1931 / 167 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Jul 1931 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 167 vom 21. Juli 1931.

S. 2

Enden von Rohren, die zum Einwalzen bestimmt sind, sind

im Walzwerk oder in der Kesselwerkstatt auszuglühen; e) daß sämtliche Rohre den Wasserdruckversuch bestanden haben. Der Nachweis der Prüfungen der Rohre ist durch Sachverstaändige zu erbringen. Für Rohre, die für Kessel bis einschließlich 18 kg em Ueberdruck bestimmt sind, sowie für Ankerrohre kann der Nachweis durch Werkbescheinigung geführt werden, falls nicht vom Besteller Prüfung durch einen Sachverständigen vorgeschrieben ist. Für Rohre aus Flußstahl mit einer Festigkeit von mehr als 45 kg/ mm und für Rohre aus legiertem Stahl ist Abnahme durch einen Sachverständigen

erforderlich. 3. Besichtigung.

Die zur Prüfung vorgelegten Rohrgruppen sind vom Lieferer durch

deutlich erkennbaren Farbanstrich zu kennzeichnen, und zwar: Flußstahl von 35 bis 45 kg/ mm? mit gelber Farbe, Flußstahl von 45 bis 55 kg /mm'? Festigkeit mit blauer Farbe, legierter Stahl mit grüner Farbe.

Die Besichtigung ersolgt an jedem Rohre und erstreckt sich auf die äußere und innere Beschaffenheit der Rohre. Das Innere soll von beiden Enden her besichtigt werden. Rohre, die den gestellten An⸗ sorberungen nicht genügen, sind zurückzuweisen.

Die Rohre müssen eine der Herstellungsart entsprechende glatte äußere und innere Oberfläche haben. Geringfügige, durch das Her⸗ stellungsversahren bedingte Erhöhungen, Vertiefungen oder flache Längsciesen sind gestattet, soweit die Schwächung der Wanddicke innerhalb des zulässigen Untermaßes bleiben und die Verwendbarkeit der fertigen Rohre hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die Beseiti⸗ gung von Walzsplittern, Schalen, Schie fern und Riesen (von geringer Tiefe) ist unter Anwendung geeigneter Mittel gestattet. Die hierdurch gebildeten Vertiefungen dürfen aber nicht tiefer sein als die zulässigen Dickenabweichungen.

Die Rohre sollen möglichst kreisrund und nach dem Auge gerade⸗ gerichtet sein. Die Rohrenden sind senkrecht zur Rohrachse mit span⸗ abhebenden Werkzeugen zu schneiden.

4. Nachprüfung der Abmessungen.

Die vorgeschriebenen Nachmessungen müssen an allen Rohren ersolgen. Die zulässigen Abweichungen betragen: im Außendurchmesser: für Rohre

bis 51 mm Außendurchmesser .. 4 0,5 mm über 51, 203 mm w über 203 e. 1 für kalibrierte Rohrenden bis 192 mm Außendurchmesser. .. 0,5 mm über 122 I,e203 ö 2 * 9056 vc über 203 . w in der Wanddicke (Nachmessungen an beiden Rohrenden): Außendurchmesser über 133 . er . bis z1s über 318 Abweichungen vy 10 (—20) ** 12 (— 0) 15 (—20)

Die eingeklammerten Zahlen geben die Werte an, um welche die Wanddicken an vereinzelten Stellen, und zwar auf Längen von nicht mehr als dem doppelten Durchmesser unterschritten werden dürfen.

Der Unterschied zwischen der kleinsten und größten Wanddicke an den Rohrenden darf 20 vH der Sollwanddicke nicht überschreiten.

Bei Ankerrohren darf die Wanddicke um nicht mehr als 4 156 v5 von der Sollwanddicke abweichen.

5. Wasserdrucversuch.

Die zu prüfenden Rohre sind einem Wasserdruckversuch in Höhe des zweifachen Betriebsdrucks, mindestens aber 50 kgseme, zu unter⸗ ziehen. Die Rohre sind, während sie unter dem Probedrucke stehen, mit einem Handhammer leicht abzuhämmern.

