1931 / 230 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Oct 1931 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Rr. 230 vom 2. Oftober 1931. S.

eines einem Inländer von einem Ausländer oder Saarländer nach den in Nr. 2 genannten Zeitpunkten in ausländischer Wahrung eingeräumten Kredits Die Genehmigung zu einer der Rechtshandlungen des 8 2 Abs. 2. 3, 6 Nr. 2, 7 der Devisenverordnung, 5 2 der Ersten Dur führ ungsverordnung ist zu erteilen, wenn sie nachgesucht wird, um die vertragsmäßige Rückzahlung von Krediten der in Satz 1 genannten Art zu ermöglichen.

5. Abschn. I Nr. 4 erhält folgenden Absatz 1: .

4. Die Uebernahme von Bürgschafts⸗ und Garantiever⸗ pflichlungen in ausländischer Währung stellt keine Berfügung im Sinn von 5 3 der Devisenverordnung dar.

Die bisherige Nr. 4 wird Abs. 2.

6. Hinter Abschn. I Nr. 6 wird folgende Nr. 6a eingefügt:

6a. Eine Genehmigung gemäß 3, 6 Nr. 3 der Devisen⸗ verordnung kann einem Ausländer oder Saarländer zur Ver⸗ fügung über sein vor dem 16. Juli 1931 entstandenes Guthaben (altes Konto) erteilt werden, wenn der Betrag verwendet werden soll zur Bezahlung neu angeschaffter inländischer Wert⸗ papiere, der Ausländer oder Saarländer sich verpflichtet, die gekauften Wertpapiere bei einer inländischen Bank im Sperr⸗ depot zu belassen, und die inländische nk sich verpflichtet. den Erlös aus einer Wiederveräußerung der Wertpapiere dem Ausländer oder Saarländer auf dem ursprünglichen alten Konto gutzubringen.

7. Hinter Abschn. I1 Nr. 8 wird solgende Nr. Sa eingefügt:

Sa. Eine Genehmigung gemäß §z 4 der Devisenverordnung ist nicht erforderlich, wenn ausländische Wertpapiere ( 8 Abs. 3 der TDevisenverordnung) verkauft und die aus dem Verkauf er⸗ lösten ausländischen Zahlungsmittel alsbald entweder zum An⸗ kauf ausländischer Werlpapsere verwendet oder an die Reichs⸗ bank oder eine Devisenbank veräußert werden.

8. Hinter Abschn. Il Nr. 10 wird folgende Nr. 102 eingefügt:

102. Die Vorschrift des 5 6 Nr. ? der Devisenve rordnung gilt nicht für Reichsschuldbuchforderungen, die auf Grund des 56 10 Abf. ? und 3 des Kriegsschädenschlußgesetze; vom 20 März 1928 (RGBl. 1 S. 2. oder 14 2 1 Vm ,. Abkommen zur Regelung von Fragen des Teils es Ver⸗ trags von Versailles vom 18. März 1930 (RGBl. II S. 589) in Verbindung mit der Polenschädenverordnung vom 14. Juli 1930 (RGBl. 11 S. 9g57) eingetragen worden sind.

9. Abschn. IJ Nr. 11 Satz 1 erhält folgenden Satz 2

Eine Verfügung im Inland ist auch die Ueberweisung auf das im Inland geführte Konto eines anderen Ausländers oder Saarländers.

Ja. Abschn. II Nr. 15 Satz 3 erhält folgende Fassung:

Im Fall der Genehmigung bedürsen inländische 4 des Ronthin abers, die Zahlungen für von 2 gelieferte Waren auf dem Konto guischreiben lassen wollen, nicht der Genehmigung gemäß § 2 der Ersten Durchführungsverordnung.

10. Abschn. A Nr. 16 erhält folgenden Satz 3. ;

Die allgemeine Genehmigung gilt nur insoweit, als auf dem Konto Gutschriften aus Zahlungen inländischer Abnehmer des Kontoinhabers (Nr. 15 Satz 9) erfolgt sind.

11. Hinter Abschn. IL Nr. 16 werden folgende Nr. 16a, 16

und 16e eingefügt:

16 a. 5 r en der Nr. 15 und iK gelten ent⸗ sprechend für Ausländer oder Saarländer, die ein Postschedk⸗ konto besitzen. An die Stelle der Bestätigung der Bank tritt die Bestätigung der für den Kontoinhaber zuständigen aus- ländischen oder saarländischen Industrie⸗ und Handelskammer oder einer entsprechenden Srganisgtion des betreffenden Landes, daß der Kontoinhaber den Export von Waren nach Deutschland betreibt und im Rahmen seines Geschãftsbetrxiebs regelmäßig Zahlungen seiner deutschen Kunden auf sein Post⸗

ckkonto erhalten hat, die im Durchschnitt der letzten drei ern vor dem , , , , der Devisen verordnung eine bestimmte Höhe erreicht haben. Bei Ausländern oder Saar⸗ ländern, die den Export von Kohle nach Deutschland betreiben, genügt statt der Bestätigung der ausländischen Industrie⸗ und Fandelskammer eine solche des Berlin W 15, Pariser Str. 44.

16. Hat ein Ausländer oder Saarländer mehrere Bank⸗ ind die allgemeinen Genehmigungen 15. 16, Itza für jedes Konto besonders zu erteilen. Die Genehmigung gemäß Nr. 15, 18 und 16a ist

auf 6 d in . den in Nr. 15 und 16 genannten Geschäften regelmäßig eine so er⸗ t muß. es . ] . der Genehmigungen im „deutscher Verbindlichkeiten“ heißen: „solcher Verbindlichkeiten“. Einzelfall für den Ausländer oder Saarländer eine unbillige

oder . so s gemäß Nr.

