1931 / 197 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Aug 1931 18:00:01 GMT) scan diff

ichõ⸗ d Staatsanzeiger Nr. 197 v 25. August 1931. S. 2 Reichs⸗ un . atsanzeig om gut Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 197 vom 25. August 1931. S. 3

8 Die Genehmigung zur Verfügung über auslandische Zah- oder die kontoführende Bank sich verpflichten, bis zum sechsten der Ersten Durchführungsverordnung kis auf weiteres un- 1 * : ; ngs mittel oder in . Wahrung (6 3 der jedes Monats der zuständigen Sielle . Devisenbewirtschastung beschränkt erteilen, soweit sie erforderlich sind, um die Bezahlung hängig sind, die gemäß 5 2 Abs. 2. S8 3. 4, 6. 7 der Devisenver⸗ 2. Allgemeine 2 die auf Grund der Zweiten J des genannten Gewerbes, die im Bezirk des Fachausschusses be⸗ —— =* ist * 4

rieilen, wenn die Reich bank die eine Aufstellung der Verfügungen einzureichen, die auf Grund von Waren an den gusländischen Lieferanten zu ermöglichen, für ordnung, 8 2 der Ersten Durchführüngsverordnung erforderliche Ergänzung der Vorläufigen Richtiinien Rr. IJ 3 (Transithandels, schäffigt sind. Werte der betreffenden —— 3. frei —— hat oder der . 1 2. vergangenen 1am die der urkundliche Nachweis geliefert wird, daß sie auf Grund 2 4 2 3 9 die BVersiche Nr. IJ 4 Schiffsbedürfnisse), Nr. IJ 5 Tranzportkosten, Zölle Der Beschluß tritt am 1. September 1931 in Kraft.“ der Antragsteller nachweist, daß er die Werte der Reichsbank oder vorgenommen wurden. Der Antrag kann im Aufttag des Konto. von Verträgen gekauft sind, die vor dem 4. August 1931 abge⸗ ö 4 ungen ̃ , , ul. der —— Ergänzung der Vorläufigen Fichi ien. i. 3 Erfurt, den 19. August 1981 er Devisenbant, mit der er bisher in Geschaftsverbindung ge- inhabers von der kontoführenden Bank gestellt werden. schlossen wurden. ngsvertraͤgen zu bewirken haben. s. 66 4 3 . *** der Fünften Ergänzung ; ; ä. hat, zum Ankauf oder zum Einzug ae Bevorschussung 17 Eine Genehmigung gemäß 5 2 der Ersten Durchführungs⸗ 3. Darüber hinaus können die Stellen für Devisenbewirt⸗ Das Reichsaufsichtsamt bestimmt, in welcher Form und für r Vorläufigen Richtlinien Nr. 8 (Gutschriften auf Reichsmark⸗ Der Vorsitzende.

6 Gen 3 * S welchen Zeitraum die Versicherungsunternehmungen nachträgli lonten eines ausländischen Exporteurs) und Nr. 9 (Verfügungen ngebgten hat, und * diese den Ankauf oder die Einziehung gegen verordnung ist nicht erforderlich schaftung Personen und Personenvereinigungen, die im Handels = 1. —— , Strehlke.

