1931 / 290 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 12 Dec 1931 18:00:01 GMT) scan diff

70463].

Ligunidation zu Berlin⸗ ehlen dorf.

Wechsel

Effekten. Debitoren Beteiligung Roland

(

X

2

Banken . Sonstige Gläubiger Hypotheken Abschreibungen

9

Zweite Anzeigenbeilage zum Neichs⸗ und Staat danzeiger Ar. 290 vom 12. Tezember 1931. S.

2

6156 dwestdeutsche Bank 2. G. in Liqu. IBFrankfurt a. M. Die Gesellschaft ist aufgelost. Wir fordern hierdurch die Gläubiger der Gesellschart auf, unverzüglich ibre An wrüche anzumelden. Die Liquidatoren: von Schack. Nelken.

8. Kommanditgesell⸗

schaften auf Aktien. w

An Stelle des durch Tod ausgeschiedenen Derrn Geheimrat Oscar Caro ist beute Herr Felix Schröder, Kaufmann in Luxem⸗ burg. zum Mitglied des Aufsichtsrats unserer Gejellschaft gewählt worden.

Damburg, den 9. Dezember 1931. Coutinho, Caro X Co.

Kommanditgesellschaft auf Aktien. * u tinho.

I7Sd4291. Bilanz per 31. Dezem ber 1929.

Aktiva.

Kasse, Effekten, Debitoren, Neportierte Effekten, Wechsel, Sorten, Cou⸗ pons und Beteiligungen

Passiva. Kommanditkapital und Ge⸗ setzlicher Reservefonds. Kreditoren und div. Re⸗

servefonds 1664 14512

Do TG i Gewinn⸗ und Berlustrechnung.

Div. Einnahmen.. bo 176 72 Div. Ausgaben 652 17672 Hannover, den 15. April 1930. Gebr. Dammann Bank Komm andit⸗Gesellschaft

auf Aktien.

Dammann. Dr. F. Dammann. L. Brandt. R. Rosen baum.

R.

Zehlendorfer Baut Kommandit⸗ gesellschaft auf Aktien in

Bilanz per 31. Dezember 19360.

HFrundstücke ... Inventar

130 941 1389055

100 000, 274 850 3 737 1566 92 100 184 613

334 60 *

1 1 389 055 18

viquivatiouserõffnung bilanz ver 25. Mai 19351.

. Passiva. (lktien kapital ...

ktichterhobene Dividende.

l

Kasse, Postscheck, Banken.

6

Hypotheken ..

9

Schuldner. Denn,, .

Aktienkapital). Hypotheken

Banken

Sonstige Gläubiger Steuerkonto

Herren

si

Schlachtensee, Friedr. Blume, Heinrich Säger, Steinke, Steglitz.

17 8

fabriten (vormals Saaraun, Grund des

10. November 1931 (RGB. 1 S. 667)

be

tragt, ihr für die am

be

von 1911 Zahlungsftisten zu bewilligen.

Ra 9, 1s s61 66 270 000 0 C00 7o 00 2i6 C00 6– 20d 678 60

in 5s 3

zrundstücke ..

dechsel

Paffiva. 100 000 77 400 - 174 327186 . 541 772 43 . 20 000 ↄlz olo 2g Der Aussichtsrat besteht jetzt aus den Rechtsanwalt Emil Natz, Vor⸗—

Heinrich Stellmacher, beide

a tzender,

beide in Zehlendorf,

Karl Harder, Liquidator.

Albert

10. Gesellschaften 9456 m. b

Die Gesellschaft mit beschränkter aftung Vereinigte Chamotte ; C. Kumiez) in Kreis Schweidnitz, hat auf §S 4 der Notverordnung vom

2

i der unterzeichneten Spruchstelle bean“ l. Januar 1932 llig werdenden aufgewerteen Kavital⸗ träge ihrer Teilschuldderjchteibungzan eihe

8

J. Dezember 1931 ist das Stammkapital der Gesellschaft von 140 060 RM é auf 0009. RM herabgesetzt worden.

fordert, sich bei ihr zu melden.

Die Geschäftsführer des Trocknungs⸗

Reinhold Voigt. Paul Zietzsch. 76575 ;

sammlag vom 24. September 19360 ist die unterzeichnete Gesellschaft aufgeloͤst worden.

gefordert, sich bei ihr zu melden.

Gesellschaft mit beschränkter Sa ftung

(IS lh7]

Werkstätten G m. b. S. in Dortmund Aplerbeck fordere ich hierdurch die Gläu⸗ biger dieser Firma auf, ihre ausführl. be— gründeten Ansprüche an diese Firma bis

Julius Hilgeland, beeid. Bücherrevifor.

b. H. Liquidatorin ist Frau Schneider, in Cottbus, straße Nr. 8, bestellt.

genannten Gesellschaft werden hiermit auf⸗ gefordert, ihre Ansprüche bei der Liquidatorin bis zum 20. Dezember 1931 anzumelden. Gleichzeitig werden diejenigen, die Zahlung an die Gesellschaft zu leinen haben, gefordert, diese innerhalb an die Gesellschaft zu

(60033 G. m. b. S. in Altona · Blankenese ist werden aufgetordert sich bei ihr zu melden.

Babnhojsstr. 36, den 9. Sktober 1931.

(77 bh5] Agentichap schränkter H gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft zember 1931.

2. W. Wätjen & Co. Rotterdam,

Gesellschaft mit beschräntter Saftung! f c . wertungsgesetz vom 16. Juli 1925 auf⸗

79501 z

21. November 1931 ist beschtossen worden, das Gesellichafte kapital von 34 0606 RH auf 17000 RM herabzusetzen.

U 6or 7] Seitz, Schul; A Co, G. m. b. S., Düsse l dorf.

zum 15. Januar 1932 anzumelden.

