1931 / 236 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Oct 1931 18:00:01 GMT) scan diff

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2

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 236 vom 9. Oktober 1931.

S. 2

tändigen Zolldienststelle anzumelden. em nächsten Wege zerzeichnis als Transportausweis.

(5) Der Hauptabtrieb des Viehs von der Weide ist vorher de

zuständigen Zolldienststelle unter Vorlage des Verzeichnisses an⸗

zumelden. Wird das Vieh nach einem Orte mit Zollamt ode

Zollaufsichtsstelle abgetrieben, so kann die Vorführung dort auf⸗

Für den Hauptabtrieb dient als Transportauswei

erlegt werden. mit dem zollamtlichen Vermerk über die An

das Verzeichnis 9

meldung des Abtriebes. 1 Verordnung tritt am 1. Januar 1932 in Kraft. Mit (6) Vieh im tageweisen Auftrieb ist von der Vorführung diesem Zeitpunkt treten die Verordnungen vom besreit. Es ist nur vor dem ersten Auftrieb anzumelden und nach 13. 7. 1914 Regierungsamtsblatt für 1915 S. 535, dem letzten Abtrieb abzumelden. 15. 11. 1919 ö. 1919 S. 397, (7) Das Herauslassen des Biehs auf unmittelbar am Hause 10. 3. 1926 . m. gelegene Weiden gilt nicht als Auftrieb zur Weide, so daß Anmel⸗ 2. 12. 1930 *. 1930 S. 209, dung und Vorführung nicht erforderlich n Als unmittelbar am n . 19651 S. 665, Hause gelegene Weiden gelten nur solche, die an das zugehörige 16. 4. 1931 Reichsanzeiger 1931 Nr. 90 . oder Hofgrundstück angrenzen und einen Zugang von dort außer Kraft. haben. , ; 2 s) Beim Auftrieb von Tieren, die in ein Anschreibe⸗ oder Münster i. W, den 8. Oktober 1931. Kontrollbuch ordnungsmäßig eingefragen sind, auf Weideplätze Der Präsident des Landesfinanzamts.

im Grenzbezirk werden die in den vorstehenden Absätzen vor

geschriebenen Anmeldungen durch Eintragung in das Anschreibe⸗ Das Buch ist auf dem Wege zu und

oder Kontrollbuch ersetzt. von der Weide mitzuführen und dient als Transportausweis.

(9) Beim Auftrieb von Pferden und Rindvieh, deren Kenn zeichnung mit amtlichen Brandzeichen oder amtlichen Ohrmarker

widerruflich zugelassen ist G 2 Abs. 2 Nr. 6 bedarf es nicht der Anmeldung mit Weideverzeichnis und der Mitführung des An⸗ zu und von der

schreibe⸗ oder Kontrollbuches Weide. Die in Abs. 8 vorgeschriebenen dagegen vorgenommen werden.

auf den Wegen

Eintragungen müsser

§ 7. Hausiergewerbe.

(1) Hausiergewerbe einschließlich des Haltens von Wander⸗ lagern dürfen im Zollgrenzbezirk mit sämtlichen Waren betrieben werden, die der Transportkontrolle 6 2 Abs. 1) nicht unterliegen.

2) Die nach § 124 Abs. 1 des Vereinszollgesetzes erforderliche besondere Erlaubnis zum Betrieb von Hausiergewerben einschließ⸗ lich des Haltens von Wanderlagern im Zollgrenzbezirk gilt mit der Erteilung des das Deutsche Reich) sowie in den Fällen, in denen es gemäß 5 59 der Gewerbeordnung eines Wandergewerbescheines nicht bedarf, ohne weiteres als bewilligt, sofern nicht im einzelnen Falle wegen Zoll⸗ oder Steuerzuwiderhandlungen die Erlaubnis vom Hauptzollamt

der in Abs. 1 bestimmten Maßgabe als mit

Wandergewerbescheines (5 61 der Gewerbeordnung für

versagt oder entzogen wird.

3) Die Versagung oder Entziehung der Erlaubnis wird vom / auf bestimmte Zeit verfügt und in den laufenden Das Hauptzollamt benachrich⸗

tigt hiervon die ausstellende Verwaltungsbehörde, die bei Neugus⸗

zandergewerbeschein eingetragen.

ertigung von Wandergewerbescheinen in dem Schein die Ver⸗ agung oder Entziehung der Erlaubnis vermerkt. 8 8. Marktverkehr. (D Der Marltverkehr mit transportkontrollpflichtigen Tieren wird zollamtlich überwacht. . . ö 2) Die in Abs. 1 bezeichneten Tiere dürsen, selbst wenn sie aus dem geschlossenen Marktort stammen, nur mit einem Traus⸗ portausweis auf den Markt gebracht und nur mit einem solchen Ausweis der auf dem Martt eingerichteten Zettelstelle vom Markte getrieben werden, auch wenn sie den Marktort nicht verlassen.

(68) bEerde mit amtlichen Brandzeichen oder Rindvieh mit Ohrmarken G 2 Abs. 2 Ni. 6) bedürfen keines Trans⸗

amtlichen portausweises. 8 9. Ueberwachung des stehenden Gewerbebetriebes. a) Viehhandel.

(6) Im Grenzbezirk unterliegt der stehende Gewerbebetrieb derjenigen, die mit transportkontrollpflichtigen Tieren Handel treiben oder solche Tiere mästen oder schlachten, einem Buch⸗ führungszwange. ; ö

2) Tie Gewerbetreibenden des Abs. 1 sind verpflichtet, über Zu⸗ und Abgang der Tiere Anschreibebücher nach Anweisung der Zollbehörde zu führen (Anl. DP) *) und den Zollbeamten die Nach⸗ schan der Stallungen, der Viehbestände und der Anschreibebücher zu estatten.