Bedorschussung abgelehnt hat. Als Nachweis gilt ein in doppelter if ö ichs oder Genossenschaftsregister oder in der Handwerksrolle ein-⸗ die auf * 2 —— 4 Verzeichnis, das die Werte na a) 89 * 1 K- getragen 6 und denen die zuständige Industrie⸗ und Handels⸗ nahmen nachzuweisen haben. i . * 42 = . Die 6 te und Art, nr n chuldner, Betrag ä. wah mne 3 eines Ausländerg oder Säaarlanders, wenn dieser im Zeit⸗ r* 6 ö 8 * ö hz. 5 ** ö. . i r, ——— 2 * 0 sihi een rie n r sol gemeinen Genehmigung bestimmen wr n 4 i t ie Rei n r die Devisenba „Iiir 2 —9* in fuhr, die Ausfuhr un en Transithande mt für Privatversicherung ni eaufsichtigt werden (auch ni = ü ĩ ß ü ; 4 i de 2 —— hat, daß fie gegen punkt der Falligteit aus dem Wechsel berechtigt ist; von Kcha und die damit zusammenhängenden Geschäfte im 6 eines Teiles ihres Geschäftsbetriebs), tritt an dessen a) für die allgemeine Genehmigung zum Verlehr mit Tevisen Nach Vorschrift des Gesetzes vom 40. April 1872 (Gefetzsamml. eine andere Verfügung durch den Eigentümer oder Gläubiger b) zur Gutschrift des Erlöses solcher Marksches auf, dem Rahmen ihres bisherigen r m, = zu ermöglichen, regel⸗ telle die zuständige Handelskammer. für die Ausfuhr, die Einfuhr und den Transithandel S. 857) sind bekanntgemacht: nichts einzuwenden hat. Vonto eines Ausländers oder Saarländers, die auf das mäßig Zahlungen nach den Ausland zu leisten haben, die Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten entsprechend. nach Abschnitt III Nr. 3 dieser Richtlinien; 1. der Erlaß des Preußischen Staats ministeriums vom Eine auf. Grund einer solchen Genehmigung erfolgende Ver— * eines uländers bei einer inländischen Baut gejogen . 2 Abf. 2, 8s 3, 4 6, 7 der Devisenverordnung, 8 2 der . p) 3 die allgemeine Genehmigung zum Verkehr mit Tevisen 13. Mai 1981 über die Fenehm gung des fünften Nachtrags zum k , . , e ,)) pisenerorbunng, en w, de nner arch dn ee, verothh 26 * m e, ö n, cen Zwecke handelt. Eine solche allgemeine Genehmigung 18. Eine Genehmigung gemäß 8 2 Abs. 2, S8 3, 4. 6. 7 der 1 Verw. zweck ö ** 1 ö *. de ln . in i 2 z N don S R ker ? r 1 e e ee , , mn. 26 S dfihtingereruidning ee, ../., , Q ausländischer Währung, so finden auf diese die un ' R . . . ; u t ; z erteilen, soweit gezahlt werden sollen: eier n; . ; . Verisetweie mm, mmm, a, n , ,n r. 1 61 2 fi err nr . i rn, * a) Zinsen und geg naß Tilgungsbeträge für langfristige 9 . D,, 32 2 ni ri e, e , , en n mne nne, * h . Y. . 3 ö. 1 6 3 1 . 28 2 . ä . au er⸗ 2 1 ? Zu 5 4 der Devisenverordnung. 19. Eine Genehmigung ma § 2 der Ersten Durchführungs⸗ 2 k , 65 2 3.9 1 , icherungsverträgen und Rüdversicherungsverträgen nach Statut der Bank der . andschaft vom 20. Mai 1869 1 Cine Gr ehmigurng ene, d, mmm mmm, l f er . ba, 6 . w 4—— verkehr für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erfolgt b) Zinsen, Provision und Spesen in vertragsmäßiger Höhe ee, , , . 2 1 ; . 2 * . 2 nicht erforderlich zur , auslandischer Wertpapiere, 1 Dan ir benmng eigener Geschäfte mit den aus der dulch verbisdliche Zusage gesichert wird. In dem Ge— fuͤr nicht langfristige Kredite, und zwar sowohl für Kassa— ch für die allgemeine Genehmigung zu Gutschriften auf dem 11.4 Juli 9g,“ k 686 , e redite wie für Trattentredite; bel letzteren einsch ieflich Marttonto eines gusländischsn Erporteurs nach Ab? . ee Erlaß d an, m mm ,. wenn die mit der Veräußerung beauftragte Devisenbant un— 6 enwert für Wertpapiere, die die Bank vom Kontoinhaber und 4 dieser Richtlinien zu verweisen. der Anschaffung des bei der Prolongation abzuziehenden schnitt L Nr. 15 dieser Richtlinien; 30. Jun oz! . . 3 1 . widerruflich beauftragt wird, die als Gegenwert erworbenen aus. tau h. Eine allgemeine Genehmigung nach Abs. 4 kann guch für den Dieronts; e) für die allgemeine Genehmigung zu Verfügungen über das . fin , , . 83 ländischen Zahlungsmittel der Reichsbant zur Verfügung zu Zu 5] der Devisenverordnung. Abschluß von Termingeschäften über ausländische Za lungsmittel e) Transportkosten und Zölle; Reichsmarkkonto eines ausländischen Exporteurs nach straße) in Buckow durch das Ants blatt der Regierung 26. gra ni⸗ Wegen der Henehmigung zur Bersendung der Stück ins ö ö vgl. shit, der Zweiten Durchführungsverordnung Abschnitt M ch Schiffsbedürfnisse in See- und Binnenschiffahrtsverkehr; Abschnitt UL Nr. 16 dieser Richtlinien. fur 4. S. Nr. 30 . 141, ausgegeben am 5. Juli 493 lusland oder ins Saargebiet vgl. unter Nr. 21 e. . ; * rg h eich mit X Genehmigung zum Erwerb ausländischer ge 9 dieser Richtlinien) erteilt werden. Fei n nr an fin Genre fahrts ; Den Personen un Firmen, welche auf Grund der bigherigen . * . r * . 4 2 . * 8. Die Aushändigung von Effektendepots stellt keine Ver⸗ ee .. oder sriha hie und zur erh seh 2 2 Die Industrie⸗ und Handelskammer darf die Bescheinigung n Lei Bern en : Bestimmungen allgemeine Bescheinigungen der in Satz 1 ge. 2. Juli 15865 über die en e des Jiechtes lan die Sam⸗ fügung im Sinne des 8 4 der Devisenverordnung dar. Daher nz sche Za oder Wertpapiere 6 2 Abs. 2 2. nur folchen Personen oder Personenvereinigungen erteilen, welche ) Leistungen der , n aus Versicherungs⸗ nannten Art erhalten haben, sind auf ihren Antrag neue, den in kor sli gie n' , mn mur dau leen Keschaänen lann eine Bank ohne Benehmigung ausländische Wertpapiere, * . 14 ; , die n, die Gewähr für die Einhaltung der in i 1 umschriebenen Be⸗ gr rn, hr . . wann der Vertrag abge- Satz 3 genannten neuen Bestimmungen entsprechende Genehmi⸗ des Grundeigentums sür die Anbringung von Wandrosetten 66 die nicht an einer dentschen Börse zum Handel zugelassen sind, dung, ade. zärenleder nn ghung Diechehe, dingungen bieten. Die Verfagung der Bescheinigung zann ohne ö ren, 26 * 33 von den n ,, 2 auszuhändigen oder die in ihlen Händen besind. Wandhaten ent den' Etratßenwanden der Gebäude und für die dem Eigentümer aushändigen, in ein anderes Depot des Eigen⸗ . . . e, · . . 4 —— Anzabé von Gründen erfolgen. Die Bescheinigung ist 3 ent⸗ 61 , r e whit 3* ichen Genehmigungsbescheide entsprechend zu ergänzen. Errichtung von Tragmasten auf. Grundstücken durch das Amts- tümers bei einer anderen Bank oder ing das Dehot ines Ritten . . ziehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt ist, nicht ́ f r ; 3. Eine allgemeine Genehmigung zum Verkehr mit Devisen blatt der Regierung in Düsseldorf Nr. 36 S. 169, ausgegeben am