162. 2 nur zu erteéllen, wenn die Bewegun

ebliche ist, daß die

Belästigung darstellen würde. Die Genehmigung ist für ein e erer , u erteilen und auf einen Höchstbetrag für jeden Monat zu beschränken.

12. In Abschn. Il Nr. 2 wird am Ende als Unterabschnitt e

einge f ahn 6 ländern oder Saarländern zur Abstempelung. Bogen⸗

ernenerung oder zu ähnlichen technischen Zwecken nach . heißen: „im Ausland“.

Deutschland gesandt oder überbracht worden waren; . 13. Hinter Abschn. II Nr. 22 wird folgende Nr. Wa ein⸗ gefügt:

ins Ausland oder ins Sagrgebiet ist zu erteilen, wenn die Wertpapiere einem Ausländer oder Saarländer gehören und von ir nach dem Inkrafttreten der Devisenverordnung in

Deutschland angeschafft worden sind.

gefügt: 24 a. Vert gelten auch Zinsscheine (Coupons).

15. Abschn. II1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 5. ;

Darüber hinaus können die Stellen für Devisenbewirt⸗ schaftung Personen und , die im m, er Genoffenschaftsregister oder in der Handwerksrolle einge⸗ tragen sind, und denen die nr ig; Industrie⸗ und Handels⸗ kammer eine Bescheinigung darüber ausgestellt hat, daß sie, um 5 die Einfuhr, b) die Ausfuhr,

r Transithandel ; ö von Waren und die damit se, ,, ,. Geschäfte im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbeiriebs zu ermöglichen, regelmäßig hangen nach dem Ausland zu leisten haben, die gemäß 8 2 Abs. 2, f 3, 6 Nr. 2, 7 der Devisenverordnung, z 2 der Ersten Dur ührungsverordnung erforderliche Ge⸗ nehmigung allgemein erteilen, weft es sich um Zahlungen für die genannten Zwecke handelt. Eine solche allgemeine Ge⸗ nehmigung umfaßt nicht die völlige oder teilweise Tilgung von Fe, n rn. die den Stillhaltevereinbarungen unterliegen oder deren Tilgung nach dem 1. Abschnitt Nr. 4 nicht gestattet ä

Die Deer, ist jeweils für ein Kalendervierteljahr zu erteilen. er nn der ausländischen Zahlungs⸗ mittel, zu deren Erwerb die allgemeine en, , rechtigt, ist in dem Genehmigungsbescheid für jeden Kalendermonat anzugeben. Jeder Erwerb von ausländischen Zahlungsmitteln 14 keen der allgemeinen Genehmigung ist von der Reichs⸗ bank oder der evisenbank, von r die 6 erworben werden, auf dem Genehmigungsbescheid zu ver⸗ merken. Auf Antrag kann der 1 id in mehreren Ausfertigungen hergestellt werden; in diesem Falle ist der Sa eg auf die Ausfertigungen derart zu verteilen, daß der Gesamtwert der d den Höchstbetrag nicht 222 7 dem Sen mi e fr, scheid ist auszu ehe, daß Einzelanforderungen auf Zuteilung don ausländischen Zah⸗ lungs mitteln im Werte von mehr als 100

Reichskohlenkommissars,

ö Zahlungsmitteln

für die Versendung von Wertpapieren, die von Aus⸗

22a. Die Genehmigung zur Versendung von Wertpapieren isrer n

14. Hinter Abschn. IJ. Nr. 24 wird folgende Nr. 244 ein⸗ gangenen Monats“.

Als Wertpapiere im Sinne der Devisenverordnung

000 RM, die auf

Grund der allgemeinen Genehmigung erfolgen, der Reichsbank oder der betreffenden Devisenbankt drei Tage vorher anzu⸗ kündigen sind. Abs. 2 4 werden Abs. 3— 5. 16. In Abschn. Ill Nr. 6 erhalten die einleitenden Worte folgende Fassung: e. * 6. Um eine aus dem Warenverkehr oder dem Seeschiff⸗ sahrtsverkehr herrührende Forderung eines inländischen Gläu⸗ bigers in effektiver Auslandswährung zu befriedigen, kann die

ger n g, 8626 . In . III Nr. 7 erhalten die einleitenden Worte sol⸗

ung:

J. Unter den Voraussetzungen der Nr. 6 können ....

1J. Abschn. HI Nr. 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Nr. 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.

18. Hinter Abschn. III Nr. 7 werden folgende Nr. Ta und 76 eingefügt:

Ja. Die Genehmigung zum Erwerb und zur Versendung von Gold und zur Verfügung über Gold (6 10 der Sechsten Durchführungsverordnung) kann erteilt werden, wenn nachge⸗ 2 wird, daß das Gold zu gewerblichen Zwecken verwendet werden soll.

7b. Unter den Boraussetzungen der Nr. Ta können die Stellen für Devisenbewirtschaftung die Genehmigung zum Ver⸗ kehr mit Gold (8 10 der Sechsten Durchführungsverordnung) Personen und Personenvereinigungen allgemein erteilen, die im Handels⸗ oder * , . oder in der Handwerks⸗ rolle eingetragen sind und denen die zuständige Industrie⸗ und Handelskammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß sie im Rahmen ihres bisherigen N regelmäßig Gold zu gewerblichen Zwecken verwenden.

Nr. 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

19. In Abschn. III Nr. 2, 8, 10, 11, 12, 14 ist an Stelle der Worte „gemäß 2 Abs. 2, 3, 4, 6, 7 der Devisenverordnung“ jeweils zu fetzen? „gemäß g ? Abs. z, g 3, 6 Nr. 2, 7 der Devisen- verordnung“.

