1931 / 280 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Dec 1931 18:00:01 GMT) scan diff

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Erscheint an jedem id, abends. ugspreis ve,, nn . e . ö tellungen n Berlin für Selbstabholer au eschã

Bestelungen an in fr i gi gern ne,

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9 57 Anzeigenyreis für den Raum einer fũnfgesyaltenen Petitzeile l. lo πν, einer dreigespaltenen Einbeitszeile 185 RM. Anzeigen nimmt an dle BSeschante tele Berlin 55. 18, Wilkeimftraßse 33. Alie Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darln auch anzugeben, welche Worle etwa durch Sperr⸗ druck (einmal unterstrichen) oder durch Fettdruck (zweimal unter- strichen) hervorge hoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

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Reichs bankgirotonto.

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n 1. Dezember, abends. Poftschecttonto: Bertin ats. 1931

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Nr. 280.

Inhalt des amtlichen Teiles. Di s Berlin Deutsches Reich.

Berlin, Die

e Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am

10. d. M.

Grnennungen z Berlin, den 1. Dezember 1931.

Verordnung des Reichspräsidenten über die Vorführung aus⸗ ländischer Bildstreifen, vom 29. November 1931. . Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen

Zahlungsmittel für den Monat November 1931. Bekanntmachung über den Londoner Goldyreis. Bekanntgabe der Reichsinderziffer für die Lebenshaltungs kosten im November 1931. . Bekanntmachung, betreffend ein privates Versicherungsunter⸗ nehmen.

Wertb

Preußen. Zeitungs verbot.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Herr Reichspräsident hat zum stellvertretenden richter⸗ lichen Mitglied der Reichsdisziplinarkammer in Potsdam den Landgerichtsrat und Amtsgerichtsrat von Horn in Potsdam ernannt.

; Verordnung für d

ausländischer Bildstreifen.

über den Londoner Goldpreis nr, § 1 der Ver⸗ ordnung vom 10. Oktober 1931 zur Ae

Ansprüchen,

in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel.

für ein Gramm Feingold demnach !... p in deutsche Währung umgerechnet.... RM 2, 79309.

Berlin, den 1. Dezember 1931.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Zarden.

Bekanntmachung

f. . 1 von Hypotheken un onstigen auf Feingold G. lb ndar] lauten (RGBl. 1 S. 569).

oner Goldpreis beträgt am 1. Dezember 1931 r eine Unze Feingold 2 8 22 12

erechnun

sh d,

kurs für ein englisches Pfund vom 1. De⸗ . zember 1931 mit RM 15,90 umgerechnet RM 86,8750, encs 45.2261,

Sta tistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

Die Reichsinderziffer ie Lebenshaltungskosten im November 1931.

Des Reichspräsidenten über die Vorführung . ,

Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und

Sonstiger Bedarf ) . nach den Feststellungen des

Vom 29. November 1931. Giatistischen Reichs amts für den Durchschnitt des Monats

Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:

Die Geltungsdauer des Gesetzes über die Vorführung auslän⸗ discher Bildstreifen vom 15. Juli 1930 (RGBl. 1 S. 216) wird bis

Berlin, den 29. November 1931. Der Reichspräsident. von Hindenburg. Der Reichsminister des Innern.

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Groener. Reichswehrminister.

Di

und

Bekanntmachung.

Die Um satzsteuerum rechnun gs sätze auf Reichs mar für die Umsätze im Monat November 1931 werden auf Grund von 58 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1926 (RGGlI. 1 S. 218) in Verbindung mil g 45 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 25. Juni 1526 (RGBi. 1 S. 323) wie folgt festgeleßt:

Indexziffer für unverändert geblieben.

In der Gruppe Ernährung sind hauptsächlich die Aus⸗ gaben für Riel ii Fleischwaren sowie 9 ö. erzeugnisse zurückgegangen. Die Preise für Eier, Kartoffeln

November auf 131,9 gegenüber 138,1 im Vormonat; der Rück⸗ gang beträgt vy die Bedarfsgrupp

Es sind zurückgegangen die Inderziffern zum 30. Juni 1932 verlängert. i . 3

dem Rückgang sind hauptsächlich rung und Bekleidung beteiligt.

um 1,3 vH auf 121,8, ür Bekleidung.. . um 1,7 vH auf 131,9, für „Sonstigen Bedarf! .. um O5 vH auf 181,35.

e Inderziffer für Wohnung hat sich nicht geändert; die eizung und Beleuchtung ist mit 149,0 nahezu

lch und Milch⸗

ot haben im Reichsdurchschnitt angezogen.

Berlin, den 30. November 1931.

Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.

Bekanntmachung.