77666

Standard Lack Werke G. m. b. H. zu Berlin vom 8. Oftober 1931 ist das Stammkapital der Gesellschaft um 420 0090 Reichsmark herabgesetzt worden. Die Gläubiger der Gesellichaft werden aufgefordert, sich bei

ihr zu melden. Berlin, den 2. Dezember 1931. Der Geschäftsführer der Standard Lack Werke G. m. b. S. Erich Benzmann.

[77286] Doch⸗ und Tiefbaunnternehmung Werderan G. m. b. S., Nürnberg, ö i. Ligu. Gemäß Zz 65 G. betr. d. GmbH. geben wir hiermit bekannt? Die Gefellschaft ist auf. gelöst. Die Gläubiger werden aufgefowert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Die Liquidatoren.

79126 ! Durch Beschluß der Gesellschafterver⸗ sammlung vom 26. 11. 1931 ist die Gefell⸗ schaft aufgelöst. Die Gläubiger der Ge⸗ sellichastt werden gemäß § 65 des G. m. b. H. Gesetzes aufgeforderi, sich bei dem unterzeichneten Liguidator zu melden. Berlin NV 7, Reichstagsufer 10 den 27. 11. 1931.

Stolberger Düngerfabrik vorm. A. Schipnpan Æ Eo. G. in. b. 5. Der Liquidator: Heinrich Boot.

795761 Durch Beschluß der Gesellschafter des Trocknunge werkes Teuchern Gesenschaft mit beschränkter Haftung zu Teuchern vom

Die

Gläubiger der Gesellschaft werden aufge⸗

Zeitz, den 9. Dezember 1931.

werkes Teuchern Gesellschaft mit beschränkter Haftung:

Durch Beschluß der Gesellschafterver—⸗

Die Gläubiger werden auf⸗

Stettin, den 3. Dejember 1931. Astra Grund stücks verwertung s⸗

in Liquidation. Dr. jur. Günther Dageförde.

Als Liquidator der Mechanischen

um 30. 12 d. J. bei mir geltend zu nachen. Dortm. Hörde, den 5. 12. 31.

78382 Die Firma Viehhandelegesellschaft m. in Cottbus ist aufgelöst. Zur Frieda Jurtz, geb. Sandower Haupt⸗

Wir geben hiermit bekannt, daß wir am 30. 11 1931 in Liquidation getreten sind und fordern alle Gläubiger auf, etwa an uns zu stellende Anmrüche bis spätestens sichtsratsmitglieder

Durch Beschluß der Gesellschafter der

Anteil.

V

761358. ; Ver suchs⸗Zuchtf arm

M

6264]

folgende Herren wählt wurden: Dverr und Notar Dr. Georg Kaijser, Dresden. Herr Syndikus und Illgen. Dresden, Walter Just, Diesden. Dresden, den 23. November 1931. Treuhand⸗Gesellschaft für Industrie und Kommunalwirtschaft mit beschränkter Haftung in Dresden. H. Pretzsch. Erich Thieß.

II. Genossen⸗ Töss]. schaften.

Eröffnungsbilanz der Eltr. Gen. Gallingen Ostpr. vom 2. Jan. 1929.

Verlust 1092s

Passiva.

Baukostenfonds ...... R Hemm nm,,

14 Die Gläubiger haben sich umgehend zu melden. Eltr. Gen. Gallingen (Ostpr.) in Liquid ation. Otto Gottschalk. G. Langhals. G. Schulz.

2 .

en vereinigun arthapa

E. G. m. b. H., lane enn. ä Bilanz per 30. Juni 1531.

Attiva. RM Kassenbestand, Debitoren und Warenbestände .. 193 085 Einrichtung, Fahrzeuge und

Speicher Gewinn⸗ und Verlustkonto

20 518 8 168

221 772

Passiva. Kreditoren, Bankschulden, Darlehn und Atzepte . Ge schäftsanteile .

214772

7000 221 772 Die Mitgliederzahl betrug am 30. Juni 1930 acht, mit acht Anteilen. Die Haft⸗ summe betrug 40 000, RM. Augeschieden ist ein Mitglied mit einem

Die Mitgliederzahl betrug am 30. Juni

1931 sieben, mit sieben Anteilen. Die

Haftsumme betrug 35 000, RM.

Frankenstein, Schles., 23. Okt. 1931. Der Vorstand.

Carl Schmidt. Emanuel Mühl. Josef Richter.

für Geflügel und Edelpelztiere e. G. m. b. H., . Aachen. Liquidationseröffnungsbisanz per 1. Juli 1931.

Die Gläubiger der

aus⸗ der gleichen Frist leisten. Viehhandelsgesellschaft m. b. S. in Cottbus in Liquidation.

Die Landhauskolonie Marienhöhe

ufgelöst. Die Gläubiger der Gesellichaft

Kassenbestand ... Darlehen. ö

Genossenschaftskapital Kreditoren 5 Rückstellungs konto .. Gewinn.

Attiva. RM

816 3 500 2334

6650 ; Passiva.

Altona Blankenese, Blankeneser

Der Liquidator: F. W. Lassen.

35. Betanntmachung. Die A. W. Wätjen C Co. Rotterdam, l Bremen, Gelellschaft mit be⸗ aftung in Bremen, ist an.

Bremen, Stintbrücke Nr. j, den 3. De⸗ Der Liquidator der

Agentschap Bremen,

in Liquidation: K. Lange. .

