1931 / 202 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Aug 1931 18:00:01 GMT) scan diff

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Reicha⸗ und Staatsanzeiger Nr. 202 vom 31. August 1931. S. 2

5 14.

Das Lagergut ist, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, außer im Falle eines Ausschlußurteils, nür dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins gegen Rückgabe des Scheins auszuliefern. Ter Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit vorhandener Indossa⸗ mente zu prüfen. Die Auslieferung ist vom Empfänger des Lager⸗ gutes auf dem Lagerschein zu bescheinigen.

Die Auslieferung eines Teiles des Lagergutes erfolgt gegen Abschreibung auf dem Schein. Die Abschreibung ist durch den Lagerhalter und den Empfänger zu vollziehen.

§5 15.

Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftlos⸗ erklärung abhanden gekommener oder vernichfeter Lagerscheine sind die in den 1003 ff. der Zivilprozeßordnung enthaltenen Be⸗ stimmungen maßgebend. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; er kann die Rechte aus dem Lagerschein schon vor dem Ausschlußurteil ausüben, wenn er hinreichende Sicherheit

bestellt. § 16.

Der Lagerhalter kann nicht verlangen, daß der Einlagerer das Lagergut vor dem Ablauf der bedungenen Lagerzeit zurück⸗ nimmt. Ist eine Lagerzeit nicht bedungen, oder behält der Lager⸗ halter nach Ablauf der bedungenen Lagerzeit das Lagergut zwecks Fortsetzung des Lagervertrages auf dem Lager, so kann er die Rücknahme nur nach Kündigung unter Einhaltung einer Kündi⸗ gungsfrist von einem Monat verlangen. Falls eine Lagerzeit nicht bedungen ist, ist die Kündigung erstmalig zu dem Termin zulässig, an dem seit der Einlagerung drei Monate verstrichen sind.

Der Lagerhalter ist berechtigt, die Rücknahme des Lagergutes vor dem Ablauf der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Die Kündigung und das Rücknahmeverlangen hat der Lager⸗ halter an den letzten ihm bekannten legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten.

§ 17.

Im Falle von Streitigkeiten über Menge und Beschaffenheit des Lagergutes bei der Auslieferung entscheidet, soweit zwischen dem Einlagerer und dem Lagerhalter nichts anderes vereinbart ist und vorbehaltlich von Sonderregelungen aus Anlaß der Ein⸗ irn gesetzlicher Handelsklassen, unter Ausschluß der ordent⸗ ichen Gerichte ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird in dem Bezirk gebildet, in dem die Auslieferung erfolgen soll; es setzt sich zusammen aus je einem von der Landwirtschaftskammer und der Handelskammer zu benennenden Beisitzer und einem rechtskundigen Vorsitzenden, der von dem Präsidenten des Land⸗ gerichts zu ernennen ist. Für das Verfahren sind die Bestim⸗ mungen der §§ 1025 ff. der Zivilprozeßordnung maßgebend.

Il. Besondere Bestimmungen für Sammel⸗ lagerung. § 18.

Wird Lagergut derselben Art und Güte oder, soweit gesetz⸗ liche Handelsklassen eingeführt sind, derselben Handelsklasse und Gütegruppe unter einer entsprechenden Bezeichnung eingelagert Sammellagerung), so sind für das Rechtsverhältnis zwischen dem Lagerhalter, dem Einlagerer und dem Besitzer eines Lagerscheins die Vorschriften der 85 144, 7, 5 8 Abs. 1—3, 8S§ 9, 14 17 ent⸗ Hhrechend. anzuwenden; daneben gelten die besonderen Vorschriften der §S§ 19 —24.

§8 19.

Der Lagerhalter ist zur Vermischung des bei ihm eingelagerten Gutes befugt, wenn es sich um Lagergut derselben Art und Güte handelt, sofern der Einlagerer nicht Einzellagerung verlangt hat; soweit für das Lagergut eine gesetzliche Handelsklasse ein⸗ geführt ist, erstreckt sich die Befugnis zur Vermischung nur auf Lagergut derselben Handelsklasse und Gütegruppe.

An Lagergut, das hiernach vermischt werden darf, steht vom Zeitpunkt der Einlagerung ab den Eigentümern der eingelagerten Mengen Miteigentum nach Bruchteilen zu; die Bruchteile be⸗ stimmen sich nach dem Verhältnis der von jedem Einlagerer ein—⸗ gelagerten Menge zu den Mengen, die sämtliche Einlagerer in den Lagerräumen des Lagerhalters eingelagert haben. Das Mit⸗ eigentum erstreckt sich auf die Mengen, die von dem Lagerhalter ersatzweise eingelagert worden sind.