Providentia, Allgemeine Versicherungsgesellschaft in Wien, Zweigniederlassung

wünchen. j am 5. Juli 1930 im Handels⸗

register gelöscht worden. Die Vollmacht des Hauptbeynoll⸗ Lfd. Nr. Staat Einheit RM mächtigten Direktor Manfred Knote in München ist erloschen. , . 27 Berlin, den 30. November 1931. . 2 Argentinten 105 lerpes oe . 1607, 63 Das Reichs aufsichts amt für Privatversicherung. 3 Belgien 1080 Beiga 8. 64 J. V.: Dr. Schneider. 4 Brasilien 100 Milreis 25,79 5 Bulgarien 100 Lewa 3, 07 S5 Canada 1 Dollar 374 ; ; D ne mar 18 ern 93. Preußen. Danzig ulden . 56 ESGfstiand 16d Kronen 117.57 Verbot. . 39 Mar 3 Auf Grund des z 2 Absatz 2 Ziffer 2 der zweiten Ber= 13 , d 3. ranes 14 ordnung des Reichspräfidenten zur Bekaͤmpfung politischer Aus⸗ 15 rr eien 1 ee T erhins 16533 1 n T . 3 . Seite 4 5 14 ll ) ! bindung m Absatz r Verordnung zur Betämpfun 16 in 8 . 16 * politischer Ausschreitungen vom B. 3. 1931 (RGBl. LSeite 163 16 Jialien 105 Lire 2173 verbiete ic die in Berlin erscheinende Tageszeitung „Der . P 199 Jen 206,3 Angriff“, einschließlich der Kopfblätter, mit sofortiger Wir⸗ 3 Viel lwlen 100 Dinar 747 2 bis zum 7. 13. 1931 einschließlich. Das Verbot umfaßt 35 ö. . 190 xat S138 auch jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die k 19g Ritas an alte darstellt oder als ihr Ersatz anzufehen ist. SFnremburg oh Francs 33. Gegen das Verbot ift die Beschwerde zulässig; sie hat 2 Vorwegen ; onen 86, 43 k z 9 chi b d Wi ku Di ch = zz: bei z . Se rr eic 3 Si lin 3 J. iebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mir ; ö 1 31 . ; ; ; 6 Portugal bh iel dos i465 Sollte von dem Beschwerderecht Gebrauch gemacht werden, 5 Rumãnien 100 Lei 2.53 o empfiehlt es sich, zur Beschleunigung der Angelegenheit, die 2 Schweden 1090 Kronen 8779 eschwerdeschrift in in fach? Ausfertigung vorzulegen. 23 Schweiz 100 Franken 82, 05 Berlin, den 30 N 29 Svanien 100 Peseten 35 34 erlin, den 30. November 1931. ö. n ahi , 3 Der Polizeipräsident. ngarn 5 . 32 6 1 . 152 Grzesins ki. 3 Vereinigte Staaten 1 Dollar 4,21 . von Amerika w mi

r.

P pruch, bestimmt aber im 32 ausdrücklich, daß die besonderen Vor⸗

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Nichtamtliches.

Parlamentarische Nachrichten.

Im Reichstagsausschuß für Kriegsbeschädigtenfragen wurde am 30. November zunächst unter dem Vorsitz des Abg. D. Mumm (Chr. Soz.) der Bericht festgestellt, den der Ausschuß über die Anstellung von Kriegsbeschädigten (Beamtenschein⸗ inhabern) und die Ergänzung der Anstellungsgrund⸗ sätze an das Plenum erstatten wird. In diesem Bericht, den als Referent der Abg. Roßmann⸗Württemberg (Soz.) zu er⸗ statten hat, wird dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge erklärt, daß selbstverständlich den Schwer g gten ihr Lebensweg soweit als möglich geebnet werden soll. Diesen Gedankengängen hätte auch die Reichsregierung zu⸗ gestimmt, aber dazu erklärt, daß solchen Gefühlsregungen im praktischen Leben da Grenzen gesetzt sind, wo Interessengegensätze bestehen. Ein Organismus könne wie alles Leben auf die Dauer nur bestehen, wenn jeder Teil sich nach den Erfordernissen des Ganzen richtet. Dies gelte auch hinsichtlich der Fürsorge für die Schwerbeschädigten, die grundlegend durch das Schwerbeschädigten⸗ gesetz vom 12. Januar 1933 geregelt ist. Dieses Gesetz nimmt auch die Beamtenstellen für seine Fürsorgemaßnahmen in An⸗