In der Gesellschafterwersammlung vom

Gemäß 58 des Gesetzes betr. die Gesellschaften

Velanntmachungen.

gesetzes vom 16. tikel 107 der dazu ergangenen Durch⸗ werden autge fordert, sich bei ihr zu meiden. führungsverordnung vom zg. November 1925 veröffentliche ich hiermit den nach⸗ stehenden Reichsaufsichts amtes sicherung unterliegenden

Gesellschaft von Amerika, vorm. New

14. Verschiedene

79502 Gemäß S 60 Absatz2 des Aufwertungs⸗ Juli 1925 und Är⸗

noch der Genehmigung des für Privatver⸗

. Teilungspsan ür die nach dem deutschen Auf⸗ uwertenden Markversicherungen des eutschen Versicherungsbestandes des Guardian Lebensversicherungs⸗ Gesellschaft von Amerika, vorm. Nein Yorker Germania Lebens- versicherungs⸗Gesellschaft.

1. Der Guardian Lebens verficherungs⸗

Die Treuband⸗Gesellschaft für Industrie und Kommunalwirtschaft mit beschränkter Daftung in Dresden gibt bekannt., daß laut Beschluß der Gesellichafterversammlungen bom 20. und 22. November 1931 als Aut. 1 2 ge⸗ Präsident Dr. jur. Naumann,. Dresden, Herr Rechtsanwalt

Direktor Rudolf Herr Regierungsrat

sicherungen nach Umrechnung auf Reichs⸗ mark unter teilweiser Abänderung der Versicherungsformen und bedingungen ö. etzt. Die nene Berechnung der ersicherungssumme

Weise, daß der Aufwertungsankeil als einmalige Prämie für eine bereits seit dem 14. Februar 1921 bestehende Ver⸗ sicherung benutzt wird, für die keine weiteren Prämien zu entrichten sind.

nr. Summe zugrunde gelegte Alter es seinem, dem liegenden Geburtstag.

die zn kündigen; die Gesellschaft zahlt dann

kapital ohne Abzug als Bis zum 31. Dezember 1932 kann die Besellschaft die Auszahlung der Rück⸗ kaufswerte infolge der beschtänkten Bar—⸗ mittel des stellen.

des Goldwertes der einzelnen Ver sicherungen für den 11. Februar 1921 ermöglicht wird. II. Aufwertungsberechtigte Versicher ungen. Dieser Teilungsplan findet Anwen— dung bei allen Ansprüchen aus Ver⸗ sicherungen, welche die Zahlung einer in Mark alter Währung oder einer anderen nicht mehr geltenden in⸗ ländischen Währung ausgedrückten Geld— summe zum Gegenstand haben. Es sind somit gemäß S5 59-61 des Auf⸗ wertungsgesetzes an der Aufwertung be⸗ teiligt: a) sämtliche am 14. Februar 1924 in Kraft befindlichen Versicherungen, b) sämtliche vor dem 14. Februar 1924 fällig gewordenen Leistungen, sofern der aus der Versicherung Berech—⸗ tigte die versicherte Leistung Kapital, Rente oder Rückkaufs⸗ wert) nicht oder in der Zeit vom 15. Juni 1922 bis 14. Februar 1921 Rückwirkungszeit) erhalten hat. Eine Zahlung vor dem 15. Juni 1922 gilt dann nicht als Regelung, wenn die Leistung nur unter Vor⸗ behalt angenommen wurde. . Aufgewertet werden ferner An⸗ sprüche aus Gewinnansammlungen, so⸗ fern für sie eine der unter den vor⸗ stehend erwähnten Punkten a und b genannte Voraussetzung gegeben ist.

III. Berechnung der Aufwertungsanteile. Der Aufwertungsanteil einer aufzu⸗ wertenden Lebensversicherung beträgt 18* des Goldmarkwertes dieser Ver⸗ sicherung für den 14. Februar 1924. Der Soldmarkwert der einzelnen Ver⸗ sicherung ist die Goldmarkreserve diefer Versicherung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Leistungen und Rück⸗ stände, die hierbei mit ihrem Goldwert angerechnet werden. Dig Goldmarkreserve nicht gleich der Summe der eingezahlten Prämien. Die Goldmarkreserve stellt vielmehr den Betrag dar, der von den eingezahlten Beiträgen und deren Zinfen nach Deckung des Anteils der Versicherungen an den für die rechnungsmäßigen Sterbefälle erforderlichen Aufwendun— gen sowie an rechnungsmäßigen Er— werbskosten, laufenden Verwaltungs— kosten und Rückstellungen für die Tivi— dendenanwartschaften noch verfügbar bleibt, wobei die seit dem 1. Januar 1918 zu zahlenden Beiträge nur mit ihrem Goldwerte angerechnet werden. Hierzu ist zu bemerken, daß unter Goldmarkreserve zu verstehen ist: a) bei Rückkäufen: Der Goldmarkwert des Rückaufsanspruches abzuͤglich der geleisteten Zahlungen. b) bei Fälligkeit durch den Tod des Versicherten, Die Versicherungs⸗ summe abzüglich des Goldmark— wertes etwa bereits geleisteter e hlungen und des infolge der Geldentwertung seit dem 1. Fanuar 1918 zu wenig gezahlten Goldmark— wertes der Prämien, c) bei Fälligkeit infolge Ablauf der Versicherungsdauer: Die Goldmark⸗ reserve wie bei den am 14. Februar 1624 in Kraft befindlichen fortzu⸗ setzenden Versicherungen. Darlehen, die vor dem 14. Februar 1924 gewährt worden sind, werden in Höhe ihres Goldmarkbetrages, vermin—⸗ dert um den Goldmarkbetrag etwaiger Rückzahlungen, von der Goldmarkreserve abgesetzt. Als Maßstab für die Be⸗ rechnung des Aufwertungsanteils aus dem Gewinnansanimtlungsanspruch gilt das Endergebnis der Gewinnansamm⸗ lung, wobei die einzelnen Gewinnzu⸗ schreibungen mit ihrem jeweiligen Goid⸗ wert berechnet sind. Die Summe der Goldmarkreserven beträgt Goldmark 44 603 170, —. IV. Verwendung der Aufwertungsanteile zur Fortsetzung der Versicherungen. Grundsätzlich werden alle am 14. Fe⸗ bruar 1927 in Kraft befindlichen Ver—