4 3) Der Betrieb ist spätestens eine Woche vor der Eröffnung ür jeden Ort besonders unter genauer Bezeichnung der adh und Angabe des Viehbestandes am Anmeldungstage dem zuständigen Zollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzu⸗ melden. Das Zollamt händigt dem Anmelder eine bescheinigte Ausfertigung der Anmeldung nebst einem Anschreibebuch aus und übersendet die Zweitausfertigung der Anmeldung sofort dem Be⸗ zirkszollkommissar, der die umgehende Prüfung des Betriebes und der Ingebrauchnahme des Anschreibebuches veranlaßt. ;

(4) Der & wertefße nnd oder sein vom Bezirkszollkommissar zu genehmigender Vertreter hat Bestand, Zu⸗ und Abgang der Tiere in das Anschreibebuch nach der Anweisung zur Führung des Anordnung des Bezirkszoll⸗ Einen Verlust 1.

i

Buches einzutragen und dieses nach kommissars ordnungsmäßig aufzubewahren. ? Buches hat er . dem Bezirkszollkommissar anzuzeigen. Verschulden tritt Bestrafung gemäß § 12 ein.

(6) Den Buch und Bestandsprüfungen hat der Gewerbe⸗ treibende oder sein Vertreter auf Verlangen beizuwohnen. Den Zollbeamten sind bei der Nachschau die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. gib

b) Getreide⸗ und Mehlhandel.

(1) Das Hauptzollamt kann im Grenzbezirk ansässige Händler mit Getreide, Schrot und Mehl aller Art der Buch⸗ und Lager⸗ kontrolle unterwerfen. Die Anferlegung der Buch⸗ und Lager⸗ kontrolle wird dem Händler durch das Hauptzollamt bekannt⸗

egeben, das auch die nötigen Anordnungen über die Anmeldung 2. Lagerräume, die erstmalige Anmeldung des Bestandes und die etwaige Bestellung eines inländischen Vertreters trifft.

(E) Die in Äbs. 1 Genannten sind verpflichtet, die kontroll⸗ pflichtigen Waren nur in den der Zollbehörde angemeldeten und von ihr genehmigten Lagerräumen i, , über Bestand, Zu⸗ und e, ,, nach Anweisung der Zollbehörde zu führen (Anl. E) *) und den Zollbeamten die Prüfung der Lager⸗ räume, der ̃ und der Anschreibebücher zu gestatten,

(33 Der Kontrollpflichtige oder sein vom Bezirkszollkommißar zu genehmigender Vertreter Hal das Anschreibebuch nach der An⸗ Eeis ene, zur Führung des Buches zu führen und nach Anordnung des Bezirkszo ö ordnungsmäßig aufzubewahren. Einen Verlust des Buches hat er sofort den ene sa an⸗ zuzeigen. Bei Verschulden tritt Bestrafung nach § 12 ein.

(4) Die Läger sollen nur während der Tagesstunden, und zwar

im Sommerhalbjahr von 8 —0 Uhr, im Winterhalbjahr von g— 16 Uhr

rüft werden. Der Kontrollpflichtige oder seier Vertreter hat r Nachschau auf Verlangen beizuwohnen, geeichte Wiegegeräte bereitzustellen und für die sonst nötigen Hilfsdienste, z. B. Ab⸗

füllung in Säcke, Sorge zu tragen.

§ 11. c) Kaffee. Im Grenzbezirk kann der stehende Gewerbebetrieb mit rohem oder gebranntem Kaffee vom 6 am der Buch⸗ und Lager⸗

kontrolle unterworfen werden. indet sinngemäß Anwendung.

*

Für die Beförderung auf § 12. vom alten zum neuen Weideplatz gilt an dem ür den Trieb angemeldeten Tage das bisherige und das neue

Strafbestimmungen.

wirkt ist, gemã

strafe bis zu 10 000 RM geahndet. § 13. Schlußbestimmungen.

r

5

; J. V.: Dr. Müller.

Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt.

1

Sechste Ziehung der Auslosungsrechte der des Lübeckischen Staates und der Stadtgemeinde

Lübeck für das Jahr 1931. Planmäßige Auslosung am 6. Oktober 1931. I. Ablösungsanleihe des Lübeckischen Staates. Buchst. A zu RM 12,50 Nr. 54 70 120 136 174 223 238 254 299 324 352 375 382 434 452 458 485 487 505 527 548 559 608 610 615 683 710 789 819 842 872 881 887 1009.

1

Buchst. B zu RM 25, Nr. 7 80 108 148 178 196 229 282 289 299 461 464 516 518 535 545 593 596 616 634 642 681 741

742 768 816 867 946 M2 990 1016 1024 1935 1039 1016 1057 1096 1125 1142 1162 1182 1278 1290 1379 1393 1414 1426 1450 1475 1493 1559 1572 1585 1587 1591 1619 1620 1623 1670 1715 1720 1773 1778 1809 1970 1991 1993.

Buchst. C zu RM 50, Nr. 11 157 166 169 187 202 250 297 313 325 340 380 451 495 518 538 547 554 586 628 631 661 684 703 781 S802 813 880 882 943 944 915 974 978 979 1016 1023 1035 1047 1074 106838 1117 1120 1137 1174 1207 1315 1317 1341 1342 1355 1385 1430 1456 1476.

Buchst. D zu RM 100. Nr. 20 27 75 1981 196 242 339 35 396 427 429 447 506 515 593 597 618 622 685 699 737 763 820 839 852 858 883 897 göoz 905 917 930 18 955 No 1927.

Buchst. E zu RM 200 Ur. 2 26 27 35 13 152 173 213 217 258 1 304 310 327 333 336 350 391 538 572 574 609 632 644 733.

. F zu RM 500, Nr. 74 84 108 124 127 163 193 225.

Buchst. G zu RM 1600, Nr. 24 42 98 138 196 209 236 282 292 313 315 362 461 480 533 535 536 616 623 638 642 658 678 685 741 758 768 827 829 S538 937 961 972.

