1931 / 195 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Aug 1931 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 195 vom 22. August 1931. S. 4

14330581 ö Gemeinnützige Seimstätten Aktien Ge sellschaft Groß Tree den. Vermögen saufstellung vom 31. De⸗ zember 1930. Vermögen. Beteili⸗ gungen 2500. —, Schuldn. 36 5216,91 Ginr. Gegenst. 1 —, Siedl. 12 5490215, Neubauten 3 894 013 99, Waren 7582 50. Schulden. Aft. Kay. 20 000, —, Geyetzl. Rüdl 2597,57, Instant haltungsrückl. 1996366, Rückst. f. dubiose Mieten 2000, —, Bankichulden 16229638 Gläub. 270 652, Hyp. u. Zusch. 14 416 503.07 Sicherbeiten 107 966 Gewinn 3567 90. Gewinn und Verlustrechnung. Ver⸗ lͤust. Abschrbg. a. Siedl. 112 885,22, Abschrbg. a. Einr.⸗Gegenst 524. —. Ausß⸗ gaben d. Hausverw. 724 575,19, Allgem. Unk. 7760,22, Zinsen 828 08. Gewinn 3567 90. Gewinn. Beteiligungsertr. 312.50 Einnahm. d. Dau verw. 849 828,11. Berlin, den 31. Dez. 1930/29. Mai 1931. Dr. Steggewentz. Gerlach. ü / // / / 153101. Bilanz ver 31. Dezember 1939.

R M 83 26 3862 282 73376

Attiva.

Grundstückskonto. ...

[12560].

Emannel Rosengarten Attien⸗ Geselsschaft, Sres lan. Bilanz ver 31. Tezember 1939.

Kreditoren.

Attiva. M1 9 Kasse, Postscheck, Reichsbank 471 33 Effekten u. Zinsen, Devisen 186 75 67 1 119 806 I 5 96570

Fuhrpark, Inventar, An⸗ c 4180046 , 18 325 01 d 45 415 60

Verlustvortrag 35 905,4 Verlust 1930. 8723,54 44 629 03 258 188 80

Passiva. men,, 70 000 I 418 873 40 Aufwertungshypotheken . 24 953 70 Aktie nrückzahli 14 000

,,

258 188 80 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

361 70

Verlust. Gehälter, Löhne, Provision.

Verrechnungskonto ...

Passiva. Rapitallontasas· . Hypothekenkonton. Reservefondskonto ...

. *

312 120 -

312 120

6 000 300 0090 6 120

Gewinu⸗ und BVerlustrechnung

ver 31. Dezember 1936.

Ausgaben.

CGinnahmen- K

keine keine

Bürohaus Friedrichstraße A.⸗G.,

Berlin. Der Vorstand.

Allgemeine u. Fuhrparks⸗

unkosten 11 3 Zinsen, Kursdifferenzen . dd

kJ

Gewinn. Grundstücksertrag .. Grundstücke Waren J Verlust 1930...

Breslau, im Juni 1931.

Der Vorstand.

118 0033

Der Aufsichtsrat. J.-R. Dr. Julius Cohn.

453111. Bilanz per 31. Dezember 1939.

Attiva. Rare 9 Grundstückskonto .... 77 43265 Verrechnungskonto . 244 238 35 Avale 750 000,

.

321 671

Passiva. Kapitalkonto.. . 6 000 Hypothekenkonto. ... 315 571 Avale 750 000, z21 671

Gewinn⸗ und Berlustrechnung per 31. Dezember 1930. Mun nnen / eine Einnahmen.. keine „Marien höhe“ Grun dstücks⸗Atktien⸗ gesellschaft, Berlin.

Der Borstand.

—— / /

15309]. Eisenbahn⸗Gesellschaft Stralsund Tribsere s. Bilanz per 31. Dezember 19309.

Ro 9 1850 oo

3 .

Attiva.

Eisenbahn: Anlage J .. Anlage II.. 2710 Betriebsmittelkonto. .. 39 464 60

Betriebs- und Werkstatts⸗ materialien 15 494 57 Spezialreservefondsanlage 16 74878 Erneuerungsfondsanlage . 59 869 31 Durchgangsposten . 1004 = 1988 381 26

Passiva.

Aktienkapital. 1225 000

Ordentlicher Reservefonds 263 160653 Wertberichtigung w 371 700 Spezialreservefonds. .. 1674878 Erneuerungsfonds. ... 59 8659 31 Gläubiger... 44 443 27 Gewinn.... 71 459 37

ss 3s 3ᷣ

Gewinn⸗ und Berlustrechnung per 31. Dezember 189309.

=

Soll. Ra 9 Unkosten und Steuern... 10 676 66 Erneuerungsfonds: Rücklage . S4 00 Spezialreservefonds: Rücklage far 19360... 1830 Gewinn)... . 1569 37 73 986 03 Haben. Gewinnvortrag aus 1929... 1109 02 Eisenbahnbetrieb: Betriebseinnahmen z12 964,10 Betriebsausgaben 240 456,51 Betriebsüberschuß . .... 72 50759 m 2 369 42 73 986 03 *) Vorschlag zur Verteilung: RM

199 Dividende auf RM 612500 Vorzugsaktien... . 6125, Vortrag auf neue Rechnung . 1334, 37

7469, 3

Die Generalversammlung vom 6. August 1931 hat die Ausschüttung einer sofort zahlbaren Dividende von 199 auf die Vorzugsaktien beschlossen. Die Auszah⸗ lung erfolgt unter Abzug von 1020 Kapital⸗ ertragssteuer mit 6,80 RM pro Vorzugs⸗ aktie bei der Gesellschaftskasse, Berlin W 62, Kurfürstenstraße 87.