Der Wasserdruckversuch ist bei der Abnahme an 10 vH der abzu⸗ nehmenden Rohre zu wiederholen, sofern der Besteller nicht die Prü⸗ fung einer größeren Anzahl Rohre vorschreibt. Zeigt sich hierbei ein fehlerhaftes Rohr, so ist der Versuch an allen Rohren der betreffenden Gruppe zu wiederholen, wobei jedes undichte Rohr ausgeschie den wird.

Ankerrohre werden bei der Abnahme dem Wasserdruckversuche nicht unterworfen.

Wenn der Röhrenhersteller fertige Schlangen aus den von ihm selbst hergestellten Rohren herstellt, kann der Wasserdruckversuch statt an den geraden Rohren an jeder Schlange mit dem für die Rohre vor⸗ geschriebenen Versuchsdruck vorgenommen werden.

6. Anzahl der Prüfstücke für die Werkstoffprüfungen.

Die Rohre sind nach Festigkeitsstusen und möglichst nach Ab⸗ messungen geordnet, in Gruppen von je 1099 Stück einzuteilen, wobei Restposten bis einschließlich 50 Stück auf die einzelne Gruppen gleich⸗ mäßig verteilt werden sollen. Restposten über 50 Stück gelten als eine Gruppe; werden bei einer Abnahme weniger als 100 Rohre vorgelegt, so gelten diese ebenfalls als eine Gruppe.

Von den beiden ersten Gruppen sind je 2 Rohre, von jeder weiteren Gruppe je 1 Rohr, mindestens aber 2 Rohre von jeder Lieferung, nach freier Wahl zur Probeentnahme herauszugreisen. Genügt eines der ausgewählten Rohre bei einem Verfsuche nicht, so sind zwei weitere Rohre der betreffenden Gruppe zu entnehmen und den vorgeschrie⸗ benen Bersuchen zu unterwerfen. Zeigt sich auch hierbei ein Fehler, so gilt die ganze Gruppe als verworsen. Indessen bleibt es dem Liefer⸗ werk anheimgestellt, die Rohre nochmals in verbessertem Zustand vorzu⸗ legen. Versagen darnach die Proben abermals, so ist die ganze Gruppe endgültig zu verwerfen. Verworfene Rohre dürfen nicht wieder vorgelegt werden.

7. Aufweitversuch.

Aufweitversuche werden nur an Rohren bis 140 mm Außendurch⸗ messer und bis 8mm Wanddicke ausgeführt. Der Versuch hat auf folgende Weise zu geschehen:

Ein eingefsetteter, kegeliger Dorn mit zylindrischer Fortsetzung von dem vorgeschriebenen Durchmesser am dicken Ende ist bei Raum⸗ temperatur in das Rohrende mittels Hammer oder Presse einzutreiben, bis der zylindrische Ansatz etwa 20 mm tief in das Rohr eingedrungen ist. Das Rohr darf dabei keine Risse bekommen.

Die Aufweitung soll folgende Werte in des Innendurchmessers erreichen:

Rohrwerkstoff mit einer Wanddicke Wanddicke Festigkeit von kg / mm? bis 4 mm über 4 mm 35 bis 45 10 6 45 bis 55 8 5

Für legierte Stähle gleicher Festigkeit gelten die gleichen Werte. 8. Bördelversuch.

Der Bördelversuch wird nur an Rohren bis einschließlich 140 mm Außendurchmesser und bis 8mm Wanddicke vorgenommen. Die Kanten des zu bördelnden Rohrendes sind vor dem Versuche leicht

abzurunden. Die glatten Rohrenden müssen sich mit geeigneten Werkzeugen bei Raumtemperatur bei Flußstahll .... J um 900 eie , ee , um 600

umbördeln lassen, ohne Risse zu zeigen. Die Bördelbreite, die von innen gemessen wird, muß mindestens das 1 fache der Wanddicke betragen und darf nicht kleiner sein als 12 vH des Innendurchmessers.