Bei der Einlösung werden gezahlt: RM für je RM 196 Nennwert der Auslosungsrechte 500, dazu 41 . Zinsen für 6 Jahre. w

zusammen 635,

Die Einlösungsbeträge für die gezogenen Auslosungsrechte, die im Lübeckischen Staatsschuldbuch eingetragen sind, werden den Gläubigern ohne ihr Zutun zugesandt, so daß Schuldbuchgläubiger dieserhalb nichts zu haben.

II. Ablösungsanleihe der Stadtgemeinde Lübeck.

Buchst. A zu RM 12.50 Nr. 15 19 20 21 47 114 144 148. Buchst. C zu RM 50. Nr. 8 35.

Buchst. D zu RM 100, Nr. 23 35.

Buchst. E zu RM 500, Nr. 14.

Bei der Einlösung werden gezahlt: RM für je RM 1060, Nennwert der Auslosungsrechte 509, dazu 5 X. Zinfen für 6 Jahre. 150

zusammen 650,

Die , , für die gezogenen Auslosungsrechte

werden ab 31. Dezember 1931 gegen Rückgabe der Aus—

losungsscheine und eines gleichen Nennbetrags in Schuldver⸗

schreibungen der Ablösungsanleihe bei nachstehenden 5

ausgezahlt:

In Lübeck: Stadtkasse, Lübeckische Kreditanstalt, Commerz⸗ bank in Lübeck.

In Hamburg: L. Behrens C Söhne, Commerz⸗ und Privat⸗ 37 Norddeutsche Bank in Hamburg, Vereinsbank in Hamburg, M. M. Warburg & Co.

In Berlin: Preußische Staatsbank (Seehandlung), Berliner 6 . S. Bleichröder, Darmstädter und

ationalbank, lbrück ickler & Co., Deutsche Bank und Disconto-Gesellschaft. ndelssohn & Co.

Mit dem 31. Dezember 1931 hört die Verzinsung der Ein⸗

lösungsbeträge auf.

ck st ände.

Aus der 1. bis 5. Ziehung find folgende Nummern rück⸗

ständig:

I. Ablösnngsanleihe des Lübeckischen Staates.

Buchst. A zu RM 12,50 Nr. 46 248 396 524 629 856 964

972 1005 1015.

Buchst. B zu RM 25, Nr. 53 76 201 227 245 412 448 471 628 1188 1198 1318 1391 1435 1608 1742 1871 1929 199 1937

1989. Buchst. C zu * 50, Nr. 75 101 255 352 E24 470 786 819

1077 1277 1455 1580.

Buchst. D zu RM 100, Nr. 836 968. Bu . E zu RM 200, Nr. 240 529 652 702. Buchst. F zu RM 500, Nr. 48.

II. Ablösungsanleihe der Stadtgemeinde Lübeck.

Buchst. A zu RM 12850 Nr. 89 101 104 109 183. Buchst. ß zu KMR 55, Nr. 1.

Lübeck, den 6. Oktober 1931. Die Finanzbehörde.

Bekanntmachung.

Der Verwaltungsrat der Reichsmaisstelle hat auf Grund des 57 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Mais⸗ 2 s vom 31. März 1930 (RGB. 1 S. 111) folgenden

luß gefaßt: Der Monopolverkaulspreis der Reichsmaisstelle für Mais beträgt mit Wirkung vom 8. Oktober bis einschließlich 3. November 1931 a) für eine Tonne Donaumais.... ... . 190 RM, b) für eine Tonne Plata⸗ oder anderen Mais ... 1995 RM. Diese Preise gelten bis auf weiteres: A. Für mittlere Qualität und Kondition, loko Einfallshafen, bei

bahnwärts eingehendem Mais rompte Verlad vom Ursprungkland. 3 6

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhe re Strafe ver⸗ § 377 der Reichsabgabenordnung mit einer Geld⸗

Ablösungsanleihen

ch

B. I. Bei Eingängen seewärts Basis eif Hamburg als Ab⸗. 1echnungsgrundlage

II. Bei Eingängen lußwärts oder bahnwärts (nur für un= mittelbar vom Erjeugerland eingehende Waggons) via Lehl. Basel. Lindau, Kustein, Simbach, Saliburg und Pafssau Basis ex Schlexv Passau ab Abrechnunge grundlage. Bei Eingängen flußwärts über Tetichen⸗Bodenbach (nur für den Donau⸗Elbe⸗Umichlage verkehr Bratislava —Tetschen⸗ Bodenbach) Basis frei Kahn Tetschen⸗Bodenbach als Abrechnungegrundlage. Bei Eingängen bahnwärts über die ostdeutschen Grenz übergänge von Oderberg bis Prostken Basis waggonsret Neu Bentschen als Abrechnung grundlage.

Berlin, den 7. Oktober 1831.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsmaisstelle. Dr. Neumann.

III.

IV.

Betanntmachung.

Die am 9. Oktober 1931 ausgegebene Nummer 23 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält: ̃

die Verordnung der Reichsregierung über die vorläufige An—⸗ wendung einer Zusatzvereinbarung zu dem vorläufigen Handelsab⸗ kommen zwischen Deutschland und der Belgisch⸗Luxemburgischen Wirtschaftsunion, vom 6. Oktober 1931, die Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste, vom 17. Sep— tember 1931,

die Bekanntmachung über Vorbehalte der Königlich Britischen Regierung zu dem Abkommen über Internationale Ausstellungen, vom 18. September 1931,

die Befanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 21. September 1931,

die Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Ab⸗ kommens zur Vollstreckung aus ländischer Schiedesprüche, vom 21. Sep⸗ tember 1931,

die Bekanntmachung über die Abänderung der Anlage L zum Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 23. Oktober 1924 im Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und den auf dem Gebiete der Republik Polen und auf dem Gebiete der Freien Stadt Danzig gelegenen Eisenbahnen andererseits, vom 24. September 1931, und ;

die Bekanntmachung über die Ratifikation der Haager Verein barungen vom 20. Januar 1930 durch Portugal, vom 25. Sep⸗ tember 1931.