§ 20.

Der Lagerhalter ist verpflichtet, beim Empfang des Lager⸗ gutes dessen Gewicht sowie unter Mitwirkung je eines Beauf⸗ tragten der örtlich zuständigen Landwirtschaftstammer und Handelskammer dessen Güte und sonstige Beschaffenheit fest⸗ zustellen. Landwirtschaftskammer und dandelskammer können mit dn, . des Lagerhalters und des Einlagerers denselben

achverständigen beauftragen. Im Falle der Einführung gesetz⸗ licher Handelsklassen tritt an Stelle der Beauftragten die zu⸗ ständige Gutachterstelle. Der Lagerhalter ist ferner verpflichtet, die zur Erhaltung der Güte des Lagergutes erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. § Al.

Der Lagerhalter hat durch Feuerschäden vernichtetes oder ent⸗ wertetes Lagergut durch Einlagerung einer entsprechenden Menge derselben Art und Hüte und, soweit gesetzlich Handels- klassen a r sind, derselben Handelsklasse und Gütegruppe unverzüglich zu ersetzen.

Zur Sicherung dieser Verpflichtung . der Lagerhalter das Lagergut gegen Feuersgefahr zu versichern und während der Dauer der Lagerung versichert zu halten.

§8 2.

Der Einlagerer hat das Lagergut innerhalb einer Frist von drel Monaten abzurufen, falls eine andere Frist nicht vereinbart ist. Die hiernach geltende Frist ist in dem Canimellagerschein zu vermerken.

Der Lagerhalter ist nicht berechtigt, die Lagerkosten C 8 Abs. 4) vor Ablauf der Frist zu fordern, falls die Auslieferung nicht in einem früheren Zeitpunkt erfolgt.

ö § 23.

Der Lagerhalter ist berechtigt, an. Stelle des eingelagerten Gutes Lagergut derselben Art und Güte und, soweit gesetzliche Handelsklassen eingeführt sind, derselben Handelsklasse und Güte⸗ ruppe in der gebührenden Menge aus dem im § 18 bezeichneten

samtbestande auszuliefern.

Die Auslieferung von Lagergut an einem anderen Ort als dem Ort der Einlggerung kann von jedem der beiden Vertrags. teile nur mit Zustimmung des anderen Vertragsteils verlangt werden.

24.

Der Lagerhalter ist berechtigt, bei der Auslieferung einen angemessenen Hundertsatz des auf dem Lagerschein vermerkten Gewichts für Gewi e . abzuziehen. Welcher Hundertsatz an⸗ gemessen ist, ist bei der Einlagerung zu vereinbaren.

Der im Einzelfall vereinbarte Abzugssatz ist auf dem Lager⸗ schein zu vermerken.

Einen über den vorgenannten Abzugssatz hinausgehenden Ge⸗ wichtsverlust hat der Lagerhalter zu tragen.

III. Sagerschein.

§ 25. Der Lagerhalter ist bei getrennter Lagerung auf Verlangen des Einlagerers, bei Sammellagerung 3. weiteres verpflichtet, zur Verfügung über das Lagergut, insbesondere zur Veräußerung

und Verpfändung dienende an Order lautende Lagerscheine aus⸗ zustellen. ;

Der darf Lagerscheine erst ausstellen, wenn das Lagergut eingelagert worden ist.

Dem Lagerhalter ist nicht gestattet, besondere, nur zur Ver⸗ pfändung des Lagergutes bestimmte Scheine (Lagerpfandscheine) auszustellen.

Auch nach der Ausstellung kann der legitimierte Besitzer gegen Rückgabe des Lagerscheins die Ausstellung eines neuen Scheins oder die Ausstellung von Lagerscheinen über Teile des Lagergutes verlangen. Im letzteren Falle hat ihm der Lagerhalter bei ge⸗ trennter Lagerung, falls erforderlich, die Umpackung. Neubezeich⸗ nung oder sonstige Herrichtung des Lagergutes zu gestatten, inso⸗ weit er nicht selbst zur Vornahme dieser Handlungen bereit ist.

Doppel von Lagerscheinen werden nicht ausgestellt.

§ 26.

Der Lagerhalter ist verpflichtet, die von ihm ausgestellten Orderlagerscheine unter fortlaufenden Nummern in ein Register oder in eine Kartei einzutragen. Die Eintragung soll die im § 27 dieser Lagerordnung bezeichneten Angaben enthalten.

Für Einzellagerscheine und für Sammellagerscheine ist je ein gesondertes Register oder eine gesonderte Kartei zu führen.

§ 27.