20. Aoschn. III Nr. 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Nr. 3 Abs. 1 Satz 2, ö 2 und lten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Festsetzung des Höchstbetrags (Nr. 3 Abs. 2) bei Versicherungsunternehmungen, die vom Reichsaufsichtsamt 8 . teilweise beaufsichtigt werden, auf dessen Vorschlag erfolgt.

21. Abschn. AL Nr. 12 Unterabschnitt a erhält folgende dasfung: . . . a) Zinsen und e mu g Tilgungsbeträge für kunft tige

Anleihen, Darlehen, Hypotheken und andere langfristige Anlagen (z. B. Beteiligungen), wenn es sich um . lungen nach dem Ausland handelt; ferner zur Zahlung des langfristig gegebenen Kapitals, wenn die Kündigung vor dem Inkrafttreten der Devisenverordnung vertrags⸗

2 erfolgt oder die Fälligkeit vor n ren, der

evisenverordnung eingetreten ist.

22. Abschn. III Nr. 14 1 2 erhält folgende R Nr. 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 und 5c gelten enisprechend.

23. Hinter Abschn. III Nr. 15 werden folgende Nr. 15 a und

15 b r n

15a) Eine Genehmigung gemäß 5 2 Abs. 2, S8 3, 6, 7 der Devisenverordnung, 5 2 der Ersten Durchführungsverordnung ist nicht erforderlich zur Ausführung laufender Renten⸗ zahlungen an Berechtigte im Ausland, die von den Trägern der deutschen Un n hem denn und Angestelltenversicherung . der inappschaftlichen Pensionsversicherung auf Grund der ; dea n n . oder besonderer Staatsverträge zu leisten ind.

15) Einer Genehmigung gemäß 5 2 Abs. 2, S5 6, 7 der Devisenverordnung zu Verfügungen über ihr Guthaben bei inländischen Banken bedürfen nicht die bei den deutschen Berufs⸗ vertretungen im Ausland (Missionen und Konsulate) beschäf⸗ tigten Beamten, . es sich um Beträge handelt, die bei der Ueberweisung auf das Konto durch das Auswärtige Amt als Dienstbezüge gekennzeichnet find. Entsprechendes gilt für Ver⸗ sorgungsbezüge, die bei der Ueberweisung durch das Auswärtige Amt als solche gekennzeichnet sind.

Il. Berichtigungen. 1. In Abschn. 1 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 muß es statt

2. In Abschn. J1 Nr, 7 muß es in der drittletzten dene statt „in ausländischen Zahlungsmitteln“ heißen: „in inländischen

3. In Abschn. 1 Nr. 10 sind die Worte „oder saarländischen“ zu streichen. 4. In Abschn. 1 Nr. 11 ist hinter den Worten „III. Abschnitt

Nr. 3 einzufügen: „7“. 5. In Abschn. II Nr. 13 Satz 1 muß es statt „im Inland“

6. In Abschn. II Nr. 15 muß es in der 3. bzw. 4. Zeile statt „auf ihrem“ heißen: „auf dessen“. J. In Abschn. II Nr. 19 muß es statt „eigener“ heißen:

8. In Abschn. III Nr. 3 Abs. 4ñst in der zweitletzten bzw. letzten Zeile hinter den Worten „die sie“ einzufügen: „während des ver⸗

Il. Uebergangsbestimmungen.

1. Die Vorschriften unter L treten am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Die von den Stellen für erteilten allgemeinen Ge⸗= nehmigungen verlieren am 8. Oktober 1931 ihre Gültigkeit.

2. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können gestatten, daß Personen und Pe ,, , . die eine allgemeine yr, , ,. nach Abschnitt I1 Nr. 15 und 16, Abschnitt III Nr. 3, 7. 11 und 14 der Richtlinien erhalten haben, und bis zum 8. Oktober 1931 eine Erneuerung dieser allgemeinen Ge⸗ nehmigung auf Grund der abgeänderten Bestimmungen be⸗ antragen, bis zur Genehmigung ihres Antrags auf Grund« ihrer bisherigen allgemeinen er, weiter Geschäfte . Diese gch*n n auf den Höchstbetrag anzurechnen, der den Personen und Personenvereinigungen für den Monat Oktober bewilligt wird. Die seit Inkrafttreten der Vorschriften unter 1 erworbenen ausländischen ehh smittel sind auf den neuen Genehmigungsbescheiden nachträglich zu vermerken. ö

3. Zug um Zu en Aushändigung der neuen allgemeinen 3 . der ungültig ge⸗ wordenen allgemeinen Genehmigungen einzuziehen.

Bekanntmachung

über den Londoner Goldpreis gemäß 5 2 der Ver⸗ ordnung zur Durchführung des Gesetzes über wert⸗

beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 (RGðBl. 1 S. 487. .

Der Londoner Goldpreis beträgt

für eine Unze Feingold?. für ein 9 Feingold demnach. . 39, 9966 pence.

2

Tages,. der einer im Reichsanieiger erfolgten Neuveröffentlichung vorausgeht.

Berlin, den 2. Oktober 1961.

Reichsbank⸗Direktorium. Fuchs. Junne.

Betanntmachung.