. . Nes a Übrigen ist, abgesehen von den Fallen der Nr. 21 und 22, eine versagen ist eine Genehmigung, soweit ein Versicherungs⸗ 3. * ĩ ne . . ne . bei 1 anderen . , , , n en,, . yjendung ——— uUeberbringung von Wert⸗= oder nicht mehr vorliegen. ; 1 ; . nehmer über eine enen e, aufende FJahresprämie * für die Ausfuhr, die Einfuhr und den Transithandel, die auf 25. Juli 1931, ö k——— . auch für Stüce, die für Nechnung eines Kunde P ins Ausland oder ins Saargebi zu erteilen, Jede Firma, die eine solche Genehmigung (erhalten 2 ha aus eine Versicherungspränie entrichten will, besonders Grund der Dritten Ergänzung der PVorläufigen Richtlinien Nr 3 5. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom inländischen Bank bei einer Bant im Auslande. 24. ez gilt hee mn nnn, er, n r iet nur zu ertei nn wenn bis zum . jedes Monats der . en Stelle für Devisen⸗ wenn Einmalpramien oder Vorauszahlungen vön Präm! erteilt wurde, gilt vom 28. zugust 15351 ab nicht mehr für die im 2. Juli 1931 über die Verleihung des Rechtes an den Kreis serner hn geücficht darauf, ob die Werlpapiere im Sonderdepot nach den Prüfung im Einzelfall ein erdacht eier Kapital. oder bewi'ischaftung eine Aufstellung äber alle Geschäfte einzureichen, soll . en JIpschnitt ji r. n ten Geschäfte, Für diese Geschäfte Jiuhlorter? Et: A.-G. in Duisburg Meiderich, zur

. ildevot der der Kunde Linsprüche dus Steuerflucht begründet ist, kein Fall vorliggt, für den nach den brensi . 44 95 geleistet werden sollen. chnitt II6 Nr. 6 genannten Geschäfte. Für diese Geschäfte Ruhrorter Straßenbahn, A—⸗G. in Duisburg Meiderich, ; oder im Sammeldepot ruhen oder der Ku prüche Richtlinien die Henehmig ng zu Lersagen ist. und in fübrigen der die sie auf Grund dieser Genehmigung vorgenommen hat. 9) Gehälter, Löhne, Provisionen und ähnliche Bezüge an Ver— bedarf es einer neuen Genehmigung gemäß Abschnitt II Nr. 7 dauernden Ser r ng des Grundeigentums für die Anbrin⸗

Stückkonten hat. . als voltswirtschafllich gerechtfertigt nachgewiesen ist. Auf 4. Abgesehen von den Fällen der Nr. 2 und 3 dürfen die treter, Ängestellt? und Arbeiter deutscher Firmen (ein- dieser Richtlinien. gung von Wandrosetten und Wandhaken an den Straßenwänden

Die Ausführung von Kommissionsgeschäften, die Wertpapigre jch sm ni j Stellen für Devisenbewirtschaftung bis auf weiteres eine Genehmi- el ; n gang bude ndr für die Errichtung' von Tragnigsten auf Grund. der in Abs. J genannten Art betreffen und sich nicht auf die Be⸗ n Erlaß des Herrn Reichs ministers der Finanzen vom 5. August . ö schließlich eitungsunternehmungen), Lie dauernd oder für ö das h ntsblatt der Regierung in Düsseldorf Nr. 30 handlung 6a, dem Depotvertrage beschränten, bedarf der Ge 1831 * * 1506 841 363 über dle Ausfuhr von Zahlungsmitlein gung nur erteilen: erhebliche Zeit im Ausland oder im Saargebiet tätig sind. 6 n , Hul 1 g sselt

nehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung. und Wertpapieren wird verwiesen. a) für die e nr der Einfuhr von Waren, deren Ein= 13. Eine Genehmigung gemäß 8 2 Abs. 2, 3, 4, 7 der Bekanntmachung 5 r ge dre, ber Prenhischen. Stagtswministeinlum;, vorn