Die an Order lautenden Lagerscheine müssen bei getrennter Lagerung die Bezeichnung „Einzellagerschein an Order“, bei Sammellagerung die Bezeichnung „Sammellagerschein an Order“ tragen.

Der Schein muß enthalten:

1. * Nummer des Lagerscheinregisters oder der Lagerschein⸗

artei;

2. den Namen desjenigen, für den oder für dessen Order die Lagerung stattfindet;

3. bei Einzellagerung die Bezeichnung und das Gewicht des Lagergutes, die genaue Angabe des , und, heofern das Lagergut in Packstücken eingelagert ist, Zahl, Art und besondere Merkzeichen der Packstücke; bei Sammellagerung das Gewicht sowie die Bezeichnung des Lagergutes nach Art und Güte und, soweit gesetzliche Handelsklassen eingeführt sind, nach Handelsklassen und Gütegruppen;

4. Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins;

5. die Unterschrift des Lagerhalters.

Der Schein soll ferner enthalten:

1. einen Vermerk darüber, daß die Angaben über das Lager⸗

gut auf Feststellungen des Lagerhalters beruhen;

2. bei Sammellagerung den Ort der Einlagerung:

3. eine Angabe darüber, ob der Lagerhalter verpflichtet ist, die zur Erhaltung der Güte des Lagergutes erforderlichen Arbeiten vorzunehmen, und den Betrag der hierfür ent⸗ stehenden Kosten;

4. eine Angabe darüber, ob das Lagergut gegen Feuers⸗ gefahr versichert ist, im Falle der Einzellagerung auch über die Höhe der Versicherung, sowie darüber, wem der Anspruch gegen den Versicherer zusteht;

5, die nach Beträgen gesonderten Lagerkosten im Sinne des § 420 des Handelsgesetzbuchs;

6. eine Bezugnahme auf diese Lagerordnung;

7. eine Angabe darüber, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Lagervertrag befristet ist;

8. einen Hinweis auf die Verpflichtung des Lagerhalters, bei Einzellagerung das eingelagerte Gut, vei Sammel⸗ lagerung eine gleiche Menge von Lagergut derselben Art und Güte und, soweit gefetzliche Handelsklassen eingeführt sind, derselben Handelsklasse und Gütegruppe gegen Rück⸗ gabe des Lagerscheins und nach Maßgabe der aus dem Schein ersichilichen Bedingungen an den Einlagerer oder dessen Order r, e.

9. im Falle der Sammellagerung den nach § 24 bei der Aus⸗ lieferung für Gewichtsverlust abzuziehenden Hundertsatz;

10. eine Angabe, falls die Schiedsgerichtsabrede gemäß § 17 durch Vereinbarung ausgeschlossen ist.

Wird ein Orderlagerschein über Lagergut ausgefstellt, dessen Beschädigung, schlechte i n ! oder schlechte Vervackung dem Lagerhalter äußerlich erkennbar ist, so soll der Lagerhalter diese Mängel auf dem Lagerschein vermerken, sofern es 1 nicht um Schäden handelt, die im Verkehr als unerheblich angesehen werden.

Der Ort und der Tag der Ausstellung des Lagerscheins gelten als Ort und Tag der Einlagerung, falls auf dem Schein nichts anderes vermerkt ist.

Die Form der Orderlagerscheine soll den als Anlagen 2 und 3 beigefügten Mustern entsprechen.

Anlage 1 der Lagerordnung.

1

Unter „Getreide derselben Art und Güte“ im Sinne dieser Lagerordnung ist zu verstehen:

A. Bei Weizen:

1. Weizen derselben Art ist entweder a) Harter Kleberweizen: Harter Kleberweizen muß aus Winter⸗ oder Sommer⸗ korn oder aus Winter⸗ und Sommerkorn bestehen, das etwa 80 vom Hundert braune oder dunkle, glasige oder halbglasige harte kleberhaltige Körner enthält; oder b) Weichweizen: Weichweizen muß aus Winter⸗ oder Sommerkorn oder aus Winter⸗ und Sommerkorn bestehen, das etwa 80 vom Hundert einheitliche gelbe oder weiße Körner enthält; oder o) Mischweizen: Unter Mischweizen sind alle nicht unter a und b aufgeführten Arten von Weizen zu verstehen, ohne daß eine Gewähr für Zusammensetzung und Farbe der Körner gegeben ist. Der nach a und b maßgebende Körneranteil kann bis zu 10 vom Hundert der Gesamtmenge nach unten abweichen.