Berlin, den 19. August 1931. Eisenbahn⸗Gesellschaft Stralsund - Tribfees.

Der Vorstand. Noack.

Rosengarten. ß —— 2 45631]. Lederwerke Rothe

A.⸗G., Bad Kreuznach. Bilanz pro 31. Dezember 1830.

Levin.

26 6565 30 14 901 75 179464

7379 57

b) Gebäude:

1930 Maschinenkont

Zugang p. 19

Kassabestand

Warenvorräte Debitoren

Bankguthaben scheckämter

2 *aff Aftienkapital:

Reserve fonds

Unterstützungs

Rembourskred Depotkonto

abzgl. Verlust

l. 1. 1930 . Abschr. pro

Wechselbestand Depotkonto Stiftung Rothe Materialienvorräte

Rückstellungskonton. Kreditoren... Stiftung Rothe ..

Bankschulden ...

Delkredere konto .. ; Gewinn p. 1930 93 813,15

Attiva.

Immohbilienkonto: a) Grundstücke:

am 1. Januar 1930 ..

Bestand

Bestand am 288 000,

3 000,

am 1. 1. 1930 98 736, Zugang p. 1930 26 783,73 Abschr. p. 1930 Utensilienkonto: Vestand am l. 1. 1930 . 30 1596,50

20 239,73 1.

TF. p

Abschr. p. 1930 . 1 896,50

2

.

Efsektenkonlo?..

und Post⸗

.

Avalkonto RM 20 000,

iva.

a) Vorzugsaktien. ... b) Stammaktien. ...

1 *

fonds

ite.

259

. , .

vortrag vom 1. 1. 1930 .

66 o 6, 9s

115231596

2 251 194 75

1200009

Avalkonto RM 20 006,

TD is Gewinn⸗ und Verlust konto

RM 9

150 000

285 000 106 280

. 371058 3 178 2 500

30 45712

364 655 33

1626

152 471 76

500 000 700 000 103 512 25 100 000 243 091 40

37 236 19

Bruttogewinn Verlustvortrag

vro 31. Dezember 19398. Soll. RM 9) Saldovortrag von 1929. 56 576 96 Handlungsunkosten ... 330 062 42 Ne arahtren 292041 Zinsen, Bankprovisionen und Diskont... 41 28280 Abschreibungen auf: Immobilien 3 0090, Maschinen . 20 239, 73 Utensilien . 1 896,50 25 136 23 Gewinn pro 19569 ... 93 813 15

Haben.

von 1930. pro 1929 .

Bad Kreuznach, den 1. August 1931. Lederwerke Rothe A ⸗G. Der Borstand. In der am 19. August 1931 abgehaltenen ordentlichen Generalversammlung wurde Herr Hugo Wolf, Kaufmann, Frankfurt a. M., neu in den Aufsichtsrat gewählt.

3 7] TJ

493 21501 S6 p76 96

V 7

(45635 Badisches Stanz n. Emaillierwerk Akt. Ges, Sinsheim Eis., Kreie Heidelberg. Als Delegierte in den Aufssichtsrat wurden vom Betriebsrat folgende Mit⸗ glieder gewählt: Richard Doll, Reisender.

Als. Ersatzmitglied: Anton Nauer, Epvedient. 45397.

J. Ad. Nichter & Eie. A. 63. Bautastenfabrit Rudolstadt i. Thür. Vilanz am 31. Dezember 18309.

Attiva. RM 9 Fabrikgrundstücke .... 183 500 Fabrikeinrichtung ... 95 500 R 142 08449 K asse 9 9 49 254 39 P ostscheck k 7 020 62 Wechsel , 188 28 Beteiligungen.... 33 200 d 191 90206 Verlust und Gewinn (Vor⸗

trag) 1 37015 Verlust m * 24 834 13 678 854 12

Passiva. Aktienkapital 1 187 600 Reservefonds J 21 200 Hypotheken. 109 727 15 Banken 9 9 9 36 901 27 Akzepte k 616428 Lieferanten 2 2 48 418 49 Kontokorrent.. .... 268 942 93

67s 54 12

Verlust⸗ und Gewinnrechnung

vom 31. Dezember 1930. Anfwand. RM 9 Fabrikationskesten.. .. 344 826 34 Verwaltungsunkosten . 141 37316 Abschreibungen 1246691 498 666 41 Erl se. Erlöse aus Fabrikation, Ne⸗

benbetrieben, Lägernusw. 473 83228 Verlust 9 0 0 9 24 82413 498 666 41

Rudolstadt, den 20. August 1931.

Der Vorstand.

Max Schippel. Dr. Ernst Lohr. L 2 153481.

F. Ad. Richter & Cie. A.⸗G.

Chemische Werke Nudolstadt i. Thür.

Bilanz am 31. Dezember 1930.

Attiva. RM Fabrikgrundstücke und Ge⸗

J 236 300 Fabrikeinrichtung ö 188 700 Außenstände ... 340 889 02 Kasse ö 383 30 Postschek .. 5 394 94 Wechsel 2 2 665 50 Beteiligungen.. 24 400 Wertpapiere.. . 184 320 Varr te. . 103 21 X

1084 84451

Passiva.