9. Abschreckbiegeversuch.

Beim Abschreckbiegeversuch sind die Probenabschnitte von etwa 50 mm Länge gleichmäßig auf niedrige Kirschrotglut (d. s. ungefähr 6600 zu erwärmen. Bei legierten Stählen sind sie auf die höchste Dampftemperatur 4 1500, jedoch nicht höher als auf 6000, gleichmäßig zu erwärmen. Hierauf sind die Probestücke in Wasser von etwa 280 abzukühlen.

Nach dem Abschrecken werden die Rohrabschnitte zwischen zwei parallelen Platten unter Zwischenlegen eines Flacheisens von der doppelten Rohrwanddicke bei Flußstahl von 35 bis 45 kg / mm? oder der vierfachen Rohrwanddicke bei Flußstahl von 45 bis 55 kg/ mme zusammengedrückt. Für legierte Stähle gleicher Festigkeit gelten die gleichen Anforderungen. Dabei dürfen sich an den seitlichen Biege⸗ stellen keine Risse zeigen. Bei Rohren, deren Wanddicke mehr als 165 vh des Außendurchmessers beträgt, und bei Rohren über 419 mm Außendurchmesser entfällt der Abschreckbiegeversuch. Ankerrohre werden ihm gleichfalls nicht unterworfen.

10. Zugversuch.

Zugversuche werden nur an Rohr en mit 5 mm und größerer Wanddicke ausgeführt. Bei Rohren aus Flußstahl mit mehr als 45 kgsmm Festigkeit und aus legiertem Stahle wird der Zugversuch ohne Rücksicht auf die Wanddicke ausgeführt. Als Zugstäbe sind Pro⸗ portionalstäbe zu verwenden. Ankerrohre werden dem Zugversuche nicht unterworfen.

Bei Rohren bis einschließlich 140 mm Außendurchmesser sind die Probestäbe in Längsrichtung zu entnehmen, bei über 140 mm Außen⸗ durchmesser können sie in Querrichtung entnommen werden. Die Längsstäbe dürfen nicht ausgeglüht und innerhalb der Meßlänge nicht

geradegerichtet werden. Ein Beseitigen örtlicher Ungleichheiten an

den Probestücken ist gestattet; jedoch soll die Walzhaut an der dünnst

Sa , , , rde ee 2 8 9 Die Querstäbe dürsen warm geradegerichtet werden und darauf normal geglüht werden.

Rohre von kleinerem Durchmesser können, soweit es die Einspann⸗ vorrichtungen der Zerreißmaschine zulassen, ohne Rückicht auf die Wanddicke auch als Ganzes, dann aber ohne die vorgenannte Wärme⸗ behandlung, zerrissen werden.

B. Berechnung der Wasserrohre.

Die Wanddicke der Wasserrohre ist nach folgender Formel zu berechnen: 4 1mm,

200 . E

8

worin d Innendurchmesser des Rohres in mm, p größter Betriebsüberdruck in kg / em, k“ zulässige Beanspruchung in kg/em bedeuten. Für k ist einzusetzen: für Rohre aus Flußstahl mit einer Festigkeit von

a ,, 6, * kg/ mme, für Rohre aus Flußstahl mit einer Festigkeit von 486 bin ge Rgm. 8, 0O kg mm.

Werden Rohre aus legiertem Stahl verwendet, dann ist der Wert k so zu wählen, daß 1,8fache Sicherheit gegen den Wert der Streckgrenze des Werkstoffes bei 4000 gewährleistet ist.

Für Rohre aus Flußstahl und legiertem Stahl, bei denen stärkere mechanische oder chemische Angriffe zu erwarten sind, sind die k Werte entsprechend herabzusetzen.

Für stark gekrümmte Rohre mit Krümmungsradien unter dem . Außendurchmesser sind Zuschläge zur errechneten Wanddicke zu machen.