. ͤ ; ö 21. Eine Genehmigung gemä 7 der Devisenverordnun fuhr lebenswichtig ist, unbeschränkt; . Devisenverordnung kann erteilt werden: ü. ; Zu § 5 der , em mm, Zweiten Durchführungs— ift nicht i g, gung gemäß s l ö b) für die Finanzierung der Einfuhr von Waren. deren Ein⸗ a) für geschäftliche Auslandsreisen von Gewerbetreibenden betreffend 8ulassungskarten. . ma , ,,,, . : ; . 3. ; s a) für die Versendung von Inkassodokumenten jeder Art durch fuhr in gewissem Umfange 1 4 2 e,, und ihren Angestellten, wenn die zuständige Handels⸗ 1. Die , Prüfnummer 27 991 vom 21. Januar . Jagen für 26 6 einer Elbebruͤcke bei' Tangermünde, . Eine Genehmigung gemäß 51 der 2 * Durchführungs⸗ Devisenbanken; wert von 10 b0 RM innerhalb eines Monats du tagmmer bescheinigt, daß die Reise aus geschäftlichen 1931 Vorspannfilm: „Der Weg nach Rio“ sind ab 14. Juni 1831 er dazugẽhörlgen Anrampungen und eines Leitdeichs auf die Ge⸗ verordnung . nur erteilt werden zum Zweck der Durchführung w) für die Versendung von Wechseln zur Akzepteinholung und Person oder Firma. . j Gründen notwendig ist und daß Art und voraussichtliche ungültig, wenn sie nicht den neuen Haupttitel (Vorspannfilm: . D garlbau ausgedehnt wird, durch das Amtsblatt der Re⸗ von Einführ⸗, Ausfuhr⸗ und Transithandelsgeschäften. 35 ĩ 5. Die Genehmigung zum Erwerb von ausländischen Zah⸗ Dauer der Reise den angeforderten Betrag rechtfertigen. „Die grüne Kugel“ und das Ausfertigungsdatum „29g. Juni gi . ; 29 S* 156. aus aedebe 18. Juli zur Prolongation einer bestehenden Wechselverpflichtung: lung? mitten And! non ocherungen in gusländischs. Wahr nng Pabet it! s 4k dert Heroldnnng (hl dhe rennen ggf Kragen gierung in Magdeburg Nr. 29 S. 156, ausgegeben am 18. Ju Zu § 6 der Devisenverordnung. e) für die Versendung oe ,, nicht an einer dentschen 86 3 Abf. 2 der Debisenverordnung) und fin Verfügung üben beachten! ͤ 2. egaaffungkarten Präfnummer W 853 vom 2. März 1931, . ö 10. Kredite im Sinne des 6 Nr. 1 der Devisenverordnung , 362 wa e eng . inge g. sölche Zahlungsmittel ünd Forderungen (8 3 der Devi se ndero vd b) für den nichtgeschäftlichen Reiseverkehr, wenn nachgewiesen 1931 , Cain“ find ab 18. August 1831 ungültig, wenn sie nicht den 4 36. 86 26 , Sagung sind nur Finanzkredite, nicht auch Warenkredite. Eine Kredit—⸗ in er * werden, . . ? e * Rr ** nung) kann erteilt werden, wenn die Zahlungsmittel dazu dienen wird, daß dilngende persoͤnliche Gründe für dien Dutch nenen Hauptüitel „Fraue raub auf Madagaskar Cain)“ und das. 3 . an n . i gan durch Tag Amtsblatt der einräumung im Sinne des 8 6 Ne. 1 der Devisenverordnung ist ank zur erfügung geste win (vgl. o en Nr. ; sollen, um eine aus dem Warenverkehr oder dem Seeschiffahrts⸗ führung der Reise vorliegen, daß der angeforderte Betrag Ausfertigungsdatum „8. August 1931“ tragen. er Sch og, . . i . 2uggege ben am 1. August auch die Einräumung von Diskontkrediten und Atzeptkrediten und d) . die Versendung inländischer Wertpapiere und aus- berkehr herrührende Forderung eines inländischen nach Art und Dauer der Reise voraussichtlich erforderlich 3. Die Zulaffungstarten Prüfnummer 29 gos vom 16. Juli 2 in Schleswig Nr. 31 S. 255, 9 Au die Uebernahme von Bürgschaften und Garantien sowie die ändischer an einer deutschen Börse zum Handel zugelassener Gläubigers in i,. Auslandswährung ö n, . ist und daß eine ausreichende n , far den Antrag, 19317 * Gehen dient. sind a6 7. Tlugust 1951 ungültig. Rur 1951, . . . Stundung des Kaufpreises bei Effektenankäufen einer Bank für Wertpapiere 1 eine Devisenbank, die den unwiderru⸗⸗ und es sich um die rfüllung einer vor dem Inkrafttreten der steller, sich die erforderlichen Zahlungsmittel gemäß 8 11 pie i, erneute Zulassung des Bildstt ei sens vom) 19. August 8. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom ihren Kunden. lichen , erhalten hat, die Papiere ins Ausland zu Devisewverordnung entstandenen Forderung handelt. l der Kerordnung (öhö-Rchd- Grenze ohne Genchmigünz zu hzi' nnter? Pküsnn mel ges mid gleiche in Faupttitel erteilten 5. Juli 1931 über die Genehmigung eines , ö. ö 11. e h 6 Nr. 3 der Devisenverordnung in Verbindung verkaufen und die erzielten Devisen der Reichsbank zur . Zu den in Nr. 5 genannten Zwecken kann die Genehmi beschaffen, nicht besteht. Zulaffungstarten sind gülüg. reglementarischen Belt nnn gen e. o . . 2 * mit si der Ersten Durchführungsverordnung kann ein Ausländer Verfügung zu stellen. . gung zur Verfügung über ausländische , und Forde 14. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können solchen 4. Die Zulassungstarten Prüfnummer 27 s51 vom 12. Januar Ritterschaftlichen urch 26. n 16 oder Saarländer in den Fällen des Abschnitts 1 Nr. 3 üher die 22. die Genehmigung zur Bersendung von Wertpapieren ins tungen in ausländischer Währung . r isenverxordnung) Firmen und Einzelpersonen, denen die zuständige Industrie⸗ und 1931 „Der Ri lach Rio“ sind ab. 14. Juni 1531 ungültig, wenn gierung ur Potsdam Nr. J S. 181, ausgegeben am ugust Lau, nach dem 31. Juli 1931, in anderen ö über die nach dem Ausland oder ins Saargebiet ist zu erteilen, wenn die Werte vor auch dann erteilt werden, wenn es sich um Zahlungen handelt: 2 Handelskammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß sie sie nicht den nun Sauptt tel Die grüne Kugel“ und das Aus— g. der Erlaß des Preußischen Staats ministeriums vom 15. Juli 1931 auf seinem inländischen Konto gut ebrachten Reichs dem 1. August 1951 in einem auf den Namen einer ausländischen a) für Transithandelsgeschäfte, ; in ihrem regelmäßigen Geschäftsbetrieb in erheblichem Umfang e , , 2s. Juni 19675 tragen. 11. Juli 1981 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die mark und Goldinarkbeträge im Inland ohne Genehmigung ver⸗ oder saarlaͤndischen Bank oder vor dem 16. Juli 1931 in einem 35 . den Seeschiffahrtstransport nach und von, dem Aus e u fend Zahlungen nach dem Ausland zu leisten a e. w 3 Siadige meinde Drossen für die Herstelfung eines Weges am west⸗ fügen (freies Konto) auf den Namen eines anderen Ausländers oder Saarländers and durch die Perfonen, die üblicherweise unmittelbar zur ben für Berlin, den 21. August 1931. ichen Ufer des Röthsees durch das Amtsblatt der Hegiernn in Die Stelle für Devisenbewirtschaftung lann die Genehmigung geführten Depot gelegen aben. Das gilt auch, wenn die Stücke Zahlung derartiger e, wn, . 1 54 a) Transportkosten und Zölle, Der Leiter der Filmprüfstelle. Frankfurt a. O. Nr. 31 S. 152, ausgegeben am 1. August 1931, erteilen, über ein solches freies Reichs mark⸗ oder Goldmarttonth einem Sammeldeßpot beigefügt waren odey auf einem Stücke⸗Konto e) für ausländische Waren, die i varbeitung im Inland p) Schiffsbedürfnisse im See- und Binnenschiffahrtsverkehr, Zimmermann 106. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom . von, Ausländern oder Saarländern zu verfügen (56 zugunsten eines Ausländers oder Saarländers geführt wurden. bestimmt ind jedoch nur durch den ersten inländischen Ver⸗ e) Patent- und ähnliche Gebühren . 22. Juli 1931 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Ii. 2 der Devisenvergrdnung) oder zu Lasten dieses Kon!os aus- 23. Wegen der Ueberbringung von Zahlungsmitteln ins arbeiter oder seine Vorlie eranten, d Gemeinde Stromberg für den Ausbau eines Verbindungswegs iandische Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Ausland oder ins Saargebiet aus Anlaß des ö