Umfang 1 Bogen. Verkaufspreis G15 RM. Postversendungsgebühren: G04 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 9. Oktober 1931.

Reichs verlagsamt. Dr. Kaisenberg.

Preußen.

Der Fachausschuß für das Konfektionsgewerbe für die Provinz Pommern hat in seiner Sitzung am 28. August d. J. mit einfacher Mehrheit nachstehenden Beschluß gefaßt:

„Auf Grund von 5 31 des Hausarbeitegesetzes in der Fassung vom 23. Juni 1923 wird der Lohntarif für die bei den Zwischen⸗ meissern beschäftigten Näherinnen und Bügler vom 19. April 1931 Anfertigungszeiten und Stundenlöhne als allgemein ver⸗ bindlich genehmigt, soweit der Tarif die Entgelte für die Haus arbeiter regelt.

Räumlicher Geltungsbereich: Regierungsbezirk Stettin.

Persönlicher Geltungsbereich: Die mit Anfertigung von Westen und Hosen von den Zwischenmeistern in Hausarbeit beschäftigten Näherinnen und Bügler.

Beginn der Allgemeinverbindlichke it: 29. August 1931.

Gemäß 8 35 des Hausarbeitsgesetzes wird der vorstehende Beschluß mit der Maßgabe bestätigt, daß die Entgeltregelung am 19. Oktober 1931 in Kraft tritt. ;

Der obige Beschluß nebst dem angegebenen Tarifvertrag liegt im Büro des Fachausschusses in Stettin, Friedrich⸗Karl⸗ Straße 7 MI, während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Der Regierungspräsident.

Nichtamtliches. Dentsches Reich.

Der Reichsrat beschäftigte sich in seiner gestrigen Vollsitzung zunächst mit drei internationalen Ab⸗ kommen zur Vereinheitlichung des Wechsel⸗ rechts.

Der Berichterstatter der Reichsratsausschüsse, der bayerische ein er ieren c 2 Dürr . nach dem Hrn des Nach⸗ richtenbüros des Vereins beut cher Zeitu dazu aus: Die Abkommen verwirklichen den lange gehegten Wunsch weiter

andels- und Juristenkreise nach Vereinheitlichung des Wechsel- 2 Mit besonderer Befriedigung darf festgestellt werden, daß

die erste Anregung von Deutschland ausgegangen * Ein weitey Weg war aber zurückzulegen von der Resolution des Reichstags im Johre 1907, mit der die Reichsleitung ersucht wurde, durch internationale Verhandlungen eine Vereinheitlichung des

konferenz von 1930, auf der 31 Staaten vertreten waren und

Staaten einzelne von ihnen gezeichnet haben. Die drei Abkommen in 2 usammenhang. ie Zerlegung in drei Ab⸗ ommen erfolgte nur zu dem Zweck, um einzelnen Staaten wenigstens den Beitritt zu dem einen oder anderen der Abkommen ermöglichen. Das wichtigste ist das Abkommen über das e in-

eitliche Wechselgesetz. In ihm pflichten die

zertragsstagten, in ar (nes das 78 . un ende einhei Wechselgesetz, das die Anlage 1 des Abkommens bildet, in einem der Urtexte öfisch und englisch) oder in ihrer s ist das erste daß Staaten,

1 einzuführen. die in keinem engeren Verbande stehen, sich auf einen vollständigen Gesetzentwurf geeinigt haben und die Verpflichtung übernehmen wollen ihn zum Lan setz zu erheben. bedeutet dies eine 5 Beschränkung der tte der Volksvertretungen, im Deut-

en Reiche auch der Rechte des Reichs rats. In diesem Falle önnen aber alle Bedenken zurückgestellt werden, denn 1 1. icht nur ein großes Ziel, das erreicht wird, das einheitliche 3. ist nach Inhalt und Fa an. vorzügliche Arbeit. uts sch

etz i von den Delegationen Dents Desterreichs und der gemeinsam ausgearbeitete Uebersetzung verdient ebenfalls volle Anerkennung. Deutschland wird die Zustimmung zu dem 9 dadurch sehr erleichtert, daß das einheitliche Wechsel= sa

. 14 in allen wesentlichen Punkten mit der deuts lordnung und den Ergebnissen der Literatur und Recht ng zu ihr deckt. Soweit Abweichungen vom dentschen

Stettin, den 2. September 1931. 96

Wechsel⸗ rechts in die Wege zu leiten, über die zwei r ö * konferenzen von 1910 und 1912 bis zur 2 Wechselrechts i

25 Staaten die drei uns vorliegenden Abkommen, zwei weitere

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Rr. 236 vom 9. Oktober 1931. S. 3

Rechte zugestanden werden mußten, find fie teils ganz unbedenk⸗ lich, teils ermöglicht ein Vorbehalt die Aufrechterhaltung des dentschen Rechtszustandes. Allerdings ist näher bestimmt, welchen Inhalt die abweichende Regelung 234 darf. Es handelt sich dabei um Fragen, deren einheitliche Regelung im Interesse des 1 zwar erwünscht, aber nicht unbedingt ersorder⸗ ich ist Die Vorbehalte find vom Standpunkt Deutschlands aus⸗ reichend, aber doch so eng begrenzt, daß die Einheitlichkeit des Wechselrechts nicht gefährdet wird.

Das zweite Abtommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts hat wischen den Staaten, die dem ersten Abkommen beitreten, nur

edeutung, soweit diese Staaten von den eben erwähnten Vor⸗ behalten Gebrauch machen oder soweit einzelne Gebiete, auf denen sich das Wechselrecht mit dem allgemeinen bürgerlichen Recht oder dem Prozeßrecht berührt, von der einheitlichen Rege⸗ lung ausgenommen sind, wie Wechselfähigkeit, Verhältnis des Wechsels zu der zugrunde liegenden Forderung und Wechsel⸗ bereichungsanspruch. Seine Hauptbedeutung hat das zweite Ab⸗ kommen für das Verhältnis zu den Staaten, die dem ersten Ab⸗ kommen nicht beitreten.