Falls die Berechnung eine geringere Wanddicke ergibt, als im Warmverfahren erzeugt werden kann, gilt jedesmal die herstellbare Mindestwanddicke nach nachfolgender Zahlentafel:

Minde stwanddicke für Außendurchmesser 2 mm bis 25 mm 2,5 1 11 54 1 2,75 1 1 57 n 3 1 11 76 1 3,‚,25 k 3,5 1 5 95 7 3,75 4 4 8. 1 1 133 ) 4,5 1 5 171 1 5 2 7 178 1 5,( „203 , 6,5 r 2 2564 9 7 1 9 267 1 7, 5 1 1 305 1 Die Wanddicke der beheizten Wasserrohre soll nicht über 8 mm betragen. . Bekanntmachung u der dem Internationalen Ueberein⸗ ommen über den GEisenbahn⸗Personen⸗

und Gepäckverkehr beigefügten Liste.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen⸗ und Schiff⸗ fahrtslinien, auf die das Internationale Uebereinkommen

über den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr Anwendung

indet (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger 37 vom 15. Februar 1930), wird wie folgt geändert: Im Abschnitt „Schweiz“ unter A. b ist die Angabe „39. Lausanne⸗Ouchy⸗Bahn (Betriebsdirektion in Lausanne)“ * streichen. Die Ziffern 29g 69 sind in 30 70 abzuändern. ie Aenderung der nachfolgenden Ziffern und der Ver⸗ weisungen nach der Bekanntmachung vom 10. Juli 1931 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 163 vom 16. Juli 1931) wird aufgehoben. Berlin, den 18. Juli 1931. Der Reichsverkehrsminister.

J. A.: Orthmann.

2 Vetrieb der Zucker⸗, Stãrkezucker⸗ und Rübenfaftfabriken im Monat Juni 1931. A. Zuckerfabriken. . —— L. Es sind verarbeitet worden: II. Es sind gewonnen worden: Ruüͤbenzuckerablãufe Ver brauchszucker Rübenzuckerabläufe . . ö (e, mit einem Reinheits⸗ * Rah R Ver⸗ entzuckert Rohzucker 33 * * 33 . Zeitabschnitt ar. ö. . brauchs im mittels aller 28 8 ö ö 223 5 18 233 23 * 8 9 D S* 5 üben) zucker zucker ganzen 9 . Art 8 2 2 1 535 453 * * n e, 28 2 32 schei⸗ tianver⸗ * 65 * 5 75 ** 323 25 5 S 28 34 388 dung fahrens S ; X * 8 * 8 8 2 S * d 2 I. Zucker fabriken mit Rübenverarbeitung. Im Juni 1931... 140 9521 151644 12 6685 217399 17 8755 58 902 28 1506 14700 128 136 298 50 008 * d. . lo8 832 285 2 084 0850 24115 118 758 118758 17 089 55d] 5 398 797 405 870 9741 3460 388 973 3 1741 110 6371 704 333 77 085 9102075 9229 1717211 3 695 586 om l. Sept. 6 . 366 158 832 285 2 225 057 39 269 118 758 118758 17 102222 5 420 536 405 870 9741 3460 406 8as 3 1741 169 539 1 732 488 78 555 9 230 2111 9527 171721 3745 594 om l. Sept. 19 bis 30. Juni 19309) 19 375 zrilz zig ozis 2n0ο4 S8 357 88 zs! I 326 7651 4 242 236 385 1055 7441 5 oz9 z96 799! 3 8721 oõ3 S661 539 8297] 63 88i I 7 Jo 166 6641 6a0] 3 285 196 2. Rafti ner ien und Melasseentzucerungsanstalten. Im Juni 1931... 67d boy] 36 247 68 987 198 68 87 511 149 2409 1047555 6959 565 34416 40 049 197 5843 152 217. 3 007 598 83113 698 258 63270 * d. enn 8 630 389 193 423 605 211 1575 6036 108711 732 6662 047 417 91 996 53 154 817 885 232 423 1 531 328 1 602 221 22 210 8131 30026 899 2452 776688 om l. Se J. 3 3 206 81 229 670 674198 1 683 672 515 11381 881 9152 1652172 98 955 53 719 852 331 272 4721 638 9121754 133 25 217 3 730 1310 50? 2710 sz0 958 om J. Sept. bis 30. Juni 19302, 9 179 612 194 886 613 zz 2335 61m oss 6 693i 9am 88 2 o72 287 91 50ů 69 S868] Sao 335 283 zos 1 637 5291 682 640 25758 8628 oꝛoßzo 578 2896 873 740 5. Zucker fabriken überhaupt J. und 2). Im Juni 1991 . 716 5441 51 4011 68 987 108 68 879 12 7191 170 988 104 755 6959 hh 52 321 40 949 166 486 180 367 4477 726 967 32636 258 113 278 In d. Vormonaten los s32 28510714474 217 538 723 969 120333 603 636 17 090 6417 131 4682 453 257 101737 56 hl4 1 206 858 235 5972 641 9653 306 559 99 299 17 233 375636 128 174173 41472274