Die am 1. Oktober 19891 ausgegebene Nummer 65 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:

die Verordnung des Reiche präsidenten über das Reichsaussichts⸗ amt für Privatversicherung, vom 27. September 1931, die jweite Verordnung über die Beilegung von Schlichtungẽ— streitigkeiten öffentlichen Interesses, vom 309. September 1931. die Durchführungsbestimmungen zur Einschränkung der Aibeits⸗ zeit, vom 30. September 1931, die fünfte Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reiche präsidenten über die Devisenbewirtschaftung, vom 24. Sep⸗ tember 1931,

die Verordnung über Zollãnderungen. vom 28. September 1931 und die zweite Verordnung zur La den des Kriegssichädenschluß⸗ gesetzes vom 28. September 1931. Umfang 1 Bogen. Verkaufspreis G 15 RM. Postversendunge gebühren: G05 RM für e in Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 1. Oktober 1931. Reichsverlagsamt. Dr. Kaisenberg.

Preußen.

Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten. Die Oberförsterstelle Rominten im Regierungsbezirk Gumbinnen ist zum 1. April 1932 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 1. November 1931 eingehen.

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 7 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nr. 13 651 die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit der Landes- und Kreispolizeibehörden, vom 1. Oktober 1931, und unter

Nr. 13 6652 die Verordnung über Rechtsmittel in Angelegenheiten der Ausländerpolizei, vom 1. Oktober 1931.

Umfang 4 Bogen. Verkaufspreis 0,20 RM (zuzüglich Versendungsspesen von 5 Rpf..

Zu beziehen durch: R. von Decker's Verlag (G. Schench, Berlin

W g, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 1. Oktober 1931. Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 52 Abs. 2 Ziffer 2 der Zweiten Ver⸗ ordnung des Reichspräsidenten zur r, , politischer Ausschreitungen in der Fassung vom 10. Au ust 1831 (RGBl. I S. 436) verbiete ich die in Düsseldorf erscheinende nationalsozialistische Tageszeitung „Volksparole! mit sofortiger Wirkung bis zum 24. Oktober d. J. einschließlich.

Das Verbot umfaßt auch jede angeblich neue Druckschrift, die fich sachlich als die alte darstellt, sowie alle im gleichen Verlag erscheinenden Kopfblätter der „Volksparole,.

Gegen dieses Verbot ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Sie ist bei mir einzureichen, hat aber keine auf— schiebende Wirkung.

Koblenz, den 29. September 1931.

Der Oberpräsident der Rheinprovinz. J. V.: Gus ke.

Bekanntmachung.

Im Anschluß an mein Verbot des „Westdeutschen Beobachters“ vom 26. September D. II. 237 ver⸗ biete ich die genannte in Köln erscheinende nationalsozia⸗ listische Tageszeltung auf Grund des § 2 Abs. 2 Ziffer 2 der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur r politischer Ausschreikungen in der Fassung vom 19. ugust 19351 (äGBl. I S. 436) erneut auf die Dauer von 10 Tagen, und zwar vom 12. bis zum 21. Oktober d. . n r n.,.

as Berbot umfaßt auch alle im gleichen Verlag er= scheinenden Kopfblätter des „Westdeutschen Beoba ters“ sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist.

Gegen das Verbot ist das Rechtsmittel der Beschwerde ulässig; 353 ist bei mir einzureichen. Sie hat keine auf⸗ eb pe Wirkung.

Koblenz, den 29. September 1931.

Der Oberpräsident der Rheinprovinz. J. V.: Gus ke.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Aus chreitungen in der Fassung vom 10. August i981 (RGGBl; 1 S. 486) ver⸗ biete . alle 14 Tage erfcheinende periodische Druckschrist „Die Rote Wel len auf die Dauer von 2 Monaten, und zwar bis zum 28. November d. J. einschließlich.

Das Verbot umfaßt auch jede an eblich neue Druchschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzu⸗ sehen ist.

Koblenz, den 29. September 1931.

Der Oberpräsident der Rheinprovinz. J. V.: Gus ke.

Bekanntmachung. Nach ö ee des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 3657) sind bekanntgemacht: ne , ö taa m 1. der Erlaß des Preußischen ,

17. Juni 1931 über die Genehmigun tatuts der Land der . ffn

lebender Preis gilt für den an dem diese Bekannt- ,

lossenen Aenderung des Neuen ; ʒ ahn . * das Amtsblatt der Regierung in N

r. 31 S. 158, au n am 1. August 1961,

5

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Rr. 230 vom 2. Oktober 1931.

S. 3

2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 23 Juli 1931 über die Genehmigung einer Aenderung der Satzung der Stadtschaft der Provinz Hannover durch das Amtsblatt der Regiern in Hannover Nr. 34 S. 151, ausgegeben am 22. ee, 1931,

3. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriunis vom 20. Juli 1931 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Deutsche Continental⸗Gas⸗Gese schi in Dessan für den Bau einer 50 009 Volt⸗Doppelleitung von le nach Hüttenrode aus⸗ , Kraftwerke oder solche Schalt, und Umspannstationen, ie über den Rahmen von Ortsstationen hinausgehen und über die Aufhebung des durch Erlaß vom 24. 1930 der Elek⸗ trizitätsversorgung Ilfeld n in Nordhausen ver⸗ liehenen Enteignungsrechts durch das Amtsblatt der Regierung in Magdeburg Nr. 38 S. 201, ausgegeben am 19. Sep⸗ tember 1931,

4. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 6. August 1931 über die Verleihung des Enteignungsrechts an den Landkreis Celle für die Leitung und Verteilu S elektrischen Stromes innerhalb des Versorgungsgebiets ber ere e e. des Kreises Celle ausgenommen Leitungen mit einer Spannun von mehr als 15 000 Volt und Kraftwerke oder solche Schalt⸗ un Umspannstationen, die über den Rahmen von Ortsstationen hinaus⸗ Chen durch das Amtsblatt der Regierung in Lüneburg Nr. 35 . 159, ausgegeben am 29. August 1831