Aktienkapital ö 500 000 Reservefonds... ... 1654 400 Hypotheken ö 213 908 60 w 92 434 74 Lieferanten 2 49 57065 Atzepte.. . 24 870 73 Gewinnvortrag aus den

Vorjahren.... 7146 62

Reingewinn 1930 .... 42 513 17 108484451 Verlust⸗ und Gewinnrechnung vom 31. Dezember 1930. Aufwand. RM 9 1 259 6723 02 Verwaltungsunkosten .. 324 67680 Abschreibungen. .... 25 550 81 Reingewinn... 1251317 652 413 50 Erlõse. Erlöse aus Fabrikation, Lä⸗ gern usß. 652 413 80 6652 413 80 Nudolstadt, den 20. August 1931.

Der Borstnnd. Max Schippel. Dr. Ernst Lohr.

10. Gesellschaften m. b. H.

12567] Aufforderung.

Die Firma Paul Dahm . Glück⸗ auf ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. .

Neuwied, den 7. August 1831.

Der Liquidator der Firma Verkaufsbüro der Bimsbanstoffwerke Panl Dahm und Glückanf G. m. b. S.:

Paul Dahm.

449096 Durch Gesellschafterbeschluß vom 12. 8. 1931 ist die Firma P. Schmahl

G. m. b. S., Eisenwaren⸗Grosßthand⸗

lung, Mainz, in Liquidation getreten. Zum Liquidator wurde der seitherige Geschäftsfühbrer, Herr Eduard Schmabl, ernannt. Die Gläubiger werden hiermit aufgefordert, Forderungen beim Liquidator

anzumelden.

1

216677 Bekanntmachung.

Die Kraftwagen Ben iebsgesellichaft Mart“, Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Hagen, ift aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗ gerordert, sich bei mir zu melden.

Sagen, den 9. Juni 1931.

Der Liguidator der Kraftwagen⸗

Betrie begesellschaft Mark Geselllschaft mit beschränkter Saftung

in Liquidation.

Friedrich Becker. a3520) Die Bergmannswohnstättengesellschaft

Friederike, Gesellschaft mit beschränkter Dastung, Hamersleben, ist durch Beschluß der Gesellschaftewersammlung und des Verwaltungsrats vom 15. Juli 1931 auf— gelöst. Etwaige Gläubiger der Gesell⸗ schaft werden daher aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.

Bergmannswohnstättengesellschaft Friederike G. m. b. S. in Liquidation. Dr.Ing. Wil helm Pieper, Liquidator,

Magdeburg, Fürstenwallstraße 17.

43360

Die Firma Westdeutsche Hundekuchen⸗ K Geflügelfutter⸗Fabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Langenfeld, ist durch Gesellschafterbeschluß vom 5. 2. 1931 auf⸗ gelöst. Zum Liquidator wurde der unter⸗ zeichnete Geschäftsführer bestellt. Die Gläubiger werden hierdurch aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.

Westdeutsche Sundekuchen Geflügelfutter⸗ Fabrik G. m. b. S. i. Ligq.

Herm. Kühne.

43521] Die Gesellschaft Koh lenhandel G. m. b. S., Schötmar (Lippe), ist aufgelöst. Die Gläubiger derselben werden auf⸗ gefordert, sich zu melden (Postanschrift: Lage, Schötmarer Straße 1M). Herford, den 10. August 1931. Dr. Mu ßler, Liquidator.

II. Genossen⸗ 44809 chasten.

Wir laden zur Generalversamm⸗ lung auf Mittwoch, den 2. September 1931, 12 Uhr, in unser Büro, Pots⸗ damer Str. 23 Il, ein. Tagesordnung: 1. Genehmigung der Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1930. 2. Entlastung des Vorstands und

Aufsichtsrats. 3. Neuwahl eines Vor⸗ standsmitgliedẽ. Schutzverein Deutscher Landwirte

in Berlin eingetragene Genoffenschaft m. b. S. Boden stei n. Sack. 44810 Zweite Veröffentlichung.

In der außerordentlichen General⸗ versammlung vom 27. August 1930 der „Gewerblichen Vereinigung in der Schneider⸗Innung für Düssel⸗ dorf, E. G. m. b. S., Düsseldorf, Alexanderplatz 15“ wurde einstimmig die Liquidation beschlossen.

Die Gläubiger der Gewerblichen Ver— einigung in der Schneider⸗Innung werden gebeten, derselben ihre Forderungen ein⸗ zureichen.

42572].

Bau⸗ und Wirtschaftsgemeinschaft „Bergisch⸗Land“ e. G. m. b. H. Bilanz per 31. Dezember 1938.

Soll. Sperrkonto E. K. A... 31 291 69 Lfd. Konto E. K. A. .. 3 31270 Sonderkonto E. K. A... 45 000 Haarstick, Rein. Co... 37 940 17 ö 743 85 Kommanditeinlage .. 1800 J 220 Genossenschaftsanteil .. 150 Hypotheken... 165 221 560 285 6799 Haben.

nn,, . 10 058 Bauanteile .. 10 643 52 Bauanteile IL. .... 164 824 11 Hypothekenanteile . 17770 32 Notstandshilfe .... 177 84 Bautenrestkonto. .. 72 p87 44 Bautenrückzahlungen .. 85 50 Hypothe kenablösungsrest . 1216

Neservefonds 5 28 Statut 1 1000 Hauptleitung... 231618 285 679 91 Mitglieder 843 Haftsumme 30. 4. 30 72 1841,60 1440, Zugang 504 11 491,20 10 0980, insgesamht 576 13132,80 11 520, Abgang 23 524,40 460, 31. 12. 30 553 12 608,10 110680,

Geprüft und mit den Büchern über⸗ einstimmend befunden. Bremen, den 25. Februar 1931. Andresen.

Dau⸗ und Wirtschaftsgemeinschaft „Bergisch⸗Land“ e. G. m. b. H., Wuppertal⸗Elberfeld.