Das dritte Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht bestimmt, daß 66 die Gültigkeit von Wechselverpflichtungen und die

ltendmachung der aus Wechseln sich ergebenden Ansprüche nicht von der Beobachtung einer Stempelvorschrift abhängig gemacht werden dürfen. ö

Die drei Abkommen sollen erst in Kraft treten, wenn sieben

Staaten, darunter mindestens drei, die ständig im Völkerbundsrat vertreten sind, sie ratifiziert oder den Beitritt zu ihnen erklärt haben, und zwar am 99. Tage, von dem Tage an gerechnet, an dem die erforderliche Zahl von Ratifikationen oder Beitritts⸗ erklärungen vorliegt. Der Beitritt zu dem Abkommen ist allen Staaten dauernd offengehalten. Jeder Staat kann nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage, an dem die Abkommen für ihn verbindlich geworden sind, jedes Abkommen mit einer Frist von S0 Tagen kündigen. Das Abkommen über das einheitliche Wechsel⸗ gesetz kann in dringenden Fällen sogar jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Die Kündigung löst nicht die Ver⸗ k auf, gilt vielmehr nur für den Staat, der sie erllärt. . Die beigegebenen Protokolle enthalten die Vereinbarung, daß sich die vertragschließenden Teile gegenseitig die gesetzlichen Vor⸗ n mitteilen sollen, die sie für ihre Gebiete zur Durch⸗ hrung der Abkommen erlassen haben. Um die gleichmäßige Auslegung des einheitlichen Wechselgesetzes zu fördern ünd auf eine übereinstimmende Rechtsanwendung hinzuwirken, hat die Genfer Wechselrechts konferenz in der Schlußakte den Vertrags⸗ nn empfohlen, sich die wichtigsten wechselrechtlichen Entschei⸗ ungen ihrer Gerichte gegenseitig mitzuteilen. Es muß abgewartet werden, ob dies genügt, um die Rechtseinheit, die durch das ein⸗ heitliche Wechselgesetz begründet wird, aufrechtzuerhalten.

In der Ausschußberatung waren Bedenken gegen das Gesetz nicht geltend gemacht worden. Auch der Reichsrat stimmte dem Entwurf ohne Aussprache zu.

Gegen die Stimme des Landes Oldenburg wurde auch eine Rovelle der Durchführungsvorschriften zum Kaliwirtschaftsgesetz angenommen. Bei ihr handelt es sich um die weitere Verlängerung des Abteufverbots für Kalischächte um 5 Jahre bis zum 31. Dezember 1936. Zum Vertreter des Reichsrats im Reichskalirat wurde der thüringische Minister Dr. Münzel, zu seinem Stell⸗ vertreter der anhaltische Regierungsrat Dr. Lange bestellt.

Die Beratung des Gesetzentwurfs über Arbeitsruhe am Weihnachts⸗Heiligabend wurde auf Wunsch von Preußen vertagt.

Ministerialdirektor Dr. Sitz ler vom Reichsarbeitsministe⸗

rium befürchtete von der Vertagung, daß der Entwurf nicht mehr 2 in den Reichstag kommen könnte. Der Reichstag werde sich voraussichtlich mit der Materie doch defasgzn da ihm ein Initiativgesetzentwurf der Parteien vorliege. Die Reichs⸗ regierung lege jedoch Wert darauf, daß der Reichstag sich auch mit der Regierungsvorlage beschäftige. Der preußische Staatssekretär Dr. Weiß mann erwiderte jedoch, es sei nur eine Vertagung auf eine Woche beabsichtigt. Die preußische Regierung und namentlich auch die Provinzial⸗ vertreter hätten so schwerwiegende Bedenken gegen einzelne Be⸗ stimmungen des Entwurfs, daß sie ihn unbedingt noch einmal beraten müßten.

Der Reichsrat beschäftigte sich ferner mit einer Ausführungsverordnung zu 536 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Notverordnung vom 5. Juni 1931.

Wie der Berichterstatter, der bayerische Geheime Rat Dr. Quarck,

ausführte, soll durch die Verordnung die Möglichkeit geschaffen werden, daß Wirtschaftsprüfer, auch soweit sie nicht selbständige Gewerbetreibende sind, z. B. Vertreter von Treuhand⸗ und Revisionsgesellschaften, von den , , . vereidigt und öffentlich angestellt werden können. Die

otwendigkeit zur Be⸗

stellung solcher Wirtschaftsprüfer habe sich, abgesehen von den

in letzter Zeit gesteigerten Wünschen verschiedener Länder und der Wirtschaft, auch aus der Unterstellung der Bau sparkassen unter die Versicherungsaufsicht und ebenso aus der bevorstehenden Aktienrechtsreform ergeben. Durch alle 6 Gesetze werde den en, e. tsprüfern ein weites Tätigkeitsfeld 6 Die Regelung, die diese Institution nun . soll, beruhe im ein⸗ zelnen auf einer Vereinbarung der

änder, die im Juni, und

. nicht ohne wesentliche Opfer mancher Länder zustande ge⸗

ommen sei. Sie normiere u. a. die Frage der n m. des Widerrufs, der Voraussetzungen der Zulassung, der Prüfung usw. und wolle auch Uebergangsvorschriften vorbereiten. Die Wirt⸗ alt und die Berufsbertretung der Wirtschaftstreuhänder und

irtschaftsprüfer hätten . in langwierigen en,. tschläge tellen.

usammengetan, um Vor ür diese Regelung aufzus . den 1 ch von 3 der nsch 22 n worden, daß im Interesse einer vorsichtigen und gedeihlichen Entwicklung die Vereinbarungen der stieng eingehalten werden möchten. So sehr man auch der neuen Institution und ihren Angehörigen ein er Betãtigu wünsche, so dürfe nach Ansicht der Ausschüsse do Länderzuftändigkeit für die neue Einrichtung nicht vergessen oder gar verschüttet werden. Mit Genugtuung sei es deshalb begrüßt worden, die Reichsregierung in den Ausschüssen 96'l das Reich swi in n,, ausdrückl erklären lassen, es ich auf die is dieser Wünsche und sei auch bereit, in ü 2 bei 2 5 zung —— den Ländern aufgetauchte Zweifelsfragen zu klären und festzulegen. Der w wänschte der nenen Institution eine gedeihliche dre, aber nach seiner Meinu nicht dahin 1 dürfe, die ährte Institution und Tüchtigkeit der alten Bücher⸗ revisoren zu beseitigen.