5. der Erlaß des 3 Staatsministeriums vom 58. August 1931 über die Genehmigung des am 8. August 1931 be⸗ chlossenen eg ef zu den Satzungen des Neuen Branden⸗ urgischen Kreditinstituts durch das Amtsblatt der Regierung in Potsdam Nr. 36 S. 201, ausge eben am 22. August 1931,

6. der Erlaß des . Staatsministeriums vom 13. August 1931 über die Verleihung des Enteignu Landkreis Insterburg fir den Ausbau einer Steinchaussee von der Provinzialstraße Insterburg —Skaisgirren bei Szacken über Tobacken nach Buchhof mit einer Stichchaussee Tobacken Wald⸗ frieden durch das Amtsblatt der Regierung in Gumbinnen Rr. 37 S. 62. 2 R e r 1931,

. tla s Preußischen Staatsministeriums vom 15. August 1931 ber die k des 41. . trags zu den 7 e ,. der 3 2 . Sachsen =* das

r Regierung in Merseburg Nr. 36 S. 15 5

1 ĩ . . seburg S. 157, ausgegeben

ö r Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 29. August 1931, durch den genehmigt wird, daß * den Ver⸗ einigten Elektrizitätswerken stfalen, G. m. b. S. in Dortmund verliehene Enteignungsrecht für den Bau der Teilstrecken Samm- der ford zweier Ro Bolt⸗Doppelleitungen mit je einer Masten⸗ reihe vom Gersteinwerk bei Hamm zur Freiluftstation Lehrte bei Hannover, welches durch den Erlgß vom 21. August 1950 auf die Vereinigten Elektrizitätswerke Westfalen, A-G. in Dortmund übertragen worden lst, für den Teilabschnitt von Hamm bis zu ni chnittpuntt der 20 000 Volt⸗Leitung Ss nabrück= Paderborn (bei Ummeln⸗Steinhagen) auch für das R , Elektrizi⸗ tätswert, AG. in Essen, und m. für beide Gesellschaften ge⸗ meinsam gilt durch die Amtsblätter der Regierung in Minden Nr. 37 S. 195, ai geg dern am 12. September 1931, und der Re⸗ gierung in Münster Nr. 38 S. i90, ausgegeben am 15. Sep⸗

tember 1931, Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom

srechts an den

9. der

1. September 1931 über die Verleihung des Enteignun Srecht 6 Li peverband in Dortmund . gie 6 22 . Agen durch das Amtsblatt der egierung in Arnsberg Nr. 36 S. 143, ausgegeben am 5. September 1931.

000 Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Im Reichsrat widmete gestern der Reichs minister des Innern Dr. Wirth dem aus dem Dienst e he, rn, Gesandten Dr. Honold freundliche Worte des

Nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeifungsverleger genehmigte der Reichsrat dann eine 1 des Reichsfinanzministers, der den Ver⸗ teilungsschlüssel für die Einkommen- und Körperschaftssteuer endgültig festsetzt. Angenommen wurden auch Durch führungsbestimmungen zur Bürger steu er,. Diese schließen sich eng an die bisherigen , für 1930 an. Wichtige Aende⸗

gegenüber dem bisherigen Zustand bed je

folgende Bestimmungen: 3 . Zunächst hat es sich als mißlich herausgestellt, daß au die allerkleinsten Einkommen zur Bürgersteuer 14 o. werden, z. B. die Einkommen der Empfänger von Arbelts⸗ losen Krisen⸗, Wohlfahrtsunterstützung und Sozialrenten bis u 909 Mark. Die neuen Durchführungsbestimmungen sehen eshalb eine allgemeine Freigrenze von 500 Mark jährlich vor. Eine Verfeinerung ir. Heiß e etwa in dem Sinne, daß nach dem Lebensstandard verschiedene Gruppen gebildet oder die Steuer nach der Familienkopfzahl abgestuft würde, hat sich als unmöglich herausgestellt. Auf der anderen Seite erschien es nötig, auch die Vermögen in ge⸗ wissem Umfange zur Bürgersteiter heranzuziehen, und zwar n,. mit Rücksicht 96. die lie ge tlichen Tage⸗ löhner und die gewerblichen Angestellten. Deshalb enthalten die neuen Durg fi run be tin min gen die Vorschrift, daß auch bei einem Einkommen unter 50 Mark diejenigen Per⸗ sonen wenigstens zur halben Bürgersteuer herangezogen werden, deren landwirtschaftliches Grund- oder Betriebsver⸗ mögen den Wert von 5000 Mark übersteigt.

Bei der Festsetzung der Fälligkeitstermine , . das Bestreben der Gemeinden, die Steuerbeträge möglichst bald hereinzubekommen, dem gleichzeitigen Wunsch, die Beträge auch möglichst restlos in voller Höhe vereinnahmen zu können. Die Möglichkeit, beides zu vereinbaren, ergibt sich nur im Sommer, wenn die Arbeitslosigkeit nicht so hoch ist wie in anderen Jahreszeiten. Es war jedoch technisch unmöglich, schon im Sommer 1931 Vorauszahlungen zu erheben. Das hing vor allen Dingen mit der Ausstellung der Steuerkarten zusammen. Die Zahlungstermine erstrecken 65 deshalb bis in den Sommer des nächsten Jahres hinein. Es sind Steuer⸗ termine vorgesehen, die sich fur die Lohnsteuerpflichtigen über die Monate Januar bis Funi 1932 erstrecken, und zwar für Monatslohnempfänger 6 und für Wochenlohnempfänger kz 12 Zahltage. Dagegen konnten für die Veranlagten

ie Zahlungstermine zusammengelegt werden auf die Monate Januar, Februar und März.