Der Vorstand. Blankenburg. Bolthausen.

Bingemann. . Der Aufsichtsrat. Th. Kesting.

13795] Bekanntmachung.

Die Bau genossenschaft Mitielstandshaug Düren e. G. m. b. O. ist aufgelöst. Ich fordere die Gläubiger der Genossenschaft auf, sich zu melden. Die Liquidation. Dr mmm. stellt sich per heute wie olꝗt:

Aktiva. Passiva.

Nassen Geschãtts⸗ bestandd 592 anteilfto. 109 Bankbestand M Q Gewinn. L233 w m

Düren, den 23. Juli 1931. Baugenoffenschaft Mittelstandshaus Düren e. G. m. b. S5. in Liquidation. Der Liquidator: Dr. Stahlhofen.

14. Verschiedene

Bekanntmachungen.

46571]. Thüringischer Spar⸗Versicherungs⸗Verein a. G. Sitz Weimar.

Bilanz für d. Schluß d. Geschãftsjahrs 1930

A. Attiva. RM 9 Guthaben bei Bankhäusern 138 226 66 Gestundete Prämien. .. 186 239 Guthaben bei Geschäfts⸗

2 18 721 15 Kassenbestand .... 4 884 63 Inventar und Drucksachen 5 600 Heimsparbüchsen .... 20 500 Sonstige Aktiva .... 5141 560

374 685 94

B. Passiva.

Gründungsfonds .... 50 000 - Prämienreserve ... 79 950 79 Sonstige Reserven und

Rücklagen:

1. Sicherheitsrücklage

15 260, 64 2. Kriegsrücklage 1 526,06 1678670 Freiw. Gewinnrücklage für

die Versicherten .. 2 000 - Guthaben des Rückversiche⸗

a 478603 Sonstige Passiva:

Gläubiger... 4641 30 w 20 28212

374 685 94

Gewinn⸗ und Verlustrechnung 1839.

B. Ausgaben. RM & Zahlungen für Versiche⸗

rungsfälle im Geschäfts⸗

I 4551 Nückversicherungsprämien. 23 930 13 Verwaltungskosten:

Abschlußkosten (erstm.

Kosten) .. 61 769,22

Sonst. Verwal⸗

tungskosten. 111 887,52

Steuern u. öf⸗

fentl. Abgaben 4 599,20 178 255 94 Abschreibungen. .... 7356 865 Prämienreserve .... 79 950 79 Prämienüberträge. ... 186 239 Sicherheitsrücklage

13 164, 69 Kriegsrücklage. 1316,46 14 481 15 Gewinn: Vortrag a. 1929 880,95 Gewinn 1930 29 401,17 30 28212

5256 048 98

A. Einn g hmen. Ueberträge a. d. Vorjahre

850, 95

Deckungs kapital

16 Tin 3 260 45 Prämien für Kapitalver⸗

sicherungen a. d. Todes⸗

fall einschl. gest. Fämien 184 415 Nebenleistungen der Ver⸗

sicherungsnehmer ... 16 037 Kapitalerträge, Zinsen .. 2192 43 Vergütungen des Rückver⸗

1 1914410

525 048 98

Der Vorstand. Fr. Koch. E. Rich. Gruner. Der Aufsichts rat. Alfred Faber, stellvertr. Vorsitzender.

Vorstehende Bilanz mit Gewinn⸗ und Verlustrechnung vom 31. Dezember 1930 ist von uns auf Grund der ordnungsgemäß geführten Geschäftsbücher und der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen des Thüringischen Spar⸗Versicherungs⸗Ver⸗ eins a. G., Sitz Weimar, bericht⸗ und ord⸗ nungsgemäß aufgestellt worden.

Leipzig, den 29. Mai 1931. Bücherrevisoren Eugen Stüber und Dr. Werner Stüber durch Dr. Stüber.

Gleichzeitig geben wir bekannt, daß der Auffichtsrat satzungsgemäß ausscheidet. In den Aufsichtsrat wurden wieder gewählt die Herren: Alfred Faber, Leipzig, Vorsitzender, E. F. Michaelis, Weimar, und Kurt Nauber, Göteborg.

Weimar, den 18. August 1931. Thsůringischer Spar⸗Versicherungs⸗ Berein a. G. Sitz Weimar. Der BVorstand.

Fr. Koch. E. Rich. Gruner.

Erste Zentralhandelsregisterbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich

Mr. 195.

Berlin, Sonnabend, den 22. August

1931

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs- preis vierteljährlich 405 RM. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsftelle 8W. 43, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 15 M.. Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,109 NA. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftoͤstelle eingegangen sein.

O

nhaltsübersicht. andelsregister, züterrechtsregister, . ii, it nossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechts eintragsrolle, Konkurse und Vergleichsfachen, Verschiedenes.

SC e R-

oma &

d 5

Entscheidungen des Reichsfinan zhofs.