Everkehrs vgl. und wenn durch eine Bescheinigung den zuständigen Judustrie⸗ ch Verpflichtungen aus Verficherungsverträgen,. von Unterstromberg' mit der von der Provinzialstraße ab⸗ Währing erwerben C2 Abs. 2 der Devisenverordnung). Abschnitt MI Nr. 18 3 Gier, n. nachgewiesen wird, daß es in dem Gewerbe. e Gehälter, Löhne, Provistonen und ähnliche Bezüge an Ver— zweigenden en, gad ker Bauch cha tk Linel du ch Lash almts. 12. Eine Genehmigung gemäß 8 6 Nr. 3 der Devisenvergrd⸗ . ; ig des Antragstellers im Verkehr mit seinen inländischen veter, An sstellte und Arbeiter, die dauernd oder längere Preußen. blatt' der Regierung in Münster Nr. 32 S. 159, ausgegeben am nung ist, auch soweit es sich um 1 , . n.,. von i Zu § 8 der Devisenverordnung. i rf . war, Zahlung in ausländis . . ö. 2 g . in ö . 8. August 1951, ländern handelt, nur in besonderen Härtefällen zu erteilen. Eine z ; . ö ; ährung effektiv zu leisten. . Heschäftsreisen des Antragstellers oder seiner Angestellten, Bekanntma un 11. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom . zugunsten eines anderen n : Kontos derselben j 6 12 9 n, = . . gern, J. In den Fallen der Nr. 6 können die Stellen für Devisen⸗ die gemäß §z 2 Abs. 2, S5 3. 4, 6, 7 der Devisenverordnung, emäß 5 35 des Hausa 5 eit g g setzes vom X. Juli 1631 83 die ge n dr, Enteignungsrechts an die Peron ist zu genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß die Gut⸗- im a kee. 2 * 7 5 Wa ana 9 it bewirischaftung die Genehmigung zur Verfügung über aus⸗ 82 der Ersten Dunchführungsverordnung erforderliche ö z 30 19235 Stadtgemeinde Mühlhausen für die Errichtung einer Brunnen⸗ schrift auf einem vor dem 16. Juli 18531 entstandenen Konto nicht als en ö ü den g r . . 6. . Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischen 83 ng allgemein erteilen, soweit es sich Juni z anlage und für die Schaffung einer Schutzzone durch das Amts- fine Konto) erfolgen wird. (Bei. Schuldverhaltnissen der in sonach nur die Vorschrif r i ung. Währung ( 3 der Devisenverordnung) zu Zahlungen für die dort um Zahlungen für die genannten Zwecke handelt. Der Fachausschuß für Hausarbeit für das Konfektions- blatt der Regierung in Königsberg Nr. 3 S. 219, ausgegeben am lbschnitt 1 Nr. 3 genannten Art ist hier stets die Reichsbank Zu § 11 der Devisenverordnung. enannten 6. allgemein erteilen, wenn es ich um Per⸗ Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 und 4 geltend ent⸗ ewerbe sowie die . ung von Phantasie⸗ und Wirkwaren, 8. August 191. , , i s , 25. Der Zaͤtrgum, für welchen gleichartige Tatbestände zu⸗ Hrenfm e, engere Ten, handeltz die inn Handels oder sprechend olbteilung D (wolfene und seidene. Phantasie. und, Wirk- 13. Eine Genehmigung . 6 Nr. 3 der Devisenverord⸗ sannmte nz t e hide fm fler en . eienr g Henossenschaftsbegister oder in der Handwerksrolle ingetragen 15. Einem Auswanderer kann eine Genehmigung gemäß waren), Unterabteilung a (Handarbeih, hat in seiner Sitzung —— Aung ist Richt erforderlich zut Einiösung im Inlgnd ansgetellter lammenturechnen inn ier ge e. 6 sind, und. denen die n, Induftrie; und Handels tammen s 2 Abs 3. ss 3, 7 der Devisen verordnung erteilt werden, wenn vom 19. August 1951 folgenden einstimmigen ö Markschecks, wenn das Scheckavis spätestens am 13. Juli igs! bei X86. Die rene gleichartiger Tathestände ist auf eine Bescheinigung darüber erteilt hat, da sie im Rahmen ihres er die Boeschelnigung einer glößeren Aus wandererbe atungsstelle 19. der bezogenen Bank eingetroffen war und hier . vorläufigen die Person abzustellen, welche die w mg. Rechts- bisherigen Geschäftsbetriebs regelmäßig Zahlungen in auslän- vorlegt, wonach er dieser Stellc' gegen lber die ernschaste gf icht gefaßt: . . . . Belastung des Scheckkonkos geführt hat. Eine uszahlung auf handlungen vornimmt, ohne Rücksicht darauf, ob diese mdlungen discher 532 an Inländer für die in Nr. 6 genannten Zwecke zur Äuswanderung glaubhaft gemacht hat und worln die Aus⸗ „Die ein der a, , . Erfurter Textil⸗ Nichtamtliches. Schecks der