Neu ist ferner, daß die Bürgersteuer grundsätzlich in vollem Umfange von den Gemeinden verwaltet wird, so daß künftig nur eine Kasse, nämlich die der Gemeinde empfangs⸗ berechtigt ist. rner sollen Großstädte für die Abführung des einzelnen Arbeitgebers jeweils nur eine Kasse als empfangsberechtigt bezeichnen dürfen.

Der Vertreter der Grenzmark Posen⸗Westpreußen, Guts⸗ besitzer Steves, beantragte, die Heranziehung von Ver⸗ 6 nicht schon bei 5000, sondern erst bei 10 rk vorzunehmen, um zu verhindern, daß die schwer um ihre Existenz ringenden Siedler und Kleinlandwirte von ihr betroffen werden. Dieser Antrag fand jedoch nicht ge⸗ nügend Unterstützung.

Annahme fand ferner das internationale Ab⸗ kommen zur Bekämpfung der Falschmün⸗ zerei. Widerholt hat es sich ge t, . die Fälscher, um vor Entdeckung und Bestrafun 2 geschützt zu sein, fich nicht in dem Land betätigen, dessen Geld sie fälschten, 26 die Fälschungen in anderen Ländern vornahmen. Deshalb regte die französische Regierung 1926 beim Völkerbund die Ausarbeitung eines internationalen Abkommens an. Auf Einladung des Völkerbundes tagte 1929 in Genf eine Staaten⸗ konferenz, an deren Schluß das ö Abkommen von 23 Staaten, darunter auch Deutschland, unterzeichnet wurde. Das Abkommen sieht internationale Zusammen⸗ arbeit auf dem Gebiete der strafrechtlichen Gesetzgebung und auf dem Gebiet der 6 Verwaltung vor. Im oe, . wird je dadurch nur eine Aenderung notwendig. ünzverbrechen sind, soweit es sich um fremde Geldzeichen handelt, schon heute strafbar. Neu kommen jetzt als strafbar hinzu auch die „Münzvergehen“.

Einem Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der n mm r. Republik über Fragen des gegen⸗ seitigen usterschutzes stimmte der Reichsrat gleich⸗ falls zu.

Die Rechtsfähigkeit wurde der Gesellschaft Marias, den Marianisten, in Nivelles in Belgien verliehen.

Genehmigt wurden Satzungsänderungen des Verbandes Deutscher Beamten⸗ Bau⸗ und Siedlungsvereine e. V. in Berlin.

Schließlich stimmte der Reichsrat einem Gesetz über einen Gebietsaustausch zwischen Mechlenburg⸗ Schwerin und Mecklenburg-⸗Strelitz zu. Diese beiden Länder wollen einen Austausch von Exklaven herbei⸗ . Der Reichsrat strich jedoch die Yer e nn daß

ieser Austausch rückwirkende Kraft vom 1. April 1931 an haben sollte.

Der Königlich niederländische Gesandte Graf Limburg⸗ Stirum ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Der griechische Gesandte Politis ist nach Berlin zurück⸗ gekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder über⸗ nommen.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Reichstagsausschuß für das Wohnungswesen setzte am

30. September unter dem Vorsitz des Abg. Lucke (Wirtsch. P) eine ratungen fort. Entsprechend der Einladung des Aus⸗ usses war auch Reichsarbeitsminister Dr. Steg erw ald er⸗ ienen. Das für die Hauszinssteuer Reichsfinanz⸗ ministerium war durch Ministerialdirektor 3a rden vertreten. Abg. Lipinski (Soz) begründete, nach dem Bericht des Nach- richtenbüros des Vereins deutscher , zunächst den sozlaldemokratischen Antrag, der einen Wohnheimstättenentwurf enthält und schon im Frühjahr beraten werden 36. Diese Be⸗ ratung sei aber vertagt worden, da von dem Vertreter der Re⸗ gierung im Mai des Jahres erklärt worden sei, daß die Re⸗ gierung selbst einen Entwurf ausarbeite. Wie sehr der sozial⸗ demokratische Entwurf dem Standpunkt der Regierung nahe⸗ komme, gehe aus den Projekten hervor, Kleinsiedlungen für Er⸗ werbslose zu schaffen. , mokratische Antrag wolle, daß einheitlich den Gemeinden die . der fffung von Be⸗ bauungsplänen gegeben werde. bei seien Bestimmüngen für die Entschädigung, für Austauschmöglichkeiten usw vorgesehen. Der Wohnungshau müsse mit allen Mitteln gefördert werden. ute aber lägen die Verhältnisse so. daß dafür überhaupt keine ittel vorhanden seien. Da der Wohnu nge bau ein Schlüssel⸗ gewerbe sei, könne durch seine 2 die Wirtschaftskrise ganz wesentlich gemildert werden. darf an Kleinwohnungen zu er⸗ schwinglichen Mieten sei durchaus vorhanden, die Abwanderung in Kleinwohnungen werde immer stärker. Um so unverständlicher hi es, daß die Regelung der , . in der Schwebe ge⸗ lten werde. Niemand * über die Pläne der Reichsregierung unterrichtet. Die Sozialdemokraten beantragten deshalb fol⸗ endes: „Die ungeheure Arbeitslosigkeit macht die Neubelebun s Wohnungsbaues zur gebieterischen Notwendigkeit. Daher mu bei einer Neugestaltung der Hauszinssteuer auf folgende Punkte Rücksicht genommen werden: 1. Die Mittel für den Wohnungs⸗ bau müssen im bisherigen Umfang erhalten bleiben und aus⸗ e. 1 für den Kleinwohnungsbau verwendet werden. 2. Die usgleichung für die ee, nge, der Hausbesitzer durch die Erhöhung des Aufwertungszinssatzes darf nur individuell im Rahmen der Notverordnung vom 5. Juni 1931 durchgeführt werden. 3. Die Eigentümer von Alteigenheimen mit einem Friedenswert bis zu 5000 Mark sind von der Hauszinssteuer frei⸗