79. Kein Veräusterungsgewinn bei Uebernahme des Geschäfts einer G. m. b. H. durch den Inhaber der Be— teiligung an der G. m. b. H. Für die Eröffnungsbilanz des ünternehmene in der neuen Form ist der Anschaffungs⸗ preis der Beteiligung an der G. m. b. H. masigebend. Der Beschwerdeführer war an einer G. m. b. H., die ein Stammkapital von 90 000 RM hatte, mit 75 000 RM beteiligt. Die G. m. b. H. trat Ende 1926 in Liquidation, und der Beschwerdeführer über⸗ nahm im Jahre 1927 das Geschäft mit Aktiven und Passiven zum 14. Januar 1927. Das Finanzgericht ging von der Bilanz der G. m. b. H. zum 31. Dezember 1926 aus, die einen Reservefonds von 87238 RM auswies; von diesem Betrage sah es fünf Sechstel als an den Beschwerdeführer ausgeschütteten Gewinn an. Es lehnte es ab, auch diesen Betrag nach z 58 des Einkommen⸗ k zu versteuern, weil 5 30 Abs. 3 des Einkommen—⸗ teuergesetzes nicht anwendbar sei. Es liege nicht Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an der G. m. b. H. gegen Ge— währung des bisherigen Vermögens der G. m. b. H. vor. Die Rechtsbeschwerde ist aus anderen als den geltend gemachten Gründen begründet. Der . hatte eine Beteili⸗ gung an einer G. m. b. H. und erhielt an Stelle dieser Beteili⸗ gung das Vermögen der G. m. b. H. unter Acfindung des anderen Gesellschafters. Selbst wenn er für seine Beteiligung nach Beendigung der Liquidation bares Geld erhalten hätte, wäre es nicht gerechtfertigt, den Mehrbetrag , dem Nenn⸗ betrage seiner Beteiligung als Kapitaleinkommen zu behandeln. Zwar kann eine G. m. b. S. den Mehrbetrag ihres Reinver— mögens über ihr Stammkapital als Dividende ausschütten. Daraus folgt aber nicht, daß bei der Liquidation die Sache so aufzufassen ist, als wenn die Gesellschaft ihren Gesellschaftern den Nennbetrag ihrer Stammanteile zurückgezahlt und einen etwaigen Mehrbetrag als Dividende ausgeschüttet hätte. Als Kapital⸗ ertrag könnte höchstens der Mehrbetrag des Liquidationserlöses ö. der ursprünglichen Einlage angesehen werden, und an

telle der ursprünglichen Einlage müßte bei Gesellschaften, die schon am 1. Januar 1925 bestanden, der Wert der Gesellschafts⸗ rechte an diesem Tage treten. Bei der Möglichkeit eines Wechsels der Gesellschafter erscheint es aber bedenklich, auf die ursprüng⸗ liche Einlage zurückzugehen, und auch die Verkehrsauffassung geht nicht dahin, in einem Mehrbetrag gegenüber der ursprünglichen Einlage einen Ertzag dieser Einlage zu sehen. Dazu kommt, daß es durchaus unbillig wäre, bei einem Gesellschafter, der für seine Beteiligung mehr bezahlt hat als den späteren Liquidations⸗ erlös, Einkommen deshalb anzunehmen, weil der Liquidations⸗ erlös mehr heträgt als die . von einem früheren Inhaber der Beteiligung geleistete Einlage. Es erscheint viel⸗ mehr richtiger, die Liquidation einer Veräußerung der Beteili— gung gleichzustellen und Einkommen nur insoweit anzunehmen, als die Voraussetzungen des 5 30 Abs. 3 des Einkommensteuer⸗ gesetzes und unter Ümständen des 5 42 des Einkommensteuer⸗ gesetzes gegeben sind. In der Tat unterscheidet sich der Fall, in dem jemand bei Liguidation einer G. m. b. H. auf seine im Sinne des 5 30 Abs. . 3 wesentliche Beteiligung einen seinen An⸗ schaffungspreis übersteigenden Liquidationserlös erhalten hat, für den Gesellschafter art heft nicht von dem Fall, in dem er seine Beteiligung für denselben Betrag verkauft hat. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß nach S8 104 ff. an Stelle des Anschaffungspreises der Wert am 1. Januar 1935 zu setzen wäre, und da die Bilanz der G. m. b. H. vom 1. Janugr 1925 einen Reservefonds auswies, ist anzunehmen, daß der Wert der Beteiligung am 1. Januar 1925 vermutlich nicht unerhebli höher war als der Nennwert. Im vorliegenden Falle hat jedo der Beschwerdeführer für seine Beteiligung keinen Barbetrag erhalten, sondern das Vermögen der G. m. b. H. selbst, und es ntsteht die Frage, wie dieses Vermögen zu bewerten ist. Es äme in Betracht, den gemeinen Wert dieses Vermögens fest— zustellen und einem bei der Liquidation erlangten Barbetrag , , . Eine andere Möglichkeit wäre, die letzte Bilanz er G. m. b. H. zu übernehmen und das sich daraus ergebende Reinvermögen als Wert des für die Beteiligung Erlangten zu unterstellen. Endlich könnte man an, eine derartige Verände⸗ rung sei überhaupt nicht als Realisation der Beteiligung anzu⸗ sehen, es käme weder Gewinn noch Verlust in Frage. Selbst⸗ verständlich ist, daß, welcher Ansicht auch zu folgen ist, stets die⸗ selbe Auffassung auch für die Frage wan ist, wie die Er⸗ öffnungsbilanz des Beschwerdeführers für das von ihm als Einzelkaufmann weitergeführte Geschäft aufzustellen ist. Sein Kapitalkonto in der Eröffnungsbilanz muß stets gleich sein dem Werte seiner Beteiligung an der G. m. b. H. zuzüglich der an den anderen Gesellschafter gezahlten Abfindung und dem etwa bei der Umwandlung angenommenen Gewinn. Dem Senat erschien es von Wert, die in dieser Beziehung in kaufmännischen Kreisen herrschenden Anschauungen kennenzulernen, und er hat deshalb den Deutschen Industrie⸗ und Handelstag um ein Gutachten ersucht. Dieser hat sich in dem Schreiben vom 26. Mai 1931 folgendermaßen geäußert: „Alle von uns befragten Sach⸗ verständigen gehen mit einer einzigen Ausnahme von dem Grundsatz aus, daß die vom Reichsfinanzhof in seinem Schreiben vom 29. 1. 1931 geschilderten Vorgänge nach kaufmännischer Auf⸗ fassung niemals zu einer Gewinnrealisierung führen müssen und in dem weiter unten unter B 1 näher behandelten Fall auch nicht zu einer Gewinnrealisierung führen dürfen. Vor⸗ gänge wie Tausch und Umwandlung von Unternehmen sind für den Kaufmann grundsätzlich nur formaler Natur und führen in der Regel weder zu buchmäßigen Gewinnen noch Verlusten. Die von uns gehörten Gutachter fassen die Fragestellung des Reichs⸗ finanzhofs dahin auf, mit welchem Werte die übernommenen Aktiven höchstens eingesetzt werden dürfen, denn sowohl nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung wie nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ist es jedem Kaufmann gestattet, seine Vermögensgegenstände unterzu⸗ bewerten. Wenn also beispielsweise in einem bestimmten Falle nach kaufmännischer Auffassung die Bewertung des von der m. b. H. übernommenen Vermögens mit dem Zeitwert für zulässig erachtet wird, so soll damit dem Kaufmann nicht das