chriften und Grundsätze über die Besetzung der Beamtenstellen durch das Gesetz nicht etwa beseitigt werden, sondern nur so zu gestalten sind, daß sie die Einstellung von Schwerbeschädigten er⸗ leichtern. Die Ausführungsverordnung zum Schwerbeschädigten⸗ gesetz legte dann im allgemeinen den geh d ben die Verpflichtung auf, 2 vH ihrer Beamtenstellen mit. Schwerbeschädigten zu be— setzen. Die im Gesetz geforderte Erleichterung würde dadurch ge⸗ währt, daß man die Schwerbeschädigten den Militäranwärtern i . und ihnen mindestens jede fünfte freiwerdende vorbe⸗ altene Stelle zufprach, das sind also nicht mehr 2 vH, sondern jehnmal so viel, nämlich 20 bH der freiwerdenden vorbehaltenen Stellen, im unteren Dienst, der hierfür überwiegend in Betracht kommt, sogar 20 vH aller freiwerdenden Stellen. Man ging noch weiter, indem man vorschrieb, daß jeder Schwerbeschädigte so in die Bewerberliste einzutragen ist, als ob er sich am Tage seiner erstmaligen Aufnahme in eine Heilanstalt bereits beworben e. Die Folge ist, daß die Schwerbeschädigten in allen Bewerberlisten an der Spitze stehen, und zwar auch diejenigen, die erst in den letzten Monaten den Beamtenschein erhalten haben. Wären nun die Anstellungsbehörden bei der Einberufung von Schwerbeschä— digten an diese Reihenfolge gebunden, so müßten sie seit 8 Jahren und für nicht abzusehende weitere Jahre im unteren Beamten⸗ dienst sowie in die vorbehaltenen Stellen des einfachen mittleren Dienstes ausschließlich Schwerbeschädigte einberufen. Die Re⸗ gierung ist aber der Meinung, daß das praktisch nicht möglich sei, auch *. nicht der Zweck der auf dem Schwerbeschädigtengesetz be⸗ ruhenden Fürsorgemaßnahmen sein könne. Schon die Besetzung ö Stelle mit einem Schwerbeschädigten stößt in der raxis auf erhebliche Schwierigkeiten, man braucht nur an den Betriebsdienst der Eisenbahn und der Post, an den Grenzaufsichts⸗ dienst zu denken. Gewiß, es gibt einige Stellen, die eine aus⸗ schließliche Besetzung mit Schwerbeschädigten ghia gen e weise , usw. Aber die überwiegende Mehrzahl aller Laufbahnen des unteren und einfachen mittleren Dienstes kann nur eine beschränkte Zahl von Schwerbeschädigten aufnehmen. In einer Entschließung wird dann die Reichsregierung ersucht, alsbald eine ,, , . Anstellungsgrundsätze vorzunehmen, in der be⸗ . wird, daß künftig jede dritte Stelle mit einem Inhaber des , zu besetzen ist. Es folgte eine Beratung über die Zahlung einer Entschädigung an die durch Kriegs⸗ und Tropendienst geschädigten Deck⸗ off izie re. Nach kurzer Aussprache wurde beschlossen, die ein⸗ schlägige Petition der Regierung zur Erwägung zu überweisen. Im weiteren Verlauf der Sitzung erfolgte eine Aussprache über die durch die letzten Notverordnungen geschaffene Rechtslage der Kriegsbeschädigten. In der Diskussion kam zum Ausdruck, daß die Kriegerwitwen, Kriegereltern und Krieger⸗ waisen nicht nur durch die Notverordnungen, sondern mehr noch durch die neuen Bestimmungen über die 3h rente und die Ein⸗ ränkungen der Kannbezüge (Elternbeihilfe. Witwen⸗ und isenbeihilfe, Erziehungsbeihilfe) vielfach in Not geraten sind. Außerhalb dieser grundsätzlichen Einwendungen gegen den versor⸗ ungsrechtlichen Teil der Notverordnungen wurden noch weitere Punkte erörtert, die Härten betreffen. So wurde darüber ge⸗ klagt, daß durch die Einführung der Bezieher für den Heilbehand⸗ lungsschein und die Gebühr für das ärztliche Verordnungsblatt die ursprünglich völlig gebührenfreie Versorgungsheilbehandlung u ungunsten der 3 igten belastet worden ist. Löst die Er⸗ bung einer einmaligen Gebühr für die Durchführung eines llles der Versorgungsheilbehandlung bereits Bedenken aus, so teigern sich * denken zu einer unbedingten Ablehnung, wenn ie Rezeptgebühr bei einer einmaligen Verordnung mehrfach er⸗ 3 wird. Geklagt wurde auch darüber, daß einzelne Kranken- assen von den Kassenärzten verlangen, sie mögen bei der Ver= . von Medilamenten für jedes Heilmittel ein besonderes erordnungsblatt ausfertigen. Dieses Verlangen entspringe der Absicht der Krankenkassen, aus den einzelnen Verschreib die⸗ jenigen herauszunehnien, die von den Selbsta len der Nassen e, . werden können. tigten 8 hierdur gen ungen, für jede ei g die erordnungsgebühr zu entrichten. m auch noch Er rung der Lage zahlreicher Siedler und Besitzer von rsorgungsberechtigten verlangt und wird erst am Mi 1

unter den Heute wird der Kriegsbeschädigtenausschuß

der Ausschu