darüber hinaus eine Senkung der Hauszins⸗

ustellen. 4. Wenn . . ram e g werden soll, muß sie für die Senkung der

ieten, in erster Linie für die Senkung der Neubaumieten ver⸗ wendet werden.“ Abg. D. Mumm e. Soz.) begründete den Gesetzentwurf des Christlichsozialen def, Er er⸗ klärte, eine e, Heimatgefühls für eine der dring⸗ ö Aufgaben der Gegenwart. Die Trennung von der Scholle müßte gemindert werden; billige Bodenpreise i unerläßlich. Der Entwurf nehme niemandem sein Eigentum; nur das Eigen⸗ tum, das zum Verkauf stehe, werde von ihm erfaßt. Seine Partei ei durchaus damit einverstanden, daß der Erwerb von landwirt⸗ chaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken auf Grund des

setzes nur ,, . ürfe, wenn sie 3 dem doppelten Betrag des landwirtschaftlich oder gärtnerischen Ertragswertes freihändig nicht zu erwerben seien. Eine . Schaffung von Klein⸗ siedlungen gehörte zu den wichtigsten Aufgaben der Staatsfesti⸗ ung. Alsdann verlas der stellvertretende Vorsitzende ĩ u cke (Wirtsch. P) eine Eingabe des Reichsverbandes des deutschen Handwerks, die 3 mit der Bitte um Bekanntgabe im Wohnungsausschuß des Reichstags ihm über⸗ andt habe. Darin nimmt der Reichsverband zu dem sozialdemo⸗ ratischen und i dem christlichsozialen Antra är ein 4 stättengesetz, wie folgt rr, Der sozia esetz⸗ ren, bringe nach Meinung des Reichsverbandes nichts Neues. Er entspreche sast —— dem Entwurf eines Wohnheimstätten⸗ esetzes wie ihn Damaschke bereits im 3 1 aufgestellt

. Er E in der vorliegenden Form abzulehnen. Der christlich⸗ oziale Entwurf zeige, inwieweit und in wie starkem Maße selbst bürgerliche Parteien aus übertriebenem e n. Gefühl die For⸗ derungen Damaschkes übernähmen, allem Anscheine na n sich 0

im einzelnen darüber klar sein, daß in diesem Falle I gut wie sozialistisch sei. nau wie han che 24 die e ch

denden 6 fan b für heimstãtten, K

r.

e e g. ebe *r wirken Abnu ch

eichs abgabenordn eichsbewertun Die Richtlinien für die Preisfest 6 durchzuführen sei, erlasse der

