1931 / 229 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Oct 1931 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Etaatsanzeiger.

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9 k 30 R, einzelne Beilagen ko 10 MM. 6 besondere ist eben, wel etwa durch Sperr w = 6 . * druck (einmal unterstrichen, oder durch druck (jweimal unter⸗

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Erscheint an jedem Wochentag abends.

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und 3 und 5 13 der Verordnung des

einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprecher: E 5 Bergmann 7673.

Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages

stri hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage * Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

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O Nr. 229. RNeichsbantgirotonto.

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über die Unterstellung der . Landes⸗ rentenbank in Berlin unter das Pfandbrie n e, 21. De⸗ far 1927. (RGBl. 1 S. 492.) Vom 30. September

Belannigabe der Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im September 1931. Zeitungsverbot.

Preuffen.

Vorläufige Ausführungsbestimmungen und Richtsätze des

Ministers für ö Kunst und Volksbildung und des

inanzministers vom 39. September 19381 zu Kap. XI des weiten Teils der Preußischen Sparverordnung.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 37 der Preußischen Gesetzsammlung.

Bekanntmachung, betreffend die Ziehung der 1. Klasse der 6 Preußisch⸗Süddeutschen (264. Preußischen) lassen⸗ otterie.

eitungsverbot. ;

m Nichtamtlichen Teil ist

ein Ausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Landes Preußen im Monat August des Rechnungsjahrs 1931 veröffentlicht.

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Amlliches.

Deutsches Reich.

. Bekanntmachung über die Unterstellung der Preu i Landet⸗

rentenbank in Berlin unter das andbrief gesetz vom 21. Dezember 1927 (RGBl. J S. 492).

Vom 30. September 1931. Der Reichsrat hat auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ge—

setzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschrei⸗

bungen öffentlichrechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember

1927 (RGBl. 1 S. 493) beschlossen, daß die Preußische Landesrentenbank in Berlin dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich- rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1925 (RGBl. 1 S 492) in der Fassung des Gesetzes vom 12. März 1931 HGB. LS. 32) untersteht, und daß die von der Preußischen Landesrentenbank, vor dem Tage der Bekanntmachung dieser Be⸗ stimmung im Reichsanzeiger ausgegebenen Landesrentenbriefe und Liguidationsgoldrentenbriefe als Rentenbriese im Sinne des genannten Gesetzes anzusehen sind.

Berlin, den 30. September 1931. Der Reichsminister der Justiz. Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Dr. Josl, Staatssekretär.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im September 1931. Die Neichsindexziffer für die Lebens)altungskosten (Er— nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und Sonstiger Bedarf“; beläuft sich nach den Feststellungen des Eatistischen Reichsamts für den Durchschnitt des Monats September auf 134,9 gegenüber 134,9 im Vormonat; der Rück⸗

. ang beträgt somit 0, ; vc, An dem Rückgang sind hauptsächlich

ie Bedarfsgruppen Ernährung und Bekleidung beteiligt. Es sind zurückgegangen die Indexziffern ür Ernährung.... . . um 1,0 vH auf 1249, ür Bekleidung. . um 1,2 vH auf 15538, für „Sonstigen Bedarf“... um G44 v5 auf 1832. Die Indexziffer für Heizung und Beleuchtung ist um O9 auf 147 4 gestiegen; die Inderziffer für Wohnung hat si nicht geändert. In der Inderziffer für Ernährung sind weitere Preis rück⸗ gan e ö für , und Gemüse eingetreten, die ur K für Fleisch und Fleischwaren sowie Eier nur zum Teil ausgeglichen wurden. Die , n. er Ausgaben für Heizung hängt mit dem weiteren Abbau der Sommerrabatte zusammen. .

Berlin, den 30. September 1931. Statistisches Reichsamt. J. A.: Dr. Platzer.

Bekanntmachung. Auf Grund des 51 Absatz 1 ift 2, 5 12 Absatz ? J 31 eichspräsidenten 56 Bekämpfung politischer Ausschreikungen vom 28. März 188

Berlin, Donnerstag, den 1. Oktober, abends.

(RGBl. 1 S. 79) in Verbindung mit der bremischen Ver⸗ . zur Ausführung dieser Verordnung vom 2. April 1931 (Brem. Ges.⸗Bl. S. 1265) sowie auf Grund des 5 13 und 5 5, Absatz 1 Ziffer 3, des 66 zum Schutze der Republik vom 25. März 1930 (RGBl. j S. 91) in Verbindung mit der Brem. Verordnung zur e . dieses Reichs⸗ gesetzes vom 27. März 1951 (Brem. Ges—-⸗Bil. S. 117 wird die in Bremen erscheinende Wochenschrift „Nieder⸗ sachsen⸗Voltswille“ auf die Dauer von zwei Wochen, und zwar für die Zeit vom 39. September bis zum 18. Ok= tober 1931 einschließlich, verboten. Dieses Verbot umfaßt auch jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist. ;

Die Polizeidirektion Bremen wird mit der Zustellung dieses Gefu ff und seiner Durchführung beauftragt.

Eine Beschwerde gegen das Verbot hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bremen, den 30. September 1931.