2

n

st

erfolgt in der

Das bei der Berechnung der prämien—⸗

Versicherten bestimmt fich nach 14. Februar 1924 nächst⸗ E o Dem Versicherten steht das Recht zu, BVersicherung mit sofortiger Wirkung

as volle , e,, Deckungs⸗ ückkaufswert.

de Aufwertungsstockes zurück⸗

2 Todesfallver sicherungen. Die Aufwertungsanteile aller Todes⸗

reinen Erlebensfallversi Aussteuer Alters und Zeltven rungen werden Versicherungen mit festem) zahlungstermin gebildet, die am 1] bruar 1933 fällig werden.

mächtigung

1924 gewã

planes durch Privatversicherung erhalten alle cherten eine Benachrichtigung über Aufwertungsansprüche ihrer Versie rungen, soweit sich t k ergeben. Die Versendn er

ührung von . nnahme rechtsverbindlicher

Die Hinausschiebung termins durch die infolge der lichen Berechnung aller BVersi? Verwaltungstosten erspart werd schieht, um den Versicherten in lichst hohe Versicherungsfumme d zu können. Da die fortgesetzte⸗ sicherungen bereits seit dem 1 2 1921 in Kraft sind, genießen an jenigen Versicherten Versicherung die infolge Verschlechterung ihre undheitszustandes nicht meh sicherungsfähig wären; und zwor verhältnismäßig hohen Summen

des Ab

1

2. Renten versicher ungen

Die Aufwertungsanteile au Rentenversicherung werden als Ein für eine am 11. Februar 16 ginnende lebenslänglich zahlbar? rente verwandt. Die Renten sind schadet der bisherigen Bezugswei 14. Februar jedes Jahres fällig malig am 14. Februar 1924 Da für die neuen Rentenversicherun⸗ rechnet sich wie bei den Todessn sicherungen.

Die in der Rückwirkungszeit z gewesenen Renten (15. Juni 1M 14. Februar 1924) werden mit Goldmarkwert, vermindert um Goldwert der geleisteten Zahlungen Erhöhung der ab 11. Februar lebenslänglich zahlbaren Renten wandt.

Die per 14. Februar 1921 sig gebenden Aufwertungsanteile der!

ge sbobengn, nach dem 14. Februar!

eginnenden Renten werden grun lich zur Bildung von neuen Renten wandt, die bereits ab 114. Februar!

zahlbar sind.

3. Erlebensfall⸗ und Zeitversicher ungen. Aus den Aufwertungsanteilen J.

(amęerikanische Prolonga⸗

XV. Baraus zahlungen. Die Aufwertungsanteile werden

züglich 1/3 95 Zinseszinsen pro M vom 14. Februar 1924 bis zum rechnungstage in bar ausbezahlt:

1. bei den unter IV 1 - aufgefüh n,. Versicherungen, ern die Aufwertungsanteilen 14. Februar 1924 auch nach sammenfassung mehrerer auf Leben derselben Person ch schlossenen Versicherungen wem als RM 100, betragen oder aufgewertete Rente kleiner RM 25. ist,

die Aufwertungsaunteile der n IIb) aufgeführten Versichernnn

Mit der Barzahlung erlischt das

2

sicherungsverhältnis.

VI. Auszahlung der Leistungen aus neugebildeten beitragsfreien Versicherungen und der sonstigen Aufwertungsansyr iche. Die Gesellschaft ist gemäß Artikel!

Absatz 5 der Durch führungsverordnn zum Zahlungen bis zum 351. Dezember 1 zurückzustellen. ihren Grund darin, daß ein großer der Anlagen des Aufwertungsstockes Hypotheken besteht, deren Rückzahln zunächst nicht erlangt werden kann.

Aufwertungsgesetz ermächtz

Diese Befugnis

Die Gesellschaft wird von dieser nur insofern Gebrn als die geringen flüsst

iachen,

Mittel eine vorherige Zahlung nicht

atten.

VII. Anrechnung von Vorschüß auf die Aufwertung. Vorschüsse, die seit dem 11. Febrn . worden sind, werden:

a) auf den Aufweriungsanteil rechnet, wenn dieser in bar n bezahlt wird,

b) als Teilrückkäufe behandelt, wa der Aufwertungsanteil RM 10 oder mehr beträgt, .

e) mit der bereits fälligen Verstk rungssumme verrechnet, wenn? Vorschuß nach der Fälligkeit versicherten Summe gewährt wun

VIII. Benachrichtigung der Aufwertungsberechtigten.

Nach Genehmigung des Teilnm

das Reichaufsichtsamt

solche nach d

Mitteilungen wird naturgem ngere Zeit in Anspruch nehmen,“ lgedessen erübrigt sich eine Mahm

bzw. die Einreichung der Versicherum policen. 86 2 r, nnn, ,. ü Anfragen ist Rückporto beizulegen. 1x. Geschäfts führende Her o

erfol

Die Mitteilungen Etwail

Die Benachrichtigung der Versicherh r gesamte Geschäftsverkehr, die A Zahlungen, A . 4 [ n erfolgt für alle Versicherten

. Lebensversicherungs⸗Ges schaft von Amerika durch 9

e Leben

Erste Sentralhandelsregifterbeilage

Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentral handelsregifter für das Deutsche Reich

290.

Erscheint an jedem Wochentag abends. preis vierteljäbrlich 405 RM. Alle Postanstalten nebmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftestelle 8. 48, Wilhelmstraße 32.

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Bezugs.