2. Als Weizen derselben Güte gilt Weizen, der innerhalb einer der nachstehenden Gütergruppen liegt:

Höchst⸗ bzw. Mindestgrenze

Bestimmungsmerkmale Gruppe Gruppe Gruppe 1 I II Höchstgrenze des Besatzes mit Fremd⸗ körpern einschl. Unkraut... O, 3 v. H. O4 v. H. O, 5 v. H. Höchstgrenze des Besatzes mit Fremd⸗ getreide) .. 0,5 O0, 75 1,0 ,

Höchstgrenze des Anteils an Bruch⸗, Quetsch⸗ oder verkümmertem Korn 2,0 Höchstgrenze des Anteils des aus⸗ ewachsenen Kornss) nach der

1 2,5 * 3,0 n

H . 3. 3 ich gr,. o,5ÿ , 0,75 1,5 , tgrenze des Feuchtigkeitsge⸗ n K 1665 175 s, o , indestgre es Hektoliterge⸗ e . 62 WJ 77/76 kg 75,5 kg 73 kg

) Weizen mit Knoblauchbesatz ist ausgeschlossen.

25 Wildhafer zählt nicht als Fremdgetreide, sondern als Unkraut.

35 Unter Ausmwuchs sind sämtliche Körner zu verstehen, bei denen die äußere Hülse durch den Keimprozeß gesprengt ist.

B. Bei Roggen: Als Roggen derselben Art und Gute gilt Roggen, der innerhalb einer der nachstehenden Gütegruppen liegt:

Höchst⸗ bzw. Mindestgrenze

Bestimmungsmerkmale Gruppe Gruppe Gruppe 1 11 III Höchstgrenze des Besatzes mit Fremd⸗ körpern!) einschl. Unkraut 0, 3 v. H. 0, 4 v. S 0, 5 v. H.

Höchstgrenze des Besatzes mit Fremd⸗ getreide außer Weizen?) ... 0,5 0, 10 Höchstgrenze des Besatzes mit Weizen 2,9 , 3,90 , 4,0 Höchstgrenze des Anteils an Bruch⸗

Quetsch⸗ oder verkümmertem Korn 2,0 „, . 86 Höchstgrenze des Anteils des aus⸗

gewachsenen Korns?) nach der k 9 k 16 Höchstgrenze des Feuchtigkeitsge⸗ I ,, Mindestgrenze des Hektoliterge⸗ J i 73/72 kg 71,2 kg 68 kg

1) Roggen mit Knoblauchbesatz ist ausgeschlossen. 2) Wildhafer zählt nicht als Fremdgetreide, sondern als Unkraut 2) Unter Auswuchs sind sämtliche Körner zu verstehen, bei denen die äußere Hülse durch den Keimprozeß gesprengt ist. C. Bei Futtersommergerste: Als Futtersommergerste derselben Art und Güte gilt Futter⸗

sommergerste, die innerhalb einer der nachstehenden Gütegruppen liegt:

. 2 Höchst⸗ bzw. Mindestgrenze Bestimmungsmerkmale Gruppe Gruppe ] Gruppe 1 II III Höchstgrenze des Besatzes mit Fremd⸗ körpern einschl. Unkraut! . .. 0,4 v. H. O,7 v. SH. 1,0 v. SG.

Höchstgrenze des Besatzes mit Fremd⸗ gitreie]]]!! k 3,0 4 davon Hafer höchstens.. .. 0,5 „, 1 15 4 Höchstgrenze des Anteils an Bruch⸗, Quetsch⸗, verkümmertem oder Schwimml orn. Höchstgrenze des Anteils des aus⸗ gewachsenen Kornss) nach der , Höchstgrenze des Feuchtigkeitsge⸗

2,0 é 3,0 9 5,0 *

haltes * *. 2. 1 * * * . * 2. * * 16,5 1 17,0 21 18,0 m. Mindestgrenze des Hektoliterge⸗ ,,,, 60 kg

) Futtersommergerste mit Knoblauchbesatz ist ausgeschlossen. 2j Wildhafer zählt nicht als Fremdgetreide, sondern als Unkraut. aj Unter Auswuchs sind sämtliche Körner zu verstehen, bei denen die äußere Hülse durch den Keimprozeß gesprengt ist. D. Bei Hafer: 1. Hafer derselben Art ist entweder a) Weißhafer: Weißhafer ist Hafer von weißer oder heller Farbe; oder b) Gelbhafer: Gelbhafer ist Hafer von gelber oder gelblicher Farbe. 2. Als Hafer derselben Güte gilt Hafer, der innerhalb einer den nachstehenden Gütegruppen liegt:

Höchst⸗ bzw. Mindest

Bestimmungs merkmale Gruppe Gruppe 1 II Höchstgrenze des Besatzes mit Fremd⸗ ; körpern einschl. Unkraut)... 0,4 v. 5. O,5 v. H. 1,0 v. .