Der Reichsrat stimmte ohne Aussprache dem Ver⸗ ordnungsentwurf zu. .

An Stelle des pensionierten Reichsgerichtsrats Dr. Salinger brachte der Reichsrat den bisherigen Kammergerichtsrat Dr. Koehne für die Planstelle eines Reichsgerichtsrats in Vorschlag. .

Die Zustimmung des Reichsrats fand schließlich noch eine Verordnung des Reichsfinanzministers, die den landwirtschaft⸗

lichen Klein⸗ und Abfindungsbrennereien die Erlaubnis zum Brennen von zugekauftem inländischem Db st geben soll. Dadurch soll eine weitere Verwendungs⸗ möglichkeit für die reiche Obsternte dieses Jahres geschaffen

werden.

Handel und Gewerbe.

Berlin, den 9. Oktober 1931.

Telegraphische Auszahlung.

9. Ottober 8. Oktober

Geld Brie Geld Brief Buenos⸗Aires. 1 Pap. Pe. 0868 08572 O, 848 O0, S852 Canada .... 1 fanad. 3.746 3, 754 3, 746 3,754 Istanbul . 2 1 türk. E 9 2 e z 2 Japan 2 2.078 2,082 2073 2.06082 Fairo ..... 1 agvpt. Pfd 1663 1667 1653 16,57 dondon ..... 1 1623 1627 16.13 16, 17 New Jork... 18 4209 4217 4209 4.217 Rio de Janeiro 1 Milreis 0 229 0231 o 209 0,211 Uruguay.... 1 Goldpeso 14399 1,3401 1.518 1,552 Amsterdam⸗

Rotterdam . 100 Gulden 169,83 170,17 169,83 170, 17 Athen ..... 100 Drachm. d, 095 5, 105 Brüssel u. Ant⸗

werven ... 100 Belga 58, 9 59 06 59 04 59,16 Bucarest .... 100 Lei 2557 2,663 2,552 2,058 Budavest ... 1090 Pengõ 73,288 7342 7328 73,42 Danzig. .... 100 Gulden 82,07 82.23 82.07 82, 23 delsingfers 100 finnl. M 10334 10,36 10,34 10, 36 Italien.... 100 Lire M BJ 2 A, hs 21.65 Jugoslawien .. 100 Dinar 7473 7, 487 7.473 7.487 Kaunas, Kowno 100 Litas 42,265 42,34 42.26 42,34 Kopenhagen . 92,91 93, 09 93.41 93.59 Lissabon und

Oporto .. . 100 Eseudo 1479 14.81 1469 14,71 Oslo ...... 100 Kr. 9291 93,09 92, 91,᷑ 93, 09 Paris ..... 100 Fres. 16,68 16,72 16,68 16,72 Prag.... .. 100 Rr. 12477 12497 12482 12502 Reykjavik

(Island) . . 100 isl. Kr. 73,3 73.57 73,93 74, 07 k 100 Latts 81,32 81, 48 81,32 81,48 Schweiz .... 100 Fres. 82,52 82,68 82,52 82, 68 Sofia ..... 100 Leva 3.07? 3, 078 3,067 3,073 Spanien.... 100 Peseten 38,065 38, 14 37,98 38 04 Stockholm und

Gothenburg. 100 Kr. 96, 40 96, 60 96, 40 96,60 Talinn (Reval,

Estland). . 100 estn. Kr. 112.09 11231 111,99 112.21 mae 100 Schilling! 51,45 51,55 50 70 50,80 Warschau ... 100 91. 47, 15 47,35 i Rattowitz ... 10031. nid 47535 4715 4735 Posen ..... 100 91. 47,15 47,35 417, 15 47, 35

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

8. Oktober

9. Oktober Geld Brief Geld Brief So ereigns Notiz 20338 2046 20 38 2046 20 Fres. Stücke für 1616 16,22 16,16 16.22 Go d⸗Dollars 71 Stück 4,185 4,205 4185 4.205 Amerikanische: 1000-5 Doll. 15 4.20 4,22 4,20 4,22 2 und 1Doll. 1 8 420 4,22 420 422 Argentinische . 1 O0, 0, 86 0, 82 0 84 Brasilianische . 1 Milreis 9,20 0.22 0.18 0, 20 Canadische ... I fanad. g 3,69 3,71 3, 69 3,71 9 1* 1619 1625 1609 16,15 12 u. darunter 1 * 16,19 16,25 1609 16, 15 Türkische . ... 1 türk. Pfd. 191 1,93 1,91 1,93 Belgische; .. . 1090 Belga 58, 3 59,02 58, 933 59, 17 Bulgarische . 100 Leva Dänische .... 100 Kr. 9271 93.09 93,21 93,59 Danziger. ... 100 Gulden 81,89 82,21 81,84. 82, 16 Estnijche . . .. 100 estn. Kr. 111,53 111,97 111,53 111,97 ian Tf .. 100 finnl. 1028 1032 1028 10 32 anzösische .. 100 Fres. 16,67 16.73 16,67 16,73 olländische . 100 Gulden 169,46 17014 169 46 170, 14 Italtenische: gr. 100 Lire 2171 2119 21,66 21,74 100 Lire u. dar. 100 Lire l . 21,66 21.74 Jugofslawische . 100 Dinar 744 746 745 7,47 dettländische .. 100 Latts 80,94 81,26 80, 94 S1 26 ditauische . 100 Litas 42. 12 4228 42, 12 42,28 Norwegische .. 100 Kr. 9271 93, 09 92.71 93, 09 Oesterreich.: gr. 100 Schilling 51,20 51,40 50.45 5065 1 u. dar. 100 Schilling 51,20 51,40 50, 45 50 65 Ruminische: 1000 Lei und neue 500 Lei 100 Lei 2,51 253 260 253 unter bo0 Lei 100 Lei 2, 7 249 2.468 248 Schwedische .. 100 Kr. 96,21 96,59 96,21 96,59 Schweizer: gr. 100 Fres. 8234 82,66 82.34 82,66 100Fres. u. dar. 100 Fres. 82,344 82,66 82.34 82,66 Spanische .. 100 Peseten 37.832 37,98 37,72 37,88 Tschecho · low. hob 0 u. 1000 K. 100 Kr. 12,43 12,49 12,44 12,50 500 Kr. u. dar. 100 Kr. 12,43 12,49 12,44 12,50 ungarische . . . 100 Peng Poꝛnische: ö große Io - 500 1090 N. 4,075 47,475 47, 075 47, 475 kleine 2 - 5. . 10031.