Die Polizeikommission des Senats.

Preusen.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst n und Wer * lh on hf t

Vorläufige Aus führungsbestim mungen und Richtsätze des inisters für Wissenschaft, Kunst und Voltsbildung und des Finanz⸗— ministe rs vom 380. Septemver 981 3 u Kapitel A des Zweiten Teils der Preu— ßischen Spar⸗Verordnung vom 12. Sep⸗ tember 1931 Gesetzlamml. S. 179 (L. IV. 2090 IB. 210230. 9.). l. Preußische Staatstheater. Æ Staatsbeamte.

1. Die im Ersten Teil in Kap. 1 8 1 Ziff. 4 der Sparverord⸗ nung unter A 8 verordnete 3 18 4 . en Zulagen von 1200 RM und 600 R 24 800 und 4 . fr auch für den Oberregierungsrat und den Betriebsdirektor bei

er Generalintendanz der Staatstheater. .

2. Wegen ,, der Zulagen der Obersekretäre in Be⸗ nn, A 4b wird auf die Streichung der Fußnote 5 zu ieser e,. und die Streichung des Klammerzusatzes bei der

Position „Obersekretäre im Bereich der Verwaltung des Mini⸗ steriums“ verwiesen.

3. Die allgemeinen Stellenzulagen für Konzertmeister und Kammermusiker fallen fort und werden an neue Stelleninhaber nach dem 389. 9. 1931 nicht mehr gewährt. Die am 30. 9. 1951 im Amte befindlichen Stelleninhaber, die Empfänger von Stellen⸗ zulagen sind, behalten jedoch für die Zeit bis 31. 3. 1932 noch die Hälfte der lagen, .

Die in der gemeinsamen . zu den e, ,,,. C4 und 5. zugelassenen Zulagen dürfen künftig nur für Konzert⸗ meister und für einzelne Kammermusiker als Funktionszulagen

ewährt werden mit der Maßgabe, 4 die Funktionszulagen

; ammermusiker auf höchstens */ der Orchesterstärke

schränkt bleiben. Die Funktionszulagen können zum halben trage als ruhegehaltsfähig erklärt werden.

Das Höchstgrundgehalt eines Konzertmeisters beträgt danach ohne die . weg fallende allgemeine , . . —= in Berlin 6000 RM, in Kassel und Wiesbaden 5500 RM jährlich. Das Höchstgrundgehalt eines Kammermusikers ohne die künftig

wegfallende allgemeine Stellenzulage beträgt, in Berlin 5400 RM, in Kassel und Wiesbaden 5009 RM jährlich. .

Der , der ,,, ür Konzertmeister beträgt in Berlin 1560 RM, in Kassek un iesbaden 750 RM

jährlich. Die Funktionszulagen der Kgmmermusiker werden zu je einem Drittel auf 700, 500 und 300 RM jährlich festgesetzt.

4. Die genannten Zulagen unterliegen ebenso wie die 26.

sen Gehaltsbezüge der Kürzung nach der ersten und zweiten Ge⸗ hel , , dr, nn. .

5. Soweit vorstehend keine Sonderregelung erfolgt ist, gelten im übrigen die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung vom 12. 4 1931. (Gesetzsamml. S. 179 ff. Inshesondere sind

zu beachten: ; a) Teil 1 Kap. ] if 3 (Anrechnung von Kindeseinkommen auf die Kinderbeihilfen). ; . b) Teil II Kap. 1 (Stillhaltung im Aufsteigen in die nächste Dienstaltersstufe). . ö ö c) Teil Il Kap. 11 n, von Kinderbeihilfen an Pflegekinder und Enkel und Nichtanrechnung von Ver⸗ ö auf das Anwärterdienstalter). ; d) s. 9 Kap. III 8 2 (Abzugsverfahren bei Nebenvergü⸗ ungem). e) Teil. II Kap. V 5 4 (Einstellung von Versorgungs⸗ anwärtern der Schutzpolizei). h Teil II Kap. VII er f antung von Beförderungen und Versetzungen). 16 9 Teil 1 Kap. ViiJ sg 1 und 2 (Erwerb der Beamten⸗ eigenschaft und Erleichterung der Versetzungen). = h) Teil II Kap. XIII (Aenderungen der Bestimmung für die

n, . h Teil Ul (Ausgleichszulage).

rr / er . —— k ö , 1 ö ö 7 J =

Postschectkkonto: Berlin 41821. 1 93 1

B. Darstellendes Personal.

Der Minister für Bilk chaft Kunst und Volksbildung ist gemäß Kap. XI a. a. O. berechtigt und verpflichtet, alle Maß- nahmen zu treffen, die zur Entlastüng der Staatstheaterhaushal erforderlich sind. Er ist demgemäß berechtigt und verpflichtet, die Vergütungen des darstellenden Personals insoweit herabzusetzen, als es zur Einhaltung der im folgenden festgesetzten Höchstsätze und zur Herstellung eines angemessenen Abstandes zu diesen 6. n . ist; an Stelle oder neben einer Herab⸗ etzung der festen Vergütung kann er auch die Vertragsbestim- mungen über Höhe des Spielgeldes und der Garantie ändern. Er ist danach berechtigt und verpflichtet, die Vergütungen gegen— über den Bezügen, die am 1. 8. 1930 bestanden 1 um min⸗ destens 20 3 bis höchstens 50 9. ere neren, Die Kürzungen nach der ersten und zweiten Gehaltskürzungsverordnung sind hierauf anzurechnen.