Vom J. Sept. 1930

bis 30. Juni 1931 15s 832 2851 1431018 268 93 Vom J. Sept. 1929

bis 30. Juni 19302 eig 375 zrisrtiqoos63z] 215 896

19 743 107 d.

92 g9õß 120441 672 51517 103 3607 302 4512 558 0 108696

671730 60 692 611i οo38Ir3 333 48588516 184 o24 2 457 392

Gesamte Herstellung in Rohzuckerwert berechnet im Juni 1931; 46 804 dz, vom 1. September 1930 bis 30. Juni 1931: Bei dieser Berechnung sind die unter JL angegebenen Einwurfzucker in Abzug gebracht und die Verbrauchszucker im Verhältnis von 9: 10 umgerechnet.

57 1791 269 179 275 646

98 948 74 907 1 21 134 289 180

2 808 451

2 701 0953 222 16, 89 339 26 329 456 da, dagegen vom 1. September 1929 bis 30. Juni 1930:

3 486 926 103 772

. 17 960 342 10 1241 14131 41585 552

16334 186137 2197 3 343 4158 936

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 167 vom 21. Juli 1931. S. 3 . Starte zucker fabriken. e c . , R —— ——— 1. Es sind verarbeitet worden: II. Es sind gewonnen worden: Kartoffelstãrke Andere Stã ö ; ; jaffz tãarte⸗ . = . Zeitabschnitt in den Betrieben an . Maieflãrte . Eiurte · Zuder . Starte erzeugte g haltige in fester zucersirup farbe . feuchte trockene seuchte trockene leuchte trockene Stoffe Form ablãufe 42 ö / 6 238 28 378 183 318 8052 539 7019 38 448 3971 2278 J K 104 387 7078 135 709 118 203 51 101 484 28 210 310099 15 605 4593 Vom 1. September 1930 bis 30. Juni J 110 625 7078 164 087 136521 59 133 1023 35229 348 547 19576 6871 Vom 1. September 1929 bis 30. Juni 198307) ... . 125 633 2 160 190 772 25 924 150 963 41270 41316 34435985 24 326 41837 C. Rüben saftfabriken ). Verarbeitet Gewonnen eitabschnitt Rübensäfte mit einem Reinheitsgrade 3 sch Rohe Rüben Melasse von mehr von 70 bis von weniger als 99 95 vo als 70 vn 42 ü , n w E nm 7 er,, In den Vormonaten , 478 182 mm m 96 482 ann Vom 1. September 1930 bis 30. Juni 19831... 478 182 96 482 Vom 1. September 1929 bis 30. Juni 198305 .. 489 327 100 489

9 Die in den Zuckerfabriken nicht auf Zucker, sondern unmittelbar zu Rübensaft verarbeiteten Rüben sind unter 0 nachgewiesen. ) Endgültige Zahlen. Berlin, den 20. Juli 1931.

Statistisches Reichsamt.