sfeld die Quelle der

London, 7. Oktober. (W. T. B.) Wochenausweis der England vom JT. Oktober

Bank von

und Abnahme im Vergleich zum Stande am 30.

in Klammern Zu⸗

ber 1931) in

tausend Pfund Sterling: Notenumlauf 369 320 (3un. 2110), De⸗

positen der Regierung 19590 Banken 78 8690 n. 16 220) bestand der i

der ar,, . der Bankabteilung 1

(Abn. 19 500), andere Depositen: rivate 51 880 (Abn. 680), Gold⸗ teilung 135 240 (Zun. 420). Silberbestand

(Abn. 1G Bold. nnd Silberhe tand

(Abn. 109,

64 130

(bn. 850), andere Sicherheiten: Wechsel und Vorsch. 16 900 (Dun. 2130), andere Sicherheiten: Wertpapiere 20 710 (Abn. 170). Ver⸗ hältnis der Reserven zu den Passiven 36,95 gegen 37.13. Clearing

houseumsjatz

699

Millionen. gegen die entsprechende Woche des Vor⸗ jahrs 205 Millionen weniger.

Paris, 8. Okteber. (W. T. B.) Ausweis der Bant von Frankreich vom 2. Oktober 1931 (in Klammern Zu⸗ und Abnahme gegen die Vorwoche) in Millionen Franken. Aktiva. Goldbestand 69 814 (Zun. 468), Auslandsguthaben 13 830 (Zun. 1466), Devisen

in Report (Abn. u.

Zun. , Wechsel und Schatzscheine 19421

(Zun. 71), davon: diskontierte inl. Handelswechsel 6227, diskontierte ausländische Handelswechlel 2490, jusammen 8717 (Zun. 464), in Frankreich gekaufte börsenfähige Wechsel 386, im Ausland gekaufte

börsenfähige Wechsel 10 318, zusammen 10704 (3un. 247), Lom⸗ barddarlehen 2916 (3un. 162), Bonds der Autonomen Amortisations⸗ kasse 5065 (unverändert) Palslsfsiva. Notenumlauf 81514 (Sun. 3341), täglich fällige Verbindlichkeiten 25 598 (Abn. 300), davon: Tresorgutbaben 1066 (Zun. 174), Guthaben der Autonomen Amorthationskasse 6600 (Zun. 76), Privatguthaben 17 855 (Abn. 480), Verschiedene 437 (Abn. 70), Devisen in Revort (Abn. und Zun. . Deckung des Banknotenumlaufg und der täglich fälligen Verbindlichkeiten durch Gold bo, 84 vo (57, 02 vy).

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 8. Oftober 1651: Ruh rr evier: Gestellt is 718 Wagen.

Die Elektrolytkupternotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolvtkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des W. T. B.“ am 9. Oktober auf 69, 50 Æ (am 8. Oktober auf 69,25 4) für 100 Eg.

Wochenübersicht der Reichsbank vom 7. Oktober 1931 (in Klammern 4 und im Vergleich zur Vorwoche):

Aktiva. RM 1. Goldbestand (Barrengold) sowie in⸗ und aus⸗ ländische Goldmünzen, das Pfund fein zu . 1312 Reichsmark berechne 1219268 000 Sl di 60) und zwar: Goldkassenbestand. ... RM 1 156 497 000 Golddepot (unbelastet) bei ausländischen Zentralnoten⸗ J 3. 62 771 000 2. Bestand an deckung fähigen Devisen.. ... 141 5490 900 ( 2789 000) 3. Reichsschatzwechseln ... . 40 4190 0900 J 2 zz oo boch ö sonstigen Wechseln und Scheckk. . 3 688 634000 ( lI42 670 000) 4. * deutschen Scheidemünzen.. ... 7s 857 900 (4 665 000) 5. . „Noten anderer Banken... 7198 000 4651000) 6. 2 Lombardforderungen.. 166 559 900 (darunter Darlehen auf Reicht schatz⸗ ( 132 945 000) wechsel RM —) J. . föffekten w 103 040 000 1. 35 000) , sonsfligen Münendnd Sho h 420 000 S8 il 006) Pa ssiva. 1. Grundkapital ö K 1690 000 000 2. Reservesonds: (unverändert a) gesetzlicher Reservefondd .. 7 dꝛ0 000 (unverändert) b) Spezialreservefonds für künftige Dividenden⸗ K—r w ö 46 235 000 (unverandert c) sonstige Rücklagen... 253 1765 000 (unverändert) 3. Betrag der umlaufenden Noten... 4522 218 000 e 4. Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten. .. 500 463 000 . 6 i . g, , 90 541 000 e m ( 28 10ꝛ 006)