in Satz J bezeichneten Art, die gegen altes Guthaben einer oder verschiedenen vsonen gegenüber vorgenommen werden zu leisten haben. wandererberatungsstelle sich gutachtlich darüber äußert, welcher en zu Erfurt sowie dem Verband, der Apoldaer Textil⸗ e ind, deren Avis abr erst nech dem iz. Jul zi bei der s. B. Versenzung von Fehlungsnßitteln an, mehre gusländis Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Betrag 3. den Kntrggsteller zurh Errichtung einer neuen Ezistenz industrie zu Apolda einerfeits und dem, Gewertvergin den Hein, Nr 33 des Reichs-Gesundheitsblatts Seraus⸗ nländischen Bank eingetroffen ist. bedarf der Genehmigung der 3 und ohne Rüqsicht guf den Zweck der Handlung G. B. im Ausland angemessen ist. arbeiterinnen Deutschlands, Bezirk Thüringen andererseits, am egeben von Rieichsgejnäidheirsamt). vom 19. August 1931 hat Stell ür. Der senhen rtschästung, (Hei Schzsldve hältzissen der rtägung über aus ländssche Zahlungsmittel ur Beäahlung von D) Bersicherungsunternehmungen. Die größeren Augwandererberatungsstellen im Reich sind 13 August é getisisener tät liche Hereinbaruung und diz Erz . enden nhalt: A. R mtiicher Teil 1. Personalngch- in Abschnitt 1 Nr. 3 bezeichneten Art ist hier stets die Reichs ban Warenlieferungen, Provisionen, eisekosten). ; . ö olgende: Velsin Mag. Cintste 1 If, Bergin 4, Wranientzul ger weiterung der bestehenden Arbeitszeittafel, betr. enn, tich len 2 Meldungen über die gemeingefährlichen ustãndig i ine inländi im Au ĩ Kunde 8. Einer Genehmigung gemäß z 2 Abs 2. Ss 3. 4a 6. 7 der . ö, e, n, , , n, ,. von Hätelarbeiten. werden hierdurch unter Aufhebung des Ge- n nnd Auslande. Jesetzgcbung üstb. (Deut= z 9 27. Nimmt eine inländische Bank im Auftrag ihrer Kunden ö . f traße 1814 (Evangelischer Hauptverein für deutsche Ansiedler ; ; Krankheiten im In⸗ und Auslande. tzgebung Deut⸗ ĩ̃ Rechtshandlungen vor, so wird die Freigrenze für jeden Kunden Devisenderordnung, 8 de Ersten Durch führungsverordmüng, be nnd ber grvanderer). * Biel ih⸗ Zastrowst m. 28; ker nehmhgungsbeschlufses vom 19. August 1929 mit Wirkung vom scheg Reich) Nachtragsberordnung zum Dentschen Arzneihuch, Zu § 2 der Ersten Durchführungsverordnung. besonders berechnet. In bezug auf die Verfügung über Reichs- dürfen nicht Ve ere, r, , soweit sie . ihre 1 * = * i , dunn l 3 85 2. an gf 1g egen ber grab alt allgemeinverbindlich genehmigt. ft , Her . ghabt , , g, , , ,,. ö. ö J n, , n, , d, dn, ,,, , , ,, , n. verordnun rf in der Regel nur erteilt werden, wenn e n Bank, die ein eigenes Reichsmarkkonto unterhält, als selb⸗ J ; ; * ra t a. j J ö : z ; auf den Bezirk des Fachausschusse rordnung vom 6. ä and) an ommen zwischen an ien. ,,,, . . , . w e füllung nach Abschnitt 1 Nr. 4 zulässig ist. W. Als gleichartige Tatbestände im Sinne des 5 11 Satz 2 . uff gr e u i e , n, n. n 2 . . Kongressen ufw. (Per manenieß am e d w 15. Die Stelle für Devisenbewirtschaftung kann die al ge der Verordnung gelten insbesondere: einzuräichen. dus! der fich eigibt, in weichem Umfang und in verein zum Schutze kathoölischer eutscher Auswanderer); Karls- Er gilt für die Se enn aller Hausarbeiter des genannten Gefündheitgamtz zu Paris. Bericht ü . git ng 9 . meine Genehmigung erteilen, daß zugunften eines Aus, a) der Erwerb von Devisen (3 2 Abs. 2 der Verordnung), die 2 ö siẽ in dem Berl m! na! in Auslande Martwerte ruhg, Stefanenstt. 3; Köln, Margaretentloster 1; Königsberg Gewerbes, die im Bezi , re Ch chli ö n. n ,o, nr, , . Verfügung über anderweli eriworbene Devin. C . der in 1 werte umgewandelt haben. Das Fieichsanf= . n Friedrich Karl. Die igrifliche Vereinbarung sewie die Arbeitszeittafel können 36 . , in erbte fn, , m nm geh * ihrem bei einer inländischen Devisenbank geführten Konto gut⸗= Verordnung), der Erwerb ausländischer an deutschen Börsen fichtsamt kann üder die ze nen näheres bestimmen, be⸗ 66 2g cn 3 95 35 str. 29 II 6 Breil 22; in den Geschäftsräumen des een gn und der zuständigen Sienehnenl n= Geburtg und Stérblichtestzberhäliniffe in einigen