O

Berlin, Sonnabend, den 12. Dezember

123

O O

9

Anzeigenvreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 NA. Anzeigen nimmt die Geschäftsftelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

9 Inhaltsũbersicht. 1. ,

2. Güterrechtsregister,

3. Vereinsregister,

4. Genossenschaftsregister,

5. Musterregister,

S. Urheberrechtseintragsrolle,

7. Konkurse und Vergleichssachen, 8. Verschiedenes.

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

z. Zur Berechnung der Bürgersteuer. Streit herrscht 6. die Berechnung der Bürgersteuer der ener g mnensteil und die Famllienermäßlgung in Abzug (3 83 kommensteuergesetzes) zu bringen sind. Die Vorinstanzen den Abzug nicht zugelassen. Auch die Rechtsbeschwerde inen h haben. Nach § 5 des ͤ nung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, aftlicher und sozialer Notstände vom 25. Juli 1936 18. 311) bestimmt sich die Höhe der Bürgersteuer nach Fahreseinkommen der Pflichtigen. Daß unter zeinkommen“ das Einkommen im Sinne des Ein⸗ ensteuergesetzes zu verstehen ist, ergibt sich aus b. 4. Der Begriff des Einkommens im Sinne des Ein⸗ nstenergesetzes wird als Gegenstand der Besteuerung durch 48, 1064-113 des Einkommensteuergesetzes bestimmt und hen z 5' des Einkommensteuergesetzes, der sich nach Stellung weck als Tarifvarschrißft darstellt G0 auch bei der zung des Begriffs Jahreseinkommen in 5 8 Abs. 2 des genfteuergesetzes. Entsch, des RFHofs Bd. 24 S. 76, erührt. Danach darf bei Ermittlung des Jahreseinkommens ne des 85 der angegebenen Verordnung weder der steuer⸗ Finkommensteil noch die Familienermäßigung (6 562 des nmensteuergesetzes) abgesetzt werden. Mit diesem Ergebnis ie Ermäßigung vorschr ift des s 5 Abs. 3 der Verordnung, h sich der Landessatz für Personen, die einkommensteuerfrei ermäßigt, nicht im Widerspruch. Der Umstand, daß ge— nfalls die Einkommensteuerfreiheit erst durch den steuer⸗ Einkommensteil und durch die Familienermäßigung erreicht kann nicht dazu führen, den oben dargelegten * des zeinkommens für die Bürgersteuer anders zu bestimmen, sich aus 8 5 Abs. 4 der Verordnung ergibt. Daß in Grenz⸗ ein geringes Mehreinkommen eine verhältnismäßig große auslöst, mag richtig sein, aus solchen Fällen kann aber, has Finanzgericht mit Recht angenommen hat, nicht ge⸗ en werden, daß die Verordnung beim Henri des „Jahres⸗ immens“ den steuerfreien Einkommensteil un die Familien⸗ Der Reichsminister

R=. Abschnitts der

igung hat abgezogen . nanzen ist in mn Erla , . p00 I zu 3 8 Satz 4 oben gleichfalls der hier vertretenen t. Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurück⸗ sen. Die Kostenentscheidung beruht auf 5 Abs. 1 der kabgabenordnung in der Fassung der Notverordnung vom zember 1930, 5 307 Abs. I der Reichsabgabenordnung a. F. nwendung des 5 297 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung in assung der Notverordnung vom 1. Dezember 1930 (8 319 der Reichsabgabenordnung n. F.) 46 nicht veranlaßt. l vom 11. November 1931 17 A 155/31.) ;

o7. Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebs, em eine Branntweinbrennerei verbunden ist. Streitig Frage, ob und in welcher Höhe ein Zuschlag nach . des Reichsbewertungsgesetzes a. F. wegen Vorhandenfeins RKartoffelbranntweinbrennerei auf dem Gute des Beschwerde⸗ s in Betracht kommt. Die Vorbehörde hat in Anlehnung 1 Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen beim ßsinanzamt Brandenburg einen Zuschlag von 19135 RM ngemessen erachtet. Der Sachverständige ist bei Berechnung uchlags von einem Durchschnittsbrand der Wirtschaftsjahre ld2ß von 272 hl Spiritus ausgegangen und hat ent⸗ end den Verfügungen des Präsidenten des Landesfinanz⸗ ein durchschniktliche Ertragssteigerung von 3,50 RM für nl Spiritus angenommen. Hieraus berechnete er die Er⸗ keigerung für den Betrieb auf 952 RM und den Zuschlag ber 18 16138 RM richtig: 17 135 RM). Der Beschwerde⸗ machte geltend, daß es sich bei dem Verfahren des Sach⸗ ndigen um reine. Schätzungen, handle, während die be— en Verhältnisse des zur Erörterung stehenden Einzel⸗ bs hätten ermittelt werden müssen. Zudem ses man bei elluig der vom Sachverständigen angewendeten Sätze von reffenden rechtlichen und . Vorgussetzungen aus⸗

en. Die Sätze, die übrigens auch ohne Einvernehmen mit

Birtschaft zustande gekammen seien, könnten daher keinesfalls tfahrungssätze angssehen werden. Die Rechtsbeschwerde ist

kündet. Wie der Senat bereits in einem die gleiche Frage

jdelnden Urteil dargelegt hat, handelt es sich nicht darum,

n. Einfluß das Vörhandensein einer zu einem landwirt⸗

lichen Gute gehörigen Kartoffelbranntweinbrennerei auf die gestaltung und den Kulturzustand des Gutes ausübt

enverbessevung durch umfangreicheren Hackfruchtbau, Ver⸗ rung des Viehstandes durch Verfütterung des Nebenprodukts mpixitusfabrikation, der fogenannten Schlempe und dadurch hlichte stärkere Düngung des Bodens mit Stallmistzufuhrem.