Höchstgrenze des Besatzes mit Fremd⸗ elreide;ĩi;ĩ;ĩ Höchstgrenze des Anteils an Bruch⸗, Quetsch⸗, verkümmertem oder ver⸗ regnetem (grauspitzigem) Korn. 1,5 , Höchstgrenze des Anteils des aus⸗ gewachsenen Kornss) nach der

9 ,,

2,0 n 4,0 n

6 3. 3 * a 8a , öchstgrenze des Feuchtigkeitsge⸗ Kd ten, nee, Mindestgrenze des Hektoliterge⸗

me 54/53 kg 50,5 kg 47 kg

) Hafer mit Knoblauchbesatz ist ausgeschlossen.

2j Wildhafer zählt nicht als Fremdgetreide, sondern als Unkraut.

3 Unter Auswuchs sind sämtliche Körner zu verstehen, bei denen die äußerste Hülse durch den Keimprozeß gesprengt ist.

II.

Als Geireide derselben Art und Güte kommt nur gesundes Ge⸗ treide in Frage. Getreide gilt als gesund, wenn es keinen Geruch, kleine Käfer, keinen Käferfraß, keinen Schimmel, keinen Brand, leine verbrannten Körner unb keinen Besatz mit Aelchen (Tylenehus tritici) aufweist. 2

Lagergut, das einer der für Weizen, Roggen, Futtersommer⸗ gerste und Hafer aufgestellten Gütegruppen nicht in allen Bestimmungs⸗ merkmalen entspricht, ist dieser Gütegruppe auch daun zuzurechnen, wenn her Minderwert im ganzen nicht über 5 vom Hundert hinausgeht.

Anlage 2 der Lagerordnung.

Deutsche Getreide⸗Handels⸗Gesellschaft m. b. H.

(Ermächtigt zur Ausstellung von Orderlagerscheinen durch Verord⸗ nung des Reichspräsidenten vom 6. August 1931.) Einzellagerschein an Order.

(Register / Kartei Nr. ... für Einzellagerscheine.)

j J dessen ; Wir lagerten ein für ...... ...... .. oder . Order: j Getreideart Rohge wicht, er Anlieferung etreideart, tohgewicht, ehre hr i (Waggon⸗ festgestellt festge stellt nummer, Schiffs⸗ von uns von uns name usw. kg lin Vuchtaben - V.... kg

Abschreibungen auf der Rückseite.

Lagerort: Das Gut ist zur Zeit eingelagert, getrennt von 1

anderen Partien, in ...... ... ..... (Ort), bei ..... 6 Speicher: ...... ...... J Straße: .... w Boden: 2 2 2 Silo: 411 Luke: 2 2 Fach Nr. Abteil: 2 2 Raum: 2 —— * Pflege: , 9 *) verpflichtet, die zur Erhaltung der Güte des eingelagerten , Arbeiten vorzunehmen. ie hierfi d etragen . 1 Die hierfür entstehenden Kosten g geitadichtzit

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 202 vom 31. August 1931. S. 3

Feuerversiche rung: Das Gut ist durch uns gegen Feuers⸗

versichert 2 . ü gefahr 3 ) für Rechnung des aus dem Lagerschein e 2 2 2624 2

(Versicherungsge sellschaft) für die Dauer der Lagerung mit 1 J ). Ein gelber Versicherungsschein ist noch nicht““) erteilt. Lagerkosten: Das Gut ist mit folgenden Kosten belastet: Lager⸗

geld in Höhe von RM ...... ...... ... G . eitabschnitt) 111 ; Frachtworlage: RM . ............. 26 (Tag der Einlagerung) k

Rechtsgrundlage: Die rechtliche Grundlage des Vertrags⸗ verhältnisses bildet neben den gesetzlichen Bestimmungen die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft aufgestellte Lager⸗ ordnung in der Fassung vom ...... ...... neon, . . befristet . nicht befristet

Auslieferung: Wir verpflichten uns, das Gut gegen Rückgabe dieses Lagerscheins nach Maßgabe der aus dem Schein ersichtlichen Bedingungen an den Einlagerer oder dessen Order auszuliefern. Bei Teilauslieferungen ist der Lagerschein zwecks Abschreibung vor⸗ zulegen.

16 i * 2 2 .

Befristung: Der Lagervertrag ist bis zum ...

(Etwa vorhandene äußere Beschädigung, Ausschluß der Schieds⸗ gerichtsabrede nach 5 17 der Lagerordnung und Sonstiges.) k d /

(Unterschrift des Lagerhalters.) *) Unzutreffendes durchstreichen. **) Vom Lagerhalter erst nach Beschaffung des Scheins (6 10 Abs. ? der Lagerordnung) zu streichen.