geschrieben werden, wenn die Bank, bei der das Konto geführt nicht notierter Wertpapiere, die Verfügung über derartige J sonders auch eine Begründung verlangen, warum eine solche Um⸗ Sir i, & leg; , n mn. Deutsches Auslands- Gewerbeaufsichtsämter eingesehen werden. . Städten des Auslandes. Erkrankungen und Sterbe⸗

* 3 7 * 22 h w ĩ j i i ri 14. Eine Genehmigung gemäß 5 2Z der Ersten e , g. markkonten gilt jede ausländische Niederlassung einer ausländi⸗ en n e e ne, ,. . Geschäfts ver⸗ . 31; Dresden⸗A. 1, Friesengasse 6; Essen, Erster dagen

des Fachausschusses beschäftigt sind.“ f951. B. Nichtamtlicher Teil.

er gf! en , er en ee, e 2 lere (4 der Bergrdhnng Kndedie Kkrfnding wandtung notwendig war. Erfurt, den 19. August 1931. äll' an sbertragbaren Krankheiten in deutschen Ländern. , . n , , Einer Gesiehmigung nach 8 8 Nr. 3 der Devisenbsrordnung ch Berkehr mit dem Saargebiet. 3 niterung. n Wertpapigren ins Ausland 1 Verordnung) durch zar Verflgung üter Forderungen, die 9 Reichs mark oder Gold⸗ Der Vorsitzende.

in bestimmter Höhe während eines Monats auf das Konto erhalten einen Inlander; z ; ür bi j j je s toin ĩ tofü a. ; . mark laufen, bedürfen nicht ausländische Versicherungsunter⸗ 1. Für die Erteilung von Genehmigungen, die sich auf den Strehlke. 5. , dn = . lenk; 2 D) die Einräumung eines is, 5 eines rr, . die im n Ges i er zugelassen sind, Verkehr mit dem Saargebiet beziehen, ist die Stelle für Devisen⸗ h