hierdurch hervorgerufene Ertragssteigerung ist gemäß 5 16 des Reichsbewertungsgesetzes bereits bei der Einreihung

andwirtschaftlichen Betriebs in die Ertragswertklassen und

„wertung innerhalb der Rahmensütze zu berüchsichtigen.

ehr steht die Ertragssteigerung des Belriebs durch Verbesse⸗ iner besonderen Absatzlage (Verwendungsmöglichkeit von

fn. die teilweife nur einen deschräönk ten, tel iweise sogar Markt haben) und durch Ersparung an Futterkosten infolge don Schlempe in Frage (ogl. hlerzu Rahm, Ermittlung nheitswerte, S. 5g). Die Erfasfung einer hierauf bevu hen ctragssteige rung hat gemäß 5 15 Abs. 3 Satz? und Abf. nleichsbewertungsgesetzes stels durch einen Zuschlag n er⸗ denn wie ber Reichsminister der Finanzen in seinem erlaß vom 21. Juni 1923 fi 1709 ika, 4, S. 3, mit- hg, ist der Reichsbewertungsbeirgt davon guggegängen,

„ö, Vorhaydensein von Brennereien in keinem Falle als für

treffende Gegend regel mäßig anzusehen ist (stehe hierzu auch

vom 13. Oktober 1930 8 1900 A

esprochen, 3e wenn die Vorbehörden der Berechnung des uschlags Erfahrungssätze zugrunde legen, wie sie die von den Präsiden ten der Landesfinanzämter im Einvernehmen mit der Wirtschaft ermittelten Prozentzahlen darstellen, eine Ab⸗ weichung davon nur mit der Behauptung gerechtfertigt werden kann, daß bei dem konkreten Nebenbetrieb der Brennerei die allgemeinen Betriebsverhältnisse objektiv von den allgemeinen typischen Betriebsverhältnissen bei derartigen landwirtschaftlichen ebenbetrieben erheblich abweichen. Der Senat ist zu dieser Auffassung durch die Erwägung gekommen, daß für die Berech—⸗ nung des Reinertrags eines Nebenbetriebs bzw. der durch diesen Nebenbetrieb eintrekenden Steigerung des nachhaltigen Rein- ertrags des landwirtschaftlichen Hauptbetrisbs nicht ie indivi⸗ duelle Gestaltung der ee, , ,. des Nebenbetriebs und deren Erträgnisse in einzelnen irtschaftsjahren, sondern die objektive und nachhaltige e,, d. des Nebenbetriebs in Betracht komme. An dieser Rechtsprechung, die sich auf die n, n. Vorschriften über die Bewertung landwirtschaft⸗ ichen Vermögens nüt G6 13 4. F. des Reichsbewertungsgesetzes in Verbindung mit 5 152 Abs. 3 4. F. der Veichsabgabenordnung), ist festzuhalten. Da in der vorliegenden en g. nicht geltend emacht ist, daß ein Ausnahmefall vorliege, so ängt die Ent⸗ cheidung lediglich davon ab, ob es sich bei den für die Berech⸗ nung des Zuschlags angewendeten Sätzen der oben erwähnten lig gen des Präsidenten des Landesfinanzamts um Er— fahrungssätze handelt, wie sie das genannte Urteil im Auge hat, und insbesondere, ob die Sätze den oben angeführten gesetzlichen Vorschriften darüber, was Gegenstand eines Zuschlags fein kann, erecht werden. Der Senat hatte bereits einmal Anlaß, diese grdghen vorzunehmen, und zwar in dem Fall des Urteils vom; 9g. April 1931, EI A 24/30. Dort ist hierüber folgendes aus—⸗ geführt: „Der Senat hat vom Präsidenten des Landesfingnzamts Brandenburg die genannten Verfügungen und die Beręchnungs⸗ und Ermittlungsgrundlagen für die darin aufgestellten Sätze ein⸗ efordert. Hiernach 3 bei Ermittlung der Sätze an § 65 des

ranntweinmonopolgesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzblatt S. 405) angeknüpft worden, wonach der Branntweingrundpreis

o festgesetzt wird, daß er die durchschnittlichen Herstellungsktosten e gn n, 2. in gut geleiteten landwirtschaftlichen—

KLartoffelbrennereien mittleren Umfangs (Erzeugung 500 hl pro Jahr) deckt, wobei davon auszuge n ist, daß bei angemessener . der Kartoffeln die Schlempe den Brennexeibesitzern kostenfrei zur Verfügung steht und um ihren Futterwert y. grundsätzlich der Ertrag gegenüber einem Betrieb ohne Brennerei gesteigert ist. Das Lanbesfinanzamt ist, vom Durch⸗ schnittspreis von 1 hl Spiritus für die letzten Wirtschaftsjahre ü 63 RM ausgegangen und hat davon als Unkosten des Kren hep berrich 27 RM pro Hektoliter abgerechnet, so daß für die Verwertung der Kartoffeln, von denen 20 Ztr. auf 1 hl Spiritus gerechnet wurden, 36 RM verblieben sind. Hierbei ist von den Berechnungen der Monopolverwaltung, die nur 25,30 Reichsmark Unkosten Ver insung des im Betriebe angelegten eigenen Kapitals, für die 1 8. Urteil vom 8. November 1930, 11 A. 1659 30, 3 Be⸗ rechnung der nachhaltigen Ertragssteigerung ein Abzug unzu—⸗ lässig ist angenommen hat, zugunsten der Betriebe abgewichen worden. Auf den Zentner Kartoffeln errechnete sich somit ein Verwertungspreis von 1890 RM. der jedoch, weil er keinen Mehr-⸗Ertrag darstellt, bei der Bemessung des Zuschlags nicht in Ansatz kommt. Als Schlempeanfall wurde auf das Sektoliter Spiritus eine Menge von 12,5 hl angenommen. Der Futterwert der Schlempe wurde auf Grund einer Auskunft des Instituts für Gärungsgewerbe in Berlin mit 0.50 RM pro Hektoliter * rechnet. Für 1235 hl ergab sich somit ein Betrag von 625 RM. Dieser Betrag ist jedoch nicht in voller Höhe als Exrtrags⸗ steigerung angenommen worden. Vielmehr ist mit e, ,. darauf, daß in den Brennereien auch nicht sortierte Kartoffeln verwendet werden, d. h. solche, die teilweise noch als Speise⸗ kartoffeln verkauft werden könnten, eine Ermäßigung auf 4 RM vorgenommen worden. Dieser Betrag sollte den Höchstigtz ge Ertragssteigerung pro Hektoliter. Spiritus darstellen. Da der Grad der Verbesserung der Absatzlage um se geringer ist, 1 besser an sich schon die Absatzverhältnisse des Betriebs sind. un umgekehrt, wurde ein Herabgehen auf 3 RM für das Hektoliter