Abschreibungen. (5 14 Abs. 2 der Lagerordnung.)

. unterschrif en 38 8 2re ö , e, eren , le, , lieferung der Pacstücke zeichen art wicht 4 Indossamente.

Empfangsbescheinigung. 14 Abs. 1 der Lagerordnung.) Ich Wir habe. . . das umseitig bezeichnete Gut erhalten. wd .

ünterschrist des Empfängers) Anlage 3 der Lagerordnung. Deutsche Getreid e⸗Handels⸗Gesellschaft m. b. H. (Ermächtigt zur Ausstellung von Orderlagerscheinen durch Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. August 1931.) Sammellagerschein an Order.

tte Rr. für Sammellagerscheine.) , oder 22 Order. deren Güte oder gesetz⸗ 9 r ne, , ö. n , dr ider, wee hn. . en ppe, festgestellt (Waggon⸗ 9g festgestellt art von uns unter Mitwirkung nummer, Schiffs durch uns von Sachverständigen ge⸗ n ame usw.) ö mäß §20 der Lagerordnung ; kg (in Buchstaben: ...... .. d a J 6 . n Abschreibungen auf der Rückseite. n der Gislgkge gung; 2324

Pflege: Wir sind verpflichtet, die zur Erhaltung der Güte des eingelagerten Gutes erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Die hierfür entstehenden Kosten betragen RM ... .... ..... K 3

(Zeitabschnitt

Feuerversicherung: Das Gut ist gegen Feuersgefahr ver⸗ sichert. Wir sind verpflichtet, durch Feuerschäden vernichtetes oder entwertetes Lagergut unverzüglich durch Einlagerung einer ent⸗

Art und Güte * sprechenden Menge derselben gesetzl. Handelsklasse und Gütegruppe zu ersetzen.

Lagerkosten: Das Gut ist mit folgenden Kosten belastet, die spätestens bei Ablauf des Lagervertrages zu begleichen sind:

Lagergeld in Höhe von RM ..... ...... . ö ; (Zeitabschnitt 1 ; Frachtvorlage: RM ..... ..... .... (Tag der Einlagerung) J )) .

Rechtsgrundlage: Die rechtliche Grundlage des Vertragsver⸗ hältnisses bildet neben den gesetzlichen Bestimmungen die vom Reichs⸗ minister für Ernährung und Landwirtschaft aufgestellte Lagerordnung in der Fassung vom ...... .... ...... (RGBl. J S. . ...).

Befristung: Der Lagervertrag ist befristet bis zum ...... ... Auslieferung: Wir verpflichten uns, eine gleiche Menge von

Art und Güte L t 4 K gesetzlichen Handelsklasse und Gütegruppe

gegen Rückgabe dieses Lagerscheins nach Maßgabe der aus dem Schein ersichtlichen Bedingungen an den Einlagerer oder dessen Order aus— zuliefern. Bei Teilauslieferungen ist der Lagerschein zwecks Ab⸗ schreibung vorzulegen.

Gewichtsabzug: Gemäß Lagerordnung 5 24 werden für

natürlichen Gewichtsverlust ..... .. . v. H. je ...... J . eitabschnitt) abgezogen. Bemerkungen: ...... ...... ...... .. ö .

(Ausschluß der Schiedsgerichtsabrede nach 5 17 der Lagerordnung und Sonstiges.) 8 9 99 /. den 2 8 2 2 193... (uͤnterschrit des Lagerhaiters)' *) Unzutreffendes durchstreichen.

Abschreibun gen. S 14 Abs. 2 der Lagerordnung.)

Rohgewicht Unterschriften des Lagerhalters

und des Empfängers

Datum der Auslieferung

22220299222

r ——

Indossamente. Empfangsbescheinigung. (5 14 Abs. 1 der Lagerordnung.) Ich Wir habe. . . die mir uns gebührende Menge umseitig bezeichneten Lagergutes erhalten. k—— .

(Unterschrift des Empfängers.)

Preußen.

Verbo Auf Grund der 85 1 Abs. 1 Nr.? und 12 Abs. 2 der Ver⸗ ordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 (RGBl. 1 S. 79) und auf Grund des §52 Abs. 2 der zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 17. Juli 1951 (RGBl. 1 S. 371) verbiete ich die in Berlin erscheinende Tageszeitung „Der Deutsche“ mit

sofortiger Wirkung bis zum 2. September 1931 einschließlich.

Das Verbot umfaßt auch jede angeblich neue Druckschrift, die

sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz an⸗

zusehen ist.

Gegen das Verbot ist die Beschwerde zulässig; sie hat

keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mir einzureichen.