Wagemann.

ferner auf öffentliche Niederlagen und in den

In den freien Verfehr übergeführter versteuerter Zucker) Auf . w 1 Steuerfrei abgelassene Zuckermengen?) ; Rübenzuckerabläufe, Rübenzuckerabläufe, Rübenzuckerablãäufe, 8 3 Landes⸗ Anderer Rübenfäste, andere Roh⸗ Rüben säfte, andere Anderer Rübensäfte, andere . [ . krista lli⸗ Rübenzuckerlösungen Stärke⸗ Fester und Rübenzuckerlösungen Zusammen kristallisiert Rübenzuckerlösungen 14 8 frinanzamts⸗ Roh sierter und Mischungen dieser s Verbrauchs- und Mischungen dieser Stärke⸗ Roh kristalltierter und Mischungen dieser J 63 * . Zucker Erzen mit einem zucker Starke. ucer Eneugniffe mit einem Spalten Zucker Grzengniffe mit einem 3 5 5 eijirke zucker . . ein heitsgrad sirup zucker * . Reinheitsgrad zucker 9 his 10 zucker ( Verbraucht⸗ Reinheitsgrad 2 ö. zucker von von mehr von von mehr von von mehr R 2 tern z 3 u. h . 3 5 * 70 9h vdo als 9g5 v 70 - 95 vo als 95 vo 70 - 95 vo als 95 vn 0 sa. 42 RM = 4 2 1 2 3 . ö . J 1 1 13 14 19 1 . k 2 31 2 n. . . . 14 K. 2 Brandenburg. .. 68 660 5h4 15 157 1686 9 251 1827 91 521 994599 506 51 3 Breslau. .... 327 247 077 141 1 3 133 842 573 12 3 134 427 13210 12339 4 Darmstadt.. .. 21 165 247 254 2. 6 ö. 247 254 2 . 4 26 . b . Dresden.... 51 25 731 1796 299 01 15 130 314201 10 5 Düsseldorf. ... 360 122 150 5614 1619213 19799 1639012 262 aan . 7 Hannover... 19 285 464 1984 179 3 692971 7998 2028 3 702 997 20 450 14741 8 Karlsruhe.... 46 543 567 433 e. 2 567 433 een n . ö 564 5930 5930 2 . . ö. 1 e . 81 195 940 1040063 3 840 10913903 5 il Königsberg ... K 352 716 Deen . an. zo 710 32 444 . n . . 3323 1 . 844 135 364 8 247 2A 611 aa 63. 2 J 13 Magdeburg... 1065 773715 2863 1563 26 082 4469 10 553 195 12 704 13 607 174 527 10 754 033 23 500 19 648 372 2235 14 14 Mecklenburg⸗Lübeck 28 820 7 4038 359 483 20 323 379 891 15 München . 773 9 855 9855 ö. 1 16 Münster 66 15 653 35 188 147 116 188 263 542 ö . ö 7 Nürnberg... 18 637 195 690 195 6960 J . 6. 18 Oberschlesien .. 26 34 121 394 600 394 600 5500 w . J 19 Oldenburg... M 6. ö. . . 2 . 20 Schleswig⸗Holstein! 102 318 1317925 1317925 936 1 160 111023 660 1185 4630 1204 1438119 4160 10 095 30 487 1482861 17839 917 22 Stuttgart... 105 760 1227106 1227 1066 149 23 Thüringen.... 98 370 1341140 1341140 3280 24 Unterelbee ... 1216 1476 991 3 532 32219 6 464 20 240 58 918 2 25 Unterweser.. .. 567 3 6363 19 6 382 261 Würzburg . 6 142 843 18 91 1803629 143 523 1804295 59 1 Im Juni 1931 2188 2 . * 13 782 5 2 53 530 7360 30740 604 57 575 49 250 337 633 31 185 062 112945 3) 52 880 372 2741 65 1229 18 859 3 2 1 Vom 1. September 1930 bis 30. Juni 1931 . 15 882 12 995 413 131 530 49 920 351 547 38 7606 142534014 453 839 375091 1737 089 146099 983 si 759 128 942778 3 363 292 116 947 1007 9 109 134 150 88 38 346 209 Dagegen: Im . ö b31 1348 845 8 2653 4677 41 05652 2812 14168 454 27 281 34 380 186 693 14415 808 137557 233 564 64 15 400 349 . 19 343 1 25 3 1 Vom 1. September 1929 bis 30. Juni 19304 15 005 11 478 409 102298 48 382 355 9599 37 469 120 680716 349 568 355 628 1677198 123 063 110 71I7301 3h 141 2365 A3 3474 2415 5 333 232 258 43 220 278 28

) Der aus dem Ausland eingeführte versteuerte Zucker ist mit nautischen Zahlen nachgewiesen. Die Mengen sind in den darüberstehenden Ziffern mitenthalten. ) Ausgeführte Zuckermengen,

13 868 42 Verbrauchszucker. ) Endgültige Ergebnisse. Berlin, den 20. Juli 1931.

