschaft angestellt sind gang kommt. Voraussetzung für die Anerkennung einer Ka se ist jedoch wie der Senat insbesondere in den Entscheidungen 1 Aa fdofg vom 2. Juli 1930 (Reichssteuerblatt 19830 S. 557, 5883 r. Sp.) und 1A 267/30 vom 23. September 1939 Reichs⸗ steuerblatt 1931 S. 114) ausgespochen hat, immer, daß mit der Kasse soziale Zwecke verfolgt werden; denn die genannte Vor⸗ y. will soziall!e Einrichtungen des Betriebs e, . die Arbeitern 2 Angestellten desselben zugute kommen. mit einer Kasse soziale Zwecke verfolgt werden, kann im vor⸗ liegenden Falle nicht anerkannt werden, wo die Kasse nur der Ruhestandsbersorgung von zwei Mitgliedern des Vorstands einer roßen * , aft, die gleichzeitig e tl beteiligte ktfonäre sind, dient; vgl. 6 die angeführte Entscheidung 1A740s29. Fehlt es hiernach an einer Kasse im Sinne des § 14 Nr. 2, dann können die Rückstellungen, die die Steuerpflich⸗ tige 4 hat, nur steuerfrei bleiben, soweit sie als Werbungs⸗ ö. im Sinne der Entscheidung Bd. 24 S. 310 angesehen werden