Berlin, den 26. August 1931.

Der Polizeipräsident. Grzesinski. Beschluß

über Festsetzung von Mindestentgelten

für Hausarbeiter.

Der Fachausschuß für Hausarbeit für das Konfektions⸗ gewerbe sowie die Herstellung von Phantasie⸗ und Wirkwaren Abteilung D (wollene und seidene Phantasie⸗ und Wirkwaren) Unterabteilung b (Maschinenarbeit) zu Erfurt hat in seiner Sitzung vom 24. August 1931 einstimmig folgende Mindest⸗ entgeltfestsetzung gemäß §z 32 des Hausarbeitgesetzes vom 30. Juni 1923 (RGBl. 1 S. 472) getroffen:

Die unterm 15. Juli 1931 seitens des Vereins Deutscher Fabrikanten von Phantasie⸗Wirkwaren e. V. und des Verbandes Thüringer Lohngewerbetreibender in der Textil⸗ und Bekleidungs⸗ industrie R. V. dem Fachausschuß eingereichte Ergänzungs⸗ position 9 zu Abteilung 7 (Löhne für Rundstuhlwaren) wird als Mindestentgelt festgesetzt.

Der räumliche und persönliche Geltungsbereich des ausschusses vom 30. März 1931. 1

Vorstehende Festsetzung tritt mit dem J. September 1931 in Kraft und gilt für die Entlohnung aller Waren, die von diesem Tage an (einschließlich) geliefert werden. ;

Die Sätze können in den Geschäftsräumen der zuständigen Gewerbeaufsichtsämter eingesehen werden.

Erfurt, den 24. August 1931.

Der Vorsitzende. Strehlke.

Bekanntmachung. Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 34 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nr. 13 641 die k zum Abkommen zwischen Deutschland und Polen vom 10. Dezember 1927 über die Fischerei in den Grenzwasserläufen und Grenzgewässern (RG6Bl. 1929 1I1 S. 147), vom J. August 1931; . Nr. 13 642 die Dritte Verordnung über Fürsorgeleistungen, vom 18. August 1931, und ; Nr. 18 643 die Verordnung über den Satz, zu dem hinterlegtes Geld zu verzinsen ist, vom 28. August 1931. Umfang: * Bogen. Verkaufspreis 0,20 RM. Guzüglich Versendungsspesen von 5 Rpf.. Zu beziehen durch R. von Decker's Verla 98. 2 Berlin Wg, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel. Berlin, den 31. August 1931.

Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

Nichtamtliches.

Statiftik und Volkswirtschaft.

Nachweisung des Steuerwerts der im Monat Juli 1931 gegen Entgelt verausgabten Tabaksteuerzeichen und der aus dem Steuerweri berechneten Menge der Erzeugnisse. (6 1 der Bestimmungen über die Tabakstatistik. Vorläufige Ergebnisse.) 1. Zigarren.

vor⸗ stehenden Beschlusses richtet sich nach dem Beschluß des Fach⸗

—— Kleinverkaufspreis Steuerwert H der für das Stück in Reichsmark 1000 Stück vo ble zu 38 Rehm. 2685 389 0,1 zu 4 Rpf .. 13 379 1454 02 zu 5 Rp.. 790 969 68 780 10,8 zu 6 Rpf .. 969 804 70 276 11,0 zu 7 Rpf .. 232 941 14468 2,3 zu 8 Rpf .. 645 107 35 060 5,5 zu 9 Rpf .. 20991 1014 0, 1 zu 19 Rpf .. h 342 270 232273 36,4 il 20 873 825 0,1 ju 1 Rh.. h75 737 20 860 3,3 ju 13 Rpf .. 53 911 1803 0,3 zu 14 Rpf .. 19140 594 0,1 zu 15 Rpf .. 4138 677 119 962 18,8 zu 16 . 54 39 648 1077 0,2 ju 17 Rpf .. 40289 1030 0, 2 zu 18 Rpf .. b2 611 1271 62 zu 19 Rpf .. 3 654 84 0, 0 zu 20 Rpf .. 2139 650 46 514 7,3 zu 2 Ry .. 42 067 831 0, 1 m B. 616 414 10720 1,7 ju 30 Rpf .. 4659 885 6 665 1,0 ju 35 Rp.. 21 239 264 00 zu 40 Rpf .. 140 306 1525 0,2 zu 45 Rpf .. 3871 37 0, 0 zu 50 Rpf .. 50 892 443 0, von über 50 Rpf .. 34 088 193 00 zusammen .. 16471098 638 412 1000