Stelle für Devisenbewirtschaftung eine KÄufstellung der Beträ Ausländers (G 6 Nr. 1 der Verordnung) und die Abtretung oder im Jnland, ohne gesetzlich einer Zulassung zu bedürfen, Ge— bewirtschaftung Köln ausschließlich zuständig ; w 35 . 9 ard l fen Hire lh wehr von Markforderungen an einen Ausländer (5 6, 2 der Ver⸗ schäfte bekreiben, soweik fie im Inlande 3 Ausnahme des Die Anträge sind bei dem Sonderbeguftragten des Prasi⸗ Handel und Gewerbe. des vergangenen Monats auf dem Konto 2 wurden. ordnung) durch einen Inländer. Sagrgebiets) Leistungen aus Versicherungsberträgen oder Rück denten des Landesfinanzamts Köln als Stelle für Devisenbewirt⸗ Bekanntmachung . Der Antrag kann vn dem Kontginhaber oder in leinem Ruftcag gu 8 16, A der Devisenverordnu versicherungsverträgen bewirten. schaftung, Saarbrücken 1. Neumarkt 26, einzureichen. gemäß § 85 des Sausarbeitgesetzes vom Berlin, den B. August 1831. von der kontoführenden Bank gestellt werden. Im Fall der Ge⸗ e * 10. Die Stellen für ,, ,,, haben Genehmi⸗ 17. Ein Antrag kann von einer im Sagrgebiet h igen 30. Jun i 1923. 16 tt d nehmigung bedürfen Personen, die Beträge auf dem Konto gut⸗ 29. Für die Entscheidung über Anträge auf Belassung von gungen fäch 52 Ab. 2, 3, 4, 6, 7 der Devise verordnung, 8 2 erson auch dann fen werden, wenn die genehmigungspflichtige Minde stentgel ye st setzun Der Jahresbericht der ar n,. chamotte⸗ 26. chreiben hf wollen, nicht der Genehmigung gemäß § 2 der Devisen 16, 21 der Verordnung) gelten die Grundsätz ent. der Ersten . nr e e nun, zu erteilen, F ndlun 2 von ihr 33 zu ihren Gunsten von einer im indes entge fe st etz 9. ; Tonwarenfabrikt Attiengesell] h . 3 a rsten Durchführungsverordnung. sprechend. die für die Genehmigung des Erwerbs von Devisen Leistungen aus. Versichernugsverträgen oder Rücherficherungs. brigen Deutschland anfäffigen Person vorgenommen werden soll. Der one gn ür Hausarbeit für das Konfektions⸗- J. R. Geith in. ee e mn das . ö. a g dn aft. 16. Die Stelle für Devisenbewirtschaftung kann einem Aus⸗ imaßgebend sind. verträgen bewirkt werden sollen, ohne n darauf, wann der 18. Die Ge nehmigung ge hn s Abf. 2 und 3 der Devisen· gewerbe sowdie die Herstellung von Phantasie⸗ und Wirkwaren, läutert, u. a. 2 ö. . n ö. nr me en länder oder Saarländer die allgemeine Genehmigung Vertrag ab 1 worden ist. Dasselbe u von den Genehmi⸗ verordnung, § 2 der Ersten Dur e, de· . ist zu er⸗ bteilung D (wollene und seidene Phantasie⸗ und Virk⸗ be, und ein 1 gig i e geln ar fer erteilen, über ihr bei einer inländischen Devisenbank geführtes III. Abschnitt. Richtlinien für besondere gungen 23 6 Rr. ? und 3 der Verorbnung, soweit Forde zeilen, soweit es sich um Zahlungen und Terweisungen dentscher waren), Unterabteilung a (Handarbeit, hat in seiner Sitzung menden Monate einen besseren * =/ , el en! freies Keichsmark. oder Goldmarikonto (vgl. Nr. 11) zugunsten Gruppen von Geschäften. rungen der' dort bezeichneten Art durch Leistungen aus Ver— Bantfitmen an lhre Zweiganstalten im Saargebiet handelt die vom 15. August 19681 folgenden Beschuß gefaßt: bereits in den 9 er,. a , gn, edge le nn , enden, , , 9. ätßt . g e gescheit eig ae eee, ve rr l nötetttäenr Get Nucrerilbser re wäe, 6 ee, , , evisenverordnu r zu ten es Kontos ausländische . ö ind. ; wischen diesen Stellen notwen ind. J licher e . 4 ; ‚. . . . t ͤ ehe , 5 24 in lin . Währung zu Vorschriften des * bschnitts. Daneben gelten, soweit sich aus 11. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Versiche⸗ . ist ein Verkehr anzusehen, wie er bereits in der en fe ier , , ee n wn kr se,, das auch bereits eine Versch 3 23 46 6 nog g , d e, n,, he gel lr wärs r di äs ;,, ,,, ,, dee, de de Terrier br, äh ee, ,, , re ,,, ei der das efũ ird, bestätigt, der Kontoinhaber = oder in den Fällen des 3 die zuständige Indu⸗ . ö r cschle ; * den Export enn rg, eig deff ö und im aher. r e n, ge ne . erteilt t, 19. Abschnitt. Schlußvorschriften. 1. Stapelartikeln 8 7 setzung der Verkaufspreise, 2 . e, / , . . = ö . . ea, Gn ,,,, fn g, D nersteherden etinmug gen rien Then,, Der m ich m n e üs. erke fe , , m ,, . err e nmnsfen ner Abnehmer regelmäßi mmter während eine . ellen für Devi wirtschaftung können Genehmi- äftsbetrieb in erheblichem Umfan j ü ; r Vorläufigen tlinien für die r räum ĩ ; z onats auf das . erhalten hat, und wenn der Kontoinhaber J gungen gemäß § 2, §§ 8, 4, 6, 7 der enverordnung, 5 3 * nach der a n, n. don einer Genehmigung ab⸗ 8. . n , . * 1 Gren n mch. auf den Bez ir des geg ggf Sie gill für alle Hautarbeiter I 68 831 RM gezahlt werden. Eine Rente sich nicht erwirt⸗