zugelassen und dementsprechend der Satz als Rahmensatz ven

M pro Hektoliter oder auf den Zentner verarbeiteter Kar— fene e e n 15 —–20 Rpf. gestaltet. Wie der Präsident des Landesfinanzamts Brandenburg weiter mitgeteilt hat, sind die belden Rundverfügungen dem Brandenburgischen Landbund überfandt worden; Einwendungen gegen die Sätze sind von diesem nicht erhoben worden. Hiernach trägt der Senat um se n,. Bedenken, die in den Fundverfügungen enthaltenen Sätze . Erfahrungsfätze anzusehen, als bei Ermittlung der k. wie die vorstehenden Ausführungen ig, gerade die, Gesi ts punkte beachtet worden sind, die der Beschwerdeführer als übersehen ge⸗ rügt hat. Es handelt sich hierbei einmal um das Vorbringen des Beschwerdeführers. die Berechnungen der Monopolver⸗ waltung auf Grund des Branntweinmonopolgesetzes selen durch die Verhältnisse überholt, so daß nicht mehr der

Wert der Schlempe als Ueberschuß des Brennexzi⸗

angesehen werden könne, ferner um die Be⸗ hauptung, es sei nicht zutreffend. daß nur schlechte, als Speisekartoffeln nicht mehr verwertbare Kartoffeln für die Brennerei verwendet werden. Aus den vorstehend dargelegten Berechnungs⸗ und e nn,, der Sätze ergibt sich auch, daß darin der Einfluß des Vorhandenseins der Brennerei auf die Bodengestaltung und den Kulturzustand des landwirt⸗ schaftlichen Betriebs tatsächlich nicht berücksichtigt ist Der in bieser Hinsicht vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechts⸗