Zu der vorstehenden Uebersicht teilt W. T. B.“ mit: Nach dem Ausweis der Reichtbank vom 7J. Oktober 1931 hat sich in der verflossenen Bankwoche die gesamte Kapitalanlage der Bank an Wechseln und Schecks,. Lombards und Effekten um 74,0 Mill. auf 3999.1 Mill. RM verringert. Im einzelnen haben sich die Bestände an Dandelswechseln und „schecks um 1427 Mill. auf 3688, 1 Mill. Rt erhöht, die Lombardbestände um 132,9 Mill. auf 157.5 Mill. Reichsmark und die Bestände an Reichsschatzwechseln am 537 Mill. auf 404 Mill. RM ermäßigt. An Reichsbank⸗ noten und Rentenbankscheinen zusammen sind 3.5 Mill. Reichsmark in die Kassen der Reichsbank zuräckgeflossen. und zwar hat sich der Umlauf an Reichsbanknoten um 863 Mill. auf 4522, 9 Mill. RM, derjenige an Rentenbankscheinen um 7,3 Mill. auf 414,8ð Mill. RM vermindert. Dementsprechend haben sich die Bestände der Reichsbank an Reatenbankscheinen auf 12.7 Mill. RM erhöht. Die fremden Gelder zeigen mit bo 5 Mill. RM eine Ab⸗ nahme um 112,9 Mill. RM. Die Bestände an Gold und deckungs⸗ sähigen Devisen sind um 787 Mill. auf 1360,8 Mill. RM zurück⸗ gegangen. Im einzelnen haben sich die Goldbestände um Sl,.5 Mell. 8. ez Mill. RM ermäßigt, die Bestände an deckungsfähigen Devisen um 2.8 Mill. auf 141,5 Mill. RM erhöht. Die Deckung der Noten durch Gold und deckungsfähige Devisen beträgt 30,1 vH gegen 31,? vh in der Vorwoche.

Berlin, 5. Olttober. Preisnotierungen für Nahrungg— mittel. Einkaufspreise des Lebensmitteleinzel handels fär 100 Kilo frei Haus Berlin in Originglpackungen.) Notiert durch öffentlich angestellte beeidete Sachverständige der Industrie⸗ und Handelskammer in Berlin. Preise in Reichsmark; Berstengraupen, grob 33,00 bis 35,00 S6, Gerstengraupen, mittel 35, 00 bis 4200 MÆ, Gerstengrütze 31,00 bis 33,09 Æ. Haferflocken 35 00 bis 36 00. Hafergrütze, gesottene 38, 00 bis 39. 00 , Roggen⸗ mehl 0 - 70 0 32 50 bis 33 50 A, Weizengrieß 42, 90 bis 43,06 4M, Hartgrieß 44 650 bis 45,00 . 000 Weizenmehl 31,00 bis 39,09 4, Weizenauszugmehl in 100 kg. Säcken br. E⸗n. 38350 bis 42 50 , Weizenauszugmehl, feinste Marken, alle Packungen 42,59 bis 5h, 00 A, Speiseerbsen, Viktoria, gelbe 35, 00 bis 39, 00, Speiseerbsen, Viktoria Riesen, gelbe 39, 00 bis 41,99 A,. Bohnen. weiße, mittel 24.00 bis 26 00 M, Langbohnen. ausl. 32, 00 bis 34,00 A, vinsen, kleine, letzter Ernte 25.00 bis 31,090 M, Linsen, mittel, letzter Ernte 31,00 bis 11.00 4A, Linsen. große, letzter Ernte 41,00 bis S4, 00 A, Kartoffel mehl, juperior 32.00 bis 33,00 M, Bruchreis 2100 bis 22,09 M. Rangoon⸗Reis, unglasiert 2400 bis 26,00 , Siam Patna⸗Reis, glasiert 38, 0 bis 46,00. Æ, Japa⸗Tafelreis, glasiert 50 00 bis 62.00 4. Ringäpfel, amerikan. extra choiee 125,00 bis 144,090 Amerik. k 40/50 in Driginalkistenvackungen 70090 bis T, 00 .

ultaninen Kiup Caraburnu 4 Kisten 11606 bis 122 00. 4, Korinthen choice, Amalias 92, 00. bis ga, 090 M, Mandeln, lüße, courante, in Ballen 250. 0 bis 270,00 Æ, Mandeln, bittere, eourante, in Ballen 1 34 * 23 imt (Kassia vera) ausgewogen 2 bis

„Pfeffer, schwarz, Lampong, ausgem ;

230 00 A, Pfeffer, weiß, Muntok ausgewogen e gn pie 300. 00 4, Robfaffee Santos Superior bis e 31000 bis 354. 00 , Rohkaffee, Zentralamerikaner aller 98, 00 bis 520, 00 M, Röst⸗

kaffee, Santos Superior bis Extra Prime 408,00 446 00 4A Röstkaffee, Zentra lamerikaner aller Art 30 οο bis 670,00 4, Röͤst⸗

roggen, glastert, in Säcken 33, 00 bis 31.00 , Röstgerste, gl

in Säcken 33,00 bis 34 00 , Malzkaffee gizh in Säcken 46, bis 50 00 S6, Kakao, stark entölt 164. 00 bis 228,00 6, Kakao, leicht entölt 240 06 bis 27000 46, Tee, chines. Io0, 00 bis Sog, (0 ο, Tee, indisch 850, 0 bis 1100,00 M, Zucker, Melis 66 00 bis 67.00 4A, Zucker, Naffinade 67,50 bis 69 60 S6, Zucker, Würfel 74,90 bis do 00 S, Kunsthonig in 1 7ö. 00 bis 77, O 4. Zuder- sirup. hell, in Eimern z, od bis 103 00 , Speisesirur, dunkel, in

Eimern Too bis S2 00 Mς, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von

12 Kg 72 00 bis 79 00 , Pflaumenkonfiture in Eimern von 1

ö.

2 kKe