Bei Verträgen mit einem vor dem 1. Februar 1931 berech- neten Monatseinkommen von nicht mehr als 300 RM sollen die Kürzungen nicht über die Bestimmungen der ersten und zweiten Gehaltskürzungsverordnung hinausgehen. ;

Die Höchstsätze für Vergütungen des darstellenden Personals werden wie folgt festgesetzt:

1. Oper:

a) Bei Dauer⸗(Spielzeit⸗) Verträgen darf die feste Ver⸗ ütung einschl. der ö, . Spielgelder für das Spieljahr 27 000 RM, vermindert um die Kürzung auf Grund der Reichsnotverordnung, vom 5. 6. 181, nicht übersteigen. Ist die Spielzeit kürzer als ein Spieljahr, so ist die Vergütung entsprechend niedriger zu bemessen. Die genannte Vergütung umfaßt:

L die festen Bezüge, .

2. die gewährleisteten Spielgelder,

3. alle sonstigen Vergütungen soivie Sachleistungen. Die Zahl der, e h ger fler, Spielgelder ist nach den

Grundsätzen sparsanister , , , entsprechend

den besonderen Verhältnissen des Darstellers und Lines Kunstfaches so zu e e, daß die Zahlung von Spiel⸗ geldern über die Gewährleistung hinaus möglichst ver— mieden wird.

Ein etwa vertraglich vereinbarter Urlaub mit Be—

zügen darf vier Wochen neben den üblichen Sommer— 6 nicht überschreiten.

b) Bei Gastspielverträgen darf. der Betrag von 650 RM, ebenfalls vermindert um die oben erwähnte Gehalts—⸗ kürzung, als Spiel⸗ oder Tätigkeitsgeld je Vorstellung

nicht überschritten und das Spiel⸗ oder Tätigkeitsgeld

. mehr als 60 mal im Sxpieljahr, bei kürzeren Zeit abschnitten entsprechend niedriger, z. B. im Monat 6 mal, gewährleistet werden. Proben dürfen nicht ver— ütet werden. Vergütungen anderer Art sowie Ent— ö für Aufenthalt und besondere Auslagen

rsatz für entgehenden Verdienst u. dergl) dürfen nicht

währt werden. An Reisekosten darf das Eisenbahn⸗ e , 2. Klasse sowie die Schlafwagengebühr ersetzt werden.

2. Schau spiel:

a) Bei Dauer- (Spielzeit) Verträgen darf die feste Ver⸗ gütung einschl. der etwa gewährleisteten Spielgelder 24 000 RM, rermindert um die Gehaltskürzung, wie oben, nicht übersteigen. In besonderen Ausnahmefällen darf mit Zustimmung des Ministers für Wi . usw. der genannte Höchstbetrag bis zu 3009 RM über⸗ . ritten werden. Ist die Spielzeit kürzer als ein Spiel hf so ist die Vergütung entsprechend niedriger zu be⸗ messen. Sie umfaßt

1. die festen Bezüge,

2. die , , . Spielgelder,

3. alle sonstigen Vergütungen sowie Sachleistungen.

ie Spielgelder gewährleistet werden, soll die Ge⸗ währleistung nicht niedriger als mit 200 jährlich (mit 20 monatlich) angesetzt werden.

Ein etwa vereinbarter Urlaub mit Bezügen darf vier Wochen neben den üblichen Sommerferien nicht übersteigen. ;

b) Bei Gastspielverträgen darf der 6 von 100 RM als Spiel⸗ oder Tätigkeitsgeld je Vorstellung nicht über . werden. Handelt es sich um eine außerordent- iche r für eine oder wenige Aufführungen nach Art eines Ein sastft es. so ist ein Betrag bis zu 300 RM zulässig. Im übrigen gilt das Verbot der Be⸗

hlu von robe oder 2 Entschädigungen

owie die Bestimmung über Reisekosten wie unter 1b.

e) Für Fristverträge, die bei Inkrafttreten dieser Be⸗

mmungen bereits K sind, kann durch den

achminister im Einvernehinen mit dem Finanzminister in besonderen Fällen eine , der Höchst⸗ grenze unter besonders festzusetzenden ngungen zu⸗

felassen werden. *

3. Operette: r.

ür Darsteller, die nicht zugleich für die Kunstgattung der ore erf e sr sind, gelten dle Bestimmungen 2 g.

C. Kapellmeister (auch Generalmusik⸗ direktoren) und Spielleiter.

w Die Vorschriften unter 1B 12a und b gelten sinngemäß, ledoch mit der Maßgabe, da a) die Vergütung für. Erste Kapellmeister und Spielleiter bei Dauer-(Spielzeit Verträgen mit Genehmigung des