2. Zigaretten.

Kleinverkaufspreis für das Stück

Steuerwert in Reichsmark

6

Berechnete Menge der

Er ʒeugnisse

1000 Stück voõ

bis zu 25 Rpf .. 856 6h I6 s87 19 zu 3 Rof 2 10 302948 1031326 248

zu 1 Rpf .. 4 101 2385 330779 85

zu 5 Rpß . 35 847 0657 21036951 50 8

zu 5 Rrf .. 797 891 561 801 135

zu 8 Apt 462 955921 31415 0.8

zu 16 Rif .. 3573753 85631 6062

zu 12 Rpf .. 13015 252 0.0

zu 15 Rpf .. 5431 89 00 von über 15 Rpf .. 5578 146 940 zusammen .. 63 993 160 4150921 100,0

3. Feingeschnittener Rauchtabak.

Kleinverkaufepreis für das Kilogramm

Steuerwert in Reichsmark

Berechnete Menge der Erzeugnisse

k vo

bis jun 6 RM.. 5 08 1696 0,8 zu 8 RM.. 78 705 19675 8,

ju 10 RM.. 305 688 61 138 27,0

ju 12 RM.. 389 632 64 939 28,7

u 14 RM.. 247 304 35 329 15,6

m 16 Rm .. 231 450 28 931 12.38

zu 18 RM.. 1152 128 0, 1

zu 20 RM.. 88 419 8 842 3,9

gu 2 RM.. 297 27 0,0

in M Rn. 48 0355 4003 .

zu 26 u. 28 RM. 8 402 645 0,3

u 30 RM.. 6513 435 962

in 32 R.. 4232 265 0.1

zu 34— 38 RM 38 14 0, 0

zu 40 RM.. 622 31 00

zu 4 50 RM. 374 16 0,0 von über 50 RM.. 6 921 58 00 zusammen .. 1423077 226 173 1000

4. Pfeifentabak.

Kleinverkaufepreis Steuerwert Berechnete Menge der für das Kilogramm in Reichsmark Erieugnisse k vo

bis zu 3 RM.. 154 011 147 551 9,6 zu 4 RM... 318 825 225 241 145 zu 5 RM.. 314087 184145 12.0 zu 6 RM.. 483 630 241 062 1535 zu 71M.. 127 237 51 947 34 zu 89 . 488211 174 363 116 zu 2 RM.. 103 838 33 006 2,1 zu 10 RM.. 1278869 367 638 23,9 m . 54 184 14 459 0,9 zun 18 Rm .. 266 725 63 543 4,1 zu 183 Rinn. 33 394 2339 0,5 zu 14 RM.. 60 278 1230 0, 8 n 19268 3670 0.2 zu 16 RM.. 30 897 5 517 0,4 min, 357 60 0, 0 in, 8 055 1279 0,1 im 4323 650 0,0 zu 20 RM.. 11 657 1662 0.1

von über 20 RM.. 21 263 2128 0, 1

zusammen.

3779 092

5. Kautabak.

1511 b? 1000

Kleinverkaufspreis Steuerwert 9 für das Stück in Reichsmark tzeugnisse

1000 Stück vH bis zu 6 Rpf 677 226 . zu 10 Rpf 47 9 059 zu 12 Rpf 159 27 61 zu 16 Rht 1316 61 365 zu 20 Rpf 192392 10239 571 zu 25 Rpf 77 236 6179 34.5 zu 30 Rpf 8878 592 3,3 bon über 30 Rpf 289 13 0,1 zusammen .. 194 488 17926 1000

6. Schnupftabak.

Kleinverkaufepreis Steuerwert B . fe der für das Kilogramm in Reichsmark k v8 his zu 3 RM 1352 4507 2,8 pon über 3 bis 4 RM 21 085 52713 32,7 von über 4 bis 5 RM 6 506 13 012 8, von über b bis 6 RM 7470 12 450 7,7 von über 6 bis 7 RM 35 949 51 356 31,9 von über bis 8 RM 11327 14159 8,8 von über 8 bis 9 RM 2745 3 050 1ů9 von über h bis 10 RM 6917 6917 4,3 von über 10 RM 3710 2940 1,ů8 zusammen .. 97 061 161 104 1000

7. Zigarettenhüllen.

Steuerwert in Reichsmark Berech

nete Menge der Erzeugnisse

1000 Stück

640 b77

266 231

Zusammen 1 bis 7 Steuerwert: 86 598 553 RM.

An Zigarettentabak sind im Monat Juli

38 274 da in die enn , ,, verbracht worden ( 93 des

Gesetzes und 5 12 der Taba

tatistik).

Berlin, den 29. August 1931. Statistisches Reichsamt. J. V.: Wohlmannstetter.

Berechnete Menge der

1831