pro Hektoliter Spiritus ohne die Ver⸗

ringeren Aufwandes an Düngemitteln nicht berücksichtigt. Der Senat hält auch die im Streitfall gegen die Sãtze vorgebrachten Einwendungen nicht für geeignet, um ihre Brauchbarkeit als Erfahrungssätze zu verneinen. . erweist sich die Ver⸗ mutung als unrichtig, daß bei Aufstellung der Sätze die Auf⸗= wendungen für Malzgetreide und die Abschreibungen von der Brennereieinrichtung und den Brennereigebäuden nicht berück⸗ ichtigt worden seien. Wie die in der Sache III A Ai / 3) vom räsidenten des Landesfinanzamts eingeholten Unterlagen er⸗ geben, sind die genannten Aufwendungen bzw. Abschreibungen unter den Unkosten des Brennereibetriebs enthalten, und war die Aufwendungen für Malzgetreide mit. 3,85 RM. und die Ab- schreibungen mit insgesamt 2,52 RM für das Hektoliter Spiritus. Zu Unrecht wird auch beanstandet, es sei nicht untersucht worden, ob der mit 130 RM errechnete Verwertungspreis für Kartoffeln nicht einen Minderertrag gegenüber dem durch Verkauf erziel⸗ baren Ertrag darstelle. Denn der Möglichkeit eines Minderertrags ist bei . der Sätze schon dadurch Rechnung getragen worden, daß statt eines Höchstsatzes von 25 RM nur ein solcher von 4 RM angenommen worden ist. Im übrigen sind in den im Streitfall eingereichten Ertragsbevechnungen für die Wirt⸗ schafts jahre 1924 1926, deren Durchschnittsbrand der Berechnung des Zuschlags zugrunde gelegt worden ist, die Verkaufswerte der in der Brennerei verwendeien Kartoffeln wie folgt angegeben: 150 RM für Wirtschaftsjahr 1924125, 1.59 RM für Wirtschafts⸗ jahr 1535/6 und 3 Rach für Wirtschaflssahr 192627 Daraus würde sich sogar ein Mehrertrag von 6,13 RM für den s. verarbeiteter Kartoffeln ergeben. Auch soweit sich die Einwen⸗ dungen gegen die Berechnung des Futterwerts der Schlempe richten, können . nicht als stichhaltig angesehen werden. Die beigebrachte Erklärung des Instituts für Gärungsgewerbe vom 8. Mai 1931 läßt erkennen, daß man jedenfalls zu der Zeit, als die Sätze aufgestellt wurden, den Schlempewert in der Praxis allgemein mit 0,5„0 RM je deltoliter angefallener Schlempe an⸗ nommen hat. Dieser Satz entsprach also den damaligen Er— , e,. Ob und inwieweit der vom Institut für Gärungs—⸗ ewerbe seit 1939 angewandte niedrigere Bewertungssatz gerecht⸗ . ist, braucht nicht untersucht zu werden; denn abgesehen avon, daß die Aenderung wohl offenbar auf der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Stichtag beruht, könnte eine spätere Abweichung von den am Stichtag gültigen An— schauungen schon mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gleich⸗ mäßigkeit der Besteuerung nicht berücksichtigt werden. Gegenüber dem auch in der vorliegenden Streitsache wieder geltend ge⸗ machten Einwand, in den Sätzen habe auch der Einfluß des Vor⸗ handenseins der Brennerei auf die Bodengestaltung und den Kulturzustand des landwirtsch. Betriebs Bexücksichtigung gefunden, kann auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Urteils v. 9. April 1931 III A 27430 verwiesen werden. Im übrigen ergibt sich schon aus der Art, wie die Sätze ermittelt sind, die Unrichtigkeit des Einwandes. Zudem hat der Präsident des Landesfinanzamts in seinem Antwortschreiben an den Senat vom s. März 19851 in der Sache IL A 274/30 ausdrücklich erklärt, daß die genannten Umstände in den Sätzen nicht berücksichtigt seien. Soweit sich die Ausführungen des , gegen die Berechtigung eines weiteren Zuschlags wegen Ersparnis an Futterkosten und geringeren Aufwands an Düngemitteln wenden, braucht auf sie nicht eingegangen zu 1 da unbestrittenermaßen ein solcher weiterer 6 nich festgesetzt worden ist. Was die vom Beschwerdeführer vor= elegten Wirtschaftsstgtistiken betrifft, so können diese wicht ken en, daß die Sätze unhaltbar seien. Die überreichten Statistifen stellen. Brennereiwirtschaften und xeine Hack fruchtwirtschaften einander gegenüber, legen aber kein Gewicht auf den entscheidenden Umstand der Absatzlage, zu deren Verbesserung gerade die Brennerei dienen soll: ein Ver gleich wäre also nur statthaft mit Hackfruchtwirtschaften gleich schlechter i a felt Zudem geht aus der überreichten Schrift über die landwirtschaftlichen Betriebsergebnisse dervar, daß erst in den letzten Jahren eine Besserstellung der dadfrucht. betriebe gegenüber den Brennereibetrieben dur Uebergang zu stärkerer Viehhaltung eingetreten ist. Im vorliegenden Falle sind aber die Verhältnisse am 1. Januar 1825 maßgebend. Im übrigen lassen die Statistiken weiter erkennen. daß die aünstigen Erträge der mit den Brennereiwirtschaften in Vergleich gesetzten Hackfruchtwirtschaften vor allem auch darauf zurückzuführen . daß letztere sich gleichzeitig in höherem Maße mit dem , . * bau befaßt haben. Aus all diesen Gründen kann ein. Vergle mit diesen Betrieben zu keinem brauchbaren Ergebnis ö Dem Beschwerdeführer kann auch nicht re ben werden, da die Sätze ohne Einvernehmen mit der Wirtschajt n 6. kommen seien. Wenn auch die Sätze erst am 5. März 193 gen. Brandenburgischen Landbund in einer anhängigen Rechtsm . sache mitgeteilt worden sind, so ist doch nach der Auskunft ;. Präsidenten des Landesfinanzamts Brandenburg über j gung und Höhe des Brennereizuschlags wiederholt mit * gliedern der nn,, . tstammer gesprochen worden, wobei die aufgestellten Sätze die Billigung dieser sachverständigen 6 sfonen gefunden haben. Darüber, ob die Sätze auch bei ö . menden Einheitsbewertung guf den 1. Januar 1851 , werden können, ist im vorliegenden Falle nicht zu ent . ; Deshalb war von der vom Beschwerdeführer , . frage an den Präsidenten des Landesfinanzamts Bran n,. über die künftige Anwendung der Sätze abzusehen. Nach a 4. 2 war die Rechtsbeschwerde als e.. zurück zuweisen, Wege des für den Rei n n Verbots der y, , ö s Zuschlags auf den bei xichti— 6 e 17136 RM unterbleiben. (Urteil vom

irrtum liegt daher nicht vor. Auch ist darin das weitere ertrag⸗

1J. September 1851 III A 730 ß80.) steigernde Moment der Ersparnis an Futterkosten und des ge⸗

Der Gesamtbetrag der noch im Umlauf mit beschtänkter Haftung werden die Gläu— befindlichen Schuldverschreibungen, sür biaer unserer Gesellschajt aufgefordert, sich welche die Zahlungefrist beantragt wird, bei uns zu melden. ist 241 850 Reiche mark. Berlin Sw G8, Ritterstraße 76, den , 6 4 14. Dezember 1931.

ie Spa uchstelle für Aufwertungssachen Bersiner Gal lasti

beim Oberlandesgericht. G. 83 * *. .

Fischer. Ralch an,

Anlage zum Reichkfinanzmmnisterialerigß vom 17. Januar S. iI oi). . 3 genannten Urteil ist weiter aus⸗

fallversicherungen und gemischten Ver⸗ icherungen werden 6 von der

Yorker Germania, K o rüheren Dauer zur Bildung einer

Gesellschaft leistet aus seinemn fonstigen Vermögen im Sinne des Artikels 100 neuen beitrag Sfreien Todesfalkversiche⸗ der. Durchführungsverordnung zum rung benutzt, die beim Tode fällig wird, Aufwertungsgesetz vom 2. November spätestens edoch am 11. Februar des⸗ 1925 (Reichsgesetzblatt 1 S. d'), einen jenigen Jahres, das vom 85. Geburtstag Beitrag zum Aufwertungsstock in der des Versicherten weniger als 6 Monate Höhe, daß eine Aufwertung von 183 entfernt ist.

versicherungs⸗Gesellschaft oöniy. rektion fir das ki efh, iet en niederlgssung in Berlin Wg, Friedrit Ebert Straße · D /. München, den 2. Dezember 1951 Der Treuhänder Guardiah Le bensversicherung Ss⸗Ge se ll schaft von Ame rika. Dr. Hans Brix.

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