6 beweisen, da Baulandes das sei doch die 8 vor sich gegangen wäre. r odenvorräte in den Bilanzen der Gemeinden jedenfalls nicht zu Heimstãtten⸗ preisen, und zwar aus rein kreditpolitischen Gründen. Die Gemeinden seien ängstlich darauf bedacht wesen, ihr Kreditvolumen nicht zu vermindern. en diese ö. der Ge meindeverwaltungen sei eine allgemeine Abneigung einge⸗ treten. Ein großes Bodeneigentum der Gemeinden könne nicht Selbstzweck sein, sondern nur Mittel zum Zweck, nämlich des billigen Verkeufs an Baulustige. Die Tendenz der praktischen Politik arge eher auf Abstoßung der kommunalen Bodenvorräte als auf rmehrung. Insofern zeigten die Antragsteller eine ausgesprochene Weltfremdheit. Auch dürfte eine aktive Käufer⸗ tätigkeit größeren Umfangs seitens der Gemeinden auf dem Immobilienmarkt für längere eit ausgeschlossen sein. Der im 15 des Entwurfs gemachte orschlag zur Entscheidung von Streitigkeiten sei unannehmbar. Die Vorschläge der Christlich= Sozialen brächten allerdings eine gewisse Verbesserung gegenüber den Forderungen der Bodenreformer und Sozialdemokraten. Trotzdem könne ihnen nicht in vollem Umfange r werden, weil das Handwert bei der Enteignung stets den ordentlichen Rechtsweg mit Einspruchs⸗- und Berufungsmöglichkeiten verlangen müsse. Jede Abweichung führe zu Unklarheiten und damit letzten Endes zu einer Entrechtung der Eigentümer. Zur Frage der Enteignung im allgemeinen und zur Beurteilung beider Gesetzentwürfe gelte grundsätzlich folgendes: Die Enteignung bleibe stets an die Grundsätze der Rechtskollision gebunden, Sie sei zulassig. wo die Fortdauer des privaten Eigentums überhaupt an einer Sache mit der öffentlichen Wohlfahrt kollidiere. Sie dürfe aber nicht ein Mittel der Politit werden. Der Staat habe die Rechtsschutzpflicht gegenüber allen seinen Bürgern. Er müsse das natürliche Recht des Menschen, Eigentum zu erwerben und darum auch zu bewahren, für alle Sto alsbürger in gleicher Weise schützen. Bei der notwendigen Enteignung müsse der volle Wert ersetzs werden, weil eben der Wertbesitz nicht mit der öffentlichen Wohlfahrt kollidiere. Wenn auch dem Staate die Pflicht zu⸗ erkannt werden müsse, führend und richtunggebend bei der Heim⸗ stättenbewegung einzugreifen so doch nur insoweit, als dadurch die Grundgesetze der privaten wirtschaftlichen Ordnung gewahrt würden. Reichsarbeitsminister Dr. Stegerwald führte im e . aus, daß die Erklärung, die in der letzten Sitzung des . es der Vertreter des Rei , , abgegeben habe, mit seinem Einverständnis erfolgt sei. un er sich auch heute nicht 6 gestellten Anträgen erklären könne, so liege das in der che begründet. Dem Ausschuß könne aus den gleichen Gründen zur Zeit auch noch nicht der im Ministerium ausgearbeitete Ent⸗ wurf unterbreitet werden. Denn einmal greife das wohn im⸗ stättengesetz ebenso wie der Referentenentwurf stark in die Kom⸗ . der Länder ein; deshalb habe er die Entwürfe den ändern zur Aeußerung zugeleitet. Die Rückäußerungen der Länder längen zum größten Teil vor. Es sei nunmehr not⸗ wendig, auf Grund der Abänderungsvorschläge der Länder den Referentenentwurf neu zu bearbeiten. Der andere Grund, wes⸗ wegen die Reichsre =. sich noch nicht mit dem Wohnheim⸗ stättengesetz befaßt . iege in der dre, ,. schwie rigen Gesamtlage Deutschlands. In einer solchen Situation konnte die Reichsregierung sich f mit Angelegenheiten befassen, die irgendwie noch einen Aufschub erleiden können. Mit Ver⸗ zögerugsabsichten habe das nichts zu tun. Er werde sich aber 5 einsetzen, daß die n e fi möglichst gefördert werde, und er werde auch nachdrü icht darauf drängen, daß der Referentenentwurf möglichst schnell dem Kabinett vorgelegt und dem Reichsrat zugeleitet werde. Der Wohnungsausschuß habe Auskunft über die Neugestaltung der Hauszinssteuer und die zukünftige en, der Bauwirtschaft gewünscht. Auch hier⸗ über könne er als Ressortminister zur Zeit noch keine Einzel⸗ heiten mitteilen. , könne man Endgültiges dazu erst sagen, wenn man die Rückwirkungen der e n mn Wirtschaftskrise auf die deutsche Wirtschaft endgültig überschaue. In der Be⸗ urteilung der wohnungspolitischen Gesamtsituation stimme er weitgehend mit den arge des Abgeordneten Lipinski überein. Die Beschaffung von Grund und Boden in den Städten mache ur 3 keine Schwierigkeiten. Die Städte seien froh, wenn sie n ihnen , m en Buden Ei zu noch einigermaßen günstigen reisen abstoßen können. on einem plötzlichen Abbau der enn wangswirtschaft könne nicht die Rede sein. Bei den größeren Wohnungen allerdings könne man weitere Lockerungen vornehmen. Wie die Hauszinssteuer und wie die Wohnungs⸗ , endgültig i gestalten seien, hänge von unserer zu⸗ ünftigen Wirtschaftsentwicklung ab. Erst wenn diese übersehbar sei, könne man sagen, 622 Wege in unsere Wirtschaftspolitik und damit auch auf dem Gebiete der Bauwirtschaft einzuschlagen seien. Ministerialdirektor Zarden vom Reichsfinanzministerium erklärte, daß die Materie der Hauszinssteuer, die der Reichs⸗ arbeitsminister schon kurz gestreift habe, zahlreiche und ein⸗ schneidende Rückwirkungen auf andere Bebiete habe; es ständen dabei nicht nur die Interessen der Hausbesitzer, die übrigens auch erhöhte Aufwertungszinsen zu zahlen hätten, auf dem Spiel, sondern auch diejenigen der Mieter einschließlich der Neubau⸗ mieter, vor allem aber auch die Interessen der Länder und Ge⸗ meinden, und zwar nicht nur mit ihrem öffentlichen Finanz⸗ bedarf, sondern auch mit den Beträgen, die sie aus der Wohnungs⸗ wirtschaft der letzten Jahre schuldeten (Vorgriffe. Mietzuschüsse, Bürgschaften usww.). Deshalb müsse das Problem sehr genau ge⸗ rf werden. Die Beratungen im Kabinett seien noch nicht ab⸗ geschlossen. Daher bitte der Reichsfinanzminister den Ausschuß, im Augenblick von einer Erklärung über die künftige Gestaltung der Hauszinssteuer absehen zu igen Es sei nur noch darauf hin⸗ uweisen, daß infolge der 1 erschlechterung der wirt⸗ aftlichen Lage das Aufkommen aus der Hauszinssteuer gegen⸗ über 1929 2 um mehrere Hundert Millionen zurückbleibe und daß die Länder und Gemeinden infolge fortgesetzten Rückganges der Einnahmen (Ueberweisungssteuern, eigene Steuern, Forst⸗ einnahmen usw.) und steigender Ausgaben einschließlich der Wohl- fahrtserwerbslasten das Aufkommen aus der Haugszinsstener in steigendem Maße für ihren Finanzbedarf benötigten. Reichsarbeitsminister Dr. Ste gerwald erklärte ferner, daß er alle gesunden Tendenzen in der Wohnungs⸗ und Siedlungs⸗ litit . fördern wolle. Die damit zusammen⸗ angenden Fragen seien aber so umfangreich und schwierig, daß noch eingehende Beratungen im Reichskabinett erforderlich seien Im Vergleich zu den 2 Jahren hätten sich je ien andere Verhaäͤltnisse herausgebildet. Hätte es früher tzlicher Maßnahmen bedurft, um den Zuzug in die Städte zu unterbinden, so sei heute die Bevöllerungsbeive 6 4 te. Die Aus⸗ wanderung aus den Städten guf das flache nehme immer mehr zu. e enn. bedürfte es n fe , Prüfung, damit man Kapitalfehlleitungen auf stãdtischen Baumarkt vermeide.

y. stãnden