Freihafen Hamburg gebrachte Mengen einschließlich Bedarf für deutsche Schiffe.

Statistisches Reichssamt. Wagemann.

6) Davon für den Freihafen Hamburg 43 950 42 Rohzucker und

Liste der Schund- und Schmutzschriften. (Gesetz vom 18. Dezember 1926.)

Lfd.

Akten⸗

Ent⸗

Bezeichnung

Rr. zeichen scheidung Ter Schrift Verleger

129 Psch. 364 P.⸗St. / Asa“, Jahrgang 1931, Asa⸗Verlag Berlin Nr. 4, herausgegeben G. m. b. H., v. 16. 6. 31 von Dr. Ernst Schertel Leipzig

Leipzig, den 20. Juli 1931. Der Leiter der Oberprüsstelle.

Dr.

Arndt.

Dienstbezügen, vom 18. Juli 1931,

die Durchführung verordnung

1931, vom 18. Juli 1931,

die Verordnung zur Aenderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, vom 10. Juli 1931,

die Verordnung über die Angabe des Brotgewichts, vom 16. Juli 1931,

Bekanntmachung.

Die am 20. Juli 1931 ausgegebene Nummer 36 des Reichsgesetzblatts, Teil l, enthält:

die Verordnung des Reichspräsidenten über die Auszahlung von

zur Verordnung des Reichs- präsidenten über die Auszahlung von Dienstbezügen vom 18. Juli

die neunzehnte Bekanntmachung über die Wechsel⸗ und Scheck⸗

zinsen, vom 16. Juli 1931. Umfang 4 Bogen. Verkaufspreis O 15 RM.

Postversendungsgebühren: 05 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 21. Juli 1931. Reichsverlagsamt. J. V.: Alleckna.

Bekanntmachung.

Die am 21. Juli 1931 ausgegebene Nummer 37 des Reichs gesetzblatts, Teil J, enthält:

die Verordnung des Reichspräsidenten über Zuschläge für Steuer⸗ rückstände, vom 20. Juli 1931. Umfang 4 Bogen. Verkaufspreis 0, lv RM. Postversendungsgebühren: (G04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 21. Juli 1931. . Reichs verlagsamt. J. V.: Alleckna.

Preußen.

Bekanntmachung.

Auf Grund der 1 Abs. 1 Nr. 2 und 12 Abs. 2 der Verord⸗ nung des Reichspräsidenten zur e politischer Aus⸗

6 vom 28. März 1931 (RGBl. S. 79) verbiete ich ie in Berlin erscheinende periodische Druckschrift Fanal,

Organ der anarchistischen 2 mit sofortiger Wirkung bis zum 1. November 1931 einschließlich. Das Verbot umfaßt e. jede angeblich neue Druckschrift, die 1 bah als die alte darstellt oder als ihr Ersatz an⸗ usehen ist. . z Gegen das Verbot ist die Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mir ein⸗ ureichen. von dem Beschwerderecht Gebrauch gemacht werden, so empfiehlt es sich, zur a n mn der An⸗ gelegenheit die Beschwerdeschrift in fünffacher Ausfertigung vorzulegen. Berlin, den 18. Juli 1931. Der Polizeipräsident. Grzesinski.

Bekanntmachung.

Meine Verfügungen vom 11. und 16. X. M. betreffend Verbot der „Arbeiterzeitung“ in Breslau und der Neuesten Nachrichten und Lau ban er Anz

eigers“ in Lauban sind dahin abgeändert worden, daß * Verbotsdauer am Montag, den 20. d. M., ihr Ende findet.

Breslau, den 20. Juli 1931.

Der Oberpräsident der Provinz Niederschlesien. J. A.: Dr. Kämmerer.