Recht genommen werden, die übernommenen Vermögenswerte auch zu dem Erwerbspreis seiner Anteile einzusetzen oder die Schlußbilanz der G. m. b. H. zu übernehmen, aber auch zu be⸗ liebigen anderen Werten zu bilanzieren, immer nur voraus⸗ gesetzt, daß der Zeitwert nicht überschritten wird. Zu den einzelnen Fragen werden unter Zugrundelegung des in unserem Schreiben vom 16. Februar 1931 aufgestellten Frageschemas (vgl. auch das Schreiben des Herrn Präsidenten des Vi. Senats vom 20. Februar 1931) von den Gutachtern folgende Ansichten geäußert: Fall A 12): Wie ist das Betriebsvermögen einer . m. b. H. nach kaufmännischen Gebräuchen und Grundsätzen bilanzmäßig zu bewerten, wenn es in den Besitz eines Einzel⸗ kaufmanns übergeht, zu dessen Privatvermögen bisher die G. m. b. S. Anteile gehörten, und zwar, wenn 1. der Kauf⸗ mann alleiniger Gesellschafter der G. m. b. H ist und a) ein Kaufpreis ausdrücklich ausgemacht ist? Üngefähr die Hälfte der sich zu dieser Frage äußernden Gutachter vertreten den Stand⸗ punkt, daß bei Vereinbarung eines Kaufpreises der Kaufmann nunmehr diesen in seine Eröffnungsbilanz einsetzen wird, d. h. er wird die vorhandenen Vermögenswerte abzüglich der Schulden auf den Kaufpreis abstimmen. Die sich zu 1 Ansicht be⸗ kennenden Gutachter gehen also davon aus, daß in diesem Falle der Kaufmann, ohne n . . die bisherige Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände seitens der G. m. b. H, den Kaufpreis zugrunde legen und die einzelnen Attiva und Passiva in der Anfangsbilanz so bewerten wird, 9 als Geschäftskapital ef für die G. m. b. H. fahne Kaufpreis sich ergibt., Eine un⸗ efähr i greh Anzahl von Gutachtern ist jedoch einer an⸗ eren Ansicht. Diese weisen darauf hin, daß nach 85 39 und 10 H.-⸗G.-B. jeder Kaufmann bei 3 seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz zu machen hat, bei deren Aufstellung sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Zeit⸗ wert anzusetzen sind. Dies sei die einzige Bestimmung, an die der Kaufmann bei Eröffnung eines Gewerbebetriebes gebunden sei, und zwar auch nur in dem Sinne, daß der Zeitwert die Höchstgrenze bildet, die er bei der Bewertung seiner Vermögens⸗ ee n. zu beachten habe. Wenn er unter dieser Grenze leiben wolle, so ig ihm dies völlig frei, ganz unabhängig davon, u welchem 21 er seinerzeit die c Its n e 9 G. m. b. H. erworben habe. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß die Verpflichtung des Kaufmanns zur ordnungsmäßigen Buchführung und damit auch zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz erst mik dem Augenblick beginnt, in dem er das Geschäft im eigenen Namen betreibt. Alles, was vorher⸗ liegt, fällt aus der phäre der kaufmännischen , ,, Es fei daher grundsätzlich für den Kaufmann, der sein Handels— gewerbe beginnt und für diesen Zeitpunkt seine Eröffnungs⸗ bilanz aufstellt, ohne Bedeutung, zu welchem Preise er die Gegenstände, die er dem Handelsgewerbe widmet, erworben hat. Dies gelte jedenfalls dann, wenn, der Erwerb längere Zeit , n , und nicht als , , , schon in den ahmen des Handelsgewerbes falle. enn beispielsweise der Wert des G. m. b, G Vermögens und damit der G. m. b. H. Anteile in der Zeit, in der diese Anteile . zu dem Privat⸗ vermögen des Kaufmanns gehörten, gestiegen sei, so sei dies ein Gewinn, den er an seinem Privatvermögen gemacht habe. Wenn er gezwungen werde, das bei der Auflösung der G. m, b. H. über⸗ nommene Geschäftsvermögen in seiner Eröffnungsbilanz zu dem ehemaligen Erwerbspreise der Anteile einzusetzen, so hieße das, Gewinne, die er in früherer Zeit als Privatmann in seinem Privatvermögen gemacht habe, als Gewinne seines späteren Handelsgewerbes erscheinen zu lassen. Eine solche Behandlung entspreche Licht den Anforderungen r,, kauf⸗ männischer e n. Ein Gutachter, der diese Ansicht ver⸗ tritt, glaubt, daß man mit einer gewissen Berechtigung fragen könne, ob der Kaufmann verpflichtet sei, das übernommene Ver— mögen der G. m. b. H. . zu dem Preise ein uten. zu dem er es bei der Auflösung von dieser erworben ö. e. Der Gutachter kommt zu einer Verneinung dieser Frage, weil er an⸗ nimmt, daß, wenn der Kaufmann sämtliche Geschäftsanteile be— kr die Bewertung als solche doch nur formalen Charakter hahe. in anderer Gutachter vertritt die Auffassung, daß die Fest⸗ bihunß eines Kaufpreises stets nur eine rein interne Tatsache ist, ie für eine steuerliche Bewertung ganz ohne n bleiben muß. Unabhängig davon, ob ein ,, festgesetzt ist oder nicht, soll daher nach seiner Ansicht der Buchwert, den bisher die G. m. b. H.-⸗Anteile im Privatvermögen ehabt haben, maß⸗ gebend Sin Fall A 1 b); Wie ist im Falle A 1 * bewerten, wenn b) ein ufpreis nicht vereinbart ist? In diesem Falle eht rund die Hälfte der Gutachter davon aus, daß der Einzel⸗ aufmann denjenigen Wert zugrunde zu legen habe, mit welchem er die in seinem Besitz befindlichen G. m. b. ö in seinem Privatvermögen bewertet hat. Der Kaufmann werde also Aktiva und Passiva in der Eröffnungsbilanz derart einzusetzen win daß als deren Saldo (— Geschäftskapitah ein Betrag er⸗ cheine, der demjenigen gleich sei, mit welchem er bisher die G. m. b. rn , in n rivatvermögen bewertet habe. Der Unterschied zwischen Aktiven und Passiven entspricht also bei dieser Bewertung der bisherigen Bewertung der Gesamt⸗ anteile. Selbstverständlich müsse der Kaufmann bei dieser Be⸗ wertung die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches beachten. Er dürfe die Aktiven nicht zu hoch und die Passiven nicht zu niedrig bewerten. Es könne also der Fall eintreten, daß bei Be⸗ achtung der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches sich aus der Gegenüberstellung der Aktiven und Passiben in der Eröffnungs⸗ bilanz ein niedrigeres Kapital ergebe als der Wertansatz der G. m. b. H.⸗Anteile beim Privatvermögen des Einzelkaufmanns. Durch diese Ausführungen wollen die Gutachter wohl klarlegen, daß eine Bewertung über den Zeitwert hinaus nicht stattfinden dürfe. Die Zahl derjenigen Gutachter, die in dem Fall A1 b) vom Buchwerte ausgehen will, hält sich ungefähr die Waage mit derjenigen, die auch hier wiederum die Bewertung mit dem Zeit⸗ wert als die höchstzulässige Bewertungsmöglichkeit ansehen will. Nach der Ansicht der zuletzt genannten Gruppe hat der 6. mann also die Wahl ah ishen verschiedenen Bewertungsmöglich—⸗ keiten. Er kann beispielsweise ausgehen von der Liquidations—

steuerschlußbilanz, vom Buchwert der G. m. b. H.⸗Anteile oder vom Zeitwert, wobei die Bewertung nach dem Zeitwert die Höchstgrenze darstellt. Fa ll A 2. Wie ist im Falle A zu bewerten, wenn 2. der Kaufmann Hauptgesellschafter der G. m. b. H. ist? In diesem Falle wird eine Vereinbarung mit den übrigen Gesell⸗ schaftern der G. m. b. H. zwecks Ueberlassung ihrer G. m. b. H. Anteile nicht zu umgehen sein. Die Ansichten der Gutachter sind, wie schon im Falle A Ja und b, geteilt. Ein Teil der von uns befragten Kaufleute ist der Meinung, daß sich der Gesamtwert der G. m. b. H. für den Einzelkaufmann aus der Bewertung seiner eigenen G. m. b. H-⸗Anteile in seinem Privatvermögen zuzüglich der Aufwendung für die fehlenden G. m. b. H⸗Anteile ergibt. Von diesem Wertansatz müsse der Einzelkaufmann ausgehen und dementsprechend die einzelnen Aktivn und Passiva in der Er— öffnungsbilanz bewerten. Nach Ansicht dieser Sachverständigen muß also der Kaufmann die ihm aus der G. m. b. H. zufließenden Werte so einstellen, daß der Unterschied zwischen den Aktiven und Passiven der G. m. b. S. gleich der Summe ist, die sich aus dem Betrag der bisherigen Bewertung seiner Anteile zuzüglich der Aufwendung für den Zukauf der Restanteile ergibt. Der Gut— achter, der in den Fällen A 1a und b den Buchwert maßgebend sein lassen will, vertritt hier die Auffassung, daß auch die neu zu erwerbenden Anteile mit demselben Werte einzusetzen sind, der für die bereits im Besitz des Erwerbers befindlichen Anteile gilt, da tatsächlich der innere Wert der neu erworbenen Anteile nicht 32 ist als der Wert der alten Anteile. Es soll aber dem Ueber⸗ nehmer auch gestattet sein, für die neu erworbenen Anteile den Erwerbspreis einzusetzen, sofern er an einer höheren Bewertung ein besondexes Interesse hat. Die Auffassung, daß dem Kauf⸗ mann die Bewertung bis zur Höhe des Zeitwertes zugestanden werden muß, wird noch von einer Reihe von Gutachtern geteilt. Einer 2 Gutachter weist darauf hin, daß in dem Falle, in dem der Kaufmann nur einen Teil der Anteile besitzt und deshalb zur Auseinandersetzung mit den übrigen Beteiligten ein ernst⸗ licher Uebernahmepreis vereinbart werden muß, die Lage nicht wesentlich anders ist, als wenn der Kaufmann an der G. m. b. H. überhaupt nicht beteiligt wäre. Dieser Sachverständige 2 weiterhin auf die weitverbreitete Uebung, nach der der Kauf⸗ mann, der ein Geschäft begründe oder fortführe, die Aktiven mit dem Preis einsetze, zu dem er sie zum Zwecke der Eröffnung oder d,. des Geschäfts erworben habe. Der Erwerb dieser zegenstände diene der Vorbereitung des Handelsgewerbes. Nach dieser n,, läuft die gestellte Frage auf die bekannte Streit⸗ frage hinaus, ob auch der Einzelkaufmann die Vermögensgegen⸗ stände höchstens zum Anschaffungspreis ansetzen kann oder ob er berechtigt ist, sie darüber hinaus bis zum Zeitwert zu bewerten. Wolle man im Einklang mit einer weitverbreiteten Uebung in dem Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreis die oberste Grenze der Bewertung sehen, so dürfe man im vorliegenden Falle das über⸗ nommene Vermögen in der Eröffnungsbilanz mit keinem 1 Betrage ansetzen, als der Kaufmann dafür aufgewandt habe, also mit dem Uebernahmepreis, wenn er nicht sämtliche Geschäfts⸗ anteile der G. m. b. H. besaß, und mit dem Verkaufswert bei Auflösung der Gesellschaft, wenn er Eigentümer sämtlicher Ge⸗ ,, war. Der Sach,verständige verweist jedoch auf

40 Abs. 2 HGB., nach dem bei Aufstellung der Bilanz sämtliche ermögensgegenstände nach dem Wert anzusetzen sind, der ihnen in dem Zeitpunkt beizulegen ist, für welchen die Aufstellung start⸗ lie nach dem also der Ansatz zum Tageswert auch dann ge⸗ tattet it wenn dieser den Erwerbspreis übersteigt. Somit sei auch eine so Bewertung mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung für einen Einzelkaufmann oder eine Personalgesellschaft, vereinbar. Auch von einem anderen Sachverständigen wird für den Fall, daß der Kaufmann Haupt- gesellschafter der G. m. b. H. ist, alfo nicht sämtliche Anteile be⸗ itzt, auf eine in der Praxis herrschende Uebung hingewiesen, nach er die Bewertung des übernommenen Betriebsvermögens über den 6 Kaufpreis hinaus erfolgt. Dies geschehe des öfteren zu Zwecken der ö,, , . Allerdings müßte sich die Bewertung immer noch im Rahmen von wirtschaftlich ver⸗— tretbaren Bilanzgrundsätzen halten. Fälle B 1 und 2. Wie ist das Betriebsvermögen einer G. m. b H. nach kaufmännischen Gebräuchen und Grundsätzen bilanzmäßig zu bewerten, wenn es 1. an eine Aktiengesellschaft übergeht, in deren alleinigem Besitz sich sämtliche Anteile an der G. m. b. H. befinden, und 2. an einen Einzelkaufmann übergeht, der sämtliche Anteile an der G. m. h. H. seinem Geschäfts vermögen zugerechnet hat? B 1. Für den Fall, daß die übernehmende Gesellschaft eine Aktiengesellschaft ist, vertreten sämtliche Gutachter mit einer Ausnahme die Ansicht, daß die bei Auflösung der G. m. b. * und Uebernahme der Aktiven und Passiven durch die Aktiengese holt übernommenen Vermögensgegenstände in die Bilanz der Aktien- greg cat höchstens mit dem Buchwert einzusetzen sind, zu dem die G. m. b. H.⸗Anteile bei der rn sen r f, zu Buche stehen. Darüber, was unter Anschaffungspreis im Sinne des § 261 Nr. 1 und 2 HGB. zu verstehen ist, besteht eine feste kaufmännische Auffassung, die auch in der betriebswirtschaftlichen und handels- rechtlichen Literatur fast ausnahmslos vertreten wird. Sie geht dahin, daß in einem solchen . der Anschaffungspreis des übernommenen Vermögens (Aktiva abzüglich, Schulden) gleich dem Buchwerte ist, fe dem die G. m. b. H—⸗Anteile bei der Aktien

ellschaft zuletzt bilanziert waren, also unter keinen Umständen 6? er als der Anschaffungspreis dieser G. m. b. 8. Anteile 66 war. Der 9, erblickt also in der Ersetzung der G. m. b. H= Anteile durch die Vermögens gegenstände der G. m. b, H. (abzüg-⸗ lich Schulden) noch keine Realisation der mit dem Erwerb der G. m. b. 8. eingegangenen Verpflichtung, sondern nur eine Veränderung der Form. Würde eine Aktiengesellschaft durch Höherbewertung der so übernommenen Gegenstände gegenüber dem Buchwert der G. m. b. H—⸗Anteile einen Gewinn ausweisen und verteilen, so würde dies nicht nur w . Gesetz, sondern auch a der allgemeinen Auffassung der Geschäftswelt als eine falsche Bilanz und iu assiß⸗ ewinnverteilung au . wer⸗ den. Diese Ansicht wird in allen uns zugegangenen Aeußerungeit, abgesehen von der einen bereits erwähnten abweichenden Auf⸗ fassung, vertreten. Für den Fall, daß die Aktiengesellschaft nicht

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